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Petra Wichmann-ReißFachanwältin für MedizinrechtNeuer Wall 80 20354 Hamburgra.wichmann-reiss.de
• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung• Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann?
• Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1
• Schutz vor eigemächtiger Behandlung
• alles Handeln des Arztes hat seine Legitimationausschließlich im Willen des Patienten
• Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten
Petra Wichmann-ReißFachanwältin für MedizinrechtNeuer Wall 80 20354 Haburgra.wichmann-reiss.de
• Kann der Patient selbst keine Willenserklärungmehr abgeben:
• Betreuung nach § 1896ff• im BGB
• Betreuungsverfügung
• Vorsorgevollmacht
Petra Wichmann-ReißFachanwältin für MedizinrechtNeuer wall 80 20354 Hamburgra-wichmannn-reiss.de
• Der mutmaßliche Wille soll in einer festgelegtenReihenfolge ermittelt werden
• mündliche oder schriftliche Willenserklärung des Patienten
• Ermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte
• objektiver mutmaßlicher aktueller Wille des Patienten
• fehlen Anhaltspunkte: im Zweifel für das Leben
Petra Wichmann-ReißFachanwältin für MedizinrechtNeuer wall 80 20354 Hamburgra.wichmann-reiss.de
• Erstellung von Patientenverfügung undVorsorgevollmacht
• getrennte Formulare
• keine zusammenkopierten Vorlagen/Internetquellen
• benannte Personen informieren!
Petra Wichmann-ReißFachanwältin für Medizinrechtwww.wichmann-reiss.dera.wichmann-reiss.de
• Patientenverfügung
• § 1901a BGB
• Problem:• die Verfügung trifft nicht auf die tasächlichen
Sacheverhalte zu die in der Patientenverfügung genanntwerden
• Der mutmaßliche Wille ist festzustellen