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Patienten- verfügung Seniorenresidenz „Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar und eindeutig wiedergeben.“ Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 • 30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0 www.heidehaus.de

Patientenverfügung - Seniorenresidenz Heidehaus

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Lesen Sie in diesem Flyer, worauf es bei der Patientenverfügung ankommt und welche Unterstützung Ihnen in der Seniorenresidenz Heidehaus angeboten wird.

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Page 1: Patientenverfügung - Seniorenresidenz Heidehaus

Patienten-verfügung

Seniorenresidenz

Was ist die Patientenverfügung

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar und eindeutig wiedergeben. Nur so kann im Ernstfall für die konkreten ärztlichen Eingriffe der mutmaßliche Wille abgeleitet werden“, erklärt der für die Seniorenre-sidenz Heidehaus tätige Rechtsanwalt Gavin Ennulat.

Dazu sind nur einige Besonderheiten zu beachten:

• Die Unterschrift sollte mit Datum regelmäßig (z.B. jährlich) erneuert und die Verfügung stets an die aktu-ellen Umstände angepasst werden.

• Ein Anhang mit der Darstellung seiner Wertvorstel-lungen oder ethischen Haltung hilft bei der Auslegung des Willens.

• Konkrete Formulierungen verhindern eine unter-schiedliche Interpretation; unspezifische Begriffe wie „angemessen, erträglich, qualvoll“ hingegen sollten vermieden oder inhaltlich ausgefüllt werden.

• Liegt bereits eine Erkrankung vor, empfiehlt sich eine Stellungnahme für diese spezifische Situation. Nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt kann so meist auf in Betracht kommende oder ausgeschlossene Behandlungsmethoden genau eingegangen werden oder sogar ein Notfallplan erstellt werden.

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar

und eindeutig wiedergeben.“

Übrigens:

Auch wenn eine Patientenverfügung nicht alle Anfor-derungen erfüllt, so ist doch der mutmaßliche Wille des Verfassers daraus zu ermitteln und zu berücksichtigen!

Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 •

30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0

www.heidehaus.de

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Patienten-verfügung

Seniorenresidenz

Was ist die Patientenverfügung

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar und eindeutig wiedergeben. Nur so kann im Ernstfall für die konkreten ärztlichen Eingriffe der mutmaßliche Wille abgeleitet werden“, erklärt der für die Seniorenre-sidenz Heidehaus tätige Rechtsanwalt Gavin Ennulat.

Dazu sind nur einige Besonderheiten zu beachten:

• Die Unterschrift sollte mit Datum regelmäßig (z.B. jährlich) erneuert und die Verfügung stets an die aktu-ellen Umstände angepasst werden.

• Ein Anhang mit der Darstellung seiner Wertvorstel-lungen oder ethischen Haltung hilft bei der Auslegung des Willens.

• Konkrete Formulierungen verhindern eine unter-schiedliche Interpretation; unspezifische Begriffe wie „angemessen, erträglich, qualvoll“ hingegen sollten vermieden oder inhaltlich ausgefüllt werden.

• Liegt bereits eine Erkrankung vor, empfiehlt sich eine Stellungnahme für diese spezifische Situation. Nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt kann so meist auf in Betracht kommende oder ausgeschlossene Behandlungsmethoden genau eingegangen werden oder sogar ein Notfallplan erstellt werden.

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar

und eindeutig wiedergeben.“

Übrigens:

Auch wenn eine Patientenverfügung nicht alle Anfor-derungen erfüllt, so ist doch der mutmaßliche Wille des Verfassers daraus zu ermitteln und zu berücksichtigen!

Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 •

30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0

www.heidehaus.de

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Seniorenresidenz

Haben Sie vorgesorgt?

Niemand von uns weiß im Voraus, was es bedeutet, alt zu werden, welche Lebenssituationen uns begeg-nen werden und wann unsere Lebensuhr abgelaufen ist.

Dennoch wissen wir in der Regel, was wir nicht wol-len oder was wir uns nicht vorstellen können.

Teilen Sie uns Ihre Sorgen und Ihre Wünsche mit, so dass wir Sie als Pflegeteam in Zusammenarbeit mit Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt nach Ihren Vorstellungen pflegen. Fragen Sie sich: Was ist mir in der letzten Phase des Lebens wichtig? Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen auch darüber, was für Sie auch nach dem Tod Bedeu-tung hat. Bitte bedenken Sie, dass wir nur dann, wenn wir Ihre Wünsche kennen, diese auch berücksichtigen können. Dies gilt auch für die Auswahl eines Bestat-tungsinstitutes, wenn wir im Falle eines plötzlichen To-deseintritts Ihre Angehörigen nicht erreichen sollten. Dieser Flyer soll dazu dienen, Ihnen zum Thema Pati-entenverfügung hilfreiche Informationen zu geben.

Endlich mehr Rechtssicherheit bei Patientenverfügungen!

Am 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Ände-rung des Betreuungsrechts mit Regelungen zur Patien-tenverfügung in Kraft getreten.

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behan-delt werden möchten, falls Sie entscheidungsunfähig sein sollten. Sie ist die Richtschnur, nach der sich künftig ärztliches Personal und bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter richten können und müssen. Durch die Einfüh-rung der §§ 1901a und 1901b in das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB), sowie die Umbenennung des ehemaligen § 1901a in § 1901c BGB wird endlich die Rechtssicher-heit für Patienten, Angehörige und ärztliches Personal erhöht.

Anforderungen

Einige Anforderungen sind jedoch zu beachten:

• Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein.

• Die Verfügung ist eigenhändig zu unterzeichnen oder kann von einem Notar mit beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden.

• Der Verfasser oder die Verfasserin muss volljährig und einwilligungsfähig sein.

• Zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung sind noch keine Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Arzt-eingriffe unmittelbar bevorstehend.

Der Weg zum Rechtsanwalt oder Notar ist nach der Neuregelung nicht mehr Pflicht. Mit Hilfe der aktuellen Broschüren und Formulierungshilfen des Bundesministe-riums der Justiz (www.bmj.bund.de) lässt sich zügig eine individuell auf die Bedürfnisse und Wertvorstellungen abgestimmte Patientenverfügung erstellen, die zudem Rechtssicherheit verspricht.

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Seniorenresidenz

Haben Sie vorgesorgt?

Niemand von uns weiß im Voraus, was es bedeutet, alt zu werden, welche Lebenssituationen uns begeg-nen werden und wann unsere Lebensuhr abgelaufen ist.

Dennoch wissen wir in der Regel, was wir nicht wol-len oder was wir uns nicht vorstellen können.

Teilen Sie uns Ihre Sorgen und Ihre Wünsche mit, so dass wir Sie als Pflegeteam in Zusammenarbeit mit Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt nach Ihren Vorstellungen pflegen. Fragen Sie sich: Was ist mir in der letzten Phase des Lebens wichtig? Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen auch darüber, was für Sie auch nach dem Tod Bedeu-tung hat. Bitte bedenken Sie, dass wir nur dann, wenn wir Ihre Wünsche kennen, diese auch berücksichtigen können. Dies gilt auch für die Auswahl eines Bestat-tungsinstitutes, wenn wir im Falle eines plötzlichen To-deseintritts Ihre Angehörigen nicht erreichen sollten. Dieser Flyer soll dazu dienen, Ihnen zum Thema Pati-entenverfügung hilfreiche Informationen zu geben.

Endlich mehr Rechtssicherheit bei Patientenverfügungen!

Am 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Ände-rung des Betreuungsrechts mit Regelungen zur Patien-tenverfügung in Kraft getreten.

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behan-delt werden möchten, falls Sie entscheidungsunfähig sein sollten. Sie ist die Richtschnur, nach der sich künftig ärztliches Personal und bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter richten können und müssen. Durch die Einfüh-rung der §§ 1901a und 1901b in das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB), sowie die Umbenennung des ehemaligen § 1901a in § 1901c BGB wird endlich die Rechtssicher-heit für Patienten, Angehörige und ärztliches Personal erhöht.

Anforderungen

Einige Anforderungen sind jedoch zu beachten:

• Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein.

• Die Verfügung ist eigenhändig zu unterzeichnen oder kann von einem Notar mit beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden.

• Der Verfasser oder die Verfasserin muss volljährig und einwilligungsfähig sein.

• Zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung sind noch keine Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Arzt-eingriffe unmittelbar bevorstehend.

Der Weg zum Rechtsanwalt oder Notar ist nach der Neuregelung nicht mehr Pflicht. Mit Hilfe der aktuellen Broschüren und Formulierungshilfen des Bundesministe-riums der Justiz (www.bmj.bund.de) lässt sich zügig eine individuell auf die Bedürfnisse und Wertvorstellungen abgestimmte Patientenverfügung erstellen, die zudem Rechtssicherheit verspricht.

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Seniorenresidenz

Haben Sie vorgesorgt?

Niemand von uns weiß im Voraus, was es bedeutet, alt zu werden, welche Lebenssituationen uns begeg-nen werden und wann unsere Lebensuhr abgelaufen ist.

Dennoch wissen wir in der Regel, was wir nicht wol-len oder was wir uns nicht vorstellen können.

Teilen Sie uns Ihre Sorgen und Ihre Wünsche mit, so dass wir Sie als Pflegeteam in Zusammenarbeit mit Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt nach Ihren Vorstellungen pflegen. Fragen Sie sich: Was ist mir in der letzten Phase des Lebens wichtig? Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen auch darüber, was für Sie auch nach dem Tod Bedeu-tung hat. Bitte bedenken Sie, dass wir nur dann, wenn wir Ihre Wünsche kennen, diese auch berücksichtigen können. Dies gilt auch für die Auswahl eines Bestat-tungsinstitutes, wenn wir im Falle eines plötzlichen To-deseintritts Ihre Angehörigen nicht erreichen sollten. Dieser Flyer soll dazu dienen, Ihnen zum Thema Pati-entenverfügung hilfreiche Informationen zu geben.

Endlich mehr Rechtssicherheit bei Patientenverfügungen!

Am 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Ände-rung des Betreuungsrechts mit Regelungen zur Patien-tenverfügung in Kraft getreten.

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behan-delt werden möchten, falls Sie entscheidungsunfähig sein sollten. Sie ist die Richtschnur, nach der sich künftig ärztliches Personal und bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter richten können und müssen. Durch die Einfüh-rung der §§ 1901a und 1901b in das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB), sowie die Umbenennung des ehemaligen § 1901a in § 1901c BGB wird endlich die Rechtssicher-heit für Patienten, Angehörige und ärztliches Personal erhöht.

Anforderungen

Einige Anforderungen sind jedoch zu beachten:

• Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein.

• Die Verfügung ist eigenhändig zu unterzeichnen oder kann von einem Notar mit beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden.

• Der Verfasser oder die Verfasserin muss volljährig und einwilligungsfähig sein.

• Zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung sind noch keine Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Arzt-eingriffe unmittelbar bevorstehend.

Der Weg zum Rechtsanwalt oder Notar ist nach der Neuregelung nicht mehr Pflicht. Mit Hilfe der aktuellen Broschüren und Formulierungshilfen des Bundesministe-riums der Justiz (www.bmj.bund.de) lässt sich zügig eine individuell auf die Bedürfnisse und Wertvorstellungen abgestimmte Patientenverfügung erstellen, die zudem Rechtssicherheit verspricht.

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Patienten-verfügung

Seniorenresidenz

Was ist die Patientenverfügung

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar und eindeutig wiedergeben. Nur so kann im Ernstfall für die konkreten ärztlichen Eingriffe der mutmaßliche Wille abgeleitet werden“, erklärt der für die Seniorenre-sidenz Heidehaus tätige Rechtsanwalt Gavin Ennulat.

Dazu sind nur einige Besonderheiten zu beachten:

• Die Unterschrift sollte mit Datum regelmäßig (z.B. jährlich) erneuert und die Verfügung stets an die aktu-ellen Umstände angepasst werden.

• Ein Anhang mit der Darstellung seiner Wertvorstel-lungen oder ethischen Haltung hilft bei der Auslegung des Willens.

• Konkrete Formulierungen verhindern eine unter-schiedliche Interpretation; unspezifische Begriffe wie „angemessen, erträglich, qualvoll“ hingegen sollten vermieden oder inhaltlich ausgefüllt werden.

• Liegt bereits eine Erkrankung vor, empfiehlt sich eine Stellungnahme für diese spezifische Situation. Nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt kann so meist auf in Betracht kommende oder ausgeschlossene Behandlungsmethoden genau eingegangen werden oder sogar ein Notfallplan erstellt werden.

„Die Patientenverfügung soll den Willen des nicht mehr entscheidungsfähigen Verfassers möglichst klar

und eindeutig wiedergeben.“

Übrigens:

Auch wenn eine Patientenverfügung nicht alle Anfor-derungen erfüllt, so ist doch der mutmaßliche Wille des Verfassers daraus zu ermitteln und zu berücksichtigen!

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30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0

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