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© Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe 1 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Veranstaltung in der Seniorenresidenz Helene Donner am 12. Februar 2014 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Peter Lemke Jurist und Dozent in Einrichtungen des Gesundheitswesens

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Veranstaltung in der Seniorenresidenz Helene Donner

am 12. Februar 2014

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Peter LemkeJurist und Dozent in Einrichtungen des Gesundheitswesens

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• Welche Möglichkeiten gibt es, Vorsorge zu treffen• Was ist eine Betreuungsverfügung, wann ist sie sinnvoll und

wie erstelle ich sie mit welchem Inhalt• Was ist eine Vorsorgevollmacht, wann ist sie sinnvoll und wie

erstelle ich sie mit welchem Inhalt• Wie verhält es sich mit einer Bankvollmacht• Wird der Bevollmächtigte vom Gericht kontrolliert und wenn

ja, in welchem Umfang• Wo lasse ich die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung• Wie verhält es sich mit der im Gesetz vorgesehenen Bestellung

eines Betreuers durch das Gericht

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• welche Bedeutung hat die Patientenverfügung• wie ist die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung • welchen Inhalt sollte die Patientenverfügung haben• wo lasse ich die Patientenverfügung• wie gehen Ärzte mit den Patientenverfügungen um• wie stelle ich sicher, dass die Patientenverfügung beachtet

wird

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, wer für sie in welcher Weise und in welchem Umfang Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind

Eine unbekannte Anzahl von Menschen hat eine Vorsorge-vollmacht erstellt und überleget, ob ihre Vorsorgevollmacht für alle Situationen ausreicht oder ergänzt werden soll

Viele Menschen sind sich unsicher, ob ihre Vorsorgevollmacht o rechtlich wirksam isto nicht missbräuchlich genutzt werden könnteo vom Behandlungsteam beachtet wird

Mitarbeiter in Einrichtungen sind sich unsicher, wie sie sich bei Vorlage einer Vollmacht zu verhalten haben

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Art. 1 Abs. 1 GGDie Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 2 Abs. 1 + 2 GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlich-keit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht ge-gen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz ver-stößt.Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Diese beiden Artikel des Grundgesetzes garantieren jedem Men-schen das Selbstbestimmungsrecht

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtfertigungsgründe• Da jedem Menschen das Selbstbestimmungsrecht zusteht, sind

Eingriffe in seine körperliche Integrität grundsätzlich nicht er-laubt.

• „Unerlaubte Eingriffe“ führen sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht zur Haftung, da sie widerrechtlich sind.

• Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind:o die Einwilligung (bestehend aus Aufklärung und Zustimmung

des Patienten)o die mutmaßliche Einwilligung (bei bewusstlos in das KH als

Notfall eingelieferte Patienten)o die Einwilligung durch schlüssiges Verhalten – nonverbal

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Einwilligungsfähigkeit• Ist in Gesundheitsangelegenheiten eine Entscheidung für

oder gegen eine Behandlung, zu Art und Umfang der Be-handlung an, so ist die Einwilligungsfähigkeit des Patien-ten zu prüfen

• Die Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksam Eingriffe in den eigenen Rechtskreis durch Dritte zu erlau-ben, die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts zu gestatten.

• Die Entscheidung, ob ein Betroffener einwilligungsfähig ist, hängt davon ab, ob er in der konkreten Situation über die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

EinwilligungDie Einwilligung als ausdrücklich erklärte Einwilligung (Schrift-form ist nicht erforderlich) und die Einwilligung durch schlüssiges Verhalten spielen die wichtigste Rolle in der täglichen Arbeit der Pflegekräfte. Prüfkriterien:• kann der Patient/Bewohner über das Rechtsgut verfügen ?• liegt die Einwilligungserklärung vor, bevor die Maßnahme durchge-

führt wird ?• ist die Erklärung wirksam, weil

o Einsichtsfähigkeit gegeben isto Vorherige Aufklärung über die Maßnahme erfolgteo Weder eine Drohung noch eine Täuschung vorliegt ?

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• Diese „Erlaubnis“ ist eine höchstpersönliche Entscheidung.

• Ohne Einwilligung oder gegen den Willen des Patienten darf eine ärztliche Behandlung/pflegerische Maßnahme weder eingeleitet noch fortgesetzt werden = Selbstbestimmung

• Alternativ könnte für eine entscheidungsunfähige Person ein rechtmäßiger Vertreter die notwendige Entscheidung treffen. Das führt zu den Fragen, o ob ein Familienangehöriger automatisch solch ein „rechtmäßi-

ger Vertreter“ ist, o ob in diesen Fällen ein Gericht entscheiden muss oder o ob man einen Vertreter im Voraus selbst bestimmen kann.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine Ehe berechtigt nicht automatisch zur rechtlichen Vertre-tung des Partners. Die Befugnis zu einer Vertretung muss dem Partner durch entsprechende Vollmacht erteilt werden.

Erst recht benötigen Kinder, sonstige Angehörige oder Lebens-partner zur rechtswirksamen Vertretung eine Vollmacht.

Diese Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann sehr weit gefasst sein, aber auch auf einige wenige Angelegenhei-ten wie z.B. „Gesundheitssorge“ beschränkt werden.

Mit der Vorsorgevollmacht „Gesundheitssorge“ kann man für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit alle anstehen-den Fragen regeln und gleichzeitig seine eigenen Wünsche und Vorstellung kundtun.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Ist durch Krankheit /Behinderung ein selbstbestimmtes Leben dauerhaft nicht mehr oder für eine begrenzte Zeit nicht mehr möglich und fehlt es an der erforderlichen Entscheidungs- bzw. Einwilligungsfähigkeit, so gibt es dafür vier Wege der Vorsorge:o Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person des Ver-

trauens, die rechtswirksam im Rahmen er Vollmacht handeln darfo Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des betroffenen Menschen

oder auf Anregung aus seinem Umfeld (z.B. Hausarzt) einen Betreuero Kann/will man keine Person bevollmächtigen, so kann man eine Be-

treuungsverfügung errichten und in ihr richtungsweisende Verfügun-gen für eine eventuelle spätere gerichtliche Betreuung treffen

o Man regelt das Erforderliche zur medizinischen Behandlung in der Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• Besteht keine Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen oder bevorzugt man die Betreuerbestellung durch das Ge-richt, so kann man eine Betreuungsverfügung errichten

• In dieser Verfügung regelt man alle einzelnen Punkte für eine eventuelle gerichtliche Betreuung wieo wer soll Betreuer werden oder wer nichto was hat der Betreuer zu beachteno welche Tätigkeiten soll der Betreuer entfalteno welche festgelegten Wünschen soll der Betreuer im Rahmen des

noch Möglichen erfüllen• Das Betreuungsgericht und der zukünftige Betreuer werden/

müssen die Verfügungen berücksichtigen.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

§ 1901c BGB Schriftliche Betreuungswünsche, VorsorgevollmachtWer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• Die Betreuungsverfügung erfordert Schriftform, sie muss aber nicht handschriftlich erstellt werden

• In dem Schriftstück sind die gewünschten Einzelheiten der Betreuung möglichst genau anzugeben.

• Damit bestimmt der Verfasser das stets von einem Betreuer zu beachtende „Wohl des Betreuten“

• Die Betreuungsverfügung ist bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen wieo Angehörigeo Einrichtungsleitungo Pflegedienstleitung

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Klara MustermannBeispielsweg 120000 Hamburg

Für den Fall, dass für mich eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) ein-gerichtet werden muss, möchte ich, dass mein Sohn Ernst Mustermann, geboren am 01.01.1964 in Hamburg, wohnhaft: Straße, Ort, Telefon diese Aufgabe übernimmt. Für die Betreuung habe ich folgende Vorstellungen und Wünsche:..................................................................................................................................................................................................................

(Ggf.: Ich möchte, dass mein in meiner Patientenverfügung geäußerter Wille konsequent beachtet wird.).........................................................................................................

Datum, Unterschrift der Verfasserin/des Verfassers

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wünsche:o Betreuero Behandelnder Arzto Reiseno Geburtstagsfeiero Geschenkeo Geschenke für die Enkelkindero Friseurbesucheo U.a.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht• Ist das Erstellen einer Vollmacht für im Einzelnen aufgezählte

Tätigkeiten/Rechtsgeschäfte, wie z.B. Vermögensverwaltung, Vertretung gegenüber Behörden, Abschluss eines Heimver-trages oder Personensorge/Gesundheitssorge

• Erstellen einer umfassende Vollmacht, die neben der gene-rellen Vertretung bei allen Rechtsgeschäften (Generalvoll-macht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung enthält.

• Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form durch Beglaubigung und Beurkundung, es sei denn, sie soll beurkundungspflichtige Geschäfte erlauben

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht Vereinbarung im Innenverhältnis von Vollmachtgeber und

Bevollmächtigten sind möglich - z.B. ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht verwendet werden darf : Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit

bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ist ein Widerruf der Voll-macht nicht mehr möglich

gilt sie über den Tod hinaus (muss in der Vollmacht klargestellt werden ), endet sie bei Widerruf durch die Erben

Die Tätigkeitsfelder für den Vollmachtgeber können auch auf zwei verschieden Bevollmächtigte verteilt werden - Geld- und Vermögensverwaltung in einer Vollmacht, die anderen Tätig-keiten in der zweiten Vollmacht

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht in Schriftform das Original dient als Legitimation - „Ausweis“ einseitig erstellt deckt die Unterschrift den gesamten Text bei mehreren Seiten sollte jede Seite unterschrieben werden Vordrucke im „Ankreuzverfahren“ notarielle Ausfertigung kann sinnvoll sein (Beratung, Sicherheit,

in Einzelfällen gesetzlich zwingend erforderlich=beurkundungs-pflichtige Rechtsgeschäfte)

der Vollmachtgeber darf nicht geschäftsunfähig sein (in Zwei-felsfällen Notar oder Zeugen hinzuziehen)

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht Die Vollmacht gilt sofort ab Ausfertigung und nach Unterrich-

tung des Bevollmächtigten und bleibt bis zum Widerruf wirksam Vorsorgevollmacht soll nicht sofort verwendet werden, sondern

erst ab dem Zeitpunkt, ab dem man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann

man erteilt sie nur einer besonderen Vertrauensperson (Gefahr der missbräuchlichen Nutzung ist dann sehr gering), die bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen

• Der Bevollmächtigte muss die Übernahme der Bevollmächtigung aufkündigen, wenn er sich zur weiteren Übernahme außer Stan-de sieht

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht Kann die Unterbringung auf einer geschlossenen Station oder

sonstige freiheitseinschränkenden Maßnahmen wie z.B. Bett-gitter, Bauchgurte oder die medikamentöse Ruhigstellung erlau-ben (§ 1906 BGB)

Muss über solche weitreichenden Maßnahmen entschieden werden, ist vom Bevollmächtigten zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichtes einzuholen.

Das Betreuungsgericht muss auch gefragt werden beio bestimmten ärztlichen Eingriffeno Aufgabe einer Mietwohnung

Hinterlegung über die Bundesnotarkammer „Karte“ mit Angaben zum Bevollmächtigten in der Brieftasche

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht Soll sich die Vorsorgevollmacht auf

o Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlun-gen oder ärztliche Eingriffe,

o auf eine Unterbringung,o auf unterbringungsähnliche Maßnahmen,o auf Entbindung von der Schweigepflicht hinsichtlich der Ärzteo und auf die Entgegennahme von Postsendungen und deren

Öffnungerstrecken, so muss jeder einzelne Maßnahme ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden. Erteilung von Untervollmachten Benennung eines Ersatzbevollmächtigten

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte Die Rechtsbeziehung jedes Bankkunden zu seiner Bank wird

durch den mit der Bank abgeschlossenen Vertrag bestimmt. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“

der Bank zugrunde Diese Geschäftsbedingungen regeln, wie eine Vollmacht für die

bei der Bank geführten Konten zu erstellen ist. Banken bestehen i.d.R. darauf, dass eine Kontenvollmacht in

der betreffenden Bank auf einem entsprechenden Vordruck bei persönlicher Anwesenheit von Vollmachtgeber und Bevoll-mächtigtem unter Ausweisvorlage erstellt wird

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Klara Mustermann, Beispielsweg 1, 20000 Hamburg

VorsorgevollmachtHiermit erteile ich, Klara Mustermann, geb. am 10. Mai 1940, meinem Sohn Ernst Mustermann, geb. am 01.Januar 1964 in Hamburg, wohnhaft: Ort, Straße, Telefon

Vollmacht

mich in allen Angelegenheiten vollen Umfanges zu vertreten, in denen eine Vertretung rechtlich zulässig ist.

Diese Vollmacht ist in vollem Umfang sofort wirksam. Sie bleibt auch im Falle einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit wirksam. Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten der Personensorge, insbesondere der Gesundheitssorge. Ich entbinde alle Ärzte und Pflegepersonen gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht.

Der Bevollmächtigte darf für mich in Untersuchungen meines Ge-sundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe ein-willigen. Dies gilt auch für besonders risikoreiche Eingriffe, bei de-nen die Gefahr besteht, dass ich dadurch sterbe oder einen schwe-ren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleide. Die Einwilligung in solche Maßnahmen bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§1904 BGB).

Ich erteile dem Bevollmächtigten im vollen Umfang Postvollmacht zur Empfangnahme und zum Öffnen von Postsendungen.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Der Bevollmächtigte ist ebenfalls berechtigt, meinen Aufenthalt zu bestimmen, insbesondere auch über eine notwendig werdende Einweisung bzw. dauernde oder zeitweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim mit Freiheitsentziehung zu entscheiden. Er ist ebenfalls befugt, in unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie z.B. das Anbringen von Bettgittern bzw. Bauch-gurten oder die medikamentöse Ruhigstellung, einzuwilligen. Auch für die Einwilligung in diese Maßnahmen, die in §1906 BGB geregelt sind, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.Mir ist bewusst, dass diese Vollmacht umfassend und generell ist. Ich kann dem Bevollmächtigten jedoch jederzeit im Innenverhältnis konkrete Weisungen erteilen. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, solche Weisungen zu beachten.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wenn ich die Vollmacht widerrufe, muss mir der Bevollmächtigte das Original dieser Vollmacht zurückgeben.Der Bevollmächtigte darf – auch in Angelegenheiten der Personen-sorge Untervollmachten erteilen und widerrufen.(Ggf.: Mein in einer gesonderten Patientenverfügung geäußerter Wille soll konsequent beachtet werden.)(Ggf.: Sollte trotz dieser Vollmacht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sein, wünsche ich, dass der Bevollmächtigte als rechtlicher Betreuer eingesetzt wird.)

...................................................................................................Datum, Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Einrichtung einer Betreuung• Grundsatz der Erforderlichkeit• auf Antrag des Betroffenen (Einwilligung) oder aber von Amts

wegen (Notwendigkeit) nach Anregung an das Gericht• Aufklärung des Sachverhalts und Anhörung des Betroffenen

(Untersuchungsgrundsatz)• Betreuer (i.d.R. ehrenamtlich) soll möglichst ein Angehöriger

sein• Betreuer kann sein: die natürliche Person, der Vereinsbetreu-

er und der Behördenbetreuer• Der Betroffene bleibt geschäftsfähig, ehefähig + testierfähig

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

• Klar definierte Aufgabenkreise wie Gesundheitssorge, Aufent-haltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Wohnungsangele-genheiten, Vertretung gegenüber Behörden + in gerichtlichen Verfahren, Fernmeldeverkehr + Post, Abschluss von Heimver-trägen + Regelungen zu den Heimkosten, Vertretung gegen-über der Heimleitung, Überwachung der Taschengeldverwal-tung, Sicherung der ärztlichen Heilbehandlung einschließlich der erforderlichen Einwilligung, Entscheidung über Fixierungs-maßnahmen + über Medikation, insbes. Zwangsmedikation

• Genehmigung in Einzelfällen durch das Betreuungsgericht • Kosten, Beendigung und einstweilige Maßregeln• Frage: Entscheidet Betreuer oder Betreuter ?

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Patientenverfügung• Vorsorge für den Fall treffen, dass man nicht mehr selbst über

ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden kann

• Wunsch für die letzte Phase des Lebens, dass Schmerzen er-spart bleiben mögen und ein würdevolles Sterben ermöglicht wird

• Vorab bereits weitere Entscheidungen für die Situation tref-fen, in der man nicht mehr entscheidungsfähig ist

• Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Patientenverfügung• Ist ein Patient einwilligungsfähig, entscheidet er selbst nach

Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle ihn betref-fenden ärztlichen Maßnahmen

• Ohne Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersu-chungen nicht durchführen

• Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverlet-zung strafbar sein.

• Ist ein Mensch nicht mehr entscheidungsfähig und kann sei-nen Willen nicht mehr selbst äußern, muss an seiner Stelle ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter entscheiden

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Patientenverfügung• Mit der PV trifft jemand Vorsorge für den Fall der Entschei-

dungsunfähigkeit und äußert sich im Voraus dazu, welchen Maßnahmen er in bestimmten Situationen/bei bestimmten Krankheiten zustimmt bzw. welche er ablehnt

• Die PV richtet sich an behandelnden Ärzte und an Betreuer bzw. Bevollmächtigten, deren Entscheidungen über medizi-nische Maßnahmen sich an dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen und an den geäußerten Wertevor-stellungen orientieren sollen

• Eine PV ist rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

§ 1901a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimm-te, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevor-stehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbe-handlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Aus-druck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festle-gungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungs-wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzu-stellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere münd-liche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Über-zeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung ver-pflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patienten-verfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Also:Volljährig – Einwilligungsfähig – Schriftform – Festlegung = Prüfung durch Betreuer und Geltung verschaffen

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Hinweisen zur Abfassung einer Patientenverfügung• Schriftform (Gesetzeswortlaut) zum Beweis des Inhaltes• Notarielle Beglaubigung nicht notwendig – aber in Einzelfällen

sinnvoll• Einwilligungsfähigkeit• Zeugen nicht erforderlich – aber ggf. sinnvoll (Beurteilung der

Einwilligungsfähigkeit)• Empfehlenswert ist die Bezeugung durch den Hausarzt• Zeitnahe Erstellung• Ggf. aktualisieren + mit Unterschrift und Datum bestätigen• Durchsetzung durch Bevollmächtigten oder durch Betreuer• Jederzeit formloser Widerruf möglich

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Aufbau• Eingangsformel*• Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll*• Festlegungen zu ärztlichen/ pflegerischen Maßnahmen*• Wünsche zu Ort und Begleitung• Aussagen zur Verbindlichkeit• Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen• Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung• Organspende• Schlussformel*• Schlussbemerkungen• Datum, Unterschrift*• Aktualisierung(en) mit Datum und Unterschrift• Anhang: Wertvorstellungen

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Exemplarische Situationen, für die die PV gelten soll

Wenn- ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmit-

telbaren Sterbeprozess befinde...- ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden

Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist...

- ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natür-liche Weise zu mir zunehmen

- ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

- ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Men schen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir be-wusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindun-gen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist .

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen- dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden.

Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsauf-nahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleim-häuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übel-keit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

- dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase ,Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

- die Unterlassung jeglicher künstlichen Flüssigkeitszufuhr,- keine Organtransplantationen- kein Blut oder Blutersatzstoffe- keine Gabe lebenserhaltender Medikamente,- dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon

eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Vorausset-zung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer unge-wollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamen-te nehme ich in Kauf,

- die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung,- dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete

Dialyse eingestellt wird,

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Folgerungen bei einwilligungsunfähigen Patienten mit PV

• Eine Patientenverfügung muss beachtet werden und bindet den Betreuer/Bevollmächtigten

• Eine dem Patientenwillen nicht entsprechende Behandlung ist unzulässig und zu beenden.

• Die Ablehnung einer vom Arzt angebotenen Behandlung durch den Betreuer/Bev. ist genehmigungspflichtig

• Lücken in der Verfügung sind anhand des mutmaßlichen Will-lens zu schließen - Vorrang: Lebensschutz

• Bei infauster Prognose kann sich das Behandlungsziel verän-dern in Richtung: Ermöglichen eines schmerzfreien Sterbens in Würde.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Folgerungen bei einwilligungsfähigen Patienten mit PV

• Da der Wille des Patienten entscheidet, dürfen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr unterbleiben, wenn es der Wille des Patien-ten ist , wenn die Maßnahmen den Todeseintritt nur verzögern + die Krankheit mit ihrem Ausgang nicht mehr aufzuhalten ist.

• Keine Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr - aber subjektive Empfindungen sind zu stillen - Zwangsernährung ist unzulässig

• Die künstliche Ernährung und die Zwangsernährung sind ge-setzlich nicht geregelt – daher Beachtung der Rechtsprechung des BGH und der medizinrechtlichen Literatur

• Beachtung der Empfehlungen, Richtlinien und Leitlinien der Bundesärztekammer

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung 2011Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrech-tes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wie-derherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen.Unabhängig von anderen Zielen der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u.a.: menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot + Übelkeit , Stillen von Hunger + Durst.Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indi-kation vom Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patien-ten achten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung 2011Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.Diese Grundsätze sollen dem Arzt eine Orientierung geben, können ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden. In Zweifelsfäl-len kann eine Ethikberatung hilfreich sein.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Broschüren und weitere Informationen

• Bundesministerium der Justizhttp://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html

• Bayerische Justizministeriumhttp://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/ 846920/DasBetreuungsrecht.pdf

• Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethik-kommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vor-sorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis aus dem Mai 2010

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