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Petra Wichmann-ReiFachanwltin fr MedizinrechtNeuer Wall 80 20354 Hamburgra.wichmann-reiss.de
Vorsorgevollmacht und Patientenverfgung Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann?
Regelung im Grundgesetz Art.1 Abs.1
Schutz vor eigemchtiger Behandlung
alles Handeln des Arztes hat seine Legitimationausschlielich im Willen des Patienten
Behandlung nur mit Einwilligung des Patienten
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Kann der Patient selbst keine Willenserklrungmehr abgeben:
Betreuung nach 1896ff im BGB
Betreuungsverfgung
Vorsorgevollmacht
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Der mutmaliche Wille soll in einer festgelegtenReihenfolge ermittelt werden
mndliche oder schriftliche Willenserklrung des Patienten
Ermittlung aufgrund konkreter Anhaltspunkte
objektiver mutmalicher aktueller Wille des Patienten
fehlen Anhaltspunkte: im Zweifel fr das Leben
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Erstellung von Patientenverfgung undVorsorgevollmacht
getrennte Formulare
keine zusammenkopierten Vorlagen/Internetquellen
benannte Personen informieren!
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Patientenverfgung
1901a BGB
Problem: die Verfgung trifft nicht auf die taschlichen
Sacheverhalte zu die in der Patientenverfgung genanntwerden
Der mutmaliche Wille ist festzustellen
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