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1 Ganner Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfgung Vorsorgevollmacht Angehrigenvertretung
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3 Ganner Formen von Kuratoren Kollisionskurator ( 271 ABGB) Abwesenheitskurator ( 270 ABGB) Kurator fr Ungeborene ( 269 ABGB) Kurator fr die Verlassenschaft ( 810 ff ABGB und 156 ff AuStrG) Sachwalterschaft fr psychisch kranke und geistig behinderte Personen ( 268-284a ABGB)
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4 Ganner SW: Rechtliche Entwicklung (1) Entmndigungsordnung 1916 l Gesetzliche Vertretung und Freiheitsbeschrnkungen Sachwaltergesetz: ab 1984 l Nur gesetzliche Vertretung Unterbringungsgesetz: ab 1991 l Freiheitsbeschrnkungen in der Psychiatrie Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005 l Freiheitsbeschrnkungen in stationren Pflegeeinrichtungen Patientenverfgungsgesetz: ab 1.6.2006
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5 Ganner SW: Rechtliche Entwicklung (2) Sachwalterrechts-nderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007 l nderung des Sachwalterrechts Sachwalterverfgung: neu l Vorsorgevollmacht: neu l Angehrigenvertretung: neu Grnde l Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 l 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000
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6 Ganner Voraussetzungen der Sachwalterbestellung Volljhrige Person psychische Krankheit oder geistige Behinderung l Verlust der Entscheidungsf higkeit Angelegenheiten sind zu besorgen l Gefahr eines Nachteils Subsidiaritt
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7 Ganner Sachwalterschaft ist unzulssig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe untersttzt werden kann l Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nchster Angehriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG, Familienangeh rige nach Sozialversicherungsrecht l Autonome Vorsorge Vorsorgevollmacht, Patientenverf gung, Vertrauensperson l Andere Hilfen Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe Wirkungskreis l einzelne Angelegenheit l Kreis von Angelegenheiten l alle Angelegenheiten Wirkung l beschrnkt die Geschftsfhigkeit l aber: geringfgige Angelegenheiten des tglichen Lebens
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8 Ganner Wer wird Sachwalter Selbst gewhlte Person l Sachwalterverfgung Nahe stehende Person Sachwalterverein l Nicht mehr der Mitarbeiter Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person
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9 Ganner Sachwalterverfgung Beachtliche l Entscheidungsfhigkeit fehlte Relativ verbindliche l Entscheidungsfhigkeit lag vor l Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewhlte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht l Es kann aber keine blo besser geeignete Person bestellen Mglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschlieen Registrierung im ZVV mglich
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10 Ganner Ausschlussgrnde Personen in einem Abhngigkeitsverhltnis zur betreuenden Institution Nicht voll handlungsfhige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen frderliche Ausbung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist Entschuldigungsgrnde l Zumutbarkeit Familire Grnde, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung Wird nicht von Amts wegen beachtet
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11 Ganner Prinzipien der SW-Ttigkeit Wohl der behinderten Person l Frsorgepflicht des Staates: 21 ABGB l Unbestimmter Rechtsbegriff Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wnsche und uerungen des Betroffenen Verstndigungs- und uerungsrecht l Wunschermittlungspflicht Persnlicher Kontakt: monatlich! Berichtspflicht: jhrlich Gerichtliche Genehmigung l In wichtigen Personenangelegenheiten l In wichtigen Vermgensangelegenheiten
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12 Ganner Aufgaben des Sachwalters Personensorge l persnlicher Kontakt l Organisation der sozialen und rztlichen Versorgung Entscheidung ber medizinische Manahmen Vermgensverwaltung l Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht Wohnortbestimmung
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13 Ganner Zustimmung zur medizinischen Behandlung: 283 ABGB Die einsichts- und urteilsfhige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter l Bei schwerwiegenden medizinischen Manahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhngigen Arztes vorlegen kann, welches besttigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfhig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, die (nicht einsichts- und urteilsfhige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will
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14 Ganner Wohnortbestimmung: 284a ABGB Die einsichts- und urteilsfhige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter l Gerichtliche Genehmigung Bei dauerhafter Wohnortnderung Es gibt aber keine rechtliche Mglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortnderung gegen den Willen der betroffenen Person l Freiheitsbeschrnkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen
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15 Ganner Haftung des Sachwalters Volle Sachverstndigenhaftung fr Sachwaltervereine, Rechtsanwlte und Notare Haftungsbeschrnkung bei Angehrigen und Ehrenamtlichen l Richterliches Migungsrecht gem 277 ABGB Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen Die Kndigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag
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16 Ganner Patientenverfgung
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17 Ganner Patientenverfgungsgesetz: PatVG 1.6.2006 Was ist eine Patientenverfgung? l Rechtshandlung, mit der jemand eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder uerungsfhig ist durch PatientIn oder gesunde Person l Keine Vertretung mglich Rechtslage vor dem 1.6.2006 l Grundstzlich verbindlich l In der Praxis oft nicht beachtet
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18 Ganner Verbindliche Patientenverfgung (1): 4 ff PatVG Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen l Hchstpersnliche Errichtung l Freiwilligkeit und Ernstlichkeit l Einsichts- und Urteilsfhigkeit l Erlaubtheit und Mglichkeit l Keine wesentliche nderung der Behandlungsmglichkeiten seit Errichtung Bestimmte medizinische Manahme(n) Folgeneinschtzung l Gesundheitliche und rechtliche Umfassende rztliche Aufklrung ( 5) + Dokumentation Einsichts- und Urteilsfhigkeit
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19 Ganner Verbindliche Patientenverfgung (2) Form ( 6) l Schriftlichkeit + Datum l Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter 5-Jahresfrist l Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder uerungsfhigkeit in der Zwischenzeit wegfllt ( 7 Abs 3) l Bei Erneuerung und nderung beginnt diese neu zu laufen Rechtsfolgen l PV gilt als aktueller Wille l Ist vom Arzt direkt zu befolgen Verlust der Einsichts- und Urteilsfhigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensuerung l Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich Jederzeitiger Widerruf mglich
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20 Ganner Beachtliche Patientenverfgung: 8 ff PatVG Zumindest eine Voraussetzung fr eine verbindliche Patientenverfgung ist nicht erfllt PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfllt Rechtsfolgen l Der mutmaliche Wille ist Entscheidungsgrundlage fr Sachwalter und Pflegschaftsgericht l Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran gebunden! l Subjektives Wohl der Person ist entscheidend Eine Patientenverfgung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Wrde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fhigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. (BGH 17.3.2003)
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21 Ganner Vorsorgevollmacht
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22 Ganner Vorsorgevollmacht: Allgemeines 284f-h ABGB Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters fr einen genau bezeichneten Aufgabenbereich l Ersatz fr Sachwalterschaft Vorteile l Vertreter kann selbst bestimmt werden l Bestimmte Entscheidungen knnen im vorhinein festgelegt werden; zB welches Heim
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23 Ganner Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen Hchstpersnlichkeit l Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter Geschftsfhigkeit l Bei rechtsgeschftlichen Angelegenheiten Einsichts- und Urteilsfhigkeit l Bei hchstpersnlichen Angelegenheiten l Medizinische Behandlung, Wohnortnderung Wer beurteilt die Geschfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfhigkeit ? Vertreter darf in keinem Naheverhltnis mit der Betreuungsinstitution stehen l Sonst Vollmacht nach 1002 ff ABGB
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24 Ganner Vorsorgevollmacht: Form 3 Arten l Eigenhndige Vorsorgevollmacht eigenhndig schriftlich + Unterschrift l Fremdhndige Vorsorgevollmacht Eigenhndig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmchtigt werden drfen Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung l Notariatsakt Vorsorgevollmacht fr wichtige Angelegenheiten l Vertretungshandlungen umfassen auch die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeintrchtigung der krperlichen Unversehrtheit oder der Persnlichkeit verbunden sind ( 283 Abs 2); die dauerhafte nderung des Wohnortes; Vermgensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrie