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Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Text of Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

  • VorsorgeVorsorgevollmachtBetreuungsverfgungPatientenverfgung

  • Das Thema Vorsorgeverfgungen ist fr Jeden wichtig, nicht nur fr ltere Menschen und ihre Angehrigen, auch wenn dort naturgem das Bedrfnis nach Regelungen grer ist.

    Jederzeit kann eine Lage entstehen, in der man fr lngere Zeit oder auf Dauer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschrnkt treffen kann.

  • Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht es mglich, dass wir heute wesentlich hufiger schwerstkranken Menschen helfen knnen, was eine Vielzahl von Fragen fr die eigene Behandlung aber auch rechtliche Vertretung aufwirft.

  • Folgende Fragen sollte sich jeder Betroffene stellen:Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?Wer handelt und entscheidet fr mich?Wird dann mein Wille auch beachtet werden?

  • Oder ganz konkretWer erledigt meine Bankgeschfte?Wer kmmert sich um meine Behrden- und Versicherungsangelegenheiten?Wer organisiert fr mich ntige ambulante Hilfen?Wer sucht fr mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?Wer kndigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?Wie werde ich rztlich versorgt?Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Manahmen?

  • In unserem Rechtssystem gilt der Grundsatz der Selbstbestimmung eines jedes Menschen.

    Ist man aus Krankheitsgrnden nicht mehr in der Lage, dieses Recht auszuben, entscheiden zwangslufig andere, z.B. der gerichtlich bestellte Betreuer oder der behandelnde Arzt.

    Diese entscheiden im Zweifel nach dem (mutmalichen) Willen des Betroffenen und befragen die Angehrigen darber, ob der Betroffene Anordnungen fr den Vorsorgefall getroffen hat.

  • Sinn und Zweck der Vorsorgeverfgungen ist daher, solche Anhaltspunkte zu liefern und so dem Selbstbestimmungsrecht und Willen des Menschen zu Lebzeiten auch dann Geltung zu verschaffen, wenn es aktuell nicht mehr ausgebt werden kann.

  • Grundstzlich gibt es drei Wege, Vorsorge fr den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selber zu regeln:

    VorsorgevollmachtBetreuungsverfgungPatientenverfgung

  • Vorsorgevollmacht

    Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmchtigt, im Falle einer Notsituation, alle oder bestimmte Aufgaben fr den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmchtigte wird zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfhigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschrnktes persnliches Vertrauen zum Bevollmchtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

  • Betreuungsverfgung

    Die Betreuungsverfgung greift erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Da fr die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten ist, verstreicht in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet ist.

    Fr den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss, kann der Betroffene seinen Wunsch uern, welche Person mit der Betreuung betraut werden soll. Falls er sich nicht mehr uern kann, hat das Gericht Wnsche, die er zuvor festgelegt hat, zu bercksichtigen.

    Die Kontrolle des Betreuers durch das Gericht fhrt zu einem geringeren Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht.

  • Patientenverfgung

    Mit der Patientenverfgung weist der Patient seinen Bevollmchtigten, Betreuer oder Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, es wird die Art und Weise der Behandlung bestimmt.

    Soweit in der Verfgung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten wurde, ist er fr die behandelnden rzte verbindlich.

    WER die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfgung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmchtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

  • 1. Vorsorgevollmacht

  • Mit der Vorsorgevollmacht knnen Rechtsverhltnisse umfassend geregelt werden, auch kann sie auf einzelne Sachgebiete beschrnkt werden (z.B. Regelung der finanziellen Angelegenheiten bis zur Erbscheinerteilung, Abwicklung der Beerdigungsformalitten etc.)

    Es erfolgt nur in Ausnahmefllen eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht (Unterbringungsmanahmen, besonders schwere medizinische Eingriffe, Abbruch lebenserhaltender Manahmen)

    Der Bevollmchtigte hat im Gegensatz zum Betreuer keine Rechenschafts- und Belegpflicht gegenber dem Betreuungsgericht.

  • Der Vollmachtgeber benennt eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, die bereit sind, fr diesen im Bedarfsfall zu handeln.

    Hierbei kann er sich von seinen persnlichen Wnschen und Bedrfnissen leiten lassen sowie zustzlich Anweisungen geben, wie seine Angelegenheiten geregelt werden sollen.

    Es ist zweckmig, die gewnschten Bevollmchtigten (z. B. Angehrige oder Freunde) nach Mglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht einzubeziehen.

  • In der Vorsorgevollmacht knnen Regelungen zu folgenden Themenbereichen getroffen werden:

    Vermgenssorge Aufenthaltsbestimmung Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr Vertretung gegenber Behrden

  • Vermgenssorge

    Dies beinhaltet beispielsweise die Vermgensverwaltung, die berwachung der Bankgeschfte, die Geltendmachung von Forderungen, die Kontrolle des Taschengelds fr Heimbewohner und die Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten (nicht die Erstellung eines Testaments).

    Bei Bankgeschften ist zu beachten, dass viele Banken nicht einmal notarielle Vollmachten, sondern nur eigene Formulare akzeptieren. Um unntige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte eine Vollmacht ggf. mit deren Formular erteilt werden.

  • Aufenthaltsbestimmung und Wohnangelegenheiten

    Mit der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmchtigten auch ermchtigen, verbindliche Erklrungen zum Aufenthalt abzugeben, die Wohnung zu kndigen (und den Haushalt auflsen) oder einen Heimvertrag abzuschlieen.

    Dies gilt auch fr kurzfristige Vernderungen, z.B. vom Krankenhaus in die Anschlussheilbehandlung (ohne Bevollmchtigung msste in diesem Fall eine Betreuung eingerichtet werden).

  • Gesundheitssorge

    Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber festlegen, wer ihn gegenber rzten vertreten soll und wer an seiner Stelle Entscheidungen fr ihn treffen soll, wenn er dies nicht mehr kann.

    Der Bevollmchtigte kann ermchtigt werden, in smtliche Manahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in rztliche Eingriffe einzuwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein knnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder lnger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden knnte ( 1904 Abs. 1, 5 BGB) oder in entsprechende Manahmen nicht einzuwilligen bzw. eine Einwilligung zu widerrufen, auch wenn die Manahme medizinisch angezeigt ist und ihre Nichtvornahme oder ihr Abbruch mit Lebensgefahr verbunden sein knnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder lnger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden knnte ( 1904 Abs. 2, 5 BGB).

  • Gesundheitssorge

    Dem Bevollmchtigten kann gestattet werden, Krankenunterlagen einzusehen und deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen und alle rzte und nichtrztliches Personal gegenber der bevollmchtigten Person von der Schweigepflicht zu entbinden.

    Soweit bereits eine Patientenverfgung vorliegt, kann auf diese Patientenverfgung Bezug genommen werden. Der Vollmachtnehmer wird dann beauftragt, den Willen des Vollmachtgebers, so wie er in der Patientenverfgung zum Ausdruck kommt, durchzusetzen.

  • Post- und Fernmeldeverkehr

    Der Bevollmchtigte kann ermchtigt werden, Post entgegenzunehmen und zu ffnen sowie ber den Fernmeldeverkehr zu entscheiden und alle hiermit zusammenhngenden Willenserklrungen abzugeben.

    Ohne entsprechende Ermchtigung darf der Bevollmchtigte keine Briefe ffnen, die an den Vollmachtgeber gerichtet sind.

  • Betreuung

    In die Vorsorgevollmacht knnen und sollten auch Erklrungen zur Betreuung aufgenommen werden (Betreuungs-verfgung, siehe unten).

  • Formale Fragen zur Vorsorgevollmacht

    Im Normalfall endet die Wirkung der Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dieser kann aber festlegen, dass die Vollmacht ber den Tod hinaus gilt, bis die Erben die Geschfte bernehmen (z.B. um die Beerdigung zu organisieren).

    Formvorschriften gibt es fr die Vorsorgevollmacht grundstzlich keine. Sie kann mndlich oder schriftlich erfolgen, nur in Ausnahmefllen z.B. Erwerb/Veruerung von Grundstcken, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen. Die Schriftform ist aus Beweisgrnden aber empfehlenswert.

    Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmchtigten ausgehndigt bzw. so aufbewahrt werden, dass dieser auf Verlangen das Original vorlegen kann. Damit im Ernstfall auch klar ist, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und zum Beispiel auch das Betreuungsgericht rechtzeitig Kenntnis erhlt, sollte die Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden (www.vorsorgeregister.de).

  • Von besonderer Bedeutung ist die Vorsorgeverfgung im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften oder nicht eingetragener Lebenspartnerschaften:

    In medizinischen Notfllen geben rzte und Krankenhuser Informationen ber den Gesundheitszustand nur an nahe Angehrige. Nur diese werden vor rztlichen Eingriffen zur Erforschung des mutmalichen Willens des Patienten herangezogen und befragt.

    Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte nicht, schon weil sie ihre Nhe zum Betroffenen nicht nachweisen knnen.

  • Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

    Wenn der Betroffene infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Krfte seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vollmacht erteilt hat, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers) notwendig werden. Hierfr ist das Betreuungsgericht (Dezernat beim Amtsgericht) zustndig.

    Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehrigen, rzten oder auch Behrden ein entsprechender Anlass bekannt, prft es, ob ein Betreuer zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll.

    Hierzu muss der Betroffene in jedem Fall (sofern mglich) vom Gericht persnlich angehrt werden. Regelmig wird ein rztliches Sachverstndigengutachten eingeholt, hufig auch die Betreuungsstelle um uerung gebeten.

    Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser der gesetzliche Vertreter in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.

  • 2. Die Betreuungsverfgung

  • Eine weitere Sule der Vorsorge ist die Betreuungsverfgung.

    Dies ist ein Schriftstck, mit dem der Betroffene fr den Fall der Betreuung seinen Willen und seine Wnsche uern kann.

    Rechtliche Grundlage der Betreuung: 1896 1908i BGB

  • Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten und wird nur hierzu bestellt.

    Ein Betreuer wird nur bestellt,

    wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann

    keine anderen Hilfen tatschlicher Art vorhanden sind, z.B. Angehrige, Bekannte oder soziale Dienste

    wenn eine rechtsgeschftliche Vertretung erforderlich ist und nicht bereits eine andere Person bevollmchtigt wurde (Vorsorgevollmacht).

  • Die Betreuungsverfgung ist ein Mittel, fr den Fall einer anzuordnenden Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Fhrung der Betreuung zu geben.

    Das Betreuungsgericht hat sich bei der Anordnung einer Betreuung und bei der Bestellung eines Betreuers grundstzlich an den Wnschen und dem Wohl des Betreuten zu orientieren.

  • Durch die Betreuungsverfgung

    kann auf die Person des Betreuers Einfluss genommen werden (bestimmter Vorschlag oder Festlegung, wer auf keinen Fall der Betreuer werden soll)knnen Anordnungen bzgl. des Verfahrens oder fr den Betreuer getroffen werden, z.B.verschiedene/mehrere Betreuer fr bestimmte AufgabenkreiseAnhrung eines bestimmten ArztesUmgang mit dem Vermgen zur Finanzierung der PflegeUnterbringung in einem bestimmten Heim, wo auf keinen FallEinwilligung/Versagung in bestimmte medizinische EingriffeBeauftragung eines bestimmten ambulanten Hilfsdiensteswie wird Vermgen verwaltet, wie viel Taschengeld, wer bekommt GeldgeschenkeWnsche, von welchem Arzt zu behandelnwelcher Rechtsanwalt soll eingeschaltet werden

  • Die Wnsche und Anweisungen, die der Betroffene in die Betreuungsverfgung schreibt, sind fr den Betreuer bzw. Bevollmchtigten verbindlich, soweit sie ihm zuzumuten sind und sich im Rahmen des Mglichen bewegen.

  • Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Umfang des festgelegten Aufgabenkreises (z.B. Gesundheitssorge)

    Bestimmte Rechtshandlungen des Betreuers bedrfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht:

    gefhrliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und rztliche Eingriffe (1904 BGB)Einwilligung in eine Sterilisation (1905 BGB)Freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten (1906 BGB)Kndigung von Wohnraum (1907 Abs. 1 BGB)

  • Achtung: Fr die Vorsorgevollmacht gelten die meisten der vorstehend beschriebenen Beschrnkungen nicht. Der Bevollmchtigte bentigt nur bei gefhrlichen Gesundheitsmanahmen und freiheitsentziehenden Manahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Manahmen ausdrcklich umfasst oder z.B. bei der Einwilligung in eine Sterilisation.

    Vor- und Nachteile: Der Vertreter ist mchtiger, wenn er Bevollmchtigter ist, schwcher, wenn er Betreuer ist. Der Betroffene ist geschtzter durch die Betreuung, geschwcht bei einer Vorsorgevollmacht.

  • Die Betreuungsverfgung kann (und wegen der Gefahr eines Widerrufes durch einen Kontrollbetreuer sollte) auch in eine Vorsorgevollmacht integriert werden.

    Eine zustzliche Betreuungsverfgung ist dann nicht mehr erforderlich.

  • 3. Patientenverfgung

  • 1901a BGB Patientenverfgung

    (1) Hat ein einwilligungsfhiger Volljhriger fr den Fall seiner Einwilligungsunfhigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder rztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfgung)

  • Die Patientenverfgung ist der schriftlich geuerte Wille, welche medizinischen Manahmen in einer gewissen Lebenssituation erwnscht sind oder unterlassen werden sollen.

  • Die Patientenverfgung enthlt Bitten und Richtlinien fr einen Vertreter, in erster Linie aber die behandelnden rzte und das Behandlungsteam.

    Es ist sinnvoll, auch persnliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religise Anschauungen als Ergnzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfgung zu schildern.

  • Werden Festlegungen fr oder gegen bestimmte Behandlungen getroffen, sollte sich der Betroffene stets bewusst sein, dass durch einen Behandlungsverzicht unter Umstnden auf ein Weiterleben verzichtet wird.

    Umgekehrt sollte er sich darber klar sein, dass fr eine Chance, weiterleben zu knnen, mglicherweise Abhngigkeit und Fremdbestimmung in Kauf genommen werden muss.

  • Welche Form muss die Patientenverfgung haben?Die Patientenverfgung muss schriftlich abgefasst und eigenhndig unterschrieben sein.

    Mndliche Erklrungen sind nicht wirkungslos, denn sie mssen bei der Feststellung des mutmalichen Patientenwillens vom Vertreter beachtet werden.

    Die Patientenverfgung kann jederzeit formlos auch mndlich widerrufen werden.

  • Wie erfhrt der Arzt von der Verfgung?

    Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Patientenverfgung bei sich zu haben (am besten direkt bei der Versichertenkarte).

    Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte auf eine vorhandene Patientenverfgung hingewiesen werden.

    Im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfgung auch beim zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

  • Nach dem Gesetz sind Festlegungen fr bestimmte rztliche Manahmen verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille fr eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

    Die Missachtung des Patientenwillens kann als Krperverletzung strafbar sein.