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Page 1: Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Das Thema Vorsorgeverfügungen ist für Jeden wichtig, nicht nur für ältere Menschen und ihre Angehörigen, auch wenn dort naturgemäß das Bedürfnis nach Regelungen größer ist.

Jederzeit kann eine Lage entstehen, in der man für längere Zeit oder auf Dauer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann.

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Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht es möglich, dass wir heute wesentlich häufiger schwerstkranken Menschen helfen können, was eine Vielzahl von Fragen für die eigene Behandlung aber auch rechtliche Vertretung aufwirft.

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Folgende Fragen sollte sich jeder Betroffene stellen:

Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?

Wer handelt und entscheidet für mich? Wird dann mein Wille auch beachtet

werden?

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Oder ganz konkret…

Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Wer kümmert sich um meine Behörden- und

Versicherungsangelegenheiten? Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen? Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder

Pflegeheim? Wer kündigt meine Wohnung oder meinen

Telefonanschluss? Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen

Maßnahmen?

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In unserem Rechtssystem gilt der Grundsatz der Selbstbestimmung eines jedes Menschen.

Ist man aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage, dieses Recht auszuüben, entscheiden zwangsläufig andere, z.B. der gerichtlich bestellte Betreuer oder der behandelnde Arzt.

Diese entscheiden im Zweifel nach dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen und befragen die Angehörigen darüber, ob der Betroffene Anordnungen für den Vorsorgefall getroffen hat.

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Sinn und Zweck der Vorsorgeverfügungen ist daher, solche Anhaltspunkte zu liefern und so dem Selbstbestimmungsrecht und Willen des Menschen zu Lebzeiten auch dann Geltung zu verschaffen, wenn es aktuell nicht mehr ausgeübt werden kann.

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Grundsätzlich gibt es drei Wege, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selber zu regeln:

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt,

im Falle einer Notsituation, alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen, d.h. er

entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Da für die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten ist, verstreicht in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet ist.

Für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss, kann der Betroffene seinen Wunsch äußern, welche Person mit der Betreuung betraut werden soll. Falls er sich nicht mehr äußern kann, hat das Gericht Wünsche, die er zuvor festgelegt hat, zu berücksichtigen.

Die Kontrolle des Betreuers durch das Gericht führt zu einem geringeren Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht.

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Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung weist der Patient seinen Bevollmächtigten,

Betreuer oder Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, es wird die Art und Weise der Behandlung bestimmt.

Soweit in der Verfügung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten wurde, ist er für die behandelnden Ärzte verbindlich.

WER die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

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1. Vorsorgevollmacht

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Mit der Vorsorgevollmacht können Rechtsverhältnisse umfassend geregelt werden, auch kann sie auf einzelne Sachgebiete beschränkt werden (z.B. Regelung der finanziellen Angelegenheiten bis zur Erbscheinerteilung, Abwicklung der Beerdigungsformalitäten etc.)

Es erfolgt nur in Ausnahmefällen eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht (Unterbringungsmaßnahmen, besonders schwere medizinische Eingriffe, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen)

Der Bevollmächtigte hat im Gegensatz zum Betreuer keine Rechenschafts- und Belegpflicht gegenüber dem Betreuungsgericht.

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Der Vollmachtgeber benennt eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, die bereit sind, für diesen im Bedarfsfall zu handeln.

Hierbei kann er sich von seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie seine Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Es ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht einzubeziehen.

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In der Vorsorgevollmacht können Regelungen zu folgenden Themenbereichen getroffen werden: Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmung Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr Vertretung gegenüber Behörden

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Vermögenssorge

Dies beinhaltet beispielsweise die Vermögensverwaltung, die Überwachung der Bankgeschäfte, die Geltendmachung von Forderungen, die Kontrolle des Taschengelds für Heimbewohner und die Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten (nicht die Erstellung eines Testaments).

Bei Bankgeschäften ist zu beachten, dass viele Banken nicht einmal notarielle Vollmachten, sondern nur eigene Formulare akzeptieren. Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte eine Vollmacht ggf. mit deren Formular erteilt werden.

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Aufenthaltsbestimmung und Wohnangelegenheiten Mit der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den

Bevollmächtigten auch ermächtigen, verbindliche Erklärungen zum Aufenthalt abzugeben, die Wohnung zu kündigen (und den Haushalt auflösen) oder einen Heimvertrag abzuschließen.

Dies gilt auch für kurzfristige Veränderungen, z.B. vom Krankenhaus in die Anschlussheilbehandlung (ohne Bevollmächtigung müsste in diesem Fall eine Betreuung eingerichtet werden).

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Gesundheitssorge Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber festlegen, wer ihn

gegenüber Ärzten vertreten soll und wer an seiner Stelle Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er dies nicht mehr kann.

Der Bevollmächtigte kann ermächtigt werden, in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe einzuwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 1, 5 BGB) oder in entsprechende Maßnahmen nicht einzuwilligen bzw. eine Einwilligung zu widerrufen, auch wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und ihre Nichtvornahme oder ihr Abbruch mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 2, 5 BGB).

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Gesundheitssorge

Dem Bevollmächtigten kann gestattet werden, Krankenunterlagen einzusehen und deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen und alle Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht zu entbinden.

Soweit bereits eine Patientenverfügung vorliegt, kann auf diese Patientenverfügung Bezug genommen werden. Der Vollmachtnehmer wird dann beauftragt, den Willen des Vollmachtgebers, so wie er in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommt, durchzusetzen.

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Post- und Fernmeldeverkehr

Der Bevollmächtigte kann ermächtigt werden, Post entgegenzunehmen und zu öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr zu entscheiden und alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen abzugeben.

Ohne entsprechende Ermächtigung darf der Bevollmächtigte keine Briefe öffnen, die an den Vollmachtgeber gerichtet sind.

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Betreuung

In die Vorsorgevollmacht können – und sollten – auch Erklärungen zur Betreuung aufgenommen werden (Betreuungs-verfügung, siehe unten).

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Formale Fragen zur Vorsorgevollmacht Im Normalfall endet die Wirkung der Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Dieser kann aber festlegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, bis die Erben die Geschäfte übernehmen (z.B. um die Beerdigung zu organisieren).

Formvorschriften gibt es für die Vorsorgevollmacht grundsätzlich keine. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, nur in Ausnahmefällen z.B. Erwerb/Veräußerung von Grundstücken, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen. Die Schriftform ist aus Beweisgründen aber empfehlenswert.

Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmächtigten ausgehändigt bzw. so aufbewahrt werden, dass dieser auf Verlangen das Original vorlegen kann. Damit im Ernstfall auch klar ist, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und zum Beispiel auch das Betreuungsgericht rechtzeitig Kenntnis erhält, sollte die Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden (www.vorsorgeregister.de).

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Von besonderer Bedeutung ist die Vorsorgeverfügung im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften oder nicht eingetragener Lebenspartnerschaften:

In medizinischen Notfällen geben Ärzte und Krankenhäuser Informationen über den Gesundheitszustand nur an nahe Angehörige. Nur diese werden vor ärztlichen Eingriffen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten herangezogen und befragt.

Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte nicht, schon weil sie ihre Nähe zum Betroffenen nicht nachweisen können.

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Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

Wenn der Betroffene infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vollmacht erteilt hat, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) notwendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht (Dezernat beim Amtsgericht) zuständig.

Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll.

Hierzu muss der Betroffene in jedem Fall (sofern möglich) vom Gericht persönlich angehört werden. Regelmäßig wird ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, häufig auch die Betreuungsstelle um Äußerung gebeten.

Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser der gesetzliche Vertreter in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.

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2. Die Betreuungsverfügung

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Eine weitere Säule der Vorsorge ist die Betreuungsverfügung.

Dies ist ein Schriftstück, mit dem der Betroffene für den Fall der Betreuung seinen Willen und seine Wünsche äußern kann.

Rechtliche Grundlage der Betreuung: §§1896 – 1908i BGB

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Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten und wird nur hierzu bestellt.

Ein Betreuer wird nur bestellt,

-wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann

- keine anderen Hilfen tatsächlicher Art vorhanden sind, z.B. Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste

-wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretung erforderlich ist und nicht bereits eine andere Person bevollmächtigt wurde (Vorsorgevollmacht).

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Die Betreuungsverfügung ist ein Mittel, für den Fall einer anzuordnenden Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung zu geben.

Das Betreuungsgericht hat sich bei der Anordnung einer Betreuung und bei der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich an den Wünschen und dem Wohl des Betreuten zu orientieren.

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Durch die Betreuungsverfügung

kann auf die Person des Betreuers Einfluss genommen werden (bestimmter Vorschlag oder Festlegung, wer auf keinen Fall der Betreuer werden soll)

können Anordnungen bzgl. des Verfahrens oder für den Betreuer getroffen werden, z.B. verschiedene/mehrere Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise Anhörung eines bestimmten Arztes Umgang mit dem Vermögen zur Finanzierung der Pflege Unterbringung in einem bestimmten Heim, wo auf keinen Fall Einwilligung/Versagung in bestimmte medizinische Eingriffe Beauftragung eines bestimmten ambulanten Hilfsdienstes wie wird Vermögen verwaltet, wie viel Taschengeld, wer bekommt

Geldgeschenke Wünsche, von welchem Arzt zu behandeln welcher Rechtsanwalt soll eingeschaltet werden

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Die Wünsche und Anweisungen, die der Betroffene in die Betreuungsverfügung schreibt, sind für den Betreuer bzw. Bevollmächtigten verbindlich, soweit sie ihm zuzumuten sind und sich im Rahmen des Möglichen bewegen.

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Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Umfang des festgelegten Aufgabenkreises (z.B. Gesundheitssorge)

Bestimmte Rechtshandlungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht:

gefährliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe (§1904 BGB)

Einwilligung in eine Sterilisation (§1905 BGB) Freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten

(§1906 BGB) Kündigung von Wohnraum (§1907 Abs. 1 BGB)

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Achtung: Für die Vorsorgevollmacht gelten die meisten der vorstehend beschriebenen Beschränkungen nicht. Der Bevollmächtigte benötigt nur bei gefährlichen Gesundheitsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Maßnahmen ausdrücklich umfasst oder z.B. bei der Einwilligung in eine Sterilisation.

Vor- und Nachteile: Der Vertreter ist „mächtiger“, wenn er Bevollmächtigter ist, schwächer, wenn er Betreuer ist. Der Betroffene ist geschützter durch die Betreuung, geschwächt bei einer Vorsorgevollmacht.

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Die Betreuungsverfügung kann (und wegen der Gefahr eines Widerrufes durch einen Kontrollbetreuer sollte) auch in eine Vorsorgevollmacht integriert werden.

Eine zusätzliche Betreuungsverfügung ist dann nicht mehr erforderlich.

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3. Patientenverfügung

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§ 1901a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung) …

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Die Patientenverfügung ist der schriftlich geäußerte Wille, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen.

Page 37: Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Die Patientenverfügung enthält Bitten und Richtlinien für einen Vertreter, in erster Linie aber die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam.

Es ist sinnvoll, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung zu schildern.

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Werden Festlegungen für oder gegen bestimmte Behandlungen getroffen, sollte sich der Betroffene stets bewusst sein, dass durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichtet wird.

Umgekehrt sollte er sich darüber klar sein, dass für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf genommen werden muss.

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Welche Form muss die Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein.

Mündliche Erklärungen sind nicht wirkungslos, denn sie müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens vom Vertreter beachtet werden.

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos – auch mündlich widerrufen werden.

Page 40: Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Wie erfährt der Arzt von der Verfügung?Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Patientenverfügung bei sich zu haben (am besten direkt bei der Versichertenkarte).

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte auf eine vorhandene Patientenverfügung hingewiesen werden.

Im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfügung auch beim zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

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Nach dem Gesetz sind Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.


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