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OberhirtlichesVerordnungsblatt
fr das Bistum Speyer
Herausgegeben und verlegt vom Bischflichen Ordinariat Speyer
90. Jahrgang Nr. 9 23. Oktober 1997
INHALT
Nr. Seite
199 Aufruf der deutschen Bischfe zur Aktion ADVENIAT 1997 478
200 Inkraftsetzung eines KODA-Beschlusses 479
201 Richtlinien fr die Inkraftsetzung derBeschlsse der ArbeitsrechtlichenKommission des Deutschen Caritas-verbandes durch die Dizesanbischfein der Bundesrepublik Deutschland 480
202 Geschftsordnung fr Vorstand undGeschftsfhrung des Caritasver-bandes fr die Dizese Speyer e.V. 483
203 Kollektenplan 1998 487
204 Zhlung der sonntglichen Gottes-dienstteilnehmer am 9. November 1997 489
205 Kollekte zum Afrikatag 1997 am Christknigsfest (23. November) 489
206 ADVENIAT-Kollekte 1997 489
207 Familiensonntag am 18. Januar 1998 490
208 Telefonseelsorge: Bitte umVerffentlichung 491
209 Verhtung von Frostschden 492
210 Streupflicht bei Schnee und Glatteis 492
211 Theologische Fortbildung Freising 493
212 Exerzitien im Alltag 498
213 Hausgebet im Advent 498
214 Arbeitshilfen zur Vorbereitung auf das Heilige Jahr 2000 499
215 Kalender zum Jahr des Heiligen Geistes 1998 499
216 Exerzitienangebote 499
Dienstnachrichten 503
Nr. Seite
Die deutschen Bischfe
199 Aufruf der deutschen Bischfe zur Aktion ADVENIAT 1997
Liebe Schwestern und Brder in Christus!
Im Advent rufen uns die biblischen Texte auf, Berge abzutragenund Tler auszufllen, Brcken zu bauen und neue Wege einzu-schlagen. So will Gott auch durch uns Gerechtigkeit schaffen.
Miteinander Brcken bauen lautet das Leitwort der diesjhrigenADVENIAT-Aktion, die uns einldt, die Partnerschaft mit der Kir-che in Lateinamerika weiter auszubauen. Miteinander Brckenbauen genau darum ging es auch den Bischfen Latein- undNordamerikas in diesen Wochen in Rom, wo sie auf Einladung desHeiligen Vaters Papst Johannes Paul II. erstmals zu einer gemein-samen Synode versammelt waren. Diese Versammlung war einwichtiger Beitrag, Nord und Sd zusammenzufhren. In Europasind wir dabei, die tiefen Risse zu berbrcken, die der Ost-West-Konflikt unserem Erdteil jahrzehntelang zugefgt hat. Beten wirfr unsere Schwestern und Brder auf der anderen Seite des At-lantik, da sie noch nher zueinanderfinden. Untersttzen wir dieKirche in Lateinamerika durch die grozgige Spende am HeiligenAbend und am ersten Weihnachtstag. Lat uns so miteinanderBrcken bauen, damit die Menschheit immer mehr jene Familiewerden kann, zu der Gott sie berufen und geschaffen hat.
Fulda, den 23. September 1997 Fr das Bistum Speyer
Bischof von Speyer
Dieser Aufruf soll am 3. Adventssonntag, dem 14. Dezember 1997, in ge-eigneter Weise bekannt gegeben werden.
478
Der Bischof von Speyer
200 Inkraftsetzung eines KODA-Beschlusses
Die Bistums-KODA hat in ihrer Sitzung vom 11. September 1997 folgen-den Beschlu zur Arbeitsbefreiung in Ergnzung von 52 BAT gefat:*
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird in Ergnzung zu 52BAT in nachstehenden Fllen auf Antrag unter Fortzahlung der Verg-tung (26 BAT) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen von derArbeit freigestellt:
a) kirchlich anerkannte Eheschlieung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag
b) kirchlich anerkannte Eheschlieung eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag
c) Taufe, Erstkommunionfeier, Firmung oder Konfirmation eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,sofern dieses Ereignis nicht auf einen arbeitsfreien Tag fllt 1 Arbeitstag
d) Teilnahme am Dankgottesdienst zur Erstkommunion-feier eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,sofern dieses Ereignis nicht auf einen arbeitsfreien Tag fllt 1/2 Arbeitstag
e) silberne Hochzeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag
f) Tod der Groeltern, Geschwister oder Schwiegereltern,die im Haushalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters leben 1 Arbeitstag
g) fr die Dauer der unumgnglich notwendigen Abwesenheit von derArbeit bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehrigen derselbenBeschftigungsstelle, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhlt-nisse es zulassen.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Antrag freigestelltunter Fortzahlung der Vergtung (26 BAT) und der in Monatsbetrgenfestgelegten Zulagen zur Teilnahme an Exerzitien, Einkehr- oder Besin-nungstagen einmal jhrlich, sofern die dienstlichen Verhltnisse es gestat-ten. Die Dauer der Freistellung betrgt bis zu fnf Arbeitstage im Kalen-
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* Der Beschlu ist sinngem auch auf jene Arbeitsverhltnisse anzuwenden,denen der Manteltarifvertrag fr Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes undder Lnder zugrunde liegt.
derjahr. Bei Lehrkrften ist die Teilnahme lediglich in der unterrichts-freien Zeit mglich.
(3) Die Teilnahme an religisen Bildungsveranstaltungen wird auf denFreistellungsanspruch nach dem Landesgesetz von Rheinland-Pfalz berdie Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fr Zweckeder Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30. Mrz 1993 bzw.nach dem Saarlndischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetzvom 15. September 1994 angerechnet.
(4) Dieser Beschlu tritt zum 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig wer-den der Beschlu der KODA zur Arbeitsbefreiung in Ergnzung von 52BAT vom 18. Januar 1996 (KODA-Beschlsse Art. 8 Ziff. 4) und der Be-schlu der KODA zur Arbeitsbefreiung bei Betreuung eines Kindes(KODA-Beschlsse Art. 8 Ziff. 3) aufgehoben.
Gem 12 Abs. 2 der Ordnung fr die Bistums-KODA setze ich diesenBeschlu hiermit in Kraft.
Speyer, den 17. September 1997 Fr das Bistum Speyer
Bischof von Speyer
201 Richtlinien fr die Inkraftsetzung der Beschlsse der Arbeitsrecht-lichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch dieDizesanbischfe in der Bundesrepublik Deutschland
1. Beschlsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritas-verbandes, die gem der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion des Deutschen Caritasverbandes vom 10. 5. 1995 zustande gekom-men sind, bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch dieDizesanbischfe (vgl. 15 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kom-mission).
2. Bei der Inkraftsetzung von Beschlssen der Arbeitsrechtlichen Kom-mission durch die Dizesanbischfe wirkt die Arbeitsgemeinschaftder Bistmer in der Bundesrepublik Deutschland fr die Arbeitsrecht-liche Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AG) nach Ma-gabe der folgenden Bestimmungen mit.
3. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Kommissionfr Personalwesen des Verbandes der Dizesen Deutschlands wahrge-nommen. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden und Vertretern der fol-genden Regionen zusammen:
480
Bayernmit den (Erz-)Bistmern Augsburg, Bamberg,Eichsttt, Mnchen-Freising, Passau, Regensburg,Wrzburg 3 Mitglieder
Nordrhein-Westfalenmit den (Erz-)Bistmern Aachen, Essen, Kln,Mnster, Paderborn 3 Mitglieder
Mittelraummit den (Erz-)Bistmern Fulda, Limburg, Mainz,Speyer, Trier 2 Mitglieder
Nordmit den (Erz-)Bistmern Hamburg, Hildesheim,Osnabrck 2 Mitglieder
Ostmit den (Erz-)Bistmern Berlin, Erfurt, Dresden-Meien, Grlitz, Magdeburg 2 Mitglieder
Sd-Westmit den Bistmern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart 2 Mitglieder
4. Der Vorsitzende soll die Geschftsfhrung der Arbeitsgemeinschaftdem Geschftsfhrer der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deut-schen Caritasverbandes bertragen.
5. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der Arbeitsrechtlichen Kom-mission sind durch den Geschftsfhrer der Arbeitsgemeinschaft inder Regel 3 Wochen vor der Sitzung den Bistmern und den Mitglie-dern der Arbeitsgemeinschaft zuzuleiten.
6. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen sich rechtzeitig mit denBistmern der von ihnen vertretenen Region ber die zu beratendenMaterien abstimmen und sie ber die Beratungsergebnisse informie-ren.
7. Die Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsrechtliche Kommission desDeutschen Caritasverbandes sollen gemeinsam tagen. Tagen Arbeits-gemeinschaft und die Arbeitsrechtliche Kommission gemeinsam, sofhrt der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vor-sitz.
8. Ein wirksam zustande gekommener Beschlu der ArbeitsrechtlichenKommission kann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemein-schaft mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zustimmt.
9. Ein Beschlu der Arbeitsrechtlichen Kommission, dem die Arbeitsge-meinschaft zugestimmt hat, wird vom Geschftsfhrer der Arbeitsge-
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meinschaft den Bistmern zur Inkraftsetzung zugeleitet. Sieht sich einDizesanbischof auerstande, den Beschlu in Kraft zu setzen, erhebter innerhalb von 3 Wochen nach Absendung des Beschlusses beimVorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Widerspruch.
Dieser beruft unverzglich eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft in er-weiterter Zusammensetzung ein, zu der jedes Bistum einen Vertreterentsendet.
Gleichzeitig informiert er den Vorsitzenden der ArbeitsrechtlichenKommission ber den Widerspruch.
Die Arbeitsgemeinschaft bert in der erweiterten Zusammensetzungden Widerspruch.
Stimmen nunmehr mindestens 2/3 der Vertreter aller Bistmer demBeschlu der Arbeitsrechtlichen Kommission zu, wird der Beschluvon den Dizesanbischfen in Kraft gesetzt und in den dizesanenAmtsblttern verffentlicht. Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage,einen Beschlu in Kraft zu setzen, so gilt er in dem entsprechendenBistum nicht.
10. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ersetzen dieRichtlinien vom 1. Oktober 1996.
Mit Beschlu vom 16. Juni 1997 der Vollversammlung des Verbandes derDizesen Deutschlands wurde bei Ziff. 3 folgende Funote angefgt:
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regional-ve