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Die neue MAVO im Bistum Speyer Informationsveranstaltung der DiAG MAV Bistum Speyer Heinrich Pesch Haus 06.02.2018 07.02.2018 1 www.mosebach-partner.de

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Die neue MAVO im Bistum Speyer

Informationsveranstaltung der

DiAG MAV Bistum Speyer

Heinrich Pesch Haus

06.02.2018

07.02.2018 1www.mosebach-partner.de

MAVO Bistum Speyer

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Inhalt

1. Ein kurzer historischer Rückblick (Betriebsrätegesetz, BetrVG, MAVO)

2. Die Entwicklung der MAVO-Novelle im Rahmen der Ausschussarbeit

3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle im Bistum Speyer

• 3.1 Neuregelung abweichende Einrichtungsbildung

• 3.2 Neuregelung Fremdmitarbeiter

• 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellung

• 3.4 Neuregelung Briefwahl

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Inhalt

3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle

• 3.5 Neuregelung Gesamtmitarbeitervertretung underweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

• 3.6 Redaktionelle Anpassung an dasBundesteilhabegesetz

• 3.7 Überarbeitung der Information in wirtschaftlichenAngelegenheiten

• 3.8 Neuregelung Wirtschaftsausschuss

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1. Ein kurzer historischer Rückblick (Betriebsrätegesetz,BetrVG, MAVO)

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

• Trennung von BetrVG und MAVO als Ausdruck derVerfassungsgarantie des kirchlichenSelbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m.Art 137 Abs.3 WRV

• § 118 Abs.2 BetrVG

• „(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung aufReligionsgemeinschaften und ihre karitativen underzieherischen Einrichtungen unbeschadet derenRechtsform.“

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

• Historisch erfasste das Betriebsrätegesetz von 1920 noch alleArbeitsbereiche und auch die Religionsgemeinschaften!

• Damals galt für die Religionsgemeinschaften lediglich einTendenzschutz aus § 67 BRG:

• „Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen,konfessionellen wissenschaftlichen künstlerischen und ähnlichenBestrebungen dienen, findet § 66 Ziffer 1 und 2 keineAnwendung, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen esbedingt.“

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

§ 66 BRG„Der Betriebsrat hat die Aufgabe:

1. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die

Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit

ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste

Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen;

2. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken an der

Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd

mitzuarbeiten;“

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

• Im Rahmen der Verhandlungen über das BetrVG1952 fragte Adenauer die Kirchen an, ob Sie an einervölligen Freistellung interessiert seien.

• Kardinal Josef Frings, damals Vorsitzender derBischofskonferenz erklärte, die Kirchen befürchteten:

• „von einer Anwendung auch nur von Teilen diesesGesetzes auf den kirchlichen Dienst eine Einwirkungin die Sphäre, die der Kirche um ihres besonderenAuftrags willen vorbehalten bleiben muss“

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

• Kardinal Josef Frings, fügte hinzu, man wolle:

• „eine der Eigenart kirchlichen Dienstes

angepasste Mitbestimmungsregelung

verwirklichen, die in sozialer Hinsicht beispielhaft

sein werde.“

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MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

• In der Folge wurden dann jeweils eigene Wege der katholischenund evangelischen Kirche realisiert (heute: MAVO, MVG-EKD)und für die kath. Kirche in Art.8 der Grundordnung festgelegt:

• „Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisationkirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher RegelungMitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebersbeteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltendeMitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gremien derMitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnunggebunden.“

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2. Die Entwicklung der MAVO-Novelle im Rahmen derAusschussarbeit

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Novellierung 2017

• Ausgangspunkt war die Diskussion um die Einführung einerUnternehmensmitbestimmung im kirchlichen Bereich (AGUnternehmensmitbestimmungsrecht)

• Protokollauszug der Sitzung der Bischöflichen AG am 25. April2014:

• Die Mitglieder danken der Arbeitsgruppe „Unternehmensmit-bestimmungsrecht“ für die Vorlage des Zwischenberichts. Diedrei Positionen zur Frage, ob die Einführung einesUnternehmensmitbestimmungsrechts im Bereich derKatholischen Kirche ratsam und/oder erforderlich ist, werdeneingehend erörtert.

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Novellierung 2017

• Die Mitglieder der Bischöflichen Arbeitsgruppe sprechen sich dafür aus,eine behutsame Gangart in der Angelegenheit einzuschlagen. An ersterStelle sollte eine Überprüfung der Beteiligungsrechte derMitarbeitenden in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen. Auch diegegenwärtige Ausgestaltung des Rechts der Gesamt-MAV oder derEinrichtungsbegriff sollte auf den Prüfstand gestellt und ggf. den realenVeränderungen angepasst werden. Sollte eine Novellierung der MAVOsich als notwendig und ratsam erweisen, sind diese Änderungen zügigdurchzuführen.

• In einem zweiten Schritt, etwa in sechs bis acht Jahren, sollte dann dieFrage entschieden werden, ob verpflichtende Elemente desUnternehmensmitbestimmungsrechts im kirchlichen Arbeitsrechtverankert werden sollten, die auch die Beteiligung der Mitarbeiter inden kirchlichen Aufsichtsräten vorsehen.

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Novellierung 2017

• Gründung Arbeitsgruppe MAVO-Novellierung mit insgesamt14 Mitgliedern (unter Vorsitz von Dr. Martin Fuhrmann (VDD)

• 11 dienstgeberseitige Vertreter

• 3 dienstnehmerseitige Vertreter

• Erste Sitzung: 04.09.2015

• Letzte Sitzung: 12.01.2017

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Novellierung 2017

• Aufgrund des begrenzten Mandats der Arbeitsgruppebestand keine Bereitschaft, umfassend über die insgesamtvon der BAG vorgeschlagenen Reformpunkte zu verhandeln

• Auftragsschwerpunkte: Beteiligung in wirtschaftlichenAngelegenheiten, Gesamtmitarbeitervertretung undEinrichtungsbegriff

• Erweiterung um: MAV-Wahlrecht, Schwellenwerte undFragen des Fremdpersonaleinsatzes (u.a. vor demHintergrund der AÜG-Novelle 2017)

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Novellierung 2017

Zeitlicher Ablauf nach Abschluss der Arbeit im Ausschuss

• Die MAVO-Novelle war auf der Tagesordnung des Verbandsausschusses am 22.März 2017.

• Am 10./11. Mai 2017 wurde das Thema im Verwaltungsrat behandelt

• Am 22. Mai 2017 in der Bischöflichen Arbeitsgruppe.

• Am 19. Juni 2017 wurde die Novelle in der Vollversammlung beraten und beschlossen.

• Inkraftsetzung Bistum Speyer gemäß Amtsblatt vom 20.12.2017 zum 01.01.2018!

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung imBistum Speyer

3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung im Bistum Speyer

(Rahmen-)MAVO (alt)§ 1 a Abs.2 MAVO(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach Anhörung betroffenerMitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarfder Genehmigung durch den Ordinarius. Die Regelung darf nichtmissbräuchlich erfolgen.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 1 a Abs.2 MAVO(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger mit Zustimmung derbetroffenen Mitarbeitervertretung regeln, was als Einrichtung gilt. Sindmehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheitder betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

• Wesentliche Änderung der Zulässigkeitabweichender Einrichtungsbildung!

• Künftig kann ein abweichender Einrichtungsbegriffnur noch mit Zustimmung der (Mehrheit) derbetroffenen MAVen geregelt werden.

• Eine Genehmigung durch den Ordinarius ist nichtmehr erforderlich!

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung derMitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige RechtsnormAnwendung findet:….Nr.13 bisher nicht geregelt

MAVO Bistum Speyer 2018§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung derMitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige RechtsnormAnwendung findet:…..13.Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nurverweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 33 Zustimmung(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oderEntscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretungnicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag derMitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. WennEntscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, beiAnstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 33 Zustimmung(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oderEntscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretungnicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag derMitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. WennEntscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, beiAnstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen.Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Abs. 2 ist ausgeschlossen.

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 33 Zustimmung(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nachkeinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Erhat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zubegründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 33 Zustimmung(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nachkeinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Erhat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zubegründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen. DasRecht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Abs. 2 ausgeschlossen.

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 29 Anhörung und Mitberatung(1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:….19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz,soweit die Beschäftigungspflicht des § 71 Abs.1 SGB IX noch nicht erfüllt ist,20. Regelung einer Einrichtung nach § 1 a Abs. 2.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 29 Anhörung und Mitberatung(1)Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:….19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz,soweit die Beschäftigungspflicht des § 154 Abs.1 SGB IX noch nicht erfüllt ist,20. Regelung einer Einrichtung nach § 1 a Abs. 2.

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3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung: Kernpunkteder Änderung

• Kein eigenes Antragsrecht der MAVen

• Eingeschränkter Ablehnungstatbestand

• Ablehnung nur im Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit

• Bei Verweigerung der Zustimmung kann der DG dieabweichende Einrichtungsbildung nicht vollziehen (=> Klagezum kirchlichen Arbeitsgericht)

• Keine Möglichkeit, vorläufige Regelung zu treffen

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung imBistum Speyer

3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 5 MAVODie Mitarbeitervertretung ist das von den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnungzustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 5 MAVODie Mitarbeitervertretung ist das von den aktiv Wahlberechtigtengewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehendenAufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

(Rahmen-) MAVO (alt)bisher keine Regelung

MAVO Bistum Speyer 2018§ 7 Abs. 2a MAVO(2a) Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie amWahltag seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in derEinrichtung eingesetzt sind. Mehrere Beschäftigungen einerLeiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselbenDienstgeber werden zusammengerechnet.

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

Ausweitung der bestehenden Regelung

• erstmals Wahlrecht auch für LeiharbeitnehmerInnen

• Voraussetzung: ununterbrochener Einsatz in derEinrichtung seit mindestens 6 Monaten

• Anrechnung von ununterbrochenenVorbeschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber:

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

St. Anna gGmbH

St. Anna Kita 01.12.16-31.01.2017

St. Anna Pflegeheim01.02.2017-30.06.2017

Wahlberechtigung imPflegeheim ab dem31.05.2017

AÜGAÜG

+

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 9 Abs. 4 MAVO(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vorAblauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung.Der Wahlausschuss erstellt die Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen und legt sie mindestens vierWochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschussesgibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Person,die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragungoder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellende Liste Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet überden Einspruch.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 9 Abs. 4 MAVO(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vorAblauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Personen, die dem Dienstgeberüberlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung.Der Wahlausschuss erstellt die Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen und legt sie mindestens vierWochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschussesgibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Person,die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragungoder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellende Liste Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet überden Einspruch.

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

• Redaktionelle Änderungen infolge der Einbeziehungder Leiharbeitnehmer in die Gruppe der aktivwahlberechtigten Personen finden sich nunmehr anzahlreichen Stellen der MAVO-Rahmenordnung

• Begriff des/der „Wahlberechtigten“ statt desBegriffs der „wahlberechtigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter“

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen,2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, entgegenzunehmen und, falls sieberechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken,…

MAVO Bistum Speyer 2018§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen,2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie derjenigen Personen, die demDienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, entgegenzunehmen und,falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken,…

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter(Rahmen-) MAVO (alt)§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(1) Einstellungen und Anstellungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Dasselbe gilt für dieBeschäftigung von Personen die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf es nicht im Falle von1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit derausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist,3. Personen im Sinn des § 3 Abs.2.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(1) Einstellungen und Anstellungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Eine Einstellung liegt vor,wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf es nicht imFalle von1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit derausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist,3. Personen im Sinn des § 3 Abs.2.

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter(Rahmen-) MAVO (alt)§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(3) Bei Einstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oderdes Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis dereingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen sowie der Bewerbungen von Schwerbehinderten zuüberlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(3) Bei Einstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oderdes Einzustellenden zu unterrichten. Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, denEinsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes.Bei Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegeneiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren. Der Mitarbeitervertretungsind auf Verlangen ein Verzeichnis der eingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen sowie derBewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen deroder des Einzustellenden zu gewähren.

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3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

• Der Begriff der Einstellung, § 34 MAVO, stellt jetzt zentral aufdie Eingliederung ab.

• Übernahme der Definition des Bundesarbeitsgerichts sowiedes neuen § 611a BGB in den Regelungstext des § 34 Abs.1MAVO

• Durch die Ergänzung in § 26 wird zudem klargestellt, dass sichauch Personen, die zwar keine MitarbeiterInnen im Sinne derMAVO sind, wohl aber eingegliedert wurden, mit Anregungenund Beschwerden an die MAV wenden können.

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle

3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

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3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 6 MAVO(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen undMitarbeiter (§ 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus• 1 Mitglied bei 5 – 15 wahlberechtigten M…,• 3 Mitgliedern bei 16 – 50 wahlberechtigten M…,• 5 Mitgliedern bei 51 – 100 wahlberechtigten M…,• 7 Mitgliedern bei 101 – 200 wahlberechtigten M…,• 9 Mitgliedern bei 201 – 300 wahlberechtigten M……,• 11 Mitgliedern bei 301 – 600 wahlberechtigten M…,• 13 Mitgliedern bei 601 – 1000 wahlberechtigten M…..,• 15 Mitgliedern bei 1001 und mehr wahlberechtigten M……

MAVO Bistum Speyer 2018§ 6 MAVO• Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte (§ 7) beschäftigt werden,

von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).• Die Mitarbeitervertretung besteht aus• 1 Mitglied bei 5 – 15 Wahlberechtigten,• 3 Mitgliedern bei 16 – 50 Wahlberechtigten,• 5 Mitgliedern bei 51 – 100 Wahlberechtigten,• 7 Mitgliedern bei 101 – 200 Wahlberechtigten,• 9 Mitgliedern bei 201 – 300 Wahlberechtigten,• 11 Mitgliedern bei 301 – 600 Wahlberechtigten,• 13 Mitgliedern bei 601 – 1000 Wahlberechtigten,• 15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten.

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3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 6 Abs.2 S.2 ff. MAVOFalls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahlan Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen. Satz 3gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu wenigKandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat dieWahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 6 Abs. 2 S.2 ff. MAVOIn Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in derMitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.Falls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahlan Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen. Satz 3gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu wenigKandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat dieWahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist.

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3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte derdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – imZeitpunkt der Wahl – mehr als– 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,– 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,– 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte derdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – imZeitpunkt der Wahl – mehr als– 300 Wahlberechtigten zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,– 600 Wahlberechtigten drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,– 1000 Wahlberechtigten vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung,– 1500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.

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3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

(Rahmen-) MAVO (alt)§ 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung(3) …Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen,dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oderMitarbeitervertreter verteilt werden kann.

MAVO Bistum Speyer 2018§ 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung(3) …Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungenum zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen,dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oderMitarbeitervertreter verteilt werden kann.

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3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen -Kernpunkte der Änderung

• Ausweitung der bestehenden Regelung

• wie im BetrVG und den meistenPersonalvertretungsgesetzen auch, ist jetzt keineKappung der Erhöhung der Mitgliederzahlen unddes Umfangs der Freistellungen mehr vorgesehen

• Die Neuregelung berücksichtigt größer werdendeStrukturen auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle

3.4 Neuregelung Briefwahl

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3.4 Neuregelung Briefwahl

(Rahmen-) MAVO (alt)

bislang keine Regelung

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§ 11 Abs. 4a MAVO

(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass dieWahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahldurch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Abs. 4entsprechend anzuwenden.

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3.4 Neuregelung Briefwahl

• Zwar bestand auch bisher bereits die Möglichkeitder Briefwahl

• Erstmals kann der Wahlvorstand aber für alleWahlberechtigten verpflichtend die Briefwahlanordnen

• Damit soll in Bereichen mit stark dezentralgeprägten Strukturen eine Wahlerleichterunggewährleistet werden

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3. Wesentliche Inhalte MAVO-Novelle

3.5 NeuregelungGesamtmitarbeitervertretung/erweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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(Rahmen-) MAVO alt:

(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kann im Einvernehmenzwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildetwerden.

MAVO Bistum Speyer 2018:

Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zweiDritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr alsdie Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eineGesamtmitarbeitervertretung zu bilden (Gesamt-MAV).

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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(Rahmen-) MAVO alt:

(2) Die Mitarbeitervertretungen oder, soweit vorhanden, die Gesamtmitarbeitervertretungen mehrererEinrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung mit allenbetroffenen Dienstgebern die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vereinbaren,soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter dient. Diese tritt an die Stelle bestehender Gesamtmitarbeitervertretungen.

MAVO Bistum Speyer 2018:

(2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bilden, wenn dieeinheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einemRechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn diebefürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenenWahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (erweiterte Gesamt-MAV).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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Ausgangskonstellation:

Folge: eine Einrichtung, eine MAV: keine G-MAV!

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael

Krankenhaus

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3. 5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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Folge: drei Einrichtungen, drei MAVen: G-MAV

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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Folge: eine Einrichtung, eine MAV: keine G-MAV

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

Verbindung zu einer Einrichtung nach§ 1a Abs.2 MAVO

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Wann liegt eine „einheitliche und beherrschende Leitung“ im Sinne von § 24Abs.2 MAVO vor?

Der Begriff entstammt dem Aktienrecht und entspricht dort der Definition einessogenannten Unterordnungskonzerns in § 18 AktG:

„(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unterder einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, sobilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht odervon denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als untereinheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigenUnternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einenKonzern bildet.“

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Wann liegt eine „einheitliche und beherrschende Leitung“ im Sinnevon § 24 Abs.2 MAVO vor?

Das zentrale Merkmal der einheitlichen Leitung liegt vor, wenn diebestimmenden Leitungs- und Planungsentscheidungen der beteiligtenUnternehmen in den Händen des herrschenden Unternehmens liegenund dieses seine unternehmerische Zielkonzeption in den beteiligtenUnternehmen verwirklicht.

Regelmäßig ist dies dann gegeben, wenn eine einheitliche Leitung beieinheitlicher Finanzplanung und -kontrolle der beteiligtenUnternehmen erfolgt.

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Wann liegt eine „einheitliche und beherrschende Leitung“ im Sinne von § 24Abs.2 MAVO vor?

Auslegungshilfe: abhängiges Unternehmen

Ist ein Unternehmen von einem anderen abhängig im Sinne von § 17 Abs.2 AktG,so wird vermutet, dass es sich um ein Konzernunternehmen handelt:

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf dieein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar odermittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet,dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängigist.

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

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Folge: je eine Einrichtung, je eine MAV,

zusätzlich : aufgrund einheitlicher und beherrschender Leitung => G-MAV

RechtsträgerSt. Michael Holding gGmbH

RechtsträgerSt. Michael KKH gGmbH

RechtsträgerSt. Michael KITA gGmbH

RechtsträgerSt. Michael Pflege gGmbH

EinrichtungSt. Michael

Krankenhaus

EinrichtungSt. MichaelPflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

100%100%100%

MAVMAVMAV

MAV G-MAV

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Problem: Können Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV nebeneinander gebildet werden?

Gibt es drei Gremienebenen?

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Erweiterte G-MAV

G-MAV

MAV

?

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Dr. Fuhrmann (ACU-Newsletter 1/2018):

„Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV stehen in einemAlternativverhältnis zueinander. Beide Gremien können nicht gleichzeitigbestehen. In den meisten Fällen stellt sich diese Frage allerdings nicht, weildie jeweiligen Voraussetzungen für die Bildung nicht vorliegen.Dort, wo beide Gremien theoretisch gleichzeitig bestehen könnten, geht dieerweiterte Gesamt-MAV der Gesamt-MAV vor. Der Gesetzgeber wollte dieZweistufigkeit der betrieblichen Interessenvertretung fördern, nicht dieDreistufigkeit. Aus diesem Grund hat er auch keineKompetenzabgrenzungsnorm zwischen der Gesamt-MAV und der erweitertenGesamt-MAV geschaffen, wie man Sie etwa in § 58 Abs.1 BetrVG findet. DieRahmen-MAVO weicht hier ganz bewusst von den einschlägigenBestimmungen des weltlichen Rechts ab.“

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Die Auffassund von Fuhrmann überzeugt keinesfalls und nach derRahmen-MAVO können sehr wohl beide Gremien nebeneinanderbestehen!

Die MAVO des Bistums Speyer weicht daher von der Rahmen-MAVOab, um die parallele Bildung von G-MAV und erweiterter G-MAV zuverhindern!

Anders als die Rahmen-MAVO hat die MAVO Speyer daher einenzusätzlichen Absatz 10 in § 24 aufgenommen.

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

§ 24 Abs.10 MAVO Bistum Speyer

„Wird eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung errichtet,entfallen zeitgleich in deren Zuständigkeitsbereich errichteteGesamtmitarbeitervertretungen sowie in derenZuständigkeitsbereich das Recht, derartigeGesamtmitarbeitervertretungen zu bilden, für die Dauer desBestehens der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung.Durch Dienstvereinbarung kann hierzu Näheres geregeltwerden.“

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3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

Die Ergänzung der MAVO des Bistums Speyer ist zu kritisieren,denn:

• sie widerspricht dem Ziel des Ausbaus der Beteiligung inwirtschaftlichen Angelegenheiten

• schafft rechtliche Ungewissheit bei der Frage derRechtswirksamkeit von Dienstvereinbarungen

• verkürzt notwendige Beteiligungsrechte in immer häufigeranzutreffenden kirchlichen Konzernstrukturen

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 1:

Eine der Mitarbeitervertretung innerhalb des Konzernverbundsbeschließt, dass eine Gesamtmitarbeitervertretung odererweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet werden soll(Abs. 3, Satz 1).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 2:

Der Dienstgeber teilt auf Anforderung die Zahl und Größe derMitarbeitervertretung, deren Anschrift und die Zahl der jeweilsin die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten mit (Abs. 3Satz 3).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 3:

Das Ergebnis des Beschlusses der Initiativ-MAV wird durch dieseder nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenenWahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mitgeteilt (Abs.3, Satz 1).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 4:

Die nach der Zahl der zum Zeitpunkt der Wahl in die Wählerlisteneingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung lädtbinnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitgliederder betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über dieBildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweitertenGesamtmitarbeitervertretung ein (Abs. 3 Satz 2).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 5:

Gemeinsame Beratung aller Mitarbeitervertreter (Abs. 3 Satz 2).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 6:

Jede Mitarbeitervertretung lädt zu einer Sitzung mit demTagesordnungspunkt „Wahl einer Gesamtmitarbeitervertretung“ oder„Wahl einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung“, lässt hierüberabstimmen und teilt der/dem Vorsitzenden der nach der Zahl derwahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung dasAbstimmungsergebnis mit (Abs. 3, Satz 6).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 7:

Die/der Vorsitzende der nach der Zahl der Wahlberechtigtengrößten Mitarbeitervertretung erfasst die Einzelergebnisse undteilt das Gesamtergebnis allen Mitarbeitervertretung und denDienstgebern mit (Abs. 3, Satz 6).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 8:

Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Bekanntgabe derEntscheidung jeweils gesondert gegenüber den einzelnenMitarbeitervertretung und dem Dienstgeber. Sie beträgt zweiWochen und das Verstreichen ist abzuwarten (Abs.3, Satz 7).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV

Schritt 9:

Sofern das notwendige Quorum erreicht und keine Anfechtung erfolgtist, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenenWahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf derAnfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung derGesamtmitarbeitervertretung oder erweitertenGesamtmitarbeitervertretung ein (Abs. 3 Satz 9).

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3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV

§ 24 Abs.4 MAVO Bistum Speyer

(4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretungoder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählendie Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und dieVertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterder beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin odereinen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in dieGesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzungabweichend geregelt werden.Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem UmfangMitglieder der Gesamt-MAV oder der erweiterten Gesamt-MAV pauschalfreigestellt werden sollen.

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretungund erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

(5) JedesMitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten

Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung die es

entsandt hat Mitgliederbei der letztenWahl nach § 6 Abs. zustanden Entsendet eine

MitarbeitervertretungmehrereMitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz anteilig

zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden.

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MAVO Bistum Speyer

§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamt-mitarbeitervertretung

• Die Verteilung der Stimmen wurde intensiv im Ausschuss diskutiert.

• Die jetzige Regelung gibt dem entsendeten Mitglied so viele Stimmen,wie die MAV bei der letzten Wahl anhand der Wahlberechtigten hätteerhalten können.

• Unerheblich ist, ob sich der tatsächliche Wert im Laufe der Amtszeitverändert.

• Abgrenzung ist im Einzelfall mit erheblichen Problemen behaftet!

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

(6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffenund diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungengeregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungenohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist dieMitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für denDienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss, dasVerhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterteGesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibtjedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretungoder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretungder Einrichtung nicht übergeordnet.

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretung

• Die Ergänzung durch die Aufnahme des neuen Merkmals„Nichtregelnkönnen“ soll die Zuständigkeit der G-MAV künftig klarerabgrenzen helfen.

• Wichtig: es gibt keine parallele Zuständigkeit!

• Es kann also immer nur eines der Gremien zuständig sein.

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MAVO Bistum Speyer

§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretung

• Die Ergänzung durch die Aufnahme des neuen Merkmals„Nichtregelnkönnen“ soll die Zuständigkeit der G-MAV künftig klarerabgrenzen helfen.

• Wichtig: es gibt keine parallele Zuständigkeit!

• Es kann also immer nur eines der Gremien zuständig sein.

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretung

Der Begriff des Nichtregelnkönnens führt in der Praxis zu erheblichenAbgrenzungsschwierigkeiten!

Bundesarbeitsgericht:

Nichtregelnkönnen

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• Fälle objektiver Unmöglichkeit

• Fälle, in denen ein objektive Erfordernis füreine unternehmenseinheitliche oderzumindest betriebsübergreifende Regelungbesteht

• Subjektive Unmöglichkeit zumindest beifreiwilligen Betriebsvereinbarungen, d.h.Fälle, in denen der Arbeitgeber nur zu einerunternehmenseinheitliche oder zumindestbetriebsübergreifende Regelung

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

§ 24 Abs.6 S.2 MAVO:

„Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohneMitarbeitervertretung.“

Voraussetzungen:

1. die originäre Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweitertenGesamtmitarbeitervertretung ist für die fragliche Angelegenheit eröffnet und

2. die Einrichtung erfüllt das notwendige Quorum zur Wahl einer Mitarbeitervertretung, es istdort aber keine Mitarbeitervertretung vorhanden und

3. wenn eine Mitarbeitervertretung in dieser Einrichtung vorhanden wäre, würde sie ein Mitgliedin diese Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung entsenden.

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§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretung

(7) DieMitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweitertenGesamtmitarbeitervertretung erlischt nachMaßgabe des § 13 c) oder durchAbberufung durch die entsendendeMitarbeitervertretung.

(8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung odererweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei

Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder vonMitarbeitervertretungen, die mehr

als die Hälfte der in dieWählerlisten eingetragenenWahlberechtigten

repräsentieren.

(9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieserOrdnung sinngemäßmit Ausnahme des § 15 Abs. 3.

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§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist

11. Beratung der Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer

Gesamtmitarbeitervertretung oder erweitertenGesamtmitarbeitervertretung nach § 24.

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3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle

3.6 Wirtschaftsausschuss

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

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§ 27b Wirtschaftsausschuss

(1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen deröffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgernoder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eineGesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildetwurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann fürdiese Einrichtungen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. DerWirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit demDienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterteGesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27 a) Abs. 2 MAVOfindet entsprechende Anwendung.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

07.02.2018 www.mosebach-partner.de 81

§ 27b Wirtschaftsausschuss

(2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterteGesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung ineiner Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichenHand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oderZahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßigmindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einenWirtschaftsausschuss bilden.

MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

07.02.2018 www.mosebach-partner.de 82

a) mehrere Einrichtungen:mit Gesamt-MAV odererweiterter Gesamt-MAV, diemehr als 100 Mitarbeiterinnenrepräsentiert

Finanzierung:aa) überwiegend durchZuwendungen der öffentlichenHand oder

bb) aus Leistungs- undVergütungsvereinbarungen mitKostenträgern oder

cc) Zahlungen sonstigernichtkirchlicher Dritter

und

Gehören zum Zuständigkeitsbereichder Gesamt-MAV oder erweitertenGesamt-MAV auch nicht überwiegenddrittmittelfinanzierte Einrichtungen,ist der WA für diese nicht zuständig!(Abs. 1, Satz 2)

MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Liegen die Voraussetzungen

des Absatzes 1 (Gesamt-MAV, erweiterte Gesamt-MAV, mehr als 100repräsentierte MitarbeiterInnen, Drittmittelfinanzierung)

oder

des Absatzes 2 (keine G-MAV, erweiterte-G-MAV, aber Drittmittelfinanzierungund mehr als 100 beschäftigte Mitarbeiterinnen und MitarbeiterInnen)

vor, so kann ein WA gebildet werden, es besteht keine Pflicht zur Bildung!

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MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Was bedeutet „kann“ ein WA gebildet werden?

Thüsing/Mathy (Freiburger Kommentar § 27 b Rn19):

„Der Wortlaut des § 27 b Abs. 1 S. 1 spricht von „kann (…) gebildet werden“ -die Einsetzung des Wirtschaftsausschusses in ist insoweit fakultativ. DieEinsetzung setzt ein Einvernehmen zwischen Dienstgeber und (erweiterter)Gesamtmitarbeitervertretung bzw. Mitarbeitervertretung voraus. Diesentspricht dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Für diese Ansicht

spricht, dass für Einrichtungen, die unter § 27 b fallen, in jedem Fall dasInformationsrecht nach § 27 a existiert. Letzteres setzt kein Einvernehmenvoraus. Insofern sind Einrichtungen nicht schutzlos gestellt.“

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MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Diese Auffassung ist fehlerhaft!

1. Die Bedeutung des Wortes „kann“ in § 27 b ist inhaltlich in keinerWeise anders zu verstehen als die Bedeutung des Wortes „können“in § 24 hinsichtlich der Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungund erweiterter Gesamtmitarbeitervertretung.Die Regelung nimmt ausschließlich darauf Bezug, dass hier keinezwingende Bildung vorgesehen ist, wie sie des Betriebsverfassungsrechtregelt, sondern die Gremien in ihrem eigenen Ermessen ohneBeteiligung des Dienstgebers darüber entscheiden können.

2. Der Hinweis auf § 27 a ist schon deshalb fehlerhaft, weil derRegelungszweck dort ein ganz anderer ist. § 27 a betrifft lediglich dieInformation, nicht jedoch die Beratung!

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MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Diese Auffassung ist fehlerhaft!

3. Der Regelungsentwurf bezieht sich ebenfalls gerade nicht aufdie Notwendigkeit eines Einvernehmens mit demDienstgeber.

4. Die Dt. Bischöfe wollten mit dem Auftrag erreichen, dass dieBeteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeweitet wird.Dem entspricht aber nur eine möglichst hohe Zahl von WA, ohnedass dies durch eine Ablehnung der DG verhindert werden kann.

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MAVO Bistum Speyer

3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung

oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

einschließlich der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen des Unternehmens angehören

müssen.

Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n. Die

Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten

Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden.

Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13 c).

Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Abs. 2 gebildet wird, finden die Sätze 1 bis 6 entsprechend Anwendung.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

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a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung

(je nach Vorliegen derVoraussetzungen)

Wirtschaftsausschuss(mindestens 3, höchstens 7

Mitglieder)

entsendet

Die Bildung erfolgt also durch Entsendung (ohne Mitwirkung des Dienstgebers).

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

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a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung

(je nach Vorliegen derVoraussetzungen) Wirtschaftsausschuss

(mindestens 3, höchstens 7Mitglieder)

entsendetmindestens 1

Mitglied

a) sonstigeMitarbeiterinnen/Mitarbeiterder Einrichtung(en)

b) auch leitende Angestellte nach§ 3 Abs.2 S1. Nr. 3-5

weitere 2 - 6Mitglieder

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wer kann in den WA entsendet werden?

• es ist keine ungerade Zahl erforderlich (3-7)

• Anzahl der Mitglieder ist auch durch Dienstvereinbarung überdieses Rahmen hinaus nicht veränderbar!

• Eine irgendwie geartete Rückbindung mit dem Dienstgeberhinsichtlich der Auswahl und Entsendung ist nicht erforderlich.

• Sinnvoll ist natürlich, mit Nicht-MAV-Mitgliedern zuvor abzuklären,ob sie zu einer Entsendung bereit sind.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Die Entsendung wiederum erfolgt durch Beschlussfassung desentsendenden Gremiums und erfordert also:

• ordnungsgemäße Einladung

• Tagesordnungspunkt: Bildung WA/Entsendung der Mitgliederin den WA

• wirksame Beschlussfassung

• Benennung von Ersatzmitgliedern ist zulässig

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt?

• Mitglieder müssen Mitarbeiter/innen der Einrichtung(en) sein

• es ist nicht ausreichend, dass sie dort wahlberechtigt sind

• Mitarbeiter/innen von Servicegesellschaften können dahernicht in den WA entsendet werden

• zulässig ist aber die Entsendung leitender Mitarbeiter/innenim Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 MAVO

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt?

• Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen(Absatz 4 Satz 3).

• Fachliche Eignung fordert insbesondere, dass das Mitglied inder Lage ist, die für die Beratung im Wirtschaftsausschuss inBetracht kommenden, vor allem wirtschaftlichen undtechnischen Fragen zu verstehen, zu beurteilen und dazuStellung zu nehmen (vgl. BAG 18.7.1978 AP BetrVG 1972§ 108 Nr. 1).

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt?

• Persönliche Eignung verlangt, dass das Mitglied die Gewähr dafürbietet, nach bestem Wissen und Gewissen seine Meinung zuäußern, dass es sich nur von sachlichen Überlegungen leiten lässtund vor allem verschwiegen ist.

• Persönliche Voraussetzungen sind Soll-, nicht Muss-Vorschrift!

• Abweichung ist nur zulässig „bei Vorliegen besonderer Umständedes Einzelfalles aus vernünftigen und einsichtigen Gründen“(BAG 11.11.1998 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129)

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt?

• Abweichung von den persönlichen Voraussetzungen sind nurzulässig „bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfallesaus vernünftigen und einsichtigen Gründen“

• (BAG 11.11.1998 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; umstritten: inder Kommentierung zum BetrVG auch „nur die Bedeutungeines Hinweises“; GK/Fabricius, 6. Aufl., § 107 Rn.18; Düwell/Steffan, § 107 Rn. 3)

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt?

• Verstoß gegen die persönlichen Voraussetzungen führt abernicht dazu, dass der Dienstgeber den WA ignorieren odernicht mit Informationen versorgen darf

• Mögliche Auswirkungen können sich aber auf der Kostenseiteergeben, wenn die Hinzuziehung eines Sachverständigen beiordnungsgemäßer Auswahl entbehrlich gewesen wäre(BAG 18.7.1978 AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 1)

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Struktur WA?

• gemäß Abs.4 Satz 2wählt der WA aus dem Kreis seinerMitglieder eine/einen Vorsitzenden

• der/die Vorsitzende muss also nicht Mitglied der MAV,Gesamt-MAV oder erweiterten MAV sein

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Amtszeit der Mitglieder des WA?

• die Mitglieder können jederzeit durch das entsendendeGremium abberufen werden , Abs.4 Satz 5.

• es braucht hierfür keiner Angabe von Gründen: freiesAbberufungsrecht des entsendenden Gremiums

• Abberufung erfolgt wie die Entsendung durch Beschluss

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Amtszeit der Mitglieder des WA

Im Übrigen findet § 13c MAVO Anwendung, also Ende durch:

• Ablauf der Amtszeit der MAV (auch für die Nicht-MAV-Mitglieder des WA• bei Gesamt-MAV/erweiterter Gesamt-MAV ist auf das Ende der Amtszeit

der Mehrheit der Mitglieder der Gesamt-MAV/erweiterten Gesamt-MAVabzustellen

• Niederlegung des Amtes• Ausscheiden aus der Einrichtung/Eintritt in Freistellungsphase der

Altersteilzeit• Gerichtliche Feststellung eines groben Pflichtenverstoßes

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Amtszeit der Mitglieder des WA

• scheidet ein Mitglied des WA aus seiner MAV aus (z.B. durchNiederlegung seines Amtes) berührt dies den Bestand des WAnur dann, wenn das betreffende Mitglied das einzige MAV-Mitglied war

• auch die nicht nur vorübergehende Absenkung der jeweilsnotwendigen Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (100nach Abs.1 sowie 200 nach Abs.2) führt zum Ende des WA

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Rechtsstellung der Mitglieder des WA?

a) Mitglied ist zugleich MAV-Mitglied

• Ehrenamt

• Anspruch auf Freistellung gemäß § 15 Abs.2 MAVO

• Verbot der Behinderung, Benachteiligung, § 18 MAVO

• Zusätzlicher Schulungsanspruch von einer Woche während ihrerAmtszeit, § 16 Abs.3 MAVO

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 27 b MAVO

(3)Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig undumfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten derEinrichtungen und des Unternehmens unter Vorlage dererforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nichtBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtungen und desUnternehmens gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüberhinaus die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf diePersonalplanung dar.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 27 b MAVO

(3)Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig undumfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten …

Gemäß § 27 Abs.1 S.4 ist der Begriff der „wirtschaftlichenAngelegenheiten“ mit dem ebenfalls neu formulierten § 27aAbs.2 identisch.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 27 a Abs.2 MAVO:

(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung;2. Rationalisierungsvorhaben;3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer

Arbeitsmethoden;4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes;5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen;6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen;7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen;8. die Änderung der Organisation oder des zwecks einer Einrichtung sowie9. Sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Wechselseitige Unterrichtung:

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Dienstgeber MAV

Wirtschaftsausschuss

Unterrichtungnach jeder

Sitzung

vertrauensvolleZusammenarbeit/Beteiligungsrechte

Unterrichtung und Beratung§ 27b Abs.3

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Unterrichtung desWA durch den Dienstgeber

• Unterrichtungmuss rechtzeitigund umfassend sein

• rechtzeitige Unterrichtung:

• bevor über eine Maßnahme entschiedenwird

• bevor Aufträge vergeben werden

• verspätet, wenn die Entscheidung bereits getroffen wurde

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Unterrichtung desWA durch den Dienstgeber

• rechtzeitige Unterrichtung:

• verspätet, wenn Unterrichtung bei kompliziertenSachverhalten erst in der Sitzung erfolgt (Sitzung soll ja derBeratung dienen, dazu ist aber Vorbereitung erforderlich!)

• zu beachten ist, dass im Fall von anschließendenBeteiligungsrechten der MAVen, Gesamt-MAVen underweiterten Gesamt-MAVen die Unterrichtung durch denWAja auch noch in die Entscheidung des jeweiligen Gremiumseinbezogen werden soll!

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Unterrichtung desWA durch den Dienstgeber

• Unterrichtung muss rechtzeitig und umfassend sein

• umfassende Unterrichtung:

• alle für die Entscheidung relevanten Informationen, über die derDienstgeber verfügt (er muss Informationen aber nicht beschaffen, überdie er selbst nicht verfügt)

• Unterlagen sind verständlich zu gestalten und daher in überschaubarerForm aufzubereiten

• es muss nicht nur über den Umfang und die Auswirkungen geplanterMaßnahmen, sondern auch über die Gründe informiert werden

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Unterrichtung desWA durch den Dienstgeber

• Vorlage von Unterlagen• Vorlage hat unaufgefordert zu erfolgen• Vorzulegen sind z.B.

• Entwurfs des Jahresabschlusses

• Bericht desWirtschaftsprüfers, Handelsbilanz

• Vertrag mit Unternehmensberatung, Bericht einerUnternehmensberatung

• Verträgemit sonstigen Dritten (z.B.Versorgungsverträge, Rahmenverträge…)

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Grenzen der Unterrichtungspflicht

• Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen• Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen,

• die in Zusammenhangmit dem technischen Betrieb oderder wirtschaftlichen Betätigung der Einrichtung stehen,

• nicht offenkundig sind,• nach demWillen des Dienstgebers geheimzuhalten sind• und an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse

besteht.• nur bei sachlichem Interesse an völliger Geheimhaltung• wenn die konkrete Befürchtung besteht, dass

Informationen trotz Schweigepflicht (§ 20 MAVO)weitergegebenwürden

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 27bMAVO

(5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen:

a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten.

b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann

sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Abs. Ziffern 2-5 genannten Personen

hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend.

c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27 a) Abs. vorzulegenden Unterlagen

Einsicht zu nehmen.

d) Der Jahresabschluss ist demWirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung

oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, im Fall der Bildung nach Abs. unter Beteiligung der

Mitarbeitervertretung, zu erläutern.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 27b MAVO

(6) Wird eine Auskunft überwirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Abs.

entgegen dem Verlangen desWirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur

ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und

Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag des den

Wirtschaftsausschuss bildendenOrgans die Einigungsstelle.

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

§ 45 MAVO

(4) Auf Antrag des denWirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das

Verfahren vor der Einigungsstelle im Falle des § 27b Abs. statt.

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Durchsetzung von Information und Beratung durch den

Wirtschaftsausschuss

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Dienstgeber erteilt Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig

Versuch der Einigung zwischen Dienstgeber und WA

Falls Einigung (-)Information WA an das den WA bildende Gremium

Gremium entscheidet über Anrufung der Einigungsstelle§§ 27 b Abs.6, 40 Abs.3 MAVO

Entscheidung derEinigungsstelleersetzt fehlendeEinigung

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Im Fall von Auseinandersetzungen über Pflicht zur und Umfang derInformationserteilung haben die Mitglieder des WA keine eigeneErzwingungsmöglichkeit.

• Sie teilen den Sachverhalt vielmehr dem den WA bildendenGremium mit und dieses kann dann die Einigungsstelle anrufen.

• keine direkte Klagemöglichkeit zum kirchlichen Arbeitsgericht!

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Insgesamt sind drei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

1. Es ist streitig, ob überhaupt eine „wirtschaftliche Angelegenheit“

vorliegt.

• Klageweg des bildenden Gremiums zum Kirchlichen Arbeitsgericht

2. Es liegt (unstreitig oder rechtskräftig festgestellt) eine

„wirtschaftliche Angelegenheit“ vor, die begehrte Auskunft wird

jedoch nicht erteilt.

• Das bildende Gremium kann die Einigungsstelle anrufen

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3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Insgesamt sind drei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

3. Die Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung über die

Auskunftserteilung, die Auskunft wird jedoch gleichwohl nicht erteilt.

• Das bildende Gremium kann Klage auf Auskunftserteilung im

Umfang des Spruchs der Einigungsstelle zum Kirchlichen

Arbeitsgericht erheben

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Ihre Ansprechpartner

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Dr. Astrid DottingRechtsanwältinFachanwältin für ArbeitsrechtTel: 0561-788099-14Fax: 0561-788099-25Mail:[email protected]

Dr. Norbert GescherRechtsanwaltFachanwalt für ArbeitsrechtTel: 0661-360606-30Fax: 0661-360606-35Mail:[email protected]