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3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts –
Störungen im Vertragsrecht
I. Einführung
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Ziele des Schuldrechts• Ordnung des Güterumsatzes
- Voraussetzungen einer meist vertraglichen Leistung
- Grundlage: Privateigentum und -autonomie
• Schutz der Lebens- und Betätigungssphäre - bei Verletzung Ausgleich
I. Einführung
1. Bedeutung des
Vertragsrechts
2. Ziele des
Schuldrechts
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Das Schuldverhältnis und seine Pflichten
• Schuldverhältnis als Pflichtengefüge
• Leistungspflichten– Hauptleistungspflichten (charakteristisch für
den Vertrag)– Nebenleistungspflichten
• sonstige Pflichten beim Vollzug eines Schuldverhältnisses, die Rechtsgüter des Partners nicht zu verletzen, § 241 Abs. 2
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Beispiel Kaufvertrag• Hauptleistungspflicht des Verkäufers:• Verschaffung von Besitz und Eigentum einer
mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1
• Hauptleistungspflicht des Käufers:• Bezahlung, § 433 Abs. 2Halbsatz 1
• Nebenleistungspflicht z.B. des Käufers:• Abnahme, § 433 Abs. 2 Halbsatz 2
• sonstige Pflichten z. B. des Verkäufers:• keine Beschädigungen beim Käufer bei
Lieferung, § 241 Abs. 2
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Pflichtverletzungen• Unmöglichkeit: Leistung kann nicht
mehr oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden
• Verzug: Leistung wird schuldhaft verspätet erbracht
• Mangelhaftung: Leistung wird schlecht erbracht
• sonstige Pflichtverletzung: andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vertragspartners werden verletzt
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Mögliche Rechtsfolgen
• Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, §§ 281 ff.)
• Rücktritt kraft Vertrags (§ 346 Abs. 1) oder kraft Gesetzes (§ 323)
• Aufwendungsersatz (§ 304)
• Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 // § 634 Nr. 2, § 638)
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
SchadensersatzGrundtatbestand § 280 Abs. 1
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Schuldverhältnis Vertrag (§ 311 Abs. 1) Vorvertragliches
Schuldverhältnis,nichtiger Vertrag (§311 Abs.2)
GesetzlichesSchuldverhältnis
Pflichtverletzung (Haupt - oder Neben-)Leistungen:Unmöglichkeit, Verzug,Schlechtleistung;Sonstige Pflichten, dieRechte, Rechtsgüter undInteressen des Partnerszu schützen, § 241 Abs. 2
Weitere Voraussetzungenje nach Störung
§§ 281 ff.
Vertretenmüssen §§ 276 ff.
RücktrittGrundtatbestand, § 323 Abs. 1
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Gegenseitiger VertragPflichtverletzung - fällige (Haupt- oder
Neben- ) Leistung- nicht oder nicht
vertragsgemäß erbrachtangemessene Fristsetzung Ausnahmen (§ 323 Abs.
2): Frist entbehrlich- z. B. ernsthafte und
endgültige Weigerung(Nr. 1)
Sonstige Voraussetzungen Kein Ausschluss, weil- z.B. Gläubiger im
Annahmeverzug (§ 323Abs. 6 Alt. 2)
Keine Verjährung desLeistungs- oderNacherfüllungsanspruchs(§ 218 Abs. 1)
Die verspätete Leistung des Schuldners
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Verzugsschaden §§ 280 Abs. 1, 2, 286
Schuldverhältnis i.d.R VertragPflichtverletzung Leistung verspätetWeitereVoraussetzungen
§ 286 Verzug- Fälligkeit- kein Leistungs-
verweigerungsrecht- Mahnung,
Ausnahmen: § 286Abs. 2, 3
- Vertretenmüssen, §§276 ff.
Vertretenmüssen s.o.
Schuldnerverzug Voraussetzungen
• 1. Leistung fällig und durchsetzbar (§ 286 Abs. 1 Satz 1)
• fällig: Leistung muss erbracht werden
• Primär: vertragliche Vereinbarung ("bestimmt", § 271 Abs. 1; im übrigen sofort fällig (§ 271 Abs. 1).
• durchsetzbar: Leistung steht keine Einrede (z.B. Verjährung) entgegen
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• 2. Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1)• = eindringliche Leistungsaufforderung;
„Erinnerung“ genügt; rechtsgeschäftsähnliche Handlung
• mit oder nach der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1)
• entbehrlich (§ 286 Abs. 2):• Nr. 1: nach Kalender bestimmt• Fristbeginn eindeutig und nach dem Kalender
berechenbar Beispiele: 01.12.; im Laufe des Aprils (= spätestens 30.04.); Nicht ausreichend: zwei Tage nach Abruf;
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Nr. 2: Ereignis muss vorausgehen und angemessene, kalendermäßig bestimmbare Zeit für die Leistung
• Beispiele: Kündigung; Rechnungszugang
• Nr. 3: ernsthafte und endgültige Weigerung des Schuldners
• Beispiel: Selbstmahnung (Verkäufer behauptet: Ware ist schon unterwegs!)
• Nr. 4. Besondere Umstände• Beispiel: Erfüllung der Leistungspflicht duldet
offenkundig keinen Aufschub (z. B. Reparatur eines Wasserrohrbruchs)
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• 3. Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 1 Satz 1)
• Beweislastumkehr: Schuldner muss beweisen, dass er Verzug nicht zu vertreten hat (§§ 276 ff.)
• wichtigster Fall: Beschaffungspflicht
• Entschuldigt sind: Naturkatastrophen und höhere Gewalt; persönliche schwere Krankheit;
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
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Verzug endet
• sobald Leistung angeboten wird oder
• die Forderung erloschen ist (z. B. durch Unmöglichkeit) oder
• inzwischen Leistung mit einer Einrede behaftet wird
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Fall 1 Lösung
• G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286?
• 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis.
• 2 H hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, nämlich die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, verletzt, wodurch G eine Vermögenseinbuße erlitten hat, weil G einen Ersatzwagen anmieten musste (§ 280 Abs. 1 Satz 1).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Diesen Verzögerungsschaden hat H gemäß § 280 Abs. 2 aber nur unter der "zusätzlichen Voraussetzung" des § 286 zu vertreten; er muss also in Schuldnerverzug geraten sein.
• 2.1 Die Lieferung war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am 18. Januar 2002 fällig (§ 271 Abs. 1).
• 2.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht stand H nicht zu.
• 2.3 Einer Mahnung bedurfte es nicht, weil der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• 2.4 H hat die Nichtleistung auch zu vertreten (§ 286 Abs. 4), weil er bewusst, also vorsätzlich, den Liefertermin nicht eingehalten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1). Der Umstand, dass H wider Erwarten seinen neuen Vorführwagen am 18. Januar noch nicht zur Verfügung hatte, kann sein Verhalten nicht entschuldigen, weil dies allein in seinen betrieblichen Risikobereich fällt.
• G kann Ersatz der 120 € als Verzögerungsschaden verlangen (§ 251 Abs. 1).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Schadensersatz statt Leistung §§ 280 Abs. 1, 281
Schuldverhältnis VertragPflichtverletzung Leistung verspätetWeitereVoraussetzungen
angemessene Frist fürLeistung oder Nach-erfüllung erfolglosgesetzt, § 281 Abs. 1Satz 1Ausnahmen:- entbehrlich, wenn
ernsthafte undendgültigeWeigerung (§ 281Abs. 2 Alt. 1)
- besondere Umstände(§ 281 Abs. 2 Alt.2)
Vertretenmüssen §§ 276 ff.
Var.1 Frage 1 Lösung
• Schadensersatzanspruch des G aus § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1?
• 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis.
• 2 H hat die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Da G nun aber Schadensersatz statt der - noch möglichen - Leistung fordert, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 gegeben sein.
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• 2.1 H hat die nach § 271 Abs. 1 am 18. Januar fällige Leistung (Lieferung des Vorführwagens) nicht erbracht.
• 2.2 H hat diese Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten, weil er unaufmerksam war und somit die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, also fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).
• 2.3 G hat H auch eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. Innerhalb einer Woche wäre es H möglich und zumutbar gewesen, den Wagen wieder in Stand zu setzen und zu liefern.
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Die Engpässe bei seinem Vertragspartner fallen in seinen Risikobereich. Von einem säumigen Schuldner können regelmäßig besondere Anstrengungen erwartet werden, um seiner Leistungspflicht innerhalb einer Nachfrist nachzukommen.
• G hat daher zu Recht von H Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Ihr Schaden besteht in den erforderlichen Mehrkosten für das Ersatzfahrzeug. H kann seinerseits nicht mehr auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen, weil der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger Schadensersatz verlangt hat (§ 281 Abs. 3).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
RücktrittI. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
c) Rücktritt
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Gegenseitiger Vertrag Pflichtverletzung - fällige (Haupt- oder Neben-)
Leistung - nicht erbracht
angemessene Fristsetzung Ausnahme (§ 323 Abs. 2): Frist entbehrlich, wenn - ernsthafte und endültige
Weigerung (Nr. 1) - bestimmter Termin oder
Zeitraum und Rechtzeitigkeit wesentlich (relatives Fixgeschäft) (Nr.2)
- besondere Umstände (Nr.3) Sonstige Voraussetzungen Kein Ausschluss, weil
- Gläubiger ganz oder über-wiegend Störung zu vertreten (§ 323 Abs. 6 Alt. 1)
- Gläubiger im Annahme-verzug § 323 Abs. 6 Alt. 2)
Keine Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungs-anspruchs (§ 218 Abs. 1)
Var.1 Frage 2 Lösung
• Hat G ein Recht zum Rücktritt nach § 323 ?• Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag• verspätete Leistung• angemessene Frist• Vertretenmüssen irrlevant• Recht besteht
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
c) Rücktritt
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Rücktritt
• Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben ist (§ 349)
• ggfs. durch Auslegung (§ 133) festzustellen; Vertretungsrecht beachten
• gesetzliche Rücktrittsrechte sind verschuldens-unabhängig
• Hat Schuldner Leistungsstörung zu vertreten, Schadensersatzanspruch durch die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen (§ 325).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
c) Rücktritt
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, ohne zuvor den Rücktritt erklärt zu haben, so richtet sich die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ausschließlich nach Schadensersatzrecht
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
c) Rücktritt
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Rücktrittsfolgen
• Anspruch auf Erfüllung erlischt
• nicht aber der Vertrag - es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis
• Herausgabeanspruch nach § 346 Abs. 1
• oder Wertersatz nach § 346 Abs. 2
• Pflichtverletzungen bei der Rückgewähr werden gemäß § 346 Abs. 4 nach §§ 280 ff. behandelt
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
a)Verzugsschaden
b) Schadensersatz
statt Leistung
c) Rücktritt
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Die Verspätung durch den Gläubiger
• Gläubiger hat Mitwirkungspflichten kraft Vertrags oder Gesetzes
• Beispiele: § 433 Abs. 2, § 640 Abs. 1
• Folgen unterlassener Mitwirkung:
– Schuldner: muss trotzdem leisten
– Gläubiger: kein Schadensersatz, aber Aufwendungsersatz (§ 304)und weitere Nachteile (z.B. § 300 Abs. 1, § 323 Abs. 6 Alt. 2)
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs
• 1. Nichtannahme einer erfüllbaren Leistung (§ 293);
• (nicht unbedingt schon fällige) (vgl. § 271 Abs. 2)
• 2. tatsächliches Angebot (§ 294) liegt vor d. h. der Gläubiger musste nur zugreifen;
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Ausnahmen: - Nach § 295 genügt ein wörtliches
Angebot, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert (Alt. 1) oder wenn der Gläubiger eine Mitwirkung unterlässt (Alt. 2, z. B. Abholen);
- nach § 296 ist das Angebot entbehrlich, wenn die Vornahme der Mitwirkungshandlung kalendermäßig bestimmt ist (vgl. dazu bei § 286 Abs. 2 Nr. 1);
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• 3. Schuldner ist imstande und bereit zu leisten (§ 297)
• also nicht bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners;
• 4. Ausschluss nach § 299 liegt nicht vor
• § 299 ist nur anwendbar, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder vor Fälligkeit erfüllt werden kann und der Gläubiger bei einer überraschenden, d. h. nicht vorher angemessen angekündigten Leistung verhindert ist (Abwesenheit, Krankheit etc.).
• Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an!
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
Var. 2 Lösung
• H gegen G auf Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 20 €
• nach § 304 ?• G ist Gläubiger bezüglich der Leistungspflicht
des H • G hat die tatsächlich (§ 294 ) angebotene
Leistung nicht angenommen (§ 293) • wäre wegen der Bestimmung der Zeit nach dem
Kalender nicht erforderlich gewesen (§ 296 Satz 1)
• H war bereit und imstande gewesen, am 18. 01.02 seiner Pflicht nachzukommen (§ 297).
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA
• Die Ausnahmevorschrift des § 299 scheidet wegen der klaren Zeitbestimmung aus.
• Demzufolge ist G auch in Annahmeverzug geraten und hat die Kosten des vergeblichen Transportes (20 €) gemäß § 304 zu begleichen.
• Anmerkung: G ist auch Schuldner der Abnahme als Nebenleistungspflicht und damit in Schuldnerverzug geraten. Demnach könnten die 20 € auch als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm § 286, geltend gemacht werden
I. Einführung
II. Leistungs-
störungen
1. Grundlagen
2. Verzug des
Schuldners
3. Verspätung des
Gläubigers
FH-Hof/ VWA
Wirtschaftsprivatrecht
Prof. Dr. J. LehmannVWA