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Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 1: Einheit 1: Willenserklärungen, Auslegung

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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Übung

Einheit 1: Einheit 1:

Willenserklärungen, Auslegung

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Vorbemerkungen

Vorlesungs- und Übungsmaterialien finden sich auf:

www.wiso.uni-hamburg.de/institute/irdw/

Bitte immer einen BGB-Text mitbringen!

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Vorbemerkungen

Worum geht's überhaupt?

Zivilrechtliche Ansprüche

Wer will was von wem woraus?

Gläubiger Anspruchs-ziel Schuldner

Anspruchs-grundlage

Anspruch?= Das Recht, ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 BGB)

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Beispielsfall

A haut dem B in der Kneipe den Ellbogen auf die Nase, weil er nicht aufgepasst hat, wer hinter ihm steht. Der B bekommt Nasenbluten und versaut sich sein neues Hemd.

Also: Wer will was von wem woraus?

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Beispielsfall: Die W-Fragen

Wer? Der B ist Gläubiger und willVon wem? von A, dem SchuldnerWas?- ein neues Hemd, - dass der A sich entschuldigt,- ein Taschentuch,- die Kosten für die Reinigung ersetzt etc.Woraus? Tja…

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Beispielsfall: Die Anspruchsgrundlage

§ 823 BGB(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,

ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Tatbestand:Wenn…

Rechtsfolge:…dann

Signum Sectionis:ParagrafAbsatz

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„Lösung“

§ 823 BGB(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,

ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Das ist hier der A

Das schuldet Adem B

Das sind die verletztenRechtsgüter

Fahrlässig: nicht sorgfältig genug: Hier (+)

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http://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_%28Recht%29

Die Subsumtion

Obersatz: Was müsste dafür der Fall sein?

Definition: Wann ist das (im Allgemeinen) der Fall?

Subsumtion: Passt der Sachverhalt (im speziellenFall) hierauf?

Ergebnis: Der Sachverhalt erfüllt (nicht)den Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm

Subsumtionsfrage: Erfüllt ein Sachverhaltden Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm?

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Beispielsfall: Wie formuliert der Jurist? Der B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Dazu müsste A das Eigentum, die Gesundheit oder den Körper des B verletzt haben. Das Nasenbluten ist Folge einer Körperverletzung und die Beschmutzung des Hemdes stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.Dies geschah auch widerrechtlich.Außerdem hätte A zumindest fahrlässig handeln müssen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die nötige Sorgfalt hätte es hier erfordert, dass sich B vergewissert, mit seinem Ellbogen niemanden zu verletzen. Indem sich A nicht vorher umdrehte, hat er die nötige Sorgfalt nicht beachtet und handelte somit fahrlässig.

A schuldet dem B demnach Ersatz seines Schadens…

Obersatz

Definition

Subsumtion

Ergebnis

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Fall 5 Sachverhalt

Unternehmer U plant eine Feier zum 50jährigen Firmjubiläum.Seine Sekretärin legt ihm in einer Unterschriftenmappe die dazu-gehörigen Einladungsschreiben für besonders bedeutende GästeU unterschreibt schnell alle in der Mappe befindlichen Schreiben,ohne sich diese näher anzusehen.Es stellt sich sodann heraus, dass sich in der Unterschriften-mappe auch eine Warenbestellung an die K-AG befand, die Uzwar geplant hatte, letztendlich aber doch nicht durchführen wollte. Die K-AG nimmt das Angebot erfreut an und verlangt denKaufpreis. Die Rechnung lässt U zunächst einige Wochen ohne Reaktion liegen.Muss er auf die Mahnung der K-AG den Kaufpreis zahlen?

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Fall 5 Anspruch K-AG gegen U

• AnspruchAnspruch der K-AG gegen U auf KaufpreiszahlungKaufpreiszahlung?

Anspruchsgrundlage (AGL):Anspruchsgrundlage (AGL): § 433 II BGB

Voraussetzungen der AGL:Voraussetzungen der AGL:

Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages

iSd § 433 BGB

Anspruch?= Das Recht, ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 BGB)Anspruchsgrundlage?= Der rechtliche Grund, warum jemand (Gläubiger) von jemandem etwasverlangen kann

§ 433 BGB(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 

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Fall 5 Vertragsschluss

• Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsschlusseswirksamen Vertragsschlusses

gem. §§ 145 ff. BGB:

zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme)

Fall: Erfüllt das Bestellschreiben des U den Tatbestand einer

Willenserklärung

und

stellt daher ein Angebot an die K-AG dar?

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Fall 5Willenserklärung

• WillensäußerungWillensäußerung,

• die auf Herbeiführung einer RechtsfolgeHerbeiführung einer Rechtsfolgegerichtet ist

Willenserklärung beinhaltet

- objektiven- objektiven

ErklärungstatbestandErklärungstatbestand

- subjektiven- subjektiven

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Fall 5 objektiver Tatbestand einer Willenserklärung

• äußere Erklärungshandlungäußere Erklärungshandlung

(Setzen eines Erklärungszeichens)

• gerichtet auf die

Herbeiführung bestimmter RechtsfolgenHerbeiführung bestimmter Rechtsfolgen

• mit erkennbaremerkennbarem RechtsbindungswillenRechtsbindungswillen

ErklärungErklärung ausdrücklichausdrücklich konkludentkonkludent (durch Schweigen)(durch Schweigen)

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Fall 5objektiver Erklärungstatbestand

Problem: Auf wen kommt es an, wenn es um Erkennbarkeit geht?

objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers…

Fall: …musste von einer verbindlichen Warenbestellung

ausgehen

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Fall 5 subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung

• 1. Handlungswille1. Handlungswille Wille, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen

konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung

• 2. Erklärungsbewusstsein2. Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche

Erklärung abzugeben

(h.M.: potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichend;

wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,

sich im rechtserheblichen Bereich zu bewegen)

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Fall 5 subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung

• 3. Geschäftswille3. Geschäftswille

Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen

(z. B. der Wille einen Mietvertrag über einer bestimmte Wohnung zu einem bestimmten Preis abzuschließen)

(Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung grds. nicht – Anfechtung)

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Fall 5 subjektiver Erklärungstatbestand

• HandlungsbewusstseinHandlungsbewusstsein (+)

• Erklärungsbewusstsein Erklärungsbewusstsein ?

U ging nicht davon aus, eine rechtserhebliche Erklärung

abzugeben,

da er in dem Glauben war, ein Einladungsschreiben zu

unterzeichnen

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Fall 5

• Interesse des Erklärenden:Interesse des Erklärenden: Interesse daran, dass keine Willenserklärung

angenommen wird

abzuwägen gegen

• Verkehrsschutz des Empfängers:Verkehrsschutz des Empfängers: Pro Annahme der Willenserklärung

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Fall 5

• herrschende Meinung:

POTENTIELLES ErklärungsbewusstseinPOTENTIELLES Erklärungsbewusstsein ausreichend

genügend, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,

sich im rechtserheblichen Bereich zu bewegen

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Fall 5

Fall: U hat sich die Schreiben in der Unterschriftenmappe

nicht angesehen,

sondern quasi mechanisch unterzeichnet

Sorgfaltsverstoß)

Potentielles Erklärungsbewusstsein (+) auch der subjektive Tatbestand der Willenserklärung liegt

vor, womit U ein wirksames Angebot abgegeben hat

aufgrund der Annahme durch die K-AG ist ein wirksamer

Kaufvertrag iSd § 433 BGB zustande gekommen

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Fall 5

• Anfechtung der Willenserklärung ?Anfechtung der Willenserklärung ?mit Wirkung der rückwirkenden Nichtigkeit der WE

gem. §§ 119, 142 BGB?

Anfechtungsfrist Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB:

unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums

Fall: hier Versäumnis der Frist nach § 121 BGB,

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Fall 4 Sachverhalt

Die B-GmbH plant eine erhebliche Erweiterung ihres Betriebs-

geländes.

Das zu erwartende Bauvolumen beträgt 5 Mio €.

Um sich einen Überblick über die technischen und planerischen

Möglichkeiten zu verschaffen bittet die B den Architekten A, ein

Plankonzept vorzustellen. Dies geschieht.

Als die Baumaßnahmen durchgeführt werden, beauftragt die

B-GmbH den Architekten X mit den dazugehörigen Architekten-

und Ingenieurleistungen.

A ist verärgert und verlangt für die Plankonzeption das ihm nach

Der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

zustehende Honorar.

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Fall 4 Honoraranspruch A gegen B-GmbH

• Vertragsschluss zwischen A und der B-GmbH?

• Vertragstyp?Vertragstyp?

Werkvertrag gem. § 631 BGB

- über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinausgehend

da auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet

(Abgrenzung zum Dienstvertrag iSd § 611 BGB)

(Fall: Architektenvertrag: Planung als abgeschlossenes geistiges Werk = Erfolg)

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Fall 4Vergütung

• Grundsätzlich der Parteivereinbarung zu entnehmen

• Mangels Vereinbarung: übliche Vergütung § 632 II BGB

bestehende Taxe (gesetzl.

Gebührenordnung:

Fall: HOAI)

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Fall 4

• Verbindliche EinigungVerbindliche Einigung

zwischen A und der B-GmbH über die

Erbringung entgeltlicher Architektenleistungen?

AusdrücklichAusdrücklich: keine Vereinbarung

daher

Auslegung der WillenserklärungenAuslegung der Willenserklärungen

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Fall 4 Auslegung von WEn

EmpfangsbedürftigeEmpfangsbedürftige

WillenserklärungWillenserklärung

beibei VerträgenVerträgen: : Antrag+AnnahmeAntrag+Annahme

bei einigen einseitigen Rechts- bei einigen einseitigen Rechts- geschäftengeschäften (wenn WE einem anderen gegenüber abzugeben ist - gem. § 130 I S. 1 BGB empfangsbedürftig ist + zugehen muss)

wie z.B. Gestaltungserklärungen:wie z.B. Gestaltungserklärungen:

(Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung)

normative Auslegung:

Objektiver Empfängerhorizont

Nicht empfangsbedürftigeNicht empfangsbedürftige

WillenserklärungenWillenserklärungen

Testament, AuslobungTestament, Auslobung

natürliche Auslegung:

Ermittlung d. Geschäftswillens

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Fall 4 Auslegung von WEn

normative Auslegung gem. normative Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB§§ 133, 157 BGB

• Objektiver EmpfängerhorizontObjektiver Empfängerhorizont= WE so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste

• Ausnahme: Parteien haben

übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben.- dann ist keiner schützenswert- es gilt das wirklich Gewollte die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht)

natürliche Auslegung gem. § 133 BGB

• Ermittlung des Geschäftswillens

- wirklicher Wille des Erklärenden maßgebend

(mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein)

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Fall 4

• § 632 I BGB: im Zweifel stillschweigende Vergütungsvereinbarung

jedoch nur, wenn die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist

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Fall 4

• Fall: A handelte im Hinblick auf eine möglichst lukrative Gesamtbeauftragung

konkrete Bauentscheidung war bei der B-GmbH jedoch noch nicht gefallen

Kontakte vor dem Vertragsschluss zwischen Bauherr undArchitekt üblich und erforderlichunddie planerische Grundkonzeption ist für die Beauftragungs-entscheidung von maßgeblicher Bedeutung(Akquisitionsphase für den Architekten)

objektiver Empfängerhorizont: zum fraglichen Zeitpunktist von keiner entgeltlichen Beauftragung auszugehen