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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 1 Skript Wirtschaftsprivatrecht Wintersemester 2009/2010 I. Übersicht über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB .......................................... 2 1. Ansprüche auf Vertragserfüllung 2. Ansprüche auf Schadensersatz 3. Ansprüche auf Aufwendungsersatz 4. Ansprüche auf Verwendungsersatz 5. Ansprüche auf Nutzungsersatz 6. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen 7. Ansprüche auf Herausgabe des „Erlangten" 8. Anspruch auf Wegnahme 9. Sonstige Ansprüche II. Übersicht über die Anspruchsreihenfolge .......................................................................... 4 III. Wichtige Begriffe des BGB im Überblick ............................................................................ 5 1. Das absolute Rechte 2. Das relative Rechte 3. Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 4. Das Abstraktionsprinzip 5. Der Dritte im Vertrag 6. Mehrheit von Schuldner und Gläubiger IV. Prüfungsschemata............................................................................................................. 8 1. Prüfungsschema „Anspruchsprüfung" 2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige Willenserklärung" 3. Prüfungsschema „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit" 4. Prüfungsschema „Vollmacht" 5. Anfechtung 6. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis V. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick......................................................... 21 1. Vertragliche Ansprüche 2. Dingliche Ansprüche 3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche VI. Übungs- und Vertiefungsfälle .......................................................................................... 24 1. Fälle zum BGB AT 2. Fälle zum Schuldrecht AT 3. Fälle zum Schuldrecht BT VII. Lernkontrolle.................................................................................................................... 35

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 1

Skript Wirtschaftsprivatrecht

Wintersemester 2009/2010

I. Übersicht über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB ..........................................21. Ansprüche auf Vertragserfüllung2. Ansprüche auf Schadensersatz3. Ansprüche auf Aufwendungsersatz4. Ansprüche auf Verwendungsersatz5. Ansprüche auf Nutzungsersatz6. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen7. Ansprüche auf Herausgabe des „Erlangten"8. Anspruch auf Wegnahme9. Sonstige Ansprüche

II. Übersicht über die Anspruchsreihenfolge ..........................................................................4

III. Wichtige Begriffe des BGB im Überblick............................................................................51. Das absolute Rechte2. Das relative Rechte3. Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft4. Das Abstraktionsprinzip5. Der Dritte im Vertrag6. Mehrheit von Schuldner und Gläubiger

IV. Prüfungsschemata.............................................................................................................81. Prüfungsschema „Anspruchsprüfung"2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige Willenserklärung"3. Prüfungsschema „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit"4. Prüfungsschema „Vollmacht"5. Anfechtung6. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis

V. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick.........................................................211. Vertragliche Ansprüche2. Dingliche Ansprüche3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

VI. Übungs- und Vertiefungsfälle ..........................................................................................241. Fälle zum BGB AT2. Fälle zum Schuldrecht AT3. Fälle zum Schuldrecht BT

VII. Lernkontrolle....................................................................................................................35

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I. Übersicht über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB

1. Ansprüche auf Vertragserfüllung

1.1. Kaufvertrag: §§ 433 I1, 433 II

1.2. Mietvertrag: §§ 535 I S.1, 535 II

1.3. Pachtvertrag: §§ 581 I S.1, S.2

1.4. Leihe: § 598

1.5. Dienstvertrag §§ 611 I 1.Alt., 2. Alt

1.6. Werkvertrag §§ 631 I 1.Alt., 2. Alt

2. Ansprüche auf Schadensersatz

2.1. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen

2.1.1. im Falle von Leistungsstörungen

Unmöglichkeit

Verzug

Sonstige Pflichtverletzung, §§ 280 ff.

2.1.2. im Rahmen der Gewährleistung z.B.

Kaufrecht: § 437 Nr.3 1. Alt. i.V.m. §§ 280 ff

Werkvertrag:§ 634 Nr.4 1. Alt. i.V.m. §§ 280 ff.

2.2. Schadensersatzansprüche im Falle des Verschulden bei Vertragsschluss und dgl.; §§ 280 I,

241 II, 311

2.3. Schadensersatzansprüche als Rechtsfolge unerlaubter Handlung §§ 823 ff.

2.4. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gefährdungshaftung

3. Ansprüche auf Aufwendungsersatz

3.1. allgemein bei Pflichtverletzung

3.2. Kauf § 427 Nr. 3 Var. 2

3.3. Werkvertrag § 634 Nr. 4 2.Alt

3.4. Miete § 536 a

3.5. GOA §§ 683, 670

4. Ansprüche auf Verwendungsersatz

4.1. Vertraglich

4.1.1.Miete: § 539 I

4.1.2.Pacht: § 590 b

4.2. gesetzlich

EBV §§ 994 ff.

5. Ansprüche auf Nutzungsersatz

Eigentümer gegen Besitzer gem. §§ 987, 990 1, 988

1Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB

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6. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen

6.1. dingliche Herausgabeansprüche: Anspruch des Eigentümers, § 985

6.2. Anspruch des Besitzers: § 861

6.3. schuldrechtliche Herausgabeansprüche: §§ 546 I, 488 12, 604, 695

7. Ansprüche auf Herausgabe des „Erlangten"

7.1. nach Auftragsrecht: § 667

7.2. nach Bereicherungsrecht: §§ 812 ff.

8. Anspruch auf Wegnahme

8.1. Wegnahmerecht des Mieters: § 539 II

9. Sonstige Ansprüche

9.1. Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung: § 666

9.2. Ansprüche auf Unterlassung: §§ 12, 1004 I 2, 1134

9.3. Ansprüche auf Beseitigung, § 1004 I 1

9.4. Anspruch auf Grundbuchberichtigung: § 894

9.5. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147

9.6. Ansprüche auf Entschädigung: §§ 906 II 2, 912 II

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II. Übersicht über die Anspruchsreihenfolge

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III. Wichtige Begriffe des BGB im Überblick

1. Das absolute Rechte

Absolute Rechte sind solche, welche sich gegen jedermann richten. Zu den

absoluten Rechten zählen die Persönlichkeits- und Herrschaftsrechte, also insb. Leib,

Leben, Gesundheit und Eigentum einer Person (Wirkung der Rechte- inter omnes).

2. Das relative Rechte

Relative Rechte sind solche, die sich (innerhalb eines bestimmten

Rechtsverhältnisses) gegen einzelne Personen richten (Wirkung der Rechte- inter

partes).

3. Das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Verpflichtungsgeschäft

Als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet man die Rechtsgeschäfte, durch die die

Verpflichtung einer Person zu einer Leistung gegenüber anderer Personen

begründet wird.

Verfügungsgeschäft

Als Verfügungsgeschäft bezeichnet man die Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht

veräußert, aufgegeben, belastet oder inhaltlich geändert wird- nicht jedoch den

Erwerb eines Rechtes. Durch das Verfügungsgeschäft vermindert sich unmittelbar

die Aktiva des Verfügenden. Viele Verfügungsgeschäfte sind im Sachenrecht

geregelt, jedoch gibt es auch einige Verfügungsgeschäfte im Schuldrecht.

Beispiele im Sachenrecht: Eigentumsübertragung (§§ 929 ff., für bewegliche

Sachen und §§ 873, 925 für Grundstücke).

Beispiele im Schuldrecht: Abtretung einer Forderung (§ 398), Erlass einer

Forderung (§ 397 I).

4. Das Abstraktionsprinzip

Bei dem Abstraktionsprinzip geht es um die rechtliche Selbstständigkeit von

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Diese rechtliche Trennung erscheint auf den

ersten Blick wenig sinnvoll, da es sich bei den beiden Geschäften um einen einzigen

tatsächlichen Vorgang handelt.

Das Abstraktionsprinzip beruht auf dem römischen Recht und findet sich nicht in allen

europäischen Rechtsordnungen wieder. Durch das Prinzip wollte der Gesetzgeber die

Sicherheit des rechtlichen Güteraustausches erhöhen, da das Verfügungsgeschäft

von den Mängeln des Verpflichtungsgeschäftes unabhängig ist.

Auswirkungen

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind rechtlich getrennt. Die Gültigkeit des

einen hängt nicht von der Gültigkeit des anderen ab.

Trotz Gültigkeit des Kausalgeschäftes (= Verpflichtungsgeschäft.) kann das

abstrakte Geschäft (= Erfüllung) ungültig sein.

Fall:

V ist bei Abschluss des Kaufvertrages mit K über ein Bild geistig gesund, bei der Übereignung

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jedoch geisteskrank.

Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) ist gültig, die Einigung (Bestandteil des

Verfügungsgeschäftes) nach § 929 I ist dagegen nichtig gemäß § 104 Nr. 2, § 105 I. K ist

somit noch nicht Eigentümer des Bildes und hat gemäß § 433 I S.1 weiterhin den Anspruch

auf Übereignung des Bildes. Dieser Anspruch kann durch einen möglichen Betreuer des V

gemäß § 1902 erfüllt werden.

Das Fehlen oder die Nichtigkeit des Kausalgeschäftes berühren grundsätzlich

nicht die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäftes.

Fall:

V ficht seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums gem. § 119 1 an. Durch die

Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Übereignung wird davon

jedoch nicht berührt; denn bei der Einigung über die Eigentumsübertragung liegt kein Irrtum

des V vor - V wollte den Kaufgegenstand übereignen und dies hat er auch getan. So hat V

das Eigentum an der Kaufsache verloren - hat aber keinen Anspruch auf die Zahlung des

Kaufpreises, da der Kaufvertrag nichtig ist. Hier hilft das Bereicherungsrecht weiter (§§ 812

ff.).

Nachteile des Abstraktionsprinzips

Bereits vor Inkrafttreten des BGB war das Abstraktionsprinzip umstritten. Der

Vorwurf der Kritiker, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs

(Barkauf des täglichen Lebens) in ein Verpflichtungs- und ein

Erfüllungsgeschäft der Volksanschauung widerspräche, ist bis heute noch

griffig.

5. Der Dritte im Vertrag

Ein Schuldverhältnis ist grundsätzlich eine zwei Parteien Beziehung zwischen dem

Gläubiger und dem Schuldner. Es begründet nur Rechte und Pflichten zwischen den

unmittelbar Beteiligten (Relativität der Schuldverhältnisse). Diese Beschränkung wird

jedoch ausnahmsweise in folgenden Fällen durchbrochen:

Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Drittschadensliquidation

6. Mehrheit von Schuldner und Gläubiger

Mehrheit von Schuldnern

Teilschuld, § 420

Gesamtschuld, §§ 421- 427, 431

Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Personen eine Leistung in der Weise,

dass der Gläubiger wählen kann, von wem er die gesamte Leistungserbringung

fordert. Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt dann im

Innenverhältnis.

Mehrheit von Gläubigern

Teilgläubigerschaft, § 420

Gesamtgläubigerschaft, § 428 S.1

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Mitgläubigerschaft, § 432

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IV.Prüfungsschemata

Allgemeiner Hinweis:

Nutzen Sie die Prüfungsschemata als gedankliche Stütze, um in der Klausur keine Probleme

zu übersehen. Vermeiden Sie jedoch unnötige Ausführungen zu für die Lösung irrelevanten

Fragen.

1. Prüfungsschema „Anspruchsprüfung"

1.1. Anspruch entstanden?

Ein Anspruch ist entstanden, wenn alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

erfüllt sind und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen.

1.1.1. Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen

Beispiel: Hat der Verkäufer V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises

gegen den Käufer K?

V könnte einen Anspruch gemäß § 433 II gegen K haben, wenn ein wirksamer

Kaufvertrag zwischen den beiden geschlossen wurde.

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, inhaltlich deckungsgleiche

Willenserklärungen zustande, §§ 145 ff.

Angebot (ausführlich siehe 2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige

Willenserklärung")

Ein Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die

auf den Abschluss eines Vertrages zu den im Angebot genannten

Bedingungen gerichtet ist und die der Erklärungsadressat zum

Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos annehmen muss;

d.h. dass das Angebot bereits die essentialia negotii enthalten muss,

damit der Erklärungsadressat das Angebot mit einem einfachen „Ja"

annehmen kann.

Annahme (ausführlich siehe 2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige

Willenserklärung)

Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges

Handeln erklärt werden. Sie muss dem Anbietendem grundsätzlich

zugehen, siehe § 130 1 S.1. Gemäß § 151 kann auch den Zugang der

Annahmeerklärung verzichtet werden, dies bedeutet aber nicht, dass auf

die Annahmeerklärung selbst verzichtet wird- diese muss immer noch

vorliegen.

Wichtig ist, dass die Annahme inhaltlich deckungsgleich mit dem Angebot

ist. Abweichungen vom Angebot führen gemäß § 150 11 zu einem neuen

Angebot.

Beachte für die Rechtzeitigkeit der Annahme insbesondere den § 149.

1.1.2. Nichtvorliegen von rechtshindernden Einwendungen

(Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Anspruchsentstehung, d.h.,

dass vom Kläger behauptete Recht besteht nicht.)

z.B. § 104 BGB : Geschäftsunfähigkeit

§ 106 BGB : Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§ 125 BGB : Nichteinhaltung der Formvorschriften

§ 134 BGB : Gesetzliche Verbote

§ 138 BGB : Sittenwidrigkeit

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1.2. Anspruch untergegangen?

Ein Anspruch geht unter, wenn eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt. (d.h.,

dass vom Kläger behauptete Recht ist entstanden und später erloschen.)

z.B. § 362 BGB : Erfüllung

§ 387 BGB : Aufrechnung

§ 397 BGB : Erlass

§ 275 BGB : Unmöglichkeit

§ 346 BGB : Rücktritt

§ 621 BGB : Kündigung

§ 158 BGB : Bedingung

§ 119 BGB : Anfechtung

§ 242 BGB : Unzulässige Rechtsausübung

1.3. Anspruch gehemmt?

Die Durchsetzung des Anspruches ist gehemmt, wenn zulässig erhobene dauerhafte

(peremptorische) oder vorübergehende rechtshemmende (dilatorische) Einreden

vorliegen.

Der Anspruchsgegner ist dann berechtigt, die Leistung zu verweigern.

z.B. §§ 194 ff BGB : Verjährung

§ 202 BGB : Stundung

§ 273 BGB : Zurückbehaltungsrecht

§ 320 BGB : Nichterfüllter Vertrag

§ 478 BGB : Gewährleistung trotz Verjährung

§ 768 BGB : Einreden des Bürgen

§ 821 BGB : Bereicherung

§ 853 BGB : Unerlaubte Handlung

2. Prüfungsschema „empfangsbedürftige Willenserklärung"

2.1. Liegt eine Willenserklärung vor?

Jede Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven) und einem inneren

(subjektiven) Tatbestand.

2.1.1. Objektiver Tatbestand

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, wenn die Handlung

erkennbar willentlich erfolgt und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist.

Der Inhalt von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (und damit auch der

Rechtsbindungswille) wird durch Auslegung nach dem objektiven

Empfängerhorizont ermittelt (gemäß §§ 133, 157), d.h. es erfolgt eine

Betrachtung der WE aus der Sicht eines unbefangenen, durchschnittlich

verständigen Dritten in der Rolle des Empfängers der Willenserklärung. Es

kommt also nicht darauf an, was der Erklärende gewollt hat, sondern was er

erkennbar geäußert hat.

- Exkurs: Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:

Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, also eine Willenserklärung, welche

nicht an eine andere Person gerichtet ist, gilt ausschließlich § 133 (kein Vertrauensschutz

notwendig, da kein Empfänger der WE existiert). Dass heißt, dass allein der tatsächliche Wille

des Erklärenden für die Auslegung maßgeblich ist. Beispiel hierfür ist die Auslegung eines

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 10

Testamentes. Exkurs Ende-

Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung kann ausdrücklich, z.B. durch

Sprechen oder Schreiben aber auch stillschweigend also konkludent (durch

schlüssiges Handels: z.B. das Legen der Einkaufsware auf das Kassenband in

einem Selbstbedienungsladen als Willenserklärung, welche auf den Abschluss

eines Kaufvertrages gerichtet ist.) erklärt werden.

- Exkurs: Probleme mit dem Rechtsbindungswillen

Teilweise wird der Rechtsbindungswille auch unter den subjektiven Tatbestand der

Willenserklärung (Erklärungsbewusstsein) gefasst2. Dies erscheint jedoch nicht ganz

unproblematisch, da gemäß dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt wird.

o Rechtsbindungswille und Unentgeltlichkeit oder die Haftung in

Gefälligkeitsverhältnissen

Sobald in der Klausur von unentgeltlichen Leistungen die Rede ist, muss der

Rechtsbindungswille problematisiert werden. Der Rechtsbindungswille entscheidet

dann nämlich über die rechtsgeschäftliche Bindung der Parteien und damit über eine

mögliche Haftung, falls Pflichten verletzt werden.

Einteilung:

Gefälligkeitsvertrag

Rechtsbindungswille besteht- daher Schuldverhältnis mit Leistungs- und

Sorgfaltspflichten.

Gefälligkeitsverhältnis

Rechtsbindungswille besteht- Schuldverhältnis jedoch nur mit Sorgfaltspflichten.

Gefälligkeit

Kein Rechtsbindungswille - lediglich Haftung gemäß dem Deliktsrecht, da kein

Schuldverhältnis besteht.

Abgrenzung erfolgt anhand objektiver Kriterien:

u.a. die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Gefälligkeit für den

Empfänger der WE, Interessenlage der Parteien, Wert der anvertrauten

Sache, die Dauer und Art der Gefälligkeit.

o Rechtsbindungswille und inventatio ad offerendum

Der Rechtsbindungswille entscheidet auch darüber, ob ein Willenserklärung zum

Abschluss eines Kaufvertrages (Angebot) oder eine bloße Aufforderung zur Abgabe

eines Angebotes (inventatio ad ofterendurn) vorliegt. So ist ein Zeitungsinserat oder

das Ausstellen und Präsentieren von Ware in einem Selbstbedienungsladen nicht als

Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen, sondern nur als Aufforderung

zur Abgabe eines Angebotes, da kein Rechtsbindungswille vorliegt. Grund ist, dass

derjenige, der seine Ware ausstellt, selbst festlegen möchte mit wem er einen

Kaufvertrag schließt und bei einer Falschauszeichnung der Ware die Möglichkeit

haben möchte, den Vertrag zu den Bedingungen der Falschauszeichnung nicht

abschließen zu müssen. Exkurs Ende –

Schweigt jemand, so ist dieses Schweigen grundsätzlich keine

2So Dieter Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Auflage, Seite 74, Rdn. 130

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 11

Willenserklärung, da der Erklärungsinhalt und damit die Äußerung des

Rechtsbindungswillens fehlt.

0 Normiertes Schweigen

Von diesem Grundsatz weicht das BGB teilweise ab, in dem die Gesetzgeber

dem Schweigen einen bestimmten Erklärungsinhalt zugewiesen haben.

Schweigen als Ablehnung: z.B. §§ 108 II 5.2, 177 II S.2

Schweigen als Zustimmung: z.B. §§ 416 I 5.2, 455 S.2

Sonderfall: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

- Exkurs: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt Kraft

Gewohnheitsrechts als Zustimmung.

Begründet wird dies durch die unter Kaufleuten grundsätzlich geltenden erhöhten Schutz- und

Sorgfaltspflichten. Eine Annahme des im KBS verkörperten Angebotes und damit ein Vertrag

mit dem Inhalt des KBS kommt somit durch Schweigen zustande.

Voraussetzungen für das Vorliegen eines KBS:

Kaufmannseigenschaft

Die Vertragsparteien müssen Kaufleute gemäß § 1 ff. HGB sein.

Vorausgegangene mündliche Verhandlungen und genehmigungsfähiger

Inhalt

Verhandlungen müssen vorausgegangen sein, deren Ergebnis das

zugegangene Schreiben wiedergibt. Ergänzungen der

Vertragsverhandlungen durch das Schreiben sind nur zulässig, wenn

diese lediglich unwesentliche Abweisungen zum Gesprächsinhalt

darstellen.

Zeitliche Unmittelbarkeit

Der Zugang des Schreibens muss unmittelbar nach den

Vertragsverhandlungen erfolgen.

Redlichkeit des Absenders

Der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der Vertragsverhandlungen

verfälschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Absender eine

verhandelte Mengenlieferung bewusst überschreitet.

Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers.

Rechtsfolge: Mit dem Schweigen des Kaufmanns kommt der Vertrag mit

dem Inhalt des Schreibens zustande. Exkurs Ende —

o Wertung des Schweigen als Willenserklärung gemäß § 242

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit des

Schweigens liegt vor, wenn jemand trotz Rechtspflicht zur Erklärung schweigt.

Ob eine solche Rechtspflicht gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen

Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242.

Schweigen als Annahme, wenn nur geringe Abweichungen vom

ursprünglichen Angebot und keine ausdrückliche Zurückweisung such

den Annehmenden.

Schweigen auf ein Angebot nach umfassenden Vorverhandlungen

o Beredtes Schweigen

Auch die Vertragsparteien können dem Schweigen einen Erklärungsinhalt

zuweisen. Wichtig ist, dass diese Zuweisung durch die Vertragsparteien

einvernehmlich vorher erfolgen muss, denn ansonsten würde einer der

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 12

Vertragsparteien das Schweigen als Erklärungsmittel aufgedrängt werden.

- Exkurs: Zustellung unbestellter Ware, § 241 a

Beachte: § 241 a ist nur abwendbar, wenn ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13)

unbestellte Waren zusendet. Grund hierfür ist die Schützwürdigkeit des Verbrauchers

gegenüber unlauterem Vorgehen von Unternehmen.

Der Empfänger kann die unbestellt zugesandte Ware nutzen und gebrauchen, ohne

seinerseits vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Daher scheidet

eine konkludente Annahme durch Ingebrauchnahme der unbestellten Ware aus. Nach

herrschender Meinung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Empfänger zahlt oder

ausdrücklich die Annahme erklärt. - Exkurs Ende-

2.1.2. Subjektiver Tatbestand

Der innere Tatbestand einer Willenserklärung wird in drei Bestandteile eingeteilt.

o Handlungswille

Der Handlungswille ist unverzichtbares Element der Willenserklärung.

Fehlt er, liegt keine Willenserklärung vor.

Der Handlungswille fehlt beispielsweise bei Erklärungen im Zustand der

Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder bei

unmittelbarer körperlicher Gewalt.

o Erklärungsbewusstsein

Unter Erklärungsbewusstsein versteht man das Bewusstsein

rechtsgeschäftlich tätig zu werden.

Liegt dieses Bewusstsein beim Erklärenden nicht vor, so geht die

herrschende Meinung trotzdem von einem Erklärungsbewusstsein aus,

wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen

können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird

(potentiellen Erklärungsbewusstsein).

Damit ist das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer

Willenserklärung.

Möchte sich der Erklärende von der Willenserklärung lösen, so kann er

diese gemäß § 119 I analog anfechten.

(Anfechtung muss unverzüglich gemäß § 121 1 erfolgen und der

Erklärende ist gemäß § 122 I zur Zahlung von Schadensersatz

verpflichtet).

o Geschäftswille

Wille, durch Handeln eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der

Geschäftswille ist kein wesentlicher Bestandteil einer Willenserklärung.

Fehlt er, kommt die Anfechtung gemäß § 119 I in Betracht.

2.1.3. Willensmängel

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die §§ 116 ff. Gemeinsames Merkmal der

Vorschriften ist das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. In den §§ 116 -

118 ist dieses Auseinanderfallen bewusst, in den §§ 119 ff. unbewusst.

o §§116, 117, 118

2.2. Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gemäß 130- 133

2.2.1. Abgabe

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 13

Unter Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den

Rechtsverkehr zu verstehen.

o Mündliche Willenserklärung: mit dem Aussprechen

o Schriftliche Willenserklärung: wenn der Erklärende alles getan hat, damit

das Schriftstück zum Empfänger gelangt.

- Exkurs: Abhandengekommene Willenserklärung

Die Abgabe einer Willenserklärung setzt deren willentliche Entäußerung voraus. Daran fehlt

es beispielsweise, wenn die Ehefrau des Erklärenden die Erklärung versendet, weil sie davon

ausgeht, dass der Ehegatte dies nur vergessen hatte. Es liegt somit keine wirksame

Willenserklärung vor. Konnte der Erklärungsempfänger den fehlenden Abgabewillen nicht

kennen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negative

Interesse) gemäß § 122 analog.

Grund hierfür ist, die Schutzwürdigkeit des Empfängers, der auf die Wirksamkeit der

Willenserklärung vertraut. Exkurs Ende —

2.2.2. Zugang

o Mündliche Willenserklärung: nach der sog. „abgeschwächten"

Vernehmungstheorie Zugang der Willenserklärung, wenn der Erklärende

damit rechnen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig

versteht.

o Schriftliche Willenserklärung, § 130 I S.1:

Zugang liegt vor, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers

gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis

erlangen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zugang der

Willenserklärung ist der Zeitpunkt in dem nach der Verkehrsanschauung

mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich!

Zugangsvereitelung

Fiktion des Zugangs bei grundloser Annahmeverweigerung (z.B.

Empfänger schickt den Postboten mit der Begründung weg, dass

er mittwochs keine Post mehr annimmt) oder arglistiger

Zugangsvereitelung (z.B. Empfänger klebt den Briefkasten zu, um

so einer drohenden Kündigung zu entgehen).

Verhindert der Empfänger in fahrlässiger Weise den Zugang einer

Willenserklärung (z.B. durch plötzliches Ausziehen ohne Angabe

der neuen Adresse) so liegt eine sog. fahrlässige

Zugangsvereitelung vor. Es ist ein erneuter Zustellungsversuch

des Erklärenden erforderlich, welcher aber auf den Zeitpunkt der

erfolglosen Zustellung zurückwirkt („Rechtzeitigkeitsfiktion").

Einschaltung von Übermittlungspersonen

Ob der Dritte als Empfangsbote oder -vertreter tätig wird, bestimmt sich

nach dem äußeren Auftreten.

Empfangsvertreter

Voraussetzung: Bevollmächtigung

§ 164 III, hier müssen die Voraussetzungen des Zugangs beim

Vertreter vorliegen.

Empfangsbote

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 14

Die Erklärung gilt als zugegangen, wenn unter gewöhnlichen

Umständen mit der Weiterleitung an den Erklärungsempfänger

gerechnet werden kann.

Der Empfangsbote ist somit eine Art „menschlicher Briefkasten".

Voraussetzungen:

Empfangsbote muss im „Machtbereich" des

Erklärungsempfängers stehen; beispielsweise Ehegatten,

Familienangehörige, Hausangestellte.

Eignung zur Entgegennahme derartiger Erklärungen. Ob eine

solche Eignung vorliegt, ist durch Verkehrsanschauung zu

ermitteln.

- Exkurs: Eine Person, die nicht als Empfangsbote geeignet ist- z.B. ein kleines

Kind oder ein Handwerker- wird als Erklärungsbote (ist somit auf Seiten des Erklärenden und

in dessen Machtbereich) tätig, da das Zugangsrisiko dann beim Erklärenden liegt. Die

Willenserklärung wird erst mit tatsächlicher Weiterleitung an den Empfänger wirksam.

Exkurs Ende-

2.2.3. Widerruf, § 130 I S.2

Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger

vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, vgl. § 130 I S.2.

3. Prüfungsschema „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit"

Der Minderjährigenschutz durchzieht das gesamte BGB. Er hat Auswirkungen auf

vertragliche Ansprüche und auch auf das Delikts-, Sachen-, und Bereicherungsrecht.

Willenserklärungen eines Minderjährigen unterliegen den besonderen Voraussetzungen der

§§ 107 bis 113.

Gemäß den §§ 107, 108 l ist ein Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft), der für den

Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ohne die Einwilligung des gesetzlichen

Vertreters schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung des Vertrages durch den

gesetzlichen Vertreter verweigert, ist der Vertrag unwirksam. Wird die Genehmigung erteilt,

so ist der Vertrag endgültig wirksam.

Der Vertrag ist gemäß § 108 I unwirksam wenn:

keine Teilgeschäftsfähigkeit gemäß § 112 oder § 113 vorliegt.

Liegt Teilgeschäftsfähigkeit vor, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich, da der

Minderjährige geschäftsfähig im Bezug auf sämtliche Geschäfte, welche mit dem

Erwerbsgeschäft bzw. dem Arbeitsverhältnis notwendigerweise zusammenhängen.

Das Ausbildungsverhältnis gilt jedoch nicht als Arbeitsverhältnis gemäß § 113.

der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, gemäß § 107

Ist der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich,

da der Vertrag wirksam ist. Außer Betracht bleiben jedoch wirtschaftliche Vorteile oder

mittelbare Nachteile des Rechtsgeschäftes. Nach der h.M. fallen auch für den

Minderjährigen neutrale Geschäfte unter die Regelung des § 107 (z.B. Übereignung

einer dem Minderjährigen nicht gehörender Sache).

- Exkurs: Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Abstraktionsprinzip. Die Bewertung, ob

eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft ist, erfolgt für das Verpflichtungs- und das

Verfügungsgeschäft jeweils getrennt. In den meisten Fällen, wird das Verpflichtungsgeschäft

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rechtlich nachteilig sein, da der Minderjährige Verpflichtungen eingeht, bei einem Kaufvertrag

beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Das Verfügungsgeschäft wird

in der Regel vorteilhaft sein, da der Minderjährige seine Rechtsposition verbessert und

Eigentümer wird. Daher ist das Verfügungsgeschäft gemäß § 107 wirksam. Dies betrifft

allerdings nur die Verfügung des Vertragspartners, nicht aber die Verfügung des

Minderjährigen über sein Eigentum.

Exkurs Ende –

der Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung geschlossen wurde. Wurde der Vertrag

mit der erforderlichen Einwilligung nach §§ 107, 110 geschlossen, so ist er wirksam.

o Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107

Die Einwilligung ist gemäß § 183 S.1 die vorherige Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters. Dieser ist / sind gemäß §§ 1626, 1629 die Eltern gemeinschaftlich.

o Der „Taschengeldparagraph", § 110

Eine besondere Form der Einwilligung ist in § 110 normiert. Voraussetzungen

für die Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 110 sind:

dem beschränkt Geschäftsfähigen müssen die Mittel zur freien Verfügung

überlassen worden sein.

Mit dem Mitteln muss die vertragsmäßige Leistung „bewirkt"

sein. Keine Raten- oder sonstige Finanzierungsgeschäfte.

In der Überlassung des Geldes liegt eine konkludente Einwilligung vor.

Jedoch wird der Vertrag nicht wie bei der normalen Einwilligung wirksam,

sondern erst, wenn der Minderjährige seine Leistungspflicht erfüllt hat.

Und auch keine Genehmigung (§ 184) gemäß § 108 I nachträglich erteilt wurde.

4. Prüfungsschema „Vollmacht"

Gemäß § 164 I wirkt eine Willenserklärung eines Vertreters für und gegen den Vertretenen,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1. Anwendbarkeit der 164 ff.

§§ 164 ff. sind für die Abgabe und den Empfang von Willenerklärungen gemacht (z.B.

Angebot, Annahme, Anfechtungserklärung).

Die Vorschriften sind jedoch nicht auf Realakte rein tatsächliche Handlung,

welche eine bestimmte Rechtsfolge auslösen kann) anwendbar.

z.B. Ist bei der Übergabe i.S.v. § 929 S.1 keine Stellvertretung möglich. Veräußerer

und Erwerber haben jedoch die Möglichkeit Hilfspersonen einzusetzen (Besitzdiener,

Besitzmittler und Geheißpersonen).

4.2. Zulässigkeit der Stellvertretung

Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ist unzulässig.

4.3. Eigene WE des Vertreters

Die Abgrenzung erfolgt im Zweifelsfall nach dem objektiven Empfängerhorizont; d.h.

das nach außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson ist maßgeblich.

Bote

Vertreter

4.4. Offenkundigkeit, § 164 I S.2

Der Vertreter muss entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln oder

dies muss sich zumindest aus dem Umständen ergeben. Dieses Prinzip schützt den

Geschäftsgegner, der die Chance haben muss zu erkennen, mit wem er Geschäfte

macht.

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ausdrücklich: „Handeln im fremden Namen"

konkludent:§ 164 1 S.2, z.B. „unternehmensbezogene Geschäft" (= bei Auftreten

für einen Gewerbebetrieb wird regelmäßig der Betriebsinhaber verpflichtet)

Offenkundigkeit nicht erforderlich, wenn der Geschäftsgegner ausnahmsweise nicht

schutzbedürftig ist. Dies ist insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens der

Fall, in denen beide Seiten ihre Leistung sofort erbringen (sog. verdecktes Geschäft für

den, den es angeht).

Ist die Fremdwirkung der Willenserklärung nicht erkennbar, schließt der Vertreter den

Vertrag für sich selbst.

4.5. Handeln mit Vertretungsmacht

Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht, den Vertretenen durch eigenes

rechtsgeschäftliches Handeln unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten.

Arten der Vertretungsmacht

o Vollmacht (Erteilung und Erlöschen)

Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte

Vertretungsmacht, § 166 II.

o Gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht

Wirksame Erteilung der Vollmacht

Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige WE erteilt

o Innenvollmacht, § 167 I Var.1; direkt gegenüber dem Vertreter

o Außenvollmacht, § 167 I Var. 2; gegenüber einem Dritten

Inhalt Umfang der Vollmacht (Vertretungsmacht)

Die Wirkung des Handelns des Vertreters gilt für den Vertretenen nur insoweit, als sie

von der Vertretungsmacht gedeckt ist.

Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, so ist die Konsequenz die Gleiche,

als wenn keine Vertretungsmacht bestünde.

o Vollmacht (bei Vollmachtserteilung Beschränkung auf)

Ein einzelnes Geschäft (Spezialvollmacht)

Eine Gruppe von Geschäften (Artenvollmacht)

Auf Handeln mehrerer Personen zusammen (Gesamtvollmacht)

Prokura, §§ 48, 49 HGB- insbesondere § 50 HGB, die Prokura ist mit

Wirkung nach außen NICHT einschränkbar.

Handlungsvollmacht, §§ 54, 55 HGB

o gesetzliche Vertretungsmacht; ergibt sich aus dem Gesetz

Vertretung ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)

Vertreter überschreitet die im Außenverhältnis gesteckten Grenzen; d.h. Überschreitung

des „rechtlichen Können".

Rechtsfolge ist die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, §§ 177. Wird das

Rechtsgeschäft durch den Vertretenen nicht genehmigt, haftet der falsus procurator

gem. § 179 I (verschuldensunabhängige gesetzliche Garantiehaftung).

Missbrauch der Vertretungsmacht

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht handelt der Vertreter mit Vollmacht, jedoch

überschreitet die im Innenverhältnis gesteckten Grenzen („rechtliche Dürfen").

Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich wirksam, da der Vertretene das Risiko eines

Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt. In einigen Fällen besteht von diesem

Grundsatz jedoch eine Ausnahme:

o Kollusion (Vertreter und Geschäftspartner wirken bewusst zum Nachteil des

Vertretenen zusammen; vgl. § 138 I)

o Evidenz (Geschäftspartner hätte den Missbrauch erkennen können, vgl. §§ 177 ff.

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analog)

Schutz des guten Glaubens des Geschäftspartners

In bestimmten Fällen wird das Vertrauen des Geschäftspartners in den Bestand einer in

Wahrheit nicht existierenden Vertretungsbefugnis geschützt.

o Gesetzlich geregelten Rechtsscheintatbestände, §170 bis § 173

o Die Rechtspraxis hat den Verkehrsschutzgedanken der

§§ 170 ff. über den Gesetzestext hinaus weiter entwickelt und trotz immer noch

offener Fragen im Detail kann man insoweit von Gewohnheitsrecht sprechen. In

beiden Fällen wirkt das Rechtsgeschäft für und gegen den Vertretenen.

Duldungsvollmacht

Vertreter kennt das Verhalten des „Vertreters" und duldet es, obwohl er es

unterbinden könnte.

Anscheinsvollmacht

Vertretene kennt das Verhalten des „Vertreters" nicht, hätte es aber bei

pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können.

5. Anfechtung

Die Anfechtung gehört zu den Gestaltungsrechten, mit denen man sich von einer

vertraglichen Vereinbarung lösen kann.

Ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft ist gemäß § 142 I infolge Anfechtung nichtig,

wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind.

5.1. Zulässigkeit der Anfechtung

In den meisten Fällen unproblematisch; folgende Einzelprobleme sollten jedoch bekannt

sein.

5.1.1. Vorrang von Spezialregelungen, z.B. Anfechtung einer Eheschließung

5.1.2. Normiertes Schweigen

5.1.3. Irrtum gemäß § 119 II betrifft eine mängelbegründende Eigenschaft einer

Kaufsache; Vorrang des Gewährleistungsrechts.

5.1.4. Strittig ist die Anfechtbarkeit einer bereits genutzten Vollmacht. Nach der

überwiegenden Meinung im Schrifttum ist die möglich. Obwohl damit bereits mit

der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäft nachträglich der Boden entzogen wird.

Geschäftsgegner und Vertreter seinen gemäß dieser Ansicht ausreichend über

§ 122 bzw. § 179 geschützt.

5.1.5. Arbeits- und Gesellschaftsverträge, welche bereits in Vollzug gesetzt wurden.

5.2. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123

5.3.1 Inhaltsirrtum; § 119 I Var.1 (Irrtum über die Erklärungsbedeutung): Irrtum

über die Bedeutung des gewählten Erklärungszeichens.

Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt; z.B.

irrtümliche Verwendung von Maßen und Typen.

Kein Inhaltsirrtum ist der sog. Kalkulationsirrtum, da der Irrtum im Vorfeld der

Erklärung liegt. Jedoch besteht die Möglichkeit über den Wegfall der

Geschäftsgrundlage gemäß § 313, den Vertragsinhalt anzupassen.

5.3.2 Erklärungsirrtum, § 119 I Var.2 (Irrtum bei der Willensäußerung): Irrtum

bei der Wahl des Erklärungszeichens durch Verschreiben, Vergreifen

oder Versprechen.

Der Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen.

5.3.3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaften von Sache oder Person, §

119 II (Irrtum bei der Willensbildung):

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Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von der betreffenden Sache oder

Person. Irrtum über wertbildende Merkmale; z.B. Verkauf eines Originals in der

Annahme es handelt sich um ein Duplikat. Beachte 5.1.3.I

5.3.4 Arglistige Täuschung oder Drohung (unerlaubte Beeinflussung des

Geschäftswillens), § 123

o Täuschung

• Täuschungshandlung

Täuschung ist ein Verhalten, dass darauf abzielt, in dem anderen eine

falsche Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder aufrechtzuerhalten.

Arglist erfordert Täuschungswillen, d.h. der Handelnde muss die

Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und den anderen zur Abgabe der

gewünschten Willenserklärung veranlassen wollen.

Täuschung durch aktives Handeln, z.B. Vorspiegelung falscher

Tatsachen

Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen).

Ein Unterlassen gilt jedoch nur dann als aktives Tun im Sinne des

Gesetzes, wenn der Unterlasser eine Pflicht zum Handeln hatte,

z.B. der Täuschende antwortet auf eine zulässige Frage nicht oder

nur unvollständig.

Person des Täuschenden

Die Täuschung muss durch den Erklärungsempfänger erfolgen.

Täuschungen des Erklärenden durch Dritte, d.h. durch außenstehende,

am Vertrag selbst unbeteiligte Dritte, haben keinen Einfluss auf die

Gültigkeit der Willenserklärung. Sind Täuschender und

Erklärungsempfänger nicht identisch, so kann von einer unerlaubten

Manipulation des Willens erst dann gesprochen werden, wenn der

Geschäftspartner diese Täuschungssituation für sich ausgenutzt hat, weil

er bei der bei der Vornahme des Rechtsgeschäftes von der Täuschung

gewusst hat oder nur in Folge von Fahrlässigkeit nichts wusste (§ 123

11). Nicht unter den Begriff des „Dritten" fallen Personen, die auf Seiten

des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen

des Vertrages mitgewirkt haben (gemäß der sog. Lagertheorie).

o Drohung

Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen

Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die

Drohung muss widerrechtlich sein. Diese geforderte Widerrechtlichkeit

kann wie folgt ergeben:

Widerrechtlichkeit des Drohungsmittels

Widerrechtlichkeit des Drohungszwecks

Zweck- Mittel- Relation

Der Schutz vor der Drohung gilt absolut, d.h. er besteht auch

dann, wenn die Drohung von einem am Geschäft unbeteiligten

Dritten ausgeht. Die Einschränkung des § 123 II gilt nur für die

Täuschung.

5.3. Anfechtungserklärung,§ 143

Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die erkennen lässt, dass die

Willenserklärung rückwirkend wegen eines Willensmangels nicht gelten soll.

5.4. Innerhalb der Anfechtungsfrist, §§ 121, 124

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5.5. Rechtsfolge

Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes ex tunc, d.h. von Anfang an; (aus

dem Lateinischen „tune" für „damals"). Die Rechtswissenschaft kennzeichnet mit dem

Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die

Vergangenheit geändert wird, vgl. § 142 1, Gegenteil ist ex nunc (aus dem

Lateinischen "von jetzt an").Kennzeichnend für ein Ereignis, dass nur Wirkung für die

Zukunft hat, nicht für die Vergangenheit, z.B. die Kündigung.

Ersatz des Vertrauensschadens, § 122

Schadensersatzanspruch beruht darauf, dass ein angestrebter Vertrag nicht oder

nicht den Vorstellungen des Ersatzberechtigten entsprechend zustande gekommen

ist, so ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Gültigkeit

des Vertrages oder die Erklärung des Schädigers nicht vertraut hätte, bzw. wenn er

den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dementsprechend wird dieser Schaden als

Vertrauensschaden oder negatives Interesse bezeichnet.

(kurz: Der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, so gestellt zu werden, wie

er stehen würde, wenn es nie zum schädigenden Ereignis gekommen wäre.)

Zu ersetzen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf den Vertrag gemacht wurden, z.

B. Anreisekosten, Verpackungskosten etc. Meist wird er der Höhe nach begrenzt durch

das sog. positive Interesse.

Abzugrenzen vom positivem Interesse:

Schadensersatzanspruch beruht auf der Verletzung einer vertraglichen

Leistungspflicht, daher ist der Vertragspartner so zu stellen, wie er bei

ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte. Dementsprechend spricht der

Gesetzgeber von "Schadensersatz statt der Leistung" (§§ 281 ff., 311a II), von

"Schadensersatz wegen Nichterfüllung" (§ 651 f I). Dogmatisch wird auch der Begriff

"positives Interesse" verwandt. Dieser Schaden umfasst vor allem den entgangenen

Gewinn (§ 252), aber auch die Vertragskosten, die bei Erfüllung ebenso angefallen

wären.

Sonderregelung für in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse

6. Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis

Ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft ist gemäß § 125 S.1 wegen Formverstoß

nichtig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis

Keine Heilung des Formverstosses

Keine Überwindung des Formmangels nach § 242

Beispiel:

Die Bürgschaft muss gemäß § 766 I schriftlich erteilt werden. Was unter der schriftlichen

Erteilung zu verstehen ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wird in § 126 I

festgelegt:

Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers

o Wortlaut des § 126 I

Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist bei einem Fax nicht gegeben, da es

sich bei der Telekopie eben nur um eine Kopie der Originalunterschrift handelt. § 127 II

S. hilft auch nicht weiter, da diese Vorschrift nur für den rechtsgeschäftlichen

Formzwang Anwendung findet.

o Sinn und Zweck der § 126 I

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Möglicherweise kann vom Wortlaut des § 126 I abgewichen werden, wenn der Sinn

und Zweck der §§ 126 I, 766 I dies erlaubt. Durch Einführung der Schriftform verfolgte

der Gesetzgeber mehrere Ziele:

o Warn- und Schutzfunktion

o Beweis- und Identitätsfunktion

o Abschlussfunktion (insbesondere beim Testament)

o Perpetuierungsfunktion

o Echtheitsfunktion

Warnfunktion kommt nicht ausreichend zum Tragen, da es einen Unterschied macht,

ob der Bürge lediglich ein Fax schickt und die Originalurkunde behält

oder die Urkunde im Original an den Gläubiger gibt. Da § 766 I explizit von der

„Erteilung" spricht, geht die ganz herrschende Meinung davon aus, dass es

erforderlich ist, dass dem Gläubiger die Originalurkunde ausgehändigt wird.

Oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens

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V. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Überblick

1. Vertragliche Ansprüche

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht

1.1 Primärleistung: Nacherfüllung

Allgemeine Voraussetzungen:

o Zustandekommen eins wirksamen Kaufvertrages

o Sach- oder Rechtsmangel, §§ 434, 435

Stufenaufbau der Tatbestände, die den Sachmangel regeln

o Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§

446 ff; Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, § 476)

Kein Gewährleistungsausschluss durch Vertrag oder Gesetz

o Individualvertraglich, § 444 (Beachte jedoch § 475 1 beim

Verbrauchsgüterkauf)

o Gewährleistungsausschluss durch AGB; beachte § 309 Nr.8

o § 377 HGB

o Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, § 442 1 S.1

Keine Verjährung, § 438

o §§ 437 Nr.1 und Nr. 3 ist in § 438 I bis 111

o Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und keine Ansprüche,

daher verjähren diese nicht (§ 194). Doch § 438 IV und V sowie § 218 1

hellen weiter, demgemäß sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen,

wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.

Spezielle Voraussetzung der Nacherfüllung, §§ 437 1 Nr.1, 429 I Käufer hat

gemäß § 439 ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (§ 439 I Var. 1) und

Nachlieferung (§ 439 1 Var. 2)

o Möglichkeit der Nacherfüllung muss gegeben sein; § 275 I tritt nur ein,

wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind.

Nachbesserung bei unbehebbaren Mangel unmöglich

Nachlieferung bei unvertretbarer Sache unmöglich

o Kein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers

§ 275 11, 275 111

§ 439 III (Unverhältnismäßigkeit der Kosten)

1.2 Spezielle Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung

Rücktritt, §§ 437 Nr.2, 440, 323

o Fristsetzung, § 323 1 (Fristsetzung nicht nötig, wenn § 323 II, § 440

vorliegen, da Fristsetzung keinen Sinn macht); durch die Notwendigkeit

der Fristsetzung wird der Vorrang der Nacherfüllung nochmals

unterstrichen.

o Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 V S.2

o Kein Ausschluss des Rücktritts durch § 323 VI

o Rücktrittserklärung gemäß § 349

Minderung, §§ 437 Nr.2, 441

o „Statt zurückzutreten" kann der Käufer auch den Kaufpreis gemäß §§

437 Nr. 2, 441 mindern

o Sämtliche Voraussetzungen der Rücktritts erforderlich, außer der

Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 441 I S. 2

1.3 Spezielle Voraussetzungen für Schadensersatz, §§ 437 Nr.3, 440, §§ 280 I,

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 22

281

Voraussetzungen des § 280 I

o Pflichtverletzung

Schuldner erbringt fällige Leistung nicht oder nicht wie

geschuldet; es liegen im Grund zwei Pflichtverletzungen vor:

Schuldner hat die ursprüngliche Leistung mangelhaft

erbrecht („nicht wie geschuldet").

Schuldner erbringt die geschuldete Nacherfüllung nicht/

nicht wie geschuldet.

o Vertretenmüssen (Beweislastumkehr); Mangelfolgeschaden

Zusätzliche Voraussetzungen je nach Art des Schadensersatzes

o Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 I,

II, 286 (Erfüllungsanspruch bleibt bestehen)

o Schadensersatz statt der Leistung; §§ 280 1, III, 281 I

o Fristsetzung

o Schadensersatz statt der ganzen Leistung, §§ 280 I, III, § 281 I S.3

Erhebliche Pflichtverletzung

2. Dingliche Ansprüche

Der Herausgabeanspruch gemäß § 985

Voraussetzung für den Anspruch nach § 985 ist das Vorliegen einer Vindikationslage:

2.1 Anspruchsteller ist Eigentümer und hat sein Eigentum auch nicht wieder verloren:

Hier erfolgt die Prüfung, ob der Anspruchssteller seine Eigentümerstellung eventuell

durch Rechtsgeschäft/e verloren hat

2.1.1. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff.

- Exkurs: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, § 929 5.1

Einigung über den Eigentumswechsel:

o Einigung über den Eigentumswechsel

o Einigung gemäß §§ 145, 147 (Angebot und Annahme)

o Inhalt der Einigung

o Keine Unwirksamkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe

Übergabe oder Übergabesurrogat

Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

Berechtigung der Veräußerers

Exkurs Ende —

2.1.2. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929, 932 ff.

- Exkurs: Gutgläubiger Eigentumserwerb I

Einigung über den Eigentumswechsel

Übergabe oder Übergabesurrogat

Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

Keine Berechtigung des Veräußerers

Wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten

Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II

Gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 ff (geschützt ist Grundsätzlich nur der gute

Glaube an das Eigentum) Exkurs Ende -

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2.1.3. Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925

2.1.4. Gutgläubiger Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925, § 892

2.2. Anspruchsgegner ist Besitzer

Unmittelbarer Besitzer

o tatsächliche Sachherrschaft gemäß § 854 (räumliche Beziehung zur

Sache und natürlicher Beherrschungswille)

o tatsächliche Gewalt eines Besitzdieners, § 855

Mittelbaren Besitz

2.3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz

3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Der Herausgabeanspruch gemäß § 812 1 S.1, Fall 1 (Leistungskondiktion)

Voraussetzung eines Herausgabeanspruches gemäß § 812 I S. 1 Fall 1 sind folgende:

3.1. Etwas erlangt?

Jeder Vermögensvorteil:

o Eigentum, Besitz, Rechte/ Ansprüche

3.2. durch Leistung?

Leistung: bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

3.3. ohne rechtlichen Grund?

3.4. Kein Ausschluss des Herausgabeanspruches

§ 814 Kenntnis der Nichtschuld

§ 817 S.2 analog

3.5. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch

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VI.Übungs- und Vertiefungsfälle

1. Fälle zum BGB AT

Fall 1 (Tatbestand einer Willenserklärung/ Weinversteigerung)

Adalbert verfolgt gespannt eine Weinversteigerung und überlegt seit Beginn der

Versteigerung mitzubieten. Während der Auktionator die Gebote für einen Eiswein

entgegennimmt, entdeckt Adalbert seinen alten Schulfreund Kalle und winkt diesem

heftig zu. Daraufhin erteilt ihm der Auktionator den Zuschlag in Höhe von 1000 €.

Frage: Ist Adalbert zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet?

Fall 2 (Rechtsbindungswille/ inventatio ad offerendum)

Der Baumarkt Knobi veranstaltet eine Aktionswoche, in der unterschiedliche Produkte

der Marke Schihl zu unglaublich günstigen Preisen „angeboten" werden. Die Heimwerker

sind erfreut und nehmen die Sonderangebote gut an, was einen Menschenauflauf auf

dem Parkplatz des Baumarktes zu Folge hat. Von den Massen angezogen, besucht auch

der Inhaber eines kleinen Handwerkermarktes Herr Klein den Baumarkt und ist entrüstet.

Er befürchtet, dass nun bei ihm die Kunden ausbleiben und alarmiert per Handy seine

Mitarbeiter, damit alle gemeinsam die noch übrigen Produkte der Aktionswoche

aufkaufen. Gesagt getan - doch an der Kasse weigert man sich Herrn Klein die Ware zu

verkaufen. Klein ist empört und verlangt die Übereignung der Produkte, da nach seiner

Ansicht ein Kaufvertrag bereits geschlossen wurde.

Hat Klein Recht?

Fall 3 (Abgabe und Zugang von Willenserklärungen/ Abhandenkommen)

Bertram blättert voller Begeisterung den neuen Donaumann Katalog durch. Da ihm die

Oberhemden so gut gefallen, füllt er einen Bestellschein aus, lässt diesen aber auf

seinem Schreibtisch liegen, da er es sich doch nochmal überlegen möchte. Seine

Freundin findet den Bestellschein und da sie davon ausgeht, dass Bertram diesen nur

vergessen hat abzuschicken, übernimmt sie kurzerhand den Versand für ihn.

Frage: Muss Bertram die Hemden bezahlen, wenn er sie zurückschickt?

Fall 4 (Abgabe und Zugang von Willenserklärungen / Zugangsvereitelung)

Melanie möchte ihre Wohnung mit Wirkung zum 1. Mai kündigen. Fristgemäß müsste die

Kündigung bis zum 3. Februar erfolgen. Sie schickt daher das Schreiben am 28. Januar

ab. Allerdings ist Melanies Vermieter - wovon sie nichts weiß - zwischenzeitlich

umgezogen. Da der Vermieter einen Nachsendeantrag gestellt hat, kommt das

Schreiben zwar an, allerdings erst am 5. Februar.

Frage: Muss Melanie für den Monat Mai noch Miete bezahlen?

Abwandlung 1:

Der Brief kommt am 1. Februar beim Vermieter an, der aber die Abnahme verweigert, weil

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der Postbote wegen unzureichender Frankierung Nachporto verlangt.

Frage: Liegt eine wirksame Kündigung vor?

Abwandlung 2:

Melanie hat genug von den ewigen Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter. Nach mehreren

Kündigungsandrohungen entscheidet sie sich zu kündigen. Um auch wirklich sicher zu

gehen, dass die Kündigung beim Vermieter eingeht, versendet sie das Schriftstück mit

eingeschriebenem Brief. Der Postbote wirft den Benachrichtigungszettel am 1. Februar in

den Briefkasten des Vermieters. Dieser findet die Benachrichtigung, bemüht sich aber

nicht zum Postamt, da er schon ahnt, was für ein Schriftstück auf ihn wartet. Melanie trifft

ihren Vermieter am 5. Februar beim Einkaufen und stellt ihn zur Rede. Als er den Erhalt

des Schreibens leugnet, drückt sie ihm den in ihrem Geldbeutel aufbewahrten

Durchschlag der Kündigung in die Hand.

Frage: Ist Melanies Kündigung wirksam?

Fall 5 (Probleme der Annahme)

Der Modedesigner Karlo bietet seine letzte Kollektion zum Verkaufen an, da er von dem

Modegeschäft die Nase voll hat. Großhändler H&N wittert seine Chance, kann sich aber

nicht gleich entscheiden und so räumt Karlo dem Großhändler eine Frist bis zum 28.

Februar ein, innerhalb der sich Karlo an sein Angebot gebunden fühle.

H&N verfasst am 24. Februar ein Schreiben, in welchem er die Annahme erklärt. Der Brief

geht noch am selben Tag raus und wird am 25. Februar mit einem Poststempel versehen

und an die Sortieranlage weitegeleitet. Infolge eines Fehlers der Sortiermaschine kommt

der Brief jedoch erst drei Wochen später bei Karlo an.

Karlo schenkt dem Brief keine Beachtung, da er sich nicht mehr an sein Angebot

gebunden fühlt. Er wundert sich aber über den Poststempel.

Frage: Kann H&N die Übereignung der Kollektion verlangen?

Fall 6 (Schweigen im Rechtsverkehr/ Zusendung unbestellter Ware)

Konrad bekommt von der Kram GmbH (Versandhaus) überraschend eine CD mit

Volksmusik zugeschickt. Die CD war weder bestellt, noch hatte Konrad der Zusendung

der CD jemals etwas von der Kram GmbH gehört. Der CD liegt ein Begleitschreiben bei,

in welchem die Kram GmbH darauf hinweist, dass sie von einer Annahme ausgehe, wenn

Konrad die CD nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen zurückschicken würde. Der

Kaufpreis von 20 € sollte auf das angegebenen Konto überwiesen werden. Ein frankierter

und adressierter Rückumschlag für die CD lag den Schreiben bei. Konrad hat kein

wirkliches Interesse an der CD und legt sie bei sich auf den Schreibtisch, wo sie nach fünf

Wochen immer noch liegt. Ab und an hört er in die CD „rein".

Frage: Kann die Kram GmbH von Konrad die Zahlung des Kaufpreises oder die

Herausgabe der CD verlangen?

Abwandlung:

Wie oben, nur verschenkt Konrad die CD an seine Mutter Hilde, die er in den gesamten

Vorgang eingeweiht hat.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 26

Frage: Kann die Kram Herausgabe der CDs von Hilde verlangen?

Fall 7 (Schweigen im Rechtsverkehr / Kaufmännisches Bestätigungsschreiben)

Der Kaufmann K verhandelt mit dem Großhändler G über die Lieferung von Laptops. K

möchte für seinen Laden 10 Laptops bestellen. G hat jedoch einen großen Lagerbestand

und möchte unbedingt mehr Laptops verkaufen. K erklärt G unmissverständlich, dass er

nur 10 Laptops benötige und er mit mehr nichts anfangen könne. Schließlich gibt G nach

und die beiden einigen sich mündlich und per Handschlag auf die Lieferung von 10

Laptops. Am nächsten Tag bereut G seine Nachgiebigkeit und überlegt, wie er doch noch

mehr als 10 Laptops an K verkaufen könne. Erst drei Wochen nach der mündlichen

Einigung und dem Handschlag kommt ihm die vermeintlich rettende Idee. Er schickt K

ein Schreiben, in welchem er sich für die Verhandlungen bedankt und die Bestellung von

18 Laptops bestätigt. G ist sich sicher, dass K die falsche Anzahl der Laptops im

Bestätigungsschreiben übersieht. K antwortet nicht auf das Schreiben. G liefert die 18

Laptops und fordert deren Bezahlung.

Frage: Hat G einen Anspruch gegen K auf Bezahlung von 18 Laptops?

Fall 8 (Rechtsgeschäft des unerkannt Geisteskranken)

Möbius ist seit Jahren geisteskrank. Seine Krankheit bleibt jedoch lange Zeit unerkannt,

da er keine typischen Ausfallerscheinungen zeigt. Möbius lässt seine wertvolle

Taschenuhr beim Uhrenmacher Xaver reparieren. Danach kauft er von Horst in einem

lichten Moment einen Staubsauger.

Weder Xaver noch Horst konnten erkennen, dass Möbius geisteskrank ist.

Frage: Können Xaver und Horst ihre Bezahlung verlangen?

Hinweis: es sind nur vertragliche Ansprüche zu prüfen.

Fall 9 (Abschluss eines Kaufvertrages durch einen Minderjährigen)

Bertram möchte ein neues Mofa. Aus diesem Grund setzt sich der 16-jährige mit

Clemens in Verbindung, welcher sein Mofa verkaufen möchte. Beide einigen sich, dass

der Kaufpreis erst später bezahlt werden muss und Bertram das Mofa gleich mitnehmen

kann. Tags drauf fragt Bertram seine Eltern nach Geld und auf die Frage nach dem

Verwendungszweck desselbigen entgegnet er selbstbewusst, dass er seine Mobilität

durch den Erwerb eines Mofas gestärkt hätte. Die Eltern sind entsetzt und verweigern

jede Zahlung. Clemens verlangt daraufhin das Mofa zurück.

Frage: Kann Clemens die Herausgabe des Mofas verlangen?

Fall 10 (Minderjährigenrecht)

Hanni und Nanni sind begeisterte Pferdefreunde und kaufen sich von ihrem Taschengeld

regelmäßig Pferdezeitschriften. Nachdem jedes der beiden minderjährigen Mädchen ihre

Zeitschrift ausgelesen hat, tauschen sie diese.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 27

Frage: Sind der Tauschvertrag wirksam zustande gekommen?

Fall 11 (Edelmannfall)

Baron Michael verspricht seinem Angestellten Jochen für die geleisteten Dienste die

Übereignung eines Grundstückes. Als Jochen die notarielle Beurkundung der Schenkung

verlangt, entgegnet der Baron missmutig, dass diese nicht nötig sei, er sei schließlich aus

einem Adelsgeschlecht und sein Wort als Edelmann genüge.

Frage: Ist der Vertrag wirksam?

Fall 12 (Schriftform der Bürgschaft schriftliche Erteilung)

Um seine kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden, wendet sich S an seine

Bank B und beantragt einen Kredit. Doch die Bank möchte „Sicherheiten sehen" und

gewährt den Kredit erst dann, wenn S einen Bürgen bereitstellt. Er bittet seinen Freund F

um Hilfe. Dieser zögert nicht lange und schickt ein Telefax an die Bank des S, in welchem

er sich für die 5000 € Schulden des S verbürgt.

S kann den Kredit nicht zurückzahlen, daher wendet sich die Bank an F und verlangt die

Zahlung der 5000 € aus dem Bürgschaftsvertrag.

Frage: Hat die Bank einen Zahlungsanspruch gegen F aus § 765 BGB?

Fall 13 (Schwarzarbeit)

Balduin erfährt von Hubert - ein Angestellter der GmbH Streichschön -, dass dieser sich

ganz gern in den Abendstunden und am Wochenende zusätzliches Geld als Maler

nebenher verdient. Balduin ist erfreut und vereinbart mit Hubert die Renovierung seiner

Wohnung. Nach einigen Wochenenden ist Hubert fertig und verlangt von Balduin Zahlung

- doch dieser verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass Hubert mangelhaft

gearbeitet hat, was tatsächlich der Fall ist.

Frage: Hat Balduin gegen Hubert Ansprüche aus Gewährleistung?

Hilfreich.

§ 1 SchwArbG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange

erbringt obwohl er

3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle

eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

§ 2 SchwArbG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange

ausführen lässt, indem der eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen

unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr.

1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer

Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 28

Fall 14 (Inhaltsirrtum)

Achim füllt ein Bestellformular für „25 Gros Küchenpapier" aus. Als daraufhin 3600 Rollen

geliefert werden, verweigert er die Annahme und Zahlung mit Ausnahme der 25 Rollen.

Der Verkäufer erklärt Achim, dass die Bezeichnung „Gros" zwölf Dutzend bedeutet.

Achim ist schockiert und erklärt daraufhin die Anfechtung, weil er geglaubt hat, lediglich

25 große Rollen Küchenpapier zu bestellen.

Frage: Kann der Verkäufer die volle Kaufpreiszahlung verlangen?

Fall 15 (Voraussetzung der Stellvertretung)

Geschäftsführer Bertram ist beruflich viel unterwegs und so bittet er seine Sekretärin

Hilda, ein Geschenk für seine Ehefrau zu besorgen. Hilda solle „etwas Schönes" beim

Juwelier besorgen und nicht über 1000 € ausgeben. Hilda geht zum Juwelier und

berichtet, was ihr von Bertram aufgetragen wurde. Sie sucht einen massive Goldkette für

950 € aus und übergibt diese am nächsten Tag ihrem Chef. Der ist entsetzt und will die

Rechnung nicht bezahlen, da er mit der Kette nichts anfangen könne, da seine Ehefrau

eine Goldallergie habe- wovon Hilda aber nichts wusste.

Frage: Muss Bertram den Kaufpreis zahlen?

Fall 16 (Anscheins- und Duldungsvollmacht)

Gudrun ist seit einigen Jahren als Chefsekretärin für den Wilhelm tätig. Da Wilhelm sehr

oft geschäftlich unterwegs ist, kauft Gudrun regelmäßig das Büromaterial im Namen des

Wilhelms ein. Wilhelm wird von dritter Seite über das handeln der Gudrun informiert,

dieses missfällt ihm zwar, aber er unternimmt nichts dagegen, da er das Betriebsklima

nicht stören möchte. Als Gudrun exklusive Buchstützen bestellt reicht es dem Wilhelm

und er verweigert die Bezahlung.

Frage: Muss Wilhelm den Kaufpreis zahlen?

Abwandlung:

Kommen wir zum gleichen Ergebnis, wenn Wilhelm wegen Zeitmangel und auch

zunehmender Neigung zum Alkohol seine Geschäfte nur noch sehr oberflächlich erledigt

und durch seine Nachlässigkeit das Handeln der Gudrun nicht erkennt?

2. Fälle zum Schuldrecht AT

Fall 1 (Einführungsfall)

Eduard kauft bei Bäcker Boris zehn Nusshörnchen.

Frage: Besteht eine rechtliche Beziehung zwischen den beiden und falls ja wie ist

diese entstanden und wie wirkt sie?

Fall 2 (Relativität der Schuldverhältnisse)

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 29

Landwirt Dietmar hat einige Wiesen, ist nun aber in Geldnot und verkauft eines seiner

Grundstücke an Otto. Im notariellen Kaufvertrag verpflichtet sich Otto keine Obstbäume

auf der Wiese anzupflanzen. Aber auch Otto gerät in eine finanzielle Schieflage und

verkauft das Grundstück an Volker, der die Wiese mit Obstbäumen bepflanzen will.

Frage: Welche Rechte hat Dietmar gegen Volker? Was hätten Sie Dietmar geraten, um

sich abzusichern?

Fall 3 (Schutzpflichten im Werkvertrag)

Balduin möchte die Fassade seines Bürogebäudes streichen lassen. Damit beauftragt er

Ludwig, welcher sich aber nicht selbst an die Arbeit macht, sondern seinen immer

äußerst zuverlässigen Lehrling Karlo. Als Balduin die Fortschritte der Malerarbeiten

betrachtet, fällt dem Lehrling ein verschlossener Eimer Farbe aus der Hand, welcher den

Balduin an der Schulter trifft und eine klaffende Wunde an der selbigen hinterlässt.

Frage: Muss Ludwig für die Behandlungskosten aufkommen?

Fall 4 (Cic und Beweislastumkehr)

Hilde kauft in Günnis Supermarkt ein. Als sie ihren leeren Einkaufswagen gemütlich

durch dem Markt schiebt, rutscht sie auf einem Salatblatt aus und stürzt so unglücklich,

dass ihre Guddschi Tasche auf den Boden fällt und das darin befindliche Porzellan

Püppchen zu Bruch geht.

Frage: Hat Hilde einen Schadensersatzanspruch gegen Günni?

Anmerkung: Es lässt sich nicht klären, ob Günni seinen Markt regelmäßig reinigt und

auch nicht, ob das Salatblatt eben erst von der Salattheke gefallen ist oder schon seit

Tagen auf dem Boden liegt.

Fall 5 (Schlechtleistung beim Kauf/ Ersatz des Mangelfolgeschadens)

Hector hat mit Viktor einen Kaufvertrag über einen alten Käfer geschlossen. Da Hector

den PKW nicht gleich mitnehmen möchte vereinbaren die beiden, dass Viktor den

Wagen eine Woche später zu Hector bringt und ihn übergibt. Auf der Fahrt zu Hector

bemerkt Victor, dass das Gaspedal ab und zu kurzfristig stecken bleibt, denkt sich aber

nichts weiter dabei. Als Hector endlich wieder seinen Führerschein hat, bricht er zu einer

kleinen Spritztour auf. Entsetzt stellt er fest, dass das Gaspedal klemmt, kommt von der

Fahrbahn ab und erleidet ein Schleudertrauma.

Frage: Hat Hector einen Anspruch gegen Victor auf Zahlung der Behandlungskosten?

Fall 6 (faktische Unmöglichkeit, § 275 II)

Wolf vermietet dem Kalle einen älteren LKW für zwei Jahre. Der Mietzins beträgt 2000 €

pro Monat. Nach 20 Monaten wird der LKW durch einen unbekannten Dritten beschädigt.

Die Reparatur kostet 200.000 €.

Frage: Kann Kalle von Wolf die Reparatur des LKWs verlangen?

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 30

Fall 7 (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung)

Anton aus Hamburg kauft am 5. Mai von Bart aus Manhattan die Schachfiguren eines

berühmten Schachspielers, mit denen dieser die WM 2006 gewonnen hatte. Die Figuren

sollte Bart am 15. Mai bei Anton zu Hause abliefern.

Abwandlung 1:

Das Frachtschiff mit dem die Figuren im Auftrag von Bart unterwegs waren, ging samt

Figuren während eines Seesturmes am 10. Mai unter. Bart beruft sich auf Unmöglichkeit

der Leistung, obwohl die Bergung technisch möglich wäre.

Abwandlung 2:

Bart liefert zum vereinbarten Zeitpunkt nicht. Trotz entsprechender Schutzeinrichtungen

wurden die Figuren am 23.y Mai von Unbekannten gestohlen.

Abwandlung 3:

Trotz des vereinbarten Termins liefert Bart erst am 18. Mai. Anton verweigert die

Annahme. Auf dem Rückweg verursacht Bart leicht fahrlässig einen Unfall, die Figuren

werden dabei zerstört.

Frage: Welche Ansprüche hat Anton gegen Bart?

Fall 8 (Schadensersatz neben der Leistung beim Verzug)

Siegbert lieh Konstantin über das Wochenende sein Motorrad und teilte ihm bei

Abholung mit, dass er sein „Schätzle" unbedingt am Montag zurückbenötige, da er einen

wichtigen Termin habe. Doch Konstantin gab das Motorrad nicht am Montag sondern erst

am Freitag zurück. Siegbert musste für die Fahrt zu seinem Termin mit der Bahn vorlieb

nehmen.

Frage: Kann Siegbert die Fahrtkosten in Höhe von 2 € von Konstantin verlangen?

Fall 9 (Entbehrlichkeit der Mahnung)

Hanni betreibt einen Biergarten. Da sie eine neue Zapfanlage benötigt, bestellt sie bereits

im Februar eine solche bei Gertrude. Auf Grund der Umbauarbeiten im Biergarten

vereinbaren die beiden, dass die Zapfanlage erst ausgeliefert werden soll, wenn das

Thermometer zum ersten mal über 25 Grad steigt. Dies geschieht am 2. Mai. Wegen

eines Fehlers des Logistikbereiches liefert Gertrude jedoch erst am 1. Juni. Hanni musste

für die Zwischenzeit eine Ersatzanlage mieten und möchte nun diese Kosten von

Gertrude zurück.

Frage: Zu Recht?

Fall 10 (Verzug bei Geldforderungen)

Biggi möchte das Saisonfinale der Formel 1 im Format 12:9 erleben und gönnt sich daher

einen neuen Flat TV. Gespannt verfolgt sie das Rennen und muss leider feststellen, dass

sie mit ihrer Wette beim Wettbüro leider daneben lag und 5.000 € verloren hat. Eine

Woche nach dem Kauf des TVs kommt die Rechnung des Mediummarktes per Post- Biggi

wirft sie in den Mülleimer.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 31

Nach Ablauf von 4 Monaten verlangt der Mediummarkt Verzugszins.

Frage: zu Recht?

Fall 11 (Verzug und Schadensersatz statt der Leistung)

Beate hat einen kleinen Spielzeugladen und bestellt beim Großhändler Holzspielzeug,

welches sie auf die Spielzeugmesse mitnehmen möchte. Doch der Großhändler liefert

nicht fristgerecht und auch die Mahnungen seitens Beate bleiben unbeachtet. Damit sie

Holzspielzeug auf die Messe mitnehmen kann, ist sie gezwungen bei anderem anderen

Großhändler zu bestellen, jedoch zu einem höheren Preis.

Frage: Kann Beate die durch den Deckungskauf angefallenen Mehrkosten von ihrem

ersten Großhändler verlangen?

Fall 12 (Schadensersatz statt der ganzen Leistung)

Beate mit dem Spielzeugladen hat einen auf ein Jahr befristeten Vertrag mit einem

Holzspielzeughersteller, nach welchem ihr dieser monatlich 50 Holzspielzeuge liefert. Die

ersten 9 Monate laufen wunderbar, nur dann stellt BIO Test fest, dass die Spielzeuge mit

gesundheitsschädlichem Öl behandelt würden. Beates Umsatz geht zurück und so

entscheidet sie sich für einen neuen Holzspielzeuglieferanten, welcher qualitativ

gleichwertig aber preislich höher liegt.

Frage: Kann Beate Zahlung der Mehrkosten und Ausgleich des Umsatzverlustes

verlangen?

Fall 13 (Schadensersatz bei § 282)

Eugen vereinbart mit Handwerker Hubert, dass dieser in den Büroräumen des Eugen

Kabelbäume verlegt und diese mit Steckdosen ausstattet. Mit der Arbeit des Hubert ist

Eugen zufrieden, doch passiert ein Malheur nach dem anderen. Das Parkett in den

Räumen ist übersäht mit Brandlöchern von den weggeworfenen Zigaretten des Hubert

und auch die Türen und deren Rahmen leiden unter Huberts forscher Art- sie sind

übersäht mit Dellen und Kratzern und müssen neu lackiert und geschliffen werden.

Nachdem auch noch der neue Kopierer Schaden nimmt, platzt Eugen der Kragen und er

wirft Hubert raus. Am nächsten Tag lässt er die Arbeiten von einem anderen Handwerker

fertig stellen, welcher leider teurer ist.

Frage: Kann Eugen die Mehrkosten als Schadensersatz verlangen. Eine Abnahme der

Leistung des Hubert ist nicht erfolgt.

Fall 14 (Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners)

Toni verkauft sein Motorrad an seinen Bikerfreund Bolle. Übergabe und Übereignung

sollten am nächsten Tag stattfinden. Dazu kam es aber nicht, da Tonis Freundin mit dem

Motorrad nach Tirol gefahren ist. Den Schlüssel hatte Toni in einer

Schreibtischschublade neben dem Kaufvertrag verwahrt. Bolle, der selbst in

Terminschwierigkeiten steckt, setzt Toni eine Nachfrist von 10 Tagen, um das Motorrad

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 32

doch noch zu bringen. Nach erfolglosem Fristablauf erklärt Bolle den Rücktritt.

Frage: Kann Bolle wirksam vom Vertrag zurücktreten?

Fall 15 (Rücktritt wegen Sachmangel/ Frist zur Nacherfüllung)

Ferdinand kauft bei Händler Hubert einen neuen Plasma TV. Bei Inbetriebnahme muss

er feststellen, dass der Plasma TV wohl liegend gelagert wurde und dadurch kein

ordentliches Bild erzeugt. Ferdinand möchte am liebsten von dem Kaufvertrag

zurücktreten, da er den TV beim Händler Karl günstiger gesehen hat.

Frage: Hat Ferdinand ein Recht zum Rücktritt?

Fall 16 (Naturalrestitution)

Bolle ist zügig mit seinem PKW unterwegs und nimmt Armin die Vorfahrt. Bei dem

Aufprall leidet Armins rechte Gesichtshälfte, da der Airbag ausgelöst wurde und er

erhebliche Schnittwunden davon trägt. Armins PKW hatte einen Wert von 30.000 €. Nach

Begutachtung wird ein Restwert von 20.000 € und Reparaturkosten in Höhe von 10.000 €

festgestellt. Armin will Schadensersatz für die Reparaturkosten des Wagens und will die

Kosten für eine Schönheitsoperation- doch Armin lässt sich weder operieren noch seinen

Wagen reparieren.

Frage: Hat Armin einen Anspruch auf Schadensersatz?

Fall 17 (Schockschäden)

Der Ehemann der Hilde wird bei einem Unfall schwer verletzt. Als die Polizei Hilde die

Nachricht überbringt, dass ihr geliebter Bertram auf der Intensivstation liegt und aus dem

Koma wohl nicht mehr aufwacht, erleidet sie eine Ohnmacht.

Frage: Kann Hilde Schmerzensgeld von dem alleinigen Unfallverursacher Bert

verlangen?

Fall 18 (Herausforderungsfälle)

Der Gauner Viktor flüchtet bei seiner Gerichtverhandlung aus dem Fenster. Willi- der

Gerichtsdiener springt hinterher und verfolgt Viktor. Als die beiden über die Königsallee

rennen, rutscht Willi auf einem Blatt aus und bricht sich den Arm. Es wird umgehend ins

Krankenhaus gefahren und operiert, wobei dem Arzt ein Kunstfehler unterläuft und Willis

Ellbogen versteift. Er muss mit der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit rechnen und noch

dazu wird ihm im Krankenhaus sein Geldbeutel mit 100 € gestohlen.

Frage: Kann Wille von Viktor Ersatz der Heilungskosten, der gestohlenen

100 € verlangen? Zudem will Willi wissen, ob Viktor für die noch nicht absehbaren

Schäden infolge der fehlerhaften Behandlung einstehen muss.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 33

3. Fälle zum Schuldrecht BT

Fall 1 (Kenntnis des Käufers)

Gustav hat mal wieder Geldnot. Als er seinen Bekannten Rüdiger in der Kneipe trifft,

entschließt er sich kurzerhand diesem seine Goldkette zu verkaufen. Rüdiger ist

interessiert und erkundigt sich nach der Güte des Goldes. Gustav erklärt, dass es sich

um 585er-Gelbgold handelt- doch Rüdiger ist misstrauisch und beäugt das

Schmuckstück ganz genau und stellt fest, dass die deutlich sichtbare Einprägung etwas

anderes sagt. Die Kette hat nur 333er Qualität. Rüdiger entschließt sich trotz- dem zum

Kauf. Doch schon am nächsten Tag bereut er diesen und will sein Geld zurück.

Zu Recht?

Fall 2 (Ausschluss der Gewährleistung)

Karl- Valentin kauft bei einem windigen Privatmann einen gebrauchten PKW. Dieser ist

achte Jahre alt und laut dem Verkäufer auch sehr gut in Schuss. Doch bereits nach einer

Woche streikt der Wagen. Karl- Valentin, als langjähriges Premiummitglied der gelben

Engel, beauftragt umgehend einen Sachverständigen, welcher feststellt, dass der PKW

auf Grund eines Motorschadens nicht mehr funktionstüchtig ist. Weiter stellt er fest, dass

der Motorschaden durch kleine Risse im Motorblock verursacht wurde, welche aus einer

Unfallbeteiligung des PKWs resultieren. Karl- Valentin ist entsetzt und fordert von dem

Verkäufer eine umgehende Reparatur des Wagens. Dieser jedoch weigert sich, obwohl

er von dem Unfall wusste, diesen sogar verursacht hat und verweist Karl-Valentin auf

den Kaufvertrag, in welchem folgender Satz zu finden ist: „Gekauft wie gesehen - jegliche

Gewährleistung, egal aus welchem Grund auch immer - ist ausgeschlossen."

Hat Karl-Valentin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung?

Fall 3 (Verjährung)

Siegbert kauft beim Möbelhändler Xaver eine Schrankwand für stolze 8.000 €. Obwohl

der Kaufpreis so hoch ist, handelt es sich nicht um ein Einzelstück. Das Betrachten der

Schrankwand bringt Siegbert die lang ersehnte Entspannung. Doch leider fällt die

Schrankwand nach 4 Jahren in sich zusammen und an Reparatur ist nicht mehr zu

denken. Siegbert muss voller Entsetzen feststellen, dass seine geliebte Schrankwand

von kleinen gefräßigen argentinischen Holzwürmern zerfressen wurde. Er stellt Xaver zur

Rede. Dieser wusste bereits vor Abschluss des Kaufvertrages von dem Insektenbefall

und von der kurzen Lebensdauer der Schrankwand, hatte daher einen nicht

unerheblichen Preisnachlass bekommen und wollte sich die Gewinnmarge nicht

entgehen lassen. Siegbert fordert eine neue Schrankwand, welche bei Xaver auch

tatsächlich auf Lager ist. Dieser verweigert die Forderung, da die Gewährleistungsfrist

bereits abgelaufen sei.

Kann Siegbert eine neue Schrankwand von Xaver verlangen?

Fall 4 (Gewährleistungsrechte im Überblick)

Kurt kauft bei Autohändler Billig & Schnell einen neuen PKW zum Preis von 15.000 €.

Einen Tag nach der Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs stellt K fest, dass sich die

hinteren Fensterheber zwar öffnen aber nicht mehr schließen lassen.

Da Kurt das Fahrzeug mit den nun geöffneten Fenstern nicht unbeaufsichtigt parken

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 34

kann, muss er zu einem dringenden Termin mit dem Taxi fahren. Gegenüber der

Verwendung des eigenen Fahrzeugs fallen dadurch Mehrkosten ln Höhe von 100 € an.

Die Reparaturkosten für die Fensterheber würden 50 € betragen.

Der Autohändler Billig & Schnell, der bei der branchenüblichen, vor der Auslieferung von

Neufahrzeugen vorgenommenen Überprüfung des Fahrzeugs den Test der Fensterheber

vergessen hat, erklärt sich bereit, den Defekt sofort und kostenlos zu beheben.

Kurt verlangt jedoch vom Autohändler Billig & Schnell die Lieferung eines neuen,

mangelfreien Wagens und Ersatz der Taximehrkosten. Der Autohändler lehnt eine

Neulieferung ab, da ihn dies 2.500 € kosten würde.

Fall 5 (Gewährleistungsrechte im Überblick)

Hobbygärtner H will die störende Kiefer in seinem Garten fällen. Hierfür kauft er im

Gartencenter des V eine mit Benzin betriebene Kettensäge der Marke Schihl. Mit

ordnungsgemäßer Schutzkleidung ausgerüstet macht sich H am nächsten Tag an die

Baumfällarbeiten. Doch leider vergebens. Der Automatikstarter der Säge funktioniert

nicht.

Frage: Welche Rechte kann H gegen V geltend machen?

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 35

VII. Lernkontrolle

Bei den folgenden Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein.

1. Die kinderlose Hundenärrin Hanni will ihren Lieblingsdackel Ludwig zum Erben einsetzen.

Ist dies möglich?

2. Bei einem Wochenendausflug wird die Familie Brüggemann in einen Verkehrsunfall

verwickelt. Der Familienvater erliegt im Krankenhaus seinen Verletzungen. Die

schwangere Ehefrau Lili und die beiden zwei kleinen Kinder überleben den Unfall. Wer

erbt?

3. Landschaftsliebhaber Kasimir möchte seinen Garten umgestalten und lässt zu diesem

Zweck vom Gärtner Gustav 20 Bäume pflanzen. Hat Kasimir jetzt Eigentum an den

Bäumen?

4. Gärtner G kauft von einer Baumschule 10 Jungtannen. Er will sie in absehbarer Zeit

weiterverkaufen und pflanzt sie zunächst in sein Grundstück ein. Sind die Bäume jetzt

wesentlicher Bestandteil des Grundstückes?

5. Sind folgende Teile Zubehör?

a) Landwirtschaftliche Scheune, angrenzend an Bauernhaus

b) Traktor, der auf dem Hof vor dem Bauernhaus steht

c) e) Pflug, der am Rande des Ackers, 5 km vom Bauernhof entfernt, steht

6. Welche der folgenden Willenserklärungen sind wirksam geworden?

a) Das von A errichtete Testament, das in seiner Schreibtischschublade liegt.

b) Die Kündigung des A, die auf dem Weg zu B bei der Post verloren geht.

c) Die Kündigung des A, die schon drei Wochen im Briefkasten des B liegt,

d) den dieser nie öffnet.

e) Die Kündigung des A, die er der Ehefrau des B übergeben hat, die die

f) Weitergabe in den nächsten Wochen völlig vergisst.

g) Die Kündigung des A, die er der zehnjährigen Tochter des B übergeben

h) hat, die die Weitergabe in den nächsten Wochen völlig vergisst.

i) Die mündliche Kündigungserklärung des A, die B angesichts erheblichen

Straßenlärms akustisch nicht versteht.

7. Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und Abwesenden ist

relevant für

a) die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

b) ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrages c) die

Zulässigkeit der Stellvertretung

8. Wann wird eine per Einschreiben übermittelte Willenserklärung wirksam?

a) Wenn der Postbote die Benachrichtigung über das Einschreiben in

den Briefkasten wirft.

b) Wenn das Benachrichtigungsschreiben im Briefkasten ist und üblicherweise mit

der Leerung des Briefkastens und der Kenntnisnahme des

Benachrichtigungsschreibens zu rechnen ist.

c) Wenn der Benachrichtigte das Einschreiben bei der Post abholt.

9. Für welche der folgenden Punkte ist es relevant, ob eine Willenserklärung

empfangsbedürftig ist?

a) Für den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

b) Für ihre Auslegung.

c) e) Für die Möglichkeit den Willen auch durch schlüssiges Handeln

d) zu äußern.

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Dr. Dorothée Lang-Dankov Script Wirtschaftsprivatrecht Seite 36

10. Was versteht man unter dem sog. „normierten Schweigen"?

a) Das Schweigen gilt Kraft Gesetz als Willenserklärung.

b) Das Schweigen gilt Kraft Parteivereinbarung als Willenserklärung.

11. Versandhändler V schickt dem K unbestellt ein Messerblock ins Haus. In einem

Begleitschreiben heißt es: „Wir gehen davon aus, dass Sie dieses einmalige Angebot

nutzen wollen, diese Messer zum Preis von 99 Euro zu erwerben. Wir bitten Sie daher

nach einer Überlegungsfrist von 14 Tagen die beigefügte Rechnung zu begleichen." Ist

ein Kaufvertrag zustande gekommen?

12. Valentin verschickt an Karsten ein schriftliches Kaufangebot für eine Vase. Danach stirbt

Valentin. Ist das Angebot noch wirksam?

a) Ja, der Tod des Valentin verhindert nicht die Wirksamkeit eines bereits

b) abgegebenen Angebotes.

c) Nein, das Angebot ist erloschen, weil es noch nicht zugegangen war.

d) c) Das Angebot ist nur wirksam, wenn Karsten es annimmt.

13. V biete dem K in einem Brief den Kauf eine Gebrauchtwagens zum Preis von 1500 € an.

K liest versehentlich 1000 € und antwortet brieflich, er „nehme das Angebot an". Könnte K

seine Annahmeerklärung anfechten?

14. E unterschreibt im Fitnessstudio eine Liste zur Bestellung von

Nahrungsergänzungsmitteln. Er geht jedoch davon aus, dass es sich bei der Liste um die

Bestellung der Saunatücher mit Emblem des Fitnessstudios handelt. Ist ein Vertrag über

die Bestellung des Nahrungsergänzungsmittels zustande gekommen?

15. K kauft am 2.1. einen Gebrauchtwagen bei V. Wider besseres Wissens und trotz

eindringlichen Befragens durch K versichert V, dass der Wagen unfallfrei ist. Am 5.1.

entdeckt K die Unfallschäden, erklärt aber erst am 3.2 die Anfechtung des Kaufvertrages

wegen arglistiger Täuschung.

Ist die Anfechtung wirksam?

16. August entdeckt eine Halskette, die er kauft, um sie seiner Freundin Veronika zu

schenken. Er ist überzeugt, dass sie ihr gefallen wird. Am nächsten Tag gibt August ihr

die Kette. Wutentbrannt wirft Veronika ihm die Kette an den Kopf und rennt davon. Kann

August den Kaufvertrag über die Halskette anfechten?

a) Ja, da jeder Irrtum zur Anfechtung berechtigt.

b) Ja, gemäß § 119 II wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

c) Ja, gemäß § 119 I 1.F. wegen Inhaltsirrtum.

d) Ja, gemäß § 119 I 2.F wegen Erklärungsirrtum.

e) Nein, August hat keinen Anfechtungsgrund.

17. Bestimmungen über Rechtsgeschäfte sind

a ) nur im 1. Buch

b ) auch im 2. Buch, dagegen nicht in den übrigen Büchern

c) in sämtlichen Büchern des BGB

anzutreffen.

18. Ein Rechtsgeschäft besteht

a) stets aus nur einer Willenserklärung

b) in der Regel nur aus Realakten

c) stets aus mindestens einer Willenserklärung

19. Kein Verpflichtungsgeschäft ist

a ) der Kaufvertrag

b ) der Schenkungsvertrag

c ) die Forderungsabtretung

d ) der Mietvertrag

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20. Ein Vertrag setzt voraus

a ) mindesten zwei Willenserklärungen

b ) wenigstens eine Willenserklärung und ein Realakt

c) zwei Realakte

21. Zu den Verträgen zählt

a ) die Schenkung

b ) die Kündigung

c ) die Anfechtung

d ) die Mahnung

22. Der hochgradig geisteskranke Bernhard hat dem gutgläubigen Konrad ein altes Buch

veräußert.

a ) Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig.

b ) Kaufvertrag und Übereignung sind gültig.

c ) Nur der Kaufvertrag ist nichtig.

d ) Nur die Übereignung ist nichtig.

23. Das 6- jährige Wunderkind Wilbert kauft sich von seinem Taschengeld eine neue

Violine, die er vom Verkäufer auch sofort übergeben bekommt. Dieser Kaufvertrag

ist

a ) voll unwirksam

b ) schwebend unwirksam

c ) voll wirksam

24. Wie zuvor. Wilbert ist ferner

a ) nur Eigentümer

b ) nur Besitzer

c ) Eigentümer und Besitzer

d ) Weder Eigentümer noch Besitzer der Violine geworden.

25. Verträge, die ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen

Vertreter schließt sind

a ) stets voll wirksam

b ) gelegentlich voll wirksam

c ) stets unwirksam

d ) immer schwebend unwirksam

26. Wie Aufgabe 2, jedoch ist Wilbert jetzt nicht 6 sondern 7 Jahre als. Ist der Kaufvertrag

nun

a ) voll unwirksam

b ) schwebend unwirksam

c ) voll wirksam

27. Der 11- jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des

Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der

statt 30 € nur 5 € kostet. Er leiht sich die 5 € von seinem Bruder Ludwig und kauft den

Schläger. Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107

wirksam?

28. Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigen tümer

eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten.

a ) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft?

b ) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus

stünde?

29. Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen.

Da er das neuste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und

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er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung. Ist der Kaufvertrag

wirksam?

29. Die insbesondere auf Baustellenschildern zu lesende Aussage „Eltern haften für ihre

Kinder" ist deliktisch

a) grundsätzlich zutreffend, da Minderjährige prinzipiell nicht deliktsfähig sind

und deshalb generell ihre Eltern haften.

b) grundsätzlich unzutreffend, da- obwohl Minderjährige nicht immer deliktsfähig

sind- ihre Eltern prinzipiell nur haften, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung der

Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann.

c) Grundsätzlich unzutreffend, da Minderjährige generell deliktsfähig sind

und deshalb ihre Eltern prinzipiell gar nicht haften.

31. Friedrich muss heiraten. Da er an seinem Hochzeitstag unaufschiebbare

Geschäftstermine in Bogota wahrzunehmen hat, schickt er seinen Freund Otto zum

Standesamt. Konnte Otto Friedrich wirksam vertreten?

32. Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das

Schmuckstück aus einem Einbruch stammt. Ist der Kaufvertrag wirksam?

33. Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein. Ist der

Kaufvertrag wirksam?

34. Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht

ohne weiteres einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen

Bürgen. Ingeborg bittet ihren arbeits- und mittellosen Bruder Günther den

Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur aus Liebe zu seiner

Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?

35. „Heizöl Kalle" hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter Heizöl zu liefern. Zum

vereinbarten Liefertermin steht Kalle jedoch vor verschlossener Tür- niemand ist

Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge wieder ab, verunglückt jedoch auf dem

Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und das Öl läuft aus. Muss Kalle

noch mal liefern?

36. Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo

Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur

Geschirr für 50 Personen. Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten?

37. Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung.

Bereits beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu

Bruch. Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten?

38. Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief

den dort bereits vorhandenen Spiegel beschädigt. Krumm & Schief verlangen Ersatz

der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben. Zu Recht?

39. Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage

seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligem Nachfragen des Gustavs

nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwagen mieten. Kann Gustav von Richard

die Kosten für den Ersatzwagen verlangen?

40. Bauherr Hans-Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie&Ihn" einen Kran für die

KW 19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht

da und Hans-Martin schickt ein Fax an das Unternehmen, in welchem er eine Frist bis

Freitag setzt. Jedoch steht Hans-Martin auch am Freitag ohne Kran da und er

beauftragt ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans.

41. Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen

Wohnung streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung,

dass er nicht bei armen Leuten ist und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel

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steckt er zwei wertvolle Uhren ein.

42. 1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch von Vertreter Windig, der ihn vom

Sinn einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad

den Vertrag tags darauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der

Vertreter sei auf Wunsch der Ehefrau von Konrad erschienen.

2) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat?

3) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu überredet

wurde, den Vertreter Windig zu bestellen?

4.) Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich

wünsche nähere Information über den Buchclub X' angekreuzt hat?

43. Egon kauft beim Unternehmen Plunder& Co., welches sich auf Gebrauchtwagen

spezialisiert hat, einen gebrauchten Golf. Im Kaufvertrag findet sich der Satz „gekauft

wie gesehen". Glücklich über den Kauf fährt Egon voller Stolz nach Hause- doch schon

einige Tage später bereut er diesen, da Plunder & Co. die kostenfreie Reparatur eines

Mangels ablehnt. Zu Recht?

44. Balduin kauft bei Krims&Krams eine Couch für sein Wohnzimmer. Nach der Lieferung

stellt er fest, dass sie für sein Wohnzimmer viel zu sperrig ist. Balduin hatte nämlich

nur die Couch und nicht sein Wohnzimmer vermessen, bevor er das Möbelstück

erworben hat. Kann er den KV anfechten? Kann er vom Vertrag zurücktreten?

45. Gebrauchtwagenhändler Theobald verkauft der Studentin Sybille einen gebrauchten

PKW als unfallfrei, obwohl Theobald weiß, dass der PKW einen schweren

Unfallschaden hatte. Sybille findet dies zufällig heraus. Kann Sie Schadensersatz

verlangen?

46. Theobald (Arzt) findet den betrunkenen Kasper am Straßenrand. Er untersucht den

Kasper, da dieser blutet und verschmutzt sich dabei das teure Poss Sakko. Danach

hebt er die umher liegenden Sachen von Kasper auf und fährt diesen mit einem

gerufenen Taxi ins Krankenhaus. Welche Ansprüche kann Theobald geltend machen?

47. Fall (Fortsetzung): Während Theobald den Kasper in das Taxi zwängt, fällt ihm ein,

dass er noch einen wichtigen Termin hat und dringend nach Hause muss. Daher geht

er nicht mehr so sorgsam mit Kasper um und gebraucht mehr Gewalt als notwendig,

was dazu führt, dass der bereits angebrochene Oberarmknochen nun vollends

zerberstet. Theobald hätte dies voraussehen müssen. Welche Ansprüche hat Kasper?

48. Karl- Rüdiger erhält auf Grund eines Computerfehlers den Lotto Jackpot von 10

Millionen Euro ausgezahlt. Obwohl er genau weiß, dass er lediglich zwei „Richtige"

hatte und die Auszahlung wohl ein Missgeschick der Lottozentrale war, feiert er

zügellos und verprasst innerhalb von drei Tagen 100.000 €. Nach besagten drei Tagen

will die Lottozentrale den Jackpot von Lotto King Karl- Rüdiger zurück.

49. Biker Benno ist mit Freundin Babsi auf seinem „Feuerstuhl" einer Yamaha R 1 rasant

im Höllental unterwegs. In einer Haarnadelkurve passiert, was passieren musste:

Benno verliert auf Grund der zu hohen Geschwindigkeit die Kontrolle über die

Maschine und verursacht einen Unfall. Beiden ist jedoch nichts passiert, nur Babsis

Motorradkombi ist im Eimer. Kann Babsi von Benno gemäß § 823 I Schadensersatz für

die kaputte Kombi verlangen?