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1 Exposé zum Dissertationsvorhaben Unionsrechtlicher Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Spannungsverhältnis zum Datenschutz Eine Untersuchung der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und deren Zusammenwirken mit der VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Arbeitstitel) Verfasserin Mag. a Franziska Sofie Tillian Betreuer Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Theodor Jaeger, LL.M. Wien, Feber 2019 Angestrebter Titel: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. in iur.) Studienkennzahl: A 783 101 - Doktorat der Rechtswissenschaften Dissertationsgebiet: Europarecht

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Exposé zum Dissertationsvorhaben

Unionsrechtlicher Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

im Spannungsverhältnis zum Datenschutz

Eine Untersuchung der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und

deren Zusammenwirken mit der VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten

(Arbeitstitel)

Verfasserin

Mag.a Franziska Sofie Tillian

Betreuer

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Theodor Jaeger, LL.M.

Wien, Feber 2019

Angestrebter Titel: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr.in iur.)

Studienkennzahl: A 783 101 - Doktorat der Rechtswissenschaften

Dissertationsgebiet: Europarecht

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1. Problemstellung

Bei der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie1 und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2

handelt es sich um konträre sekundärrechtliche Systeme, denen jeweils unterschiedliche

Interessen und Grundrechte zugrunde liegen.

Während die DSGVO den in Art 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC)3 gewährleisteten

Schutz personenbezogener Daten konkretisieren sowie den freien Fluss von Daten (free flow

of data)4 fördern will und insofern für Offenheit, Transparenz und Portabilität steht, fußt die

Geschäftsgeheimnis-Richtlinie auf gänzlich anderen Wertungen. Mit Letzterer wird der

faktische Schutzmechanismus der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

rechtlich abgesichert; 5 damit wird den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens (Art 7

GRC), dem Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC), der Unternehmerische Freiheit (Art

16 GRC) sowie dem Eigentumsrecht (Art 17 GRC) Rechnung getragen. Zwar werden dadurch

keine – den Immaterialgüterrechten nachgebauten - ausschließlichen Rechtspositionen

geschaffen,6 nichtsdestotrotz können Monopolstellungen auf unternehmerisches Know-How

begründet werden.

Aus dieser mutmaßlich konträren Zielsetzung resultiert ein Konflikt der Sekundärrechtsakte,

der zur Annahme führt, dass der Schutz der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie den Schutz

personenbezogener Daten natürlicher Personen der DSGVO, insbesondere die darin

normierten Rechte auf Auskunft7 sowie Übertragung8 der sie betreffenden

personenbezogenen Daten, konterkariert und einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das

Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art 8 GRC darstellt.

1 Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2016 über den Schutz

vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem

Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2016/157, 1 (Geschäftsgeheimnis-RL). 2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zu Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 2012/326, 391. 4 ErwGr 6 DSGVO. 5 Zum faktischen Begriffselement siehe Brammsen in Heermann/Schlingloff (Hrsg), Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht. Band II2 § 17 UWG Rn 10 ff; zur faktischen Vorzugsstellung Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig (Hrsg), UWG4 § 17 UWG Rn 4. 6 Zu den einzelnen immaterialgüterrechtlichen Ausschließungsrechten siehe Kucsko, Geistiges Eigentum (2017) 27, 65, 111, 158, 196. 7 Art 15 DSGVO. 8 Art 20 DSGVO.

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Diese Annahme bedingt folgende Hypothese: Der durch die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie

gewährleistete Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen steht in Widerspruch zum

durch die DSGVO konkretisierten Schutz personenbezogener Daten. Um diese Annahme

verifizieren oder falsifizieren zu können, bedarf es der Beantwortung nachfolgender Fragen:

Wie werden die hinter der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie sowie der DSGVO stehenden

Grundrechte9 und Interessen im Konfliktfall gegeneinander abgewogen?

In welchen Konstellationen ergibt sich ein Konflikt der Sekundärrechtakte? In Bezug

auf welche Geschäftsmodelle kann ein solcher potentiell bestehen? Welche Daten sind

davon jeweils betroffen?

Inwiefern findet der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Geltendmachung

datenschutzrechtlicher Ansprüche, insbesondere Art 15 und Art 20 DSGVO,

Berücksichtigung?

Welche Daten sind vom Anspruch nach Art 20 DSGVO umfasst? Wann gelten Daten als

bereitgestellt? In welchem Ausmaß sind Daten mit Doppelbezug von Art 20 DSGVO

umfasst und gelten bei deren Übertragung besondere Maßstäbe?

Welche Daten sind vom Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO umfasst? Wann sind

Informationen über die einer Verarbeitung zugrundliegenden Logik aussagekräftig und

insofern vom Anspruch erfasst? Wie weit reicht die Einschränkung zugunsten

Rechtspositionen dritter Personen gemäß Art 15 Abs 4 DSGVO?

Wie und anhand welcher Kriterien hat eine Interessensabwägung in den diversen

digitalen Geschäftsmodellen zu erfolgen?

2. Zielsetzung

Anliegen dieser Arbeit ist es, die voranstehende Hypothese zu verifizieren oder falsifizieren.

Durch die Untersuchung der Rahmenbedingungen der im Konfliktfall jeweils vorzunehmenden

Interessensabwägungen können Rückschlüsse auf das generelle Zusammenspiel der

Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung gezogen werden.

Anhand der Analyse der in den unterschiedlichsten Konflikt-Konstellationen notwendigen

9 Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC), Unternehmerische Freiheit (Art 16 GRC) sowie das Eigentumsrecht (Art 17 GRC).

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Abwägungen kann eruiert werden, inwiefern die hinter der DSGVO und Geschäftsgeheimnis-

Richtlinie stehenden Interessen und Grundrechte jeweils Beachtung finden, wie sie gewichtet

werden und ob daraus im Anwendungsfall Rechtsunsicherheiten resultieren.

Sowohl die bis 9. 6. 2018 umzusetzende Geschäftsgeheimnis-Richtlinie10 als auch die ab 25. 5.

2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung11 wurden vom Unionsgesetzgeber im Jahr 2016

verabschiedet. Zum Verhältnis der beiden Rechtsakte erging bis dato keine relevante Judikatur

des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Auch in der Literatur fehlt bisher eine detaillierte

Auseinandersetzung.12 Die Rechtsakte selbst nehmen nur rudimentär aufeinander bzw auf

den jeweils anderen Schutzgegenstand Bezug und geben unzureichende Rahmenbedingungen

zur gegenseitigen Beachtung vor.13

Da bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung einem Interesse der Vorrang

vor einem anderen eingeräumt wird, kann es hierbei zu einer Einschränkung eines Charta-

Grundrechts kommen, bei der den Vorgaben der Schrankenregelung des Art 52 Abs 1 GRC und

der dazu ergangenen Rechtsprechung entsprochen werden muss. Danach bedarf es zur

Einschränkung eines Grundrechts einer klaren und präzisen Rechtsgrundlage, deren Fehlen

allerdings im konkreten Fall angenommen wird.14

Im Rahmen dieser Arbeit ist daher zunächst festzustellen, welche Interessen sich in den

potentiellen Konfliktkonstellationen gegenüberstehen sowie, ob diese Grundrechte

implementieren oder rein marktordnende Funktion haben. Je nachdem, welcher Ursprung

den gegeneinander abzuwägenden Positionen zugesprochen wird, hat eine

Interessensabwägung differenziert zu erfolgen. Bei der Gegenüberstellung rein

markordnender Interessen soll untersucht werden, anhand welcher Kriterien eine solche zu

erfolgen hat und ob diese ausreichend sind. Im Falle einer möglichen Einschränkung eines

Grundrechtes sind die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit

Art 52 Abs 1 GRC zu überprüfen und in Ermangelung einer solchen zu untersuchen, inwiefern

10 Art 19 Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. 11 Art 99 DSGVO. 12 Zum ungeklärten Verhältnis von Lewinski in Wolff/Brink (Hrsg), BeckOK Datenschutzrecht 24.Edition, Art 20 DSGVO Rn 99 ff. 13 Vgl Art 20 Abs 4 DSGVO sowie ErwGr 4 und 64 DSGVO; ErwGr 2, 34 und 35 und Art 9 Abs 4 Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. 14 Siehe zu den Vorgaben der GRC etwa Jarass, Charta der Grundrechte der EU3 Art 7 GRC Rn 34 ff, Art 8 GRC Rn 11 ff, Art 16 GRC 18 f und Art 17 GRC Rn 31 f; Frenz, Handbuch Europarecht. Band 4, Europäische Grundrechte (2008) 183 Rn 601 ff.

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dies durch die Erarbeitung spezifischer Kriterien und Rahmenbedingungen der

Interessensabwägung behoben werden könnte.

Insgesamt soll diese Arbeit dazu beitragen, das klärungsbedürftige Verhältnis des

Geschäftsgeheimnis- und Datenschutzes auf Unionsebene zu ermitteln und zur

Gewährleistung eines den hinter DSGVO und Geschäftsgeheimnis-Richtlinie stehenden

Interessen und Grundrechten entsprechenden Zustandes beizusteuern.

3. Wirtschaftliche Hintergründe

Big Data umschreibt Methoden der Datenverarbeitung, bei denen große Mengen an

unterschiedlichsten Daten in kürzester Zeit gesammelt und ausgewertet werden.15 Fokussiert

wird dabei nicht auf die Daten selbst, sondern auf deren Nutzung: Durch die Analyse großer

Datenmengen können Erkenntnisse gewonnen werden, aufgrund derer unternehmerische

Entscheidungen getroffen bzw Geschäftsmodelle etabliert werden.16 Big Data umfasst also

die Erhebung, Verknüpfung und Auswertung großer Datenmengen, die eine Vielzahl

effizienzsteigernder Anwendungen ermöglicht.17 Durch die Vielfalt an herangezogenen Daten

und Analysezwecken finden sich einschlägige Geschäftsmodelle in den unterschiedlichsten

Bereichen und erfassen über die Produktion hinaus den gesamten Wertschöpfungsprozess.18

Ebenso vielfältig wie die Ausprägungen digitaler Geschäftsmodelle im Bereich Big Data sind

die dahinterstehenden Interessen und potentiell betroffenen Grundrechte. Aus

15 Vgl Brandt in Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg), Corporate Compliance3 § 29 Rn 164 ff; zu den Besonderheiten von Big Data siehe auch Weichert, Big Data und Datenschutz – Chancen und Risiken einer neuen Form der Datenanalyse, ZD 2013, 251 passim. 16 Derartigen Geschäftsmodellen ist oftmals gemein, dass Leistungen nicht (bzw nicht ausschließlich) gegen Geld erbracht werden, sondern gegen die Hingabe von Daten der KundInnen. Vgl hierzu Wendehorst/Graf v Westphalen, Das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und AGB-Recht, NJW 2016, 3745 passim. 17 Siehe dazu Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht (Stand: 46. EL Januar 2018) Teil 16.7 Big Data Rn 1 ff. 18 Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht Teil 16.7 Rn 6; zur ökonomischen und wettbewerbliche Relevanz von Daten siehe auch Körber, „Ist Wissen Marktmacht?“ Überlegungen zum Verhältnis von Datenschutz, „Datenmacht“ und Kartellrecht – Teil 1, NZKart 2016, 303 passim; sowie Körber, „Ist Wissen Marktmacht?“ Überlegungen zum Verhältnis von Datenschutz, „Datenmacht“ und Kartellrecht – Teil 2, NZKart 2016, 348 passim; zu den Herausforderungen der Digitalisierung in Bezug auf das BGB vgl Wendehorst, Die Digitalisierung und das BGB, NJW 2016, 2609 passim; Paal/Hennemann, Big Data im Recht. Wettbewerbs- und daten(schutz)rechtliche Herausforderungen, NJW 2017, 1697 passim; siehe auch Lohsse/Schulze/Staudenmayer, Introduction, in Lohsse/Schulze/Staudenmayer (Hrsg), Trading Data in the Digital Economy: Legal Concepts and Tools. Münster Colloquia on EU Law and the Digital Economy (2017) 13 (14, 15).

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unternehmerischer Sicht wird meist der wettbewerbliche Vorsprung vor MitbewerberInnen –

etwa durch die Nutzung bzw Aufbereitung bestimmter Daten oder Informationen - im

Mittelpunkt stehen. Um unternehmerisch tätig sein zu können, besteht daneben ein Interesse

an der Geheimhaltung von Know-How, Geschäftsstrategien, Methoden, udgl.19 Dieses

unternehmerische Geheimhaltungsinteresse steht in einem Spannungsverhältnis zu anderen

Interessen, etwa jenen der Öffentlichkeit, der MitbewerberInnen oder (ausgeschiedener)

ArbeitnehmerInnen sowie jenen natürlicher Personen, die Unternehmen personenbezogene

Daten preisgegeben haben.20

Auf der anderen Seite streben BenutzerInnen bzw AbnehmerInnen in der Regel nach

bestmöglichen Produkten und Dienstleistungen, sowie der Möglichkeit, den oder die

VertragspartnerIn je nach Angebot wechseln und frei über die eigenen Daten disponieren zu

können. Daneben kommt dem Schutz der – oftmals in Austausch für die Nutzung bzw

Verbesserung digitaler Plattformen, Sozialer Netzwerke, Suchmaschinen oder smarter

Produkte – hingegebenen Daten sowie insgesamt der Privatsphäre aus Sicht natürlicher

Personen enorme Bedeutung zu.21

4. Untersuchungsgegenstand und Stand der Forschung

Obwohl Geschäftsgeheimnisse in der unternehmerischen Praxis eine ebenso bedeutende

Rolle22 wie Rechte des geistigen Eigentums spielen und deren Kenntnis oder unbefugte

Nutzung durch andere MarktteilnehmerInnen den Verlust eines Wettbewerbsvorsprungs

nach sich ziehen kann,23 wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Europäischen

19 Geschützt werden diese Interessen etwa durch das in Art 16 GRC normierte Grundrecht auf unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit in Art 17 GRC sowie den Schutz der Privatsphäre gemäß Art 7 GRC; zur Gegenüberstellung dieser wirtschaftlichen Bedeutung der Geheimhaltung und deren gleichzeitiger Verletzlichkeit siehe Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG4 Vorbemerkungen zu §§ 17-19 UWG Rn 2. 20 Zum Spannungsfeld unternehmerische Interessen und jener ausscheidender ArbeitnehmerInnen siehe Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG4 Vorbemerkungen zu §§ 17-19 UWG Rn 5 sowie § 17 UWG Rn 48 f; zum hinter der DSGVO stehenden Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 GRC siehe auch die einleitenden Ausführungen in Forgó, My health data – your research: some preliminary thoughts on different values in the General Data Protection Regulation, International Data Privacy Law, 2015, Vol 5, No 5, 54 (54 ff). 21 Letztere sollen durch die Art 7 und 8 GRC gewährleistet werden. 22 Siehe hierzu auch ErwGr 2 Geschäftsgeheimnis-RL, so auch Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG4 Vorbemerkungen zu §§ 17-19 UWG Rn 1 ff. 23 Zum durch Betriebsspionage verursachten Schaden in Deutschland Harte-Bavendamm in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG4 Vorbemerkungen zu §§ 17-19 UWG Rn 3.

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Union und einigen Mitgliedstaaten lange Zeit als „Stiefkind“24 oder „Aschenputtel“25 des

Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht bezeichnet.26 Aufgrund der wirtschaftlichen

Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen besteht allerdings die Notwendigkeit, adäquate

Schutzmechanismen zu deren Wahrung vorzusehen, um einer Verfälschung des Wettbewerbs

entgegen zu wirken.27

In den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten wurde diesem Umstand bisher

nur teilweise Rechnung getragen, was insofern zu unterschiedlichen Schutzniveaus führte und

die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung benachteiligte.28 Daneben erschwerte die

bisher fragmentierte Rechtslage die grenzüberschreitende Kooperation von Unternehmen

verschiedener Mitgliedstaaten in Bezug auf relevantes Know-How. Divergierende rechtliche

Rahmenbedingungen wirken sich des Weiteren potentiell auf die Mobilität jener Personen

aus, die Know-How entwickeln.29 Der Notwendigkeit, einheitliche Schutzstandards für

unternehmerische Geheimnisse zu etablieren, wurde auf Unionsebene mit der

24 Ann, Know-how - Stiefkind des Geistigen Eigentums? GRUR 2007, 39 passim; dazu auch McGuire, Know-how: Stiefkind, Störenfried oder Sorgenkind? GRUR 2015, 424 passim. 25 Ohly, Der Geheimnisschutz im deutschen Recht: heutiger Stand und Perspektiven, GRUR 2014, 1 passim. 26 Vgl allerdings das starke Bewusstsein für den Know-How Schutz in den USA: Ummenberger-Zierler, Schutz von betrieblichem Know How in Europa - die EU-Harmonisierungsrichtlinie im Vergleich zur Rechtslage in den USA, in Staudegger/Thiele (Hrsg), Jahrbuch Geistiges Eigentum 2017, 349 (349ff); zu den typischen Risiken für den Geschäftsgeheimnisschutz siehe McGuire, Der Schutz von Know-how im System des Immaterialgüterrechts. Perspektiven für die Umsetzung der Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse, GRUR 2016, 1000 (1001); zu den dogmatischen Grundlagen des Know-How-Schutzes im deutschen Recht vgl Dorner, Know-how-Schutz im Umbruch. Rechtsdogmatische und informationsökonomische Überlegungen (2013) passim. 27 Hierzu auch die für die Europäische Kommission erstellte Studie „Study on Trade Secrets and Confidential Business Information in the Internal Market“, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/27703 (zuletzt abgefragt am 19. 2. 2019); Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG36 Vorbemerkungen zu §§ 17-19 UWG Rn 6; zur Bedeutung des Geschäftsgeheimnisschutzes vgl auch Wolf, Der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Ausgestaltung in den modernen Informationszugangsgesetzen (2015) passim. 28 Vgl allerdings, dass bereits in Art 39 des sowohl für die Europäische Union als auch sämtliche Mitgliedstaaten bindende TRIPS-Übereinkommen 1994 Mindeststandards für den Schutz geheimen Know-Hows vorgesehen sind (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, ABl L 1994/336, 213). 29 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, Stellungnahme vom 3. Juni 2014 zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 28.11.2013, COM (2013) 813 final (abrufbar unter: https://www.ip.mpg.de/fileadmin/ipmpg/content/stellungnahmen/stellungnahme-geschaeftsgeheimnisse_2014-05-12_final_7.pdf [zuletzt abgefragt am 19. 2. 2019]).

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Geschäftsgeheimnis-Richtlinie Genüge getan, welche von den Mitgliedstaaten bis 9. 6. 2018

in nationales Recht umzusetzen war.30

Aufgrund der Vielfältigkeit der potentiell unter den Geschäftsgeheimnisschutz fallenden

Sachverhalte bestehen Überschneidungsbereiche zu zahlreichen anderen Rechtsgebieten.

Neben Überlappungen zum Immaterialgüterrecht ergeben sich auch Fragen hinsichtlich des

Verhältnisses zwischen Geheimnis- und Datenschutz, welcher in Bezug auf personenbezogene

Daten natürlicher Personen durch die Datenschutz-Grundverordnung mit 25. 5. 2018 neu

geregelt wurde.31

Das Spannungsverhältnis der Sekundärrechtsakte manifestiert sich neben dem

Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Art 15 DSGVO,32 nach welchem diese

Auskunft begehren kann, ob und welche personenbezogene Daten verarbeitet werden, am in

Art 20 DSGVO verankerten Recht auf Datenübertragbarkeit (sog Recht auf

Datenportabilität33). Dabei handelt es sich um ein Novum des europäischen

Datenschutzrechts,34 wonach die betroffene Person nicht nur einen Anspruch darauf hat, die

von ihr zur Verfügung gestellten, sie betreffenden personenbezogenen Daten von einer

verarbeitenden Person zu erhalten, sondern auch darauf, dass entsprechende Daten direkt an

eine dritte Person übermittelt werden.35

Derartige datenschutzrechtlich begründete Auskünfte bzw Übermittlungen können dem

Schutz unternehmerischer Geheimnisse (auch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse)

zuwiderlaufen,36 indem Letztere offenbart werden. Eine solche Offenbarung kann sich etwa

aus dem Umstand ergeben, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oftmals

30 Art 19 Geschäftsgeheimnis-RL; zur Nützlichkeit des Geschäftsgeheimnisschutzes in der Data Economy siehe Aplin, Trading Data in the Digital Economy: Trade Secrets Perspective, in Lohsse/Schulze/Staudenmayer, Trading Data in the Digital Economy, 59 (67 ff). 31 Zur bisherigen Rechtslage siehe Wagner, Der Datenschutz in der Europäischen Union (2015) passim. 32 Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 15 DSGVO Rn 95ff. 33 So auch von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 5. 34 Zur Natur des Portabilitätsanspruchs etwa Stoykova, The right to Data Portability as a Market Tool, CRi 2/2018, 44; zu anderen als der datenschutzenrechtlichen Ausformung der Portabilitäts siehe Lynskey, Aligning Data Protection Rights with Competition Law Remedies? The GDPR Rights to Data Portability, EL Rev 2017, 793 (797, 798). 35 Vgl hierzu von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 49ff; zu dieser “Übermittlung im Dreiecksverhältnis” siehe auch Strubel, Anwendungsbereich des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Auslegung des Art. 20 DS-GVO unter Berücksichtigung der Guidelines der Art. 29-Datenschutzgruppe, ZD 2017, 355 (356 f); zum Recht auf Datenportabilität vgl auch Feiler/Forgó, EU-Datenschutz-Grundverordnung (2017) Art 20 DSGVO Rn 1ff. 36 Welcher nunmehr unionsrechtlich harmonisiert ist, siehe dazu Geschäftsgeheimnis-RL (FN 1).

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personenbezogene Daten natürlicher Personen umfassen und diese oder deren Metadaten37

auf unternehmerische Interna schließen lassen können.38 Andererseits erlaubt die

Übermittlung von in einer gewissen Art und Weise aufbereiteten Sammlung von Daten

mitunter Rückschlüsse auf Geschäftsvorgänge bzw –strategien.39

Inwieweit Datenschutz und Geschäftsgeheimnisschutz überlappen, hängt von der Reichweite

der Rechte der betroffenen Person ab.40 Da die Wahrscheinlichkeit, Rückschlüsse auf für ein

Unternehmen relevante Informationen ziehen zu können, mit dem Umfang der von

Auskunfts- bzw Portabilitätsansprüchen erfassten Daten steigt, kommt diesem entscheidende

Rolle zu. In diesem Zusammenhang muss zwischen dem Auskunftsverlangen nach Art 15

DSGVO und dem Anspruch auf Portabilität gemäß Art 20 DSGVO differenziert werden.

Nach Art 20 DSGVO bedarf es einer aufgrund einer Einwilligung oder eines Vertrages erfolgten

automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person, die von

ebendieser bereitgestellt wurden, um den Anwendungsbereich des Portabilitätsanspruches

zu eröffnen.41 Das Recht auf Datenportabilität soll demnach die personenbezogenen Daten

der betroffenen Person umfassen.42 Unsicherheiten ergeben sich hinsichtlich Daten mit Dritt-

oder Doppelbezug, also solchen, die sich auf mehr als eine Person beziehen.43 Derartige Daten

37 Metadaten sind strukturierte Daten, die wiederum Informationen über andere Daten enthalten. Vgl Grützner/Jakob, Compliance von A-Z, 2. Auflage 2015 (abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/lex/GruetznerJakobLexC_2/cont/GruetznerJakobLexC.Metadaten.htm [abgefragt am 19. 2. 2019]); siehe im Detail auch https://www.itwissen.info/Metadaten-meta-data.html (abgefragt am 19. 2. 2019). 38 Bspw enthalten Kundenlisten und kundenspezifische Werbestrategien oder Lieferbedingungen naturgemäß personenbezogene Daten. 39 So können etwa die Kategorien oder „Dichte“ der erhobenen Daten Rückschlüsse auf die unternehmerischen Schwerpunkte bzw Strategien bei der kundenspezifischen Werbung odgl erlauben. 40 Vgl hierzu in Bezug auf Art 20 DSGVO von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 99. 41 Art 20 DSGVO. 42 Nach Wendehorst handelt es sich beim Großteil der in der Data Economy relevanten Daten um personenbezogene Daten, weshalb auch der Anwendungsbereich der DSGVO entsprechend weit zu verstehen ist. Aufgrund der rasanten Entwicklung technischer Möglichkeiten ist auch die Grenze zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten fließend, da sich laufend neue Möglichkeiten ergeben, um Rückschlüsse auf eine bestimmte Person (und somit Personenbezug iSd Art 4 Z 1 DSGVO) zuzulassen. Vgl dazu Wendehorst, Of Elephants in the Room and Paper Tigers: How to Reconcile Data Protection and the Data Economy, in Lohsse/Schulze/Staudenmayer, Trading Data in the Digital Economy, 327 (329 ff). 43 Einen Drittbezug weisen Daten auf, die neben der betroffenen Person auch einer von dieser verschiedenen Drittperson zuordenbar sind. Auch „Kollateraldaten“ genannt, siehe dazu Cebulla, Umgang mit Kollateraldaten - Datenschutzrechtliche Grauzone für verantwortliche Stellen, ZD 2015, 507 passim. Vor allem in Sozialen Netzwerken ergibt sich regelmäßig ein solcher Doppelbezug, bspw hinsichtlich geteilten Inhalten oder Kontaktlisten. Vgl auch von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 44.

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sollen nach Auffassung der Art 29-Datenschutzgruppe explizit vom Anspruch auf

Datenübertragung umfasst sein;44 im Schrifttum ist dies allerdings strittig.45 Unterschieden

werden muss insbesondere, ob es sich um (nach umstrittener Ansicht)46 vom Anspruch

umfasste Daten mit Doppelbezug handelt, oder aber um solche, die ausschließlich Drittbezug

aufweisen und daher – dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach - nicht erfasst sind.47

Weiters wird der Inhalt des Bereitstellungsbegriffes kontrovers diskutiert.48 Werden Daten

von einer betroffenen an eine verantwortliche Person bereitgestellt, so wird es sich dabei

nicht per se um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handeln. Es besteht allerdings die

Möglichkeit, dass sich die Portabilität auch auf solche Daten bezieht, die im Rahmen der

Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Person gespeichert

wurden.49 Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Daten, die sich aus der

Beobachtung des Verhaltens einer Person ableiten bzw durch Interaktion mit der

verantwortlichen Person entstanden sind. Dabei soll wiederum nach Ansicht der Art 29-

Datenschutzgruppe50 zwischen den beobachteten Daten, welche durch die Nutzung eines

44 Art 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=611233 (zuletzt abgefragt am 19. 2. 2019). 45 Dafür spricht sich etwa Paal aus, soweit es sich um solche Daten handelt, die neben dem Drittbezug auch einen Personenbezug zur antragstellenden Person aufweisen, vgl Paal in Paal/Pauly (Hrsg), DS-GVO2 Art 20 Rn 17; bejahend etwa auch von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 32; ablehnend hingegen Jülicher/Röttgen/ v Schönfeld, Das Recht auf Datenübertragbarkeit – ein datenschutzrechtliches Novum, ZD 2016, 358 (359, 361); thematisiert wird der Doppelbezug auch von Lynskey, EL Rev 2017, 793 (813 f). 46 Paal in Paal/Pauly, DS-GVO2 Art 20 Rn 17 und die dort angeführten Fundstellen. 47 Paal in Paal/Pauly, DS-GVO2 Art 20 Rn 17; für eine weite Auslegung des Bereitstellungbegriffes plädiert die Art 29-Datenschutzgruppe in ihren (nicht bindenden) Guidelines zu Art 20 DSGVO (FN 44); zur rein beratenden Rolle der Gruppe vgl Brühann in Grabitz/Hilf (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, RL 95/46/EG Art 30 Rn 11; zur Idee, den Bereitstellungsbegriff „service-spezifisch“ auszulegen siehe Strubel, ZD 2017, 355 (360); zur Einordnung von Geodaten als personenbezogene Daten siehe Krügel, Das personenbezogene Datum nach der DS-GVO. Mehr Klarheit und Rechtssicherheit? ZD 2017, 455 (456 f). 48 Paal in Paal/Pauly, DS-GVO2 Art 20 Rn 17. 49 Etwa durch Interaktion oder Beobachtung entstandene Daten, vgl etwa von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 45; zur Problematik des Bereitstellungsbegriffes in der Automobilbranche auch Klink-Straub/Straub, Vernetzte Fahrzeuge – portable Daten. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO, ZD 2018, 459 (461 f); die weite Auslegung der Art 29-Datenschutzgruppe kritisierend: Strubel, ZD 2017, 355 (357 f). 50 Die Art 29-Datenschutzgruppe war ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission, welches durch die Datenschutzrichtlinie begründet wurde, vgl Art 29 ff der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995/281, 31 (Datenschutzrichtlinie) aufgehoben durch die Datenschutz-Grundverordnung. Diese Gruppe wurde mit Inkrafttreten der DSGVO vom Europäischen Datenschutzausschuss abgelöst (Art 68 ff DSGVO).

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11

Dienstes oder eines Gerätes entstehen,51 und daraus abgeleiteten Daten52 differenziert

werden. Letztere umfassen jene Daten bzw Informationen, die durch Rückschlüsse aus den

beobachteten Daten generiert wurden und sollen nicht vom Anwendungsbereich des Art 20

DSGVO umfasst sein.53 Die Frage der Einbeziehung von Beobachtungs- bzw Interaktionsdaten

sowie insgesamt der Anwendungsbereich des Art 20 DSGVO sind derzeit noch nicht

abschließend geklärt.54

Bei der Geltendmachung des Portabilitätsanspruchs kann es des Weiteren zu einer Situation

kommen, in der durch die Metadaten der übertragenen Daten Informationen weitergegeben

werden, die sich bspw auf Verträge mit der betroffenen Person oder auf sie zugeschnittene

Werbestrategien beziehen.55 Nicht zuletzt muss beachtet werden, dass die strukturierte

Aufbereitung von Daten auf eine unternehmerische Leistung zurückgeht. Die Übertragung von

Datensätzen kann insofern dazu führen, dass die „neue“ verantwortliche Person, der Daten

übertragen wurden, Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der ursprünglich verantwortlichen

Person ziehen kann.56

Ist der Anwendungsbereich des Portabilitätsanspruches eröffnet, so finden die Rechte aus Art

20 DSGVO dort ihre Grenze, wo es an technischer Machbarkeit oder wirtschaftlicher

Zumutbarkeit mangelt bzw wo Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt werden.57 Unter die

bei der Erfüllung des Datenportabilitätsanspruchs berücksichtigungswürdigen Rechte Dritter,

die im Einzelfall zu einer entsprechenden Beschränkung oder einem Ausschluss führen

können, sollen alle vom Unionsgesetzgeber im Primärrecht normierten Individualinteressen

fallen.58 Darunter können neben dem Datenschutz oder etwaigen Immaterialgüterrechten

Dritter auch deren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse subsumiert werden. Je nachdem, wie

51 Etwa die Aufzeichnung der Herzfrequenz durch eine smarte Pulsuhr, die die entsprechenden Daten in einer Cloud speichert oder an ein damit verbundenes Endgerät weiterleitet. 52 Etwa ein Risikoprofil oder die Bewertung des gesundheitlichen Zustandes der betroffenen Person auf Grundlage der Beobachtungsdaten. Für einen Ausschluss derartiger Daten vgl Art 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit (FN 44). 53 Art 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit (FN 44); von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 47. 54 Von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 45. 55 Für die Übermittlung von „sachdienlichen Metadaten in der bestmöglichen Granularitätsstufe“ spricht sich die Art 29-Datenschutzgruppe aus. Dies soll allerdings nicht dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden. Vgl dazu Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit (FN 44). 56 Dazu auch Jaspers, Die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf die Datenschutzorganisation des Unternehmens, DuD 2012, 571 (573). 57 Vgl Art 20 Abs 2 und 4 DSGVO. 58 Vgl hierzu von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 93.

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schwer Letztere im Rahmen einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung

gewichtet werden, kann es insofern zu einer Einschränkung der aus der DSGVO resultierenden

Ansprüche zum Schutz personenbezogener Daten kommen.

Betrachtet man andererseits den Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach Art 15

DSGVO, so fällt auf, dass dieser mit dem allgemeinen Anwendungsbereich der DSGVO

übereinstimmt und insofern im Vergleich zu jenem des Art 20 DSGVO weiter gefasst ist.59

Vom Auskunftsanspruch ist einerseits die Auskunft über verarbeitete personenbezogene

Daten sowie zusätzlich ua „das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

einschließlich Profiling […] und […] aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik

[…]“ umfasst.60 Dem Wortlaut der Bestimmung nach muss daher Auskunft über die einer

Datenverarbeitung zugrundeliegenden Logik gegeben werden,61 an welcher wiederum aus

unternehmerischer Sicht ein Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Die Reichweite der

Einbeziehung „involvierter Logik“ ist aktuell noch ungeklärt.62

Ergänzend zur Auskunft steht der betroffenen Person bei erfolgter Datenverarbeitung durch

eine verantwortliche Person gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO ein Anspruch auf Erhalt einer

Datenkopie zu.63 Aufgrund der insofern bestehenden Ähnlichkeit zu Art 20 DSGVO, die sich

wiederum daraus ergibt, dass die Bestimmungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als

59 Vgl Art 2 und 3 DSGVO. Der Anwendungsbereich des Art 15 DSGVO wird insbesondere nicht durch das Erfordernis der „Bereitstellung durch die betroffene Person“ eingegrenzt. 60 Art 15 Abs 1 DSGVO nennt „die Verarbeitungszwecke“, „die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden“, „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“, „falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer“, „das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung“, „das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde“, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ sowie „das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person“. 61 So auch explizit ErwGr 63 DSGVO. 62 Zur Unklarheit der Reichweite dieser Bestimmung vgl Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 15 DSGVO Rn 76ff (Stand: 1. 11. 2018); zu einer Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde in Bezug auf Bonitätsdaten vgl Bescheid vom 8. 6. 2017, GZ: DSB-D122.641/0006-DSB/2017. 63 Im Detail dazu siehe Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG. Kommentar, 2.Auflage 2018, Art 15 DSGVO Rz 6, 30, 39f.

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13

ein gemeinsames Auskunfts- und Herausgaberecht konzipiert waren,64 wird Art 15 DSGVO

mitunter ein „Zwittercharakter“ zugeschrieben. Obgleich ihrer unterschiedlichen

Anwendungskriterien und Inhalte bergen die Bestimmungen ähnliche Gefahren für den Schutz

unternehmerischer Geheimnisse in sich.

Seine Grenze findet das Recht auf Erhalt einer Kopie – dem Portabilitätsanspruch

entsprechend – dort, wo Rechte und Freiheiten dritter Personen beeinträchtigt sind.65

Darunter können wiederum Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse subsumiert werden, wobei

die Einschränkung des Auskunftsanspruchs aufgrund deren Beeinträchtigung– im Vergleich zu

Art 20 DSGVO - nicht zu einer vollständigen Auskunftsverweigerung führen darf.66 Die genaue

Ausgestaltung einer notwendigen Abwägung im Einzelfall birgt aufgrund der knappen

Formulierung des Art 15 Abs 4 DSGVO bis zu einer Klärung durch den EuGH Rechtsunsicherheit

in sich.67

Sowohl die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie als auch die DSGVO nehmen jeweils in ihren

Erwägungsgründen Bezug aufeinander.68 Die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie schließt

Geschäftsdaten zunächst explizit in ihren potentiellen Anwendungsbereich ein und betont die

Wahrung grundrechtlicher Vorgaben.69 Bei Maßnahmen zum Schutz von

Geschäftsgeheimnissen ist zu beachten, dass „[…] das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens und den Schutz der personenbezogenen Daten aller Personen gewahrt bleibt,

deren personenbezogene Daten vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses bei Maßnahmen zum

Schutz eines Geschäftsgeheimnisses eventuell verarbeitet werden oder die an einem

Rechtsstreit über den rechtswidrigen Erwerb bzw. die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung

von Geschäftsgeheimnissen gemäß dieser Richtlinie beteiligt sind und deren

personenbezogene Daten verarbeitet werden […]“70.

64 Das Recht auf Datenportabilität war im Gesetzgebungsverfahren zunächst in Art 15 eingegliedert. Dazu auch Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 15 DSGVO Rn 1. 65 Art 15 Abs 4 DSGVO. 66 Siehe dazu ErwG 63 DSGVO. 67 Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 15 DSGVO Rn 95ff mwN. 68 Die Erwägungsgründe spielen im Rahmen der teleologischen Interpretation, welcher bei der Auslegung von Unionsrecht enorme Bedeutung zukommt, eine Rolle. Vgl auch Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 Art 19 EUV Rn 16. 69 ErwG 2 und 34 Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. 70 ErwG 35 Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, der in weiterer Folge auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl L 1995/281, 31 (Datenschutz-Richtlinie), verweist, die durch die DSGVO aufgehoben wurde. Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verlauf von Gerichtsverfahren soll

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14

Der Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO soll andererseits „ […] im Hinblick auf

seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

gegen andere Grundrechte abgewogen werden […]“, worunter auch die unternehmerische

Freiheit fallen soll.71 Daneben darf der betroffenen Person eine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO

über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nur unter Wahrung der Rechte und

Freiheiten anderer Personen, wie etwa deren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erteilt

werden, was allerdings nicht zu einer vollständigen Auskunftsverweigerung führen darf.72

Insgesamt lässt sich das genaue Verhältnis beider Rechtsbereiche weder aus der

Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, noch aus der DSGVO erschließen.73 Dies gilt vor allem für den

Portabilitätsanspruch des Art 20 DSGVO sowie den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO

und deren Einschränkung zugunsten des Schutzes unternehmerischer Geheimnisse.74

Relevante Judikatur des EuGH gibt es bis dato noch nicht. Da, wie vorstehend erläutert, auch

der diesbezügliche Stand der Forschung offen ist, soll diese Arbeit dazu beitragen, das

klärungsbedürftige Zusammenspiel der beiden Rechtsakte zu erhellen.

5. Gang der Untersuchung

In einem ersten Schritt soll der Geschäftsgeheimnisschutz auf Unionsebene systematisch

erfasst werden. In einem zweiten Schritt werden die Überschneidungsbereiche zu anderen

Rechtsgebieten ermittelt. In weiterer Folge wird auf das Verhältnis von Geheimnis- und

Datenschutz fokussiert, wobei zu diesem Zweck untersucht wird, in Bezug auf welche

Geschäftsmodelle sich Überschneidungen der relevanten Sekundärrechtsakte ergeben und

inwiefern Konflikte der Rechtsakte in den jeweiligen Überschneidungskonstellationen

aufgelöst werden können. Dabei wird das Augenmerk auf den im Einzelfall notwendigen

Interessensabwägungen liegen und insofern untersucht, anhand welcher Kriterien die

datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend erfolgen. Vgl Art 9 Abs 4 Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, wiederum mit Verweis auf die Datenschutz-Richtlinie. 71 ErwG 4 DSGVO. 72 ErwG 63 DSGVO; in den Leitlinien der Art 29-Datenschutzgruppe wird etwa in Bezug auf Art 20 DSGVO angeführt, dass die Übertragung von Metadaten nur soweit erfolgen soll, soweit dies zweckdienlich ist. Dies soll insbesondere nicht dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden. Siehe Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit (FN 44). 73 So auch Von Lewinski in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht Art 20 DSGVO Rn 101 ff. 74 Art 20 Abs 4 DSGVO.

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15

Berücksichtigung des jeweils anderen Rechtsgebietes sowie der dahinterstehenden

Interessen und Grundrechte erfolgt.

Aus den Ergebnissen sollen sodann Rückschlüsse auf das generelle Zusammenwirken der

Rechtsakte gezogen und beurteilt werden, ob dieses Defizite im Sinne mangelnder rechtlicher

Vorgaben und daraus resultierender Rechtsunsicherheiten aufweist. Bejahendenfalls sollen

Kriterien erarbeitet werden, anhand derer sich RechtanwenderInnen bei den im Einzelfall - in

den diversen Konfliktkonstellationen - vorzunehmenden Interessensabwägungen orientieren

können.

6. Methoden

Die in dieser Dissertation behandelten Fragestellungen werden anhand der gängigen

rechtswissenschaftlichen Methoden aufgearbeitet. Zur Auslegung werden die gebräuchlichen

juristischen Interpretationsmethoden, also wörtliche, systematisch-logische, historische

sowie objektiv-teleologische Auslegung, herangezogen. Bei der Beurteilung nationalen Rechts

wird darüber hinaus eine unionsrechtskonforme Interpretation vorgenommen. Die Recherche

einschlägiger Literatur und Judikatur erfolgt mithilfe juristischer sowie empirischer

Datenbanken.

7. Vorläufige Gliederung:

A. Einleitung

a. Problemstellung und Zielsetzung

b. Allgemeine Begriffsbestimmungen

c. Wirtschaftliche Hintergründe

d. Untersuchungsgegenstand

e. Stand der Forschung

f. Gang der Untersuchung

g. Methoden

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16

B. Geschäftsgeheimnisschutz

a. Bedeutung und Entwicklung des Geschäftsgeheimnisschutzes

i. Historische Entwicklung

ii. Praktische Bedeutung

b. Rechtsquellen

i. Internationales Recht

ii. Unionsrecht

1. Grundrechtliche Vorgaben

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

a. Richtlinie 2016/943 über den Schutz von

Geschäftsgeheimnissen

i. Bisherige Rechtslage

ii. Entstehungsgeschichte

iii. Bedeutung für Binnenmarkt

iv. Regelungsmethode der Richtlinie

1. Begriffsbestimmungen

2. Anwendungsbereich

3. Erwerb, Nutzung und Offenlegung

von Geschäftsgeheimnissen

a. Rechtmäßigkeit

b. Unrechtmäßigkeit

c. Ausnahmen

4. Maßnahmen, Verfahren und

Rechtsbehelfe

5. Schutzvoraussetzungen

6. Sanktionen, Berichterstattung

und Schlussbestimmungen

v. Bewertung

iii. Nationales Recht (Österreich)

1. Bisherige Rechtslage

2. Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie in

Österreich

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a. UWG-Novelle 2018

b. Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten

c. Zwischenergebnis

d. Überschneidungsbereiche zu anderen Rechtsgebieten

i. Immaterialgüterrechte

ii. Datenbankschutz

iii. Whistleblower-Schutz

iv. Datenschutz

v. Zwischenergebnis

C. Datenschutz

a. Bedeutung und Entwicklung des Datenschutzes

i. Historische Entwicklung

ii. Praktische Bedeutung

b. Rechtsquellen

i. Internationales Recht

ii. Unionsrecht

1. Grundrechtliche Vorgaben

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

a. DSGVO

i. Bisherige Rechtslage

ii. Entstehungsgeschichte

iii. Bedeutung für Binnenmarkt

iv. Regelungsmethode der Verordnung

1. Begriffsbestimmungen

2. Anwendungsbereich

3. Grundsätze der Verarbeitung

personenbezogener Daten

4. Rechte der betroffenen Person

5. Beschränkungen

6. Verpflichtete Personen

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18

7. Übermittlungen

personenbezogener Daten an

Drittländer oder an internationale

Organisationen

8. Unabhängige Aufsichtsbehörden

9. Zusammenarbeit und Kohärenz

10. Rechtsbehelfe, Haftung und

Sanktionen

v. Bewertung

iii. Nationales Recht (Österreich)

1. Bisherige Rechtslage

2. DSGVO-Anpassung in Österreich

a. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

b. DSGVO-Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten

c. Zwischenergebnis

D. Überschneidungsbereich: Geschäftsgeheimnis- und Datenschutz

a. Ausgangssituation für Konflikte zwischen Geschäftsgeheimnis-

Richtlinie und DSGVO

b. Potentiell betroffene Interessen und Grundrechte

i. Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC)

ii. Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC)

iii. Unternehmerische Freiheit (Art 16 GRC)

iv. Eigentumsrecht (Art 17 GRC)

c. Einschränkung von Grundrechten

i. Vorgaben der GRC

ii. Judikatur

d. Zwischenergebnis

e. Interessenskonflikte im Einzelfall

i. Rechtsgrundlagen

1. Geschäftsgeheimnis-Richtlinie

2. DSGVO

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19

ii. Portabilitätsanspruch des Art 20 DSGVO

1. Entwicklungsgeschichte

2. Voraussetzungen

a. Bereitstellung durch die betroffene Person

i. Bereitstellungsbegriff

ii. Betroffene Person

b. Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren

c. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

3. Inhalt des Anspruchs

a. Erhalt der Daten in einem geeigneten Format

b. Übermittlung der Daten an eine andere

verantwortliche Person durch die betroffene

Person

c. Direkte Übermittlung der Daten an eine dritte

Person durch die verantwortliche Person

4. Einschränkung des Anspruchs bei Beeinträchtigung der

Rechte und Freiheiten anderer Personen

5. Zwischenergebnis

iii. Art 15 DSGVO

1. Entwicklungsgeschichte

2. Voraussetzungen

3. Inhalt des Anspruchs

a. Allgemeines Auskunftsrecht

b. Recht auf eine Datenkopie

4. Einschränkung des Anspruchs bei Beeinträchtigung der

Rechte und Freiheiten anderer Personen

5. Zwischenergebnis

i. Relevante Geschäftsmodelle

1. Geschäftsmodelle

2. Betroffene Daten

3. Betroffene Grundrechte

4. Interessensabwägung im Einzelfall

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20

5. Zwischenergebnis

6. Kriterien für Interessensabwägungen im Einzelfall

ii. Ergebnisse

E. Zusammenfassung der Ergebnisse und Rückschlüsse auf Hypothese

F. Literaturverzeichnis

8. Vorläufiger Zeitplan

SS

2017

WS

2017/2018

SS

2018

WS

2018/2019

SS

2019

WS

2019/2020

SS

2020

WS

2020/2021

SS

2021

VO Juristische

Methodenlehre

x

Themensuche,

Literaturrecherche

x x

SE aus Europarecht x

Erstellung des Exposés x x

SE zur Vorstellung des

Disserationsvorhabens

x

Abfassung der Dissertation x x x x

SE aus Europarecht x

Weiteres Seminar x

Fertigstellung und Abgabe

der Arbeit

x

Öffentliche Defensio x

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21

9. Vorläufiges Literaturverzeichnis

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http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=611233 (zuletzt abgefragt

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- Wolf, Der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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- Wolff/Brink (Hrsg), BeckOK Datenschutzrecht, 26.Edition 2018.