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GmbH für Managementberatung
Dr. Hamid Saberi
von Dr. Hamid Saberi
Sicherheitstechnische Fragestellungen von
Veranstaltungen
26. April 2012
uve GmbH für Managementberatung Hamid Saberi [email protected] 030/ 315 82 – 486 Folie 2
Zu oft kommt die Sicherheit bei der Planung zuletzt,
bei Einsparungen zuerst!
„Es passiert ja eh nix“
uve GmbH für Managementberatung Hamid Saberi [email protected] 030/ 315 82 – 486
Gliederung
1. Was bedeutet Veranstaltung
Gegenüberstellung von
Veranstaltungsformen
2. Allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
Was ist Verkehrssicherungspflicht?
Wer ist verkehrssicherungspflichtig?
3. Verkehrssicherungspflicht bei
Veranstaltungen
Vorbeugender Brandschutz
Flucht- und Rettungswege
Erste Hilfe bei Veranstaltungen
4. Sicherheit bei Veranstaltungen
in Hochschulen
5. Checkliste für Veranstaltungen
6. Wichtige Symbole für
Veranstaltungen
Verbotszeichen
Warnhinweise
Erste Hilfe
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1. Was bedeutet Veranstaltung?
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Eine Veranstaltung ist ein zeitlich
begrenztes und geplantes Ereignis
mit einer definierten Zielsetzung
oder Absicht, einer Programmfolge
mit thematischer, inhaltlicher
Bindung oder Zweckbestimmung in
der abgegrenzten Verantwortung
eines Veranstalters, einer Person,
Organisation oder Institution, an
dem eine Gruppe von Menschen
teilnimmt.
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1. Was bedeutet Veranstaltung?
Messe und Ausstellung Tagung und Kongress
Schwerpunkt / Ziele
• Präsentation von Produkten • Verkaufsförderung
• Vermittlung und Diskussion von Information
Unterschiede
• Messe: ausgerichtet für Fachbesucher • Ausstellung: „normales“ Publikum
• Zusammenkunft von Personen, welche in einem speziellen Themenbereich arbeiten • Tagung: eintägig • Kongress: mehrtägige Veranstaltung
andere Begriffe Publikums – oder Fachmesse Konferenz, Schulung, Seminar
Beispiele Cebit, IFA, Volkshochschule
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Gegenüberstellung von Veranstaltungsformen
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2. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen
( 823 ff. BGB)
Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu
Schadensersatzansprüchen führen kann
gesetzlich nicht geregelt, sondern von Rechtsprechung entwickelt worden
Rechtsprechung besteht aus umfangreicher Einzelfallrechtsprechung
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Verkehrssicherunspflicht?
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2. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt
des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so
tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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Verkehrssicherunspflicht?
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2. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der eine Gefahrenquelle
schafft, oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte
gefährlich werden kann
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er
die Gefahrenquelle gegen alle Schäden absichert, aber gegen die
vorhersehbare
Versicherungspflicht kann auch auf Dritte übertragen werden
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Wer ist Verkehrssicherungspflichtig?
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2. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Die Organisationspflichten umfassen die Beschäftigung von ausreichend qualifiziertem Personal, das angemessen in die betrieblichen Tätigkeiten und Abläufe eingewiesen werden muss
Darüber hinaus ist eine ausreichende Kontrolle durchzuführen und im Bedarfsfall steuernd und regelnd einzugreifen. Das Personal muss ausreichend Zeit und Möglichkeit haben, die übertragenen Pflichten korrekt zu erfüllen
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Organisationspflichten
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2. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Selektionsverschulden - ist eine geeignete Person mit den richtigen
Fähigkeiten und Kenntnissen mit den Aufgaben betraut?
Anweisungsverschulden - ist die geeignete Person angemessen und
nachweisbar unterwiesen worden?
Überwachungsverschulden - wird die Tätigkeit der geeigneten und
unterwiesenen Person regelmäßig überwacht und ggf. korrigiert?
Durchführungsverschulden - hat die geeignete unterwiesene und
regelmäßig überwachte Person trotzdem nachlässig gehandelt?
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Arten des Organisationsverschuldens
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3. Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen
Einschätzung des Brandrisikos und erstellen eines
Brandschutzkonzeptes
Notwendige Maßnahmen:
Reduzierung von Brandlasten in den Veranstaltungsräumen
(Reduzierung oder Austausch durch schwer entflammbarer Utensilien)
Zusätzliche Bereitstellung von Feuerlöschern und Gewährleistung der
Erkennbarkeit der Piktogramme
Regelung des Rauchverbotes (Schaffung von Raucherinseln oder
striktes Rauchverbot aussprechen (Hinweisen durch Verbotsschildern))
Personelle Festlegung des Weisungsrechts gegenüber Besuchern in
Fragen des vorbeugenden Brandschutzes und weiterer Aufgaben im
Rahmen der allgemeinen Sicherungspflicht
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Brandschutz
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3. Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen
Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren
Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss
die Richtung des Fluchtweges anzeigen
Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig
freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss
mindestens 1,20m betragen
Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen sind
nachleuchtend auszuführen
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Flucht- und Rettungswege
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3. Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen
zu stellen sind und die zur Flucht aus einem möglichen
Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von
Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen
gesicherten Bereich.
Den Ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung
erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem
Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für
notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als
Notausstieg ausgeschildert sein kann.
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Flucht und Rettungswege
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3. Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass zur ersten Hilfe und zur
Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel
sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Bereithaltung eines großen Verbandkastens nach DIN 13169 bis 300
Besuchern. Ab 301 Besucher muss ein zweiter großer Verbandskasten
bereitzuhalten sein
Ersthelfer oder höher qualifizierte Person
Deutliche Kennzeichnung der Einrichtung zur Erste Hilfe
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Erste Hilfe
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4. Sicherheit bei Veranstaltungen in Hochschulen
Hochschulen sind öffentliche Räume
Meist mit kulturhistorisch interessanter Bausubstanz
Für Zeitraum und Veranstaltung übernimmt der Eigentümer oder
Verwalter die Verantwortung zur Gewährleistung der Sicherheit der
Teilnehmer und des Kulturgutes
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Quelle: DGUV faktor Arbeitsschutz (Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte)
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4. Sicherheit bei Veranstaltungen in Hochschulen
Planung und Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen in Hinblick auf
Sach- und Personenschäden vornehmen
Personenschutz: Veranstalter in Verantwortung Besucher gegen unbekannte
Gefahren zu schützen
– Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht (Hausherrenpflicht nach 823 BGB)
» Verkehrssicherungspflicht übt jede Führungskraft in Ihrem
Verantwortungsbereich aus
» Fürsorgepflicht sind Nebenpflichten des Arbeitgebers nach BGB, die aus
weiteren Gesetzen ergänzt werden
Rettungskräfte, Brandsicherheitswachen und Ordnungsdienste müssen
gewählt werden
– Unterweisung vor Ort
– Vorstellen der Veranstaltungsstätte und Erklärung von Flucht- und Rettungsplänen
– Festlegung zu Erste Hilfe Maßnahmen
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Was ist zu tun?
Quelle: DGUV faktor Arbeitsschutz (Zeitschrift für Fach- und Führungskräfte)
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5. Checkliste für Veranstaltungen
1. Art der Veranstaltung (z.B. Fest, Rundgang, Messe etc.)
2. Veranstalter (Name und Adresse)
3. Ort der Veranstaltung (genaue räumliche Beschreibung)
4. Termin der Veranstaltung (Datum)
5. Beginn (Uhrzeit) / Beginn Aufbau (Uhrzeit)
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Quelle: DGUV – Faktor Arbeitsschutz (03/2011)
Fachzeitschrift für Fach- und Führungskräfte
Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH
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5. Checkliste für Veranstaltungen
6. Ende (Uhrzeit) / Ende Abbau (Uhrzeit)
7. Betreiber der Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätte (Name,
Adresse)
8. Veranstaltungsleiter (Leiter der Veranstaltung =Betreiber oder =
Veranstalter, Name, Funktion, Erreichbarkeit außer und während
der Veranstaltung)
9. Anmeldung /Genehmigung der Veranstaltung (Stadt oder andere)
10. Ordnungsdienst
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Quelle: DGUV – Faktor Arbeitsschutz (03/2011)
Fachzeitschrift für Fach- und Führungskräfte
Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH
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5. Checkliste für Veranstaltungen
11. Brandsicherheitswache
12. Sanitätswache
13. Zusammenarbeit mit Polizei
14. Zusammenarbeit mit Feuerwehr
15. Zusammenarbeit mit Rettungsdienst
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Quelle: DGUV – Faktor Arbeitsschutz (03/2011)
Fachzeitschrift für Fach- und Führungskräfte
Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH
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5. Checkliste für Veranstaltungen
16. Verantwortlicher für die Veranstaltungstechnik
17. Unterweisung des Ordnungsdienstes in die Veranstaltung, falls
erforderlich auch der Brandsicherheitswache bzw. der
Sanitätswache
18. Ansprechpartner für die Einsatzkräfte / Kontrollperson der
Einsatzkräfte
19. Abschlusskontrolle nach Ende der Veranstaltung
20. Auswertung der Veranstaltung (Termin und Ort festlegen)
Folie 20
Quelle: DGUV – Faktor Arbeitsschutz (03/2011)
Fachzeitschrift für Fach- und Führungskräfte
Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH
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6. Wichtige Symbole für Veranstaltungen
Folie 21
Verbotszeichen
Essen und Trinken nicht erlaubt
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Für Fußgänger verboten
Rauchen verboten
Zutritt für Unbefugte verboten
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4. Wichtige Symbole für Veranstaltungen
Folie 22
Warnhinweise
Warnung vor Treppe
Warnung vor Stolpergefahr
Warnung vor Rutschgefahr
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4. Wichtige Symbole für Veranstaltungen
Folie 23
Erste Hilfe
Erste Hilfe Telefon
Erste Hilfe /
Verbandskasten
Feuerlöscher
Fluchtweg
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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uve GmbH für Managementberatung
Kalckreuthstraße 4
10777 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Hamid Saberi
Tel: 030 315 82 486
Mobil: 0177/660 550 4
Fax: 030 315 82 400
E-Mail: [email protected]
Internet: www.uve.de
zertifiziert nach den Qualitätskriterien der
Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH