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Unter anderem in dieser Ausgabe: GEPLANT Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige Seite 3 GEURTEILT Unwirksame Kündigung eines Arbeitgeberdarlehens Seite 6 GESCHÜTZT Was eine Markeneintragung für Unternehmen bewirkt Seite 7 GESAMMELT Neuerungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer Seite 10 LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Impulse für Unternehmen Ausgabe 32 Juni 2014 GESTALTET Steuerlich anerkannte Vermietung an nahe Angehörige Seite 8 Das Thema: SO GELINGT DIE KAPITALERHÖHUNG EINER GMBH Ein Fallbeispiel zeigt wesentliche Erfolgsfaktoren auf Seite 4

Impulse für Unternehmen · um 24 Uhr. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht lediglich die letzten fünf Jahre straf-rechtlich relevant sind, sondern durchaus größere Zeiträume: In

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Page 1: Impulse für Unternehmen · um 24 Uhr. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht lediglich die letzten fünf Jahre straf-rechtlich relevant sind, sondern durchaus größere Zeiträume: In

Unter anderem in dieser Ausgabe:

GEPLANTVerschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige Seite 3

GEURTEILTUnwirksame Kündigung eines Arbeitgeberdarlehens Seite 6

GESCHÜTZTWas eine Markeneintragung für Unternehmen bewirkt Seite 7

GESAMMELTNeuerungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer Seite 10

LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Impulse für Unternehmen

Ausgabe 32Juni 2014

GESTALTETSteuerlich anerkannte Vermietung an nahe Angehörige Seite 8

Das Thema:

SO GELINGT DIE KAPITALERHÖHUNG EINER GMBH Ein Fallbeispiel zeigt wesentliche Erfolgsfaktoren auf Seite 4

Page 2: Impulse für Unternehmen · um 24 Uhr. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht lediglich die letzten fünf Jahre straf-rechtlich relevant sind, sondern durchaus größere Zeiträume: In

Liebe Leser,

in der Praxis geschieht es immer wieder, dass Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei Ge-sellschaften nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Derartige Fälle bieten Haftungspotenzial für die gegenwärtigen und zukünftigen Gesell-schafter. Herr Wietfeld diskutiert an einem aktuellen Fall Heilungsmöglichkeiten und weist auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen hin.

In den letzten Monaten hat das Thema „Steuerehrlichkeit“ und „Selbstanzeige“ große mediale Aufmerksamkeit erlangt. Die Politik diskutiert seitdem zu Verschärfungen in Bezug auf eine strafbefreiende Selbstanzeige. Herr Schröder unterrichtet Sie über den aktuellen Diskussionsstand.

Für Unternehmen gewinnt geistiges Eigentum und Markenschutz ständig an Bedeu-tung. Diesem Trend Rechnung tragend gibt Herr Peterk einen Überblick über die An-forderungen an eine Marke und die Möglichkeiten zum Markenschutz.

Neben diesen Punkten haben wir weitere aktuelle Themen aus den Bereichen „Recht und Steuern“ aufgegriffen, die in Ihrem Umfeld von Bedeutung sein können. Für vertiefende Darstellungen sprechen Sie uns bitte persönlich an.

Im steuerlichen Bereich ist von besonderem Interesse die im Laufe dieses Jahres an-stehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundes-verfassungsgericht fi ndet – soweit derzeit bekannt – am 08.07.2014 statt. Wer un-ternehmerisches Vermögen noch begünstigt nach den §§ 13 a, b ErbStG übertragen möchte, sollte somit vor diesem Termin fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um die derzeitigen Möglichkeiten zu einer günstigen Übertragung von unternehme-rischem Vermögen möglicherweise zu nutzen. Dabei gilt jedoch wie in vielen Ange-legenheiten, dass das steuerliche Interesse immer nur ein Teilaspekt ist und nicht alleine entscheidender Faktor für Nachfolgeregelungen. Sofern Sie Beratungsbedarf in dieser Hinsicht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – insbesondere auch, um die weiteren Aspekte von Nachfolgeentscheidungen zu beleuchten.

Herzlichst

Ihr

Dr. jur. Stefan HoischenRechtsanwalt, Wirtschaftsprüferund Steuerberater

Editorial Inhalt

2 | LTS-Journal

Strafrecht:Neuregelung zur strafbefreienden Selbstanzeige

Das Thema: Fallbeispiel zur Kapitalerhöhung einer GmbH

Arbeitsrecht: Urteil zu einem gekündigten Arbeitgeberdarlehen

Markenrecht:Das Wichtigste zum wirksamen Markenschutz

Steuerrecht: Was bei der Vermietung an Angehörige zu beachten ist

Steuerrecht: So lässt sich die private Einkommensteuer senken

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In den letzten Jahren ist die strafbefrei-ende Selbstanzeige wegen Steuerhinter-ziehung verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt. Dies ist u. a. auch auf den umstrittenen Erwerb sogenannter Steuer-CDs zurückzuführen. In diesem Jahr hat die Nutzung der Selbstanzeige durch den Fall Hoeneß in der Öffentlich-keit vermutlich ihren Höhepunkt erreicht.

Grundsätzlich gilt:

Wurde eine Steuerhinterziehung bereits begangen, schützt die Selbstanzeige nachträglich vor Bestrafung. Damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Insbeson-dere muss sie vollständig abgegeben werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Einkünfte einer Steuerart zu allen unver-jährten Steuerstraftaten in vollem Umfang nachzuerklären sind. Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keinerlei strafbe-freiende Wirkung – allenfalls kommt sie als Strafmilderungsgrund in Betracht. Weitere zwingende Voraussetzung einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige ist die fristgerechte Nachentrichtung der hinter-zogenen Steuern. Die Steuerstraftat darf bei Eingang der Selbstanzeige auch noch nicht entdeckt worden sein.

Die strafrechtliche allgemeine Verjäh-rungsfrist beträgt fünf Jahre. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt sie zehn Jahre. Der Verjährungs-beginn bei Veranlagungssteuern fällt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Steuer-bescheides zusammen. Wurde beispiels-weise der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erst am 1. Juli 2009 bekannt gegeben, so endet die allgemeine Verjäh-

rungsfrist von fünf Jahren am 30. Juni 2014 um 24 Uhr. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht lediglich die letzten fünf Jahre straf-rechtlich relevant sind, sondern durchaus größere Zeiträume: In besonders schwe-ren Fällen sind mehr als zehn Jahre zu betrachten.

Von der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist die steuerrechtliche Festsetzungsver-jährung zu trennen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung generell zehn Jahre und startet auch zu einem an-deren Zeitpunkt. Die Finanzbehörde kann die hinterzogenen Steuern deshalb eben-falls für Veranlagungszeiträume festset-zen, die strafrechtlich nicht mehr relevant sind.

Künftig dreistufi ger Strafzuschlag

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in Öffentlichkeit und Politik zunehmend in die Kritik geraten. Daher haben sich die Finanzministerien der Länder am 30. April 2014 per Telefonkonferenz darauf geeinigt, die Regeln zu verschärfen. Bisher musste lediglich für Steuerstraftaten mit einem Hinterziehungsvolumen von mehr als 50.000 € je Tat ein Zuschlag von 5 % gezahlt werden, um die strafbefreiende Wirkung zu erzielen.

Zukünftig soll der Strafzuschlag auf die Steuerschuld in drei Stufen erhöht wer-den: Ab einer hinterzogenen Summe von 25.000 € sollen 10 % Strafzuschlag fällig werden, ab 100.000 € sind 15 % zu zah-len und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 € werden 20 % gefordert. Zusätzlich wird – wie bereits bisher – ein Verzugszins von 6 % pro Jahr erhoben.Noch offen ist, wann eine gesetzliche Neu-

Strafbefreiende Selbstanzeige wird verschärft

LTS-Journal | 3

regelung in Kraft treten und welche weite-ren Einschränkungen die strafbefreiende Selbstanzeige erfahren wird. Diskutiert wird u. a. auch, die strafrechtliche Verjäh-rungsfrist der Steuerhinterziehung gene-rell von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen und eine Obergrenze für eine wirksame Selbst-anzeige einzuführen.

Wie genau die konkreten Verschärfungen der Selbstanzeige zukünftig aussehen werden, bleibt abzuwarten. Abzusehen ist jedenfalls, dass die derzeit günstigen Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr lange Bestand haben werden.

Strafrecht

RA Carsten Schröder

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4 | LTS-Journal

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Stammkapital einer GmbH wie folgt zu erhöhen: Ein Gesellschafter stellt der Gesellschaft Kapital zur Verfügung. Die-ses Kapital kehrt die Gesellschaft nach Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister umgehend wieder an den Gesellschafter aus – leistet also eine Einlagenrückzahlung.

Ein Beweggrund hierfür kann insbesonde-re in einer verbesserten Bilanzdarstellung liegen, die zu einer höheren Kreditwür-digkeit der GmbH führt. Zwei Vorausset-zungen sind hierbei jedoch zwingend zu beachten:

• die Gesellschaft muss sich ein jederzei-tiges Zugriffsrecht auf das Kapital vorbe-halten und

• der Umstand, dass das Kapital wieder an den Gesellschafter ausgekehrt wurde, muss im Handelsregister angegeben werden (§ 19 Abs. 5 GmbHG).

Wird die Einlagenrückzahlung im Han-delsregister nicht offengelegt, ist die Ka-pitalerhöhung unwirksam. Der Anspruch der GmbH auf Kapitalerhöhung ist nicht erfüllt – und die Frage nach Heilungsmög-lichkeiten ist bislang nicht abschließend geklärt.

Der aktuelle Fall

Eine GmbH wollte ihr Stammkapital deut-lich erhöhen. Hierzu wurde ihr Kapital von einer Gesellschafterin zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde zwischen der GmbH und der Gesellschafterin ein Darlehensvertrag geschlossen, durch den sich die GmbH verpfl ichtete, das Kapital unmittelbar nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als Darlehen an die Gesellschafterin zurück-zuführen. Bestandteil des Darlehensver-trages war eine Passage, nach der die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Dar-lehensvaluta zu jedem Zeitpunkt an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen. Die GmbH meldete die Kapitalerhöhung zum Handelsregister an und zahlte das Kapital

an ihre Gesellschafterin zurück. Bei der Handelsregisteranmeldung wurde die Ein-lagenrückzahlung jedoch versehentlich nicht angegeben. Durch diese Unterlas-sung wurde § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG nicht beachtet, der die Offenlegung der Einla-genrückzahlung im Handelsregister an-ordnet. Rechtsfolge war die Unwirksam-keit der Kapitalerhöhung. Der Anspruch der Gesellschaft auf die Kapitalerhöhung blieb jedoch bestehen. Die Heilungsmöglichkeiten

Eine denkbare Möglichkeit, den Anspruch der Gesellschaft auf Kapitalerhöhung wieder zu beseitigen, besteht in einer Kapitalherabsetzung. Anschließend kann erneut eine Kapitalerhöhung vorgenom-men und somit das ursprüngliche Ziel erreicht werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass § 58 GmbHG für die Kapitalherabsetzung spezi-elle Voraussetzungen normiert, die dieses Instrument unfl exibel machen. Dies betrifft insbesondere § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, der ein Sperrjahr für die Herabsetzung des Stammkapitals normiert. Im geschilder-ten Beispielsfall musste jedoch schnell reagiert werden, sodass dieses Sperrjahr nicht abgewartet werden konnte.

Unproblematisch ist die Heilung der fehl-geschlagenen Kapitalerhöhung, wenn die fehlende Offenlegung der Einlagenrück-zahlung vor der Veröffentlichung der Kapi-talerhöhung im Handelsregister bemerkt wird. Hat beispielsweise der Notar ur-sprünglich nicht daran gedacht, dem Han-delsregister die Rückzahlung offenzulegen und fällt dies dem Registergericht auf, so kann zu diesem Zeitpunkt die Offenlegung noch nachgeholt werden.

Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Voraussetzungen unbedingt einhalten

AKTUELL

Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrund-stücks dienten, können auch nach einer nichtsteuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nach-trägliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbind-lichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Mit diesem Urteil vom 08.04.2014 schließt der BFH an eine bereits zwei Jahre zuvor gefällte Entscheidung an und gibt die Recht-sprechung zur beschränkten Abziehbar-keit nachträglicher Schuldzinsen auf. Maßgeblich ist in solchen Fällen, wie der Veräußerungspreis verwendet wird. Wird damit eine neue zur Vermietung bestimmte Immobilie angeschafft, setzt sich der Zusammenhang mit den Schuld-zinsen am neuen Objekt fort. Ist dies nicht der Fall, muss der Veräußerungs-erlös in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet werden. Voraussetzung ist in jedem Falle die fortbestehende Einkünfteerzielungs-absicht.

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Das Thema

Oftmals wird der Verstoß gegen das Offenlegungserfordernis des § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG aber nicht rechtzeitig vor der Eintragung bereinigt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Versäumte nachge-holt werden kann. Der Gesetzgeber hat eine Heilung im Rahmen von § 19 Abs. 5 GmbHG nicht vorgesehen. Dennoch gibt es Stimmen in der juristischen Fachliteratur, die sich dafür aussprechen: Die Heilung solle durch eine nachträgliche Offenle-gung der Einlagenrückzahlung im Handels-register erreicht werden. Hierfür spreche zunächst der Umstand, dass der Gesetz-geber die Einlagenrückzahlung als Form der Kapitalerhöhung ausdrücklich zulasse. Konsequenterweise müssten deshalb auch Heilungsmöglichkeiten vorhanden sein, wenn die Kapitalerhöhung aus formalen Gründen scheitere.

Darüber hinaus wird als Argument für das Zulassen einer nachträglichen Heilungs-möglichkeit angeführt, dass derjenige Gesellschafter, der das Kapital für die Erhöhung zur Verfügung stelle, selbst nicht für die Einhaltung der Offenlegung der Einlagenrückzahlung sorgen könne: Die Gesellschaft sei für die diesbezügliche Anmeldung verantwortlich. Die negativen Folgen der Unwirksamkeit der Kapital-beteiligung würden den Gesellschafter jedoch gleichwohl treffen.

Das Fazit

Die Kapitalerhöhung, die im Rahmen einer Einlagenrückzahlung erreicht wird, unterliegt strengen formalen Voraus-setzungen. Wichtig ist insbesondere die Offenlegung der Einlagenrückzahlung gegenüber dem Handelsregister. Wird diese nicht vorgenommen und ist die Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht, so ist die nachträg-liche Heilung problematisch. Der Bun-desgerichtshof (BGH) hat sich in diesem Zusammenhang noch nicht zu einer nach-träglichen Heilungsmöglichkeit geäußert, auch in den Gesetzesmaterialien ist von einer solchen Möglichkeit keine Rede. Es sprechen zwar gute Gründe dafür, eine nachträgliche Heilungsmöglichkeit zuzu-lassen. Durch die oben erwähnte Position des Gesetzgebers und den Umstand, dass sich der BGH dazu noch nicht geäußert hat, kann sich eine Gesellschaft aber nicht auf eine derartige Heilungsmöglich-keit verlassen. Nach derzeitiger Rechts-lage muss daher im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, die eine Einlagen-rückzahlung vorsieht, unbedingt auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG geachtet werden.

RA Malte Wietfeld

AKTUELL

Abzugsverbot für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer war vor 2008 Betriebs-ausgabe und wirkte sich daher gewinn-mindernd aus. Dies änderte sich mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und der Neuregelung in § 4 Abs. 5 b EStG,wonach die Gewerbesteuer keine Betriebs-ausgabe (mehr) ist. Wie der BFH nunmehr mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: I R 21/12) entschieden hat, verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen die Eigentumsgarantie. Das Abzugsverbot ist daher verfassungsgemäß.

AKTUELL

Keine Minderung des gesetzlichen Urlaubs durch Sonderurlaub

Mit Urteil vom 06.05.2014 (Az.: 9 AZR 678/12) entschied das Bundes-arbeitsgericht, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch wegen der Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht gekürzt werden darf. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 unbezahlten Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart. Nach zeitgleicher Beendigung des Sonderurlaubs und des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 – zu Recht, wie das Gericht mit Rücksicht auf die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs befand.

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Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer hatte Schulden aus ei-ner inzwischen beendeten selbstständi-gen gewerblichen Tätigkeit in Höhe von ca. 50.000 €. Zur Vermeidung von Lohn-pfändungen und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten gewährte der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Dar-lehen, mit denen er die Schulden tilgen konnte. Dabei wurde in den auf Briefbö-gen des Arbeitgebers ausgefertigten Dar-lehensverträgen unter § 5 „Kündigung“ folgende Regelung getroffen:

„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn das Arbeitsver-hältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird …“

Nach einigen Jahren und regelmäßigen Zahlungen, die auf Basis eines vereinbar-ten Zins- und Tilgungsplanes erfolgten, schied der Arbeitnehmer aufgrund von Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dies veranlasste den Arbeitgeber, die Darlehen unter Berufung auf § 5 der

Darlehensverträge zu kündigen und zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträ-ge aufzufordern. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach, erbrachte aber weiterhin die Zahlungsleistungen entsprechend dem Zins- und Tilgungs-plan.

Drei Instanzen sind sich einig

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben die Kündigung der Darlehensver-träge für unwirksam erachtet (BAG vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 829/12).

Nach Auffassung des BAG lagen die Vor-aussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 490 Abs. 1 BGB nicht vor. Danach ist eine Kündigung mög-lich, wenn in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rück-zahlung – auch unter Verwertung der Sicherheit – gefährdet wird. Dem Gericht zufolge war bereits eine solche Sicherheit nicht vereinbart. Im Übrigen sei die Kündi-gungsregelung unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benach-teilige (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Hierzu stellte das BAG weiter fest, dass der Arbeitnehmer die Darlehensverträge als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen habe und die Verträge nicht seiner früheren selbstständigen gewerbli-chen Tätigkeit zuzuordnen seien. Ferner handele es sich um vom Arbeitgeber vor-formulierte Vertragsbedingungen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfl uss nehmen konnte.

Zudem monierte das Gericht, dass die Kündigungsregelung zu weit gefasst sei und das jeweilige Darlehen nach Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden könne. Also z. B. auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein durch Gründe in der Sphäre des Arbeitsgebers veran-lasst worden sei.

Die unwirksame Kündigungsregelung sei auch nicht damit aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitgeber im Falle einer ausschließ-lich in der Sphäre des Arbeitnehmers wur-zelnden Eigenkündigung seinerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berech-tigt sei. Eine geltungserhaltende Reduktion schloss das Gericht damit aus.

Andererseits stellte das BAG aber auch noch einmal fest, dass Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegen-den Arbeitsverhältnisses knüpfen, einem anerkannten Bedürfnis der Praxis entspre-chen und grundsätzlich zulässig sind. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitneh-mer nicht generell unangemessen, es ist aber Vorsicht geboten.

Zu weit gefasste Klauseln, die Fallgestal-tungen erfassen, in denen kein schüt-zenswertes Interesse des Arbeitgebers gegeben ist, verstoßen gegen Treu und Glauben und sind mit dem Risiko der Un-wirksamkeit behaftet – wie der beschrie-bene Fall zeigt.

Ein Fallbeispiel: Unwirksame Kündigung von Arbeitgeberdarlehen

RA Gerhard Gätjen

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Der Schutz geistigen Eigentums spielt im unternehmerischen Rechtsverkehr eine sehr große Rolle. Der nachfolgende Über-blick skizziert die bestehenden Schutz-möglichkeiten:

Was ist eine Marke?

Als Marke können alle Zeichen, insbeson-dere Wörter, Namen, Abbildungen, Buch-staben, Zahlen, Hörzeichen und dreidi-mensionale Gestaltungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Betriebe zu un-terscheiden. Die wichtigste Aufgabe der Marke besteht darin, den Markeninhaber gegen eine unbefugte Nutzung durch Konkurrenten sowie den Rechtsverkehr gegen Irreführungen zu schützen. Des-halb setzt der Markenschutz eine hinrei-chende Unterscheidbarkeit voraus. Ein Markenschutz ist ausgeschlossen, wenn ein sogenanntes Freihaltebedürfnis zu Gunsten des allgemeinen Rechtsverkehrs zu beachten ist. Werden z. B. allgemein-gebräuchliche Bezeichnungen wie „indi-vidual“ oder „Turbo“ genutzt, ist eine Schutzfähigkeit mit der Konsequenz der Monopolisierung von Wortbezeichnungen zugunsten eines einzelnen Rechteinhabers ausgeschlossen.

Wie entsteht Markenschutz?

Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register oder durch die Erlangung von Verkehrsgeltung aufgrund entsprechender Benutzung im geschäftlichen Verkehr. EU-weiter Marken-schutz kann über eine Eintragung durch das Harmonisierungsamt für den Binnen-

markt erreicht werden. Geht es um inter-nationalen Markenschutz, ist der Eintra-gungsantrag bei der World Intellectual Property Organization zu stellen.

Typischerweise wird Markenschutz für ei-ne reine Wortmarke beansprucht, die aus einer Zeichenfolge besteht. Denkbar ist aber auch der Schutz einer aus Grafi ken bestehenden Bildmarke. Häufi g wird der Markenschutz für eine kombinierte Wort-/Bildmarke in Form eines Logos beantragt.

Das Markenamt kontrolliert nicht, ob älte-re Rechte anderer Markeninhaber einer Eintragung entgegenstehen. Dies liegt in der Verantwortung des Inhabers älterer Rechte selbst, der ggf. Widerspruch erhe-ben kann. Deshalb empfi ehlt es sich, vor Anmeldung einer Marke eine Markenre-cherche durchzuführen. Im Fall einer ein-getragenen Marke ist eine fortlaufende Überprüfung auf kollidierende Neuanträge nebst Einleitung entsprechender Gegen-maßnahmen anzuraten.

Was umfasst der Markenschutz?

Die Reichweite des Markenschutzes wird durch die Eintragung in sogenannte Waren- und Dienstleistungsklassen defi -niert. Der Antragsteller bezeichnet im Ein-tragungsantrag diejenigen der 45 Waren- und Dienstleistungsklassen, für die der Markenschutz beantragt wird.

Wie lange währt der Markenschutz?

Der Markenschutz erlischt zehn Jahre nach Anmeldung der Marke. Danach besteht die Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag zu stellen, um Markenschutz für weitere zehn Jahre zu erreichen.

Markenrecht schützt Unternehmenskennzeichen

Markenrecht

Für die Eintragung einer Marke im Um-fang von bis zu drei Waren- und Dienst-leistungsklassen wird vom Markenamt eine Gebühr in Höhe von 300 € verlangt. Die Verlängerungsgebühr beläuft sich auf 750 €, soweit sich der Markenschutz auf maximal drei Waren- und Dienstleistungs-klassen erstreckt.

Die Markeneintragung verleiht dem Inha-ber das ausschließliche Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung eine identische Bezeichnung für Waren- und Dienstleistungen zu benutzen. Wird der Markenschutz durch einen Dritten beein-trächtigt, stehen dem Markeninhaber ein Unterlassungs- sowie ein Schadensersatz-anspruch zu.

Sollten Sie eine Markeneintragung beab-sichtigten oder Klärungsbedarf in anderen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

RA Holger Peterk

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8 | LTS-Journal

Häufi g werden Wohnungen, aber auch sonstiger Grundbesitz wie gewerbliche Räume, an Angehörige vermietet. Gerade bei einer solchen Vermietung an Ange-hörige prüft die Finanzverwaltung jedoch sehr kritisch, ob der Mietvertrag steuer-lich anzuerkennen ist. Allgemein werden Verträge zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nur dann steuerlich aner-kannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind, der Vertragsinhalt dem zwischen Fremden Üblichen ent-spricht und sie auch tatsächlich durch-geführt werden. Bei diesen Kriterien handelt es sich nicht um starre Tatbe-standsmerkmale, sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommt immer auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles an.

Wer zählt zum Kreis der Angehörigen?

Als nahe Angehörige im obigen Sinne gel-ten insbesondere Ehegatten, Kinder und El-tern, aber auch Lebensgefährten von Ange-hörigen, Geschwister und Verschwägerte.

Vertrag zivilrechtlich wirksam gestalten

Die steuerliche Anerkennung eines Miet-vertrages ist gefährdet, wenn der Vertrag nicht zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Ein Formmangel stellt bei kla-rer Zivilrechtslage ein starkes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung dar. Wenn z. B. minderjährige Kinder beim Vertrags-schluss durch ihre Eltern vertreten werden, ist ein Ergänzungspfl eger zivilrechtlich erforderlich.

Nach der Auffassung des Bundesfi nanzho-fes (BFH) soll es zwar nicht schaden, wenn ein Angehörigenmietvertrag nur mündlich

abgeschlossen wird, da die Schriftform zivilrechtlich nicht erforderlich ist. Aus § 550 BGB folgt jedoch, dass der Gesetz-geber die Schriftform als Regelfall ansieht und an ihre Nichtbeachtung besondere Rechtsfolgen knüpft. Unabhängig hiervon empfi ehlt sich allein aus Beweisgründen, Mietverträge schriftlich abzuschließen.

Hauptpfl ichten klar defi nieren

Mietverträge zwischen Angehörigen müs-sen auch hinsichtlich ihres Inhaltes einem Fremdvergleich standhalten. Insbesondere müssen die Hauptpfl ichten – also die Nut-zungsüberlassung einer konkret bestimm-ten Mietsache sowie die Höhe der Miete – klar und eindeutig geregelt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn unklar ist, ob die im Vertrag genannte Miete die Nebenkosten enthält oder nicht.

Ernstlichkeit versus Scheingeschäft

Ein Mietvertrag muss auch „ernstlich“ abgeschlossen worden sein. Daran fehlt es, wenn ein Scheingeschäft vorliegt oder gegenläufi ge Zahlungspfl ichten begründet werden.

Ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. AO) liegt z. B. vor, wenn der Vermieter die Miete im Vorhinein zur Verfügung stellt oder sie alsbald zurückzahlt – ohne dazu rechtlich, etwa wegen Unterhaltsbedürftigkeit des Mieters, verpfl ichtet zu sein.

Gegenläufi ge Zahlungspfl ichten als Fall des „Rechtsmissbrauches“ können durch eine sogenannte „Überkreuzvermietung“ begründet werden, das heißt, wenn z. B. Ehegatten einander wechselseitig Ge-schäftsräume vermieten. Als weiterer Fall

Was bei der Vermietung an Angehörige zu beachten ist

SPORT

Dritter LTS-Team-Cup

Beim dritten LTS-Team-Cup am 26. und 27. April 2014 auf der Anlage des Bünder TC konnte der TC Herford an seinen Vor-jahressieg anknüpfen. Die zum dritten Mal von LTS gesponserte inoffi zielle Mannschafts-Kreismeisterschaft endete mit 34 Punkten für den TC Herford, der den Bünder TC mit 22 Punkten auf Rang 2 verwies. Platz 3 errang der TC Hidden-hausen mit 21 Punkten, gefolgt vom TSG Herford mit 19 Punkten. Wie in den beiden Vorjahren wurde in fünf Einzel- und drei Doppel-Konkurrenzen gespielt und dabei die gesamte Altersstruktur des Vereins abgedeckt. Aus Sicht des Kreistennis-Verbandes als Veranstalter bot auch der diesjährige Team-Cup allen Aktiven wieder die Gelegenheit, vor Saisonbeginn auf und neben dem Platz zu spannenden Spielen und guten Gesprächen zusammenzukommen.

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LTS-Journal | 9

fehlender Ernstlichkeit kommt beispiels-weise die Vermietung einer Einliegerwoh-nung an die im gleichen Ort wohnenden Eltern des Steuerpfl ichtigen in Betracht.

Nicht als Hin- und Herzahlen im Sinne des oben angesprochenen Scheingeschäftes ist es jedoch anzusehen, wenn der Ange-hörige die Miete aus Unterhaltsleistungen zahlt, die er berechtigterweise vom Ver-mieter erhalten hat.

Fremdüblichkeit des Inhaltes

Der Inhalt eines Mietvertrages zwischen Angehörigen muss nach der Recht-sprechung und Finanzverwaltung auch fremdüblich sein. Wird beispielsweise den Eltern auf Lebenszeit eine Wohnung im ansonsten vom Vermieter selbst genutzten Zweifamilienhaus vermietet, ist dies nicht fremdüblich und kann zur Versagung der steuerlichen Anerkennung führen.

Eine zugunsten eines Angehörigen vereinbarte verbilligte Miete ist in den Fremdvergleich nicht einzubeziehen, son-dern im Rahmen der Einkünfteerzielungs-absicht zu prüfen.

Tatsächliche Durchführung wesentlich

Wichtig ist, dass die Vereinbarungen, vor allem hinsichtlich der Hauptpfl ichten, wie vereinbart durchgeführt werden. So ist ein Mietverhältnis z. B. dann nicht an-zuerkennen, wenn die erste Miete zehn Monate nach Mietbeginn geleistet wird. Zweifel an der tatsächlichen Durchfüh-rung ergeben sich auch bei (angeblichen) Barzahlungen und einer großen Entfer-nung zwischen den Wohnsitzen von Mieter und Vermieter.

Die Höhe der Miete

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gesetz-lich typisiert in § 21 Abs. 2 EStG. Beträgt hiernach das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgelt-lichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies bedeutet, dass auch die Werbungskosten entsprechend anteilig zu kürzen sind.

Beträgt die Miete bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung mindes-tens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. Eine Einkünfteerzielungsabsicht wird – auch bei Verträgen zwischen nahen Angehöri-gen – unwiderleglich vermutet, sofern kein „atypischer Fall vorliegt“. Dennoch müssen die weiteren oben beschriebenen Voraus-setzungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gegeben sein. Die gesetzliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gilt nur bei auf Dauer angelegter Vermie-tung von Wohnungen. Für gewerbliche Räu-me oder für unbebaute Grundstücke gilt die Vermutung nicht.

Das Fazit

Die in der Praxis häufi g vorkommende Ver-mietung an nahe Angehörige ist dann un-problematisch, wenn sie in jeglicher Hinsicht fremdüblichen Bedingungen entspricht: das heißt hinsichtlich des Mietvertrages selbst, der tatsächlichen Durchführung, aber auch der Höhe der Mietzahlungen. Kritisch wird es bei Abweichungen im Drittvergleich. Wir helfen Ihnen gern, mögliche Probleme von vornherein zu vermeiden.

Steuerrecht

RA/WP/StB Dr. jur. Arnd Kögel

AKTUELL

Besteuerung von Kapitalleistun-gen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Mit Urteil vom 23.10.2013 (Az.: X R 3/12) hat der BFH bestätigt, dass Kapital-leistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, als soge-nannte „andere Leistungen“ mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu besteuern sind. Die durch das Alterseinkünftegesetz begründete Steuerpfl icht von Kapital-leistungen verstößt danach weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Es kommt lediglich eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht, wenn die Kapitalleistung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt.

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10 | LTS-Journal

Das Bundesfi nanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.01.2014 sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 überarbeitet. Nach § 35 a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer danach auf An-trag um

• 20 % der Aufwendungen für haushalts-nahe (geringfügige) Beschäftigungsver-hältnisse, höchstens um 510 €

• 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-nisse oder haushaltsnahe Dienstleistun-gen, höchstens um 4.000 €

• 20 % der Aufwendungen für die Inan-spruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo-dernisierungsmaßnahmen, höchstens jedoch um 1.200 €.

Auf folgende Klarstellungen und Änderun-gen möchten wir besonders hinweisen:

Unterbringung in einem Heim

Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen begünstigt, die denen einer Haushaltshilfe vergleich-bar sind und dem Steuerpfl ichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pfl ege entstehen. Das Heim oder der Ort der dauernden Pfl ege muss dabei in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegen. Ein eigener Haushalt im Heim oder am Ort der dauernden Pfl ege ist nicht mehr erforder-lich. Nicht begünstigt sind insbesondere Mietzahlungen, wie z. B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, Pfl egeheim oder Wohnstift.

Begünstigte Handwerkerleistungen

Die Begünstigung gilt für alle handwerkli-chen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhal-tungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpfl ichtigen er-bracht werden. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovie-rungsarbeiten oder kleine Ausbesserungs-arbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden – oder um Erhaltungs- und Moder-nisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Handwerkliche Tätigkeiten, die in einem bestehenden Haushalt durchgeführt wer-den, sind auch dann begünstigt, wenn durch die Baumaßnahme neue Wohnfl äche geschaffen wird, wie z. B. durch einen Dachgeschoss- oder Kellerausbau. Be-günstigt sind generell nur die Arbeitskos-ten, zu denen auch die in Rechnung ge-stellten Maschinen- und Fahrtkosten zählen.

Bei Schornsteinfegerdiensten sind Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feu-erstättenschau nicht begünstigt. Aus Ver-einfachungsgründen werden aber bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 Schornsteinfegerleistungen als einheitli-che Handwerkerleistung anerkannt. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 muss die Rechnung eine Aufteilung in begünstig-te Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungs-arbeiten einerseits und nicht begünstigte Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits enthalten.

Steuerermäßigung für Wohnungseigen-tümer oder Mieter

Für den jeweiligen Mieter oder den einzel-nen Wohnungseigentümer kommt eine Steuerermäßigung in Betracht,

• wenn in der Jahres-/Nebenkostenabrech-nung die im Kalenderjahr unbar gezahl-ten Beträge nach den begünstigten haus-haltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistun-gen gesondert aufgeführt sind,

• der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen

• und der Anteil des jeweiligen Mieters/Eigentümers individuell berechnet ist.

Als Anlage 2 enthält das BMF-Schreiben ein Muster für eine Anlage zur Jahresab-rechnung, welche durch den Hausverwal-ter oder Vermieter entsprechend verwandt werden sollte.

Bei Fragen zum Thema Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteuerer-klärung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Steuerrecht

Neuerungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer

WP/StB Dipl.-Kfm. Stefan Horst

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LTS-Journal | 11

Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechungund Finanzverwaltung

Steuerrecht

Änderungen im Einkommensteuerrecht 2014

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif in zwei Schrit-ten angehoben. Von dem zu versteuern-den Einkommen bleibt ab 2013 ein Grund-freibetrag in Höhe von 8.130 € bei der Einzelveranlagung bzw. von 16.260 € bei der Zusammenveranlagung steuerfrei. Ab 2014 erhöht sich der steuerfreie Grundfrei-betrag auf 8.354 € bei der Einzelveranla-gung und auf 16.708 € bei der Zusammen-veranlagung.

Analog zur Anhebung des Grundfreibetra-ges wurde auch der Höchstbetrag von Un-terhaltsleistungen für den Veranlagungs-zeitraum 2013 auf 8.130 € und für 2014 auf 8.354 € angehoben.

Im steuerlichen Reisekostenrecht erge-ben sich Vereinfachungen und fi nanzielle Verbesserungen bei den Verpfl egungs-mehraufwendungen. Bei einer berufl ichen Auswärtstätigkeit kann bei einer Abwesen-heit von mehr als 8 Stunden eine Verpfl e-gungspauschale von 12 € als Werbungs-kosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpfl egungs-pauschale von 12 € gewährt werden.

An die Stelle der regelmäßigen Arbeits-stätte tritt die neue Defi nition der ersten Tätigkeitsstätte. Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahr-ten zur ersten Tätigkeitsstätte soll dies zu mehr Rechtssicherheit führen. Weitere

Regelungen betreffen die doppelte Haus-haltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpfl egung anlässlich einer auswärtigen berufl ichen Tätigkeit.

In der privaten Altersvorsorge wurde die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester) verbessert. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Alters-vorsorgevermögen fl exibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu wurden die för-derunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert, sodass z. B. Altersvorsorge-vermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Dar-lehens entnommen werden kann.

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitz-wertes: per Sachverständigengutachten

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann in Erbschaft- oder Schen-kungsteuerfällen nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständi-ge Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi-ger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Diese Auffassung vertritt der Bundesfi nanzhof im Urteil vom 11.09.2013 (Az.: II R 61/11).

Dazu hat die Finanzverwaltung mit gleich-lautenden Erlassen der Obersten Finanz-behörden der Länder vom 19.02.2014 klargestellt: Sie wird daran festhalten, dass der Steuerpfl ichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes re-gelmäßig auch durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung

von Grundstücken erbringen kann. Danach kann der Nachweis also insbesondere auch durch ein inhaltlich mängelfreies Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zer-tifi zierten Sachverständigen für die Bewer-tung von Grundstücken geführt werden.

SPORT

LTS am Start: Hermannslauf 2014

Am 27.04.2014 war es wieder soweit: Der TSVE Bielefeld 1890 lud zum all-jährlichen Hermannslauf mit diesmal 5.836 Teilnehmern ein. Die läuferisch anspruchsvolle Strecke führte traditionell vom Hermannsdenkmal bei Detmold über 31,1 Kilometer bis zur Bielefelder Sparrenburg. Besondere Herausforde-rungen waren dabei wieder der abwechs-lungsreiche Untergrund sowie die ausge-dehnten Bergauf- und Bergab-Passagen. Von Waldboden über Asphalt, Sandbo-den, Beton und Kopfsteinpfl aster hat die Strecke alles zu bieten. An Aufstieg sind insgesamt 568 m, an Abstieg insgesamt 774 m zu bewältigen. Bei bestem „Fritz-Walter-Wetter“ ließ es sich auch das LTS- Sportsteam nicht nehmen, die Kanzlei in sportlicher Hinsicht mit drei Läufern zu vertreten. Das Bild zeigt von links nach rechts Rüdiger Kober, Malte Wietfeld und Dr. Stefan Hoischen.

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