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Allgemeiner Teil II Vom Straf- zum Kriminalrecht

Allgemeiner Teil II Vom Straf- zum Kriminalrecht

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Page 1: Allgemeiner Teil II Vom Straf- zum Kriminalrecht

Allgemeiner Teil II

Vom Straf- zum Kriminalrecht

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Art der Strafe

Freiheitsstrafe (§ 18 StGB)

Mindestens 1 Tag, höchsten 20 Jahre oder lebenslang

Geldstrafe (§ 19 StGB)

Anzahl der Tagessätze nach der Schuld (mind 2); Höhe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Berechnung!; mind 4, max 5.000 Euro); ErsatzFS 2 zu 1; idZ beachte § 3a StVG

Geldstrafe an Stelle von Freiheitsstrafe (§ 37 StGB)

- Vermeidung kurzer FS; nicht mehr als 360 TS

Voraussetzungen:

-Bis fünf Jahre FS angedroht (vgl aber § 37 Abs 2 StGB)

-Im Einzelfall max 6 Mon FS zu verhängen

-Spezial- und Generalpräventive Überlegungen

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Nebenstrafen und vermögensrechtliche Anordnungen

Konfiskation (§ 19a StGB)

Nebenstrafe; Körperliche Sachen (Gegenstände), die

-zur Begehung Vorsatztat verwendet wurden oder dazu bestimmt waren oder

-durch Vorsatztat hervorgebracht wurden.

Verfall (§ 20 StGB)

„Maßnahme eigener Art“; Vermögenswerte, die für oder durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden.

Neben Forderungen auch Nutzungen und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB)

Ausschluss nach § 20a StGB; meist bei Unkenntnis der Straftat eines Dritten

Erweiterten Verfall (§ 20b StGB)

Vermögenswerte, die krimineller Organisation oder Vereinigung unterliegen.

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Vorbeugende Maßnahmen

Unterbringung für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB)

-Zurechnungsunfähige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB)

-Zurechnungsfähige Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB)

Voraussetzungen:

-Anlasstat

-Geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades

-Gefährlichkeitsprognose

Bedingte Nachsicht (§ 45 StGB), Bedingte Entlassung (§ 47 StGB), Widerruf (§ 54 StGB)

Verfahrensbestimmungen in §§ 429-442 StPO

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Vorbeugende Maßnahmen

Unterbringung für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB)

Voraussetzungen wie § 21 StGB

Zusätzlich: nicht mehr als zwei Jahre Haft, kein § 21 StGB, nicht aussichtslos

Unterbringung für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB)

Einziehung (§ 26 StGB)

Gegenstandsbezogene Maßnahme; Gefährlichkeit eines Gegenstands „Instrumenta et producta sceleris“; Verfahren §§ 445 ff StPO

Voraussetzungen:

-Mit Strafe bedrohte Handlung und Verwendung bei oder Hervorbringen durch die Straftat

-Ausschluss bei Beseitigung der Gefahr; Ansprüchen einer unbeteiligten Person

Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB)

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Diversion

Sanktion ohne Stigmatisierungseffekt; StA tritt unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte Leistungen erbringt von der Anklage zurück.

Voraussetzungen:

-Hinreichend geklärter Sachverhalt

-Offizialdelikt ohne Todesfolge (beachte aber § 7 JGG)

-Keine Zuständigkeit des Schöffen oder Geschworenengerichts

-Keine schwere Schuld (vgl § 32 StGB)

-Spezial- und Generalpräventive Überlegungen

Maßnahmen:

Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO); Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO); Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (§ 203 StPO); Tatausgleich (§ 204 StPO)

„Große“ Kronzeugenregelung (§ 209a StGB); Rücktritt nach § 35 SMG

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Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung

Aufeinandertreffen mehrerer Straftaten.

Scheinkonkurrenz – echte Konkurrenz Idealkonkurrenz – Realkonkurrenz

Scheinkonkurrenz

-Spezialität (bspw Qualifikationen und Privilegierungen)

-Subsidiarität

- Ausdrückliche Subsidiarität (bspw § 94 Abs 4)

- Materielle Subsidiarität (Versuch zu Vollendung; Vorbereitung zu Versuch)

-Konsumtion

- Typische Begleittat (bspw § 125 StGB zu § 129 StGB)

- Straflose Vortat (bspw § 125 StGB zu § 169 StGB)

- Straflose Nachtat (bspw § 125 StGb zu § 127 StGB)

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Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung

Echte Konkurrenz

Bestimmung des Strafrahmens (§ 28 StGB)

Absorptionsprinzip bei gleichartigen Strafen: Höchste Mindeststrafe und strengste Höchststrafe

Kumulationsprinzip bei ungleichartigen Strafdrohungen: FS und GS werden nebeneinander verhängt

Zusammenrechnung nach § 29 StGB

Ziffernmäßig bestimmte Schadenswerte zwei oder mehrerer Taten derselben Art sind zusammenzurechnen, um höhere Strafrahmen im Vermögensstrafrecht zu erreichen

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Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung

Strafverschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB)

Höchstmaß um die Hälfte überschreiten.

Voraussetzungen

-Bereits zwei Verurteilungen zu FS, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen

-Strafe mindestens zum Teil verbüßt

-Verurteilung nach dem 19. Lebensjahr wegen Tat (gleiche schädliche Neigung)

-Rückfallsverjährung beachten (Fünf Jahre ab Verbüßung)

Strafverschärfung bei Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)

Strafbare Handlungen gegen unmündige Personen (§ 39 StGB)

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Konkurrenzen und Strafrahmenbestimmung

Ao Strafmilderung (§ 41 StGB)

Unterschreiten der Mindeststrafdrohung

Voraussetzung

-Überwiegen der Milderungsgründe

-Spezialpräventive Prognose

Kleine Kronzeugenregelung (§ 41a StGB)

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Strafbemessung und Zusatzstrafe

Strafzumessung im engeren Sinn

Grundlage:

Erfolgs-, Handlungs-, und Gesinnungsunwert

Besondere Erschwerungs- (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB)

Präventionsgedanken nur sekundär zu berücksichtigen

Doppelverwertungsverbot zu beachten (§ 32 Abs 2 StGB)

Anrechnung der Vor- und Zwischenhaft (§ 38 StGB)

Festnahme, U-Haft oder polizeiliche Anhaltung sind anzurechnen; ausnahmsweise auf Haftzeiten nach VStG; Haftzeiten wegen derselben Tat (gemeinsame Verfahrensführung); Keine Anrechnung bei Haftentschädigung; Anrechnung auf FS und GS; Antrag nach § 400 StPO.

Nachträgliche Milderung (§ 31a StGB)

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Strafbemessung und Zusatzstrafe

Nachträgliche Verurteilung: Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB)

Täter wird wegen einer Tat verurteilt, die bereits in einem früheren (rechtskräftig beendeten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

Strafrahmen

Grenze des nun abzuurteilenden Delikts zu beachten sowie die hypothetische Grenze der gemeinsamen Aburteilung. Keine Zusammenrechnung nach § 29 StGB.

Strafzumessung

Hypothetische Strafzumessung bei gemeinsamer Verurteilung. Verhängte Strafe abzuziehen.

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Bedingte Nachsicht und Entlassung

Bedingte Nachsicht (§ 43 StGB)

Voraussetzungen:

-Höchstens zweijährige FS

-Spezial- und Generalpräventive Prognose (doppelte Erforderlichkeit)

Teilbedingte Nachsicht (§ 43a StGB)

GS max Hälfte (§ 43a StGB Abs 1)

Unbedingte GS und bedingte FS bei Strafen zwischen 6 Mon und 2 Jahren (§ 43a Abs 2 StGB)

Teilbedingte FS bei Strafen zwischen 6 Mon und 2 Jahren, zwischen einem Monat und einem Drittel (§ 43a Abs 3 StGB)

Teilbedingte FS bei Strafen zwischen 2 und drei Jahren, mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Spezialpräventiven Prognose (§ 43a Abs 4 StGB)

Nachsicht bei ao Milderung (§ 41 Abs 3 StGB)

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Bedingte Nachsicht und Entlassung

Bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 und 2 StGB)

Voraussetzungen:

-Verbüßung der Hälfte der FS (mind 3 Monate, Spezial- und (ausnahmsweise) generalpräventive Prognose)

-Verbüßung von zwei Dritteln der FS (mind 3 Monate, Spezialpräventive Prognose)

Probezeit (§ 48 StGB)

Grstzl ein bis drei Jahre;

Bei Strafrest über drei Jahre oder Sexualdelikte mit FS über ein Jahr, fünf Jahre;

Bei lebenslanger FS, zehn Jahre

Weisungen und Bewährungshilfe (§§ 50-52a StGB)

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Bedingte Nachsicht und Entlassung

Widerruf (§ 53 Abs 1 und 2 StGB)

Fortsetzung der verhängten Strafe, wenn spezialpräventiv erforderlich; bei teilbedingter FS sind Nachsicht und Entlassung gemeinsam zu widerrufen

Drei Widerrufsgründe:

-Strafbare Handlung während der Probezeit

-Nicht Befolgung von Weisungen trotz förmlicher Warnung

-Beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers

Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 und 4 StGB)

Widerrufsfrist (§ 56 StGB)

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Verjährung der Strafbarkeit

Strafbedürfnis nimmt in präventiver Hinsicht ab; Beweisschwierigkeiten

§ 57 StGB

Die Verjährungsfrist der Taten (!) beginnt mit Abschluss der Handlung oder der Handlungspflicht zu laufen.

Bei Erfolgsdelikten läuft die Frist erst ab, wenn sie ab Erfolgseintritt oder die eineinhalbfache Frist ab Abschluss der Handlung verstrichen ist (§ 58 StGB)

Verjährungsfristen in § 57 Abs 3 StGB

Taten, für die lebenslange FS angedroht ist, verjähren nicht; nach 20 zwanzig Jahren sind sie jedoch nur noch mit 10 bis zu 20 Jahren bedroht (§ 57 Abs 1 StGB).

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Sonstige relevante Bestimmungen

§§ 13, 17 VbVG – Beschuldigtenrechte

§§ 62-66 StGB – Internationales Strafrecht

§ 494a StPO – Zuständigkeit Widerruf bedingter Nachsicht/Entlassung

§§ 12, 13 JGG – Schuldspruch ohne/ mit Vorbehalt der Strafe

§ 3a StVG – Gemeinnützige Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 173a StPO, § 156b StVG – Elektronisch überwachter Hausarrest