Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Sommersemester...

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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Sommersemester 2013

Hochschule Augsburg (Fakultät Wirtschaft)

Prof. Dr. Albert Braun Rechtsanwalt

Mediator (DGM) www.profbraun.de

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

Die nachfolgenden Folien stammen z.T. aus dem Lehrbuch von Herrn Kollegen Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 11. Auflage, oder sind von ihm inspiriert.

1. Gliederung der Rechtsordnung

2. Systematisierung des Rechts

3. Gliederung des öffentlichen Rechts

4. Überblick zur Rechtsordnung

5. Gerichtsbarkeiten

6. Instanzen der Gerichte

7. Überblick BGB

8. Trennungsprinzip

9. Überblick HGB

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

10. Willenserklärungen

11. Aufbau einer Willenserklärung 12. Aufbau einer Willenserklärung 13. Aufbau einer Willenserklärung 14. Privatautonomie, Vertrags- u. Formfreiheit 15. Privatautonomie 16. Formvorschriften 17. Formbedürftige Rechtsgeschäfte 18. Dispositives Recht – zwingendes Recht 19. Aufbau einer Willenserklärung 20. Einteilung der Willenserklärungen

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

21. Einteilung der Willenserklärungen (WE)

22. Wirksamwerden von Willenserklärungen (WE)

23. Erklärung und Handlungen

24. Rechtsgeschäft

25. Einteilung der Rechtsgeschäfte

26. Vertragsschluss (mit Fall 1 + 2)

27. Geschäftsfähigkeit

28. Anfechtungsrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

29. Personen

30. Natürliche Personen

31. Juristische Personen

32. Rechtsobjekte

33. Übertragung des Eigentums

34. Sachen

35. Kaufmann

36. Firma

37. Handelsregister

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

38. Vertretung

39. Vertretung: Innen-, Außenverhältnis

40. Dreiecksverhältnis (mit Fall 3 und Lösungshinweis)

41. Prokura

42. Handlungsvollmacht

43. Vertretung – Ablaufplan (Overheadfolie, nicht im Skript enthalten)

44. Rechtsfolgen bei mangelnder Vertragungsmacht

45. AGB: Bedeutung von AGB, Geltungsbereich

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

46. AGB: Begriff und Rechtsnatur

47. AGB: Einbeziehungsvertrag

48. AGB: Einbeziehungsvertrag

49. AGB: Überraschende Klauseln

50. AGB: Vorrang von Individualrede und Unklarheitenregel

51. AGB: Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit, Umgehungsverbot

52. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 308)

53. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 309)

54. AGB: Inhaltskontrolle (zu § 307)

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

55. AGB: - Unterlassungs- u. Widerrufsanspruch

- örtliche und sachliche Zuständigkeit

56. Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingendem Recht

57. Besonderheiten beim Vertragsabschluss

58. Willensmängel + Dissens

59. Fall 4 und 5

60. Fristen, Termine, Verjährung

61. Sekundärpflichten/Verhaltenspflichten/Nebenpflichten (Leistungspflichten)

62. Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Zahl der beteiligten Personen

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

63. Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen – Einteilung nach der Art der Verpflichtungen

64. Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Wirkung

65. Leistungspflichten – Grundeinteilung

66. Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen – Einteilung nach der Art des Entstehens

67. Arten von Verträgen – Einteilung nach Vertragsgegenstand

68. Arten von Schuldverhältnissen – Einteilung nach dem Leistungsgegenstand

69. Leistungsmodalitäten

70. Arten von Schuldverhältnissen – Einteilung nach dem Leistungsort

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Verzeichnis der Folien

71. Konkretisierung

72. Verschuldensfähigkeit – Vertetenmüssen

73. Haftung für fremdes Verschulden

74. Pflichtverletzung (Leistungsstörungen)

75. Kaufrecht, Sachmangel § 434

76. Werkvertragsrecht – Rechte des Bestellers

Folie 1

• Freiwilliges r. 4 BGB, Grundsätzliche Gleichordnung der Über- und Unterordnung der an

an Rechtsverhältnissen Beteiligten Rechtsverhältnissen Beteiligten

Bsp.: - Mietrecht Bsp.: - Strafrecht

- Arbeitsrecht - Baurecht

- Bankrecht - Steuerrecht

Hinweis: Hinweis:

öffentlich-rechtliche Bezüge Völkerrecht, Europarecht

Grundsatz und Rechtswirklichkeit Verfassungsrecht, Staatsrecht

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Gliederung der Rechtsordnung

Rechtsordnung

Privat-/Zivilrecht Öffentliches Recht

Folie 2 – Schaubild Führich, S. 3

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Systematisierung des Rechts

Recht

Öffentliches Recht ________________________

Über- und Unterordnung

Staat

Bürger

Verwaltungsakt

Privatrecht ________________________

Gleichordnung

Bürger Bürger

Vertrag

Folie 3 - Schaubild Führich, S. 4

• Freiwilliges r. 4 BGB,

EU-Vertrag GG Baurecht StGB ZPO

EG-VO Länderver- Steuerrecht OWiG StPO

EG-Richtlinien fassung Sozialrecht strafrecht- GVG Staatsverträge Polizeigesetze liche Neben- ArbGG

gesetze SGG

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Gliederung des Öffentlichen Rechts

Öffentliches Recht

EuropaR StaatsR VerwR StrafR ProzessR

Folie 4

• Freiwilliges r. 4 BGB,

- BGB - HGB - UWG - KSchG

- AnfG - GmbHG - ScheckG - MuSchG

- WEG - AktG - WG - BUrlG

- GBO - UmwG - PatG - BetrVG

- BeurkundG - EFZG

Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Systematisierung der Rechtsordnung

Rechtsordnung

Bürgerliches Recht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht

Zivilrecht/Privatrecht (Gleichordnung)

Öffentliches Recht (Über- u. Unterordnung)

Handelsrecht/ Gesellschaftsrecht

Folie 5

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Gerichtsbarkeiten

Nationale Gerichtsbarkeiten

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Strafgerichtsbarkeit

Sozialgerichtsbarkeit

Finanzgerichtsbarkeit

Zivilgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit

Verfassungsgerichtsbarkeit

Folie 6 a

• Freiwilliges r. 4 BGB, 1) Verfassungsgerichtbarkeit: 3) Verwaltungsgerichtsbarkeit:

- Bund: BVerfG - VerwG

- Länder: Staats- und Verfassungs- - OVG/VGH

gerichtshöfe - BVerwG

2) Strafgerichtsbarkeit: 4) Sozialgerichtsbarkeit:

- AG - SozG

- LG - LSG

- OLG - BSG

- BGH

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Instanzen der Gerichte

Gerichte

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

Folie 6 b

• Freiwilliges r. 4 BGB, 5) Finanzgerichtsbarkeit: 7) Arbeitsgerichtsbarkeit:

- FinG - ArbG

- BFG - LAG

- BAG

6) Zivilgerichtsbarkeit:

- AG

- LG

- OLG

- BGH

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Instanzen der Gerichte

Gerichte

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

Anmerkung: Mit dieser Darstellung ist nicht der jeweilige Instanzenzug gemeint

Folie 7 – Schaubild Führich, S. 10

Enthält die „vor die Enthält das Recht Enthält Vorschriften Enthält die für die Enthält die Vorschriften Klammer gezogenen“ der „Schuldver- über die Rechtsbe- Ehe u. Verwandt- über die vermögens- allgem. Regeln des hältnisse“ (Rechts- beziehungen von schaft maßgeb- rechtlichen Folgen beim Bürgerlichen Rechts geschäft zw. Personen u. Sachen lichen Vorschriften Tod einer Person insb. das Personen- Gläubiger und und Rechten recht und die Vor- Schuldner) schriften über Willens- erklärung und Rechts- geschäfte

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Übersicht über die BGB-Aufteilung

BGB-Aufteilung

1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch

Allgemeiner Teil §§ 1 – 240

Schuldrecht

§§§ 241 – 853

Sachenrecht

§§ 854 – 1296

Familienrecht

§§ 1297-1921

Erbrecht

§§ 1922 - 2358

Folie 8 – Schaubild nach Führich, S. 13

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Übersicht über das Trennungsprinzip

Trennungsprinzip

Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft

Trennung von

z.B. Kaufvertrag • Schuldrechtl. Vertrag • Kausales Verpflichtungs-

geschäft • Verpflichtung des Ver-

käufers zur Übereignung • Verpflichtung des Käufers zur

Kaufpreiszahlung

z.B. Übereignung • Dingliches Rechtsgeschäft

mit • Einigungsvertrag • Übergabe

• Abstraktes Erfüllungs-geschäft

• Verfügung über • Kaufsache • Geld

Folie 9 Schaubild Führich, S. 17

in Kraft seit 1.1.1900 (inzwischen vielfach geändert)

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Handelsgesetzbuch

Handelsstand Handelsbücher Handelsgeschäfte Handelsgesell-

schaften und stille Gesellschaft

§ 1 - § 104 HGB ______________

• Kaufleute • Handelsregister • Prokura und

Handlungsvoll-macht

• Handelsvertreter

§ 105 - § 237 HGB _________________

• Errichtung der

Offenen Handels-gesellschaft (OHG)

• Rechtsverhältnisse der OHG-Gesell-schafter zu Dritten

• Auflösung der OHG • Kommanditgesellsc

haft (KG) • Stille Gesellschaft

§ 238 - § 341 HGB ________________

• Buchführung und

Inventar (für alle Kaufleute)

• Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesell-schaften

• Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige

§ 343 - § 457 HGB ________________

• Handelskauf • Kommissions-

geschäft • Frachtgeschäft • Speditions-

geschäft • Lagergeschäft

Folie 10

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Willenserklärungen

Willenserklärungen (WE)

Wille Erklärung

• Handlungswille • Rechtsfolgenwille (str.) • Geschäftswille (str.)

• Erklärungsbewusstsein • mündlich • schriftlich • konkludent • sonstige Formen

Folie 11

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Aufbau einer Willenserklärung

Willenserklärung

subjektiver Teil

objektiver Teil

Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille

Kundgabe eines Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen

Folie 12

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Aufbau einer Willenserklärung

Willenserklärung

subjektiver Teil

objektiver Teil

Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille

Kundgabe eines Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen

Rechtssubjekt führt durch eine WE eine Rechtsfolge herbei

Folie 13

Willenserklärung

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Aufbau einer Willenserklärung

Handlungswillen Erklärungsbewusstsein

Geschäftswille

Kundgabe eines Rechtsfolge- bzw.

Rechtsbindungswillens

subjektiver Teil

objektiver Teil

Folie 14

• Freiwilliges r. 4 BGB, Ausnahmen

vs. Kontrahierungs- Grenzen

zwang

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Privatautonomie, Vertrags- und Formfreiheit

Privatautonomie

Vertragsein-gehungsfreiheit

Inhaltliche Gestaltungs-

freiheit

Vertragsfreiheit Formfreiheit

Folie 15

Privatautonomie

Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Formfreiheit

Kontrahierungszwang zwingende Inhalts- Formvor- normen schriften

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Folie 16 – Schaubild Führich , S. 67

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Form des Rechtsgeschäfts

Formvorschriften

Gesetzliche Schriftform

-

§ 126 BGB

Vereinbarte Form-

§ 127 BGB

Elektroni-sche Form

§ 126a BGB

Textform

§ 126b BGB

Öffentliche Beglaub-

igung

§ 129 BGB

Notarielle Beurkun-

dung

§ 128 BGB

Formverstoß • Nichtigkeit: RG ist nicht ex tunc • Ausnahme: Heilung des Formmangels • § 125 BGB

Folie 17 – Schaubild Führich, S. 69

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Formbedürftige Rechtsgeschäfte

Schuldrecht

• § 311 b BGB • § 518 BGB • § 550 BGB • § 355 BGB • § 766 BGB

Gesellschaftsrecht

• § 2 GmbH • § 15 III, IV

GmbHG • § 53 II GmbHG

Gesetz Vereinbarung der Parteien

Sachenrecht

• § 925 BGB • § 1154 BGB • § 1155 BGB

Familien-/Erbrecht

§ 1410 BGB § 2247 BGB § 2276 BGB

Folie 18

• Freiwilliges r. 4 BGB, Buch 1: wenige Ausnahmen z.B. Buch 3 - 5

§§ 22, Satzungsrecht § 25 ff.

§§ 80 ff., §§ 91 ff., § 138;

§§ 104 ff., § 225

Buch 2: zahlreiche Ausnahmen z.B.

Verbraucherschutz

§§ s.o. Teil D II 2 f;

Mietvertragsrecht aaO;

Arbeitsrecht § 623

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Dispositives Recht – zwingendes Recht

Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

möglich (dispositives Recht)

nicht möglich (zwingendes Recht)

Folie 19

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Aufbau einer Willenserklärung

Schweigen im Rechtsverkehr

ausdrücklicher Vereinbarung

Besonderheiten des Einzelfalles

Regelfall: Kein Erklärungswert

(weder „ja“ noch „nein)

Ausnahme: Erklärungswert aufgrund:

gesetzlicher Vorschrift

Folie 20

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Einteilung der Willenserklärungen

Willenserklärungen

empfangsbedürftige nicht empfangsbedürftige

Folie 21 – nach Klunzinger

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Einteilung der Willenserklärungen (WE)

Ausdrück-liche WE Bsp.: Sprechen Schreiben

Empfangsbedürftige WE Bsp.: Kündigung

Nicht empfangsbe-dürftige WE Bsp.: Testament

Nach der Art der Willensäußerung

Stillschweigende konklu-dente) WE Bsp.: Kaufab-schluss d. Selbstbe-dienung

Nach der Notwendigkeit der Äußerung gegenüber dem

Erklärungsgegner

Nach der Anwesenheit des

Erklärungsgegners

WE unter Anwesen-den

WE unter Abwesen-den

Differenzierung hat entscheidende Konsequenzen für die Frage, ob und wann eine Willenserklärung „wirksam wird

Folie 22

• Freiwilliges r. 4 BGB, WE unter WE unter WE unter WE unter

Anwesenden Abwesenden Anwesenden Abwesenden

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Wirksamwerden von Willenserklärungen (WE)

Nicht empfangsbedürftige WE Bsp.: Testament

Empfangsbedürftige WE Bsp.: Kündigung

WE wird wirksam mit Abgabe WE wird wirksam mit Abgabe

und Zugang

Folie 23

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Erklärung und Handlungen

Erklärung und Handlungen

Willens- erklärung

Rechts- geschäft

Realakte Gefällig- keiten

rechtsge-schäft-

ähnliche Erklärun-gen und Handlun-

gen

Informa-tionen,

Rat, Auskunft

Folie 24

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Rechtsgeschäft

WE und Rechtsgeschäft decken sich; z.B.

Kündigung, Testamentserrichtung

WE ist nur wesentlicher Bestandteil des

Rechtsgeschäfts, z.B. Vertrag

Folie 25

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Rechtsgeschäft

einseitige

• Kündigung • Anfechtung • Auslobung • Testamentserrichtung

mehrseitige

• Vertrag (zwei-/mehrgliedrig)

• Gesellschaftsgründung • Abstimmung (Verein,

Eigentümerversammlung

Einteilung der Rechtsgeschäfte

Folie 26

Vertrag

Antrag Annahme

Rechtsfolge

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Vertragsschluss

Folie 26

Fall 1: Kauf eines Motorrades durch mündliche WE

Fall 2: Arglist von Bazarov Bekbulat (Kasachstan) bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages

Zunächst nur Sachverhalt zur Erläuterung der Bedeutung von Willenserklärungen. Lösung später im Lauf der Vorlesung an geeigneter Stelle.

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Vertragsschluss

Folie 27 nach Führich, S. 89

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit Beschränkte

Geschäftsfähigkeit Unbeschränkte

Geschäftsfähigkeit

WE mit Rechtsvorteil WE mit Rechtsnachteil Ausnahmen

Einwilligung Genehmigung

Folie 28 nach Führich, S. 91

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Anfechtungsrecht

Anfechtungsgrund Anfechtungserklärung Anfechtungsfrist

Rechtsfolgen

Folie 29

• Freiwilliges r. 4 BGB,

- Verein - Bund

- Stiftung - Länder

- AG - Gemeinden

- GmbH - Körperschaften

- KGaA - Anstalten

- Genossenschaft - Stiftungen

- VVaG

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Personen

Personen

Verbraucher des Privatrechts des öffentlichen

Rechts

Natürliche Personen Juristische Personen

Unternehmer

Folie 30 – Schaubild Führich, S. 27

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Natürliche Personen

Natürliche Personen

Geschäftsfähigkeit ____________

Eigene WE für Rechtsgeschäfte

______________

§§ 104 ff. BGB

Deliktsfähigkeit ____________

eigene Verant-wortlichkeit für unerlaubte Handlungen

____________ §§ 827 ff. BGB

Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit

• Träger von Rechten und Pflichten

• Beginn mit Geburt

• Ende mit Tod ___________

§ 1 BGB

Folie 31 – Schaubild Führich, S. 31

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Juristische Personen

Juristische Personen

Körperschaft BGB Gesellschaft

des Öffentlichen Rechts des Privatrechts

Anstalt Stiftung

Gebiets- Körper- schaften

Stiftung Genoss. Verein Personen-körper-

schaften

AG GmbH

Folie 32

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Gegenstände

Sachen __________________

• bewegliche • unbewegliche • Sachgesamtheiten

Rechte ____________________

• Forderungen • Persönlichkeitsrecht • gewerbl. Schutzrechte

Rechtsobjekte

Folie 33 - Schaubild Führich, S. 35

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Übertragung des Eigentums

Bewegliche Sache __________________

• Einigung + • Übergabe der Sache

__________________ • § 929 BGB

Unbewegliche Sache ____________________

• Einigung (= Auflassung) + • Eintragung in Grundbuch

____________________ §§ 873, 925 BGB

Folie 34 – Schaubild Führich, S. 37

• Freiwilliges r. 4 BGB,

-

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Sachen = Körperliche Gegenstände

Bestandteile Nutzungen

Bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen

Zubehör

Folie 35 – Schaubild nach Führich, S. 41

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Kaufmann, Firma und Handelsregister

Kaufmann

Ist-kaufmann

Kaufmann kraft

Eintragung

Kaufmann kraft

Rechts-scheins

Betreiben eines Gewerbes __________________

• äußerlich erkennbar • selbständig • planmäßig und dauerhaft • Gewinnerzielungsabsicht • nicht freier Beruf

Arten der Kaufleute

Kann- kaufmann

Form- kaufmann

Folie 36 – Schaubild nach Führich, S. 47

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Kaufmann, Firma und Handelsregister

Firma

Begriff

Firmenbildung

Öffentlich-keit

Wahrheit Einheit Ausschließ-

lichkeit Beständig-

keit

AG Einzel-

kaufmann KG GmbH OHG

Folie 37 – Schaubild Führich, S. 51

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Handelsregister

Nummer der Eintra-gung

1

a) Firma b) Ort der

Niederlassung (Sitz der Gesellschaft) Gegenstand des Unter-nehmens (bei juristischen Personen)

2

Geschäfts-inhaber Persönlich haftender Gesellschafter Vorstand Abwickler

3

Prokura

4

Rechtsver-hältnisse

5

a) Tag der Eintragung und Unterschrift

b) Bemerkungen

6

1 a) Karl Meyer b) Kempten

Karl Meyer Kaufmann in Kempten

a) 2. Januar 1998 Gez. Kraus

2 Wolfgang Becker in Kempten u. Peter Weck in Lindau ist Gesamtprokura erteilt

a) 1. November 1998

gez. kraus

Folie 38

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Vertretung

Vertretung

Vollmacht

rechtsgeschäftliche gesetzliche

Handlungs-vollmacht

Prokura

Organe der

Juristi-schen Person

Vormund Eltern

Folie 39

Dienstverhältnis Vertretungsmacht

• Freiwilliges r. 4 BGB, Innenverhältnis Außenverhältnis

Interne Beschränkung

der Vertretungsmacht

Innenverhältnis bestimmt Außenverhältnis

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Vertretung: Innen-, Außenverhältnis

Vertretener Stellvertreter Dritter

Folie 40

Innenverhältnis

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Außen-

verhältnis

WE

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Vertretung: Dreiecksverhältnis

Vertretener Vertreter

Dritter

Folie 40

Fall 3:

Ihr Unternehmen (U), geschäftlich vertreten durch den Geschäftsführer, möchte einen gebrauchten LKW zum Kaufpreis von 50.000,00 € veräußern, findet aber trotz mehrfacher Bemühungen keinen Käufer. An einem Wochenende, als der Buchhalter (B), der keine Vertretungsmacht besitzt, alleine im Betrieb anwesend ist, meldet sich ein Kaufinteressent (K) und bietet 40.000,00 €. B verkauft den LKW, wobei Übergabe und Übereignung am darauffolgenden Montag erfolgen sollen. Der Geschäftsführer ist mit dem Vertrag nicht einverstanden. Er verweigert Übergabe und Übereignung.

Welche Rechte hat K?

Nehmen Sie an, der objektive Wert des LKW´s habe 50.000,00 € betragen. K hätte den LKW für 55.000,00 € weiter veräußern können.

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Prof. Dr. Albert Braun - Rechtsanwalt - Mediator (DGM)

Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

I. Anspruch des K gegen U auf Übergabe und Übereignung des LKW

K könnte gem. § 433 Abs. 1 einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gegen U haben. Dazu wäre erforderlich:

1) Antrag/Annahme

Verträge kommen gem. §§ 145 ff. durch Antrag und Annahme zustande. Wer hier den Antrag und wer die Annahme erklärt hat, ist unbeachtlich, entscheidend ist die Einigung.

2) Vertretungsmacht

Da der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter bei der Willenseinigung nicht selbst für das Unternehmen gehandelt hat, wäre für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich, dass ein Vertreter für ihn oder das Unternehmen wirksam aufgetreten ist. Hier könnte B gem. § 164 als Vertreter in Betracht kommen. Wenn er Vollmacht gehabt hätte, wäre die Einigung mit dem U wirksam,

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

2) denn gem. § 164 ist eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des anderen abgibt unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirksam. B hatte jedoch hier keine Vertretungsmacht.

3) Anscheinsvollmacht

Auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung wirkt die Willenserklärung für und gegen den Vertretenen, wenn die Grundsätze der Anscheinsvollmacht vorliegen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde oder billige das Handeln des Vertreters. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gutglaubensvorschriften gibt es im Vertretungsrecht, von §§ 171, 172 abgesehen, nicht. Damit hat B als vollmachtloser Vertreter gehandelt.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

4) Genehmigung

Die Willenserklärung, die B abgegeben hat, ist damit schwebend unwirksam. Durch nachträgliche Zustimmung, Genehmigung (184) kann die schwebende Unwirksamkeit beseitigt werden. Dann müsste der GF eine hierzu notwendige Erklärung abgegeben haben. Er verweigert jedoch die Genehmigung gem. § 177.

5) Zwischenergebnis

Ein Vertrag zwischen U und K ist nicht zustande gekommen. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gegen U.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

1) Erfüllung

K könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des LKW gem. § 179 Abs. 1 haben. Dazu wäre erforderlich:

a) Vertragsschluss

B müsste einen Vertrag abgeschlossen haben. B hat eine Willenserklärung abgegeben, die zum Vertragsabschluss zwischen K und U führen sollte; dieser Vertrag ist nicht zustande gekommen (s.o. Teil I), auf die Wirksamkeit kommt es bei dieser Voraussetzung jedoch nicht an.

b) Vertretungsmacht

Das Recht des K auf Erfüllung besteht nur dann, wenn K zusätzlich seine Vertretungsmacht nicht nachweisen könnte. Da K keine Vollmacht besaß, kann er diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

c) Ergebnis

K kann von B Erfüllung verlangen, § 179 macht ihn zwar nicht zum Vertragspartner des B, stellt ihn aber hinsichtlich der Erfüllung einem Vertragspartner gleich. Da der GF die Übergabe und Übereignung verweigert, ist B eine Erfüllung unmöglich geworden. K hat keinen Anspruch gegen B auf Erfüllung.

2) Schadensersatz

B steht gem. § 179 Abs. 1 ein Wahlrecht zu (sog. Elektive Konkurrenz). Statt der Erfüllung kann K Schadensersatz verlangen.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

a) Differenzhypothese

Voraussetzung für den Schadensersatz des K wäre ein Vermögensschaden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Differenzhypothese. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen 2 Güterlagen, der tatsächlichen durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.

Vergleicht man die beiden Vermögenslagen des K vor dem missglückten Vertragsabschluss und der hypothetischen Vermögenslage, wenn der Vertrag zustande gekommen wäre, so stellt man einen Unterschied in Höhe von 15.000 € fest (55.000 – 40.000 €)

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

b) Verfahren zur Geltendmachung des Schadensersatzes

Der Schadensersatzanspruch des K ist auf das positive Interesse gerichtet. Dieses positive Interesse ist mit der Differenzhypothese auf 15.000 € zu beziffern. Dem Geschädigten stehen 2 Wege zur Geltendmachung seines Schadensersatzes zur Verfügung, nämlich die Surrogations-Austauschmethode einerseits und die Differenzmethode andererseits. Zwischen beiden Methoden hat der Geschädigte die Wahl.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

aa) Wählt der Geschädigte die Surrogationsmethode, so bleibt seine Verpflichtung zur Gegenleistung, hier zur Zahlung von 40.000 €, bestehen. Der Wert des Surrogates ist für K mit 55.000 € zu beziffern. Im Ergebnis hätte bei Wahl dieser Methode K einen Schadensersatzanspruch von 15.000 €.

bb) Wählt der Geschädigte die Differenzmethode, ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu leisten. Die Verpflichtung des Gläubigers, die Gegenleistung zu erbringen, entfällt. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung des Schuldners zuzüglich etwaige Folgekosten und der ersparten Gegenleistung des Gläubigers. Auch die Differenzmethode führt zum Ergebnis, dass dem K ein Schadensersatzanspruch von 15.000 € zusteht.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

c) Vertrauensschaden gem. § 179 Abs. 2

Hat der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist der nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. In diesem Fall wäre der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, hier des K, auf den Vertrauensschaden beschränkt.

Anlass zur Prüfung der Frage, ob G den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt hat, besteht nicht, denn ein Buchhalter weiß, dass er für Außengeschäfte keine Vollmacht besitzt.

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 40

Lösungshinweise:

II. Anspruch des K gegen B auf Erfüllung bzw. Schadensersatz

3) Ergebnis

K hat keinen Anspruch gegen U auf Übergabe und Übereignung, wegen Unmöglichkeit auch keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gegenüber B, diesem gegenüber jedoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 €

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Vertretung: Dreiecksverhältnis

Folie 41

Dienstvertrag Prokura

• Freiwilliges r. 4 B Innenverhältnis Außenverhältnis

Außenverhältnis

nicht beschränkbar durch

Innenverhältnis

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Prokura

Kaufmann Prokurist Geschäfts-

partner

Folie 42

• Freiwilliges r. 4 B

Innenverhältnis Außenverhältnis

Außenverhältnis

beschränkbar

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Handlungsvollmacht

Kaufmann Handlungsbe-vollmächtigter

Dritter

Folie 44

• Freiwilliges r. 4 BGB,

grundsätzlich Un- bei Nichtbeanstan- bei Genehmigung Ver- bei Verweigerung

wirksamkeit dung oder Einverständ- tretung wirksam; bis der Genehmigung

§ 160 S. 1 BGB nis entspr. Anwendung dahin Widerrufsrecht Haftung des voll-

der Regelung über des Vertretenen machtlosen Ver-

Verträge § 180 S. 1, 2 BGB §§ 177, 178 BGB treters § 179 BGB

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Rechtsfolgen bei mangelnder Vertretungsmacht (= Fehlen oder Überschreiten der Vertretungsmacht)

bei einseitigen Rechts-geschäften bei Verträgen

Folie 45

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bedeutung von AGB, Geltungsbereich Bsp.: Den Eheleuten Trix wird bei der Anmietung der neuen Wohnung ein

Mietvertragsformular vorgelegt, von dem der Vermieter erklärt, das verwende er seit Jahren. Er habe es vom Haus- und Grundbesitzerverein. Darin ist die Gehaltsabtretung von Peter Trix vorgesehen.

Vereinfachung, Typisierung, Rationalisierung, Ergänzung und Lückenausfüllung, Risikoabwälzung, Gefahr des Missbrauchs; Rückblick Zeit vor 1.4.1977 Freizeichnungsklauseln

Folie 46

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

2. Begriff und Rechtsnatur § 305 I 1 • Vertragsbestimmungen sind Vorschriften, die Inhalt des Vertrages werden

sollten Bsp.: - Allg. Verkaufsbedingungen - Allg. Einkaufsbedingungen • Vielzahl von Verträgen untere Grenze 3-5 Ausnahme: § 310 III Nr. 2 • Vom Verwender gestellt; also einseitig auferlegt; § 310 III Nr. 1 nicht einseitig

gestellt, wenn sich Parteien auf AGB´s mit der Möglichkeit der Einflussnahme einigen

• Keine Rechtsnormen; es fehlt Rechtsetzungsbefugnis

Folie 47

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

3. Einbeziehungsvertrag § 305 II

• Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsabschluss. Auch bei wiederholtem

Abschluss erforderlich. Nicht möglich nachträglich z.B. auf Lieferschein oder Rechnung.

Schweigen oder Annahme obwohl auf Lieferschein oder Rechnung AGB´s

abgedruckt, reichen nicht aus Ausnahme: Art des Vertragsabschlusses und unverhältnismäßige

Schwierigkeiten

Folie 48

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

3. Einbeziehungsvertrag § 305 II

Bsp.: - Beförderungsverträge - Bewachungsverträge Parkplatz Dann aber deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisverschaffung Bsp.: - Buchstabengröße und Farbe - Ausländer (Übersetzung) - Umfang (Zeitdauer) Einigung: Ausdrücklich oder konkludent; meist durch Unterschrift dokumentiert Rahmenvereinbarung möglich aber Einbeziehungsvertrag gem. § 305 III erforderlich Kaufleute: § 310 I

Folie 49

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

4. Überraschende Klauseln § 305 c

Bsp.: - Klauseln in Time-Sharing-Vertrag, dass nicht Erwerber, sondern Treuhänder ins Grundbuch eingetragen werden - Verpflichtung für Leergut neben „Pfand“ auch noch Miete zu bezahlen - Gehaltsabtretungsklauseln im Mietvertrag - Einigung, dass Operation auch von Assistenzarzt statt Chefarzt durchgeführt werden kann - Fristenregelung unter „Sonstiges“

Folie 50

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

5. Vorrang von Individualrede und Unklarheitenregel § 305 b, c

• Individualabrede ist Ausdruck des Rangverhältnisses • es ist Aufgabe des Verwenders, sich klar auszudrücken Bsp.: (Unklarheitenregel:

• Unklarheit, ob Vertragsstrafe weitergehende Schadenersatzansprüche ausschließen soll oder nicht (§ 340 II)

• „Nebenkosten“ zu Mietvertrag • „Mietgarantie“

Folie 51

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

6. Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit, Umgehungsverbot § 306, 306a:

• Ausdruck des Rangprinzips und der Dispositionsfreiheit • Unwirksamkeit nach § 306 II • Gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp z.B. Leasing, Franchising,

Know-How-Vertrag und Wegfall mehrerer Klauseln Bsp.: • Großbetrieb verlangt Abnehmer, seine AGB`s „zu stellen“ • Warenabsatz als Vereins- oder Gesellschaftsbetrieb möglich • § 310 IV

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• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 308

Nr. 1 - Alltagsgeschäfte 2 Wochen - Möbelversandhandel 1 Monat Nr. 2 - Alltagsgeschäfte 2 Wochen möglich - Möbelkauf 1 Monat zu lang - Kfz-Kauf 6 Wochen möglich Nr. 3 - Falsche Angaben zur Kreditwürdigkeit - „Selbstbelieferung vorbehalten“ möglich - Sorgfaltspflichtverletzung bei Eigentumsvorbehaltsware Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 308.

Folie 53

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 309

Nr. 5 - 15 % im Kfz-Neugeschäft wirksam - 20 % im Gebrauchtwagenhandel unwirksam - 35 % im Möbelhandel unwirksam Nr. 7 - Wenn sich Verwender des Rechts der Substitution bedient, ist Nr. 7 nicht anwendbar (§§ 675 I, 664 I S. 2) Nr. 8 - Bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Nachbesserung zu - Auf Garantieversprechen des Herstellers ist Nr. 8 nicht anwendbar, wenn Gewährleistung des Verkäufers besteht Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 309.

Folie 54

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

7. Inhaltskontrolle Systematik §§ 307, 308, 309 Generalklausel zu § 307 (insbesondere Transparenzgebot)

• Im Bankgiroverkehr: Wertstellung 1 Tag nach Einzahlung (unwirksam) • Zinssatz von 4 % bei Überzahlung an Bauträger unwirksam • Chemischreiniger: Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des Entgeltes • EDV-Vertrag: Kumulierung von Rücktrittsrecht und Schadensersatzrecht

unwirksam • Maklervertrag: Unwirksam erfolgsunabhängige Provision • Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig (allg. unklare

Regelungen) • Gebühr für „Nachbearbeitung“ Wegen weiterer Beispiele vgl. Palandt Anm. zu § 307.

Folie 55

• Freiwilliges r. 4 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

8. Unterlassungs- und Widerrufsanspruch

§§ 1 – 13 UnterlassungsklagenG Aktivlegitimation / Klagebefugnis Passivlegitimation Verbandsklage / Missbrauch (anders gem. § 13 UWG)

9. Örtliche und Sachliche Zuständigkeit § 6 UKlaG (LG, Sitz des Beklagten)

Folie 56

AGB

§§ 305 ff. BGB

mit dem Gesetz zu

vereinbarende AGB

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Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingenden Recht

Obj. Recht mit dispositiven Vorschriften

Das für das Vertragsverhältnis geltende Recht

Folie 56

Erläuterung:

Ein Teil der AGB fällt durch das Gitter der §§ 305 ff. BGB. Die Teile, die Bestand haben, ersetzen Elemente des objektiven Rechts und bilden mit dem verbleibenden Rest die für das Vertragsverhältnis geltenden Vorschriften.

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Zusammenwirken von AGB, dispositiven und zwingenden Recht

Folie 57

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Besonderheiten beim Vertragsabschluss

AGB-Recht §§ 305 ff.

Kfm. Bestäti-gungs-

schreiben

Elektroni-scher

Verkehr § 312 g

Kfm. Verkehr

Abände-rungen

§§ 145-150

Folie 57

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

Fall 4

Zur Einführung:

Kaufmann A ist auf der Hannover Messe mit seinem Stand für Kompressoren vertreten. Kaufmann B interessiert sich für die Maschine EKT 16, zum Kaufpreis von 3.000 €. A bietet ihm diese Maschine mit einem Messerabatt in Höhe von 10 % an. Der Vertrag wird per Handschlag geschlossen. Kurz darauf erreicht B ein Fax von A, das im Wesentlichen folgenden Text hat:

Auftragsbestätigung

… erlauben wir uns, den mündlich geschlossenen Vertrag wie folgt zusammen zu fassen: …

EKT 16, EUR 3.000

B ist verwundert, dass der Messerabatt nicht aufgeführt ist, schweigt aber.

Nach Lieferung der Maschine verlangt A 3.000 € von B. Zu Recht?

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Folie 57

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

1. Grundsatz

Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich nichts. Praktisch wichtige Ausnahme, das KBS

2. KBS und Auftragsbestätigung

Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Antrags.

Bsp.: … danken wir für Ihren Auftrag und nehmen diesen an. Wir werden … zum Preis von … am … liefern.

Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, die wahre Natur ist maßgebend.

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Folie 57

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

1. Das KBS

a) Voraussetzungen

- Kaufleute, Personen, die in größerem Umfang wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen, auch Freiberufler

- Bezugnahme auf getroffene Vereinbarung

- zeitlicher Anschluss an Vereinbarung; max. 8 Tage

- Festlegung getroffener Vereinbarung

- keine Arglist

- keine unbillige Abweichung von Vereinbarung

- Schweigen mehr als drei Tage

b) Rechtsfolgen

Ein abgeschlossener Vertrag enthält den Inhalt des KBS. Ein noch nicht abgeschlossener Vertrag kommt mit dem Inhalt des KBS zustande

Beweislast: Der Bestätigende trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Empfänger für die rechtsvernichtenden Tatsachen.

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Folie 58

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Willensmängel + Dissens

Dissens §§ 154, 155

Geheimer Vorbehalt

§ 116

Schein-geschäft

§ 117

Mangel der Ernstlich-

keit § 118

Drohung u. Arglist § 123

Irrtum § 119

1. Alt. Inhaltsirrtum 2. Alt. Erklärungsirrtum

1. Alt. Arglist 2. Alt. Drohung

Eigenschaftsirrtum Abs. 2

Folie 59

Fall 4

Die angestellte Direktorin eines Mädchenpensionats (GmbH & Co. KG) bestellt 25 Gros ToiPa. Die Direktorin ficht an, sie meinte 25 große Rollen. Der Verkäufer (V) verlangt Zahlung. Die Betreibergesellschaft (K) wehrt sich.

Besteht der Anspruch des V zu Recht?

Fall 5

V und K schließen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Der Kilometerzähler war um 100.000 km zurückgedreht. Das wird von K bei einer Inspektion sachverständig festgestellt. K will sein Geld zurück.

Wie ist die Rechtslage?

Lösen Sie beide Fälle unter Anwendung von Anspruchsgrundlagen und der Subsumtionstechnik.

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Folie 60

Frist: Zeitraum für Handlungen

Termin: Zeitpunkt

Verjährung: Durch Zeitablauf eintretendes Leistungsverweigerungsrecht

Berechnungen: §§ 186 – 193

Frist

z.B. begründet durch:

Gesetz Richter Vereinbarung

- § 195 - § 273 ZPO - Arbeitsvertrag

- § 622 - § 274 ZPO - Mietvertrag

- § 573 c - § 277 ZPO

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Fristen, Termine, Verjährung

Folie 60

Insbesondere Ausschlussfristen

• § 124 BGB

• § 89 b IV HGB

• § 651 g I

• Arbeitsverträge / Mietverträge

• Einstufige Ausschlussfristen

• Mehrstufige Ausschlussfristen

• Länge der Frist

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Fristen, Termine, Verjährung

Folie 60

Verjährung

Regelverjährung Sonderregelung z.B.

§ 195 - § 196 Grundstück

- § 197 Herausgabe u.a.

- § 438

- § 634 a

Beginn: §§ 199, 200, 201

Vereinbarungen: § 202

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Fristen, Termine, Verjährung

Folie 61

• Freiwilliges r. 4 BGB,

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Sekundärpflichten/Verhaltenspflichten/Nebenpflichten

Leistungspflichten

Hauptleistungs-pflichten

Verhaltens-pflichten

Nebenleistungs-pflichten

Obliegenheiten

z.B. - Kaufpreis-

zahlung - Dienstleistung - Darlehens-

rückzahlung

z.B. - gesetzl. §§

402, 666 - vertraglich

vereinbarte - Treu und

Glauben

z.B. - Schweigepflicht - Verkehrssiche-

rungspflicht

z.B. - § 377 HGB - Meldepflicht

VVG

Folie 62

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Beispiele: Beispiele:

- Kündigung §§ 565, 622 - Kaufvertrag §§ 433 ff

- Rücktritt §§ 326, 346 - Schenkungsvertrag §§ 516 ff

- Anfechtung §§ 119, 123 - Mietvertrag §§ 535 ff

- Bevollmächtigung §§ 167 - Werkvertrag §§ 631 ff

- Aufrechnung § 388 - Gesellschaftsvertrag §§ 705 ff

- Auslobung § 657 - Ehevertrag §§ 1408 ff

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Arten von Rechtsgeschäften – Einteilung nach der Zahl der beteiligten Personen

Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Erfordern nur Willenserklärung einer Person

Erfordern übereinstimmende Willenserklärungen von

mindestens zwei Personen

Folie 63

Beispiele: Beispiele:

- Schenkung §§ 516 ff - Gründung einer 1-Mann GmbH - Auslobung §§ 657 ff - Gründung einer Stiftung §§ 80 ff - Aussetzung eines Vermächt- nisses §§ 2147 ff

Beispiele: Beispiele: - Leihe §§ 598 ff - Miete §§ 535 ff - Auftrag §§ 662 ff - Kauf § 433 ff - zinsloses Darlehen §§ 305, 607 ff

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Arten von Schuldverhältnissen/Verträgen Einteilung nach der Art der Verpflichtungen

Schuldverhältnisse / Verträge

einseitig verpflichtende zwei- und mehrseitige

Rechtsgeschäfte einseitig begründende

gegenseitige unvollkommen zweiseitige

Folie 64

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Beispiele: Beispiele:

- Einseitig verpflichtende - Bereich Schuldrecht

-- Schenkung §§ 516 ff -- Abtretung §§ 398 ff

-- Auslobung §§ 657 ff -- Erlass § 397 I

- Zwei- und mehrseitig verpflichtende - Bereich Sachenrecht

-- Leihe §§ 598 ff -- Übereignung §§ 929 ff

-- Kauf §§ 433 ff -- Besitzaufgabe § 856 I

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Arten von Rechtsgeschäften Einteilung nach der Wirkung

Rechtsgeschäfte

Verpflichtungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte

Begründen für den Schuldner die Verpflichtung zur Rechtsänderung

Wirken unmittelbar auf den Inhalt und den Bestand eines

Rechts ein

Folie 65

z.B. z.B. z.B. z.B. - Kaufpreiszahlung - gesetzliche §§ 402, 666 - Schweigepflicht - § 377 HGB - Dienstleistung - vertraglich vereinbarte - Verkehrssicherungs- - Meldepflicht VVG - Darlehensrückzahlung - Treu und Glauben pflicht

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Leistungspflichten - Grundeinteilung

Leistungspflichten

Hauptleistungs-pflichten

Nebenleistungs-pflichten

Verhaltens-pflichten

Obliegenheiten

Folie 66

• , Beispiele: Beispiele:

- Leihvertrag §§ 598 ff - Unerlaubte Handlung §§ 823 ff

- Kaufvertrag §§ 433 ff - Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff

- Gesellschaftsvertrag §§ 705 ff - GoA §§ 677 ff

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Arten von Schuldverhältnissen / Verträgen Einteilung nach der Art des Entstehens

Schuldverhältnisse

Entstehung durch Rechtsgeschäft Entstehung durch Gesetz

Folie 67

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Beispiele: Beispiele: Beispiele: Beispiele:

- Darlehen §§ 607 ff - Übereignung §§ 929 ff - Ehevertrag §§ 1408 ff - Erbvertrag

§§ 1941, 2274 ff

- Auftrag §§ 662 ff - Pfandrechtsbestellung - Unterhaltsvertrag - Erbteilungsvertrag

§§ 1204 ff § 1615 e § 1822 Nr. 1

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Arten von Verträgen Einteilung nach Vertragsgegenstand

Verträge

schuldrechtliche familienrechtliche sachenrechtliche erbrechtliche

Folie 68

- Es wird ein bestimmtes - Es wird ein Stück aus der - nur eine Leistung nach (spezielles) Stück geschuldet Gattung geschuldet Wahl des Schuldners - Nach Konkretisierung der - Bis zur Konkretisierung Gefahr Gattungsschuld Gefahr- beim Schuldner, dann Gefahr- übergang übergang

- Es wird nur aus dem Vorrat geschuldet - Bis zur Konkretisierung Gefahr beim Schuldner, dann Gefahrübergang

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Arten von Schuldverhältnissen Einteilung nach dem Leistungsgegenstand

Schuldverhältnis

Stückschuld Gattungsschuld Wahlschuld

Sonderform: Beschränkte Gattungsschuld

Folie 69

• Freiwilliges r. 4 BGB,

Wann darf bzw. Wo ist zu leisten? Persönliche Leistungs- Sind Teilleistungen

muss geleistet erbringung oder zulässig?

durch Dritte?

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Leistungsmodalitäten

Leistungszeit Leistung durch

Dritte Leistungsort Teilleistung

Folie 70

Gläubiger muss Leistung Schuldner muss Leistung Schuldner muss Leistung beim Schuldner holen dem Gläubiger bringen für Gläubiger auf den Weg bringen

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Arten von Schuldverhältnissen Einteilung nach dem Leistungsort

Schuldverhältnis

Holschuld Bringschuld Schickschuld

Folie 71

- Schuldner muss Ware aus- - Schuldner muss die Ware auf - Schuldner muss die Ware am sondern, kennzeichnen den Weg bringen Leistungsort dem Gläubiger tatsächlich anbieten - Schuldner muss Gläubiger an- bieten, außer bei kalender- mäßiger Bestimmung

Das heißt: Leistungsbeschränkung auf die konkretisierte Sache. Aus Gattungsschuld wird Stückschuld. Die strenge Haftung besteht nicht mehr. Geht die konkretisierte Sache unter, wird sie verschlechtert oder zerstört, muss Schuldner nicht mehr leisten (§§ 275, 323), sofern ihn kein Verschulden trifft. Andernfalls finden die §§ 280, 324 ff Anwendung.

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Konkretisierung

bei Holschuld bei Schickschuld bei Bringschuld

Rechtsfolge - Konkretisierung

Folie 72

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Verschuldensfähigkeit

Vertretenmüssen

Vorsatz Zufall / Garantie Fahrlässigkeit

direkter indirekter leichte grobe

Vertretenmüssen

Gefährdungshaftung z.B. §§ 677, 833, 836

Verschuldenshaftung

Folie 73

Rechtswidrigkeit

Vorsatz Fahrlässigkeit

Exculpation möglich

§ 831 I, 2

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Haftung für fremdes Verschulden

Erfüllungsgehilfe gesetzlicher Vertreter/Vertrag

(nur in Erfüllung, nicht bei Gelegenheit ) §§ 280, 278

Verrichtungsgehilfe Unerlaubte Handlung

§§ 823, 831

Folie 74

Gläubiger- Schuldner- Unmöglich- Schlecht- Verletzung Störung der verzug verzug keit leistung von Schutz- Geschäfts- pflichten grundlage

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Pflichtverletzungen (Leistungsstörungen)

Folie 75

nein

nein

ja, zumindest im Keim vorhanden

Vereinbarte Vertraglich gewöhnliche Werbung Montage- IKEA-Klausel Aliud Beschaffenheit vereinbarte Verwendung Kenn- fehler § 434 II 1 Fehlmenge § 434 I 1 Verwendung § 434 I 2 Nr. 2 zeichnung § 434 II 1 § 434 III § 434 I 2 Nr. 1 § 434 I 3

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Kaufrecht Sachmangel, § 434

Gefahr-übergang

Kein Anspruch

Folie 76

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Werkvertragsrecht

Rechte des Bestellers

Mangel

Nacher-

füllung

kein

Anspruch

Selbstvornahme Rücktritt Minderung Schadensersatz Aufwendungsersatz § 637 §§ 636, 323, 326 § 638 §§ 636, 280, 281, §§ 634, 284, 283, 311e

nein

ja

ja

erfolgreich

nein abgelehnt

i.d.R. bei

Abnahme

nein

Ende

kein

Anspruch

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