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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang- Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

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VorlesungWirtschaftsprivatrecht

Lehrbeauftragte

Dr. Dorotheé Lang-DankovRechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2

Allgemeiner Hinweis

Gesetzestext des BGB (Beck Text im dtv.ca. 6 €)

Literaturempfehlung (nur vertiefend) Brox, Hans Allg. Teil des BGB Bähr, Peter Grundzüge des Bürgerlichen Rechts

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3

Klausurhinweis

Gesetzestexte können verwendet werden Gesetzestexte dürfen mit Paragraphen

ergänzt werden (keine Wörter) Systematische Unterstreichungen nicht

zulässig Verwendung von Skripten, Lehrbüchern

etc. ist nicht zulässig

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Übersicht der Lehrinhalte

Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil (§§ 1- 240 BGB) BGB- Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB)

Allgemeiner und besonderer Teil des Schuldrechts BGB- Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)

Grundzüge des Zvilprozesses Grundzüge des Handels- und GesellschaftsR Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes

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Übersicht der Lehrinhalte

Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Rechtsgrundlagen

Einteilung des Rechts Öffentliches Recht, Privatrecht (insb. BGB)

Grundsätze und Grundbegrifft BGB Privatautonomie Willenserklärung Vertrag

Grundsätze der Fallbearbeitung

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66

Bürgerliches Recht (Zivilrecht)Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Recht (Zivilrecht)

Rechtsgrundlagen

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Rechtsgrundlagen

Öffentliches Recht

Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat

Über- und Unterordnungsverhältnis

Amtsermittlungsgrundsatz

Zivilrecht (Privatrecht)

Regelt die Rechtsbeziehung der Bürger untereinander

Gleichordnungsverhältnis

(Selbstbestimmung) Auch Träger der

öffentlichen Gewalt können privatrechtlich Handeln

Beibringungsgrundsatz

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Rechtsgrundlagen

Recht

Einstellung nach Sachgebieten

Öffentl.R ZivilR Materiell.Recht Prozessrecht

Einteilung nach Ermessensspielraum

Billiges Recht Strenges Recht

Einteilung nach der Gestaltungsfreiheit

Dispositives Recht Zwingendes Recht

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99

Rechtsgrundlagen/ Öffentliches Recht

Staats- und VerfassungsR

VerwaltungsR

StrafR

GVG

VerfahrensR

…….

Allg.Staatslehre(Staaatsformenlehre,…)

Verfassungsrecht (z.B. GR, Bundestag, Bundesrat

Allg. + besond. VerwaltungsR,

SteuerR und SozialR

AT (allg. Regeln für alle Straftaten);

Besondere Teil (Straftaten)

Gerichtsverfassungsgesetz, DRiG

BVerfGG, ZPO, ArbGG, StPO,

VwGO, FGG, GBO, etc.

Öff

entli

ches

Rec

ht

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1010

Rechtsgrundlagen/ Zivilrecht

Zivilrecht

Sonderprivatrecht Allgemeines Privatrecht

ArbeitsR HandelsR WirtschaftsR Gew. Rechtsschutz

Bürgerliches Recht (BGB)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1111

Rechtsgrundlagen / Bürgerliches Recht

BGB

1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch

Allg. Teil SchuldR SachenR FamilienR ErbR

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1212

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Grundsätze

Privatautonomie Das Gesetz gibt dem Einzelnen die Freiheit, selbst eine Regelung seiner

Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird.

Vertragsfreiheit Zwingende Recht

Abschlussfreiheit Kontrahierungszwang

Inhaltsfreiheit §§ 134, 138, 424

Formfreiheit Formzwang, § 311 b

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1313

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Grundsätze

Bindung an das gegebene Wort(Ergänzt die Privatautonomie)

Pacta sunt servanda(ein geschlossener Vertrag muss

eingehalten und erfüllt werden)

Schutz des redlichenGeschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff.

Voraussetzung: Gutgläubigkeit(keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des wirklichen SB)

Grundsatz von Treu und GlaubenGeneralklausel, wenn es darum

geht im Einzelfall zu einer angemessenen Lösung zu kommen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1414

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Grundbegriffe (Sprache des BGB)

Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten

RechtsfähigkeitEigenschaft Träger von Rechten

und Pflichten zu sein

GeschäftsfähigkeitFähigkeit, im Rechtsverkehr

handelnd auftreten zu können.

Rechtsobjekt Gegenstand von Rechten eines Rechtssubjekts (Sachen/ Rechte)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1515

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Grundbegriffe (Sprache des BGB)

Willenserklärung

Rechtsgeschäft

Einseitiges Rechtsgeschäft

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Mittel zur privatautonomenGestaltung der Rechtslage

Juristischer Tatbestand, der aus Einer oder mehreren

Willenserklärungen besteht.

Ist nicht auf eine andereWillenserklärung bezogen

Enthält die Willenserklärung vonMindestens zwei Personen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1616

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Grundbegriffe

Vertrag(zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen)

VertragVertrag ist die von den Parteien

einverständlich getroffene Regelungeines Rechtsverhältnisses

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1717

Grundsätze und Grundbegriffe des BGB

Vertrag

Bindende Wirkung(in die Zukunft gerichtet)

Inhalt: Leistungsversprechen;Entstehung eines Schuldverhältnisses

Gem. § 241

Verfügende Wirkung(betrifft die Gegenwart)

Inhalt: Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Aufhebung

eines Rechts

Verpflichtende Vertrag Verfügende Vertrag

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1818

Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung

Wer will was von wem woraus?

Wer will: Anspruchsteller (Rechtssubjekt)

Was: Anspruchsinhalt (z. B. Herausgabe, Schadensersatz)

von Wem: Anspruchsgegner (Schuldner)

Woraus: Anspruchsgrundlage (§ 280 l)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 1919

Grundsätze der Fallbearbeitung/ Subsumtion

Subsumtion

Unterordnung eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz

Die Subsumtion erfolgt mit Hilfe der Auslegung.

Auslegung (Interpretation des Gesetztes)

Die Auslegung des Rechtssatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen

Wortlaut Theologisch Historisch

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20

Grundsätze der Fallbearbeitung/ Anforderung

3. Anforderung an die Falllösung

Vollständigkeit der Lösung

ÖkonomieKlare und eindeutige

Gedankenführung

TrennungWesentliches vom

UnwesentlichenGliederung

Anspruchsbegründung:Anspruchsgrundlage (AGL), Hilfsnorm, Gegennorm

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2121

Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage, deren Rechtsfolge das GewünschteAnspruchsziel ist

Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung

Anspruchsbegründung

Anspruchsgrundlage Hilfsnormen Gegennormen

z. B. § 985 Eigentum +

Besitz

Eigentum Erwerb/ Verlust

§§ 929 ff.Besitz

§§ 854 ff.

§ 986 Recht zum

Besitz

Legen dieTatbestandsmerkmaleUnd Rechtsfolge fest

Hilfsnormen erläutern dieTatbestandsmerkmale

Hindern die Wirksamkeitder Anspruchsgrundlage

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2222

Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung

Reihenfolge der Prüfung bei mehreren Anspruchsgrundlagen mitdemselben Ziel

Klare Gedankenführung durch Prüfung der AGL in einer bestimmten Reihenfolge.

Speziellen 1. Vertragliche Ansprüche

2. Vertragsähnliche Ansprüche§§ 311 II, III i.V.m. §§ 280 I, 311 a, GoA

3. dingliche Ansprüche, §§ 985 ff.

4. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff.

5. Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff.Allgemeinen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23

Das Bürgerliche GesetzbuchBGB Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240*)

*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24

Übersicht der Lehrinhalte

BGB – Allgemeiner Teil Rechtssubjekte (Wer) und Rechtsobjekte (Was) Subjektive Rechte Rechtsgeschäfte

Willenserklärung Rechtsgeschäfte durch Stellvertreter

Vertrag Mängel bei Rechtsgeschäften

Willensmängel, Formfehler, inhaltliche Mängel Beschränkte Geschäftsfähigkeit

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25

Rechtssubjekte/ Rechtsfähigkeit

Rechtssubjekte, §§ 1 – 89Träger von Rechten und Pflichten (der Handelnde)

Natürliche Personen Juristische Personen

Rechtsfähigkeit

Mensch als Rechtssubjektjur. Person des

Privatrechtsjur. Person desöffentl. Rechts

Zusammen-schluss

Personengesell-schaften

z. B. Vereine,Kapitalgesellschaft

z. B. Universität,Handwerkskammer

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26

Rechtsobjekte

RechtsobjekteSachen, Tiere und Rechts

Tiere, § 90 a Sachen, §§ 90 - 103 Rechte

beweglicheSachen

unbeweglicheSachen

Bewegliche Sachen

Bestandteil§§ 93 - 96

Zubehör§ 97

Nutzung§ 100

EinfacheBestandteile

WesentlicheBestandteile, §§ 93, 94

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27

Willenserklärung

Willenserklärung, §§ 116 – 144

Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die WE

ist das zentrale Wesensmerkmal des Rechtsgeschäfts.

Äußerer Tatbestand

Erklärung/ objektiv

Innerer Tatbestand

(Wille/ subjektiv)

Ausdrücklich

oder

Konkludent

(schlüssiges Handeln)

oder

Schweigen

Handlungswille

Erklärungsbewusstsein

Geschäftswille

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28

Willenserklärung/ Schweigen

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28

Ist Schweigen eine Willenserklärung?

Grundsatz:

Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, da der Erklärungstatbestand fehlt.

Normiertes Schweigen Beredtes Schweigen

Das BGB hat in einigen Fällen besonders ange-

ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be-

stimmten Inhaltes gewertet werden soll.

-Schweigen als Annahme:

§§ 516 II 2, 362 I HGB

- Schweigen als Genehmigung: § 416

12, §§ 75h, 91 a HGB;-Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht

als Zustimmung)

Schweigen/ Nichtstun wird zur Willenserklärung,

Wenn sich die Parteien zuvor darüber geeinigt

Haben und dem Schweigen so eine Erklärungs-

Bedeutung zugewiesen haben.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 29

Willenserklärung / der innere Tatbestand

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 29

Innerer Tatbestand (Wille)

Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille

Wille, eine Erklärungs-handlung vorzunehmen

Bewusstsein etwas rechtverbindliches zu erklären

Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

Bei Fehlen der verschiedenen Elemente

Kein WE, wenn kein Handlungswille

Strittig: WE (+) wenn für Erklären- den erkennbar, dass seine Hand-lung als WE gewertet wird

WE liegt vor, ist jedoch gem. §§ 119 l, 122 anfechtbar

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Willenserklärung / Arten der Willenserklärung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 30

Wann ist eine Willenserklärung wirksam?

Nicht empfangsbedürftig

WE ist nicht an eine Person gerichtet

Wirksam, wenn der Erklärungsvorgang beendet ist

z.B. Testament, § 2247

empfangsbedürftig

Willenserklärung richtet sich an eine Person, daher erst wirksam mit Zugang.

Gegenüber Anwesend; analog § 130

Gegenüber Abwesend; § 130

Typisch für Vertrag und Gestaltungsrecht; z.B. Anfechtung oder Rücktritt

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Willenserklärung/ Zugang gegenüber Abwesenden

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 31

Zugang

Zugang ist erfolgt, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist.

Beachte:

Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Fall:

Um eine Kündigungsfrist zu wahren, soll ein Kündigungsschreiben am 31. Mai

beim Adressaten A sein. Ist die Kündigung in folgenden Fällen rechtzeitig?

a) Der Erklärende wirft das Kündigungsschreiben am 31. Mai um 22 Uhr in den Briefkasten des A.

b) Wie oben, jedoch kommt A um 23 Uhr nach Hause und liest den Brief.

c) Das Schreiben wird A per Post am 30. Mai zugestellt. A ist jedoch im Urlaub und liest das Schreiben erst 14 Tage später.

d) E schickt den Brief rechtzeitig los; Aufgrund eines Fehlers der Post kommt der Brief erst am2. Juli an.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32

Willenserklärung/ Zugang

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32

Antwortena) Zugang?

- im Machtbereich (+); Briefkasten

- Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten.

Üblicherweise ist mit der Kenntnisnahme erst am nächsten Tag nach der normalen Postzustellung zu rechnen.

b) Zugang?

Tatsächliche Kenntnisnahme; Zugang (+)

c) Zugang?

Abwesenheit des A kann nicht zum Nachteil des E werden; Zugang (+)

d) Bis zum Zugang trägt der Erklärende das Risiko des Verlustes oder der Verzögerung der WE,

danach geht dieses Risiko auf den Empfänger über.

Zugang nicht rechtzeitig, das das Übermittlungsrisiko bei dem Erklärenden liegt.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33

Zustandekommen eines Vertrages / Angebot + Annahme

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33

Vertrag (zwei Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen)

Essentialia negotii

AngebotWillenserklärung

Annahme „Ja“ Willenserklärung

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Vertrag / Angebot und Annahme, §§ 145 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 34

Der Vertragsschluss erfordert eine Einigung der Vertragsparteien. Fehlt diese, decken sich also die WEen der Parteien nicht, liegt ein Dissens vor.

Angebot Annahme

Dissens §§ 154, 155

Totaldissens

Keine Einigung über Essentialia negotii.; kein Vertrag

Offener Dis. § 154 I

Beide Parteien wissen, dass keine Einigung besteht

Versteckter Dis. § 155

Je unbedeutender die Lücke, desto eher Vertragsschluss

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35

Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35

Anfechtung, §§ 119 ff. (Gestaltungsrecht)

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Durch die Anfechtung wird die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung beseitigt.

Das schuldrechtliche Rechtsverhältnis wird nichtig.

Voraussetzungen Rechtsfolge

Grund: §§ 119, 120, 123, 2078 Nichtigkeit, § 142 I (es tunc)

Anfechtungserklärung

Enpfangsbedürftige WE, § 143

Ersatz des Vertrauensschadens

§ 122

Anfechtungsfrist; §§ 121 I, 124 I

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36

Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36

Anfechtungsgründe

Irrtum, § 119

Irrtum des Erklärenden

§ 123

Drohung oder Täuschung

Fehler in der

Willensäußerung

Fehler in der

Willensbildung

Inhaltsirrtum

§ 119

Erklärungsirrtum

§ 119 I

Motivirrtum

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 37

Vertrag / das anfechtbare Rechtsgeschäfte, § 123 l

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 37

Täuschung & Drohung, § 123 l Schutz der Entschließungsfreiheit. Täuschungshandlung ist die Erregung von

Fehlvorstellungen über Tatsachen

Täuschung §§ 123 l, ll S. 1

Drohung § 123 l Var.2

Täuschungshandlung

Irrtum

Kausalität

Arglist (erfordert Täuschungswillen)

Widerrechtlichkeit

Zweck Drohungsmittel Zweck- Mittel- Relation

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38

Beschränkte Geschäftsfähigkeit,

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38

•Altersstufe •Rechtslage •Definition

Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit der natürlichen Person, §1

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

Geschäftsunfähigkeit, § 104

Unfähigkeit WE abzugeben

Deliktunfähigkeit, § 828 l

Nichtverantwortlich für u.H.

Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

Straßenverkehrsrechtl. Deliktsunfähig, § 828 lll

Nichtverantwortlichkeit für nicht vorsätzliche Verkehrsunfälle

Von Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lj

Beschränkte Gf, §§ 106 ff.

Rechtsgeschäftl. Handeln i.R.d. nur mit Zustimmung

Beschränkte Df, § 828 ll

Nur bei Kenntnis der erf. Einsicht

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§§ 106 - 113

WE bringt lediglich

rechtlichen Vorteil

WE bringt nicht lediglich rechtlichen Vorteil

WE ist wirksam

§ 107

Einwilligung liegt vor

RG ist wirksam

Einwilligung liegt nicht vor

Taschengeld

§ 110

§ 112

§ 113

Einseitige RG

unwirksam

§ 111

Verträge sind

schwebend, unwirksam

§ 108.

Genehmigung (+)

RG wirksam

Genehmigung (-)

RG unwirksam

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40

Verkäufer Käufer (16 Jahre)

VerpflichtungsV.

§ 433

VerfügungsV.

§ 929

V K V K

V schuldet

Kaufsache

K schuldet

Kaufpreis

V Übereignung

der Kaufsache

K Übereignung

des Kaufpreises

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

Ohne Einwilligung nichtig

Lediglich recht-

lich vorteilhaft

Ohne Einwilligung

wirksam

Nicht lediglich

rechtlich

vorteilhaft

Ohne Einwilligung

nichtig

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft

Antwort:

Hilft § 107?

Erlangt Karl-Rüdiger einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ durch das RG?

Hier ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben- es muss aber ein „rechtlicher Vorteil“

sein. Daher ist der KV schwebend unwirksam.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41

Fall:

Der 11–Jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der statt 30€ nur 5€ kostet. Er leiht sich die 5€ von seinem Bruder Ludwig und kauft den Schläger.

Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107 wirksam?

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42

Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft

Antwort:

a) Für § 107 kommt es nach herrschender Meinung allein darauf an, dass das

betreffende Rechtsgeschäft (hier Übereignung) rechtlich vorteilhaft ist. Die mittelbaren Folgen des Rechtsgeschäftes bleiben außer Betracht.

b) Gemäß § 566 knüpft sich an den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Eintritt in das bestehende Mietverhältnis. Unmittelbare Folgen der Verfügung zugunsten des M sind dann also Vermieterpflichten. Daher nachteilig.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42

Fall :

Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigentümer eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten.

a) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft?

b) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus stünde?

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43

Beschränkte Geschäftsfähigkeit/ § 110 Taschengeld

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43

Fall:

Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen. Da er das neueste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung.

Ist der Kaufvertrag wirksam?

Antwort:

Hilft § 107? (-), da rechtlich nachteilig.

Hilft § 110? Wortlaut „bewirken der Leistung“ – hier jedoch Ratenzahlung und damit Leistungspflicht durch Günther noch nicht erfüllt; daher § 110 (-).

KEINE Legalisierung von Raten- und sonstigen Kreditgeschäften durch § 110.

Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44

Stellvertretung/ §§ 164 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44

Stellvertretung; §§ 164 ff.

Rechtsgeschäftliches Handels mit Wirkung für und gegen einen anderen durch

Abgabe (§ 164 I S. 1) oder Entgegennahme (§ 164 I S. 1) von WE

Handeln für Dritte

Rechtsgeschäftliches Verhalten

(Abgabe und Entgegennahme von WE)

Realakt

Tathandlung

Stellvertretung

(Vollmacht)

Realakte sind rein tatsächlich Handlungen, die

Bestimmte Rechtsfolgen auslösen können.

Erfüllungsgehilfe

§ 278

Verrichtungsgehilfe

§ 831

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45

Stellvertretung / §§ 164 ff.

Vertretene Vertreter Rechtsgeschäft

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45

Erteilung der Vollmacht

Einseitige empfangsbedürftige WE; abstrakt / unabhängig vom zu Grunde liegenden RG.

Innenvollmacht, § 167 l Var.1 Außenvollmacht, § 167 l Var.2

Erlöschen der Vollmacht

Grds. frei widerruflich (§ 168 l S.2) Widerruf auf gleiche Weise wie die Erteilung ) actus contrarius)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46

Stellvertretung / Voraussetzungen

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46

Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung

(1)Eigene WE des Vertreters

(2) Offenkundigkeit

(3) Vertretungsmacht

Rechtsfolge

Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47

Stellvertretung/ Unterscheidung Bote und Stellvertreter

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47

Stellvertreter Bote

Eigene

Willenserklärung

Fremde

Willenserklärung

Die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote erfolgt durch

das nach Außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson.

Mind. Beschränkte

Geschäftsfähigkeit, § 165

Auch Geschäftsunfähige

können Boten sein

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48

StellvertretungVoraussetzungen / Vertretungsmacht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48

Die besonderen Arten der Stellvertretung

Vollmacht, § 166 II Gesetzl./ organschaftl.

Prokura, §§ 48, 49 HGBz. B. § 1629 Eltern,

Geschäftsführer einer GmbH

Rechtsschein

Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht

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StellvertretungVertreter ohne Vertretungsmacht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 49

Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 l

Vertrag ist schwebend unwirksam

Genehmigung

Vertrag ist wirksam

Verweigerung der Genehmigung

Vertrag ist unwirksam und Haftung des Vertreters nach

§ 179

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 50

Einwendung und Einrede

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 50

Einwendung und Einreden

Einwendungen Einreden

Die Einwendung beseitigt das Recht eines anderen im Ganzen.

Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten

Rechtshindernde Einwendung(das geltend gemachte Recht ist überhaupt nicht

entstanden)

Rechtsvernichtende Einwendung(ein wirksam entstandenes Recht erlischt wieder)

Einreden ist ein Recht, dass die Durchsetzung eines anderen Rechtes hindert

(Gegenrecht)

Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag

Peremptorische (dauernde) Einrede

Dilatorische (auf Zeit) Einrede

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 51

Weitere rechtshindernde EinwendungenFormnichtigkeit

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 51

§ 125 Formnichtigkeit

Gewillkürte Formzwang Gesetzliche Formzwang

Der gewillkürte Formzwang kann

jederzeit formlos aufgehoben werden.

Warnfunktion

Aufklärungsfunktion

Beweisfunktion

Gesetzliche Formzwang

Schriftform

§§ 126, 127

Öffentliche

Beglaubigung, § 129

Notarielle

Beurkundung, § 128

Heilung: Wenn vom Gesetz vorgesehen (Wirkung ex nunc); z. B. §§ 311 b I S.2, 518 II, 766 S.3

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 52

Weitere rechtshindernde Einwendungen/ §§ 134, 138

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 52

Inhaltlichen Grenzen eines Rechtsgeschäftes

Gesetzliche

Verbot, & 134

Sittenwiedrigkeit

§ 138

Normzweck

missbilligt

das RG

Inhaltsverbot

RG nichtig

Normzweck

missbilligt

nur die

äußeren

Umstände

InhaltsV Ordnungsvorschrift

Allgemein

§ 138 I

Wucher

§ 138 II

Gute Sitten,

Generalklausel

objektiv

subjektiv

Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig

und gerecht Denkenden“.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 53

Weitere rechtshindernde Einwendungen/ $ 134 Inhaltsverbot

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 53

Fall:Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das Schmuckstück aus einem Einbruch stammt.Ist der Kaufvertrag wirksam?

Antwort :Nein. Gemäß § 259 StGB Hehlerei, also der Kauf und Verkauf gestohlener Ware strafbar und damit verboten. Der Kaufvertrag ist damit nichtig.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 54

Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 134 Ordnungsverbot

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 54

Fall: Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein.Ist der Kaufvertrag wirksam?

Antwort:Es liegt zwar ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz vor, der Vertrag ist jedoch trotzdem gültig.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55

Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 138 guten Sitten

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55

Fall:

Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht ohne weiteres

Einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen Bürgen. Ingeborg bittet ihren arbeits- und mittellosen Bruder Günther den Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur aus Liebe zu seiner Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?

Antwort:

Nein. Der Bürgschaftsverpflichtung überfordert den Bürgen krass, da er mittellos ist und sich der Bürge nur aus emotionaler Bindung zu dem Kreditnehmer auf den Bürgschaftsvertrag eingelassen hat.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 56

Verjährung, §§ 195 ff./ Einrede

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 56

Verjährung (Einrede)

Durchsetzung eines Anspruches ist unmöglich, wenn und soweit sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft und diese Berufung auf Grund des Vorliegens von Verjährung tatsächlich

korrekt ist.

BGB Allg. Teil Spezielle

Verjährungsvorschriften

i. d. R.

3 Jahre

Ansprüche auf Übertragung

eines Grundstückes, u. a. 10 J.

z. B. im besonderen

Schuldrecht, § 438

Dringliche Ansprüche, familienrechtliche Ansprüche, ect.

30 Jahre

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 57

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 57

BGB – Schuldrecht (§§241 – (53)Allgemeiner Teil

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 58

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 58

Übersicht der Lehrinhalte

Allgemeiner Teil des Schuldrechts (SchuldR AT)

Funktion und Systemantik das Schulrechts Begriffe und Arten des Schuldverhältnisses Inhalt des Schuldverhältnisses

o Primärpflicht, Sekundärpflichto Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichtverletzung / Leistungsstörungo Pflichtverletzungo Ansprüche des Gläubigers

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Allgemeiner Teil des Schuldrechtes

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 59

Schuldverhältnis

Sonderverbindung zwischen zwei (oder mehreren) Personen, Kraft derer der Gläubiger berechtigt ist,

vom Schuldner eine Leistung zu fordern. § 241 I.

Schuldner

Gläubiger

Gläubiger

Schuldner

Wirkung

Das Schuldverhältnis ist relativ - es wirkt nur zwischen den beteiligten Parteien (inter partes).

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 60

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Systematik

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 60

Systematik des Schuldrechts

Allgemeine Lehre

§§ 241 - 432

Regeln, welche für alle

Schuldverhältnisse von Bedeutung

sein können

Einzelne Schuldverhältnisse,

§§ 433 - 853

Vertragl.

Schuldverh.

Gesetzl.

Schuldverh.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 61

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Arten und Entstehung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 61

Arten / Entstehung der Schuldverhältnis

rechtsgeschäftlich vorvertraglich gesetzlich

Entstehen durchVertag,§ 311I

Bei AnbahnungEines Vertrags

„sozialen Kontakt“,§ 311II

Verwirklichungeines gesetzlichen

Tatbestandes

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 62

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Inhalt des Schuldverhältnisses

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 62

Inhalt des Schuldverhältnisses

Bestimmung der Rechte / Pflichten durch vertag

Individualvertraglich AGBs

Bestimmung der Rechte / Pflichten durch Gesetze

ErgänzendeFunktion

BegrenzendeFunktion

ErsetzendeFunktion

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 63

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ AGBx §§ 305 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 63

Inhalt des Schuldverhältnisses

„alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei

(Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt … (§ 305)

Anwendungsbereich:

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, § 310

Einbeziehung §§ 305, 305a

Die relativ strenge Einbeziehungsvorschrift des § 305 Abs. 2 gilt nur bei einer Verwendung von AGB

gegenüber einem Verbraucher.

Inhaltskontrolle

Überraschende Klauseln, § 305c BGB; Klauselverbote, §§ 305c BGB; Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 1,

2 BGB; Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 64

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Pflichten des Schuldners

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 64

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Primärpflichten

Sekundärpflichten

Entstehen auf Grund der Störung von

Primären Pflichten

Neben Primärp

§§ 280 I, II

Anstelle Primärp

§ 280 III, 346

Leistungstungs-

Pflicht, § 241 I

Schutzpflicht

§ 241 II

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 65

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichten des Schuldners

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 65

Sekundärpflicht

Neben der Primärpflichten §§ 280 I, II Anstelle der Primärpflichten § 280 III

Fall: K hat gemäß Kaufvertrag gegen V Anspruch auf Lieferung eines LKWs bis spätestens zum 15.5.2007

Ab dem 16.5.2007 hat nebendem Anspruch auf Übergabe undÜbereinigung des LKWs nochAnsprüche aus Verzug, §§280 I,II, 286

Wird der LKW durch Verschuldendes Verkäufers zerstört,so muss Vstatt Übereignung, Schadensersatzleisten .

Der Anspruch des Gläubiger auf Erfüllung bleibt bestehen.

Der Anspruch des Gläubiger aufErfüllung besteht nicht mehr.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Erlöschen des Schuldverhält

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Leistung an Erfüllungs Statt§ 364 I

Erlass, §§ 397 ff.

Hinterlegung, §§ 372 ff.

Wirkung der Erfüllung Durch die Erfüllung erlischt die

Schuld

Erfüllung, § 362IBewirken der geschuldeten Leistung

Schuld erlischt nur dann, wenn derGläubiger die andere Sache als

Erfüllung annimmt

Aufrechnung, §§ 387 ff.Tilgung zweier einander

gegenüberstehender Forderungen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 67

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 67

Pflichtverletzung

Probleme bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses

Arten der Pflichtverletzung

Unmöglichkeit

§ 257

Verzögerung der

Leistung, 286

Schlechtleistung,

§ 281

Nebenpflichtver-

letzung, § 241 ll

Einteilung ist erforderlich, da es Rechtsfolgen gibt, die nur an bestimmte

Pflichtverletzungen anknüpfen; Ergänzungen/ Modifikationen durch

besondere Schuldrechte (z.B. beim Kaufvertrag).

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 68

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 68

Unmöglichkeit, § 257

Geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden.

§ 275, l

Wirkl. Unmöglichkeit

Einwendung, d.h.

Primäranspruch entfällt

Der geschuldete

Gebrauchtwagen ist

Zerstört

Objektive und subjektive Unmögl.

§ 257 ll

Faktische Unmögl.

§ 257lll

Moralische Unmögl.

Einrede, d.h. Primäreinspruch nicht durchsetzbar

Grobes

Missverhältnis

Persönlichen

Gründen

Bei einer Gattungsschuld ist Konkretisierung erforderlich. § 243 ll.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 69

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Plichtverletzung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 69

Gegenleistungspflicht des GläubigersGrundsatz: ohne Leistung keine Gegenleistung

Gegenleistung entfällt,§ 326 I S. 1

Schuldner wird frei,§§ 275 I- III

Gegenleistung besteht weiter § 326 II

Bsp. §§ 446, 447, 644, 645

Unmöglichkeit vonGläubiger verschuldet

Annahmeverzug,§§ 293 ff.

Preisgefahr ist übergegangen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 70

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 70

Fall:„Heizöl Kalle“ hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter zu liefern. Zum vereinbaren Liefertermin stehe Kalle jedoch vor verschlossener Tür – niemand ist Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge wieder ab, verunglückt jedoch auf dem Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und das Öl läuft aus.Muss Kalle noch mal liefern?

Lösung:Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegen. § 275 I ?• Gattungsschuld (+), Konkretisierung erfolgt gemäß § 243 II? Bringschuld (+) Mit der Anlieferung hat Kalle alles „seinerseits Erforderliche“ getan. ( Hier liegt sogar noch Gläubigerverzug gemäß §§ 293 als Konkretisierungsgrund vor ). Nach dem Auslaufen des Öls ist dessen Lieferung unmöglich geworden.• Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, behält jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326II.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 71

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 71

Nichtleistung

(Unmöglichkeit)

Verzögerung der

Leistung

Schlechtleistung Nebenpflicht-

verletzung

Ansprüche des Gläubigers

Schadensersatz, §§ 280 ff. Rücktrittsrecht, §§ 323 ff.

Voraussetzung:

Schuldverhältnis

Pflichtverletzung

Vertretenmüssen

Voraussetzung:

Rücktrittsrecht:

Pflichtverletzung

(KEIN Vertretenmüssen!)

Fristsetzung

Rücktrittserklärung

Page 72: Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 72

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 72

Fall:

Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo

Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur

Geschirr für 50 Personen.

Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten?

Lösung:

Liegen die Voraussetzungen des § 323 l,,V vor?

•Gegenseitiger Vertrag? (+)

•Fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht (Vincent hat zu wenig geliefert)

•Angemessene Frist gesetzt? (+)

•Beachtete § 323 V!

Bei Teilleistungen ist grundsätzlich nur Rücktritt vom noch ausstehenden Teil möglich, es sei denn, dass die bloße Teilleistung für den Gläubiger nicht von Interesse ist.

Page 73: Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 73

Allgemeiner Teil des Schuldrechts / Ansprüche

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 73

Fall:Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung. Bereits beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu Bruch.Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten?

Lösung:Liegen die Voraussetzungen des §324, 241 II von?• Gegenseitiger Vertrag? (+)• Nebenpflichtverletzung nach §241 II (+)• Festhalten am Vertrag für den Gläubigern nicht mehr zumutbar?Hier „nur“ eine Vase; daher noch zumutbar! Anders wäre zu entscheiden, wenn Streichschön die halbe Wohnung des Bertram zerlegt hätten.( Schadensersatzanspruch nach § 280 besteht jedoch ).

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 74

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /Ansprüche

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 74

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280

Schadensersatz statt der Leistung:Der Gläubiger verlangt Ersatz für den Tel der Leistung, der pflichtwidrig nicht de vertraglich geschuldeten Leistungsprogramm entspricht

Schadensersatz statt der ganzen Leistung:Der Gläubiger lehnt wg. Einer Pflichtverletzung des Schuldners die ganze Leistung – einschl. ihrer Mangelfreien Teile – ab

Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung

Der Gläubigerfordert / erhält die volle und mangelfreie Leistung, hat aber an anderen Rechtsgütern oder an seinem Vermögen einen ersatzfähigen Schaden erlitten. (Begleitschaden)

Page 75: Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 75

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Ansprüche

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 75

Voraussetzungen des § 280 l

1.

Schuldverhältnis

2.

Pflichtverletzung

3.

Vertretenmüssen

Rechtsgeschäftlich,

Gesetzliches Schuldver.

§ 311 ll Nr. 2

Culpa in contrahendo

(vorvertragl. Schuldver.)

K geht in ein Kaufhaus um sich einen Teppich zu kaufen. Plötzlich fallen Teppichrollen

um, und verletzen K.

Grundsätzlich wird jede Pflichtverletzung von §

280 erfasst

Qualifikation der Pflichtverletzung

notwendig

§ 280 l S. 2; S muss

Nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft

§§ 276, 277

Eigenes Verschulden

§§ 278

Fremdes Verschulden

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 76

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 76

Fall:

Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief den dort bereits vorhandenen Spiegel beschädigt.

Krumm & Schief verlangen Ersatz der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben. Zu Recht?

Lösung:

Anspruchsgrundlage? § 280 l in Verbindung mit § 241 ll. (Schadensersatz „neben“ der Leistung)

•Wirksamer Vertrag (Schuldverhältnis)

•Pflichtverletzung des Schuldners; (+)

•Verschulden (§§ 276, 278 BGB)

Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)

•Schaden, §§ 249 ff BGB

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77

Fall:Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligen Nachfragen des Gustavs nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwaden mieten.Kann Gustav von Richard die kosten für den Ersatzwagen verlangen?

Lösung:Anspruchsgrundlage? §§ 280 I, II, 286 I. ( Verzögerungsschaden )• Schuldverhältnis (+); Leihvertrag

•Pflichtverletzung des Schuldners; Pflicht zur Rückgabe gemäß § 604 (+)•Verschulden (+)

• Der Schaden besteht in den Kosten für den Ersatzwagen•Zusätzliche Voraussetzung des § 286 I, da es dem Gustav um Kosten geht, welche auf Grund der verzögerten Rückgabe entstanden sind.•Fälligkeit des Rückgabeanspruchs•Mahnung ( = an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die

geschuldete Leistung zu erbringen )

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 78

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz statt der Leistung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 78

Fall:Bauherr Hans – Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie & ihn“ einen Kran für die KW 19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht da und Hans – Martin schickt ein Fax an des Unternehmen, in welchem er eine Frist bis Freitag ohne Kran da und er beauftrage ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans

Lösung:Schadensersatz „statt der Leistung“, § 280 I,III; § 281• wirksamer vertrag ( Schuldverhältnis )• Pflichtverletzung des Schuldners• Verschulden ( vermutet )• Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 I S. 1• Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (Grund: Vorrang der Erfüllung, Recht zur „zweiten Andienung“ )

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 79

Allgemeiner Teil des SchuldrechtesAnsprüche bei Pflichtverletzung

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 79

Fall:

Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen Wohnung streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung, dass er nicht bei armen ist und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel steckt er zwei wertvolle Uhren ein.

Lösung:

Liegt eine Pflichtverletzung vor, für die Maler Streichschön verantwortlich ist?

Voraussetzung des §§ 280 l, 278 BGB

•Schuldverhältnis (+)

•Pflichtverletzung nach § 241 ll (+)

•Verschulden gemäß § 278?

•Zurechnung des Verschuldens von Rüdiger? Nein- keine Zurechnung, da der Diebstahl nur bei Gelegenheit der Vertragerfüllung passiert ist.

(Anspruch gegen Rüdiger direkt aus § 823)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 80

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz, §§ 249 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 80

Art und Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff.

Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Gütern.

Der Schaden wird dadurch ermittelt, dass man die gegenwärtige Lage mit der Lage, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde, vergleicht, § 249 ö.

Schadensart

Inwieweit ein Schaden ersetzt wird, bestimm sich nach der Art des Schadens

Grundsatz: Naturalrestitution geht vor!

(Herstellung des Zustands, der ohne Rechtsverletzung bestehen würde.)

Materieller Schaden Immaterieller Schaden § 253

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 81

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Widerruf

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 81

Widerruf

Wirkung

Voraussetzung

Das Widerrufsrecht setzt keine Pflichtverletzung des Unternehmens voraus, sondern bietet dem Verbraucher eine Überlegungsfrist.

Offene Primäransprüche erlöschen gemäß §§ 355 I S, 1 Rückengewähransprüche gemäß § 357 I S. 1. i.V.m. §§ 346 ff., modifiziert durch §357 II - IV

Widerrufrecht: z.B. §§ 312 I, 312 d I, 485, 495, 505

Kein Widerrufsrecht bei vorhergehender Bestellung des Verbrauchers in den Fällen des § 312 Abs. 1 Nr.1

Innerhalb der Frist des § 355

Wirksame Widerrufserklärung, § 355I

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 82

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäfte, § 312

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 82

Fall:1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch Vertreter Windig, der ihn vom Sinn einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad den Vertrag tags drauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der Vertreter sei auf Wunsch der Ehefrau von Konrad erscheinen.

2.) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat?

3.) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu Überredet wurden, den Vertreter Windig zu bestellen?

4.)Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich wünsche nähere Information über den Buchclub X“ angekreuzt hat?

Page 83: Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 83

Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäft, §§ 312, 355

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 83

Lösungen:

Zu 1.) Einwand des Windig, die Ehegattin des Konrad haben ihn bestellt, ist unerheblich, da diese nicht Vertragspartner ist, sondern Konrad, welcher den Vertreter nicht bestellt hat.

Zu 2.) Auch wenn die Gattin den Vertreter tatsächlich bestellt hat, ist der Einwand des Vertreters nicht relevant, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs notwendig sind (z.B. Lebensmittel)

Zu 3.) Auch hier wird Konrad das Widerrufsrecht zugesprochen, da dieser sozusagen doppelt überrumpelt / überredet wurde

Zu 4.) Auch Widerrufsrecht, da dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist ob, tatsächlich ein Vertreter ins Haus kommt. Grundsätzlich versuchen Unternehmen oft eine Bestellung eines Vertreters durch den Verbraucher zu provozieren, um die Widerrufsrechte des Verbrauchers auszuschließen.

Widerrufsrecht in § 355 BGB geregelt

Page 84: Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 84Dr. Dorotheé Lang-Dankov 84

BGB- Schuldrecht (§§ 241-853)

Besonderer Teil

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 85

Übersicht der Lehrinhalte

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Besondere Teile des Schulrechts (schuld R BT) Besonderes Vertragsrecht

o Kaufvertrag ( Leistungsstörung )o Dienstvertrago Werkvertrag ( Leistungsstörungen )

Vertragsgestaltung Gesetzliche Schuldverhältnisse

oGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)o Ungerechtfertige BereicherungoUnerlaubte Handlungen

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Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrechtsarten

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Vertragsarten

Gemischte Verträgeaus Elementen mehrerer

Vertragstypen zusammengesetzt

Atypische Verträge im Gesetz nicht

geregelt, zulässig gemäß §§ 241, 311,I

Behandlungen von Leistungsstörungen

Vorrang der Besonderen

Mängelhaftung

Soweit keine Regelung: allg.

Leistungsstörungs R

Wahl des besonderen Mängelhaftungsrecht hängt davon an, in

welchem Vertragsteil die Störung eintritt

allg. LeistungsstörungsR

Nur allg. LeistungsstörungsR

gemäß §§280 ff.

Typische Verträge im Gesetz explizit

geregelt („Mustervertrag“)

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Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV

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Kaufvertrag, §§ 433 ff.

Vertrag in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen

Verkäufer Käufer

Übergabe und Übereignung des Kaufsache

Zahlung des Kaufpreises und Abnahme

Besonderes Leistungsstörung im Kaufvertrag

Mangelhafte Leistung Rechte des Käufers

§ 437 (z.B. Minderung)

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Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV

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Sachmangel, § 434

1.Stufe

subjektiv

falls nicht vereinbart

2. Stufe

Subj. / objektiv

sonst:

3. Stufe

Objektiv

§ 434 l S. 1

Vereinbarte Beschaffenheit

§ 434 l S.2 Nr. 1

Eignung für die vertragl.vorausgesetzte

Verwendung

§ 434 l S.2 Nr.2

Eignung für die gewöhnliche/ übliche Verwendung

§ 434 l S.3

Werbeaussagen und Warenkennzeichen

•§ 434 ll S.1

Fehlerhafte Montage

•§ 434 ll S.2

Fehlerhafte Montageanleitung

•§ 434 Var. 1

Aluid

•§ 434 lll Var. 2

Zu-wenig-Lieferung

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Besondere Teile des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV

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System der Mängelhaftung

§ 437 Nr. 1

Nacherfüllung, § 439

§ 437 Nr. 2

Mängelbeseitigung Nachlieferung

Minderung, auch bei unerheblichem

Mangel

nebeneinander§ 437 Nr.3

Rücktritt, § 323 V S.2

erheblicher Mangel

Vorrang der Nacherfüllung Recht zur zweiten Andienung

Schadenersatz

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Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / KaufV

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Ausschluss der Mängelhaftung

Garantiei.S.d. § 276 I

Grenzen des§ 444

Einsatz von AGBs § 309 Nr. 8 b

§ 475 Verbrauchsgüter

Grundsätzlich zulässig § 444

Ausschluss durch Vertrag

Arglist desVerkäufers, § 444

Ausschluss durch Gesetz

§442 bei Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis des Käufers

§ 377 HGBKaufleute

§ 444

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Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht/ DienstV

• Nur Schadensersatz• Rücktritt wird nach Dienstbeginn durch Kündigung ersetzt

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Dienstvertrag

Verpflichtung zur Leistung von Diensten gegen Vergütung

Dienstverpflichtete

Tätigwerden und Einhaltung von Sorgfaltspflichten

Treuepflicht

(insb. Im ArbeitsR)

Dienstberechtigte

Zahlung der Vergütung

Fürsorgepflicht

(insb. Im ArbeitsR)

Keine besonderen Regelungen bei Leistungsstörung daher allgemeines Schuldrecht

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Besonderer Teil des Schuldrechts / Vertragsrecht/ DienstV

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Beendigung des Dienstvertrages

Durch Eintritt eines Vereinbarten

Beendigungsgrundes

z.B. § 620 l

Beachte jedoch TzBfG Sachlicher Grund für

Befristung muss vorliegen; ohne sachlichen Grund nur bei erstmaliger Einstellung

und nur 2 Jahre

Kündigung

ordentliche außerordentlich

Kündigungsfristen,

§§ 621, 622

Wichtiger Grund

§§ 626, 627

Kündigungsschutz-

gesetz

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Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / WerkV

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WerkvertragHerstellung eines Werkes ( es wird ein Erfolg geschuldet )

Unternehmer Besteller

Zahlung derVergütung &

Abnahme des Werkes

Herstellung eines Werkes

Rechte des Bestellers§ 634 ( z.B. Minderung )

Mangelhafte Leistung

Besonders Leistungsstörung im Werkvertrag

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Besonderer Teil des Schuldrechtes /Vertragsrecht / WerkV

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System der Mängelhaftung

alternativ

Rücktritt

§ 634 Nr. 3

Minderung

§ 634 Nr. 4

Schadensersatz

alternativ

nebeneinander

§ 634 Nr. 1

Vorrang der NacherfüllungRecht zur zweiten Andienung

Mängelbeseitigung Neuherstellung

§ 634 Nr. 1

Nacherfüllung, & 635 Wahl obliegt dem Unternehmer!

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Besonderer Teil des Schuldrechtes/Vertragsgestaltung

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Vertragsaufbau

l. Vertragliche Grundlagen

Rubrum, Präambrel oder Vorbemerkung, Begriffsdefinitionen, Geltungsbereich des Vertrages, Rangfolge von Regelungen

ll. Inhalt des Vertragsleistung

Sachleistung/Pflicht des Auftragnehmers (Vertragsgegenstand), Geldleistung/ Pflichten des Auftraggebers (Zahlungsmodalitäten, etc.), Regelung zum Verzug

lll. Sicherung des Vertragsleistung

Sicherung der Sachleistung (Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten, Fristen, etc.)

Sicherung der Geldleistung (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsmittel, Sicherungsabreden, Drittsicherheiten)

Allgemeine Leistungssicherung (Versicherung, Konkurrenz – und Geheimnisschutz)

Allgemeine Haftungsvereinbarung (Verschuldensmaßstab, Haltungsausschlüsse und -begrenzung)

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Besonderer Teil des Schuldrechtes/Vertragsgestaltung

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lV. Vertragsdurchführung

Beginn und Ende des Vertrages, Abnehme und Übergabe, besondere Nebenpflichten, Abwicklungs- und nachvertragliche Pflichten (Herausgabepflichten, etc.)

V. Allgemeine Bestimmungen

Rechtswahl (insb. Bei Internationalen Verträgen auch die Wahl der Vertragsstrafe- bei Verträgen in mehreren Sprachen, Festlegung welcher Wortlaut/Sprache maßgeblich für die

Auslegung maßgeblich ist), Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schriftformklausel, Schiedsregelungen, Auslegungsregeln

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Besonderer Teil des Schuldrechtes /gesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 97

BereicherungsR§§ 812 ff.

Zweck:Ausgleich von Schäden,

die durch andere verursacht wurden

Zweck:Ausgleich

ungerechtfertigter Vermögensvorteil

Zweck:Schutz des

uneigennützig Helfenden und Schutz vor Unberechtigter Einmischung

Blick auf Geschädigten ( = Gläubiger ) steht im

Mittelpunkt

Blick auf Bereicherten( = Schuldner ) steht im

Mittelpunkt

Absicht des Handelndes und Interessen des Betroffenen sind zu

berücksichtigen

GoA§§ 677 ff.

Deliktsrecht§§ 823 ff.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

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Besonderer Teil des Schuldrechtes/gesetzliche Schulverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 98

Geschäftsführung ohne Auftrag, §§677 ff.

§ 681 verweist auf§§ 666 – 668;

§§ 677, 683,670Aufwendungsersatz

§§ 684, 678Genehmigung möglich

Geschäftsführung entspricht dem Willen / Interesse des GH

Unberechtigter GoABerechtigte GoA

Geschäftsführung widerspricht dem Willen/Interesse des GH

Unechte GoAEchte GoA

§ 687I, II

Fremdgeschäfts-führungswille

fehlt.

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Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99

Anspruchsvoraussetzung

1. Geschäft

2. Fremdheit

Fremdgeschäfts-führungswille

Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz von Aufwendungen gemäß §§ 677, 683, 670

Alle rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handlungen

Objektiv fremde Geschäft

Geschäft gehört ausschließlich zu fremden

Geschäftskreis

Auch fremde Geschäft

Geschäft gehört zum Geschäftskreis des

GHerrn und des GFührer

Das Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen (wenn-, dann §

687l)

Der Wille ein Geschäft für einen anderen führen zu wollen (wenn -. Dann

§ 687 ll)

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Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 100

Anspruchsvoraussetzung

4. Ohne Auftrag

5. Voraussetzung gem. § 683

Kein Vertrag oder gesetzliches Schuldverhältnis zwischen G führer und Geschäftsherrn

Übernahme im Interesse

Das GHerrn

Übernahme entspricht dem Willen des GHerrn

Interesse=objektive

Nützlichkeit

Vorrang hat der tatsächliche Wille:

Ausnahme § 679

Nachrangig:

Mutmaßliche Wille

Genehmigung, § 684 S.2

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 101

Besonderer Teil des Schuldrechtes /gesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 101

1. Ersatz der erforderl.Aufwendungen

Aufwendungen = freiwillige VermögensopferErforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte

Risikotypische Begleitschäden sind mit erfasst

Grundsätzlich keine Tätigkeitsvergütung!Ausnahme: berufsspezifische Tätigkeit ( in Anlehnung an § 1835 III )

2. Tätigkeitsvergütung

Rechtsfolgen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 102

SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 102

Bereicherungsrecht; §§ 812 ff.

Die ohne den willen desGläubigers eingetretene

Vermögensverschiebung sollrückgängig gemacht werden

Nichtleistungskondition

z.B. Anfechtung des KaufV; Übereignung der Kaufsache bleibt auf Grund des Abstraktionsprinzips unberührt; §812 I s. 1 alt. 1

Die durch eine Leistung bewirkte

Vermögensversicherung wird rückgängig gemacht.

Leistungskonditionen

z. B. unternehmen FVerwendet Bilder eines Prominenten ohne Dessen Einverständnis zu Werbezwecken. Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gem. §812 IS. 1 alt. 2, 828 II

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 103

SchuldR BZgesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 103

Anspruchsvoraussetzung

1. Etwas erlangt

2. Durch Leistung

3. Ohne rechtlichen Grund

4. Ausschlusstatbestände

Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 I S.1 Alt. 1

Jeder Vermögensvorteil

= bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Ver- mögens. Leistungszweck liegt in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Hier wird geprüft, ob der Leistungszweck erreicht werdenKann; Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam.

Kein Anspruch auf Herausgabe bei Kenntnis der Nichtschuld, § 814 und § 817 II

Der Umfang des Anspruches ergibt sich aus den §§ 818 ff.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 104

SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 104

Deliktische Haftung, §§ 823 ff.

Verschuldensabhängigverschuldensunabhängig,

Gefährdungshaftung

Haftung für tatsächlichesVerschulden

Haftung für vermutetesVerschulden

§§ 823 I, II, 824, 826 Im BGB§§ 831, 832, 833 S. 2,

824, §§ 836 - 838

Außerhalb des BGB§ 18 StVG

Verhalten ist zwar Sozialadäquat und erlaubt, aber

bekanntermaßen riskant

im BGB§§ 833 S. 1, 904 S. 2

Außerhalb des BGB§ 7 I StVG, § 1 ProdhaftG…

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 105

SchuldR BTgesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 105

Anspruchsvoraussetzung

Schadensersatz gemäß § 823 I

Es muss eines der in § 823 I aufgeführten RG oder einsonstiges im Sinne des § 823 I verletzt sein.

Eine Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun,aber auch in einem Unterlassen liegen

Unterlassen nur dann dem Tun gleichgestellt, wenn eineVerpflichtung zum Handeln bestand.- Insbesondere Verkehrssicherungspflichten

Die Rechtsgutsverletzung muss auf der Verletzungs-handlung beruhen.

1. Rechtsgutsverletzung

2. Verletzungshandlung

3. Kausalität

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 106

Besonderer Teil des Schuldrechtesgesetzliche Schuldverhältnisse

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 106

In der Regel ist die Verletzungshandlung rechtswidrig;Ausnahme nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund.

VorsatzWissen & Wollen desErfolges bei Bewusstseinder Rechtswidrigkeit

FahrlässigkeitDie im Verkehr erforderl.Sorgfalt wird außer Achtgelassen, vgl. § 276 II

Anspruchsvoraussetzung

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

Rechtsfolge

Schadensersatz

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 107Dr. Dorotheé Lang-Dankov 107

BGB – Sachenrecht

§§ 854 - 1296

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 108

Übersicht der Lehrinhalte

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 108

• BGB – Sachenrecht

• Begriff- und Grundprinzipien

• Besitz

• Eigentum

• Fahrnisrecht (Mobiliarsachenrecht)

• Liegenschaftsrecht (Immobiliarsachenrecht)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 109

SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 109

Sachenrecht

EigentumBeschränkt dingliche

RechteBesitz

UmfassendesHerrschaftsrechtüber eine Sache

Belastung des EigentumsDurch Nutzungs- und Ver-

wertungsrechte

Tatsächliche Sachherrschaftüber eine Sache

Beschränkt dingliche Rechte

Nutzungsrechte Verwertungsrechte

z. B. Nießbrauch§ 1030

z. B. Reallast § 1105,Pfandrecht

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 110

SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 110

Absolutheit Umfassender Rechtsschutz gegen jeder Form der Beeinträchtigungdes Eigentums

Typenzwang Numerus clausus der Sachenrechte. Die Parteien können keineneuen dinglichen Rechte schaffen.

Publizitätsprinzip Durch die Wirkung gegen jedermann, müssen die dinglichen Rechtefür jedermann erkennbar sein.

Bewegl. Sachen = Besitz Grundstück = Grundbuch

Trennungs- undAbstraktionsp.

Unabhängige Betrachtung und unabhängiger Bestand von Verpflicht-ungs- und Verfügungsgeschäft.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 111

SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 111

Spezialitätsprinzip Dingliche Rechte können nur an konkreten Einzelsachen bestehen,nicht an Sachgesamtheiten.

Keine Übereignung des „Fuhrparks“ sondern der einzelnen genann-ten LKWs mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer.

Prioritätsprinzip Dingliche Rechte können wirksam nur einmal übertragen werden.Ausnahme besteht lediglich im Falle des gutgläubigen Erwerbs.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 112

SachenrechteFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 112

EigentumGrundlage in Art, 14 GG, § 903

Alleineigentum Miteigentum

Bruchteilseigentum Gesamtheitseigentum

Eigentümer kann überden Anteil an der Sache

frei verfügen

Eigentümer kann überseinen Anteil nichtselbstständig ver-

fügen

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 113

SachenrechtFunktion, Prinzipien und Grundbegriffe

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 113

Arten des Besitzes, §§ 854 ff.

Nach der Nähe zur Sache Nach dem Willen des Besitzers Nach der Anzahl der Besitzer

UnmittelbarerBesitzer

Unmittelbare Sachherrschaft(tatsächliche Besitzwille,auf gewisse Dauer ange-

legte Sachbeziehung)

Mittelbare Besitzer

Besitzdienerschaft

Eigenbesitzer

Fremdbesitzer

Alleinbesitzer

Teilbesitzer, § 865

Mitbesitzer, § 866

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 114

Sachenrecht/ Eigentumserwerb

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 114

Eigentumserwerb

Gesetzlicher Eigentums-erwerb

Rechtsgeschäftlicher Eigen-tumserwerb an beweg-

lichen Sachen

RechtsgeschäftlicherErwerb an Immobilien

Verbindung, § 946

Vermischung, § 948

Verarbeitung, § 950

Beachte § 951 inVerbindung mit § 812

1. Einigung

2. Übergabe

3. Berechtigung

1. Einigung §§ 873 I, 925

2. Eintragung ins Grundbuch

3. Berechtigung

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 115

SachenrechtEigentumserwerb an bewegl. Sachen, § 929 ff.

Dr. Dorotheé Lang-Dankov 115

1. Einigung Einigung in Form eines dinglichen Vertrages:allgemeine Vorschriften über den Vertragsschluss (§§ 104 – 185)

2. Übergabe Übergabe, § 929 S.1 Übergabesurrogat § 929 S. 2

Vereinbarung eines Besitz-konstituts, § 930

Herausgabeanspruch abtreten,§ 931

3. Einigsein im Zeit- punkt der Übergabe

Grund: Einigung ist bis zur Übergabe frei widerruflich

4. Berechtigung Verfügungsbefugter Eigentümer, Kraft Gesetz verfügungsbefugter Nichteigentümer, Kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 116

Sachenrechtgutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen

VoraussetzungEigentumserwerb

1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein

4. Keine Berechtigung

5. Wirksamer Erwerb

Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II

Gutgläubige Erwerb gemäß §§ 932 ff. (geschützt ist nur der gute Glaube andas Eigentum)

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

b) Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzers

c) Gutgläubigkeit des Erwerbers d) Kein Abhandenkommen, § 935

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 117

Sachenrechtgutgläubiger Eigentumserwerb an Immobilien

VoraussetzungEigentumserwerb

1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein

4. Keine Berechtigung

5. WirksamerErwerb

Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II

Gutgläubige Erwerb gemäß § 892

a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (gutgläubiger Erwerb damit nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb)

b) Legitimation durch das Grundbuch (= Grundbuch unrichtig)

c) Gutgläubigkeit des Erwerbers d) Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 118

Sachenrecht/ Grundbuch

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt(Abteilung des Amtsgerichts, § 1 GBO)

1. Abteilung Eigentümer oder Erbbauberechtigter

2. Abteilung Lasten und Beschränkungen (Vormerkung, Verfügungsbeschränkung)

3. Abteilung Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 119

Sachenrecht/ Schutz des Eigentums

Herausgabeanspruch, § 985Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer

Anspruchsvoraussetzung Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigenBesitzer

1. Eigentum desAnspruchstellers Eigentum erworben und nicht wieder verloren durch Rechtsge-

schäft, durch Gesetz (z. B. Verbindung), durch Vermutung2. Anspr.-gegner ist

Besitzer Mittelbarer Besitzer Unmittelbarer Besitzer

3. Kein Recht zumBesitz, § 896

Besitzrecht ist eine Einwendung (von Amts wegen zu prüfen),z. B. Anwartschaftsrecht, obligatorisch Berechtigter (Mieter,Entleiher)

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 120

Sachenrecht/ Schutz des Eigentums

Rechtsfolge

Herausgabe §§ 987 ff.

Schadensersatz Nutzungen Verwendungs-ersatz, § 994

Notwendige

Nützliche

Luxus

Früchte + Gebrauchsvorteilez. B. § 988

Verlust oderVerschlechterungder Sache,z. B. § 991 I

Privilegierung des redlichen unverklagten Besitzers

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 121

Sachenrecht/ Sicherungsrecht

Sicherungsrechte

Personalsicherheiten Realsicherheiten

Schuldrechtliche Sicherung,z. B. Bürgschaft

Dingliches Recht

Realsicherheiten

Mobiliarsicherheiten Immobiliarsicherheiten

Eigentumsvorbehalt

Sicherungsübereignung

Sicherungszession

Pfandrecht, §§ 1204 ff.

Hypothek, §§ 1113

Grundschuld, §§ 1191

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 122

SachenrechtRealsicherheiten/ Mobiliarsicherheiten

Mobiliarsicherheiten

Sicherungsübereignung Pfandrecht §§ 1204 ff.

Besitz und NutzungsmöglichkeitenBleiben beim Schuldner

Pfandsache muss dem Gläubiger Übergeben werden.

Entstehung

Sicherungsvertrag:Enthält Bedingungen

(schuldrechtlich)

Übereignung gem.§§ 929, 930

vertragliche gesetzliche

Sicherungsvertrag Kraft Gesetz, z. B. §§ 562, 583, 647

Einigung + Übergabe Besitzpfandrecht

EinbringungspfandR

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 123

SachenrechtRealsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten

Immobiliarsicherheiten

Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff.

Abhängigkeit vomBestand der Forderung

Keine Akzessorietät

Verwertungsrecht für den Gläubiger, § 1147

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 124

Sachenrecht/ Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten

Entstehung

Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff.

Einigung, § 873 I

Eintragung, § 1115

Einigsein

Berechtigung

Forderung

Briefübergabe oderEintragung ins GB

Einigung, § 873 I

Eintragung, § 1115

Einigsein

Berechtigung

Grundschuld ist abstrakt

Briefübergabe oderEintragung ins GB

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 125

Übersicht der Lehrinhalte

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

•Aufbau der Gerichte

•Grundzüge des Zivilprozesses

•Erkenntnisverfahren

•Vollstreckungsverfahren

•Mahnverfahren

•Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

•Einstweilige Rechtsschutz der ZPO

•Arrest, §§ 916 * ff.

•Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.

•*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche der ZPO

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte

Aufbau der Gerichte

Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)Das Bundesverfassungsgericht, ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbst-

ständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen

mit dem Grundgesetz.

1. Senat 2. Senat

Amtsdauer sind 12 Jahre; Wahl erfolgt durch den Bundestag und den Bundesrat.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte

5. obersten Gerichtshöfe des Bundes

BGH BAG BverwG BFH BSG

BGH, §§ 123 – 140 GVG

Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Große vereinigte Senat

Großer Senat

Zivilsenate

Großer Senat

Strafsenate

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte

BGHKeine Eingangsinstanz (§ 133 GVG)

Revision Sprungrevision Rechtsbeschwerde

OberlandesgerichtKeine Eingansinstanz

Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des LG

Eingangsinstanz

Amtsgericht Landgericht

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit gemäß § 1 ZPO ist im GVG geregelt

AmtsgerichtEingangsinstanz

LandgerichtEingangsinstanz

1. Grundsatz

Streitwert bis 5.000,00 ۤ 23 I GVG

Streitwert ab 5.000,00 ۤ 71 GVG

Streitwertermittlung: §§ 2 ff.

2. Ausnahme

Streitwertunabhängige Zuweisung,§§ 23 ff. GVG

Streitwertunabhängige Zuweisung,§ 72 II GVG

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstände)

Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?z. B. § 24 (dingliche Gerichtsstand) § 29 a

Rechtsfolge: Keine abweichende Vereinbarung möglich, § 40 II Nr. 2

Gerichtsstandsvereinbarung möglich, § 38Kläger kann wählen, § 35

Allgemeiner Gerichtsstand

Beklagtenwohnsitz, § 12, 13

Sitz der Gesellschaft, 17

Daneben ein besonderer Gerichtsstand

Erbschaft, 27

Unerlaubte Handlung, § 32

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze

Prozessgrundsätze

Dispositionsmaxime: alleine die Parteien bestimmend en Gegenstand und die Dauer des Verfahrens.

Beibringungsgrundsatz: das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteienin den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen.

Ausnahme: das Gericht kann Beweis erheben (§ 142 f); in Ehe- und Kindschaftssachen gilt derUntersuchungsgrundsatz.

Unmittelbarkeitsgrundsatz: Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze

Prozessgrundsätze

Mündlichkeitsgrundsatz: Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess Von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.

Ausnahmen: Versäumnisurteil

Öffentlichkeitsgrundsatz: sichert den Anspruch auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorge-sehen Ist.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess

Prozessparteien

Kläger Beklagte

Durch Klageeinreichung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis

Der Zivilprozess

Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzungund zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte.

Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess

Der Zivilprozess

Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren

§§ 1 – 703 d §§ 704 ff.

Verfahren bis zur Erlangungeines Titels

Durchsetzung der in einem Titel verbrieftenprivaten Rechte mit staatlichen Mitteln.

Der Titel ist eine öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren

1. Gerichte, §§ 1 ff.

2. Parteien, §§ 50 ff.

3. Verfahren, §§ 128

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, §§ 50 ff.

Streitgenossen,

§§ 59 ff.

Beteiligung Dritter am Rechtsstreit,§§ 64 ff.

4. Verfahren erste Instanz vor Landgerichten: §§ 253 ff.

4.1 Verfahren bis zum Urteil, §§ 253 ff.

4.2 Urteil, §§ 300 ff.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren

4.3 Versäumnisurteil, §§ 330 ff.

4.4 Beweisaufnahme und Beweismittel, §§ 355 ff.

StrengbeweisTatsachen, die als Grundlage der Urteils-entscheidung dienen, dürfen nur mit Beweisarten des Strengbeweises be-wiesen werden.

FreibeweisEin Freibeweis kann auf beliebige, im Er-messen des Gerichts stehenden Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z. B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären.

Beweisarten des Strengbeweises: Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden,Zeugen.

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren

5. Verfahren vor dem Amtgericht, §§ 495 ff.

6. Rechtsmittel, §§ 511 ff.

Berufung, §§ 511 ff.Die Berufung ist das statt-hafte Rechtsmittel gegenEndurteile der erstenInstanz.

Revision, §§ 542 ff.Die Revision ist nur gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichtestatthaft.

Beschwerde, §§ 567 ff.Die Beschwerde ist einRechtsmittel gegen bestimmteEntscheidungen (z. B. Beschlüsse)der Gerichte.

7. Wiederaufnahme des alten Verfahrens, §§ 578 ff.

8. Besondere Verfahrensarten, §§ 592 ff.

Urkundenprozess Familiensachen Mahnbescheid

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren

Jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich (Einzelvoll-streckungsverfahren). Eine Gesamtvollstreckung findet nur in der Insolvenz statt.

Parteien der Zwangsvollstreckung

Vollstreckungsorgane

Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Zwangsversteigerungsgericht

Vollstreckungsgläubiger

Vollstreckungsschuldner

Gegebenenfalls Dritte (Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenneine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird).

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

AllgemeineVerfahrensvoraussetzungen

AllgemeineVollstreckungsvoraussetzung

Antrag

Zuständigkeit desVollstreckungsorgans

Deutsche Gerichtsbarkeit

Zulässigkeit des Rechtsweges

Rechtsschutzinteresse

ParteifähigkeitProzessfähigkeit

Prozessführungsbefugnis

Titel

KlauselAmtliche Bescheinigung der

Vollstreckbarkeit; Die KlauselBescheinigt die Vollstreckbarkeit desTitels. Sie wird auf die Ausfertigung

Des Titels gesetzt.

Zustellung

BesondereVollstreckungsvoraussetzung

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren

1. Allgemeine Vorschriften, §§ 704 ff.

2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 803 ff.

3. Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen, §§ 883 ff.

4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung, §§ 887 ff.

5. Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Mahnverfahren

Mahnbescheidverfahren, §§ 688 ff.

1. Mahnbescheid

Voraussetzung:Statthaftigkeit (§ 688), Antrag des Gläubigers (Vordruck)a das Amtsgericht (§ 689) Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung

Kein Widerspruch

§§ 694, 692 I Nr. 3

2. Vollstreckungsbescheid

Voraussetzung:Statthaftigkeit, Antrag des Gläubigers (§§ 699, 701), keinWiderspruch gegen den Mahnbescheid Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung

Kein Einspruch

§§ 700 I

Vollstreckungsbescheid rechtskräftig

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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 916 ff.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Auf GrundDer Länge eines Prozesses kann ein effektiver Rechtsschutz daher nur bestehen, wenn es

Parallel zu dem Hauptprozess die Möglichkeit eines Eilverfahrens gibt.

Arrest, §§ 916 ff. Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.

Voraussetzung:Arrestanspruch(Forderung gemäß § 916 – kein Titel)

Arrestgrund(Es ist zu befürchten, dass sich derSchuldner dem Vollstreckungszugriffentzieht)

Voraussetzung:Verfügungsanspruch(jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtetIst)Verfügungsgrund(ohne das Eilverfahren drohendeRechtsvereitelung auf Grund der Länge des Ordentlichen Verfahrens)

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Übersicht der Lehrinhalte

• Grundzüge des Handels- und GesellschaftR

• Handelsrecht

• Historie des HGBs

• Kaufleute, Firmengrundsätze, Hilfspersonen der Kaufleute

• Handelsregister

• Gesellschaftsrecht

• Personengesellschaften

• GbR, oHG, KG

• Kapitalgesellschaften

• AG, GmbH

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie

Handelsrecht, § 1 ff. HGB

Verhältnis zum BGB

Das HGB modifiziert bzw. ersetzt zum Teil das BGB, um eine schnellereAbwicklung und Rechtssicherheitsklarheit zu schaffen.

Sonderregelungen:z. B. rasche Abwicklung (KBS), erhöhte Selbstverantwortung (Rügepflicht)

Adressat des HGB sind Kaufleute (§§ 1 ff.) bzw. Gesellschaften (§ 6)

Rechtsgrundlagen des Handelsrechts

HGB GmbHG AktG GenG Handelsbräuche

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie

Regelungsmaterie des HGB

1. Handelsstand, §§ 1 – 104 ff.

Kaufleute §§ 1 ff., Handelsregister §§ 8 ff., Handelsfirma §§ 17 ff., Hilfspersonen der Kaufleute § 48 ff., Handelsvertreter §§ 84 ff.

2. Handelsgesellschaft, §§ 105 ff.

3. Handelsbücher, §§ 238 ff.

4. Handelsgeschäft, §§ 434 ff.

Allgemeine Vorschriften §§ 343 ff., Handelskauf §§ 373 ff.,Kommanditgesellschaft §§ 383 ff., Frachtgeschäft §§ 407, Speditionsgeschäft §§ 435 ff., Lagergeschäft §§ 467 ff.

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie

Handelsgeschäfte- Abweichungen vom BGB

Gemäß § 343 alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgeschäftesgehören, was gemäß § 344 vermutet wird.

Grundsätzlich müssen nicht beide Parteien Kaufleute sein, § 354.

HGB BGB

Handelsbräuche, § 364 Verkehrssitte, §§ 175, 242

Verschulden, § 347Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

§ 276, im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Vertragsstrafe, § 348Keine Herabsetzung möglich

§ 343, Herabsetzung möglich

Keine Einrede der Vorausklage, § 349 § 771, Bürge hat die Einrede derVorausklage

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Grundzüge des Handels- und gesellschaftsrechtes/ Kaufleute

Kaufleute, §§ 1 ff.

KaufmannKaufmann ist jeder Gewerbetreibende – mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden,deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb

nicht erfordert.

GewerbeGewerbe ist nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige, auf

gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit,die KEIN freier Beruf ist.

Kaufleute sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.Kleingewerbetreibende können aber durch Eintragung in das Handelsregister

die Kaufmannseigenschaft erwerben.

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Kaufleute

Arten der Kaufleute

Muss-Kaufmann § 1 IIEin Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht,

Ist zwingend Kaufmann. Eintragung ins HR ist deklaratorisch (§ 29).

Kann-Kaufmann § 2Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und

dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die Registereintragung wirkt hier konstitutiv.

Kaufmann kraft Rechtsform § 6 IIJuristische Personen als Handelsgesellschaften sind Kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.

Die OHG und die KG sind Kaufleute.

Rechtsformen der Kaufleute

Einzelkaufmann (e.K.) Personengesellschaft Kapitalgesellschaft

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes

Hilfspersonen der Kaufleute

Unselbstständige Hilfspersonen Selbstständige Hilfspersonen

Prokurist §§ 48 ff. Handelsvertreter §§ 84 ff.

Handelsbevollmächtigter § 54 Handelsmakler §§ 93 ff.

Ladenangestellter § 56 Kommissionär §§ 383 ff.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 150

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes

Rechtsformen

Numerus Clausus der Rechtsformen (Rechtsformzwang)

Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Die Persönlichkeit der Gesellschafter steht im Vordergrund

Die kapitalmäßige Beteiligung derGesellschafter steht im Vordergrund.

Vom Bestand der GesellschafterAbhängig.

Unabhängig vom Bestand derGesellschafter.

Persönliche Mitarbeit undSelbstorganschaft.

Handelt durch Organe,Fremdorganschaft.

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Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes

Personengesellschaften Kapitalgesellschaft

Persönliche Haftung derGesellschafter für die Schulden

der Gesellschaft

Handelsgesellschaften(gemeinsamer Zweck; Betreiben eines

Handelsgewerbes)OHG, § 105KG, § 161

BGB - GesellschaftGbR, § 705 BGB

(gemeinsamer Zweck; unterhalbeines Handelsgewerbes)

Juristische Personen(Personenvereinigungen und

Vermögensmassen mit gesetzlichAnerkannter rechtlicher

Selbstständigkeit.)

Aktiengesellschaft, §§ 1 ff. AktG

GmbH, §§ 1 ff. GmbHG

Kommanditgesellschaft aufAktien, § 278 AktG

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Übersicht der Lehrinhalte

• Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutz

• Schutz des geistigen Eigentums

• Urheberrecht

•Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Domain

• Wettbewerbsrecht

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Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ geistiges Eigentum

Schutz des geistigen Eigentums

Inhalt der einzelnen Schutzrechte

Urheberrecht Marke Patent Gebrauchsmuster

Entstehung

Mit der Schöpfungdes Werkes

(formfrei)

Eintragung in ein Register ist erforderlich; teilweise sind besondere Voraussetzungen für

eine Eintragung erforderlich.

Territorialprinzip

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 154

Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht

Urheberrecht, §§ 1 ff. UrhG

Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

Ziel des Urheberrechts

Schutz derUrheber-

persönlichkeitsR

Schutz desUrhebers in der

Nutzung desWerkes

Sicherung einerAngemessenenVergütung bei

Nutzung

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 155

Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht

Patent, §§ 1 ff. PatG

Staatlich erteiltes Schutzrecht für Erfindungen.

Das Patent garantiert dem Erfinder das alleinige Recht der Nutzung. Dritte sind nicht befugt, die Erfindung ohne Genehmigung des Erfinders gewerblich zu nutzen.

Voraussetzungen zur Eintragung

Neu(Darf nicht zum Standder Technik gehören)

Erfinderischer Schritt

Gewerblichanwendbar

Der Patentschutz gilt 20 Jahre, danach können die Produkte kopiert werden.

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Dr. Dorotheé Lang-Dankov 156

Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht

Gebrauchsmuster, §§ 1 GebrMG

„Kleines Patent“Schnell, einfach und kostengünstig zu erwirken und auch die

Schutzwirkungen bleiben nicht wesentlich hinter der des Patents zurück.

Voraussetzungen zur Eintragung

Neu(Darf nicht zum Standder Technik gehören)

ErfinderischerSchritt

Gewerblichanwendbar

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vor der Eintragung jedoch vomPatentamt nicht geprüft.