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Brandschutzvorschriften 2015
Swissolar – PV Update
6. Mai 2015, Olten
1 Swissolar - PV Update
Jungo Jean-Pierre
Leiter Brandschutz Kanton Freiburg
Mitglied Technische Kommission Brandschutz VKF
Mai 2015
PV Update – Brandschutzvorschriften
Inhalt
• VKF Brandschutzvorschriften 2015
- Norm und relevante Richtlinien
• VKF Brandschutzmerkblatt – Solaranlagen
• Qualitätssicherung im Brandschutz
Swissolar - PV Update 2 Mai 2015
VKF Brandschutzvorschriften 2015
• BSV in der ganzen Schweiz verbindlich! BSN Art. 61
• www.praever.ch
• Auszug aus den BSV
• Aufbau BSV VKF 2015:
- Brandschutznorm (BSN)
- Brandschutzrichtlinien (BSR)
- Brandschutzerläuterungen (BSE)
- Brandschutzarbeitshilfen (BSA)
- Stand der Technik – Papiere (STP)
- FAQ
3 Swissolar - PV Update Mai 2015
http://www.praever.ch/
VKF Brandschutzvorschriften 2015
Verbindlichkeit der VKF Brandschutzvorschriften in der Schweiz
Brandschutznorm Art. 61
1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs der
Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handels-
hemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf
den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle
Kantone.
4 Swissolar - PV Update Mai 2015
Brandschutznorm
Swissolar - PV Update 5
Standardkonzepte Detailliert vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen
in den Brandschutzvorschriften
(Artikel 10)
Objektbezogenes
Konzept Rahmenbedingungen in den
Brandschutzvorschriften
Bauliches
Konzept
Löschanlagen-
konzept
Ausnahme
(Artikel 11)
Brandschutzvorschriften Schutzziele, Rahmenbedingungen, Grundlagen
Brandsicheres Gebäude
B
T O T
B O
T
B O
Mai 2015
Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie
6
Bauten und Anlagen werden neu in drei Höhenkategorien eingeteilt:
Geringe Höhe bis 11 m Gesamthöhe
i.d.R. 1 - 3 Geschosse
Mittlere Höhe bis 30 m Gesamthöhe
i.d.R. 4 - 8 Geschosse
Hochhäuser mehr als 30 m Gesamthöhe
i.d.R. 9 und mehr Geschosse
Swissolar - PV Update Mai 2015
Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie
Zu Gesamthöhe (BSR Begriffe und Definitionen, Seite 22 und 41)
7 Swissolar - PV Update Mai 2015
Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie
8
Die neue Abstufung bezüglich der
Gebäudegeometrie geht davon aus, dass –
insbesondere bei der Verwendung von brennbaren
Baustoffen bei der Gebäudehülle – bei:
• Gebäuden geringer Höhe die Gebäudehülle von
Aussen mit den Gerätschaften jeder Feuerwehr
(i.d.R. Leitern, Löschgerätschaften) erreicht werden
kann.
• Gebäuden mittlerer Höhe die Gebäudehülle von
Aussen mit den Gerätschaften der
Fachspezialisten der Feuerwehr (i.d.R.
Hubrettungsfahrzeug) erreicht werden kann.
• Hochhäusern die Gebäudehülle von Aussen mit
den Gerätschaften der Feuerwehr NICHT erreicht
werden kann.
Swissolar - PV Update Mai 2015
Baustoffe und Bauteile
BSV 2003
• Anforderungen an
Baustoffe nur über BKZ
• Schichtweise Prüfung und
Klassifizierung
• Nichts vergleichbares
BSV 2015
• Anforderungen an
Baustoffe über die
Brandverhaltensgruppen
RF1 bis RF4
• Schichtweise Prüfung und
Klassifizierung sowie auch
Systemklassifizierung
• Gekapselte Baustoffe
Swissolar - PV Update 9 Mai 2015
BKZ
(18 Kl.)
SN EN 13501-1
Baustoffe (40 Kl.)
Bodenbeläge (11 Kl.)
Rohrisolierungen (40 Kl.)
SN EN 13501-5
Bedachungen
(13 Kl.)
prEN 13501-6
Elektrische Kabel (183 Kl.)
RF1 RF2 cr RF3 cr
305 mögliche
Klassifizierungen 4 Brandverhaltensgruppen
Allgemein
anerkannte
Baustoffe
Klassifizierungsmöglichkeiten von Baustoffen
10
RF4 cr
Swissolar - PV Update Mai 2015
Brandverhaltensgruppen (RF)
• Einführung von Verwendungsgruppen in Folge der grossen Anzahl an Klassifizierungsmöglichkeiten
• Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)] werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und / oder dem brennenden Abtropfen / Abfallen und / oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können.
RF1 Kein Brandbeitrag
RF2 Geringer Brandbeitrag
RF2 (cr) Geringer Brandbeitrag mit kritischem Verhalten
RF3 Zulässiger Brandbeitrag
RF3 (cr) Zulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten
RF4 Unzulässiger Brandbeitrag
RF4 (cr) Unzulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten
Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp.
aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages.
11 Swissolar - PV Update Mai 2015
Zuordnung Baustoffklassifizierung RF
Swissolar - PV Update 12 Mai 2015
Zuordnung Baustoffklassifizierung RF
Swissolar - PV Update 13 Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Grundsätze
Grundsätzliche Änderungen bezüglich Steildächer:
• Keine Unterscheidung mehr zwischen Flach- und Steildach
• Verwendung von brennbaren Bedachungen
• Verwendung von Klassifizierten Systemen
Swissolar - PV Update 14 Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Grundsätze
Swissolar - PV Update 15
BSR 14-15 «Verwendung von Baustoffen» Ziffer 3.1.1
3 Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar muss die Zugänglichkeit
für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B.
Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang
auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche
gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit
einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0.7 x 1.2 m.
Auf Gebäuden mittlerer Höhe sind
brennbare Bedachungen (massgebend
oberste Schicht) nur zulässig, sofern die
Zugänglichkeit der Feuerwehr für den
Löscheinsatz auf die jeweilige Dachfläche
gewährleistet ist.
Mai 2015
Verwendung von Baustoffen – Dach / Wand
• Die Abgrenzung Dach / Wand bei ein- und auswärts geneigten
Flächen erfolgt gemäss den nachfolgenden Skizzen. Konstruktionen
im Neigungsbereich Dach (0° - 80°) sind gemäss Ziffer 3.3 zu
beurteilen. Konstruktionen im Neigungsbereich Wand (80° - 180°)
sind gemäss Ziffer 3.2 zu beurteilen.
Swissolar - PV Update 16
Beispiel: Dach Beispiel: Wand
Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Bedachungen
Swissolar - PV Update 17 Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Bedachungen
Variante 1:
Nichtbrennbare oberste Schicht
Variante 2:
Brennbare oberste Schicht
Swissolar - PV Update 18 Mai 2015
19 Swissolar - PV Update
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Mai 2015
20
Bereiche C und
D sind bezüglich
Brandverhalten
wie Innenwände
zu betrachten.
Ziffer 3.2.1,
Abs. 3
Verwendung von Baustoffen gemäss Ziffer 3 «Gebäudehülle» resp. Ziffer 4 «Gebäudeausbau»
Swissolar - PV Update
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Swissolar - PV Update 21 Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Swissolar - PV Update 22
Ziffer 3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe
Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder
Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen,
dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem
Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als
zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses
ausbreiten kann.
Ziffer 3.2.3 Hinterlüftete Fassaden
Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe,
deren Aussenwandbekleidungen und / oder
Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren
Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF
anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion
ausgeführt werden.
Mai 2015
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Swissolar - PV Update 23 Mai 2015
Mai 2015 Swissolar - PV Update 24
Die konstruktiven Vorgaben können dabei aus
• aus konstruktiven Vorgaben in Brandschutzrichtlinien,
• einem VKF anerkannten Stand der Technik-Papier oder
• einer VKF-Anerkennung
stammen.
Verwendung von Baustoffen - Aussenwände
Ziffer 5.2.1 Kabel
25
1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der
Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen.
2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von
200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig.
3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der
Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und
vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden.
Die Summe der im hori-
zontalen Fluchtweg vor-
handenen Brandlast aus
Kabeln geteilt durch die
Länge des horizontalen
Fluchtweges darf max.
200 MJ/Laufmeter betra-
gen. Örtlich sind höhere
Werte zulässig.
Swissolar - PV Update Mai 2015
Ziffer 5.2.2 Schaltgerätekombinationen,
Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen
1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende
Installationsbedingungen:
a bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen
in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem
Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei
Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;
b bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem
VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30−RF1
abzutrennen;
Litera a Litera b
4
Legende:
1 Schaltgerätekombination
2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1)
3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.B. Duripanel 18 mm
4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1
5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten
(Zertifikat erforderlich)
Zeichnungen und Legende aus NIN 2015
Swissolar - PV Update 26 Mai 2015
Ziffer 5.2.2 Schaltgerätekombinationen,
Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen
27
1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende
Installationsbedingungen:
…
c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder
höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus
Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen
Brandschutzabschluss aufgestellt werden.
Litera c
Legende:
1 Schaltgerätekombination
2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1)
3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.B. Duripanel 18 mm
4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1
5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten
(Zertifikat erforderlich)
5
Zeichnungen und Legende aus NIN 2015
IP 5X / IP 4X:
Swissolar - PV Update Mai 2015
BSE 100-15 Brandmauern
5.3 Solaranlagen
1 Im Dach- und Aussenwandbereich von Brandmauern sind
Solaranlagen (Photovoltaik- oder thermische Anlagen) derart
auszuführen, dass ein Brandübergriff verhindert wird.
2 Bei integrierten Solaranlagen sind Brandmauern hohlraumfrei
bis an das Modul aus Baustoffen der RF1 zu führen. Für
Solaranlagen mit brennbaren Anteilen gelten die Bestimmungen
gemäss Ziffer 4.1 und 4.2.
Hohlraumfreie Module aus Baustoffen der RF1 oder brennbaren
Baustoffen ≤ 20 mm
Swissolar - PV Update 28 Mai 2015
BSE 100-15 Brandmauern
5.3 Solaranlagen
1 Bei aufgesetzten Solaranlagen sind die Module im Bereich der
Brandmauer auf einer Breite von 1.0 m zu unterbrechen. Auf
einen Abstand kann verzichtet werden, wenn die Brandmauer
mindestens 0.3 m über die Solaranlage geführt wird oder deren
Ausführung einer von der VKF anerkannten Konstruktion
entspricht.
Swissolar - PV Update 29
Quelle: Swissolar STP Solaranlagen
Zu unterbrechen auf
einer Breite von 1.0 m 1.0 m
Mai 2015
Swissolar - PV Update 30
Photovoltaikanlagen - Brandschutz
Mai 2015
Swissolar - PV Update 31
Brandgefahren
Mai 2015
• VKF Brandschutzvorschriften www.praever.ch
• VKF Merkblatt – Solaranlagen www.praever.ch
• Swissolar - STP Solaranlagen www.swissolar.ch
• Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) des SEV
Swissolar - PV Update 32
Grundlagen
Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Begriffe
3. Gefahrenbereiche / Schutzziele
3.1 Elektrische Gefahren
3.2 Brandgefahren
3.3 Elementargefahren
4. Feuerwehreinsatz
Anhang
Swissolar - PV Update 33
VKF Brandschutzmerkblatt - Solaranlagen
Mai 2015
Einbauarten
1. Gebäude integrierte PV-Anlagen
2. Gebäude aufgesetzte PV-Anlagen
Swissolar - PV Update 34
2 Begriffe
Mai 2015
Blitzschutzsysteme
PV-Anlagen führen für sich selber zu keiner Blitzschutzpflicht.
bei bestehenden oder geforderten BL-Anlagen ist PV-Anlage in den Schutzumfang einzubeziehen.
PVA kann Auslöser für eine aus den BSV geforderte Blitzschutzanlage sein.
Führen von DC-Leitungen
- DC Hauptleitungen mit erhöhtem Schutz
- Installationsschächte mit Feuerwiderstand
- Ausserhalb von Flucht- und Rettungswegen
- Mechanischer Schutz
Swissolar - PV Update 35
3.1 Elektrische Gefahren
Mai 2015
Montagestandorte von Wechselrichtern
Wechselrichter sind ausserhalb von
feuergefährdeten Betriebsstätten/Räumen
anzuordnen.
Wechselrichter in separaten Räumen mit
Feuerwiderstand EI 30.
Bezüglich Anordnung hinsichtlich Brandgefahr
sind Wechselrichter den
Schaltgerätekombinationen gleichzustellen.
Herstellerangaben beachten
Hochwasser gefährdete Bereiche meiden.
Swissolar - PV Update 36
3.1 Elektrische Gefahren
Mai 2015
3.2 Brandgefahren
3 Gebäude aufgesetzte Solaranlagen mit einer nicht brennbaren äussersten
Schicht dürfen auf Flach- oder Steildächern, welche den Brandschutz-
vorschriften entsprechen ohne weitere Brandschutzanforderungen montiert
werden.
Die Anforderungen der VKF Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung
von Baustoffen» sind einzuhalten.
Swissolar - PV Update 37 Mai 2015
3.2 Brandgefahren
4 Solaranlagen dürfen die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen wie
Brandmauern oder Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (RWA) nicht
beeinträchtigen. Im speziellen sind die Anforderungen der
Brandschutzerläuterung 100-15 „Brandmauern“ einzuhalten.
Unterbrechen der PV-Anlagen
Hohlraumfreie Anschlüsse der Solaranlagen an Brandmauern konstruieren
Swissolar - PV Update 38 Mai 2015
3.2 Brandgefahren
5 Für die Anwendung von Solaranlagen sind die Anforderungen an das
Brandverhalten von Bedachungen und Aussenwandkonstruktionen bezüglich
der Schichtaufbauten (Oberste Schicht, Wärmedämmschicht, Unterdach,
usw.) in der Brandschutzrichtlinie 14-15 „Verwendung von Baustoffen“
geregelt und einzuhalten. Insbesondere dürfen Solaranlagen an
Aussenwänden die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 (separater
Nachweis notwendig) der erwähnten Brandschutzrichtlinie nicht unterlaufen.
PV-Module mit einem Glas/Glas oder Glas/Folienaufbau, welche als Teil
einer Bedachung eingesetzt werden, gelten im Sinne der
Brandschutzvorschriften als nicht brennbare oberste Schicht, wenn die
bewitterte Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und die Gesamt-
Folienschichtdicke max. 1.5 mm aufweist.
Swissolar - PV Update 39
Bewitterte Schicht RF1
Folie ≤ 1.5mm
Glas/Glas Glas/Folie
Mai 2015
3.2 Brandgefahren
Swissolar - PV Update 40
Bei Gebäude integrierten Solaranlagen mit einer Flächenausdehnung ≥ 1200
m2 ist ein Unterdach oder eine Verlegeunterlage aus Baustoffen der RF1
erforderlich. Grössere Flächen brennbarer Unterdächer oder
Verlegunterlagen sind möglich, wenn der Luftraum zwischen der Solaranlage
und der Verlegeunterlage mit mindestens 0.5 m breiten Unterteilungen aus
Baustoffen der RF1 in Felder ≤ 1200 m2 aufgeteilt ist. Lattungen und
Montagerahmen aus Baustoffen der RF3 sind zulässig. Unterdachbahnen
dürfen aus Baustoffen der RF4 (cr) bestehen.
Verlegeunterlage RF1
Unterteilung Luftraum RF1
oder
Solaranlage ≥ 1200 m2
Mai 2015
3.2 Brandgefahren
Gebäude integrierte Solaranlagen
sind von feuergefährdeten
Betriebsstätten/Räumen durch ein
vollflächiges, staubdichtes und
trittsicheres Unterdach abzutrennen.
Anwendbar sind z.B.:
a) Holzwerkstoffplatten aus
Baustoffen der RF 3
b) Profilbleche oder Bauplatten
aus Baustoffen der RF1
Swissolar - PV Update 41 Mai 2015
3.2 Brandgefahren
Dauerwärmebeständigkeit
Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb von solarthermischen Anlagen am
Verwendungsort mit Temperaturen ≥ 85 °C zu rechnen, müssen die
verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.
Swissolar - PV Update 42 Mai 2015
• Wind
SIA Norm 261
• Schneedruck
SIA Norm 261
• Hagel
Hagelwiderstandsklasse
• Dachlawinen
Personengefährdung!!
• Hochwasser
Standorte Wechselrichter
Swissolar - PV Update 43
3.3 Elementargefahren
Mai 2015
Im Notfall (Brand, Elementarereignis usw.) muss die Feuerwehr möglichst
ungehindert die nötigen Rettungs-, Sicherungs- und Löscheinsätze
durchführen können. Hierzu ist es wichtig, dass von Solaranlagen keine
wesentliche Risikoerhöhung ausgeht.
- Feuerwehr in Kenntnis setzen über vorhandene Solaranlage.
- Dauerhafte Kennzeichnung
- Übersichtsplan Dokumentation der Anlage
Swissolar - PV Update 44
4 Feuerwehreinsätze
Mai 2015
Elektrische Kontrollen
Siehe STP Swissolar - Solaranlagen
Behördliche Kontrollen
Behördliche Kontrollen und Abnahmen im
Rahmen der Melde- und Bewilligungsverfahren.
Gemeinde
Kanton
Gebäudeversicherungen
Qualitätssicherung im Brandschutz
Swissolar - PV Update 45
Kontrollen und Abnahmen
Mai 2015
46
Brandschutznorm:
Art. 17 Qualitätssicherungpflicht
Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der
Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz
sicherzustellen.
Art. 18 Dokumentationspflicht
Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und
Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
Art. 20 Unterhaltspflicht
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür
verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und
abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen
bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Swissolar - PV Update
Qualitätssicherung im Brandschutz
Mai 2015
Qualitätssicherung im Brandschutz
Was versteht man unter…
• Qualitätssicherung im Brandschutz:
Summe der Handlungen für die Brandsicherheit
• Qualitätssicherungsstufe (QSS):
4 Qualitätssicherungsstufen (QSS 1 bis 4)
Anforderungen je QSS definiert
Anforderungen der QSS 1 sind immer zu erfüllen
47
1
2
3
4
Swissolar - PV Update Mai 2015
Qualitätssicherungsstufen
48
3.3.1 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte
Nutzungen
Swissolar - PV Update Mai 2015
Qualitätssicherungsstufen
49
3.4.1 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit
besonderen Brandrisiken (Teil 1)
[1] Keine Anwendung gemäss BRL „Verwendung von Baustoffen“.
Swissolar - PV Update Mai 2015
Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe
BRL 11-15 Anhang zu Ziffer 5.1.2, Projektorganisation QSS 1:
Swissolar - PV Update 50
Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz?
Fachkenntnisse Brandschutz => Kein Titel gefordert • Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der
behördlichen Abläufe
Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren
• (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen
sind im Anhang zu Ziffer 5.1.4 zu finden)
Mai 2015
Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe
BRL 11-15 Anhang zu Ziffer 5.2.2, Projektorganisation QSS 2:
Swissolar - PV Update 51
Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz?
Fachkenntnisse Brandschutz => Brandschutzfachmann VKF • 5 Jahre Übergangsbestimmung für den Nachweis der
Qualifikation des QS Verantwortlichen Brandschutz
Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren
• (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen
sind im Anhang zu Ziffer 5.2.4 zu finden)
Mai 2015
Swissolar - PV Update 52
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Mai 2015