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www.tarceva.de * Als 1st-Line-Behandlung bei Patienten mit aktivierenden EGFR-Mutationen 1 Zhou C, et al., Lancet Oncol. 2011;12(8):735-42; 2 Rosell R, et al., J Clin Oncol 2011;29:15S (Suppl) Abstract # 7503; 3 Shepherd F, et al., N Engl J Med 2005;353:123-32; 4 Cappuzzo F, et al., Lancet Oncol. 2010;11:521-529 Tarceva ® NSCLC: überzeugend wirksam in allen Therapielinien * Tarceva ® beim lokal fortgeschrittenen oder metastasierten NSCLC Ab sofort alle Optionen NEU: 1st-Line bei EGFR mut+ Patienten 1, 2, * BEWÄHRT NACH PLATIN: » Unabhängig von Histologie und EGFR-Mutationsstatus 3, 4 Tarceva ® 25 mg / 100 mg / 150 mg Filmtabletten. Wirkstoff: Erlotinib. Zusammensetzung: Eine Filmtablette enthält 25 mg/100 mg/150 mg Erlotinib (als Erlotinibhydrochlorid). Sonstige Bestandteile: Lactose-Monohydrat, Mikrokristalline Cellulose, Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A), Natriumdodecylsulfat, Magnesiumstearat, Hyprolose, Titandioxid, Macrogol, Hypro- mellose, Schellack, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H 2 O, Eisen(II,III)-oxid, Eisen(III)-oxid. Anwendungsgebiete: Tarceva ® ist als First-Line-Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metas- tasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) mit aktivierenden EGFR-Mutationen angezeigt, als Monotherapie zur Erhaltungsbehandlung bei Patienten mit lokal fortgeschritte- nem oder metastasiertem NSCLC, deren Krankheitszustand nach 4 Behandlungszyklen einer platinbasierten First-Line-Standardchemotherapie unverändert ist sowie zur Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem NSCLC angezeigt, bei denen mindestens eine vorausgegangene Chemotherapie versagt hat. Beim Verschreiben von Tarceva ® sollten Faktoren, die im Zusammenhang mit einer verlängerten Überlebenszeit stehen, berücksichtigt werden. Bei Patienten mit EGFR-IHC-negativen Tumoren konnten weder ein Überle- bensvorteil noch andere klinisch relevante Wirkungen durch die Behandlung gezeigt werden. Tarceva ® in Kombination mit Gemcitabin ist zur Behandlung von Patienten mit metastasiertem Pankreaskarzinom angezeigt. Beim Verschreiben von Tarceva ® sollten Faktoren, die im Zusammenhang mit einer verlängerten Überlebenszeit stehen, berücksichtigt werden. Bei Patienten mit lokal fortgeschrittenem Pankreaskarzinom konnte ein Überlebensvorteil nicht gezeigt werden. Gegenanzeigen: Schwere Überempfindlichkeit gegen Erlotinib oder einen der sonstigen Bestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Hautausschlag, Durchfall sowie Juckreiz, trockene Haut, Haarausfall, gereizte Augen aufgrund einer Entzündung der Horn- und/oder Binde- haut, Appetitverlust, Gewichtsverlust, Übelkeit, Erbrechen, Reizung der Mundschleimhaut, Magenbeschwerden, Verdauungsstörung, Blähungen, Müdigkeit, Fieber, erhöhter Muskeltonus, Atemschwierigkeiten, Husten, Infektionen, Kopfschmerzen, geänderte Sinnesempfindung auf der Haut oder Taubheit der Gliedmaßen, Depression sowie veränderte Blutwerte für die Leberfunktion. Anhaltende und schwere Formen von Durchfall können zu Hypokaliämie im Blut und zu Nierenversagen führen, insbesondere in Kombination mit Chemotherapie-Behand- lungen. Verschlecht.e. Hautausschlags durch Sonneneinwirk. mgl. Häufig: rissige Haut, Magen- oder Darmblutungen sowie Nasenbluten. Gelegentlich: Interstitielle Lungenerkrankung verbunden mit plötzlichen Atemschwierigkeiten, Husten oder Fieber; in einigen Fällen mit tödlichem Verlauf. Haar- und Nagelveränderungen einschl. Nagelfalzentzündungen, Hirsutismus, Veränderungen der Wimpern und Augenbrauen und brüchige und sich ablösende Fingernägel, Magen-Darm-Perforationen. Selten: Leberversagen. Sehr selten: Hornhautgeschwüre od. -perforationen des Auges, bullöse, blasenbild. u. schuppende Hauterkrankung, einschl. Fälle, die auf ein Stevens-Johnson-Syndrom/eine toxische epidermale Nekrolyse hinwiesen. Wei- tere Hinweise siehe Fachinformation. Verschreibungspflichtig. Stand der Information: September 2011. Roche Registration Limited, UK-Welwyn Garden City. Vertreter in Deutschland: Roche Pharma AG D-79630 Grenzach-Wyhlen. 27 Medical Tribune · Nr. 3 · Mai 2012 · Onkologie n Hämatologie Politik und Beruf „Korruption den Nährboden entziehen“ DGHO-Brandbrief an Mitglieder / BNHO: Freiberufler sind keine Erfüllungsgehilfen BERLIN – Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) hat auf die vermehrten Me- dienberichte über Korruptions- und Betrugsvorwürfe im Bereich der On- kologie reagiert. In einem Sonder- Mitgliederrundschreiben fordert die DGHO-Führung die Politik zum Han- deln auf; „eine Ausweitung der Anti- korruptionsgesetze auf Freiberufler erscheint uns grundsätzlich sinnvoll“. „Hohe Gewinnmöglichkeiten auf- seiten von Industrie, Apothekern, Großhändlern und kontinuierliche Verkleinerung des finanziellen Spiel- raumes auf der Seite der Ärzteschaft haben den Nährboden für unsolides Geschäftsgebaren und Korruption bereitet“, schreiben die beiden Vor- sitzenden Professor Dr. Gerhard Ehninger und Dr. Friedrich Overkamp sowie Schatzmeister Pro- fessor Dr. Mathias Freund den rd. 2700 Mitgliedern. „Speziell die Dis- krepanz in den Einnahmen zwischen Onkologen und ihren Apothekern ist extrem. Zwangsläufig ist daher seit Langem durch dieses Missverhältnis die Tür für Kick-back-Zahlungen jedweder Art weit geöffnet.“ Die weißen Schafe vor dem Generalverdacht schützen In ihrem Versuch, „sich von schwarzen Schafen mit unsolidem Geschäftsgebaren zu distanzieren und die weißen vor einem unzuläs- sigen Generalverdacht zu schützen“, fordert die DGHO-Spitze Politik und Kostenträger auf, „die eklatante Unterbewertung von Leistungen, die persönlich von onkologisch tätigen Ärzten erbracht werden, durch eine adäquate und ausgewogenere Ver- gütung zu ersetzen, um Korruption den Nährboden zu entziehen“. Der Gesetzgeber möge zudem für „mög- lichst weitgehende Transparenz“ Sor- ge tragen, z.B. bei der Herkunftsken- nung von Zytostatikazubereitungen. Die Entscheidung des Bundesge- richtshofs, ob Vertragsärzte als Amts- träger oder Beauftragte der Kranken- kassen anzusehen sind und deshalb z.B. bei einem bestimmten Verord- nungsverhalten strafrechtlich wegen Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit belangt werden können, steht noch aus. Doch die DGHO plädiert bereits dafür, Freiberufler und angestellte Ärzte bei den Antikorruptionsrege- lungen gleich zu behandeln. Beratungstätigkeit wird diskreditiert Die Tarnung von Provisions- zahlungen durch „Beraterverträge“ berge die Gefahr, „dass die vielen seriösen und unumstrittenen Be- ratungs- und Vortragstätigkeiten, die Ärzte für die Pharmaindustrie durchführen, ebenfalls diskreditiert werden“. Auch dürfe nicht die For- schung durch „Datensammlungen von zweifelhaftem Wert, die nur ei- ner Pseudo-Legitimierung von Pro- visionszahlungen dienen“, in Miss- kredit gebracht werden. Der Berufsverband der Niederge- lassenen Hämatologen und Onko- logen (BNHO) stimmt der DGHO in mehreren Punkten zu, so bei der Forderung nach eindeutiger Herkunfts-Kennzeichnung von Zy- tostatika und Zytostatikazuberei- tungen oder der Notwendigkeit von Phase-IV-Studien und Projekten der Versorgungsforschung. „Eben- falls sinnvoll ist eine Forderung nach Transparenz von Geschäftsbezie- hungen, bei denen Leistungen und Gegenleistungen in einem nachvoll- ziehbaren, angemessenen Verhältnis stehen müssen“, erklärt BNHO-Vor- sitzender PD Dr. Stephan Schmitz gegenüber Medical Tribune. Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vertragsärzte Doch die DGHO-Meinung, Ver- tragsärzte seien wie Amtsträger bzw. Beauftragte der Krankenkassen ein- zuordnen, weist er zurück. Ein per- sönlich verantwortlicher selbststän- diger Vertragsarzt sei den Interessen seiner Patienten verpflichtet und nicht in der Rolle des Erfüllungs- DGHO: Die Diskrepanz der Einnahmen bei Onkologen und Apothekern ist extrem. Foto: thinkstock gehilfen der Krankenkassen. „Den berechtigten Anliegen der Solidar- gemeinschaft unterliegen wir Ver- tragsärzte ohnehin mit dem Wirt- schaftlichkeitsgebot nach SGB V.“ Kritik übt PD Schmitz auch an der Ansicht des DGHO-Vorstands, eine unzureichende Honorierung ärztli- cher Leistungen führe zwangsläufig zur Inanspruchnahme von soge- nannten Sekundäreinnahmen und damit zur Anfälligkeit für „verwerf- liche Geschäftspraktiken“. REI MTD_Onko_2012_03_S27.indd 27 08.05.2012 12:12:09

Hämatologie · Onkologie Politik und Beruf „Korruption den ... · mellose, Schellack, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H 2 O, Eisen(II,III)-oxid, Eisen(III)-oxid. Anwendungsgebiete:

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Page 1: Hämatologie · Onkologie Politik und Beruf „Korruption den ... · mellose, Schellack, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H 2 O, Eisen(II,III)-oxid, Eisen(III)-oxid. Anwendungsgebiete:

www.tarceva.de

* Als 1st-Line-Behandlung bei Patienten mit aktivierenden EGFR-Mutationen1 Zhou C, et al., Lancet Oncol. 2011;12(8):735-42; 2 Rosell R, et al., J Clin Oncol 2011;29:15S (Suppl) Abstract # 7503;3 Shepherd F, et al., N Engl J Med 2005;353:123-32; 4 Cappuzzo F, et al., Lancet Oncol. 2010;11:521-529

Tarceva® NSCLC: überzeugend wirksam in allen Therapielinien*

Tarceva® beim lokal fortgeschrittenenoder metastasierten NSCLC

Ab sofort alle Optionen

NEU: 1st-Line bei EGFR mut+ Patienten 1,2,*

BEWÄHRT NACH PLATIN:» Unabhängig von Histologie und EGFR-Mutationsstatus 3,4

Tarceva® 25 mg/100 mg/150 mg Filmtabletten. Wirkstoff: Erlotinib. Zusammensetzung: Eine Filmtablette enthält 25 mg/100 mg/150 mg Erlotinib (als Erlotinibhydrochlorid). SonstigeBestandteile: Lactose-Monohydrat, Mikrokristalline Cellulose, Carboxymethylstärke-Natrium (Typ A), Natriumdodecylsulfat, Magnesiumstearat, Hyprolose, Titandioxid, Macrogol, Hypro-mellose, Schellack, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O, Eisen(II,III)-oxid, Eisen(III)-oxid. Anwendungsgebiete: Tarceva® ist als First-Line-Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metas-tasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) mit aktivierenden EGFR-Mutationen angezeigt, als Monotherapie zur Erhaltungsbehandlung bei Patienten mit lokal fortgeschritte-nem oder metastasiertem NSCLC, deren Krankheitszustand nach 4 Behandlungszyklen einer platinbasierten First-Line-Standardchemotherapie unverändert ist sowie zur Behandlung vonPatienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem NSCLC angezeigt, bei denen mindestens eine vorausgegangene Chemotherapie versagt hat. Beim Verschreiben von Tarceva®

sollten Faktoren, die im Zusammenhang mit einer verlängerten Überlebenszeit stehen, berücksichtigt werden. Bei Patienten mit EGFR-IHC-negativen Tumoren konnten weder ein Überle-bensvorteil noch andere klinisch relevante Wirkungen durch die Behandlung gezeigt werden. Tarceva® in Kombination mit Gemcitabin ist zur Behandlung von Patienten mit metastasiertemPankreaskarzinom angezeigt. Beim Verschreiben von Tarceva® sollten Faktoren, die im Zusammenhang mit einer verlängerten Überlebenszeit stehen, berücksichtigt werden. Bei Patientenmit lokal fortgeschrittenem Pankreaskarzinom konnte ein Überlebensvorteil nicht gezeigt werden. Gegenanzeigen: Schwere Überempfindlichkeit gegen Erlotinib oder einen der sonstigenBestandteile. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Hautausschlag, Durchfall sowie Juckreiz, trockene Haut, Haarausfall, gereizte Augen aufgrund einer Entzündung der Horn- und/oder Binde-haut, Appetitverlust, Gewichtsverlust, Übelkeit, Erbrechen, Reizung der Mundschleimhaut, Magenbeschwerden, Verdauungsstörung, Blähungen, Müdigkeit, Fieber, erhöhter Muskeltonus,Atemschwierigkeiten, Husten, Infektionen, Kopfschmerzen, geänderte Sinnesempfindung auf der Haut oder Taubheit der Gliedmaßen, Depression sowie veränderte Blutwerte für dieLeberfunktion. Anhaltende und schwere Formen von Durchfall können zu Hypokaliämie im Blut und zu Nierenversagen führen, insbesondere in Kombination mit Chemotherapie-Behand-lungen. Verschlecht.e. Hautausschlags durch Sonneneinwirk. mgl. Häufig: rissige Haut, Magen- oder Darmblutungen sowie Nasenbluten. Gelegentlich: Interstitielle Lungenerkrankungverbunden mit plötzlichen Atemschwierigkeiten, Husten oder Fieber; in einigen Fällen mit tödlichem Verlauf. Haar- und Nagelveränderungen einschl. Nagelfalzentzündungen, Hirsutismus,Veränderungen der Wimpern und Augenbrauen und brüchige und sich ablösende Fingernägel, Magen-Darm-Perforationen. Selten: Leberversagen. Sehr selten: Hornhautgeschwüre od.-perforationen des Auges, bullöse, blasenbild. u. schuppende Hauterkrankung, einschl. Fälle, die auf ein Stevens-Johnson-Syndrom/eine toxische epidermale Nekrolyse hinwiesen. Wei-tere Hinweise siehe Fachinformation. Verschreibungspflichtig. Stand der Information: September 2011. Roche Registration Limited, UK-Welwyn Garden City. Vertreter in Deutschland:

Roche Pharma AGD-79630 Grenzach-Wyhlen.

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27Medical Tribune · Nr. 3 · Mai 2012 · Onkologie n Hämatologie Politik und Beruf

„Korruption den Nährboden entziehen“DGHO-Brandbrief an Mitglieder / BNHO: Freiberufler sind keine ErfüllungsgehilfenBERLIN – Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) hat auf die vermehrten Me-dienberichte über Korruptions- und Betrugsvorwürfe im Bereich der On-kologie reagiert. In einem Sonder-Mitgliederrundschreiben fordert die DGHO-Führung die Politik zum Han-deln auf; „eine Ausweitung der Anti-korruptionsgesetze auf Freiberufler erscheint uns grundsätzlich sinnvoll“.

„Hohe Gewinnmöglichkeiten auf-seiten von Industrie, Apothekern, Großhändlern und kontinuierliche Verkleinerung des finanziellen Spiel-raumes auf der Seite der Ärzteschaft haben den Nährboden für unsolides Geschäftsgebaren und Korruption bereitet“, schreiben die beiden Vor-sitzenden Professor Dr. Gerhard Ehninger und Dr. Friedrich Overkamp sowie Schatzmeister Pro-fessor Dr. Mathias Freund den rd. 2700 Mitgliedern. „Speziell die Dis-krepanz in den Einnahmen zwischen Onkologen und ihren Apothekern ist extrem. Zwangsläufig ist daher seit Langem durch dieses Missverhältnis die Tür für Kick-back-Zahlungen jedweder Art weit geöffnet.“

Die weißen Schafe vor dem Generalverdacht schützen

In ihrem Versuch, „sich von schwarzen Schafen mit unsolidem Geschäftsgebaren zu distanzieren und die weißen vor einem unzuläs-sigen Generalverdacht zu schützen“, fordert die DGHO-Spitze Politik und Kostenträger auf, „die eklatante Unterbewertung von Leistungen, die persönlich von onkologisch tätigen Ärzten erbracht werden, durch eine adäquate und ausgewogenere Ver-gütung zu ersetzen, um Korruption den Nährboden zu entziehen“. Der Gesetzgeber möge zudem für „mög-lichst weitgehende Transparenz“ Sor-ge tragen, z.B. bei der Herkunftsken-nung von Zytostatikazubereitungen.

Die Entscheidung des Bundesge-richtshofs, ob Vertragsärzte als Amts-träger oder Beauftragte der Kranken-kassen anzusehen sind und deshalb z.B. bei einem bestimmten Verord-nungsverhalten strafrechtlich wegen Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit belangt werden können, steht noch aus. Doch die DGHO plädiert bereits dafür, Freiberufler und angestellte Ärzte bei den Antikorruptionsrege-lungen gleich zu behandeln.

Beratungstätigkeit wird diskreditiert

Die Tarnung von Provisio ns-zahlungen durch „Beraterverträge“ berge die Gefahr, „dass die vielen seriösen und unumstrittenen Be-ratungs- und Vortragstätigkeiten, die Ärzte für die Pharmaindustrie durchführen, ebenfalls diskreditiert werden“. Auch dürfe nicht die For-schung durch „Datensammlungen von zweifelhaftem Wert, die nur ei-ner Pseudo-Legitimierung von Pro-visionszahlungen dienen“, in Miss-kredit gebracht werden.

Der Berufsverband der Niederge-lassenen Hämatologen und Onko-logen (BNHO) stimmt der DGHO

in mehreren Punkten zu, so bei der Forderung nach eindeutiger Herkunfts-Kennzeichnung von Zy-tostatika und Zytostatikazuberei-tungen oder der Notwendigkeit von Phase-IV-Studien und Projekten der Versorgungsforschung. „Eben-falls sinnvoll ist eine Forderung nach Transparenz von Geschäftsbezie-hungen, bei denen Leistungen und Gegenleistungen in einem nachvoll-ziehbaren, angemessenen Verhältnis stehen müssen“, erklärt BNHO-Vor-

sitzender PD Dr. Stephan Schmitz gegenüber Medical Tribune.

Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vertragsärzte

Doch die DGHO-Meinung, Ver-tragsärzte seien wie Amtsträger bzw. Beauftragte der Krankenkassen ein-zuordnen, weist er zurück. Ein per-sönlich verantwortlicher selbststän-diger Vertragsarzt sei den Interessen seiner Patienten verpflichtet und nicht in der Rolle des Erfüllungs-

DGHO: Die Diskrepanz der Einnahmen bei Onkologen und Apothekern ist extrem.

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gehilfen der Krankenkassen. „Den berechtigten Anliegen der Solidar-gemeinschaft unterliegen wir Ver-tragsärzte ohnehin mit dem Wirt-schaftlichkeitsgebot nach SGB V.“

Kritik übt PD Schmitz auch an der Ansicht des DGHO-Vorstands, eine unzureichende Honorierung ärztli-cher Leistungen führe zwangsläufig zur Inanspruchnahme von soge-nannten Sekundäreinnahmen und damit zur Anfälligkeit für „verwerf-liche Geschäftspraktiken“. REI

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