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Dieses Amtsblatt erscheint am 15. und am letzten Werktag eines jeden Monats. Bezugsentgelt: vierteljähr- lich 1,50 €, Einzelpreis 0,25 €. Zu beziehen bei der Gemeindeverwaltung, Schultheißstr.2, 59889 Eslohe AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Jahrgang 2009 30. Mai 2009 Nr. 5 Anhang 1 Bekanntmachung betr. Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“; hier: Aufstellungsbeschluss 2 Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes in der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“ in Eslohe gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB 3 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) für das Haushaltsjahr 2009

AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) · 2013. 6. 13. · In diesem Amtsblatt erscheinen nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde

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Page 1: AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) · 2013. 6. 13. · In diesem Amtsblatt erscheinen nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde

Dieses Amtsblatt erscheint am 15. und am letzten Werktag eines jeden Monats. Bezugsentgelt: vierteljähr- lich 1,50 €, Einzelpreis 0,25 €. Zu beziehen bei der Gemeindeverwaltung, Schultheißstr.2, 59889 Eslohe

AMTSBLATT

für die

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

In diesem Amtsblatt erscheinen nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung

alle öffentlichen Bekanntmachungen der

Gemeinde Eslohe (Sauerland),

die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Jahrgang 2009 30. Mai 2009 Nr. 5 Anhang

1 Bekanntmachung betr. Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“; hier: Aufstellungsbeschluss

2 Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes

in der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“ in Eslohe gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB

3 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) für das

Haushaltsjahr 2009

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Anhang 1

B e k a n n t m a c h u n g Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“ hier: - Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 14.05.2009 beschlossen, für einen Teilbereich innerhalb der Ortslage Eslohe gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan hat zum Ziel, entsprechend den Vorgaben im Flächennutzungsplan gewerbliche und Misch-Bauflächen festzusetzen. Dagegen soll die Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. § 1 Abs. 5 BauNVO zur Erhaltung und Steigerung der Attraktivität des Zentrums ausgeschlossen werden. Im nördlichen Bereich soll eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Versorgung ausgewiesen werden. In das Bebauungsplangebiet werden folgende Grundstücke einbezogen: Gemarkung Eslohe Flur 5, Flurstück 25/3, 99/12, 99/14, 99/16, 124, 125, 126, 144, 145, 149, 380, 407, 409, 410, 411,412, 428, Flur 11 Flurstück 58/1, 62, 63, 160/58, 208, 209, 386, 488, 496, 497, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 594, 595, 596, 597, 598, 611, 618, 619, 781, 782, 783, 785, 807, 808, 836, 837, 963, Flur 12 Flurstück 89, 144, 264, 265, 505, 506, 511, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 534, 545, 551, 554, 555, 556, 557, 629, 660, 661, 662, 663, 664 Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus beiliegendem Übersichtsplan.

Eslohe, den 25.05.2009 Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Bürgermeister gez. Weber

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Anhang 2

Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes in der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Nr. 62 „Zum Fischacker“ in Eslohe gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB Nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Satzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vom 25.05.2009

über die Veränderungssperre für den Bereich des zukünftigen

Bebauungsplangebietes Nr. 62 „Zum Fischacker“ in Eslohe

Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 14.05.2009 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in den zz. gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 14.05.2009 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in Eslohe, Zum Fischacker, den Bebauungsplan Nr. 62 „Zum Fischacker“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der

Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

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§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Eslohe (Sauerland) in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplangebietes Nr. 62 „Zum Fischacker“ in Eslohe wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: 1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung

etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

2. Entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung am zustande kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Eslohe (Sauerland) vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Eslohe, den 25.05.2009 Gemeinde Eslohe (Sauerland Der Bürgermeister gez. W e b e r

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Anhang 3

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Eslohe (Sauerland) für das Haushaltsjahr 2009

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) mit Beschluss vom 19.03.2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 14.556.892,00 EUR Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.526.577,00 EUR im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 13.054.291,00 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.943.262,09 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.494.603,52 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.444.626,24 EUR festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt.

§ 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 969.685,00 EUR festgesetzt.

§ 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

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§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 192 v.H. 1.2 für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 381 v.H.

2. Gewerbesteuer 403 v.H.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind unerheblich, wenn sie -bezogen auf den einzelnen Planansatz- den Betrag von 5.000 EUR nicht überschreiten. Mehraufwendungen, die aufgrund interner Leistungsverrechnung oder zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich sind, gelten in jedem Fall als unerheblich. Die Verpflichtung, unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen, entfällt bei Haushaltsüberschreitungen bis zu 500 EUR je Maßnahme bzw. Planansatz.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Bericht vom 20.04.2009 angezeigt worden. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom 02.06.2009 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2009 gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Eslohe (Sauerland), Schultheißstr. 2, Zimmer 30, 59889 Eslohe, öffentlich aus.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Eslohe, den 28.05.2009 gez. Weber Bürgermeister