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A. Grundlagen der Besteuerung | 1. Steuern im System der öffentlichen Abgaben

Als Wesensmerkmale des Steuerbegriffs sind festzuhalten:

” Geldleistungen Steuern sind monetäre Größen. Sach- und Dienstleistungen gehören nicht zu den

Steuern.

Bei den Betroffenen führen Steuern zu einem Liquiditätsabfluss. Dadurch erfolgt ein Werttransfer vom privaten in den öffentlichen Bereich. Das Ausmaß dieser Umver-teilung spiegelt sich im Anteil der Steuereinnahmen am Bruttosozialprodukt, der so genannten volkswirtschaftlichen Steuerquote, wider. Diese beträgt in der Bundesre-publik Deutschland derzeit rund 24 %.

Die heutigen modernen Industriestaaten sind immer auch gleichzeitig Steuerstaa-ten. Der Staat kann dabei generell nur das geben, was er vorher von seinen Bürgern erhalten hat. Steuerstaat und Leistungsstaat sind damit komplementär zueinander.

Die Geldleistung kann einmaliger bzw. gelegentlicher Art sein (z. B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) oder regelmäßig bzw. laufend zu erbringen sein (z. B. Einkom-mensteuer, Umsatzsteuer).

” keine Gegenleistung für eine besondere Leistung Steuern entstehen unabhängig davon, ob bzw. inwiefern das jeweilige Gemeinwe-

sen für den einzelnen Steuerbürger tätig war oder tätig wird. Ein unmittelbarer An-spruch auf staatliche Gegenleistungen wird durch Steuern also nicht begründet. Die Bemessung der Steuern richtet sich ebenfalls nicht nach den vom Einzelnen empfan-genen staatlichen Leistungen.

” Erhebung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen Zur Erhebung von Steuern berechtigt sind ausschließlich die Gebietskörperschaften

(Bund, Länder und Gemeinden) sowie als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-kannte Religionsgemeinschaften. Steuern werden als Zwangsabgaben kraft staatli-cher Finanzhoheit erhoben. Vertragliche bzw. freiwillige Zahlungen oder Zahlungen an andere Institutionen fallen damit nicht unter den Steuerbegriff.

” Erzielung von Einnahmen Die Steuern dienen vornehmlich zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (so

genannter fiskalischer Besteuerungszweck). Eine Zweckbindung für bestimmte ho-heitliche Aufgaben besteht dabei nicht (Grundsatz der Non-Affektation). Steuern stehen dem Staat endgültig, d. h. ohne Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung.

” Tatbestandsmäßigkeit Steuern entstehen, wenn gesetzlich geregelte Tatbestände erfüllt werden. Die Steu-

ern sind in diesen Fällen bei allen Betroffenen zwingend zu erheben.

” Erreichung außerfiskalischer Ziele Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck der Besteuerung sein. Neben bzw.

statt des fiskalischen können auch andere Zwecke mit der Besteuerung verfolgt wer-den, und zwar insbesondere

- wirtschaftspolitische Ziele z. B. Förderung strukturschwacher Regionen, Belebung der Wirtschaftskonjunktur

- sozialpolitische Ziele z. B. Vermögensbildung bei Arbeitnehmern.

Grefe_16Aufl.indb 20 27.03.2013 13:57:38

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A. Grundlagen der Besteuerung | 5. Rechtliche Grundlagen der Besteuerung

Die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Steuerverfah-ren hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies zeigt sich u. a. darin, dass für zahlreiche Sachverhalte die Steuerveranlagung derzeit vorläufig erfolgt im Hinblick auf anhängige Verfassungsklagen (zu einer Übersicht über derzeit anhängige Verfah-ren in Steuersachen vor dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Ge-richtshof vgl. Beilage Nr. 4/2012 zum BStBl 2013 II [Nr. 2], S. 160 ff.).

Die unterschiedlichen Rechtsquellen der Besteuerung sind nachfolgend im Überblick zusammengefasst:

Richtlinien derBundesregierung

Schreiben des Bundes-finanzministeriums

Erlasse derLandesfinanzministerien

Verfügungen derOberfinanzdirektionen

Verwaltungsvorschriften

innerstaatlicheGerichte

Bundesverfassungs-gericht

Finanzgerichte

Rechtsprechung

EuropäischerGerichtshof

Rechtsnormen

völkerrechtlicheNormen

Gemeinschaftsrechtder EG

Doppelbesteuerungs-abkommen

innerstaatlicheNormen

Grundgesetz

Steuergesetze

Rechtsverordnungen

Rechtsquellen

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B. Einkommensteuer | 5. Ermittlung der Einkünfte

5. Ermittlung der EinkünfteDie nachfolgende Darstellung lehnt sich an die im Gesetz verankerte Struktur zur Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage an. Es gilt folgendes (verkürztes) Schema (vgl. R 2 Abs. 1 EStR):

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)+ sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

= Summe der Einkünfte

- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

- Verlustabzug (§ 10d EStG)- Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b, § 10c EStG)- außergewöhnliche Belastungen (§ 33, § 33a, § 33b EStG)

= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

- Freibeträge für Kinder (§ 31 i. V. mit § 32 Abs. 6 EStG)- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG; § 46 Abs. 5 EStG i. V. mit § 70 EStDV)

= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

5.1 Gewinneinkünfte

5.1.1 Struktur der Einkunftsarten

5.1.1.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Kennzeichen der Land- und Forstwirtschaft „ist die planmäßige Nutzung der natürli-chen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse“ (R 15.5 Abs. 1 Satz 1 EStR).

Einzelne Arten land- und forstwirtschaftlicher (Haupt-)Betriebe sind in § 13 Abs. 1 EStG aufgeführt. Zu erfassen sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch Einkünfte aus Nebenbetrie-ben (z. B. Brennerei, Steinbruch) der Land- und Forstwirtschaft (zur Abgrenzung gegen-über gewerblicher Tätigkeit vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011, BStBl 2011 I, S. 1213 und S. 1217). Neben entsprechenden laufenden Einkünften zählen auch einmalige Einkünfte aus der Veräußerung oder Auf-gabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu dieser Einkunftsart (§ 14 EStG).

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B. Einkommensteuer | 5. Ermittlung der Einkünfte

5.1.3.2 Grundsatz der Maßgeblichkeit

Handels- und Steuerbilanz sind durch das Maßgeblichkeitsprinzip allgemein mitein-ander verbunden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG haben Gewerbetreiben-de im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen an-zusetzen. Diese so genannte materielle Maßgeblichkeit bezieht sich allein auf die Be-achtung handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Die steuerli-chen Ansätze müssen danach abstrakt den handelsbilanziell einschlägigen Prinzipien der Rechnungslegung entsprechen.

Für die Übernahme konkreter Wertansätze ist entscheidend, ob diesbezüglich im Steu-errecht überhaupt Regelungen existieren bzw. um welche Art von Vorschriften es sich handelt. Folgende Fälle sind grundsätzlich zu unterscheiden (vgl. auch BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl 2010 I, S. 239):

” zwingende steuerliche Regelungen Explizite steuerliche Regelungen gehen prinzipiell handelsrechtlichen Bestimmun-

gen vor. Dies gilt für Bilanzierungsgebote und -verbote sowie für Bewertungsvorbe-halte (§ 5 Abs. 6 EStG). Insoweit wird der Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbrochen.

Beispiel

Gewerbetreibender Specht hat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung seinen Ar-beitnehmern Sonderzahlungen anlässlich von Dienstjubiläen zugesagt, und zwar bei einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von 10, 15, 20 und 30 Jahren.

In der Handelsbilanz müssen für alle vereinbarten Dienstjubiläumszahlungen Rück-stellungen gebildet werden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).

In der Steuerbilanz ist aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs. 4 EStG der Rückstel-lungsteilbetrag für zugesagte Jubiläumszuwendungen anlässlich einer Firmenzuge-hörigkeit von weniger als 15 Jahren nicht zulässig.

” steuerliche Wahlrechte Im Steuerrecht vorgesehene Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz

ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG). Die Möglichkeit einer eigenständigen steuerlichen Verfahrensweise kommt zum einen für Wahlrechte in Betracht, die mit handelsrechtlichen Regelungen in Zusammenhang stehen.

Beispiel

In der Handelsbilanz ist bei Gegenständen des Anlagevermögens bei einer voraus-sichtlich dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).

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B. Einkommensteuer | 5. Ermittlung der Einkünfte

Beispiel

Ein Gewerbetreibender ist seit mehreren Jahren an einer börsennotierten Gesell-schaft beteiligt. Die Anschaffungskosten der betreffenden Anteile haben 95.000 € betragen. Aufgrund eines anhaltend rückläufigen Kursniveaus sinkt der Wert zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahrs 03 auf 66.500 € und zum Ende des Wirt-schaftsjahrs 04 auf 57.950 €. Bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Bilanzaufstellung sind keine wertaufhellenden Tatsachen zu berücksichtigen.

Im Vergleich zu den Anschaffungskosten ergibt sich zum Ende der Periode 03 eine Wertminderung von absolut (95.000 - 66.500 =) 28.500 € bzw. relativ (28.500 : 95.000 =) 30 % und zum Bilanzstichtag des Jahres 04 von (95.000 - 57.950 =) 37.050 € bzw. (37.050 : 95.000 =) 39 %.

An keinem der beiden Abschlusszeitpunkte liegt der Börsenkurs um mehr als 40 % unter den Anschaffungskosten. Eine Teilwertabschreibung ist insofern nicht be-gründet.

Bei Betrachtung der aufeinander folgenden Jahre zeigt sich jedoch, dass zu bei-den Abschlussstichtagen die eingetretene Wertminderung den Grenzwert von 25 % überschreitet. Damit ist – entsprechend der Verwaltungsauffassung – eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben. Folglich besteht im Abschluss des Wirtschaftsjahrs 04 die Möglichkeit, eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen.

Die Abgrenzung zwischen AfaA und Teilwertabschreibung ist in der Praxis oftmals sehr schwierig. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehen formalrechtliche Unterschiede, und zwar insbesondere (vgl. Schult, S. 175):

- Vermögensposition AfaA sind nur beim abnutzbaren Anlagevermögen zulässig. Eine Teilwertabschrei-

bung kommt bei allen Wirtschaftsgütern (nicht abnutzbares und abnutzbares An-lagevermögen und Umlaufvermögen) in Betracht.

- Dauerhaftigkeit der Wertminderung AfaA können bei vorübergehender wie auch dauerhafter Wertminderung erfolgen.

Eine Teilwertabschreibung ist an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gebunden.

- Gewinnermittlungsmethode AfaA sind bei allen Gewinnermittlungsarten anwendbar. Eine Teilwertabschrei-

bung kommt nur bei Betriebsvermögensvergleich in Betracht.

” Aufwandsantizipierende Abschreibungen Als Abschreibungsalternativen, die zu einer über den eingetretenen Werteverzehr

hinausgehenden Aufwandsverrechnung führen, sind steuerliche Sonderabschrei-bungen bzw. erhöhte Absetzungen und die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu nennen. Die beiden erstgenannten Verfahren sind außerfiska-lisch begründet; mit ihnen werden insbesondere wirtschaftspolitische Ziele verfolgt.

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B. Einkommensteuer | 7. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Die Höhe der einzelnen Fördermaßnahmen ist nachfolgend zusammengefasst:

1. und 2. Kind 3. Kind 4. und jedes weitere Kind

monatliches Kindergeld(§ 66 Abs. 1 EStG)

je 184 € 190 € je 215 €

monatliche kindbedingte Freibeträge(§ 32 Abs. 6 EStG)

” Kinderfreibetrag

- Einzelveranlagung

- Zusammenveranlagung

je 182 €

je 364 €

” Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

- Einzelveranlagung

- Zusammenveranlagung

je 110 €

je 220 €

Das jeweils maßgebende Kindergeld wird im laufenden Jahr monatlich als Steuerver-gütung ausgezahlt (§ 31 Satz 3 EStG; zu Einzelheiten vgl. das vom Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 21.3.2012 herausgegebene Merkblatt Kindergeld (Stand: 1. Januar 2012) [BStBl 2012 I, S. 316]). Die kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG werden im Rahmen der Steuerveranlagung von Amts wegen berücksichtigt. Da-bei wird eine Vergleichsrechnung durchgeführt, um die mit den kinderbedingten Frei-beträgen verbundene steuerliche Entlastung zu ermitteln. Der sich ergebende Entlas-tungsbetrag wird dem Anspruch auf Kindergeld gegenübergestellt. Der höhere von beiden Beträgen ist maßgebend für die im konkreten Fall anzuwendende Form des Familienleistungsausgleichs. Im Falle einer höheren Entlastung durch kindbedingte Freibeträge wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Anspruch auf Kinder-geld hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

Grefe_16Aufl.indb 241 27.03.2013 13:57:59

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B. Einkommensteuer | 8. Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer

ge. Je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses kommen folgende Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer in Betracht:

- bei geringfügig entlohnter (pauschalversteuerter) Beschäftigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich

- bei nicht geringfügig entlohnter (steuer- und sozialversicherungspflichtiger) Be-schäftigung

20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich.

” Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) Diese Begünstigung bezieht sich auf haushaltsnahe Tätigkeiten in einem in der Eu-

ropäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, sondern beispielsweise durch einen selbstständigen Fensterputzer, Gärtner oder Pflegedienst bzw. durch Inanspruchnahme einer Dienstleistungsagentur.

Alternativ kommen Steuerermäßigungen für folgende Dienstleistungen in Betracht:

- allgemeine Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) Hierunter fallen alle Arbeiten, die üblicherweise von Hauhaltsmitgliedern selbst

vorgenommen werden, wie z. B. Putz- oder Gartenarbeiten.

- Dienstleistungen für Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) Begünstigt sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreu-

ungsleistungen sowie für die Unterbringung in einem Heim oder zu dauernden Pflege.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €.

” Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) Als begünstigte Handwerkerleistungen gelten Renovierungs-, Erhaltungs- oder

Modernisierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohnungen oder Häusern (z. B. Streichen von Wänden oder Erneuerung von Bodenbelägen) sowie den dazu gehö-renden Grundstücken (beispielsweise Pflasterarbeiten). Hierfür wird eine Steuerer-mäßigung in Höhe von 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € gewährt.

Generell nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsver-billigte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).

Die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 35a EStG kommt allgemein nur in Betracht für Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar-stellen und ferner nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die steuerliche Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen bezieht sich allein auf Entgelte für Arbeitsleistungen, nicht aber auf Materialkosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). In diesen Fällen muss der Steuerpflichtige zudem über die betreffenden Auf-wendungen eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leis-tungserbringers gezahlt haben (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Grefe_16Aufl.indb 275 27.03.2013 13:58:01

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D. Gewerbesteuer | 4. Ermittlung des Gewerbeertrags

Die aus vorstehenden Gründen resultierenden Modifikationen sind nachstehend im Überblick zusammengefasst (vgl. hierzu grundlegend Endriss u. a., S. 412):

Gewährleistung des Objektsteuercharakters

Vermeidung von Mehrfacherfas-sung bei Objekt-steuern

Beschränkung auf inländischen Gewerbeertrag

Hinzurech-nungen(§ 8 GewStG)

Nr. 1:Finanzierungsaufwendungen

” Entgelte für Schulden

” Renten und dauernde Lasten

” Gewinnanteile stiller Gesell-schafter

” Miet- und Pachtzinsen

- bewegliche Anlagegüter

- unbewegliche Anlagegüter

” Lizenzen und Konzessionen

Nr. 5:Steuerfreie Dividenden aus Streu-besitz

Nr. 8:Verlustanteile aus Mitunternehmer-schaften

Nr. 12:als Betriebsausga-ben abgezogene ausländische Steuern

Kürzungen(§ 9 GewStG)

Nr. 5:Spenden

Nr. 1:1,2 % des Einheits-werts der Betriebs-grundstücke

Nr. 2:Gewinnanteile aus Mitunternehmer-schaften

Nr. 2a:Gewinne aus Anteilen an inlän-dischen Kapitalge-sellschaften(nationales Schachtelprivileg)

Nr. 3:Anteile ausländi-scher Betriebstät-ten am Gewerbe-ertrag

Nr. 7:Gewinne aus An-teilen an auslän-dischen Kapitalge-sellschaften(internationales Schachtelprivileg)

Auf in der Praxis besonders bedeutsame Modifikationen wird nachfolgend eingegan-gen.

Grefe_16Aufl.indb 346 27.03.2013 13:58:06

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E. Umsatzsteuer | 6. Vorsteuerabzug

Der umsatzartenbezogene Vorsteuerabzug stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:

Vorsteuer abziehbar

Abzugsumsätze

steuerbaren Umsätzen

nicht steuer-baren Umsätzen

Vorsteuer nicht abziehbar

Vorsteuerabziehbar

Ausschluss-umsätze

Abzugs-umsätze

steuerpflichtig steuerfrei

mit Vorsteuer-abzugsrecht

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und

Nr. 2 i. V. mit Abs. 3 Nr. 1 und

Nr. 2 UStG

ohne Vorsteuer-abzugsrecht

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2

UStG

Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit

fiktivsteuerfrei

fiktivsteuerpflichtig

Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 UStG

6.4 Aufteilung der Vorsteuer

Eine Vorsteueraufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil hat bei so genannten Mischumsätzen zu erfolgen. Dabei handelt es sich um Eingangsleis-tungen, die sowohl mit Umsätzen zusammenhängen, die zum Vorsteuerabzug be-rechtigen, als auch solchen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 4 UStG; vgl. auch Abschn. 15.16 UStAE). Die mit der Aufteilung verbundene Zuordnung zu den Abzugs- bzw. Ausschlussumsätzen ist nur dann vorzunehmen, wenn keine direkte Zuordnung der entstandenen Vorsteuern zu den Abzugs- bzw. Ausschlussumsätzen möglich ist.

Grefe_16Aufl.indb 437 27.03.2013 13:58:11

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ÜBUNGSTEIL (AUFGABEN UND FÄLLE)

Aufgabe 36: Thesaurierungsbegünstigung bei MitunternehmernGesellschafter der Klang OHG sind Herr Ton (60 %) und Herr Schall (40 %). Die Ergeb-nisbeteiligung erfolgt entsprechend den Kapitalanteilen. Für das (kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr 04 wird für die Klang OHG ein handelsrechtlicher Gewinn von 490.000 € und ein steuerlicher (Gesamthands-)Gewinn von 525.000 € ermittelt. Von dem Ge-winn der Handelsbilanz wird vereinbarungsgemäß ein Betrag von 280.000 € in Rück-lagen eingestellt.

Für den Gesellschafter Ton wird eine Ergänzungsbilanz geführt, aus der sich ein Verlust von 127.000 € ergibt. Gesellschafter Schall erzielt im Bereich seines Sonderbetriebs-vermögens einen Verlust von 85.000 €.

In welchem Umfang können die Gesellschafter die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG beantragen?

Lösung s. Seite 550

Aufgabe 37: Fortschreibung des nachversteuerungspflichtigen BetragsFür den Einzelgewerbetreibenden Binder gelten für das (kalenderjahrgleiche) Wirt-schaftsjahr 04 im Hinblick auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG alter-nativ folgende Daten:

Fall (1) Fall (2) Fall (3)

nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 1.1.04 57.000 € 37.000 € 17.000 €

Steuerbilanzgewinn 04 55.000 € 25.000 € 15.000 €

Für das Jahr 04 ergibt sich ein Entnahmeüberschuss von 36.000 €.

Prüfen Sie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Nachversteuerung im Ver-anlagungszeitraum 04 erfolgt. Schreiben Sie den nachversteuerungspflichtigen Betrag zum 31.12.04 fort.

Lösung s. Seite 551

Grefe_16Aufl.indb 490 27.03.2013 13:58:14

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505

ÜBUNGSTEIL (AUFGABEN UND FÄLLE)

Aufgabe 69: Struktur der UmsatzsteuerUnternehmer 2 erbringt Leistungen an private Endverbraucher zum (Brutto-)Preis von 476.000 €. Hierfür werden von Unternehmer 1 Vorleistungen in Höhe von brutto 178.500 € bezogen. Bei Unternehmer 1 sind keine Vorbezüge zu berücksichtigen.

Stellen Sie die finanziellen Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Wirt-schaftssubjekten unter Einschluss der Umsatzsteuerzahlungen grafisch dar.

Lösung s. Seite 582

Aufgabe 70: Ertrag- und umsatzsteuerliche Zuordnung wirtschaftlicher Aktivitäten

Herr Nix betreibt in eigenen Räumlichkeiten in Celle ein Sonnenstudio. Darüber hinaus unterhält er an Binnenseen in Norddeutschland Bootsvermietungen. Diese an unter-schiedlichen Orten befindlichen Betriebe werden in wirtschaftlicher, finanzieller sowie organisatorischer Hinsicht einheitlich von Celle aus geführt. Herr Nix hält zudem in seinem Privatvermögen alle Anteile an der Nautik GmbH, die mit Booten handelt. Die Ausstattung der Bootsvermietungen von Nix erfolgt exklusiv durch die Nautik GmbH.

In seiner Freizeit widmet sich Herr Nix der Zucht von Zierfischen. Diese werden regel-mäßig an regionale Tierhandlungen verkauft. Die dabei erzielten Einnahmen decken allerdings insgesamt nicht die entstehenden Aufwendungen.

Zusammen mit seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft lebt, ist Herr Nix Eigentümer eines Wohn-/Geschäftshauses in Celle. Das Erdgeschoss dieses Gebäudes ist an einen Personalberater vermietet. Das erste Obergeschoss wird von Herrn Nix als Büro genutzt. Das zweite Obergeschoss wird lau-fend an Feriengäste vermietet. Für alle drei gleich großen Geschosse dieses Gebäudes haben die Eheleute Nix von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch gemacht.

Das in Gifhorn befindliche private Wohnhaus steht ebenfalls im Miteigentum der Ehe-leute Nix.

Prüfen Sie, inwiefern bzw. inwieweit die einzelnen Sachverhalte Herrn Nix im Rahmen der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer persönlich wie sachlich zuzuordnen sind.

Veranschaulichen Sie die Ergebnisse mithilfe einer Übersichtsdarstellung.

Lösung s. Seite 583

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LÖSUNGEN

Lösung zu 11: Zinsschranke – GrundstrukturDie im steuerlichen Ergebnis (vor Anwendung von § 4h EStG) enthaltenen Zinsaufwen-dungen sind in folgender Höhe abzugsfähig:

1. Schritt: Ermittlung Zinssaldo (unbeschränkter Zinsabzug)

Zinserträge 95 T€ - Zinsaufwendungen 3.150 T€= Zinssaldo - 3.055 T€

In Höhe der Zinserträge von 95 T€ sind Zinsaufwendungen uneingeschränkt steuerlich zu berücksichtigen.

2. Schritt: Ermittlung Zinsschranke (beschränkter Zinsabzug)Die Begrenzung des Zinsabzugs ist von einer eigenständigen Bezugsgröße abhängig, die nach § 4h Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG wie folgt zu ermitteln ist:

steuerliches Ergebnis 427 T€+ negativer Zinssaldo 3.055 T€+ Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a, § 7 EStG 318 T€= steuerliches EBITDA 3.800 T€

Das verrechenbare EBITDA beträgt damit (30 % von 3.800 =) 1.140 T€. Bis zur Höhe dieses Betrags sind Zinsaufwendungen beschränkt abzugsfähig. Der übersteigende Betrag von (3.055 - 1.140 =) 1.915 T€ wird als Zinssaldo vorgetragen.

Insgesamt werden damit von den Zinsaufwendungen im Entstehungsjahr berücksich-tigt:

entstandene Zinsaufwendungen 3.150 T€- steuerlich abzugsfähige Aufwendungen ” unbeschränkt 95 T€ ” beschränkt 1.140 T€ 1.235 T€= steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 1.915 T€ (Zinsvortrag)

Für die Besteuerung maßgebend ist nach Anwendung von § 4h EStG ein Ergebnis von (427 + 1.915 =) 2.342 T€.

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LÖSUNGEN

Lösung zu 41: Steuerfestsetzung und kindbedingte FreibeträgeDie Steuerpflichtigen Reuter erhalten im Laufe des Jahres für ihre beiden Kinder insge-samt ([184 • 12 =] 2.208 • 2 =) 4.416 € Kindergeld ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 EStG).

Die alternativ anzusetzenden Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG belaufen sich auf:

Kinderfreibeträge 8.736 € ([2 • 2.184 =] 4.368 • 2)+ Freibeträge für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung 5.280 € ([2 • 1.320 =] 2.640 • 2)= kindbedingte Freibeträge 14.016 €

Fall (1) Fall (2)

Einkommensteuer ohne Abzug der kindbedingten Freibeträge(1) Einkommen = zu versteuerndes Einkommen(2) tarifliche Einkommensteuer

42.000 €5.896 €

74.000 €15.840 €

Einkommensteuer mit Abzug der kindbedingten Freibeträge(3) Einkommen(4) kindbedingte Freibeträge(5) zu versteuerndes Einkommen

[(5) = (3) - (4)](6) tarifliche Einkommensteuer

42.000 €14.016 €27.984 €

2.278 €

74.000 €14.016 €59.984 €

11.198 €

(7) Einkommensteuerentlastung [(7) = (2) - (6)]

3.618 € 4.642 €

Im Fall (1) sind keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des zu ver-steuernden Einkommens zu berücksichtigen, da die hiermit verbundene steuerliche Entlastung geringer ist als das insgesamt für das Jahr erhaltene Kindergeld. Damit stimmen tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer überein.

Im Fall (2) übersteigt der Steuervorteil aus dem Abzug der kindbedingten Freibeträge die gesamten Kindergeldzahlungen des betreffenden Jahres. Im Hinblick auf die ange-strebte steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums jedes Kindes sind daher die Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung anzusetzen (§ 31 Satz 4 EStG).

Bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist das erhaltene Kinder-geld der tariflichen Einkommensteuer nach Abzug der kindbedingten Freibeträge hin-zuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG). Als Einkommensteuer wird damit ein Betrag von (11.198 + 4.416 =) 15.614 € festgesetzt.

Die Prüfung, welche Form des Familienleistungsausgleichs – Kindergeld oder kindbe-dingte Freibeträge – für den Steuerpflichtigen maßgebend ist, erfolgt von Amts wegen bei der Steuerveranlagung.

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LÖSUNGEN

Auf der Grundlage des körperschaftsteuerlichen Einkommens sind die Körperschaft-steuer und der Solidaritätszuschlag zu berechnen. Unabhängig von der im Folgejahr beschlossenen Ausschüttung für das Jahr 02 ergibt sich eine tarifliche (= festzusetzen-de) Körperschaftsteuer von (15 % von 1.133.842 =) 170.076 €.

Der Solidaritätszuschlag beläuft sich auf (5,5 % von 170.076 =) 9.354 €.

Die zu bildenden Steuerrückstellungen betragen damit:

festzusetzende Steuer

Voraus- zahlung

Rück- stellung

(1) (2) (3) = (1) - (2)

Körperschaftsteuer 170.076 € 210.000 € - 39.924 €

Solidaritätszuschlag 9.354 € 11.550 € - 2.196 €

Gewerbesteuer 177.840 € 140.000 € 37.840 €

Als Jahresüberschuss ergibt sich in der Handelsbilanz:

vorläufiges Handelsbilanz-Ergebnis 468.292 €- Körperschaftsteuer-Rückstellung - 39.924 €- Solidaritätszuschlag-Rückstellung - 2.196 €- Gewerbesteuer-Rückstellung 37.840 €= Jahresüberschuss 472.572 €

Lösung zu 69: Struktur der UmsatzsteuerDie Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Wirtschaftssubjekten sowie die Umsatzsteuerzahlungen stellen sich wie folgt dar:

private Endver-

braucher

(Netto-)Preis 400.000 €+ 19 % USt 76.000 €

= (Brutto-)Preis 476.000 €

Gegenleistung 178.500 € Gegenleistung 476.000 €

USt-Traglast 76.000 €- Vorsteuer 28.500 €

= USt-Zahllast 47.500 €

USt-Traglast= USt-Zahllast 28.500 €

(Netto-)Preis 150.000 €+ 19 % USt 28.500 €

= (Brutto-)Preis 178.500 €

Finanz-amt 2

Finanz-amt 1

Unter-nehmer

1

Unter-nehmer

2

Grefe_16Aufl.indb 582 27.03.2013 13:58:20


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