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Körperschaftsteuer

Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel

Wintersemester 2006/07

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Körperschaftsteuer

• Rechtsgrundlagen

– Körperschaftsteuergesetz– Verordnungen des Bundesministers für Finanzen

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Körperschaftsteuer

• Systematische Einordnung– Gemeinschaftliche Bundesabgabe– Direkte Steuer– Veranlagungsabgabe– „Einkommensteuer“ juristischer Personen

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Körperschaftsteuer

• Steuersubjekt– Unbeschränkte Steuerpflicht

• Juristische Personen des privaten Rechts• Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen

Rechts• Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten,

Zweckvermögen, etc unter bestimmten Voraussetzungen

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Körperschaftsteuer

• Steuersubjekt - Unbeschränkte Steuerpflicht• Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen

Rechts (§ 2 KStG)– Wirtschaftlich selbständige Einrichtungen– Nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit– Von wirtschaftlichem Gewicht (Jahresumsatz > € 4.000,-)– Nicht Land- und Forstwirtschaft– Nicht Vermögensverwaltung

• Stpfl ist der einzelne BgA– Ausnahme Versorgungsbetriebe

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Körperschaftsteuer

• Steuersubjekt– Beschränkte Steuerpflicht

• Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben

– Steuerpflicht erstreckt sich auf die Einkünfte des § 98 EStG• Körperschaften öffentlichen Rechts und an sich

steuerbefreite Körperschaften mit Einkünften, von denen ein KESt-Abzug vorzunehmen ist

– Vor allem kest-pflichtige Erträge– Ausgenommen sind Beteiligungserträge gem § 10 KStG

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Körperschaftsteuer

• Steuersubjekt– Persönliche Steuerbefreiungen

• In § 5 KStG aufgezählt• zB Gemeinnützige Einrichtungen (§ 34 BAO)

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Körperschaftsteuer

• Steuerobjekt (§§ 7 und 8 KStG)– Einkommen iSd EStG– Kapitalgesellschaften haben immer Einkünfte aus

Gewerbebetrieb und ermitteln ihren Gewinn nach § 5 EStG (§ 7 Abs 3 KStG).

– Andere Körperschaften (zB Vereine) können alle 7 Einkunftsarten haben.

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Körperschaftsteuer

• Steuerobjekt (§§ 7 und 8 KStG)– Einlagen der Gesellschafter und Mitgliedsbeiträge

• Werden nicht durch den Betrieb erwirtschaftet Bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8 Abs 1

KStG)- Ausschüttungen der Gesellschaft an die

Gesellschafter- GS Einkommensverwendung, mindern den Gewinn nicht

(§ 8 Abs 1 KStG)

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Körperschaftsteuer

• Gewinnermittlung– § 5 Abs 1 EStG – iZm §§ 11 und 12 KStG

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Körperschaftsteuer

• Verluste der Körperschaft

– Wie in der ESt grundsätzlich vortragsfähig und in den Folgejahren als Sonderausgaben abzugsfähig.

– Verrechnungsgrenze und Vortragsgrenze von 75 % (wie EStG)

– Einschränkung bei Mantelkauf (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG)

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Körperschaftsteuer

• Ausschüttungen an die Gesellschafter

– Folgen für die Körperschaft• Gewinn der Körperschaft ist köSt-pflichtig mit festem Satz

von 25 % • Gewinnausschüttungen mindern Gewinn nicht• Zuführungen zu Rücklagen mindern Gewinn nicht• Trennungsprinzip!

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Körperschaftsteuer

• Ausschüttungen an die Gesellschafter– Folgen für den Gesellschafter als natürliche Person

• Einkünfte aus Kapitalvermögen• KESt iHv 25 % oder halber Steuersatz (§§ 93, 97, 37

EStG)– Gesellschafter ist selbst Kapitalgesellschaft

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb• KESt, wenn nicht § 94a EStG

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Körperschaftsteuer

• Leistungsbeziehungen zw Gesellschaft u Gesellschafter

– Trennungsprinzip• Leistungsbeziehungen werden anerkannt, wenn

fremdüblich!– Nicht fremdüblich

• Verdeckte Gewinnausschüttung– Zu behandeln wie offene Gewinnausschüttung

• Rückgängigmachung von vGA: Einlage

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Körperschaftsteuer

• Behandlung von Konzernen

– Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG)

• Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft

– Laufende Erträge sind von der KöSt befreit!– Veräußerungsgewinne steuerpflichtig

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Körperschaftsteuer

• Behandlung von Konzernen

– Internationales Schachtelprivileg (§ 10 Abs 2 u 3 KStG)• Beteiligung einer inländ KapGes an ausländ KapGes• Beteiligung mindestens 10 %• Beteiligung seit mindestens 1 JahrBeteiligungserträge steuerfrei

Laufende Erträge Gewinne, Verluste, sonstige Wertänderungen außer AnsatzAusnahme: Option auf Steuerpflicht

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Körperschaftsteuer

• Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben– § 11 KStG sieht bestimmte Betriebsausgaben vor– § 12 KStG betrifft nichtabzugsfähige Aufwendungen

und Ausgaben• Ausschüttungsbedingte TW-Abschreibungen v

Beteiligungen verboten• Zulässige TW-Abschreibungen von Beteiligungen sind GS

auf 7 Jahre zu verteilen

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Körperschaftsteuer

• Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)

– Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden

Gewinne und Verluste sämtlicher Gruppenmitglieder werden dem Gruppenträger zugerechnet

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Körperschaftsteuer

• Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)– Gruppenträger

• Unbeschränkt steuerpflichtige KapGes, Genossenschaften, Versicherungsvereine, Kreditinstitute

• Zweigniederlassungen beschränkt steuerpflichtiger EU-Kapitalgesellschaften

– Gruppenmitglieder• Inländische KapGes oder Genossenschaften• Vglbare ausländ Körperschaften, die ausschließlich mit unbeschr stpfl

Gruppenmitgliedern od dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.

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Körperschaftsteuer

• Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)– Finanzielle Verbundenheit

• Beteiligung iHv mehr als 50 % an Kapital und Stimmrechten– Ausländ Gruppenmitglied

• Nur die Verluste sind steuerlich dem GT zuzurechnen

– Formale Voraussetzung• Unterfertigung eines Gruppenantrages

– Ergebniszurechnung außerbücherlich• Steuerausgleichsvereinbarung

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Körperschaftsteuer

• Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG)– Körperschaften ohne Sitz und/oder Geschäftsleitung

im Inland• Steuerpflichtig mit Einkünften gem § 98 EStG

– Inländische Körperschaften öffentlichen Rechts, von der unbeschr KSt befreite Körperschaften

• Steuerpflicht mit Einkünften, bei denen Steuer durch Steuerabzug erhoben wird

– § 10 KStG ist aber anwendbar

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Körperschaftsteuer

• Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG)– Eigener Besteuerungszeitraum vom Schluss d der

Auflösung vorangegangen WJ bis zur Beendigung der Abwicklung

– Liquidationsgewinn wird durch Vermögensvergleich ermittelt

– Auf Gesellschafterebene: betriebl EK od EK gem § 31 EStG

• Tarif

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Körperschaftsteuer

• Tarif (§ 22 KStG)– 25 % vom stpfl Einkommen– Unbeschränkt Stpfl müssen MindestKöSt entrichten

• Jährlich € 1750,- für GmbH• Jährlich € 3.500,- für AG• Jährlich € 5.452,- für Banken und Vesicherungen Anrechnung auf KöSt-Schuld

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Privatstiftungen– Definition

• Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit

– Stifter stattet die PS mit Geld- od Sachvermögen aus (mind. 70.000 €)

– Stiftungsorgane : Stiftungsprüfer, Aufsichtrat, Beirat verwalten und kontrollieren die PS

– Zuwendungen an Begünstigte nach Maßgabe des Stifterwillens (siehe Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)

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Privatstiftungen

• Kosten der Vermögensausstattung:

– ErbSt 5 % (§ 8 Abs 3 ErbStG)

– Bei Grundstücken: + 3,5 % GrESt-Äquivalent

– Eintragungsgebühr 1 %

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Privatstiftungen

• Einkunftsermittlung

– Handelsrechtlicher Jahresabschluss, Lagebericht, Eintragung

ins Firmenbuch

– Bei Stiftungstransparenz gilt § 7 Abs 3 KStG nicht Stiftung

hat trotz Eintragung im FB alle 7 Einkunftsarten (§ 13 Abs 1

KStG)

Gewinnermittlung gem § 5 EStG nur bei EK aus

Gewerbebetrieb

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Eigennützige Privatstiftungen

– Gem § 5 Z 11 KStG nach Maßgabe des § 13 leg cit von der

unbeschränkten Steuerpflicht befreit

Inländ Ausschüttungserträge: Beteiligungsertragsbefreiung

(§ 21 Abs 2 Z 1 iVm § 10 Abs 1 KStG)

Ausländ Ausschüttungserträge:

Beteiligungsertragsbefreiung ohne Mindestbeteiligungsgrenze

und ohne Behaltefrist (§ 13 Abs 2 KStG) [wenn mit inländ

Beteiligungserträgen vergleichbar und wenn keine

Steuerentlastung aufGr v DBA]

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Eigennützige Privatstiftungen

Zinserträge aus österr Bankeinlagen u

Forderungswertpapieren KESt-frei, wenn Zufluss an

eigennützige PS (§ 94 Z 10 EStG)

Zwischenbesteuerung (12, 5 %) von in- u ausländischen

Kapitalerträgen aus Bankeinlagen u Forderungswertpapieren

sowie von Einkünften aus der Veräußerung v Beteiligungen iSd

§ 31 EStG, wenn Einkü aus KV (§ 13 Abs 3 KStG)

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Eigennützige Privatstiftungen

Zwischenbesteuerung unterbleibt,

Wenn im Veranlagungszeitraum Zuwendungen an

Begünstigte und davon KESt einbehalten sowie keine

Entlastung auf Gr eines DBA

Veräüßerungsgewinne auf AK neu angeschaffter mind 10

%-iger Anteile an KapGes übertragen

Veräußerungsgewinne in Übertragungsrücklage

Einkü aus betriebl Tätigkeit, VuV u

Spekulationsgeschäfte nicht begünstigt 25 % KSt

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U M S A T Z S T E U E R

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System der Umsatzsteuer

• Rechtsgrundlagen– Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft– Umsatzsteuergesetz– Verordnungen des Bundesministers für Finanzen

(BMF)

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System der Umsatzsteuer

• Funktionsweise

Finanzamt

20 USt 40 USt 20 VSt

100 + 20 USt 200 + 40 UStUnternehmer F Unternehmer X Private A

Belastung F = 0 Belastung X = 0 Belastung A = 40

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Steuerbarer Umsatz(§ 1 Abs 1 UStG)

• Umsätze von Lieferungen u sonstigen Leistungen,– die ein Unternehmer– im Inland– gegen Entgelt– im Rahmen seines Unternehmens ausführt

• Eigenverbrauch im Inland• Spezieller Eigenverbrauch im Inland• Einfuhr von Waren aus dem Drittland

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Der Unternehmer(§ 2 UStG)

• Unternehmer ist, wer – selbständig – eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt

• Selbständigkeit– Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu

ihrem Auftraggeber?– Nicht, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers

zu folgen

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Der Unternehmer(§ 2 UStG)

• Gewerbliche od berufliche Tätigkeit– Nachhaltig– Tun, Unterlassen, Dulden– Einnahmenerzielungsabsicht

• Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung

• Ausnahme: Liebhaberei– Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind– Und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist

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Der Unternehmer (§ 2 UStG)

• Beginn d unternehmerischen Tätigkeit– Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung

ausgerichteten Handlung

• Ende d unternehmerischen Tätigkeit– Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden

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Der Unternehmer

• Weltunternehmer– Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des

UStG erfüllt

• Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal– Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit

unternehmerisch auftritt• Personengesellschaften, juristische Personen, ARGE, ...

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Der Unternehmer

• Körperschaften öffentlichen Rechts

– Bund, Länder, Gemeinden• Sind Unternehmer, wenn sie wie Private tätig werden• Maßstab:

– Betriebe gewerblicher Art iSd KStG– Fiktive Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG

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Der Unternehmer

• Grundsatz der Unternehmenseinheit– Merksatz:

Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben

– Unternehmen

alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland

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Der Unternehmer

• Grundsatz der Unternehmenseinheit– Konsequenzen

• Eine gemeinsame USt-Erklärung• Für die Anwendung von Betragsgrenzen sind alle

Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen• Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines

Unternehmens nicht steuerbare Innenumsätze

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„gegen Entgelt“

• Umsatzsteuerbar nur, wenn „gegen Entgelt“– Leistungsaustausch– Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung

und Gegenleistung• Geld• Anderer Gegenstand (Tausch)• Sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz)

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Gegenstand der USt

• Grundtatbestand– Lieferungen– Sonstige Leistungen

• Ergänzungstatbestand – Eigenverbrauch– Einfuhr aus dem Drittland

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Lieferungen(§ 3 UStG)

• Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand

• Auch Strom und Gas• Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung

– zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

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Sonstige Leistungen(§ 3a UStG)

• Sonstige Leistung – Alles, was keine Lieferung ist

• Dienstleistungen• Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung)• Duldung eines Zustandes (zB Servitut)• Unterlassungen• Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte)

• Abgrenzungsfrage– Worauf kommt es den Vertragsparteien an?

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Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung

• Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten entweder Lieferung od sonstige Leistung

– BeispielSchneider fertigt Anzug nach Maß

• Auftraggeber stellt Hauptstoff bei sonstige Leistung• Schneider besorgt auch Hauptstoff Lieferung• Auftraggeber stellt Hauptstoff bei, Schneider stellt zusätzlich selbst

Hauptstoff (zB Futterstoff) bei Werklieferung

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Bemessungsgrundlage(§ 4 UStG)

• Entgelt– Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden

hat, um die Lieferung od sonstige Leistung zu erhalten

– Was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung od sonstige Leistung gewährt

– Wesentlich• Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen

Entgelt und Leistung!

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Bemessungsgrundlage(§ 16 UStG)

• Änderung der Bemessungsgrundlage– Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch

beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen– In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung

eingetreten ist– Zeitlich unbefristet– Anwendungsfälle

• Mängelrügen, Skonti, Rabatte• Zahlungsunfähige Kunden

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Ort der Lieferung(§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG)

• Lieferung „im Inland ausgeführt“ steuerbar in Österreich

– Grundtatbestand • Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt d Verschaffung der

Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG)

– Ergänzungstatbestand • Wo die Beförderung od Versendung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG)

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Ort der sonstigen Leistung(§ 3a Abs 6 – 12 UStG)

• Abhängig von der Art der sonstigen Leistung

• Generalnorm (§ 3a Abs 12 UStG)– Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen

betreibt • Gilt nur, wenn keine Spezialnorm zur Anwendung kommt

• Spezialnormen (§ 3a Abs 6 bis Abs 9 UStG)– Verhältnis der Absätze zueinander:

• Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Absätze!

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Abs 6 – Belegenheitsort des Grundstücks– sonstige Leistung iZm einem Grundstück

• zB Architekt, Immobilienhändler

• Abs 7 – Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird– Beförderungsleistungen – Bei grenzüberschreitender Beförderung inländischer

Teil der Leistung in Österreich ausgeführt

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Abs 8 - Tätigkeitsort– Der Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum

wesentlichen Teil tätig wird– Gilt für

a) Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter,

b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,

c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Abs 10 – Katalogleistungen – zB1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten,

die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;2. Die Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

dienen; 3. Die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt,

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Abs 10 – Katalogleistungen– zB4. Die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;5. Die Datenverarbeitung;8. Die Gestellung von Personal;11. Die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;12. Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,

ausgenommen Beförderungsmittel;13. Die Telekommunikationsdienste;14. ......

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Abs 9 – Katalogleistungen– Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen

Leistungen werden ausgeführt:a) Empfänger ist Unternehmer: sonstige Leistung wird dort

ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt

b) Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet: sonstige Leistung wird an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt

c) (.....)

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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)

• Reverse – charge (§ 19 Abs 1 UA 1 UStG)– Die Steuerschuld geht auf den

Leistungsempfänger über, wenn• Leistender Unternehmer keinen Sitz oder Wohnsitz in

Österreich,• Aber sonstige Leistung in Ö ausgeführt• Leistungsempfänger ist selbst Unternehmer oder

juristische Person öffentlichen Rechts

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Eigenverbrauch im Inland

• Ersatztatbestand

• Ziel – Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, wenn der

Unternehmer seinen privaten Bedarf aus dem Unternehmen deckt

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Entnahmeeigenverbrauch§ 3 Abs 2 UStG

• Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt– Entnahme eines Gegenstandes – Durch einen Unternehmer– Aus seinem Unternehmen

• Für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen• Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten

oder• Für jede andere unentgeltliche Zuwendung,

– ausgenommen Geschenke von geringem Wert und – Warenmuster

– Voraussetzung: vorher VStA

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Nutzungseigenverbrauch§ 3a Abs 1a UStG

• Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes– Der zum vollen od teilweisen VStA berechtigt hat,

• Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen, • Für den Bedarf seines Personals, sofern keine

Aufmerksamkeiten vorliegen• AUSNAHME: private Verwendung eines dem

Unternehmen zugeordneten Gegenstandes fällt nicht darunter!

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Eigenverbrauch durch sonstige Leistung

§ 3a Abs 1a UStG

• Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

• Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen• Für den Bedarf seines Personals, sofern keine

Aufmerksamkeiten

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Spezieller Eigenverbrauch(§ 1 Abs 1 Z 2 UStG)

• Aufwandseigenverbrauch– Bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen

Aufwendungen, für die davor VStA geltend gemacht wurde

– Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen• Befristet bis 1.1.2006• Bsp.: Auslandsleasing von PKW

– Gemeinschaftsrechtswidrig?

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EigenverbrauchBemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 UStG)

• Nutzungseigenverbrauch– Auf die Nutzung entfallende Kosten – Nach hA AfA + Betriebskosten im Ausmaß der privaten

Nutzung

• Entnahmeigenverbrauch– Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme

• Eigenverbrauch durch sonstige Leistung– Die auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten

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Einfuhrumsatzsteuer(§ 1 Abs 2 Z 3 UStG)

• Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland– Unabhängig davon, ob Abnehmer der Lieferung

Unternehmer oder Privatperson ist– Bemessungsgrundlage

• Zollwert + Eingangsabgaben + Kommissions- und Beförderungskosten + Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet

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Bemessungsgrundlage(§ 16 UStG)

• Änderung der Bemessungsgrundlage– Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch

beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen– In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung

eingetreten ist– Zeitlich unbefristet– Anwendungsfälle

• Mängelrügen, Skonti, Rabatte• Zahlungsunfähige Kunden

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Steuersätze(§ 10 UStG)

• Allgemeiner Steuersatz 20 %• ermäßigter Steuersatz 10 %• Preise beinhalten im Zweifelsfall die

Umsatzsteuer– MwSt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 %

(Divisor: 6)– MwSt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 %

(Divisor: 11)

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Steuerschuldner(§ 19 Abs 1 UStG)

• Regel– Lieferung u sonstige Leistung leistender

Unternehmer– Eigenverbrauch eigenverbrauchender

Unternehmer– Einfuhr einführende Person

• Ausnahme– Reverse-Charge

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Steuerbefreiungen

• Echte– Umsatz befreit– Vorsteuerabzug bleibt

• USt bleibt neutral

– § 6 Abs 1 Z 1 – 6 UStG

• Unechte– Umsatz befreit– Kein Vorsteuerabzug– § 6 Abs 1 Z 7 ff UStG– Folge

• Gleichstellung mit Letztverbraucher

• USt Belastung– Tw Optionsrecht auf

Regelbesteuerung

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Steuerbefreiungen mit VStA

• Ausfuhrlieferung– Ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet– Abnehmer befördert oder versendet selbst ins

Drittland („tax free shopping“)• Ausnahme: Touristenexport < 75 €

– Abnehmer ohne Wohnsitz in Österreich– Zw Erwerb und Ausfuhr nicht mehr als 3 Monate– Wert der Lieferung nicht mehr als 75 € Keine Steuerbefreiung steuerpflichtig in Ö

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Steuerbefreiungen ohne VStA

• Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)– Voraussetzungen

• Jahresumsatz nicht über 22.000 Euro (netto) / ab 2007 € 30.000,-• Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig

Von der USt befreitKein VStAKeine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten

– Ausnahme: Jahresumsatz nicht über 7.500 €

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Steuerbefreiungen ohne VStA

• Kleinunternehmer – Option auf Steuerpflicht

• Bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides• Empfehlenswert, wenn überwiegend Umsätze an

Unternehmer und wenn hohe Vorsteuern• Verpflichtet für 5 Jahre• Bei Wechsel Vorsteuerkorrektur

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Steuerbefreiungen ohne VStABeispiele

• Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)– Erfasst alle Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG– Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung– Option auf Steuerpflicht

• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken– Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt)– Vorübergehend unternehmensfremde Nutzung fällt nicht

unter die Befreiung!– Option auf Steuerpflicht

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Vorsteuerabzug

• Kernstück des MwSt-Rechts

• Inhalt – Erstattung der Umsatzsteuer auf empfangene

Lieferungen und sonstige Leistungen

• Zweck– Verwirklichung der Konsumbelastung

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Vorsteuerabzug(§ 12 UStG)

• Betrifft USt, EUSt, reverse-charge-Steuer

• Voraussetzungen– Leistungsempfänger ist Unternehmer– Leistung für das Unternehmen ausgeführt– USt von anderem Unternehmer gesondert in

Rechnung ausgewiesen– Bezahlung nicht notwendig

• Ausnahme Anzahlung

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Vorsteuerabzug

• „für sein Unternehmen ausgeführt“, wenn

– Leistungen dienen zu mind 10 % unternehmerischen Zwecken

• maßgeblich sind Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung

– Im Ausmaß der nichtunternehmerischen Nutzung• GS Nutzungseigenverbrauch

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Vorsteuerabzug

• „für sein Unternehmen ausgeführt“– Beispiel

• Unternehmer X erwirbt einen PC, den er zu 70 % für seinen „Job“ verwendet, zu 30 % wird er von den Söhnen benutzt.

– Anschaffungskosten € 1000 + USt• Lösung

– PC wird zu mind 10 % unternehmerisch genutzt für das Unternehmen ausgeführt VStA iHv 200

– Private Nutzung fiktive sonstige Leistung auf die Nutzung entfallende Kosten sind zu versteuern 30 % der AfA und der Betriebskosten x 20 %

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Vorsteuerabzug

• „Nicht für das Unternehmen ausgeführt“ – Kraft gesetzlicher Fiktion

• Entgelte, die überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen iSd EStG

• PKW – Folge

• Kein Vorsteuerabzug• daher auch kein Eigenverbrauch

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Rechnung (§ 11 UStG)• Angaben

• Name u Anschrift d leistenden Unternehmers• Name u Anschrift d Abnehmers• Menge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung; Art u Umfang d sonstigen

Leistung• Datum, an dem Leistung ausgeführt• Entgelt• USt, die auf das Entgelt entfällt, Steuersatz; bei steuerfreien Umsätzen

Hinweis auf die Steuerbefreiung• UID-Nummer, wenn stpfl Umsätze ausgeführt• UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn Rechnungsbetrag > € 10.000,-• Ausstellungsdatum• Laufende Nummer der Rechnung

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Rechnung(§ 11 UStG)

• Kleinbetragsrechnung– Entgelt nicht über 150 Euro– Name, Adresse des leistenden Unternehmers– Menge, handelsübliche Bezeichnung d Lieferung; Art

u Umfang d sonstigen Leistung– Datum (d Ausstellung u d Leistungserbringung)– Entgelt brutto– Steuersatz

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Rechnung(§ 11 UStG)

• Gutschriften– Gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung

• Steuerschuld auf Grund der Rechnung– Unrichtiger Steuerausweis– Unberechtigter Steuerausweis

• Leistung wurde gar nicht ausgeführt oder• Leistender war nicht Unternehmer

– Berichtigung möglich!

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Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)

• Ausschluss vom Vorsteuerabzug

– Unecht befreite Leistungen• Erfasst sind auch damit in bloß mittelbarem

Zusammenhang stehende Leistungen

– Die vorübergehend private Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen

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Vorsteuerabzug(§ 12 Abs 3 UStG)

• Nutzung eines Gegenstandes sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze– Aufteilung der Vorsteuern

• Nach der wirtschaftl Zuordnung• Umsatzschlüsselmethode

– Beispiel• Bank errichtet Gebäude, 1.000.000 + 20 % USt, Nutzung 60 % für

das Bankgeschäft, 40 % steuerpflichtig vermietet Bankgeschäft unecht steuerfrei, Vermietung steuerpflichtig VStA

40 % von 200.000 80.000

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Vorsteuerkorrektur(§ 12 Abs 10 UStG)

• Voraussetzungen– Änderung des Verwendungszwecks eines

Gegenstandes– Innerhalb des Beobachtungszeitraumes

• Anlagevermögen: 5 Jahre• Grundstücke (Gebäude): 10 Jahre• Umlaufvermögen: grds. zeitlich unbegrenzt

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Vorsteuerkorrektur

• Folgen – Verwendung zuerst steuerpflichtig, dann steuerfrei

• Negative Vorsteuerkorrektur– Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des

Beobachtungszeitraumes ist VSt zurückzuzahlen

– Verwendung zuerst steuerfrei, dann steuerpflichtig• Positive Vorsteuerkorrektur

– Für jedes Jahr der Änderung bis zum Ablauf des Beobachtungszeitraumes wird VSt erstattet

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Vorsteuerkorrektur

• Wie?– Für jedes Jahr der Änderung 1/5 bzw 1/10 der

gesamten Vorsteuer

• Bagatellgrenze– 220 Euro VSt keine Korrektur

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Vorsteuerkorrektur• Beispiel

– S hat im Jahr 2002 einen PC erworben, den er für seine steuerfreie Versicherungstätigkeit verwendet hat. AK 2000 + 20 % USt. Im Jahr 2004 ändert er seinen Unternehmensgegenstand und arbeitet (selbständig) als steuerpflichtiger Eventmanager, den PC verwendet er weiter

• 2002: PC für das Unternehmen ausgeführt, aber Tätigkeit ist steuerfrei kein VStA

• 2004: PC nicht mehr für steuerfreie Tätigkeit, sondern für steuerpflichtige Änderung der Verhältnisse innerhalb der 5 Jahresfrist positive VSt-Korrektur 1/5 von 400 bis zum Jahr 2006

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Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug für Reisekosten– Anknüpfung an die Einkommensteuer (ESt)

• Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen– Auf Grund des Gesetzes– Auf Grund von Verordnungen

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Entstehen der Steuerschuld

• Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 UStG)– Besteuerung nach vereinbarten Entgelten– Steuerschuld entsteht mit Ablauf des

Kalendermonats, in dem Leistung ausgeführt– Bezahlung der Rechnung ohne Bedeutung– Spätere Rechnungslegung

• Steuerschuld entsteht 1 Monat später

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Entstehen der Steuerschuld• Ist-Besteuerung (§ 17 UStG)

– Nach vereinnahmten Entgelten– Gilt für

• Freiberufler• Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte• Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende• Andere Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 1,5

Mio Euro in den letzten 2 Jahren• Anzahlungen• Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung

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Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung

• Fälligkeit = Entrichtungszeitpunkt– Spätestens am 15. des auf den Kalendermonat

(Voranmeldungszeitraum) der Steuerschuldentstehung zweitfolgenden Kalendermonat

• USt-Voranmeldung• USt-Vorauszahlung

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Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung

• Vorauszahlungszeitraum– Grundsätzlich der Kalendermonat– Kleinunternehmer, die optiert haben

• Vierteljahr

• Nach Ablauf des Kalenderjahres– Veranlagung zur USt

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Aufzeichnungspflichten

• Wer?– Jeder Unternehmer (auch befreite)

• Was?– Eigene Umsätze– VSt-zulässige Umsätze– Einfuhr– Eigenverbrauch– Fiktive Lieferung, fiktive sonstige Leistung

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Aufzeichnungspflichten

• Wie?– Keine besonderen Formerfordernisse

• Verstoß– Finanzordnungswidrigkeit

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WS 2006/07 Tina Ehrke-Rabel 92

Binnenmarkt - Überblick• Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen

– EG-Richtlinien• Wo in Österreich geregelt?

– Binnemarktregelung• Anhang zum UStG

• Was braucht ein Unternehmer im Binnenmarkt?– Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer– Zusammenfassende Meldungen– Buchnachweis

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Binnenmarkt - Überblick

• Grundsätze

– Bestimmungslandprinzip

– Ursprungslandprinzip• Im privaten Reiseverkehr

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Binnenmarkt - Überblick

• Lieferungen im Binnenmarkt– Exportsituation– Importsituation

• Sonstige Leistungen im Binnenmarkt– Besonderheiten in Bezug auf

• Beförderungsleistungen• Vermittlungsleistungen• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen