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Grundlagen zum
CE-Zeichen
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Normenberatung
USDStein
Konformitätsbewertung
USD Wolfgang Stein St. Gallenstr. 6 D-79292 Pfaffenweiler www.normenberatung-stein.de
[email protected] Tel/Fax: xx49/7664/8135
Urheberrecht
2008 USD Wolfgang Stein, Pfaffenweiler
Sämtliche Rechte an Text und Bildern vorbehalten.
Die Unterlagen werden Ihnen auf Datenträger ausschließlich zu Ihrem unternehmensinternen Gebrauch
überlassen.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Autors
erlaubt.
Ausschlusserklärung
Diese Schulung soll ausschließlich Grundlagen über Konformitätsbewertungsverfahren zum CE-Zeichen vermitteln.
Es handelt sich daher nicht um eine qualifizierte Dienstleistung
für ein projektbezogenes Beratungspaket.
Die in diesem Schrifttum wiedergegebenen Auszüge werden ohne Rücksicht auf Schutzrechte anderer mitgeteilt. Sie dienen ausschließlich für Lehrzwecke und dürfen
gewerblich nicht genutzt werden.
Alle Angaben in diesem Schrifttum wurden mit größter Sorgfalt zum Zwecke der Schulung im Umgang mit TEREWE erarbeitet. Trotzdem sind Fehler nicht
ganz auszuschließen. Deshalb wird weder eine Garantie noch die juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernommen.
Für die Anwendung benötigen Sie Originaldokumente.
Bei juristischen Fragestellungen müssen Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.
TEREWE ≅ Technische Regelwerke
ER01 CE-Zeichen
≈ CE ≈ Communaute Europeenne
Das CE-Zeichen ist ein Richtlinien-Konformitätszeichen der Europäischen Union. Es signalisiert die Übereinstimmung mit den Zielen von speziellen EG-Richtlinien
Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen wie z.B. das VDE- oder GS-Zeichen,
und es ersetzt auch keine Prüfzeichen.
Das CE-Zeichen richtet sich ausschließlich an Behörden, nicht an Verbraucher oder Betreiber →?
Für Produkte mit dem CE-Zeichen gilt die Konformitätsvermutung und die Behörden der
EG-Staaten müssen bis zum gegenteiligen Beweis den freien Warenverkehr zulassen.
Der Hersteller, oder sein in der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter, der Importeur oder der Integrator müssen das CE-Zeichen selbst anbringen.
Die hier genannten Personen tragen die Konformitätsverantwortung.
Die Übereinstimmung muss durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden. Danach hat der Konformitätsverantwortliche die
EG-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen. Es wird von keiner Behörde oder Prüfstelle erteilt.
Der Konformitätsverantwortliche hat die Unterlagen zu diesem Verfahren,
die sogenannte "Technische Dokumentation zum CE-Zeichen", zur Einsicht für die zuständigen Behörden bereit zu halten.
Der Zusammenbau oder die Verknüpfung von Produkten mit CE-Zeichen zu einer Gesamtheit bedingt nicht, dass das dadurch entstandene neue System
automatisch die Konformität besitzt. Es ist wiederum der Nachweis erforderlich.
USD Wolfgang Stein D-79292 Pfaffenweiler Tel: xx49//07664/8135 www.normenberatung-stein.de
01-2008
ER36 CE Zeichen warum?
USD Wolfgang Stein St. Gallenstr. 6 D-79292 Pfaffenweiler Tel: xx49//07664/8135
Freier Warenverkehr
Gleiche Wettbewerbsbedingungen
Gleiche Sicherheitsstandards
ER48 Europäische Rechtsakte
Institution Legitimation Personen Dokument Europäische Kommission
Ministerrat +
Europaparlament
Kommissare
Entwurf
Europaparlament
Europawahlen
Abgeordnete
Beratung Abstimmung
Rat der
Europäischen Gemeinschaft (Ministerrat)
Nationale Regierungen der Mitgliedsstaaten
Staatspräsidenten nationale
Ministerpräsidenten oder
nationale Fachminister*
aller Mitgliedsstaaten
der EU
Verabschiedung
Diese EU-Institutionen besitzen die gleichen demokratischen Arbeitsmittel wie die nationalen Parlamente und Regierungen, vom Abstimmungsprozedere über Vermittlungsausschüsse bis zur juristischen Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Bezug: Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zur Erweiterung zur Europäischen Union; *Je nach Entscheidungsbereich Anmerkung Wie diese Darstellung zeigt ist das häufige Lamento nationaler Politiker über die Regelungswut der EU-Institutionen verlogen. Zumindestens diejenigen von ihnen, die in der nationalen Regierungsverant-wortung stehen, sind Mitinitiatoren und Mitentscheider über die entgültigen EU-Vorgaben.
USD Wolfgang Stein St. Gallenstr. 6 D-79292 Pfaffenweiler Tel: xx49//07664/8135
01-2008
ER94 Nationale Umsetzung In den Verträgen zur Europäischen Union ist festgelegt: - EG-Richtlinien werden erst nach Umsetzung in nationales Recht rechtskräftig. Dies ist
notwendig, da die einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche öffentliche Organisationsstrukturen besitzen. Die nationalen Gesetzgebungsverfahren dürfen nicht inhaltliche Veränderungen vornehmen. Sie passen ausschließlich die Durchführungs-bestimmungen an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten an. So entstehen die Rechtsgrundlagen für die nationalen zuständigen Behörden.
- EG-Verordnungen werden dagegen direkt in der gesamten Europäischen Union
rechtskräftig
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01-2008
ER95 Richtlinien-Index
Die Benennung aller Richtlinien der Europäischen Union besteht aus einem Index und aus Klartext.
Beispiele
Bis 1991
Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Ab 1992 RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für den praktischen Umgang hat sich weitgehend nur die Nennung des Index (2006 / 42 / EG) durchgesetzt. Europäische Union Laufende Nummer der Richtlinie im Jahrgang Jahrgang
Allein aus dem Index ist kein Rückschluss auf den Inhalt oder Rechtsbereich möglich,
was für Ungeübte oder zur Verfolgung von Änderungsrichtlinien Schwierigkeiten bedeutet.
„EG“ symbolisiert den Übergang von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
zur Europäischen Union
„Text von Bedeutung für den EWR“ besagt, dass die Richtlinie auch an die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gerichtet ist. Diese Staaten
(Schweiz, Norwegen, Island) setzen solche Richtlinien ebenfalls in nationales Recht um.
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01-2008
English
European Commission > Enterprise > Policy Areas > Single Market > New Approach >Harmonised standards > List of directives and subjects Contact | Search
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HARMONISED STANDARDS
New ApproachOverview
Harmonised standardsIntroduction
References of harmonisedstandardsList of directives and subjects
LegislationAccess to EU legislation
Other informationNews and updatesArchiveReference documents
Useful linksRelated websitesEuropean Standards Organisations
LIST OF DIRECTIVES AND SUBJECTS
New Approach directives (directives providing for CE marking) >>> view
Directives based on the principles of the New Approach or the Global Approach, but which do not provide for CE marking >>> view
Directives based on some principles of the New Approach and the Global Approach >>> view
Other standards-receptive directives >>> view
New Approach directives (directives providing for CE marking)
Text of directive andamendments
Consolidatedversion of directive
Subject (short title of directive)
Lists of references of harmonised standards and general information
2006/95/EC Low Voltage
87/404/EEC90/488/EEC93/68/EEC
87/404/EEC Simple Pressure Vessels
88/378/EEC93/68/EEC
88/378/EEC Safety of toys
89/106/EEC93/68/EEC
89/106/EEC Construction products
89/336/EEC92/31/EC93/68/EEC2004/108/EC
89/336/EEC Electromagnetic compatibility (EMC)
98/37/EC98/79/EC2006/42/EC
98/37/EC Machinery
89/686/EEC93/68/EEC93/95/EEC96/58/EC
89/686/EEC Personal protective equipment (PPE)
90/384/EEC93/68/EEC
90/384/EEC Non-automatic weighing instruments
90/385/EEC93/42/EEC93/68/EEC2007/47/EC
90/385/EEC Active implantable medical devices
Seite 1 von 4Enterprise - New Approach - Harmonised standards: List of directives and subjects
05.05.2008http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html
90/396/EEC93/68/EEC
90/396/EEC Appliances burning gaseous fuels
92/42/EEC93/68/EEC2004/8/EC2005/32/EC
92/42/EEC Efficiency requirements for new hot-water boilersfired with liquid or gaseous fuels
93/15/EEC Explosives for civil uses
93/42/EEC98/79/EC2000/70/EC2001/104/EC2007/47/EC
93/42/EEC Medical devices
94/9/EC Equipment explosive atmospheres (ATEX)
94/25/EC2003/44/EC
94/25/EC Recreational craft
95/16/EC Lifts
97/23/EC Pressure equipment
98/79/EC In vitro diagnostic medical devices
1999/5/EC Radio Equipment and TelecommunicationsTerminal Equipment and the Mutual Recognition of their Conformity
2000/9/EC Cableway installations designed to carry persons
2004/22/EC Measuring instruments
Directives based on the principles of the New Approach or the Global Approach, but which do not provide for CE marking
Text of directive andamendments
Consolidatedversion of directive
Subject (short title of directive)
Lists of references of harmonised standards and general information
94/62/EC2005/20/EC
94/62/EC Packaging and packaging waste
96/48/EC2004/50/EC
96/48/EC Interoperability of trans-European high-speedrail system
96/98/EC2002/84/EC
96/98/EC Marine equipment
2001/16/EC2004/50/EC
2001/16/EC Interoperability of trans-European conventionalrail system
Directives based on some principles of the New Approach and the Global Approach
Text of directive andamendments
Consolidatedversion of directive
Subject (short title of directive)
Lists of references of harmonised standards and general information
Seite 2 von 4Enterprise - New Approach - Harmonised standards: List of directives and subjects
05.05.2008http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html
The links provide access to the texts of the corresponding directives which are accessible in all official Union languages on the EUR-Lex website.
The EUR-Lex site hosts the electronic version of the legal acts in force set out in the Official Journal of the European Union, along with the Directory of Union legislation in force which provides access to the texts of such legal acts.The texts provided in the directory are intended for use as documentation tools and the Institutions do not assume any liability for their content. For legal purposes please refer to the texts published in the 'Official Journal of the European Union'.
The links provide access to the consolidated texts of the Di rectives which are accessible in all official Union languages on the EUR-Lex website.
Consolidation entails the integration of basic instruments of European Union
96/57/EC Energy efficiency requirements for household electric refrigerators, freezers and combinations thereof
1999/36/EC Transportable pressure equipment
2000/14/EC Noise emission in the environment by equipment for use outdoors
2000/55/EC Energy efficiency requirements for ballasts for fluorescent lighting
Other standards-receptive directives
Text of directive andamendments
Consolidatedversion of directive
Subject (short title of directive)
Lists of references of harmonised standards and general information
86/594/EEC Airborne noise emitted by householdappliances
2001/95/EC General product safety
97/67/EC2002/39/EC
97/67/EC Community postal services
76/769/EEC 76/769/EEC Restrictions on marketing and use of certain dangerous substances and preparations
92/75/EC Energy labelling of household appliances
2002/96/EC2003/108/EC
2002/96/EC Waste electrical and electronic equipment (WEEE)
How to read the tables
Text of Directive and Amendments (column 1)
Consolidated version of directive (column 2)
Seite 3 von 4Enterprise - New Approach - Harmonised standards: List of directives and subjects
05.05.2008http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html
legislation, their amendments and corrections into a single, non-officialdocument.These texts have no legal value and they are intended only for use asdocumentation tools. The Institutions do not assume any liability for their content.
The links provide access to general information about the directi ve, to the publications of the references of harmonised standards in the Official Journal and to the summary lists of titles and references to harmonised standards of the corresponding directive.
The information contained in the summary lists is a compilation of the references of standards which have been published in the Official Journal of the European Union.Although the lists are updated regularly, they may not be complete and they do not have any legal validity; only publication in the Official Journal produces legal affect.
Subject (short title of directive) (column 3)
Last update: 22/10/2007
Seite 4 von 4Enterprise - New Approach - Harmonised standards: List of directives and subjects
05.05.2008http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html
ER91 Arten von CE-Richtlinien Die EG-Richtlinien zum CE-Zeichen sind in zwei Gruppen teilbar. 1. Richtlinien die allein auf die technologischen Eigenschaften gerichtet sind, wie:
Niederspannungs-Richtlinie – Produkt hat elektrische Wirkungen innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen EMV-Richtlinie – Produkt kann durch elektromagnetische Phänomene stören oder gestört werden
2. Richtlinien die auf die Zweckbestimmung gerichtet sind, wie Maschinen-Richtlinie Medizinprodukte-Richtlinie etc.
Beispiel Geeignet zum Einsatz unter elektrischer Energie
Bewegte Teile zum Bearbeiten und/oder Bewegen von Materialien
Zuordnung oder Abgrenzung zu/gegen Niederspannungs-Richtlinie
und EMV-Richtlinie
Zuordnung oder Abgrenzung zu/gegen Maschinen-Richtlinie
und abhängig von den eingesetzten Technologien
Richtlinien der ersten Gruppe Elektromotor muss zugeordnet werden, da
Betrieb innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
und eventuell Störquelle
Elektromotor darf nicht zugeordnet werden, da er als allein stehendes Produkt noch
keine Zweckbestimmung im Sinne dieser Richtlinie besitzt
USD Wolfgang Stein D-79292 Pfaffenweiler Tel: xx49//07664/8135 www.normenberatung-stein.de
01-2008
ER96-1 Beteiligte Kreise
USD Wolfgang Stein D-79292 Pfaffenweiler Tel: xx49//07664/8135 www.normenberatung-stein.de
01-2008
EG-Richtlinien
Normen (EN)
Inverkehrbringer und
Produkt
zuständige Behörden
Notified Body
Zulassungs- behörden
Markt und
Kunde
Spezielle Dienstleister Integratoren Labors etc.
Nationale Gesetze
Nationale Gesetze
ER96-2 Beteiligte Kreise Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie mit CE-Zeichen-Pflicht fallen gibt es grundsätzlich zwei beteiligte Kreise. 1.1 Die natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte in Verkehr bringen. Sie sind die Konformitätsverantwortlichen. Hierzu zählen Hersteller oder ihre in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigte, Importeure und Integratoren*. 1.2 Zugelassene, Zuständige oder benannte Stellen, auch als Notified Bodys bezeichnet. Sie sind Körperschaften, die berechtigt sind Konformitätsbewertungsverfahren nach den Modulen B-..., G und/oder H durchzuführen (siehe ER10). 2.1 Die zuständigen Behörden, welche die Marktaufsicht durchführen. Sie werden bei tatsächlichem oder vermutetem Verstoß gegen Anforderungen aus den EG-Richtlinien tätig. 2.2 Liegt ein Verstoß vor, kommt es in der Regel zu Untersagungsverfügungen, die je nach EG-Richtlinie als Schutzklauselverfahren oder RAPEX (Rapid Exchange) von der Europäischen Union weiter geführt werden. 2.3 Unterschiedliche Behörden, die richtlinienbezogen Notified Bodys zulassen. Jede Person, innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, welche die Voraussetzungen erfüllt, kann von einer solchen Behörde zugelassen werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist für die meisten Richtlinien die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zuständig. *Personen, die mit der Konformitätsverantwortung beauftragt sind (Ingenieurbüros), aber die Produkte nicht in Verkehr bringen, oder Betreiber, die Arbeitsmittel für den Eigengebrauch herstellen
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01-2008
AR25 Bestimmungsgemäßer Zweck Die Beschreibung des „Bestimmungsgemäßen Zwecks“ ist die elementarste Notwendigkeit, um die formalen Anforderungen für Produkte erfüllen zu können. Ohne diesen sind Zuordnungen, Konformitätsbewertungsverfahren, Anträge für Zertifikate und Betriebsgenehmigungen, Prüfungen, Nutzungseinschränkungen, Haftungsausschlüsse sowie Außenwirtschaftshandlungen sinnlos. Grundsätzlich muss der Bestimmungsgemäße Zweck die „Allgemeine Verkehrsauffassung“ des Produktes wiederspiegeln. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer belastbaren Erklärung, die formal richtig vorhanden sein muss, das heißt in den „Technischen Unterlagen“, den Benutzerinformationen und den Außenwirtschaftspapieren. Bei Produkten für die keine „Allgemeine Verkehrsauffassung“ bekannt ist, muss der „Bestimmungsgemäße Zweck“ trotzdem mit der gleichen Sorgfalt beschrieben werden. Ein Gummibegriff wie „Allgemeine Verkehrsauffassung“, wird nämlich immer zweckgerichtet interpretiert werden. Die Beschreibung des „Bestimmungswidrigen Zwecks“ kann ebenfalls sehr wichtig sein, um klare Abgrenzungen zu ähnlichen oder verwechselbaren Produkten darzustellen und Haftungsbeschränkungen zu erreichen. Bei der Beschreibung ist darauf zu achten, dass der Text auch sinnrichtig und problemlos ins Englische und die Sprachen der Zielmärkte übersetzt werden kann. Schachtelsätze beweisen vielleicht eine literarische Begabung, aber erhöhen mit Sicherheit die Übersetzungskosten und öffnen Missverständnissen Tür und Tor. Beachten sie auch die kulturellen Unterschiede in unserem globalen Dorf, denn hier sind ebenfalls genügend Fettnäpfe vorhanden. Es kann vorkommen, dass die Beschreibung des „Bestimmungsgemäßen Zwecks“ nicht ausreichend ist, um eine Aufgabe zu erledigen. Hier besteht die Möglichkeit, zusätzlich die Schlüsselelemente des Produktes zu beschreiben – siehe AR26. Beispiel Beschreibung des „Bestimmungsgemäßen Zwecks“ – siehe AR31
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AR26 Schlüsselelemente Um Produkte technischen Regeln oder Außenwirtschaftsbestimmungen zuordnen zu können, sind unter Umständen Teile/Baugruppen des Produktes oder zugehörige Komponenten/Geräte wichtiger als das Gesamtprodukt. Solche Elemente werden als Schlüsselelemente bezeichnet. Eine Missachtung dieser Tatsache kann zu schwerwiegenden Problemen führen. Diese reichen von dem Verlust der Betriebserlaubnis, über Beschlagnahme bis zu individuellen Haftungsansprüchen gegen Personen des Unternehmens. Eine banale Verpackungsmaschine für trockene Schüttgüter ist mit einem drahtlosen Netzwerk zur ferngesteuerten Wartung und Störbehebung ausgerüstet. Aufgrund dieser Ausrüstung fällt die Maschine unter die Ausfuhrkontrolle und benötigt für einige Staaten eine Ausfuhrgenehmigung. → Schlüsselelement ≅ drahtloses Netzwerk Je nach Fertigungstiefe bestehen Produkte mehr oder minder aus Fremderzeugnissen. Zur Deklaration des Ursprunglandes ist das Verhältnis des Warenwertes der Fremderzeugnisse zu den Eigenerzeugnissen maßgebend. → Schlüsselelemente ≅ Fremderzeugnisse Ein einfacher Heizlüfter ist nach der Maschinenrichtlinie eindeutig eine Maschine. Da aber seine kinetische Energie, auch im Fehlerfall, nicht dazu ausreicht jemanden zu verletzen, wird seine Konformität zum CE-Zeichen nur nach der Niederspannungsrichtlinie erklärt. Die wesentlichen Gefahren bei diesem Produkt gehen durch die Betriebsspannung von 230VAC aus. Im Fehlerfall können gefährliche elektrische Schläge oder Brände entstehen. → Schlüsselelement ≅ Gefährliche Elektrizität
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AR31 Bestimmungsgemäßer Zweck Beispiel Bestimmungsgemäßer Zweck Beschreibung für was, wie und wo das Produkt eingesetzt wird. Hier sollte möglichst eindeutig beschrieben werden wozu das Produkt nutzbar ist. z.B. Der PKW ist zum befördern von max. 5 Personen und deren Gepäck auf öffentlichen Straßen vorgesehen. Mit einer speziellen Anhängevorrichtung können Anhänger mit einer max. Gesamtlänge von 8m und einem Gesamtgewicht von max. 1,5t zusätzlich mitgeführt werden. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht und die Achslasten des PKW nicht überschritten werden.
Wenn das Produkt in einer speziellen Umgebung, von Personal mit speziellen Kenntnissen oder für besonders eingeschränkte oder sicherheitsrelevante Nutzung (z.B. Sicherheitseinrichtung, Verschlüsselung) vorgesehen ist, so gehört dies ebenfalls zu dieser Beschreibung.
Wenn das Produkt für den Kunden ein Vorprodukt ist, so muss hier zusätzlich die bestellte Leistung dargestellt werden. z.B. Eine Laser-Messeinrichtung bei der die Baugruppen und das Engineering geliefert werden. Als Aufzählung:
- Anleitung zum Einbau der Baugruppen - Darstellung der Systemgeometrie - Liste der Teile die zum System gehören aber vom Kunden gefertigt werden - Liste besonderer Materialien und warum Sie zu verwenden sind - Sicherheitsvorgaben die der Kunde einhalten muss
Sicherheitshinweise für den Endnutzer Bestimmungswidriger Zweck Beschreibung der vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzung des Produktes, für die es aber nicht bestimmt ist und insbesondere Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen entstehen können. Wenn bei einem Produkt eine bestimmungswidrige Nutzung
- dem Hersteller bekannt ist, - offensichtlich möglich ist, - oder vernünftigerweise vorhersehbar ist, *
so muss dies ebenfalls beschrieben werden. z.B. Ein Brotmesser ist ausschließlich zum schneiden von Brot und nicht zum schneiden von Plastik oder als Waffe zu verwenden. *Bedeutung: Keine konstruierten oder phantastischen Argumente heranziehen
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TR09 Abgrenzung RL Produktsicherheit gegen RL mit CE-Zeichen-Pflicht
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Produkt
Produkte ohne CE-Zeichen-Pflicht
zur privaten Nutzung
Geräte und Produktsicherheitsgesetz
(GPSG) anwenden
Produkte mit CE-Zeichen-
Pflicht
Konformitäts-bewertungsverfahren
CE-Zeichen anbringen
EG-Konformitäts-erklärung
01-2008
ER82 Produktzuordnung Welche EG-Richtlinien zum CE-Zeichen für ein Produkt anzuwenden sind hängt von seinem Bestimmungsgemäßen Zweck ab. Das heißt es gilt immer der Bestimmungs-gemäße Zweck der Gesamtheit, die in Verkehr gebracht wird. Für die Bewertung hat die Zuordnung der einzelnen Komponenten, Zulieferteile etc. keine Bedeutung.
*Daraus kann Ausfuhrgenehmigungspflicht entstehen Zuordnung Maschine → M-RL Maschinen-RL Zuordnung Elektrische Energie → NV-RL Niederspannungsrichtlinie Abgrenzung Druckluft zur PS-RL → M-RL Maschinen-RL Abgrenzung „Ortsfeste Anlage“ – Zusammenbau erst am Betriebsort →
EMV-RL nicht zutreffend
Abgrenzung da nicht Bestimmungsgemäßer Zweck Handelwaage** (Messinstrumente) MI-RL nicht zutreffend Fernwartung (Telekommunikationsendgeräte)
RTTE-RL nicht zutreffend
Diese Maschine wäre der Maschinen- und der Niederspannungs-Richtlinie zuzuordnen und der Nachweis für die Übereinstimmung mit diesen beiden Richtlinien zu erbringen. ** Diese Abgrenzung berührt die Pflichten zur Eichung der Waage nicht, diesbezüglich ist sie als eigenständiges Produkt anzusehen.
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Verpackungsmaschine Energie – Elektrizität und Druckluft
Prozess-Steuerung SPS NV-RL, EMV-RL
Druckluft Komponenten PS-RL, NV-RL
Schaltgeräte NV-RL
Elektrische Antriebe NV-RL, EMV-RL
Handelswaage nur zur Stichprobenkontrolle MI-RL, NV-RL, EMV-RL
Fernwartung* NV-RL, EMV-RL, RTTE-RL
ER10 Konformitätsbewertungsverfahren Zunehmendes Gefährdungspotential
Hersteller erklärt Konformität
Hersteller führt Produkt vor Benannte Stelle prüft Konformität stellt Konformitätsbescheinigung aus
Benannte Stelle überwacht QS-System
A Interne Fertigungs-kontrolle GIP Hersteller hält technische Unterlagen zur Verfügung
C Bauart Hersteller erklärt Konformität mit zugelassener Bauart Benannte Stelle prüft bestimmte Aspekte des Produktes
D QS Produktion Hersteller unterhält zertifiziertes QS-System für Produktion und Endkontrolle (EN29002) Benannte Stelle erkennt QS-System an und überwacht QS-System
E QS Produkt Hersteller unterhält zertifiziertes QS- System für Endkontrolle (EN 29003) Benannte Stelle erkennt QS-System an und überwacht QS-System
F Prüfung bei Produkt Herdteller erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bzw. grundlegenden Anforderungen Benannte Stelle prüft Konformität stellt Konformitätsbescheinigung aus
G Einzelprüfung Hersteller legt technische Unterlagen vor
H Hersteller unterhält zertifiziertes QS-System für Entwicklung Produktion Endkontrolle (EN29001) Benannte Stelle kontrolliert QS-System prüft Konformität der Entwürfe und stellt Entwurfsprüfbescheinigungen aus
B Baumusterprüfung Hersteller legt technische Unterlagen und Baumuster vor Benannte Stelle prüft die Konformität und stellt Baumusterprüfbescheinigung aus
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ER18 Welches KBV-Modul
Nach der Zuordnung des Produktes zu der/den EG-Richtlinie/n muss das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren bestimmt werden.
In den Richtlinien sind die Verfahren beschreiben. Die Produkte oder Produktgruppen
sind dort nach ihrem Risikograd zusammengefasst und geben das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren vor.
Auch hier ist die Beschreibung des bestimmungsgemäßen Zwecks der Maßstab.
Werden Entscheidungshilfen benötigt, so sind diese in der Regel in den „Application
Guides“ der entsprechenden EG-Richtlinie zu finden.
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01-2008
TR47 Ablauf von Verfahren zur Konformitätsbewertung, Teil Sicherheit
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06-2005
3. Festlegung
der Ereignis- wahrscheinlichkeit
2. Ermittlung des Schweregrades von möglichen
Schäden
1. Gefahren- Analyse
(Gefährdungsanalyse)
4. Risikoermittlung wird das akzeptable Risiko nicht erreicht müssen Maßnahmen folgen
5. Technische
Maßnahmen
- Konstruktive Vorgaben - Einsatz von
Sicherheitstechnik (Schutzeinrichtungen)
6. organisatorische
Maßnahmen - Sicherheitsinformationen
zum Betrieb zur Bedienung
- Personalqualifikation Fachkunde
Personenkreis - Isolation
(räumliche Trennung)
7. persönliche
Schutzausrüstung
8. Prüfung – wurde die notwendige Risikominderung erreicht
ER97 Technische Unterlagen Bevor das CE-Zeichen angebracht wird muss der Konformitätsverantwortliche die Technischen Unterlagen/Technische Dokumentation zum Konformitätsbewertungs-verfahren zusammenstellen. Dazu gehören alle Informationen, die dem Nachweis zur Übereinstimmung mit den entsprechenden EG-Richtlinien dienen. Zusammenstellung der wichtigsten Informationen ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Beschreibung des bestimmungsgemäßen und ggf. des bestimmungswidrigen Zwecks - Beschreibung der Grenzen des Produktes (Datenblatt) - Begründung für die Zuordnung bzw. für die Abgrenzung zu EG-Richtlinien - Protokoll der Gefahren- und der Risiko-Analyse über alle Lebenszyklen - Fehlerbetrachtungen und Fehlerausschlüsse - Nachweise zur Bemessung der inhärent sicheren Konstruktion (Lastrechnungen,
Simulationen) - Zeitpunkt zu dem die spezifizierte Eigenschaft eintritt (Bauprodukte) - Beschreibung der sicherheitsbezogenen Ausrüstung - Validierung der bewährten Teile - Auflistung der sicherheitsbezogenen Teile - Beschreibung der Sicherheitstechnik mit den Sicherheitsfunktionen - Beschreibung der sicherheitsbezogenen Schnittstellen - Warnhinweise - Anleitung zur Installation und Inbetriebnahme - Voraussetzungen für den Betrieb (persönliche Schutzausrüstung, Lizenz) - Bedienungsanleitung - Demontage- und Entsorgungshinweise
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01-2008
BI01-2 Benutzerinformationen
Die Benutzerinformationen müssen den Anwender in ausreichender Form informieren.
Benutzerinformationen sind wesentlicher Bestandteil
eines Produktes
Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter, der Importeur oder der Integrator
muss die Benutzerinformationen mit den Sicherheitshinweisen rechtzeitig bereitstellen.
Ungenügende oder fehlende Benutzerinformationen
sind Mängeln an Sicherheit, Beschaffenheit und Leistung gleichgestellt.
Benutzerinformationen dürfen keine konstruktiven Mängel ausgleichen.
Benutzerinformationen müssen neben den Instruktionen für Bedienung und Betrieb
- den bestimmungsgemäßen Zweck - den bestimmungswidrigen Zweck
- vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen enthalten
Benutzerinformationen müssen in der Sprache verfasst sein,
die in dem Zielgebiet für das Produkt üblicherweise verstanden wird
ER70 Inhalt der EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, oder des Importeurs, oder des Integrators
- Beschreibung des Produktes (Name nach verkehrsüblicher Auffassung, Bezeichnung, Typ etc.).
- Alle zutreffenden EG-Richtlinien, denen das Produkt entspricht - Die angewendeten harmonisierten Normen - Sofern keine harmonisierten Normen vorhanden sind, ersatzweise angewendete
nationale Normen und Spezifikationen - Sofern keine Normen angewendet wurden, die Nachweise, welche die
Übereinstimmung mit den Anforderungen der entsprechenden EG-Richtlinien darstellen.
- Gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung.
- Gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen übermittelt wurden.
- Gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, welche die Überprüfungen der Technischen Unterlagen vornahm.
- Rechtsverbindliche Unterschrift der Person, welche die Konformitätsverantwortung trägt (Herstellers/Importeur/Integrator)
- Gegebenenfalls Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller/Importeur oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen (Handelsregisterauszug).
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01-2008
ER11 EG-Konformitätserklärungen Die Konformitätserklärungen zum CE-Zeichen unterscheiden sich nach den Konformitätsverfahren. Je nach dem gewählten Verfahren werden Anhänge zur Konformitätserklärung erstellt (siehe ER13 Auszustellende EG-Konformitätserklärungen). Die EG-Herstellererklärung [EG-Einbauerklärung] nimmt dabei eine Sonderstellung ein. Sie stellt lediglich einen hinreichenden Teil des Bewertungsverfahren dar. Die EG-Konformitätserklärung wird in diesem Fall an einen anderen Ort und/oder Konformitätsverantwortlichen verschoben. Die EG-Herstellererklärung [EG-Einbauerklärung] ist nur für Produkte zulässig, die der Definition nach in den Anwendungsbereich der Maschinen-RL fallen, jedoch in ihrer dargebotenen Form keine ausreichende Sicherheitsmaßnahmen (fehlende Schutz-einrichtungen) besitzen (Teilmaschinen [unvollständige Maschine]). Diese Tatsache entbindet den Hersteller aber nicht von den Vorgaben des Konformitätsverfahrens. Er muß alle anwendbaren Bestimmungen erfüllen [sowie eine detaillierte Montageanleitung beilegen]. Bei so beschriebenen Produkten wird davon ausgegangen, dass eine abschließende Risikoermittlung ohne die fremden Anlagenteile nicht möglich ist. Daher kann keine EG-Konformitätserklärung ausgefertigt werden [zukünftige Begriffe]
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01-2008
ER13 Auszustellende EG-Konformitätserklärung Interne Fertigungskontrolle nach Modul A Baumusterprüfung nach Modul B.C nach Modul B.D nach Modul B.E nach Modul B.F Einzelprüfung nach Modul G Umfassende Qualitätssicherung nach Modul H
EG-Konformitätserklärung
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form N (Einhaltung der Normen)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form N-c (Einhaltung und Hinterlegung der technischen Unterlagen bei notifizierter Stelle)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form BM (Baumusterprüfung)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form BM-QP (Baumusterprüfung und zert. QM-System Produktion)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form ZS (Zuständige Stelle)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form N-QU (Einhaltung der Normrn und umfassendes QM-System)
Anhang zur EG-Konformitätserklärung Form FN
EG-Herstellererklärung [EG-Einbauerklärung] eingeschränkte EG-Konformitätserklärung (unvollständige Maschine)
Anhang zur EG-Herstellererklärung Form N Bezug CE-Konformitätskennzeichnung (93/68/EWG)
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01-2008
ER15
EG-Konformitätserklärung Dokument-Nr/Mon. Jahr: Hersteller/Importeur: Integrator: Produktbezeichnung: Typ: Das bezeichnete Produkt stimmt mit den Vorschriften folgender Europäischer Richtlinie/n überein: Folgende harmonisierte Normen wurden eingehalten:
Andere Nachweise und Regelwerke:
Das CE-Zeichen wurde angebracht am:
den,
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ER17
EG-Herstellererklärung Dokument-Nr/Mon. Jahr: Hersteller/Importeur: Integrator: Produktbezeichnung: Typ:
Das bezeichnete Produkt ist ausschließlich zum Einbau in eine andere Maschine bestimmt. Die Inbetriebnahme ist solange untersagt, bis die Konformität des Endproduktes mit der
Richtlinie 98/37/EG festgestellt ist. Folgende Normen wurden eingehalten:
Andere Nachweise und Regelwerke:
den,
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ER68-1 EG-Konformitätserklärung
EG-Konformitätserklärung Im Sinne der EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang A
Firma A. Mustermann
Albrechtstr. 13 4711 Köln
Verpackungsmaschine Packer 2003A1
- EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG - EG-Niederspannungsrichtlinie 73/28/EWG
- EMV 89/336
Angewandte harmonisierte Normen
DIN/EN 292-1 DIN/EN 292-2 DIN/EN 294 DIN/EN 349 DIN/EN 418 DIN/EN 583 DIN/EN 55011 Klasse B DIN/EN 60204-1
Angewandte nationale technische Spezifikationen
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2) UVV Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5)
UVV Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen (GBV D17) UVV Lärm (BGV B3)
31.02.1994 A. Mustermann
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ER68-2 EG-Konformitätserklärung
EG-Konformitätserklärung Im Sinne der EU- Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang A s
Firma A. Mustermann
Albrechtstr. 13 4711 Köln
Verpackungsmaschine Einpacker 2003A1 ü
- EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG - EG-Niederspannungsrichtlinie 73/28/EWG
- EMV 89/336 s
Angewandte harmonisierte Normen
DIN/EN 292-1 DIN/EN 292-2 DIN/EN 294 DIN/EN 349 DIN/EN 418 DIN/EN 55011 Klasse B DIN/EN 60204-1
Nicht zutreffend Schärfegrad Ausgabedatum fehlt, wesentliche C-Norm fehlt
Angewandte nationale technische Spezifikationen
UVV Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) nur für Altbestand < 1994 UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2)
UVV Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen (GBV D17) UVV Lärm (BGV B3)
UVV verpflichten den Betreiber und nicht für den Hersteller → Ausnahmen
31.02.2000 A. Mustermann
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ER89 EG-Erklärungen EG-Konformitäts- und EG-Hersteller-/Einbau-Erklärungen sind rechtsverbindliche Aussagen. Sie besitzen Urkundencharakter. Die darin enthaltenen Behauptungen müssen den Tatsachen entsprechen. Der Konformitätsverantwortliche muss die Fähigkeit besitzen für die Behauptungen den Nachweis erbringen zu können. Die Erklärungen müssen sich immer auf den bestimmungsgemäßen Zweck der dargestellten Gesamtheit (bestimmungsgemäßer Zweck) beziehen. Das heißt einzelne Konformitätsaussagen von Produkten, die in die neue Gesamtheit eingebaut werden sind grundsätzlich nicht zutreffend. Sie bestimmen jedoch wesentlich den Umfang des Konformitätsbewertungsverfahrens. Für die EG-Erklärungen sollte unbedingt die angemessene Sorgfalt aufgewendet werden. Im Hinblick auf die verstärkte Marktaufsicht, welche die EG-Folgerichtlinien vorschreiben, nimmt ihre Bedeutung noch zu. Für den sachkundigen Leser ist die EG-Konformitätserklärung eine sehr gute Informationsquelle, die Auskunft über die Organisationsqualität, das formale und sicherheitstechnische Fachwissen sowie die Seriosität eines Unternehmens gibt. Eine Aufzählung aller möglichen Regelwerke garniert mit pseudojuristischen Sprüchen beeindruckt nur Unwissende. J die Sachkundigen sind glücklicherweise selten
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12-2006
ER41 CE Zeichen Das CE Zeichen muß vom Konformitätsverantwortlichen an das Produkt „angebracht“ werden. Je nach Richtlinie und Konformitätsbewertungsverfahren muß das CE-Zeichen durch ein Datum oder die Identifikationsnummer der „Zugelassenen Stelle“ ergänzt werden
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01-2008
TR38 Konformitätsvermutung Grundsätzlich sind zwei Wege möglich, die für Dritte eine Konformitätsvermutung erlauben.
1. In den Bestätigungsdokumenten – beispielsweise der EG-Konformitätserklärung – wird die Umsetzung bestimmter Anforderungen, durch die Nennung entsprechender Normen, zugesichert.
2. Die Umsetzung bestimmter Anforderungen wird durch einen Nachweis zugesichert. Dies können eigenverantwortlich erzeugte Nachweise, wie z.b. Messprotokolle und Belastungsrechnungen, oder gutachterliche Nachweise, wie z.b. Baumusterprüfprotokolle von zuständigen Stellen sein.
Die Kombination beider Wege ist ebenso möglich, wie manchmal nötig.
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Anwendung Norm
Nachweis- Führung
Konformitäts-Vermutung
Konformitäts-Vermutung
Anforderung
Ja Nein
01-2008
ER73 Angabe von Normen Um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer EG-Richtlinie zu dokumentieren sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben.
1. In der EG-Konformitätserklärung wird auf eigene Unterlagen hingewiesen, die den Nachweis zur Übereinstimmung führen. Da diese Methode keine Konformitätsvermutung besitzt, entsteht ein erheblicher Mehraufwand bei der Konformitätsbewertung für den, der dieses Produkt als Vormaterial einsetzt, verändert oder nicht zum privaten Zweck betreiben will.
2. Es werden die von der EU harmonisierten Normen angegeben. Diese besitzen den Vorteil der Konformitätsvermutung. Die Vermutungswirkung entsteht durch die Zuordnung zu den entsprechenden Richtlinien (Harmonisierung). Sie sind öffentlich zugänglich und in jeder Landessprache der EU unter gleichem Index verfügbar.
Die Angabe von Normen ist aber mit einer weiteren wichtigen Bedingung verbunden. Der Index und ihr Ausgabedatum müssen komplett angegeben werden. Wenn es sich um eine Normenfamilie handelt muss auch die Teilnummer angegeben werden.
z.B. EN 60204-1 1998 : 04 Mindestens das Ausgabedatum erfordert einen Aktualisierungsdienst, der bei Serienprodukten, denen eine Konformitätserklärung beigelegt ist, zu großem Aufwand führen kann. Um hier wirtschaftlicher zu handeln, hat sich teilweise die Weglassung des Ausgabedatums vollzogen. Damit soll signalisiert werden, dass jeweils die aktuellste Ausgabe einer Norm Anwendung gefunden hat. Bei dieser Vorgehensweise ist aber aus mehreren Gründen Vorsicht geboten. - Welche Norm gilt in der Übergangsfrist? - Welche Norm gilt für gebrauchte Produkte? - Wie verhalten sich die zuständigen Behörden insbesondere in einem Haftungsfall?
Anmerkung aus der Praxis: Bisher habe ich keine einzige mangelhafte Konformitätserklärung gesehen, bei der das fehlende Ausgabedatum der einzige Mangel war.
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01-2008
ER64-2 Konformitätsvermutung
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Erarbeitung einer Norm
(EN, ETSI, HD)
Zuordnung zu einer Richtlinie
(Harmonisierung)
Überarbeitung
Neue Auflage der
Norm
Übergangsfrist alte und neue Norm
anwendbar
Zuordnung zu einer Richtlinie
(Harmonisierung)
Nur noch neue Norm
gültig
Konformitäts-vermutung vorhanden
Konformitäts-vermutung erloschen
nur noch für alte fertige Lagerware
und Altbestand vorhanden
Konformitäts-vermutung vorhanden
01-2001
ER55 Pflichten des Herstellers nach dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde
Aktualisierungsdienst für Richtlinien und Normen Der Hersteller muss seine Kenntnis, der aktuellen EG-Richtlinien und der harmonisierten
EN-Normen, vom Zeitpunkt der Entwicklung bis zum Zeitpunkt des letzten inverkehrbringens, nachweisen können.
Marktbeobachtung
Aktion Die Organisation des Herstellers muss die Fähigkeit besitzen alle verfügbaren
Informationen über sicherheitsgerichtete Probleme seiner Produkte korrekt zu verarbeiten. Unfälle, bestimmungswidrige Nutzung, missverständliche Benutzerinformationen,
fehlerhafte Übersetzungen Quellen: Außendienst, Kundendienst, Reparaturstatistiken, Rückmeldungen von Kunden
Reaktion Informationen mit vorbeugenden Anweisungen an die Nutzer geben
Rückrufaktionen zur Nachbesserung Produkt vom Markt nehmen
Instandhaltung
Bei Reparaturen ist die Zumutbarkeit von eventuellen Umrüstungen zu prüfen, die der Sicherheit dienen.
Bei Überholungen ist das Produkt den Anforderungen der aktuellen Ausgaben der EG-Richtlinien und harmonisierten EN-Normen anzupassen.
Dokumentation
Die „Technischen Unterlagen“ müssen die Änderungen im Lebensprozess des Produktes und der Technischen Regeln wiederspiegeln.
Geänderte oder ersetzte Komponenten müssen eingepflegt werden. Die „Benutzerinformationen“ müssen die Änderungen, die für den Nutzer
von Bedeutung sind, wiedergeben. Die Erkenntnisse der Marktbeobachtung müssen eingepflegt werden.
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01-2000
ER100 Werbung
Für die Werbung spielt das CE-Zeichen gleich in zwei Fällen eine wichtige Rolle
Werbliche Aussagen müssen zutreffen. Sie müssen durch den bestimmungsgemäßen Zweck abgedeckt sein.
Wer ein Fahrrad zum Medizinprodukt als Therapieinstrument gegen Altersschwäche hochstilisiert, der muss auch einen anerkannten Nachweis führen können.
Werbung mit gesetzlichen Pflichten Das CE-Zeichen und die damit verbundenen Verfahren sind zwingende
gesetzliche Pflichten! Wer damit Öffentlichkeitsarbeit betreibt gibt Selbstverständlichkeiten zum Besten.
Welche Spedition wirbt damit, dass ihre LKW ein amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen besitzen?
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01-2008
ER61 Untersagungsverfügungen Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gefährlicher oder anderweitig nicht konformer Produkte einzuschränken oder zu verbieten. Zur EU-weiten Organisation sind zwei Verfahren vorgesehen.
Verfahren Schutzklauselverfahren
RAPEX
Rapid Exchange Anwendung
Nur bei einigen Richtlinien, die das CE-Zeichen vorschreiben und dieses Verfahren
beinhalten
Für Produkte die unter die Produktsicherheits-Richtlinie fallen
und bei Konsumgütern die unter eine Richtlinie fallen, die das CE-Zeichen vorschreibt und kein gleichwertiges
Verfahren beinhaltet. RAPEX braucht bei Schutzklauselverfahren nicht vorgeschaltet sein. Dagegen ist das Schutzklauselverfahren zusätzlich zu RAPEX heranzuziehen, wenn ein Mitgliedsstaat
plant, den freien Verkehr von Produkten mit CE-Kennzeichnung auf der Grundlage einer vom Produkt ausgehenden Gefahr oder eines sonstigen ernsthaften Risikos dauerhaft zu
untersagen oder einzuschränken. Nicht anwendbar
Produkte die nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind
Produkte die nicht in den Anwendungsbereich einer CE-Richtlinie
fallen Bei formaler Nichtübereinstimmung
(falsche Sprache etc)
Folgen Verbot des freien Warenverkehrs
Einschränkung des freien Warenverkehrs Betriebsverbot
Eingeschränkter Betrieb
Verbot des freien Warenverkehrs Einschränkung des freien Warenverkehrs
Rückruf gefährlicher Produkte
Information Über „internet-supported information and communication system for the pan-European
market supervision of technical products“ (ICSMS) www.icsms.org
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Untersagungsverfügungen Untersagungsverfügungen 2008
Holz-Geburtstagsring, Art.-Nr. 9400200
Holz-Geburtstagsring, Art.-Nr. 9400200
1. Der Geburtstagsring ist keine Spielware im Sinne der 2. Verordnung zum Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) und fällt auch unter keineweitere Regelung der EU zur Harmonisierung des innereuropäischen Warenverkehrs. Ein Anbringen der CE-Kennzeichnung ist daher nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 GPSG).
2. An der Ware ist die vollständige Anschrift des Inverkehrbringers oder seines Bevollmächtigtenanzubringen. Die alleinige Angabe des Firmennamens oder einer Internetadresse ist nicht ausreichend (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1b GPSG).
3. Es ist vorgesehen die Kerzen direkt in dem Holzring zu befestigen, sodass es beim herunter brennen der Kerzen zur Entzündung des Holzringes bzw. zu einer Gefährdung der Benutzer bei bestimmungsgemäßerVerwendung kommen kann. Hier besteht Brandgefahr.Damit entspricht dieses Produkt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 GPSG zum Inverkehrbringen.
EAN-Code: 4007937400206
Firma Globos – Luftballons GmbH, Maimoorweg 62, 22179 Hamburg
Hauptmangel:
Zuständige Behörde: Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fachabteilung Produkt - undAnlagensicherheit, Referat Produktsicherheit, Billstraße 80a, 20539 Hamburg
Aktenzeichen: G 222 / TA2026/07 (UV 003/08)
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Produktmängel Untersagungsverfügungen
Untersagungsverfügungen 2007
Funksteckdosen, Flamingo, Typ: AB400S
Funksteckdosen, Flamingo, Typ: AB400S
EAN-Code: 8711658285191
Firma Roos Electronics GmbH, Dieselstr. 9, 59823 Arnsberg
Hauptmangel: Der Abstand zwischen den Schutzkontakten ist zu groß. Bei der Belastungsprüfung kam es zu einem Brand der Steckdose. Die Steckdosenkontakte erwärmten sich um bis zu 150K. Durch diezuvor genannten Mängel besteht die Gefahr einer elektrischen Körperdurchströmung und Brandgefahr.
Zuständige Behörde: Bundesnetzagentur, Außenstelle Dortmund, Alter Hellweg 56, 44379 Dortmund
Aktenzeichen: DORT-VFZ-4 (UV 003/07)
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ER Adressen
Wichtige Adressen, die weiterhelfen
Europäische Union → Richtlinien im Volltext http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=de
Bezugsquelle für Normen www.beuth.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de
Adresse mit Informationen zu Gütezeichen (GS-Zeichen)
www.ral.de
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Der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) immer wieder festgestellte Wandel in der Lebens- und Arbeitswelt macht auch vor denAufgaben der BAuA nicht halt. So hat sich das Aufgabenfeldder BAuA durch das neue Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG) wiederum erweitert und ergänzt die alten Arbeitsfelder, nämlich Beobachtung undAnalyse von "Menschen bei der Arbeit" um den Faktor "Menschen als Verbraucher" .
Der Schutz von Verbrauchern (und jeder Arbeitnehmer istgleichzeitig Verbraucher) wird durch das Geräte - undProduktsicherheitsgesetz in wichtigen Teilbereichen auch der BAuA zur Aufgabe gemacht. Die Funktion der BAuA als "beauftragte Stelle" im Sinne des GPSG ist eine wichtigeFunktion im Verbraucherschutz. Sie bedeutet, dass die BAuA mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht und Ämter für Arbeitsschutz)Informationen austauscht. Sie bedeutet außerdem, dass dieBAuA bei den Meldeverfahren im europäischen Verbund(RAPEX; Schutzklausel) eine Knotenfunktion übernimmt(focal point). Die dritte wichtige Funktion ist dieVeröffentlichung von Informationen nach § 10 des GPSG.
Ziel dieser und der folgenden Seiten soll ein Beitrag zur Erfüllung der letztgenannten Aufgabe sein.
Download
inoffizielle englische Übersetzung des Geräte- undProduktsicherheitsgesetzes: Act on Technical WorkEquipment and Consumer Products (Equipment and Product Safety Act) (PDF-Datei, 460 KB)
Seite zuletzt geändert:16. Januar 2008
Weitere Informationen
Ausschuss für technischeArbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)
Zum Thema im Internet
Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG)
LASI-Veröffentlichung - LV 46 "Leitlinien zum Geräte- undProduktsicherheitsgesetz"
Verordnungen zum Geräte- undProduktsicherheitsgesetz
Europäische Kommission
Bundesministerium für Arbeitund Soziales (BMAS)
Seite 1 von 1BAuA - Themen von A - Z / Geräte- und Produktsicherheit / Bundesanstalt für Arbe...
05.05.2008http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Geraete-und-Produktsicherheit/Geraete-und-...