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Geschäftsbericht Sozialamt Leipzig 2011/2012

Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

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Geschäftsbericht Sozialamt Leipzig 2011/2012

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20122

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3Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6

2. Orientierungsdaten zur Haushaltsentwicklung 8

2.1 Sozialamt 2010 bis 2012 8

2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben 2010 bis 2012 9

3. Leistungen des Sozialamtes 10

3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII 10

3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII 11

3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII 12

3.4 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII 12

3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 13

3.6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 14

3.7 Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz (BetrBG) 15

3.8 Wohngeld 16

3.9 Soziale Wohnhilfen 16

3.10 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes

und anderer Nachteilsausgleiche 18

3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten 20

3.12 Schuldnerberatung 21

3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden 22

3.14 Offene Seniorenarbeit 23

3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard 25

4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Bildungs- und Teilhabepaket) 26

5. Leistungen nach dem SGB II 28

6. Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte 30

6.1 Sozialplanung 30

6.2 Öffentlichkeitsarbeit 30

6.3 Veranstaltungen 31

6.4 Projekt VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess 33

6.5 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ 34

Anhang 35

Organigramm Sozialamt 45

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20124

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5Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

mit dem Geschäftsbericht 2011/2012 legt das Sozialamt

erstmals einen Überblick der Tätigkeit über zwei Jahre vor.

Der Ausgangspunkt für die Statistiken und Daten ist das

Jahr 2010, um die Entwicklung über einen Zeitraum von

drei Jahren zu verdeutlichen.

2011 und 2012 gab es zahlreiche gesetzliche Neuerungen -

vom neu eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket bis zum

neuen Projekt der Bürgerarbeit für ältere und behinderte

Menschen im Sozialamt.

In Bezug auf die Entwicklung unterschiedlicher Sozialleis-

tungen ist festzustellen, dass sich der Trend steigender

Ausgaben für die Leistungen nach dem SGB II aber auch

nach dem SGB XII, wie die Grundsicherung im Alter und

bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Pflege sowie die Ein-

gliederungshilfe für behinderte Menschen, fortsetzte.

Neben diesen wirtschaftlichen Leistungen werden die Ent-

wicklungen in Bezug auf das Betreuungsrecht, die sozialen

Wohnhilfen, die Schuldnerberatung, die offene Seniorenar-

beit mit dem ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst oder

auch den Leipzig-Pass beschrieben.

Ein großes Ereignis war der 16. Tag der Begegnung von

Menschen mit und ohne Behinderung im Mai 2011 unter

dem Motto „Lebens-Kunst“ auf dem Leipziger Marktplatz.

Der Tag der Begegnung findet zweijährlich statt und wird

durch eine Arbeitsgruppe von Vertreter/-innen verschiede-

ner Institutionen unter Federführung des Sozialamtes orga-

nisiert. 2011 engagierten sich als Partner insbesondere das

Museum der bildenden Künste, das Stadtgeschichtliche

Museum und das Zeitgeschichtliche Forum.

Auch die beiden jährlichen Seniorenkonferenzen fanden ein

positives Echo über die Stadtgrenzen von Leipzig hinaus.

2011 und 2012 waren sehr arbeitsintensive Jahre. Ich

möchte mich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

für die geleistete Arbeit und das Engagement sehr herzlich

bedanken.

Der Dank geht ebenso an unsere vielen Kooperations-

partner/-innen in Vereinen und Verbänden sowie alle Eh-

renamtlichen, die sehr viel für die Bürgerinnen und Bürger

und den sozialen Zusammenhalt in unserer Stadt leisten.

Ihre Martina Kador-Probst

Amtsleiterin

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20126

1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes

Das Sozialamt erbringt eine Vielzahl sozialer Leistungen.

Dazu zählen sowohl wirtschaftliche Leistungen nach dem

SGB XII (Sozialhilfe), als auch beratende und sozialpäda-

gogische Leistungen insbesondere für ältere Menschen,

Menschen mit Behinderungen sowie von Wohnungslosig-

keit bedrohte und betroffene Menschen.

Einen hohen Stellenwert haben Leistungen im Rahmen

des SGB II, welche durch das Jobcenter erbracht und von

der Kommune finanziert werden. Dies sind die Kosten der

Unterkunft, einmalige und flankierende Leistungen.

Im Jahr 2012 waren 271 Mitarbeiter/-innen im Sozialamt

sowie weitere 335 Mitarbeiter/-innen im Jobcenter Leipzig

tätig.

Das Sozialamt besteht aus 6 Abteilungen (Organigramm

vgl. Anlage):

Abteilung

n Verwaltungsangelegenheiten

und Bezuschussung

n Wirtschaftliche Sozial- und Migrantenhilfe

n Soziale Angelegenheiten und Sozialplanung

n Wohngeld

n Soziale Wohnhilfen

n Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft und

Landesblindengeld.

Das Leistungsspektrum des Sozialamtes umfasst folgende

Bereiche:

n Information und Beratung zu grundsätzlichen und

rechtlichen Fragen der Gewährung von Hilfen nach

dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)

n Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsgewährung

nach dem SGB XII in den Bereichen:

n Hilfe zum Lebensunterhalt

n Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-

derung

n Hilfen zur Gesundheit

n Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

n Hilfe zur Pflege

n Hilfe in anderen Lebenslagen (u. a. Altenhilfe,

Blindenhilfe, Bestattungskosten)

n Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

n Untere Eingliederungs- und Unterbringungsbehörde

für Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asyl-

bewerber

n Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Reha-

bilitierungsgesetz (BerRehaG)

n Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder aus

Familien, die Leistungen nach dem SGB II, XII bzw.

Wohngeld oder Kindergeldzuschlag erhalten

n Versicherungsamtsangelegenheiten

n 2011: Beratung und Antragsbearbeitung zu Leis-

tungen für Zivil- und Wehrdienstleistende (Unter-

haltssicherung); seit 2012 für Freiwillig Wehrdienst-

leistende

n Betreuungsbehörde

n Hilfen im Rahmen des SGB II (Kosten der Unter-

kunft sowie flankierende Leistungen; Kostenüber-

nahme Schuldnerberatung)

n Wohngeld

n Beratung, Unterstützung, persönliche Hilfe bei Woh-

nungslosigkeit

n Notunterbringung wohnungsloser Personen

n Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und

Wohnungsvermittlung

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7Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

n Erstellung des Leipziger Mietspiegels

n Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft

nach dem SGB IX

n Entscheidung zum Gesetz über die Gewährung ei-

nes Landesblindengeldes und anderer Nachteils-

ausgleiche (LBlindG)

n Gewährung freiwilliger Leistungen (z. B. Leipzig-

Pass)

Weitere Aufgaben mit Querschnittsfunktion sind

n Offene Seniorenarbeit / Beratungsstelle Wohnen

und Soziales für Senioren und Menschen mit

Behinderungen / Seniorentelefon

n Sozialplanung, Sozialberichterstattung, Benchmar-

king, Statistik, Erhebungen zur Pflegeinfrastruktur,

Altenhilfeplanung, Behindertenhilfeplanung

n Haushaltsplanung, -vollzug und -kontrolle

n Materielle und technische Sicherstellung für alle

Bereiche des Sozialamtes

n Lohn- und Gehaltsarchiv (bis Mitte 2012)

n Programm-Management, IT-Koordination

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20128

2. Orientierungsdaten zur Haushaltentwicklung

2.1 Sozialamt 2010 bis 2012

2010 2011 2012

Mitarbeiter/-innen* 529 597 606

davon Jobcenter Leipzig 287 340 335

Einnahmen und Ausgaben in 1.000 Euro

Gesamteinnahmen ohne Sonderlastenausgleich 60.293 81.201 84.806

Sonderlastenausgleich 35.292 31.677 21.284

Gesamtausgaben 293.274 300.265 311.802

Zuschuss Sozialamt 197.689 187.387 205.712

Ausgewählte Haushaltspositionen (in 1.000 Euro)

Grundsicherung nach d. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) 160.611 164.291 153.156

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 15.488 16.769 18.146

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 14.019 15.026 15.466

Hilfe zur Pflege 8.281 9.923 11.901

Hilfen zur Gesundheit 4.351 4.925 4.302

Hilfe zum Lebensunterhalt 3.937 3.515 4.046

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 2.200 2.010 1.588

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5.195 5.997 7.240

Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB II - 1.845 2.616

Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldgesetz (WOGG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

- 749 858

Unterbringung (Gewährleistungswohnungen, Übernachtungshaus Rückmarsdorfer Straße und sonstige Unterbringung)

570 613 550

Zuschüsse an Vereine und Verbände 3.338 3.151 2.925

Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen 61.928 60.879 62.547

Leipzig-Pass-Mobil-Card 1.500 900 1.100

Quelle: Sozialamt Abteilung 50.1 - Meldung an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen und vorläufiges Rechnungsergebnis 2012

* Mitarbeiter/-innen = Anzahl der Personen (keine umgerechneten Stellen in VZÄ; Vollzeitäquivalent)

Der überwiegende Teil der Ausgaben betrifft die Leistun-

gen der Grundsicherung nach dem SGB II und hier ins-

besondere die Kosten der Unterkunft. Von 2010 zu 2011

stiegen die Ausgaben um ca. 4 Millionen Euro, von 2011

zu 2012 sanken diese vor allem aufgrund abnehmender

Arbeitslosigkeit um ca. 11 Millionen Euro.

Im Leistungsbereich des SGB XII ist ein weiterer Anstieg

der Ausgaben zu verzeichnen. Dies ist insbesondere auf

die Fallzahl- und Ausgabensteigerung bei der Hilfe zur

Pflege (um ca. 3,6 Millionen Euro), der Grundsicherung

im Alter und bei Erwerbsminderung (um ca. 2,6 Millionen

Euro), und der Eingliederungshilfe für behinderte Men-

schen (um ca. 1,4 Million Euro) zurückzuführen.

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9Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben 2010 bis 2012

Quelle: Haushaltrechnung Leipzig (Ausgaben ohne Abzug Einnahmen)

* Grundsicherung nach SGB II ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe

5

48

62

161

6

52

61

164

7

55

63

153

0 50 100 150 200

Leistungen für Asylbewerber

Leistungen nach dem SGB XII

Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen

Grundsicherung nach SGB II

2012

2011

2010

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201210

Der Anteil der weiblichen Empfänger betrug in den ver-

gangenen Jahren konstant ca. 48 %.

Entwicklung HLU-Empfänger/-innen

Der Anteil der Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtun-

gen erhöhte sich gegenüber 2010 von 67 % auf 77 %. In

Bezug auf die unterschiedlichen Altersgruppen blieb der

Anteil der unter 15-Jährigen mit 20 % Anteil relativ kons-

tant. Dies betrifft vorwiegend Kinder, die außerhalb ihrer

Familie bei Angehörigen wohnen, zumeist den Großeltern.

3. Leistungen des Sozialamtes

3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII (Anhang A 1)

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist eine bedarfso-

rientierte soziale Sicherungsleistung für Menschen, die

nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Grund-

sicherungsleistungen aufgrund von Alter oder dauerhafter

Erwerbsminderung haben.

Ziel der HLU ist es, den Lebensunterhalt einschließlich

der Wohnraumversorgung leistungsberechtigter Personen

sowie Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu

sichern und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Durch

den Charakter einer „Zwischenversorgung“ zwischen

der Herstellung der Erwerbsfähigkeit (und danach einem

Leistungsbezug nach dem SGB II) oder dem Übergang

in eine Altersrente (und ggf. zusätzlichen Ansprüchen auf

Grundsicherungsleistungen des SGB XII) ist der Empfän-

gerkreis für Leistungen der HLU durch hohe Fluktuationen

gekennzeichnet.

HLU-Empfänger/-innen am 31.12. des Jahres

nach SGB XII

2010 2011 2012

Empfänger/-innen 797 996 1.048

Ausgaben in 1.000 Euro 3.937 3.515 4.046

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,

2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Die Fallzahl stieg bis 2012 um 31 %. Gleichzeitig reduzier-

ten sich in dem Zeitraum die Kosten pro Fall, das im We-

sentlichen durch die Herauslösung der Warmwasserkosten

aus den Regelsätzen der HLU und deren Zuordnung zu

den Kosten der Unterkunft begründet ist. Hinzu kommt,

dass durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabe-

paketes (2011) die Zuschüsse für Schülerspeisung aus

diesem neuen Leistungsgesetz und nicht mehr der HLU

finanziert werden.

797

997 1.048

384 474 502

0

200

400

600

800

1.000

1.200

2010 2011 2012 Jahr

Empfänger/-innen laufender HLU

davon weiblich

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11Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

2010 2011 2012

Empfänger/-innen

laufender HLU 797 996 1.048

außerhalb von Einrichtungen 565 763 810

in Einrichtungen 232 233 238

davon weiblich 384 473 502

Ausländer 72 96 99

unter 15 Jahre 170 221 207

15 bis unter 65 Jahre 420 560 618

65 Jahre und älter 207 215 223

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,

2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Einen deutlichen Anstieg verzeichnete die Gruppe der 15-

unter 65-Jährigen (+47 %). Dies betrifft vorwiegend Per-

sonen, die eine vorübergehende Erwerbsminderung, u.a.

aufgrund von nicht dauerhaften psychischen Erkrankungen

oder Suchterkrankungen aufweisen. Daneben stieg der

Anteil derjenigen, die vor Erreichen der Regel-Altersgrenze

(65 Jahre) Vorruhestandsregelungen in Anspruch nehmen.

HLU-Empfänger/-innen am 31.12. des Jahres

nach SGB XII

Die Fallzahl erhöhte sich bis 2012 um 14 % insbesonde-

re aufgrund des demographisch bedingten Anstiegs der

Zahl älterer Personen in Leipzig sowie dem Anstieg der

Nebenkosten.

Diese Einflussfaktoren sind durch den Träger der Grund-

sicherung (Sozialamt) nicht steuerbar. Wesentlicher Ein-

flussfaktor für die Höhe der Renteneinkünfte sind die in der

Zeit der Erwerbsfähigkeit erworbenen Rentenansprüche.

In Leipzig beziehen zunehmend Personen Grundsicherung

im Alter, die aufgrund unterbrochener Erwerbsbiografien

sowie der Höhe der erzielten Einkommen zu wenig Ren-

tenansprüche erworben haben, um dauerhaft ihren Le-

bensunterhalt absichern zu können.

Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter und bei Er-

werbsminderung am 31.12. des Jahres

2010 2011 2012

Empfänger/-innen, davon

3.233 3.325 3.691

voll erwerbsgemindert 1.068 1.095 1.215

über 65 Jahre 2.165 2.230 2.476

außerhalb von Einrichtungen

3.028 3.132 3.505

in Einrichtungen 205 193 186

weiblich 1.789 1.814 2.008

Ausländer 867 795 872

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012

interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung gesamt und davon weiblich

am 31.12. des Jahres

3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Anhang A 2)

Diese Leistungen können Personen erhalten, die das 65.

Lebensjahr überschritten haben oder zwischen 18 und 65

Jahre alt waren und eine dauerhafte Erwerbsminderung

aufwiesen. Leistungsbestandteile der Grundsicherung

sind neben dem Regelsatz zur Sicherung des Lebens-

unterhaltes die Kosten der Unterkunft sowie anerkannte

Mehrbedarfe und Krankenkassenbeiträge.

Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter und bei Er-

werbsminderung am 31.12. des Jahres

2010 2011 2012

Empfänger/-innen 3.233 3.325 3.691

Ausgaben in 1.000 Euro 15.488 16.769 18.146

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,

2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Empfänger/-innen laufender Gsi

davon weiblich

3.233 3.325 3.691

1.789 1.814 2.008

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

4.000

2010 2011 2012 Jahr

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201212

Die Grundsicherung im Alter wird zunehmend Bedeutung

für die Personen gewinnen, die dauerhaft auf Leistungen

zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II

angewiesen sind. Der Anteil der Personen, die nach einem

Leistungsbezug aus dem SGB II in die Grundsicherung im

Alter und bei Erwerbsminderung wechseln, steigt jährlich

(2005: 74 Personen; 2011: 611 Personen; 2012: 783 Per-

sonen).

3.4 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (Anhang A 4)

Das Sachgebiet Eingliederungshilfe berät umfassend und

gewährt Leistungen in Bezug auf die heilpädagogische

Förderung im Vorschulalter, geeignete Hilfen zur Realisie-

rung einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung

bzw. Weiterbildung und Hilfen zur Teilnahme am Leben in

der Gesellschaft. Weiterhin werden ältere und pflegebe-

dürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderung bei

der Auswahl einer geeigneten Wohnform, der Betreuung

im gewohnten Umfeld und der Beantragung notwendiger

Anpassungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung beraten

und unterstützt.

Eine wichtige Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die

Leistungen unter Berücksichtigung der Potenziale der

Menschen mit Behinderungen zu erbringen.

In Sachsen ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe

der unter 18- und über 65-Jährigen der örtliche Sozialhil-

feträger (Sozialamt Leipzig) zuständig. Für 18- bis unter

65-Jährige ist der überörtliche Sozialhilfeträger Kommu-

naler Sozialverband (KSV) Sachsen zuständig.

Entwicklung der Empfängerzahlen und AusgabenEingliederungshilfe im laufenden Jahr

2010 2011 2012

Empfänger/-innen 2.483 2.517 2.638

Ausgaben in 1.000 Euro 14.019 15.026 15.414

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012

vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Die Ausgaben in der Eingliederungshilfe stiegen von 2010

zu 2012 um ca. 1,4 Millionen Euro, insbesondere aufgrund

steigender Fallzahlen bei der Frühförderung von Kindern

sowie für heilpädagogische Leistungen (z. B. in Kinderta-

gesstätten und Horten). Ebenso ist ein Anstieg der Schul-

assistenzen zu verzeichnen.

3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII (Anhang A 3)

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die Leistungen

der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grund-

sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen

sowie

n nicht versichert in der gesetzlichen Krankenversi-

cherung sind, deren Krankenhilfeleistungen jedoch

durch die Kassen vorfinanziert und dann durch die

Sozialhilfe erstattet werden oder

n in Ausnahmefällen eine direkte Leistungsgewäh-

rung durch das Sozialamt erhalten oder

n deren Krankenkassenbeiträge in angemessener

Höhe durch den Sozialhilfeträger übernommen wer-

den, wenn eine entsprechende Hilfebedürftigkeit

besteht.

Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist vor-

rangig vor einer Hilfegewährung durch das Sozialamt.

Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist, dass die

Person mindestens einen Monat im Hilfebezug war.

Für Bürger/-innen, die bis zum 1. April 2007 durch das So-

zialamt gegen Krankheit abgesichert waren, verbleibt die

Kostenträgerschaft bis zum Ausscheiden aus dem Leis-

tungsbezug auch weiterhin bei der Stadt Leipzig. Neufälle

wird es noch für Leistungsberechtigte nach dem Asyl-

bewerberleistungsgesetz geben, die von der Pflichtversi-

cherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

Schwankungen der Ausgabenhöhe sind im Wesentlichen

durch Abrechnungsmodalitäten der Krankenkassen be-

dingt.

Ausgaben für Hilfen zur Gesundheit im Jahr

2010 2011 2012

Ausgaben in 1.000 Euro 4.351 4.925 4.302

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012

vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt

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13Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Empfänger/-innen von Eingliederungshilfe nach

Altersgruppen im Jahr

2010 2011 2012

Empfänger/-innen gesamt, davon

2.483 2.517 2.638

0 bis unter 7 Jahre 1.232 1.315 1.354

7 bis unter 18 Jahre 918 857 898

18 bis unter 65 Jahre 138 152 182

65 Jahre und älter 195 193 204

Quelle: bis 2010 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2011

vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Empfänger/-innen von Leistungen der Eingliederungs-

hilfe nach dem Ort der Leistungserbringung

im laufenden Jahr

Empfänger/-innen 2010 2011 2012

von Leistungen

in Einrichtungen1.647 1.615 1.692

von Leistungen

außerhalb und in

Einrichtungen

189 195 224

von Leistungen außer-

halb von Einrichtungen647 707 722

Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt

3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Anhang A 5)

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche bzw. ambulante

Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege

sowie stationäre Pflege. Ziel ist die finanzielle Sicherstel-

lung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung

pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung

(Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder pri-

vate Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige

Leistungen anderer Träger, insbesondere der Pflegever-

sicherung (SGB XI), hierfür nicht ausreichen.

Die steigenden Fallzahlen in der ambulanten Hilfe zur

Pflege werden maßgeblich durch den demografischen

Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die

Veränderung der Familienbeziehungen, welche zu einer zu-

nehmenden Professionalisierung der Pflegearrangements

führen, sowie die steigende Zahl von Demenzkranken mit

einem speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst.

Die Gesamtausgaben stiegen zwischen 2010 und 2012

um rund 3,6 Millionen Euro, wobei die ambulante Hilfe zur

Pflege am deutlichsten stieg.

Die Zahl der Empfänger/-innen von HzP erhöhte sich von

2010 auf 2012 um ca. 16 %. Der Anteil der Frauen betrug

jeweils zwei Drittel.

Empfänger/-innen Hilfe zur Pflege (HzP) nach Anzahl

und Geschlecht im laufenden Jahr

2.288 2.411 2.646

1.555 1.625 1.727

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

2010 2011 2012

Per

sone

n

Jahr

Empfänger/-innen davon weiblich

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201214

2010 2011 2012

Empfänger/-innen, davon 2.288 2.411 2.646

weiblich 1.555 1.625 1.727

Ausländer 423 439 489

über 65 Jahre 1.937 2.017 2.193

ambulant 1.177 1.305 1.499

stationär 1.111 1.106 1.147

Ausgaben in 1.000 Euro 8.281 9.923 11.901

Quelle: Sozialamt

In Bezug auf die durchschnittlichen Ausgaben im Einzelfall

ist für eine stationäre Hilfe eine geringere durchschnittli-

che Kostensteigerung zu verzeichnen als bei ambulanten

Leistungen. Auch die Höhe der Leistungen im ambulan-

ten Bereich liegt im Durchschnitt über den stationären

Leistungen. Dies liegt u. a. an den höheren Bedarfen von

Personen mit demenziellen Erkrankungen. Demenzielle Er-

krankungen waren 2011 / 2012 durch das Pflegegesetz in

Bezug auf einen erhöhten Pflegeaufwand für diesen Perso-

nenkreis noch nicht abgedeckt. Eine leichte Entspannung

der Ausgabenentwicklung ist durch das Wirksamwerden

des Pflegeneuausrichtungsgesetzes zum 01.01.2013 zu

erwarten, da durch dieses Gesetz besondere Bedarfe für

Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompe-

tenz teilweise durch Leistungen der Pflegeversicherung

übernommen werden.

3.6 Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz (AsybLG) (Anhang B)

Innerhalb der zu gewährenden Leistungen nach dem

AsylbLG wird abhängig von der Dauer des bisherigen

Aufenthaltes der Personen in Deutschland zwischen ei-

ner Leistungsgewährung analog SGB XII (Leistungsemp-

fänger nach § 3 AsylbLG) und Leistungsempfängern mit

„Taschengeldzahlungen“ (§ 2 AsylbLG) unterschieden. Für

letzteren Personenkreis traf das Bundesverfassungsge-

richt im Juli 2012 eine weitreichende Entscheidung, die

für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG einen

Leistungsumfang in fast analoger Höhe wie SGB II und

XII-Leistungsempfänger zur Gewährleistung eines men-

schenwürdigen Existenzminimums sieht. Dies bildet eine

wesentliche Ursache für die steigenden Ausgaben in die-

sem Bereich.

Daneben steigt seit 2011/12 die Zahl der Antragsteller auf

Asyl bundesweit und damit auch in Leipzig deutlich an.

Neben den jährlich steigenden Neuzuweisungen dauern

auch die laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des

Asylantrages für die einzelnen Antragsteller länger bzw.

erfolgt aufgrund der politischen Situation in den Herkunfts-

ländern die Erteilung von befristeten Aufenthaltstiteln, die

einen weiteren Leistungsbezug nach AsylbLG bedingen

(u. a. humanitäre Aufenthaltsgründe). Während dieser Zeit

ist eine Unterbringung in der aufnehmenden Kommune

erforderlich. Dies führte zu der ausgewiesenen deutlichen

Steigerung der Empfänger/-innen von Leistungen nach

dem AsylbLG.

Empfänger/-innen Hilfe zur Pflege (HzP) ambulant und stationär im laufenden Jahr

2.288 2.411 2.646

1.111 1.106 1.147

1.177 1.305 1.499

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

2010 2011 2012

Per

sone

n

Jahr

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15Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Entwicklung der Empfänger/-innen und Ausgaben

2010 2011 2012

Empfänger/-innen von

Regelleistungen940 912 1.258

Ausgaben in 1.000 Euro 5.195 5.997 7.240

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,

2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Im Sommer 2012 erfolgte der Beschluss zum neuen Un-

terbringungskonzept für Asylsuchende und Geduldete in

der Stadt Leipzig, das u. a. neben neuen Standards auch

neue Unterbringungsobjekte (Gemeinschaftsunterkünfte

für Asylsuchende) vorsieht. Die konkreten, auch finanzi-

ellen Auswirkungen dieses Konzeptes, werden sich erst

in den Folgejahren ab 2013 abbilden.

Empfänger/-innen nach dem Asylbewerberleistungs-

gesetz am 31.12. des Jahres

2010 2011 2012

Empfänger/-innen von

Regelleistungen940 912 1.258

davon weiblich 332 329 459

Empfängerhaushalte 604 601 831

Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,

2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamtt

3.7 Leistungen nach dem Betreuungs- behördengesetz (BetrBG) (Anhang C)

Aufgabe der Betreuungsbehörde ist die betreuungsge-

richtliche Hilfestellung gegenüber dem Betreuungsgericht.

Dies bedeutet, die Sachverhalte bei Betreuungsanregun-

gen oder Betreuungsüberprüfungen festzustellen, zu be-

urteilen und Empfehlungen in Form eines obligatorischen

Sozialberichtes auszusprechen.

Eine weitere Aufgabe ist die Beratung und Unterstützung

von ehrenamtlichen Betreuern, Vereins- und Berufsbe-

treuern sowie Vollmachtnehmern bei der Umsetzung der

Betreuungstätigkeit bzw. der Umsetzung der Vorsorge-

vollmacht.

Es erfolgen weiterhin Beratungen von Personen zur Erstel-

lung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung

und es besteht die Möglichkeit der Beglaubigung der aus-

gefertigten Rechtsinstitute.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wurden 2011 10 und

im Jahr 2012 26 Informationsveranstaltungen bei Bera-

tungsstellen, Vereinen/Verbänden, ambulanten/stationären

und sozialen Einrichtungen zum Thema Betreuungsrecht

und Vorsorgemöglichkeiten durchgeführt.

Außerdem führte die Behörde im Jahr 2011 einen Fach-

tag „Rechtliche Betreuung“ in Leipzig durch, u.a. zu den

Themen ‚Sterbebegleitung und Fragen zur praktischen

Umsetzung einer Patientenverfügung‘, ‚Soziotherapie‘ und

zu betreuungsrechtlich relevanten Änderungen des SGB II.

In der örtlichen Arbeitsgemeinschaft besteht ein regel-

mäßiger Fachaustausch mit Berufsbetreuern, Richtern

und Rechtspflegern zu unterschiedlichen Themen, u.a.

zu Entlassungsperspektiven nach Krankenhausaufent-

halt im Zusammenhang mit der Stärkung von Betreuer-

entscheidungen gegenüber dem Kliniksozialdienst und

Ärzten, Diskussion zu Schnittstellen im Sozialhilferecht

(Sozialhilfe/Wohnungsverlust/Heimaufenthalt) sowie zur

Zwangsbehandlung untergebrachter Personen.

Entwicklung ausgewählter Fallzahlen

Jahr 2010 2011 2012

Erstverfahren 2.432 2.434 2.338

Wiederholungsver-fahren

718 789 904

Allgemeine Beratungen

420 236 172

Beratung zu Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung

452 536 351

Beglaubigungen 360 519 460

Betreuungen 6.127 6.522 6.495

Neuverfahren Gericht / Behörde

564/646 576/656 521/573

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201216

3.8 Wohngeld (Anhang D)

2011 wurde das Wohngeldgesetz (WoGG) erneut geän-

dert. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG,

veröffentlicht am 14.12.2010 im Bundesgesetzblatt) wur-

de die Streichung der erst zum 01.10.2008 rückwirkend

eingeführten Heizkostenkomponente aus dem WoGG be-

schlossen. Dies führte dazu, dass alle Haushalte weniger

Wohngeld erhielten. Gerade bei Haushalten mit einem

geringen Wohngeldanspruch von unter 20 Euro kam es

dadurch oftmals zum Wegfall des Wohngeldanspruchs. Le-

diglich Bestandsfälle, die noch in 2010 beschieden wurden

und deren Bewilligungszeitraum in das Jahr 2011 reichte,

behielten bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes den

Anspruch auf die Heizkostenkomponente, sodass sich die

Änderung erst im Jahr 2012 vollumfänglich auswirkte. Au-

ßerdem wurden im Berichtszeitraum die Leistungen nach

dem SGB II erhöht, sodass diese Leistung für viele attrak-

tiver als Wohngeld ist - auch durch damit zusammenhän-

gende weitere Vergünstigungen wie GEZ-Befreiung oder

Anspruch auf den Leipzig-Pass. Zudem reduzierte sich die

Anzahl der Wohngeldempfänger sowie die durchschnittli-

che Wohngeldhöhe auch aufgrund von Rentenerhöhungen

sowie einem höheren Lohnniveau.

Entwicklung und Struktur der Empfänger/-innen

2010 und 2011

2010 2011

Haushalte insgesamt 12.428 11.416

Nichterwerbstätige 8.506 7.971

davon Arbeitslose 824 610

davon Rentner/-innenPensionäre 6.292 5.822

Erwerbstätige 3.098 2.835

davon Arbeitnehmer/-innen 2.684 2.459

davon Selbstständige 414 376

Ø mtl. Wohngeld/HH in Euro 107 98

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. Daten für 2012

liegen noch nicht vor.

3.9 Soziale Wohnhilfen

Hilfe für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

Wohnungslosigkeit droht, wenn die monatliche Miete nicht

regelmäßig oder unvollständig gezahlt wird. Zur Abwen-

dung eines drohenden Räumungsurteils kann das Sozial-

amt bedürftigen Haushalten eine einmalige finanzielle Hilfe

als Darlehen gewähren. Darüber hinaus erhalten Personen,

denen der Verlust ihrer Wohnung droht, bei Bedarf per-

sönliche Hilfe.

Sofern die von einer Räumungsklage oder einer Zwangsräu-

mung betroffenen Haushalte sich nicht selbst helfen konn-

ten und auch das Unterstützungsangebot des Sozialamtes

nicht in Anspruch genommen haben, wird am Räumungstag

eine vorläufige Unterbringung erforderlich. Für alleinstehen-

de Personen stehen hierfür die Übernachtungshäuser für

Männer und Frauen zur Verfügung. Mehrpersonenhaushalte

werden vorübergehend in Wohnungen untergebracht, welche

durch das Sozialamt vorgehalten werden. Für diesen Zweck

stehen ca. 70 sogenannte Gewährleistungswohnungen zur

Verfügung.

Mitteilungen zu Räumungsklagen und Zwangsräumungen

2010 2011 2012

Räumungsklagen – Mitteilungendes Amtsgerichtes

1.178 1.210 1.306

Zwangsräumungen – Mitteilungen der Gerichtsvollzieher

810 897 876

Quelle: Sozialamt (interne Geschäftsstatistik)

Die Notunterbringung von wohnungslosen Personen ist eine

Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig. Sie erfolgt zum Schutz der

Gesundheit und des Lebens wohnungsloser Bürger/-innen

sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-

nung. Die Stadt Leipzig ist Unterbringungsbehörde. Ende

2012 waren 183 Personen auf Grund von Wohnungslosigkeit

untergebracht. Im Übernachtungshaus für Männer wurde

ein Anstieg der Anzahl untergebrachter Männer mit Such-

terkrankungen festgestellt. Von insgesamt 339 Personen,

welche 2012 im Übernachtungshaus Obdach, Unterkunft

und persönliche Hilfen erhielten, konnten 76 suchtkranke

bzw. missbräuchlich konsumierende Männer in problem-

adäquate Hilfsangebote vermittelt werden.

Sozialarbeiter/-innen im Sozialdienst Wohnungsnotfallhilfe

beraten und unterstützen alle Personen, denen auf Grund

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17Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

von sozialen Schwierigkeiten Wohnungslosigkeit droht, so-

wie bei eingetretener Wohnungslosigkeit. Durch den Sozial-

dienst werden fallbezogene Hilfemaßnahmen des ambulant

betreuten Wohnens vermittelt, leistungserbringende freie Trä-

ger fachlich unterstützt und in schwierigen und dringlichen

Einzelfällen die Zusammenarbeit verschiedener Dienste und

Stellen koordiniert.

Fachberatungen

2010 2011 2012

Anzahl sozialer

Beratungsgespräche 2.428 3.678 4.028

Personen,

die Beratungen in

Anspruch nahmen

729 688 612

darunter Personen mit erstmaliger Beratung

404 515 603

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Im Jahr 2011 wurde die inhaltliche Arbeit mit Wohnungs-

notfällen in der Abteilung neu strukturiert. Im Kern werden

nunmehr alle unmittelbar erforderlichen Hilfen in Woh-

nungsnotfällen aus „einer Hand“ in der Abteilung Soziale

Wohnhilfen gewährt. Der Sozialdienst „4 Wände“ berät und

unterstützt Personen mit sozialen Schwierigkeiten, denen

Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht. Alle wohnungs-

losen Personen und alle in angemieteten Wohnungen un-

tergebrachten Haushalte werden ebenfalls beraten oder

betreut. Bei Bedarf werden soziale Fachdienste in die Hilfe

einbezogen. Durch die inhaltliche, räumliche und strukturelle

Nähe zu den übrigen Fachbereichen der Abteilung (Finanzi-

elle Hilfen und Übernahme von Mietzahlungsrückständen,

Notunterbringung und Wohnraumversorgung) können die

Arbeitsabläufe effizient gestaltet und Leistungen bürgernah

erbracht werden.

Verschiedene Vereine und Verbände engagieren sich seit

vielen Jahren in der Wohnungslosenhilfe. Freie Träger er-

bringen u. a. Leistungen in ambulant betreuten Wohnfor-

men, unterhalten niedrigschwellige Tagesaufenthalte für

wohnungslose Menschen, betreiben im Auftrag der Stadt

Leipzig das Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen

und die Übernachtungsstelle für obdachlose drogenabhän-

gige Personen.

Wohnberechtigungsscheine (Anhang E)

Basierend auf den Bestimmungen des Sächsischen Bele-

gungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes

und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates

Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohn-

berechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich

durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Wohnungs-

flächenanspruch und Dringlichkeit des jeweiligen Woh-

nungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den

Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb

des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft

(LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur

bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS gearbeitet,

um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Beantragte Wohnberechtigungsscheine (WBS)

2010 2011 2012

Neubeantragung WBS 842 639 530

davon Singlehaushalte

450 411 337

davon Rentnerhaushalte

105 72 59

Single mit Kind 95 73 59

Familien 37 17 23

Ehepaare 46 48 37

Lebensgemeinschaften 147 95 74

2010 2011 2012

schwerbeschädigte Personen

59 61 44

obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte Haushalte

73 129 166

Haushalte mit SGB II oder SGB XII-Leistungsbezug

453 376 343

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Auf Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesene

Haushalte erhalten eine problemorientierte und umfassen-

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201218

de Beratung, werden zu speziellen Wohnungsangeboten

informiert oder direkt an Vermieter mit der Bitte zur Wohn-

raumbereitstellung vermittelt.

Wohnungsbelegungsrechte

(Anhang E)

Die soziale Wohnraumversorgung wird durch die Inan-

spruchnahme vertraglicher Belegungsrechte abgesichert.

Aktive Belegungsbindungen über das Sächsische Bele-

gungsrechtsgesetz bestehen vornehmlich im Bestand

der städtischen Wohnungsgesellschaft LWB mbH mit ca.

38.000 Wohnungen. Ergänzend dazu werden genossen-

schaftliche und private Wohnungsangebote zu Unterbrin-

gung von einkommensschwachen Haushalten einbezogen.

Mietspiegel

Seit Einführung des Vergleichsmietensystems für die neuen

Bundesländer im Jahr 1998 erstellt die Stadt per Satzung

auf Basis § 558 Bürgerliches Gesetzbuch Mietspiegel. Der

Mietspiegel dient allen am Wohnungsmarkt beteiligten Ak-

teuren als Orientierungsmittel und im Rahmen der sozialen

Daseinsfürsorge als Verständigungsgrundlage zwischen

Mieter und Vermieter im Mieterhöhungsverfahren.

In Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Mietspiegel wur-

de der aktuell gültige Mietspiegel Mitte 2012 veröffentlicht.

Entwicklung Wohnbelegungsrechte und Mietpreisbindung

2010 in WE* 2011 in WE* 2012 in WE*

Mietwohnungsbauprogramm Teil C 3.956 2.917 1.636

Städtebauförderung der Stadt Leipzig 76 - -

Investitionsvereinbarung mit der LWB 861 851 -

Mietwohnungsbauprogramm Erlass 2000 127 127 127

Belegungsrechte über das Stadtplanungsamt 40 17 10

Belegungsrechte über das Grundstücksverkehrsamt 19 18 -

Vereinbarungen aus Eingemeindungen 247 202 181

Mietpreisbindung entsprechend Förderung Teil B II 514 50 40

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres), *WE - Wohneinheiten

Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft

Der Bereich Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft (KdU)

in der Abteilung Soziale Wohnhilfen ist die Stabsstelle des

Sozialamtes für alle Themenbereiche der Unterkunftskosten

von Leistungsberechtigten im Rahmen des SGB II und SGB

XII. Kernaufgaben sind die Vorbereitung und Erstellung der

Richtlinie KdU, die durch das Jobcenter und das Sozialamt

anzuwenden ist, Fachaufsicht und Controlling des Vollzu-

ges sowie die Erstellung der Betriebskostenbroschüre der

Stadt Leipzig.

Im Jahr 2012 wurden im sog. „Schlüssigen Konzept“ die

neuen Angemessenheitswerte für die Mietkosten (Grundmie-

te, kalte Betriebskosten sowie Heiz- u. Warmwasserkosten),

die Definition des Wohnstandards und die Berechnungsme-

thodik der Angemessenheitsprüfung festgelegt.

Nach der Veröffentlichung der letzten Betriebskostenbro-

schüre für die Stadt Leipzig 2008 wurde 2011/2012 in Ko-

operation von Sozialamt, Vertretern der Leipziger Wohnungs-

wirtschaft und des Mietervereins Leipzig die Aktualisierung

der Werte vorgenommen. Neu aufgenommen wurden Anga-

ben zum energetischen Verbrauch der Gebäude, ein Praxis-

teil zum Thema Heizkostenabrechnung und eine tabellari-

sche Übersicht zu exemplarischen Wasserverbrauchsdaten.

Die neue Betriebskostenbroschüre ist seit November 2012

in allen Bürgerämtern erhältlich.

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19Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

3.10 Feststellung der Schwerbehinderten- eigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Anhang F)

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Voraus-

setzung. Abhängig vom Grad der Behinderung und dem

zuerkannten Merkzeichen können behinderte Menschen

unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch

nehmen:

n einen besonderen Kündigungsschutz,

n Zusatzurlaub,

n Hilfe im Arbeitsleben,

n bevorzugte Einstellung als Arbeitnehmer/-in,

n die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,

n bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraus-

setzungen die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-

spruchnahme der Altersrente,

n Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkom-

mens- und Vermögenssteuer,

n vorzeitige Inanspruchnahme der Bahncard für

Senioren,

n Vergünstigungen im kommunalen Bereich, wie güns-

tigere Eintrittspreise für verschiedene Veranstaltun-

gen und Einrichtungen und bei Nutzung öffentlicher

Verkehrsmittel.

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX

Die Zahl der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) in

der Stadt Leipzig stieg von 2010 bis 2012 um ca. 1.300

Personen.

Anzahl der Personen mit Behinderung und

Schwerbehinderung

2010 2011 2012

schwerbehinderte Menschen

51.944 53.752 53.270

darunter mit gültigem Schwerbehinderten-ausweis

40.475 42.760 44.109

Quelle: KSV Sachsen (jeweils Dezember des Jahres)

Die Zahl der Anträge auf Feststellung der Schwerbehin-

derteneigenschaft stieg ebenso.

2010 2011 2012

Anträge SGB IX 10.357 10.535 10.823

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Entscheidungen SGB IX

Entscheidungen 2010 2011 2012

Erstantrag SGB IX 5.077 4.597 4.485

Neufeststellung SGB IX

5.898 5.166 5.170

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge

nach SGB IX in Tagen

2010 2011 2012

ErstantragSGB IX

129 100 98

Neufeststellung SGB IX

153 153 119

Quelle: Sozialamt

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz

Die Leistungen nach dem Sächsischen Landesblinden-

geldgesetz dienen dem Ausgleich der behinderungsbe-

dingten Mehraufwendungen. Blinde erhalten ein Blinden-

geld in Höhe von monatlich 333 Euro. Der monatlich zu

zahlende Nachteilsausgleich (NTA) für hochgradig Seh-

schwache beträgt 52 Euro, für Gehörlose 103 Euro und

für schwerstbehinderte Kinder 77 Euro.

Die Leistungen werden unabhängig von Einkommen und

Vermögen gewährt. Beim Bezug bestimmter anderer

Sozialleistungen kann der Anspruch ganz oder teilweise

wegfallen.

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201220

Eingänge Anträge LBlindG

2010 2011 2012

Anträge LBlindG 1.071 927 1.084

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Zahlfälle LBlindG

2010 2011 2012

Landesblindengeld 994 980 958

NTA für hochgradig Sehschwache

660 676 656

NTA für Gehörlose 525 528 522

NTA für Schwerstbe-hinderte

206 212 218

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Entscheidungen LBlindG

Entscheidungen 2010 2011 2012

Erstantrag LBlindG 424 303 353

Neufeststellung LBlindG 1.000 642 842

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge nach

LBlindG in Tagen

LBlindG 2010 2011 2012

Erstantrag 202 154 125

Neufeststellung 164 127 88

Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)

Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit mit der Diakonischen Leipziger gGmbH

Seit 2009 unterstützten Beschäftigte der Werkstatt für be-

hinderte Menschen der Diakonischen Leipziger gGmbH die

Mitarbeiter/-innen des Sozialamtes Leipzig bei der Aufar-

beitung der Bearbeitungsrückstände, die im Jahr 2008 im

Rahmen der Aufgabenübertragung vom Freistaat Sachsen

übernommen wurden. Die Bearbeitungsrückstände bei der

Erfassung von Anträgen und anderen Eingangsdokumen-

ten konnten so erfolgreich abgebaut werden. Andererseits

dienen diese Außenarbeitsplätze dem Kennenlernen der

realen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für

behinderte Menschen und der Integration in den ersten

Arbeitsmarkt. 2011 beschloss die Dienstberatung des

Oberbürgermeisters, dass die Kooperation mit der Dia-

konischen Leipziger gGmbH unbefristet fortgesetzt wird.

3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten

Gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB IV erteilt der Bereich Ver-

sicherungsamtsangelegenheiten in allen Angelegenheiten

der Sozialversicherung Auskunft und nimmt Anträge auf

Leistungen aus der Sozialversicherung entgegen.

Der Begriff der Sozialversicherung umfasst die gesetz-

liche Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die

Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die

Unfallversicherung.

In § 93 SGB IV ist bestimmt, dass der Bereich Versiche-

rungsamtsangelegenheiten die dort genannten Aufgaben

als „eigene Aufgabe“ durchführt. Die örtliche Zuständigkeit

ist in § 93 Abs. 3 SGB IV geregelt, d.h. es besteht für die

Leistungsberechtigten, die in Leipzig ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Beschäftigungs- oder

Tätigkeitsort haben, ein Rechtsanspruch auf die Auskünfte.

Anträge / Anfragen

2010 2011 2012

Aufnahmen von Anträgen auf Rente, Kontenklärung, Über-führung von Zusatz-versorgungsanwart-schaften

907 1.069 869

bearbeitete Anfragen

von Versicherungsträ-

gern bzw. Ämtern

323 470 450

Quelle: Sozialamt (Meldung an das Sächsische Staatsministerium für

Soziales und Verbraucherschutz)

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21Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

3.12 Schuldnerberatung (Anhang G)

In Leipzig wird die Schuldnerberatung von verschiede-

nen Trägern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages

zwischen der Stadt Leipzig und den Schuldnerberatungs-

stellen erbracht. Die Träger haben sich zur qualifizierten

Beratung und Unterstützung von ver- und überschuldeten

Familien und Einzelpersonen mit Wohnsitz in Leipzig, die

zur Bewältigung ihrer Schuldenprobleme und der damit

verbundenen Notlagen eine Hilfestellung benötigen, ver-

pflichtet.

Das Leistungsspektrum umfasst die

n Beratung bei akuten wirtschaftlichen und psycho-

sozialen Problemen zur Sicherstellung des Lebens-

unterhalts,

n Beratung und aktive Unterstützung bei Schuldner-

schutzmaßnahmen,

n Erfassung der wirtschaftlichen Situation mit Ermitt-

lung der Verbindlichkeiten nach Art und Höhe und

Beratung zu entsprechenden Regulierungsmöglich-

keiten,

n Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung zur

wirtschaftlichen Haushaltsführung mit Ermittlung

von Einsparmöglichkeiten,

n Vermittlung Rechtsberatung/-vertretung mit Unter-

stützung bei der Beantragung von Beratungs- und

Prozesskostenhilfe,

n Durchführung außergerichtlicher Schuldenregulie-

rung.

Ziele der Schuldnerberatung sind im Wesentlichen:

n Entschuldung, möglichst durch außergerichtliche

Schuldenregulierung und unter Vermeidung von

Insolvenz,

n Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn dieses

nicht vermeidbar ist,

n Stabilisierung der psychosozialen Situation,

n Sicherung des Arbeitsplatzes durch Vermeidung

von Lohn- und Gehaltspfändungen,

n Beseitigung des Vermittlungshemmnisses „Über-

schuldung“ – SGB II – und damit Schaffung der

Vorraussetzung zur Integration in Arbeit von Per-

sonen, bei denen die Überschuldung das primäre

Vermittlungshemmnis ist,

n Verhinderung von Obdachlosigkeit,

n Herbeiführen einer Lösung zwischen Gläubiger und

Schuldner,

n Verringerung der Zahl der Zugänge zur Schuld-

nerberatung durch Aufklärung von Risikogruppen

(Prävention),

n Vermeidung von erneuter Verschuldung durch Haus-

haltberatung und Unterstützung.

Finanzierung der Schuldnerberatung im Rahmen

des § 11 Abs. 5 SGB XII und § 16a SGB II

Jahr 2010 2011 2012

Anzahl allgemeine soziale Beratung

2.198 2.350 2.110

Kommunaler Mitteleinsatz gesamt in 1.000 Euro

709 628 489

davon nach SGB II in 1.000 Euro

554 492 343

davon nach SGB XII in 1.000 Euro

156 136 146

Quelle: Sozialamt

Zum 1. Juli 2010 traten neue Regelungen zum Kontopfän-

dungsschutz in Kraft und ein Pfändungsschutzkonto, das

sogenannte P-Konto, wurde eingeführt (ausführlich vgl.

Anhang G). Dadurch kam es zu einem leichten Anstieg

der Grundberatungsstunden, die 2012 wieder abnahmen.

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201222

3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt Leipzig

sowie der Fachförderrichtlinie des Sozialamtes werden

im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuschüsse an

freie Träger und Selbsthilfegruppen gewährt.

Die Förderung umfasst im Wesentlichen folgende Aufga-

benbereiche:

n Hilfen für Senioren,

n Hilfen für Menschen mit Behinderungen,

n Hilfen für Personen mit besonderen sozialen

Schwierigkeiten,

n Hilfen für Suchtkranke und Suchtgefährdete,

n Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund.

In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils ca. 100 An-

träge bearbeitet. 2011 wurden rund 3,1 Millionen Euro und

2012 rund 2,9 Millionen Euro bewilligt. Der Rückgang bei

der Förderung der Wohnungslosenhilfe 2012 ergibt sich

durch den Abschluss von Verträgen nach SB XII mit den

Betreibern der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Förderung Vereine und Verbände nach Zielgruppen 2010 bis 2012 (Sozialamt)

Alte

nhilf

e

Beh

inde

rten

fahr

dien

st

Beh

inde

rten

hilfe

Soz

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gest

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Gru

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(z.B

. Fra

uenh

äuse

r,

Feiw

illig

enag

entu

r)Fachbereich

747.

098

650.

691

665.

326

431.

334

423.

233

412.

415

661.

176

659.

819

637.

853

382.

068

379.

288

399.

567

68

6.57

4

629.

000

680.

045

364.

150

376.

645

84.6

45

0

100.000

200.000

300.000

400.000

500.000

600.000

700.000

800.000

2012

2011

2010

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23Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

3.14 Offene Seniorenarbeit

Die Grundlage für die Förderung der offenen Seniorenar-

beit ist die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig sowie in

Bezug auf Einzelfallleistungen der § 71 SGB XII (Altenhil-

fe). Dadurch werden Schwierigkeiten, die durch das Alter

entstehen, verhütet, überwunden oder gemildert und den

älteren Bürger/-innen die Möglichkeit geboten, am gesell-

schaftlichen Leben teilzuhaben.

Die Angebote der offenen Seniorenarbeit dienen vorran-

gig der Unterstützung älterer Menschen in der eigenen

Wohnung bzw. häuslichen Umgebung. Sie fördern eine

möglichst langfristige selbständige und eigenverantwort-

liche Lebensweise.

Das Leistungsangebot umfasst:

n die Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere

und behinderte Bürger/-innen,

n den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst,

n das Seniorentelefon,

n Veröffentlichungen, z. B. zweimonatliche Broschüre

„Aktiv Leben in Leipzig“ für ältere und Menschen

mit Behinderungen (Veranstaltungshinweise, Infor-

mation zu aktuellen Gesetzen u.v.a.m.).

Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Menschen

Die Beratungsstelle ist zentrale Anlaufstelle in Bezug auf

das Wohnen im Alter und bei Behinderung. Hier werden

nicht nur Angebote zu alten-, behindertengerechten und

betreuten Wohnformen gesammelt und vermittelt, son-

dern auch Informationen zu möglichen Hilfsleistungen und

Beratungen sowie Unterstützung bei Wohnungs-Anpas-

sungsmaßnahmen gegeben.

Das Leistungsangebot umfasst:

n Beratungen zu den Leistungen nach dem SGB IX

(Behinderung und Rehabilitation), SGB XI (Pflege-

versicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) sowie Ver-

mittlung in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche,

z. B. zu den Pflegekassen,

n Beratung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu

möglichen Anpassungsmaßnahmen im bisherigen

Wohnraum, Beratung bei der Planung und Finan-

zierungsabprüfung,

n Umzugsberatung zu alters- und behindertengerech-

tem Wohnen und Unterstützung bei der Wohnungs-

suche,

n Information und Beratung zu begleitenden Hilfsan-

geboten,

n Musterausstellung zur alters- und behindertenge-

rechten Gestaltung von Küchen und Bädern (ent-

sprechend der DIN-Normen).

Die Beratungsleistungen sind kostenfrei und erfolgen bei

Bedarf im vertrauten Wohnumfeld.

Anzahl der Beratungen der Beratungsstelle

Wohnen und Soziales

2010 2011 2012

Anzahl Beratungen 667 722 732

- davon Anträge auf Wohnungsanpassungen

48 43 50

- realisierte Wohnungsanpassungen

28 26 31

Quelle: Sozialamt

Die Schwerpunkte der Musterausstellung sind neben der

senioren- und rollstuhlgerechten Gestaltung von Küche

und Bad auch notwendige Technikhilfen im Alter sowie

Alltagshilfen für stark sehgeschädigte oder erblindete Men-

schen. Sie zeigt – auf der Grundlage der bisherigen DIN

Norm 18025 und nachfolgend der DIN-Norm 18040 – die

wichtigsten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung und

bietet durch die Präsentation technischer und praktischer

Hilfsmittel Lösungen zur besseren Bewältigung des Alltags

für ältere oder behinderte Menschen an.

Folgende Veranstaltungen wurden durchgeführt:

n Tag der offenen Tür in der Musterausstellung 2011

und 2012,

n Führungen mit Schulklassen aus unterschiedlichen

Schulen und Ausbildungsstätten,

n Praxisunterricht für Bildungseinrichtungen,

n Kurse in der Volkshochschule, Praxistage.

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201224

Zunehmend nutzen Schulen und/oder Ausbildungsstätten

die Ausstellung zur Durchführung eines praktischen Tages

oder in Form von Praxisunterricht.

Die Gesamtzahl der Besucher betrug 2011 1.193 Personen

und 2012 1.313 Personen.

Frau Bärbel Hälbig, die Ansprechpartnerin der Beratungsstelle, erklärt

Schüler/-innen der Helmholtzschule die Funktion einiger Ausstellungs-

gegenstände. Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig

Ergebnis eines Praxistages, Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig

Ehrenamtlicher Seniorenbesuchsdienst

Seit 1994 gibt es den ehrenamtlichen Seniorenbesuchs-

dienst der Stadt Leipzig, der bundesweit als vorbildlich

in Bezug auf die Unterstützung älterer Menschen in ihren

Wohnungen und die Vermeidung von Einsamkeit und Iso-

lation gelten kann. Die Besuchshelfer/-innen erhalten von

der Stadt Leipzig, Sozialamt, im Rahmen der Förderung

des ehrenamtlichen Engagements eine Aufwandsentschä-

digung.

Die Anzahl der Besuchshelfer/-innen umfasste in den

vergangenen Jahren stets rund 200 Personen. Ältere

pflegebedürftige und kranke Menschen, die sich Kon-

takte wünschen, werden jeweils von dem/der gleichen

ehrenamtlichen Besuchshelfer/-in regelmäßig besucht. Im

Jahr 2011 wurden 491 Personen und im Jahr 2012 467

Personen besucht.

Die geleisteten Stunden hängen von den Möglichkeiten

der Besuchshelfer/-innen selbst und den Wünschen der

besuchten Person ab.

Leistungen des Seniorenbesuchsdienstes

2010 2011 2012

Besuchshelfer/-innen 200 219 229

Besuchte ältere Menschen

420 491 467

Aufwandsentschä-digung in 1.000 Eurogesamt

51 52 55

geleistete Stunden gesamt

26.440 25.032 27.116

Quelle: Sozialamt

Die Begleitung und Qualifizierung der Besuchshelfer/-innen

des Seniorenbesuchsdienstes wird durch die Mitarbeiter/-

innen der offenen Seniorenarbeit organisiert (thematische

Schulungen, zweimonatlicher Treff der Besuchshelfer/-in-

nen mit Referaten zu spezifischen Themen des Alterns, ein

weiteres Treffen zum Erfahrungsaustausch untereinander).

2011 und 2012 wurden wieder jeweils 45 Personen für den

Leipziger Ehrenamtspass nominiert, d.h. diese Personen

leisteten mehr als 200 Stunden ehrenamtliche Arbeit. Da-

mit erfolgt eine zusätzliche Anerkennung der geleisteten

Arbeit.

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25Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass- Mobilcard

Der Leipzig-Pass ist eine sozialpolitische Maßnahme der

Stadt Leipzig, den Einwohner/-innen erhalten, um verschie-

dene Angebote städtischer oder stadtnaher Einrichtungen

zu ermäßigten Gebühren und Preisen in Anspruch nehmen

zu können. Der Leipzig-Pass ist einkommensabhängig.

Anspruch auf den Leipzig-Pass und die damit verbundenen

Leistungen haben Einwohner/-innen der Stadt Leipzig, die

n Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

nach SGB II erhalten,

n über geringes Erwerbs- oder Renteneinkommen

verfügen,

n laufende Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII

und

n Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten.

Im Februar 2009 wurde durch den Stadtratsbeschluss

(RB IV-1495/09) die Einführung des Sozialtickets „Leip-

zig-Pass-Mobillcard“ (LPMC) als Instrument zur Förde-

rung der Mobilität für Leipziger Bürger/-innen mit gerin-

gem Einkommen beschlossen. Seit August 2009 können

Leipzig-Pass-Inhaber die LPMC zum Preis von monatlich

28 Euro (Stand 2012) erwerben. Im Dezember 2010 wur-

de mit Stadtratsbeschluss (RB V-604/10) die vorzeitige

Vertragsanpassung zur Weiterführung der Leipzig-Pass-

Mobilcard bis 2015 beschlossen.

Leipzig-Pass nach Bewilligungsgrund

2010 2011 2012

SGB II 58.958 50.601 46.854

SGB XII 2.408 2.158 2.188

AsylbLG 1.898 1.530 1.465

Sonstige (an-

spruchsberechtigt

wegen geringem

Einkommen)

11.314 11.764 11.786

gesamt 74.578 66.053 62.293

Quelle: Hauptamt/Sozialamt

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ermittlung von

Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II, dem soge-

nannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ zum 01.01.2011,

sank die Zahl der beantragten Leipzig-Pässe um ca. 12 %

gegenüber 2010. Kinder und Jugendliche aus Familien

mit geringem Einkommen können durch das Bildungs-

und Teilhabepaket Leistungen bei der Finanzierung von

Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen, Schul-

fahrten u.a. erhalten. 2012 sank die Zahl der beantragten

Leipzig-Pässe um weitere 6 %, da insgesamt die Zahl der

SGB II-Leistungsempfänger/-innen zurückging.

Inhaber/-innen des Leipzig-Passes waren 2011 zu 77 %

und 2012 zu 75 % Empfänger/-innen von Leistungen

nach dem SGB II. Die nächstgrößere Gruppe mit 18 %

bilden Einzelpersonen und Familien mit geringem Ein-

kommen (Sonstige), d.h. Personen mit ergänzenden

Leistungen des Jobcenters, z. B. zum Arbeitslosengeld I,

Wohngeldempfänger/-innen oder Studenten. 2 % der

Inhaber/-innen sind Empfänger/-innen nach dem Asyl-

bewerberleistungsgesetz.

Verkaufte Leipzig-Pass-Mobilcard (LP-Mobilcard) und

durchschnittliche monatliche Nutzer/-innen

2010 2011 2012

verkaufte LP-

Mobilcard ges.219.368 245.818 255.509

Ø monatliche

Nutzer/-innen18.345 20.505 21.265

Quelle: Leipziger Verkehrsbetriebe

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201226

Seit dem 01.04.2011 werden rückwirkend zum 01.01.2011

für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer

monatlichen Regelleistung auch Bedarfe für Bildung und

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-

schaft berücksichtigt. Vorrangiges Ziel des Bildungs- und

Teilhabepakets ist es, Kindern einkommensschwacher

Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitan-

gebote in Anspruch zu nehmen und ihnen somit bessere

Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Leis-

tungen beziehen:

n Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II,

n Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach dem

SGB XII,

n Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),

n Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

(BKGG),

n Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz

(AsylbLG).

Die einzelnen Leistungsbausteine umfassen

n eintägige Schul- und Kindertagesstättenausflüge,

n mehrtägige Klassenfahrten / Fahrten der Kinder-

tageseinrichtung,

n Schulbedarf,

n Schülerbeförderung,

n Lernförderung,

n gemeinschaftliches Mittagessen an Schulen und

Kindertagesstätten (sowie Hort bis 2013) und

n Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Die Komplexität der sehr unterschiedlichen Einzelleistun-

gen, die überwiegend als Sachleistung zu erbringen sind,

stellte die verantwortlichen Leistungsträger (Jobcenter für

die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, Sozialamt für

die Rechtskreise SGB XII, AsylbLG, WoGG, BKGG) sowie

die Leistungserbringer (Mittagessenanbieter, Vereine usw.)

insbesondere in der Einführungsphase 2011 vor große He-

rausforderungen.

Bundesweit lagen die Antragszahlen in den ersten Mona-

ten nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes

unter den Erwartungen. Auch in Leipzig wurden die Leis-

tungen in den ersten Monaten nicht in dem Maße ange-

nommen, wie ursprünglich erwartet.

Nach einer Informationskampagne durch den Bund sowie

intensiver Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Leipzig (Anschrei-

ben, Presseveröffentlichungen, Flyer, direkte Ansprache

von Personengruppen, Informationsveranstaltungen) stie-

gen die Antragszahlen kontinuierlich.

4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeld-

gesetz (BKGG) (Bildungs- und Teilhabepaket) (Anhang H)

Rechtskreis

2011 2012

Zahl der potentiell

anspruchsberech-

tigten Kinder

Zahl der Kinder,

für die mindestens

ein Antrag gestellt

wurde

Zahl der potentiell

anspruchsberech-

tigten Kinder

Zahl der Kinder,

für die mindestens

ein Antrag gestellt

wurde

SGB II 25.406 11.9461 26.344 13.5591

SGB XII/§ 2 AsylbLG 789 373 791 475

WoGG/BKGG2 n. v. 5.076 n. v. 5.335

Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt; n. v. = nicht verfügbar

Zahl der potentiell anspruchsberechtigten Kinder und der Kinder, für die mindestens ein Antrag gestellt wurde

Page 27: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

27Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

1 ohne Berücksichtigung des Schulbedarfs

2 Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für den Kinderzuschlag konnten von der Bundesagentur für Arbeit/Familienkasse keine

Angaben gemacht werden. Für die Wohngeldberechtigten lag die Zahl bei 5.053 anspruchsberechtigten Kindern. Dabei ist zu beachten, dass

Kinderzuschlagsempfänger oft gleichzeitig Wohngeld erhalten. Die Summe der potenziell Anspruchsberechtigten muss jedoch höher als die

Zahl der anspruchsberechtigten Kinder nach dem WoGG sein.

Zielstellung der Stadt Leipzig ist es, möglichst allen potentiell anspruchsberechtigten Kindern Leistungen nach dem

Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren. Dafür wird die gezielte Öffentlichkeitsarbeit weiter im Fokus stehen. Ande-

rerseits sollen auch weiterhin Leistungsanbieter für das Bildungs- und Teilhabepaket gewonnen und die kooperative

Partnerschaft ausgebaut werden, um das Leistungsangebot noch breiter aufzustellen und damit attraktiver zu gestalten.

Die am häufigsten beantragten Leistungen sind die Förderung der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung und der

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Zuschuss zum Beitrag für Sportvereine, Musikschulen).

Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt

Rechtskreis2011 2012

Bewilligte

LeistungenAusgaben in Euro

Bewilligte

LeistungenAusgaben in Euro

SGB II 9.069 773.187 10.241 858.609

SGB XII/BKGG/WoGG/AsylbLG

4.371 431.660 4.578 370.817

Rechtskreis2011 2012

Bewilligte

LeistungenAusgaben in Euro

Bewilligte

LeistungenAusgaben in Euro

SGB II 3.034 96.423 3.571 158.011

SGB XII/BKGG/WoGG/AsylbLG

1.781 76.338 2.197 105.025

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201228

5. Leistungen nach dem SGB II (Anhang I)

Die Stadt Leipzig gründete gemeinsam mit der Agen-

tur für Arbeit zur Umsetzung des SGB II im Jahr 2005

die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig. Entsprechend

dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der

Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010

wurden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Ge-

meinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44 b SGB II) und als

Jobcenter bezeichnet (§ 6 d SGB II).

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Das Arbeitslosengeld II soll zur Beendigung oder Verrin-

gerung der Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen,

insbesondere durch Eingliederung in Arbeit beitragen,

sowie deren Lebensunterhalt sichern. Dabei sollen die

Hilfebedürftigen selbst aktiv alle Möglichkeiten zur Be-

endigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus-

schöpfen (Prinzip „Fördern und Fordern“).

Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die

n zwischen 15 und 65 Jahre alt sind,

n erwerbsfähig sind,

n hilfebedürftig sind und

n ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ebenfalls berechtigt zum Erhalt von Leistungen sind Per-

sonen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsge-

meinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen

der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

nach SGB XII haben.

Sozialgeldberechtigt sind nicht erwerbsfähige Mitglieder

der Bedarfsgemeinschaft:

n Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft

und Lebenspartnerschaft,

n unverheiratete Kinder im Haushalt (soweit sie be-

dürftig sind), die das 25. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben,

n im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile von un-

verheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben.

Insbesondere junge und ältere Arbeitsuchende sollen ge-

fördert werden.

Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften

und Personen

2010 2011 2012

Bedarfsgemeinschaften 46.326 44.396 42.610

Personen insgesamt 77.648 74.049 71.124

- davon ALG II -Empfänger/-innen

59.297 56.114 53.441

- davon Sozialgeld -Empfänger/-innen

18.351 17.935 17.683

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)

Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften

nach Personenzahl

2010 2011 2012

Bedarfsgemeinschaften 46.326 44.396 42.610

- mit 1 Person 28.727 27.746 26.756

- mit 2 Personen 9.264 8.832 8.353

- mit 3 Personen 4.755 4.429 4.155

- mit 4 Personen 2.387 2.217 2.164

- mit 5 und mehr Personen

1.193 1.172 1.182

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)

Page 29: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

29Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Entwicklung der Ausgaben für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II (Angaben in 1.000 Euro)

2010 2011 2012

Unterkunft und Heizung 154.261 155.953 147.387

Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten 1.198 1.426 1.578

Mietschulden 358 496 545

Schuldner- und Suchtberatung 554 492 343

Erstausstattung Wohnung 2.404 2.518 2.131

Erstausstattung Bekleidung 1.234 1.257 1.115

Quelle: Sozialamt

Entwicklung erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Alters-

gruppen

2010 2011 2012

Erwerbsfähige Hilfebe-dürftige insgesamt

59.297 56.114 53.441

unter 25 Jahre 9.435 8.225 7.451

25 bis unter 50 Jahre 35.016 32.724 30.996

50 bis unter 55 Jahre 5.746 5.763 5.751

über 55 Jahre 9.100 9.402 9.279

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)

Page 30: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201230

6. Sozialplanung, Öffentlichkeits- arbeit und Projekte

6.1 Sozialplanung

Aufgaben der Sozialplanung werden für zielgruppenbe-

zogene Planungen des Sozialamtes und übergreifende

Ansätze des Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit

und Schule realisiert.

Zur Sozialplanung im Sozialamt zählen u. a. die Altenhil-

feplanung mit der jährlichen Pflegeeinrichtungserhebung

in allen stationären Einrichtungen der Stadt Leipzig (ver-

öffentlicht im Internet www.leipzig.de, vgl. Abb. 1).

Ebenso wird durch die Sozialplanung das Sozialamt Leip-

zig beim Benchmarking der Leistungen nach dem SGB

XII und SGB II der 16 Großstädte in Deutschland vertre-

ten. Der jeweilige Jahres- und Vorjahresbericht ist auf der

Veröffentlichungsseite des Sozialamtes eingestellt (www.

leipzig.de/veröffentlichungen, vgl. Abb. 2).

6.2 Öffentlichkeitsarbeit

Auch 2011 und 2012 erschien zweimonatlich die Zeitschrift

„Aktiv Leben in Leipzig“ mit Informationen für Senioren

und Menschen mit Behinderungen. Diese Broschüre be-

inhaltet Termine für jeweils 2 Monate, Ort und Zeit von

Abb. 1 Auswertung der Pflegeeinrichtungs-

erhebung 2012

Abb. 2 Beispiel Benchmarkingbericht

Leistungen nach dem SGB XII

Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen,

Sport, Bildung und Beratung. Ebenso kommen Vereine,

Verbände und Ämter zu Wort, um Senioren und behin-

derte Menschen zu informieren. Erhältlich ist sie in den

Bürgerämtern, Bibliotheken, Vereinen, Krankenhäusern,

Altenpflegeheimen, Außenstellen des Sozialamtes, im

Rathaus und Stadthaus und in Museen, im Gewand-

haus, der Oper, in ausgewählten Ärztehäusern und Arzt-

praxen sowie Apotheken, Einrichtungen des Betreuten

Wohnens und Pflegediensten. Außerdem findet man

die Veröffentlichung im Internet unter: http://www.leip-

zig.de/de/buerger/service/angebote/senioren/veranst/

(vgl. Abb. 3).

Im Dezember 2011 wurde durch das Sozialamt die

5. aktualisierte Auflage des „Heimportrait der Al-

tenpflegeheime Leipzig 2011/12“ herausgegeben.

Die Informationsbroschüre wurde in Kooperation mit den

Trägern der Altenpflegeheime erstellt. Die Ausgabe 2011/12

beschreibt alle 58 Einrichtungen, die ca. 6.000 Plätze in un-

terschiedlicher Trägerschaft anbieten. Die Broschüre enthält

eine Übersicht mit allen Standorten, gegliedert nach Stadt-

bezirken und ist im Internet unter www.leipzig.de Sozialamt/

Veröffentlichungen aufrufbar (vgl. Abb. 4).

Abb. 3 „Aktiv Leben in Leipzig“

Page 31: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

31Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

2012 wurde die erstmals 2011 veröffentlichte Informations-

broschüre zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende nach

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ aktualisiert.

Diese Broschüre gibt einen Überblick zu den Leistungen

nach dem SGB II, welche durch die Stadt Leipzig erbracht

bzw. finanziert werden. Sie soll eine schnelle Orientierung

ermöglichen und helfen, mögliche Leistungsansprüche

gezielt geltend zu machen (www.leipzig.de Sozialamt/

Veröffentlichungen, vgl. Abb. 5).

Im Jahr 2012 wurden der Leipziger Mietspiegel und die

Betriebskostenbroschüre veröffentlicht (vgl. Abschnitt 3.9,

Abb. 6).

Abb. 4 Heimportrait der Altenpflegeheime

Leipzig 20011/12

Abb. 5 Informationsbroschüre zur Grund-

sicherung

6.3 Veranstaltungen

Erste und Zweite Seniorenkonferenz Leipzig (10. Februar 2011 und 20. November 2012)

Zur ersten Konferenz 2011 waren der Einladung mehr als

200 Interessenten gefolgt, die sich über die Themen Woh-

nen, Pflege und Gesundheit im Alter austauschten. Die

Teilnehmer/-innen hatten die Möglichkeit, ihre Wünsche an

die Seniorenpolitik der Stadt Leipzig zu äußern und auf so-

genannte „Wunsch-Karten“ zu schreiben. Die Auswertung

zeigte, dass Seniorinnen und Senioren die Beurteilung ihrer

Lebensqualität vor allem vom Grad der Selbstbestimmtheit

und Selbstständigkeit im Alter und der aktiven Teilhabe am

gesellschaftlichen Leben abhängig machen.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse zeigte, dass es in

Leipzig bereits viele gute Beispiele gibt. Der Aufbau und

die Sicherung fester Strukturen und entsprechender Res-

sourcen für die Seniorenarbeit wurden als wichtige Themen

hervorgehoben.

Die zweite Seniorenkonferenz im November 2012 wurde in

Verbindung mit vielen anderen Veranstaltungen anlässlich

des Europäischen Jahres des „Aktiven Alterns und der

Solidarität zwischen den Generationen“ durchgeführt.

Unter dem Titel „Bildung und Kultur für Fortgeschrittene“

(Abb. 7) wurden Chancen und Wege von Bildung und

Kultur im Alter diskutiert und über konkrete Angebote in

Leipzig informiert. Generationsübergreifende und stadttei-

lorientierte Projekte wurden vorgestellt.

Die zahlreichen Materialien der Seniorenkonferenzen findet

man im Internet unter www.leipzig.de, Behördenwegweiser,

Sozialamt, Veröffentlichungen.

Abb. 7 Veranstaltungsflyer

der Seniorenkonferenz 2012

Abb. 6 Leipziger

Mietspiegel und

Betriebskosten-

broschüre

Page 32: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201232

16. Tag der Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Behinderung(14. September 2011)

Am 14. September 2011 eröffnete der Schirmherr des Ta-

ges der Begegnung, Oberbürgermeister Burkhard Jung,

um 10 Uhr auf dem Markt den 16. Tag der Begegnung

zwischen Menschen mit und ohne Behinderung. Daran

schloss sich ein gemeinsamer Rundgang mit Bürgermeis-

ter Thomas Fabian und der Behindertenbeauftragten Frau

Hiersemann über den Markt der Möglichkeiten an, auf dem

57 Vereine und Verbände ihre Angebote präsentierten.

Über 420 ehrenamtliche Mitstreiter/-innen der Vereine

betreuten die Stände und sorgten somit für einen regen

Gedankenaustausch und eine umfassende Information für

interessierte Bürger/-innen.

Unter dem Motto „Lebens-Kunst“ engagierten sich ins-

besondere die umliegenden Museen. Das Museum der

bildenden Künste, das Stadtgeschichtliche Museum und

das Zeitgeschichtliche Forum hielten von 10 bis 16 Uhr

Artikel in der Leipziger Volkszeitung vom 11. Februar 2011

Artikel in der Leipziger Volkszeitung vom 20. November 2012

Page 33: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

33Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Teilnehmer am Tag der Begegnung, Oberbürgermeister Burkhard Jung

und die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen Frau Hiersemann,

Foto: Sozialamt

Der Marktplatz und das Bühnenprogramm – gut besucht zum Tag der

Begegnung, Foto: Sozialamt

offene Angebote für alle Besucher/-innen bereit. Über 15

Grund- und Mittelschulen der Stadt Leipzig nutzten mit

über 660 Schüler/-innen diese Angebote.

Auf dem Markt selbst wartete ein buntes Bühnenprogramm

und viele Aktionen vom Gedächtnistraining über ein mo-

biles Sport- und Spielangebot bis zum Café Blickwechsel

auf die Besucher/-innen.

Bei schönem Wetter und guter Stimmung besuchten viele

Leipziger die museumspädagogischen Veranstaltungen

und informierten sich über die Angebote der Leipziger

Vereine.

6.4 Projekt VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess

2010 und 2011 wurde in Kooperation mit der Hochschule

für Wirtschaft, Technik und Kultur Leipzig im Sozialamt

das Projekt „VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess“ durch-

geführt. Dabei handelt es sich um eines von zahlreichen

Projekten im Rahmen der Hochschulförderung durch das

Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Fragestellung des Projektes war, inwieweit das Vertrauen

der Mitarbeiter/-innen innerhalb einer Organisation die

Arbeitszufriedenheit bedingt und welche Maßnahmen zu

einer Verbesserung der Prozesse beitragen können.

Im ersten Projektjahr 2010 wurde eine umfangreiche Orga-

nisationsanalyse durchgeführt, die auf Dokumentenanaly-

sen, Führungskräfteinterviews, Gruppendiskussionen mit

Mitarbeiter/-innen und Kunden des Sozialamtes sowie ei-

ner Mitarbeiterbefragung basierte. Die Befragung wurde

im zweiten Projektjahr wiederholt, um Veränderungen zu

erfassen.

In Ideenwerkstätten und Vertrauensforen wurden von den

Mitarbeiter/-innen aller Abteilungen Vorschläge entwickelt,

z. B. die Durchführung von abteilungsbezogenen Tagen

der offenen Tür, von sogenannten teambildenden Maß-

nahmen, wie gemeinsame Unternehmungen der Sachge-

biete, die weitere Verbesserung des Informationssystems

im Sozialamt durch eine aktuelle Informationsdatenbank,

die Optimierung der Wartebereiche im Sozialamt und ein

„Jahresauftakt“ der Amtsleitung, in dem im Rahmen ei-

ner Informations- und Diskussionsveranstaltung für alle

Mitarbeiter/-innen die Aufgaben und Ziele des Jahres

vorgestellt und in der gemeinsamen Diskussion erörtert

werden.

Die Ergebnisse wurden 2011 und 2012 in zwei Mitarbei-

terversammlungen unter Beteiligung des Personalrates

vorgestellt und der Endbericht allen Mitarbeiter/-innen

zur Verfügung gestellt.

Page 34: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201234

6.5 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“

Das Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und

Menschen mit Behinderungen“ wird seit Oktober 2011 im

Sozialamt der Stadt Leipzig durchgeführt. Es handelt sich

um eine Arbeitsmarktmaßnahme der Europäischen Union,

unterstützt von Bund/ Land und der Stadt Leipzig für die

Dauer von 3 Jahren. Träger ist der Kommunale Eigenbe-

trieb Engelsdorf (KEE). Zahlreiche Maßnahmen sind direkt

den Fachämtern der Stadt Leipzig zugeordnet.

Im Rahmen des Projektes unterstützen 35 Mitarbeiter/-

innen ältere und behinderte Menschen im Alltag und bieten

das, was im Alltag oftmals fehlt – Zeit. Zeit, um Seniorinnen

und Senioren oder behinderte Menschen in unserer Stadt

zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten, gemeinsam

einzukaufen oder auch in aller Ruhe spazieren zu gehen.

Auch die Antragstellung zu weiteren Hilfen, z.B. beim

Sozialamt, sowie die Begleitung zu Behörden zählt zu

den Aufgaben, ebenso wie zu kulturellen und anderen

Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind pflegerische und

hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die nur von profes-

sionellen Diensten erbracht werden dürfen.

Die „Kleinen Hilfen“ sind kostenfrei. Die Anforderung der

Hilfen kann durch die hilfebedürftige Person selbst oder

auch durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte erfolgen.

Die Koordinierung der Termine der 33 Mitarbeiter/-innen

erfolgt durch 2 Projektassistenten, welche wochentäglich

von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Wünsche der Klienten te-

lefonisch oder per Mail entgegennehmen und den Einsatz

der Mitarbeiter/-innen planen. Bis Ende 2012 wurden mehr

als 10.000 Besuche durchgeführt. Durch die Maßnahme

wird älteren Menschen und Menschen mit Behinderun-

gen eine stabile Kommunikation und Teilhabe am aktiven

Leben ermöglicht.

Altersstruktur der besuchten Personen

Tätigkeiten gesamt 2012 bis 70 70-80 80-90 über 90Jahre

Besuche

Gespräche

Arztbesuche

Spaziergänge

Einkäufe

4.000

3.500

3.000

2.500

1.000

2.000

500

1.500

0

3.492

1.917

527769

6.0000 2.000 4.000 8.000 10.000 12.000 14.000

5.451

5.256

1.374

11.446

11.446

Page 35: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

35Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Anhang

SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die

Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des

Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich

befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die

Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur

Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und

die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten

zusammenzuwirken.

SGB XII § 19 Leistungsberechtigte

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel

dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen

Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften

und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,

beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder

Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider

Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen;

gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer

Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen

Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht

beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der

Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

A Sozialgesetzbuch XII

Das Sozialamt erbringt in den Leistungsbereichen im Wesentlichen die Aufgaben nach dem Sozialgesetz-buch (SGB) XII 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-

derung3. Hilfen zur Gesundheit4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen5. Hilfe zur Pflege6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

Schwierigkeiten7. Hilfe in anderen Lebenslagen

A 1. Hilfe zum Lebensunterhalt

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Seit dem 01.01.2005 erhalten alle erwerbsfähigen Perso-

nen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Le-

bensunterhalt von dauerhaft Erwerbsgeminderten oder

Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

wird durch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB

XII sichergestellt. Das SGB XII löste 2005 das von 1961 bis

2004 geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Damit

hat die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel

SGB XII an Bedeutung verloren.

Sie bleibt jedoch eine wichtige Leistung der Sozialhilfe

für diese kleine Personengruppe, die von den beiden

Leistungsarten der Grundsicherung (Grundsicherung für

Arbeitssuchende sowie Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung) nicht erfasst wird.

n Personen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze,

die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind bzw.

dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und

nicht über ausreichendes Einkommen verfügen

(z. B. Personen mit Erwerbsunfähigkeits-Rente auf

Zeit oder im Vorruhestand)

n Kinder unter 15 Jahren, die bei Verwandten leben

n Personen, denen eine Haushaltshilfe nach § 27 Abs.

3 SGB XII bewilligt wird (die aber den sonstigen

HLU- Bedarf aus eigenem Einkommen decken)

Ziel der Hilfe ist,

n den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern

n deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversiche-

rung zu sichern

n längerfristige Unabhängigkeit des leistungsberech-

tigten Personenkreises von der Sozialhilfe (Hilfe zur

Selbsthilfe) durch Information und aktive Hilfe

n Einhaltung und Prüfung des Nachrangprinzips.

In der Praxis stellt der HLU-Bezug vor allem eine Über-

gangssituation zwischen dem SGB II und dem Bezug der

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar

(etwa bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente).

Page 36: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201236

A 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz der bedarfsorien-

tierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

als 4. Kapitel des Sozialhilferechts im SGB XII eingeordnet.

Die Hilfe dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter

und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Zielgruppe sind

Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII

(frühestens ab dem 65. Lebensjahr) erreicht haben oder

Personen ab 18 Jahren, die – unabhängig von der jeweili-

gen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert sind.

Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die

Grundsicherung beantragt werden (§ 41 Abs.1 SGB XII).

Die Bewilligung der Leistung erfolgt i. d. R. für den Zeit-

raum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die

Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen

(§ 44 SGB XII).

Ziel der Hilfe ist es,

n den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern

n deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversiche-

rung zu sichern.

A 3. Hilfen zur Gesundheit

Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen sämtli-

che Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, Hilfe

SGB XII § 19 Leistungsberechtigte

2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach

den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses

Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41

Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben

und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren

notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend

aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem

Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden

Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen

Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebens-unterhalt nach

dem Dritten Kapitel vor.

bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwan-

gerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle

Leistungen,

n die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sons-

tigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl.

Leistungen nach § 264 SGB V),

n die eine eigenverantwortliche Familienplanung er-

möglichen,

n die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und

der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besse-

rung oder der Linderung einer Krankheit dienen.

Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsbe-

rechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang

zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrah-

men der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ziel der Hilfe ist die

n Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit

n Unterstützung der Familienplanung.

A 4. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

SGB XII § 53 Leistungsberechtigte

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs.

1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an

der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer

solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten

Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach

der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder

Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe

der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer

anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Durch die Eingliederungshilfe soll es den Leistungsem-

pfän-ger/-innen ermöglicht werden, ein weitestgehend

selbst bestimmtes Leben zu führen.

Der Personenkreis, für den Eingliederungshilfe in Betracht

kommt, ist in § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-

Page 37: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

37Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwan-

gerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle

Leistungen,

n die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sons-

tigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl.

Leistungen nach § 264 SGB V),

n die eine eigenverantwortliche Familienplanung er-

möglichen,

n die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und

der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besse-

rung oder der Linderung einer Krankheit dienen.

Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsbe-

rechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang

zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrah-

men der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ziel der Hilfe ist die

n Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit

n Unterstützung der Familienplanung.

Verordnung näher beschrieben. Zu diesem Personenkreis

zählen:

n Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich

wesentlich behindert sind,

n Personen, die nicht nur vorübergehend geistig we-

sentlich behindert sind,

n Personen, die nicht nur vorübergehend seelisch

wesentlich behindert sind.

Diesen Personen sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Per-

sonen gleichgestellt, die von Behinderung bedroht sind.

Personen, bei denen Maßnahmen der vorbeugenden Ge-

sundheitshilfe oder der Krankenhilfe erforderlich sind, sind

nur dann als von Behinderung bedroht anzusehen, wenn

trotz der Durchführung dieser vorbeugenden Maßnahmen

eine Behinderung künftig nicht ausgeschlossen werden

kann. Personen, die unter anderen als den oben genannten

Behinderungen leiden, kann Eingliederungshilfe gewährt

werden.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, behinderten Menschen

die Hilfen zu gewähren, die notwendig sind, um die Folgen

der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die

Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu

erleichtern.

Der Sächsische Landtag beschloss 2005 das Ausführungs-

gesetz zum SGB XII als Bestandteil eines Artikelgesetzes

zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozi-

alhilferechtes in das Sozialgesetzbuch. Artikel 2 umfasst

das neue „Gesetz über den Kommunalen Sozialverband

Sachsen (KSV)“, der damit das vorhergehende Gesetz über

den Landeswohlfahrtsverband (LWV) von 1993 ablöste.

Damit wurde geregelt, dass die Einzelfallbearbeitung

schrittweise und beginnend mit dem 01.01.2006 inner-

halb von insgesamt 2 Phasen in die örtliche Zuständigkeit

übertragen wird und beim KSV vertragsrechtliche, sozial-

planerische und aufsichtsrechtliche Aufgaben verbleiben.

Durch das neue Landesgesetz wurden:

n die Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Sozial-

hilfeträger neu bestimmt (siehe Tabelle),

n die Verteilung der Finanzströme in Sachsen in ver-

änderter Form festgelegt und

n die gesetzliche Grundlage für den überörtlichen

Träger, den Kommunalen Sozialverband Sachsen

(KSV), rechtskräftig.

Von 23 Leistungsarten der Eingliederungshilfe für behin-

derte Menschen und der stationären Pflege von Menschen

über 65 Jahren werden seit dem 01.01.2006 in der örtli-

chen Zuständigkeit der Stadt Leipzig 9 neue Leistungs-

arten bearbeitet.

A 5. Hilfe zur Pflege

SGB XII § 61 Leistungsberechtigte (1) Personen, die

wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit

oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig

wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen

Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs

Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,

ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken

und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für

weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen

geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe

für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für

Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung

gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles

erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre

Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

SGB XII § 67 Leistungsberechtigte Personen, bei denen

besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten

verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser

Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu

nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach

anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches

gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel,

teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege

für Nichtversicherte und aufstockende Hilfeleistungen für

Versicherte.

Sie beinhaltet die finanzielle Sicherstellung der Pflege und

der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger

Menschen in der häuslichen Umgebung (Pflegegeld, Kos-

ten für ambulante Pflegedienste oder private Pflegekräfte),

soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer

Träger, insbesondere der Pflegeversicherung, hierfür nicht

ausreichen.

Ziel der Hilfe ist die Sicherstellung einer angemessenen

Versorgung pflegebedürftiger Menschen durch

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201238

SGB XII § 70 bis 74 Leistungsberechtigte

– Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII),

– Altenhilfe (§ 71 SGB XII)

– Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

– Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) –

und – als Auffangnorm – die Hilfe in sonstigen Lebenslagen

(§ 73 SGB XII).

A 7. Hilfe in anderen Lebenslagen

Funktion der Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst die

persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen (dar-

unter wird unter anderem die Sorge für die Mahlzeiten

und die Körperpflege verstanden) sowie die sonstigen zur

Weiterführung des Haushaltes erforderlichen Tätigkeiten

(z. B. Putzen, Einkaufen usw.).

Das Ziel der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist die

Sicherstellung der Fortführung des Haushalts in den Fällen,

in denen die Gefahr der Haushaltsauflösung und damit ein

erheblich höherer Kostenaufwand für den Träger der Sozi-

alhilfe droht. Wenn eine Haushaltsauflösung unumgänglich

ist, soll die Hilfe nur vorübergehend gewährt werden.

Altenhilfe wird nur bei speziell altersbedingten Schwierig-

keiten gewährt und ist zu den anderen Hilfen in anderen

Lebenslagen nachrangig. Der Begriff des Alters ist im Ge-

setz nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen,

dass alle Menschen, bei denen durch das Alter bedingt

besondere Schwierigkeiten auftreten oder befürchtet wer-

den müssen, zu dieser Vorschrift zählen.

Altenhilfe verfolgt das Ziel, Schwierigkeiten, die durch das

Alter entstehen, zu verhüten, zu beseitigen oder zu mil-

dern und alten Menschen eine Teilnahme am Leben in der

Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen:

n Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung

einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten

Menschen entspricht,

n Leistungen zu einer Betätigung und zum gesell-

schaftlichen Engagement, wenn sie vom alten

Menschen gewünscht wird,

n Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Auf-

nahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter

Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung

eines geeigneten Heimplatzes,

n Beratung und Unterstützung in allen Fragen der

Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,

n Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder

Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhal-

tung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen

alter Menschen dienen,

n Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit

nahe stehenden Personen ermöglicht.

Auf Blindenhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Das be-

deutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der

Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist.

n intensive Beratung der Hilfesuchenden bereits bei

der Antragsstellung und ggf. Verweis auf kosten-

günstigere alternative Angebote,

n qualifizierte Prüfung des tatsächlichen Pflegebe-

darfs, der durch ambulante Pflegedienste gedeckt

werden muss,

n gezielte Prüfung der Zumutbarkeit stationärer Be-

treuung, soweit ein Kostenvergleich unverhältnis-

mäßige Mehrkosten für ambulante Hilfen ergibt.

A 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-

keiten richtet sich an Personen, bei denen eine besondere

Lebenslage gegeben ist, die mit sozialen Schwierigkeiten

verbunden ist, wie z. B. eine fehlende Wohnung, gewaltge-

prägte Lebensverhältnisse oder die Entlassung aus einer

geschlossenen Einrichtung (z. B. Gefängnis).

Vorrangiges Ziel der Hilfe zur Überwindung besonde-

rer sozialer Schwierigkeiten ist, die Hilfesuchenden zur

Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der

Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines

menschenwürdigen Lebens zu sichern. Dabei sind die

Hilfesuchenden verpflichtet, nach eigenen Kräften an der

Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten

mitzuwirken.

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig

sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen

oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Im Einzelnen werden Leistungsberechtigte im Sozialamt

beraten und bei Bedarf persönlich betreut. Die betrof-

fenen Personen haben in Leipzig auch die Möglichkeit,

eine ambulante Wohnbetreuung in Wohnprojekten oder im

ambulant betreuten Einzelwohnen in Anspruch zu nehmen.

Page 39: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

39Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden,

die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkom-

mensvoraussetzungen erfüllen.

Blindenhilfe ist nicht zu gewähren, soweit der Blinde

gleichartige Leistungen in mindestens der selben Höhe

auf Grund der Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften

erhält. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensab-

hängig. Es gilt § 19 Abs. 3 SGB XII und somit die Ein-

kommensgrenze des § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII, außerdem

ein erhöhter Schonbarbetrag beim Vermögenseinsatz (§

1 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).

Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) hat

die Funktion einer Auffangnorm oder einer Öffnungsklau-

sel. Dies bedeutet, dass im Falle einer Lebenssituation,

die nicht von anderen Normen des SGB XII erfasst ist,

die Norm als anspruchsbegründend greifen kann. Auf

Leistungsgewährung besteht kein Anspruch. Die Bewil-

ligung von Leistungen steht vielmehr im pflichtgemäßen

Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses Ermessen wird

im Rahmen der Prüfung, ob der Einsatz öffentlicher Mittel

angesichts der Lebenslage gerechtfertigt ist, ausgeübt.

Durch die Rechtsprechung wurde die Auffangnorm in

Bezug auf Leistungsempfänger/-innen nach SGB II er-

weitert (Fahrtkosten in Ausübung des Umgangsrechts;

Haushalthilfe).

Bestattungskosten gehören nicht mehr – wie bis Ende

2004 im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) – zur Hilfe zum

Lebensunterhalt, sondern zu den Hilfen in anderen Lebens-

lagen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden

übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zu-

gemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen An-

spruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung

und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden

kann.

Der zur Kostentragung Verpflichtete ist dann anspruchs-

berechtigt, wenn es ihm nicht bzw. nicht in voller Höhe

zuzumuten ist, die nach Anrechnung vorrangig einzuset-

zender Mittel (z.B. Nachlass) verbleibenden Aufwendungen

einer schlichten aber würdevollen Bestattung aus eigenem

Einkommen und Vermögen aufzubringen.

AsylbLG § 1 Abs. 1 Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die

sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz

besitzen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die

Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthalts-

erlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes

oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1,

Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschie-

bungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in

den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass

sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,

7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes

oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrens-

gesetzes stellen.

B Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Funktion der Hilfe und Zielgruppe

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhal-

ten Menschen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in

Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf So-

zialhilfe (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) haben.

Anwendung finden im Wesentlichen die Vorschriften des

Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgeset-

zes sowie des Aufenthaltsgesetzes. Dabei geht es neben

der Sicherstellung des Lebensunterhalts insbesondere

auch um Krankenhilfeleistungen. Die Leistungen werden

zum Teil als Sachleistungen erbracht.

Ziel der Hilfe ist

n die Sicherung eines menschenwürdige Lebensstan-

dards,

n die Gesundheitsfürsorge,

n eine angemessene soziale Betreuung,

n die Wahrung des sozialen Friedens.

Page 40: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201240

C Leistungen nach dem Betreuungs- behördengesetz

Das Betreuungsbehördengesetz ist seit dem 01.01.1992

in Kraft getreten mit dem Ziel, das Selbstbestimmungs-

recht der betroffenen Personen zu stärken. Voraussetzung

für eine Betreuung ist entweder eine körperlich, geistig

oder seelische Behinderung und die Betroffenen können

ursächlich aufgrund ihrer Behinderung ihre Rechtsange-

legenheiten nicht regeln.

Ziel der Hilfe ist

n die Sicherstellung einer gesetzlichen Vertretung von

Betreuten,

n eine bedarfsgerechte und qualifizierte Betreuung,

n der Schutz der Betreuten.

D Wohngeld

§ 1 Zweck des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung

angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet-

zuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für

den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder Be-

lastung haben Mieter bzw. Eigentümer von Wohnraum.

Es können Personen, die eine Wohnung gemietet haben,

einen Mietzuschuss und Eigentümer einer selbst genutzten

Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Eigenhei-

mes einen Lastenzuschuss beantragen. Ausgeschlossen

vom Wohngeld sind Empfänger einer Transferleistung,

wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft be-

reits berücksichtigt wurden. Hierzu gehören z. B. Arbeitslo-

sengeld II und Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder

Grundsicherung. Weiterhin sind auch Studenten, die dem

Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Wohngeld aus-

geschlossen, da auch bei der BAföG-Berechnung bereits

Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Höhe

des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe der Miete, der

Höhe des Einkommens sowie der Anzahl der im Haushalt

lebenden Personen (Haushaltsmitglieder). Das Wohngeld

wird je hälftig durch Bund und Länder finanziert. Das Land

Sachsen zahlt das Wohngeld an alle Wohngeldempfänger

aus. Vom Bund erfolgt die Erstattung der hälftigen ge-

zahlten Leistungen. Für den Bereich der kreisfreien Stadt

Leipzig wurde die Aufgabenerfüllung nach dem Wohn-

geldgesetz (WoGG) vom Sächsischen Staatsministerium

des Innern auf die Stadt Leipzig als Pflichtaufgabe nach

Weisung übertragen.

E Wohnberechtigungsscheine und Wohnbelegungsrechte

Entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Bele-

gungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes

und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates

Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohn-

berechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden

sich durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Woh-

nungsanspruch und Dringlichkeit des jeweiligen Woh-

nungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den

Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb

des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft

(LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur

bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS bearbeitet,

um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Die Sicherung und Kontrolle der Wohnungsbelegungs-

rechte inkl. festgelegter Sanktionsmöglichkeiten bildet die

Grundlage zur Unterbringung hilfsbedürftiger Haushalte.

F Feststellung der Schwerbehinderten- eigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Das Sozialamt stellt auf Antrag behinderter Menschen ei-

nen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter

Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesund-

heitliche Merkmale, den so genannten Merkzeichen, aus.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,

geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher

Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für

das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher

ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt

ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

- SGB IX).

Page 41: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

41Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und

schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr voll-

endet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Aus-

gleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen

Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines

Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche.

G Schuldnerberatung

Bei der Neugestaltung der gesetzlichen Grundlage der

Sozialhilfe im SGB XII wurden die bisherigen Regelungen

des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nahezu wortgleich

übernommen. Hiernach ist Schuldnerberatung ein Angebot

zur Beratung, Unterstützung und Aktivierung Hilfebedürf-

tiger (§ 11 SGB XII).

Seit Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform 2005 leisten die

Kommunen Schuldnerberatung zusätzlich nach § 16 SGB

II. Schuldnerberatung ist hier ein Instrument zum Abbau

von Vermittlungshemmnissen bei der Integration in den

Arbeitsmarkt.

Pfändungsschutzkont (P-Konto) seit 01.07.2010: Der au-

tomatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach

Lebenssituation des Kontoinhabers mit Hilfe einer Beschei-

nigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der

Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund ge-

setzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte

(z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entge-

gennimmt. Zusätzlich pfändungsfrei sind das Kindergeld,

das auf das gepfändete P-Konto fließt, einmalige Sozial-

leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung)

und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines

Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die

Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversor-

gungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pfle-

gehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung

oder das Blindengeld). – aber nur im jeweiligen Monat.

Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Beschei-

nigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren

darf. Dazu zählen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleis-

tungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte

Schuldnerberatungsstellen.

H Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskinder- geldgesetz (BKGG) – Bildungs- und Teilhabepaket

SGB II

§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und

kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Ab-

sätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt.

(2) Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen be-

rücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-

endet haben, eine allgemein- oder berufsbildende

Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung

erhalten (Schülerinnen und Schüler).

Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsäch-

lichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der

schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-

chen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum

1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden

Jahres berücksichtigt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Be-

such der nächstgelegenen Schule des gewählten

Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen

sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen

Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von

Dritten übernommen werden und es der leistungs-

berechtigten Person nicht zugemutet werden kann,

die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu be-

streiten.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische

Angebote ergänzende angemessene Lernförderung

berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich

erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen

Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele

zu erreichen.

Page 42: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201242

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittags-

verpflegung werden die entstehenden Mehraufwen-

dungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder

für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der

Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in

schulischer Verantwortung angeboten wird. In den

Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des mo-

natlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem

Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch

stattfindet.

(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am

sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berück-

sichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,

Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-

spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-

leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

SGB XII

§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7

von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein-

oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Be-

darfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am

sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden

Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.

Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des

§ 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in

Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der

schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-

chen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schul-

bedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für

den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe

von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite

Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro aner-

kannt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch

der nächstgelegenen Schule des gewählten Bil-

dungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen

sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen

Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von

Dritten übernommen werden und es der leistungs-

berechtigten Person nicht zugemutet werden kann,

sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische

Angebote ergänzende angemessene Lernförderung

berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich

erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen

Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele

zu erreichen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittags-

verpflegung werden die entstehenden Mehraufwen-

dungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder

für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der

Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in

schulischer Verantwortung angeboten wird.

In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des

monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in

dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbe-

such stattfindet.

(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am

sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berück-

sichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,

Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-

spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-

leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

Page 43: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

43Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Bundeskindergeldgesetz

§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teil-

habe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach

diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des

Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kinder-

geld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne

von § 4 haben und wenn

1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und

sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a be-

ziehen oder

2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und

das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu

berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht je-

doch die berechtigte Person zu berücksichtigendes

Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist

und die berechtigte Person Leistungen nach dem

Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-

zieht. 3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des

Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz

1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt,

stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem

Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt

gewährt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entspre-

chen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach

§ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialge-

setzbuch.

§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-

gesetzbuch gilt entsprechend.

Für die Bemessung der Leistungen für die Schü-

lerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten

Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe

der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes

entsprechend zu berücksichtigen.

Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach

§ 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetz-

buch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen

für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9

des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten

Eigenanteils berücksichtigt. 5Die Leistungen nach

Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen

im Sinne dieses Gesetzes.

§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-

buch findet keine Anwendung.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und

Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zwei-

ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

I Leistungen nach dem SGB II

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), so-

weit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen

nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch

Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind

(kommunale Träger).

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassen-

den Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung

in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die

Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das

Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kin-

der oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2. die Schuldnerberatung,

3. die psychosoziale Betreuung,

4. die Suchtberatung.

§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in

Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,

soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach

einem nicht erforderlichen Umzug die angemes-

senen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis

dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen

erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unter-

kunft den der Besonderheit des Einzelfalles ange-

messenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf

des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Be-

darfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie

es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der

Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zu-

Page 44: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201244

zumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch

Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendun-

gen zu senken, in der Regel jedoch längstens für

sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die

den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen

sind, mindern die nach dem Monat der Rückzah-

lung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendun-

gen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für

Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer

Betracht.

§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen

(3) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich

Haushaltsgeräten,

2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstat-

tungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-

rechtlichen Bestimmungen

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie wer-

den gesondert erbracht.

Page 45: Geschäftsbericht Sozialamt 2011 und 2012...Sozialamt Leipzig Geschäftsbericht 2011/2012 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6 2. Orientierungsdaten zur

45Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

Organigramm des Sozialamtes(ohne Jobcenter)

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Stand Oktober 2012

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Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201246

IMPRESSUM

Herausgeber: Stadt Leipzig – Der Oberbürgermeister

Verantwortlich: Martina Kador-Probst, Sozialamt der Stadt Leipzig

Titelbild: Yuri Acurs, www.fotolia.com

Layout und Satz: Gaby Kirchhof, www.fenchelino.com

Druck: Zentrale Vervielfältigung der Stadt Leipzig

Redaktionsschluss: Oktober 2013

Weitere Informationen zum Leistungsspektrum des Sozialamtes, zu Öffnungszeiten und Ansprechpartnern sowie Publikationen

sind im Internet unter www.leipzig.de/sozialamt erhältlich.

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47Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012

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