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Geschäftsbericht Sozialamt Leipzig 2011/2012
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20122
3Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes 6
2. Orientierungsdaten zur Haushaltsentwicklung 8
2.1 Sozialamt 2010 bis 2012 8
2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben 2010 bis 2012 9
3. Leistungen des Sozialamtes 10
3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII 10
3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII 11
3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII 12
3.4 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII 12
3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 13
3.6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 14
3.7 Leistungen nach dem Betreuungsbehördengesetz (BetrBG) 15
3.8 Wohngeld 16
3.9 Soziale Wohnhilfen 16
3.10 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes
und anderer Nachteilsausgleiche 18
3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten 20
3.12 Schuldnerberatung 21
3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden 22
3.14 Offene Seniorenarbeit 23
3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass-Mobilcard 25
4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Bildungs- und Teilhabepaket) 26
5. Leistungen nach dem SGB II 28
6. Sozialplanung, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte 30
6.1 Sozialplanung 30
6.2 Öffentlichkeitsarbeit 30
6.3 Veranstaltungen 31
6.4 Projekt VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess 33
6.5 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“ 34
Anhang 35
Organigramm Sozialamt 45
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20124
5Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem Geschäftsbericht 2011/2012 legt das Sozialamt
erstmals einen Überblick der Tätigkeit über zwei Jahre vor.
Der Ausgangspunkt für die Statistiken und Daten ist das
Jahr 2010, um die Entwicklung über einen Zeitraum von
drei Jahren zu verdeutlichen.
2011 und 2012 gab es zahlreiche gesetzliche Neuerungen -
vom neu eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket bis zum
neuen Projekt der Bürgerarbeit für ältere und behinderte
Menschen im Sozialamt.
In Bezug auf die Entwicklung unterschiedlicher Sozialleis-
tungen ist festzustellen, dass sich der Trend steigender
Ausgaben für die Leistungen nach dem SGB II aber auch
nach dem SGB XII, wie die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Pflege sowie die Ein-
gliederungshilfe für behinderte Menschen, fortsetzte.
Neben diesen wirtschaftlichen Leistungen werden die Ent-
wicklungen in Bezug auf das Betreuungsrecht, die sozialen
Wohnhilfen, die Schuldnerberatung, die offene Seniorenar-
beit mit dem ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst oder
auch den Leipzig-Pass beschrieben.
Ein großes Ereignis war der 16. Tag der Begegnung von
Menschen mit und ohne Behinderung im Mai 2011 unter
dem Motto „Lebens-Kunst“ auf dem Leipziger Marktplatz.
Der Tag der Begegnung findet zweijährlich statt und wird
durch eine Arbeitsgruppe von Vertreter/-innen verschiede-
ner Institutionen unter Federführung des Sozialamtes orga-
nisiert. 2011 engagierten sich als Partner insbesondere das
Museum der bildenden Künste, das Stadtgeschichtliche
Museum und das Zeitgeschichtliche Forum.
Auch die beiden jährlichen Seniorenkonferenzen fanden ein
positives Echo über die Stadtgrenzen von Leipzig hinaus.
2011 und 2012 waren sehr arbeitsintensive Jahre. Ich
möchte mich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
für die geleistete Arbeit und das Engagement sehr herzlich
bedanken.
Der Dank geht ebenso an unsere vielen Kooperations-
partner/-innen in Vereinen und Verbänden sowie alle Eh-
renamtlichen, die sehr viel für die Bürgerinnen und Bürger
und den sozialen Zusammenhalt in unserer Stadt leisten.
Ihre Martina Kador-Probst
Amtsleiterin
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20126
1. Aufgabenbereiche des Sozialamtes
Das Sozialamt erbringt eine Vielzahl sozialer Leistungen.
Dazu zählen sowohl wirtschaftliche Leistungen nach dem
SGB XII (Sozialhilfe), als auch beratende und sozialpäda-
gogische Leistungen insbesondere für ältere Menschen,
Menschen mit Behinderungen sowie von Wohnungslosig-
keit bedrohte und betroffene Menschen.
Einen hohen Stellenwert haben Leistungen im Rahmen
des SGB II, welche durch das Jobcenter erbracht und von
der Kommune finanziert werden. Dies sind die Kosten der
Unterkunft, einmalige und flankierende Leistungen.
Im Jahr 2012 waren 271 Mitarbeiter/-innen im Sozialamt
sowie weitere 335 Mitarbeiter/-innen im Jobcenter Leipzig
tätig.
Das Sozialamt besteht aus 6 Abteilungen (Organigramm
vgl. Anlage):
Abteilung
n Verwaltungsangelegenheiten
und Bezuschussung
n Wirtschaftliche Sozial- und Migrantenhilfe
n Soziale Angelegenheiten und Sozialplanung
n Wohngeld
n Soziale Wohnhilfen
n Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft und
Landesblindengeld.
Das Leistungsspektrum des Sozialamtes umfasst folgende
Bereiche:
n Information und Beratung zu grundsätzlichen und
rechtlichen Fragen der Gewährung von Hilfen nach
dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
n Bearbeitung von Anträgen auf Leistungsgewährung
nach dem SGB XII in den Bereichen:
n Hilfe zum Lebensunterhalt
n Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung
n Hilfen zur Gesundheit
n Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
n Hilfe zur Pflege
n Hilfe in anderen Lebenslagen (u. a. Altenhilfe,
Blindenhilfe, Bestattungskosten)
n Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
n Untere Eingliederungs- und Unterbringungsbehörde
für Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asyl-
bewerber
n Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz (BerRehaG)
n Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder aus
Familien, die Leistungen nach dem SGB II, XII bzw.
Wohngeld oder Kindergeldzuschlag erhalten
n Versicherungsamtsangelegenheiten
n 2011: Beratung und Antragsbearbeitung zu Leis-
tungen für Zivil- und Wehrdienstleistende (Unter-
haltssicherung); seit 2012 für Freiwillig Wehrdienst-
leistende
n Betreuungsbehörde
n Hilfen im Rahmen des SGB II (Kosten der Unter-
kunft sowie flankierende Leistungen; Kostenüber-
nahme Schuldnerberatung)
n Wohngeld
n Beratung, Unterstützung, persönliche Hilfe bei Woh-
nungslosigkeit
n Notunterbringung wohnungsloser Personen
n Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen und
Wohnungsvermittlung
7Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
n Erstellung des Leipziger Mietspiegels
n Entscheidung zur Schwerbehinderteneigenschaft
nach dem SGB IX
n Entscheidung zum Gesetz über die Gewährung ei-
nes Landesblindengeldes und anderer Nachteils-
ausgleiche (LBlindG)
n Gewährung freiwilliger Leistungen (z. B. Leipzig-
Pass)
Weitere Aufgaben mit Querschnittsfunktion sind
n Offene Seniorenarbeit / Beratungsstelle Wohnen
und Soziales für Senioren und Menschen mit
Behinderungen / Seniorentelefon
n Sozialplanung, Sozialberichterstattung, Benchmar-
king, Statistik, Erhebungen zur Pflegeinfrastruktur,
Altenhilfeplanung, Behindertenhilfeplanung
n Haushaltsplanung, -vollzug und -kontrolle
n Materielle und technische Sicherstellung für alle
Bereiche des Sozialamtes
n Lohn- und Gehaltsarchiv (bis Mitte 2012)
n Programm-Management, IT-Koordination
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/20128
2. Orientierungsdaten zur Haushaltentwicklung
2.1 Sozialamt 2010 bis 2012
2010 2011 2012
Mitarbeiter/-innen* 529 597 606
davon Jobcenter Leipzig 287 340 335
Einnahmen und Ausgaben in 1.000 Euro
Gesamteinnahmen ohne Sonderlastenausgleich 60.293 81.201 84.806
Sonderlastenausgleich 35.292 31.677 21.284
Gesamtausgaben 293.274 300.265 311.802
Zuschuss Sozialamt 197.689 187.387 205.712
Ausgewählte Haushaltspositionen (in 1.000 Euro)
Grundsicherung nach d. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) 160.611 164.291 153.156
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 15.488 16.769 18.146
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 14.019 15.026 15.466
Hilfe zur Pflege 8.281 9.923 11.901
Hilfen zur Gesundheit 4.351 4.925 4.302
Hilfe zum Lebensunterhalt 3.937 3.515 4.046
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 2.200 2.010 1.588
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5.195 5.997 7.240
Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB II - 1.845 2.616
Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldgesetz (WOGG) und Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- 749 858
Unterbringung (Gewährleistungswohnungen, Übernachtungshaus Rückmarsdorfer Straße und sonstige Unterbringung)
570 613 550
Zuschüsse an Vereine und Verbände 3.338 3.151 2.925
Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen 61.928 60.879 62.547
Leipzig-Pass-Mobil-Card 1.500 900 1.100
Quelle: Sozialamt Abteilung 50.1 - Meldung an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen und vorläufiges Rechnungsergebnis 2012
* Mitarbeiter/-innen = Anzahl der Personen (keine umgerechneten Stellen in VZÄ; Vollzeitäquivalent)
Der überwiegende Teil der Ausgaben betrifft die Leistun-
gen der Grundsicherung nach dem SGB II und hier ins-
besondere die Kosten der Unterkunft. Von 2010 zu 2011
stiegen die Ausgaben um ca. 4 Millionen Euro, von 2011
zu 2012 sanken diese vor allem aufgrund abnehmender
Arbeitslosigkeit um ca. 11 Millionen Euro.
Im Leistungsbereich des SGB XII ist ein weiterer Anstieg
der Ausgaben zu verzeichnen. Dies ist insbesondere auf
die Fallzahl- und Ausgabensteigerung bei der Hilfe zur
Pflege (um ca. 3,6 Millionen Euro), der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (um ca. 2,6 Millionen
Euro), und der Eingliederungshilfe für behinderte Men-
schen (um ca. 1,4 Million Euro) zurückzuführen.
9Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
2.2 Sozialpolitische Aufgabenfelder des Sozialamtes nach den Ausgaben 2010 bis 2012
Quelle: Haushaltrechnung Leipzig (Ausgaben ohne Abzug Einnahmen)
* Grundsicherung nach SGB II ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe
5
48
62
161
6
52
61
164
7
55
63
153
0 50 100 150 200
Leistungen für Asylbewerber
Leistungen nach dem SGB XII
Umlage Kommunaler Sozialverband Sachsen
Grundsicherung nach SGB II
2012
2011
2010
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201210
Der Anteil der weiblichen Empfänger betrug in den ver-
gangenen Jahren konstant ca. 48 %.
Entwicklung HLU-Empfänger/-innen
Der Anteil der Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtun-
gen erhöhte sich gegenüber 2010 von 67 % auf 77 %. In
Bezug auf die unterschiedlichen Altersgruppen blieb der
Anteil der unter 15-Jährigen mit 20 % Anteil relativ kons-
tant. Dies betrifft vorwiegend Kinder, die außerhalb ihrer
Familie bei Angehörigen wohnen, zumeist den Großeltern.
3. Leistungen des Sozialamtes
3.1 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII (Anhang A 1)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist eine bedarfso-
rientierte soziale Sicherungsleistung für Menschen, die
nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Grund-
sicherungsleistungen aufgrund von Alter oder dauerhafter
Erwerbsminderung haben.
Ziel der HLU ist es, den Lebensunterhalt einschließlich
der Wohnraumversorgung leistungsberechtigter Personen
sowie Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversicherung zu
sichern und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Durch
den Charakter einer „Zwischenversorgung“ zwischen
der Herstellung der Erwerbsfähigkeit (und danach einem
Leistungsbezug nach dem SGB II) oder dem Übergang
in eine Altersrente (und ggf. zusätzlichen Ansprüchen auf
Grundsicherungsleistungen des SGB XII) ist der Empfän-
gerkreis für Leistungen der HLU durch hohe Fluktuationen
gekennzeichnet.
HLU-Empfänger/-innen am 31.12. des Jahres
nach SGB XII
2010 2011 2012
Empfänger/-innen 797 996 1.048
Ausgaben in 1.000 Euro 3.937 3.515 4.046
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,
2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Die Fallzahl stieg bis 2012 um 31 %. Gleichzeitig reduzier-
ten sich in dem Zeitraum die Kosten pro Fall, das im We-
sentlichen durch die Herauslösung der Warmwasserkosten
aus den Regelsätzen der HLU und deren Zuordnung zu
den Kosten der Unterkunft begründet ist. Hinzu kommt,
dass durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabe-
paketes (2011) die Zuschüsse für Schülerspeisung aus
diesem neuen Leistungsgesetz und nicht mehr der HLU
finanziert werden.
797
997 1.048
384 474 502
0
200
400
600
800
1.000
1.200
2010 2011 2012 Jahr
Empfänger/-innen laufender HLU
davon weiblich
11Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
2010 2011 2012
Empfänger/-innen
laufender HLU 797 996 1.048
außerhalb von Einrichtungen 565 763 810
in Einrichtungen 232 233 238
davon weiblich 384 473 502
Ausländer 72 96 99
unter 15 Jahre 170 221 207
15 bis unter 65 Jahre 420 560 618
65 Jahre und älter 207 215 223
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,
2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Einen deutlichen Anstieg verzeichnete die Gruppe der 15-
unter 65-Jährigen (+47 %). Dies betrifft vorwiegend Per-
sonen, die eine vorübergehende Erwerbsminderung, u.a.
aufgrund von nicht dauerhaften psychischen Erkrankungen
oder Suchterkrankungen aufweisen. Daneben stieg der
Anteil derjenigen, die vor Erreichen der Regel-Altersgrenze
(65 Jahre) Vorruhestandsregelungen in Anspruch nehmen.
HLU-Empfänger/-innen am 31.12. des Jahres
nach SGB XII
Die Fallzahl erhöhte sich bis 2012 um 14 % insbesonde-
re aufgrund des demographisch bedingten Anstiegs der
Zahl älterer Personen in Leipzig sowie dem Anstieg der
Nebenkosten.
Diese Einflussfaktoren sind durch den Träger der Grund-
sicherung (Sozialamt) nicht steuerbar. Wesentlicher Ein-
flussfaktor für die Höhe der Renteneinkünfte sind die in der
Zeit der Erwerbsfähigkeit erworbenen Rentenansprüche.
In Leipzig beziehen zunehmend Personen Grundsicherung
im Alter, die aufgrund unterbrochener Erwerbsbiografien
sowie der Höhe der erzielten Einkommen zu wenig Ren-
tenansprüche erworben haben, um dauerhaft ihren Le-
bensunterhalt absichern zu können.
Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung am 31.12. des Jahres
2010 2011 2012
Empfänger/-innen, davon
3.233 3.325 3.691
voll erwerbsgemindert 1.068 1.095 1.215
über 65 Jahre 2.165 2.230 2.476
außerhalb von Einrichtungen
3.028 3.132 3.505
in Einrichtungen 205 193 186
weiblich 1.789 1.814 2.008
Ausländer 867 795 872
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012
interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung gesamt und davon weiblich
am 31.12. des Jahres
3.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Anhang A 2)
Diese Leistungen können Personen erhalten, die das 65.
Lebensjahr überschritten haben oder zwischen 18 und 65
Jahre alt waren und eine dauerhafte Erwerbsminderung
aufwiesen. Leistungsbestandteile der Grundsicherung
sind neben dem Regelsatz zur Sicherung des Lebens-
unterhaltes die Kosten der Unterkunft sowie anerkannte
Mehrbedarfe und Krankenkassenbeiträge.
Empfänger/-innen Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung am 31.12. des Jahres
2010 2011 2012
Empfänger/-innen 3.233 3.325 3.691
Ausgaben in 1.000 Euro 15.488 16.769 18.146
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,
2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Empfänger/-innen laufender Gsi
davon weiblich
3.233 3.325 3.691
1.789 1.814 2.008
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
2010 2011 2012 Jahr
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201212
Die Grundsicherung im Alter wird zunehmend Bedeutung
für die Personen gewinnen, die dauerhaft auf Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II
angewiesen sind. Der Anteil der Personen, die nach einem
Leistungsbezug aus dem SGB II in die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung wechseln, steigt jährlich
(2005: 74 Personen; 2011: 611 Personen; 2012: 783 Per-
sonen).
3.4 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (Anhang A 4)
Das Sachgebiet Eingliederungshilfe berät umfassend und
gewährt Leistungen in Bezug auf die heilpädagogische
Förderung im Vorschulalter, geeignete Hilfen zur Realisie-
rung einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung
bzw. Weiterbildung und Hilfen zur Teilnahme am Leben in
der Gesellschaft. Weiterhin werden ältere und pflegebe-
dürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderung bei
der Auswahl einer geeigneten Wohnform, der Betreuung
im gewohnten Umfeld und der Beantragung notwendiger
Anpassungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung beraten
und unterstützt.
Eine wichtige Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die
Leistungen unter Berücksichtigung der Potenziale der
Menschen mit Behinderungen zu erbringen.
In Sachsen ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe
der unter 18- und über 65-Jährigen der örtliche Sozialhil-
feträger (Sozialamt Leipzig) zuständig. Für 18- bis unter
65-Jährige ist der überörtliche Sozialhilfeträger Kommu-
naler Sozialverband (KSV) Sachsen zuständig.
Entwicklung der Empfängerzahlen und AusgabenEingliederungshilfe im laufenden Jahr
2010 2011 2012
Empfänger/-innen 2.483 2.517 2.638
Ausgaben in 1.000 Euro 14.019 15.026 15.414
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012
vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Die Ausgaben in der Eingliederungshilfe stiegen von 2010
zu 2012 um ca. 1,4 Millionen Euro, insbesondere aufgrund
steigender Fallzahlen bei der Frühförderung von Kindern
sowie für heilpädagogische Leistungen (z. B. in Kinderta-
gesstätten und Horten). Ebenso ist ein Anstieg der Schul-
assistenzen zu verzeichnen.
3.3 Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII (Anhang A 3)
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen
sowie
n nicht versichert in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung sind, deren Krankenhilfeleistungen jedoch
durch die Kassen vorfinanziert und dann durch die
Sozialhilfe erstattet werden oder
n in Ausnahmefällen eine direkte Leistungsgewäh-
rung durch das Sozialamt erhalten oder
n deren Krankenkassenbeiträge in angemessener
Höhe durch den Sozialhilfeträger übernommen wer-
den, wenn eine entsprechende Hilfebedürftigkeit
besteht.
Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist vor-
rangig vor einer Hilfegewährung durch das Sozialamt.
Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist, dass die
Person mindestens einen Monat im Hilfebezug war.
Für Bürger/-innen, die bis zum 1. April 2007 durch das So-
zialamt gegen Krankheit abgesichert waren, verbleibt die
Kostenträgerschaft bis zum Ausscheiden aus dem Leis-
tungsbezug auch weiterhin bei der Stadt Leipzig. Neufälle
wird es noch für Leistungsberechtigte nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz geben, die von der Pflichtversi-
cherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.
Schwankungen der Ausgabenhöhe sind im Wesentlichen
durch Abrechnungsmodalitäten der Krankenkassen be-
dingt.
Ausgaben für Hilfen zur Gesundheit im Jahr
2010 2011 2012
Ausgaben in 1.000 Euro 4.351 4.925 4.302
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2012
vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt
13Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Empfänger/-innen von Eingliederungshilfe nach
Altersgruppen im Jahr
2010 2011 2012
Empfänger/-innen gesamt, davon
2.483 2.517 2.638
0 bis unter 7 Jahre 1.232 1.315 1.354
7 bis unter 18 Jahre 918 857 898
18 bis unter 65 Jahre 138 152 182
65 Jahre und älter 195 193 204
Quelle: bis 2010 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, 2011
vorläufige Angaben interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Empfänger/-innen von Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach dem Ort der Leistungserbringung
im laufenden Jahr
Empfänger/-innen 2010 2011 2012
von Leistungen
in Einrichtungen1.647 1.615 1.692
von Leistungen
außerhalb und in
Einrichtungen
189 195 224
von Leistungen außer-
halb von Einrichtungen647 707 722
Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt
3.5 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Anhang A 5)
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche bzw. ambulante
Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege
sowie stationäre Pflege. Ziel ist die finanzielle Sicherstel-
lung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung
(Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder pri-
vate Pflegekräfte), soweit eigene Mittel oder vorrangige
Leistungen anderer Träger, insbesondere der Pflegever-
sicherung (SGB XI), hierfür nicht ausreichen.
Die steigenden Fallzahlen in der ambulanten Hilfe zur
Pflege werden maßgeblich durch den demografischen
Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die
Veränderung der Familienbeziehungen, welche zu einer zu-
nehmenden Professionalisierung der Pflegearrangements
führen, sowie die steigende Zahl von Demenzkranken mit
einem speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst.
Die Gesamtausgaben stiegen zwischen 2010 und 2012
um rund 3,6 Millionen Euro, wobei die ambulante Hilfe zur
Pflege am deutlichsten stieg.
Die Zahl der Empfänger/-innen von HzP erhöhte sich von
2010 auf 2012 um ca. 16 %. Der Anteil der Frauen betrug
jeweils zwei Drittel.
Empfänger/-innen Hilfe zur Pflege (HzP) nach Anzahl
und Geschlecht im laufenden Jahr
2.288 2.411 2.646
1.555 1.625 1.727
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
2010 2011 2012
Per
sone
n
Jahr
Empfänger/-innen davon weiblich
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201214
2010 2011 2012
Empfänger/-innen, davon 2.288 2.411 2.646
weiblich 1.555 1.625 1.727
Ausländer 423 439 489
über 65 Jahre 1.937 2.017 2.193
ambulant 1.177 1.305 1.499
stationär 1.111 1.106 1.147
Ausgaben in 1.000 Euro 8.281 9.923 11.901
Quelle: Sozialamt
In Bezug auf die durchschnittlichen Ausgaben im Einzelfall
ist für eine stationäre Hilfe eine geringere durchschnittli-
che Kostensteigerung zu verzeichnen als bei ambulanten
Leistungen. Auch die Höhe der Leistungen im ambulan-
ten Bereich liegt im Durchschnitt über den stationären
Leistungen. Dies liegt u. a. an den höheren Bedarfen von
Personen mit demenziellen Erkrankungen. Demenzielle Er-
krankungen waren 2011 / 2012 durch das Pflegegesetz in
Bezug auf einen erhöhten Pflegeaufwand für diesen Perso-
nenkreis noch nicht abgedeckt. Eine leichte Entspannung
der Ausgabenentwicklung ist durch das Wirksamwerden
des Pflegeneuausrichtungsgesetzes zum 01.01.2013 zu
erwarten, da durch dieses Gesetz besondere Bedarfe für
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompe-
tenz teilweise durch Leistungen der Pflegeversicherung
übernommen werden.
3.6 Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz (AsybLG) (Anhang B)
Innerhalb der zu gewährenden Leistungen nach dem
AsylbLG wird abhängig von der Dauer des bisherigen
Aufenthaltes der Personen in Deutschland zwischen ei-
ner Leistungsgewährung analog SGB XII (Leistungsemp-
fänger nach § 3 AsylbLG) und Leistungsempfängern mit
„Taschengeldzahlungen“ (§ 2 AsylbLG) unterschieden. Für
letzteren Personenkreis traf das Bundesverfassungsge-
richt im Juli 2012 eine weitreichende Entscheidung, die
für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG einen
Leistungsumfang in fast analoger Höhe wie SGB II und
XII-Leistungsempfänger zur Gewährleistung eines men-
schenwürdigen Existenzminimums sieht. Dies bildet eine
wesentliche Ursache für die steigenden Ausgaben in die-
sem Bereich.
Daneben steigt seit 2011/12 die Zahl der Antragsteller auf
Asyl bundesweit und damit auch in Leipzig deutlich an.
Neben den jährlich steigenden Neuzuweisungen dauern
auch die laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des
Asylantrages für die einzelnen Antragsteller länger bzw.
erfolgt aufgrund der politischen Situation in den Herkunfts-
ländern die Erteilung von befristeten Aufenthaltstiteln, die
einen weiteren Leistungsbezug nach AsylbLG bedingen
(u. a. humanitäre Aufenthaltsgründe). Während dieser Zeit
ist eine Unterbringung in der aufnehmenden Kommune
erforderlich. Dies führte zu der ausgewiesenen deutlichen
Steigerung der Empfänger/-innen von Leistungen nach
dem AsylbLG.
Empfänger/-innen Hilfe zur Pflege (HzP) ambulant und stationär im laufenden Jahr
2.288 2.411 2.646
1.111 1.106 1.147
1.177 1.305 1.499
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
2010 2011 2012
Per
sone
n
Jahr
15Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Entwicklung der Empfänger/-innen und Ausgaben
2010 2011 2012
Empfänger/-innen von
Regelleistungen940 912 1.258
Ausgaben in 1.000 Euro 5.195 5.997 7.240
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,
2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Im Sommer 2012 erfolgte der Beschluss zum neuen Un-
terbringungskonzept für Asylsuchende und Geduldete in
der Stadt Leipzig, das u. a. neben neuen Standards auch
neue Unterbringungsobjekte (Gemeinschaftsunterkünfte
für Asylsuchende) vorsieht. Die konkreten, auch finanzi-
ellen Auswirkungen dieses Konzeptes, werden sich erst
in den Folgejahren ab 2013 abbilden.
Empfänger/-innen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz am 31.12. des Jahres
2010 2011 2012
Empfänger/-innen von
Regelleistungen940 912 1.258
davon weiblich 332 329 459
Empfängerhaushalte 604 601 831
Quelle: bis 2011 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen,
2012 interne Geschäftsstatistik Sozialamtt
3.7 Leistungen nach dem Betreuungs- behördengesetz (BetrBG) (Anhang C)
Aufgabe der Betreuungsbehörde ist die betreuungsge-
richtliche Hilfestellung gegenüber dem Betreuungsgericht.
Dies bedeutet, die Sachverhalte bei Betreuungsanregun-
gen oder Betreuungsüberprüfungen festzustellen, zu be-
urteilen und Empfehlungen in Form eines obligatorischen
Sozialberichtes auszusprechen.
Eine weitere Aufgabe ist die Beratung und Unterstützung
von ehrenamtlichen Betreuern, Vereins- und Berufsbe-
treuern sowie Vollmachtnehmern bei der Umsetzung der
Betreuungstätigkeit bzw. der Umsetzung der Vorsorge-
vollmacht.
Es erfolgen weiterhin Beratungen von Personen zur Erstel-
lung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
und es besteht die Möglichkeit der Beglaubigung der aus-
gefertigten Rechtsinstitute.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wurden 2011 10 und
im Jahr 2012 26 Informationsveranstaltungen bei Bera-
tungsstellen, Vereinen/Verbänden, ambulanten/stationären
und sozialen Einrichtungen zum Thema Betreuungsrecht
und Vorsorgemöglichkeiten durchgeführt.
Außerdem führte die Behörde im Jahr 2011 einen Fach-
tag „Rechtliche Betreuung“ in Leipzig durch, u.a. zu den
Themen ‚Sterbebegleitung und Fragen zur praktischen
Umsetzung einer Patientenverfügung‘, ‚Soziotherapie‘ und
zu betreuungsrechtlich relevanten Änderungen des SGB II.
In der örtlichen Arbeitsgemeinschaft besteht ein regel-
mäßiger Fachaustausch mit Berufsbetreuern, Richtern
und Rechtspflegern zu unterschiedlichen Themen, u.a.
zu Entlassungsperspektiven nach Krankenhausaufent-
halt im Zusammenhang mit der Stärkung von Betreuer-
entscheidungen gegenüber dem Kliniksozialdienst und
Ärzten, Diskussion zu Schnittstellen im Sozialhilferecht
(Sozialhilfe/Wohnungsverlust/Heimaufenthalt) sowie zur
Zwangsbehandlung untergebrachter Personen.
Entwicklung ausgewählter Fallzahlen
Jahr 2010 2011 2012
Erstverfahren 2.432 2.434 2.338
Wiederholungsver-fahren
718 789 904
Allgemeine Beratungen
420 236 172
Beratung zu Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
452 536 351
Beglaubigungen 360 519 460
Betreuungen 6.127 6.522 6.495
Neuverfahren Gericht / Behörde
564/646 576/656 521/573
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201216
3.8 Wohngeld (Anhang D)
2011 wurde das Wohngeldgesetz (WoGG) erneut geän-
dert. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG,
veröffentlicht am 14.12.2010 im Bundesgesetzblatt) wur-
de die Streichung der erst zum 01.10.2008 rückwirkend
eingeführten Heizkostenkomponente aus dem WoGG be-
schlossen. Dies führte dazu, dass alle Haushalte weniger
Wohngeld erhielten. Gerade bei Haushalten mit einem
geringen Wohngeldanspruch von unter 20 Euro kam es
dadurch oftmals zum Wegfall des Wohngeldanspruchs. Le-
diglich Bestandsfälle, die noch in 2010 beschieden wurden
und deren Bewilligungszeitraum in das Jahr 2011 reichte,
behielten bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes den
Anspruch auf die Heizkostenkomponente, sodass sich die
Änderung erst im Jahr 2012 vollumfänglich auswirkte. Au-
ßerdem wurden im Berichtszeitraum die Leistungen nach
dem SGB II erhöht, sodass diese Leistung für viele attrak-
tiver als Wohngeld ist - auch durch damit zusammenhän-
gende weitere Vergünstigungen wie GEZ-Befreiung oder
Anspruch auf den Leipzig-Pass. Zudem reduzierte sich die
Anzahl der Wohngeldempfänger sowie die durchschnittli-
che Wohngeldhöhe auch aufgrund von Rentenerhöhungen
sowie einem höheren Lohnniveau.
Entwicklung und Struktur der Empfänger/-innen
2010 und 2011
2010 2011
Haushalte insgesamt 12.428 11.416
Nichterwerbstätige 8.506 7.971
davon Arbeitslose 824 610
davon Rentner/-innenPensionäre 6.292 5.822
Erwerbstätige 3.098 2.835
davon Arbeitnehmer/-innen 2.684 2.459
davon Selbstständige 414 376
Ø mtl. Wohngeld/HH in Euro 107 98
Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. Daten für 2012
liegen noch nicht vor.
3.9 Soziale Wohnhilfen
Hilfe für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen
Wohnungslosigkeit droht, wenn die monatliche Miete nicht
regelmäßig oder unvollständig gezahlt wird. Zur Abwen-
dung eines drohenden Räumungsurteils kann das Sozial-
amt bedürftigen Haushalten eine einmalige finanzielle Hilfe
als Darlehen gewähren. Darüber hinaus erhalten Personen,
denen der Verlust ihrer Wohnung droht, bei Bedarf per-
sönliche Hilfe.
Sofern die von einer Räumungsklage oder einer Zwangsräu-
mung betroffenen Haushalte sich nicht selbst helfen konn-
ten und auch das Unterstützungsangebot des Sozialamtes
nicht in Anspruch genommen haben, wird am Räumungstag
eine vorläufige Unterbringung erforderlich. Für alleinstehen-
de Personen stehen hierfür die Übernachtungshäuser für
Männer und Frauen zur Verfügung. Mehrpersonenhaushalte
werden vorübergehend in Wohnungen untergebracht, welche
durch das Sozialamt vorgehalten werden. Für diesen Zweck
stehen ca. 70 sogenannte Gewährleistungswohnungen zur
Verfügung.
Mitteilungen zu Räumungsklagen und Zwangsräumungen
2010 2011 2012
Räumungsklagen – Mitteilungendes Amtsgerichtes
1.178 1.210 1.306
Zwangsräumungen – Mitteilungen der Gerichtsvollzieher
810 897 876
Quelle: Sozialamt (interne Geschäftsstatistik)
Die Notunterbringung von wohnungslosen Personen ist eine
Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig. Sie erfolgt zum Schutz der
Gesundheit und des Lebens wohnungsloser Bürger/-innen
sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung. Die Stadt Leipzig ist Unterbringungsbehörde. Ende
2012 waren 183 Personen auf Grund von Wohnungslosigkeit
untergebracht. Im Übernachtungshaus für Männer wurde
ein Anstieg der Anzahl untergebrachter Männer mit Such-
terkrankungen festgestellt. Von insgesamt 339 Personen,
welche 2012 im Übernachtungshaus Obdach, Unterkunft
und persönliche Hilfen erhielten, konnten 76 suchtkranke
bzw. missbräuchlich konsumierende Männer in problem-
adäquate Hilfsangebote vermittelt werden.
Sozialarbeiter/-innen im Sozialdienst Wohnungsnotfallhilfe
beraten und unterstützen alle Personen, denen auf Grund
17Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
von sozialen Schwierigkeiten Wohnungslosigkeit droht, so-
wie bei eingetretener Wohnungslosigkeit. Durch den Sozial-
dienst werden fallbezogene Hilfemaßnahmen des ambulant
betreuten Wohnens vermittelt, leistungserbringende freie Trä-
ger fachlich unterstützt und in schwierigen und dringlichen
Einzelfällen die Zusammenarbeit verschiedener Dienste und
Stellen koordiniert.
Fachberatungen
2010 2011 2012
Anzahl sozialer
Beratungsgespräche 2.428 3.678 4.028
Personen,
die Beratungen in
Anspruch nahmen
729 688 612
darunter Personen mit erstmaliger Beratung
404 515 603
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Im Jahr 2011 wurde die inhaltliche Arbeit mit Wohnungs-
notfällen in der Abteilung neu strukturiert. Im Kern werden
nunmehr alle unmittelbar erforderlichen Hilfen in Woh-
nungsnotfällen aus „einer Hand“ in der Abteilung Soziale
Wohnhilfen gewährt. Der Sozialdienst „4 Wände“ berät und
unterstützt Personen mit sozialen Schwierigkeiten, denen
Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht. Alle wohnungs-
losen Personen und alle in angemieteten Wohnungen un-
tergebrachten Haushalte werden ebenfalls beraten oder
betreut. Bei Bedarf werden soziale Fachdienste in die Hilfe
einbezogen. Durch die inhaltliche, räumliche und strukturelle
Nähe zu den übrigen Fachbereichen der Abteilung (Finanzi-
elle Hilfen und Übernahme von Mietzahlungsrückständen,
Notunterbringung und Wohnraumversorgung) können die
Arbeitsabläufe effizient gestaltet und Leistungen bürgernah
erbracht werden.
Verschiedene Vereine und Verbände engagieren sich seit
vielen Jahren in der Wohnungslosenhilfe. Freie Träger er-
bringen u. a. Leistungen in ambulant betreuten Wohnfor-
men, unterhalten niedrigschwellige Tagesaufenthalte für
wohnungslose Menschen, betreiben im Auftrag der Stadt
Leipzig das Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen
und die Übernachtungsstelle für obdachlose drogenabhän-
gige Personen.
Wohnberechtigungsscheine (Anhang E)
Basierend auf den Bestimmungen des Sächsischen Bele-
gungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes
und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates
Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohn-
berechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden sich
durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Wohnungs-
flächenanspruch und Dringlichkeit des jeweiligen Woh-
nungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den
Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb
des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft
(LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur
bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS gearbeitet,
um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Beantragte Wohnberechtigungsscheine (WBS)
2010 2011 2012
Neubeantragung WBS 842 639 530
davon Singlehaushalte
450 411 337
davon Rentnerhaushalte
105 72 59
Single mit Kind 95 73 59
Familien 37 17 23
Ehepaare 46 48 37
Lebensgemeinschaften 147 95 74
2010 2011 2012
schwerbeschädigte Personen
59 61 44
obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte Haushalte
73 129 166
Haushalte mit SGB II oder SGB XII-Leistungsbezug
453 376 343
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Auf Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesene
Haushalte erhalten eine problemorientierte und umfassen-
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201218
de Beratung, werden zu speziellen Wohnungsangeboten
informiert oder direkt an Vermieter mit der Bitte zur Wohn-
raumbereitstellung vermittelt.
Wohnungsbelegungsrechte
(Anhang E)
Die soziale Wohnraumversorgung wird durch die Inan-
spruchnahme vertraglicher Belegungsrechte abgesichert.
Aktive Belegungsbindungen über das Sächsische Bele-
gungsrechtsgesetz bestehen vornehmlich im Bestand
der städtischen Wohnungsgesellschaft LWB mbH mit ca.
38.000 Wohnungen. Ergänzend dazu werden genossen-
schaftliche und private Wohnungsangebote zu Unterbrin-
gung von einkommensschwachen Haushalten einbezogen.
Mietspiegel
Seit Einführung des Vergleichsmietensystems für die neuen
Bundesländer im Jahr 1998 erstellt die Stadt per Satzung
auf Basis § 558 Bürgerliches Gesetzbuch Mietspiegel. Der
Mietspiegel dient allen am Wohnungsmarkt beteiligten Ak-
teuren als Orientierungsmittel und im Rahmen der sozialen
Daseinsfürsorge als Verständigungsgrundlage zwischen
Mieter und Vermieter im Mieterhöhungsverfahren.
In Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Mietspiegel wur-
de der aktuell gültige Mietspiegel Mitte 2012 veröffentlicht.
Entwicklung Wohnbelegungsrechte und Mietpreisbindung
2010 in WE* 2011 in WE* 2012 in WE*
Mietwohnungsbauprogramm Teil C 3.956 2.917 1.636
Städtebauförderung der Stadt Leipzig 76 - -
Investitionsvereinbarung mit der LWB 861 851 -
Mietwohnungsbauprogramm Erlass 2000 127 127 127
Belegungsrechte über das Stadtplanungsamt 40 17 10
Belegungsrechte über das Grundstücksverkehrsamt 19 18 -
Vereinbarungen aus Eingemeindungen 247 202 181
Mietpreisbindung entsprechend Förderung Teil B II 514 50 40
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres), *WE - Wohneinheiten
Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft
Der Bereich Fachaufsicht für die Kosten der Unterkunft (KdU)
in der Abteilung Soziale Wohnhilfen ist die Stabsstelle des
Sozialamtes für alle Themenbereiche der Unterkunftskosten
von Leistungsberechtigten im Rahmen des SGB II und SGB
XII. Kernaufgaben sind die Vorbereitung und Erstellung der
Richtlinie KdU, die durch das Jobcenter und das Sozialamt
anzuwenden ist, Fachaufsicht und Controlling des Vollzu-
ges sowie die Erstellung der Betriebskostenbroschüre der
Stadt Leipzig.
Im Jahr 2012 wurden im sog. „Schlüssigen Konzept“ die
neuen Angemessenheitswerte für die Mietkosten (Grundmie-
te, kalte Betriebskosten sowie Heiz- u. Warmwasserkosten),
die Definition des Wohnstandards und die Berechnungsme-
thodik der Angemessenheitsprüfung festgelegt.
Nach der Veröffentlichung der letzten Betriebskostenbro-
schüre für die Stadt Leipzig 2008 wurde 2011/2012 in Ko-
operation von Sozialamt, Vertretern der Leipziger Wohnungs-
wirtschaft und des Mietervereins Leipzig die Aktualisierung
der Werte vorgenommen. Neu aufgenommen wurden Anga-
ben zum energetischen Verbrauch der Gebäude, ein Praxis-
teil zum Thema Heizkostenabrechnung und eine tabellari-
sche Übersicht zu exemplarischen Wasserverbrauchsdaten.
Die neue Betriebskostenbroschüre ist seit November 2012
in allen Bürgerämtern erhältlich.
19Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
3.10 Feststellung der Schwerbehinderten- eigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Anhang F)
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Voraus-
setzung. Abhängig vom Grad der Behinderung und dem
zuerkannten Merkzeichen können behinderte Menschen
unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch
nehmen:
n einen besonderen Kündigungsschutz,
n Zusatzurlaub,
n Hilfe im Arbeitsleben,
n bevorzugte Einstellung als Arbeitnehmer/-in,
n die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
n bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraus-
setzungen die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
spruchnahme der Altersrente,
n Vorteile bei der Festsetzung der Lohn-, Einkom-
mens- und Vermögenssteuer,
n vorzeitige Inanspruchnahme der Bahncard für
Senioren,
n Vergünstigungen im kommunalen Bereich, wie güns-
tigere Eintrittspreise für verschiedene Veranstaltun-
gen und Einrichtungen und bei Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel.
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX
Die Zahl der schwerbehinderten Menschen (SGB IX) in
der Stadt Leipzig stieg von 2010 bis 2012 um ca. 1.300
Personen.
Anzahl der Personen mit Behinderung und
Schwerbehinderung
2010 2011 2012
schwerbehinderte Menschen
51.944 53.752 53.270
darunter mit gültigem Schwerbehinderten-ausweis
40.475 42.760 44.109
Quelle: KSV Sachsen (jeweils Dezember des Jahres)
Die Zahl der Anträge auf Feststellung der Schwerbehin-
derteneigenschaft stieg ebenso.
2010 2011 2012
Anträge SGB IX 10.357 10.535 10.823
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Entscheidungen SGB IX
Entscheidungen 2010 2011 2012
Erstantrag SGB IX 5.077 4.597 4.485
Neufeststellung SGB IX
5.898 5.166 5.170
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge
nach SGB IX in Tagen
2010 2011 2012
ErstantragSGB IX
129 100 98
Neufeststellung SGB IX
153 153 119
Quelle: Sozialamt
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz
Die Leistungen nach dem Sächsischen Landesblinden-
geldgesetz dienen dem Ausgleich der behinderungsbe-
dingten Mehraufwendungen. Blinde erhalten ein Blinden-
geld in Höhe von monatlich 333 Euro. Der monatlich zu
zahlende Nachteilsausgleich (NTA) für hochgradig Seh-
schwache beträgt 52 Euro, für Gehörlose 103 Euro und
für schwerstbehinderte Kinder 77 Euro.
Die Leistungen werden unabhängig von Einkommen und
Vermögen gewährt. Beim Bezug bestimmter anderer
Sozialleistungen kann der Anspruch ganz oder teilweise
wegfallen.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201220
Eingänge Anträge LBlindG
2010 2011 2012
Anträge LBlindG 1.071 927 1.084
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Zahlfälle LBlindG
2010 2011 2012
Landesblindengeld 994 980 958
NTA für hochgradig Sehschwache
660 676 656
NTA für Gehörlose 525 528 522
NTA für Schwerstbe-hinderte
206 212 218
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Entscheidungen LBlindG
Entscheidungen 2010 2011 2012
Erstantrag LBlindG 424 303 353
Neufeststellung LBlindG 1.000 642 842
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge nach
LBlindG in Tagen
LBlindG 2010 2011 2012
Erstantrag 202 154 125
Neufeststellung 164 127 88
Quelle: Sozialamt (jeweils Dezember des Jahres)
Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit mit der Diakonischen Leipziger gGmbH
Seit 2009 unterstützten Beschäftigte der Werkstatt für be-
hinderte Menschen der Diakonischen Leipziger gGmbH die
Mitarbeiter/-innen des Sozialamtes Leipzig bei der Aufar-
beitung der Bearbeitungsrückstände, die im Jahr 2008 im
Rahmen der Aufgabenübertragung vom Freistaat Sachsen
übernommen wurden. Die Bearbeitungsrückstände bei der
Erfassung von Anträgen und anderen Eingangsdokumen-
ten konnten so erfolgreich abgebaut werden. Andererseits
dienen diese Außenarbeitsplätze dem Kennenlernen der
realen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für
behinderte Menschen und der Integration in den ersten
Arbeitsmarkt. 2011 beschloss die Dienstberatung des
Oberbürgermeisters, dass die Kooperation mit der Dia-
konischen Leipziger gGmbH unbefristet fortgesetzt wird.
3.11 Versicherungsamtsangelegenheiten
Gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB IV erteilt der Bereich Ver-
sicherungsamtsangelegenheiten in allen Angelegenheiten
der Sozialversicherung Auskunft und nimmt Anträge auf
Leistungen aus der Sozialversicherung entgegen.
Der Begriff der Sozialversicherung umfasst die gesetz-
liche Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die
Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die
Unfallversicherung.
In § 93 SGB IV ist bestimmt, dass der Bereich Versiche-
rungsamtsangelegenheiten die dort genannten Aufgaben
als „eigene Aufgabe“ durchführt. Die örtliche Zuständigkeit
ist in § 93 Abs. 3 SGB IV geregelt, d.h. es besteht für die
Leistungsberechtigten, die in Leipzig ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Beschäftigungs- oder
Tätigkeitsort haben, ein Rechtsanspruch auf die Auskünfte.
Anträge / Anfragen
2010 2011 2012
Aufnahmen von Anträgen auf Rente, Kontenklärung, Über-führung von Zusatz-versorgungsanwart-schaften
907 1.069 869
bearbeitete Anfragen
von Versicherungsträ-
gern bzw. Ämtern
323 470 450
Quelle: Sozialamt (Meldung an das Sächsische Staatsministerium für
Soziales und Verbraucherschutz)
21Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
3.12 Schuldnerberatung (Anhang G)
In Leipzig wird die Schuldnerberatung von verschiede-
nen Trägern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages
zwischen der Stadt Leipzig und den Schuldnerberatungs-
stellen erbracht. Die Träger haben sich zur qualifizierten
Beratung und Unterstützung von ver- und überschuldeten
Familien und Einzelpersonen mit Wohnsitz in Leipzig, die
zur Bewältigung ihrer Schuldenprobleme und der damit
verbundenen Notlagen eine Hilfestellung benötigen, ver-
pflichtet.
Das Leistungsspektrum umfasst die
n Beratung bei akuten wirtschaftlichen und psycho-
sozialen Problemen zur Sicherstellung des Lebens-
unterhalts,
n Beratung und aktive Unterstützung bei Schuldner-
schutzmaßnahmen,
n Erfassung der wirtschaftlichen Situation mit Ermitt-
lung der Verbindlichkeiten nach Art und Höhe und
Beratung zu entsprechenden Regulierungsmöglich-
keiten,
n Lebenspraktische Unterstützung und Anleitung zur
wirtschaftlichen Haushaltsführung mit Ermittlung
von Einsparmöglichkeiten,
n Vermittlung Rechtsberatung/-vertretung mit Unter-
stützung bei der Beantragung von Beratungs- und
Prozesskostenhilfe,
n Durchführung außergerichtlicher Schuldenregulie-
rung.
Ziele der Schuldnerberatung sind im Wesentlichen:
n Entschuldung, möglichst durch außergerichtliche
Schuldenregulierung und unter Vermeidung von
Insolvenz,
n Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn dieses
nicht vermeidbar ist,
n Stabilisierung der psychosozialen Situation,
n Sicherung des Arbeitsplatzes durch Vermeidung
von Lohn- und Gehaltspfändungen,
n Beseitigung des Vermittlungshemmnisses „Über-
schuldung“ – SGB II – und damit Schaffung der
Vorraussetzung zur Integration in Arbeit von Per-
sonen, bei denen die Überschuldung das primäre
Vermittlungshemmnis ist,
n Verhinderung von Obdachlosigkeit,
n Herbeiführen einer Lösung zwischen Gläubiger und
Schuldner,
n Verringerung der Zahl der Zugänge zur Schuld-
nerberatung durch Aufklärung von Risikogruppen
(Prävention),
n Vermeidung von erneuter Verschuldung durch Haus-
haltberatung und Unterstützung.
Finanzierung der Schuldnerberatung im Rahmen
des § 11 Abs. 5 SGB XII und § 16a SGB II
Jahr 2010 2011 2012
Anzahl allgemeine soziale Beratung
2.198 2.350 2.110
Kommunaler Mitteleinsatz gesamt in 1.000 Euro
709 628 489
davon nach SGB II in 1.000 Euro
554 492 343
davon nach SGB XII in 1.000 Euro
156 136 146
Quelle: Sozialamt
Zum 1. Juli 2010 traten neue Regelungen zum Kontopfän-
dungsschutz in Kraft und ein Pfändungsschutzkonto, das
sogenannte P-Konto, wurde eingeführt (ausführlich vgl.
Anhang G). Dadurch kam es zu einem leichten Anstieg
der Grundberatungsstunden, die 2012 wieder abnahmen.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201222
3.13 Förderung von Vereinen und Verbänden
Auf der Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt Leipzig
sowie der Fachförderrichtlinie des Sozialamtes werden
im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuschüsse an
freie Träger und Selbsthilfegruppen gewährt.
Die Förderung umfasst im Wesentlichen folgende Aufga-
benbereiche:
n Hilfen für Senioren,
n Hilfen für Menschen mit Behinderungen,
n Hilfen für Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten,
n Hilfen für Suchtkranke und Suchtgefährdete,
n Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund.
In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils ca. 100 An-
träge bearbeitet. 2011 wurden rund 3,1 Millionen Euro und
2012 rund 2,9 Millionen Euro bewilligt. Der Rückgang bei
der Förderung der Wohnungslosenhilfe 2012 ergibt sich
durch den Abschluss von Verträgen nach SB XII mit den
Betreibern der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Förderung Vereine und Verbände nach Zielgruppen 2010 bis 2012 (Sozialamt)
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423.
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415
661.
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659.
819
637.
853
382.
068
379.
288
399.
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100.000
200.000
300.000
400.000
500.000
600.000
700.000
800.000
2012
2011
2010
23Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
3.14 Offene Seniorenarbeit
Die Grundlage für die Förderung der offenen Seniorenar-
beit ist die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig sowie in
Bezug auf Einzelfallleistungen der § 71 SGB XII (Altenhil-
fe). Dadurch werden Schwierigkeiten, die durch das Alter
entstehen, verhütet, überwunden oder gemildert und den
älteren Bürger/-innen die Möglichkeit geboten, am gesell-
schaftlichen Leben teilzuhaben.
Die Angebote der offenen Seniorenarbeit dienen vorran-
gig der Unterstützung älterer Menschen in der eigenen
Wohnung bzw. häuslichen Umgebung. Sie fördern eine
möglichst langfristige selbständige und eigenverantwort-
liche Lebensweise.
Das Leistungsangebot umfasst:
n die Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere
und behinderte Bürger/-innen,
n den ehrenamtlichen Seniorenbesuchsdienst,
n das Seniorentelefon,
n Veröffentlichungen, z. B. zweimonatliche Broschüre
„Aktiv Leben in Leipzig“ für ältere und Menschen
mit Behinderungen (Veranstaltungshinweise, Infor-
mation zu aktuellen Gesetzen u.v.a.m.).
Beratungsstelle Wohnen und Soziales für ältere und behinderte Menschen
Die Beratungsstelle ist zentrale Anlaufstelle in Bezug auf
das Wohnen im Alter und bei Behinderung. Hier werden
nicht nur Angebote zu alten-, behindertengerechten und
betreuten Wohnformen gesammelt und vermittelt, son-
dern auch Informationen zu möglichen Hilfsleistungen und
Beratungen sowie Unterstützung bei Wohnungs-Anpas-
sungsmaßnahmen gegeben.
Das Leistungsangebot umfasst:
n Beratungen zu den Leistungen nach dem SGB IX
(Behinderung und Rehabilitation), SGB XI (Pflege-
versicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) sowie Ver-
mittlung in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche,
z. B. zu den Pflegekassen,
n Beratung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu
möglichen Anpassungsmaßnahmen im bisherigen
Wohnraum, Beratung bei der Planung und Finan-
zierungsabprüfung,
n Umzugsberatung zu alters- und behindertengerech-
tem Wohnen und Unterstützung bei der Wohnungs-
suche,
n Information und Beratung zu begleitenden Hilfsan-
geboten,
n Musterausstellung zur alters- und behindertenge-
rechten Gestaltung von Küchen und Bädern (ent-
sprechend der DIN-Normen).
Die Beratungsleistungen sind kostenfrei und erfolgen bei
Bedarf im vertrauten Wohnumfeld.
Anzahl der Beratungen der Beratungsstelle
Wohnen und Soziales
2010 2011 2012
Anzahl Beratungen 667 722 732
- davon Anträge auf Wohnungsanpassungen
48 43 50
- realisierte Wohnungsanpassungen
28 26 31
Quelle: Sozialamt
Die Schwerpunkte der Musterausstellung sind neben der
senioren- und rollstuhlgerechten Gestaltung von Küche
und Bad auch notwendige Technikhilfen im Alter sowie
Alltagshilfen für stark sehgeschädigte oder erblindete Men-
schen. Sie zeigt – auf der Grundlage der bisherigen DIN
Norm 18025 und nachfolgend der DIN-Norm 18040 – die
wichtigsten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung und
bietet durch die Präsentation technischer und praktischer
Hilfsmittel Lösungen zur besseren Bewältigung des Alltags
für ältere oder behinderte Menschen an.
Folgende Veranstaltungen wurden durchgeführt:
n Tag der offenen Tür in der Musterausstellung 2011
und 2012,
n Führungen mit Schulklassen aus unterschiedlichen
Schulen und Ausbildungsstätten,
n Praxisunterricht für Bildungseinrichtungen,
n Kurse in der Volkshochschule, Praxistage.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201224
Zunehmend nutzen Schulen und/oder Ausbildungsstätten
die Ausstellung zur Durchführung eines praktischen Tages
oder in Form von Praxisunterricht.
Die Gesamtzahl der Besucher betrug 2011 1.193 Personen
und 2012 1.313 Personen.
Frau Bärbel Hälbig, die Ansprechpartnerin der Beratungsstelle, erklärt
Schüler/-innen der Helmholtzschule die Funktion einiger Ausstellungs-
gegenstände. Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig
Ergebnis eines Praxistages, Foto: Hälbig, Sozialamt Leipzig
Ehrenamtlicher Seniorenbesuchsdienst
Seit 1994 gibt es den ehrenamtlichen Seniorenbesuchs-
dienst der Stadt Leipzig, der bundesweit als vorbildlich
in Bezug auf die Unterstützung älterer Menschen in ihren
Wohnungen und die Vermeidung von Einsamkeit und Iso-
lation gelten kann. Die Besuchshelfer/-innen erhalten von
der Stadt Leipzig, Sozialamt, im Rahmen der Förderung
des ehrenamtlichen Engagements eine Aufwandsentschä-
digung.
Die Anzahl der Besuchshelfer/-innen umfasste in den
vergangenen Jahren stets rund 200 Personen. Ältere
pflegebedürftige und kranke Menschen, die sich Kon-
takte wünschen, werden jeweils von dem/der gleichen
ehrenamtlichen Besuchshelfer/-in regelmäßig besucht. Im
Jahr 2011 wurden 491 Personen und im Jahr 2012 467
Personen besucht.
Die geleisteten Stunden hängen von den Möglichkeiten
der Besuchshelfer/-innen selbst und den Wünschen der
besuchten Person ab.
Leistungen des Seniorenbesuchsdienstes
2010 2011 2012
Besuchshelfer/-innen 200 219 229
Besuchte ältere Menschen
420 491 467
Aufwandsentschä-digung in 1.000 Eurogesamt
51 52 55
geleistete Stunden gesamt
26.440 25.032 27.116
Quelle: Sozialamt
Die Begleitung und Qualifizierung der Besuchshelfer/-innen
des Seniorenbesuchsdienstes wird durch die Mitarbeiter/-
innen der offenen Seniorenarbeit organisiert (thematische
Schulungen, zweimonatlicher Treff der Besuchshelfer/-in-
nen mit Referaten zu spezifischen Themen des Alterns, ein
weiteres Treffen zum Erfahrungsaustausch untereinander).
2011 und 2012 wurden wieder jeweils 45 Personen für den
Leipziger Ehrenamtspass nominiert, d.h. diese Personen
leisteten mehr als 200 Stunden ehrenamtliche Arbeit. Da-
mit erfolgt eine zusätzliche Anerkennung der geleisteten
Arbeit.
25Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
3.15 Leipzig-Pass und Leipzig-Pass- Mobilcard
Der Leipzig-Pass ist eine sozialpolitische Maßnahme der
Stadt Leipzig, den Einwohner/-innen erhalten, um verschie-
dene Angebote städtischer oder stadtnaher Einrichtungen
zu ermäßigten Gebühren und Preisen in Anspruch nehmen
zu können. Der Leipzig-Pass ist einkommensabhängig.
Anspruch auf den Leipzig-Pass und die damit verbundenen
Leistungen haben Einwohner/-innen der Stadt Leipzig, die
n Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach SGB II erhalten,
n über geringes Erwerbs- oder Renteneinkommen
verfügen,
n laufende Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
und
n Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
Im Februar 2009 wurde durch den Stadtratsbeschluss
(RB IV-1495/09) die Einführung des Sozialtickets „Leip-
zig-Pass-Mobillcard“ (LPMC) als Instrument zur Förde-
rung der Mobilität für Leipziger Bürger/-innen mit gerin-
gem Einkommen beschlossen. Seit August 2009 können
Leipzig-Pass-Inhaber die LPMC zum Preis von monatlich
28 Euro (Stand 2012) erwerben. Im Dezember 2010 wur-
de mit Stadtratsbeschluss (RB V-604/10) die vorzeitige
Vertragsanpassung zur Weiterführung der Leipzig-Pass-
Mobilcard bis 2015 beschlossen.
Leipzig-Pass nach Bewilligungsgrund
2010 2011 2012
SGB II 58.958 50.601 46.854
SGB XII 2.408 2.158 2.188
AsylbLG 1.898 1.530 1.465
Sonstige (an-
spruchsberechtigt
wegen geringem
Einkommen)
11.314 11.764 11.786
gesamt 74.578 66.053 62.293
Quelle: Hauptamt/Sozialamt
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II, dem soge-
nannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ zum 01.01.2011,
sank die Zahl der beantragten Leipzig-Pässe um ca. 12 %
gegenüber 2010. Kinder und Jugendliche aus Familien
mit geringem Einkommen können durch das Bildungs-
und Teilhabepaket Leistungen bei der Finanzierung von
Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen, Schul-
fahrten u.a. erhalten. 2012 sank die Zahl der beantragten
Leipzig-Pässe um weitere 6 %, da insgesamt die Zahl der
SGB II-Leistungsempfänger/-innen zurückging.
Inhaber/-innen des Leipzig-Passes waren 2011 zu 77 %
und 2012 zu 75 % Empfänger/-innen von Leistungen
nach dem SGB II. Die nächstgrößere Gruppe mit 18 %
bilden Einzelpersonen und Familien mit geringem Ein-
kommen (Sonstige), d.h. Personen mit ergänzenden
Leistungen des Jobcenters, z. B. zum Arbeitslosengeld I,
Wohngeldempfänger/-innen oder Studenten. 2 % der
Inhaber/-innen sind Empfänger/-innen nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz.
Verkaufte Leipzig-Pass-Mobilcard (LP-Mobilcard) und
durchschnittliche monatliche Nutzer/-innen
2010 2011 2012
verkaufte LP-
Mobilcard ges.219.368 245.818 255.509
Ø monatliche
Nutzer/-innen18.345 20.505 21.265
Quelle: Leipziger Verkehrsbetriebe
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201226
Seit dem 01.04.2011 werden rückwirkend zum 01.01.2011
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrer
monatlichen Regelleistung auch Bedarfe für Bildung und
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
schaft berücksichtigt. Vorrangiges Ziel des Bildungs- und
Teilhabepakets ist es, Kindern einkommensschwacher
Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitan-
gebote in Anspruch zu nehmen und ihnen somit bessere
Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Leis-
tungen beziehen:
n Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II,
n Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach dem
SGB XII,
n Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
n Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG),
n Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG).
Die einzelnen Leistungsbausteine umfassen
n eintägige Schul- und Kindertagesstättenausflüge,
n mehrtägige Klassenfahrten / Fahrten der Kinder-
tageseinrichtung,
n Schulbedarf,
n Schülerbeförderung,
n Lernförderung,
n gemeinschaftliches Mittagessen an Schulen und
Kindertagesstätten (sowie Hort bis 2013) und
n Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Die Komplexität der sehr unterschiedlichen Einzelleistun-
gen, die überwiegend als Sachleistung zu erbringen sind,
stellte die verantwortlichen Leistungsträger (Jobcenter für
die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, Sozialamt für
die Rechtskreise SGB XII, AsylbLG, WoGG, BKGG) sowie
die Leistungserbringer (Mittagessenanbieter, Vereine usw.)
insbesondere in der Einführungsphase 2011 vor große He-
rausforderungen.
Bundesweit lagen die Antragszahlen in den ersten Mona-
ten nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes
unter den Erwartungen. Auch in Leipzig wurden die Leis-
tungen in den ersten Monaten nicht in dem Maße ange-
nommen, wie ursprünglich erwartet.
Nach einer Informationskampagne durch den Bund sowie
intensiver Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Leipzig (Anschrei-
ben, Presseveröffentlichungen, Flyer, direkte Ansprache
von Personengruppen, Informationsveranstaltungen) stie-
gen die Antragszahlen kontinuierlich.
4. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskindergeld-
gesetz (BKGG) (Bildungs- und Teilhabepaket) (Anhang H)
Rechtskreis
2011 2012
Zahl der potentiell
anspruchsberech-
tigten Kinder
Zahl der Kinder,
für die mindestens
ein Antrag gestellt
wurde
Zahl der potentiell
anspruchsberech-
tigten Kinder
Zahl der Kinder,
für die mindestens
ein Antrag gestellt
wurde
SGB II 25.406 11.9461 26.344 13.5591
SGB XII/§ 2 AsylbLG 789 373 791 475
WoGG/BKGG2 n. v. 5.076 n. v. 5.335
Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt; n. v. = nicht verfügbar
Zahl der potentiell anspruchsberechtigten Kinder und der Kinder, für die mindestens ein Antrag gestellt wurde
27Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
1 ohne Berücksichtigung des Schulbedarfs
2 Zur Zahl der potenziell anspruchsberechtigten Kinder für den Kinderzuschlag konnten von der Bundesagentur für Arbeit/Familienkasse keine
Angaben gemacht werden. Für die Wohngeldberechtigten lag die Zahl bei 5.053 anspruchsberechtigten Kindern. Dabei ist zu beachten, dass
Kinderzuschlagsempfänger oft gleichzeitig Wohngeld erhalten. Die Summe der potenziell Anspruchsberechtigten muss jedoch höher als die
Zahl der anspruchsberechtigten Kinder nach dem WoGG sein.
Zielstellung der Stadt Leipzig ist es, möglichst allen potentiell anspruchsberechtigten Kindern Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren. Dafür wird die gezielte Öffentlichkeitsarbeit weiter im Fokus stehen. Ande-
rerseits sollen auch weiterhin Leistungsanbieter für das Bildungs- und Teilhabepaket gewonnen und die kooperative
Partnerschaft ausgebaut werden, um das Leistungsangebot noch breiter aufzustellen und damit attraktiver zu gestalten.
Die am häufigsten beantragten Leistungen sind die Förderung der gemeinschaftlichen Mittagessenversorgung und der
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Zuschuss zum Beitrag für Sportvereine, Musikschulen).
Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Quelle: interne Geschäftsstatistik Sozialamt
Rechtskreis2011 2012
Bewilligte
LeistungenAusgaben in Euro
Bewilligte
LeistungenAusgaben in Euro
SGB II 9.069 773.187 10.241 858.609
SGB XII/BKGG/WoGG/AsylbLG
4.371 431.660 4.578 370.817
Rechtskreis2011 2012
Bewilligte
LeistungenAusgaben in Euro
Bewilligte
LeistungenAusgaben in Euro
SGB II 3.034 96.423 3.571 158.011
SGB XII/BKGG/WoGG/AsylbLG
1.781 76.338 2.197 105.025
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201228
5. Leistungen nach dem SGB II (Anhang I)
Die Stadt Leipzig gründete gemeinsam mit der Agen-
tur für Arbeit zur Umsetzung des SGB II im Jahr 2005
die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig. Entsprechend
dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende” vom 3. August 2010
wurden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Ge-
meinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44 b SGB II) und als
Jobcenter bezeichnet (§ 6 d SGB II).
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Das Arbeitslosengeld II soll zur Beendigung oder Verrin-
gerung der Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen,
insbesondere durch Eingliederung in Arbeit beitragen,
sowie deren Lebensunterhalt sichern. Dabei sollen die
Hilfebedürftigen selbst aktiv alle Möglichkeiten zur Be-
endigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus-
schöpfen (Prinzip „Fördern und Fordern“).
Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die
n zwischen 15 und 65 Jahre alt sind,
n erwerbsfähig sind,
n hilfebedürftig sind und
n ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ebenfalls berechtigt zum Erhalt von Leistungen sind Per-
sonen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsge-
meinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach SGB XII haben.
Sozialgeldberechtigt sind nicht erwerbsfähige Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft:
n Ehepartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
und Lebenspartnerschaft,
n unverheiratete Kinder im Haushalt (soweit sie be-
dürftig sind), die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
n im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile von un-
verheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Insbesondere junge und ältere Arbeitsuchende sollen ge-
fördert werden.
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften
und Personen
2010 2011 2012
Bedarfsgemeinschaften 46.326 44.396 42.610
Personen insgesamt 77.648 74.049 71.124
- davon ALG II -Empfänger/-innen
59.297 56.114 53.441
- davon Sozialgeld -Empfänger/-innen
18.351 17.935 17.683
Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften
nach Personenzahl
2010 2011 2012
Bedarfsgemeinschaften 46.326 44.396 42.610
- mit 1 Person 28.727 27.746 26.756
- mit 2 Personen 9.264 8.832 8.353
- mit 3 Personen 4.755 4.429 4.155
- mit 4 Personen 2.387 2.217 2.164
- mit 5 und mehr Personen
1.193 1.172 1.182
Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)
29Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Entwicklung der Ausgaben für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II (Angaben in 1.000 Euro)
2010 2011 2012
Unterkunft und Heizung 154.261 155.953 147.387
Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten 1.198 1.426 1.578
Mietschulden 358 496 545
Schuldner- und Suchtberatung 554 492 343
Erstausstattung Wohnung 2.404 2.518 2.131
Erstausstattung Bekleidung 1.234 1.257 1.115
Quelle: Sozialamt
Entwicklung erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Alters-
gruppen
2010 2011 2012
Erwerbsfähige Hilfebe-dürftige insgesamt
59.297 56.114 53.441
unter 25 Jahre 9.435 8.225 7.451
25 bis unter 50 Jahre 35.016 32.724 30.996
50 bis unter 55 Jahre 5.746 5.763 5.751
über 55 Jahre 9.100 9.402 9.279
Quelle: Bundesagentur für Arbeit (jeweils Dezember des Jahres)
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201230
6. Sozialplanung, Öffentlichkeits- arbeit und Projekte
6.1 Sozialplanung
Aufgaben der Sozialplanung werden für zielgruppenbe-
zogene Planungen des Sozialamtes und übergreifende
Ansätze des Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit
und Schule realisiert.
Zur Sozialplanung im Sozialamt zählen u. a. die Altenhil-
feplanung mit der jährlichen Pflegeeinrichtungserhebung
in allen stationären Einrichtungen der Stadt Leipzig (ver-
öffentlicht im Internet www.leipzig.de, vgl. Abb. 1).
Ebenso wird durch die Sozialplanung das Sozialamt Leip-
zig beim Benchmarking der Leistungen nach dem SGB
XII und SGB II der 16 Großstädte in Deutschland vertre-
ten. Der jeweilige Jahres- und Vorjahresbericht ist auf der
Veröffentlichungsseite des Sozialamtes eingestellt (www.
leipzig.de/veröffentlichungen, vgl. Abb. 2).
6.2 Öffentlichkeitsarbeit
Auch 2011 und 2012 erschien zweimonatlich die Zeitschrift
„Aktiv Leben in Leipzig“ mit Informationen für Senioren
und Menschen mit Behinderungen. Diese Broschüre be-
inhaltet Termine für jeweils 2 Monate, Ort und Zeit von
Abb. 1 Auswertung der Pflegeeinrichtungs-
erhebung 2012
Abb. 2 Beispiel Benchmarkingbericht
Leistungen nach dem SGB XII
Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen,
Sport, Bildung und Beratung. Ebenso kommen Vereine,
Verbände und Ämter zu Wort, um Senioren und behin-
derte Menschen zu informieren. Erhältlich ist sie in den
Bürgerämtern, Bibliotheken, Vereinen, Krankenhäusern,
Altenpflegeheimen, Außenstellen des Sozialamtes, im
Rathaus und Stadthaus und in Museen, im Gewand-
haus, der Oper, in ausgewählten Ärztehäusern und Arzt-
praxen sowie Apotheken, Einrichtungen des Betreuten
Wohnens und Pflegediensten. Außerdem findet man
die Veröffentlichung im Internet unter: http://www.leip-
zig.de/de/buerger/service/angebote/senioren/veranst/
(vgl. Abb. 3).
Im Dezember 2011 wurde durch das Sozialamt die
5. aktualisierte Auflage des „Heimportrait der Al-
tenpflegeheime Leipzig 2011/12“ herausgegeben.
Die Informationsbroschüre wurde in Kooperation mit den
Trägern der Altenpflegeheime erstellt. Die Ausgabe 2011/12
beschreibt alle 58 Einrichtungen, die ca. 6.000 Plätze in un-
terschiedlicher Trägerschaft anbieten. Die Broschüre enthält
eine Übersicht mit allen Standorten, gegliedert nach Stadt-
bezirken und ist im Internet unter www.leipzig.de Sozialamt/
Veröffentlichungen aufrufbar (vgl. Abb. 4).
Abb. 3 „Aktiv Leben in Leipzig“
31Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
2012 wurde die erstmals 2011 veröffentlichte Informations-
broschüre zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ aktualisiert.
Diese Broschüre gibt einen Überblick zu den Leistungen
nach dem SGB II, welche durch die Stadt Leipzig erbracht
bzw. finanziert werden. Sie soll eine schnelle Orientierung
ermöglichen und helfen, mögliche Leistungsansprüche
gezielt geltend zu machen (www.leipzig.de Sozialamt/
Veröffentlichungen, vgl. Abb. 5).
Im Jahr 2012 wurden der Leipziger Mietspiegel und die
Betriebskostenbroschüre veröffentlicht (vgl. Abschnitt 3.9,
Abb. 6).
Abb. 4 Heimportrait der Altenpflegeheime
Leipzig 20011/12
Abb. 5 Informationsbroschüre zur Grund-
sicherung
6.3 Veranstaltungen
Erste und Zweite Seniorenkonferenz Leipzig (10. Februar 2011 und 20. November 2012)
Zur ersten Konferenz 2011 waren der Einladung mehr als
200 Interessenten gefolgt, die sich über die Themen Woh-
nen, Pflege und Gesundheit im Alter austauschten. Die
Teilnehmer/-innen hatten die Möglichkeit, ihre Wünsche an
die Seniorenpolitik der Stadt Leipzig zu äußern und auf so-
genannte „Wunsch-Karten“ zu schreiben. Die Auswertung
zeigte, dass Seniorinnen und Senioren die Beurteilung ihrer
Lebensqualität vor allem vom Grad der Selbstbestimmtheit
und Selbstständigkeit im Alter und der aktiven Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben abhängig machen.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse zeigte, dass es in
Leipzig bereits viele gute Beispiele gibt. Der Aufbau und
die Sicherung fester Strukturen und entsprechender Res-
sourcen für die Seniorenarbeit wurden als wichtige Themen
hervorgehoben.
Die zweite Seniorenkonferenz im November 2012 wurde in
Verbindung mit vielen anderen Veranstaltungen anlässlich
des Europäischen Jahres des „Aktiven Alterns und der
Solidarität zwischen den Generationen“ durchgeführt.
Unter dem Titel „Bildung und Kultur für Fortgeschrittene“
(Abb. 7) wurden Chancen und Wege von Bildung und
Kultur im Alter diskutiert und über konkrete Angebote in
Leipzig informiert. Generationsübergreifende und stadttei-
lorientierte Projekte wurden vorgestellt.
Die zahlreichen Materialien der Seniorenkonferenzen findet
man im Internet unter www.leipzig.de, Behördenwegweiser,
Sozialamt, Veröffentlichungen.
Abb. 7 Veranstaltungsflyer
der Seniorenkonferenz 2012
Abb. 6 Leipziger
Mietspiegel und
Betriebskosten-
broschüre
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201232
16. Tag der Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Behinderung(14. September 2011)
Am 14. September 2011 eröffnete der Schirmherr des Ta-
ges der Begegnung, Oberbürgermeister Burkhard Jung,
um 10 Uhr auf dem Markt den 16. Tag der Begegnung
zwischen Menschen mit und ohne Behinderung. Daran
schloss sich ein gemeinsamer Rundgang mit Bürgermeis-
ter Thomas Fabian und der Behindertenbeauftragten Frau
Hiersemann über den Markt der Möglichkeiten an, auf dem
57 Vereine und Verbände ihre Angebote präsentierten.
Über 420 ehrenamtliche Mitstreiter/-innen der Vereine
betreuten die Stände und sorgten somit für einen regen
Gedankenaustausch und eine umfassende Information für
interessierte Bürger/-innen.
Unter dem Motto „Lebens-Kunst“ engagierten sich ins-
besondere die umliegenden Museen. Das Museum der
bildenden Künste, das Stadtgeschichtliche Museum und
das Zeitgeschichtliche Forum hielten von 10 bis 16 Uhr
Artikel in der Leipziger Volkszeitung vom 11. Februar 2011
Artikel in der Leipziger Volkszeitung vom 20. November 2012
33Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Teilnehmer am Tag der Begegnung, Oberbürgermeister Burkhard Jung
und die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen Frau Hiersemann,
Foto: Sozialamt
Der Marktplatz und das Bühnenprogramm – gut besucht zum Tag der
Begegnung, Foto: Sozialamt
offene Angebote für alle Besucher/-innen bereit. Über 15
Grund- und Mittelschulen der Stadt Leipzig nutzten mit
über 660 Schüler/-innen diese Angebote.
Auf dem Markt selbst wartete ein buntes Bühnenprogramm
und viele Aktionen vom Gedächtnistraining über ein mo-
biles Sport- und Spielangebot bis zum Café Blickwechsel
auf die Besucher/-innen.
Bei schönem Wetter und guter Stimmung besuchten viele
Leipziger die museumspädagogischen Veranstaltungen
und informierten sich über die Angebote der Leipziger
Vereine.
6.4 Projekt VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess
2010 und 2011 wurde in Kooperation mit der Hochschule
für Wirtschaft, Technik und Kultur Leipzig im Sozialamt
das Projekt „VERA – Vertrauen im Arbeitsprozess“ durch-
geführt. Dabei handelt es sich um eines von zahlreichen
Projekten im Rahmen der Hochschulförderung durch das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Fragestellung des Projektes war, inwieweit das Vertrauen
der Mitarbeiter/-innen innerhalb einer Organisation die
Arbeitszufriedenheit bedingt und welche Maßnahmen zu
einer Verbesserung der Prozesse beitragen können.
Im ersten Projektjahr 2010 wurde eine umfangreiche Orga-
nisationsanalyse durchgeführt, die auf Dokumentenanaly-
sen, Führungskräfteinterviews, Gruppendiskussionen mit
Mitarbeiter/-innen und Kunden des Sozialamtes sowie ei-
ner Mitarbeiterbefragung basierte. Die Befragung wurde
im zweiten Projektjahr wiederholt, um Veränderungen zu
erfassen.
In Ideenwerkstätten und Vertrauensforen wurden von den
Mitarbeiter/-innen aller Abteilungen Vorschläge entwickelt,
z. B. die Durchführung von abteilungsbezogenen Tagen
der offenen Tür, von sogenannten teambildenden Maß-
nahmen, wie gemeinsame Unternehmungen der Sachge-
biete, die weitere Verbesserung des Informationssystems
im Sozialamt durch eine aktuelle Informationsdatenbank,
die Optimierung der Wartebereiche im Sozialamt und ein
„Jahresauftakt“ der Amtsleitung, in dem im Rahmen ei-
ner Informations- und Diskussionsveranstaltung für alle
Mitarbeiter/-innen die Aufgaben und Ziele des Jahres
vorgestellt und in der gemeinsamen Diskussion erörtert
werden.
Die Ergebnisse wurden 2011 und 2012 in zwei Mitarbei-
terversammlungen unter Beteiligung des Personalrates
vorgestellt und der Endbericht allen Mitarbeiter/-innen
zur Verfügung gestellt.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201234
6.5 Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und Menschen mit Behinderungen“
Das Projekt Bürgerarbeit „Kleine Hilfen für Senioren und
Menschen mit Behinderungen“ wird seit Oktober 2011 im
Sozialamt der Stadt Leipzig durchgeführt. Es handelt sich
um eine Arbeitsmarktmaßnahme der Europäischen Union,
unterstützt von Bund/ Land und der Stadt Leipzig für die
Dauer von 3 Jahren. Träger ist der Kommunale Eigenbe-
trieb Engelsdorf (KEE). Zahlreiche Maßnahmen sind direkt
den Fachämtern der Stadt Leipzig zugeordnet.
Im Rahmen des Projektes unterstützen 35 Mitarbeiter/-
innen ältere und behinderte Menschen im Alltag und bieten
das, was im Alltag oftmals fehlt – Zeit. Zeit, um Seniorinnen
und Senioren oder behinderte Menschen in unserer Stadt
zum Arzt oder ins Krankenhaus zu begleiten, gemeinsam
einzukaufen oder auch in aller Ruhe spazieren zu gehen.
Auch die Antragstellung zu weiteren Hilfen, z.B. beim
Sozialamt, sowie die Begleitung zu Behörden zählt zu
den Aufgaben, ebenso wie zu kulturellen und anderen
Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind pflegerische und
hauswirtschaftliche Dienstleistungen, die nur von profes-
sionellen Diensten erbracht werden dürfen.
Die „Kleinen Hilfen“ sind kostenfrei. Die Anforderung der
Hilfen kann durch die hilfebedürftige Person selbst oder
auch durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte erfolgen.
Die Koordinierung der Termine der 33 Mitarbeiter/-innen
erfolgt durch 2 Projektassistenten, welche wochentäglich
von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr die Wünsche der Klienten te-
lefonisch oder per Mail entgegennehmen und den Einsatz
der Mitarbeiter/-innen planen. Bis Ende 2012 wurden mehr
als 10.000 Besuche durchgeführt. Durch die Maßnahme
wird älteren Menschen und Menschen mit Behinderun-
gen eine stabile Kommunikation und Teilhabe am aktiven
Leben ermöglicht.
Altersstruktur der besuchten Personen
Tätigkeiten gesamt 2012 bis 70 70-80 80-90 über 90Jahre
Besuche
Gespräche
Arztbesuche
Spaziergänge
Einkäufe
4.000
3.500
3.000
2.500
1.000
2.000
500
1.500
0
3.492
1.917
527769
6.0000 2.000 4.000 8.000 10.000 12.000 14.000
5.451
5.256
1.374
11.446
11.446
35Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Anhang
SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die
Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des
Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich
befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die
Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur
Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und
die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten
zusammenzuwirken.
SGB XII § 19 Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider
Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen;
gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer
Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen
Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht
beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der
Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
A Sozialgesetzbuch XII
Das Sozialamt erbringt in den Leistungsbereichen im Wesentlichen die Aufgaben nach dem Sozialgesetz-buch (SGB) XII 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung3. Hilfen zur Gesundheit4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen5. Hilfe zur Pflege6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten7. Hilfe in anderen Lebenslagen
A 1. Hilfe zum Lebensunterhalt
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Seit dem 01.01.2005 erhalten alle erwerbsfähigen Perso-
nen das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der Le-
bensunterhalt von dauerhaft Erwerbsgeminderten oder
Personen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
wird durch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB
XII sichergestellt. Das SGB XII löste 2005 das von 1961 bis
2004 geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Damit
hat die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel
SGB XII an Bedeutung verloren.
Sie bleibt jedoch eine wichtige Leistung der Sozialhilfe
für diese kleine Personengruppe, die von den beiden
Leistungsarten der Grundsicherung (Grundsicherung für
Arbeitssuchende sowie Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) nicht erfasst wird.
n Personen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze,
die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind bzw.
dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und
nicht über ausreichendes Einkommen verfügen
(z. B. Personen mit Erwerbsunfähigkeits-Rente auf
Zeit oder im Vorruhestand)
n Kinder unter 15 Jahren, die bei Verwandten leben
n Personen, denen eine Haushaltshilfe nach § 27 Abs.
3 SGB XII bewilligt wird (die aber den sonstigen
HLU- Bedarf aus eigenem Einkommen decken)
Ziel der Hilfe ist,
n den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern
n deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversiche-
rung zu sichern
n längerfristige Unabhängigkeit des leistungsberech-
tigten Personenkreises von der Sozialhilfe (Hilfe zur
Selbsthilfe) durch Information und aktive Hilfe
n Einhaltung und Prüfung des Nachrangprinzips.
In der Praxis stellt der HLU-Bezug vor allem eine Über-
gangssituation zwischen dem SGB II und dem Bezug der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar
(etwa bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente).
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201236
A 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz der bedarfsorien-
tierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
als 4. Kapitel des Sozialhilferechts im SGB XII eingeordnet.
Die Hilfe dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter
und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Zielgruppe sind
Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII
(frühestens ab dem 65. Lebensjahr) erreicht haben oder
Personen ab 18 Jahren, die – unabhängig von der jeweili-
gen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert sind.
Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die
Grundsicherung beantragt werden (§ 41 Abs.1 SGB XII).
Die Bewilligung der Leistung erfolgt i. d. R. für den Zeit-
raum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die
Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen
(§ 44 SGB XII).
Ziel der Hilfe ist es,
n den Lebensunterhalt mittelloser Personen zu sichern
n deren Ansprüche auf Kranken- und Pflegeversiche-
rung zu sichern.
A 3. Hilfen zur Gesundheit
Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen sämtli-
che Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, Hilfe
SGB XII § 19 Leistungsberechtigte
2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach
den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses
Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41
Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben
und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen
Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebens-unterhalt nach
dem Dritten Kapitel vor.
bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwan-
gerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle
Leistungen,
n die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sons-
tigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl.
Leistungen nach § 264 SGB V),
n die eine eigenverantwortliche Familienplanung er-
möglichen,
n die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und
der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besse-
rung oder der Linderung einer Krankheit dienen.
Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsbe-
rechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang
zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrah-
men der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ziel der Hilfe ist die
n Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
n Unterstützung der Familienplanung.
A 4. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
SGB XII § 53 Leistungsberechtigte
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs.
1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an
der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer
solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten
Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe
der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer
anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Durch die Eingliederungshilfe soll es den Leistungsem-
pfän-ger/-innen ermöglicht werden, ein weitestgehend
selbst bestimmtes Leben zu führen.
Der Personenkreis, für den Eingliederungshilfe in Betracht
kommt, ist in § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-
37Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwan-
gerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfen zur Gesundheit nach SGB XII umfassen alle
Leistungen,
n die den Eintritt einer Erkrankung oder eines sons-
tigen Gesundheitsschadens abwenden (einschl.
Leistungen nach § 264 SGB V),
n die eine eigenverantwortliche Familienplanung er-
möglichen,
n die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und
der Entbindung stehen, die der Heilung, der Besse-
rung oder der Linderung einer Krankheit dienen.
Auch die Beratung und Unterstützung von Leistungsbe-
rechtigten ist im Leistungsspektrum enthalten. Der Umfang
zu gewährender Leistungen entspricht dem Leistungsrah-
men der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ziel der Hilfe ist die
n Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit
n Unterstützung der Familienplanung.
Verordnung näher beschrieben. Zu diesem Personenkreis
zählen:
n Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich
wesentlich behindert sind,
n Personen, die nicht nur vorübergehend geistig we-
sentlich behindert sind,
n Personen, die nicht nur vorübergehend seelisch
wesentlich behindert sind.
Diesen Personen sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Per-
sonen gleichgestellt, die von Behinderung bedroht sind.
Personen, bei denen Maßnahmen der vorbeugenden Ge-
sundheitshilfe oder der Krankenhilfe erforderlich sind, sind
nur dann als von Behinderung bedroht anzusehen, wenn
trotz der Durchführung dieser vorbeugenden Maßnahmen
eine Behinderung künftig nicht ausgeschlossen werden
kann. Personen, die unter anderen als den oben genannten
Behinderungen leiden, kann Eingliederungshilfe gewährt
werden.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, behinderten Menschen
die Hilfen zu gewähren, die notwendig sind, um die Folgen
der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die
Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
Der Sächsische Landtag beschloss 2005 das Ausführungs-
gesetz zum SGB XII als Bestandteil eines Artikelgesetzes
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozi-
alhilferechtes in das Sozialgesetzbuch. Artikel 2 umfasst
das neue „Gesetz über den Kommunalen Sozialverband
Sachsen (KSV)“, der damit das vorhergehende Gesetz über
den Landeswohlfahrtsverband (LWV) von 1993 ablöste.
Damit wurde geregelt, dass die Einzelfallbearbeitung
schrittweise und beginnend mit dem 01.01.2006 inner-
halb von insgesamt 2 Phasen in die örtliche Zuständigkeit
übertragen wird und beim KSV vertragsrechtliche, sozial-
planerische und aufsichtsrechtliche Aufgaben verbleiben.
Durch das neue Landesgesetz wurden:
n die Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Sozial-
hilfeträger neu bestimmt (siehe Tabelle),
n die Verteilung der Finanzströme in Sachsen in ver-
änderter Form festgelegt und
n die gesetzliche Grundlage für den überörtlichen
Träger, den Kommunalen Sozialverband Sachsen
(KSV), rechtskräftig.
Von 23 Leistungsarten der Eingliederungshilfe für behin-
derte Menschen und der stationären Pflege von Menschen
über 65 Jahren werden seit dem 01.01.2006 in der örtli-
chen Zuständigkeit der Stadt Leipzig 9 neue Leistungs-
arten bearbeitet.
A 5. Hilfe zur Pflege
SGB XII § 61 Leistungsberechtigte (1) Personen, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,
ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken
und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für
weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen
geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe
für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für
Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung
gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles
erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre
Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
SGB XII § 67 Leistungsberechtigte Personen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten
verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach
anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches
gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel,
teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege sowie stationäre Pflege
für Nichtversicherte und aufstockende Hilfeleistungen für
Versicherte.
Sie beinhaltet die finanzielle Sicherstellung der Pflege und
der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegebedürftiger
Menschen in der häuslichen Umgebung (Pflegegeld, Kos-
ten für ambulante Pflegedienste oder private Pflegekräfte),
soweit eigene Mittel oder vorrangige Leistungen anderer
Träger, insbesondere der Pflegeversicherung, hierfür nicht
ausreichen.
Ziel der Hilfe ist die Sicherstellung einer angemessenen
Versorgung pflegebedürftiger Menschen durch
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201238
SGB XII § 70 bis 74 Leistungsberechtigte
– Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII),
– Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
– Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
– Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) –
und – als Auffangnorm – die Hilfe in sonstigen Lebenslagen
(§ 73 SGB XII).
A 7. Hilfe in anderen Lebenslagen
Funktion der Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst die
persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen (dar-
unter wird unter anderem die Sorge für die Mahlzeiten
und die Körperpflege verstanden) sowie die sonstigen zur
Weiterführung des Haushaltes erforderlichen Tätigkeiten
(z. B. Putzen, Einkaufen usw.).
Das Ziel der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist die
Sicherstellung der Fortführung des Haushalts in den Fällen,
in denen die Gefahr der Haushaltsauflösung und damit ein
erheblich höherer Kostenaufwand für den Träger der Sozi-
alhilfe droht. Wenn eine Haushaltsauflösung unumgänglich
ist, soll die Hilfe nur vorübergehend gewährt werden.
Altenhilfe wird nur bei speziell altersbedingten Schwierig-
keiten gewährt und ist zu den anderen Hilfen in anderen
Lebenslagen nachrangig. Der Begriff des Alters ist im Ge-
setz nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen,
dass alle Menschen, bei denen durch das Alter bedingt
besondere Schwierigkeiten auftreten oder befürchtet wer-
den müssen, zu dieser Vorschrift zählen.
Altenhilfe verfolgt das Ziel, Schwierigkeiten, die durch das
Alter entstehen, zu verhüten, zu beseitigen oder zu mil-
dern und alten Menschen eine Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungen:
n Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung
einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten
Menschen entspricht,
n Leistungen zu einer Betätigung und zum gesell-
schaftlichen Engagement, wenn sie vom alten
Menschen gewünscht wird,
n Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Auf-
nahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter
Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung
eines geeigneten Heimplatzes,
n Beratung und Unterstützung in allen Fragen der
Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
n Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder
Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhal-
tung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen
alter Menschen dienen,
n Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit
nahe stehenden Personen ermöglicht.
Auf Blindenhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Das be-
deutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der
Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist.
n intensive Beratung der Hilfesuchenden bereits bei
der Antragsstellung und ggf. Verweis auf kosten-
günstigere alternative Angebote,
n qualifizierte Prüfung des tatsächlichen Pflegebe-
darfs, der durch ambulante Pflegedienste gedeckt
werden muss,
n gezielte Prüfung der Zumutbarkeit stationärer Be-
treuung, soweit ein Kostenvergleich unverhältnis-
mäßige Mehrkosten für ambulante Hilfen ergibt.
A 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-
keiten richtet sich an Personen, bei denen eine besondere
Lebenslage gegeben ist, die mit sozialen Schwierigkeiten
verbunden ist, wie z. B. eine fehlende Wohnung, gewaltge-
prägte Lebensverhältnisse oder die Entlassung aus einer
geschlossenen Einrichtung (z. B. Gefängnis).
Vorrangiges Ziel der Hilfe zur Überwindung besonde-
rer sozialer Schwierigkeiten ist, die Hilfesuchenden zur
Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu sichern. Dabei sind die
Hilfesuchenden verpflichtet, nach eigenen Kräften an der
Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten
mitzuwirken.
Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen
oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Im Einzelnen werden Leistungsberechtigte im Sozialamt
beraten und bei Bedarf persönlich betreut. Die betrof-
fenen Personen haben in Leipzig auch die Möglichkeit,
eine ambulante Wohnbetreuung in Wohnprojekten oder im
ambulant betreuten Einzelwohnen in Anspruch zu nehmen.
39Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden,
die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkom-
mensvoraussetzungen erfüllen.
Blindenhilfe ist nicht zu gewähren, soweit der Blinde
gleichartige Leistungen in mindestens der selben Höhe
auf Grund der Blindheit nach anderen Rechtsvorschriften
erhält. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensab-
hängig. Es gilt § 19 Abs. 3 SGB XII und somit die Ein-
kommensgrenze des § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII, außerdem
ein erhöhter Schonbarbetrag beim Vermögenseinsatz (§
1 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).
Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) hat
die Funktion einer Auffangnorm oder einer Öffnungsklau-
sel. Dies bedeutet, dass im Falle einer Lebenssituation,
die nicht von anderen Normen des SGB XII erfasst ist,
die Norm als anspruchsbegründend greifen kann. Auf
Leistungsgewährung besteht kein Anspruch. Die Bewil-
ligung von Leistungen steht vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses Ermessen wird
im Rahmen der Prüfung, ob der Einsatz öffentlicher Mittel
angesichts der Lebenslage gerechtfertigt ist, ausgeübt.
Durch die Rechtsprechung wurde die Auffangnorm in
Bezug auf Leistungsempfänger/-innen nach SGB II er-
weitert (Fahrtkosten in Ausübung des Umgangsrechts;
Haushalthilfe).
Bestattungskosten gehören nicht mehr – wie bis Ende
2004 im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) – zur Hilfe zum
Lebensunterhalt, sondern zu den Hilfen in anderen Lebens-
lagen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden
übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zu-
gemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen An-
spruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung
und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden
kann.
Der zur Kostentragung Verpflichtete ist dann anspruchs-
berechtigt, wenn es ihm nicht bzw. nicht in voller Höhe
zuzumuten ist, die nach Anrechnung vorrangig einzuset-
zender Mittel (z.B. Nachlass) verbleibenden Aufwendungen
einer schlichten aber würdevollen Bestattung aus eigenem
Einkommen und Vermögen aufzubringen.
AsylbLG § 1 Abs. 1 Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die
sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschie-
bungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in
den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass
sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes
oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrens-
gesetzes stellen.
B Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Funktion der Hilfe und Zielgruppe
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhal-
ten Menschen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in
Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf So-
zialhilfe (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II) haben.
Anwendung finden im Wesentlichen die Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgeset-
zes sowie des Aufenthaltsgesetzes. Dabei geht es neben
der Sicherstellung des Lebensunterhalts insbesondere
auch um Krankenhilfeleistungen. Die Leistungen werden
zum Teil als Sachleistungen erbracht.
Ziel der Hilfe ist
n die Sicherung eines menschenwürdige Lebensstan-
dards,
n die Gesundheitsfürsorge,
n eine angemessene soziale Betreuung,
n die Wahrung des sozialen Friedens.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201240
C Leistungen nach dem Betreuungs- behördengesetz
Das Betreuungsbehördengesetz ist seit dem 01.01.1992
in Kraft getreten mit dem Ziel, das Selbstbestimmungs-
recht der betroffenen Personen zu stärken. Voraussetzung
für eine Betreuung ist entweder eine körperlich, geistig
oder seelische Behinderung und die Betroffenen können
ursächlich aufgrund ihrer Behinderung ihre Rechtsange-
legenheiten nicht regeln.
Ziel der Hilfe ist
n die Sicherstellung einer gesetzlichen Vertretung von
Betreuten,
n eine bedarfsgerechte und qualifizierte Betreuung,
n der Schutz der Betreuten.
D Wohngeld
§ 1 Zweck des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet-
zuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für
den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Anspruch auf Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder Be-
lastung haben Mieter bzw. Eigentümer von Wohnraum.
Es können Personen, die eine Wohnung gemietet haben,
einen Mietzuschuss und Eigentümer einer selbst genutzten
Eigentumswohnung bzw. eines selbst genutzten Eigenhei-
mes einen Lastenzuschuss beantragen. Ausgeschlossen
vom Wohngeld sind Empfänger einer Transferleistung,
wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft be-
reits berücksichtigt wurden. Hierzu gehören z. B. Arbeitslo-
sengeld II und Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Grundsicherung. Weiterhin sind auch Studenten, die dem
Grunde nach BAföG-berechtigt sind, vom Wohngeld aus-
geschlossen, da auch bei der BAföG-Berechnung bereits
Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Höhe
des Wohngeldes ist abhängig von der Höhe der Miete, der
Höhe des Einkommens sowie der Anzahl der im Haushalt
lebenden Personen (Haushaltsmitglieder). Das Wohngeld
wird je hälftig durch Bund und Länder finanziert. Das Land
Sachsen zahlt das Wohngeld an alle Wohngeldempfänger
aus. Vom Bund erfolgt die Erstattung der hälftigen ge-
zahlten Leistungen. Für den Bereich der kreisfreien Stadt
Leipzig wurde die Aufgabenerfüllung nach dem Wohn-
geldgesetz (WoGG) vom Sächsischen Staatsministerium
des Innern auf die Stadt Leipzig als Pflichtaufgabe nach
Weisung übertragen.
E Wohnberechtigungsscheine und Wohnbelegungsrechte
Entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Bele-
gungsrechtsgesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes
und des Mietwohnungsbauprogramms des Freistaates
Sachsen werden von der Stadt vier verschiedene Wohn-
berechtigungsscheine (WBS) erteilt. Sie unterscheiden
sich durch bestimmte Einkommensgrenzen, legen Woh-
nungsanspruch und Dringlichkeit des jeweiligen Woh-
nungsproblems fest und bilden die Voraussetzung für den
Einzug in eine belegungsgebundene Wohnung. Innerhalb
des Bestandes der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft
(LWB) wird entsprechend einer Zusatzvereinbarung nur
bei notwendigem Vermittlungsbedarf mit WBS bearbeitet,
um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Die Sicherung und Kontrolle der Wohnungsbelegungs-
rechte inkl. festgelegter Sanktionsmöglichkeiten bildet die
Grundlage zur Unterbringung hilfsbedürftiger Haushalte.
F Feststellung der Schwerbehinderten- eigenschaft und Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Sozialamt stellt auf Antrag behinderter Menschen ei-
nen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesund-
heitliche Merkmale, den so genannten Merkzeichen, aus.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB IX).
41Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und
schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr voll-
endet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Aus-
gleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen
Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines
Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche.
G Schuldnerberatung
Bei der Neugestaltung der gesetzlichen Grundlage der
Sozialhilfe im SGB XII wurden die bisherigen Regelungen
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nahezu wortgleich
übernommen. Hiernach ist Schuldnerberatung ein Angebot
zur Beratung, Unterstützung und Aktivierung Hilfebedürf-
tiger (§ 11 SGB XII).
Seit Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform 2005 leisten die
Kommunen Schuldnerberatung zusätzlich nach § 16 SGB
II. Schuldnerberatung ist hier ein Instrument zum Abbau
von Vermittlungshemmnissen bei der Integration in den
Arbeitsmarkt.
Pfändungsschutzkont (P-Konto) seit 01.07.2010: Der au-
tomatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach
Lebenssituation des Kontoinhabers mit Hilfe einer Beschei-
nigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund ge-
setzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte
(z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entge-
gennimmt. Zusätzlich pfändungsfrei sind das Kindergeld,
das auf das gepfändete P-Konto fließt, einmalige Sozial-
leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung)
und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines
Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die
Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pfle-
gehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung
oder das Blindengeld). – aber nur im jeweiligen Monat.
Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Beschei-
nigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren
darf. Dazu zählen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleis-
tungsträger, Rechtsanwalt/Steuerberater und anerkannte
Schuldnerberatungsstellen.
H Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und Bundeskinder- geldgesetz (BKGG) – Bildungs- und Teilhabepaket
SGB II
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt.
(2) Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen be-
rücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung
erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsäch-
lichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
chen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum
1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden
Jahres berücksichtigt.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Be-
such der nächstgelegenen Schule des gewählten
Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen
Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von
Dritten übernommen werden und es der leistungs-
berechtigten Person nicht zugemutet werden kann,
die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu be-
streiten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische
Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
zu erreichen.
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201242
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittags-
verpflegung werden die entstehenden Mehraufwen-
dungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder
für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
schulischer Verantwortung angeboten wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des mo-
natlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem
Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch
stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berück-
sichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-
spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-
leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
SGB XII
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7
von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Be-
darfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden
Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.
Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des
§ 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
chen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schul-
bedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für
den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe
von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite
Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro aner-
kannt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch
der nächstgelegenen Schule des gewählten Bil-
dungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen
Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von
Dritten übernommen werden und es der leistungs-
berechtigten Person nicht zugemutet werden kann,
sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische
Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittags-
verpflegung werden die entstehenden Mehraufwen-
dungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder
für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
schulischer Verantwortung angeboten wird.
In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbe-
such stattfindet.
(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berück-
sichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-
spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-
leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
43Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Bundeskindergeldgesetz
§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teil-
habe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach
diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kinder-
geld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne
von § 4 haben und wenn
1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und
sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a be-
ziehen oder
2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und
das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht je-
doch die berechtigte Person zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist
und die berechtigte Person Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-
zieht. 3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz
1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt,
stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem
Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt
gewährt.
(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entspre-
chen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.
Für die Bemessung der Leistungen für die Schü-
lerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe
der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
entsprechend zu berücksichtigen.
Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach
§ 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen
für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9
des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten
Eigenanteils berücksichtigt. 5Die Leistungen nach
Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen
im Sinne dieses Gesetzes.
§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch findet keine Anwendung.
(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und
Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
I Leistungen nach dem SGB II
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), so-
weit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen
nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch
Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind
(kommunale Träger).
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassen-
den Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung
in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kin-
der oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach
einem nicht erforderlichen Umzug die angemes-
senen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis
dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen
erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unter-
kunft den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Be-
darfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie
es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zu-
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201244
zumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendun-
gen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die
den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen
sind, mindern die nach dem Monat der Rückzah-
lung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendun-
gen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für
Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer
Betracht.
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstat-
tungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-
rechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie wer-
den gesondert erbracht.
45Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/2012
Organigramm des Sozialamtes(ohne Jobcenter)
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Stand Oktober 2012
Sozialamt Leipzig · Geschäftsbericht 2011/201246
IMPRESSUM
Herausgeber: Stadt Leipzig – Der Oberbürgermeister
Verantwortlich: Martina Kador-Probst, Sozialamt der Stadt Leipzig
Titelbild: Yuri Acurs, www.fotolia.com
Layout und Satz: Gaby Kirchhof, www.fenchelino.com
Druck: Zentrale Vervielfältigung der Stadt Leipzig
Redaktionsschluss: Oktober 2013
Weitere Informationen zum Leistungsspektrum des Sozialamtes, zu Öffnungszeiten und Ansprechpartnern sowie Publikationen
sind im Internet unter www.leipzig.de/sozialamt erhältlich.
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