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E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015 Erich Huber Aufzeichnungssicherheit bei der abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Kassenüberprüfung vom Risiko zur Ordnungsmäßigkeit Fair Play Compliance Risikobereiche Software Daten Nebenaufzeichnungen Bargeldgebarung E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015 131 Abs 1 Z 6 BAO Unveränderbarkeitsgebot die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen an Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden es soll nicht radiert werden es sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Fair Play Compliance - IVPTOE · 2019. 10. 22. · – Spielautomaten-CPU –Fakturierungsprogramm, Branchenlösung E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015 Problem Physik

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E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Erich Huber

Aufzeichnungssicherheit bei der abgabenrechtlichen

Aufzeichnungs- und Kassenüberprüfung

vom Risiko zur Ordnungsmäßigkeit

Fair Play

Compliance

Risikobereiche

•Software

•Daten

•Nebenaufzeichnungen

•Bargeldgebarung

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

131 Abs 1 Z 6 BAOUnveränderbarkeitsgebot

• die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen

• an Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keineleeren Zwischenräume gelassen werden

• der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden

• es soll nicht radiert werden • es sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden,

deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind

• werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist

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131 Abs 1 Z 6 BAOUnveränderbarkeitsgebot

• die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen• an Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden• der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich

gemacht werden• es soll nicht radiert werden • es sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei

der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind

• werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Führung von Aufzeichnungen (§§ 126, 131, 132 BAO)

• Bei Datenträgerverwendung – Vorlagepflicht von Daten auf Datenträgern

– elektronisches Radierverbot

– Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller GVF zBdurch Protokollierung der Datenerfassung

– Summenbildungen nachvollziehbar

– Sicherung der vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe aller GVF durch entsprechende Einrichtungen ( „E 131“)

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EDV-gestützte Aufzeichnungen – Einsatz von Datenträgern

• Rechnungen aus Textprogramm• einfache elektronische Registrierkasse • POS-System, propriertäres Kassensystem• EDV-Kassenprogramm auf PC• “sonstige Einrichtungen“

– Ordermansystem– App-Kasse– Schanksystem– Waagensystem– Taxameter– Spielautomaten-CPU

–Fakturierungsprogramm, Branchenlösung

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Problem Physik

• im Bereich der Aufzeichnung mit Vorsystemen (Registrierkassen und Kassensysteme) werden bis heute magnetische Datenträger und elektronische Speichermedien eingesetzt

• Der magnetische Datenträger ist seiner Physik nach jederzeit veränderbar, ohne dass der ursprüngliche Inhalt festgestellt werden kann

• seine Beschaffenheit lässt niemals erkennen, ob er verändert worden ist oder nicht

• Ebenso verhält es sich mit elektronischen Speichermedien

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… dann kam die EDV

• Als die EDV auf kam (60er, 70er) gab es außer magnetischen Datenträgern, Mikrofilm und Lochstreifen keine anderen nutzbaren Datenträger

• Datenspeicherung wurde zugelassen, ohne sie nach der Art der Datenträger einzuschränken

• seitdem gehen die Experten davon aus, dass Bücher und Aufzeichnungen bedenkenlos auf magnetischen Speichern gespeichert werden könnten und fragten nicht ernsthaft nach, ob und wie diese Bedingungen physikalisch erfüllt werden könnten

• § 131 Abs. 1 Z. 6 BAO wurde seither „nicht so richtig“ beachtet

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Erich Huberdie neue

PrüfungstechnikMögliche Lösung - nach Schuppenhauer 2007 (GoDV)

• es sind im elektronischen Buchführungsbereich Maßnahmen zum Schutz des Buchungswerks vor Manipulation zu treffen

• moderne EDV- Buchführung -Programme müssen programmmäßige Sicherungen und Sperren enthalten, die verhindern, dass einmal eingegeben Daten dem Zugriff zur Wiederaufbereitung (Änderung) preisgegeben sind. Das muss bereits vom Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung – nicht erst nach durchgeführter Verarbeitung – gewährleistet sein

• die eingesetzten Datenträger müssen so eingerichtet sein, dass nachträglich vorhandene Daten weder vollständig, noch teilweise gelöscht und neue Daten nicht ohne Kenntlichmachung eingespielt werden können.

• dazu hat der StPfl programmmäßige Vorkehrungen zu treffen. Änderungen (Überschreiben, Löschen) müssen erkennbar sein

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aber …• diese Sicherheitsmaßnahmen sind in der Praxis der digitalen Grundaufzeichnungen aber nicht oder kaum vorzufinden.

• zusätzliches Problem ist die fragliche Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zur Datenintegrität, wenn viele der eingebauten „modernen“ Sicherheiten mangels Redundanz gleich wieder zu „knacken“ sind

• Risikobereich Datenbanksysteme

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• Ein Datenbanksystem ist ein System zur

elektronischen Datenverwaltung

• Die wesentlichen Funktionen von

heutigen Datenbanksystemen sind:

–Speicherung, Überschreibung und Löschung von Daten

Datenbanksystem(aus Wikipedia)

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Prüfansatz bisher –späte BP

Problem Zeitvorsprung

Problem Ordnungsmäßigkeit –abstrakt technisch

• Problem Hardware –

–Verwendung von elektro-magnetischen Datenträgern

• Problem Software –

–Verwendung von Tabellen / Datenbanken

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

• Problem Hardware –

–Verwendung nur von Bleistift

• Problem Software –

–jederzeit spurloses Radieren–unendlich viele leere Zwischenräume

–zeitlich ungewisse Veränderungen

Problem Ordnungsmäßigkeit –rechtlich faktisch

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Fakten• Technisches Umfeld der Registrierkassen / Kassensysteme / Software

hat sich in den letzten 20 Jahren extrem weiterentwickelt• gesetzliche Grundlagen waren veraltet, in BP nur wenige Spezialisten• Problem mangelnde Prüfbarkeit

– flexible Software ersetzt Primitivprogrammierungen – fragliche Aussagekraft von früher glaubhaften Berichten, Protokollen– spurlose nachträgliche Veränderungen von Daten

• Problem betrifft Vielzahl von Systemen und Betriebsformen – Gastronomie, Hotellerie, Eventbetriebe– Einzelhandel, Kleinproduzenten (Bäcker, Metzger, ...)– Handwerk, Dienstleister (Friseure, Taxis, ...)– Gesundheitsbereich (Ärzte, Apotheken, ...)

• Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 regelte gesetzliche Aufzeichnungsumgebung neu + Anpassung EDV-Bereich an Realität

– GF-Aufzeichnung, E 131, el. Radierverbot, ...

• Risikofeld digitale Aufzeichnungen wurde in Ö bis 2010 dennoch nur sporadisch und regional unterschiedlich tiefgehend geprüft

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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• Schaffung klarer Vorgaben für Ordnungsmäßigkeit

• Ausschaltung der Spurlosigkeit der Manipulation von Geschäftsvorfällen

• Reduktion des Zeitvorsprunges zur Datenveränderung

• massive Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit durch jederzeitige Steueraufsicht

• Durchsetzung der notwendigen chronologischen Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen in den Daten

BMF-Risikostrategiegegen Datenmanipulation

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

• Kassen-Bildungsinitiative 2010/ 2011 -Ausbildung von rd. 1.100 Finanzbeamten zur Umsetzung des BBG06 in Kassenprüfung und Kassennachschau

• � vermehrter Nachschau- und Prüfungskontakt mit RegK-Fällen- hoher Anteil an Prüffällen mit Feststellung schwerer Mängel

• WKO, KWT beklagen unterschiedlicher Verwaltungspraxis bzwFehlen praktischer Vorgaben als Grundlagen zur Compliance

• � Kassenrichtlinie 2012- Rechtssicherheit für StPfl, Berater, Hersteller (und Prüfer)

- Prüfungs- und Kontrollfähigkeit für Fiskus

• seit 2012 Kassennetzwerk der FinPol, BP, FB, SteuFa, Strasa

• seit 2012 Kassennachschauen durch die FinPol

• 2013 Entwicklung Kassenmakro (neue Prüfungstechnik)

• 2013 Kassenschulungen für Fachbereich, Strafsachenstellen

• 2014 Neuregelung Prozess „abgabenrechtliche Aufzeichnungs- und Kassenüberprüfung“

BMF-Risikostrategiegegen Datenmanipulation

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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Prüfungstechniktechnische Eckpunkte Kassenrichtlinie

1. Verfahrensdokumentation

2. Vorhandensein einer „Einrichtung 131“ + Beschreibung der „ E131“ durch Systemhersteller

3. Erhöhung der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit durch freiwillige Maßnahmen des StPfl– freiwillige Belegerteilung bei allen GF und

Ausfolgung der Belege an jeden Kunden

4. Fortlaufende und kontrollfähige Dokumentation der Erfassung als Journalfunktion (Datenerfassungsprotokoll)

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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PrüfungstechnikKasse Typ 3 Kassensysteme bzw. PC-Kassen

• Kassensysteme, welche meistens über ein eigenes Betriebssystem verfügen (so genannte „proprietäreKassensysteme“) und die Geschäftsvorfälle mittels Datenspeicherung in komplexeren Strukturen als bloßen Summenspeichern festhalten

• sowie PC-Kassen mit eigenem, handelsüblichen Betriebssystem, die im Regelfall mittels auf Datenbanken basierender Software die Geschäftsvorfälle permanent festhalten

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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Prüfungstechnik

• Für sonstige Einrichtungen gelten ebenfalls die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit und die dabei erstellten Grundaufzeichnungen sind entsprechend aufzubewahren wie zB für– Fakturierungsprogramme

– branchenspezifische Softwareprogramme, die der Rechnungserstellung dienen / mit der Losungsermittlung verknüpft sind und damit verbundene Geschäftsprozesse darstellen

• Soweit diese Einrichtungen mit den jeweiligen Kassentypen vergleichbar sind, sind die technischen Bestimmungen analog anzuwenden

sonstige Einrichtungen

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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Prüfungstechnik

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Prüfungstechnik

Journalfunktion ???

Sicherheitseinrichtung E 131 ???

Serverstandorte –finaler Datenzugriff der

Finanz ???

• entspricht idR

PC-Kasse (KRL-Typ 3)

• hat die selben

Risiken

Sonstige Einrichtungen -

Branchensoftware

• braucht

– die selben Sicherheitsmaßnahmen

– eine Journalfunktion

– eine Beschreibung der E 131

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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Prüfungstechniktechnische Eckpunkte Kassenrichtlinie

1. Verfahrensdokumentation

2. Vorhandensein einer „Einrichtung 131“ + Beschreibung der „ E131“ durch Systemhersteller

3. Erhöhung der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit durch freiwillige Maßnahmen des StPfl– freiwillige Belegerteilung bei allen GF und

Ausfolgung der Belege an jeden Kunden

4. Fortlaufende und kontrollfähige Dokumentation der Erfassung als Journalfunktion (Datenerfassungsprotokoll)

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

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PrüfungstechnikVerfahrensdokumentation

• Bedienungsanleitung, Handbuch• Konfigurationsanleitung, Einrichtungsprotokolle • sonstige zur Kasse gehörende Organisationsunterlagen• Darstellung

– Inhalt, Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens und der – Umfang der tatsächlichen Nutzung von etwaigen Teilprogrammen – der Erfüllung der Prinzipien der Ordnungsmäßigkeit

• Dokumentation von – Änderungen in der Systemkonfiguration und der Verarbeitungsregeln

durch Stammdatenprotokoll– Einrichtung oder Änderung von Aufzeichnungsgrundlagen – sonstige Einstelländerungen, die Einfluss auf das Verhalten des

Systems nehmen – Veränderung von Programmen (Einsatzdatum, Versionsnummer, etc.)– Nachprüfbarkeit der Vollständigkeit von Änderungen (fortlaufende

Nummer, Datum / Uhrzeit und Dokumentation der Art der Änderung)

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• E 131 = Sicherheitseinrichtung• soll nach KRL seit 1.1.2013 vorhanden und beschrieben sein

• ist formale Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit

• ist technisch nicht näher spezifiziert („Maßnahme“)

• muss prozesslogisch und technisch zur Erfüllung der Voraussetzungen geeignet sein

• Beschreibung der E 131 ist Teil der Verfahrensdokumentation und kann durch den Kassenhersteller oder -programmierer erfolgen

Einrichtung nach § 131 Abs. 2 u.3 BAO

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• soll beinhalten– die sachlogische Lösung der

• Sicherstellung des elektronischen Radierverbotes• Journalfunktion als Kontroll- und Prüfungsgrundlage

– die Beschreibung der ev. freiwilligen zusätzlichen technischen Sicherheitsmaßnahmen samt Wirkung • (zB Belegerteilung, Signaturen, Unveränderbarkeit …)

• soll darstellen – Prozesslogik der Maßnahme (Logik der Vorgänge)

– Technik der Maßnahme (techn. Umsetzung der Prozesslogik)

– Wirkung der Maßnahme (Gewähr maximaler Sicherheit)

• in Beschreibung der E131 bestätigt der Hersteller, dass es eine wirksame E131 gibt und damit dass das System sicher ist

Beschreibung der Einrichtung nach § 131 Abs. 2 u.3 BAO

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Prüfungstechnik

• nachvollziehbare Dokumentation über die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten hinaus– freiwillige Belegerteilung bei allen

Geschäftsvorfälle – Ausfolgung der Belege an jeden Kunden – die einzelnen Kassenbelege sind den einzelnen

aufgezeichneten Geschäftsvorfälle aufgrund eindeutiger Merkmale konkret zuordenbar und dies ist leicht und sicher nachprüfbar

– Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern – Offenlegung der entsprechenden

Dokumentationsgrundlagen der Geschäftsvorfälle

freiwillige Maßnahmen zur Erhöhung der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit

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PrüfungstechnikBeleg

• Mindestinhalte – Bezeichnung Betrieb

– Datum, Uhrzeit

– Belegnummer

– Einzelprodukte,

Preise

– Gesamtsumme

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Prüfungstechnik

• auch Aufzeichnungen über Ereignisse, die letztendlich keinen zu erfassenden Geschäftsvorfall bewirken, sollen - insoweit diese Vorgänge erfasst wurden – aufbewahrt werden, wie zB– mit einem Geschäftsvorfall zusammen hängende bzw. vorbereitende Vorgänge • z.B. nicht abgeschlossene oder zustande gekommene Geschäftsvorfälle, Preisabfragen, erstellte Angebote

– rückgängig machende Vorgänge • z.B. nachträgliche Stornos, Rücklieferungen

– sonstige Vorgänge im Geschäftsprozess, soweit diese aus Gründen der Überprüfung der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle oder aus sonstigen für die Abgabenerhebung bedeutsamen Gründen aufzeichnungs-bzw. aufbewahrungspflichtig sind

bedingt aufbewahrungspflichtige Nicht-Geschäftsvorfälle

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Prüfungstechnik

zusätzliche Aufzeichnungen von abgabenrechtlicher Bedeutung -„Nebenaufzeichnungen“

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PrüfungstechnikDatenerfassungsprotokoll

bei Typ 3-Kassen

• Ereignisprotokolldatei mit Protokollierung der erfassten Buchungsvorgänge – Geschäftsvorfall– dessen Gesamtbetrag– dessen betragliche Grundlagen bzw. Einzelleistungen oder Einzelprodukte

– sonstige aufzeichnungspflichtige Vorgänge

• Sicherstellung der jederzeitigen Möglichkeit der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der chronologisch geordneten, vollständigen, richtigen und zeitgerechten Erfassung jedenfalls durch – Datum, Uhrzeit– fortlaufende Nummerierung der einzelnen Buchungen

• Überprüfungsmöglichkeit soll auch bei aktuellen Maßnahmen der Steueraufsicht gegeben sein

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Risikomanagement bei Aufzeichnungssicherheit -Paradigmenwechsel

• späte Revision–Buchprüfung zur Ermittlung der

aufgezeichneten Verhältnisse der Vergangenheit in der Zukunft

• versus

• frühe Steueraufsicht–vor Ort Kontrolle zur Ermittlung der wahren Verhältnisse der Gegenwart in der Gegenwart

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Prüfungstechnik

Kontrollansatz neu -frühe Steueraufsicht

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OHB – 9.FinPol -

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OHB – 16.FinPol - Allgemeines

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OHB – 16.FinPol - Allgemeines

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PrüfungstechnikKontrollansätze bei Kassennachschau

• Aufforderung zur Datenvorlage

–Datenerfassungsprotokoll

–Datenzugriff zur späteren

Einsicht in Journalfunktion zur

Auffindung von bekannten oder

beobachteten Geschäftsfällen

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Exportjournal

? Sofortige Lesbarkeit !

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PrüfungstechnikKontrollansätze bei Kassennachschau

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Prüfungstechnik

• Systemhandbuch

• Stammdatenprotokoll

• Versionsdokumentation

• sonstige Teile der Verfahrensdokumentation

• Beschreibung der E 131

Kontrollansätze bei Kassennachschau

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Prüfungstechnik

• Datensicherung– Modus, Medium Sicherungsroutinen Sicherungsort, sofortige Vorlage möglich?

• Kontrolle der Bargeldgebarung– Kassensturz, Kassenberichte, Münzlisten– rechnerische Losung (lt. Aufzeichnungssystem) und Bargeld in Kasse - wie und wie oft erfolgt die tatsächliche Abstimmung?

– Wann gab es Differenzen ?– Was passiert mit Differenzen ?

• Festhaltung von Nebenaufzeichnungen – obligatorische / fakultative Aufzeichnungen die neben bzw. außerhalb des Primär-Aufzeichnungssystems erstellt werden

– wozu werden diese erstellt ?– sind diese von abgabenrechtlicher Bedeutung und aufbewahrungspflichtig ?

– finden sich diese bei Anschluss-BP im Rechenwerk wieder ?

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Kontrollansätze bei Kassennachschau

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Compliance - Maßnahmenvom Risiko zur Ordnungsmäßigkeit

• Software– Verfahrensdokumentation, E131-Beschreibung

– Journalfunktion

• Daten– Datenerfassungsprotokoll jederzeit lesbar exportfähig

– Beachtung von Vorgängen bei Daten mit abgabenrechtlicher Bedeutung iZm Verfolgbarkeit der Geschäftsfälle

– Datensicherung gewährleisten

• Nebenaufzeichnungen– geordnet aufbewahren

• Bargeldgebarung– formell ordnungsmäßig durchführen

E. Huber – IVPTÖ-Informationsabend 30.1.2015

Fair Play Compliance

Aufzeichnungssicherheit vom Risiko zur Ordnungsmäßigkeit

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit !

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