32
DIE PRAXIS DES FAMILIENRECHTS LA PRATIQUE DU DROIT DE LA FAMILLE LA PRASSI DEL DIRITTO DI FAMIGLIA FAMPRA.ch Stämpfli Verlag www.fampra.ch HERAUSGEBERINNEN INGEBORG SCHWENZER ANDREA BÜCHLER MICHELLE COTTIER Schriftleitung Sabine Aeschlimann Redaktionsmitglieder Margareta Baddeley Daniel Bähler Richard Barbey Katerina Baumann Peter Breitschmid Linus Cantieni Laura Cardia-Vonèche Jeanne DuBois Joseph Duss-von Werdt Roland Fankhauser Christiana Fountoulakis Elisabeth Freivogel Thomas Geiser Urs Gloor Marianne Hammer-Feldges Monique Jametti Greiner Susanne Leuzinger-Naef Peter Liatowitsch Ueli Mäder Andrea Maihofer Alexandra Rumo-Jungo Joachim Schreiner Jonas Schweighauser Daniel Steck Thomas Sutter-Somm Rolf Vetterli 2 2013 AUFSÄTZE ARTICLES ARTICOLI 251 Cora Graf-Gaiser: Das neue Namens- und Bürgerrecht 286 Sandra Hotz/Sybille-Regina Gassner: Less Lost in Care: die neue Pflegekinderverordnung 324 Sarah Progin-Theuerkauf/Samah Ousmane: Mariages forcés – Situation juridique et défis actuels 346 Tânia Neves/Diana Pereira: La violation d’une obligation d’entretien, art. 217 CP 366 Eveline Y. Nay: Que(e)r zum Recht? Normalisierungsprozesse gleich- und trans*geschlechtlicher Elternschaft durch Recht 395 Gillian Douglas: ‘Modernising’ family law in England and Wales: a Brave New World? 410 Jehanne Sosson: Le projet de réforme du Code civil suisse concernant l’autorité parentale conjointe sous l’éclairage des droits français et belge 428 Regula Diehl: Die Fortführung der Grundstück-Ehegatten- gesellschaft nach der Ehescheidung DOKUMENTATION DOCUMENTATION DOCUMENTAZIONI 447 Literatur – Littérature – Letteratura 458 RECHTSPRECHUNG JURISPRUDENCE GIURISPRUDENZA

Qu(e)er zum Recht? Normalisierungsprozesse gleich- und trans*geschlechtlicher Elternschaft durch Recht. In: Fampra. Die Praxis des Familienrechts, 2013, 14 (2). 366-394

  • Upload
    gfri

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

FAM

PRA.

ch

DIE PRAXIS DES FAMILIENRECHTSLA PRATIQUE DU DROIT DE LA FAMILLE

LA PRASSI DEL DIRITTO DI FAMIGLIA FAMPRA.ch

Stämpfli Verlag www.fampra.ch

HERAUSGEBERINNEN

INGEBORG SCHWENZER ANDREA BÜCHLER MICHELLE COTTIER

SchriftleitungSabine Aeschlimann

RedaktionsmitgliederMargareta Baddeley

Daniel Bähler

Richard Barbey

Katerina Baumann

Peter Breitschmid

Linus Cantieni

Laura Cardia-Vonèche

Jeanne DuBois

Joseph Duss-von Werdt

Roland Fankhauser

Christiana Fountoulakis

Elisabeth Freivogel

Thomas Geiser

Urs Gloor

Marianne Hammer-Feldges

Monique Jametti Greiner

Susanne Leuzinger-Naef

Peter Liatowitsch

Ueli Mäder

Andrea Maihofer

Alexandra Rumo-Jungo

Joachim Schreiner

Jonas Schweighauser

Daniel Steck

Thomas Sutter-Somm

Rolf Vetterli

2 2 0 1 3

AUFSÄTZE ARTICLES ARTICOLI

251 Cora Graf-Gaiser: Das neue Namens­ und Bürgerrecht

286 Sandra Hotz/Sybille-Regina Gassner: Less Lost in Care: die neue Pflegekinderverordnung

324 Sarah Progin-Theuerkauf/Samah Ousmane: Mariages forcés – Situation juridique et défis actuels

346 Tânia Neves/Diana Pereira: La violation d’une obligation d’entretien, art. 217 CP

366 Eveline Y. Nay: Que(e)r zum Recht? Normalisierungsprozesse gleich­ und trans*geschlechtlicher Elternschaft durch Recht

395 Gillian Douglas: ‘Modernising’ family law in England and Wales: a Brave New World?

410 Jehanne Sosson: Le projet de réforme du Code civil suisse concernant l’autorité parentale conjointe sous l’éclairage

des droits français et belge

428 Regula Diehl: Die Fortführung der Grundstück­Ehegatten­gesellschaft nach der Ehescheidung

DOKUMENTATION DOCUMENTATION DOCUMENTAZIONI

447 Literatur – Littérature – Letteratura

458 RECHTSPRECHUNG JURISPRUDENCE GIURISPRUDENZA

FAMPRA.chDIE PRAXIS DES FAMILIENRECHTSLA PRATIQUE DU DROIT DE LA FAMILLELA PRASSI DEL DIRITTO DI FAMIGLIA

IMPRESSUM14. Jahrgang – Année – Anno; Mai – Mai – Maggio 2013Erscheint vierteljährlich – Parution trimestrielle – Pubblicazione trimestraleZitiervorschlag – Citation proposée – Citazione consigliata: FamPra.chISSN 1424-1811

HerausgeberinnenEditrices

Editrici

Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M., Universität Basel, Peter Merian-Weg 8, CH-4002 Basel, E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. iur. Andrea Büchler, Universität Zürich, Rämistrasse 74, CH-8001 Zürich, E-Mail: [email protected]

Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier, MA, Universität Basel, Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel, E-Mail: [email protected]

Schriftleitung Dr. Sabine Aeschlimann, LL.M., Advokatin, Hauptstrasse 104, CH-4102 BinningenTelefon: ++41 61 421 05 95, Telefax: ++41 61 421 25 60, E-Mail: [email protected], [email protected]

RedaktionRédactionRedazione

Prof. Dr. iur. Margareta Baddeley; Daniel Bähler, Oberrichter; Richard Barbey, juge cantonal; lic. iur. Katerina Baumann, Fürsprecherin und Notarin; Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid; Dr. iur. Linus Cantieni, Präsident der Kindes- und Erwachse-nenschutzbehörde (KESB), Kreis Bülach Süd; lic. phil. Laura Cardia-Vonèche, sociologue; lic. iur. Jeanne DuBois, Rechtsanwältin; Prof. Dr. phil. Joseph Duss-von Werdt; Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat; lic. iur. Elisabeth Frei vogel, LL.M., Advokatin; Prof. Dr. iur. Christiana Fountoulakis; Prof. Dr. iur. Thomas Geiser; Dr. iur. Urs Gloor, Rechtsanwalt, Mediator; lic. iur. Marianne Hammer-Feldges, Fürsprecherin und Notarin; Dr.  iur. Monique Jametti Greiner, Vizedirektorin Bundesamt für Justiz; Dr. iur. Susanne Leuzinger-Naef, Bundes-richterin; Dr. iur. Peter Liatowitsch, Advokat, Notar und Mediator; Prof. Dr. phil. Ueli Mäder, Soziologe; Prof. Dr. phil. Andrea Maihofer; Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo; Dr. phil. Joachim Schreiner; Dr. iur. Jonas Schweighauser, Advokat; Dr. iur. Daniel Steck, aOberrichter; Prof. Dr. iur. Thomas Sutter-Somm; Dr. iur. h.c. Rolf Vetterli, aKantonsrichter.

VerlagEditionsEdizioni

Stämpfli Verlag AG,Wölflistrasse 1, Postfach 5662, Telefax: ++41 31 300 66 88CH-3001 Bern E-Mail: [email protected]: ++41 31 300 66 66 Internet: www.staempfliverlag.chDie Aufnahme von Beiträgen erfolgt unter der Bedingung, dass das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an den Stämpfli Verlag AG übergeht. Der Verlag behält sich alle Rechte am Inhalt der Zeitschrift FamPra.ch vor. Insbesondere die Vervielfältigung auf dem Weg der Fotokopie, der Mikrokopie, der Übernahme auf elektronische Datenträger und ande-re Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift bedürfen der Zustimmung des Verlags. L’acceptation de contributions se produit à la condition que le droit exclusif de reproduction et de diffusion passe à la maison d’édition Stæmpfli SA. La maison d’édition se réserve tous les droits sur le contenu du journal FamPra.ch. En particulier, la reproduction par voie de photocopie, de microcopie, de reprise de supports électroniques de données, et toute autre utilisation de l’ensemble ou de partie de ce journal nécessitent l’accord de la maison d’édition.

InserateAnnonces

Inserti

Stämpfli Publikationen AG, Telefon: ++41 31 300 63 84Inseratemanagement, Wölflistrasse 1, Telefax: ++41 31 300 63 90Postfach 8326, CH-3001 Bern E-Mail: [email protected]

AbonnementeAbonnementsAbbonamenti

Stämpfli Publikationen AG, Telefon: ++41 31 300 66 66Abonnementsmarketing, Wölflistrasse 1, Telefax: ++41 31 300 63 90Postfach 8326, CH-3001 Bern E-Mail: [email protected]

Jährlich – Annuel – Annuale: AboPlus Sfr. 378.– (Print und Online), Online Sfr. 299.–Einzelheft – Numéro séparé – Numero singolo: SFr. 75.– (exkl. Porto)Ausland – Etranger – Estero: AboPlus Sfr. 384.–, Online Sfr. 299.–Die Preise verstehen sich inkl. Versandkosten und 2,5% resp. für Online-Angebote 8% MWSt.

© 2013 by Stämpfli Verlag AG, Bern

2 2 013

Die Richtlinien für Textbeiträ ge sind im Internet unter www.fampra.ch einzusehen.

Für unaufgefordert eingesand te Textbeiträge wird keine Verant­wortung übernommen.

Les lignes directrices pour les tex tes des collaborateurs exté­rieurs peuvent être consultéessur Internet à l’adresse www.fampra.ch. Nous n’assumons aucune res­pon sabilité pour les textes en voyés spontanément.

La direttiva per i testi dei col la­boratori esterni può essere con­sultata su Internet all’indi riz zo www.fampra.ch.

Non si assume alcuna respon ­sabilità per i testi inviati spon­taneamente.

Regula Diehl Advokatin Rümelinsplatz 14, 4001 Basel

Prof. Gillian Douglas Cardiff Law School Museum Avenue, Cardiff CF10 3AX.

lic. iur. Cora Graf­Gaiser Fürsprecherin Bundesamt für Justiz Eidg. Amt für Zivilstandswesen Bundesrain 20, 3003 Bern

Sybille­Regina Gassner, MLaw Universität Freiburg Lehrstuhl für Zivilrecht Av. de Beauregard 11, 1700 Fribourg

Dr. iur. Sandra Hotz Universität Freiburg Institut für Familienforschung und ­beratung Rue de Faucigny 2, 1700 Freiburg

lic. phil. Eveline Y. Nay, M.A. Universität Basel Zentrum Gender Studies Petersgraben 9/11, 4051 Basel

Tânia Neves, MLaw Université de Genève Département de droit civil 40, boulevard du Pont d’Arve, 1211 Geneve

Samah Ousmane, MLaw Assistante­Doctorante Université de Fribourg Av. de Beauregard 11, 1700 Fribourg

Diana Pereira, MLaw Université de Genève Département de droit civil 40, boulevard du Pont d’Arve, 1211 Geneve

Prof. Sarah Progin­Theuerkauf Université de Fribourg Av. de Beauregard 11, 1700 Fribourg

Prof. Jehanne Sosson Faculté de Droit et de criminologie de l’Université catholique de Louvain Centre de Droit de la Personne, de la Famille et de son Patrimoine Place Montesquieu, 2, bte 39 L02.07.01 B­1348 Louvain­la­Neuve

Für die Übersetzungen:

deutsch/französisch LT Lawtank GmbH Juristische Dienstleistungen – Legal Services – Services juridiques – Servizi giuridici Laupenstrasse 4 PO Box 7049 3001 Bern www.lawtank.ch [email protected]

deutsch/italienisch, französisch/italienisch Avv. Igor Bernasconi Studio legale bernasconi Via Ronchetto 56904 Lugano

Adressen – Adresses – Indirizzi

FamPra.ch 2/2013 Inhalt – Contenu – Contenuto

FamPra.ch 2/2013

366

Que(e)r zum Recht?

Normalisierungsprozesse gleich- und trans*geschlechtlicher Elternschaft durch Recht

Eveline Y. Nay, lic. phil. M.A., wiss. Assistentin am Zentrum Gender Studiesder Universität Basel, Doktorandin des Schweizerischen Nationalfonds ander Universität Zürich

Stichwörter: Gleichgeschlechtliche Elternschaft, eingetragene Partnerschaft, Partner­schaftsgesetz, Fortpflanzungsmedizingesetz, Queer Theory, Regenbogenfamilien,Homosexualität, Transgender, Fortpflanzungsmedizin.

Mots clefs : Homoparentalité, partenariat enregistré, loi sur le partenariat, loi sur laprocréation médicalement assistée, Queer Theory, familles arc­en­ciel, homosexua­lité, transgenres, procréation médicalement assistée.

I. Einleitung

Die Familie befindet sich im Wandel – das sagt die Familienforschung.1 Damitsteht auch zur Diskussion, was eigentlich Familie ist. In der Schweiz wird aktuell dis-kutiert, ob und wie Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*Personen2 und geschlechts-uneindeutige, sog. genderqueere Menschen (kurz: LGBTQ), mit Kindern als Fami-lie zu fassen seien.3 Ich befasse mich in diesem Beitrag mit den rechtlichen Aspekten

1 Stellvertretend für die Fülle an Literatur zum Wandel der Familie nenne ich feministisch infor-mierte Überblicksdarstellungen: Maihofer/Böhnisch/Wolf, Wandel der Familie: Literaturstudie,Düsseldorf 2001. Gerhard, Die neue Geschlechter(un)ordnung: Eine feministische Perspektiveauf die Familien, Feministische Studien 2010, 194 ff. Siehe auch Schwab/Vaskovics (Hrsg.), Plura-lisierung der Elternschaft und Kindschaft, Zeitschrift für Familienforschung, Sonderheft 8, 2011.

2 Trans*Personen ist eine Bezeichnung für Menschen, die nicht in ihrem bei Geburt zugewiesenen Ge-schlecht leben. Das Asterisk fungiert als Platzhalter für verschiedene Begriffe und Bedeutungen vonTransgeschlechtlichkeit wie beispielsweise Transsexuell, Transgender, Transmann, Transfrau. SieheFranzen/Sauer, Benachteiligung von Trans*-Personen, insbesondere im Arbeitsleben. Expertise fürdie Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin, 2010, 7. http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/benachteiligung_von_trans_personen_insbesondere_im_arbeitsleben.pdf?__blob=publicationFile (30.10.2012).

3 Dieser Beitrag gründet auf meinem laufenden Promotionsprojekt zu LGBTQ mit Kindern in derSchweiz an der Universität Basel und an der Universität Zürich im Rahmen des vom SchweizerischenNationalfonds finanzierten Forschungsprojekts «Fertilities and Families in Switzerland» am Ethno-logischen Seminar der Universität Zürich. Informationen zum Projekt siehe: http://genderstudies.unibas.ch/nc/zentrum/personen/profil/eigene-seiten/person/nay/content/forschungsprojekte-8/.

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

367

dieser Diskussion. Ich frage nach den Implikationen des Rechts in der Herstellung,Anerkennung und Verwerfung von LGBTQ mit Kindern als Familie.

Dabei gehe ich von einem Rechtsverständnis aus, das vor dem Hintergrund ei-ner, von Michel Foucault informierten, diskurstheoretischen Perspektive nicht al-leine als ein machtvolles System, das Beziehungen zwischen Individuen mit Rechtenund Pflichten regelt und das scheinbar autonome Individuen durch Verbote, Zensuroder Repression unterdrückt, zu fassen ist. Vielmehr betrachte ich Recht als einenmachtvollen Komplex, der sich mit anderen mächtigen Diskursen4 zu einer Forma-tion verschränkt, die individuelles und kollektives Verhalten durch Normierung undNormalisierung formt und steuert. D.h., indem Individuen und Kollektive dominan-ten Normen, die unter anderem durch rechtliche Institutionen und Praxen Geltungfinden, entsprechen, sind sie als «normal» lesbar und verstehbar. Recht als Teil einesnormalisierenden Machtkomplexes zu verstehen bedeutet damit zugleich Recht alseine Machtform zu betrachten, durch die Subjekte und Existenzweisen5 überhaupterst entstehen.6

Aus dieser Perspektive frage ich, wie Individuen durch Recht zu Eltern undKinder werden und wie das Recht Familie herstellt. Ich werde in diesem BeitragProzesse der Normalisierung familialer Existenzweisen von LGBTQ in dreierleiHinsicht herausarbeiten: Zunächst werde ich die Ebene der Gesetzgebung und Recht-sprechung in den Blick nehmen und fragen, wie LGBTQ mit Kindern im geltendenRecht Eingang finden. Da in meinem skizzierten diskurstheoretischen Verständnisdas Recht ein dynamischer Komplex ist,7 gehe ich zweitens angewandten rechtlichenPraxen von LGBTQ mit Kindern nach und zeige anhand zweier Fallbeispiele ausmeiner empirischen Forschung einerseits Prozesse der Normalisierung von LGBTQmit Kindern durch das Recht und andererseits Momente der Überschreitung desRechts durch familiale Existenzweisen von LGBTQ auf. Die Historizität und Pro-zesshaftigkeit des Rechtsdiskurses lässt mich meinen Blick damit von der macht-vollen und im konkreten Moment wirkmächtigen Starrheit von Rechtsnormen weg

4 Im Anschluss an Foucault verstehe ich Diskurse als bestimmte Systeme des Denkens, Sprechens,Handelns und Fühlens, die eine scheinbare Realität der Welt erst konstituieren, indem sie die Artund Weise der Wahrnehmung von Individuen prägen, und zugleich Ausdruck dieser Welt sind (Fou-cault, Die Ordnung des Diskurses, Frankfurt am Main 1974).

5 Mit dem Begriff «Existenzweise» beziehe ich mich auf Andrea Maihofer, die Geschlecht als Exis-tenzweise fasst und damit Prozesse der Subjektbildung als Denk-, Gefühls- und Körperpraxen, diehistorisch entstanden sind, konzeptualisiert. Dieser Begriff gibt die diskursive Herstellung von Sub-jekten in ihrer Komplexität, gerade auch in ihrer gefühlten Materialität, wieder (Maihofer, Ge-schlecht als Existenzweise. Macht, Moral, Recht und Geschlechterdifferenz, Frankfurt am Main1995).

6 Foucault hat dies zunächst anhand der Geschichte der Sexualität erarbeitet (Foucault, Der Willezum Wissen. Sexualität und Wahrheit I, Frankfurt am Main 1976).

7 Maihofer zeigt schlüssig auf, wie das Recht gesellschaftliche Realitäten konstituiert und das Rechtgleichzeitig Ergebnis gesellschaftlicher Machtverhältnisse ist, vgl. Maihofer (Fn. 5), 81 ff.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

368

hin zu deren Spielräume und Widerstandspotenzial wenden. Vor diesem Hintergrundanalysiere ich drittens aktuelle politische Bestrebungen zur Reform des bestehendenRechts, das derzeit LGBTQ mit Kindern regelt. Meine Ausführungen zeigen schliess-lich, dass Prozesse der Normalisierung auf allen drei Ebenen wirkmächtig sind, de-nen Normen und Wertvorstellungen zugrunde liegen, die zu einer problematischenVerengung in der rechtlichen Fassung familialer Existenzweisen von LGBTQ führen.

II. We are family?! LGBTQ mit Kindern

1. Der Regenbogen in der Familie – historischer Kontext undderzeitiger Wandel

Familie und LGBTQ ist nur teilweise ein neues Phänomen: «We are family» istnämlich bereits seit Ende der 1960er Jahre ein Slogan der lesbischwulen Befreiungs-bewegung. Er ist Ausdruck einer sozialen und emotionalen Zusammengehörigkeitunter LGBTQ, die sich nicht an einem biologisch-genetischen Verständnis von Fa-milie orientiert, sondern Gemeinschaften meint, die füreinander Sorge tragen.8 Wich-tig wurden diese Fürsorgegemeinschaften insbesondere in der AIDS-Krise, in dersich Schwule, Trans*Personen, Bisexuelle und Lesben in vielfältiger Art und Weiseunterstützten – nicht zuletzt aufgrund der häufigen Erfahrung, von der Herkunfts-familie abgelehnt zu werden. (Lesbische) Feministinnen kritisieren zudem spätestensseit den 1970er Jahren die traditionelle Familie als Ort der Festigung von patriarchalherrschaftsförmigen Geschlechterrollen und verwenden Verwandtschaftsbegriffe,wenn sie beispielsweise Mitaktivistinnen als «Schwestern» bezeichnen. «Familie»wird also seit längerem kritisiert – aber auch umgedeutet und als Ausdruck für dieSolidarisierung im Zuge queer-feministischer Kritiken verwendet.

Seit einigen Jahren bekommt der Slogan «We are family» eine weitere Bedeu-tung: Neuerdings berufen sich auch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Trans*Personen,die Kinder haben, auf ihn.9 Sie bezeichnen sich oft als Regenbogenfamilien. Andersals die erwähnten Gemeinschaften von Menschen, die ohne biologisch-genetischeVerbindungen und oft auch ohne Kinder füreinander sorgen, sind Regenbogenfami­lien Gemeinschaften, in denen LGBTQ mit Kindern zusammenleben. Trotz dieserBedeutungsverschiebung verweist der Begriff Regenbogenfamilien auf die Regen-

8 Der gleichnamige Song der Musikgruppe Sister Sledge aus dem Jahr 1979 wurde für LGBTQ-Communities zur Hymne für einen Begriff von Familie im Sinne nicht biologisch-genetisch mitei-nander verbundener Gemeinschaften.

9 Obwohl LGBTQ schon immer Kinder hatten und/oder mit Kindern lebten, wurde Familie langefür Bezüge innerhalb von LGBTQ-Communities verwendet, ohne darunter einen spezifischen Ein-schluss von LGBTQ mit Kindern zu verstehen. Siehe hierzu Weston, Families We Choose: Les-bians, Gay Men and Kinship, New York 1991 oder Newton, Cherry Grove, Fire Island: Sixty Yearsin America’s First Gay and Lesbian Town, Boston 1993.

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

369

bogenfahne als Symbol der politisch-emanzipatorischen LGBTQ-Bewegung undknüpft an ein bewegungsgeschichtliches Verständnis von Familie an, das nicht zwin-gend auf biologisch-genetischer Verwandtschaft gründet und dennoch solche Bezügehaben kann. Wie setzen sich also solche Regenbogenfamilien,10 gleichgeschlechtlicheFamilien11 oder queere Familien12 – oder wie ich sie nenne: Konfigurationen vonLGBTQ mit Kindern – zusammen? Es gibt Konfigurationen, in denen ein hetero-sexuell lebendes Elternpaar Kinder gezeugt hat, aber später ein Elternteil eine gleich-geschlechtliche Beziehung eingeht. Ähnlich wie bei einer so genannten PatchworkFamilie entsteht nach der Trennung des verschiedengeschlechtlichen Elternpaarseine Regenbogenfamilie, in die die Partnerin der leiblichen Mutter oder der Partnerdes leiblichen Vaters integriert werden. Immer häufiger werden Kinder allerdings ingleichgeschlechtlichen Beziehungen geplant und geboren. LGBTQ entscheiden sichheute öfter nach ihrem Coming-out, Kinder zu haben, und sie realisieren dies auf un-terschiedlichste Art und Weise: So tun sich beispielsweise ein Lesbenpaar und einSchwulenpaar zusammen und gründen eine Familie mit vier Elternteilen, die ge-meinsam Kinder planen, auf die Welt bringen und sie durch ihr Leben begleiten. An-

10 Den Begriff Regenbogenfamilie gilt es in diesem Zusammenhang kritisch zu kommentieren. Prob-lematisch ist der Begriff deshalb, weil er den Anschein erweckt, dass alle Konstellationen von Fa-milie darunter zu fassen seien, wodurch Ausschlüsse und Verengungen unbenennbar bleiben. Durchden bunten Regenbogen wird eine Vielfalt von Lebensformen gefeiert, die Diversität machtunkri-tisch als positiv bewertet und Hierarchisierungs- und Ausschlussprozesse in einer neoliberalen Zeitnur schwer benennbar macht. Mit einem scheinbar einheitlichen Begriff sollen vielfältige Subjekt-positionen vertreten werden, was, wie ich hier und anderweitig zeige (Nay, Feeling Differently – Af-fektive Politiken der Gleichheit in Differenz, in: Grisard/Jäger/König (Hrsg.), Ohne Angst ver-schieden sein. Eine kritische Auseinandersetzung mit Gleichheit und Differenz, Sulzbach/Taunus2013; Mesquita/Nay, We are Family?! Eine queerfeministische Analyse affektiver und diskursiverPraxen in der Familienpolitik, in: Bannwart/Cottier/Durrer/Kühler/Küng (Hrsg.), Keine Zeitfür Utopien? Perspektiven der Lebensformenpolitik im Recht, Zürich 2013.

11 Dieser geläufige Begriff ist insofern ungenau in der Beschreibung der Bandbreite von familialenExistenzweisen von LGBTQ mit Kindern, als dass er weder trans*geschlechtliche Familien nochMehreltern-Familien umschreibt.

12 Queer wird im Zusammenhang mit Familie meist als Synonym für lesbisch/schwul verwendet. Diesentspricht nicht der Bedeutung dieses Ausdrucks, wie sie die so genannte Queer Theory geprägthat. Queer Theory stützt sich auf politische Aktivist_innen, die die im Englischen abwertende Be-zeichnung queer für gleichgeschlechtlich Liebende und hegemonialen Geschlechternormen nichtkonformen Selbstverhältnisse brauchen. Queer Theory beschäftigt sich mit der Infragestellung undÜberschreitung von Normen bezüglich Geschlecht und Sexualität in ihrer Verschränkung mit Ka-tegorien wie Rasse, Klasse und Behinderung/Befähigung (einführend bspw. Jagose, Queer The-ory. Eine Einführung. Berlin 2001 oder Hark, Queer Interventionen, Feministische Studien 1993,11, 103 ff.). Um diese pejorative Konnotation von queer deutlich zu machen, schlagen Corinna Gen-schel, Caren Lay, Nancy Wagenknecht und Volker Woltersdorff vor, queer mit «pervers» ins Deut-sche zu übersetzen (Genschel/Lay/Wagenknecht/Woltersdorff, Vorwort, in: Jagose [Hrsg.],Queer Theory, Eine Einführung, Berlin 2001, 7, 9).

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

370

dere Lesbenpaare organisieren eine Spermaspende von einem Freund, ohne dass die-ser als Teil der Familie gilt. Einige Lesben, sowohl Paare als auch Singles, gebärenKinder durch eine selbst organisierte, anonyme Spermaspende oder nutzen das An-gebot von Samenbanken und Fruchtbarkeitskliniken ausserhalb der Schweiz.Trans*Personen, die keinen sterilisierenden operativen Eingriff hinter sich haben,setzen ihre Hormoneinnahmen für die Zeugung bzw. Schwangerschaft ab. Einigewenige Schwule realisieren die Familiengründung mit Hilfe einer so genannten Leih-mutter, die von Agenturen ausserhalb der Schweiz vermittelt wird.

2. «Lesby­Boom»! Zur Anzahl von «Regenbogenfamilien»

Dieser Einfallsreichtum – der nicht in jedem Fall freiwillig ist, sondern auch, wieich später ausführe, vor dem Hintergrund rechtlich restriktiver Rahmenbedingun-gen gesehen werden muss – wächst seit einigen Jahren auch in der Schweiz. In denUSA wird seit Mitte der 1990er Jahre von einem Gayby-Boom gesprochen. MeinesErachtens beschreibt jedoch die Bezeichnung Lesby-Boom – in Anlehnung an Char-lotte Patterson13 – das neuartige Phänomen der LGBTQ-Familien treffender. Fa-milien werden nämlich hauptsächlich durch Lesben initiiert (was – wie oben erläu-tert – nicht bedeutet, dass Schwule nicht Teil von Regenbogenfamilien sind odersolche realisieren). Berechnungen aus Deutschland zeigen, dass 0,5% aller Kinderin Deutschland mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen.14 Für Frankreich hatdas Institut national d’études démographiques (INED) die Anzahl gleichgeschlecht-licher Paare mit gemeinsamem Haushalt erhoben15 und geschätzt, dass in diesenHaushalten zwischen 24 000 und 40 000 Kinder leben.16 Unter Berücksichtigunggleichgeschlechtlicher Paare und LGBTQ mit Kindern, die in Gemeinschaften ohnegemeinsamen Haushalt leben, schätzen Forscher_innen wie Martine Gross undMathieu Peyceré, dass zwischen 250 000 und 300 000 Kinder in Frankreich mitLGBTQ-Eltern aufwachsen.17 Aufgrund bisher fehlender Zahlen für die Schweizwurden ausgehend von diesen Forschungsergebnissen Schätzungen über die Anzahl

13 Patterson, Families of the Lesbian Baby Boom: Parents’ Division of Labor and Children’s Adjust-ment, Developmental Psychology, 1/31 (1995), 115 ff.

14 Eggen, Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ohne und mit Kindern: Soziale Strukturenund künftige Entwicklungen, in: Funcke/Thorn (Hrsg.), Die gleichgeschlechtliche Familie mit Kin-dern, Interdisziplinäre Beiträge zu einer neuen Lebensform, Bielefeld 2010, 37, 50.

15 Digoix/Festy/Garnier, What if same-sex couples exist after all? in: Digoix/Festy (Hrsg.), Same-sex-couples, same-sex partnerships and homosexual marriages. A focus on cross national differen-tials, Paris 2004, 193 ff.

16 Festy, Le recensement des familles homoparentales, in: Cadoret/Gross/Mécary/Perreau (Hrsg.),Homoparentalités. Approches scientifiques et politiques, Paris 2005, 109 ff.

17 Gross/Peyceré, Fonder une famille homoparentale, Paris 2005; Gross, Résultats APGL – enquête2005, http://www.apgl.fr/etudes.htm (24.8. 2011).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

371

Kinder mit gleichgeschlechtlichen Eltern in der Schweiz vorgenommen. Die Lesben-organisation Schweiz, der Dachverband von Schwulen Pink Cross sowie der Dach-verband Regenbogenfamilien schätzen, dass zwischen 6000 und 30000 Kinder mitgleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen.18 Ein im Jahr 2010 eingeführtes, überar-beitetes Erhebungsinstrument der Volkszählung in der Schweiz fragt neu nach Kin-dern in Haushalten mit gleichgeschlechtlichen Personen, die in eingetragener undnicht eingetragener Partnerschaft leben. Die Resultate dieser neuen Daten stehennoch aus.

3. Das Recht im Regenbogen – die aktuelle Rechtslage in der Schweiz

Die steigende Zahl an Konfigurationen von LGBTQ mit Kindern steht im Wi-derspruch zu den restriktiven gesetzlichen Regelungen, denen sie begegnen. Gleich-und trans*geschlechtliche Elternschaft ist in verschiedenen rechtlichen Bestimmun-gen und durch unterschiedliche gerichtliche Praxen geregelt. Ich fokussiere in diesemBeitrag auf die rechtlichen Regelungen des Partnerschaftsgesetzes und des Fortpflan-zungsmedizingesetzes.19 Diese Regelungen bilden einen zentralen Hintergrund fürLGBTQ in der Gründung einer Familie und in deren Alltag. Sie sollen im Folgen-den dargelegt werden. Zugleich werden die diesen Regelungen zugrunde liegendennormativen Auffassungen von Familie nicht zuletzt auf der Vergleichsfolie des Ehe-rechts herausgearbeitet.

Gesetzliche Regelungen gleichgeschlechtlicher Partner_innenschaften mitKind(ern) finden sich im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichge­schlechtlicher Paare (PartG). Dieses Gesetz ermöglicht seit dem Jahr 2007 gleichge-

18 Siehe auch Copur, Gleichgeschlechtliche Partnerschaft und Kindeswohl, Basel 2008, 29 f. Die hoheDiskrepanz der Zahl ist den Bezugszahlen aus Deutschland und Frankreich geschuldet. Dies wirftdie Frage nach der Reliabilität der Zahlen auf, siehe: Eggen (Fn. 14), 37 ff. oder Eggen/Rupp,Gleichgeschlechtliche Paare und ihre Kinder: Hintergrundinformationen zur Entwicklung gleich-geschlechtlicher Lebensformen in Deutschland, in: Rupp (Hrsg.), Partnerschaft und Elternschaftbei gleichgeschlechtlichen Paaren. Verbreitung, Institutionalisierung und Alltagsgestaltung. Zeit-schrift für Familienforschung 2011, Sonderheft 7, 23 ff.

19 Rechtliche Regelungen zu Trans*geschlechtlichkeit und Elternschaft finden in diesem Beitrag kei-nen Eingang, sind jedoch Gegenstand meines laufenden Forschungsprojekts. Zum Umgang desRechts mit Transsexualität und Transgender siehe Büchler/Cottier, Transsexualität und Recht,Oder: Das falsche Geschlecht, FamPra.ch 2002, 20 ff. und Büchler/Cottier, Intersexualität, Trans-sexualität und das Recht – Geschlechtsfreiheit und körperliche Integrität als Eckpfeiler einer neuenKonzeption, Zeitschrift für Interdisziplinäre Frauenforschung, 2005, 115 ff. Für eine Bestandes-aufnahme zur rechtlichen Praxis bezüglich Transgeschlechtlichkeit in der Schweiz siehe Recher,Änderung von Name und amtlichem Geschlecht bei Transmenschen. Ein Vorschlag für eine (grund-)rechtskonforme Handhabung, unveröffentlichte Masterarbeit an der Universität Zürich 2011 undBüchler/Cottier, Transsexualität und Namensänderung, ZZW 2006, 2 ff.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

372

schlechtlichen Paaren in der Schweiz, ihre Partner_innenschaft eintragen zu lassen.Damit wurde ein Rechtsinstitut neben der Ehe, die auch weiterhin nur heterosexuel-len Paaren offen steht,20 geschaffen, das gleichgeschlechtliche Partner_innenschaf-ten Ehepaaren zwar einerseits in vielen Bereichen weitgehend gleichstellt.21 Ande-rerseits wird jedoch, wie Sushila Mesquita schlüssig analysiert hat,22 bei nähererBetrachtung deutlich, dass mit dem Partnerschaftsgesetz gleichgeschlechtlichePartner_innenschaften von der Ehe unterschieden werden sollen. Markiert wird eineTrennlinie von Ähnlichkeit und Verschiedenheit zwischen dem Rechtsinstitut Eheund demjenigen der eingetragenen Partnerschaft. Diese Trennlinie verläuft dabeinicht zuletzt entlang von Regelungen, die die Familiengemeinschaft betreffen unddie erhebliche Differenzen aufweist. So stellt das Partnerschaftsgesetz ein Sonder-gesetz dar, das zwar stark an das Eherecht angelehnt ist, jedoch autonom ausformu-liert und im Gegensatz zum Eherecht bewusst nicht in das Familienrecht des Zivil-gesetzbuches integriert wurde. Ein weiterer Unterschied zum Eherecht ist ehersymbolischen Charakters: Das Partnerschaftsgesetz sieht kein Verlöbnis vor, undstatt des Jaworts auf dem Zivilstandsamt wird eine schlichte Protokollierung der Wil-lenserklärung vorgenommen. Im Unterschied zur Ehe fehlt in der eingetragenen Part-nerschaft zudem die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung. Weitere gesetz-liche Unterschiede bestehen bei der Auflösung der Partner_innenschaft, imVermögensrecht sowie im Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes geregelten Verbot,fortpflanzungsmedizinischen Technologien zu nutzen oder Kinder zu adoptieren. 23

20 Dieses Prinzip hält die Botschaft zur neuen Bundesverfassung fest: «Es [das Recht auf Ehe, An-merkung d.A.] erstreckt sich weder auf Ehen zwischen Transsexuellen noch auf homosexuelle Ehen.Ebenso anerkennt Artikel 12 EMRK das Recht auf Heirat und Familiengründung jedem Mann undjeder Frau zu, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Verbindung zwischen zwei Menschen unter-schiedlichen Geschlechts. Das Institut der Ehe war stets auf die traditionellen Paare ausgerichtet.Eine Ausweitung auf alle Formen des Zusammenlebens würde heute dem Grundgedanken des In-stituts Ehe widersprechen» (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,BBl 1997 I, 155). Dennoch existieren aufgrund von Änderungen des Registergeschlechts gleichge-schlechtliche Ehen, siehe Büchler/Cottier, FamPra.ch 2002, 20 ff.

21 Die eingetragene Partner_innenschaft wird von der Ehe in Bestimmungen zum Erbrecht, Steuer-recht, Ausländerrecht, Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in der Verfügung überdie gemeinsame Wohnung, der Vertretung der Gemeinschaft und bezüglich der gegenseitigen Aus-kunftspflicht unterschieden. Nicht gleich, sondern lediglich ähnlich gestaltet sind Beistands- undRücksichtspflicht sowie das Unterhaltsrecht. Gleichstellung besteht im Sozialversicherungsrechtmit der Ausnahme der Behandlung der überlebenden Partnerin als Witwerin (Mesquita, Ban Mar-riage! Ambivalenzen der Normalisierung von Lesben und Schwulen aus queer-feministischer Per-spektive, Wien 2011; Hochl, Gleichheit – Verschiedenheit. Die rechtliche Regelung gleichgeschlecht-licher Partnerschaften in der Schweiz im Verhältnis zur Ehe, St. Gallen 2002).

22 Mesquita (Fn. 21).23 Mesquita (Fn. 21); Hochl (Fn. 21).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

373

Dieser Grenzziehung liegt einerseits die heteronormative24 Vorstellung zu-grunde, dass es sich bei eingetragenen Partner_innenschaften nicht um Familien han-delt und dass die eingetragene Partner_innenschaft auch «keine Grundlage für eineFamiliengründung»25 darstellen und sich hierin deutlich von der Ehe unterscheidensoll. Andererseits wird trotz der Annahme einer grundsätzlichen Verschiedenheitauch von einer Ähnlichkeit zwischen gleichgeschlechtlicher Partner_innenschaftenund Ehen ausgegangen.26 Dadurch erst wird es möglich, dass das Partnerschaftsge-setz trotz der erwähnten Verbote spezifische Regelungen für gleichgeschlechtlichePaare mit Kindern vornimmt und damit eingetragene Partner_innen mit Kindernsehr wohl mitdenkt. Im Artikel 27 werden die Unterhaltspflicht, die Ausübung derelterlichen Sorge sowie das Vertretungsrecht der nicht leiblichen eingetragenen Part-ner_in geregelt. Das Partnerschaftsgesetz räumt im zweiten Absatz dieses Artikelsder nicht leiblichen eingetragenen Partner_in im Fall einer Auflösung der Partner-schaft die Möglichkeit auf persönlichen Verkehr ein.27 Dieser Artikel widerspiegeltdie Bemühung, dass das Partnerschaftsgesetz keine Regelungen für Familiengrün-dungen vorsieht, sondern sich lediglich auf eingetragene Partner_innenschaften mitKindern aus einer vorausgehenden heterosexuellen Verbindung beschränkt.28 An-ders formuliert: Die heterosexuelle Ehe stellt die Beziehungs- und Familiennormdar, die das Partnerschaftsgesetz zugleich strukturiert und begrenzt.

Dieser Grundsatz hat das höchste Schweizer Gericht im Jahr 2011 bestätigt. DasBundesgericht hatte die Beschwerde einer in eingetragener Partnerschaft lebendennicht leiblichen Mutter zu beurteilen, die sich erfolglos um eine Stiefkindadoptiondes von der Partnerin geborenen Kindes bemüht hatte. Das Bundesgericht bezog sichin seinem Urteil auf die Ähnlichkeit und die Unterschiede der eingetragenen Part-nerschaft zu einer heterosexuellen Ehe.29 Es berief sich in seiner Ablehnung der Be-schwerde hauptsächlich auf die für heterosexuelle Ehepaare geltende Regelung be-

24 Mit dem Begriff der Heteronormativität wird ein gesellschaftliches Machtverhältnis benannt, dasHeterosexualität und (hierarchisierte) Zweigeschlechtlichkeit zugleich als Bedingung menschlicherExistenz voraussetzt und naturalisiert.

25 Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl1997 I 1, 1.6.2.

26 Eine Analyse der im Gesetzgebungsverfahren implizierten Familienwerte bietet Cottier, Regis-tered Partnerships for Same-Sex Couples in Switzerland: Constructing a New Model of Family Re-lationships, in: Maclean (Hrsg.), Family Law and Family Values. Oxford/Portland/Oregon 2005,185– 201.

27 Art. 27 Abs. 2 PartG.28 Diese Regelung stellt eine rechtliche Ungleichbehandlung von Kindern mit gleichgeschlechtlichen

und solchen mit verschiedengeschlechtlichen Eltern dar. Erstere haben im Gegensatz zu Letzterennach dem Tod des nicht leiblichen Elternteils keinen Anspruch auf Unterhalt, Waisenrente oderEintritt in dessen Erbfolge. Diese Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und partnerschaftlichenKindern hat Copur aus verfassungsrechtlicher Perspektive problematisiert. Siehe Copur (Fn. 18).

29 BGE 137 III 241 ff.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

374

treffend Stiefkindadoption, wonach eine Adoption durch den verheiratetenStiefelternteil frühestens nach fünf Jahren Ehe möglich ist, ohne den Umstand zuberücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin überhaupt erstseit dem Jahr 2007 möglich war, ihre Partner_innenschaft eintragen zu lassen.30 Mitder Begründung, dass die Beschwerdeführerin erst seit drei Jahren in eingetragenerPartnerschaft lebt, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht gründetesein Urteil auf einen Vergleich der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe undweichte damit der Prüfung aus, ob das Adoptionsverbot im Partnerschaftsgesetz mitder Bundesverfassung und dem Völkerrecht vereinbar ist.31 Ähnliche Entscheide an-derer europäischer Länder bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung durch denEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte.32 Dies könnte laut Schwenzer künf-tig zu einer Veränderung der rechtlichen Möglichkeiten für gleichgeschlechtliche El-tern auch in der Schweiz führen – namentlich die uneingeschränkte Zulassung vonEinzeladoptionen durch Lesben und Schwule und die Öffnung der Stiefkindadop-tion für gleichgeschlechtliche Paare, die in eingetragener Partnerschaft oder in fak-tischer Familiengemeinschaft mit dem Kind zusammenleben.33 Eine ähnliche Ein-schätzung teilt Jaggi, auch wenn er darauf hinweist, dass es derzeit keinen Konsensüber die Regelung der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption durchLesben und Schwule in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen in Europa undkeine gesicherte gerichtliche Praxis zum Adoptionsverbot auf Völkerrechtsebenegibt.34 So weisen neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(noch) nicht einheitlich in diese vorausgesagte Richtung.35

30 Art 264a Abs. 1 ZGB. Allerdings ist diese Regelung durch eine erfolgreiche Beschwerde an denEGMR betreffend Stiefkindadoption ausserhalb einer Ehe bei heterosexuellen Eltern bereits inFrage gestellt, siehe: EGMR, 13.12. 2007, Emonet v. Schweiz, 39051/03.

31 Naguib Tarek, Stiefkindadoption in eingetragener Partnerschaft verweigert, in: Digitaler Recht-sprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 3. August 2011.

32 EGMR, 26. 2.2002, Fretté v. France, 36515/97; EGMR, 22.1. 2008, E.B. v. France, 43546/02.33 Cour Européenne des Droits de l’homme, Arrêt du 22 janvier 2008 en la cause de E. B. contre

France, FamPra.ch 2008, 416 ff. (mit Bemerkungen von Ingeborg Schwenzer).34 Jaggi, EGMR-Entscheid zum Adoptionsgesuch einer homosexuellen Frau – Auswirkungen auf die

Schweiz, Jusletter 17. März 2008.35 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Frühjahr 2012 die Beschwerde

eines Frauenpaars gegen Frankreich betreffend die Verletzung der Menschenrechte hinsichtlich derAdoption des Kindes durch die nicht leibliche Mutter abgewiesen (EGMR, 15. 3.2012, Gas andDubois v. France, 25951/07). Eine ähnliche Beschwerde eines gleichgeschlechtlichen Paares gegenÖsterreich wurde gutgeheissen (EGMR, 19.02. 2013, X and Others v. Austria, 19010/07). AndereBeschwerden beim EGMR hinsichtlich Elternrechte wie das Sorgerecht und die Unterhaltspflich-ten wurden ebenfalls gutgeheissen (EGMR, 21.12. 1999, Salgueiro da Silva v. Portugal, 33290/96;EGMR, 28.9.2010, J.M. v. the United Kingdom, 37060/06). Die Beschwerde eines Frauenpaars ge-gen Frankreich betreffend das Recht auf entschädigte Elternschaftszeit ist noch hängig (EGMR,Hallier and Lucas v. France, 46386/10).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

375

Gleichgeschlechtliche Elternschaft ist über die bisher hier erwähnten rechtli-chen Grundlagen und Urteile hinaus auch im Bundesgesetz über die medizinischunterstützte Fortpflanzung (FMedG) geregelt. Das im Partnerschaftsgesetz festge-haltene Verbot des Zugangs zu fortpflanzungsmedizinischen Technologien für ein-getragene Partnerinnen findet sich auch im Fortpflanzungsmedizingesetz: Alleinste-henden und gleichgeschlechtlichen Paaren (von erweiterten Lebensgemeinschaftenmit Kindern ist keine Rede) ist die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflan-zung nicht erlaubt.36 Das Gesetz für gleichgeschlechtliche Partnerschaften und dasFortpflanzungsmedizingesetz setzen deutlich das heterosexuelle Paar (bzw. Ehepaarim Falle der heterologen Insemination37) als Grundstein für Verwandtschaft und fürreproduktive Beziehungen, wie aus der bundesrätlichen Botschaft zum Fortpflan-zungsmedizingesetz deutlich wird: «Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kindeine Mutter und einen Vater hat. Diese haben für die Entwicklung des Kindes ihrespezifische Bedeutung und sind in der Regel als Eltern ins Recht zu fassen. DieseGrundbedingungen menschlicher Existenz sind auch bei der Anwendung der medi-zinisch unterstützten Fortpflanzung zu beachten.»38 Das Fortpflanzungsmedizinge-setz beschränkt den Zugang zur Reproduktionsmedizin zudem auf Partner_innen,die gemäss ihrem Alter und ihren finanziellen Verhältnissen die Sorge und Pflege ei-nes Kindes bis zu dessen Mündigkeit gewährleisten können.39 Nicht nur dieser grund-sätzliche Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner_innen von fortpflanzungsmedi-zinischen Rechten, sondern auch das Verbot von Reproduktionstechnologien wie dieLeihmutterschaft und die Eizellenspende40 – potenziell gleichgeschlechtliche Paarein besonderen Mass interessierende Verfahren – folgt einem heteronormativen Zielim Gesetzgebungsverfahren des Fortpflanzungsmedizingesetzes, wie die Botschaftzum Fortpflanzungsmedizingesetz festhält: «Für den Bundesrat ist entscheidend, dassdie medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht zu Familienverhältnissen führensollte, die von dem, was sonst natürlicherweise möglich ist, abweichen.»41 Als natür-lich wird die heterosexuelle Reproduktion betrachtet, was in der oben zitierten bun-desrätlichen Botschaft zu Art. 3 Abs. 3 lit. a FMedG bereits deutlich wird. Zudemist die Einschränkung des Zugangs zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren aufheterosexuelle Paare bereits in der Schweizer Bundesverfassung (BV) verankert. DieBundesverfassung setzt für den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin – neben der Ge-

36 Art. 3 Abs. 2 Bst. A FMedG mit Bezug auf Art. 252 ZGB.37 Art. 3 Abs. 3. FMedG.38 Botschaft über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflan-

zungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)» und zu einem Bundesge-setz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom26. Juni 1996, BBl 1997 I 1, 322.111, 250.

39 Art. 3 Abs. 2 und 3 FMedG.40 Art. 4 FMedG.41 Botschaft (Fn. 38), 254.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

376

fahr einer möglichen Übertragung einer schweren Krankheit – Infertilität voraus,42

die gesetzlich nicht definiert, jedoch in Anlehnung an die Schweizerische Gesell-schaft für Fertilität, Sterilität und Familienplanung in der Vernehmlassung des Ge-setzes als unbeabsichtigte Kinderlosigkeit trotz ungeschützten heterosexuellen Ge-schlechtsverkehrs während einer gewissen Zeitspanne interpretiert wird.43 Einesolche Infertilität ist sowohl bei Alleinstehenden als auch bei LGBTQ nicht per segegeben. Dieser Verfassungsartikel führte in der Ausarbeitung des Fortpflanzungs-medizingesetzes zum Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Paaren und Alleinste-henden (Lebensgemeinschaften mehrerer Eltern wurden nicht erwähnt) von repro-duktionsmedizinischen Verfahren.44 Im Vernehmlassungsverfahren – wie in derBotschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz festgehalten ist – wurde der Zugang vongleichgeschlechtlichen Paaren (und alleinstehenden Frauen) nämlich durchaus dis-kutiert.45 Obschon dieses Verbot von Jurist_innen verschiedentlich kommentiertwurde,46 ist diese Diskussion bisher nicht wieder aufgenommen worden. So unterlie-gen die Regelungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes keinen Anfechtungen sei-tens LGBTQ, obschon aktuell eine Teilrevision des Fortpflanzungsmedizingesetzesvorgenommen wird. Die Teilrevision des Fortpflanzungsmedizingesetzes stellt we-der einen legalisierten Zugang zur Fortpflanzungsmedizin durch Lesben und Schwulenoch von Alleinstehenden zur Debatte, sondern betrifft vorwiegend Verfahren derPräimplantationsdiagnostik und der embryonalen Stammzellenforschung.47 Zu die-sen Veränderungsbestrebungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes nehmen derzeit

42 Art. 119 Abs. 2 Bst. C BV. Dieselbe Bestimmung findet sich im FMedG unter Art. 5 Abs. 1 Bst. A.43 Botschaft (Fn. 38).44 Botschaft (Fn. 38).45 Wie folgender Auszug aus der Botschaft zum FmedG andeutet, wurden die Diskussionen im Rah-

men der Frage, ob fortpflanzungsmedizinische Verfahren auch unverheirateten Paaren erlaubt seinsollen, geführt: «Anlass zu Diskussionen gab die Regelung des Vorentwurfs [des FMedG], wonachdie Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf – verheiratete und unverheiratete –Elternpaare beschränkt sind, zu denen ein Kindesverhältnis begründet werden kann (Art, 4 Abs. 2VE); die eine Gruppe von ablehnenden Meinungsäusserungen verlangte die Beschränkung allerreproduktionsmedizinischen Methoden auf Ehepaare, die andere Gruppe votierte hingegen für dieAusweitung auf alleinstehende Frauen und vereinzelt sogar auf gleichgeschlechtliche Paare», vgl.Botschaft (Fn. 38).

46 Beispielsweise Hochl (Fn. 21), 83; in: Geiser/Gemper (Hrsg.), ZürcherKomm PartG/Schweig-hauser, Art. 28 PartG, 441, 452; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Schwenzer, Art. 28 ParG,452 ff.; Kuhn, Zugang zu Fortpflanzungsmedizin und Adoption für gleichgeschlechtliche Paare:Verfassungsrechtliche Aspekte, in: Bannwart/Cottier/Durrer/Kühler/Küng (Hrsg.) (Fn. 10).

47 Im Auftrag des Bundesrats hat das Bundesamt für Gesundheit im Juni 2011 einen Entwurf für dieTeilrevision des FMedG erstellt: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=39875 (30.10.2012).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

377

denn auch ausschliesslich Instanzen der Reproduktionsmedizin48 und Gentechnolo-gie49 oder politische Organe50 Stellung.

III. Gelebte Familie(n) – transnationale Bezüge, unlautere Sexualitätenund nicht rechtsmässige Eltern

Nachdem die Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich LGBTQ mit Kin-dern in ihrer Grenzziehung zwischen heterosexuellen (Ehe)Paaren und eingetrage-nen Partnerinnen als (hetero-)normierend charakterisiert werden muss, geht es imfolgenden Teil meines Beitrags darum, Facetten gelebter LGTBQ-Familie vor demHintergrund der derzeitigen Gesetzeslage und ihrer politischen Anfechtung darzu-legen. Dabei greife ich auf empirisches Material aus meinem Forschungsprojekt zu-rück und stelle zwei Konfigurationen von LGBTQ mit Kindern in ihren rechtlichenBezügen beispielhaft dar. Ich zeige einerseits Prozesse der Normalisierung vonLGBTQ mit Kindern durch das Recht und andererseits Momente der Überschrei-tung des Rechts durch diese familiale Existenzweisen von LGBTQ auf.

1. Transnationale Techniken der Reproduktion – Familien aus der Klinik

a) Rechtliche Hürden und die faktische Wirkungsschwächegesetzlicher Vorgaben

In einem Interview erzählten Renate und Aurelia51 mir, wie sie ihre Familie ge-gründet haben und welche Fragen sie sich zuvor gestellt haben. Für die beiden Frauenwar die am einfachsten zu beantwortende Frage dabei, wer von ihnen schwanger wer-den sollte: Aurelia. Die darauffolgenden Fragen waren schwieriger zu klären: Wiewürde Aurelia schwanger werden? Würde Renate Mutter werden, ohne das gemein-same Kind geboren zu haben? Wie würde sie ihre Mutterschaft empfinden und aus-füllen? Würde das Kind in spe sowohl Renate als auch Aurelia als Mutter betrach-ten? Mit solchen noch unbeantworteten Fragen und vielen Unklarheiten informiertensie sich mittels Internet über die Möglichkeiten, die einem lesbischen Paar für die

48 Beispielsweise ist der Verein Leitender Spitalärzte der Schweiz für eine legalisierte Erweiterung derMöglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin: http://www.vlss.ch/cms/content/7_PDF.pdf (30.10.2012).

49 Beispielsweise hat die Stiftung Gen Suisse eine Stellungnahme verfasst: http://www.gensuisse.ch/de/aktuelles/stellungnahmen/zur-aenderung-des-fortpflanzungsmedizingesetztes-fmedg (30. 10. 2012).

50 Beispielsweise befürwortet der Regierungsrat des Kantons Zug eine liberale Revision des FMedG:http://www.zug.ch/behoerden/regierungsrat/vernehmlassungen/revision-fmedg-praeimplantations-diagnostik-pid (30.10.2012).

51 Die Namen und Ortschaften sind verändert.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

378

Gründung einer Familie offen stehen. Die beiden Frauen zogen zunächst in Betracht,einen Freund um sein Sperma zu bitten. Doch sie befürchteten, dass ein Sperma-spender trotz gegenteiliger Abmachung Vatergefühle und -wünsche entwickelnkönnte. Da Renate in der Vorbereitung der Abstimmung zum Partnerschaftsgesetzaktiv beteiligt war, kannte sie die rechtlichen Bestimmungen rund um Elternrechtefür LGBTQ detailliert. Wie sie mir informiert berichtete, könnte der Spermaspen-der aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen in der Schweiz die Rechte aufVaterschaft einklagen. Im Gegensatz zur sozialen Mutter Renate könnte er alsgesetzlicher Elternteil neben der leiblichen Mutter fungieren. Aurelia und Renatewollten keine erweiterte Familie, sondern sie wollten zu zweit ein Kind planen, aufdie Welt bringen und grossziehen. Die ganzen Fragen rund um die Familiengrün-dung und -gestaltung erschienen ihnen bereits als Paar komplex und mit aufwendi-gen Aushandlungen verbunden. Eine dritte oder gar vierte Person als gleich-berechtigte(r) Elternteil(e) in diesen Prozessen zu berücksichtigen, wäre für sieundenkbar gewesen.

So entschieden sie sich für eine Insemination mittels Spermaspende von einerSamenbank. Sie zögerten zunächst, die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin inAnspruch zu nehmen. Renate erinnerte sich noch zu gut, dass der Artikel 28 mit demVerbot der Adoption und des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin für eingetragenePartnerinnen in der Vernehmlassung zum Partnerschaftsgesetz umstritten debattiertwurde. Doch schliesslich hielt dieses Verbot das Lesbenpaar nicht davor zurück, sichausserhalb der Schweiz die Angebote der Reproduktionsmedizin zunutze zu machen,die in der Schweiz für gleichgeschlechtlich Liebende nicht zugänglich sind. Aureliaund Renate fanden eine ansprechende Fertilitätsklinik in einem benachbarten euro-päischen Land. Doch bevor die beiden Frauen für eine Insemination per Sper-maspende in die Ferne reisen konnten, benötigte die Fertilitätsklinik die Resultateverschiedener medizinischer Tests. Aurelias Fruchtbarkeit, sexuell übertragbareKrankheiten, Erbkrankheiten und vieles mehr sollte von einer Gynäkologin vorgän-gig abgeklärt werden, bevor mit der Klinik ein Inseminationstermin vereinbart wer-den konnte. Doch Aurelias seit vielen Jahren vertraute Gynäkologin weigerte sich,diese Abklärungen für das eingetragene Frauenpaar zu machen. Zu uneindeutigschienen der Gynäkologin die gesetzlichen Vorschriften zum Verbot der Nutzungder Reproduktionsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare. Die beiden Frauen fan-den schliesslich eine junge Gynäkologin, die sie in ihrem Unterfangen unterstützte.

Nach den erfolgsversprechenden Testergebnissen wurden Aurelia und Renatevon der Fruchtbarkeitsklinik zu einem ersten Gespräch eingeladen, an dem ihre psy-chische Verfassung eingeschätzt und ihr Einkommen und ihre Wohnsituation als ge-sichert kontrolliert wurde. Im Jahr 2006 konnte die Insemination stattfinden. DieSpermien stammten von der Samenbank. Die beiden Frauen entschieden sich für ei-nen Spender mit nordischer Nationalität, nicht allzu gross gewachsen und für einenso genannten Ja-Spender, der sich bereit erklärt hatte, dass das per Insemination sei-

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

379

nes Spermiums geborene Kind mit dem Erreichen der Volljährigkeit Informationenüber ihn einholen dürfe. Minutiös hatte Aurelia bereits Monate zuvor die Regelmäs-sigkeit ihres Eisprungs getestet. Beim nächsten Eisprung mussten die beiden Fraueninnerhalb von 36 Stunden in der Fruchtbarkeitsklinik sein, die in zwei Stunden Flug-zeit von ihrem Wohnort zu erreichen war. Die dafür notwendigen Schritte hatten sieim Kopf bereits geplant: Eisprung messen, Flug buchen, Hotel reservieren, sich amArbeitsplatz abmelden, Koffer packen und losfliegen. Die erste Insemination führtezu keiner Schwangerschaft. Das Frauenpaar war überglücklich, wenn auch überrascht,als die zweite Insemination erfolgreich war. Denn mehr als drei Inseminationen wä-ren für sie nicht finanzierbar gewesen.

Dieser Fall zeigt beispielhaft, wie das Recht die Familiengründung eines lesbi-schen Paars zwar rahmt, aber dennoch nicht verunmöglicht. Vielmehr wird an die-sem Beispiel deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Fortpflan-zungsmedizingesetzes, nicht derart wirkungsmächtig sind, dass sie Familien mitgleichgeschlechtlichen Eltern in der Schweiz verhindern würden. Obschon dasFrauenpaar bereits bei der Gründung einer Familie auf rechtliche Schranken aufgrundihrer sexuellen Existenzweise gestossen ist, haben sie ihre Familie ausserhalb des ge-setzlichen Rahmens der Schweiz, in einem transnationalen Raum, realisiert. Die der-zeitigen rechtlichen Regelungen sind demnach keine unüberwindbaren Hürden, viel-mehr werden sie von gleichgeschlechtlichen Eltern (in spe) überschritten. Auch wenndie Hürden für die Gründung einer Familie jenseits der gesetzlichen Regelungen ineinem transnationalen Kontext hoch sind, ist dies dennoch für Lesben und Schwulemit entsprechenden finanziellen und sozialen Ressourcen möglich. Das Fortpflan-zungsmedizingesetz verbietet zwar die Befruchtung gleichgeschlechtlicher Paare undSingles (ob homo- oder heterosexuell) in der Schweiz, kann aber nicht verhindern,dass ein solches Angebot ausserhalb des nationalen Rechtsrahmens genutzt wird.

Darüber hinaus zeigt dieses Fallbeispiel, dass das Fortpflanzungsmedizingesetzeinen Interpretationsspielraum bietet, wenn es um die Frage rund um medizinischeUntersuchungen der reproduktiven Gesundheit geht. Die Frage, wo die Sicherstel-lung der reproduktiven Gesundheit endet und wo Technologien der Reproduktionbeginnen, ist rechtlich und medizinisch nicht abschliessend definiert, wie die unter-schiedlichen Auffassungen der beiden Gynäkologinnen im dargestellten Fallbeispielzeigen. Die eine versteht die Tests zur Vorbereitung einer Insemination nicht als Ver-fahren medizinischer Fortpflanzung im engen Sinn, während die andere solche Vor-sorgeuntersuchungen als fortpflanzungsmedizinische Unterstützung eines Frauen-paars deutet.

Wirkungsvoller allerdings scheint der gesetzliche Rahmen gleichgeschlechtli-cher Elternschaft über die Bestimmungen zur Fortpflanzungsmedizin hinaus, imBereich der rechtlichen Regelung der elterlichen Sorge. Wie das hier beispielhaft an-geführte Frauenpaar versucht, diesen Rahmen zu erweitern, erzählt es mir weiter imInterview.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

380

b) Vater Staat zwischen heteronormativer Verantwortungslosigkeitund paternalistischer Überbehütung

Heute sind Aurelia und Renate mit Mauro, ihrem vierjährigen Kind, eine Fa-milie. Allerdings nicht auf dem Papier. Sie berichteten mir von ihren Bemühungen,auf rechtlicher Ebene als zwei gleichberechtigte Mütter behandelt zu werden. DieseBemühungen hatten sie gleich zu Beginn ihres Weges in die Elternschaft unternom-men. Sie haben sich viele Gedanken gemacht und einige Abmachungen getroffen.Mit der Hilfe einer Anwältin haben sie ein Papier aufgestellt und darin festgehalten,was ihnen wichtig ist – unter anderem dies: Aurelia sollte die leibliche Mutter wer-den und, anders als es das Gesetz vorsieht, sollte Renate ihre Rolle als Mutter glei-chermassen verantwortungsvoll wahrnehmen können, indem sie im Todesfall vonAurelia das Recht erhalten sollte, für Mauro sorgen zu können oder dass sie im Tren-nungsfall Unterhalt bezahlen würde. Diesen Vertrag haben die beiden Mütter derVormundschaftsbehörde vorgelegt, als diese die leibliche Mutter Aurelia kurz nachder Geburt ihres Kindes vorgeladen hat. Der Behörde ging es, wie es die SchweizerGesetzgebung erfordert, zunächst um die Frage nach der Vaterschaft des Kindes.Aurelia und Renate erklärten bereitwillig, dass sie Mauro mittels Insemination ineiner Fruchtbarkeitsklinik ausserhalb der Schweiz gezeugt haben. Obschon die Sper-maspende anonym ist, kontaktierte die Schweizer Vormundschaftsbehörde die be-treffende Fertilitätsklinik in der Hoffnung, den Spermaspender ausfindig zu machen.Doch die Fertilitätsklinik handhabt im Sinne der dortigen Gesetzgebung ihre Datenvertraulich, und die Auskunft blieb der Schweizer Behörde verwehrt. Die Vormund-schaftsbehörde war darum bemüht, ihre Aufgabe zu erfüllen und dem Kind wie derleiblichen Mutter Unterstützung in der Eintreibung der Unterhaltspflichten und inder Gewährung der Rechte des zweiten leiblich-genetischen Teiles der Zeugung zubieten. Diese an sich wichtige Aufgabe war im Falle der Familie von Aurelia und Re-nate nicht notwendig. Es gab keinen leiblichen Vater, der seinen Pflichten nicht nach-kommen würde und deshalb belangt werden musste.

Der Fall von Renate und Aurelia warf den Behörden neuartige Fragen auf:Rechtlich betrachtet handelte es sich bei Aurelia um eine alleinstehende Mutter. Al-lerdings hatte sie zusammen mit ihrer Lebens- und Liebespartnerin ein Kind auf dieWelt gebracht. Kopfzerbrechen gab dabei die rechtliche Stellung von Renate, dernicht leiblichen Mutter. Obschon sie sich den Behörden als Mutter von Mauro prä-sentierte, war sie rechtlich betrachtet nicht von Bedeutung. Das Schweizer Recht siehtkeine doppelte Mutterschaft für ein Kind vor. Nun pochte Renate aber auf ihre Rechteund Pflichten als nicht leibliche Mutter, zumal sie sowohl die langjährige Partnerinder leiblichen Mutter Aurelia war, die Befruchtung mit ihr geplant, durchgeführt undfinanziert hatte und faktisch die Obhut des Kindes gemeinsam mit Aurelia innehatte.Die Behörden standen vor einer Mutter, die rechtlich keine war und schieben denFall von Instanz zu Instanz bis hin zum Gemeinderat des Wohnorts der Familie, der

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

381

darüber in zwei Sitzungen beriet. Der Gemeinderat war damit erstmals mit einemFrauenpaar mit einem Kind aus anonymer Spermaspende konfrontiert. Schliesslichentschied die Vormundschaftsbehörde, dass Renate aufgrund fehlender rechtlicherMöglichkeiten nicht als Mutter in der Geburtsurkunde von Mauro erscheinen könne.Die Erklärung der Frauen, gemeinsam für das Kind zu sorgen, und der Umstand,dass die Fertilitätsklinik keine Auskunft über den Spermaspender gab, liess die Vor-mundschaftsbehörde auf einen Beistand für den neugeborenen Mauro verzichten.Die Behörde teilte dem Frauenpaar darüber hinaus mit, dass der von ihnen vorge-legte Vertrag keine rechtliche Verbindlichkeit habe, dass die Vormundschaftsbehördedennoch das Papier ununterschrieben in der Akte von Aurelia und Mauro behaltenwürde.

Die Situation von Aurelia und Renate verweist auf die derzeitige staatliche Re-gulierung, die zwischen einer heteronormativen Verantwortungslosigkeit und einerpaternalistischen Überbehütung oszilliert. Einerseits regelt das Partnerschaftsgesetz,wie oben skizziert, Verhältnisse zwischen eingetragenen Partnerinnen und derenKindern nur rudimentär, wobei es erstens von der heteronormativen Annahme aus-geht, dass Kinder in eingetragenen Partnerschaften aus einer vorgängigen heterose-xuellen Beziehung hervorgegangen sind, und zweitens den Grundsatz vertritt, dassdas Partnerschaftsgesetz keine gleichgeschlechtlichen Familien begründen soll. DerStaat entzieht sich mit dieser Regelung der Verantwortung für die bestehenden Ver-hältnisse zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kindern. Die am Anfang desvorliegenden Beitrags zahlenmässig geschätzten Familien bestehen de facto, nichtaber de jure. Damit privatisiert der Staat die Verantwortung der Absicherung exis-tierender Verwandtschaftsverhältnisse. Dies führt dazu, dass rechtlich unverbindli-che Vereinbarungen zwischen den beteiligten Privatpersonen getroffen werden, umbehelfsmässig einer prekarisierenden Wirkung des derzeitigen rechtlichen Rahmensfür gleichgeschlechtliche Eltern entgegenzutreten. Der Prekarisierung steht eine pa-ternalistische Überbehütung gegenüber, wenn staatliche Instanzen um das Kindes-wohl im Rahmen der Beistandschaft besorgt sind. Die Beistandschaft ist mit demAuftrag der Unterstützung von Frauen in der Vaterschaftsklage und in der Einfor-derung von Unterhaltszahlungen beauftragt. Diese staatliche Absicherung von Rech-ten von Frauen soll hiermit nicht in Frage gestellt werden. Im Fall sowohl gleichge-schlechtlicher Elternpaare und Elterngemeinschaften als auch von selbst gewähltenAlleinerziehenden nimmt sie allerdings paternalistische Züge an.52 Die Vormund-schaftsbehörde nimmt im dargelegten Fallbeispiel der beiden Mütter ihren Auftrag,die leibliche Mutter und ihr Kind in ihren Rechten nach Unterstützung zu vertreten,

52 In Form eines Selbstberichts schildert Purtschert treffend ihre Erfahrungen mit einem solchenpaternalistischen Staat (Purtschert, Queere Familien in der Schweiz: Rechtliche Verletzungen,Handlungsspielräume und Utopien, in: Bannwart/Cottier/Durrer/Kühler/Küng (Hrsg.)(Fn. 10).

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

382

zwar gewissenhaft wahr, treibt ihren Auftrag allerdings ins Absurde, wenn sie dieausländische Fertilitätsklinik um Auskunft zur anonymen Samenspende bittet. DieAufforderung seitens der staatlichen Institution, dem Kind statt zwei Mütter einenVater und eine Mutter zur Seite zu stellen, lässt sich als paternalistische Geste einesheteronormativ strukturierten Rechtssystems lesen.

Die beiden Frauen in diesem Fallbeispiel haben versucht, die rechtlich prekärenVerwandtschaftsverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln, wie sie mir gegenüberweiter berichten.

c) Rechtliche Blutsfreundschaft und vermählte Blutsbande

Das Frauenpaar freute sich zwar über den Entscheid der Behörden, auf die Bei-standschaft zu verzichten. Allerdings änderte dies nichts an ihrer prekären rechtli-chen Situation. Ungeklärt blieb die Regelung im Falle eines Todes der leiblichen Mut-ter Aurelia. Auf ihre diesbezügliche Frage versicherte die Behörde mündlich, dasssie in einem solchen Fall prüfen würde, wer die engsten Bezugspersonen des Kindesseien, und bei der Entscheidung, wer rechtlich für das Kind verantwortlich sein soll,würde sie die Vereinbarung zwischen Renate und Aurelia hinzuziehen. Renate müsstedennoch, so informierte sie die Beamtin, «plausibel darlegen, wie sie dann als Al-leinerziehende das mache, mit Job und Kindererziehung» (Renate im Interview:05 :20). Renate folgert richtig: «Es ist klar: Vom Gesetz her habe ich überhaupt kei-nen Anspruch auf das Kind» (Renate im Interview: 05 :30). Falls Aurelia sterbenwürde, wäre Mauro rechtlich damit rechtlich elternlos. Dann müsste die Vormund-schaftsbehörde entscheiden, wer die Betreuung des Kindes übernimmt. Renate ver-mutet, dass dabei ihre finanziellen Ressourcen eine zentrale Rolle spielen könnten.Renate müsste im Todesfall von Aurelia als alleinerziehende Mutter für die Betreu-ung von Mauro ihre Erwerbsarbeit reduzieren, und damit würde sich auch ihr Ein-kommen verringern. Sie nimmt an, dass eine solche finanzielle Einbusse ihren Nach-weis der Möglichkeiten, die Sorge für Mauro übernehmen zu können, nicht positivbeeinflussen würde.

Von solchen finanziellen Überlegungen abgesehen würde die Frage nach denBezugspersonen von Mauro gestellt werden. Aurelias Herkunftsfamilie könnte imTodesfall von Aurelia Anspruch auf die Sorge für Mauro stellen. Schliesslich sind siemit Mauro über Blutsbande verwandt. Das Frauenpaar äusserte mir gegenüber ihreBefürchtung, dass in einem solchen Fall dieser biologisch-genetischen Verwandt-schaft rechtlich mehr Bedeutung zukommen könnte als der sozialen Verwandtschaftzwischen Mauro und Renate. Die Bezüge zu den Grosseltern, Tanten oder Onkelnkönnten stärker gewichtet werden als diejenigen zu Renate, die aus rechtlicher Sichteinzig im gleichen Haushalt wie Aurelia und Mauro lebt. Die Ängste, dass die Gross-eltern das Recht für Mauro zu sorgen, einfordern könnten, schienen sowohl Renatewie auch Aurelia nicht abwegig. Auf die Nachricht ihrer Tochter Aurelia, dass siemit einer Frau zusammen lebe, reagierten die Eltern ablehnend und brachen den

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

383

Kontakt zu ihr ab. Eine vorsichtige Annäherung war nur möglich, indem die lesbi-sche Lebensweise der Tochter totgeschwiegen wurde, wie Aurelia sich erinnerte. Au-relias lesbische Lebensweise stand erst wieder im Raum als sie ihren Eltern berich-tete, dass sie schwanger sei. Doch auf den Gedanken, dass Aurelia ein Kind mit einerFrau bekommen könnte, kamen Aurelias Eltern erst gar nicht. Im Wissen um die Be-ziehung zu Renate nahmen sie an, dass ihre Tochter ungeplant durch eine Liebschaftmit einem Mann schwanger geworden sei. Aurelia liess ihre Eltern in diesem Glau-ben. Die Geburt von Mauro brachte Aurelia und ihre Eltern einander näher. Aure-lia freute sich über die regelmässigen Besuche und die fürsorgliche Unterstützungihrer Eltern in der Betreuung des Kindes. Erst als Aurelias Eltern ihre Einladungzur Feier der Eintragung ihrer Partnerschaft mit Renate vehement ablehnten, zeigtesich die Brüchigkeit der Akzeptanz von Aurelias lesbischer Lebensweise erneut. Nachgutem Zureden durch Aurelias Geschwister nahmen die Eltern schliesslich an derHochzeitsfeier teil. Dennoch blieb der Fokus ihres darauffolgenden Kontaktes aufihr Enkelkind Mauro bezogen. Die Liebesbeziehung zwischen Aurelia und Renateblieb ein Tabu.

Der Entscheid der beiden Frauen, ihre Partner_innenschaft eintragen zu lassen,hatte neben der symbolischen Komponente eine zentrale funktionale Bedeutung.Die amtliche Eintragung soll die rechtlich prekäre Lage der Familie mildern, indemsie im Todesfall einer der Partnerinnen oder im Fall ihrer Trennung die Verbindlich-keit ihrer Partner_innenschaft unterstreicht. Damit wollen die beiden Frauen ver-meiden, dass der Umstand, dass die beiden Mütter erst seit der Schwangerschaft ei-nen Haushalt teilen, den Eindruck vermittelt, sie hätten nur eine flüchtige Verbindung.Einer solchen Vermutung über die Verbindlichkeit der Beziehungen von Aurelia,Mauro und Renate will das Frauenpaar mit der Registrierung ihrer Partner_innen-schaft entgegentreten. Mit derselben Absicht lässt sich Aurelia die Namen von Re-nate und Mauro auf ihrem Unterarm tätowieren. Die Hochzeitsfotos, die das Paarmir zeigte, zeugen von der anekdotenumwobenen Hochzeitstorte: Beim Anschnei-den der Torte durch das Brautpaar hat Renate Aurelia in den Finger geschnitten.Das Blut scheint die Hochzeitstorte der frisch vermählten Familie mit ihrem fehlen-den Blutsband getränkt zu haben. Die familialen Verbindungen sind damit regelrechtin Aurelias Körper eingeschrieben, anekdotisch in der Hochzeitstorte getränkt, unddie Partner_innenschaft ist amtlich verbürgt.

Die Nutzung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partner_innenschaft dientim dargestellten Fallbeispiel der Absicherung der Verbindlichkeit der emotionalenBeziehungen zwischen den Partnerinnen als auch zwischen der nicht leiblichen Mut-ter und dem Kind und scheint eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten. Eine einge-tragene Partner_innenschaft ermöglicht es einerseits, eine Verbindlichkeit der gleich-geschlechtlichen Zweierbeziehung symbolisch zu statuieren. Andererseits bietet dasPartnerschaftsgesetz über die symbolische Bedeutung hinaus mit dem eingangs er-wähnten Artikel 27 einen rudimentären Rahmen, der die Sorge um die Partnerin

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

384

und die in der eingetragenen Partner_innenschaft lebenden Kinder regelt. Der Ar-tikel 27 des Partnerschaftsgesetzes sieht allerdings einzig die Unterhaltspflicht, dieAusübung der elterlichen Sorge sowie das Vertretungsrecht der nicht leiblichen ein-getragenen Partnerin vor.53 Dies ist – neben dem symbolischen Charakter der Ein-tragung der Partner_innenschaft – für das dargestellte Fallbeispiel von Bedeutung,wenn es um die Frage nach der Absicherung der fehlenden Blutsbande im Falleeiner Auflösung der Partner_innenschaft geht. Dieser Gesetzesartikel regelt jedochnicht den Todesfall der leiblichen Mutter und damit die Problematik der rechtlichenBezüge des Kindes zur eingetragenen Partnerin. Es bestehen keine gesetzlichen Re-gelungen, die die Verbindung zwischen dem Kind und der nicht leiblichen Mutter de-finieren würden. Im Todesfall der leiblichen Mutter bestimmt die Einschätzung derVormundschaftsbehörde, wem die Sorge für das Kind übertragen wird. Diese Ent-scheidung wird auf rechtlich-administrativer Ebene im Sinne des so genannten Kin-deswohls gefällt. Die Frage, ob die symbolische Bedeutung der blutgetränkten Hoch-zeitstorte gegenüber der Blutsbande zur Herkunftsfamilie in der Beurteilung desWohls des Kindes überwiegen würde, bleibt offen und verunsichernd.

Eine Sicherheit für den nicht leiblichen Elternpart einer gleichgeschlechtlichenZweierelternschaft könnte das Recht auf Stiefkindadoption bieten. Es erstaunt des-halb nicht, dass politische Bestrebungen seitens von LGBTQ mit Kindern und ihrenBündnispartner_innen bestehen, die gleichgeschlechtlichen Eltern mehr Rechte ver-schaffen sollen. Werfen wir also einen Blick auf diese Forderungen.

2. Zuckerbrot statt Sahnetorte – der politische Versuch der Erweiterungdes rechtlichen Rahmens

Unter dem Slogan «Gleiche Chancen für alle Familien» erarbeitete der VereinFamilienchancen 2009 eine Petition, die im darauffolgenden Jahr mit der Unter-stützung von knapp 20 000 Unterzeichnenden an das Schweizer Parlament und denBundesrat übergeben wurde.54 Sie fordert «Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicherPaare mit Ehepaaren in Bezug auf Elternrechte und Adoption. Die rechtliche Gleich-stellung von Kindern, die in eingetragenen Partnerschaften aufwachsen mit Kindern,die in Ehegemeinschaften aufwachsen. Eine Ausgestaltung des Adoptionsrechtes,die im Interesse und Wohl des Kindes ist, und nicht auf dem Zivilstand und der se-xuellen Orientierung der adoptionswilligen Personen und Paare beruht.»55 Gleich-

53 Art. 27 Abs. 2 PartG.54 Bereits ein Jahr vor der Lancierung dieser Petition hat Mario Fehr im Bundesparlament eine In-

terpellation zur Aufhebung des Adoptionsverbots eingereicht. Sie wurde während zweier Jahre imParlament nicht behandelt und ist daher abgeschrieben. Siehe Fehr, Interpellation 08.3157: Auf-hebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule, Basel, eingereicht am 19. 3.2008.

55 Verein Familienchancen, Petition «Gleiche Chancen für alle Familien», Basel 2009, http://www.familienchancen.ch/mydocs/petitionsbogen_de.pdf (30. 10. 2012).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

385

zeitig wurden im Bundesparlament zwei Motionen eingereicht, die die Aufhebungdes Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partner_innenschaft und dieStiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare ermöglichen soll.56 Die Petitionverlangt erstens eine Gleichsetzung der Rechte gleichgeschlechtlicher Elternpaaremit Ehepaaren und zweitens die rechtliche Gleichstellung von Kindern eines gleich-geschlechtlichen Elternpaares mit Kindern von Ehepaaren. Die Motionen verfolgendas Ziel, das Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche eingetragene Paare aufzu-heben und die Stiefkindadoption einzuführen.

Bereits in den parlamentarischen Verhandlungen zum Partnerschaftsgesetzsorgte das umfassende Adoptionsverbot für hitzige Debatten. Denn es verbietet ein-getragenen Partner_innen nicht nur die gemeinsame Adoption, sondern auch dieStiefkindadoption durch den nicht leiblichen Elternteil sowie die – nicht verpartner-ten Personen gestattete – Einzeladoption.57 Das Adoptionsverbot stellt auch fünfJahre nach seinem Inkrafttreten den Hauptangriffspunkt der öffentlich wahrnehm-baren Kritik am Partnerschaftsgesetz dar.58 Die Petition und die Motion fordern eineRevision des Partnerschaftsgesetz hin zu einer Gleichsetzung dieses Rechtsinstitutsmit demjenigen der Ehe. Wie oben dargelegt, wird die Privilegierung der Ehe durchdie gesetzgebenden Instanzen in erster Linie über ihre gesellschaftliche Bedeutungaufgrund der vorgeblichen Ausrichtung auf Kinder legitimiert.59 Eine Ausrichtung,die gleichgeschlechtlichen Paaren gerade durch das in Artikel 28 des Partnerschafts-gesetzes geregelte Adoptionsverbot abgesprochen und explizit verweigert wird. DieEinrichtung des Partnerschaftsgesetzes als ein Sonderrecht und damit die Abgren-zung des Partnerschaftsgesetzes von der Ehe hatte erstens eine Bestätigung der Eheals in ihrer derzeitigen Form gute und erhaltenswerte Norm und zweitens eine Hie-rarchisierung, im Zuge derer gleichgeschlechtliche Paare zwar weitgehend gleichePflichten, aber nicht die gleichen Rechte zugesprochen bekommen, zur Folge. Indem

56 Fehr, Motion 10.3436: Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare, Basel, eingereicht am15.10.2010; Prelicz-Huber, Motion 10.3444: Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen ineingetragener Partnerschaft, Basel, eingereicht 15. 6. 2010. Ich werde später ausführen, wie die For-derungen im Parlament bisher behandelt wurden.

57 Lesben und Schwule dürfen also zwar als Einzelpersonen Kinder adoptieren. Sobald sie eine ein-getragene Partner_innenschaft eingehen, wird ihnen diese Möglichkeit jedoch verwehrt. Die prin-zipielle Möglichkeit zur Einzeladoption in der Schweiz unterläuft die Argumentation des Bundes-rats für das Adoptionsverbot, wonach jedes Kind rechtlich gesehen einen Vater und eine Mutterhaben soll. Für eine genauere Darstellung der Argumentation des Bundesrats siehe Mesquita,Alte Normen – neue Normsetzungen? Betrachtungen zum Schweizer Partnerschaftsgesetz, in:Pechriggl/Mertlitsch/Isop/Hipfl (Hrsg.), Über Geschlechterdemokratie hinaus. Beyond Gen-der Democracy, Klagenfurt 2009, 127 ff.

58 Zur Art und Weise, wie die Forderung nach einer Revision des Partnerschaftsgesetzes argumenta-tiv und affektiv begleitet wird, siehe Nay (Fn. 10).

59 Bundesamt für Justiz, Die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischenRecht, Probleme und Lösungsansätze, Juni 1999, 60 f.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

386

nun die Aufhebung des Adoptionsverbots für eingetragene Partner_innen gefordertwird, soll diese Hierarchie zwar etwas vermindert werden, faktisch wird mit der For-derung nach einer Angleichung des Partnerschaftsgesetzes an die Ehe Letztere inihrer Existenz bestärkt und nicht, wie theoretisch denkbar, fundamental in Frage ge-stellt. Anders formuliert: Um in den Genuss bestimmter Rechte zu gelangen, wirdeine Angleichung an die Norm der Ehe notwendig. Und so geht es im Partnerschafts-gesetz nicht um die Anerkennung aller lesbischen und schwulen Beziehungen in ihrergelebten Vielfalt und in der Anfechtung des Adoptionsverbots nicht um die Aner-kennung aller Familien. Die aktuellen politischen Forderungen richten sich demnachan ganz bestimmte Familien, wie ich später ausführen werde.

Wie eng sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die aktuellen politischen For-derungen seitens von LGBTQ gesteckt sind, zeigt das folgende zweite Fallbeispiel.Dieses zweite Fallbeispiel zeigt beispielhaft auf, wie Familie jenseits von Institutio-nen der medizinischen Reproduktion und der Intention rechtlicher Rahmensetzun-gen gebildet wird. Sowohl die biologisch-körperliche Reproduktion als auch die recht-liche Fassung der Familiengemeinschaft wird im Sinne eines Do-it-yourself-Prinzipsvollzogen.

3. Familie à la do it yourself – das Nutzbarmachen von nicht medizinischenReproduktionstechnologien und dereguliertem Recht

a) Familie ohne Rezept – von selbst gemachten Kindern und Verträgen

Im Interview mit Kirstin und Trudi60 stand zunächst ihr jahrelanges gemeinsa-mes berufliches Engagement im Zentrum ihrer Erzählung. Wie sie mir schliesslicherzählten, tauchte die Frage, ob sie Kinder möchten, zwar immer wieder in ihremLeben auf, wurde allerdings erst aktuell, als Kirstins Jugendfreund sie darauf an-sprach. Mikael und Kirstin sind langjährige Weggefährten, die sich regelmässig anden verschiedenen Orten, an denen es sie verschlägt, treffen. So auch in einer Gross-stadt in Deutschland, wo Mikael seit einigen Jahren mit seinem Partner Ralf lebt.Kirstin erzählte mir, wie Mikael während ihres Besuchs bei einem gemütlichenAbendessen unvermittelt mitteilte: «Er sagt so aus heiterem Himmel, ja und übri-gens … wenn du und Trudi jemals ein Kind möchtet, dann dürft ihr also immer michfür Spermien fragen» (Kirstin im Interview: 00 :46). Das süss-saure Hühnchen bliebKirstin vor lauter Überraschung im Halse stecken. Kirstin erinnerte sich: «Ich hattedas Gefühl irgendwie, ich bekäme da einen Heiratsantrag. Es war etwas sehr Persön-liches … Und dann habe ich nicht so gewusst. Also dann war ich selber noch nicht soweit … mit dem Ganzen, dass ich wirklich das … zugegeben hätte: Also, ja, ich ichwill wirklich ein Kind […] Ich habe mich dann einfach bedankt und gesagt, wow!»(Kirstin im Interview: 00 :46). Aufgeregt erzählte Kirstin Trudi von Mikaels Sper-

60 Die Namen und Ortschaften sind verändert.

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

387

mienangebot. Doch die Vorstellung, mit einem schwulen Paar in weiter Entfernungein Kind zu haben, erschien ihnen doch zu kompliziert. Trudi war zudem nicht sehran einer möglichen Familiengründung interessiert. Sie widmete sich zu diesem Zeit-punkt voll und ganz ihrem Beruf und war «eigentlich auch erfüllt von diesem Erfolg»(Trudi im Interview: 01.18), wie sie mir sagte. Nachdem das Thema Kinder einigeJahre später wieder zur Sprache kam, hatte Trudi schliesslich nach Formen recher-chiert, eine Familie ausserhalb einer heterosexuellen Beziehung zu gründen. Sie istdabei auf einen Treffpunkt von und für so genannte «Regenbogenfamilien» in ihrerWohnnähe gestossen, nahm an einer von deren Zusammenkünften teil und fand dieanwesenden Lesben und Schwulen sympathisch und interessant. Das bestärkte beideFrauen in der Idee, eine Familie mit mehreren Eltern zu gründen. Vier Jahre nachdem besagten Abendessen mit Mikael schrieb Kirstin Mikael eine SMS. Sie fragteihn, ob er sich erinnere, dass er vor vielen Jahren Trudi und ihr sein Sperma angebo-ten hätte und ob dieses Angebot noch stehen würde. Drei Minuten später piepsteKirstins Handy. Der üblicherweise schreibfaule Mikael teilte mit: «Ja, auf jeden Fall!»(Kirstin im Interview: 00 :49). Es vergingen zwei Jahre, in denen die beiden FrauenMut sammelten und die beiden Männer zu sich für ein Gespräch einluden. Mit einerFlasche Wein auf dem Tisch sassen schliesslich alle vier Beteiligten zusammen, umoffen über ihre «Ängste oder Wünsche oder Bilder, wie sie denken, wie es dann seinkönnte, oder wie man das dann machen könnte, was es für Fragen gäbe, was mandann abklären müsste…» (Kirstin im Interview: 00 :50) zu sprechen. Schliesslich fol-gerten die vier, wie Kirstin erzählte: «Und dann haben wir gemerkt, ja, unsere Vor-stellungen gleichen sich genug. Also wir wagen dieses Projekt!» (Kirstin im Inter-view: 00 :50).

Daraufhin lief der Familiengründungsprozess rasant: Informationsbeschaffungbei einer Gynäkologin, Abklärungen der Fruchtbarkeit mittels Spermiogramm, Ovu-lations- und HIV-Tests. Kirstins Körper und Mikaels Spermium stellten sich alsfruchtbar heraus. Kurz vor ihren nächstmöglichen Fruchtbarkeitstagen reiste Kirs-tin für ein verlängertes Wochenende zu Mikael und Ralf. Als der Ovulationstest ihreFruchtbarkeit anzeigte, waren Kirstin und Mikael im Schrebergärtchen des Männer-paars. Kirstin zog sich ins Gästezimmer des Gartenhauses zurück und wartete bisMikael «äh … wie sagt man das jetzt elegant … also masturbiert hatte (lacht)» (Kirs-tin im Interview: 00 :54) wie Kirstin mir gegenüber peinlich berührt erzählte. Alsausgebildeter Arzt überreichte Mikael Kirstin lächelnd eine Spritze mit seinem pro-fessionell aufgezogenem Sperma, das Kirstin sich einführte. Sicherheitshalber habensie die Prozedur am nächsten Tag wiederholt. Wie sich Kirstin im Gespräch mit mirerinnerte, rief Mikael bei der Verabschiedung am Flughafen quer durch die Abflug-halle: «Der Schwangerschaftstest wird positiv sein!» (Kirstin im Interview: 00 :55).Mikael sollte mit seinem vorauseilendem Ruf Recht behalten: Kirstin war nach die-sem einzigen Inseminationsversuch schwanger. Das Kind mit den vier Eltern war da-mit unterwegs.

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

388

Die Schwangerschaft veranlasste die Elterngemeinschaft, ihre zuvor geäusser-ten Vorstellungen und Abmachungen zu verschriftlichen. Die Abmachungen solltenin Form einer Vereinbarung und Absichtserklärung schriftlich festgehalten sein. Da-für zogen sie einen Ratgeber namens «Regenbogenfamilien-ABC» (Trudi im Inter-view: 01 :31) bei. Auf dem Blatt Papier, dass in vierfacher Ausführung von allen be-teiligten Parteien unterschrieben wurde und alle vier einzeln im Originalaufbewahren, wurde Folgendes festgehalten: Die Namen der vier Eltern und derName des Kindes; das Einverständnis, dass alle Beteiligten jederzeit und gegenüberjeglichen Personen volle Freiheit haben über das Kind zu berichten, auch darüber,wie es gezeugt wurde; dass sich die Familie vier Mal jährlich trifft; und dass die Sorgeum das Kind im Falle des Todes der leiblichen Mutter Kirstin je zur Hälfte dem leib-lichen Vater Mikael und der Stiefmutter Trudi zukommen soll. Die vier Eltern wa-ren sich über den Stellenwert dieser Vereinbarung im Klaren: Es ist kein rechtlichverbindlicher Vertrag, sondern ein selbst aufgesetztes Papier ohne rechtliche Aner-kennung.

Aufgrund einiger Informationsveranstaltungen innerhalb der Community von«Regenbogenfamilien» und informeller Gespräche mit anderen gleichgeschlechtli-chen Paaren mit Kindern wussten sie, dass in der Schweiz die Elternschaft oder dasgemeinsame Sorgerecht von mehr als zwei Personen gesetzlich nicht möglich ist. Daes weder in der Schweiz noch im Aufenthaltsland des Männerpaars möglich ist, einemehrfache Elternschaft rechtlich anerkennen zu lassen, mussten sich die vier Elterndie Frage stellen, welche zwei Personen vor dem Recht als Eltern gelten sollen. Sieentschieden, dass Kirstin und Trudi rechtliche Eltern sein sollen. Die Bezüge zu denweiteren zwei Elternteilen müssen damit weiterhin auf gegenseitige Absprachen undVertrauen beruhen. Dafür schien ihnen die lange Freundschaft zwischen Kirstin undMikael eine Grundlage zu sein, wie Kirstin meinte: «Also zwischen uns ist … es isteine uralte Freundschaft. Und es ist uns ziemlich klar… wir werden nie versuchenAne irgendwie von diesen zwei Männern wegzuhalten. Für uns ist es eine Bereiche-rung, dass sie zu unserem Leben gehören. Also sie werden immer Zugang zu Anehaben dürfen» (Kirstin im Interview: 01 :29).

Dieses zweite Fallbeispiel zeigt auf, wie Familie jenseits von Institutionen dermedizinischen Reproduktion und jenseits der Intention rechtlicher Rahmensetzun-gen gebildet wird. Sowohl die biologisch-körperliche Reproduktion als auch die recht-liche Fassung der Familiengemeinschaft wird im Sinne eines Do-it-yourself-Prinzipsvollzogen. Im Unterschied zum vorangehenden ersten Fallbeispiel findet in der ebendargestellten Familiengemeinschaft eine selbst initiierte und durchgeführte Insemi-nation jenseits der Möglichkeiten der medizinisch assistierten Reproduktion statt.Jedoch ist diese nicht jenseits der bestehenden technologischen und symbolischenRessourcen denkbar. Es benötigt eine bestimmte soziale Kompetenz der Informa-tionsbeschaffung, Zugang zu Informationen rund um alternative Formen der Repro-duktion und die Ressourcen, soziale Bezüge komplex zu gestalten. Diese Bedingun-

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

389

gen sind die Voraussetzung, um schliesslich ein Kind zu zeugen, gebären und durchdas Leben zu begleiten. Nicht zuletzt sind diese Ressourcen in der Gestaltung derrechtlichen Vereinbarungen entscheidend. Mit Hilfe eines rezeptartigen «Regenbo-genfamilien-ABC»-Ratgebers haben die Elternparteien eigenhändig Verträge auf-gesetzt, die zwar rechtlich nicht bindend, aber dennoch für die Familiengemeinschafteine verbindliche Grundlage darstellen. An diesem Fallbeispiel wird in zweierlei Hin-sicht deutlich, dass die derzeitige rechtliche Regelung von Verhältnissen zwischenLGBTQ und Kindern die bestehenden Existenzweisen nicht fassen, regeln und ab-sichern: Erstens fehlt die rechtliche Absicherung des nicht leiblichen Elternteils. Zwei-tens fehlt die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Mehrelternschaft.

Die erste rechtliche Lücke versuchen die Eltern aus dem Fallbeispiel im trans-nationalen Raum zu schliessen, indem die Stiefkindadoption ausserhalb der Schweizvorgenommen wird, wie mir Kirstin und Trudi im Interview erzählen.

b) Von trockenen Hochzeitskuchenkrümel und reich verzierten Torten –transnationale Rechte jenseits der heteronormativen Familie?

Da ein Kind in der Schweiz weder vier Eltern noch zwei Mütter haben kann,nutzt die Familie die rechtliche Möglichkeit in einem nordischen Staat, das Sorge-recht für Ane den beiden Frauen zuzusprechen. Kirstin ist Staatsbürgerin eines nor-dischen Staates und kann deshalb in dieser staatlichen Rechtsordnung mit ihrer ein-getragenen Partnerin Trudi das gemeinsame elterliche Sorgerecht beantragen,obschon sie seit etlichen Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Wie mir Kirstinerzählte, hat sie vor kurzem die Gesetzeslage in ihrem Herkunftsland recherchiert,sie hat diesbezüglich Telefonate mit den dortigen Behörden getätigt und ihre Situa-tion und ihr Anliegen offen und ehrlich, wie sie betonte, geschildert. Nachdem ihrfreundlich und zuvorkommend versichert wurde, dass eine Stiefkindadoption in ih-rem Fall möglich sei, wurde ein Vorsprechtermin beim Sozialamt in der Hauptstadtihres Herkunftslandes vereinbart. Kirstin und Trudi werden in wenigen Monaten inden Norden fliegen, beim dortigen Sozialamt vorsprechen, die Geburtspapiere undeinen Ausweis über ihr Einkommen vorweisen. Doch zunächst musste Kirstin derVorladung des Jugendamts an ihrem Wohnort nachkommen. Nach der Geburt vonAne wurde sie als leibliche Mutter von dieser Behörde zu einem Gespräch eingela-den. Es ging um die Frage, wer der Vater der neugeborenen Ane sei. Mit freudigerÜberraschung stellte Kirstin fest, dass die zuständige Beamtin bereits angenommenhatte, dass Trudi und Kirstin als gleichgeschlechtliches Paar in eingetragener Part-ner_innenschaft Ane geplant, gezeugt, auf die Welt gebracht hatten und nun für siesorgen würden. Daraus schloss die Amtsperson, dass Kirstin keine Vaterschaftsklageeinreichen wollte, sondern auf einen Beistand für Ane verzichten würde. Kirstin hatteden Vertrag zwischen den vier beteiligten Eltern in ihre Hosentasche gesteckt, umaufzuzeigen, dass für Ane gebührend gesorgt werde. Doch dieser Legitimationsver-such erübrigte sich. Kirstin bestätigte, dass sie keine Vaterschaftsklage einreichen

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

390

wollte. Sie machte keinen Hehl aus ihrer Familienform, die eigentlich aus vier Elternbestehe, wie sie der Beamtin gegenüber erwähnte. Sie erklärte, dass der leibliche Va-ter rechtlich nicht als solcher fungieren solle. Im gleichen Atemzug sagte Kirstin,dass sie und ihre eingetragene Partnerin Trudi planten, in ihrem nordischen Her-kunftsland eine Stiefkindadoption zu beantragen. Auch wenn also der leiblicheVater – wie auch dessen Partner – im Alltag Vater sei, sollte dies rechtlich keinenNiederschlag finden, weil dies die Adoption von Ane durch Trudi im Ausland büro-kratisch verkomplizieren würde. Wenn der leibliche Elternteil beim Jugendamt inder Schweiz seine Vaterschaft anerkennen würde, müsste er diese wiederum aber-kennen, damit Trudi Ane in Ausland adoptieren könne. Unnötige Schritte in den fürdie vier Eltern einstimmig ausgehandelten Verhältnissen, erklärte Kirstin der Beam-tin. Diese nickte zustimmend und reichte Kirstin das Formular, worauf Kirstin be-stätigte, dass sie auf einen Beistand für Ane verzichte. Damit erklärte sich Kirstineinverstanden, dass das Jugendamt keine Bestrebungen vornehmen solle, den biolo-gischen Vater von Ane ausfindig zu machen und ihn zu seinen Rechten und Pflich-ten anzuhalten. Kirstin unterschrieb das Papier und wurde darüber informiert, dassdas Amt in zwei Jahren nochmals bei ihr nachfragen werde, ob Kirstin bei dieserEntscheidung bleiben wolle. Die zuvor befürchteten Besuche des Beistands oder sons-tige Nachfragen nach dem Wohl von Ane blieben somit aus.

Was die Beamtin einzig mit einem Nicken kommentierte, wird Gegenstand wei-terer Behördengänge sein: die Adoption von Ane durch die nicht leibliche MutterTrudi. Was in Kirstins Herkunftsland reibungslos gelingen mag, könnte in der Schweiznur mit Hürden Geltung finden. Eine offene Frage bleibt: Werden die SchweizerBehörden Trudi als Mutter anerkennen? Diese Frage haben die beiden Frauen miteiner Schweizer Anwältin besprochen. Sie hatte das Frauenpaar in ihrem Unterfan-gen bestärkt. Die Chancen, dass die Stiefkindadoption auch in der Schweiz rechtlichgilt, schätzt die Anwältin als hoch ein. Der Grund liege darin, dass das betreffendeausländische Recht von seinen Grundsätzen her nicht mit dem Schweizer Rechtkollidiere.

Gespannt und angespannt blickten meine Gastgeberinnen den künftigen Ent-scheiden der staatlichen Instanzen sowohl im nationalen wie auch im transnationa-len Kontext entgegen. Der Kuchen, den die beiden Frauen anlässlich meines Besuchsin der Bäckerei nebenan gekauft und aufgetischt hatten, war am Ende unseres Ge-sprächs aufgegessen. Nur Kirstin stocherte noch im Kuchenstück auf ihrem Tellerrum. Sie fand den Kuchen langweilig, wie sie sagte, die Zutaten seien zu eintönig.Der Kuchen war für Kirstin zu einfach gebacken – wie die Gesetze auch.

In diesem hier dargestellten zweiten Fallbeispiel nimmt das in der Schweiz le-bende Frauenpaar, eine – salopp ausgedrückt – Do-it-yourself-Rechtsbeschaffungvor. Mit der Stiefkindadoption im Ausland könnte zwar ein Bestandteil der Fa-miliengemeinschaft – die beiden Mütter – rechtlich anerkannt werden. Die Positionder beiden Väter bliebe jedoch rechtlich inexistent und damit prekär. Hierfür wäre

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

391

eine Regelung multipler Elternschaft notwendig. Wird eine solche in der erwähntenPetition mit dem Titel «Gleiche Chancen für alle Familien» gefordert?

Kehren wir zurück zum Petitionstext des Vereins Familienchancen. Wie bereitsausgeführt, fordert die Petition die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtli-chen Eltern und deren Kindern mit Ehepaaren mit Kindern. Diese Lücke versuchtdas Frauenpaar im zweiten Fallbeispiel mit einer rechtlichen Anerkennung ausser-halb der Schweiz zu erlangen. Würde die Petition eine rechtliche Regelung für ihreViererelternschaft bieten? Der Petitionstext könnte in diese Richtung gelesen wer-den. Neben der erwähnten Forderung nach einer Gleichstellung hinsichtlich der Ad-optionsrechte mit dem Rechtsinstitut der Ehe fordern die Petentinnen von den ge-setzgebenden Instanzen «Eine Ausgestaltung des Adoptionsrechtes, die im Interesseund Wohl des Kindes ist, und nicht auf dem Zivilstand und der sexuellen Orientie-rung der adoptionswilligen Personen und Paare beruht»61. Die Petition verlangt alsonicht alleine – wie weiter oben bereits erörtert – eine Gleichstellung gleichgeschlecht-licher Elternpaare mit Ehepaaren bezüglich Elternrechte und die rechtliche Gleich-stellung von Kindern mit einem gleichgeschlechtlichen Elternpaar mit Kindern vonEhepaaren, sondern fordert darüber hinaus eine Ausweitung des Adoptionsrechtsauf «adoptionswillige Personen und Paare»62 unabhängig ihres Zivilstandes und ih-rer sexuellen Orientierung. Der hier zitierte Auszug aus der Petition könnte nichtnur über die Vorstellung paarförmiger Elternschaft hinausgehen, sondern denZweierbeziehungsrahmen eingetragener Partner_innenschaft und Ehe überschrei-ten. Diese Forderung beinhaltet gemäss dieser Lesart die Forderung nach rechtli-cher Anerkennung weiterer möglicher Konfigurationen von «adoptionswilligen Per-sonen». Eine solche Lesart der Petition würde bedeuten, dass LGBTQ nicht nurKuchenkrümel einer Hochzeitstorte fordern würden, sondern eine reich verzierteTorte, die nicht alleine zwei frisch vermählte Figuren bestehend aus einem gleichge-schlechtlichen statt verschiedengeschlechtlichen Paar krönen, sondern dazu ergän-zend eine Vielzahl an Menschen die Krone der Torte schmücken würde. Doch wiedie Debatte in den gesetzgebenden Instanzen um Anerkennung von LGBTQ mitKindern zeigt, bezieht sie sich vorwiegend auf eine begrenzte Angleichung des Part-nerschaftsgesetzes an die Ehe hinsichtlich der Adoptionsrechte.

Nachdem der Nationalrat auf Empfehlung des Bundesrats die Forderungen derPetentinnen abgelehnt hat, hat die parlamentarische Rechtskommission der Petitionim Herbst 2011 Folge gegeben, indem sie auf den Handlungsbedarf hinsichtlich derGleichstellung von partnerschaftlichen Kindern und ehelichen Kindern verwies. Diedarauffolgende Beratung im Stände- und Nationalrat im Jahr 2012 und 2013 führte

61 Verein Familienchancen (Fn. 55), http://www.familienchancen.ch/mydocs/petitionsbogen_de.pdf(30.10.2012).

62 Verein Familienchancen, (Fn. 55), http://www.familienchancen.ch/mydocs/petitionsbogen_de.pdf(30.10.2012).

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

392

zu einer Annahme der Forderungen.63 Allerdings wurde die von der parlamentari-schen Rechtskommission veränderte Variante der Forderungen angenommen. Wieder Bericht der Rechtskommission vom Juni 2012 zeigt, beantragte die Mehrheit derRechtskommission, die Forderungen abzulehnen, stattdessen aber eingeschränkteAdoptionsrechte – gemäss der Empfehlung des Bundesrats im Frühjahr 2012 – zu ge-währen und «Artikel 264 ff. ZGB und Artikel 28 des Bundesgesetzes über die ein-getragene Partnerschaft dahingehend zu ändern, dass alle Erwachsenen, ungeachtetihres Zivilstandes und ihrer Lebensform, das Kind des Partners oder der Partnerin,adoptieren können, wenn eine Adoption für das Kindeswohl die beste Lösungdarstellt»64. Die Errichtung der Stiefkindadoption im Partnerschaftsgesetz ist dem-nach die einzige mehrheitsfähige Forderung in den gesetzgebenden Instanzen.

Welche problematischen Momente eine solche Politik beinhaltet, erörtere ich imfolgenden, letzten Abschnitt meines Beitrags.

IV. Hochzeitskuchen ohne Sahne – normalisierte Familiensollen rechtens werden

Aus meinen Ausführungen wird deutlich, dass Konfigurationen von LGBTQmit Kindern sowohl durch die Gesetzgebung und Rechtssprechung als auch durchderen Versuch der erweiternden Reform normativ verengt auf ganz bestimmte gleich-geschlechtliche Familienkonstellationen, nämlich auf Zweierpaare, die in eingetra-gener Partnerinnenschaft leben und Kinder haben, konzipiert werden. Dies ist derTatsache geschuldet, dass die im Parlament eingereichten Forderungen einseitig aufeine Veränderung des Partnerschaftsgesetzes abzielen. Letzteres stellt damit denstrukturierenden Rahmen dar, der für eine Verengung des in der Petition und denMotionen enthaltenen Familienbegriffs sorgt und die derzeitigen politischen Bemü-hungen um den Einschluss in den Familienbegriff reguliert. Anders ausgedrücktbleibt auch die angestrebte Erweiterung dessen, was es heisst, eine (rechtlich aner-kannte) Familie zu sein, letztendlich an der bisherigen Norm des heterosexuellenEhepaars mit Kind(ern) als Inbegriff der Familie ausgerichtet. Als Konsequenz ma-chen die in die Forderung nach «gleichen Chancen für alle Familien» eingebettetenMotionen und politischen Bemühungen um deren Umsetzung damit gerade auch die-jenigen Konstellationen unsichtbar, die nicht dem vorgegebenen Idealbild des Paa-res mit Kind(ern) entsprechen. Der äusserst prekäre rechtliche Status von beispiels-weise zwei Lesben und zwei Schwulen, die gemeinsam ein Kind bzw. Kinder haben,oder auch von Personen, die in Mehrfachbeziehungen gemeinsam mit einem Kind

63 AmtlBull SR 2012, 11.4046; AmtlBull NR 2012, 11.4046; AmtlBull SR 2013, 11.4046.64 Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 28. Juni 2012, http://www.parlament.ch/afs/data/d/

bericht/2011/d_bericht_n_k12_0_20114046_0_20120628.htm (30.10.2012).

Que(e)r zum Recht?FamPra.ch 2/2013

393

bzw. Kindern leben, gerät gänzlich aus dem Blick und scheint nicht verhandel- oderpolitisch anfechtbar. Weder Partnerschaftsgesetz noch Eherecht können tatsächlich«gleiche Chancen für alle Familien» gewährleisten. Ihr rechtlicher Rahmen ist denk-bar eng gesteckt, der darin enthaltene Begriff der Familie ebenso.

Aus meinen Ausführungen wird deutlich, dass Schweizer LGBT-Organisatio-nen derzeit einen Stück des Hochzeitskuchens fordern und damit zahlreiche hoch-zeitswillige Familienkonfigurationen dabei ausschliessen. Die Darstellung der bei-den Fallbeispiele hat diesen normalisierenden Charakter sowohl des rechtlichenRahmens als auch dessen politische Anfechtungen gezeigt. Über die Paarförmigkeithinausgehende Lebensgemeinschaften werden nur lesbar und damit rechtlich aner-kennbar, wenn sie sich dieser (hetero)normativen Form von Familie anpassen. Dievon ihnen durchlebten Momente der Überschreitung des Rechts bleiben rechtlichund politisch unberücksichtigt.

Das Insistieren auf eine Rechtsreform in der Logik der existierenden Rechtsin-stitute, wie es die Ehe und die eingetragene Partnerschaft darstellen, erscheint un-abdingbar für die Auseinandersetzung mit staatlichen und suprastaatlichen Rechts-institutionen. Diese scheinbar unverzichtbare Logik findet Eingang in eine Politikvon LGBT-Organisationen, die angeblich pragmatische Schritte hin zum Ziel nachrechtlicher Gleichbehandlung verfolgt. Ein solcher Pragmatismus verstellt jedoch denBlick auf das zweischneidige Ergebnis: Eine Erweiterung der Rechte wäre einerseitseine Zunahme an Wahlmöglichkeiten und Absicherungen. Andererseits ist die For-derung nach einer Erweiterung der Rechte mit einem Normierungsprozess verbun-den. Anders formuliert: Eine solche Rechtsreform würde Handlungs- und sozialeAbsicherungsmöglichkeiten befördern. Gleichzeitig bedeutet eine Rechtsreform indieser Logik eine Angleichung an bestehende, kodifizierte Normen, die die Konst-ruktionen heterosexueller Normalität und binärer Zweigeschlechtlichkeit bestärkenund keine rechtliche Anpassung an die vielfältigen Bedürfnisse von LGBTQ mitKindern bedeutet. Damit bleiben Existenzweisen von LGBTQ mit Kindern, die jen-seits der paarförmigen, monogamen, rechtlich eingetragenen Form leben, unberück-sichtigt. Die Unterscheidung der normativen heterosexuellen Ehe als Familie und ih-rer minoritären Form der gleichgeschlechtlichen Partner_innenschaft als Familiewird damit bestärkt. Zugleich bleibt die Möglichkeit, an bereits lang bestehende Auf-fassungen und Formen familialer Existenzweisen einer LGBTQ-Community jen-seits des genetisch-biologischen Verständnisses anzuknüpfen, ungenutzt.

Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt familiale Existenzweisen von Lesben,Schwulen, Bisexuellen und Trans*Personen (LGBTQ) vor dem Hintergrund beste­hender rechtlicher Regelungen und deren politischer Anfechtung. Anhand empiri­scher Fallbeispiele werden Facetten des Verhältnisses zwischen den rechtlichen Rah­

Eveline Y. Nay FamPra.ch 2/2013

394

menbedingungen und gelebten LGBTQ­Familien herauskristallisiert. Dabei werdenNormalisierungsprozesse von Konfigurationen von LGBTQ mit Kindern nachge­zeichnet und problematisiert.

Résumé: Cet article traite des modes de vie familiale des personnes lesbiennes, gays,bisexuelles et trans* (LGBTQ), en lien avec la législation existante et les interventionspolitiques à ce sujet. Sur la base d’exemples de cas empiriques, les conditions­cadreslégales sont mises en perspective, sous différents angles, avec les familles LGBTQtelles qu’elles sont effectivement vécues. L’article met en évidence les processus de nor­malisation des configurations de LGBTQ avec enfants et les problèmes que cela pose.