Mag. Manfred KotlikDie Ärzte GmbH
Einführung und steuerliche Aspekte
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 2
Gemeinschaftspraxen
Ordinations- bzw.
Apparategemeinschaften
Innenverhältnis
Keine Änderung der Rechtslage
Keine Zulassung
Mischung von Vertrags- und
Wahlärzten möglich
Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen
Gruppenpraxen
Rechtsform OG oder GmbH
Außenverhältnis
Keine Organisationsdichte und
Struktur einer Krankenanstalt
Keine Mischung von Kassen GP und
Wahlarzt GP
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 3
Gemeinschaftspraxen
Einzelpraxen von Ärzten, die sich Räumlichkeiten teilen („Ärztezentren“)
z.B. Einmietung von Ärzten in eine Betreiber GmbH
die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt
Die Ärzte treten einzeln gegenüber den Patienten auf
Die Ärzte sind juristisch eigenständig
Kassenverträge werden einzeln abgeschlossen
Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich
„Betreiber GmbH“
Radiologie
Allgemein-ärzte
Fachärzte
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 4
Gruppenpraxen
Rechtsform OG oder GmbH (neu!)
Gruppenpraxis tritt gegenüber Patienten auf
Nur Ärzte als Gesellschafter (Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt)
Maßgebliche und persönliche Mitarbeit der Gesellschafter
Pro Gesellschafter 5 angestellte Angehörige von Gesundheitsberufen (max. 30)
Keine Anstellung von Ärzten
Vertretung nur im üblichen Ausmaß zulässig
Keine Gewinnbeteiligung Dritter (kein Fremdkapital im Sinne einer Beteiligung)
Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 5
Gruppenpraxis
gleichberechtige Kooperation von
Ärzten
nur Ärzte dürfen Gesellschafter sein
Gesellschafter müssen persönlich
mitarbeiten
keine Anstellung von Ärzten
Weisungsfreiheit von Ärzten
freie Arztwahl
Gruppenpraxis vs. Krankenanstalt
Krankenanstalt
hierarchische Gliederung
(ärztl. Leiter etc.)
jedermann kann Gesellschafter sein
Gesellschafter müssen nicht
persönlich mitarbeiten
Anstellung von Ärzten
Weisungsgebundenheit von Ärzten
keine freie Arztwahl, KA bestimmt
behandelnden Arzt
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 6
Nicht gründbare Gruppenpraxen
Gruppenpraxis zwischen Kassen- und Wahlärzten
Gruppenpraxen in anderen Rechtsformen
z.B. Genossenschaft GmbH und Co KG
Ein Mann GmBH
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 7
Nebentätigkeiten zur Gruppenpraxis
Gesellschafter dürfen folgende Tätigkeiten neben einer Tätigkeit als
Gesellschafter in einer GP ausüben:
Tätigkeit als angestellter Arzt
alle wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ( Gutachten etc.)
eine weitere Ordination in Österreich oder Gesellschafter einer
weiteren GP in Österreich (außer die GP ist eine Vertragsgruppenpraxis
und hat schon mehrere Standorte)
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 8
Bedarfsprüfung
Wahlarztgruppenpraxis
Bedarfsprüfung
durch den Landeshauptmann
Vertragsarztgruppenpraxis
Bedarfsprüfung durch regionale
Ärztekammer & GKK
Zulassung von Gruppenpraxen
Freie Gründung (keine Bedarfsprüfung)
GP für Leistungen außerhalb des
Sozialversicherungsspektrums
(z.B. plastische Chirurgie)
Nur Leistungen die nicht zum
Leistungsbereich der
Krankenkassen gehören
Verbot andere Leistungen zu
erbringen
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 9
Gründung einer Wahlgruppenpraxis
Wahlgruppenpraxen (sofern sie kassenerstattungsfähige Leistungen erbringen)
Zulassung durch Bescheid des Landeshauptmanns
GÖG-Gutachten und Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform
Parteistellung: Kassen, Ärztekammern und Wirtschaftskammern
Verfahren ist zu wiederholen bei wesentlichen Änderungen des Leistungsangebots
bei positivem Bescheid und Firmenbucheintragung Eintragung in die Ärzteliste
bei negativem Bescheid Gang zu den Höchstgerichten möglich
Individuelle Beratung in der Kammer ist dringend ratsam
Firmenbucheintragung erst nach Zulassungsbescheid anzuraten
Achtung: Regelung gilt nicht, wenn Einzelärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis
zusammenschließen und formal Einzelordinationen an einem Standort betreiben
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 10
Gründung einer Vertragsgruppenpraxis
Komplexe Verfahrensschritte wegen der Vermischung von Berufs- und
Sozialversicherungsrecht
Bei Vertragsgruppenpraxis muss Gründungszeitpunkt mit Invertragnahmezeitpunkt
bei der GKK zusammenfallen
Darstellung des zeitlichen Ablaufs eines Verfahrens an Hand von Beispielen:
Fusion von 2 Einzelvertragsärzten
Umwandlung einer Einzel- in eine Gruppenpraxis
Originäre Gruppenpraxis
Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis
Erweiterung einer Vertragsgruppenpraxis
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 11
Fusion von Vertragsärzten
Bekanntgabe der Fusionsabsicht durch Einzelvertragsärzte an Kammer
Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans
Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse
Vorvertrag zwischen GKK und Ärzten
Anzeige an Landeshauptmann
Befassung eines Ausschusses der Landesplattform
Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag
Invertragnahme durch Kasse (ehemalige Einzelverträge erlöschen)
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 12
Umwandlung Einzelpraxis in Gruppenpraxis
Anregung durch Einzelvertragsarzt an Kammer Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse Ausschreibung des freien Gruppenpraxisanteiles Einzelbewerbungen der Ärzte, die Gesellschafter werden wollen Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen
Partner (Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und
Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer Invertragnahme durch Kasse (ehemaliger Einzelvertrag erlischt)
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 13
Nachfolgepraxis
Anregung durch Einzelvertragsarzt wegen Pensionierung an Kammer Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Ausschreibung der Nachfolgepraxis
(temporäre Änderung des Stellenplans) Ausschreibung der Nachfolgepraxis Einzelbewerbungen der Ärzte, die Nachfolgerwerden wollen Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen
Partner gemäß regionalem Bandbreitensystem an Einzelvertragsarzt Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw., GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und
Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer Invertragnahme der Nachfolgepraxis durch Kasse Ausscheiden des Seniorpartner Juniorpartner wird Einzelvertragsarzt
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 14
originäre Gruppenpraxis
Änderung des Stellenplans durch Schaffung einer neuen GP Planstelle durch Kammer und Kasse (z.B. bei Nachfolge eines ausscheidenden Vertragsarztes durch eine GP)
Ausschreibung der Besetzung der Gruppenpraxis Teambewerbungen der Ärzte Reihung der Bewerberteams durch Kammer und Kasse Information des bestgereihten Teams und Aufforderung einen GP Standort in der
zu versorgenden Region zu benennen Genehmigung des Standortes durch Kammer und Kasse Vorvertrag GKK und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch Anzeige an Landeshauptmann Befassung Ausschuss der Landesplattform Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis
und Gesellschaftsvertrag Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 15
Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis
Bekanntgabe des Wunsches um Gesellschafterwechsel an Kammer
Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Gesellschafterwechsel
Ausschreibung des Gesellschafterwechsels
Einzelbewerbungen der Ärzte, die einsteigen wollen
Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner
( Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) an Gruppenpraxis
Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse
Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von neuem Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag
Anmerkung: keine Befassung der Landesplattform
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 16
Nicht-SV Gruppenpraxen
Gründung mit Firmenbucheintragung und Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch
Eintragung in die Ärzteliste (keine Zulassung)
Nur für Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören z.B. nur
ästhetische Medizin (Maßstab ist gesetzlichen Leistungspflicht der Sozialversicherung)
kein Kostenerstattungsanspruch bei den Kassen
Verbot andere Leistungen zu erbringen (Nichtigkeit)
Ärztekammer muss bei Eintragung Leistungsumfang genau prüfen
wenn auch nur eine Leistung erstattungsfähig Verfahren wie bei
Wahlgruppenpraxen
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 17
Haftpflichtrecht
Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte
Mindestversicherungssumme EUR 2 Mio. pro Versicherungsfall
max. EUR 6 Mio. pro Jahr; bei Gruppenpraxen EUR 10 Mio./Jahr
Nachweis an ÖÄK erforderlich binnen 12 Monate ab Inkrafttreten (also bis 19.8.2011)
Keine Ausschluss- oder Begrenzungsmöglichkeit für Nachhaftung
Direktanspruch Patient an Versicherung (analog KFZ Haftpflicht)
Rahmenvereinbarungen zwischen Versicherungen und ÖÄK, die verbindlich sind
(Verhandlungen werden im Herbst 2010 aufgenommen)
Meldepflicht der Versicherungen an die Ärztekammern
CONCLUSIO: Bitte aktuelle Haftpflicht noch nicht ändern, da Gespräche ÖÄK mit
Versicherungswirtschaft erst im Herbst beginnen!!!!
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 18
Pflichtversicherung FSVG
§ 2 Abs. 2 Z 2 FSVG: Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen
einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1
ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a
Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG.
ErlRV: „Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger kommt somit nicht in
Betracht“.
Ein echtes Dienstverhältnis wird in der GmbH bereits durch Berufsrecht
ausgeschlossen.
20 % Pensionsversicherung
keine Krankenversicherung (Opting Out)
keine Unfallversicherung
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 19
Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds
Anwartschaftsberechtigt und daher in der weiteren Folge leistungsberechtigt sind
nicht die Gesellschaften, sondern die Gesellschafter.
Kammermitglied sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft.
Regelungen in den Umlagenordnungen und WFF Beitragsordnungen sind noch
nicht erlassen (voraussichtlich Vollversammlung 12/2010).
Mögliche Varianten:
Fixbeiträge
Umsatzanteil
Anteil am Bilanzgewinn
Zuordnung aus den Kennzahlen der Gesellschaft zu den einzelnen Gesellschaftern
ist erforderlich
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 20
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte
Stammkapital von mindestens EUR 35.000 Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so
genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an Trennungsprinzip steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen
zwischen Kapitalgesellschaften und GesellschafternAusnahme: verdeckte Gewinnausschüttung (Fremdvergleich)
Geschäftsführerbezüge für Gesellschafter stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar und vermindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn
Kein Gewinnfreibetrag möglich Lohnnebenkosten Komplizierte Entnahme Aufwendiger Jahresabschluss und Offenlegung beim Firmenbuch Bildung von Pensions- und Abfertigungsrückstellungen möglich
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 21
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte
BeispielDer Gewinn einer GmbH beträgt 40.000 € und wird zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet:
Betrag in EUR %
Gewinn vor Steuern 40.000 100,00
davon 25% KöSt -10.000 -25,00
Gewinnausschüttung 30.000 75,00
davon 25% KESt -7.500 -18,75
Gesellschafter erhält 22.500 56,25
Steuerbelastung insgesamt 17.500 43,751)
1) Dies entspricht etwa dem Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen 25.000 € und 60.000 € (43,2143%).
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 22
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte
Beispiel 1: Arzt mit Einzelpraxis, Jahresumsatz von 300.000 Euro, 150.000 Euro Betriebsausgaben
und Wertpapierinvestitionen in höchstmöglichem Ausmaß 55.485 Euro Einkommensteuer werden fällig es bleiben 94.515 Euro netto auf dem
Konto - der durchschnittliche Steuersatz liegt somit bei 36,99 %
Beispiel 2: GmbH (mit zwei Gesellschaftern) mit Jahresumsatz von 600.000 Euro und
Betriebsausgaben von 300.000 Euro, bei voller Gewinnausschüttung - 75.000 Euro Körperschaftsteuer und 56.250 Euro
Kapitalertragsteuer Steuerbelastung = 43,75 %, netto bleiben den beiden Gesellschaftern je 84.375 Euro
Beispiel 3: GmbH mit voller Gewinnthesaurierung Bei gleichen Kennzahlen wie Bsp.2 75.000 Euro Körperschaftsteuer keine Kapitalertragsteuer, solange kein Gewinn ausgeschüttet wird So verbleiben in der GmbH pro Gesellschafter netto 112.500 Euro pro Jahr, der
Steuersatz beträgt 25 %
VorteilhaftigkeitsvergleichEU/Pers.Ges vs. Ärzte GmbH
Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Ärzte-OG)
Geringer Gründungsaufwand Geringer Verwaltungsaufwand Einfache Gewinnermittlung möglich (EAR) Tarifermäßigung durch den
Gewinnfreibetrag Keine Mindestertragsteuer Keine Lohnnebenkosten für
Unternehmerlohn
Ärzte GmbH
Bei Gewinnthesaurierung nur 25% Steuerbelastung
Steuerstundung Haftungsbeschränkung nach GmbH-Recht Geschäftsführerentgelt ist steuerlich
absetzbar Abweichendes Wirtschaftsjahr Aussagekräftigere Erfolgsanalysen durch
doppelte Buchhaltung Keine Haftung für Fehlbehandlungen der
anderen Partner Altersvorsorge durch Pensionszusagen
Mag. Manfred Kotlik21. Oktober 2010 24
Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte
Soll ich die Ordinationsräumlichkeiten wirklich in die Ärzte-GmbH einbringen?
Wie lassen sich Autos optimal in die Ärzte-GmbH einbringen?
Wie kann ich ein abweichendes Wirtschaftsjahr steuerlich optimal nützen?
KPS SteuerberaterKlingerstraße 92353 Guntramsdorfwww.kps-partner.atTel: 02236/506220
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mag. Manfred Kotlik