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HerzlichWillkommen!

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Begriff Familienzusammenführung

• Die Familienzusammenführung ist ein Zuzug von Familien-angehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit.

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Limmerstr. 78 30451 Hannover 2

Familienschutz und Familienzusammenführung

• Die Familienzusammenführung wird in den einzelnen Län-dern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestim-mungen unterscheiden sich erheblich.

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Bundesrepublik Deutschland

• das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)

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Familienschutz und Familienzusammenführung

Für die Familienzusammenführung besonders wichtig sind

• das Aufenthaltsgesetz

• die Aufenthaltsverordnung

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Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland

Grundsätzlich muss jeder Ausländer, der nach Deutschland einreisen möchte und sich hier aufhalten will, einen Aufenthaltstitel besitzen.

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Ausnahmen:

Familienschutz und Familienzusammenführung

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• freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis

• Ihr Aufenthaltsrecht sowie das Aufenthaltsrecht ihrer Fami-lienangehörigen, die selbst keine Unionsbürger sind (sog. „Drittstaatsangehörige“), ist im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/ EU- FreizügG/EU) geregelt.

• für Angehörige bestimmter privilegierter Staaten, die sich vorübergehend visumfrei und ohne Aufenthaltstitel hier aufhalten dürfen ( § 41 AufenthV: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseland, USA, Honduras, Andor-ra, Monaco, San Marino)

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Ausnahmen:

Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland

Familienschutz und Familienzusammenführung

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• 1. Visum § 6 • 2. Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG• 3. Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG• 4. Daueraufenthalt-EG § 9 a-c AufenthG • 5. Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG • 6. Duldung § 60 AufenthG

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Das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz kennen folgende Genehmigungen des Aufenthaltes in Deutschland:

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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1. Visum § 6 AufenthG

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• Schengen -Visum für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten.

• Für längerfristige Aufenthalte (Familienzusam-menführung ) ist ein nationales Visum für Deutschland erforderlich, das bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden kann.

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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2. Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG

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• befristete Aufenthaltserlaubnis

• zu bestimmten Aufenthaltszwecken

• nicht jede Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Familiennachzug.

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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3. Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG

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Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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4. Daueraufenthalt-EG § 9 a-c AufenthG

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• Umsetzung der EU-Richtlinie zum Daueraufent-halt (RL 2003/109/EG vom 25.11.2003

• wie die Niederlassungserlaubnis, also Dauerauf-enthaltsrecht

• Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

• kann in bestimmten Fällen mit Nebenbestimmun-gen versehen werden.

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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5. Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG

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• Die Aufenthaltsgestattung für den Aufenthalt von Asylbewerbern während des Asylverfahrens

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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6. Duldung § 60 AufenthG

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• Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung dar

Aufenthaltstitel und AufenthaltszweckeFamilienschutz und Familienzusammenführung

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• 2. Sicherung des Lebensunterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

• 3. Identitätsklärung, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

• 4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

• 1. Passpflicht § 3 AufenthG

• 5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Überblick:

Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in DeutschlandFamilienschutz und Familienzusammenführung

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• wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausrei-chendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

• wenn also die Prognose gerechtfertigt ist, dass ein Ausländer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, d.h. auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII haben wird.

2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in DeutschlandFamilienschutz und Familienzusammenführung

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?

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2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?

•Unbeachtlich ist hingegen, ob der Ausländer öffentliche Mittel, die ihm zustehen, tatsächlich in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet.

•Das Gesetz bestimmt nicht näher, wie viel Einkommen ein Ausländer haben muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. In der Rechtsprechung und der ausländerbehördlichen Praxis wird überwiegend darauf abgestellt, wie viel Geld ein Ausländer an öffentlichen Mitteln erhalten würde.

•Für den „ausländerrechtlichen Bedarf“ zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist daher als Ausgangspunkt der Regelsatz gem. SGB II zuzüglich der tatsächlich gezahlten Brutto-Warm-Miete zu Grunde zu legen (Faustformel: Regelsatz + Miete)

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2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert? EXKURS: Regelsätze

• Alleinstehend, Alleinerziehende, Personen minderjährigem Partner oder mit Partner der Leistungen nach dem AsylblG erhält (374 Euro)

• volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (337 Euro )• 18 - 24 jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern

ohne Zustimmung des SGB II Trägers Ausgezogene 18 - 24 Jährige (299 Euro)

• Jugendliche von 14 - 17 Jahre (287 Euro) • Kinder von 6 - 13 Jahre (251 Euro) • Kinder unter 6 Jahre (219 Euro)

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2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert? EXKURS: Regelsätze

Neuberechnung erforderlich aufgrund Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes! Mit Urteil vom 26.8.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die Berechnung des „verfügbaren Einkommens“ wesentlich verschärft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das „verfügbare Einkommen“ fiktiv um die Freibeträge nach SGB II gemäß § 11 Abs. 2 i.v.m § 30 Abs. 2 SBG II zu mindern.

Sind in einer Familie zwei oder mehr Verdiener vorhanden, die den Lebensunterhalt sicherstellen, sind die Freibeträge gesondert für jeden Verdiener zu berechnen. Dadurch reduziert sich das fiktiv zur Verfügung stehende anrechenbare Einkommen noch weiter.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat dazu geführt, dass im Visumverfahren wesentlich höhere Einkommen verlangt werden als früher, mit der Folge, dass für viele Klein – oder Mittelverdiener ein Familiennachzug daher ausgeschlossen ist.

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2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert? Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels wird erneut überprüft, ob der

Lebensunterhalt gesichert ist. ABER:• bei verschlechterten Einkommensverhältnissen sowohl beim

Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 3 AufenthG) • bei humanitären Aufenthaltstiteln gem. § 25 Abs. 4 und 5, 23, 23a kann auf die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden (§ 5

Abs. 3 S. 2 AufenthG).

• beim Kindernachzug ist dies sogar zwingend (§ 34 Abs. 1 AufenthG).

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2. Sicherung des Lebensunterhalts § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Problem: Wann ist der Lebensunterhalt gesichert? Beim Nachzug von Familienangehörigen

Gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG werden Beiträge der nachziehenden Familien-angehörigen zum Haushaltseinkommen bei der Frage der Sicherung des Lebens-unterhaltes berücksichtigt.

Folglich ist beim Familiennachzug auch ein mutmaßliches künftiges Einkommen

des nachziehenden Familienangehörigen mit zu berücksichtigen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes kann auch durch Dritte - Verwandte oder

Bekannte - erfolgen. Hierfür verlangen die Ausländerbehörden und Botschaften die Vorlage einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG. Der Verpflichtende muss aber selbst über ein ausreichendes Einkommen oder über ausreichendes Vermögen verfügen.

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3. Identitätsklärung, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

Die Staatsangehörigkeit muss geklärt sein. - Gültiger Reisepass oder Passersatz- oder durch andere geeignete Mittel (wie

beispielsweise Geburtsurkunde, abgelaufener Pass, Führerschein, andere amtliche Dokumente).

Problem in der Praxis ist die Anerkennung der Echtheit von Personenstandsurkunden, insbesondere aus afrikanischen Ländern.

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4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Die Ausweisungstatbestände bzw. Ausweisungs-gründe sind in den §§ 53 bis 56 AufenthG aufge-führt.

z.B. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG / Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Einreise mit dem „richtigen Visum“, also nationales Visum

Die Auslandsvertretung darf das Visum nur erteilen,

- wenn die für den vorgesehen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde der Einreise zustimmt (§ 31 Abs.1 AufenthV).

Die Auslandsvertretung übermittelt daher den bei ihr gestellten Visumsantrag der zuständigen Ausländerbehörde zur Stellungnahme. In der Praxis erfolgt dann die eigentliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der Sicherung des Lebensunterhaltes, durch die inländische Ausländerbehörde. Diese schreibt regelmäßig den in Deutschland lebenden Familienangehörigen an und bitten diesen um Vorlage von Unterlagen bzw. um eine persönliche Vorsprache.

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Problem: Keine Zustimmung der Ausländerbehörde (Verdacht einer Scheinehe)

Visum wird nicht erteilt, Ablehnungsbescheid durch die deutsche Vertretung

Möglichkeiten bei Versagung: Rem. bei dt. Vertretung (kaum Chancen)

Klage in Berlin vor dem Verwaltungsgericht (Dauer: mind. 1 Jahr)

Bei Einreise mit dem „falschem“ Visum - z.B. Touristenvisum statt Visum zum Familiennachzug – wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein aus diesem Grunde abgelehnt und der Ausländer zur Ausreise aufgefordert, um vom Ausland aus bei der Deutschen Botschaft einen neuen Visumsantrag zu stellen, diesmal zum „richtigen“ Zweck.

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Ehemann reist mit einem Schengen-Visum von bis zu drei Monaten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein, Heirat in Dänemark mit seiner deutschen Verlobten, Vorsprache bei der Ausländerbehörde, Beantragung eines Aufenthaltstitels gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Wird die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erteilen?

FALL:

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Der Ehemann ist mit einem Schengen-Visum für einen Kurz-aufenthalt von bis zu drei Monaten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und damit nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist

(vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift: BTDrucks 15/420 S. 73 und BGH, Urteil vom

27. April 2005 - 2 StR 457/04 - NJW 2005, 2095).

Lösung:

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnah-men - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf

(§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV).

Lösung:

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantrag-ten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Rn. 19, so auch die ganz überwie-gende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: neben dem Berufungsurteil etwa VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; VGH Mann-heim, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Be-schluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - juris Rn. 30; zur alten Rechtslage noch offengelassen im Ur-teil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <267>).

Lösung:

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Einhaltung des Visumsverfahrens ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Zuwanderung

Ergebnis:

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5. Einreise mit erforderlichem Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG

Von der - Einreise mit dem „richtigen“ Visum - kann im Wege des Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz AufenthG abgesehen werden, wenn ...•der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis nach dem AufenthG hatoder •es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumut-bar ist, das vorgeschriebene Visumverfahren nachzuholen (Krank-heit, Kleinkind)

AUSNAHMEN:

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Versagungsgründe 7.Sicherheitsgefährdendes Handeln, § 5 Abs. 4 AufenthG

8.Wiedereinreiseverbot, § 11 AufenthG / Nachträgliche Befristung 9.Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG

10. Kein Ausreichender Wohnraum

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Aktuelles Urteil

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu Deutschen

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Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu DeutschenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staats-angehörigen muss hier das Visum zum Ehegatten-nachzug schon dann erteilt werden, •wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, •nicht zumutbar oder •nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind

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Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu DeutschenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Der Sachverhalt:Die Klägerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile ne-ben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Mai 2008 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Ertei-lung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft ab, da die Klägerin, die vorträgt, Analpha-betin zu sein, keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewie-sen habe. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.Es hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, für übertragbar auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen. Es sei nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach -Afghanistan zurückzukehren---Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des ---Verwaltungsgerichts auf die Sprungrevision der Klägerin aufgehoben.

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Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu DeutschenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Nach dem Aufenthaltsgesetz ist beim Ehegattennachzug zu einem Deut-schen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Allerdings setzt auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehe-partner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies dient vor allem der Integration, aber auch der Verhinderung von Zwangsehen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichtet aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenle-ben im Bundesgebiet.Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden darf, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis ist daher geboten.

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Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu DeutschenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Ihre lediglich "entsprechende" Anwendung, die § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vorsieht, gebietet daher,

•dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürfen,

•die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten

Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat in zumutbarer Weise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Unerheblich ist, dass der Ehemann der Klägerin neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.

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Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu DeutschenEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2012 (BverwG 10 C 12.12)

Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Klägerin das Erlernen der deutschen Sprache unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensverhältnisse in Afghanistan in zumutbarer Weise innerhalb eines Jahres möglich war. Der Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Auf-klärung an das Verwaltungsgericht zurückverwie-sen.

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Aktuelle Urteile

Spracherfordernis beim Nachzug zu Ausländern

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1. Das durch das Richtlinienumsetzungs-gesetz im August 2007 eingeführte Erforder-nis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutsch-

land lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht: März 2010

2. Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungs-mäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufent-haltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.

3. Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt.

4. Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschafts-rechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta berufen.

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 28.10.2011(Kostenentscheidung)

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Der obligatorische Sprachtest könnte allerdings gegen die EU- Richtlinie zur Familienzusammenführung verstoßen. Danach dürfen EU-Staaten zwar nachziehende Ehegatten zu "Integrations-maßnahmen" verpflichten, was das konkret bedeutet, ist aber bis heute umstritten. Sind damit nur Integrationskurse nach der Ein-reise gemeint oder auch Tests, die eine Einreise verhindern kön-nen?

Eigentlich sollte eine solche Auslegung der EU-Richtlinie vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgenommen werden. Doch das Bundes-verwaltungsgericht sah in einem Grundsatzurteil im März 2010 dazu keinen Anlass. Es sei eindeutig, dass die EU-Richtlinie verbindliche Sprachtests zu-lasse

Von dieser Haltung ist das Bundesverwaltungsgericht jetzt abgerückt. In einem neuen Beschluss (1 C 9.10 vom 28.10.2011) erklären die Leipziger Richter, dass die Frage doch dem EuGH vorgelegt werden sollte.

Die Richter begründen ihren Sinneswandel mit einer Stellungnahme der EU-Kommission in einem niederländischen EuGH-Verfahren. Die Kommission hatte im Mai eine niederländische "Basis-Eingliederungs-Prüfung" für EU- widrig erklärt.

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Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinem konkreten Fall die Frage jedoch nicht selbst dem EuGH vorlegen, weil das Auswärtige Amt bereits nachgegeben hatte.

Es ging um eine kamerunische Frau mit drei Kindern, die zu ihrem Mann nach Deutschland nachziehen wollte und keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Das Auswärtige Amt hat der Mutter und ihren Kindern inzwischen Visa erteilt, es ging in Leipzig also nur noch um die Frage, wer die Kosten des Prozesses tragen muss. Das BVerwG hat im Rahmen der Kostenentscheidung (1 C 9.10 mit Beschluss vom 28.10. 2011) ausgeführt, dass „die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnis-se in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungs-richtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffas-sung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen". Damit hat der Senat sich von der Einschätzung, die Sprachanforderungen im Aufenthalts-gesetz seien zweifelsfrei mit Unionsrecht vereinbar, distanziert.Wenn demnächst also Verfahren beim EuGH vorgelegt werden, bestehen gute Chancen, dass dieser die deutsche Pflicht zu Sprachtests beanstandet und sie dann abgeschafft werden müssen. Sicher ist dies freilich nicht.

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Schlussbetrachtung:• Familienzusammenführung wird häufig mit ökonomisch motivierter

Migration definiert und als generell niedrigqualifizierte Migration interpretiert.

• Spracherfordernisse: Unklare Auswirkungen der Voreinreisetests

• Familiennachzug soll selektiver gestaltet werden

• Zunehmend unübersichtliche rechtliche Situation stellt sowohl die Behörden als auch die Antragsteller vor massive Probleme

• Rückgang von Antragstellern aus der Türkei

Familienschutz und Familienzusammenführung

• Praktische Auswirkungen: keine Alphabetisierungskurse mehr im Rahmen der Integrationsvereinbarung

• Evlt. Anhebung des Sprachniveaus von A1 auf A 2

• Einkommenserfordernis: größte Hürde• Lange Verfahrensdauer/Kosten • Problem der Erbringung erforderlicher Nachweise