28
... oder was Sie als Gründer über den Schutz des geistigen Eigentums wissen sollten Urheber-, Patent- und Markenrecht

Urheber-, Patent- und Markenrecht · Die vielen Kriege der Frühen Neuzeit, ... – eine ganze Reihe neuer Regelungsbedarfe mit sich brachte, ... Kennzeichen Sage ne 8. Das

Embed Size (px)

Citation preview

... oder was Sie als Gründer über den Schutz des geistigen Eigentums wissen sollten

Urheber-, Patent- und Markenrecht

03 Einführung in das Eigentumsrecht

06 Geschichte des Rechtsschutzes am geistigen Eigentum

09 Das Urheberrecht gewährt Rechtsschutz für künstlerische Werke

15 Deutsches Patent- und Markenamt überwacht gewerbliche Schutzrechte

17 Das Patentrecht und die Wege zum Schutz Ihrer Erfindung

20 Das Markenrecht und seine Schutzwirkung

23 Sonstige Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

26 Fazit

27 Das Unternehmen Sage

28 Impressum

Inhaltsangabe

Sage One

2

Fast alle Nationen der Erde schützen das Eigentum natürlicher und juristischer Personen. Im Deutschen Grundgesetz steht in Artikel 14: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ Noch konkreter wird das Bürgerliche Gesetzbuch, das in Deutschland bereits am 18. August 1896 in Kraft trat: In § 903 steht: „Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Die bekanntesten Rechtsinstitute des Eigentums sind im Kauf-, Miet- und Bodenrecht, aber auch als Leihe und Schenkung ausgestaltet und konkretisiert. Diese Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden die Grundlagen für zahlreiche Spezialgesetze und Verordnungen. Unter Eigentum wird juristisch die umfassende Sachherrschaft verstanden, die der Eigentümer einer Sache hat.

Er kann sie nutzen, verkaufen, verschenken, zur Nutzung gegen Entgelt überlassen und letztlich auch kaputt machen. Dem gegenüber steht die einschränkende tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die der Besitzer ausüben kann, ohne zugleich Eigentümer zu sein. Die Mietnutzung ist so ein Fall, bei der Eigentum und Besitz auseinanderfallen. In der Regel überträgt der Eigentümer per Vertrag die Nutzung der Wohnung gegen Miete an den Besitzer, der sie aber nur bestimmungsgemäß nutzen darf. Er kann sie dann eben ausschließlich bewohnen und muss dafür den Mietzins entrichten. Der Besitzer kann sie aber weder verkaufen noch verändern oder kaputt machen.

Wie mit dem historisch älteren Kauf- und Mietrecht hat der moderne Rechtsstaat Hunderte Normen hervorgebracht, um das Eigentum und die Verfügungsgewalt darüber durch den Eigentümer zu schützen, aber auch gleichzeitig deren Grenzen zu ziehen. Denn in Artikel 14 Absatz 2

Einführung in das Eigentumsrecht

Sage One

3

steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ So schränken beispielsweise das Miet-, Bau-, Umwelt und Waldgesetz die Verfügungsgewalt der Eigentümer immer dort ein, wo Gemeinwohlinteressen gegenüberstehen.

Auch immaterielle Güter sind Vermögenswerte und genießen EigentumsschutzDas Eigentum und das Verfügungsrecht des Eigentümers sind bei Sachen relativ einfach. Sachen liegen in einer physischen Erscheinungsform vor und sind durch ihre räumliche Präsenz dem Eigentümer auch meist zuzuordnen. Und da er auch nur Besitzer sein könnte, werden hochwertige Güter mit einer Urkunde, dem Kaufbeleg oder -vertrag oder gar dem Eintrag ins Grundbuch dokumentiert. Aber ohne eine physische Präsenz von Dingen fangen die Schwierigkeiten mit der umfassenden Sachherrschaft an. Beispielsweise beim Aktienrecht, bei dem man sich früher mit einer Verbriefung auf einem Stück Papier und Coupons beholfen hat, mittels derer man einmal im Jahr seine Dividende abholen konnte. Während also Eigentum an allen physischen Dingen über Jahrhunderte klar definiert wurde, ist der Schutz immaterieller Vermögenswerte erst später mit juristischen Konstruktionen normiert worden.

Vor allem seit der weltweiten Verfügbarkeit von Wissen und Ideen mittels digitaler Technologien ist der Schutz des Eigentums schwieriger geworden. Das Internet ermöglicht heute in Sekundenschnelle einen Austausch geistigen Eigentums. Wem gehört dann eine Idee, ein Geschäftsmodell, eine Marke? Wer darf für die Nutzung der Idee, des Wissens, der Baupläne ein Entgelt fordern? Aktuell erleben wir weltweit wieder eine Weiterentwicklung des Schutzes immaterieller Rechte. Wer darf die Gestensteuerung auf dem iPhone vermarkten? Samsung hat gerade gegen Apple in einem jahrelang geführten Rechtsstreit obsiegt. Die Gestensteuerung hat zwar Apple als erster eingeführt; hat aber daran kein schützenswertes Eigentumsrecht erworben, auch wenn sie vor Jahren darüber in zahlreichen Rechtsordnungen weltweit ein Patent angemeldet hatten. Oder wer darf das Blau von Beidersdorf nutzen? Auch

Sage One

4

ein aktueller Fall, bei dem der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, dass nun ein Gutachter klären soll, ob die Verbraucher bei dem speziellen Farbton an Nivea denken und dem Konkurrent Unilever dieser Farbton für die Vermarktung einer Pflegeserie untersagt werden darf. Der Schutz immaterieller Vermögenswerte von Künstlern ist im Urheberrechtsgesetz geregelt; das für Unternehmen ist noch weitaus komplexer und wird als gewerblichen Rechtsschutz bezeichnet. Dieser umfasst einige Spezialnormen, die Sie als Unternehmer kennen sollten, um Ihre Rechte wahrzunehmen. In diesem E-Book lesen Sie, was Sie als Gründer oder junges Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung wissen müssen, um Ihre immateriellen Vermögensrechte sicher zu schützen.

Sage One

5

Der Schutz des geistigen Eigentums ist im Vergleich zum Schutz dinglicher Güter eine historisch junge Disziplin. Sie begann, als die bis dahin handschriftlich erstellten Bücher die Klöster verließen und die Universitäten erreichten. Das bis dahin übliche Kopieren und Kommentieren führte zwischen den Gelehrten zunehmend zum Problem. So wurde es üblich, eigenhändig erstellte Schriften mit einem Autorennamen zu versehen. Trotzdem wurde „abgekupfert“, was das Zeug hielt. Dann erfand Johannes Gutenberg den Buchdruck und Martin Luther übersetzte die Bibel. Beides revolutionierte die Wissenschaft und die Verbreitung von Büchern.

Das erste Urheberrecht entstand mit den sogenannten Druckerprivilegien, die in einzelnen Fürstentümern auf deutschem Boden ab 1475 verliehen wurden. Dadurch erwarben die Drucker in der Regel für zwei Jahre das ausschließliche Recht und gleichzeitig auch die Pflicht zum Drucken und Verwerten von Schriften. Aber bis zu einem wirklichen Gesetz dauerte es. Die vielen Kriege der Frühen Neuzeit, die deutsche Kleinstaaterei und eine gewisse Anarchie des deutschen Buchdruckes und -handels verzögerten ein Urheberrecht im heutigen Sinne.

Die Engländer führten den Schutz geistigen Eigentums bereits 1709, die Amerikaner 1790 mit ihrer Verfassung und die Franzosen 1791 im Zuge der Revolution ein. Mit Napoleon kam das französische Recht nach Deutschland. 1810 führte Baden ein Urheberrecht ein, das sich an der Person des Autors und seine Persönlichkeitsrechte orientierte. Erst 1870 führte der Norddeutsche Bund auf Druck des Börsenvereins

Geschichte des Rechtsschutzes am geistigen Eigentum

Sage One

6

des Deutschen Buchhandels das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken“ ein. Und 1886 unterzeichneten dann mehrere europäische Länder die „Berner Übereinkunft“ zum grenzübergreifenden Schutz von künstlerischen Werken.

1901 wurden dann in Deutschland zunächst Literatur und Musik mit dem „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ geschützt. 1907 folgte das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“. Diese Urheberrechtsgesetze wurden im Zuge der technischen Entwicklung häufig novelliert.

Monopole und Patente Der Begriff „Patent“ leitet sich aus dem lateinischen „littera patens“ ab, was so viel wie „offener Beglaubigungsbrief“ bedeutet. Diesen offenen Brief vergab die Obrigkeit an Untertanen und gewährte den Inhabern darin Privilegien. Diese konnten Landrechte, Konzessionen (Wasser, Wegerechte etc.), Handelsrechte als Monopole oder auch Lizenzen zur Kriegsführung gegen ein anderes Land beinhalten. Parallel zum Urheberrecht entwickelte sich in Europa im späten 15. Jahrhundert das Patentrecht, dass das geistige Eigentum an technischen Erfindungen regelt. 1469 Vergab Venedig beispielsweise ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. Und da die revolutionäre Erfindung des Buchdrucks – ähnlich wie heute das Internet – eine ganze Reihe neuer Regelungsbedarfe mit sich brachte, folgte 1474 das erste venezianische Patent-Gesetz, das bereits wesentliche Züge der heutigen Patentgesetze (PatG) trug.

Geregelt wurden das persönliche Eigentum an der Erfindung sowie das Recht des Erfinders, es in Lizenz zu vergeben, also Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen Zahlung, oder die Nutzung durch andere ganz zu verweigern. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden in den Deutschen Kleinstaaten und Fürstentümern erste Patentgesetze. Aber erst mit der Gründung des Deutschen Reiches ab 1871 machten sich zunächst Industrielle wie Werner von Siemens mit seinem in Chemnitz gegründeten

Sage One

7

Patentschutzverein daran, ein einheitliches Patentgesetz zu formulieren. 1877 wurde dieses dann auch nach heftigen Diskussionen reichsweit eingeführt. Neben Siemens tat sich bei der politischen Diskussion auch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hervor. Die Handelskammern wollten ein Patentgesetz mehrheitlich verhindern, weil sie die Auffassung vertraten, diese seien schädlich für den allgemeinen Wohlstand.

Die Systematik des Immaterialgüterschutzes im ÜberblickErst im Laufe des 20. Jahrhunderts entstand dann eine Systematik zum Schutz immaterieller Vermögenswerte durch Gesetze, die wir auf den nachfolgenden Seiten vorstellen. Hier schon einmal im Überblick die wichtigsten Normen und ihre Schutzwirkung.

Immaterialgüterschutz

Quelle: Helliwood media & education

§§106,108. 108 a Urhg §51 DesignG

§142 PatG§25 GebrMG

§10 HalblSchg

§§ 143, 144MarkenG

§§16, 17,1819 UWG

Patent

Gebrauchs-muster

Topographien

Marke

GeschäftlicheBezeichnungen

Geografische Herkunftsangabe

Gewerblicher Rechtsschutz

Urheberrecht

Werk

Immaterialgüterschutz

Ästhetische Gestaltung / Design

Geschmacksmuster

WettbewerbTechnischeErfindungen Kennzeichen

Sage One

8

Das Urheberrecht entwickelte sich maßgeblich mit den technischen Errungenschaften der Reproduktion geistiger Werke. Mit den beiden ersten Urheberrechtsgesetzen waren die damals bekannten Reproduktionstechniken erfasst. Das späte 19. und besonders das 20. Jahrhundert brachten aber neue Techniken hervor, die beispielsweise die Verbreitung von Musik revolutionierte.

Die Erfindungen und massenhafte Verbreitung des Grammophons, später des Tonbandgeräts, Plattenspielers, des CD- und DVD-Spielers, des Computers und Videogerätes machten es möglich. So entstand eine ganze Verwertungsindustrie mit immer weiter ausdifferenzierten Produktionsmethoden und Vertriebskanälen. Wo ein Verwerter seine Interessen formuliert und durchsetzen möchte, entstehen natürlich auch Interessenvertretungen der Urheber.

So entstand 1915 die heute noch bekannte Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA). In den fünfziger Jahren kamen die ersten auch für Privathaushalt geeigneten Tonbandgeräte und später Kassettenrecorder auf den Markt. Die Privatkopie wurde somit zum Kinderspiel und sogar einem Recht der Käufer. In einem spektakulären Fall, den die GEMA bis zum Bundesgerichtshof gegen Grundig führte, wurden die Gerätehersteller dazu verurteilt, künftig eine sogenannte „Geräteabgabe“ an die Verwertungsgesellschaften abzuführen.

Das veranlasste den Gesetzgeber, das Urheberrecht neu zu fassen und die bisherigen Gesetze zusammenzufassen. Am 1. Januar 1966 trat das neue

Das Urheberrecht gewährt Rechtsschutz für

künstlerische Werke

Sage One

9

Urhebergesetz (UrhG) in Kraft. Später folgten in den siebziger, achtziger und neunziger Jahren Novellierungen. 1993 wurde das Urheberrecht auf Software eingeführt. Maßgeblicher Treiber für weitere Reformen waren die EU und die Welthandelsorganisation (WTO). Zu Beginn des 21. Jahrhunderts folgten Novellierungen mit dem Ersten (2004) und Zweiten (2007) „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Am 1. August 2013 trat das bisher letzte Änderungsgesetz zum UrhG in Kraft, das um das Leistungsschutzrecht ergänzt wurde. Diese Spezialnorm schützt die Leistung von Presseverlagen gegenüber Suchmaschinen.

Die wichtigsten Normen des UrhGDas Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Eigentum und das Verwertungsrecht des Schöpfers an seinen künstlerischen Werken. Es gehört im engeren Sinne zwar nicht zum gewerblichen Rechtsschutz, betrifft aber häufig auch Gründer, die beispielsweise Künstler mit der Gestaltung ihrer Marke sowie ihrem Internetauftritt beauftragen.

Im Zentrum steht der Begriff des Werkes. § 1 lautet: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ § 2 listet die geschützten Werke auf:

(1) „Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:• Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramm;

• Werke der Musik;

• pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

• Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

• Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

Sage One

10

• Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“Auch Übersetzungen und Sammlungen können unter das UrhG fallen, wenn sie wie selbständige Werke erscheinen. Dann formuliert das Gesetz, dass Urheber ist, wer Schöpfer ist. In § 11 steht: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ In § 15: „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.“

Was ist eine geistige Schöpfung? Die Schöpfungstiefe entscheidet!Wie so häufig sind die Begriffe, die das Gesetz verwendet, interpretationsbedürftig. Was ist „persönliche geistige Schöpfung“? In den Kommentaren und in der Rechtsprechung haben sich dazu Auslegungen durchgesetzt, die zumindest Anhaltspunkte liefern, ab wann ein Werk unter das UrhG fällt. Aber Vorsicht: Auch diese Formulierungen führen meistens zu weiteren Interpretationsspielräumen. Im Kommentar von Loewenheim/Dietz/Schricker steht dazu: Ein Werk im Sinne des UrhG muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“ zeigen, die mit menschlichen Sinnen zu erfassen ist. Der Bundesgerichtshof entschied im November 2013 in seinem bahnbrechenden Urteil (Geburtstagszug-Fall) und stellte seither allgemein akzeptierte Grundsätze auf.

Sage One

11

Urheberrecht gilt 70 Jahre über den Tod hinausDas Urheberrecht an einem Werk kann nur der Schöpfer oder seine Nachkommen ausüben. Das Urheberrecht ist also nicht übertragbar, wie § 29 bestimmt; Ausnahme ist die Verfügung über den Tod hinaus per Testament. Zulässig sind aber die „Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.“

Einräumung von NutzungsrechtenIn der Praxis gibt die Rechteeinräumung von Künstlern an ihre Verwerter immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. In § 31 Absatz 1 steht dazu: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ Absatz 2: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“ Absatz 3: „Das ausschließliche Nutzungsrecht

„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungs- höhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise recht-fertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.“

Sage One

12

berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“

§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers„Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.“

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter WerkeMit der Vergabe eines Nutzungsrechts gibt der Urheber also nicht seinen Einfluss auf die Verwertung auf. § 106 normiert dies: „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 107 regelt die Anbringung von Urheberbezeichnungen an Werken der bildenden Kunst. § 108 hat vor allem mit den Plagiatsfällen bei wissenschaftlichen Arbeiten eine gewisse Popularität erlangt:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten• eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder

Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

• ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,

• ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

Sage One

13

• die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,

• einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,

• eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,

• einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,

• eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Sage One

14

Mit dem Patentgesetz (PatG) von 1877 wurde auch eine Behörde eingerichtet, die über die Einhaltung des Rechts wachen sollte. Das Reichspatentamt residierte zunächst in Berlin. Zum Deutschen Patentamt wurde es dann 1949 umbenannt und nahm seinen Sitz in München. Nach der Wiedervereinigung fusionierte es mit dem in der DDR genannten „Amt für Erfindungs- und Patentwesen“ und erhielt den Namen „Deutsches Patent- und Markenamt“ (DPMA). Es hat neben München auch Standorte in Berlin und Jena. Das DPMA versteht sich als Dienstleister für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Seine Aufgabe ist, „Schutzrechte für technische und gewerbliche Innovationen zu erteilen, einzutragen, zu verwalten und zu veröffentlichen.“

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Design schützen lassenBeim DPMA lassen sich neben technischen Erfindungen (Patent) auch Gebrauchsmuster, Marken und Designs schützen. Mit der Wahrung solcher Schutzrechte stärkt das DPMA nicht nur Erfinder, sondern auch das Wirtschaftsleben in Deutschland insgesamt. Neben dem Eintrag und damit dem Schutz von technischen und gewerblichen Innovationen geht einher, dass das DPMA seiner Informationspflicht nachkommt, indem es Publikations- und Recherchedienste betreibt.

Für Erfinder sind dies die ersten Quellen, um in Erfahrung zu bringen, ob die eigene Erfindung bereits ganz oder in Teilen bestehende Patente verletzen würde. Zudem unterhält das DPMA durch Kooperationspartner

Deutsches Patent- und Markenamt überwacht

gewerbliche Schutzrechte

Sage One

15

20 Patentinformationszentren (PIZ) in Deutschland, die folgende Aufgaben erfüllen:

• „Information, insbesondere zu den Anmeldeverfahren für gewerbliche Schutzrechte

• Organisation von kostenlosen Erfindererstberatungen durch Patentanwälte

• Auftragsrecherchen und Informationsmanagement

• Individuelle Rechercheunterstützung in den PIZ und teilweise auch online

• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen und Seminaren rund um die Themen des gewerblichen Rechtsschutzes.“

Einzelne PIZ nehmen auch Anträge entgegen beziehungsweise bearbeiten Schutzrechtsanmeldungen.

Sage One

16

Das PatG schützt in § 1 ausschließlich technische Innovationen, die ihrem Wesen nach neu sein müssen. Sie müssen „auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar“ sein. Sie dürfen noch nicht zum Stand der Technik gehören – und das gilt weltweit. Es kann sich dabei um Produkte oder technische Verfahren handeln. Patente können auch erteilt werden, wenn es aus „biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.“

Dagegen grenzt Absatz 3 ab, was nicht unter das PatG fällt, nämlich • „Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische

Methoden

• ästhetische Formschöpfungen

• Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen

• die Wiedergabe von Informationen.“

Aber es gibt wie immer auch Grenzen: Der menschliche Körper sowie Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht

Das Patentrecht und die Wege zum Schutz Ihrer

Erfindung

Sage One

17

patentierbar. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn ein „mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.“

Patentanmeldung nur national möglichMit der Eintragung in das Patentregister ist eine Erfindung veröffentlicht und der Patentinhaber ist damit einverstanden, dass auch seine Wettbewerber es einsehen können. Sie können es sogar für die eigene Forschung nutzen. Allerdings dürfen sie es nicht für die Herstellung und Verbreitung von Produkten nutzen. Wenn sie also eine gewerbliche Nutzung anstreben, benötigen sie eine Genehmigung des Inhabers und sind zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet. Patente werden immer nur für das Land vergeben, in dem sie beantragt werden. Das DPMA kann also immer nur für Deutschland ein Patent erteilen. Um auf der europäischen Ebene eine Innovation schützen zu lassen, muss sich der Erfinder an das europäische Patentamt (EPO) in München wenden.

Voraussetzungen für die AntragstellungFür die Erteilung eines Patentes und die Eintragung im Patentregister müssen Sie als Antragsteller einige formale Voraussetzungen erfüllen. Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben beinhalten:

• eine technische Beschreibung der Erfindung und der technische Bezugsrahmen

• wie die Erfindung gewerblich genutzt werden kann

• welcher Kernbereich geschützt werden soll, also der Schutzumfang

• eine technische Zeichnung aber kein Foto

• eine Zusammenfassung mit Name der Erfindung und eine Begründung, was die technische Innovation ausmacht

• den Namen des Erfinders.

Der Prüfantrag ist bei DPMA mit einem Formblatt (Erteilungsantrag) einzureichen. Anders als vielfach behauptet, benötigen Sie als Erfinder

Sage One

18

keinen Patentanwalt für diesen Antrag. Da aber die technische Bewertung, ob und was genau an einer Erfindung neu ist, schwierig ist, ist eine anwaltliche Beratung in den meisten Fällen anzuraten. Deshalb kann die Bearbeitung und Erteilung eines Patentes zwischen mehreren Monaten und sogar Jahren liegen.

Nutzungsrechte für die gewerbliche AnwendungNachdem Ihr Patent erteilt wurde, steht es Ihnen frei, wie Sie es nutzen. Sie können es selber gewerblich nutzen und daraus Produkte herstellen. Sie können eine Lizenz an Dritte und damit die Nutzungsrechte gegen Lizenzgebühren erteilen. Diese Lizenz können Sie frei gestalten. Wie auch schon beim Urheberrecht können Sie eine Nutzung also zeitlich und räumlich begrenzen. Wenn Sie das Patent nicht nutzen und auch keinem Dritten eine Lizenz erteilen, kann auf Antrag des Patentgericht eine Zwangslizenzierung angeordnet werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfindung besteht.

Beginn und Ende des SchutzrechtsDas Patent wird für einen Zeitraum von 20 Jahren erteilt, die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im Patentregister.

Folgen von Patentverletzungen in §142 PatG„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)

• ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder

• ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.“

Sage One

19

Als Verbraucher sind alle Menschen schon einmal mit einer Marke in Berührung gekommen. Je bekannter und beliebter eine Marke ist, desto höhere Verkaufspreise lassen sich in der Regel erzielen. Unternehmer sind daher auf den Schutz ihrer Marke angewiesen. Denn die Marke stellt einen entscheidenden Wahrnehmungsfaktor für Verbraucher dar und gehört deshalb zum Kernbereich des Marketings. Eine Marke ist das eindeutig erkennbare Kennzeichen eines Produktes oder einer Dienstleistung.

Es kann aus „Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen bestehen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Ähnlich wie bei Patenten schützt das Markengesetz (MarkenG) das geistige Eigentum des Rechteinhabers. Eine starke Marke wie Coca Cola oder BMW oder ein angebissener Apfel stellen an sich einen Vermögenswert dar, den das MarkenG schützt.

Eintragung einfacher, schneller und günstiger als PatentDen Schutz einer Marke erreichen Sie als Unternehmer durch Eintragung in das Markenregister beim DPMA. Dafür müssen Sie vorher einen Antrag stellen. Allerdings kann ein Markenschutz auch durch intensive öffentliche Nutzung einer Marke und deren Bekanntheitsgrad entstehen. Juristen sprechen dann von der Verkehrsgeltung, wenn eine Marke im Geschäftsverkehr innerhalb der interessierten Kreise bekannt ist. Antrag auf Eintragung können natürliche und juristische Personen

Das Markenrecht und seine Schutzwirkung

Sage One

20

sowie Personengesellschaften stellen. Mit der Eintragung erwirbt der Rechteinhaber das alleinige Recht, die Marke zu führen, also seine Waren und Dienstleistungen unter dieser Marke zu vermarkten. Wichtig ist, dass das DPMA anders als beim Patentschutz nicht prüft, ob eine Marke gleicher Art bereits existiert. Dass müssen die Antragsteller selber recherchieren. Und das sollten Sie als Unternehmer auch gründlich tun. Denn selbst mit einer Eintragung kann später ein anderer Unternehmer Sie auf Unterlassung verklagen, wenn er ältere Rechte an einer Marke geltend machen kann.

Geschützte Ursprungsbezeichnung Zu den schutzwürdigen Rechten im MarkenG können nach den §§ 126-136 auch Lebensmittel und Agrarprodukte gehören. Sie sind durch eine EU-Verordnung ins MarkenG aufgenommen worden. Geschützt werden dadurch Ursprungsbezeichnungen (beispielsweise Allgäuer Emmentaler) und geografische Angaben (beispielsweise Bamberger Hörnla). So geschützte Lebensmittel und Produkte dürfen nur aus dem Ursprungsgebiet kommen, wenn sie diese Bezeichnung führen wollen.

Verfügungsrecht des MarkeninhabersDer Markeninhaber kann über seine Marke frei verfügen. Er kann sie beispielsweise als Franchise-Geber anderen zur Nutzung gegen Franchise-Gebühren überlassen. Er kann sie verkaufen oder auch einfach gar nicht nutzen. Die Markeneintragung erfolgt zunächst für zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.

§143 MarkenG und die Folgen von Markenrechtsverletzun-gen: „Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich• entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

• entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

• entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen §

Sage One

21

14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens - nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder - nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht

vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,

• entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder

• entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Sage One

22

Die Urheber-, Patent- und Markengesetze gehören sicherlich zu den wichtigsten Normen, die Sie als Gründer kennen sollten. Denn bei der Gründung kommen Sie bereits mehr oder weniger mit ihnen in Kontakt. In jedem Falle sollten Sie ihre Marke schützen lassen. Und wenn Sie eine technische Innovation erfunden haben, werden Sie auch eine Patentanmeldung in Betracht ziehen. Neben diesen Gesetzen gehören aber noch mindestens zwei weitere Gesetze, die ganz bestimmte Bereiche schützen, die von den anderen nicht erfasst werden.

DesigngesetzDas Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design löste 2013 das Geschmacksmustergesetz ab und konkretisiert das MarkenG beziehungsweise erweitert es. Es schützt die Farb- und Formgestaltung praktisch aller gewerblich einsetzbaren, industriellen oder handwerklichen Produkte. Dazu gehören beispielsweise Spielzeug, Schuhe, Stühle und Tische, Kleidung oder grafische Symbole. Sie lassen sich in Gänze oder auch nur Teilen als eingetragenes Design schützen. Das eingetragene Design ermöglicht dem Rechteinhaber ein zeitlich limitiertes Monopol auf Form und Gestaltung seines Produktes. Wie bei den anderen eintragbaren Rechten kann der Inhaber damit tun und lassen was er möchte. In § 1 DesignG steht der Schutzbereich:

„Im Sinne dieses Gesetzes• ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale

Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,

Sonstige Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Sage One

23

der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

• ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

• ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;

• ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;

• gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.“

GebrauchsmustergesetzWie wir eben beim PatentG gesehen haben, deckt es nicht alle Bereiche ab, bei denen ein Schöpfer annehmen möchte, er habe der Welt eine große technische Innovation geschenkt. Es gibt aber in der Tat schützenswerte Leistungen im Geschäftsleben, die einen Schutz des geistigen Eigentümers genießen sollen. Deshalb wurde das Gebrauchsmustergesetz geschaffen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Neuheit handelt, eine erfinderische Leistung darstellt und eine gewerbliche Anwendung ermöglicht. Das Gesetz sieht bei solchen technischen Entwicklungen eine Schutzwirkung von zunächst drei und insgesamt zehn Jahren vor.

Der auch „kleiner Bruder des Patentrechts“ genannte Gebrauchsmusterschutz hat ähnliche Voraussetzungen wie das Patentrecht. Die Registrierung ist jedoch wesentlich günstiger und weniger langwierig. Allerdings prüft das DPMA weder die Eigenschaft Neuheit noch die erfinderischen Schöpfungstatbestände und nicht einmal die gewerbliche Anwendbarkeit. Stellt sich hinterher heraus, dass die Rechte Dritter verletzt wurden, haftet der Inhaber des Gebrauchsmusters. Größter Unterschied zum Patent ist, dass ein Gebrauchsmusterschutz nur

Sage One

24

für Deutschland sowie auch für Erfindungen eingetragen werden kann, die es zwar anderswo auf der Welt schon gibt, für die aber kein Patent in Deutschland vergeben wurde. Klassischer Fall eines Gebrauchsmusterschutzes ist eine chemische Verbindung, Nahrungs- und Arzneimittel.

Die Systematik des gewerblichen Rechtsschutz

Patente Gebrauchsmuster Marken Eingetragene Designs

Sortenschutz

geschützt werden:

Technische Erfindungen

Technische Erfin-dungen (außer Verfahren)

Marken für Wa-ren und Dienst-leistungen

Gestaltung von Flächen oder 3D Gegenständen

Pflanzensor-ten/ Sorten-name

Erfordernisse für den Schutz

neu grafisch dar-stellbar

neu

neu homo-gen, bestän-dig, unter-scheidbar

über den Stand der Technik hinausgehende erfinderische Tätigkeit

sich nicht aus dem Stand der Technik ergebend erfinderischer Schritt

keine reine Be-schreibung der Dienstleistung oder Ware

2D oder 3D Er-scheinungsform eines Erzeug-nisses

gewerblich anwendbar

Unteischei-dungskraft

Eigenart

ausführbar ausführbar

Beginn des Schutzes

Ab Veröffentlichung der Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldetag

Maximale Laufzeit

20 Jahre 10 Jahre unbegrenzt verlängerbar (alle 10 Jahre)

25 Jahre

Maximale Schutzdauer

20 Jahre 10 Jahre unbegrenzt 25 Jahre

Anmelde-dauer

2-5 Jahre 6-8 Monate 2-6 Monate > 1 Jahr

Schutzbreite ++++ (breit) +++ ++ + +++

Sage One

25

Das Recht des geistigen Eigentums befindet sich wie eingangs erwähnt in ständiger Entwicklung. Im Wesenskern bleibt aber dabei immer enthalten, dass der Schöpfer oder Erfinder eines Werkes oder einer technischen Innovation sie nutzen und darüber verfügen darf. Nutzt ein Dritter sie, ohne dafür die Nutzungsrechte erworben zu haben, begeht er eine Straftat.

Fazit

Sage One

26

Sage ist Marktführer für integrierte Buchhaltungs-, Lohnabrechnungs- und Bezahlsysteme und unterstützt die Ambitionen von Unternehmern weltweit.

Vor 30 Jahren begann Sage in Großbritannien selbst als ein kleines Unternehmen. Heute unterstützen 13.000 Mitarbeiter in 23 Ländern Millionen Unternehmen dabei, die Weltwirtscha anzutreiben.

Sage erfindet die Unternehmensführung neu und vereinfacht sie mit smarter Technologie. Dafür arbeitet Sage eng zusammen mit einer wachsenden Gemeinscha von Gründern, Unternehmern, Steuerberatern, Partnern und Entwicklern.

Als FTSE 100 Company ist sich Sage seiner gesellscha lichen Verantwortung bewusst. Das Unternehmen hil an seinen Standorten ortsansässigen Verbänden und Hilfebedür igen durch die hauseigene Sti ung, die Sage Foundation.

Impressum

Sage GmbH

Emil-von-Behring-Str. 8-14

60439 Frankfurt am Main

Telefon: 0341 48 440 3800

Fax: 0341 48 440 7702

E-Mail: [email protected]

www.sageone.de

© 2016, Sage GmbH, Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.

Das Unternehmen Sage

Sage One

27

© 2015, Sage GmbH, Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten. Die Inhalte dieses E-Books wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für die Aktualität, Vollständig- und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Die rechtlichen Erläuterungen in diesem E-Book stellen auch keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar.

Sage GmbHEmil-von-Behring-Str. 8–1460439 Frankfurt am MainTelefon: 0341 48 440 3800Fax: 0341 48 440 7702E-Mail: [email protected]