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- 1 -
Marktentwicklung im Lichte der Review-Diskussion auf
europäischer Ebene
Dr. Annegret Groebel, BNetzAInternationale Koordinierung
IX. Symposium Datenschutz in der Telekommunikation19. November 2008
- 2 -
Worüber diskutieren wir? Wettbewerb als Mittel, um Konsumenten Vorteile (größere
Auswahl, bessere Qualität, niedrigere Preise) zu schaffen
Regulierung als Mittel, um die von Netzwerkindustrien geprägten Märkte zu öffnen
Regulierung als Mittel zur Schaffung von effektivem Wettbewerb und effizienten Investitionen (Art. 8 RRL)
Wichtig > keine abrupten Änderungen um Vorhersehbarkeit für Investoren zu erhalten sowie langfristige regulatorische Stabilität
Wettbewerb ist der beste Investitionsmotor
Abbau der Regulierung überall dort, wo das Wettbewerbsrecht trägt
Verbesserung der Verfahrensabläufe bei den nationalen Regulierern und der Europäischen Kommission
- 3 -
Wettbewerbsmodell des TKG
Regulierung ist sektorspezifische Wettbewerbsaufsicht und nicht industriepolitische Gestaltung
Keine Priorisierung eines Wettbewerbsmodells im TKG (z.B. Ziele)
Verhältnis von Dienste- und Infrastrukturwettbewerb ist Ergebnis des Marktgeschehens und nicht vom Regulierer vorherzubestimmen
Konsistenzgebot ist geschäftsmodellneutral
Entgeltregulierung gemäß dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL-Konzept)
KeL-Konzept bei Vorleistungen = Maßstab des „wahren“, wettbewerbsanalogen Preises = keine „politische“ Preissetzung
- 4 -
Aufgabe des Regulierers
BNetzA schafft Rahmenbedingungen für eine wettbewerbliche Marktentwicklung und die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer, Verantwortung bleibt bei den Netzbetreibern, keine Investitionslenkung
Verlässlichkeit, Berechenbarkeit, Transparenz
Sicherstellung, dass Wettbewerber insbesondere Vorleistungsprodukte erhalten, die sie für (weiteren) Infrastrukturausbau benötigen
• Zugang zur TAL und zum KVz + Leerrohrzugang, Line-Sharing, Bitstromzugang, Breitbandzuführung
• Bei der DTAG Festlegung einer angemessenen Verzinsung
Konsistente Entgeltfestsetzung zwischen verschiedenen Vorleistungs-produkten nach KeL-Maßstab (Konzept der Investitionsleiter)
Förderung von Wireless-Accessangeboten über geeignete Frequenzvergabe (BWA/WiMax, UMTS, Satellit, digitale Dividende)
- 5 -
Ausgewählte Kennziffern zu Wettbewerberanteilen 2007
52%
58%
26%
19%
24%
54%
39%
45%
78%
36%
100%
71%
63%
73%
Umsatz im TK-Markt insgesamt
Investitionen (2006)
Beschäftigte (31.03.07)
Telefonanschlüsse
Telefonkanäle
Breitbandanschlüsse
Festnetzumsatz
Inlandsverbindungsminuten
Auslandsverbindungsminuten
Glasfaserstreckenkilometer
Kabel-TV-Anschlüsse
Mobilfunk (Umsatz)
Mobilfunk (Teilnehmer nach Netzzugehörigkeit)
Mobilfunk (Teilnehmer nach Kundenbetreuung)
- 6 -
Entwicklung des Anteils der alternativen Teilnehmernetzbetreiber an den Telefonanschlüssen
3,5%
5,1%
8,7%
12,9%
18,6%
0%
5%
10%
15%
20%
2003 2004 2005 2006 2007e
- 7 -
Investitionen in Sachanlagen im Festnetz und im Mobilfunk
5,1
6,4
3,7
8,4
3,3
5,4
3,1
4,7
3,0
2,4
3,5
2,73,1
1,82,62,5 2,5
2,7
0
3
6
9
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
in Mrd. €
Festnetz
Mobilfunknetz
- 8 -
Beschäftigte auf dem Telekommunikationsdienstemarkt
173.300 171.000 168.000160.000 158.300
57.300 54.300 56.30054.70056.10049.200
42.700
61.500 62.40053.700
179.200172.700
179.200 178.300 177.800
230.600225.300 224.100
214.700 214.600221.900 221.900
240.700 240.700231.500
31.12.1998 31.12.1999 31.12.2000 31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.03.2007
Be
sch
äft
igte
Wettbewerber
Deutsche Telekom AG (einschließlich Vivento)
Telekommunikationsdienstemarkt
- 9 -
Breitbandanschlüsse insgesamt
1,9 3,2 4,4 10,5 14,4 18,56,8
0,2
0,10,08
0,03
0,3
0,6
1,1
1,9
4,5
10,8
15,0
19,6
3,3
7,0
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Mill
ion
en
DSL Sonstige Anschlusstechnologien
- 10 -
DSL-Anschlüsse in Betrieb
1,8 3,0 4,0 5,6 6,4 7,1 9,0
1,6
0,3
3,2
3,5
0,1
0,2
0,4
0,9
2,5
4,1
6,0
1,9
3,2
4,4
6,8
10,5
14,4
18,5
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Mil
lio
ne
n
Wettbewerber (Eigenrealisierung, TAL)
T-DSL-Resale
DT AG
- 11 -
Entwicklung der Anteile an den vermarkteten DSL-Anschlüssen
97,0%94,0%
90,9%
82,7%
61,0%
49,2% 48,6%
3,0%6,0%
9,1%
39,0%
50,8% 51,4%
17,3%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
DT AG Wettbewerber inkl. DSL-Resale
- 12 -
Entwicklung der Internetzugänge über Kabelmodem
0,030 0,0450,070
0,145
0,240
0,985
0,490
0,0
0,2
0,4
0,6
0,8
1,0
1,2
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Inte
rnet
kun
den
in
Mio
.
2008
1,7
- 13 -
0
5
10
15
20
25
30
35
40
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
80.000
90.000Broadband penetration (subscribers per 100 inhabitants, Dec 2007)
GDP per capita (USD P P P , 2006)
Simple correlation = 0.63
Broadband penetration, Dec 2007GDP per capita, 2006
OECD broadband penetration and GDP per capita
Source: OECD-BB data May 2008
OECD BB data
- 14 -
Breitband-Penetrationsraten im Vergleich
EU Broadband penetration rate (January 2008)
7.6
%
8.4
%
8.8
%
9.1
%
9.8
%
13
.7%
13
.8%
14
.2%
14
.6%
15
.0%
16
.1%
16
.9%
17
.1%
17
.3%
17
.4%
18
.3% 2
1.2
% 23
.3%
23
.8%
25
.4%
25
.6%
25
.7%
31
.2% 3
4.2
%
34
.6%
35
.6%
20
.0%
19
.0%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
BG PL SK EL RO LT CY HU CZ LV PT MT IT SI IE ES AT EU27 EE FR DE LU BE UK SE NL FI DK
Data for Estonia, France, Lithuania, the Netherlands and Austria as of October 2007.
- 15 -
Festnetz-Breitbandanschlüssen in Europa (EU 25)Stand: Januar 2008
68,9
50
107,
556
120,
973
284,
231
343,
076
347,
492
463,
122
476,
666
580,
226
752,
856
1,01
7,47
5
1,42
8,72
6
1,49
7,42
0
1,57
5,40
6
1,70
1,34
9
1,82
6,92
6
1,93
9,49
0
2,11
2,22
2
2,71
4,33
5
2,84
2,50
0
3,18
6,38
3 5,58
7,60
0 8,15
5,02
1
10,1
22,1
26
14,7
45,0
00
15,6
30,0
05
19,5
79,0
00
0
5,000,000
10,000,000
15,000,000
20,000,000
25,000,000
MT CY LU EE LV SI LT SK BG IE EL HU CZ AT PT FI DK RO BE SE PL NL ES IT FR UK DE
DSL LINES Other Technologies (cable, satellite, wireless local loop, PLC, FTTH)
EU Broadbandlines by Member State January 2008
Quelle: Europäische Kommission
Data for Estonia, France, Lithuania, the Netherlands and Austria as of October 2007.
- 16 -
Penetrationsrate und Fortschritt bei der Breitbandversorgung in Europa
Stand: Januar 2008
CY
IE
SE
DE
FI
ATPT
IT
EE
BE
FR
BG
LT
PL
ESSI
SK
DK
EU27LU
CZ
UK
HU
MT
LV
EL
RO
NL
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
0 1 2 3 4 5 6 7 8
Increase in penetration rate January 2007 - January 2008 (percentage points)
Pe
ne
tra
tio
n r
ate
EU27 average
EU
27 a
vera
ge
Data for Estonia, France, Lithuania, the Netherlands and Austria as of October 2007.
Quelle: Europäische Kommission
● DE (01.07.08)
- 17 -
Breitbandpenetration und Bruttosozialprodukt
Subscribers per 100 inhabitants (June 2007) and GDP per capita (2006, USD PPP)
Deutschland/Frankreich
Quelle: BROADBAND GROWTH AND POLICIES IN OECD COUNTRIES – ISBN-92-64-04668-9 © OECD 2008
- 18 -
D ist im europäischen Vergleich Wachstumsführer
WRate Breit-band insges.
Wachstumsrate DSL
Wachstumsrate Sonstige
Deutschland 38% 36% 93%
Frankreich 25% 25% 17%
Italien 22% 23% 7%
Vereinigtes Königreich
25% 29% 10%
Wachstumsraten Breitband 7/2006 - 7/2007 Quelle: Communications Committee, Broadband access in the EU: situation at 1 July 2007.
- 19 -
Investitionsleiter
Kein Gegensatz zwischen Infrastruktur- und Dienstewettbewerb, sondern das eine baut auf dem anderen auf:
• durch Ladder of investment verbunden
• kein „Absägen von Sprossen“
• Diensteanbieter haben Bedeutung der Infrastruktur erkannt
• Mischmodelle Soviel Infrastrukturinvestitionen wie möglich – Investitionen müssen aber
effizient sein BNetzA-Entscheidungen in der Zugangs- und Entgeltregulierung ermöglichen
Investitionen in Infrastrukturausbau und Wettbewerbsentwicklung im Breitband-Endkundenmarkt zeigt, dass Regulierung effektiv ist und die Ziele erreicht werden
Relevanz konsistenter Entgelte
• keine Kosten-Kosten-Schere (z.B. TAL/Bitstrom)
• aber auch keine Preis-Kosten-Scheren (Vorleistungs-/Endkundenprodukt) BNetzA schafft gemäß Konzept der wettbewerbsfördernden Regulierung die
Rahmenbedingungen für die Entwicklung wachsender Märkte, die den Verbrauchern die erhofften Vorteile bringen
- 20 -
Vorleistungsprodukte (Zugangsleistungen)1)
3.230.000
144.000
~12.000
Resale
Bitstrom
Line-sharing
TAL
Eigenrealisierung
6.940.000
1) As of July 2008
- 21 -
Entwicklung der TAL-Absatzmengen
0,3 0,3 0,4 1,3 1,4 1,70,70,2
0,10,3
0,6
4,7
6,4
1,3
2,0
3,3
0,03
0,9
0,0
0,5
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
3,5
4,0
4,5
5,0
5,5
6,0
6,5
7,0
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
Mil
lio
ne
n
Wachstum absolut in Mio.
Absatzmenge TAL
- 22 -
Preisindex für Telekommunikations-dienstleistungen
MwSt-Erhöhung
¹ Quelle: destatis (Daten der Verbraucherpreisstatistik; Jahresdurchschnittswerte errechnet aus den monatlichen Preisindizes; Verbraucherpreisindex für Telekommunikationsdienstleistungen bilden nur die Preisentwicklung der Privatkunden in diesem Bereich ab)
- 23 -
Kosten der Festnetztelefonie in Europa (Angaben in €)
15,818,825,514,116,815,916,716,016,415,35,718,119,013,217,917,716,719,414,78,46,712,28,16,715,2
31,725,9
19,0
28,325,426,324,624,122,923,7
33,1
20,418,6
22,817,617,017,413,7
18,0
24,023,6
16,220,3
17,2
8,3
Fin
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n
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Mal
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Est
lan
d
Zyp
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durchschnittliche monatl. variable Kosten (Gespräche)
durchschnittliche monatl. Fixkosten (Anschluss)
De
uts
ch
lan
d
Quellen: EU-Preisbarometer 2008,12. Umsetzungsbericht der EU-Kommission, Generaldirektion Informationsgesellschaft
*) Standard-Telefontarife der Incumbents für Privatnutzer inkl. MwSt, ermittelt nach dem “2000 composite OECD basket”. Datenbasis: 2006
- 24 -
Leitlinien zuBeträchtlicher
Marktmacht
Empfehlung zuRelevanten Märkten
Wettbewerbs-richtlinie
(Art. 86)
Europäischer Rechtsrahmen (2002)
Empfehlung zuArtikel 7 RRL
Frequenz- entscheidung
(Art. 95)
Genehmigungsrichtlinie
Zugangsrichtlinie
Universaldienstrichtlinie
Datenschutzrichtlinie
Rahmen
richtlinie
(Art. 95)
- 25 -
Marktstrukturen,
Überlappung von Märkten,
rasch wechselnde Marktdynamik
Technologieneutralität
Harmonisierung
Annäherung an das
Wettbewerbsrecht
Flexibilität für die
Regulierungsbehörden
Grundsätze des ECNS Rechtsrahmens
- 26 -
Rolle der NRB
(Art. 3 RRL)
Flexibilität = Ermessensspielraum bei der Wahl der Regulierungsmaßnahmen
(Art. 8 ZRL)
Ziele: Förderung von Wettbewerb, effizienten Investitionen und Binnenmarkt
(Art. 8 RRL)
Einheitliche Anwendung = ERG + NRB Konsultationsverfahren
(ERG-Entscheidung + Art. 7 RRL)
Kontrolle = Vetorecht der KommissionKonsolidierungsverfahren
(Art. 7 RRL)
Die Rolle der Regulierungsbehörden
- 27 -
3-Kriterien-Test zur Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit Ansatz: allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze bei
Marktdefinition und Feststellung beträchtlicher Marktmacht (SMP) Ausgangspunkt für Marktdefinitionen im
Telekommunikationssektor nach TKG: Weitestgehende Berücksichtigung der Märkteempfehlung 2003/311/EG der EU-Kommission vom 11.02.2003 mit insgesamt 18 für eine Regulierung in Betracht kommenden Vorleistungs- und Endkundenmärkten, die die Grundlage aller bisherigen abgeschlossenen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) bildet
Marktanalyse: Berücksichtigung „Leitlinien für die Feststellung beträchtlicher Marktmacht“ der KOM, die EuGH-Rechtsprechung auf Telekommunikationsmärkte anwenden
Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen bei Feststellung beträchtlicher Marktmacht zur Behebung des identifizierten Problems
Notifizierung gem. Art. 7 RRL zur KOM und den anderen NRB
ECNS Regulatorischer Prozess
- 28 -
Von der BNetzA tatsächlich noch ex-ante regulierte Märkte:
Märkteempfehlung
Märkte 1 und 2, Privat- und Geschäftskundenanschlüsse (M1)
Markt 3, Orts- und Inlandsgespräche Privatkunden (Festnetz)
Markt 4, Auslandsgespräche Privatkunden (Festnetz)
Markt 5, Orts- und Inlandsgespräche andere (Festnetz)
Markt 6, Auslandsgespräche andere (Festnetz)
Markt 7, Mindestangebot Mietleitungen für Endkunden
Markt 8, Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (M2)
Markt 9, Anrufzustellung in einzelnen Telefonnetzen an festen Standorten (M3)
Markt 10, Transitdienste im öffentlichen Festnetz
Markt 11, Entbündelter Großkundenzugang zur Teilnehmeranschlussleitung (M4)
Markt 12, Breitbandzugang für Großkunden (M5)
Markt 13, Abschlusssegmente von Mietleitungen für Großkunden (M6)
Markt 14, Fernübertragungssegmente von Mietleitungen für Großkunden
Markt 15, Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen
Markt 16, Terminierung in einzelnen Mobiltelefonnetzen (M7)
Markt 17, Nationaler Großkundenmarkt Auslandsroaming
Markt 18, Rundfunkübertragungsdienste
- 29 -
Gemäß Art. 7 RRL müssen die NRB das Ergebnis ihrer Marktuntersuchungen der KOM zur Begutachtung vorlegen, sofern es Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat (sog. Notifizierung)
Die KOM prüft, ob das Ergebnis in Übereinstimmung mit der Empfehlung und der Marktbeherrschungs-schwelle des europäischen Wettbewerbsrechts ist
Wenn ja: NRB kann Maßnahme in Kraft setzen
Wenn nein: kann die KOM ein VETO einlegen undden Entwurf zur Neubescheidung an die NRB zurückverweisen
Marktanalyse und Art.7 RRL-Notifzierung
- 30 -
Review CommunicationCOM(2007)696
Elemente des ReformpaketsElemente des Reformpakets(veröffentlicht am 13. November 2007)(veröffentlicht am 13. November 2007)
RegulationCom(2007) 699
Digital Dividend Communication
Com(2007) 700
Impact Assessment & SummarySec(2007) 1473 & 1472
FrameworkUniversal service
DirectiveCom(2007) 697
Access
AuthorisationePrivacy
DirectiveCom(2007) 698
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/proposals/index_en.htm
Better Regulation Citizens‘ Rights EECMA
Quelle: KOM
- 31 -
Wichtige Themen des Review
Weitreichende Modifikationen des geltenden Rechtsrahmens von der KOM am 13. November 2007 vorgeschlagen:
Art.7-Notifizierungsverfahren: Veto on Remedies
Institutionelles Design: Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (EECMA)
Sowie: Funktionelle Separierung, Frequenzverwaltung, Universaldienst, …
- 32 -
Wesentliche Elemente
Art. 7-Verfahren: Ausdehnung des Vetorechts auch auf die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen (veto on remedies)
EECMA – European Electronic Communications Market Authority als die KOM beratende und unterstützende Behörde ohne eigenes Entscheidungsrecht, sei notwendig v.a. wegen angeblich mangelnder Konsistenz bei der Auferlegung von Remedies durch NRB, ERG sei nicht effektiv genug
EECMA würde ERG ersetzen
I/ERG lehnen beide Vorschläge ab und plädieren für Erhalt der jetzigen regulatorischen Balance
- 33 -
Flexibilität der NRB muss erhalten bleiben, damit Instrumente „passgenau“ auf nationales Problem zugeschnitten werden können, dies reduziert zugleich Regulierung durch gezieltere Maßnahmen
Einheitliche Anwendung von Remedies kann durch Zusammenarbeit der NRB im Rahmen der ERG erreicht werden (siehe z.B. Überarbeitung der Remedies CP 2006, an der auch die KOM mitarbeitet sowie Entwicklung von Best-practice)
Marktentwicklung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf europäischer Ebene zeigt, dass das Modell funktioniert
Veto-Recht der KOM für Remedies nicht erforderlich
I/ERG Review-Stellungnahme
- 34 -
EU-RechtsrahmenEuro-Regulierer und erweitertes Vetorecht?
Nationale Regulierungsbehörden sind die geeignete Stelle, optimale Abhilfemaßnahmen zu Wettbewerbsproblemen zu finden, die im Rahmen der Marktanalyse identifiziert wurden
Flexibilität und Ermessenspielraum für NRB zum „Finetuning“ der Abhilfemaßnahmen ist ein Grundprinzip des Rechtsrahmens
Selbst Berater der Kommission (Hogan & Hartson / Analysys) sind gegen eine Ausweitung des Vetorechts der Kommission
Veto gegen Maßnahmen wird Ziel nicht erreichen, sondern zu ineffektiver Regulierung auf der nationalen Ebene führen
• Wahl der richtigen Maßnahme ist keine ja/nein-Entscheidung sondern erfordert komplexe Abwägungen in Kenntnis der nationalen Besonderheiten
• Solange die Märkte national sind, verlangt das Subsidiaritätsprinzip die Lösung der Probleme an der Quelle, da ansonsten
• Regulierung zu früh/zu spät erfolgt – d.h. es kommt zu Über- oder Unterregulierung (wegen Präzedenzwirkung v. KOM-Entscheidungen)
Veto gegen Maßnahmen wird daher wahrscheinlich weder zu Harmonisierung noch zu effektiverem Wettbewerb führen
- 35 -
Grundsätzliche Überlegungen (1)
Das Veto on Remedies und die EECMA würden eine Zentralisierung der Regulierung in Brüssel bedeuten, aber
Die Ausweitung der Kompetenzen der EU-Kommission steht im Widerspruch zum Prinzip der Subsidiarität
Die politische Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist eine Grundvoraussetzung auf nationaler und europäischer Ebene: Kann die EU-Kommission unabhängiger sein als die NRB?
Die Forderung der EU-Kommission nach einem weiten Ermessensspielraum der NRB steht im Widerspruch zu ihrem Bestreben, Letztentscheider zu sein
Eine Zentralisierung negiert den Informationsvorsprung der NRB
Eine genaue Analyse der aktuellen Marktentwicklung beweist den Erfolg des geltenden Rechtsrahmens
- 36 -
Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass Unterschiede bei der Auferlegung von Verpflichtungen sachlich gerechtfertigt und mit den nationalen Umständen begründet sind
Die Flexibilität der dezentralen Implementierung von Regulierungsmaßnahmen sollte erhalten bleiben, denn
das gegenwärtige System hat sich bewährt:
• Harmonisierung über Veto-Recht der KOM bei den beiden ersten Stufen (Marktdefinition und Feststellung beträchtlicher Marktmacht)
• Berücksichtigung nationaler Umstände und damit Reduzierung von Regulierung auf das zur Behebung der in der Marktanalyse festgestellten Wettbewerbsprobleme durch die Auferlegung geeigneter und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Behörden notwendige – ohne Veto-Recht der KOM
Grundsätzliche Überlegungen (2)
- 37 -
Die Befugnis der EU-Kommission zum Veto on Remedies als „Knüppel im Sack“? - Pre-notification meetings
• Transparenz der „ Anleitung“ durch die Kommission bei vordergründig nationalen Entscheidungen
• Verkürzung von Verfahrensrechten der regulierten Unternehmen und ihrer Wettbewerber?
• Wer kontrolliert die Kommission, wenn sie informell Einfluss auf die Entscheidungen der NRB nimmt?
• Rechtsschutzfragen nach wie vor unklar
Grundsätzliche Überlegungen (3)
- 38 -
EECMA ist nicht erforderlich
Es gibt – anders als im Energiebereich – im TK-Sektor keine größeren grenzüberschreitenden Probleme
Begründung der EU-Kommission für Notwendigkeit von EECMA:
• Roaming
Problem mit dem Inkrafttreten der Roaming-Verordnung 717/2007 am 30.06.07 geregelt
• VoIP
Arbeit der ERG an der VoIP Common Position abgeschlossen, VoIP CP wurde am 17. Dez. 2008 veröffentlicht
• Mangelnde Konsistenz bei Remedies
insbesondere bei den Mobilfunkterminierungsentgelten widerlegt
- 39 -
Average MT Tariff per country July 2008
0,00
0,02
0,04
0,06
0,08
0,10
0,12
0,14
0,16
0,18
0,20
0,22
Eu
ros
Average (S) Average (W)
- 40 -
Mobilfunkterminierung
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01.07.2004 20.10.2008
- 41 -
Ist BERT der richtige Ansatz?
Body of European Regulators in Telecom (BERT) – Vorschlag von MEP P. del Castillo als Ersatz für EECMA
• Juristische Person, errichtet durch eine Verordnung auf der Grundlage von Art. 95 EG
• Netzwerk der nationalen Regulierungsbehörden
• Beratendes Organ mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten gemäß seiner Errichtungsverordnung
• EU-Kommission ist verpflichtet, BERT zu konsultieren und seinen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen
• Aber: Veto on Remedies (+) bzw. vorgeschlagene „Co-regulation-Procedure“ (MEP Trautmann Report, Art. 7a) und
• Risiko, dass mit Verordnung doch eine Agentur gegründet wird („agency through the backdoor“)
- 42 -
Ergebnisse der 1. Lesung im EP am 24. Sept.
2008
Keine wesentlichen Änderungen zu den Rapporteurs-Berichten:
Trautmann-Report zur Better Regulation Directive: „Co-regulation-Procedure“ weiterhin Bestandteil der Vorschläge, auch Kom. Reding kritisch hinsichtlich der „institutionellen Balance“
EECMA wird weiterhin abgelehnt, aber BERT-Vorschlag von Castillo mit Änderung bei Finanzierung angenommen: Mischfinanzierung:
• 1/3 EU-Finanzierung (aus KOM-Titel) und 2/3 Mitgliedstaaten (NRAs)-Finanzierung vor,
KOM versucht in ihren Änderungsvorschlägen v. 7. Nov. 08 BERT als „Community-body“ zu vereinnahmen: The Body
Rats-Position: GERT-Modell (Group of European Telecoms Regulators) mit getrennter Einrichtung eines Mini-Sekretariats
I/ERG: Aufsetzen auf bestehender ERG, aber Stärkung der rechtlichen Basis und Erhöhung der Effektivität (z.B. Mehrheitsprinzip)
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Ansatz der European Regulators Group
(ERG)
Ablehnung der Ausdehnung des Vetorechts auf Remedies Art. 7 Expertengruppen (erarbeiten Stellungnahme in Phase-II-
Fällen) „Best Practice Guidelines“ zu Methoden der Regulierung Gemeinsame Positionen zur Behandlung aktueller Fragen, z.B.
• Regulatorischen Prinzipien zu NGA, IP-IC/NGN core regulatory principles
• zur Reziprozität/Symmetrie der Entgelte für die Terminierung in die Fest- und Mobilfunknetze
Verpflichtung auf das Ziel, eine konsistente Regulierung auf den europäischen Telekommunikationsmärkten zu gewährleisten
Monitoring der Einhaltung / Umsetzung der verabschiedeten gemeinsamen Positionen durch NRA (Berücksichtigung bei nationalen Entscheidungen)
Weitere Professionalisierung der ERG findet statt
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Was wollen wir?
Verstärkte Harmonisierung durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den NRB
Optimierung des Verfahrens für eine effizienten Umsetzung des Arbeitsprogramms der I/ERG
Harmonisierung von Methoden und nicht als Selbstzweck, wo es keiner Harmonisierung bedarf („gezielte Harmonisierung“)
Handeln nach einheitlichen Prinzipien basierend auf „best practice“ und festgelegt in Common Positions, d.h.
• Abweichungen müssen zulässig sein, wenn diese aus den nationalen Umständen gerechtfertigt sind
• Vermeidung einer “one-size-fits-none” Situation, denn
• Harmonisierung bedeutet nicht Uniformität
Reduzierung von Regulierung durch Konzentration auf wesentliche Märkte und gezielten Instrumenteneinsatz zur Behebung der Wettbewerbsprobleme anstelle von Ausweitung, denn Zentralisierung geht mit mehr und nicht mit weniger Regulierung einher
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Wie erreichen wir es?
Gemeinsames Organ der Regulierungsbehörden, mit derselben Unabhängigkeit, wie sie die NRB auf nationaler Ebene haben
Kein Aufbau zusätzlicher Bürokratien; schlanke und flexible Organi-sationsstruktur für eine effiziente Koordination zwischen den NRB
Errichtung einer gemeinsamen Gruppe der NRB ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Einzelfallkompetenz durch Ergänzung der Rahmenrichtlinie vermeidet Konflikte mit der MERONI-Rechtssprechung
Bottom-up-Ansatz, der die bestehende regulatorische Balance beibehält
Letztentscheidungskompetenz verbleibt bei NRB (keine „Mischverwaltung“), Rechtsschutz über Angreifbarkeit nationaler Verwaltungsakte gewährleistet
Verpflichtung in der Rahmenrichtlinie, dass die NRB die Gemeinsamen Positionen des Organs weitestgehend zu berücksichtigen haben
= verbesserte Konsistenz bei gleichzeitig bestehender Möglichkeit, nationale Verhältnisse zu berücksichtigen
= Veto on Remedies ist unnötig!
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Regulatory BalanceEffektiv implementierte wettbewerbsfreundliche
Regulierung, die sich auch wettbewerbsrechtliche Prinzipien
stützt
Wettbewerb
Effiziente Investitionen u. Berücksichtigung v. Verbraucherinteressen
Harmonisierung und Förderung des Binnenmarktes
Effektive Regulierung auf nationaler Ebene verhindert Verzerrungen, die Barrieren für den Binnenmarkt
aufstellen; Balance der dezentralen Implementierung muss erhalten bleiben
Ermessensspiel-raum bei
Abhilfemaßnahmen
Art.7-Veto für Marktanalysen
NRBs Euro. Kommission
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Stand TK-Review
24.09.08 EP – 1. Lesung
- Anstelle EECMA: BERT
- Anstelle Veto on remedies: Art. 7a-Co-regulation-proced. 07.11.08 KOM-Reaktion: Änderungsvorschläge
- Anstelle BERT: The Body (= Rückkehr zu EECMA)
- Veto on remedies mit Art. 7a-Verfahren 27.11.08 TK-Ministerrat: politische Einigung
- Anstelle EECMA / BERT / The Body: GERT
- Veto on remedies wird mehrheitlich abgelehnt Anschließend: Trilog, angestrebt ist Verabschiedung des Pakets noch in dieser
Legislaturperiode, angesichts konkrärer Positionen von EP, Rat und KOM aber schwierig
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Schlussfolgerungen
Anders als von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, gibt es keine Notwendigkeit das gesamte System der Regulierung zu revolutionieren, denn die Marktergebnisse zeigen, dass die gegenwärtige regulatorische Balance der dezentralen Implementierung erfolgreich funktioniert
Bedeutung der Flexibilität bei der Auferlegung von Remedies steigt angesichts Glasfaserausbau im Anschlussnetz, da nationale Situationen und Ausbaustrategien sehr unterschiedlich sind, Investitionen finden bereits jetzt statt und das bestehende regulatorische Instrumentarium ist so einzusetzen, dass ein wettbewerblicher Ausbau der Netze stattfindet
Gemeinsames Ziel sollte es sein, dass Europäische Kommission, Nationale Regulierungsstellen und die professionalisierte Gruppe Europäischer Regulierer (ERG++) effektiv zusammenarbeiten, um über effektiv regulierte nationale Märkte den Wettbewerb im Telekommunikationssektor zu fördern und den europäischen Binnenmarkt bottom-up zu erreichen
Die BNetzA spricht sich für eine Fortschreibung des jetzigen Regulierungsrahmens aus, unterstützt die I/ERG-Positionen und wird diese im nächsten Jahr als I/ERG-Vorsitzende aktiv vertreten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!