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1806/8 1806/10 1806/147 1806/90 1806/89 1806/144 1806/117 1806/137 1806/134 1806/135 1806/140 1806/109 1806/141 1806/142 1806/118 1806/138 1806/92 1806/91 1806/93 1806/94 1806/107 1806/108 1806/1 1323/14 1325 1323/9 1323/10 1323/16 1323/11 13 1323/15 1323/13 1323/12 1323/8 1327/ 1321/4 1322 1327/2 1323 1327/3 1323/1 1320 1323/4 1323/3 1323/2 1319/1 1319/3 1321 1321/1 1321/5 1321/2 1321/6 1321/3 1338 1340 1339 1341 1319/4 1319/2 1342 1896/1 1895 1892 1824 1823 1806/56 18 1323/5 1806/74 1323/7 1323/6 1335 1334 1888/50 1392 1316 1319 1806/9 1806 1806/77 1806/11 1806/52 1806/53 14 18 12 10 14 16 1 3 16 5 4 23 21 25 21 30 15 17 19 40 34 42 38 16 20 14 22 18 10 11 32 13 15 36 24 18 9 11 2 19 6 Kampenwandstraße HsNr. 20 HsNr. 27 HsNr. 16 Jeschkenweg HsNr. 2 HsNr. 1 577 m² 715 m² 578 m² 1.280 m² 698 m² 730 m² 676 m² 618 m² 655 m² 634 m² P7 P9 P8 P12 P16 P21 P22 P27 P28 P26 P23 P4 P5 P18 P24 P25 P20 P13 P15 P11 P14 559 m² 559 m² 558 m² 1324/1 P6 WA1 WA1 WA1 WA1 II 0,4 max. 2 WE WH min. 3,00 m WH max. 6,70 m FD FH max. 6,70 m PD FH max. 7,60 m SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m 0,7 E WA3 II 0,4 max. 4 WE WH min. 3,00 m WH max. 6,70 m FD FH max. 6,70 m PD FH max. 7,60 m SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m 0,7 EDH WA4 II 0,4 max. 4 WE max. 3 WE WH min. 3,00 m WH max. 6,70 m FD FH max. 6,70 m PD FH max. 7,60 m SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m 0,7 ED H WA2 II 0,4 max. 4 WE WH min. 3,00 m WH max. 6,70 m FD FH max. 6,70 m PD FH max. 7,60 m SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m 0,7 ED Bebauungsplan "Wimpasing II" WA1 WA2 WA1 WA3 P19 P3 1.100 m² 615 m² P re d i gt s t uh l weg 447 447 446 446 451 448 449 450 450 447 448 449 450 448 449 450 682 m² 658 m² 613 m² P2 1.096 m² 693 m² P1 1.138 m² 557 m² P10 571 m² 571 m² 535 m² 707 m² P17 800 m² 679 m² 494 m² WA2 WA4 WA4 S u d e t e n s t r a ß e S p i t zs t e i n s t r a ß e 3,0 20,0 19,0 7,5 20,5 5,0 6,0 6,0 4,0 3,0 6,0 4,0 4,0 3,0 4,0 4,0 4,0 3,0 5,0 4,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 7,5 4,0 3,0 3,0 4,0 3,0 Verfahrensvermerke 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am 30.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Wimpasing III“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2019 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit von 16.08.2019 bis einschließlich 16.09.2019 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich hierzu zu äußern. 2. In der Sitzung des Gemeinderates am 23.06.2020 hat die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 "Wimpasing III" in der Fassung vom 16.06.2020 gebilligt. 3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13b und § 13a Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat in der Zeit vom 09.07.2020. bis 10.08.202 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht. 4. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13b und § 13a Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit Schreiben vom 08.07.2020 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen. 5. Nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 01.09.2020 geändert. Die erneute öffentliche Auslegung zu geänderten und ergänzten Teilen gem. §3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 10.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020 statt. Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 01.09.2020 hat in der Zeit vom 10.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020. stattgefunden (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB). 6. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am 08.12.2020 die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und den hiernach gefertigten Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ in der Fassung vom 01.09.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Burgkirchen a.d.Alz, den ____________________ ___________________________________ Johann Krichenbauer (Erster Bürgermeister) Ausgefertigt Burgkirchen a.d. Alz, den ___________________ ___________________________________ Johann Krichenbauer (Erster Bürgermeister) 7. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat den Satzungsbeschluss am 10.12.2020 durch Anschlag an den Amtstafeln und Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ ist damit in Kraft getreten. Burgkirchen a.d.Alz, den ___________ ___________________________________ Johann Krichenbauer (Erster Bürgermeister) Planungsgrundlagen: Als Planungsgrundlage wurden folgende Unterlagen verwendet: Digitale Flurkarte (DFK) der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz. Geländeaufmaß mit Höhenschichtlinien und Höhenangaben der Coplan AG. Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung - auch auszugsweise - ist nur mit Erlaubnis des Planfertigers gestattet. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet I. ZEICHENERKLÄRUNG DER PLANLICHEN FESTSETZUNGEN Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Öffentliche Verkehrsflächen Private Grünflächen Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches geplante Grundstücksgrenze PLANLICHE HINWEISE, KENNZEICHNUNGEN UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Gehölzpflanzung zur Randeingrünung Legende zum Bebauungsplan Grünfläche für die Wasserwirtschaft (Sickerbecken) Baumpflanzung in Randeingrünung Art der baulichen Nutzung max. Anzahl der Vollgeschosse max. zulässige Grundflächenzahl max. zulässige Geschossflächenzahl Bauweise max.Anzahl der zulässigen Woheinheiten Mindestmaß der Traufseitigen Wandhöhe 3,00 m Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m Pultdacht maximale Firsthöhe 7,60 m Satteldach//Zeltdach/Walmdach/versetztes Pultdach mit First in der Gebäudemitte maximale Firsthöhe 9,60 m Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Nutzungsschablone 0,4 = Grundflächenzahl 0,7 = Geschossflächenzahl II = Anzahl der maximal möglichen Vollgeschosse WH min. 3,00 m = Mindestmaß der traufseitigen Wandhöhe 3,00 m WH max. 6,70 m = Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m PD FH max. 7,60 m = Pultdach maximale Firsthöhe 7,60 m SD /ZD /WD/vers PD FH max. 9,60 m = Satteldach/ Zeltdach/ Walmdach/ versetztes Pultdach mit First in der Gebäudemitte maximale Firsthöhe 9,60 m FD FH max. 6,70 m = Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m o = offene Bauweise = nur Einzelhäuser zulässig = Hausgruppen zulässig = Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig = Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig max 2 WE = maximal 2 Wohneinheiten 1. WA 2. 4. 5. Verkehrsflächen 6. Grünflächen 7. 0. Bauweise 3. E ED EDH H 1806/90 1806/137 1806/140 180 18 4 Bebauungsplan "Wimpasing II" 1806/90 06/117 1806/137 1806/140 9 1806/141 1806/142 1806/138 6/91 1806/107 1806/108 180 14 18 16 4 6 HsNr. 20 HsNr. 16 enweg HsNr. 2 448 449 II. Textliche Festsetzungen 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO 1.2 Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 sind nicht zulässig und somit gem. §1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2 0$േ '(5 %$8/,&+(1 187=81* 2.1 Die maximale Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Geschossflächenzahl wird mit 0,7 festgesetzt. 2.2 Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind einzuhalten. Abweichend davon sind, soweit in den zeichnerischen Festsetzungen keine anderen Abstände festgesetzt sind, mit den Wohngebäuden mind. 4,00 m Abstand zu angrenzenden Baugrundstücken sowie 3,00 m zu angrenzenden Verkehrsflächen einzuhalten. 3 BAUWEISE 3.1 Es wird die offene Bauweise festgesetzt. 3.2 Die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten der Nutzungseinheiten ergibt sich aus den Nutzungsschablonen der Planzeichnung. 4 h%(5%$8%$5( *581'67h&.6)/b&+( 4.1 Die überbaubare Grundstücksfläche wird gem. § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen definiert. 4.2 Außerhalb der Baugrenzen dürfen Nebenanlagen (z. B. Gartenhäuschen) mit einer maximalen Grundfläche von 16 m² sowie Garagen und Carports mit einer maximalen traufseitigen Wandhöhe von max. 3,00 m errichtet werden. Als Bezugspunkt für die Wandhöhe gilt die gem. Ziffer 5.1 festgesetzte Höhe. Die Abstands- flächen der BayBO sind einzuhalten. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen ist eine Grenzbe- bauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO unzulässig; ein Abstand von mind. 1,0 m zur Grund- stücksgrenze ist einzuhalten. Im Bereich der als private Grünfläche ausgewiesenen Randeingrünung sind keine baulichen Anlagen zulässig. 5 +g+(1/$*( '(5 *(%b8'( 5.1 Unterer Bezugspunkt der Wandhöhe der Garagen und Wohngebäude ist der lotrechte Schnittpunkt der Oberkante der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler), an der das Gebäude am nächsten anliegt, mit der Mitte der dortigen Hauswand. Bei zulässigen Hausgruppen und Doppelhäusern ist der untere Bezugspunkt für jedes Einzelhaus maßgeblich. - Ist das Haus von zwei Straßen gleich weit entfernt, ist der Bezugspunkt der Straße (Oberkante Graniteinzeiler) als Straßenbegrenzungslinie, an dem die längere Gebäudeseite anliegt maßgebend. - Ist das Haus quadratisch und gleich weit von den angrenzenden Straßen entfernt, ist das Höhenniveau der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler) maßgebend, die länger am Grundstück anliegt. - Bei talseitig gelegenen Grenzgaragen ist abweichend von der BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,50 m zulässig. 447 447 446 446 451 448 449 450 450 447 448 449 450 448 449 450 12 *(/b1'(02'(//,(581*(1 $%*5$%81*(1 12.1 Geländemodellierungen sind bis zu einer Höhe von ± 1,50 m zulässig. Maßgebende Bezugshöhe ist die in der Planzeichnung eingezeichnete Höhenlinie. 12.2 An den Grundstücksgrenzen ist an das bestehende Gelände mit einer maximalen Böschungs- neigung von 1:2 anzugleichen. 12.3 Das künftige Gelände muss am Gebäude bis zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oder bis zu 0,3 m darunter angefüllt werden. 12.4 Geländeaufschüttungen sind so vorzunehmen, dass auf dem eigenen Gelände anfallendes Oberflächenwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt. Notfalls sind entsprechende Entwässerungsvorrichtungen (Sickermulde) einzubauen. Reihe innen Reihe außen Innere Reihe überstellt mit Laubbaum/ Obstgehölz alle 10 m Ortsrandeingrünung an der Grenze zu Verkehrsflächen/ Wirtschaftswegen Grenzabstand 1-reihige Hecke Überstellt mit Laubbaum/ Obstgehölz alle 10 m Ortsrandeingrünung an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen Grenzabstand Private Grünfläche Private Grünfläche 1,50 1,50 1,50 2,00 4,00 4,00 5,00 3 ALTLASTEN Altlasten und altlastenverdächtige Flächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Jedoch liegen Teile des Gemeindegebiets Burgkirchen a.d.Alz im Bereich einer großräumigen Belastung mit perfluorierten Chemikalien (PFOA). Entsprechend der vorläufigen Regelung für den Landkreis Altötting kann bei Bodenaushub unter 500 m³ und örtlicher Verwendung des Aushubes im Hinblick auf den Grundwasser- schutz auf Untersuchungen verzichtet werden. Bei Bodenaushub über 500 m³ ist zur Erfassung der konkreten Belastungssituation vor Ort eine Untersuchung auf PFOA im Boden erforderlich. Sollten unabhängig davon während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf eine Altlast hinweisen, ist das Landratsamt Altötting zu verständigen. 4 67$5.1,('(56&+/b*( 81' 6785=)/87(1 Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosions- erscheinungen auftreten. Diesbezüglich sind Vorkehrungen zur Schadensreduzierung sowie Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden von den jeweiligen Grundstückseigentümern eigenverantwortlich zu treffen. Der natürliche Abflauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil der Unterlieger verändert werden. Parzellennummer Flurkarte Bemaßung Parzellengröße Bebauungsplan "Wimpasing II" bestehende Höhenschichtlinien einzuhaltendes Sichtdreieck (Zone 30): 3 m / 30 m 571 m² P1 6,0 5.2 Die natürliche und fertig gestellte Geländeoberfläche sind in den Bauzeichnungen zu den Bauanträgen bezogen auf Höhe ü.NN anzugeben 6 *(67$/781* '(5 *(%b8'( 6.1 Dachform Die Dachformen von Doppel- und Reihenhäusern sind einheitlich zu wählen. 6.2 Dacheindeckung Zulässig sind naturfarbene (Rot-, Braun, Grau- oder Schwarztönung) nicht glänzende Materialien gleicher Färbung sowie Dachbegrünungen. Doppel- und Reihenhäuser sind farblich einheitlich auszubilden. 6.3 Solar- und Photovoltaikanlagen müssen parallel zur Dachfläche liegen. 6.4 Flachdachflächen sind aus Gründen der Anpassung an den Klimwandel mit einer extensiven Begrünung zu versehen. 6.5 Fassadengestaltung Die Verwendung von Zier- oder Ornamentputzen sowie grellfarbige Anstriche sind unzulässig. 7 67(//3/b7=( :(*( 81' 62167,*( %()(67,*7( )/b&+(1 7.1 Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze zu schaffen. 7.2 Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, dürfen jedoch nicht im Bereich der Randeingrünung liegen. 7.3 Befestigte Flächen auf den Grundstücken sind wasserdurchlässig auszuführen (z. B. Rasenfugen- pflaster, Rasengitterstein, Schotterrasen, Kies, wassergebundene Wegedecke). 7.4 Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche zu Garagen muss ein Mindestabstand von 5,00 m, zu Carports von 2,00 m, für Zu- und Abfahrten sein. 8 9(5.(+56)/b&+(16,&+7'5(,(&.( 8.1 In Sichtdreiecken dürfen keine Bepflanzungen oder baulichen Anlagen (auch Stellplätze) entstehen. Einzelbaumpflanzungen sind mit einem Astansatz von 2,50 m zulässig. 9 EINFRIEDUNGEN 9.1 Einfriedungen sind mit einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. Als Bezugshöhe gilt die Oberkante der angrenzenden Straße oder des angrenzenden Bürgersteiges bzw. zum Grundstücksnachbarn das natürliche Gelände an der Grundstücksgrenze. Im Bereich von Sichtdreiecken darf die maximale Einfriedungshöhe lediglich 0,80 m betragen. 9.2 Die Ausbildung von durchgehenden Sockeln und Mauern ist nicht zulässig. Zaunanlagen müssen einen Bodenabstand von 10 cm aufweisen, um entsprechenden Kleintierwechsel zu fördern. 9.3 Straßenseitig sind Stützmauern an den Grundstücksgrenzen zulässig, bei denen sie auf Grund der Geländeneigung erforderlich sind. Hierbei ist eine max. Höhe der Stützmauer von 0,50 m über der Oberkante der angrenzenden Straße zulässig. 10 VER- UND ENTSORGUNG 10.1 Die zur Stromversorgung notwendigen Kabelverteilerschränke sind im Privatgrund aufzustellen und so in den Einfriedungen zu integrieren, dass sie von außen jederzeit zugänglich sind. Bei Baumpflanzungen ist gem. DIN 18920 zu Kabeltrassen ein Abstand von 2,5 m einzuhalten. 10.2 Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in einem Trennsystem zu sammeln und in das Sickerbecken im Osten des Baugebiets einzuleiten. 10.3 Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser muss in Form von Rückhaltezisternen rückgehalten werden. Pro Grundstücksfläche ist ein Rückhaltevolumen von mind. 5 m³ mit einem Drosselabfluss von max. 0,8 l/s vorzusehen. Die Vorgaben der DWA Regelwerke M 153 und A 138 sind zu berücksichtigen. 11 *5h125'181* Private Grünflächen 11.1 Die nicht überbauten und nicht für Zufahrten und Stellplätze benötigten Flächen der Baugrundstücke sind zu begrünen und mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Obstbäumen bzw. mit Strauchgehölzen zu bepflanzen. Die Ausbildung von Schottergärten ist unzulässig. Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist an geeigneter Stelle mindestens ein standort-heimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Grundstücks- grenze Grundstücks- grenze Obere Bezugshöhe Obere Bezugshöhe Untere Bezugshöhe Untere Bezugshöhe Grenzgarage Wohnhaus Straßenbegrenzungslinie (Graniteinzeiler) Skizze zur Festsetzung der zulässigen Wandhöhen, ohne Maßstab 11.2 Randeingrünung Die privaten Grünflächen zur Randeingrünung gemäß Planzeichnung sind mit einer mit Bäumen überstellten Heckenpflanzung zu begrünen. Die Hecke wird mind. alle 10 m mit Laubbäumen 1. bzw. 2. Ordnung oder einem Obstgehölz überstellt (s. Pflanzschemata). Die Pflanzgebote gelten, soweit im Zustimmungsbereich von Leitungen und Straßen nichts entgegensteht. Für alle festgesetzten Pflanzungen sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu wählen. Für die Randeingrünung ist der Bauvorlage ein mit dem Kreisfachberater für Gartenbau und Landschaftspflege des Landratsamtes Altötting abgestimmter Freiflächengestaltungsplan beizufügen. 11.3 Zeitliche Befristung bei Pflanzungen Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind bei einer Neubebauung der Grundstücke bis spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit auszuführen. Ausfallende Gehölze sind spätestens bis zur nächsten Vegetationsperiode durchzuführen. 11.4 Pflanzverbote Sorten mit Säulen-, Pyramiden- und Hängeformen und Nadelgehölze sind nicht zulässig. Formhecken sind im gesamten Planungsgebiet unzulässig. Heckenstrukturen sind freiwachsend zu erziehen. Der Erhalt ist durch sachgerechte Pflegeschnitte sicherzustellen. Kappungsschnitte sind unzulässig. 11.5 Mindestpflanzqualitäten Für Gehölzpflanzungen werden folgende Mindestqualitäten festgesetzt: Laubbäume 1. Ordnung: Hochstamm 4xv., StU 18-20 Laubbäume 2. Ordnung: Hochstamm 3xv., StU 14-16 Obstgehölze: Halbstamm, 3xv., StU 14-16 Sträucher: Verpflanzter Strauch, 5 Triebe, 100-150 11.6 Pflanzdichte Pflanzdichte im Bereich der Randeingrünung: Abstand der Gehölze in der Reihe 1,50 m, Abstand der Reihen bei mehrreihigen Hecken 1,50 m. Pflanzung im Dreiecksverband. 11.7 Es sind die Grenzabstände für Pflanzen gem. Art. 47 und Art. 48 AGBGB zu beachten. 11.8 Die privaten Grünflächen sind naturnah mit heimischem Pflanzmaterial zu begrünen. Pflanzschema zur Randeingrünung, M 1:250 kürzere Entfernung weitere Entfernung Wandmitte gleiche Entfernung Oberkante Straßenbegrenzungslinie (Graniteinzeiler) Wandmitte gleiche Entfernung gleiche Entfernung Wandmitte gleiche Entfernung Straße Straße Straße Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Oberkante Straßenbegrenzungslinie (Graniteinzeiler) Oberkante Straßenbegrenzungslinie (Graniteinzeiler) III. Textliche Hinweise 1 DENKMALSCHUTZ Historische Bodenfunde, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, sind gem- A des BayDSchG unverzüglich dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der unteren Denk schutzbehörde zu melden. 2 LANDWIRTSCHAFTLICHE IMMISSIONEN Eventuelle Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe müssen, soweit sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen, von den Grundstücks- eigentümern geduldet werden. PLANUNGSGRUNDLAGE: PLANINHALT: GEZEICHNET: DATUM: PLANNUMMER: ANLAGE: GEPRÜFT: DATUM: ENTWURFSVERFASSER: VORHABENSTRÄGER: Eggenfelden PROJEKTNUMMER: INDEX: DATUM ORT FUNDSTELLE: PLANGRÖSSE: x = m2 MASSSTAB: m m DATUM UNTERSCHRIFT COPLAN AG Hofmark 35 D-84307 Eggenfelden Tel.: +49 (8721) 705 - 0 Fax: +49 (8721) 705 - 105 [email protected] AUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN Nr. 58 "WIMPASING III" GEMEINDE BURGKIRCHEN a.d.ALZ Satzung vom 03.11.2020 Darstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan A. LEHNER 11/2020 P. BEITLER 11/2020 IV-GP-BP01 34151 1:1.000 Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz Max-Planck-Platz 5 84508 Burgkirchen a.d.Alz UNTERSCHRIFT V:\daten\Burgkirchen\34151\0500\BP_GP\IV-GP-BP01.dwg 1,35 0,42 0,57 Darstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Wimpasing III" M 1:1.000 Lage des Geltungsbereiches V:\daten\Burgkirchen\34151_B_Plan_Nr_58_Wimpasing_III\0500\BP_GP\IV-GP-BP01.dwg, IV-GP-BP01_M1000, 09.12.2020 10:21:51, Felicitas_Kurmis, ACAD 2018 DWG To PDF.pc3, Benutzer 1 (2000.00 x 890.00 mm)

Jeschkenweg kürzere max. zulässige Grundflächenzahl ......P25 P20 P13 P15 P11 P14 559 m² 559 m² 558 m² 1324/1 P6 WA1 WA1 WA1 WA1 II 0,4 max. 2 WE WH min. 3,00 m WH max. 6,70

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40

34

42

38

16

2014

22

18

10

11

32

13

15

36

24

18

911

2

19

6

Kampenwandstraße

HsNr. 20

HsNr. 27

HsN

r. 16

JeschkenwegHsNr. 2

HsNr. 1

577 m²

715 m²

578 m²

1.280 m²

698 m²

730 m²

676 m²

618 m²

655 m²

634 m²

P7

P9

P8

P12

P16

P21

P22

P27

P28

P26

P23

P4

P5

P18

P24

P25

P20

P13

P15

P11

P14

559 m²

559 m²

558 m²

1324/1

P6

WA1

WA1

WA1

WA1

II

0,4

max. 2 WE

WH min. 3,00 m

WH max. 6,70 m

FD FH max. 6,70 m

PD FH max. 7,60 m

SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m

0,7

E

WA3

II

0,4

max. 4 WE

WH min. 3,00 m

WH max. 6,70 m

FD FH max. 6,70 m

PD FH max. 7,60 m

SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m

0,7

EDH

WA4 II

0,4

max. 4 WE

max. 3 WE

WH min. 3,00 m

WH max. 6,70 m

FD FH max. 6,70 m

PD FH max. 7,60 m

SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m

0,7

ED

H

WA2 II

0,4

max. 4 WE

WH min. 3,00 m

WH max. 6,70 m

FD FH max. 6,70 m

PD FH max. 7,60 m

SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m

0,7

ED

Bebauungsplan

"Wimpasing II"

WA1

WA2

WA1

WA3

P19

P3

1.100 m²

615 m²

P

r

e

d

i

g

t

s

t

u

h

l

w

e

g

4

4

7

447

446

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1

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4

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4

4

9

4

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0

4

4

8

4

4

9

4

5

0

682 m²

658 m²

613 m²

P2

1.096 m²

693 m²

P1

1.138 m²

557 m²

P10

571 m²

571 m²

535 m²

707 m²

P17

800 m²

679 m²

494 m²

WA2

WA4

WA4

S

u

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Verfahrensvermerke

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am

30.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Wimpasing III“

gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2019 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und

durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Gleichzeitig

wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit von 16.08.2019 bis einschließlich

16.09.2019 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu

unterrichten und sich hierzu zu äußern.

2. In der Sitzung des Gemeinderates am 23.06.2020 hat die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz den Entwurf

des Bebauungsplanes Nr. 58 "Wimpasing III" in der Fassung vom 16.06.2020 gebilligt.

3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13b und § 13a

Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat in der Zeit vom 09.07.2020. bis 10.08.202

stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und

durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht.

4. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13b und

§ 13a Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit Schreiben vom 08.07.2020 Gelegenheit

gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen.

5. Nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung

vom 01.09.2020 geändert. Die erneute öffentliche Auslegung zu geänderten und ergänzten Teilen gem.

§3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 10.09.2020 bis einschließlich

12.10.2020 statt. Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu geänderten und ergänzten

Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 01.09.2020 hat in der Zeit vom

10.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020. stattgefunden (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB).

6. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am 08.12.2020 die im

Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange

eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und den hiernach gefertigten Bebauungsplan Nr. 58

„Wimpasing III“ in der Fassung vom 01.09.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Burgkirchen a.d.Alz, den ____________________

___________________________________

Johann Krichenbauer

(Erster Bürgermeister)

Ausgefertigt

Burgkirchen a.d. Alz, den ___________________

___________________________________

Johann Krichenbauer

(Erster Bürgermeister)

7. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat den Satzungsbeschluss am 10.12.2020 durch Anschlag an den

Amtstafeln und Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Der

Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ ist damit in Kraft getreten.

Burgkirchen a.d.Alz, den ___________

___________________________________

Johann Krichenbauer

(Erster Bürgermeister)

Planungsgrundlagen:

Als Planungsgrundlage wurden folgende Unterlagen verwendet:

Digitale Flurkarte (DFK) der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz.

Geländeaufmaß mit Höhenschichtlinien und Höhenangaben der Coplan AG.

Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung - auch auszugsweise -

ist nur mit Erlaubnis des Planfertigers gestattet.

Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet

I. ZEICHENERKLÄRUNG

DER PLANLICHEN FESTSETZUNGEN

Maß der baulichen Nutzung

Überbaubare Grundstücksflächen

Baugrenze

Öffentliche Verkehrsflächen

Private Grünflächen

Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen

Geltungsbereiches

geplante Grundstücksgrenze

PLANLICHE HINWEISE, KENNZEICHNUNGEN

UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

Gehölzpflanzung zur Randeingrünung

Legende zum Bebauungsplan

Grünfläche für die Wasserwirtschaft

(Sickerbecken)

Baumpflanzung in Randeingrünung

Art der baulichen Nutzung

max. Anzahl der

Vollgeschosse

max. zulässige

Grundflächenzahl

max. zulässige

Geschossflächenzahl

Bauweise

max.Anzahl der

zulässigen Woheinheiten

Mindestmaß der Traufseitigen Wandhöhe 3,00 m

Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m

Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m

Pultdacht maximale Firsthöhe 7,60 m

Satteldach//Zeltdach/Walmdach/versetztes Pultdach mit

First in der Gebäudemitte maximale Firsthöhe 9,60 m

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Nutzungsschablone

0,4 = Grundflächenzahl

0,7 = Geschossflächenzahl

II = Anzahl der maximal möglichen Vollgeschosse

WH min. 3,00 m = Mindestmaß der traufseitigen Wandhöhe 3,00 m

WH max. 6,70 m = Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m

PD FH max. 7,60 m = Pultdach maximale Firsthöhe 7,60 m

SD /ZD /WD/vers PD

FH max. 9,60 m = Satteldach/ Zeltdach/ Walmdach/

versetztes Pultdach mit First in der Gebäudemitte

maximale Firsthöhe 9,60 m

FD FH max. 6,70 m = Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m

o = offene Bauweise

= nur Einzelhäuser zulässig

= Hausgruppen zulässig

= Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig

= Einzelhäuser, Doppelhäuser und

Hausgruppen zulässig

max 2 WE = maximal 2 Wohneinheiten

1.

WA

2.

4.

5. Verkehrsflächen

6. Grünflächen

7.

0.

Bauweise3.

E

ED

EDH

H

1806/90

1806/137

1806/140

1806/138

18

4

Bebauungsplan

"Wimpasing II"

1806/90

1806/117

1806/137

1806/140

1806/1091806/141 1806/142

1806/138

1806/91

1806/107

1806/1081806/51

14

18

16

4

6

HsNr. 20

HsN

r. 16

JeschkenwegHsNr. 2

4

4

8

4

4

9

II. Textliche Festsetzungen

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG

1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO

1.2 Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 sind nicht zulässig und somit gem. §1 Abs. 6 Nr. 1

BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

2 MAẞ DER BAULICHEN NUTZUNG

2.1 Die maximale Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt.

Die maximale Geschossflächenzahl wird mit 0,7 festgesetzt.

2.2 Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind

einzuhalten. Abweichend davon sind, soweit in den zeichnerischen Festsetzungen keine anderen

Abstände festgesetzt sind, mit den Wohngebäuden mind. 4,00 m Abstand zu angrenzenden

Baugrundstücken sowie 3,00 m zu angrenzenden Verkehrsflächen einzuhalten.

3 BAUWEISE

3.1 Es wird die offene Bauweise festgesetzt.

3.2 Die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten der Nutzungseinheiten ergibt sich aus den

Nutzungsschablonen der Planzeichnung.

4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

4.1 Die überbaubare Grundstücksfläche wird gem. § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen definiert.

4.2 Außerhalb der Baugrenzen

dürfen Nebenanlagen (z. B. Gartenhäuschen) mit einer maximalen Grundfläche von 16 m² sowie

Garagen und Carports mit einer maximalen traufseitigen Wandhöhe von max. 3,00 m errichtet

werden. Als Bezugspunkt für die Wandhöhe gilt die gem. Ziffer 5.1 festgesetzte Höhe. Die Abstands-

flächen der BayBO sind einzuhalten. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen ist eine Grenzbe-

bauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO unzulässig; ein Abstand von mind. 1,0 m zur Grund-

stücksgrenze ist einzuhalten. Im Bereich der als private Grünfläche ausgewiesenen Randeingrünung

sind keine baulichen Anlagen zulässig.

5 HÖHENLAGE DER GEBÄUDE

5.1 Unterer Bezugspunkt der Wandhöhe der Garagen und Wohngebäude ist der lotrechte Schnittpunkt

der Oberkante der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler), an der das Gebäude am

nächsten anliegt, mit der Mitte der dortigen Hauswand. Bei zulässigen Hausgruppen und

Doppelhäusern ist der untere Bezugspunkt für jedes Einzelhaus maßgeblich.

- Ist das Haus von zwei Straßen gleich weit entfernt, ist der Bezugspunkt der Straße (Oberkante

Graniteinzeiler) als Straßenbegrenzungslinie, an dem die längere Gebäudeseite anliegt maßgebend.

- Ist das Haus quadratisch und gleich weit von den angrenzenden Straßen entfernt, ist das

Höhenniveau der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler) maßgebend, die länger am

Grundstück anliegt.

- Bei talseitig gelegenen Grenzgaragen ist abweichend von der BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 eine

mittlere Wandhöhe bis zu 3,50 m zulässig.

4

4

7

44

7

446

4

4

6

4

5

1

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4

4

9

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7

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0

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4

8

4

4

9

4

5

0

12 GELÄNDEMODELLIERUNGEN, ABGRABUNGEN

12.1 Geländemodellierungen sind bis zu einer Höhe von ± 1,50 m zulässig. Maßgebende Bezugshöhe ist

die in der Planzeichnung eingezeichnete Höhenlinie.

12.2 An den Grundstücksgrenzen ist an das bestehende Gelände mit einer maximalen Böschungs-

neigung von 1:2 anzugleichen.

12.3 Das künftige Gelände muss am Gebäude bis zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oder bis

zu 0,3 m darunter angefüllt werden.

12.4 Geländeaufschüttungen sind so vorzunehmen, dass auf dem eigenen Gelände anfallendes

Oberflächenwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt. Notfalls sind entsprechende

Entwässerungsvorrichtungen (Sickermulde) einzubauen.

Reihe innen

Reihe außen

Innere Reihe überstellt mit Laubbaum/

Obstgehölz

alle 10 m

Ortsrandeingrünung an der Grenze zu Verkehrsflächen/ Wirtschaftswegen

Grenzabstand

1-reihige Hecke

Überstellt mit Laubbaum/ Obstgehölz

alle 10 m

Ortsrandeingrünung an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen

Grenzabstand

Private Grünfläche

Private Grünfläche

1,50

1,50

1,5

02

,0

0

4,0

0

4,0

0

5,0

0

3 ALTLASTEN

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Jedoch liegen Teile des

Gemeindegebiets Burgkirchen a.d.Alz im Bereich einer großräumigen Belastung mit perfluorierten

Chemikalien (PFOA). Entsprechend der vorläufigen Regelung für den Landkreis Altötting kann bei

Bodenaushub unter 500 m³ und örtlicher Verwendung des Aushubes im Hinblick auf den Grundwasser-

schutz auf Untersuchungen verzichtet werden. Bei Bodenaushub über 500 m³ ist zur Erfassung der

konkreten Belastungssituation vor Ort eine Untersuchung auf PFOA im Boden erforderlich.

Sollten unabhängig davon während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf

eine Altlast hinweisen, ist das Landratsamt Altötting zu verständigen.

4 STARKNIEDERSCHLÄGE UND STURZFLUTEN

Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge

aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet

können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosions-

erscheinungen auftreten. Diesbezüglich sind Vorkehrungen zur Schadensreduzierung sowie

Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden von den jeweiligen Grundstückseigentümern

eigenverantwortlich zu treffen. Der natürliche Abflauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil

der Unterlieger verändert werden.

Parzellennummer

Flurkarte

Bemaßung

Parzellengröße

Bebauungsplan "Wimpasing II"

bestehende Höhenschichtlinien

einzuhaltendes Sichtdreieck (Zone 30): 3 m / 30 m

571 m²

P1

6,0

5.2 Die natürliche und fertig gestellte Geländeoberfläche sind in den Bauzeichnungen zu den

Bauanträgen bezogen auf Höhe ü.NN anzugeben

6 GESTALTUNG DER GEBÄUDE

6.1 Dachform

Die Dachformen von Doppel- und Reihenhäusern sind einheitlich zu wählen.

6.2 Dacheindeckung

Zulässig sind naturfarbene (Rot-, Braun, Grau- oder Schwarztönung) nicht glänzende Materialien

gleicher Färbung sowie Dachbegrünungen. Doppel- und Reihenhäuser sind farblich einheitlich

auszubilden.

6.3 Solar- und Photovoltaikanlagen müssen parallel zur Dachfläche liegen.

6.4 Flachdachflächen sind aus Gründen der Anpassung an den Klimwandel mit einer extensiven

Begrünung zu versehen.

6.5 Fassadengestaltung

Die Verwendung von Zier- oder Ornamentputzen sowie grellfarbige Anstriche sind unzulässig.

7 STELLPLÄTZE, WEGE UND SONSTIGE BEFESTIGTE FLÄCHEN

7.1 Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze zu schaffen.

7.2 Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, dürfen jedoch nicht

im Bereich der Randeingrünung liegen.

7.3 Befestigte Flächen auf den Grundstücken sind wasserdurchlässig auszuführen (z. B. Rasenfugen-

pflaster, Rasengitterstein, Schotterrasen, Kies, wassergebundene Wegedecke).

7.4 Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche zu Garagen muss ein Mindestabstand von 5,00 m, zu

Carports von 2,00 m, für Zu- und Abfahrten sein.

8 VERKEHRSFLÄCHEN/SICHTDREIECKE

8.1 In Sichtdreiecken dürfen keine Bepflanzungen oder baulichen Anlagen (auch Stellplätze) entstehen.

Einzelbaumpflanzungen sind mit einem Astansatz von 2,50 m zulässig.

9 EINFRIEDUNGEN

9.1 Einfriedungen sind mit einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. Als Bezugshöhe gilt die Oberkante der

angrenzenden Straße oder des angrenzenden Bürgersteiges bzw. zum Grundstücksnachbarn das

natürliche Gelände an der Grundstücksgrenze. Im Bereich von Sichtdreiecken darf die maximale

Einfriedungshöhe lediglich 0,80 m betragen.

9.2 Die Ausbildung von durchgehenden Sockeln und Mauern ist nicht zulässig. Zaunanlagen müssen

einen Bodenabstand von 10 cm aufweisen, um entsprechenden Kleintierwechsel zu fördern.

9.3 Straßenseitig sind Stützmauern an den Grundstücksgrenzen zulässig, bei denen sie auf Grund der

Geländeneigung erforderlich sind. Hierbei ist eine max. Höhe der Stützmauer von 0,50 m über der

Oberkante der angrenzenden Straße zulässig.

10 VER- UND ENTSORGUNG

10.1 Die zur Stromversorgung notwendigen Kabelverteilerschränke sind im Privatgrund aufzustellen und

so in den Einfriedungen zu integrieren, dass sie von außen jederzeit zugänglich sind. Bei

Baumpflanzungen ist gem. DIN 18920 zu Kabeltrassen ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.

10.2 Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in einem Trennsystem

zu sammeln und in das Sickerbecken im Osten des Baugebiets einzuleiten.

10.3 Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser muss in Form von

Rückhaltezisternen rückgehalten werden. Pro Grundstücksfläche ist ein Rückhaltevolumen von

mind. 5 m³ mit einem Drosselabfluss von max. 0,8 l/s vorzusehen. Die Vorgaben der DWA

Regelwerke M 153 und A 138 sind zu berücksichtigen.

11 GRÜNORDNUNG

Private Grünflächen

11.1 Die nicht überbauten und nicht für Zufahrten und Stellplätze benötigten Flächen der Baugrundstücke

sind zu begrünen und mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Obstbäumen bzw. mit

Strauchgehölzen zu bepflanzen. Die Ausbildung von Schottergärten ist unzulässig. Pro angefangene

300 m² Grundstücksfläche ist an geeigneter Stelle mindestens ein standort-heimischer Laubbaum

bzw. Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

Grundstücks-

grenze

Grundstücks-

grenze

Obere

Bezugshöhe

Obere

Bezugshöhe

Untere

Bezugshöhe

Untere

Bezugshöhe

Grenzgarage

Wohnhaus

Stra

ßenbegrenzungslin

ie

(Gra

nitein

zeiler)

Skizze zur Festsetzung der zulässigen Wandhöhen, ohne Maßstab

bzw. Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

11.2 Randeingrünung

Die privaten Grünflächen zur Randeingrünung gemäß Planzeichnung sind mit einer mit Bäumen

überstellten Heckenpflanzung zu begrünen. Die Hecke wird mind. alle 10 m mit Laubbäumen 1. bzw.

2. Ordnung oder einem Obstgehölz überstellt (s. Pflanzschemata). Die Pflanzgebote gelten, soweit

im Zustimmungsbereich von Leitungen und Straßen nichts entgegensteht. Für alle festgesetzten

Pflanzungen sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu wählen. Für die Randeingrünung

ist der Bauvorlage ein mit dem Kreisfachberater für Gartenbau und Landschaftspflege des

Landratsamtes Altötting abgestimmter Freiflächengestaltungsplan beizufügen.

11.3 Zeitliche Befristung bei Pflanzungen

Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind bei einer Neubebauung der Grundstücke bis spätestens

ein Jahr nach Bezugsfertigkeit auszuführen. Ausfallende Gehölze sind spätestens bis zur nächsten

Vegetationsperiode durchzuführen.

11.4 Pflanzverbote

Sorten mit Säulen-, Pyramiden- und Hängeformen und Nadelgehölze sind nicht zulässig.

Formhecken sind im gesamten Planungsgebiet unzulässig. Heckenstrukturen sind freiwachsend zu

erziehen. Der Erhalt ist durch sachgerechte Pflegeschnitte sicherzustellen. Kappungsschnitte sind

unzulässig.

11.5 Mindestpflanzqualitäten

Für Gehölzpflanzungen werden folgende Mindestqualitäten festgesetzt:

Laubbäume 1. Ordnung: Hochstamm 4xv., StU 18-20

Laubbäume 2. Ordnung: Hochstamm 3xv., StU 14-16

Obstgehölze: Halbstamm, 3xv., StU 14-16

Sträucher: Verpflanzter Strauch, 5 Triebe, 100-150

11.6 Pflanzdichte

Pflanzdichte im Bereich der Randeingrünung: Abstand der Gehölze in der Reihe 1,50 m, Abstand

der Reihen bei mehrreihigen Hecken 1,50 m. Pflanzung im Dreiecksverband.

11.7 Es sind die Grenzabstände für Pflanzen gem. Art. 47 und Art. 48 AGBGB zu beachten.

11.8 Die privaten Grünflächen sind naturnah mit heimischem Pflanzmaterial zu begrünen.

Pflanzschema zur Randeingrünung, M 1:250

rze

re

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weitere Entfernung

Wandmitte

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e

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Oberkante

Straßenbegrenzungslinie

(Graniteinzeiler)

Wandmitte

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gle

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Wandmitte

gleiche

Entfernung

Straße StraßeStraße

Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze

Oberkante

Straßenbegrenzungslinie

(Graniteinzeiler)

Oberkante

Straßenbegrenzungslinie

(Graniteinzeiler)

III. Textliche Hinweise

1 DENKMALSCHUTZ

Historische Bodenfunde, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, sind gem- Art.

des BayDSchG unverzüglich dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der unteren Denkmal-

schutzbehörde zu melden.

2 LANDWIRTSCHAFTLICHE IMMISSIONEN

Eventuelle Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe

müssen, soweit sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen, von den Grundstücks-

eigentümern geduldet werden.

PLANUNGSGRUNDLAGE:

PLANINHALT: GEZEICHNET: DATUM:

PLANNUMMER: ANLAGE:

GEPRÜFT: DATUM:

ENTWURFSVERFASSER:VORHABENSTRÄGER:

Eggenfelden

PROJEKTNUMMER:INDEX:

DATUMORT

FUNDSTELLE: PLANGRÖSSE: x = m2

MASSSTAB:

m m

DATUM UNTERSCHRIFT

COPLAN AG

Hofmark 35

D-84307 Eggenfelden

Tel.: +49 (8721) 705 - 0

Fax: +49 (8721) 705 - 105

[email protected]

AUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN Nr. 58

"WIMPASING III"

GEMEINDE BURGKIRCHEN a.d.ALZ

Satzung vom 03.11.2020

Darstellung Bebauungsplan

mit integriertem Grünordnungsplan

A. LEHNER 11/2020

P. BEITLER 11/2020

IV-GP-BP01 34151 1:1.000

Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz

Max-Planck-Platz 5

84508 Burgkirchen a.d.Alz

UNTERSCHRIFT

V:\daten\Burgkirchen\34151\0500\BP_GP\IV-GP-BP01.dwg1,35 0,42 0,57

Darstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Wimpasing III" M 1:1.000

Lage des

Geltungsbereiches

V:\daten\B

urgkirchen\34151_B

_P

lan_N

r_58_W

im

pasing_III\0500\B

P_G

P\IV

-G

P-B

P01.dw

g, IV

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P-B

P01_M

1000, 09.12.2020 10:21:51, F

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