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Stark vertreten.
WaS Sie unbedingt WiSSen Sollten
WWW.oegb.at
Stark vertreten.
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WaS Sie unbedingt WiSSen Sollten
Der ÖGB informiert in dieser Broschüre über:
Arbeitsrechtliche Bestimmungen ▶
Beendigung des Dienstverhältnisses ▶
Bestimmungen für Eltern und Kinder ▶
Arbeitslosenversicherung ▶
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ▶
Steuerrechtliche Bestimmungen ▶
ArbeitnehmerInnenvertretung ▶im Betrieb
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Bitte abtrennen, in ein unfrankier-tes Kuvert gebenund adressieren ...
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auSgabe 2008
Niemand kann alles wissen und schon gar nicht, wenn sich immer etwas ändert. Sehr oft gibt es viel Neues, weil der ÖGB und die Gewerkschaften wieder erfolgreich verhan-delt und sich durchgesetzt haben. Es ist daher von Vorteil zu wissen, wo es Informationen gibt und wie man zu die-sen kommt. Deshalb bringt der ÖGB jährlich die Broschüre „Was Sie unbedingt wissen sollten“ heraus. Darin finden Sie die wichtigsten Infos zu Arbeitsrecht, Arbeitslosenversiche-rung, Steuern und ArbeitnehmerInnenvertretung. Kom-pakt, übersichtlich und im vorteilhaften Taschenformat. Ideal für den schnellen Überblick.Sollten Sie Fragen zu den Details haben, dann hilft Ihnen natürlich Ihr Betriebsrat oder Ihre Betriebsrätin sowie Ihre Personalvertretung gerne weiter. Die ExpertInnen im ÖGB und in den Gewerkschaften unterstützen Sie mit weiteren Informationen. Als ÖGB-Präsident versichere ich Ihnen, dass wir uns mit gan-zer Kraft für Ihre Interessen einsetzen. Und sicher wissen Sie, dass wir mit jedem Mitglied mehr, noch stärker und erfolg-reicher verhandeln können. Ich danke Ihnen im Voraus, dass Sie möglichst viele KollegInnen als neue Mitglieder werben.
Ihr Rudolf Hundstorfer, ÖGB-Präsident
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VORWORT
■ INHALTSVERZEICHNIS
Arbeitsrechtliche BestimmungenDas Arbeitsverhältnis 6
Arbeitszeit, Arbeitsruhe 10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 14
Urlaub 15
Beeendigung des DienstverhältnissesKündigungsfristen/Kündigungstermine 18
Altes Abfertigungsrecht 20 Abfertigung neu 22
Verfallsfristen/Verjährung 27
Bestimmungen für Eltern und KinderPflegefreistellung 28
Mutterschutz und Karenz/Arbeitsrecht 29
Leistungsrecht 34
Familienbeihilfe 38
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 39
ArbeitslosenversicherungArbeitslosengeld 41
Notstandshilfe 44
Übergangsgeld 46
Pensionsvorschuss 47
Familienzuschlag 48
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INHALT
Allgemeines SozialversicherungsgesetzVollversicherung 49
Geringfügige Beschäftigung 49
Ausgleichszulage 51
Freiwillige Weiterversicherung 52
Pflegegeld 54
Gebühren und GebührenbefreiungenGebühren und Gebührenbefreiungen 54
Steuerrechtliche BestimmungenSteuerrecht für ArbeitnehmerInnen 56 Rechtsmittel 57
Sonderausgaben 60
Werbungskosten 62
Außergewöhnliche Belastungen 71
ArbeitnehmerInnenvertretung Der Betriebsrat 73
Jugendvertrauensrat 75
Weitere Vertretungen 77
AdressenÖGB und Gewerkschaften 79
Kammern für Arbeiter und Angestellte 82
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Ausgabe: Februar 2008
Medieninhaber und Herausgeber: Referat für Organisation und Koordination im ÖGB, 1010 Wien, Laurenzerberg 2Hersteller: Verlag des ÖGB GmbH, 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße 154–156ZVR-Nummer: 576439352
INHALT
■ DAS ARBEITSVERHÄLTNIS
Begründung des ArbeitsverhältnissesEin Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (ArbeitnehmerIn) ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung einer anderen Person (Ar-beitgeberIn oder StellvertreterIn) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist. Arbeitneh-merInnen sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeit-, orts- und weisungsgebunden.
Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag Das sind Vertragstypen, bei denen Beschäftigte nicht dieselben Rechte wie ein/e ArbeitnehmerIn haben. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn die Beschäf-tigten selbstständig tätig sind.
Wesentliche UnterschiedsmerkmaleBei einem Werkvertrag wird ein Werk bzw. ein Ergebnis geschuldet, das Erfolgsrisiko liegt bei dem/der Auftrag-nehmerIn, er/sie arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und es besteht keine persönliche Arbeitspflicht.Freie DienstnehmerInnen verpflichten sich auf be-stimmte oder unbestimmte Zeit, eine Leistung zu erbrin-gen (Dauerschuldverhältnis). Sie sind nicht weisungsge-bunden und können ihre Zeit frei einteilen. Die Arbeits-mittel stellt meist der/die AuftraggeberIn zur Verfügung.Die bloße Bezeichnung „Freier Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“, bei in Wirklichkeit unselbstständiger Be-schäftigung, kann die ArbeitnehmerInnenrechte aber nicht beseitigen.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Die Abgrenzung zwischen diesen Vertragsformen ist oft sehr schwierig, daher empfehlen wir eine persönliche Beratung. Flexpower bietet diese Beratung (Terminver-einbarung unter 01/534 44/404).
ArbeitsvertragEin Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem/r ArbeitgeberIn und einem/einer Arbeitneh-merIn. Der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Er-bringung einer Arbeitsleistung, der/die ArbeitgeberIn zur Bezahlung eines Lohnes oder Gehaltes.Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abge-schlossen wird, ist grundsätzlich bedeutungslos (Aus-nahme: Lehrverträge sind schriftlich abzuschließen). Er kann auch durch „schlüssige Handlung“ zustande kom-men, wenn jemand eine Arbeitsleistung erbringt und der/die andere diese annimmt.
DienstzettelUnverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses hat der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten auszuhändigen.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des/der ArbeitgeberIn; 2. Name und Anschrift des/der ArbeitnehmerIn; 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses; 4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses; 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin;
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz)ort, erforderlichen- falls Hinweis auf wechselnden Ar beits-(Einsatz)ort; 7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema; 8. vorgesehene Verwendung; 9. Anfangsbezug, Grundgehalt/-lohn, weitere Ent- geltbestandteile (Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgeltes;10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;11. vereinbarte tägliche und wöchentliche Normal- arbeitszeit des/der ArbeitnehmerIn;12. Bezeichnung der aus dem Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechts- gestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindest- lohntarif, Lehrlingsentschädigung, Betriebsverein- barung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsicht aufliegen.13. Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorge- kasse des/der ArbeitnehmerIn.
Die Angaben zu Punkt 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die gesetzlichen, kollektivvertrag-lichen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Be-stimmungen erfolgen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 1. 1. 1994 bestan-den, so ist dem/der ArbeitnehmerIn nur auf sein/ihr Ver-langen – binnen 2 Monaten – ein Dienstzettel auszu-händigen. Besteht ein Arbeitsverhältnis höchstens in der Dauer von einem Monat oder enthält ein schrift-licher Arbeitsvertrag bereits alle geforderten Punkte, muss kein Dienstzettel ausgehändigt werden.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Achtung:Soll ein/e ArbeitnehmerIn einen vom/von der Arbeitge-berIn vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag unter-schreiben, sollte dieser vor der Unterzeichnung genau durchgelesen werden. Wenn dieser oder der übergebene Dienstzettel unklar ist, sollte die Beratung der zustän-digen Gewerkschaft in Anspruch genommen werden.
Folgende Punkte sind dabei von besonderer Bedeutung:l Bestimmungen über die Probezeit, höchstens
1 Monat;l Versetzbarkeit, sowohl Dienstort als auch Dienstver-
wendung;l Überstundenregelung;l Konkurrenzklausel;l Kündigungsfristen und Termine;l Verpflichtung, Ausbildungskosten rückzuer statten.
Grundsätzlich dürfen die Rechte des/der Arbeitneh-merIn, die diesem aufgrund gesetzlicher oder kollektiv-vertraglicher Vorschriften oder durch Betriebsvereinba-rung zustehen, durch den Arbeitsvertrag nicht ge-schmälert werden.Sowohl der Dienstzettel als auch der Arbeitsver-trag sind gebührenfrei.
Schriftliche AbrechnungenJedem/jeder ArbeitnehmerIn ist am Ende des Monats eine schriftliche Lohn-(Gehalts)abrechnung auszu-stellen. Diese muss als Mindesterfordernis die Höhe des verdienten Entgelts sowie die Höhe und Zusammen-setzung der Abzüge enthalten.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
■ ARBEITSZEIT, ARBEITSRUHE
Normalarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag(Umrechnung auf den Monat: x 4,33 = 173,2 Stunden).
Verschiedene kollektivvertragliche Regelungen mit kür-zerer Arbeitszeit gibt es bereits für viele Arbeitneh-merInnen. Bei Arbeitsbereitschaft (z. B. bei Portieren) können durch Kollektivvertrag längere Arbeitszeiten zu-gelassen sein.
ÜberstundenMaximal zwei am Tag, fünf in der Woche, darüber hinaus zusätzlich weitere 60 Überstunden verteilt auf das gan-ze Jahr, wobei die Anzahl von zehn pro Woche nicht überschritten werden darf. Die Höchsttagesarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag darf dabei jedoch nicht über-schritten werden. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kön-nen, unter gewissen Bedingungen, zusätzliche Über-stunden zugelassen sein.
PausenDie Pause hat bei einer mehr als sechsstündigen Ar-beitszeit zumindest 30 Minuten zu betragen. Diese gilt nicht als Arbeitszeit.Bei durchlaufender oder mehrschichtiger Arbeitsweise sind bezahlte Kurzpausen zu gewähren. Bei Nacht-schwerarbeit gebührt pro Schicht eine bezahlte Kurz-pause von 10 Minuten.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
RuhezeitenZwischen zwei Arbeitstagen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Zum Wochenende gebührt eine ununterbrochene Wo-chenendruhe von 36 Stunden. Es sind Ausnahmen durch Kollektivverträge oder Verordnung möglich. In diesem Fall gebührt in der betreffenden Kalenderwo-che eine 36-stündige Wochenruhe an Werktagen.
Wird die Wochenendruhe (Wochenruhe) innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unterbrochen, gebührt eine Ersatzruhezeit. Ihr Ausmaß entspricht der innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit.
Der Anspruch auf Ersatzruhe berührt nicht den An-spruch auf Überstundenabgeltung nach dem Arbeits-zeitgesetz bzw. Kollektivvertrag.
Lage der ArbeitszeitDie Lage der Arbeitszeit ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Einseitige Änderungen der Lage durch den/die Arbeit-geberIn sind nur zulässig wenn:
1. eine Vereinbarung über eine Änderungsmöglichkeit besteht, und
2. die Änderung sachlich gerechtfertigt ist, und 3. die Änderung 2 Wochen im Vorhinein mitgeteilt wurde, 4. und berücksichtigungswürdige Interessen des/der Ar-
beitnehmerIn nicht entgegenstehen.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
TeilzeitarbeitDas Ausmaß der Arbeitszeit ist zu vereinbaren, eine Ände-rung des Arbeitsausmaßes muss ab 1. 1. 2008 schriftlich gemacht werden. Ständige Überschreitungen eines nur zum Schein vereinbarten niedrigeren Ausmaßes sind als stillschweigende Fixierung (durchschnittlichen) höheren Ausmaßes zu betrachten.
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei betrieblichen Sozial-leistungen, Aufstieg u. dgl. nicht benachtei ligt werden.
Ab 1. 1. 2008 bekommen Teilzeitbeschäftigte bei Mehr-arbeit einen 25-Prozent-Zuschlag. Dieser entfällt je-doch, wenn die Mehrstunden innerhalb eines Quartals oder bei einer Gleitzeitregelung innerhalb der Gleit-zeitperiode ausgeglichen werden.
Einschränkungen gibt es auch, wenn es für Vollzeitbe-schäftigte wöchentlich Mehrarbeitsstunden ohne Zu-schlag gibt (z. B. bei einer 38,5-Stunden-Woche 1,5 Stun-den ohne Zuschlag). In diesem Fall sind auch für Teilzeit-beschäftigte diese Stunden zuschlagsfrei.
Mehrarbeit ist nur zulässig, wenn: 1. eine Verpflichtung dazu durch Vereinbarung oder die
Treuepflicht besteht und 2. ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht und 3. berücksichtigungswürdige Interessen des/der Arbeit-
nehmerIn nicht entgegenstehen.Regelmäßig geleistete Mehrarbeit ist darüber hinaus bei der Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
GleitzeitGleitzeit ist zulässig, wenn:
1. eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung – besteht ein Be-triebsrat, eine Betriebsvereinbarung – abgeschlossen wird;
2. der Gleitzeitrahmen (frühester Arbeitsbeginn, spätestes Arbeitsende an einem Tag) festgelegt wird;
3. eine Gleitzeitperiode, in der die Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten werden darf, festge-legt wird;
4. die Anzahl der Gut- oder Minusstunden festgelegt wird, die höchstens über das Ende der Gleitzeitperiode hi-naus übertragen werden dürfen, und
5. eine fiktive tägliche Normarbeitszeit zur Abgrenzung, wie weit Arztbesuche usw. als Arbeitszeit gelten, verein-bart wird.
Andere Formen der flexiblen ArbeitszeitDarunter fallen,l Schichtarbeit,l das Einarbeiten von freien Tagen in Verbindung mit
Feiertagen,l Durchrechnungsmodelle.
Es geht darum, dass Arbeitszeitüberschreitungen nach bestimmten Regeln im Verhältnis 1:1 durch Zeitaus-gleich abgegolten werden können, also nicht als Über-stunden bezahlt werden.
Bei Schichtarbeit müssen diese Schwankungen einem regelmäßigen Turnus folgen. Das Einarbeiten hat regel-
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
mäßig zu erfolgen und dient dem Freizeitinteresse der ArbeitnehmerInnen. Durchrechnungsmodelle zur Abdeckung betriebsbedingter Arbeitszeitschwankun-gen gibt es nur aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung.
■ ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn für eine gewisse Dauer das Entgelt weiterzuzahlen. Arbeitneh-merInnen haben einen Entgeltanspruch für 6 Wochen im Krankheitsfall. Der Anspruch erhöht sich auf 8 Wo-chen nach 5 Dienstjahren, auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren und auf 12 Wochen nach 25 Dienstjahren.
Dieser Entgeltanspruch gilt jedoch für ArbeiterInnen nur pro Dienstjahr und nicht, wie bei Angestellten, pro Halbjahr. Wird ein Angestellter z. B. im Februar krank, besteht der Anspruch bis August und ab September wieder ein neuer Grundanspruch. Der neue Anspruch des/der ArbeiterIn entsteht hingegen erst im neuen Arbeitsjahr.
ArbeiterInnen haben einen eigenen Anspruch wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Dieser besteht pro Anlassfall und nicht pro Arbeitsjahr. Erleidet eine Angestellte/ein Angestellter hingegen einen Ar-beitsunfall, gebührt ihr/ihm für 2 Wochen länger Entgelt-fortzahlung.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Höhe der Entgeltsfortzahlung: Angestellte (pro Halbjahr)/ArbeiterInnen (pro Arbeitsjahr)
unter 5 Dienstjahre 6 Wochen voll 4 Wochen halb
vom 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen voll 4 Wochen halb
vom 16. bis 25. Dienstjahr10 Wochen voll 4 Wochen halb
ab dem 26. Dienstjahr12 Wochen voll 4 Wochen halb
Lehrling (pro Lehrjahr)
volle Lehrlingsentschädigung 4 Wochen
Differenz zwischen Lehr-lingsentschädigung und Krankengeld für weitere
2 Wochen
Bei weiterer Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres 3 Tage volle Lehrlingsentschädigung. Für maximal 6 weitere Wochen Differenz zwischen Lehrlingsentschä-digung und Krankengeld.
■ URLAUB
Urlaubsanspruch
bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren
30 Werktage
nach Vollendung des 25. Jahres
36 Werktage
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
UrlaubsjahrEs beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Firma. Besteht eine Vereinbarung, die das Urlaubsjahr dem Ka-lenderjahr gleichstellt, beginnt ein neues Urlaubsjahr je-weils am 1. Jänner.
Berechnung der DienstzeitFür die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienst-zeiten bei demselben/derselben ArbeitgeberIn anzu-rechnen, die keine längere Unterberechnung als 3 Mo-nate aufweisen, außer diese wurde durch Kündigung des/der ArbeitnehmerIn, durch einen vorzeitigen Aus-tritt ohne wichtigen Grund oder eine von dem/der Ar-beitnehmerIn verschuldete Entlassung verursacht. Für die Bemessung des Urlaubs sind weiters anzu-rechnen:l die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zu-
gebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens 6 Monate gedauert hat;
l Schulzeiten, die über die allgemeine Schulpflicht hi-nausgehen (AHS, HAK, HTL) und an einer inländischen Schule verbracht wurden. Unter gewissen Bedin-gungen können auch ausländische Schulzeiten ange-rechnet werden;
l die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlos-senen Hochschulstudiums;
l Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens 6 Monate ge-dauert hat;
l Entwicklungshilfezeiten;l Haftzeiten nach dem Opferfürsorgegesetz;
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
l der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten.
Es ist bei den Anrechnungsbestimmungen jedoch zu beachten, dass es Begrenzungen gibt. Insgesamt dür-fen höchstens 7, bei Studium insgesamt höchstens 12 Vordienstjahre angerechnet werden.
Voller Urlaubsanspruch/UrlaubsersatzleistungDer volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten bzw. ab dem zweiten Arbeitsjahr mit Beginn des Arbeitsjahres. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses wird der offene Urlaub jedoch nur aliquot abgegolten (Urlaubs ersatzleis-tung). Der Resturlaub aus vergangenen Jahren wird zur Gänze abgegolten. Eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn jemand bereits mehr als den aliquoten Anteil des Urlaubs verbraucht hat, gibt es jedoch nicht, außer bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. einer ver-schuldeten Entlassung. In diesen beiden Fällen muss der über den aliquoten Teil zuviel bezogene Urlaub zurückge-zahlt werden.
■ URLAUB NACH DEM BAUARBEITER-URLAUBSGESETZ
Die betroffenen ArbeitnehmerInnen haben nach einer Beschäftigungszeit von jeweils 47 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) Anspruch auf 30 Werktage Ur-laub, nach 26 Anwartschaftswochen im halben Ausmaß. Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage pro An-wartschaftsperiode, wenn Beschäftigungszeiten von min-destens 1.150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
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ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
■ KÜNDIGUNGSFRISTEN/KÜNDIGUNGSTERMINE
ArbeiterInnenKollektivvertrag beachten! Die zuständige Ge werkschaft gibt dazu Auskunft (Adressen siehe Seite 79).
AngestellteBei Kündigung durch den/die DienstgeberIn
unter 2 Dienstjahren 6 Wochen
vom 3. bis zum 5. Dienstjahr 2 Monate
vom 6. bis zum 15. Dienstjahr 3 Monate
vom 16. bis zum 25. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahrjeweils zum Quartal(wenn nicht anders vereinbart)
5 Monate
bei Kündigung durch den/die DienstnehmerIn jeweils zum Monatsletzten
1 Monat
EntlassungFür die Angestellten sind die Entlassungsgründe de-monstrativ im § 27 des Angestelltengesetzes aufge-zählt. Es handelt sich dabei z. B. um:l Untreue,l Vertrauensunwürdigkeit,l lange andauernde Arbeitsverhinderung außer wegen
Krankheit oder eines Unglücksfalls.
Für die ArbeiterInnen sind die Entlassungsgründe taxa-
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
tiv in § 82 der Gewerbeordnung aufgezählt. Es handelt sich dabei z. B. um:l Begehen eines abträglichen Nebengeschäftes (z. B.
Pfusch),l beharrliche Vernachlässigung seiner Pflichten.
Vorzeitiger berechtigter AustrittDer/die Angestellte kann nach § 26 Angestelltengesetz z. B. vorzeitig austreten:l Wenn er/sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig ist
oder diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht fortsetzen kann;
l wenn der/die DienstgeberIn das Gehalt des/der DienstnehmerIn ungebührlich schmälert oder vorent-hält, ihn/sie bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder unge-sunder Wohnung benachteiligt.
Für die ArbeiterInnen gelten nahezu die gleichen Aus-trittsgründe.
KündigungsentschädigungWird ein Dienstverhältnis durch den/die ArbeitgeberIn rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hat der/die Arbeitneh-merIn Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das ist jenes Entgelt, welches bei ordnungsgemäßer Kündi-gung zustande gekommen wäre. Dieser Anspruch be-steht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärt, der vom/von der ArbeitgeberIn verschuldet wurde.
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
Während der Kündigungsentschädigung oder der Ur-laubsersatzleistung ruhen das Arbeitslosengeld und die vorzeitige Alterspension.
Einvernehmliche AuflösungBei einer einvernehmlichen Auflösung kommen der/die ArbeitgeberIn und der/die ArbeitnehmerIn über-ein, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden.
■ ALTES ABFERTIGUNGSRECHT
Gilt weiterhin für Personen, deren Arbeitsverhältnis be-reits am 1. 1. 2003 bestanden hat, und die nicht mittels Einzelvereinbarung mit dem/der ArbeitgeberIn in das neue Abfertigungsrecht umgestiegen sind.
ArbeiterInnen und AngestellteDer Anspruch auf Abfertigung nach altem Recht ent-steht nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienst-zeit von
3 Jahren in Höhe von 2 Monatsentgelten
5 Jahren in Höhe von 3 Monatsentgelten
10 Jahren in Höhe von 4 Monatsentgelten
15 Jahren in Höhe von 6 Monatsentgelten
20 Jahren in Höhe von 9 Monatsentgelten
25 Jahren in Höhe von 12 Monatsentgelten
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
Und in folgenden Fällen der Beendigung des Dienst-verhältnisses:l Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn;l ungerechtfertigte und unverschuldete Entlassung;l berechtigter vorzeitiger Austritt des/der Arbeit-
nehmerIn;l Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses (Zeit-
ablauf ); l einvernehmlicher Auflösung;l bei Eigenkündigung des/der ArbeitnehmerIn wegen
Inanspruchnahme einer Alterspension oder einer vor-zeitigen Alterspension, des Pensionskorridors oder der Schwerarbeitspension, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat;
l bei Eigenkündigung des/der ArbeitnehmerIn wegen Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeits- bzw. In-validitätspension hingegen schon nach 3 Jahren;
l wenn der/die ArbeitnehmerIn spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz seinen/ihren Austritt erklärt und das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat. In diesem Fall beträgt die Abfertigung die Hälfte des sonstigen Anspruchs, maximal jedoch 3 Monats-entgelte.
Günstigere Bestimmungen von Kollektivverträgen blei-ben aufrecht.
Für BauarbeiterInnen gelten die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsge-setzes.
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
■ ABFERTIGUNG NEU
Die Abfertigung neu gilt für alle Beschäftigungsverhält-nisse, die ab dem 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden. Bau arbeiterInnen, für die bereits in die Bauarbeiter-Ur-laubs- und Abfertigungskasse einbezahlt wurde, blei-ben vorläufig im alten System. Das gilt auch für Arbeit-nehmerInnen, die aufgrund einer Wiedereinstiegszusa-ge nach dem 31. 12. 2002 ein Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber eingegangen sind, bei dem sie schon zuvor beschäftigt waren.
Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich weiter dem alten Abfertigungsrecht. Es besteht jedoch die Mög-lichkeit für jeden/jede DienstnehmerIn mit dem Arbeit-geber einen Einzelvertrag abzuschließen, um ins neue Abfertigungssystem umzusteigen. Das heißt, sowohl der/die ArbeitgeberIn, als auch der/die ArbeitnehmerIn müs-sen dem Inhalt des Vertrages zustimmen – keiner kann den anderen zwingen, ins neue Abfertigungsrecht umzu-steigen (siehe Umstieg ins neue System). Ab 1. 1. 2008 sind auch die freien DienstnehmerInnen und Selbstständigen in die Abfertigung neu miteinbe-zogen. Aus diesem Grund ändert sich der Titel des Be-trieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in Be-triebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge-gesetz (BMSVG) und die Begriffe „Mit arbeiter vor sorge-kasse“(„MV-Kasse“) werden durch „Betriebliche Vorsorge-kasse“ („BV-Kasse“) ersetzt.
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
Höhe der Abfertigung neuUnterliegt ein/e ArbeitnehmerIn der Abfertigung neu, hat der/die ArbeitgeberIn monatlich Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttoeinkommens an die Gebietskran-kenkasse abzuführen. Beitragsgrundlage für den Abfer-tigungsbeitrag ist das sozialversicherungspflichtige Ent-gelt inklusive Sonderzahlungen. Auch Entgeltbestand-teile über der Höchstbeitragsgrundlage und unter der Geringfügigkeitsgrenze sind beitragspflichtig. Die Ge-bietskrankenkasse leitet dann die einbezahlten Gelder an die betriebliche Vorsorgekasse weiter.
Die endgültige Höhe der Abfertigung ergibt sich aus den vom/von der ArbeitgeberIn in die betriebliche Vor-sorgekasse einbezahlten Beiträge, plus der Zinsen und abzüglich der Verwaltungskosten.
Karenzzeiten, Zivil- und Präsenzdienst bei der Abfertigung neuAuch in Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sowie bei Bezug von Wochen- und Krankengeld nach dem ASVG leistet der/die ArbeitgeberIn weiter Beiträge. Bemes-sungsgrundlage für Präsenz- und Zivildienst ist das Kin-derbetreuungsgeld. Beim Wochengeld ist die Bemes-sungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Wochengeld maßgebliche Gehalt, im Falle des Kranken-geldes die Hälfte des maßgeblichen Gehaltes.
Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (wenn ein Anspruch auf Wochengeld besteht) und für die Dauer von Familienhospizkarenz werden Beiträge
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
vom Familienlastenausgleichsfonds geleistet. Bemes-sungsgrundlage ist das Kinderbetreuungsgeld.
Beginn der Beitragszahlung der Abfertigung neuDer erste Monat eines Dienstverhältnisses ist beitrags-frei. Ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonates hat der/die ArbeitgeberIn Beiträge zu bezahlen.
Auszahlungen der Abfertigung neuVoraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen von mindestens 36 Einzahlungsmonaten und die Beendi-gung eines Dienstverhältnisses, wobei die 36 Mo-natseinzahlungen auch von verschiedenen Arbeitgebe-rInnen stammen können. Kein Auszahlungsanspruch besteht bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt. In diesen Fäl-len geht der angesparte Betrag aber nicht verloren, son-dern bleibt in der betrieblichen Vorsorgekasse, wird weiter verzinst und wird ins nächste Dienstverhältnis mitgenommen. Dies gilt jedoch nur für Arbeitneh-merInnen, die der Abfertigung neu unterliegen. Arbeit-nehmerInnen, die im alten Abfertigungsrecht bleiben, verlieren bei Selbstkündigung, unberechtigtem vorzei-tigen Austritt oder verschuldeter Entlassung ihren Ab-fertigungsanspruch.
Betriebliche VorsorgekasseIn Betrieben mit Betriebsrat hat die Auswahl einer be-trieblichen Vorsorgekasse mittels erzwingbarer Be-triebsvereinbarung zu erfolgen. In Betrieben ohne Be-triebsrat hat der/die ArbeitgeberIn alle MitarbeiterInnen
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
von der beabsichtigten Auswahl schriftlich zu verstän-digen. Widerspricht ein Drittel der Belegschaft schrift-lich, muss der/die ArbeitgeberIn mit den Arbeitneh-merInnen in Verhandlungen treten. Gleichzeitig mit dem Einspruch sollten die ArbeitnehmerInnen die Bei-ziehung der Gewerkschaft fordern, die im Interesse der Belegschaft die weiteren Verhandlungen mit dem/der ArbeitgeberIn aufnimmt.
Umstieg in das neue System Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich wei-ter dem alten Abfertigungsrecht. Mittels Einzelvereinba-rung kann jedoch vereinbart werden, ins neue Abferti-gungsrecht zu wechseln. Diesbezüglich gibt es zwei Umstiegsvarianten.
l Variante 1 – Einfrieren der bisher erworbenen Ab fer ti-gungsanwartschaften und Vereinbarung des Über-tritts ins neue Abfertigungssystem
Die bis zum Übertragungszeitpunkt fiktiv erworbene Anzahl der Monatsentgelte bleibt als Direkt anspruch gegen den/die ArbeitgeberIn erhalten und wird weiter-hin nach dem altem Recht behandelt. Das heißt, dieser eingefrorene Anspruch geht bei ArbeitnehmerInnen-kündigung, Entlassung und unberechtigtem Austritt verloren, bei allen anderen Beendigungsarten hat der/die ArbeitgeberIn auf Basis des letzten monatlichen Ent-gelts auszuzahlen. Die Anzahl der Monatsentgelte steigt jedoch nicht mehr an, da ab dem Übertragungszeit-punkt Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse zu
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
leis ten sind. Diese sind entsprechend dem neuen Ab fer-ti gungs recht zu behandeln und stehen dem/der Arbeit-nehmerIn unabhängig von der Beendigung des Dienst-verhältnisses jedenfalls zu.
l Variante 2 – Übertragung
Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsan-wartschaften in die betriebliche Vorsorgekasse gemäß Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und Arbeitneh-merIn und Vereinbarung des Übertritts in das neue Ab-fertigungssystem. In diesem Fall ist der übertragene Be-trag frei zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren und bleibt unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses dem/der Arbeit-nehmerIn erhalten. Es besteht dann allerdings kein Di-rektanspruch gegen den/die ArbeitgeberIn mehr, auch dann nicht, wenn der in die betriebliche Vorsorgekasse bezahlte Überweisungsbetrag wesentlich niedriger ist, als der fiktive Abfertigungsanspruch und das Dienstver-hältnis relativ bald nach Übertragung durch Arbeitge-berkündigung beendet wird.
Vor einem Umstieg sollte die fachkundige Beratung sei-tens der Gewerkschaft eingeholt werden, denn bei ei-ner „schlechten“ Vereinbarung kann viel Geld verloren gehen.
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
■ VERFALLSFRISTEN/VERJÄHRUNG
Will man arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, darf man die entsprechenden Fristen nicht versäumen, z. B. l Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozial-
gericht 7 Tage;l Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht auf
Kündigungsentschädigung 6 Monate;l für Lohnforderungen gilt generell eine dreijährige Ver-
jährungsfrist.
Kollektivverträge können jedoch für bestimmte Lohn- und sonstige Geldansprüche kürzere Verfallsfristen vor-sehen.
Im Falle einer verjährten Forderung kann diese nicht mehr eingeklagt werden, wird diese aber trotzdem be-zahlt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden. Leis-tet hingegen im Falle einer verfallenen Schuld jemand eine Zahlung, kann er diese wieder zurückfordern.
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BEENdIGUNG dES dIENST VERHäLTNISSES
■ PFLEGEFREISTELLUNG
Pflegefreistellung bei ErkrankungIst ein/e ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pfle-ge eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrank-ten, nahen Angehörigen (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern, Ehegatte/-gattin, LebensgefährtIn) an der Arbeits leis-tung nachweislich verhindert, so hat er/sie innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Ent-gelts im Ausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit.
Erweiterte PflegefreistellungWenn der/die ArbeitnehmerIn die Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Betreu-ung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden er-krankten Kindes unter zwölf Jahren erneut an der Arbeitsleistung verhindert ist, besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres.
Einseitiger UrlaubsantrittSollten die bisher angeführten Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sein, kann zur Pflege eines erkrankten Kindes – das heißt ohne Zustimmung des/der Arbeitge-berIn – Urlaub angetreten werden.Achtung: Das Angestelltengesetz sowie verschiedene Kollektivverträge sehen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhin-derung aus wichtigen im Interesse des/der Arbeitneh-merIn liegenden Gründen vor.
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BESTIMMUNGEN füR ELTERN UNd KINdER
■ MUTTERSCHUTZ UND KARENZ
■ ARBEITSRECHT
Verbotene ArbeitenÜberstundenarbeit und der Gesundheit abträgliche Ar-beiten sind verboten, das Nachtarbeits- sowie das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gilt bis auf wenige Ein-schränkungen.
Kündigungs- und EntlassungsschutzEin besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Schwangerschaft bis vier Mo-nate nach der Entbindung. Bei Inanspruchnahme einer Karenz verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
Bei geteilter Karenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz für jenen Elternteil, der den zwei-ten Karenzteil in Anspruch nimmt, frühestens vier Monate vor Antritt des zweiten Karenzteiles. Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzwidrig und daher ungültig.
Teilt eine schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung bzw. bei einer schriftlichen Kündigung binnen fünf Arbeitsta-gen nach deren Zustellung dem/der ArbeitgeberIn ihre Schwangerschaft mit, wird die Kündigung rechtsun-wirksam.
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Erfährt sie von der Schwangerschaft erst zu einem spä-teren Zeitpunkt, muss sie dem/der ArbeitgeberIn hier-von unverzüglich Mitteilung machen, damit die Kündi-gung rechtsunwirksam wird.
BefristungenBefristete Dienstverhältnisse müssen bis zum Beginn der Schutzfrist fortgesetzt werden, außer es gibt eine sachliche Begründung für die Befristung.
Lösung des Dienstverhältnisses und AbfertigungAltes Abfertigungsrecht (siehe dazu S. 20)Das Dienstverhältnis, mit einer Mindestdauer von fünf oder mehr Jahren ohne Karenzzeit, kann durch Austritt (bzw. Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung) unter Wahrung eines Abfertigungsanspruches gelöst werden:l während der Schutzfrist nach der Geburt (nur Mutter);l im Falle der Karenz bis spätestens drei Monate vor
Ende der eigenen Karenz (Mutter und Vater).
Der/die DienstnehmerIn wahrt den Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte.
Abfertigung neu (siehe dazu S. 22)Wenn ein Beschäftigungsverhältnis zu den oben ge-nannten Zeitpunkten durch Austritt wegen der Ge-burt eines Kindes gelöst wird, besteht ein Recht auf Auszahlung der angesparten Beiträge nach drei Bei-tragsjahren.
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SchutzfristWerdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist = absolutes Beschäftigungsverbot).
Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt ebenfalls acht Wochen (12 Wochen bei Mehrlings-, Früh- und Kai-serschnittgeburten). Hat sich die Schutzfrist vor der Ent-bindung verkürzt (Frühgeburt), dann verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im gleichen Ausmaß, jedoch auf maximal 16 Wochen.
Bei bestimmten Gesundheitsgefährdungen besteht die Möglichkeit, bereits vorzeitig vom/von der Ar beits-inspektionsarzt/-ärztin freigestellt zu werden. Während der Schutzfrist gebührt Wochengeld, das bei der zu-ständigen Gebietskrankenkasse zu beantragen ist.
Karenz für Mütter und VäterMütter und Väter haben Anspruch auf Karenz, wenn siel in einem Dienstverhältnis stehen undl mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist, oder im Anschluss an einen nach der Schutzfrist vereinbarten Urlaub oder im Anschluss an die Karenz des anderen Eltern teiles. Die Karenz dauert maximal bis zum 2. Ge-burtstag des Kindes.Die Karenz kann insgesamt zweimal geteilt werden (= drei Teile), die Teile dürfen nicht kürzer als drei Monate sein.
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BESTIMMUNGEN füR ELTERN UNd KINdER
Beim erstmaligen Betreuungswechsel kann ein Monat Karenz gemeinsam genommen werden. Die Karenz dauert dann jedoch nur bis zum Ende des 23. Lebens-monats des Kindes.
Das Kinderbetreuungsgeld wird in diesem Monat auch nur einmal ausbezahlt. Mütter/Väter können jeweils drei Monate der Karenzzeit für einen späteren Verbrauch (spätestens bis zum Ab-lauf des 7. Lebensjahres des Kindes) aufheben.
Achtung: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld en-det aber jedenfalls spätestens mit dem 3. Geburtstag des Kindes.
Bitte informieren Sie sich darüber in der Rechtsinfo der ÖGB-Frauen „Hurra – ein Kind ist da“ (im Internet unter: www.oegb.at/frauen).
MeldefristenMütter müssen ihre Karenz bis zum Ende der Schutzfrist ihrem/ihrer ArbeitgeberIn bekanntgeben.Spätestens drei Monate vor Ende des ersten Karenz-teiles muss der karenzierte Elternteil eine Verlängerung oder der andere Elternteil seine eigene Karenz bekannt-geben. Achtung: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz be-ginnt für den anderen Elternteil frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz. Wir empfehlen daher keine frühere Bekanntgabe!
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Recht auf InformationDie/der ArbeitgeberIn hat die Pflicht, karenzierte Arbeit-nehmerInnen über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren.
Anrechnung der KarenzBei Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Ent-geltfortzahlung und des Urlaubsausmaßes wird die ers-te Karenz für maximal zehn Monate angerechnet. Achtung: Kollektivverträge oder Betriebsvereinba-rungen können günstigere Regelungen beinhalten.
ElternteilzeitSeit 1. Juli 2004 können Eltern bei Erfüllung der gesetz-lichen Anspruchsvoraussetzungen (Beschäftigungsdau-er von mindestens drei Jahren, Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit mindestens 21 ArbeitnehmerInnen) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ihres Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt eine Teilzeitbeschäf-tigung oder eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
ArbeitnehmerInnen, die keinen Anspruch auf „Eltern-teilzeit“ haben, weil sie eine oder beide der oben ge-nannten Kriterien nicht erfüllen, können mit ihrem/ihrer ArbeitgeberIn längstens bis zum Ablauf des 4. Lebens-jahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung verein-baren.Bitte informieren Sie sich darüber in der Rechtsinfo der ÖGB-Frauen „Elternteilzeit“ (im Internet unter: www.oegb.at/frauen).
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■ LEISTUNGSRECHT
Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil, wenn für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung besteht, und er/sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht übersteigt. Ab 1. 1. 2008 gibt es die Möglich-keit zwischen drei verschiedenen Varianten des Kinder-betreuungsgeldbezuges zu wählen. Diese unterschei-den sich in der Höhe und der Dauer des Bezuges.
Bei der Variante 1 kann wie bisher, bei der Betreuung des Kindes durch nur einen Elternteil, das Kinderbetreu-ungsgeld, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt werden. Wenn bei Bezug von Kinder-betreuungsgeld mit dem/der PartnerIn abgewechselt wird, kann das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum 3. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Das Kin-derbetreuungsgeld beträgt dann € 14,53 täglich, das er-gibt € 436,– monatlich.
Bei der Variante 2 kann ein Elternteil bis zum 20. Le-bensmonat des Kindes, täglich € 20,80 bzw. monatlich € 624,– Kinderbetreuungsgeld beziehen. Bei Inan-spruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes in der gleichen Höhe maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.
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BESTIMMUNGEN füR ELTERN UNd KINdER
Die Variante 3 bietet die Möglichkeit, dass ein Eltern-teil bis zum 15. Lebensmonat des Kindes € 26,60 täg-lich bzw. € 800,– pro Monat bezieht. Der andere Elternteil kann noch Kinderbetreuungsgeld in der gleichen Höhe bis zum 18. Lebensmonat des Kindes beziehen.
MehrlingszuschlagBei Mehrlingsgeburten erhält man für das erste Kind Kinderbetreuungsgeld in der Höhe der gewählten Vari-ante. Für das zweite Kind und jedes weitere Kind erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld um € 7,27 täglich für die Dauer der jeweils gewählten Variante. Bei der Ge-burt eines weiteren Kindes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, endet der Bezug für das ältere Kind. Der Mehrlingszuschlag von € 7,27 täglich wird jedoch für die Dauer der damals gewählten Variante weiter ausbezahlt.
Die Karenz selbst dauert wie bisher maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
ZuverdienstgrenzeKinderbetreuungsgeld gebührt bis zu einer Zuver-dienstgrenze von € 16.200 pro Jahr, wobei in diesem Betrag auch Einnahmen aus Vermietung, Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Werkverträgen, aus freien Dienstverträgen oder aus Kapitalvermögen eingerechnet werden müssen. Als Richtwert empfeh-len die ÖGB-Frauen ein monatliches Bruttoeinkom-men von € 1.250,– nicht zu überschreiten.
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Achtung: Überschreitet das Einkommen des An-spruchszeitraumes die Einkommensgrenze, so ist ab dem Kalenderjahr 2008 nur jener Betrag zurückzuzah-len, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wur-de. Für Bezugszeiträume in den Jahren 2002 bis 2007 gilt, dass das gesamte in den entsprechenden Kalender-jahren bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden muss.
Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungs-geld im Vorhinein (= spätestens ein Monat vorher) zu verzichten. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermo-nate möglich. Damit werden die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte nicht gerechnet. Allerdings ver-kürzt sich dadurch die Bezugsdauer. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Ka-lendermonate und maximal für sechs Monate rück-wirkend möglich.
Tipp: Zur genauen Berechnung Ihrer Zuverdienstgrenze haben die ÖGB-Frauen für Sie einen Online-Kindergeld-rechner entwickelt, mit dessen Hilfe Sie Ihre persönliche Zuverdienstgrenze ausrechnen können. Sie finden den Rechner unter www.kindergeldrechner.at
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Zuverdienst während der KarenzOhne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu ver-lieren kann bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Be-schäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem/der eigenen ArbeitgeberIn vereinbart werden. Mit Zu-stimmung der/des eigenen Arbeitgeberin/Arbeitge-bers kann eine solche Beschäftigung auch bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn ausgeübt werden.
Zuschuss zum KinderbetreuungsgeldFür Familien mit geringem Einkommen bzw. für Allein-erzieherInnen gibt es einen Zuschuss zum Kinderbe-treuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich (€ 181,80 monatlich).
Achtung: Der Zuschuss muss im Nachhinein bei Über-schreiten der Einkommensgrenze entweder von der Mutter oder vom Vater zurückgezahlt werden.
Zum Zuschuss darf der/die BezieherIn des Kinderbe-treuungsgeldes selbst bis zu € 16.200,– jährlich dazu-verdienen. Bei Überschreiten der Höchstgrenze wird der/die BezieherIn selbst rückzahlungspflichtig. Und zwar unabhängig davon, wer bei Antragstellung zur Rückzahlung verpflichtet wurde. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr/ihre EhepartnerIn kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als € 12.200 (Freigrenze) beträgt. Die Frei-grenze erhöht sich für jede weitere unterhaltspflichtige Person um € 4.000.
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■ FAMILIENBEIHILFE
Die Familienbeihilfe beträgt monatlich in € für das
1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind
Kind jünger als 3 Jahre 105,40 118,20 140,40 155,40
Kind älter als 3 Jahre 112,70 125,50 147,70 162,70
Kind älter als 10 Jahre 130,90 143,70 165,90 180,90
Kind älter als 19 Jahre 152,70 165,50 187,70 202,70
Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 138,30 €.
Mehrkinderzuschlag siehe Steuerrecht.Grundsätzlich hat die Mutter Anspruch auf Familienbei-hilfe, sie kann aber zugunsten des Vaters verzichten. Diesen Verzicht kann die Mutter jederzeit widerrufen.
Kinder im AuslandFür Kinder, die ständig im Ausland leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Sofern aber zwischen-staatliche Abkommen die Zahlung einer Familienbeihil-fe vorsehen, bleiben derartige Ansprüche unberührt, außer die jeweiligen Abkommen werden geändert.
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■ MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGENDer Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ist daran gebunden, dass Sie sämtliche im Mutter-Kind-Pass vorgesehene Untersuchungen zeitgerecht durch-führen lassen (= fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat).
Ansonsten wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes bei der Variante 30+6 (Achtung: für Geburten vor 2008 kommt es zu einer Halbierung ab dem 21. Lebensmo-nats des Kindes) bzw. ab dem 17. Lebensmonat des Kin-des bei der Variante 20+4 bzw. ab dem 13. Lebensmo-nat des Kindes bei der Variante 15+3 das Kinderbetreu-ungsgeld halbiert.
Bei der Variante 30+6 ist der Nachweis aller zehn Unter-suchungen bis spätestens zur Vollendung des 18. Le-bensmonats des Kindes zu erbringen.
Bei der Variante 20+4 sowie 15+3 ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen: Die ersten neun Untersu-chungen sind bis zur Vollendung des 11. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes ist der Mutter-Kind-Pass über alle zehn Untersuchungen der zuständigen Kran-kenkasse zu übermitteln.
Bereits mit 1. Jänner 2004 wurde per Gesetz eine Nach-frist zum Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersu-chungen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
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BESTIMMUNGEN füR ELTERN UNd KINdER
Kindes eingeführt. Diese Regelung gilt für Geburten ab 1. 1. 2002. Nach Erbringung des Nachweises bis spätes-tens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, ge-bührt das Kinderbetreuungsgeld wieder in voller Höhe und der einbehaltene Betrag wird nachgezahlt.
Weitere Infos zu den Themen „Hurra, ein Kind ist da“, „Elternteilzeit“, „Bin ich geringfügig beschäf-tigt“, „Altersteilzeit“, „Der Dienstleistungsscheck“, „Bist du a-typisch“, „Familienhospizkarenz“ und „Gleichbehandlung in der Arbeitswelt“ finden sie in den Rechtsinfos der ÖGB-Frauen auf unserer Homepage unter www.oegb.at/frauen.
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BESTIMMUNGEN füR ELTERN UNd KINdER
■ ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
ArbeitslosengeldVoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass manl der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. ar-
beitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig ist,l die Anwartschaft erfüllt.
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist grundsätz-lich dann erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt zumindest 52 Wochen arbeitslosenversiche-rungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Bei Personen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 25. Lebensjahr geltend machen, genügt be-reits das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversiche-rungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate (Rahmenfrist). Wenn sie jedoch bereits einmal Arbeitslosengeld oder Karenzgeld bezogen haben, sind 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Be-schäftigung innerhalb der 12-monatigen Rahmenfrist erforderlich. Die angeführten Rahmenfristen von 24 bzw. 12 Mona-ten können bei Vorliegen bestimmter im Gesetz ange-führter Tatbestände verlängert werden (Rahmenfrister-streckung).Als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gilt im Allgemeinen jede Beschäftigung als Dienstneh-
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
merIn und als freier(e) DienstnehmerIn. Nicht arbeitslo-senversicherungspflichtig beschäftigt sind jedoch ge-ringfügig Beschäftigte.
Erfolgt jedoch die Lösung des Dienstverhältnisses frei-willig und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe geltend gemacht werden, so besteht für die er-sten 4 Wochen eine Wartezeit, d. h. das Arbeitslosengeld gebührt erst ab dem 29. Tag der Arbeitslosigkeit.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) geltend zu ma-chen. Dies sollte möglichst noch am ersten Tag der Ar-beitslosigkeit geschehen, da Arbeitslosengeld nie rück-wirkend gewährt wird. Es kann aber natürlich auch schon während der Kündigungsfrist Kontakt mit dem AMS aufgenommen werden. Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs hängt von der Dauer der vorangehenden Beschäftigungs-zeiten bzw. vom Alter des/der Arbeitslosen ab. Die Mindestdauer beträgt 20 Wochen. 30 Wochen ge-bühren, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 156 Wo-chen (3 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. 39 Wochen gebühren, wenn bei Geltendmachung das 40. Lebensjahr bereits voll-endet wurde und in den letzten 10 Jahren vor der Geltendmachung mindestens 312 Wochen (6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, 52 Wochen gebühren, wenn bei Geltend-
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
machung des Anspruchs das 50. Lebensjahr über-schritten ist und in den letzten 15 Jahren vor der Gel-tendmachung mindestens 468 Wochen (9 Jahre) ar-beitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor-liegen. Für die Beurteilung der Bezugsdauer werden auch jene Zeiten herangezogen, die bereits anlässlich eines früheren Arbeitslosengeldbezuges berücksichtigt wurden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Einkommen des letzten bzw. vorletzten Kalender-jahres. Das heißt, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im ers-ten Kalenderhalbjahr (1. 1. bis 30. 6.) ist das vorletzte Ka-lenderjahr maßgeblich, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit im zweiten Kalenderhalbjahr (1. 7. bis 31. 12.) das letzte Kalenderjahr.
Beispiel: Jemand wird am 1. 4. 2008 arbeitslos – Basis für das Arbeitslosengeld ist das durchschnittliche Ein-kommen aus dem Jahr 2006.
Für die Berechnung des durchschnittlichen Einkom-mens werden nur die Beschäftigungszeiten herangezo-gen. Zeiten in denen man wegen Erkrankung oder Ar-beitslosigkeit nicht das volle oder kein Entgelt bezogen hat, werden ausgeklammert.
Das Arbeitslosengeld wird aufgrund eines „Nettoersatz-ratensystems“ ermittelt und weist einen Grundbetrag von 55 Prozent des Nettoverdienstes auf.
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird durch ei-nen Ergänzungsbetrag auf den Ausgleichszulagenricht-satz (für 2008 € 747,–) aufgestockt, wenn die Obergren-zen (für Arbeitslose mit Familienzuschlag 80 % des früheren Nettoverdienstes; ohne Familienzuschlag 60 %) über diesem Richtsatz liegen; liegen diese Grenzen un-ter dem Richtsatz, bilden diese die Obergrenze.
Das höchstmögliche Arbeitslosengeld beträgt für 2008
pro Kalendertag € 41,77
im Monat (31 Tage) € 1.294,87
Hat ein Arbeitsloser/eine Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosen-geld herangezogenes Entgelt auch bei weiteren An-sprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt (Be-messungsgrundlagenschutz).
■ NOTSTANDSHILFE
Sie gebührt bei Notlage im Anschluss an das Arbeitslo-sengeld. Für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen und das Einkommen des/der Ehegatten/-gattin bzw. LebensgefährtIn, sofern es die Freigrenze übersteigt, herangezogen, nicht jedoch das Einkommen anderer Familienangehöriger.Die Notstandshilfe beträgt 95 % des vorher bezoge-nen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
dieses Arbeitslosengeld monatlich unter € 747,– (2008) liegt und 92 % wenn es über diesem Wert liegt. Die Höhe der Notstandshilfe wird jedoch unter Um-ständen nach 6 Monaten eingekürzt. Dies ist von der Bezugsdauer des vorher bezogenen Arbeitslosen-geldes abhängig.
Das bedeutet, dass nach 20 Wochen Arbeitslosengeld-bezug die Notstandshilfe auf die Höhe von € 747,– und nach einer Bezugsdauer von 30 Wochen auf die Höhe von € 871,– eingekürzt wird. Eine Kürzung nach einer Bezugsdauer von 39 Wochen bzw. 52 Wochen wird nicht vorgenommen.
Die Freigrenze des Einkommens des/der Lebens- oder EhepartnerIn beträgt € 473,– (+ € 11,– als Werbekosten-pauschale bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit) mo-natlich. Sie erhöht sich für jeden Unterhaltsberech-tigten, für den der/die LeistungsbezieherIn tatsächlich zum Unterhalt beiträgt um monatlich € 236,50. Nur das die Freigrenze übersteigende Einkommen mindert die Notstandshilfe entsprechend. Achtung: NotstandshilfebezieherInnen, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind, und deren Anspruch auf Not-standshilfe wegen Einkommensanrechnung weggefal-len ist, erhalten einen Anspruch auf Pensionsversiche-rung, der durch Antrag geltend zu machen ist. Zur Ver-meidung allfälliger Verluste an Pensionsversicherungs-zeiten sollte daher beim AMS möglichst rasch ein An-trag gestellt werden.
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Notstandshilfe für ÄltereBei der Anrechnung des Einkommens des/der Ehe-partnerIn oder LebensgefährtIn auf die Notstandshilfe wurde eine Begünstigung eingeführt. Der Freibetrag von € 473,– ist auf € 946,– zu erhöhen, wenn der/die Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch für die Dauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld er-schöpft hat. Für jede Person, für die Unterhalt gewährt wird, erhöht sich diese Freigrenze um € 473,–.
Der Freibetrag ist auf € 1.419,– zu erhöhen, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr durch 52 Wochen hindurch Arbeitslosengeld bezogen wurde und mindestens 240 Monate (= 20 Jahre) An-wartschaftszeiten vorliegen. Für jede Person, für die Unterhalt gewährt wird, erhöht sich diese Freigrenze um € 709,50.
Für Frauen ist die Freigrenze auf € 1.419,– auch schon dann zu erhöhen, wenn das 54. Lebensjahr vollendet ist und innerhalb der letzten 25 Jahre vor Vollendung des 54. Lebensjahres insgesamt 15 Beschäftigungsjah-re vorliegen.
■ ÜBERGANGSGELD
Gebührt als neue Leistung der Arbeitslosenversiche-rung in Höhe des um 25 Prozent erhöhten Grundbe-trages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Fami-lienzuschläge in folgenden Formen:
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
1. Übergangsgeld nach der AltersteilzeitGilt für Personen, deren Altersteilzeitvereinbarung zwi-schen 31. 3. 2003 und 31. 12. 2003 wirksam geworden ist, sofern nach dem Ende der vereinbarten Altersteil-zeitregelung wegen Anhebung des Pensionsalters die Pension nicht angetreten werden kann, eine Verlänge-rung der Altersteilzeit nicht offensteht und diese Per-sonen somit nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses ar-beitslos sind.
2. Übergangsgeld für Personen, die das frühestmög-liche Pensionsalter für die (ab 1. Jänner 2004 abgeschaff-te) vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (61,5 bzw. 56,5 Jahre) in den Jahren 2004 bis 2009 erfüllen, wenn sie in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen ar-beitslos waren.
■ PENSIONSVORSCHUSS Wird bei Antragstellung vom Arbeitsmarktservice dann gewährt, wenn auch die Voraussetzungen für einen Leis-tungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind. Die Höhe entspricht dem sonst gebührenden Leis-tungs bezug. Das Ausmaß darf jedoch bei Antragstellung auf Alterspension € 34,17 – bei Antragstellung auf Invali-ditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension € 28,20 – täglich, nicht überschreiten.
Bei Abweisung von Pensionsanträgen kommt es zu kei-ner allfälligen Differenznachzahlung, wenn der An-
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
spruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe höher gewesen wäre, als der bezogene Pensionsvorschuss.
■ FAMILIENZUSCHLAG Zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebührt für Kinder und Enkel, Wahlkinder und Pflege-kinder pro Person ein Familienzuschlag von € 0,97 täg-lich, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Per-sonen wesentlich beiträgt und für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für Ehegatten/-gattinen (Lebensgefährten/-gefährtinnen) gebührt nur dann ein Familienzuschlag, wenn diese kein Einkommen über der Geringfügigkeitskgrenze (€ 349,01 monatlich) erzielen, der Arbeitslose wesent-lich zu ihrem Unterhalt beiträgt und zusätzlich für min-destens einen minderjährigen Angehörigen ein Famili-enzuschlag oder für einen behinderten Angehörigen eine Familienbeihilfe gewährt wird.
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ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
■ VOLLVERSICHERUNGist die Pflichtversicherung in der• Unfallversicherung• Krankenversicherung• Pensionsversicherung• Arbeitslosenversicherung Die Vollversicherungspflicht ist von der Zahl der Arbeits-stunden unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Ver-dienstes. Nur eine Beschäftigung gegen ein Entgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, unter-liegt auch der Pflichtversicherung in allen Versiche-rungszweigen.
■ GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2008
pro Tag (bei kurzfristiger Beschäftigung) € 26,80
monatlich € 349,01
Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (geringfügig Beschäftigte), sind nur un-fallversichert. Sie sind aber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Optionsmöglichkeit für geringfügig BeschäftigteGeringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert. Es gibt die Möglichkeit, in die Kran-ken- und Pensionsversicherung zu optieren, dies erfor-dert eine Antragstellung bei der Krankenkasse. Der An-
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ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
trag kann nur für beide Versicherungen gemeinsam ge-stellt werden.
Geringfügig Beschäftigte müssen den Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag selbst einzahlen. Sie sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert und erwerben in der Pensionsversicherung Zeiten der frei-willigen Weiterversicherung. Der Beitrag pro Monat be-trägt € 49,25. Haben sich geringfügig Beschäftigte in die Kranken- und Pensionsversicherung hineinoptiert, beträgt im Falle der Krankheit das Krankengeld von der Gebietskrankenkasse € 125,36.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder solche neben einer versicherungspflichtigen BeschäftigungÜbt ein/eine DienstnehmerIn neben einer der Voll-versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung auch eine geringfügige Beschäftigung aus oder geht er/sie mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach, muss er/sie am Jahresende den Dienstneh-merInnenbeitrag zur Kranken- und zur Pensionsversi-cherung, der von der Krankenkasse vorgeschrieben wird, nachzahlen.
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2008
monatlich € 3.930,–
für Sonderzahlungen € 7.860,–
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ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
■ AUSGLEICHSZULAGEIn Österreich gibt es keine Mindestpension. Ist aller-dings das Gesamteinkommen des/der PensionistIn unter der Ausgleichszulage, gebührt die Differenz. Ist jemand verheiratet, wird das Einkommen des/der Ehegatten/-gattin auch zum Gesamteinkommen ge-rechnet.
Ausgleichzulagenrichtsätze 2008
für Alleinstehende € 747,00
für Ehepaare € 1.120,00
Diese Richtsätze – außer bei BezieherInnen einer Witwen-(Witwer)pension – erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 274,76 nicht erreicht um € 78,29
für Waisenpensionen, jeweils bis zur Vollendung des Le-bensjahres
Halbwaisen bis zum 24. € 274,76
Vollwaisen bis zum 24. € 412,54
Halbwaisen über dem 24. € 488,24
Vollwaisen über dem 24. € 747,00
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ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
■ FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG
PensionsversicherungDer monatliche Beitrag (22,8 Prozent) ist abhängig vom vorherigen Erwerbseinkommen. Er beträgt
höchstens € 1.045,38
mindestens € 145,90
Bei Personen, die eine/n nahe/n Angehörige/n ab der Pflegestufe 3 pflegen, ist der monatliche Beitragssatz nur 10,25 Prozent. Er beträgt
höchstens € 469,96
mindestens € 65,59
Für längstens 48 Kalendermonate trägt der Bund bei Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Pflegestufe 4 die Hälfte des auf die Pflegeperson entfallenden Bei-tragsteiles bzw. bei Pflege eines/einer nahen Angehöri-gen mit Pflegestufe 5, 6 oder 7 die Beiträge zur Gänze.Frauen oder Männer, die wegen Pflege eines behinder-ten Kindes nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung kostenlos selbst versichern.
Krankenversicherungl Beträgt grundsätzlich pro Monat € 333,59.l Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse ist eine Herabsetzung bis zu € 46,52 möglich.l Für StudentInnen mit entsprechendem Studienfort-
schritt trägt die Hälfte der Beiträge der Bund. Sofern
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ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
nicht beitragsfrei eine Mitversicherung bei Ange-hörigen besteht, bezahlen StudentInnen selbst nur € 23,26.
■ WEGFALL DER BEITRAGSFREIEN MITVERSICHERUNG FÜR KINDERLOSE EHEPARTNER/LEBENSGEFÄHRTEN
Von der Beitragspficht ausgenommen sind Personenl wenn Kinder im Haushalt erzogen werden oder
mindestens 4 Jahre betreut wurden (hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend),
l wenn der (die) Ehepartner/in bzw. Lebensgefähr-te/in des Versicherten mindestens Pflegegeld der Stufe 4 erhält,
l wenn der (die) Ehepartner/in bzw. Lebensgefähr-te/in den Versicherten mit Anspruch auf Pflege-geld der Stufe 4 pflegt.
Für kinderlose Ehepartner und Lebensgefährten ist ein Zusatzbeitrag von 3,4 Prozent des Bruttoein-kommens des Versicherten von diesem an die Kran-kenkasse zu entrichten. Ist das Haushaltseinkom-men in der Ehe jedoch unter € 1.120,– ist kein Zu-satzbeitrag zu entrichten. Achtung: Die Mitversi-cherung für kinderlose Lebensgefährten bzw. auch wenn keiner der beiden einen Anspruch auf Pflege-geld der Stufe 4 hat, ist nur noch für jene Lebensge-fährten ge geben, die spätestens seit dem 31. 7. 2006 mitver sichert sind.
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ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
■ PFLEGEGELDPflegegeld gebührt bei Zutreffen des im Bundespflege-gesetz festgesetzten Pflegebedarfs auf Antrag.
Es gibt nach Umfang des Pflegebedarfs sieben Stufen:
Stufe 1 € 148,30Stufe 2 € 273,40Stufe 3 € 421,80Stufe 4 € 632,70Stufe 5 € 859,30Stufe 6 € 1.171,70Stufe 7 € 1.562,10
■ GEBÜHREN UND GEBÜHRENBEFREIUNGEN
l Rezeptgebühr beträgt € 4,80 je Medikamentl Kostenanteil des/der Versicherten für Heilbehelfe min-
destens € 26,20l Kostenanteil des/der Versicherten bei Sehbehelfen
mindestens € 78,60 (Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Kostenan-teil bei Sehbehelfen)
l Serviceentgelt für die e-card € 10,00 pro Jahr
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GEBüHREN UNd GEBüHRENBEfREIUNGEN
Befreiung von der Rezept-, der Krankenschein-gebühr und dem Kostenanteil für Heilbehelfe Ohne Antrag:l BezieherInnen der Ausgleichszulage.l Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten.l Sobald Versicherte durch die Zahlungen der Rezept-
gebühr einen Betrag von 2 Prozent ihres Jahresnetto-einkommens erreichen, sind sie für den Rest des Kalen der jahres von der Rezeptgebühr befreit.
Auf Antrag:l Wenn die monatlichen Nettoeinkünfte
für Alleinstehende € 747,00
für Ehepaare bzw. LebensgefährtInnen
€ 1.120,00
nicht übersteigen;
l wenn infolge von Leiden und Gebrechen überdurch-schnittliche Ausgaben nachgewiesen werden, und die monatlichen Nettoeinkünfte folgende Beträge nicht erreichen:
für Alleinstehende € 859,05
für Ehepaare € 1.288,00
Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 78,29.
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GEBüHREN UNd GEBüHRENBEfREIUNGEN
■ STEUERRECHT FÜR ARBEITNEHMERINNEN
ArbeitnehmerInnenveranlagungDie ArbeitnehmerInnenveranlagung ist mit dem For-mular L1 beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Dieses Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder Sie können es sich im Internet unter www.bmf.gv.at downloaden. Sie können die ArbeitnehmerInnenveran-lagung aber auch online machen.
PflichtveranlagungBei Vorliegen folgender Voraussetzungen sind Arbeit-nehmerInnen verpflichtet, einen Antrag auf Arbeitneh-merInnenveranlagung beim Finanzamt abzugeben bzw. werden vom Finanzamt dazu aufgefordert.
ArbeitnehmerInnen sind zu veranlagen, wennl Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten;
l der AlleinverdienerInnen- oder AlleinerzieherInnen-absetzbetrag während des Jahres berücksichtigt wur-de, dieser aber tatsächlich nicht zustand;
l Sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Bezüge im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes, Urlaubsentgelt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Ab-fertigungskassa, Insolvenzausfallgeld vom Insolven-zausfallgeldfonds oder bestimmte Bezüge für Trup-penübungen erhalten haben;
l für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausge-stellt wurde, aber tatsächlich geringere Ausgaben ge-
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
tätigt wurden, als die auf dem Freibetragsbescheid ausgewiesenen;
l falsche Angaben zur Pendlerpauschale gemacht wurden;
l Sie andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezo-gen haben, deren Gesamtbetrag € 730,– übersteigen (dann ist eine Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres, beim Finanzamt abzugeben. Wenn Sie die Erklärung online machen, verlängert sich die Frist um einen Monat).
AntragsveranlagungIn allen anderen Fällen, wenn also keiner der bei der Pflichtveranlagung genannten Punkte vorliegt, handelt es sich um eine Antragsveranlagung. Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt fünf Jahre. Wichtig: Der Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranla-gung kann bei einer Antragsveranlagung innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, auch wenn eine Nachzahlung vom Finanzamt vorge-schrieben wird (bei einer Pflichtveranlagung ist dies nicht möglich)!
■ RECHTSMITTEL
BerufungDie Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Die Berufung ist schriftlich beim Finanz-amt, von dem der Bescheid erlassen wurde, einzu-bringen.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
VorlageantragWird vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, so besteht die Möglichkeit, dagegen eine Vor-lage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zu beantragen.
Was können ArbeitnehmerInnen beim Finanzamt gel-tend machen?a) AlleinverdienerInnenabsetzbetragb) AlleinerzieherInnenabsetzbetragc) Mehrkindzuschlagd) Unterhaltsabsetzbetrage) Sonderausgabenf ) Werbungskosteng) Außergewöhnliche Belastungen
AlleinverdienerInnenabsetzbetragAlleinverdienerIn ist, werl mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem/seiner EhepartnerIn nicht dauernd getrennt lebt oder
l mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem/ einer EhepartnerIn oder LebensgefährtIn zusammen-lebt und in diesem Zeitraum für zumindest ein Kind sieben Monate lang Familienbeihilfe bezogen hat.
Der/die EhepartnerIn (ohne Kind) darf jedoch keine hö-heren Einkünfte als € 2.200,– pro Kalenderjahr haben. Die Einkünfte der EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn (mit mindestens einem Kind) dürfen € 6.000,– pro Ka-lenderjahr nicht übersteigen.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Not-standshilfe zählen nicht zu den Einkünften, das Wo-chengeld wird hingegen berücksichtigt.
AlleinerzieherInnenabsetzbetragAlleinerzieherIn ist, werl für mindestens ein Kind sieben Monate lang Familien-
beihilfe bezogen hat
undl in diesem Zeitraum mehr als sechs Monate im Kalen-
derjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem/einer (Ehe-)PartnerIn lebt.
Der AlleinverdienerInnen/AlleinerzieherInnen-absetzbetrag beträgt:
ohne Kind € 364,– jährlich
bei einem Kind € 494,– jährlich
bei zwei Kindern € 669,– jährlich
Für jedes weitere Kind erhöht er sich um € 220,– pro Ka-lenderjahr.
Negativsteuer für AlleinverdienerInnen/Allein-erzieherInnenBei sehr geringen Einkommen oder wenn überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, wird der Allein verdienerInnen/AlleinerzieherInnenabsetzbetrag, wenn für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wurde, im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung bar vom Finanzamt ausbezahlt.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
MehrkindzuschlagFür das „dritte“ und jedes weitere Kind, für das Familienbei-hilfe bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Mehrkindzu-schlag von € 36,40. Dieser Zuschlag ist abhängig vom Fa-milieneinkommen des Kalenderjahres, welches vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird, liegt.
Das Familieneinkommen darf € 55.000,– nicht überstei-gen. Der Mehrkindzuschlag wird im Rahmen der Arbeit-nehmerInnenveranlagung ausbezahlt.
UnterhaltsabsetzbetragWer für ein nicht dem Haushalt zugehöriges Kind nach-weislich Unterhalt leistet, hat Anspruch auf den Unter-haltsabsetzbetrag. Dieser ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder, und zwar für das:
1. Kind € 25,50 monatlich € 306,00 jährlich
2. Kind € 38,20 monatlich € 458,40 jährlich
3. Kind € 50,90 monatlich € 601,80 jährlich
Für jedes weitere Kind steht dann ein Absetzbetrag in Höhe von € 50,90 monatlich zu.
■ SONDERAUSGABEN
Sonderausgaben mit Höchstgrenze, die nur zu einem Viertel berücksichtigt werden:l Aufwendungen für die Schaffung von Wohnraum:achtjährig gebundene Beträge an gemeinnützige
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen, an Ge-bietskörperschaften bzw. Aufwendungen für ein Ei-genheim oder eine Eigentumswohnung sowie die Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden.
l Aufwendungen für WohnraumsanierungInstandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen zur Sanierung von Wohnraum einschließlich Aufwen-dungen für energiesparende Maßnahmen, wenn sie von einem/r befugten UnternehmerIn durchgeführt werden. Darlehensrückzahlungen für die Wohnraum-sanierung sind ebenfalls absetzbar.
l Beiträge zu PersonenversicherungenDazu zählen Beiträge und Versicherungsprämien zur:Lebensversicherung (bei Rentenzahlung), freiwilligen Kranken- und Unfallversicherung, Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, Sterbeversicherung, Pensionskasse, Vorsorge bei den Gemeindebedienste-ten, Kreditrestschuldversicherung, Insassenunfallversi-cherung, freiwilligen Höherversicherung.
Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, so kann dieser auf Antrag auf zehn Jahre aufgeteilt abge-setzt werden.
l Aufwendungen für Genussscheine und be-stimmte junge Aktien und Wandelschuldver-schreibungen
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
HöchstgrenzenHöchstbetrag pro Person € 2.920,– jährlich, für AlleinverdienerIn/AlleinerzieherIn € 5.840,– jährlich, zu-sätzlich € 1.460,– bei mindestens drei Kindern.
Viertelung:Ein Viertel der innerhalb des jeweilig zustehenden Höchstbetrages wird berücksichtigt. Bei jährlichen Ein-künften zwischen € 36.400,– und € 50.900,– werden diese Sonderausgaben eingeschliffen und ab € 50.900,– werden sie nicht berücksichtigt.
Sonderausgaben ohne Höchstgrenze: l Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung;l Nachkauf von Schul- und Studienzeiten;l gewisse Renten und dauernde Lasten;l Steuerberatungskosten.
Sonderausgaben mit Höchstgrenzel Kirchenbeiträge bis maximal € 100,– jährlich;l private Zuwendungen an begünstigte Spendenemp-
fängerInnen (bis zehn Prozent des Vorjahreseinkom-mens);
■ WERBUNGSKOSTENWerbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnah-men. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in Zu-sammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Werbungskosten, die automatisch vom/von der ArbeitgeberIn berücksichtigt werdenl Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
und das Service-Entgelt für die e-cardl Rückzahlung von Arbeitslohnl Gewerkschaftsbeitrag, wenn er bereits vom/von der
ArbeitgeberIn abgezogen wird
Einzelzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.
Werbungskosten, die über Antrag von Arbeitneh-merInnen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden
Pendlerpauschale (Werte ab 1. 7. 2007)
l Kleine PendlerpauschaleAnspruch auf die kleine Pendlerpauschale besteht, wenn ein Massenverkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrt und die Benützung dieses Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Die kleine Pendlerpauschale beträgt
0 bis 20 km € 0,00 monatlich
20 bis 40 km € 45,50 monatlich
40 bis 60 km € 90,00 monatlich
ab 60 km € 134,50 monatlich
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
l Große PendlerpauschaleAnspruch auf die große Pendlerpauschale besteht, wenn kein Massenverkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrt oder die Benützung dieses Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Unzumutbar ist die Benützung des Massenverkehrsmit-tels, wenn die Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeits-stätte (einfache Fahrtstrecke) bis 20 km länger als 1,5 Stunden, zwischen 20 und 40 km länger als 2 Stunden und bei mehr als 40 km länger als 2,5 Stunden dauert.
Die große Pendlerpauschale beträgt:
0 bis 20 km € 24,75 monatlich
20 bis 40 km € 98,25 monatlich
40 bis 60 km € 171,00 monatlich
ab 60 km € 244,25 monatlich
Pflichtbeiträge aufgrund geringfügiger BeschäftigungWerbungskosten, die auf die Werbungskosten-pauschale angerechnet werden und beim Finanzamt geltend zu machen sindDie folgenden Werbungskosten werden nur dann wirk-sam, wenn sie die Werbungskostenpauschale von jährlich € 132,– übersteigen. Es gibt für gewisse Berufs-gruppen eine besondere Werbungskostenpauschale (z. B. ArtistInnen, MusikerInnen, ForstarbeiterInnen, FörsterInnen, HausbesorgerInnen, PolitikerInnen, Ver-
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
treterInnen, JournalistInnen, HeimarbeiterInnen usw.), die abhängig ist von der Höhe der Einkünfte.
Betriebsratsumlage
BerufskleidungEs muss sich um berufstypische Arbeitskleidung han-deln. Dazu gehören Portieruniform, Schlosseranzug, Maleranzug, Monteuranzüge, Arbeitsmäntel.
Werkzeuge und ArbeitsmittelDiese sind absetzbar, wenn sie fast ausschließlich beruf-lich genutzt werden und zur Ausübung des Berufes not-wendig sind. Werkzeuge und Arbeitsmittel, die weniger als € 400,– kosten, werden in dem Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigt deren Nutzungsdau-er ein Jahr und sind die Anschaffungskosten höher als € 400,–, können sie nur verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (AfA). Bei Computern setzt das Finanzamt einen Privatanteil von 40 Prozent an.Kosten des Computers: € 2.000,–Nutzungsdauer: 3 JahrePrivatanteil: € 800,– Beruflicher Anteil: € 1.200,–
AfA für 2007: € 400,–
AfA für 2008: € 400,–
AfA für 2009: € 400,–
Gesamt: € 1.200,–
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
InternetSofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem pri-vaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in be-ruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungs-wege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die antei-ligen Kosten für Pauschalabrechungen (z. B. Paket-lösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) ab-zugsfähig.
Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle An-wendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig.
Fachliteratur, Zeitungen und ZeitschriftenFachbücher müssen eindeutig der beruflichen Sphäre zurechenbar sein. Allgemeinbildende Werke wie Lexi-ka oder Nachschlagewerke dienen auch der Erweite-rung der Bildung und sind daher nicht absetzbar.
Aus- und Fortbildung sowie UmschulungskostenAufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer da-mit verwandten beruflichen Tätigkeit sind als Wer-bungskosten absetzbar. Weiters können Umschu-lungskosten zur Erlernung eines (neuen) Berufes gel-tend gemacht werden.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Familienheimfahrten und doppelte HaushaltsführungBei einem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort aus be-ruflichen Gründen können die Aufwendungen für Fami-lienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Mie-te, Betriebskosten, Einrichtung der Wohnung am Be-schäftigungsort) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Diese Kosten werden bei Alleinstehenden für einen Zeitraum von 6 Monaten (1 x monatlich), bei (Ehe-)Paa-ren für einen Zeitraum von 2 Jahren anerkannt, außer der/die EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn hat Ein-künfte von mehr als € 2.200,– jährlich, oder bei Unzu-mutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen, oder wenn die Übersiedlung der gesamt-en Familie mit unterhaltspflichtigen Kindern aus wirt-schaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, dann gilt die zeitliche Begrenzung nicht.
Bei ständig wechselnden Arbeitsstellen (z. B. Bauarbei-terInnen, LeiharbeiterInnen), oder wenn die auswärtige Tätigkeit von vornherein mit 4 bis 5 Jahren begrenzt ist, wird ebenfalls ein längerer Zeitraum zugestanden.
ArbeitszimmerEin im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nur dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der ge-samten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Bei HeimarbeiterInnen, TeleworkerInnen wird es im Re-gelfall absetzbar sein.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Differenzreisekosten a) Taggelder
Dauer der Dienstreise von mehr als:
3 Stunden 8,80
4 Stunden 11,–
5 Stunden 13,20
6 Stunden 15,40
7 Stunden 17,60
8 Stunden 19,80
9 Stunden 22,–
10 Stunden 24,20
11 Stunden 26,40
Taggelder sind nur absetzbar, wenn man den Nahbe-reich des Dienstortes (25 km) verlässt und kein neuer Dienstort begründet wird.
Ein neuer Dienstort wird begründet, wenn man durch-gehend länger als 5 Tage, einmal wöchentlich und mehr als 5 Tage oder wiederkehrend aber nicht regelmäßig länger als 15 Tage an einem Ort tätig ist.
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein statischer Dienstort sein, sondern auch ein Fahrzeug.
Nächtigungsgelder (Inland)Für Nächtigungen im Inland können die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive des Frühstücks oder pauschal € 15,– geltend gemacht werden.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Steht ArbeitnehmerInnen für die Nächtigung eine Un-terkunft zur Verfügung (z. B. Schlafkabine bei Lkw-Fah-rerInnen), sind entweder die tatsächlichen Aufwen-dungen (z. B. Frühstück oder Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal € 4,40 pro Nächti-gung im Inland und € 5,85 im Ausland absetzbar.
Taggelder AuslandDiese können mit dem Höchstsatz der Auslandsreise-sätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden. Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so steht für jede Stunde ein Zwölftel der jeweiligen Auslandsrei-segebühr zu.
Nächtigungsgelder (Ausland)Für Nächtigungen im Ausland können ebenfalls die tat-sächlichen Kosten der Nächtigung inklusive des Früh-stücks als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne belegsmäßigen Nachweis werden die pauscha-len Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreiseersätze der Bundesbediensteten berücksichtigt.
Unternehmen ArbeitnehmerInnen eine Dienstreise, so können sie die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. wenn sie mit dem Privat-Pkw fahren, das amtliche Kilometergeld geltend machen. Übersteigen die beruflichen Fahrten allerdings 30.000 km im Jahr, so wird das amtliche Kilo-metergeld nur für 30.000 km berücksichtigt. Es ist aber auch möglich, die tatsächlichen Kosten des Autos (Ser-vice, Benzin, Reparatur, Versicherung usw.) inklusive der
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Anschaffungskosten (aufgeteilt auf 8 Jahre) geltend zu machen. Es ist aufzuteilen in einen beruflichen und ei-nen privaten Anteil (genaue Fahrtenbuchführung!).
Amtliches Kilometergeld (pro gefahrenen km, ab 28. 10. 2005):Pkw 0,38
pro mitbeförderter Person 0,05
Krafträder bis 250 cm3 0,119
Krafträder über 250 cm3 0,212
Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten (Anschaffungs-kosten, Kosten für Service, Reparaturen, Versicherungen, Vignette sowie Maut- und Parkgebühren) abgedeckt.
Radfahrer können pauschal 0,24 € pro Kilometer gel-tend machen – höchstens 480 € im Jahr (entspricht 2.000 km).
Muster eines FahrtenbuchesDatum Km-Stand
Abfahrt Ankunft
Fahrziel Zweck der Reise gefahrerne Kilometer
beruflich privat
Vermögensschäden durch die BerufsausübungVermögensschäden, die durch die Berufsausübung ent-stehen, sind Werbungskosten (z. B.: Verkehrsunfall bei einer Dienstreise, wenn er nicht grob fahrlässig ver-schuldet wurde).
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
■ AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
Außergewöhnliche Belastungen unter Berück-sichtigung des Selbstbehaltes:l Krankheitskostenl Kosten einer Kurl Spitalskostenl Prothesenl Seh- und Hörhilfen (z. B. Brillen, Hörapparate)l Kosten für ein Pflegeheiml Betreuungskosten von Kindern (Kindergarten, Hort)
l Krankheitskosten für nahe Angehörige
l Kosten eines Begräbnisses, wenn sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind (maximal € 4.000,–).
l Kosten eines Grabsteines (maximal € 4.000,–).
Bei diesen Kosten errechnet das Finanzamt einen Selbst-behalt. Nur die Ausgaben, die über diesem Selbstbehalt liegen, werden steuerlich wirksam.
Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltsl Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsaus-
bildung des Kindes (pauschal € 110,– monatlich), wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleich-artige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
l Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Famili-enbeihilfe bezogen wird (Pauschale € 262,– monat-lich). Es können auch die tatsächlichen Kosten (mittels Belegen) geltend gemacht werden. Pflegegeld kürzt allerdings die Pauschale.
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
l Mehraufwendungen für Kinder (ohne erhöhte Famili-enbeihilfe), wenn eine Erwerbsminderung von min-destens 25 % vorliegt.
l Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % vorliegt (amtliche Bescheinigung erforderlich).
l Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophen-schäden, wenn die Schäden nicht durch eine Versi-cherung gedeckt sind.
Bei Erwerbsminderung gibt es pauschale Freibeträge, genauso wie bei Notwendigkeit von Diätverpflegung. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tat-sächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.
Zusätzlich zu den oben angeführten Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heil-behandlung (z. B. Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten zur ärztlichen Be-handlung, Krankentransportkosten) absetzbar.
Körperbehinderte können € 153,– monatlich als Freibe-trag für ihren Privat-Pkw beantragen.
Der Nettobetrag auf Ihrem Gehaltszettel erschreckt Sie: Kontrollieren Sie nach, ob Ihre Abzüge korrekt sind, auf
http://bruttonetto.akwien.at
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STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
■ DER BETRIEBSRATl verhandelt Betriebsvereinbarungen,l sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der
Betriebsvereinbarungen,l macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedin-
gungen und der Sicherheit,l hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeits-
plätze, l hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirt-
schaftsangelegenheiten,l hat das Recht, zu Kündigungen und Entlassungen
Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzu-fechten,
l kann Versetzungen (unter bestimmten Voraussetzun-gen) verhindern,
l muss über alle die ArbeitnehmerInnen betreffenden Angelegenheiten informiert werden.
Der Betriebsrat braucht Ihre UnterstützungDie Basis für eine starke Vertretung sind die 1,3 Millio-nen gewerkschaftlich organisierten Arbeitneh-merInnen. Das gilt auch für den Betriebsrat. Je mehr Mitglieder im Betrieb organisiert sind, desto stärker ist seine Position.
Zur Wahl des BetriebsratesAlle ArbeitnehmerInnen ohne Unterschied der Staats-bürgerschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind, sind wahlbe-rechtigt.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
Passives WahlrechtZum Betriebsrat gewählt werden können Arbeitneh-merInnen, diel das 19. Lebensjahr vollendet haben,l mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind
(neu gegründete Betriebe und Saison betriebe ausge-nommen),
BetriebsratsgründungWenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitneh-merInnen (ohne den Chef oder die Chefin) beschäftigt sind, ist die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, um einen Betriebsrat zu gründen. Der/die BetriebsinhaberIn darf die beteiligten Ar beit-nehmerInnen in ihrem Handeln weder einschränken noch benachteiligen. Es gilt ein besonderer Kündigungs-schutz fürl Mitglieder des Wahlvorstandes;l die KandidatInnen zur Betriebsratswahl;l gewählte Betriebsratsmitglieder.
Es sind nur wenige Schritte, die zu einem Betriebsrat führen:l Eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvor-
standes (dieser führt die Wahl durch),l Wahlkundmachung (wann und wo wird gewählt),l geheime Wahl und Auszählung,l der Betriebsrat kann seine Arbeit aufnehmen.
Der ÖGB und die Gewerkschaften informieren, helfen bei der Wahl und unterstützen auch später den Be-triebsrat in der Ausübung seiner Funktion.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
■ JUGENDVERTRAUENSRAT
Der Jugendvertrauensrat ist eine wichtige Anlaufstelle für Lehrlinge und tritt als Vermittler zwischen den Anlie-gen der Lehrlinge und der Betriebsleitung ein. Nur wenn sich die JugendvertrauensrätInnen – meist in Zu-sammenarbeit mit dem Betriebsrat – bei Entschei-dungen, die die Jugendlichen betreffen, einmischen und den Standpunkt der Lehrlinge einbringen, kommt es in vielen Fragen schließlich zu Lösungen, die für die Lehrlinge in Ordnung sind.
Wenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitneh-merInnen beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so können diese für die Vertre-tung ihrer besonderen Interessen einen Jugendvertrau-ensrat wählen. Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrau-ensrates beträgt zwei Jahre.
In den Jugendvertrauensrat kann gewählt werden, wer:l am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat,l am Tag der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb
beschäftigt ist.
Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitneh-merInnen des Betriebes, l die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, l die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der
Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
Die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Jugend-vertrauensrates sind:l Die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitneh-merInnen wahrzunehmen;
l darauf zu achten, dass die Vorschriften, die für das Ar-beitsverhältnis der jugendlichen ArbeitnehmerInnen gelten, eingehalten werden;
l Maßnahmen zur Beseitigung bestehender oder zur Vermeidung eventuell künftig entstehender Mängel zu verlangen;
l an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
l Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung einzubringen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendver-trauensrates entsprechen wesentlich jenen der Be-triebsratsmitglieder.l Weisungsfreiheitl Beschränkungs- und Benachteiligungsverbotl Kündigungs- und Entlassungsschutz l Bildungsfreistellung im Ausmaß von zwei Wochen pro
Funktionsperiode
Wenn in einem Betrieb kein Jugendvertrauensrat be-steht, informieren und helfen die Jugendabteilungen der Gewerkschaften bei der Wahl sowie auch später bei der Tätigkeit des Jugendvertrauensrates.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
■ WEITERE VERTRETUNGEN
ZentralbetriebsratEin Unternehmen kann mehrere Betriebe oder gleich-gestellte Arbeitsstätten umfassen. Wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, dann ist ein Zentralbetriebs-rat zu errichten. Der Zentralbetriebsrat nimmt die ge-meinsamen Interessen der ArbeitnehmerInnen aller Betriebe oder Arbeitsstätten wahr.
KonzernbetriebsratStehen rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung, so bilden diese einen Konzern. In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann zur Vertretung der in diesem Konzern beschäftigten Ar-beitnehmerInnen eine Konzernvertretung errichtet werden.
Europäischer BetriebsratFür Unternehmen und Konzerne, deren Standorte sich in mehreren europäischen Ländern befinden, ist ein Europäischer Betriebsrat zu errichten.
BehindertenvertrauenspersonSind in einem Betrieb mindestens fünf begünstigte Be-hinderte beschäftigt, so ist eine Behindertenvertrauens-person zu wählen. Diese nimmt gemeinsam mit dem Betriebsrat die speziellen Interessen und Bedürfnisse dieser ArbeitnehmerInnengruppe wahr.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
SicherheitsvertrauenspersonAb elf Beschäftigten muss eine Sicherheitsvertrauens-person bestellt werden. Sicherheitsvertrauenspersonen zeigen im Betrieb auf, wo im Interesse der Beschäftigten mehr für Gesundheit und ArbeitnehmerInnenschutz getan werden muss.
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ARBEITNEHMERINNENVERTRETUNG
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AdRESSEN
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
1010 Wien, Laurenzerberg 2
Telefon: (01) 534 44, Fax (01) 534 44/204
ÖGB-Servicecenter 05 777 444
E-Mail: [email protected], Internet: www.oegb.at
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Telefon: 05 03 01/301, Fax: 05 03 01/300
E-Mail: [email protected], Internet: www.gpa-djp.at
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Telefon: (01) 534 54, Fax: (01) 534 54/207
E-Mail: [email protected], Internet: www.goed.at
GEWERKSCHAFT DER GEMEINDEBEDIENSTETEN
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11,
Telefon: (01) 313 16, Fax: (01) 313 16/838 81
E-Mail: [email protected], Internet: www.gdg.at
KULTURGEWERKSCHAFT KUNST, MEDIEN, SPORT, FREIE BERUFE
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Telefon: (01) 313 16, Fax: (01) 313 16/838 99
E-Mail: [email protected], Internet: www.kmsfb.at
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
1010 Wien, Ebendorferstraße 7
Telefon: (01) 401 47, Fax: (01) 401 47/258
E-Mail: [email protected], Internet: www.bau-holz.at
GEWERKSCHAFTEN
80
AdRESSEN
GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER
1060 Wien, Stumpergasse 60
Telefon: (01) 597 15 01, Fax: (01) 597 21 01/26
E-Mail: [email protected], Internet: www.chemiearbeiter.at
GEWERKSCHAFT VIDA
1050 Wien, Margaretenstraße 166
Telefon: (01) 546 41, Fax: (01) 534 44/102 100
E-Mail: [email protected], Internet: www.vida.at
GEWERKSCHAFT DER POST- UND FERNMELDEBEDIENSTETEN
1010 Wien, Biberstraße 5
Telefon: (01) 512 55 11, Fax: (01) 512 55 11/52
E-Mail: [email protected], Internet: www.gpf.at
GEWERKSCHAFT METALL-TExTIL-NAHRUNG
1041 Wien, Plößlgasse 15
Telefon: (01) 501 46, Fax: (01) 534 44/10 33 00
E-Mail: [email protected], Internet: www.gmtn.at
BURGENLAND
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7
Telefon: (02682) 770, Fax: (02682) 770/62
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/burgenland
KÄRNTEN
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44
Telefon: (0463) 5870, Fax: (0463) 5870/330
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/kaernten
LANDESORGANISATIONEN DES ÖGB
81
AdRESSEN
NIEDERÖSTERREICH1060 Wien, Windmühlgasse 28
Telefon: (01) 586 21 54, Fax: (01) 586 21 54/1566
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/niederoesterreich
OBERÖSTERREICH4020 Linz, Huemerstraße 3
Telefon: (0732) 66 53 91, Fax: (0732) 66 53 91/6099
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/oberoesterreich
SALZBURG5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10
Telefon: (0662) 88 16 46, Fax: (0662) 88 19 03
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/salzburg
STEIERMARK8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32
Telefon: (0316) 70 71, Fax: (0316) 70 71/341
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/steiermark
TIROL6010 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16
Telefon: (0512) 597 77, Fax: (0512) 597 77/650
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/tirol
VORARLBERG6800 Feldkirch, Widnau 2
Telefon: (05522) 3553/0, Fax: (05522) 3553/13
E-Mail: [email protected]
Internet: www.oegb.at/vorarlberg
AK WIEN1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, Telefon: (01) 501 65/0,
Fax: (01) 501 65/22 30, E-Mail: [email protected]
AK BURGENLAND7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, Telefon: (02682) 740,
Fax: (02682) 740 40, E-Mail: [email protected]
AK KÄRNTEN9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 3, Telefon: (0463) 58 70,
Fax: (0463) 58 70/236, E-Mail: [email protected]
AK NIEDERÖSTERREICH1061 Wien, Windmühlgasse 28, Telefon: (01) 588 83,
Fax: (01) 588 83/101777, E-Mail: [email protected]
AK OBERÖSTERREICH4020 Linz, Gruberstraße 40–42, Telefon: (0732) 69 06,
Fax: (0732) 69 06/2860, E-Mail: [email protected]
AK SALZBURG5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, Telefon: (0662) 86 87,
Fax: (0662) 87 62 58, E-Mail: [email protected]
AK STEIERMARK8020 Graz, Hans-Resel-Gasse 8-10, Telefon: (0316) 77 99,
Fax: (0316) 77 99/2387, E-Mail: [email protected]
AK TIROL6010 Innsbruck, Maximilianstraße 7, Telefon: (0512) 53 40,
Fax: (0512) 53 40/1208, E-Mail: [email protected]
AK VORARLBERG6800 Feldkirch, Widnau 4, Telefon: (05522) 306,
Fax: (05522) 306/1001, E-Mail: [email protected]
ARBEITERKAMMERN
82
AdRESSEN
83
März 2008
Sa 1
So 2
Mo 3 Woche 10
Di 4
Mi 5
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So 9
Mo 10 Woche 11
Di 11
Mi 12
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Sa 15
So 16 Palmsonntag
Mo 17 Woche 12
Di 18
Mi 19
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Fr 21
Sa 22
So 23 Ostersonntag
Mo 24 Ostermontag
Di 25 Woche 13
Mi 26
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So 30
Mo 31 Woche 14
84
Di 1 Woche 14
Mi 2
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Mo 7 Woche 15
Di 8
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Mo 14 Woche 16
Di 15
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So 20
Mo 21 Woche 17
Di 22
Mi 23
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So 27
Mo 28 Woche 18
Di 29
Mi 30
April 2008
85
Do 1 Staatsfeiertag, Christi Hf.
Fr 2 Woche 18
Sa 3
So 4
Mo 5 Woche 19
Di 6
Mi 7
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Sa 10
So 11 Pfingstsonntag
Mo 12 Pfingstmontag
Di 13 Woche 20
Mi 14
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Fr 16
Sa 17
So 18
Mo 19 Woche 21
Di 20
Mi 21
Do 22 Fronleichnam
Fr 23
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So 25
Mo 26 Woche 22
Di 27
Mi 28
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Sa 31
Mai 2008
86
So 1
Mo 2 Woche 23
Di 3
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So 8
Mo 9 Woche 24
Di 10
Mi 11
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Mo 16 Woche 25
Di 17
Mi 18
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So 22
Mo 23 Woche 26
Di 24
Mi 25
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So 29
Mo 30 Woche 27
Juni 2008
87
Di 1 Woche 27
Mi 2
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Sa 5
So 6
Mo 7 Woche 28
Di 8
Mi 9
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Sa 12
So 13
Mo 14 Woche 29
Di 15
Mi 16
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Sa 19
So 20
Mo 21 Woche 30
Di 22
Mi 23
Do 24
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Sa 26
So 27
Mo 28 Woche 31
Di 29
Mi 30
Do 31
Juli 2008
88
Fr 1 Woche 31
Sa 2
So 3
Mo 4 Woche 32
Di 5
Mi 6
Do 7
Fr 8
Sa 9
So 10
Mo 11 Woche 33
Di 12
Mi 13
Do 14
Fr 15 Maria Himmelfahrt
Sa 16
So 17
Mo 18 Woche 34
Di 19
Mi 20
Do 21
Fr 22
Sa 23
So 24
Mo 25 Woche 35
Di 26
Mi 27
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Sa 30
So 31
August 2008
89
Mo 1 Woche 36
Di 2
Mi 3
Do 4
Fr 5
Sa 6
So 7
Mo 8 Woche 37
Di 9
Mi 10
Do 11
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Sa 13
So 14
Mo 15 Woche 38
Di 16
Mi 17
Do 18
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So 21
Mo 22 Woche 39
Di 23
Mi 24
Do 25
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So 28
Mo 29 Woche 40
Di 30
September 2008
90
Mi 1 Woche 40
Do 2
Fr 3
Sa 4
So 5
Mo 6 Woche 41
Di 7
Mi 8
Do 9
Fr 10
Sa 11
So 12
Mo 13 Woche 42
Di 14
Mi 15
Do 16
Fr 17
Sa 18
So 19
Mo 20 Woche 43
Di 21
Mi 22
Do 23
Fr 24
Sa 25
So 26 Nationalfeiertag
Mo 27 Woche 44
Di 28
Mi 29
Do 30
Fr 31
Oktober 2008
91
Sa 1 Allerheiligen
So 2 Allerseelen
Mo 3 Woche 45
Di 4
Mi 5
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Fr 7
Sa 8
So 9
Mo 10 Woche 46
Di 11
Mi 12
Do 13
Fr 14
Sa 15
So 16
Mo 17 Woche 47
Di 18
Mi 19
Do 20
Fr 21
Sa 22
So 23
Mo 24 Woche 48
Di 25
Mi 26
Do 27
Fr 28
Sa 29
So 30 1. Advent
November 2008
92
Mo 1 Woche 49
Di 2
Mi 3
Do 4
Fr 5
Sa 6
So 7 2. Advent
Mo 8 Mariä Empfängnis
Di 9 Woche 50
Mi 10
Do 11
Fr 12
Sa 13
So 14 3. Advent
Mo 15 Woche 51
Di 16
Mi 17
Do 18
Fr 19
Sa 20
So 21 4. Advent
Mo 22 Woche 52
Di 23
Mi 24 Heiliger Abend
Do 25 Christtag
Fr 26 Stefanitag
Sa 27
So 28
Mo 29 Woche 1
Di 30
Mi 31 Silvester
Dezember 2008
93
Do 1 Neujahr
Fr 2 Woche 1
Sa 3
So 4
Mo 5 Woche 2
Di 6 Hl. 3 Könige
Mi 7
Do 8
Fr 9
Sa 10
So 11
Mo 12 Woche 3
Di 13
Mi 14
Do 15
Fr 16
Sa 17
So 18
Mo 19 Woche 4
Di 20
Mi 21
Do 22
Fr 23
Sa 24
So 25
Mo 26 Woche 5
Di 27
Mi 28
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Fr 30
Sa 31
Jänner 2009
94
So 1
Mo 2 Woche 6
Di 3
Mi 4
Do 5
Fr 6
Sa 7
So 8
Mo 9 Woche 7
Di 10
Mi 11
Do 12
Fr 13
Sa 14
So 15
Mo 16 Woche 8
Di 17
Mi 18
Do 19
Fr 20
Sa 21
So 22
Mo 23 Woche 9
Di 24
Mi 25
Do 26
Fr 27
Sa 28
Februar 2009
95
NOTIZEN
96
NOTIZEN
97
NOTIZEN
98
NOTIZEN
Stark vertreten.
WaS Sie unbedingt WiSSen Sollten
WWW.oegb.at
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Der ÖGB informiert in dieser Broschüre über:
Arbeitsrechtliche Bestimmungen ▶
Beendigung des Dienstverhältnisses ▶
Bestimmungen für Eltern und Kinder ▶
Arbeitslosenversicherung ▶
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ▶
Steuerrechtliche Bestimmungen ▶
ArbeitnehmerInnenvertretung ▶im Betrieb
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