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CRH Antikorruptionsrichtlinie Februar 2012 CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 1 C ode of Business C onduc t Antikorruptionsrichtlinie

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CRH Antikorruptionsrichtlinie Februar 2012

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 1

CodeofBusiness

Conduct

Antikorruptionsrichtlinie

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CRH Antikorruptionsrichtlinie Februar 2012

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0

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CRH-Antikorruptionsrichtlinie

1.1. Einleitung und Ziel der Richtlinie

1.2. Grundsatzerklärung

1.3. Aufgaben und Zuständigkeiten

1.4. Überwachung, Kontrolle und Meldung von Verstößen

Richtlinie

1.5. Die Bedeutung von Bestechung, Beispiele und einschlägige Rechtsvorschriften

1.6. Geschenke, Bewirtung und Werbeausgaben

1.7. Politische, wohltätige und gemeinnützige Spenden

1.8. Inanspruchnahme der Dienste von "Geschäftspartnern"

1.9. Schmiergeld

Anhänge

I Hotline-Informationen

II Due-Diligence-Checkliste für Geschäftspartner

III Standardbestimmungen für Verträge mit Geschäftspartnern

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CRH Antikorruptionsrichtlinie

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 3

1.1. EINLEITUNG UND ZIEL DER RICHTLINIE

CRH hat sich den höchsten gesetzlichen, ethischen und moralischen Grundsätzen gemäß des CRH Verhaltenskodex verpflichtet. Durch die vorlie-gende Antikorruptionsrichtlinie werden die in dem CRH Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätze noch verstärkt. Sie dient der Sicherstellung, dass sämtli-che relevante Antikorruptionsgesetze, einschließ-lich insbesondere der UK Bribery Act und US For-eign Corrupt Practices Act, welche beide unsere Geschäftsaktivitäten weltweit beeinflussen, einge-halten werden. Dank dieser Richtlinie sollten die Mitarbeiter in der Lage sein, potenziell bedenkliche Situationen zu erkennen, verbotenes Verhalten zu vermeiden und wenn nötig umgehend um Rat zu fragen, so dass sowohl CRH als auch seine Mitarbeiter vor gesetzlichen und rufschädigenden Folgen durch Bestechung und Korruption geschützt sind. 1.2. GRUNDSATZERKLÄRUNG

CRH toleriert keine Art von Bestechung. Allen Mit-arbeitern und allen im Namen von CRH tätigen Personen ist das Anbieten, Bezahlen, Erbitten oder Annehmen von Bestechungsgeldern streng verbo-ten (siehe Leitlinien in 2.1). Die externen und in-ternen Bestechungsrisiken werden regelmäßig und systematisch überprüft und es werden geeignete, auf den Risiken basierende Maßnahmen zur Ver-meidung von Bestechung umgesetzt, einschließlich jener zur Sicherstellung, dass finanzielle und geschäftliche Kontrollmaßnah-

men zur Minimierung des Risikos von Beste-chungszahlungen bestehen, einschließlich der Führung vollständiger und genauer Bücher und Aufzeichnungen

alle relevanten Mitarbeiter und anderen wichti-gen Interessenvertreter entsprechend ihrer Tä-tigkeit und den damit verbundenen Risiken ge-schult werden

das Haftungsrisiko als Rechtsnachfolger durch eine wirksame und umfassende Due-Diligence vor jeder Akquisition/Joint-Venture-Transaktion gemindert wird und jeder erworbene Ge-schäftsbereich auf geeignete Weise integriert wird und unsere Antikorruptionsrichtlinie und -maßnahmen einhält

unsere Geschäftspartner (einschließlich Handelsvertreter, Berater, Vermittler, Ver-triebspartner, Lobbyisten und anderer Partner

(einschließlich kurz- und langfristiger Joint-Ven-ture-Partner), die für uns zwecks Sicherung, Vorbereitung oder Verhandlung von Angeboten für neue Verträge oder zur Verlängerung von bestehenden Verträgen tätig sind) unter Einhal-tung der lokalen und internationalen Antikor-ruptionsgesetze tätig sind

diese Richtlinie und Anleitung an alle relevanten Mitarbeiter/Geschäftspartner kommuniziert wird

CRH verlangt die Einhaltung der Antikorruptionsge-setze auch in den folgenden Risikofeldern:

Geschenke, Bewirtung und Werbeausgaben: CRH verbietet das Anbieten oder Annehmen von Geschenken oder Bewirtung, sofern diese das Ergebnis einer Geschäftsentscheidung beein-flussen könnten oder als beeinflussend aufge-fasst werden könnten und es sich dabei nicht um vernünftige und angemessene Aufwendun-gen handelt (siehe Leitlinien in 2.2).

Politische Spenden: CRH und seine Mitarbeiter sollten keine politischen Spenden an oder durch politische Parteien, Organisationen oder poli-tisch tätige Einzelpersonen leisten, um dadurch Vorteile bei Geschäftstransaktionen zu erlangen (siehe Leitlinien in 2.3).

Wohltätige oder gemeinnützige Spenden dürfen nur aus echten wohltätigen Gründen oder zu PR-Zwecken geleistet werden und niemals, falls ein potenzieller Interessenkonflikt besteht oder bestehen könnte oder die Möglichkeit, dass eine Spende als Vorwand für eine Bestechungszah-lung verwendet wird oder werden könnte (siehe Leitlinien in 2.3).

Geschäftspartner: Due-Diligence-Verfahren müssen durchgeführt werden, um sicherzustel-len, dass unsere Geschäftspartner unsere Ver-pflichtung zu ethischen Geschäftspraktiken tei-len; schriftliche Vereinbarung, die angemessene Antikorruptionsbestimmungen enthalten, müs-sen getroffen werden; gezahlte Vergütung muss im Einklang zu der erbrachten Dienstleistung stehen, genehmigt sein, ordnungsgemäß do-kumentiert und gezahlt werden und in Überein-stimmung mit dem vereinbarten Vertrag sein. (siehe Leitlinien in 2.4 und den relevanten An-hängen).

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Schmiergeld: CRH verbietet Schmiergeldzahlun-gen (siehe Leitlinien in 2.5).

Unsere ethische Beschaffungsrichtlinie gilt wei-terhin für Lieferanten.

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1.3. AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Die Mitarbeiter:

• haben diese Richtlinie zu lesen und es wird von ihnen erwartet, dass sie ihre Verpflich-tungen daraus verstehen

• müssen an entsprechenden Schulungen teil-nehmen

• müssen bei Unsicherheiten in Bezug auf sämtliche Aspekte dieser Richtlinie um Rat fragen; entweder ihren Vorgesetzten oder die lokal für juristische oder Compliance-Fragen zuständigen Kontaktpersonen oder, falls sie dies vorziehen, beim Helpdesk "Compliance & Ethics": compliance&[email protected]

• sind verpflichtet mutmaßliche oder erwiesene Fälle von Bestechung entweder ihrem Vorge-setzten zu melden oder, falls ihnen dies ange-nehmer ist, über die CRH-Hotline, einen mehr-sprachigen und unabhängigen Dienst, über welchen der Mitarbeiter Bedenken in seiner eigenen Sprache und ohne Angst vor Repres-salien melden kann. Die Kontaktinformatio-nen sind in Anhang I aufgeführt

Keinem Mitarbeiter droht eine Zurückstufung, Strafe oder andere negative Folgen, falls er sich weigert, Bestechungsgelder zu bezahlen oder bei anderen korrupten Praktiken mitzumachen, auch wenn dadurch der Gesellschaft Geschäfte entge-hen. Das Management:

• muss diese Grundsätze und Erwartungen klar bekunden und in deren Umsetzung beispiel-haft vorangehen („tone from the top“), um konzernweit eine Antikorruptions-Unterneh-menskultur zu schaffen

• sollte den Country Compliance Coordinator dabei unterstützen sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam kommuniziert wird und dass regelmäßig entsprechende Mitarbeiter-schulungen durchgeführt werden

• hat dieser Richtlinie bei allen Interaktionen mit Kunden, Lieferanten und Geschäftspart-nern in vollem Umfang Rechnung zu tragen

• ist verantwortlich für die Schaffung und lau-fende Anwendung von angemessenen Kon-trollen und Verfahren zur Verhinderung und Aufdeckung von Bestechung sowie für die

Führung genauer Bücher und Aufzeichnungen, um die wirtschaftliche Substanz aller Transak-tionen ordnungsgemäß aufzuzeichnen, zu be-richten und zu dokumentieren

• muss an regelmäßigen Risk Assessments zum Thema Antikorruption teilnehmen

• muss sicherstellen, dass die Hotline-Infor-mationen gut sichtbar angezeigt werden und allen Mitarbeitern zugänglich sind

• sollte die sofortige Meldung aller mutmaßli-chen oder erwiesenen Verstöße an den Country Compliance Coordinator sicherstellen, der seinerseits den Head of Group Compliance & Ethics zu informieren hat

• sollte sicherstellen, dass geeignete Disziplinar-maßnahmen getroffen und, falls als Reaktion auf einen Verstoß erforderlich, Abhilfe ge-schaffen wird

Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie, ob absichtlich oder fahrlässig, werden Disziplinarmaßnahmen uneingeschränkt durchgesetzt, einschließlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und/oder der betreffenden Verträge.

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1.4. ÜBERWACHUNG, KONTROLLE UND MEL-DUNG VON VERSTÖSSEN

Der Head of Group Compliance & Ethics wird zu-sammenarbeiten mit: • dem Country Compliance Coordinator, um

geeignete Kennzahlen für die Überwachung und Messung der effektiven Einhaltung dieser Richtlinie festzulegen;

• dem Internen Revisions-Team von CRH, um ein Compliance-Audit-Programm zu entwi-ckeln, um so Sicherheit über die operative Wirksamkeit der Korruptionskontrollen zu er-langen

• dem Group Development Team, um geeignete Due-Diligence-Verfahren betreffend Beste-chungsbekämpfung und Korruptionsrisiken bei Akquisitionen umzusetzen, einschließlich neuer Joint-Venture-Partner und angemesse-ner Integration nach der Akquisition

• dem CRH Audit Committee und erstattet regelmäßig Bericht über die Wirksamkeit die-ser Richtlinie.

Für Beratung in sämtlichen Belangen dieser Richtli-nie wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Rechtsab-teilung oder alternativ an den Country Compliance Coordinator:

Ines von Meibom: [email protected] +49 (0) 211 43 61 93 40 bzw. den Head of Group Compliance & Ethics:

Ros O'Shea: [email protected] +35 3 1 404 1000 oder per Email an das Compliance-Helpdesk: compliance&[email protected]

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2.1 DIE BEDEUTUNG VON BESTECHUNG, BEI-SPIELE UND EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Bedeutung von Bestechung:

Bestechung umfasst üblicherweise die Zuwendung oder das Anbieten von Geld, einem Geschenk oder einer anderen Sache von Wert an eine Geschäftsperson oder einen Amtsträger, um einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen oder zu erhalten. Bestechung liegt eben-falls vor, wenn das Anbieten oder Gewähren der Beste-chung durch eine Drittperson erfolgt, wie etwa einen Agenten, Vertreter oder Distributor. Beispiele von Bestechung

Bestechung umfasst häufig Geldzahlungen oder das Versprechen solcher Zahlungen, kann aber auch andere Begünstigungen oder Vorteile beinhalten, einschließ-lich (jedoch nicht beschränkt auf) folgende unange-messene Zuwendungen:

• Geschenke und Bewirtung, insbesondere wenn diese unverhältnismäßig, geheim oder häufig sind oder im Zusammenhang mit geschäftlichen Ver-handlungen stehen

• Produktrabatte oder Gutschriften, die unver-hältnismäßig oder nicht für alle Kunden erhältlich sind

• unbezahlte Nutzung von Dienstleistungen oder Einrichtungen des Unternehmens

• politische oder wohltätige Spenden an Dritte, die mit einem Kunden verbunden sind, oder auf Geheiß des Kunden erfolgen

• Beschäftigungs-, Geschäfts- oder Investitionsmög-lichkeiten

• persönliche Gefallen

• Übernahme oder Erlass von Schulden

Einschlägige Rechtsvorschriften

Sowohl die Gewährung als auch die Annahme von Be-stechung ist in den meisten Ländern verboten. CRH verlangt die Einhaltung der Gesetze aller Länder und falls erforderlich sollte lokaler juristischer Rat eingeholt werden. Zudem untersteht CRH bezüglich aller ihrer internationalen Tätigkeiten den Bestimmungen des US Foreign Corrupt Practices Act und des UK Bribery Act. Hier ist ein kurzer Überblick über diese Gesetze: US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)

Der FCPA verbietet das Gewähren oder Anbieten von Geld, Geschenken und allem Wertvollen an ausländi-

sche Amtsträger mit dem Ziel, den ausländischen Amts-träger oder die ausländische Partei zu beeinflussen oder dazu zu verleiten, der Gesellschaft beim Erlangen oder Bewahren von Geschäften behilflich zu sein. Er auferlegt zudem interne Kontrollen und enthält Vor-schriften betreffend Buchführung und Aufzeichnung. Unternehmen, welche den FCPA verletzen, drohen er-hebliche Bußgelder und strafrechtliche Maßnahmen, einschließlich Ausschluss von der öffentlichen Auf-tragsvergabe. Einzelpersonen können gemäß Antikor-ruptionsbestimmungen mit Geldbußen und Haftstrafen bis zu 5 Jahren sowie gemäß Buchführungsvorschriften bis zu 20 Jahren bestraft werden. UK Bribery Act

Der UK Act ist breiter angelegt als der FCPA und enthält zwei allgemeine Straftatbestände in Form von Anbie-ten, Versprechen oder Gewähren einer Bestechung und Verlangen, Vereinbaren oder Erhalten einer Beste-chung, einen besonderen Straftatbestand bei Beste-chung von ausländischen Amtsträgern sowie einen neuen Straftatbestand, wenn es einem Unternehmen nicht gelingt zu vermeiden, dass seine Mitarbeiter, Agenten oder andere Geschäftspartner in seinem Na-men eine Bestechungszahlung leisten. Die einzige mög-liche Verteidigung für ein Unternehmen im letzteren Fall ist, dass es bereits "geeignete Maßnahmen" zur Vermeidung von Bestechung umgesetzt hatte. Zu den Strafmaßnahmen unter diesem Gesetz gehören wiede-rum Haftstrafen und/oder unbegrenzte Bußen sowie potenzieller Ausschluss von der öffentlichen Auftrags-vergabe. Das Management muss deshalb über die inländischen Gesetze hinaus auch diese internationalen Regeln be-achten, um die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften sicherzustellen. Diese Richtlinien zielen darauf ab, dies sicherzustellen. 2.2 GESCHENKE, BEWIRTUNG UND WERBEAUSGABEN

CRH ist sich bewusst, dass das Gewähren und Anneh-men von Geschenken, Bewirtung und geschäftsför-dernder Maßnahmen gewöhnlich einen legitimen Bei-trag zum Aufbau guter Geschäftsbeziehungen bildet. Falls sie jedoch unverhältnismäßig oder unangemessen sind, können Geschenke das Urteilsvermögen beein-flussen. Mitarbeiter müssen deshalb stets Sorgfalt walten lassen, wenn sie Geschenke oder Bewirtung anbieten oder annehmen, um ihren eigenen und den Ruf der Gesellschaft gegen den Vorwurf unangemesse-nen Verhaltens zu schützen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verletzung der Antikorruptionsgesetze kommt.

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CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 8

Es ist nicht möglich, spezifische Regeln festzulegen, die alle Situationen abzudecken vermögen, und CRH weiß, dass die Praktiken je nach Land und Region verschieden sind. Jedes Unternehmen sollte deshalb im Umgang mit Geschenken und Bewirtung seine eigenen Regeln ha-ben, doch müssen diese zumindest ein Verbot beinhal-ten bezüglich des Anbietens und Annehmens von Ge-schenken, Bewirtung und geschäftsfördernden Maß-nahmen, wenn diese Arrangements das Ergebnis einer Geschäftsentscheidung beeinflussen oder den An-schein machen könnten und es sich dabei nicht um vernünftige und angemessene Ausgaben handelt. Sie sollten zudem die folgenden Punkte enthalten: Geschenke, Bewirtung und geschäftsfördernde Maß-nahmen sind allgemein akzeptabel, wenn sie wie folgt sind:

• bescheiden

• gelegentlich

• den üblichen Geschäftspraktiken entsprechen

• offen gewährt werden, nicht geheim

• dem Anlass entsprechen

Beispiele:

• Werbegeschenke mit Markenaufdruck von gerin-gem Wert, z.B. Kugelschreiber, Kalender, T-Shirt, usw.

• angemessene Bewirtung von Kunden und Lieferan-ten während Sitzungen oder gesellschaftlichen Anlässen

• angemessene Spesenentschädigung für Reise und Unterkunft bei legitimen Geschäftsreisen

Geschenke, Bewirtung und geschäftsfördernde Maß-nahmen sind immer unakzeptabel, wenn sie wie folgt sind:

• gegen Gesetze oder ethische Normen verstoßen

• in Form von Bargeld oder etwas Gleichwertigem, wie etwa Gutscheine oder Aktien

• im Zusammenhang mit einer vorteilshaften Ge-schäftsentscheidung als Antwort, in Erwartung oder zwecks Einflussnahme gewährt werden

Dokumentation und Genehmigung

Sämtliche Ausgaben für Geschenke, Bewirtung und geschäftsfördernde Maßnahmen sollten dokumentiert und in den Unterlagen der Gesellschaft als solche ver-merkt werden. Jegliche Zweifel über die Angemessen-heit von Geschenken oder Bewirtung sollten mit dem

Geschäftsführer/Vorstand des Unternehmens bespro-chen werden. Insbesondere sollten ohne die vorherige ausdrückliche Genehmigung des Geschäftsfüh-rers/Vorstands keine Geschenke an Amtsträger, Regie-rungsvertreter, Politiker oder politische Parteien ge-macht oder von solchen angenommen werden, außer diese sind von geringem Wert und werden üblicher-weise als Zeichen oder Geste des guten Willens über-geben. 2.3 POLITISCHE, WOHLTÄTIGE UND GEMEINNÜTZIGE SPENDEN

Politische Spenden

Politische Spenden umfassen sämtliche Spenden zur Unterstützung einer politischen Sache, ob in Bar- oder Sachwerten. Sachspenden können die unentgeltliche Nutzung von Eigentum oder Dienstleistungen der Ge-sellschaft beinhalten, Werbung oder geschäftsför-dernde Maßnahmen zur Unterstützung einer politi-schen Partei, den Kauf von Eintrittskarten zu Spenden-veranstaltungen oder die Nutzung der Zeit von Mitar-beitern zwecks Mithilfe bei politischen Kampagnen. Die Gesetze zu politischen Spenden variieren weltweit. In einigen Ländern ist es Gesellschaften, Dienstleistern im öffentlichen Auftrag und/oder solchen, die Lobbyis-ten einsetzen, verboten, politische Spenden zu leisten. In anderen Ländern müssen solche Spenden offenge-legt werden. CRH und seine Mitarbeiter sollten keine politischen Spenden an oder durch politische Par-teien, Organisationen oder politisch tätige Einzelper-sonen tätigen, um bei Geschäftstransaktionen Vor-teile zu erlangen. Wenn eine politische Spende als angemessen gilt, nicht als Mittel zur Erlangung eines geschäftlichen Vorteils geleistet wird und den demo-kratischen Prozess unterstützt, kann der Divisional Managing Director, unter Berücksichtigung der ein-schlägigen Gesetze, die schriftliche Genehmigung für eine solche Spende erteilen. Diesbezügliche Ausgaben sollten dokumentiert, quittiert und in den Büchern der Gesellschaft aufgezeichnet werden. Wohltätige und gemeinnützige Spenden

Als verantwortungsbewusstes Mitglied der Gesellschaft ermutigt CRH seine Konzerngesellschaften und Mitar-beiter in Form von finanzieller und anderweitiger Un-terstützung aktiv bei Wohltätigkeitsorganisationen und Projekten von lokalen Gemeinden mitzuwirken. CRH ist bewusst, dass die Praktiken je nach Land und Region sehr unterschiedlich sind. Es empfiehlt sich daher für jedes Unternehmen seine eigenen Regeln bezüglich wohltätigen und gemeinnützigen Spenden aufzustellen, jedoch müssen diese zumindest die Regel enthalten,

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dass Spenden nur aus echten wohltätigen oder aus PR-Gründen gemacht werden und niemals, wenn ein potenzieller Interessenkonflikt besteht oder bestehen könnte, oder die Möglichkeit, dass eine Spende als Vorwand für eine Bestechung verwendet wird oder werden könnte. Sie sollten zudem die folgenden Punkte enthalten:

• finanzielle Spenden sollten nie in bar erfolgen (au-ßer der Betrag ist sehr gering) oder auf das per-sönliche Konto einer Einzelperson eingezahlt wer-den, sondern nur auf das Konto der Institution, an welche die Spende gehen soll

• Spenden sollten nicht über Drittpersonen erfolgen, z.B. Kunden oder Lieferanten

• Spenden sollten nie an die Ausführung einer Ge-schäftstransaktionen oder behördlichen Maß-nahme gebunden sein oder einen entsprechenden Anschein erwecken

• alle Spenden müssen vom Geschäftsfüh-rer/Vorstand des Unternehmens genehmigt wer-den

• alle Spenden müssen dokumentiert, quittiert und in den Büchern der Gesellschaft aufgezeichnet wer-den

2.4 INANSPRUCHNAHME DER DIENSTE VON "GE-SCHÄFTSPARTNERN"

Es gehört zur üblichen Geschäftspraxis, die Dienste von Handelsvertretern, Beratern, Vermittlern, Vertriebs-händlern, Lobbyisten und anderen Partnern, ein-schließlich kurz- und langfristiger Joint-Venture-Part-ner, (gemeinsam die "Geschäftspartner"), in Anspruch zu nehmen, die dann in unserem Auftrag mithelfen, Angebote für neue Verträge oder die Verlängerung bestehender Verträge zu sichern, vorzubereiten oder auszuhandeln, wenn es notwendig oder angebracht ist, unsere eigene Erfahrung in gewissen Märkten oder Bereichen zu ergänzen. Um die Gesellschaft jedoch vor jeglicher Verbindung mit illegalen oder korrupten Zah-lungen oder dem Risiko, dass solche Zahlungen in unse-rem Namen erfolgen, zu schützen, ist es Unterneh-menspolitik, dass:

• bestimmte vorgeschriebene Due-Diligence-Verfah-ren durchgeführt werden müssen, um sicherzu-stellen, dass sie unsere Verpflichtung zu ethischen Geschäftspraktiken teilen (siehe unten)

• schriftliche Vereinbarungen, die entsprechende Antikorruptionsbestimmungen enthalten, in Kraft gesetzt werden (siehe Anhang III mit Standardbe-stimmungen, die in alle Verträge einzufügen sind)

• die an einen Geschäftspartner gezahlte Vergütung steht im Einklang zu der erbrachten Dienstleistung, ist genehmigt, ordnungsgemäß dokumentiert und per Scheck oder Banküberweisung gezahlt (d.h. nicht in bar, außer es handelt sich um einen gerin-gen Betrag und die einzige praktikable Zahlungs-methode) und erfolgt in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Vertrag

Due-Diligence-Verfahren

Bei Geschäftspartnern, die wie oben beschrieben in unserem Auftrag tätig sind, hängt der Umfang der Antikorruptions-Due-Diligence vom wahrgenommenen Risiko des entsprechenden Partners ab, wobei dessen Standort, Reputation und Verhalten zu beachten ist. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn Geschäftspartner im Auftrag der Gesellschaft für Kontakte mit ausländi-schen Amtsträgern eingesetzt werden. Die folgenden Verfahren sollten dabei eingehalten werden: 1. Der Geschäftspartner sollte eine standardmäßige Due-Diligence-Checkliste (siehe Anhang II) ausfüllen. Falls das Ergebnis der Due Diligence zufriedenstellend ist, fahren Sie mit Schritt 3 fort. 2. Liegen "Warnsignale" vor (siehe unten), gilt der Ge-schäftspartner als "erhöhtes Risiko" und eine weiter-führende Due Diligence sollte durchgeführt werden. Dieses zusätzliche Verfahren können Folgendes be-inhalten:

• Firmenrecherche – z.B. Dun & Bradstreet; World-check

• Integritätsüberprüfung durch einen Spezialisten mit Prüfung der lokalen öffentlich zugänglichen Informationen und/oder anderer Quellen, falls notwendig

• Interviews und zusätzliche Referenzen, einschließ-lich Rechtsberater und Buchhalter des Geschäfts-partners

• andere Bestätigungsverfahren, um Eigentums-verhältnisse, Qualifikationen und Finanzsituation des Geschäftspartners zu belegen

Bevor der Geschäftspartner eingesetzt wird, sollten die Art dieser Verfahren und die Ergebnisse mit dem loka-len Geschäftsführer/Vorstand besprochen werden und dessen Genehmigung eingeholt werden. Falls nötig unter Einbeziehung des Country Compliance Coordina-tor, des lokalen juristischen Ansprechpartners und/oder des Head of Group Compliance & Ethics. 3. Der CRH Verhaltenskodex und diese Richtlinie sollten zusammen mit dem Geschäftspartner durchgesehen

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werden, um sicherzustellen, dass dieser unsere Ver-pflichtung und seine Verantwortung gemäß diesen beiden Richtlinien versteht. 4. Der Geschäftspartner sollte unter Verwendung eines schriftlichen Vertrages eingesetzt werden. Anhang III enthält eine Reihe von Standardbestimmungen, die in alle entsprechenden Verträge eingefügt werden soll-ten. Gemäß diesen Bestimmungen wird insbesondere auch verlangt, dass der Geschäftspartner die Anwend-barkeit des CRH Verhaltenskodex sowie dieser Richtli-nie auf die Geschäftsbeziehung bestätigt. 5. Falls erforderlich, kann für Geschäftspartner in Hoch-risikobereichen eine Antikorruptionsschulung durch-geführt werden. Die Due Diligence sollte jeweils durchge-führt/aufgefrischt werden:

• bevor ein neuer Geschäftspartner eingesetzt wird

• bevor mit einem bestehenden Geschäftspartner neue Dienstleistungen vereinbart werden (d.h. bei wesentlicher Vertragsänderung)

• regelmäßig bei Geschäftspartnern mit einem erhöhten Risiko, in Absprache mit dem Country Compliance Coordinator.

Bei bestehenden Beziehungen zu Geschäftspartnern sollten die standardmäßige Due-Diligence-Checkliste (gemäß Anhang II) ausgefüllt und dementsprechend die Schritte 2 bis 5 oben innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden.

Warnsignale

Die folgende nicht abschließende Aufzählung von Warnsignalen sollte während des Due-Diligence-Ver-fahrens beachtet werden. Das Vorliegen eines oder mehrerer Probleme ist ein mögliches Zeichen dafür, dass der Geschäftspartner ein erhöhtes Risiko darstellt. Nach Abschluss einer Transaktion können sie auch als Hinweis auf mögliche Korruptionsrisiken betrachtet werden und Grund für eine Untersuchung und geeig-nete Abhilfemaßnahmen bieten.

• Die Eigentumsverhältnisse sind schwer durch-schaubar oder kompliziert, so dass es schwierig ist festzustellen, wer die beherrschende Partei ist, oder die Eigentümer befinden sich an Standorten mit hohem Korruptionsrisiko;

• Fehlende Bereitschaft, beim Due-Diligence-Verfah-ren mitzuwirken;

• Frühere oder laufende Untersuchungen, Vorwürfe und/oder Urteile wegen Ordnungswidrigkeit;

• Ruf für unethisches Verhalten;

• Unfähigkeit, Referenzen (finanzielle oder ge-schäftliche) oder Belege für bisherige Erfahrung zu liefern;

• Der Geschäftspartner hat eine enge persönliche oder familiäre Beziehung zu einem Amtsträger, der in der Lage wäre, Entscheidungen zu beeinflussen, welche die Geschäfte von CRH betreffen;

• Der Geschäftspartner hat eine enge persönliche oder familiäre Beziehung zu einem Mitarbeiter von CRH;

• Falsche oder irreführende Dokumentation;

• Unübliche Provisionen oder Rabatte;

• Ungewöhnliche Zahlungsforderungen, wie etwa hohe Vorauszahlungen, Zahlungen an Dritte, oder Forderung nach zusätzlicher Entschädigung wäh-rend des Auftrags;

• Presseberichte über ungehöriges Verhalten;

• Merkwürdige Zahlungen oder unerklärte Konten in den Finanzunterlagen;

• Beweise für unverhältnismäßige oder unange-messene Bewirtung, Geschenke oder Ausgaben.

Laufende Überwachung

Geschäftspartner müssen laufend auf die Einhaltung der Vorgaben überprüft werden und etwaige Verstoße gegen Vertragspflichten oder gesetzwidriges Verhalten müssen gemeldet werden. 2.5 SCHMIERGELD

Bei Schmiergeldern handelt es sich typischerweise um kleine, inoffizielle Zahlungen zur Sicherung oder Be-schleunigung einer Routinehandlung eines Amtsträ-gers, z.B. Ausstellen einer Genehmigung, Lizenz, Zu-stimmung oder eines Einreisevisums, Ansetzen eines Inspektionstermins im Zusammenhang mit vertragli-chen Leistungen, Erbringen von Dienstleistungen oder die Herausgeben von am Zoll zurückgehaltenen Waren usw. Typischerweise können die Folgen der Nichtbe-zahlung des Betrags äußerst unverhältnismäßig sein im Vergleich zur Geringfügigkeit der verlangten Summe. Je nach Land können solche Zahlungen mehr oder weni-ger üblich sein. CRH verbietet die Zahlung von Schmiergeldern. Als einzige Ausnahme dieser Regel darf eine Zahlung geleistet werden, wenn eine Einzel-

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person in Leben, Sicherheit oder Gesundheit bedroht ist. Die genauen Einzelheiten solchen Zahlungen müs-sen jeweils umgehend dem Geschäftsführer/Vorstand sowie dem Head of Group Compliance & Ethics gemel-det werden. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung einer Gebühr für die Verwendung eines anerkannten, legitimen Schnell-verfahrens, das allen zur Verfügung steht, nicht als Schmiergeld gilt. Für entsprechende Zahlungen sollte stets eine Quittung verlangt werden.

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Anhang I: Hotline-Information

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 12

Die Telefonnummern für diesen vertraulichen mehrsprachigen 24-Stunden-Dienst sind unten aufgeführt. Ansonsten ist die Hotline auch online über www.CRHhotline.com (oder in den USA über www.tnwinc.com/oldcastle) erreichbar.

LAND ZUGANGSCODE GRATIS-TELEFONNR. Sprache

Argentinien 0-800-555-7966 Spanisch

Australien 1-800-268-857 Englisch

Belgien 0800-7-1127 Holländisch/Französisch

Chile 1-230-020-1779 Spanisch

Dänemark 80-885-456 Dänisch

Deutschland 0800-182-7698 Deutsch

Estland 800-12001 001 800-913-4997 Estnisch

Finnland 08001-1-2684 Finnisch

Frankreich 0800-91-9060 Französisch

Indien 000-800-100-7897 Englisch

Irland 1-800-553-772 Englisch

Israel 180-941-0347 Hebräisch

Italien 800-788-729 Italienisch

Kanada 1-888-312-2698 Englisch/Französisch

Lettland 8000-1172 Lettisch

Niederlande 0800-022-9660 Holländisch

Nordchina 10-800-711-0720 Mandarin

Norwegen 800-699-60 Norwegisch

Österreich 0800 200 288 001 800-913-4997 Deutsch

Polen 00-800-111-1556 Polnisch

Portugal 800-8-11572 Portugiesisch

Rumänien 080-803-4288 001 800-913-4997 Rumänisch

Russland (Rest) 8*10-800-120-1011 001 800-913-4997 Russisch

Russland (St. Petersburg) 8*10-800-110-1011 001 800-913-4997 Russisch

Schweden 020-79-0022 Schwedisch

Schweiz 0800-56-1248 Deutsch/Französisch

Slowakei 0800-000-101 001 800-913-4997 Slowakisch

Spanien 900-96-1228 Spanisch

Südchina 10-800-110-0663 Mandarin

Tschechien 800-223-228 Tschechisch

Türkei 0-811-288-0001 1-800-913-4997 Türkisch

Ukraine 8*100-11 001 800-913-4997 Ukrainisch

Ungarn 06-800-16-914 Ungarisch

Vereinigte Staaten 1-888-312-2698 Englisch/Spanisch

Vereinigtes Königreich 0800-028-5707 Englisch

*Hinweis, dass Sie einen zweiten Wählton abwarten müssen, nachdem Sie die Ziffer 8 gewählt haben

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Anhang II: Due-Diligence-Checkliste für Geschäftspartner

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 13

ART DES EINSATZES:

HANDELSVERTRETER BERATER DISTRIBUTOR JV-PARTNER AUFTRAGSNEHMER ANDERE (präzisieren): _______________________________________________

1 EINSATZLAND/-LÄNDER: 1. ALLGEMEINER HINTERGRUND Beschreiben Sie alle früheren oder gegenwärtigen Beziehungen mit CRH oder den mit ihr verbundenen Gesellschaften:

2 ORGANISATION DES ANTRAGSTELLERS A. Name und Kontaktdaten

Firmenname

Adresse

Land

Telefonnummer

Internetadresse

B. Rechtsform

Einzelunternehmer Personengesellschaft Aktiengesellschaft Andere: _______________________________________________

C. Gründung

Datum

Ort

D. Eigentumsverhältnisse

Eigentümer Nationalität Eigentumsanteil in %

E. Konzerngesellschaften Nennen Sie die Art (d.h. voller Name, Geschäftsart, wo Geschäft betrieben wird) und Beziehung von Mutter-, Tochter- oder Konzerngesellschaften und beschreiben Sie deren Geschäftstätigkeit:

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Anhang II: Due-Diligence-Checkliste für Geschäftspartner

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 14

F. Verbindungen zur Regierung Ist ein Eigentümer, leitender Angestellter, Vorstandsmitglied, Mitarbeiter, Stellvertreter oder Berater Ihrer Gesellschaft oder eine mit diesem verbundene Person auch ein Mitarbeiter oder Beamter einer Regierungsbehörde?

Ja Nein

Falls "Ja", listen Sie bitte die Namen, Titel und Stellungen in der Regierung auf:

Name Titel Stellung

Hat ein Eigentümer, leitender Angestellter, Vorstandsmitglied, Mitarbeiter, Stellvertreter oder Berater Ihrer Gesell-schaft oder eine mit dieser verbundenen Person einen Verwandten, der ein Mitarbeiter/Beamter einer Regierungsbe-hörde ist?

Ja Nein

Falls "Ja", fassen Sie bitte hier zusammen:

Name Titel Stellung

3 FINANZIELLE REFERENZEN: Nennen Sie bitte Ihre Hauptbankbeziehung sowie andere relevante Quellen finanzieller Unterstützung.

Name

Adresse

Kontaktperson

Telefonnummer

4 ANDERE RELEVANTE REFERENZEN

Name

Adresse

Kontaktperson

Telefonnummer

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Anhang II: Due-Diligence-Checkliste für Geschäftspartner

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 15

5 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Waren bzw. sind der Gesuchsteller oder Tochter- oder Konzerngesellschaften des Gesuchstellers in frühere oder lau-fende Prozessverfahren oder behördliche Untersuchungen wegen Bestechung oder Korruption involviert? Falls ja, bitte beschreiben:

Waren der Gesuchsteller oder Tochter- oder Konzerngesellschaften des Gesuchstellers oder ein Eigentümer, leitender Angestellter, Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter des Gesuchstellers je Gegenstand einer Strafuntersuchung, Anklage oder eines ähnlichen Verfahrens? Falls ja, bitte beschreiben:

6 BESTÄTIGUNG Mit der Unterzeichnung dieses Due-Diligence-Antrags bestätige ich, dass die hier gemachten Angaben wahr und zu-treffend sind. Mit ist zudem klar, dass jede in diesem Antrag gemachte falsche Darstellung ein Grund zur Kündigung dieses und jedes weiteren Vertrages ist, den meine Gesellschaft mit CRH oder irgendeiner Konzerngesellschaft von CRH abschließt. Unterschrift: Name in Druckbuchstaben

Funktion: Gesellschaft

Datum

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Anhang III: Standardbestimmungen für Verträge mit Geschäftspartnern

CRH Antikorruptionsrichtlinie Version 1.0 16

Die folgenden Punkte sollten in jeden Vertrag mit ei-nem Geschäftspartner integriert werden: • Entschädigung: Vollständige Entschädigung für

jegliche Fälle von Bestechung und Korruption, ein-schließlich aller Kosten für die Zugrundeliegenden Untersuchungen.

• Mitwirkung: Erfordernis der vollen Zusammenar-beit bei jeglichen Untersuchungen betreffend Compliance und Ethik, insbesondere bei der Über-prüfung relevanter E-Mail-Korrespondenz von Ge-schäftspartnern und/oder Bankkonten und ord-nungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen.

• Wesentliche Vertragsverletzung: Jede Bestechung und Korruption stellt eine wesentliche Vertrags-verletzung dar und damit Grund für die sofortige Einstellung aller Zahlungen.

• Kein Einsatz von Dritten (ohne Genehmigung): Der Geschäftspartner muss zustimmen, dass er ohne vorherige schriftliche Zustimmung (aufgrund einer angemessenen Due-Diligence) der Gesell-schaft keine Bevollmächtigte, Subunternehmer oder Berater einsetzen wird.

• Recht zur Durchführung von Revisionen: Diese Rechte auf Audits müssen weiter gehen als die einfachen Rechte auf Audits in Verbindung mit den finanziellen Beziehungen zwischen den Parteien und müssen die regelmäßige umfassende Über-prüfung der Buchhaltungsunterlagen sowie aller mit Bestechung und Korruption verbundenen Com-pliance-Verfahren ermöglichen.

• Bestätigung: Der Geschäftspartner muss ausdrück-lich bestätigen, dass der CRH Verhaltenskodex, diese Richtlinie sowie sämtliche relevanten lokalen Antikorruptionsgesetze auf die Geschäftsbeziehung Anwendung finden.

• Schulung: Insbesondere in Ländern mit erhöhtem Risiko sollte, falls dies als notwendig erachtet wird, verlangt werden, dass die Hauptstellvertreter des Geschäftspartners eine Antikorruptionsschulung absolvieren.

*Geschäftspartner bedeutet Bevollmächtigte, Berater, Auftragsnehmer, Vertriebshändler und Partner (ein-schließlich Joint-Venture-Partner)