Upload
ngodiep
View
222
Download
2
Embed Size (px)
Citation preview
Christian D. Esch, LL.M., Partner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
BIM Grundlagen
Rechtliche Fragen von BIM27. April 2017
Eine Kooperation von:
gvw.com Eine Kooperation von
Agenda
2
• BIM Definition• Vergütung • Vergütung für Planungsänderungen• Haftung für Planungsfehler• Leistungsschutzrechte• BIM und Vergaberecht
gvw.com Eine Kooperation von
NationalBerlinDüsseldorfFrankfurt am MainHamburgMünchen
InternationalBrüsselIstanbulShanghai
Standorte
4
gvw.com Eine Kooperation von
Definition von Building Information Modeling – BIM: Es geht um Zusammenarbeit
5
Building Information Modeling bezeichnet eine kooperativeArbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommuni-kation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden.
gvw.com Eine Kooperation von
… und die Kommunikation von Menschen
6
• Wer arbeitet zusammen?• Wie arbeiten wir zusammen?• Wofür arbeiten wie zusammen?
� Ziele• Wer macht was?
• Wer macht was wann?• Wer macht was wann in welcher
Qualität?
• Wer regelt das heute?
• HOAI? � keine Prozesse, nur Preisrecht!
• Projektsteuerung? • CAD-Pflichtenheft? A reicht nicht!
Daten
Technologie
Rahmen-bedingungen
Prozesse
Menschen
gvw.com Eine Kooperation von
Prozessrad gem. Stufenplan BMVI
7
NICHT VERGESSEN:
BIM muss bestellt werden!
gvw.com Eine Kooperation von
Zusammenarbeit spielt eine wichtige Rolle: Teil- und Fachmodelle ergeben das Koordinationsmodell
9
gvw.com Eine Kooperation von
Mehrparteienvertrag „Vertragsnetz“
Projekt
AuftraggeberBIM-Manager
Architekt
Fachplaner
Bauunternehmen
Auftraggeber
BIM-Manager
BIM-Pflichtenheft
Architekt
Fachplaner
Bauunternehmen
BIM-Verträge
12
gvw.com Eine Kooperation von
• BIM ist eine Planungsmethode wie Handskizzen und CAD und unterfällt insofern der HOAI mit ihren Vorgaben
• Auch BIM-Projekte unterfallen den Mindest- und Höchstsatzregeln der HOAI
• Die Regeln über Planungsänderungen des § 10 HOAI gelten ebenfalls
• Grundsätzlich sind auch die von der HOAI für die Leistungsphasen angegebenen Prozentsätze maßgeblich
13
Vergütung
gvw.com Eine Kooperation von
• BIM als Besondere Leistung in Anlage 10, LPH 2− „3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung
(Building Information Modeling“• Hierfür ist eine von den Mindest- und Höchstsätzen abweichende Vergütung zu vereinbaren
• Kann auch 0 sein• Keine zwingende Beschränkung auf LPH 2 oder Architektenleistungen
14
Vergütung
gvw.com Eine Kooperation von
Ansatz 1:Planen ist Planen und BIM ist nur eine Planungsmethode
Ansatz 2:Nachweis des auf Grund der vom AG gewünschten BIM-Leistungen entstandenen Mehraufwands
Ansatz 3:Vereinbarung von Pauschalen für genau festgesetzte BIM-Leistungen
Vergütung
15
gvw.com Eine Kooperation von
Grundlage ist § 10 HOAI: • Mehrvergütungsanspruch für die Wiederholung von Grundleistungen durch Erhöhung der Prozentsätze
• Mehrvergütungsanspruch durch höhere Baukosten auf Bauherrnwunsch durch Erhöhung von der anrechenbaren Kosten für die maßgeblichen Planungsleistungen
Planungsänderungen
16
gvw.com Eine Kooperation von
Was ist bei BIM anders?• Einheitliche Bearbeitung durch alle Planer • Abhängigkeit von der Detailtiefe der vorhandenen Planung
• Wie ist der Mehraufwandanteil des BIM-Anteils?• Mehraufwand beim BIM-Manager?
Planungsänderungen
17
gvw.com Eine Kooperation von
• Planer haften gegenüber Auftraggebern für Planungs- und Überwachungsfehler in den von ihnen verantworteten Fachbereichen
• Architekten haben eine Koordinationspflicht, deren Verletzung ebenfalls zu Haftung führen kann
• Ohne Generalplanervertrag oder ARGE haftet jeder Planer nur für eigene Fehler
• Der Auftraggeber muss beweisen, dass ein Planungsfehler im Verantwortungsbereich liegt
18
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Rechtsfolgen:• Nachbesserungsrecht, soweit der Planungsfehler noch nicht im Gebäude verwirklicht ist
• Schadensersatz für Neuplanung (Schadensersatz statt der Leistung), Kündigung, Minderung
• Schadensersatz für Folgeschäden wie Sanierung des Gebäudes, Terminverzug, Mehrkosten, Mehraufwand bei Dritten
• Kein direkter Anspruch Dritter (insbesondere anderer Planer)
19
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Was ist bei BIM anders?• Nur ein einheitliches Planmodell, keine für Juristen leicht nachvollziehbaren Verantwortlichkeiten
• Hohe Frequenz von Planungsanpassungen in den ersten Leistungsphasen
• Frage: Was ist eine Anpassung der Planung, die andere Mitplaner im Rahmen der Planung bearbeiten müssen und wo fangen Planungsfehler an, die bei Mitplanern Mehraufwand und Mehrvergütungsansprüche gegen den Bauhernauslösen?
20
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
• Clash detection – Mängelbeseitigung oder gewolltes Systemsbestandteil
• Haftung des BIM Managers?• Haftung für Softwaremängel?
• Generell gilt auch bei BIM: Garbage in - Garbage out
21
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Lösungsansätze• Beauftragung von Generalplanern/Planungs-ARGEN als neue Regel bei BIM
• Saubere Dokumentationsanforderungen an Änderungsnachweise in Plänen, ggf. mit Warnhinweisen und sorgfältige Differenzierung zwischen WIP, Shared und Published
• Interne Haftungsverteilung zwischen den Planern mit Definition von Erstattungsansprüchen bei Mehraufwand
• Oder: Es bleibt alles beim Alten22
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Versicherung• Versicherungen sind grundsätzlich softwareneutral• Sicherheitshalber: Anfrage, ob 3-D Planung und BIM umfasst ist
• Planungsinhalte in Richtung 4-D, 5-D oder 6-D sind regelmäßig nicht versichert
• BIM-Management ist nicht versichert (Projektsteuerleistung)
23
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Versicherung• Ziel: Projektversicherung durch den Auftraggeber für alle Bau- und Planungsrisiken (Standard in GB, F, USA)
• Non-recourse auf Planer• Niedrige Selbstbehalte• Umlage der Kosten auf alle Beteiligten
• Nachteil: Teuer
24
Haftung
gvw.com Eine Kooperation von
Wer ist bei BIM der Urheber?• Generell: kein Urheberrecht bei grundlegenden Planungsfragen
• Urheberrecht nur auf gestalterisch-künstlerische Schöpfungen, die eine gewisse Schöpfungshöhe erkennen lassen.
• gemeinsames Urheberrecht oder klare Trennung?
25
Leistungsschutzrechte
gvw.com Eine Kooperation von
• Urheberrecht nicht für jedes Gebäude oder Bauteil, geschweige denn für Details oder Lösungen
• Sehr weite Offenlegung von Informationen an andere Planer im BIM
• Wenn kein Urheberrecht: Wie können Ideen geschützt werden?
• Vorschlag des Baugerichtstags: Einführung eines Schutzrechts unterhalb des Urheberrechts für Ideen im BIM
26
Leistungsschutzrechte
gvw.com Eine Kooperation von
• Auch bei BIM muss nicht jeder Zugriff auf alles haben!
• Je effektiver die Daten verwaltet und geschützt werden, desto geringer werden die juristischen Anforderungen
=> Effektives Digital Rights Management ist erforderlich!
27
Technische Lösungen schützen besser!
gvw.com Eine Kooperation von
Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel im Rahmen der Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang gem. Abs. 6 an.
28
§ 11 a VOB/A EU
gvw.com Eine Kooperation von
BIM erfordert ein Mindestmaß an Vertrauen zwischen Planungsbeteiligten – losweise Vergabe nach Vergaberecht erforderlichBIM als ungeeignete Methode für kleine und mittelständische Unternehmen?Produktneutrale Ausschreibung zerstört viele Vorteile von BIM
29
BIM und Vergaberecht
gvw.com Eine Kooperation von
• Renaissance des EP-Vertrags auch im nicht VOB/A-Hochbau?
• Produktneutrale Ausschreibung auch bei BIM erforderlich?
30
BIM und Vergabe
gvw.com Eine Kooperation von
• Klare Definition der Leistungspflichten in einem BIM-Pflichtenheft
• Klare Schnittstellenabgrenzung, sei es intern, sei es durch die Planerverträge
• Eindeutige vorherige Vergütungsregelungen• Interne Haftungsvereinbarungen hinsichtlich Planungsmehraufwand bei Planungsfehlern in ARGEN
• Saubere Dokumentation des Projektablaufs
Was tun?
31
gvw.com Eine Kooperation von
Christian Esch LL.M.
Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Poststraße 9 – Alte Post
20354 Hamburg
T +49 40 35922- 116
F +49 40 35922- 238
32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit