28
mit einer Einführung von Prof. Dr. med. Klaus Junghanns, Ludwigsburg Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong, Karlsruhe Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Karlsruhe E 13551 E ISSN 0343-5733 Verlag für ArztRecht Fiduciastraße 2 76227 Karlsruhe 1 Arzt Recht Das gesamte Recht der Medizin – aktuell und praxisbezogen In Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht Chefarztdienstvertrag 10. Auflage 2014 Januar 2014 49. Jahrgang S. 1-28

ArztRecht · Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolfgang Bruns Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Mediator Dr. Christoph Osmialowski

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

mit einer Einführung von

Prof. Dr. med. Klaus Junghanns, LudwigsburgRechtsanwalt Dr. Bernhard Debong, KarlsruheRechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Karlsruhe

E 13551 EISSN 0343-5733

Verlag für ArztRechtFiduciastraße 2 76227 Karlsruhe

1

ArztRecht

Das gesamte Recht der Medizin – aktuell und praxisbezogen In Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht

Chefarztdienstvertrag10. Auflage 2014 Januar 2014

49. JahrgangS. 1-28

2 ArztRecht 1/2014

Wir, die Kanzlei für ArztRecht, gehören in unserem Spezialgebiet zu den führenden Anwaltskanzleien und vertreten Chefärzte in ganz Deutsch-land im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Kassenarztrecht sowie Straf- und Haftpflichtrecht.

Wichtige Schwerpunkte unserer Tätigkeit für Chefärzte sind:

uChefarztvertragsrecht (Liquidationsrechte, Kündigungsschutz, Entwicklungsklausel usw.)

uArbeitsrechtliche Vertretung des Krankenhausarztes gegenüber dem Krankenhaus vor allen Arbeitsgerichten

Wir kooperieren mit ärztlichen Berufsverbänden und stellen gefragte Referenten bei ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen. Als Spezialisten für Tätigkeiten und Leistungen im Bereich des ärztlichen Berufsrechts sind wir immer auf Ihrer Seite!

Kanzlei für ArztRecht

Spezialisierte Beratung für den Chefarzt!

www.arztrecht.org

Rechtsanwälte

Dr. Bernhard DebongFachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Wolfgang BrunsFachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für ArbeitsrechtMediator

Dr. Christoph OsmialowskiFachanwalt für Medizinrecht

Fiduciastraße 276227 KarlsruheTel. 07 21/45 38 8-0Fax 07 21/45 38 [email protected]

Die Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht – ein Zusammenschluss aus Ärzten und Juristen – gestaltet seit nunmehr 30 Jahren Seminare für Chefärzte zu aktuellen und berufsrelevanten (Rechts-)Themen. Damit möchten wir zu einer größeren rechtlichen Sicherheit in der Berufsausübung der (Chef-)Ärzte beitragen. Unsere eintägigen Seminare finden im Frühjahr und Herbst jeden Jahres in verschiedenen Städten Deutschlands statt. Bisher wurden die Seminare von den zuständigen Ärztekammern mit bis zu acht Punkten anerkannt.

Aktuelle Informationen zu den Seminarinhalten, Veranstaltungsorten und Terminen finden Sie jederzeit im Internet unter www.arztrecht.org.

Bei Interesse können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen, wir werden Ihnen dann unsere Einladung jeweils bevorzugt zusenden.

Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht

Chefarztseminare „Aktuelles Recht“

www.arztrecht.org

Fiduciastraße 276227 KarlsruheTel. 07 21/45 38 8-90Fax 07 21/45 38 [email protected]

30 Jahre Erfahrung und Kompetenz

3ArztRecht 1/2014

Inhalt

Unter Mitarbeit von

Dr. jur. K. Ellbogen, Potsdam – Prof. Dr. jur. H. Genzel, München – Chefarzt a.D. Prof. Dr. med. S. Grafe,

Leipzig – Prof. Dr. jur. B. von Maydell, St. Augustin – Chefarzt a.D. Dr. med. G. Sandvoß,

Meppen – Chefarzt Prof. Dr. med. U. Schulte-Sasse, Heilbronn – Prof. Dr. jur. J. Taupitz, Universität Mannheim –

Prof. Dr. jur. R. Weber, Universität Greifswald

Zitierweise dieser Zeitschrift: ArztR

nUTZUnGSVERTRAG FÜR

TÄTIGKEITEn AUSSERHALB

DER DIEnSTAUFGABEn

Impressum 27

CHEFARZTDIEnSTVERTRAG § 1 Dienstverhältnis 7

§ 2 Stellung des Chefarztes 7

§ 3 Wirtschaftlichkeitsgebot 8

§ 4 Dienstaufgaben 8

§ 5 Weitere Dienstaufgaben 10

§ 6 Durchführung der Dienstaufgaben 11

§ 7 Mitwirkung in Personalangelegenheiten 13

§ 8 Vergütung 14

§ 9 Kostenerstattung im Wahlarztbereich 17

§ 10 Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte 19

§ 11 Alters- und Hinterbliebenenversorgung 19

§ 12 Urlaub 20

§ 13 Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen u.a. Dienstreisen 20

§ 14 Krankheit 20

§ 15 Vertretungsregelung 20

§ 16 Versicherungsschutz, Freistellung 21

§ 17 Entwicklungsklausel 21

§ 18 Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben 21

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung 23

§ 20 Direktionsrecht, Meinungsverschiedenheiten 23

§ 21 Ausschlussfrist und sonstige Bestimmungen 23

§ 1 Bereitstellung von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material 24

§ 2 Kostenerstattung 25

§ 3 Abrechnung der Vergütung gegenüber der KV

Abrechnung der Kostenerstattung 26

§ 4 Beendigung – Kündigung 26

§ 5 Ausschlussfrist und sonstige Bestimmungen 26

§ 6 Schlussbestimmungen 27

Muster eines Chefarztdienstvertrages - Vorwort zur 10. Auflage 4

4 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

Muster eines ChefarztdienstvertragesArbeitsgemeinschaft für ArztRecht

Vorwort zur 10. Auflage 2014

Im Jahr 2009 hatte die Arbeitsge-

meinschaft für ArztRecht ihr letztes

Muster eines Chefarztdienstvertra-

ges veröffentlicht1. Seitdem sind fast

fünf Jahre vergangen.

In diesem Zeitraum wurde von der

Deutschen Krankenhausgesellschaft

die „Beratungs- und Formulierungs-

hilfe Chefarztvertrag“ gemäß Vor-

standsbeschluss vom 19.3.2013 in 9.

Auflage veröffentlicht. Wie immer

empfiehlt die Deutsche Kranken-

hausgesellschaft ihren Mitglieds-

krankenhäusern diese „Beratungs-

und Formulierungshilfe Chefarztver-

trag“ als Vorlage für den Abschluss

von Chefarztdienstverträgen.

Keine einzelleistungsbezogenen Zielvereinbarungen

Mit ihrer 8. Auflage vom Juni 2007

war die Deutsche Krankenhausge-

sellschaft den seit dem 1.1.2002 gel-

tenden §§ 305 ff. BGB noch um Jahre

hinterhergehinkt, durch die das

Recht der Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen auch auf Arbeitsverträge

anwendbar wurde.

Dagegen ging die 9. Auflage 2013

der Deutschen Krankenhausgesell-

schaft auf direkten, in den neuen

§§ 136 a, 137 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 SGB

V manifestierten Druck des Bundes-

gesetzgebers zurück.

Das vom Bundesgesetzgeber für

die Abrechnung von Krankenhaus-

leistungen eingeführte und inzwi-

schen auf fast alle akutstationären

Bereiche anwendbare DRG-System

hat eine durchgreifende Ökonomisie-

rung der gesamten stationären Kran-

kenbehandlung erzwungen und den

Wettbewerbsdruck zwischen den

Krankenhäusern weiter verschärft.

Diese Effekte sind dem Gesetzgeber

zur Verbesserung der Wirtschaftlich-

keit und zur Hebung von Effizienzre-

serven durchaus willkommen.

Es gehört allerdings zu den hässli-

chen, nach der Logik des DRG-Sys-

tems aber unvermeidlichen Folgen,

dass Leistungsausweitungen der

Krankenhäuser durch die vermehrte

Abrechenbarkeit von DRGs auch

dann wirtschaftlich prämiert wer-

den, wenn sich diese medizinisch

nicht mehr rechtfertigen lassen. Die-

se – realen – Auswüchse werden mit

den Schlagworten „Deutschland als

OP-Weltmeister“, „pekuniäre Indi-

kation“, „geldgebende Verfahren“,

„blutige Entlassung“ öffentlich dis-

kutiert. Die Logik des DRG-Systems

führt aber strukturell zu einem un-

stillbaren „DRG-Hunger“ der Kran-

kenhäuser. Starke Leistungsauswei-

tungen u.a. bei Endoprothesen, Beat-

mungsfällen, komplizierten neuro-

chirurgischen Operationen (trotz

„Hirntod-Nähe“ des Patienten), Wir-

belsäulen-OPs und Koronarstents be-

ruhen nicht nur auf einer älter und

damit kränker werdenden Bevölke-

rung oder neuen technischen Mög-

lichkeiten, sondern lassen sich auch

durch „DRG-Mitnahmeeffekte“ er-

klären.

Die Reaktion des Bundesgesetzge-

bers auf diesen Missstand fiel durch

den Erlass der neuen, seit dem

9.4.2013 geltenden §§ 136 a, 137 Abs.

3 Nr. 4 Satz 2 SGB V bis jetzt eher

symbolisch aus.

Die Deutsche Krankenhausgesell-

schaft erhielt durch § 136 a SGB V

lediglich den Auftrag, im Einverneh-

men mit der Bundesärztekammer

durch eine Empfehlung sicherzustel-

len, dass „die Unabhängigkeit medi-

zinscher Entscheidungen“ gesichert

und „Zielvereinbarungen, die auf fi-

nanzielle Anreize bei einzelne Leis-

tungen abzielen“, ausgeschlossen

sind. Krankenhäuser die sich nicht

an diese Empfehlung halten, müssen

die Abweichung in ihrem Qualitäts-

bericht veröffentlichen (§ 137 Abs. 3

Nr. 4 Satz 2 SGB V). Dieser Qualitäts-

bericht hat allerdings eher den Cha-

rakter eines „Datenfriedhofs“. Zu-

dem lässt sich kaum überprüfen, ob

die Krankenhausträger ihrer Veröf-

fentlichungspflicht auch tatsächlich

nachkommen.

Die gemeinsame Empfehlung der

Deutschen Krankenhausgesellschaft

und der Bundesärztekammer sowie

deren Umsetzung in der 9. Auflage

des Beratungsmusters der Deutschen

Krankenhausgesellschaft gerieten

genauso „wolkig“ und unklar2, wie

der Auftrag des Gesetzgebers. Wie

bisher können „sonstige leistungs-

orientierte Regelungen“ ausdrück-

lich zum Gegenstand von Zielverein-

barungen mit Chefärzten gemacht

werden. Der nunmehr eingefügte Zu-

satz „die sich nicht auf Einzelleistun-

1 Muster eines Chefarztdienstvertrages, 9. Auflage 2009, ArztR 9/2009, 228

2 Die Bundesärztekammer hat lediglich der „Empfehlung gemäß § 136 a SGB V zu leis-tungsbezogenen Zielvereinbarungen vom 24.4.2013“ zugestimmt. Die „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“ der Deutschen Krankhausgesellschaft ist von dieser Zustimmung der Bundesärztekam-mer nicht gedeckt.

3 Wesentlich konkreter ist dagegen die (über-wiegend negative) Bewertung abgeschlosse-ner Zielvereinbarungen durch die Bundes-ärztekammer und den Verband der Leiten-den Krankenhausärzte: vgl. Flintrop, Jens, Wo der Rubikon überschritten ist, DÄBl 2013, B 1864

5ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

gen nach Art und Menge beziehen“

wird sicher nicht ausreichen, um me-

dizinisch nicht mehr zu rechtferti-

gende Leistungsausweitungen zu

verhindern3. Das Thema dürfte den

Gesetzgeber und die übrigen Betei-

ligten des Gesundheitssystems auch

in Zukunft noch beschäftigen.

Teilnahme des Chefarztes an der Rufbereitschaft?

Soweit die Deutsche Krankenhaus-

gesellschaft – wohl in Angst vor der

bisherigen Rechtsprechung der Ar-

beitsgerichte zu Abgeltungsklauseln

– eine Umformulierung ihrer bisheri-

gen „Dienste-Klausel“ vorgenom-

men hat, ist anzumerken, dass die

Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht

schon seit je her eine Teilnahme des

Chefarztes nur an den Rufbereit-

schaften und nur dann für akzepta-

bel hält, wenn einerseits nicht genü-

gend qualifizierte Ärzte zur Verfü-

gung stehen, andererseits die Ruf-

bereitschaften entsprechend dem

jeweils am Krankenhaus anwendba-

ren Tarifvertrag bezahlt werden. Die

entsprechenden Klauseln waren und

sind arbeitsrechtlich schon immer

unproblematisch.

Kündigungsschutz des Chefarztes

Immerhin scheint die Deutsche

Krankenhausgesellschaft eingesehen

zu haben, dass Chefärzte nach Ablauf

der sechsmonatigen Probezeit jeden-

falls über den normalen Kündigungs-

schutz nach dem Kündigungsschutz-

gesetz verfügen, ohne dass der Kran-

kenhausträger dies durch Vertrags-

klauseln verhindern kann.

In der Vergangenheit hatten Kran-

kenhausträger vielfach versucht, den

Kündigungsschutz des Chefarztes

dadurch zu unterminieren, dass die-

ser durch „Pseudo-Personalbefugnis-

se“ zum Leitenden Angestellten im

kündigungsschutzrechtlichen Sinn

gemacht werden sollte. Diese Versu-

che sind an der in diesem Punkt sehr

konsequenten Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts gescheitert.4

Gesetzliche Neuregelungen?

Zwar ist unser Gesundheitssystem

nach wie vor durch Übernormierun-

gen und gesetzgeberische Hyperakti-

vität geprägt. Dennoch fehlt eine

Reform im Bereich des Krankenhaus-

finanzierungsrechts. Insbesondere

hat es der Bundesgesetzgeber bis

jetzt versäumt, die unter Geltung des

DRG-Systems sinnentleerten Vor-

schriften zur stationären „Kostener-

stattung“ im Wahlarztbereich end-

lich abzuschaffen. Die überalterte

und in sich widersprüchliche GOÄ

wurde immer noch nicht novelliert,

was die Wahlarztliquidation mit ver-

meidbaren Abrechnungsstreitigkei-

ten belastet.

Ob und wann der Gesetzgeber bei

diesen beiden Punkten endlich tätig

wird, bleibt abzuwarten.

Änderungen auf dem Kranken-hausmarkt

Die finanzielle Situation der Kran-

kenhäuser hat sich zuletzt nochmals

deutlich zugespitzt. Es kursieren

Zahlen, wonach bis zu 50 % aller

Krankenhäuser Verluste schreiben

und deshalb zumindest mittelfristig

insolvenzgefährdet sind. Dennoch ist

die eigentlich überfällige „Marktbe-

reinigung“ durch Ausscheiden klei-

ner, nicht mehr wettbewerbsfähiger

Krankenhäuser bis jetzt nicht einge-

treten. Ob sich dies in Zukunft än-

dern wird, d.h. ob die Insolvenz von

Krankenhäusern jedenfalls in Regio-

nen mit hoher Krankenhausdichte in

Zukunft einfach hingenommen wird,

bleibt abzuwarten.

Gute Chancen und erhöhte Risiken für qualifizierte Ärzte

Herausragend qualifizierte Ärzte,

die für eine Chefarztposition in Be-

tracht kommen und diese aktiv an-

streben, sind mittlerweile in vielen

Fachgebieten selten geworden. Nach

dem Gesetz von Angebot und Nach-

frage haben sich daher die Chancen

von Bewerbern auf Abschluss eines

Chefarztdienstvertrages mit ange-

messenen Bedingungen zuletzt deut-

lich erhöht.

Allerdings haben die kritische fi-

nanzielle Situation vieler Kranken-

häuser, hohe Renditeerwartungen

wie auch der Aktionismus der Kran-

kenhausträger dazu geführt, dass

sich Chefarztpositionen häufig als

„Schleudersitz“ erweisen. Kontinu-

ierliche Chefarztbiographien, die

sich von der ersten Chefarzternen-

nung bis zum Ruhestand an der glei-

chen Krankenhausabteilung und mit

dem gleichen Krankenhausträger

entfalten, werden seltener. Dagegen

werden abrupte, erzwungene aber

auch selbstgewählte Stellenwechsel

und die damit erforderliche berufli-

che Neuorientierung des Chefarztes

häufiger.

Angesichts dieses berufsbedingt

gesteigerten „Wechselrisikos“ muss

der angehende Chefarzt die Möglich-

keit einkalkulieren, dass feindselig

4 BAG, Urteil vom 18.11.1999, 2 AZR 903/98 = ArztR 2000,102: Chefärzte sind keine Lei-tenden Angestellten im kündigungsrechtli-chen Sinn BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06 = ArztR 2008, 235; BAG, Be-schluss vom 5.5.2010, 7 ABR 97/08 = ArztR 2011, 39: Chefarzt ist kein Leitender Ange-stellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Sonderregelungen bestehen aller-

dings nach den Mitarbeitervertretungsord-nungen an den kirchlichen Krankenhäusern und nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder.

Die interne Beratung des Krankenhausträ-gers bei Personalentscheidungen und inter-ne Zustimmungserfordernisse („Einverneh-men“) reichen nicht aus, um einen Chefarzt zum leitenden Angestellten zu machen.

6 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

gewordene Krankenhausträger und

Geschäftsführer später und unter un-

schönen Begleitumständen die Tren-

nung von ihm betreiben werden. Die

deutlich übertarifliche Vergütung des

Chefarztes, die dieser in der Verhand-

lung über den Chefarztdienstvertrag

hoffentlich vereinbaren konnte, wird

daher immer mehr zur „Risikoprä-

mie“ als dringend notwendige Absi-

cherung gegen die wirtschaftlichen

Härten einer vorzeitigen erzwunge-

nen Vertragsbeendigung.

Funktion eines Vertragsmusters

Da die „Beratungs- und Formulie-

rungshilfe Chefarztvertrag“ der

Deutschen Krankenhausgesellschaft

von Auflage zu Auflage immer „chef-

arztunfreundlicher“ wurde, viele

Krankenhausträger das stark „ar-

beitgeberlastige“ DKG-Muster aber

– völlig zu Unrecht – als eine Art

„amtlichen“ Vertragstext missverste-

hen, erinnert die Arbeitsgemein-

schaft für ArztRecht daran, dass der

zukünftige Chefarzt als übertarifli-

cher Angestellter selbst für die Wah-

rung seiner berechtigten Interessen

durch adäquate Formulierungen in

dem Text seines Chefarztdienstver-

trages sorgen muss.

Chefärzte können sich auch bei

Mitgliedschaft z.B. in der Ärztege-

werkschaft marburger bund nicht

auf Regelungen eines am Kranken-

haus anwendbaren (Ärzte-) Tarifver-

trages berufen. Auch die Schutzbe-

stimmungen des Arbeitszeitgesetzes

gelten nicht für Chefärzte.

Das neue Vertragsmuster „Chef-

arztdienstvertrag“ der Arbeitsge-

meinschaft für ArztRecht hat des-

halb die Funktion, dem Chefarzt den

für ihn besonders wichtigen arbeits-

vertraglichen Eigenschutz zu erleich-

tern und auf diese Weise einen ange-

messenen Ausgleich zwischen be-

rechtigten Interessen des Kranken-

hausträgers und berechtigten

Interessen des Chefarztes zu schaf-

fen, der Voraussetzung eines fairen

Chefarztdienstvertrages und damit

einer für beide Seiten befriedigen-

den langjährigen Zusammenarbeit

ist.

Da der Chefarztdienstvertrag

meist auf eine Dauer von zwanzig

und mehr Jahren ausgelegt ist, wird

er sowohl von dem Chefarzt als auch

von dem Krankenhausträger immer

wieder herangezogen werden, um die

eigene Position in den vielen Verän-

derungen am Krankenhaus und in

der Abteilung zu rechtfertigen, die in

einem derart langen Zeitraum unver-

meidlich bewältigt werden müssen.

Formulierungsdetails, über deren

Bedeutung keine der Vertragspartei-

en bei Abschluss des Chefarztdienst-

vertrages nachgedacht hat, können

hierbei nach dem Grundsatz pacta

sunt servanda entscheidende Bedeu-

tung haben, zumal die Erfahrung

lehrt, dass Änderungen eines einmal

abgeschlossenen Chefarztdienstver-

trages später auch dann kaum durch-

setzbar sind, wenn konkrete Interes-

senkonflikte zwischen Chefarzt und

Krankenhaus nicht bestehen. Nach-

verhandlungen mit dem Ziel einer

Verbesserung des Chefarztdienstver-

trages finden in der Praxis auch dann

nicht statt, wenn der Chefarzt jahre-

lang anerkannt gut gearbeitet hat.

Versäumnisse beim Abschluss des

Chefarztdienstvertrages lassen sich

daher nachträglich kaum noch korri-

gieren.

Das Vertragsmuster der Arbeitsge-

meinschaft für ArztRecht hat die For-

mulierungen des Vertragsmusters

„Beratungs- und Formulierungshilfe

Chefarztvertrag“ der Deutschen

Krankenhausgesellschaft in der

9. Auflage 2013 immer da übernom-

men, wo nachvollziehbare Interessen

der Krankenhausträger gewahrt

oder ein fairer Ausgleich der Interes-

sen beider Seiten vorgenommen wur-

den. Abweichungen erfolgen, wo die-

ser Interessenausgleich von der DKG

versäumt und stattdessen einseitig

Interessen der Krankenhausträger

zu Lasten der zukünftigen Chefärzte

bevorzugt werden.

Das neue Vertragsmuster der Ar-

beitsgemeinschaft für ArztRecht

kann jedoch nur Anregungen liefern.

Es ersetzt keine qualifizierte Bera-

tung und Vertretung des zukünftigen

Chefarztes im individuellen Einzel-

fall.

Vor Selbstüberschätzung wird in

diesem Zusammenhang gewarnt.

Wer in seinem ärztlichen Fachgebiet

und bei sonstigen Führungsqualifi-

kationen besonders befähigt ist und

sich deshalb auf eine Chefarztpositi-

on bewirbt, ist deshalb nicht automa-

tisch auch der juristische Spezialist

für seinen eigenen Chefarztdienst-

vertrag.

Für die Arbeitsgemeinschaft für

ArztRecht:

Prof. Dr. med. Klaus Junghanns,

Ludwigsburg

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong,

Karlsruhe5

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns,

Karlsruhe6

5 Rechtsanwalt Dr. Debong ist Fachanwalt für

Medizinrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

und Partner der Kanzlei für ArztRecht in

Karlsruhe

6 Rechtsanwalt Dr. Bruns ist Fachanwalt für

Medizinrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator und Partner der Kanzlei für Arzt-

Recht in Karlsruhe

ArztR

7ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

zwischen……………………..........………………………………………..…………………...……….……………...............................

gesetzlich vertreten durch ...........................……....…..............................................................................................................

(Krankenhausträger)und

Herrn/Frau Dr. med........................……..................………………………...................................................................................

(Chefarzt/Chefärztin)

§ 1Dienstverhältnis

(1) Herr/Frau Dr. med. .......…........................…… geboren am ................... in …..…....….....................................................

Facharzt/Fachärztin für ...........................................wohnhaft in ………………………………………………......................

wird mit Wirkung vom ..................................... als Chefarzt/Chefärztin der Abteilung für ............................................

des .................................... Krankenhauses in ....................................................................................................angestellt2.

Versetzungsvorbehalte des Krankenhausträgers sollten gar nicht, die parallele Leitung mehrerer Abteilungen an unterschiedlichen Standorten sollte allenfalls dann vereinbart werden, wenn die Parteien sich vorab und im je-weiligen Einzelfall über die erforderliche Personal- und Dienststruktur bei den nachgeordneten Ärzten, deren Qualifikation, die zusätzliche Vergütung und viele weitere regelungsbedürftige Einzelfragen geeinigt haben. Andernfalls droht eine Tätigkeit als „Reise-Chefarzt im Umherziehen“ mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken, weil ein „Reise-Chefarzt“ bei Abteilungen an zusätzlichen, nur gelegentlich aufgesuchten Krankenhaus-Standorten die Letztverantwortung für die dort erbrachten medizinischen Behandlungen real nicht übernehmen kann.

(2) Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das

Dienstverhältnis die von dem Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und die Hausordnung

Anwendung.

Wenn der Krankenhausträger von ihm erlassene Satzungen, Dienstanweisungen, Hausordnungen o.ä. zum Be-standteil des Chefarztdienstvertrages machen möchte, müssen diese dem Chefarzt vor Unterzeichnung des Vertrages mitgeteilt und dem Vertrag in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung beigefügt werden.

(3) Im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet sich der Chefarzt, in der Nähe des Krankenhauses zu

wohnen.

§ 2Stellung des Chefarztes

(1) Der Chefarzt ist verantwortlicher Leiter der ………………………………………… Abteilung.

Er führt die Dienstbezeichnung „Chefarzt“. Dienstvorgesetzter des Chefarztes ist der gesetzliche Vertreter des Kran-

kenhausträgers.

Nur durch eine klare Abteilungsstruktur und die Benennung des für diese Abteilung verantwortlichen Chefarztes wird deutlich, wer die Letztverantwortung trägt. An dieser klaren Letztverantwortung des Chefarztes darf sich auch durch abteilungsübergreifende „Zentren“ (Bauchzentrum, Brustzentrum o.ä) nichts ändern.

Chefarztdienstvertrag1

1 Arbeitsgemeinschaft für ArztRecht, Muster eines Chefarztdienstvertrages, 10. Auflage 2014, Chefarzt Prof. Dr. Junghanns, Ludwigsburg Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong, Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht, Kanzlei für ArztRecht, Karlsruhe Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bruns, Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht, Mediator, Kanzlei für ArztRecht, Karlsruhe

2 Soweit nachfolgend die Diktion „Arzt“ bzw. „Chefarzt“ gebraucht wird, soll hierdurch auch die weibliche Form erfasst sein.

8 ArztRecht 1/2014

(2) Der Chefarzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei. Im Übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und des Leitenden Arztes des Krankenhauses gebunden. Er ist zur Zusammenarbeit mit dem Krankenhausträger, den leitenden Abteilungsärzten und Belegärzten, dem gesetz-lichen Vertreter des Krankenhauses und dem Leiter des Pflegedienstes verpflichtet. Der Krankenhausträger wird wichtige Entscheidungen, die den Aufgabenbereich des Chefarztes betreffen, (z.B. Kooperationen mit niedergelasse-nen Ärzten) zusammen mit dem Chefarzt treffen.

§ 3Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Der Chefarzt ist bei der Behandlung der Patienten im Rahmen des ärztlich Notwendigen zu zweckmäßigem, wirt-schaftlichem und sparsamem Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Krankenhauses verpflichtet. Er ist auch für einen entsprechenden Mitteleinsatz durch die Ärzte und anderen Mitarbeiter seiner Abteilung verantwortlich.

(2) Im Einvernehmen mit dem Chefarzt wird ein internes abteilungsbezogenes Budget erstellt. Der Chefarzt hat auf die Erreichung und Einhaltung des gemäß dieser Vorgabe definierten Leistungsrahmens und der damit verbundenen Erträge sowie die Einhaltung der zur Verfügung gestellten Ressourcen hinzuwirken. Der Chefarzt wird regelmäßig über die Entwicklungen im Budgetzeitraum informiert. Der Chefarzt hat das Recht, an allen Verhandlungen teilzu-nehmen, die für das interne abteilungsbezogene Budget relevant sind.

Es ist sinnvoll, den Chefarzt in die wirtschaftliche Verantwortung für die Abteilung einzubinden. Zu diesem Zweck ist es sachgerecht, dass Chefarzt und Krankenhausträger das interne Budget gemeinsam erstellen und dessen Einhaltung zeitnah überwachen. Die bloße Anhörung des Chefarztes bei der Budgeterstellung kann dagegen zu einer Fehlsteuerung führen, weil ärztliche Gesichtspunkte der Patientenversorgung nicht ausreichend berück-sichtigt werden.

(3) Über die Einführung neuer diagnostischer und therapeutischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, hat der Chefarzt Einvernehmen mit dem Krankenhausträger herbeizuführen, soweit nicht die medizinische Notwendigkeit in Einzelfällen solche Maßnahmen oder Methoden un-abdingbar macht.

(4) Der Chefarzt hat die Richtlinien der Arzneimittelkommission und der Hygienekommission des Krankenhausträ-gers zu beachten.

Der Chefarzt darf nicht an sonstige Richtlinien des Krankenhausträgers gebunden werden. Andernfalls wäre die gesetzlich garantierte ärztliche Unabhängigkeit (§ 1 Bundesärzteordnung) nicht gewährleistet.

§ 4Dienstaufgaben

(1) Dem Chefarzt obliegt die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung. Er ist insoweit für die medizinische Versorgung der Patienten, den geordneten Dienstbetrieb und die allgemeine Hygiene verantwortlich und hat nach Maßgabe der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses die folgenden Dienstaufgaben:

Der Chefarzt darf sich nicht verpflichten, dem Krankenhausträger seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, weil anderenfalls kein Raum für ambulante Nebentätigkeiten verbliebe. Dies gilt auch bei Wahl des „Dienstaufgabenmodells“ (vgl. hierzu unten), weil auch hierbei Nebentätigkeiten wie z.B. Vorträge, Tätigkeiten für Universitäten, Berufsverbände oder die ärztliche Selbstverwaltung verbleiben werden, die sinnvoll nur in Nebentätigkeit ausgeübt werden können.

Eine Formulierung, wonach dem Chefarzt „insbesondere“ die nachfolgend aufgezählten Aufgaben übertragen werden, ist nicht akzeptabel, weil es sich dann bei den einzelnen Dienstaufgaben nur um Beispielsfälle handeln würde, die vom Krankenhausträger ohne Schutz des Chefarztes vor Überlastung und ohne zusätzliche Vergütung beliebig vermehrt werden könnten.

1. Die stationäre Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen;

2. die stationäre Untersuchung und Mitbehandlung der Patienten sowie die Beratung der Ärzte anderer Abteilungen des Krankenhauses einschließlich der Belegabteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt wird;

arbeItsrecht

9ArztRecht 1/2014

Zur Klarstellung ist von „stationärer“ Behandlung zu sprechen, weil die Krankenhausärzte primär für die stati-onäre Patientenversorgung angestellt werden (Bundesgerichtshof, ArztR 1993, 310 unter Hinweis auf Siegmund-Schultze, ArztR 1987,93), wozu auch die teilstationäre sowie die vor- und nachstationäre Behandlung gehört.

3.3 die nichtstationäre Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Leistungserbringer und Einrichtungen, auch

fremder Träger, soweit die Untersuchung und Behandlung auf deren Veranlassung in seiner Abteilung erfolgt, ferner die

Untersuchung und Befunderhebung der von anderen Leistungserbringern und Einrichtungen eingesandten Materiali-

en oder Präparaten von Patienten dieser Einrichtungen;

4.3 die ambulante Behandlung in Notfällen bei Privat-, Kassen- und BG-Patienten;

5.3 die nichtstationäre Gutachtertätigkeit;

6.3 die ambulante Beratung und Behandlung von Selbstzahlern (Privatsprechstunde);

7.3 die ambulante Beratung und Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger Kosten-

träger aufgrund einer persönlichen Ermächtigung (§ 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren); die Beantragung einer entsprechen-

den Zulassung steht im Ermessen des Chefarztes;

8.3 die ambulante Beratung und Behandlung von Kassenpatienten bei einer Krankenhaus-Zulassung nach § 116 b SGB V;

9.3 ambulante Operationen bei Privatpatienten;

10.3 ambulante Operationen bei Kassenpatienten gemäß § 115 b SGB V;

11.3 die Teilnahme an und die Durchführung von klinischen Arzneimittelprüfungen, Anwendungsbeobachtungen sowie

Medizinproduktestudien;

12. die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung von Todesbescheinigungen bei Todesfällen in seiner Abtei-

lung

Der klassische Chefarztdienstvertrag sieht üblicherweise vor, dass der Chefarzt eine Nebentätigkeitserlaubnis erhält, die für sämtliche ambulanten Tätigkeiten gilt („Nebentätigkeitsmodell“, vgl. unten). Der Chefarzt er-bringt diese ambulanten Tätigkeiten dann außerhalb seiner stationären Dienstaufgaben in eigener Verantwor-tung und mit eigenen ambulanten Liquidationsrechten.

Die Pflicht des Krankenhausträgers, dem Chefarzt für diese ambulanten Nebentätigkeiten am Krankenhaus Räume, Personal und Geräte zur Verfügung zu stellen, sowie die Verpflichtung des Chefarztes, dem Kranken-hausträger hierfür eine Kostenerstattung zu leisten, wird dann in einem gesonderten Nutzungsvertrag geregelt (vgl. unten).

Dieses klassische Vertragsmodell aus Chefarztdienstvertrag mit ambulanter Nebentätigkeitserlaubnis und am-bulantem Nutzungsvertrag („Nebentätigkeitsmodell“) kann nach wie vor sinnvoll vereinbart und praktiziert werden. Da der Gesetzgeber es den Krankenhausträgern aber ermöglicht hat, viele ambulante Leistungen selbst zu erbringen und abzurechnen, werden ambulante Tätigkeiten, die üblicherweise der Nebentätigkeit des Chef-arztes vorbehalten blieben, vermehrt in den Katalog der Dienstaufgaben des Chefarztes aufgenommen (vgl. die Nrn. 3-10). Der Chefarzt kann diese zusätzlichen Dienstaufgaben dann nicht mehr im Rahmen seiner Nebentä-tigkeit ausüben.

Diese Entwicklung muss für den Chefarzt nicht nachteilig sein. Speziell im kassenärztlichen Bereich wurde die Bedarfsprüfung für die Chefarztermächtigung gemäß § 116 SGB V in den letzten Jahren genauso wie die Anfor-derungen an die persönliche Leistungserbringung immer weiter verschärft. Die Erbringung einer Leistung als Institutsleistung des Krankenhausträgers kann den Chefarzt daher entlasten und z.B. unangenehme kassenarzt-rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden helfen.

Zudem führt die Definition einer Tätigkeit als Dienstaufgabe dazu, dass der Chefarzt bei negativen Entwicklun-gen arbeitsvertragliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem Krankenhausträger einfacher realisieren kann, als wenn „nur“ eine Beeinträchtigung seiner chefärztlichen Nebentätigkeit vorliegt.

Die Ausweitung des Dienstaufgabenkatalogs auf ambulante Tätigkeiten ist für den Chefarzt allerdings nur ak-zeptabel, wenn er als Gegenleistung für diese ihm zusätzlich auferlegten Dienstaufgaben jeweils eine angemes-sene Beteiligungsvergütung von Seiten des Krankenhausträges erhält (vgl. § 8 Abs. 3).

Jeder übernommenen ambulanten Dienstaufgabe muss jedenfalls dann eine entsprechende Beteiligungsvergü-tung des Chefarztes gegenüberstehen, wenn der Krankenhausträger für diese ambulante Dienstaufgabe ein gesondertes Entgelt erhält. Dies ist der Regelfall.

arbeItsrecht

3 nur bei Wahl des „Dienstaufgabenmodells“, nicht bei Wahl des „Nebentätigkeitsmodells“

10 ArztRecht 1/2014

(2) Der Chefarzt hat die personelle Besetzung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft in seiner Abteilung

zu organisieren und an der Rufbereitschaft selbst teilzunehmen, soweit die hierfür qualifizierten nachgeordneten

Ärzte nicht ausreichen. Die Verpflichtung des Chefarztes zur Teilnahme an der Rufbereitschaft beschränkt sich auf

maximal ..… Dienste pro Monat.

Wenn es in Vertragsentwürfen der Krankenhausträger heißt, der Chefarzt habe die Besetzung der Dienste „si-cherzustellen“, ist dies nicht korrekt. Der Krankenhausträger muss das Personal in ausreichendem Umfang vor-halten, so dass sich die Aufgabe des Chefarztes auf den Einsatz der vorhandenen Ärzte bezieht.

Die Teilnahme des Chefarztes am Bereitschaftsdienst bzw. an der Rufbereitschaft kann nicht der Regelfall, son-dern nur die Ausnahme sein. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Aufgaben des Chefarztes, weil sie nach den im Krankenhausbereich einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen nicht zum Berufsbild des Chefarztes und nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.5.1962 – VI ZR 270/61 (= NJW 1962, 1763) nicht zu dessen Aufgaben gehören. In beiden Fällen handelt es sich um Tätigkeiten, die den tarifan-gestellten Ärzten obliegen.

Zwar hat der Chefarzt keine festen Dienstzeiten und muss erforderlichenfalls jederzeit zur Verfügung stehen. Wenn er aber turnusmäßig zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft eingeteilt würde, könnte dies nega-tive Auswirkungen auf den Stellenplan, die Besetzung der betreffenden Stellen und natürlich auch auf die Erle-digung der sonstigen umfangreichen Dienstaufgaben des Chefarztes haben.

Ist für den Chefarzt bei Antritt seines Dienstes, insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Abteilung und unter Beachtung des Stellenplans ersichtlich, dass die eben erwähnten Dienste, insbesondere der Rufbereit-schaftsdienst, nicht ohne seine Mitwirkung abgedeckt werden können, so muss mit dem Krankenhausträger der Umfang der Teilnahme des Chefarztes erörtert und vertraglich festgelegt werden.

In § 8 Abs. 5 Chefarztdienstvertrag ist dann die Vergütung des Chefarztes für den Fall zu regeln, dass dessen Teilnahme an diesen Diensten unvermeidlich sein sollte (vgl. hierzu auch Debong, Chefarzt und Rufbereitschaft, ArztR 2013, 285)

(3) In der Verantwortung für seine Abteilung hat der Chefarzt auf eine nach Maßgabe der Budgetplanung des Kran-

kenhauses anzustrebende Belegung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots hinzuwirken. Hierzu wird

er geeignete Maßnahmen, z. B. Vorkehrungen für eine reibungslose Ablauforganisation in seiner Abteilung, kollegia-

le Kontakte zu niedergelassenen Ärzten, Vorträge, Informationsveranstaltungen für Patienten und Angehörige etc.

ergreifen. Berufsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Dem Chefarzt obliegt weiter,

1. sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen des Krankenhausträgers zu beteiligen, die diesem gesetzlich vorgege-

ben sind;

2. die Visiten bei allen Patienten seiner Abteilung persönlich durchzuführen, soweit dies aus ärztlicher Sicht not-

wendig ist;

3. die den Patienten gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforde-

rungen zu beachten und die Ärzte seiner Abteilung über die Aufklärungspflichten zu belehren;

In § 630 e BGB sind die Aufklärungspflichten mittlerweile gesetzlich geregelt.

4. Patienten, die entgegen ärztlichem Rat ihre Entlassung aus der stationären Versorgung verlangen, darüber zu

belehren, dass das Krankenhaus für die daraus entstehenden Folgen nicht haftet.

Die Belehrungen nach Nr. 3 und Nr. 4 sind in den Krankenunterlagen zu vermerken.

§ 5Weitere Dienstaufgaben

(1) Der Chefarzt hat alle ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, zu unterstützen oder – soweit der Kran-

kenhausträger zuständig ist – anzuregen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb des Krankenhauses im Allgemeinen

und seiner Abteilung im Besonderen gewährleisten. In seinem ärztlichen Aufgabenbereich hat er auch für die Beach-

tung der Hausordnung zu sorgen.

(2) Zu den Aufgaben des Chefarztes gehört es auch, die ärztlichen Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen, die für

arbeItsrecht

11ArztRecht 1/2014

den ärztlichen Bereich erlassenen Vorschriften, Dienstanweisungen und Anordnungen einzuhalten sowie deren Durch-führung im Bereich seiner Abteilung sicherzustellen.

(3) Auf Verlangen des Krankenhausträgers oder der Krankenhausleitung hat der Chefarzt

1. an den Sitzungen des Krankenhauses als Sachverständiger teilzunehmen;

2. in den Gremien des Krankenhauses mitzuwirken;

3. die Aufgaben des Leitenden Arztes (Ärztlicher Direktor) des Krankenhauses wahrzunehmen.

(4) Im Rahmen seines Fachgebietes hat der Chefarzt ferner

1. den Krankenhausträger in allen ärztlichen Angelegenheiten zu beraten;

2. die ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter des Krankenhauses unter Beachtung der einschlägigen Regelun-gen der Ärztekammer und des Gemeinsamen Bundesausschusses aus-, weiter- und fortzubilden, insbesondere den ärztlichen Unterricht an einer Aus- und Weiterbildungsstätte für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens zu erteilen;

3. an der Ausbildung von Studierenden der Medizin nach Maßgabe der Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte und der zwischen dem Krankenhausträger und dem Land ..................................../der Universität .................................................. getroffenen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung mitzuwirken und gegebenenfalls einen Lehrauftrag der Universität anzunehmen. Eine Honorierung ist von dem Chefarzt unmittelbar mit der Uni-versität zu vereinbaren;

4. den Betriebsarzt bei der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen und gutachterlichen Äußerungen über den Ge-sundheitszustand der im Krankenhaus tätigen Personen oder von Personen, die sich um eine Anstellung beim Krankenhausträger bewerben, zu unterstützen;

5. den Betriebsarzt bei den in Gesetzen, Verordnungen oder anderen Rechtsnormen, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstanweisungen usw. vorgeschriebenen regelmäßigen Untersuchungen der im Krankenhaus tätigen Personen und den hierüber erforderlichen Aufzeichnungen zu unterstützen;

Dem Chefarzt darf nicht die Aufgabe des Betriebsarztes übertragen werden. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche Tätigkeit, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz spezielle arbeitsmedizinische Fachkenntnisse voraussetzt. Es kommt allenfalls die Verpflichtung in Betracht, den am Krankenhaus tätigen Betriebsarzt fach-bezogen zu unterstützen.

6. an der Organisation des Rettungsdienstes nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (z. B. Rettungsdienstge-setze der Länder) und der zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und dem Krankenhausträger getroffenen Vereinbarungen mitzuwirken und den am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzten die für die notärztliche Versor-gung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Generalklauseln, wonach der Chefarzt „alle sonstigen ärztlichen Tätigkeiten“ besorgen muss, soweit sie diesem „zumutbar“ sind, darf der Chefarzt nicht akzeptieren. Andernfalls hätte der Krankenhausträger die Möglichkeit, immer neue chefärztliche Dienstaufgaben zu „erfinden“, die der Chefarzt dann ohne gesonderte Vergütung erledigen müsste. Der Chefarzt wäre dann auch nicht vor zeitlicher Überforderung geschützt, da das Arbeitszeit-gesetz nicht für Chefärzte gilt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) und der Chefarzt sich als übertariflicher Angestellter (vgl. § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) auch nicht auf tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen berufen kann.

§ 6Durchführung der Dienstaufgaben

(1) Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Chefarzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern – entsprechend ihrem berufli-chen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen – bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Chefarztes wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen erbringt der Chefarzt nach Maßgabe der GOÄ (GOZ) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Aufgaben übernimmt bei vorhersehbarer Abwesenheit der mit dem Patienten indivi-duell vereinbarte Vertreter des Chefarztes, in den übrigen Fällen der Verhinderung sein ärztlicher Vertreter.

In seinem Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07 = ArztR 2008, 98 hat der BGH entschieden, dass die Vertretung des vorhersehbar abwesenden Wahlarztes bei der Kernleistung eine mit dem Patienten vorab schriftlich getroffe-ne Individualvereinbarung voraussetzt (Zusatz zum Wahlarztvertrag).

arbeItsrecht

12 ArztRecht 1/2014

Bei unvorhersehbarer Abwesenheit des Wahlarztes muss die Kernleistung durch den in der Wahlleistungsver-einbarung benannten ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden, der aber nicht der ständige Vertreter des Chefarztes im arbeitsrechtlichen Sinn sein muss. Hinsichtlich der übrigen Wahlleistungen außerhalb der Kernleis-tung lässt die GOÄ unter gewissen Umständen auch die Leistungserbringung durch einen anderen Arzt zu (vgl. auch: Andreas, Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung? ArztR 2009, 172).

(3) Der Chefarzt hat die Rechte und Pflichten anderer leitender Ärzte und der Belegärzte zu beachten. Er hat das Recht und die Pflicht, andere leitende Ärzte des Krankenhauses, Belegärzte, Ärzte und Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, mit denen vertragliche Beziehungen bestehen, zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung beizuziehen, soweit dies erforderlich ist. Die Einschaltung anderer Ärzte und Einrichtungen außerhalb des Kranken-hauses soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.

(4) Unbeschadet des allgemeinen Weisungsrechts des Krankenhausträgers wird der Chefarzt ermächtigt, im Rahmen seiner Dienstaufgaben über Aufnahme, Beurlaubung und Entlassung von Patienten innerhalb seiner Abteilung zu entscheiden.

(5) Die mit den Dienstaufgaben zusammenhängenden ärztlichen Leistungen sind – soweit möglich – ausschließlich im Krankenhaus mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken; dies gilt nicht für Hilfeleistungen in Notfällen, die außerhalb des Krankenhauses erbracht werden müssen.

(6) Der Chefarzt ist verpflichtet, freie Betten seiner Abteilung bei Bedarf den übrigen leitenden Abteilungsärzten und den Belegärzten zur vorübergehenden Belegung zu überlassen, soweit gesetzliche Vorschriften oder zwingende medi-zinische Bedenken nicht entgegenstehen. Wegen der Benutzung von Räumen und Einrichtungen des Krankenhauses, die auch den Zwecken anderer Abteilungen dienen, hat er sich mit den anderen Krankenhausärzten kollegial zu ver-ständigen.

(7) Der Chefarzt hat dafür zu sorgen, dass für jeden Patienten seiner Abteilung eine Krankengeschichte geführt wird.

Mit der Anfertigung der Krankengeschichte geht diese in das Eigentum des Krankenhausträgers über, der sie unter Sicherung der ärztlichen Schweigepflicht und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen aufbewahrt. Der Chef-arzt hat jederzeit Zugang zu den für die Patienten seiner Abteilung geführten Krankengeschichten; dies gilt auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden, wenn der Chefarzt ein berechtigtes Interesse nachweist. Der Chefarzt ist berechtigt, von den Krankengeschichten auf seine Kosten Kopien auch nach seinem Ausscheiden anfertigen zu lassen.

Originalkrankengeschichten und ihre Anlagen (auch als Mikrofilme, CD-ROMs oder auf sonstigen Datenträgern etc.) dürfen aus den Räumen des Krankenhauses nicht entfernt werden. Falls die Entfernung aus zwingenden Gründen nicht zu vermeiden ist, z.B. im Fall der gerichtlichen Beschlagnahme, sind vor der Herausgabe soweit möglich Kopien anzufertigen.

Abschriften, Auszüge und Kopien von Krankengeschichten dürfen nur an Berechtigte und nur mit Zustimmung des Chefarztes oder seines Nachfolgers herausgegeben werden; der Zustimmung des Chefarztes bedarf es nicht, wenn für den Krankenhausträger eine Rechtspflicht zur Herausgabe besteht.Bei Untersuchungen oder Behandlungen von Patienten in anderen Abteilungen des Krankenhausträgers hat der Chefarzt seine Aufzeichnungen dem Chefarzt der anderen Abteilung zur Vereinigung mit der von diesem geführten Krankengeschichte zu übergeben.

Die vorstehenden Regelungen für Krankengeschichten gelten sinngemäß für Röntgenaufnahmen, Elektrokardio-gramme oder ähnliche Aufzeichnungen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.(8) Soweit der Krankenhausträger zur Erhebung seiner Entgelte, zur Erstellung der Kosten- und Leistungsrechnung, zur Diagnosenstatistik, für allgemeine statistische Zwecke o.ä. Angaben über die von dem Chefarzt selbst oder von den nachgeordneten Ärzten oder sonstigen Mitarbeitern der Abteilung bewirkten ärztlichen Leistungen oder Kran-kenhaussachleistungen braucht, ist der Chefarzt verpflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht und der Bestimmungen über den Datenschutz diejenigen Daten zu übermitteln, die ihm bekannt sind und für deren Übermittlung das ihm zur Verfügung stehende Personal ausreicht.

Soweit der Krankenhausträger derartige Daten selbst erheben will, ist der Chefarzt dazu verpflichtet, dem Kran-kenhausträger im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht und der Bestimmungen über den Datenschutz diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die in seinem Besitz und zur Erhebung der von der Krankenhausverwaltung gebrauchten Daten geeignet sind. Dies gilt auch für Angaben über die in Betracht kommenden Leistungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), des Krankenhaustarifs, Ver-schlüsselungen gemäß der International Classification of Diseases (ICD), Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) sowie die Kodierung und Dokumentation der für die Eingruppierung in einem deutschen DRG- oder PEPP-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Deutschen Kodierrichtlinien.

arbeItsrecht

13ArztRecht 1/2014

Wenn die Vereinbarung nicht sachgerecht formuliert wird, dient sie vielfach dazu, den Chefarzt, bzw. das regel-mäßig knapp bemessene Personal seiner Abteilung zu statistischen Erhebungen heranzuziehen, die möglicher-weise Aufgabe der Krankenhausverwaltung, nicht aber der betreffenden Abteilung oder gar des Chefarztes sind.

(9) Vorkommnisse von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere auch Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, Haftungsfälle, auftretende Schwierigkeiten oder Missstände in seiner Abteilung hat der Chefarzt unverzüglich dem Dienstvorgesetzten – in ärztlichen Angelegenheiten über den Leitenden Arzt des Kran-kenhauses, im Übrigen auch über die Krankenhausleitung – mitzuteilen.

Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht (u.a. § 203 StGB) verbieten es, den Chefarzt zu verpflichten, die Korrespondenz mit Behörden, Versicherungen, Krankenkassen, MDK, Anspruchstellern etc. ausschließlich über die Krankenhausleitung zu führen. Sinnvoll ist lediglich eine interne Koordinierung, damit z.B. Prüfanfragen des MDK einheitlich beantwortet werden.

(10)Bei der Durchführung der Dienstaufgaben hat der Chefarzt zu beachten, dass für sämtliche wirtschaftlichen An-gelegenheiten des Krankenhauses ausschließlich die Krankenhausleitung zuständig ist. Sie vertritt das Krankenhaus rechtlich gegenüber Dritten, gibt alle Bestellungen auf, tätigt alle Einkäufe und schließt alle Verträge für das Kran-kenhaus ab.

§ 7Mitwirkung in Personalangelegenheiten

(1) Bei der Vorbereitung des Stellenplans für den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst seiner Abteilung erhält der Chefarzt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Krankenhausträger stellt dem Chefarzt die für die ordnungs-gemäße Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter (nachgeordnete Ärzte, Pflegepersonal, medizinisch-technisches Personal, Schreibkräfte) zur Verfügung.

(2) Die Einstellung, Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Beurlaubung oder Entlassung der nachgeordneten Ärzte seiner Abteilung erfolgt im Einvernehmen mit dem Chefarzt. Vor entsprechenden Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräf-ten für den Chefarzt wird der Chefarzt gehört.

Der Chefarzt sollte nicht vereinbaren, dass er nachgeordnetes Personal für seine Abteilung selbstständig einstel-len oder entlassen darf. Durch eine solche Formulierung könnte er selbst zum leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes werden. Dies hätte zur Folge, dass der Krankenhausträger die Auflösung des Chefarztdienstverhältnisses jederzeit erreichen könnte, ohne dass dafür Gründe vorzuliegen brauchen. Der Krankenhausträger hätte bei einer solchen Auflösung nur eine relativ geringfügige Abfindung zu bezahlen. Es ist sinnvoll und für den eigenen Kündigungsschutz des Chefarztes unschädlich, wenn dieser den Krankenhaus-träger bei Personalentscheidungen intern berät und wenn Personalmaßnahmen nur im Einvernehmen mit dem Chefarzt erfolgen.

Wenn dem Chefarzt trotz dieser Bedenken das Recht eingeräumt werden soll, Mitarbeiter selbstständig einzu-stellen oder zu entlassen, müssen im Gegenzug die Kündigungsmöglichkeiten des Krankenhausträgers gegen-über dem Chefarzt vertraglich eingeschränkt werden.

(3) Der Chefarzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung. Dies gilt auch für Mitarbeiter anderer Abteilungen, soweit sie im Aufgabenbereich des Chefarztes eingesetzt sind. Die Befugnisse des Leitenden Arztes des Krankenhauses, des Leiters des Pflegedienstes und des Verwaltungsleiters in ihren Aufgabenbereichen bleiben unberührt.

(4) Bei der Diensteinteilung und bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an Ärzte und nichtärztliche Mitar-beiter hat der Chefarzt – bei Krankenpflegepersonen im Benehmen mit dem Leiter des Pflegedienstes – den berufli-chen Bildungsstand der Mitarbeiter, die Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsverträge des Krankenhausträgers mit den Mitarbeitern sowie Vermittlungs- oder Gestellungsverträge des Krankenhausträgers mit Schwesternschaften, Mutter-häusern u. ä. zu beachten. Der Chefarzt hat auch dafür zu sorgen, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der Ärzte und nichtärztlichen Mitarbeiter seiner Abteilung eingehalten werden. Der Krankenhausträ-ger stellt dem Chefarzt das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung.

(5) Personen, die vom Krankenhausträger weder angestellt noch von ihm zu einer beruflichen Bildungsmaßnahme

arbeItsrecht

14 ArztRecht 1/2014

zugelassen sind, dürfen von dem Chefarzt im Krankenhaus nicht beschäftigt oder aus-, weiter- und fortgebildet werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

(6) Arbeitszeugnisse für nachgeordnete Ärzte der Abteilung, für die medizinisch-technischen und physiotherapeuti-schen Mitarbeiter der Abteilung sowie für die Arztschreibkräfte der Abteilung werden von dem Krankenhausträger unter Verwendung einer von dem Chefarzt abzugebenden fachlichen Beurteilung ausgestellt. Die fachliche Beurtei-lung und das Arbeitszeugnis werden in einer Urkunde zusammengefasst.

(7) Zeugnisse für nachgeordnete Ärzte im Rahmen der Gebietsarztweiterbildung oder Zeugnisse und Bescheinigun-gen, die sich ausschließlich mit der ärztlich-wissenschaftlichen Qualifikation befassen, stellt der Chefarzt aus. Sie sind vor ihrer Aushändigung dem Krankenhausträger zur Kenntnis vorzulegen; die Krankenhausverwaltung erhält für die Personalakte eine Mehrfertigung der Zeugnisse und Bescheinigungen.

§ 8Vergütung

(1) Der Chefarzt erhält eine feste Jahresvergütung in Höhe von ….……..… Euro brutto, die in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 15. für den laufenden Monat ausgezahlt wird. Die feste Jahresvergütung nach Satz 1 erhöht sich prozen-tual entsprechend dem Tarifvertrag, der jeweils auf die nachgeordneten Ärzte des Krankenhauses Anwendung findet. Maßgeblich ist die prozentuale Erhöhung der jeweils höchsten tariflichen Entgeltgruppe in der Endstufe.

Die feste Jahresvergütung muss durch Anbindung an die tarifliche Vergütung der nachgeordneten Ärzte dyna-misiert werden. Nur dadurch nimmt der Chefarzt an der allgemeinen ärztlichen Einkommensentwicklung teil und erhält einen Inflationsausgleich.

Bloße Verhandlungsklauseln reichen nicht aus, weil der Krankenhausträger eine fällige Anpassung durch ein schlichtes „Nein“ sanktionslos verweigern könnte. Der Chefarzt hat als übertariflicher Angestellter aber keine Gewerkschaft, die Vergütungsanpassungen – notfalls durch Streik – erzwingen könnte.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass sich spätere Tarifentwicklungen am Krankenhaus z.B.

der Abschluss von Berufsgruppen-Tarifverträgen (Ärzte-Tarifverträge durch den marburger bund ab dem Jahr 2006),

der Wechsel des maßgeblichen Tarifvertrags als Folge eines Krankenhausträger-Wechsels (z.B. Veräußerung kommunaler Krankenhäuser an private Krankenhauskonzerne, Krankenhaus-Veräußerungen zwischen priva-ten Konzernen),

das Ende der alten Tarifbindung (z.B. Austritt des Krankenhausträgers aus dem bisherigen Arbeitgeberver-band),

der Eintritt einer neuen Tarifbindung,

die Gründung neuer Arbeitgeberverbände (z.B. Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg),

Firmentarifverträge (bei den meisten privaten Krankenhauskonzernen),

Haustarifverträge,

die Ablösung allgemeiner Vertragsrichtlinien durch echte Tarifverträge (zukünftig bei den kirchlichen Kran-kenhausträgern?)

bei Abschluss des Chefarztdienstvertrages von keiner Vertragspartei vorhergesehen werden können. Es empfiehlt sich daher die allgemeine Formulierung „Tarifvertrag, der jeweils auf die tarifangestellten Ärzte des Kranken-hauses Anwendung findet“. Hierdurch werden spätere Auslegungsprobleme und Streitigkeiten vermieden und zugleich die Anbindung an den jeweils im Krankenhaus „gelebten“ Tarifvertrag auch im Interesse des Kranken-hausträgers gesichert.

Die jeweils höchste Entgeltgruppe bei den tarifangestellten Ärzten ist üblicherweise die Entgeltgruppe IV Lei-tender Oberarzt/ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes.

Da der Leitende Oberarzt z.B. an den kommunalen Krankenhäusern nach der Entgeltgruppe IV Stufe 2 TV-Ärzte/VKA für eine 40-Stundenwoche ein Grundgehalt in Höhe von 100.593,84 Euro brutto4 zuzüglich Überstunden-vergütung, Rufbereitschaftsdienstvergütung usw. erhält, muss die feste Jahresvergütung des Chefarztes deutlich höher festgesetzt werden.

(2) Der Chefarzt erhält ferner eine variable Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:

a) Eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen seiner Abteilung durch das Krankenhaus in Höhe von ....... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

arbeItsrecht

15ArztRecht 1/2014

b) das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung, soweit die gesonderte Be-rechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist;

c) das Liquidationsrecht bei den stationären Patienten, denen gegenüber ein anderer Arzt des Krankenhauses oder das Krankenhaus selbst liquidationsberechtigt ist.

Das in Buchstabe c) erwähnte Liquidationsrecht folgt aus dem sogenannten Bündelungsprinzip bzw. der Wahl-arztkette des § 18 Abs. 3 S. 1 KHEntgG. Es ist besonders wichtig für Chefärzte, die in sogenannten Funktionsfä-chern, wie z.B. Anästhesie, Labormedizin, Pathologie, Radiologie tätig sind, weil der Wahlleistungspatient den Behandlungsvertrag hauptsächlich auf den bettenführenden Arzt bezieht.

oder

(2) Der Chefarzt erhält ferner eine variable Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:

a) eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen seiner Abteilung durch das Krankenhaus in Höhe von ....... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

b) eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers für die Gutachten seiner Abteilung bei Aufnahme zur Begutachtung, soweit die gesonderte Berechnung einer Vergütung für das Gutachten zulässig ist, in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen.

Ob dem Chefarzt ein wahlärztliches Liquidationsrecht eingeräumt wird (1. Variante) oder ob er nur eine wahl-ärztliche Beteiligungsvergütung erhält (2. Variante), ist eine Frage der rechtlichen Gestaltung, hat aber keine entscheidende inhaltliche Bedeutung für den Chefarzt oder das Krankenhaus.

Wesentlich wichtiger ist die Frage, wie hoch die wahlärztlichen Liquidationsanteile des Chefarztes letztlich sind, d.h. welche Abzüge der Krankenhausträger von den wahlärztlichen Bruttoliquidationseinnahmen beansprucht, die der Chefarzt durch die Behandlung seiner stationären Privatpatienten erarbeitet hat.

Auch der stationäre Wahlarztpatient bezahlt den gleichen Pflegesatz bzw. die gleiche DRG-Pauschale an den Krankenhausträger, wie der stationäre Regelleistungspatient. In diese Zahlungen sind aber die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des ärztlichen Dienstes bereits einkalkuliert.

Da eine Behandlung für den Krankenhausträger nicht dadurch kostenaufwendiger wird, dass sie als Wahlarzt-leistung statt als Regelleistung erbracht wird, ist eine irgendwie geartete „Kostenerstattung“ der Sache nach nicht gerechtfertigt.

Zwar sieht § 19 Abs. 2 S. 1 KHEntgG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV alte Fassung nach wie vor eine sogenannte „Kos-tenerstattung“ des Chefarztes in Höhe von 40 % der Bruttorechnungsbeträge für technische und 20 % der Bruttorechnungsbeträge für sonstige Wahlarztleistungen vor. Die hiermit früher übereinstimmende Verpflich-tung des Krankenhausträgers nach der BPflV, sich diese „Kostenerstattung“ des Chefarztes mindernd bei den Pflegesatzverhandlungen anrechnen zu lassen, ist jedoch unter der Geltung des KHEntgG entfallen (vgl. Quaas, KHuR 2006, 114).

Da der Krankenhausträger folglich bei wahlärztlichen Leistungen keine tatsächlichen, durch Zahlungen des Wahlarztpatienten nicht gedeckten, Kosten hat, entsprechende Zahlungen für den Krankenhausträger aber auch keinen durchlaufenden Posten mehr darstellen, besteht keine innere Rechtfertigung für den Abzug einer „Kos-tenerstattung“ von den stationären Bruttoliquidationseinnahmen, bevor die wahlärztliche Beteiligungsvergü-tung des Chefarztes berechnet wird.

Dies gilt erst recht für einen sogenannten Vorteilsausgleich des Krankenhausträgers. Das KHEntgG sieht ohnehin keine Verpflichtung des Chefarztes vor, einen Vorteilsausgleich an den Krankenhausträger zu bezahlen.

Durch reale Kosten des Krankenhausträgers ist daher nur ein relativ geringfügiger Abzug von den Bruttoliqui-dationseinnahmen gerechtfertigt, der die Kosten des Forderungseinzugs, insbesondere die Kosten einer von dem Krankenhausträger beauftragten Privatärztlichen Verrechnungsstelle abgilt.

(3)5 Der Chefarzt erhält zusätzlich eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus dem Bereich folgender ambulanter Leistungen seiner Abteilung:

a. nichtstationäre Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Leistungserbringer und Einrichtungen in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

b. Untersuchung und Befunderhebung der von anderen Leistungserbringern und Einrichtungen eingesandten Materia-lien und Präparate in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

arbeItsrecht

4 8.382,82 € x 12 Monate = 100.593,84 € brutto; Stand Januar 2014)

16 ArztRecht 1/2014

c. ambulante Behandlungen in Notfällen bei Privat-, Kassen- und BG-Patienten in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquida-tionseinnahmen,

d. ambulante Gutachtertätigkeit in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

e. ambulante Beratung und Behandlung von Selbstzahlern (Privatambulanz) in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidati-onseinnahmen,

f. ambulante Beratung und Behandlung von Kassenpatienten (Ermächtigungsambulanz) in Höhe von ..... v.H. der Brut-toliquidationseinnahmen,

g. ambulante Beratung und Behandlung von BG-Patienten (D-Arzt-Ambulanz) in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquida-tionseinnahmen,

h. ambulante Beratung und Behandlung von Kassenpatienten nach § 116 b SGB V in Höhe von ….. v.H. der Bruttoliqui-dationseinnahmen,6

i. ambulante Operationen bei Privatpatienten in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

j. ambulante Operationen bei Kassenpatienten gemäß § 115 b SGB V in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnah-men,

k. eigene Tätigkeiten und Tätigkeiten von nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung in einem MVZ des Krankenhausträgers in Höhe von ..... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen,

l. .................. in Höhe von ...... v.H. der Bruttoliquidationseinnahmen.

Bruttoliquidationseinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Krankenhausträger oder bei Drit-ten abzüglich etwaiger Umsatzsteueranteile (z.B. bei der Erbringung medizinisch nicht indizierter Leistungen oder der Er-stellung ambulanter Gutachten etc.).

Abrechnungszeitraum für alle Beteiligungsvergütungen ist das Kalenderjahr. Bis zum Vorliegen der für die Erstellung der Schlussabrechnung erforderlichen Daten leistet der Krankenhausträger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des voraus-sichtlichen Monatsbetrages jeweils zum 15. des Monats. Überzahlungen werden nach der Feststellung mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet.

Je größer der ambulante Dienstaufgabenkatalog in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ff. Chefarztdienstvertrag ist, umso umfang-reicher muss auch der Katalog der ambulanten Beteiligungsvergütungen in § 8 Abs. 3 ausfallen, weil jeder am-bulanten Dienstaufgabe des Chefarztes, für die der Krankenhausträger ein gesondertes Entgelt erhält, auch eine entsprechende Beteiligungsvergütung des Chefarztes gegenüberstehen muss.

Wenn die ambulanten Tätigkeiten dagegen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ff. nicht als Dienstaufgabe definiert, sondern der Nebentätigkeit des Chefarztes zugeordnet werden, reduziert sich der Katalog der ambulanten Beteiligungsver-gütungen entsprechend.

Bei der Bemessung der Höhe der Beteiligungsvergütungen ist zu berücksichtigen, dass dem Krankenhausträger für ambulante Leistungen (anders als für die wahlärztlichen Leistungen) tatsächlich Kosten für Personal, Geräte und Räume entstehen, die anderweitig nicht gedeckt werden. Sinnvollerweise sollten sich die Parteien an der Kostenquote eines niedergelassenen Facharztes der gleichen Fachrichtung mit einem ähnlichen Leistungsspekt-rum orientieren und auch berücksichtigen, ob es sich bei den ambulanten Leistungen um preiswerte „Denk- und Redeleistungen“ oder um teure technische/apparative Behandlungen handelt, ob der Chefarzt nur die Organi-sation der Leistung übernehmen oder selbst tätig werden muss und ob für die ambulanten Tätigkeiten Geräte und Räumlichkeiten genutzt werden können, die der Krankenhausträger ohnehin vorhält, sodass keine geson-derten Kosten entstehen, usw.

(4) Der Chefarzt hat Anspruch auf den jährlichen Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Krankenhausträger, die sich auf das jeweils folgende Kalenderjahr bezieht. Diese Zielvereinbarung muss bis zum 30.11. des Vorjahres abge-schlossen sein und einen Bonus in Höhe von jährlich mindestens ……….. € für den Chefarzt beinhalten. Der Kranken-hausträger wird den Chefarzt rechtzeitig zum 30.9. des laufenden Jahres zu einem Gespräch über den Abschluss der Zielvereinbarung für das Folgejahr einladen und hierbei angemessene, erreichbare, zueinander gewichtete und von dem Chefarzt beeinflussbare Ziele sowie die Höhe des erreichbaren Bonus vorschlagen. Die Zielvereinbarung wird von den Parteien einvernehmlich abgeschlossen. Die Zielerreichung wird spätestens am 31.3. des auf das Zielverein-barungsjahr folgenden Jahres einvernehmlich festgestellt. Wenn der Chefarzt die vereinbarten Ziele nicht vollständig erreicht, wird der Bonus anteilig ausgezahlt. Im Falle der Nichteinigung über den Grad der Zielerreichung entscheidet

arbeItsrecht

5 Soweit die entsprechenden Tätigkeiten von dem Chefarzt in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ff. als Dienstaufgaben übernommen wurden („Dienstaufgabenmodell“).

6 Dazu näher: Debong, Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, nach § 116 b SGB V n.F., ArztR 2012, 117

17ArztRecht 1/2014

der Krankenhausträger nach billigem Ermessen, wobei die Interessen des Chefarztes angemessen berücksichtigt werden müssen. Auf den jährlichen Bonus sind von dem Krankenhausträger Abschlagszahlungen jeweils zum 15. des laufenden Monats auszuzahlen. Zielvereinbarungen, die sich auf die Art und Menge bestimmter Einzelleistungen beziehen, sind ausgeschlossen.

Ein Bonus aufgrund einer Zielvereinbarung kann immer nur eine zusätzliche Leistung des Krankenhausträgers mit „Schönwettercharakter“ sein. Der Chefarztdienstvertrag muss so abgefasst sein, dass der Chefarzt auch ohne Zielvereinbarung und Bonus ein angemessenes Einkommen erzielt.

Sowohl bei der Formulierung der „Bonusgrundklausel“ in § 8 Abs. 4 Chefarztdienstvertrag als auch beim Ab-schluss der jährlichen Zielvereinbarungen muss der Chefarzt darauf achten, dass er sich nicht der Willkür des Krankenhausträgers aussetzt. Es muss deshalb rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein, dass gemeinsam an-gemessene und realistische Ziele festgelegt werden, dass die Zielerreichung dann auch angemessen dotiert und ein Zielvereinbarungsdiktat des Krankenhausträgers verhindert wird (vgl. Debong, Zielvereinbarungen mit Chef-ärzten, ArztR 2003, 4 und ArztR 2009, 288; Debong, Grafe, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen mit Chef-ärzten, ArztR 2013, 173).

Unter Geltung des DRG-Systems besteht für die Krankenhausträger ein starker wirtschaftlicher Anreiz, Indikati-onen, Leistungen und Operationen auszuweiten, um die eigenen Erlöse zu steigern. Auf Druck des Gesetzgebers hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 24.4.2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer eine „Empfehlung gemäß § 136 a SGB V zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen“ verabschiedet. Es bleibt abzu-warten, ob diese – rechtlich unverbindliche – Empfehlung in Zukunft verhindert, dass Zielvereinbarungen als Anreiz für medizinisch nicht mehr zu rechtfertigende Leistungsausweitungen missbraucht werden.

(5) Muss der Chefarzt am Bereitschaftsdienst oder an der Rufbereitschaft teilnehmen, erhält er hierfür die tarifliche Vergütung. Maßgeblich ist die höchste tarifliche Entgeltgruppe in der Endstufe des Tarifvertrages, der jeweils auf die nachgeordneten Ärzte des Krankenhauses Anwendung findet.

Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste dürfen nicht in Abgeltungsklauseln einbezogen werden. Wenn die Teilnahme des Chefarztes an diesen Diensten wirklich erforderlich sein sollte, so muss dieser eine gesonderte Vergütung genauso wie ein Leitender Oberarzt erhalten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Chefarzt Diens-te ohne gesonderte Vergütung aufzuerlegen, die der Krankenhausträger dem Leitenden Oberarzt ganz selbst-verständlich bezahlt. Nur die Bezahlung verhindert im Übrigen, dass Dienste durch den Chefarzt statt durch die nachgeordneten Ärzte für den Krankenhausträger wirtschaftlich besonders attraktiv sind.

(6) Der Krankenhausträger garantiert dem Chefarzt ein Bruttoeinkommen aus den Vergütungen nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 und den Einnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von ..………...... Euro brutto jährlich (Garantievergütung). Erreichen die Einnahmen, die dem Chefarzt nach Bezahlung der Abgaben an das Krankenhaus und nach einer Hono-rarbeteiligung seiner Mitarbeiter verbleiben, nicht die Garantievergütung, so bezahlt der Krankenhausträger an ihn eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages. Die Garantievergütung erhöht sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Vergütung des Chefarztes gemäß Abs. 1 erhöht. Auf die voraussichtliche Ausgleichszahlung des Krankenhaus-trägers sind monatliche Vorschüsse an den Chefarzt zu leisten.

Der Chefarzt braucht Sicherheit hinsichtlich der Mindesthöhe seines Einkommens. Folglich sollte eine Garantie-vergütung vereinbart werden. Diese muss unbefristet und dynamisiert gelten, damit ein Inflationsausgleich und eine Teilnahme an der allgemeinen Gehaltsentwicklung erfolgen.

§ 9Kostenerstattung im Wahlarztbereich

Der Chefarzt erstattet für die von ihm gesondert liquidierten wahlärztlichen Leistungen nach § 8 Abs. 2 alle Kosten, die dem Krankenhausträger zusätzlich dadurch entstehen, dass diese als Wahlleistung statt als Regelleistung erbracht werden, sofern der Krankenhausträger nicht auf andere Weise Ersatz erhält.7

§ 19 Abs. 2 S. 1 KHEntgG lautet derzeit noch wie folgt:

„Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er ... verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 der Bun-despflegesatzverordnung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.“

arbeItsrecht

18 ArztRecht 1/2014

§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV lautet wie folgt:

„Von den nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung vereinbarten Gesamtbeträgen sind die nicht pflegesatzfähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzuziehen:

.....

4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgelt-gesetzes, ..... oder wahlärztliche Leistungen, die das Krankenhaus in Rechnung stellt; als Kosten sind

– 40 vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen

und

– 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-renordnung für Ärzte sowie die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte genannten Leistungen abzuziehen;

maßgebend sind die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Gebührenord-nung für Ärzte oder § 7 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte; für nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogenen Leistungen des Gebühren-verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gilt.“

Der in der rechtshistorischen Bundespflegesatzverordnung vorgesehene Abzug der wahlärztlichen „Kostener-stattung“ von den pflegesatzfähigen Kosten und damit vom Krankenhausbudget findet unter der Geltung des Krankenhausentgeltgesetzes aber nicht mehr statt (vgl. die Anmerkung zu § 8 Abs. 2).

§ 19 Abs. 3, § 17 Abs. 3 KHEntgG und § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV alte Fassung passen daher nicht mehr auf die aktuel-le Budgetbemessung nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Gesetzgeber hat nicht berücksichtigt, dass nach Ende der sog. Konvergenzphase keine Beziehung mehr zwischen dem Krankenhausbudget und der „Kostener-stattung“ der Chefärzte für wahlärztliche Leistungen besteht.

Mit anderen Worten: Während der Chefarzt früher unter der Geltung der Bundespflegesatzverordnung die „Kostenerstattung“ nach der 20% / 40% Regelung akzeptieren musste, weil diese bei dem Krankenhausträger nur ein durchlaufender Posten war, der eine hiermit korrespondierende Minderung des Krankenhausbudgets ausglich, ist die „Kostenerstattung“ mittlerweile eine Art zweiter „Vorteilsausgleich“ für den Krankenhausträger geworden, über den dieser ohne sachliche Rechtfertigung nach Belieben verfügen kann, obwohl der Chefarzt und nicht der Krankenhausträger die Wahlarztliquidation erarbeitet hat.

Dies bedeutet umgekehrt, dass die stationäre „Kostenerstattung“ inzwischen ungeachtet der Regelungen in § 19 Abs. 2, § 17 Abs. 3 KHEntgG Gegenstand freier Vereinbarungen zwischen Krankenhausträger und Chefarzt sein kann und muss, zumal Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts wie § 19 Abs. 2, § 17 Abs. 3 KHEntgG, § 7 Abs. 2 Nr. 4 BPflV a. F. für die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen im Chefarztdienstvertrag ohnehin nicht bindend sind.

Da der stationäre Wahlarztpatient den gleichen Pflegesatz und die gleiche DRG-Pauschale an den Krankenhaus-träger bezahlen muss, wie der Regelleistungspatient, in diese Zahlungen aber sämtliche Kosten einschließlich der Personalkosten einkalkuliert sind, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Chefarzt eine gesonderte statio-näre „Kostenerstattung“ leisten sollte, ohne dass dem entsprechende Kosten oder Budgetminderungen des Krankenhausträgers gegenüberstehen. Für eine ärztliche Wahlleistung erhält der Krankenhausträger das gleiche Honorar wie für eine Regelleistung, erleidet keine Budgetminderung und hat keine zusätzlichen Kosten, weil sich eine Leistung nicht dadurch verteuert, dass sie als Wahlarztleistung statt als Regelleistung erbracht wird.

Der Gesetzgeber bleibt aufgefordert, diese Diskrepanz zu beseitigen und die „Kostenerstattungsregelungen“ des KHEntgG und der BPflV endlich abzuschaffen, weil diese in Widerspruch zu dem geltenden Krankenhausfi-nanzierungssystem und der Systematik der DRGs stehen.

Der Chefarzt sollte auch keinen sog. Vorteilsausgleich des Krankenhausträgers auf die von ihm erarbeitete Wahl-arztliquidation akzeptieren, weil eine sachliche Rechtfertigung für einen Vorteilsausgleich fehlt. Das KHEntgG sieht ohnehin keine Verpflichtung des Chefarztes vor, einen Vorteilsausgleich an den Krankenhausträger zu bezahlen.

arbeItsrecht

7 Eine gesonderte Regelung zur Kostenerstattung im Wahlarztbereich ist nur erforderlich, wenn der Krankenhausträger dem Chefarzt das stationäre

Liquidationsrecht einräumt (§ 8 Abs. 2, 1. Alternative). Wenn der Chefarzt nur eine stationäre wahlärztliche Beteiligungsvergütung erhält (§ 8 Abs.

2, 2. Alternative), entfällt § 9.

19ArztRecht 1/2014

§ 10Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte

Zum Thema Mitarbeiterbeteiligung insgesamt: Bruns, Mitarbeiterbeteiligung, ArztR 2003, 204. In einigen Bun-desländern ist die Beteiligung der Mitarbeiter an den Liquidationseinnahmen des Chefarztes durch Landeskran-kenhausgesetze und hierzu ergangene Rechtsverordnungen geregelt worden. Soweit dies der Fall ist, kann die Formulierung im Vertragstext lauten:

(1) Der Chefarzt beteiligt die nachgeordneten Ärzte seiner Abteilung an seinen Liquidationseinnahmen nach den

Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes und den diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in der jeweils

gültigen Fassung.

In seiner Entscheidung vom 25.3.1980 (ArztR 1980, 235) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bestimmungen der Landeskrankenhausgesetze für kirchliche Krankenhäuser mit Rücksicht auf die Autonomie der Kirchen nicht ausnahmslos gelten. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeiterbeteiligung, sodass die diesbe-züglichen Bestimmungen eines Landeskrankenhausgesetzes in einem kirchlichen Krankenhaus nur dann anzu-wenden sind, wenn die Vertragspartner dies vereinbart haben (Bundesarbeitsgericht, ArztR 1981, 174).

Wenn das maßgebliche Landeskrankenhausgesetz keine Vorgaben zur Mitarbeiterbeteiligung enthalten sollte, wenn der Krankenhausträger von dessen Vorgaben abweichen kann oder wenn das Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft steht, sollte alternativ die folgende Regelung vereinbart werden:

(1) Der Chefarzt beteiligt seine nachgeordneten Ärzte an seinen Liquidationseinnahmen in Erfüllung seiner standes-

rechtlichen Obliegenheiten in angemessenem Umfang. Dabei sind der Ausbildungsstand des Betreffenden, seine

Leistung und sein Einsatz zu berücksichtigen.

Chefarzt und Krankenhaus müssen darauf achten, dass der Chefarzt alleine über die Verteilung der Mitarbeiter-beteiligung unter den nachgeordneten Ärzten entscheidet und nur in Erfüllung seiner standesrechtlichen Oblie-genheiten leistet, sofern die Mitarbeiterbeteiligung nicht ohnehin von dem Krankenhausträger aufgebracht werden muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass nachgeordnete Ärzte den Chefarzt und das Krankenhaus mit Zahlungsansprüchen konfrontieren und dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht erwächst (Bundesarbeitsge-richt, ArztR 1999, 60 mit Anmerkung Löwisch).

Wenn der Krankenhausträger darauf verzichtet, dem Chefarzt Liquidationsrechte in nennenswertem Umfang einzuräumen, verbleibt auch die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung bei ihm. In einem derartigen Fall muss Abs. 1 wie folgt formuliert werden:

(1) Der Krankenhausträger stellt dem Chefarzt ein Budget in Höhe von … % seiner stationären und ambulanten Li-

quidationseinnahmen aus gesondert abrechenbaren Leistungen der Abteilung als Mitarbeiterbeteiligung zur Verfü-

gung. Der Chefarzt entscheidet über die Verteilung dieses Budgets unter den nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung

abhängig von Ausbildungsstand, Leistung und Einsatz des Betreffenden.

(2) Die Auszahlung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt über den Krankenhausträger, der auch die Versteuerung vor-

nimmt und fällige Sozialabgaben abführt. Rechte der nachgeordneten Ärzte werden durch § 10 nicht begründet.

§ 11Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Krankenhausträger übernimmt die Beiträge des Chefarztes zur gesetzlichen Rentenversicherung in der ge-

setzlich vorgeschriebenen Höhe. Ist der Chefarzt von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, übernimmt der

Krankenhausträger die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zum Ärztlichen Versorgungswerk.

Der Chefarzt erhält als übertariflicher Angestellter nicht automatisch die zusätzliche tarifliche Altersversorgung, die für die tarifangestellten Ärzte und alle anderen Angestellten des Krankenhauses in der Regel selbstverständ-lich ist. Folglich muss die Verpflichtung des Krankenhausträgers, dem Chefarzt eine zusätzliche betriebliche Al-tersversorgung zu gewähren, wie in Abs. 2 vorgesehen, ausdrücklich in den Chefarztdienstvertrag aufgenommen werden.

(2) Der Chefarzt erhält zusätzlich eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Versorgungsta-

arbeItsrecht

20 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

rifvertrag in der jeweils gültigen Fassung, der für die tarifangestellten Ärzte des Krankenhauses gilt. Maßgeblich ist die jeweils höchste tarifliche Entgeltgruppe in der Endstufe

oder

(2) Der Krankenhausträger gewährt dem Chefarzt einen Zuschuss zu einer privaten zusätzlichen Altersversorgung. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Betrages, den der Krankenhausträger für einen tarifangestellten Arzt des Kranken-hauses nach dem jeweils gültigen Versorgungstarifvertrag zu bezahlen hätte. Maßgeblich ist die jeweils höchste tarif-liche Entgeltgruppe in der Endstufe.

§ 12Urlaub

Der Chefarzt erhält unter Fortzahlung aller Vergütungsbestandteile einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeits-tagen bei Zugrundelegung einer Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche (Fünftagewoche). Der Ur-laub ist bei dem Dienstvorgesetzten über den Leitenden Arzt und die Verwaltung des Krankenhauses rechtzeitig vor Urlaubsbeginn zu beantragen.

§ 13Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen u.a., Dienstreisen

(1) Dienstreisen bedürfen der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten. Der Chefarzt erhält Reisekosten nach den bei dem Krankenhausträger geltenden Reisekostenbestimmungen.

(2) Der Chefarzt kann jährlich bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen (Fünftagewoche) an wissenschaftlichen Kongres-sen und ärztlichen Fortbildungskursen teilnehmen; damit sind etwaige Ansprüche länderspezifischer Weiterbildungs-gesetze abgegolten. Die Teilnahme gilt als Dienstreise; Reisekosten und Auslagen werden nicht vergütet. Eine Anrech-nung auf den Erholungsurlaub findet nicht statt.

(3) Die Teilnahme an Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen ist bei dem Dienstvorgesetzten über den Leiten-den Arzt und die Verwaltung des Krankenhauses unter Vorlage der zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erfor-derlichen Unterlagen rechtzeitig zu beantragen.

§ 14Krankheit

Wird der Chefarzt durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Fortzahlung aller Vergütungen nach diesem Vertrag und nach der Nebentä-tigkeitserlaubnis für die Dauer von 26 Wochen.

Entsprechende Vereinbarungen finden sich auch in den Verträgen von Angestellten der Wirtschaft in führenden Positionen. Einer Regelung, wonach die feste Vergütung und die Liquidationseinnahmen bei Krankheit nur für die Dauer von sechs Wochen erhalten bleiben sollen (gesetzliches Minimum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz), kann nicht zugestimmt werden, zumal die nachgeordneten Ärzte des Krankenhausträgers bei krankheitsbedingter Arbeits-unfähigkeit deutlich länger Zahlungen erhalten (vgl. z.B. § 23 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA: Arbeitgeberleistungen im Krank-heitsfall bis zum Ende der 39. Woche). Ein rechtfertigender Grund für eine Diskriminierung des Chefarztes gegenüber den tarifangestellten Ärzten ausgerechnet bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht erkennbar.

§ 15Vertretungsregelung

Im Falle der Beurlaubung, der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, Dienstreisen, Krankheiten oder sonstigen Dienstverhinderungen wird der Chefarzt grundsätzlich von seinem ständigen ärztlichen Vertreter vertreten. Ist dies nicht möglich, regelt der Chefarzt seine Vertretung im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten; kommt eine ein-vernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Dienstvorgesetzte nach Anhörung des Chefarztes.

21ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

§ 16Versicherungsschutz, Freistellung

(1) Der Krankenhausträger schließt für alle ärztlichen Tätigkeiten im Krankenhaus, für die Gutachter- und Konsiliar-tätigkeiten sowie die Hilfeleistungen in Notfällen eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter mit folgenden Mindest-Deckungssummen ab:

a) bei Personenschäden 5.000.000,- €

b) bei Sachschäden 1.000.000,- €

c) bei Vermögensschäden 200.000,- €

(2) Der Chefarzt ist jederzeit berechtigt, in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen Einblick zu nehmen.

(3) Der Krankenhausträger hat den Chefarzt von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstande-nen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Chefarzt vor-sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeit-nehmerhaftung unberührt.

Im Dienstvertrag sollten entweder die oben genannten Mindestdeckungssummen vereinbart oder aber vom Krankenhausträger eine Haftpflichtversicherung „in unbegrenzter Höhe“ abgeschlossen werden.

Darüber hinaus sollte geklärt werden, welche Risiken die Versicherung des Krankenhausträgers deckt. Haft-pflichtfälle können auch bei Gutachter-Tätigkeiten sowie bei Behandlungen außerhalb des Krankenhauses, z.B. bei Notfällen auftreten und müssen versichert sein.

Absatz 3 betrifft den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Chefarztes und entspricht der Regelung in § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA für die nachgeordneten Ärzte.

§ 17Entwicklungsklausel

(1) Der Krankenhausträger hat das Recht, sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Einvernehmen mit dem Chefarzt und dem Leitenden Arzt des Krankenhauses vorzunehmen.

Auf die Formulierung der Entwicklungsklausel ist besonders zu achten. Sie darf dem Krankenhausträger auf keinen Fall die Möglichkeit geben, so weit in die Rechte des Chefarztes einzugreifen, dass das Prinzip der Ver-tragstreue nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere kann es nicht hingenommen werden, dass ohne Zustim-mung des Chefarztes Abteilungen gleicher Fachrichtung gebildet und leitende Abteilungsärzte gleicher Fach-richtung in der neuen Abteilung oder sogar in der bisherigen Abteilung eingestellt werden können (vgl. Debong, Entwicklungsklausel, Gefahrenpotential und -abwehr, ArztR 2006, 256).

(2) Dem Chefarzt stehen bei Maßnahmen nach Abs. 1 keine Entschädigungsansprüche zu, wenn seine Vergütung ein-schließlich der stationären und ambulanten Liquidationseinnahmen 90% der durchschnittlichen Vergütung aus die-sen Bereichen in den letzten 60 Monaten erreicht. Anderenfalls wird die Vergütung des Chefarztes auf 90% der vor-genannten Einnahmen aufgestockt.

Sofern der Vertragsentwurf des Krankenhausträgers vorsieht, dass keine Entschädigungsansprüche des Chefarz-tes bestehen, wenn nach Anwendung der Entwicklungsklausel ein gewisser Prozentsatz des Durchschnittsein-kommens verbleibt, muss klarstellend erwähnt werden, dass bei einem Unterschreiten dieses Prozentsatzes die Einnahmen des Chefarztes entsprechend aufgestockt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass in die Ermitt-lung des Durchschnittseinkommens sämtliche Vergütungsbestandteile einbezogen werden. Entwicklungsmaß-nahmen des Krankenhausträgers ohne eine hiermit korrespondierende Entschädigungspflicht wären rechtsun-wirksam. Abs. 2 sichert damit den rechtlichen Bestand von Abs. 1.

§ 18Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben

Aus den bereits in der Anmerkung zu § 4 genannten Gründen braucht der Chefarzt für seine Ambulanz eine Nebentätigkeitserlaubnis. Um zu dokumentieren, dass die Nebentätigkeit untrennbarer Bestandteil des Arbeits-

22 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

verhältnisses ist (so Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ArztR 1984, 88), sollte die Nebentätigkeitserlaub-nis im Dienstvertrag enthalten sein.

Der Umfang der Nebentätigkeiten ist abhängig von dem Fachgebiet, den Interessen und Qualifikationen des Chefarztes, aber auch von dem Umfang der ambulanten Dienstaufgaben in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ff. Chefarztdienstver-trag.

Bei einem traditionell strukturierten Chefarztdienstvertrag, bei dem die ambulanten Aufgaben der Nebentätig-keit des Chefarztes zugeordnet werden („Nebentätigkeitsmodell“), ist die Nebentätigkeitserlaubnis wie folgt zu formulieren:

Dem Chefarzt wird die Erlaubnis zur Ausübung nachfolgender Nebentätigkeiten in seinem Fachgebiet erteilt:

(1) Zu den Nebentätigkeiten gehören:

1. ambulante Beratung und Behandlung,

2. ambulante Notfallbehandlungen,

3. ambulante Operationen,

4. nichtstationäre Gutachtertätigkeit,

5. konsiliarische Beratung anderer Ärzte,

6. Arzneimittelprüfungen, Anwendungsbeobachtungen und Medizinprodukte-Studien,

7. externe Lehrtätigkeiten,

8. Vorträge,....

Soweit möglich, sind die Tätigkeiten nach 1. bis 3. im Krankenhaus auszuüben und mit dessen Geräten und Einrich-

tungen zu bewirken8.

Ein Vorbehalt in der Nebentätigkeitserlaubnis, wonach der Krankenhausträger die gleichen ambulanten Leistun-gen erbringen darf, ist nicht akzeptabel, weil hierdurch die ambulante Nebentätigkeit des Chefarztes ausgehöhlt werden könnte.

(2) Durch die Ausübung dieser Nebentätigkeiten dürfen die Dienstaufgaben sowie der allgemeine Dienstbetrieb im

Krankenhaus nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Chefarzt ist verpflichtet, der Krankenhausverwaltung Art und Umfang der von ihm tatsächlich ausgeübten

Nebentätigkeiten schriftlich anzuzeigen und dabei Abschriften von Ermächtigungs- oder sonstigen Beteiligungsbe-

scheiden der Sozialleistungsträger vorzulegen; das Gleiche gilt bei späterer Veränderung von Art und Umfang der

Nebentätigkeiten. Verträge mit Dritten über Art und Umfang einer Nebentätigkeit sind vor der Unterzeichnung dem

Krankenhausträger vorzulegen.

(4) Die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Räumen, Einrichtungen und

Material des Krankenhauses sowie der Entrichtung einer Kostenerstattung werden in einem gesonderten Nutzungs-

vertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Arzt festgelegt.

5) Die Nebentätigkeitserlaubnis kann widerrufen oder beschränkt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbe-

sondere wenn durch die Nebentätigkeit die Dienstaufgaben des Chefarztes oder der allgemeine Dienstbetrieb im

Krankenhaus wesentlich beeinträchtigt werden.

Gegen den Widerruf oder die Einschränkung der Nebentätigkeitserlaubnis bei Vorliegen „wichtiger Gründe“ ist nichts einzuwenden, weil es sich hierbei um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, der durch die Literatur und Rechtsprechung zu § 626 BGB hinreichend abgesichert ist. Die Formulierung „triftige Gründe“ ist dagegen nicht akzeptabel, weil dieser Begriff rechtlich nicht abgrenzbar ist.

Kein Widerrufsgrund kann es sein, wenn die von dem Krankenhausträger geschätzten Kosten durch die hierfür zu leistenden Erstattungsbeträge nicht mehr gedeckt werden (so auch Landesarbeitsgericht Hamm, ArztR 1998, 74). In diesem Fall kann und muss eine Anpassung der Kostenerstattung gemäß § 313 BGB erfolgen.

Ein Verzicht des Chefarztes auf Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bei Widerruf oder Einschränkung der Nebentätigkeitserlaubnis kommt nicht in Betracht. Zwar führt nicht jede Änderung der Nebentätigkeitserlaubnis zu einem finanziellen Ersatzanspruch des Arztes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es aber Fälle, in denen der Chefarzt einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann.

8 Bei einem Chefarztdienstvertrag, der umfangreiche ambulante Dienstaufgaben des Chefarztes in § 4 Abs. 1 vorsieht (und im Gegenzug dann in § 8 Abs. 3 hiermit korrespondierende ambulante Beteiligungsvergütungen einräumt), müsste der Katalog der Nebentätigkeiten nach 1) – 8) um die Tätigkeiten bereinigt werden, die als Dienstaufgabe des Chefarztes definiert wurden.

23ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

(6) Mit Beendigung des Chefarztdienstvertrages erlischt die Nebentätigkeitserlaubnis.

§ 19Vertragsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am ........................................ in Kraft; er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung sind Probezeit.

(2) Während der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekün-digt werden.

(3) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden.

Chefarztdienstverträge sollten nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich nur aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB kündbar sein, weil der Chefarzt eine derartige Position üblicherweise nur als Lebensstellung über-nimmt.

Nur für den Fall, dass der Chefarzt sich selbst die Möglichkeit offen halten will, das laufende Chefarztdienstver-hältnis mit ordentlicher Kündigung zu beenden, um eine andere Chefarztstelle anzutreten, sollte alternativ der folgende Abs. 3 vereinbart werden:

(3) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden; auf darüber hinausgehende Auflösungsmöglichkeiten (Auflösungsantrag nach § 9 KSchG) wird verzichtet. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB bleibt unberührt.

Der Zusatz „auf darüber hinausgehende Auflösungsmöglichkeiten (Auflösungsantrag nach § 9 KSchG) wird ver-zichtet“ ist besonders wichtig, wenn der Chefarzt entgegen der Anmerkung zu § 7 Abs. 2 selbstständige Perso-nalbefugnisse erhalten soll.

(4) Der Vertrag endet ohne Kündigung mit Erreichen der für das Geburtsdatum des Chefarztes jeweils gültigen Re-gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch, bevor der Chefarzt die für sein Geburtsdatum jeweils gültige Regelaltersgrenze seines ärztlichen Versorgungswerks erreicht hat.

(5) Der Vertrag endet auch mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über eine von dem Rentenversicherungsträger oder von einer anderen Versorgungseinrichtung festgestellte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig geworden ist.

Zum Kündigungsschutz des Chefarztes siehe auch Debong, Flexibilität und Schutzbedürftigkeit im Arbeitsver-hältnis des Chefarztes, ArztR 2007, 316 ff. Altersbefristungen auf einen Zeitpunkt vor Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (vgl. Boecken, Zulässig-keit von frühzeitigen Altersgrenzen für Leitende Krankenhausärzte, ArztR 2000, 60).

§ 20Direktionsrecht, Meinungsverschiedenheiten

(1) Der Krankenhausträger kann in den Grenzen dieses Vertrages Kraft seines Direktionsrechtes Satzungen, Dienst-anweisungen, Hausordnungen und dergleichen erlassen; durch solche Regelungen dürfen aber weder die vertragli-chen Rechte des Chefarztes geschmälert, noch seine vertraglichen Verpflichtungen erweitert werden.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten unter den Krankenhausärzten in Angelegenheiten, die unter den Geltungs-bereich dieses Vertrages fallen, nicht von dem Leitenden Arzt des Krankenhauses (Ärztlicher Direktor) beigelegt werden, so entscheidet der Dienstvorgesetzte nach Anhörung der Beteiligten. Der Dienstvorgesetzte entscheidet auch über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Chefarzt und dem Verwaltungsleiter oder dem Leiter des Pflegediens-tes nach Anhörung der Beteiligten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung zwischen den ärztlichen Fachgebieten sollen auch die Berufsverbände der beteiligten Fachärzte und die Landesärztekammer gehört werden.

§ 21Ausschlussfrist und sonstige Bestimmungen

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem Chefarzt oder von dem Krankenhaus schriftlich geltend gemacht werden.

24 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

(2) Der Chefarzt hat über alle internen Angelegenheiten des Krankenhauses – auch nach Beendigung des Arbeitsver-hältnisses – Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Bedingungen dieses Vertrages.

(3) Der Chefarzt darf Belohnungen und Geschenke bezüglich seiner dienstlichen Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. Nähere Einzelheiten kann der Krankenhausträger in einer Dienstanweisung regeln.

(4) Der Chefarzt kann durch den Krankenhausträger bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch ärztli-che Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Krankenhausträger.

.............................................................., den .......................... ..............................................................., den ……….………..

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

................................................................................... ........................................................................................... – Krankenhausträger – – Chefarzt/Chefärztin –

Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben

zwischen .......................................................................................................…………………......................................................

gesetzlich vertreten durch.........................................................................................................................................................

(Krankenhausträger)

und

Herrn/Frau Dr. med. ...................…………...............………………………………………………………………............…….……

(Chefarzt/Chefärztin)

wird zur Ausführung der Nebentätigkeitserlaubnis nach § 18 Chefarztdienstvertrag folgender Nutzungsvertrag ge-schlossen.

§ 1Bereitstellung von Personal, Räumen, Einrichtungen und Material

(1) Der Krankenhausträger stellt dem Chefarzt für dessen Nebentätigkeitsbereich Personal, Räume, Einrichtungen und Material seiner Abteilung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des Krankenhauses zur Verfügung.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1. für die Abrechnung und den Einzug der Honorare, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abwei-chendes geregelt ist;

2. für die Führung der Buchhaltungs- und Steuergeschäfte des Chefarztes.

(3) Der nachgeordnete ärztliche Dienst wird dem Chefarzt nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie dessen

25ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

Einsatz im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zulässig und ohne Beeinträchtigung der Ver-

sorgung der stationär aufgenommenen Patienten möglich ist.

(4) Die Verpflichtung des Krankenhausträgers, dem Chefarzt für seine Nebentätigkeit Personal des Krankenhauses

zur Verfügung zu stellen, ruht – unbeschadet der in Abs. 3 genannten Bestimmungen – im Fall der Arbeitsunfähigkeit

des Chefarztes mit Beginn der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Räumen,

Einrichtungen und Materialien.

§ 2Kostenerstattung

(1) Der Chefarzt hat dem Krankenhausträger die dem Krankenhaus durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten

zu erstatten, insbesondere

1. die Personalkosten,

2. die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten,

3. die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn, einschließlich der Kosten für Verbrauchsmaterialien.

In der Überschrift ist von einer Kostenerstattung und nicht von einem Nutzungsentgelt zu sprechen. Im ambu-lanten Nebentätigkeitsbereich kommt die Zahlung eines Vorteilsausgleichs noch weniger in Betracht als bei den stationären Wahlleistungen, weil die Kostenbelastung in der Ambulanz häufig schon so hoch ist, dass dem Chef-arzt kaum angemessene Liquidationseinnahmen verbleiben.

Aus diesem Grund darf es auch nicht heißen, dass der Chefarzt „mindestens“ die Kosten erstattet. Der Chefarzt soll dem Krankenhausträger die entstehenden Kosten erstatten; für darüber hinausgehende Zahlungen ist kein Raum.

(2) Der Chefarzt erstattet zur Abgeltung der Kosten für Nebentätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Chefarztdienstvertrag

…. v.H. der ihm hierdurch zufließenden Bruttoliquidationseinnahmen.

Der Chefarzt erstattet zur Abgeltung der Kosten für Nebentätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Chefarztdienstvertrag ….

v.H. der ihm hierdurch zufließenden Bruttoliquidationseinnahmen.

Der Chefarzt erstattet zur Abgeltung der Kosten für Nebentätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Chefarztdienstvertrag

…. v.H. der ihm hierdurch zufließenden Bruttoliquidationseinnahmen.

Der Chefarzt erstattet zur Abgeltung der Kosten für Nebentätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Chefarztdienstvertrag

…. v.H. der ihm hierdurch zufließenden Bruttoliquidationseinnahmen.

Die hier zu vereinbarenden Prozentsätze können von Fachgebiet zu Fachgebiet verschieden sein. Bei der Bemes-sung der Kostenerstattungspauschalen für die Chefarztambulanz kann man sich an den Betriebsausgaben orien-tieren, die ein niedergelassener Arzt des gleichen Fachgebiets mit gleichem Leistungsspektrum hat. Da bei Gut-achten erfahrungsgemäß deutlich geringere Betriebskosten anfallen, als bei der ambulanten Behandlung, muss für Gutachten ein reduzierter Prozentsatz vereinbart werden.

Abzulehnen ist eine Kostenerstattung nach den Sätzen des DKG-NT. Dieser Nebenkostentarif ist kein amtlicher Tarif, sondern wird einseitig von der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgesetzt, ohne betriebswirtschaftlich kalkuliert zu sein.

Für die übrigen Nebentätigkeiten entfällt eine Kostenerstattung des Chefarztes.

Außer den Arzthonoraren aus Gutachten, die den ärztlichen Mitarbeitern für die Erstellung des Gutachtens in voller

Höhe überlassen werden, dürfen Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Leistungen an Dritte von der

Bemessungsgrundlage (Bruttoliquidationseinnahmen) nicht abgesetzt werden.

(3) Der Chefarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner ambulanten Tätigkeit die Verbrauchsmaterialien aus den Beständen

des Krankenhauses zu entnehmen. Er ist verpflichtet, dem Krankenhausträger alle Kosten für entnommene Ver-

brauchsmaterialien zu erstatten, soweit diese nicht bereits mit der Kostenerstattung nach Abs. 2 abgegolten sind. Die

Erstattung entfällt, wenn das Krankenhaus anderweitig Ersatz erhält (z.B. Sprechstundenbedarf, Weiterleitung der

Auslagen nach § 10 GOÄ).

Der Chefarzt ist verpflichtet, das Personal entsprechend zu informieren und anzuweisen.

26 ArztRecht 1/2014

arbeItsrecht

§ 3Abrechnung der Vergütung gegenüber der KV / Abrechnung der Kostenerstattung

(1) Das Krankenhaus rechnet die dem Chefarzt gegenüber der KV zustehende Vergütung aus seiner vertragsärztlichen

sowie aus sonstiger ambulanter ärztlicher Tätigkeit mit der KV ab.

Einige Krankenhausträger möchten über den kassenärztlichen Bereich hinaus alle Honorare des Chefarztes aus dessen ambulanter Nebentätigkeit einziehen. Es besteht keine Veranlassung, eine so weitreichende Einzugsbe-fugnis zu erteilen. Denn § 120 Abs. 1 SGB V ist eine allein auf das Kassenarztrecht zugeschnittene Ausnahmebe-stimmung, die keine Ausdehnung rechtfertigt. Im Übrigen hat der ambulante Patient der Nebentätigkeitsambu-lanz des Chefarztes ausschließlich vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt. In dieses Vertragsverhältnis darf durch den Krankenhausträger nicht einseitig eingegriffen werden.

(2) Das Krankenhaus rechnet die Vergütung mit der KV auf Grundlage der von dem Chefarzt vorzulegenden und von

ihm im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten Unterlagen ab. Die Bestätigung umfasst auch die

Einhaltung der vertragsärztlichen Vorschriften. Gläubiger der Forderungen gegenüber der KV bleibt der Chefarzt.

Das Krankenhaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

(3) Das Krankenhaus zieht von den eingehenden Abrechnungsbeträgen die ihm nach § 2 zustehende Kostenerstattung,

bezogen auf die Tätigkeit nach Abs. 1, ab. Die verbleibenden Beträge werden auf ein von dem Chefarzt benanntes

Konto überwiesen.

(4) Abschlagszahlungen durch die KV leitet das Krankenhaus unter Abzug eines angemessenen Einbehalts auf die

Kostenerstattung nach § 2 Nutzungsvertrag an den Chefarzt weiter.

(5) Abrechnungszeitraum für die Entrichtung der Kostenerstattung ist das Kalenderjahr.

(6) Hinsichtlich der Vorlage- und Auskunftspflichten beider Parteien gilt § 259 BGB entsprechend. Die Rechenschafts-

pflicht besteht auch gegenüber den aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gegenüber den vom Krankenhausträger

bestellten Prüfungseinrichtungen oder deren Beauftragten.

Im Rahmen der Nachweispflicht des Chefarztes darf der Krankenhausträger nur anonymisierte Patientendaten verlangen. Denn die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der Krankenhausverwaltung (Landesarbeits-gericht Hamm, ArztR 1992, 187 ff.).

(7) Aus Beständen des Krankenhauses entnommene Verbrauchsmaterialien gemäß § 2 Abs. 3 Nutzungsvertrag werden

monatlich von dem Krankenhaus in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.

§ 4Beendigung – Kündigung

(1) Dieser Nutzungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung des Chefarztdienstver-

trages oder dem Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis.

(2) Dieser Nutzungsvertrag kann nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Hier ist besonders darauf zu achten, dass keine weitere Kündigungsklausel eingefügt wird, die eine Beendigung des Nutzungsvertrages außerhalb der Laufzeit des Chefarztdienstvertrages ermöglichen würde. Die Nebentätig-keitserlaubnis nach § 18 Chefarztdienstvertrag würde inhaltsleer, wenn sie nicht durch den auf eine gleiche Laufzeit ausgerichteten Nutzungsvertrag ausgefüllt würde.

Arbeitsrechtlich ist der Nutzungsvertrag als ein Bestandteil des einheitlichen Dienstverhältnisses anzusehen. Deshalb unterliegt auch die Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Krankenhausträger den Bestimmun-gen des Kündigungsschutzgesetzes (Landesarbeitsbericht Baden-Württemberg, ArztR 1984, 88).

§ 5Ausschlussfrist und sonstige Bestimmungen

(1) Hat das Krankenhaus gemäß seinen Versicherungsverhältnissen den Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes mit-

versichert, ist der Chefarzt verpflichtet, den auf die Nebentätigkeit entfallenden Prämienanteil dem Krankenhaus zu

erstatten.

27ArztRecht 1/2014

Im Schadensfall kann es vorteilhaft sein, wenn Chefarzt und Krankenhausträger bei derselben Gesellschaft haft-pflichtversichert sind, weil dann keine versicherungsinternen Streitigkeiten über den Deckungsschutz zu erwar-ten sind.

Bei einer Mitversicherung über den Krankenhausträger muss der Chefarzt darauf achten, dass er nur den auf seine Nebentätigkeit entfallenden Prämienanteil erstattet.

(2) Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem Chefarzt oder von dem Krankenhausträger schriftlich geltend gemacht werden. Für densel-ben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 6Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie müssen ausdrücklich als Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen bezeichnet sein.

(2) Soweit eine Bestimmung dieses Nutzungsvertrages unwirksam oder anfechtbar sein sollte, wird dadurch die Gül-tigkeit des sonstigen Inhalts nicht berührt. An die Stelle der unrichtigen oder anfechtbaren Bestimmung tritt nach Inhalt und Umfang diejenige Bestimmung, die die Parteien in Kenntnis des Mangels gewählt hätten, um auf eine rechtsbeständige Weise zu dem von ihnen gewollten Inhalt zu kommen. Soweit in diesem Nutzungsvertrag eine Rege-lung zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen worden ist, gilt das Gesetz. Etwaige Lücken sind im Wege der Ergänzung in einer dem Zweck des Nutzungsvertrages förderlichen Weise auszufüllen.

............................................................., den .......................... ..............................................................., den ……….………..

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

................................................................................... ........................................................................................... – Krankenhausträger – – Chefarzt/Chefärztin –

IMPRESSUMVerlag:Verlag für ArztRecht, Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, Tel. 07 21/4 53 88 - 80www.arztrecht.org; [email protected]

Herausgeber:Prof. Dr. jur. W. Boecken LL.M., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Universität Konstanz, Univer-sitätsstraße 10, 78464 Konstanz;Dr. jur. M. Andreas, Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe

Redaktion:Dr. jur. B. Debong, Prof. Dr. med. K. Junghanns, Ressort Recht sprechung Dr. jur. W. Bruns, Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, Tel.: 07 21/45 38 80

Anzeigen:Tel.: 07 21/4 53 88 - 80Fax: 07 21/4 53 88 - 88Zur Zeit ist die Anzeigenpreisliste Nr. 17 vom 1.1.2014

gültig. Anzeigenschluss ist jeweils dieser Anzeigen-preisliste zu entnehmen. Er füllungsort und Gerichts-stand ist Karlsruhe.

ISSN 0343-5733

Urheber- und Verlagsrechte:Die in ArztRecht veröffentlichten Beiträge sowie die redigierten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsät-ze sind urheberrechtlich geschützt. Es ist verboten, einen Teil der Zeitschrift in jeglicher Form (Fotokopie, Mikrofilm, Einspeisung in EDV-Anlagen oder andere Verfahren) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts-gesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlages zu reproduzieren oder weiter zu verwenden. Dies gilt auch für das unerlaubte Kopieren, Vervielfältigen oder Versenden der elektronischen Ausgabe der Zeit-schrift ArztRecht oder von Teilen der Zeitschrift. Mit der Annahme und Veröffent lichung des Manu-skripts überträgt der Autor dem Verlag für ArztRecht für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist die aus-schließliche Befugnis zur Wahrnehmung der Verwer-tungsrechte im Sinne der §§ 15 ff. des Urheberrechts-gesetzes, insbesondere auch das Recht zur Einspeiche-

rung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren Veröffentlichung zu gewerblichen Zwecken im Wege eines foto mechanischen oder anderen Verfahrens.

Druck:Druckerei und Verlag Hörner GmbH,Rheinstraße 19, 76694 Forst

Abonnement:ArztRecht erscheint monatlich. Bezugspreis jährlich: Printausgabe 67,00 € (inkl. Versandkosten Inland), Elektronische Ausgabe: 50,00 €, Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Bezugsende Einzelbezug: Printausgabe 5,00 € + Versandkostenpauschale 3,50 €, Einbandde-cken 7,00 € + Versandkostenpauschale 3,50 €, Einzelbe-zug PDF-Ausgabe für Abonnenten der Printausgabe 5,40 €, für Nichtabonnenten 7,00 €. Für die Schriftlei-tung bestimmte Zuschriften sind an die Schriftleitung direkt zu senden. Die freie Disposition über unver-langt eingesandte Manuskripte behält sich die Schrift-leitung vor. Mit dem Verfassernamen gekennzeichne-te Abhandlungen entsprechen nicht unbedingt der Meinung der Schriftleitung, die auch für die Anzeigen und Beilagen nicht verantwortlich ist.

arbeItsrecht

ArztR

Zeitschrift ArztRecht Abonnement Printversion 67,00 € jährlichinkl. Versandkosten InlandAbonnement PDF- Version 50,00 € jährlich

Einzelheft 5,00 € monatlich zuzüglich Versandkostenpauschale 3,50 €

Einbanddecken7,00 € pro Stück zuzüglich Versandkostenpauschale 3,50 €

www.arztrecht.org