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Betriebsregelwerk LDSBAU
gültig ab 29.01.2019
Schweerbau GmbH & Co. KG Industriestraße 12 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.schweerbau.de
LDS GmbH Industriestraße 6 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.ldsgmbh-eutin.eu
Betriebsregelwerk SBAU / LDS
LDSBAU.0000
Deckblatt und Berichtigungen Seite 2
Stand: 29.01.2019
Lfd. Nr. Thema/Grund der Berichtigung Gültig ab
1 Erstausgabe 13.12.2015
2 Redaktionelle Bearbeitung, Einführung Dauerbremszettel, Änderung bei Fahrten ohne Streckenkenntnis, Einführung gemeinsamer Module mit LDS, diverse kleinere Änderungen
11.12.2016
3 Anpassung der Module SBAU.0101, SBAU.5301 und SBAU.6104; geänderte Regeln zur Streckenkenntnis, Ergänzungen zur Nutzungen von elektronischen Anzeigegeräten; Neues Modul SBAU.6102 „Vorbereitungs- und Abschlussdienst“
10.04.2017
4 - LDSBAU.1101 Zusammenführung LDS/SBAU; Logistiker als auftraggebende Stelle ergänzt
- SBAU.1111 Neue Regelung zur maximalen Arbeitszeit - LDSBAU.1120 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.4311 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.4312 Zusammenführung LDS/SBAU, Drehhobel ergänzt - LDSBAU.4321 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.5301 Zusammenführung LDS/SBAU, neues Verfahren zum Erwerb
der Streckenkenntnis durch Nachweis der Einsichtnahme, Wiedereinführung Selbstüberwachung Streckenkenntnis
- LDSBAU.5561 Neue Geschwindigkeitsvorgaben für das Fahren auf Sicht - LDSBAU.6101 Zusammenführung LDS/SBAU, Tablet als Übermittlungsweg
zugelassen - SBAU.6610 Neues Modul für MFS Wagen - SBAU.6620 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6630 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6640 Ersetzt betriebliche Weisung - LDSBAU.8190 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191A01 Neue Meldetafel „Ereignisse im Bahnbetrieb“ - SBAU.9101 Formularheft aktualisiert - SBAU.0101 Übersicht der betrieblichen Weisungen aktualisiert
10.12.2017
5 - SBAU.6104 Neues Modul zur Bedienung der PZB insbesondere im Arbeitsbetrieb und z.B. für die Tfz SF03 und GWM erstellt
- LDSBAU.6101 Übergabebuch für Tfz der Schweerbau eingefügt - LDSBAU.6101V01 Vordruck Übergabebuch neu erstellt - SBAU.6610 Neue Regelung zum Abbunkern der MFS Wagen während der Fahrt;
Redaktionelle Änderungen - SBAU.6650 Neues Modul zum Einsatz von Skl der Bauart Klv 53 - LDSBAU.5301 Änderung im Verfahren zur Erlangen der Streckenkenntnis durch
Einsichtnahme; Abgaben Selbstüberwachung der Streckenkenntnis nur noch einmal im Quartal;
- LDSBAU.5301V01 Vordruck angepasst - LDSBAU.5301A02 analog zum Vordruck angepasst - BW-2015-04 und BW-13 sind aufgehoben, Regelung durch SMS; Modul
SBAU.0101A90 entsprechend angepasst - LDSBAU.1120A01 Zusätzlich SKL aufgenommen - LDSBAU.8191A02 Mitarbeiter Eisenbahnbetriebsleitung geändert - SBAU.9101 Spalte für über Diloc abrufbare Vordrucke ergänzt
15.03.2018
Betriebsregelwerk SBAU / LDS
LDSBAU.0000
Deckblatt und Berichtigungen Seite 3
Stand: 29.01.2019
6 - LDSBAU.0101 Gemeinsame Modulübersicht - LDSBAU.0101A03 Gemeinsame Übersicht für betriebliche Weisungen - LDSBAU.1101 Weisungsrecht der auftraggebenden Stelle ergänzt - LDSBAU.1120A01 OB 100 ergänzt, Zuordnung aktualisiert, Tf ZWB mit mobilen
Internetzugang - LDSBAU.1210 Arbeiten unter Oberleitung ergänzt - LDSBAU.1210A01 Liste der Fahrleitungshöhen - LDSBAU.1212 Mobilfunk und elektronische Endgerät bei der Anfahrt auf haltzeigende
Signale - LDSBAU.4321 Vorbereitungsmeldung über GSM-R eingefügt
Wagentechnische Behandlung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4311 Dokumentation der Wagenprüfung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4705 Beförderung von Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten - LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für "1000-Punkte-Regelung" - LDSBAU.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut in
Rangierfahrten - LDSBAU.5301 Fahrten mit zweiten Betriebsbediensteten: Vmax 90 km/h, max 600t,
Einsicht in die Unterlage unmittelbar vor der Fahrt, max. 24 Std. vor Abfahrt, Verfahren Erwerb durch nachweisliche Einsichtnahme entfällt, Vordruck Selbstüberwachung der Streckenkenntnis entfällt,
- LDSBAU.6101 Frist für das Melden von PZB-Zwangsbremsungen reduziert - LDSBAU.6104 Jetzt auch für LDS gültig (PZB auf Leih G6); Prüflauf bei
Wiedereinschalten ergänzt - LDSBAU.6615 Neues Modul für die Behandlung von Seitenkippwagen - LDSBAU.8190 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191V03 entfällt - LDSBAU.8192 Redaktionelle Anpassung - SBAU.1111 Übertragen von Aufgaben eingeführt; nicht übertragbare Aufgaben
angeführt - SBAU.6102 Abschlussdienst ergänzt; Regelungen für Zweiwegebagger nach
SBAU.6640 verschoben - SBAZ.6620 Rückraum- und Gefahrraumüberwachung, Rückwärtsfahrt und
Arbeitsbewegungen neu geregelt - SBAU.6640 Regelungen zum Abstellen von Zweiwegebagger ergänzt
Ausnahmeregelung zum Führen Übergabebücher auf Zweiwegebagger ergänzt - LDS.1101A1 Regelungen zur Arbeitszeit eingeführt - LDS.1111 Vordruck Übertragen von Aufgaben auf den Rb entfällt,
Besetzung von Tfz im Arbeitszugdienst ergänzt, Anforderungen an Zf / Rb Bau ergänzt
- LDS.1111V01 entfällt - LDS.2721 Neues Modul zur Bremsbedienung bei Zügen mit Verbundstoff-Bremssohlen - LDS.6102 E-Mailadresse und Faxnummer geändert - LDS6102A05 Batterieladegenerator für die G 6 ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102A06 Schalter ED+ ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102V01 Vordruck angepasst - LDS6102V02 Vordruck angepasst - LDS6102V03 Vordruck angepasst
09.12.2018
7 - Verschiedene, nicht inhaltliche redaktionelle Anpassungen (Begriffe und Rechtschreibfehler)
- LDSBAU.1120A01 Ausrüstung der Lokomotiven um Muster zur Bezettelung erweitert - LDSBAU.1120A03 Ausrüstung der Rangierbegleiter / Zf/Rb Bau um Muster zur
Bezettelung erweitert - LDSBAU.6615 Behandlung von Fahrzeugen – Seitenkippwagen: neu erstellt - LDSBAU.4321 Regeln zum Bezetteln ergänzt - SBAU.6660 Einsatz von Nebenfahrzeugen – OB 100; neu erstellt
29.01.2019
Betriebsregelwerk SBAU
Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf)
gültig ab 29.01.2019
Schweerbau GmbH & Co. KG Industriestraße 12 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.schweerbau.de [email protected]
Betriebsregelwerk SBAU
SBAU.0000Z01
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (EFF N) Seite 2
Stand: 29.01.2019
Lfd. Nr. Thema/Grund der Berichtigung Gültig ab
1 Erstausgabe 13.12.2015
2 Redaktionelle Bearbeitung, Einführung Dauerbremszettel, Änderung bei Fahrten ohne Streckenkenntnis, Einführung gemeinsamer Module mit LDS, diverse kleinere Änderungen
11.12.2016
3 Anpassung der Module SBAU.0101, SBAU.5301 und SBAU.6104; geänderte Regeln zur Streckenkenntnis, Ergänzungen zur Nutzungen von elektronischen Anzeigegeräten; Neues Modul SBAU.6102 „Vorbereitungs- und Abschlussdienst“
10.04.2017
4 - LDSBAU.1101 Zusammenführung LDS/SBAU; Logistiker als auftraggebende Stelle ergänzt
- SBAU.1111 Neue Regelung zur maximalen Arbeitszeit - LDSBAU.1120 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.4311 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.4312 Zusammenführung LDS/SBAU, Drehhobel ergänzt - LDSBAU.4321 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.5301 Zusammenführung LDS/SBAU, neues Verfahren zum Erwerb
der Streckenkenntnis durch Nachweis der Einsichtnahme, Wiedereinführung Selbstüberwachung Streckenkenntnis
- LDSBAU.5561 Neue Geschwindigkeitsvorgaben für das Fahren auf Sicht - LDSBAU.6101 Zusammenführung LDS/SBAU, Tablet als Übermittlungsweg
zugelassen - SBAU.6610 Neues Modul für MFS Wagen - SBAU.6620 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6630 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6640 Ersetzt betriebliche Weisung - LDSBAU.8190 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191A01 Neue Meldetafel „Ereignisse im Bahnbetrieb“ - SBAU.9101 Formularheft aktualisiert - SBAU.0101 Übersicht der betrieblichen Weisungen aktualisiert
10.12.2017
5 - SBAU.6104 Neues Modul zur Bedienung der PZB insbesondere im Arbeitsbetrieb und z.B. für die Tfz SF03 und GWM erstellt
- LDSBAU.6101 Übergabebuch für Tfz der Schweerbau eingefügt - LDSBAU.6101V01 Vordruck Übergabebuch neu erstellt - SBAU.6610 Neue Regelung zum Abbunkern der MFS Wagen während der
Fahrt; Redaktionelle Änderungen - SBAU.6650 Neues Modul zum Einsatz von Skl der Bauart Klv 53 - LDSBAU.5301 Änderung im Verfahren zur Erlangen der Streckenkenntnis
durch Einsichtnahme; Abgaben Selbstüberwachung der Streckenkenntnis nur noch einmal im Quartal;
- LDSBAU.5301V01 Vordruck angepasst - LDSBAU.5301A02 analog zum Vordruck angepasst - BW-2015-04 und BW-13 sind aufgehoben, Regelung durch SMS; Modul
SBAU.0101A90 entsprechend angepasst - LDSBAU.1120A01 Zusätzlich SKL aufgenommen - LDSBAU.8191A02 Mitarbeiter Eisenbahnbetriebsleitung geändert - SBAU.9101 Spalte für über Diloc abrufbare Vordrucke ergänzt
15.03.2018
Betriebsregelwerk SBAU
SBAU.0000Z01
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (EFF N) Seite 3
Stand: 29.01.2019
6 - LDSBAU.0101 Gemeinsame Modulübersicht - LDSBAU.0101A03 Gemeinsame Übersicht für betriebliche Weisungen - LDSBAU.1101 Weisungsrecht der auftraggebenden Stelle ergänzt - LDSBAU.1120A01 OB 100 ergänzt, Zuordnung aktualisiert, Tf ZWB mit mobilen
Internetzugang - LDSBAU.1210 Arbeiten unter Oberleitung ergänzt - LDSBAU.1210A01 Liste der Fahrleitungshöhen - LDSBAU.1212 Mobilfunk und elektronische Endgerät bei der Anfahrt auf haltzeigende
Signale - LDSBAU.4321 Vorbereitungsmeldung über GSM-R eingefügt
Wagentechnische Behandlung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4311 Dokumentation der Wagenprüfung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4705 Beförderung von Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten - LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für "1000-Punkte-Regelung" - LDSBAU.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut in
Rangierfahrten - LDSBAU.5301 Fahrten mit zweiten Betriebsbediensteten: Vmax 90 km/h, max 600t,
Einsicht in die Unterlage unmittelbar vor der Fahrt, max. 24 Std. vor Abfahrt, Verfahren Erwerb durch nachweisliche Einsichtnahme entfällt, Vordruck Selbstüberwachung der Streckenkenntnis entfällt,
- LDSBAU.6101 Frist für das Melden von PZB-Zwangsbremsungen reduziert - LDSBAU.6104 Jetzt auch für LDS gültig (PZB auf Leih G6); Prüflauf bei
Wiedereinschalten ergänzt - LDSBAU.6615 Neues Modul für die Behandlung von Seitenkippwagen - LDSBAU.8190 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191V03 entfällt - LDSBAU.8192 Redaktionelle Anpassung - SBAU.1111 Übertragen von Aufgaben eingeführt; nicht übertragbare Aufgaben
angeführt - SBAU.6102 Abschlussdienst ergänzt; Regelungen für Zweiwegebagger nach
SBAU.6640 verschoben - SBAZ.6620 Rückraum- und Gefahrraumüberwachung, Rückwärtsfahrt und
Arbeitsbewegungen neu geregelt - SBAU.6640 Regelungen zum Abstellen von Zweiwegebagger ergänzt
Ausnahmeregelung zum Führen Übergabebücher auf Zweiwegebagger ergänzt - LDS.1101A1 Regelungen zur Arbeitszeit eingeführt - LDS.1111 Vordruck Übertragen von Aufgaben auf den Rb entfällt,
Besetzung von Tfz im Arbeitszugdienst ergänzt, Anforderungen an Zf / Rb Bau ergänzt
- LDS.1111V01 entfällt - LDS.2721 Neues Modul zur Bremsbedienung bei Zügen mit Verbundstoff-Bremssohlen - LDS.6102 E-Mailadresse und Faxnummer geändert - LDS6102A05 Batterieladegenerator für die G 6 ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102A06 Schalter ED+ ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102V01 Vordruck angepasst - LDS6102V02 Vordruck angepasst - LDS6102V03 Vordruck angepasst
09.12.2018
7 - Verschiedene, nicht inhaltliche redaktionelle Anpassungen (Begriffe und Rechtschreibfehler)
- LDSBAU.1120A01 Ausrüstung der Lokomotiven um Muster zur Bezettelung erweitert - LDSBAU.1120A03 Ausrüstung der Rangierbegleiter / Zf/Rb Bau um Muster zur
Bezettelung erweitert - LDSBAU.6615 Behandlung von Fahrzeugen – Seitenkippwagen: neu erstellt - LDSBAU.4321 Regeln zum Bezetteln ergänzt - SBAU.6660 Einsatz von Nebenfahrzeugen – OB 100; neu erstellt
29.01.2019
Betriebsregelwerk SBAU
Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf ZWB)
gültig ab 29.01.2019
Schweerbau GmbH & Co. KG Industriestraße 12 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.schweerbau.de [email protected]
Betriebsregelwerk SBAU
SBAU.0000Z02
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf ZWB) Seite 2
Stand: 29.01.2019
Lfd. Nr. Thema/Grund der Berichtigung Gültig ab
1 Erstausgabe 13.12.2015
2 Redaktionelle Bearbeitung, Einführung Dauerbremszettel, Änderung bei Fahrten ohne Streckenkenntnis, Einführung gemeinsamer Module mit LDS, diverse kleinere Änderungen
11.12.2016
3 Anpassung der Module SBAU.0101, SBAU.5301 und SBAU.6104; geänderte Regeln zur Streckenkenntnis, Ergänzungen zur Nutzungen von elektronischen Anzeigegeräten; Neues Modul SBAU.6102 „Vorbereitungs- und Abschlussdienst“
10.04.2017
4 - LDSBAU.1101 Zusammenführung LDS/SBAU; Logistiker als auftraggebende Stelle ergänzt
- SBAU.1111 Neue Regelung zur maximalen Arbeitszeit - LDSBAU.1120 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.4311 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.4312 Zusammenführung LDS/SBAU, Drehhobel ergänzt - LDSBAU.4321 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.5301 Zusammenführung LDS/SBAU, neues Verfahren zum Erwerb
der Streckenkenntnis durch Nachweis der Einsichtnahme, Wiedereinführung Selbstüberwachung Streckenkenntnis
- LDSBAU.5561 Neue Geschwindigkeitsvorgaben für das Fahren auf Sicht - LDSBAU.6101 Zusammenführung LDS/SBAU, Tablet als Übermittlungsweg
zugelassen - SBAU.6610 Neues Modul für MFS Wagen - SBAU.6620 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6630 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6640 Ersetzt betriebliche Weisung - LDSBAU.8190 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191A01 Neue Meldetafel „Ereignisse im Bahnbetrieb“ - SBAU.9101 Formularheft aktualisiert - SBAU.0101 Übersicht der betrieblichen Weisungen aktualisiert
10.12.2017
5 - SBAU.6104 Neues Modul zur Bedienung der PZB insbesondere im Arbeitsbetrieb und z.B. für die Tfz SF03 und GWM erstellt
- LDSBAU.6101 Übergabebuch für Tfz der Schweerbau eingefügt - LDSBAU.6101V01 Vordruck Übergabebuch neu erstellt - SBAU.6610 Neue Regelung zum Abbunkern der MFS Wagen während der
Fahrt; Redaktionelle Änderungen - SBAU.6650 Neues Modul zum Einsatz von Skl der Bauart Klv 53 - LDSBAU.5301 Änderung im Verfahren zur Erlangen der Streckenkenntnis
durch Einsichtnahme; Abgaben Selbstüberwachung der Streckenkenntnis nur noch einmal im Quartal;
- LDSBAU.5301V01 Vordruck angepasst - LDSBAU.5301A02 analog zum Vordruck angepasst - BW-2015-04 und BW-13 sind aufgehoben, Regelung durch SMS; Modul
SBAU.0101A90 entsprechend angepasst - LDSBAU.1120A01 Zusätzlich SKL aufgenommen - LDSBAU.8191A02 Mitarbeiter Eisenbahnbetriebsleitung geändert - SBAU.9101 Spalte für über Diloc abrufbare Vordrucke ergänzt
15.03.2018
Betriebsregelwerk SBAU
SBAU.0000Z02
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf ZWB) Seite 3
Stand: 29.01.2019
6 - LDSBAU.0101 Gemeinsame Modulübersicht - LDSBAU.0101A03 Gemeinsame Übersicht für betriebliche Weisungen - LDSBAU.1101 Weisungsrecht der auftraggebenden Stelle ergänzt - LDSBAU.1120A01 OB 100 ergänzt, Zuordnung aktualisiert, Tf ZWB mit mobilen
Internetzugang - LDSBAU.1210 Arbeiten unter Oberleitung ergänzt - LDSBAU.1210A01 Liste der Fahrleitungshöhen - LDSBAU.1212 Mobilfunk und elektronische Endgerät bei der Anfahrt auf haltzeigende
Signale - LDSBAU.4321 Vorbereitungsmeldung über GSM-R eingefügt
Wagentechnische Behandlung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4311 Dokumentation der Wagenprüfung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4705 Beförderung von Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten - LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für "1000-Punkte-Regelung" - LDSBAU.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut in
Rangierfahrten - LDSBAU.5301 Fahrten mit zweiten Betriebsbediensteten: Vmax 90 km/h, max 600t,
Einsicht in die Unterlage unmittelbar vor der Fahrt, max. 24 Std. vor Abfahrt, Verfahren Erwerb durch nachweisliche Einsichtnahme entfällt, Vordruck Selbstüberwachung der Streckenkenntnis entfällt,
- LDSBAU.6101 Frist für das Melden von PZB-Zwangsbremsungen reduziert - LDSBAU.6104 Jetzt auch für LDS gültig (PZB auf Leih G6); Prüflauf bei
Wiedereinschalten ergänzt - LDSBAU.6615 Neues Modul für die Behandlung von Seitenkippwagen - LDSBAU.8190 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191V03 entfällt - LDSBAU.8192 Redaktionelle Anpassung - SBAU.1111 Übertragen von Aufgaben eingeführt; nicht übertragbare Aufgaben
angeführt - SBAU.6102 Abschlussdienst ergänzt; Regelungen für Zweiwegebagger nach
SBAU.6640 verschoben - SBAZ.6620 Rückraum- und Gefahrraumüberwachung, Rückwärtsfahrt und
Arbeitsbewegungen neu geregelt - SBAU.6640 Regelungen zum Abstellen von Zweiwegebagger ergänzt
Ausnahmeregelung zum Führen Übergabebücher auf Zweiwegebagger ergänzt - LDS.1101A1 Regelungen zur Arbeitszeit eingeführt - LDS.1111 Vordruck Übertragen von Aufgaben auf den Rb entfällt,
Besetzung von Tfz im Arbeitszugdienst ergänzt, Anforderungen an Zf / Rb Bau ergänzt
- LDS.1111V01 entfällt - LDS.2721 Neues Modul zur Bremsbedienung bei Zügen mit Verbundstoff-Bremssohlen - LDS.6102 E-Mailadresse und Faxnummer geändert - LDS6102A05 Batterieladegenerator für die G 6 ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102A06 Schalter ED+ ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102V01 Vordruck angepasst - LDS6102V02 Vordruck angepasst - LDS6102V03 Vordruck angepasst
09.12.2018
7 - Verschiedene, nicht inhaltliche redaktionelle Anpassungen (Begriffe und Rechtschreibfehler)
- LDSBAU.1120A01 Ausrüstung der Lokomotiven um Muster zur Bezettelung erweitert - LDSBAU.1120A03 Ausrüstung der Rangierbegleiter / Zf/Rb Bau um Muster zur
Bezettelung erweitert - LDSBAU.6615 Behandlung von Fahrzeugen – Seitenkippwagen: neu erstellt - LDSBAU.4321 Regeln zum Bezetteln ergänzt - SBAU.6660 Einsatz von Nebenfahrzeugen – OB 100; neu erstellt
29.01.2019
Betriebsregelwerk LDSBAU
Regelbuch für Rangierbegleiter (Rb) und Arbeitszugführer (Zf/Rb Bau)
gültig ab 29.01.2019
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Schweerbau GmbH & Co. KG Industriestraße 12 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.schweerbau.de
LDS GmbH Industriestraße 6 • D-31655 Stadthagen [email protected] • www.ldsgmbh-eutin.eu
Betriebsregelwerk SBAU / LDS
LDSBAU.0000Z03
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Rangierbegleiter Seite 2
Stand: 29.01.2019
Lfd. Nr. Thema/Grund der Berichtigung Gültig ab
1 Erstausgabe 13.12.2015
2 Redaktionelle Bearbeitung, Einführung Dauerbremszettel, Änderung bei Fahrten ohne Streckenkenntnis, Einführung gemeinsamer Module mit LDS, diverse kleinere Änderungen
11.12.2016
3 Anpassung der Module SBAU.0101, SBAU.5301 und SBAU.6104; geänderte Regeln zur Streckenkenntnis, Ergänzungen zur Nutzungen von elektronischen Anzeigegeräten; Neues Modul SBAU.6102 „Vorbereitungs- und Abschlussdienst“
10.04.2017
4 - LDSBAU.1101 Zusammenführung LDS/SBAU; Logistiker als auftraggebende Stelle ergänzt
- SBAU.1111 Neue Regelung zur maximalen Arbeitszeit - LDSBAU.1120 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.4311 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.4312 Zusammenführung LDS/SBAU, Drehhobel ergänzt - LDSBAU.4321 Redaktionelle Anpassung an BRW-A2 - LDSBAU.5301 Zusammenführung LDS/SBAU, neues Verfahren zum Erwerb der
Streckenkenntnis durch Nachweis der Einsichtnahme, Wiedereinführung Selbstüberwachung Streckenkenntnis
- LDSBAU.5561 Neue Geschwindigkeitsvorgaben für das Fahren auf Sicht - LDSBAU.6101 Zusammenführung LDS/SBAU, Tablet als Übermittlungsweg
zugelassen - SBAU.6610 Neues Modul für MFS Wagen - SBAU.6620 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6630 Ersetzt betriebliche Weisung - SBAU.6640 Ersetzt betriebliche Weisung - LDSBAU.8190 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191 Zusammenführung LDS/SBAU - LDSBAU.8191A01 Neue Meldetafel „Ereignisse im Bahnbetrieb“ - SBAU.9101 Formularheft aktualisiert - SBAU.0101 Übersicht der betrieblichen Weisungen aktualisiert
10.12.2017
5 - SBAU.6104 Neues Modul zur Bedienung der PZB insbesondere im Arbeitsbetrieb und z.B. für die Tfz SF03 und GWM erstellt
- LDSBAU.6101 Übergabebuch für Tfz der Schweerbau eingefügt - LDSBAU.6101V01 Vordruck Übergabebuch neu erstellt - SBAU.6610 Neue Regelung zum Abbunkern der MFS Wagen während der
Fahrt; Redaktionelle Änderungen - SBAU.6650 Neues Modul zum Einsatz von Skl der Bauart Klv 53 - LDSBAU.5301 Änderung im Verfahren zur Erlangen der Streckenkenntnis durch
Einsichtnahme; Abgaben Selbstüberwachung der Streckenkenntnis nur noch einmal im Quartal;
- LDSBAU.5301V01 Vordruck angepasst - LDSBAU.5301A02 analog zum Vordruck angepasst - BW-2015-04 und BW-13 sind aufgehoben, Regelung durch SMS; Modul
SBAU.0101A90 entsprechend angepasst - LDSBAU.1120A01 Zusätzlich SKL aufgenommen - LDSBAU.8191A02 Mitarbeiter Eisenbahnbetriebsleitung geändert - SBAU.9101 Spalte für über Diloc abrufbare Vordrucke ergänzt
15.03.2018
Betriebsregelwerk SBAU / LDS
SBAU.0000Z03
Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Rangierbegleiter Seite 3
Stand: 29.01.2019
6 - LDSBAU.0101 Gemeinsame Modulübersicht - LDSBAU.0101A03 Gemeinsame Übersicht für betriebliche Weisungen - LDSBAU.1101 Weisungsrecht der auftraggebenden Stelle ergänzt - LDSBAU.1120A01 OB 100 ergänzt, Zuordnung aktualisiert, Tf ZWB mit mobilen
Internetzugang - LDSBAU.1210 Arbeiten unter Oberleitung ergänzt - LDSBAU.1210A01 Liste der Fahrleitungshöhen - LDSBAU.1212 Mobilfunk und elektronische Endgerät bei der Anfahrt auf haltzeigende
Signale - LDSBAU.4321 Vorbereitungsmeldung über GSM-R eingefügt
Wagentechnische Behandlung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4311 Dokumentation der Wagenprüfung / Zugprüfung ergänzt - LDSBAU.4705 Beförderung von Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten - LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für "1000-Punkte-Regelung" - LDSBAU.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut in
Rangierfahrten - LDSBAU.5301 Fahrten mit zweiten Betriebsbediensteten: Vmax 90 km/h, max 600t,
Einsicht in die Unterlage unmittelbar vor der Fahrt, max. 24 Std. vor Abfahrt, Verfahren Erwerb durch nachweisliche Einsichtnahme entfällt, Vordruck Selbstüberwachung der Streckenkenntnis entfällt,
- LDSBAU.6101 Frist für das Melden von PZB-Zwangsbremsungen reduziert - LDSBAU.6104 Jetzt auch für LDS gültig (PZB auf Leih G6); Prüflauf bei Wiedereinschalten
ergänzt - LDSBAU.6615 Neues Modul für die Behandlung von Seitenkippwagen - LDSBAU.8190 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191 Redaktionelle Anpassung - LDSBAU.8191V03 entfällt - LDSBAU.8192 Redaktionelle Anpassung - SBAU.1111 Übertragen von Aufgaben eingeführt; nicht übertragbare Aufgaben angeführt - SBAU.6102 Abschlussdienst ergänzt; Regelungen für Zweiwegebagger nach SBAU.6640
verschoben - SBAZ.6620 Rückraum- und Gefahrraumüberwachung, Rückwärtsfahrt und
Arbeitsbewegungen neu geregelt - SBAU.6640 Regelungen zum Abstellen von Zweiwegebagger ergänzt
Ausnahmeregelung zum Führen Übergabebücher auf Zweiwegebagger ergänzt - LDS.1101A1 Regelungen zur Arbeitszeit eingeführt - LDS.1111 Vordruck Übertragen von Aufgaben auf den Rb entfällt,
Besetzung von Tfz im Arbeitszugdienst ergänzt, Anforderungen an Zf / Rb Bau ergänzt
- LDS.1111V01 entfällt - LDS.2721 Neues Modul zur Bremsbedienung bei Zügen mit Verbundstoff-Bremssohlen - LDS.6102 E-Mailadresse und Faxnummer geändert - LDS6102A05 Batterieladegenerator für die G 6 ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102A06 Schalter ED+ ergänzt, Regelungen für VBC ergänzt - LDS6102V01 Vordruck angepasst - LDS6102V02 Vordruck angepasst - LDS6102V03 Vordruck angepasst
09.12.2018
7 - Verschiedene, nicht inhaltliche redaktionelle Anpassungen (Begriffe und Rechtschreibfehler)
- LDSBAU.1120A01 Ausrüstung der Lokomotiven um Muster zur Bezettelung erweitert - LDSBAU.1120A03 Ausrüstung der Rangierbegleiter / Zf/Rb Bau um Muster zur
Bezettelung erweitert - LDSBAU.6615 Behandlung von Fahrzeugen – Seitenkippwagen: neu erstellt - LDSBAU.4321 Regeln zum Bezetteln ergänzt - SBAU.6660 Einsatz von Nebenfahrzeugen – OB 100; neu erstellt
29.01.2019
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Hinweise
SBAU.0100
Anwenderhinweise Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 30.03.2017
1 Allgemeines (1) Das Betriebsregelwerk SBAU umfasst alle für den Eisenbahnbetrieb bei
Schweerbau gültigen Regelungen und Vorschriften, welche durch die einzelnen Funktionsgruppen (z. B. Triebfahrzeugführer) anzuwenden sind. Dies umfasst auch Regelwerke, auf die im Betriebsregelwerk SBAU verwiesen wird.
(2) Die Regelungen gelten für Mitarbeiter, die unter der Verantwortung von Schweerbau im Eisenbahnbetrieb eingesetzt werden.
(3) Werden im Betriebsregelwerk SBAU vereinfachte Begriffe wie Mitarbeiter, Triebfahrzeugführer, Zugführer, Personal usw. verwendet, so beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
2 Struktur des Regelwerks (1) Das Betriebsregelwerk SBAU besteht aus den Regelwerken der
Infrastrukturbetreiber, dem Betriebsregelwerk EVU (BRW) des VDV sowie den eigenen Schweerbau-Regelungen.
(2) Zum Betriebsregelwerk SBAU bestehen die folgenden 4 Anhänge:
• Anhang 1 – Handbuch für Kommunikationsverfahren,
• Anhang 2 – Formularheft,
• Anhang 3 – Betriebliche Weisungen,
• Anhang 4 – Betriebsanweisungen für Triebfahrzeuge.
(3) In der Modulübersicht SBAU.0101 sind alle Module des Betriebsregelwerks SBAU aufgelistet.
(4) In den Modulübersichten sind Strichlisten enthalten, aus denen hervorgeht, welche Module durch welche Funktionen anzuwenden sind.
(5) In den funktionsbezogenen Regelbüchern sind grundsätzlich nur die Module enthalten, die gemäß den Strichlisten in den Modulübersichten für die jeweilige Funktion gültig sind.
In den aus Druckstücken zusammengestellten Regelbüchern können darüber hinaus weitere Module enthalten sein, die für diese Funktion nicht gültig sind. Maßgebend für die Gültigkeit sind die Strichlisten.
Inhalt
Geltungsbereich
Bezeichnungen
Umfang
Anhänge
Modulübersicht SBAU.0101
Zuweisung der Anwender
Inhalt Regelbücher
Betriebsregelwerk SBAU Hinweise
SBAU.0100
Anwenderhinweise Seite 2
Stand: 30.03.2017
3 Eigene Regelungen Schweerbau (1) Die Schweerbau-Regelungen sind in Modulen zusammengestellt. Module
sind thematisch einer Modulgruppe zugeordnet, die wiederum zu einer von 10 Modulfamilien gehören.
(2) Die Schweerbau-Module sind nach folgendem Schema nummeriert:
SBAU.1210 SBAU steht für „Betriebsregelwerk SBAU“.
SBAU.1210 Die erste Ziffer steht für die Nummer der Modulfamilie.
SBAU.1210 Die zweite Ziffer steht für die Nummer der Modulgruppe innerhalb einer Modulfamilie.
SBAU.1210 Die dritte und vierte Ziffer stehen für die fortlaufende Nummer des Einzelmoduls innerhalb einer Modulgruppe.
Anhänge, Vordrucke und Zusätze zu Modulen erhalten eine entsprechende Endung:
SBAU.1234A01 Anlage 1 zu Modul SBAU.1234.
SBAU.1234V01 Vordruck 1 zu Modul SBAU.1234.
SBAU.1234Z01 Zusatz 1 zu Modul SBAU.1234.
(3) In der Modulübersicht SBAU.0101 sind die Module der SBAU gelb hinterlegt.
(4) Die Betriebsregelwerke der LDS GmbH und der Schweerbau GmbH & Co. KG besitzen gemeinsame und inhaltsgleiche Module. Die Module werden mit LDSBAU benannt. Die Nummerierung bleibt unverändert.
(5) Änderungen gegenüber der vorhergehenden Ausgabe eines Moduls sind durch einen schwarzen Strich am Seitenrand gekennzeichnet.
Beispiel:
Dies ist eine Änderung.
4 Mitgeltende Regelwerke (1) Die Module des BRW sind in der Modulübersicht SBAU.0101 blau
hinterlegt. Sind einzelne Module des BRW bei der Schweerbau nicht gültig, so sind diese in der Spalte „gültig ab“ mit der Abkürzung „k. A.“ für „keine Anwendung“ gekennzeichnet.
(2) Die Module und Regelwerke der Infrastrukturbetreiber (z. B. Richtlinie 408) tragen in der Modulübersicht SBAU.0101 keine besondere farbliche Kennzeichnung.
(3) Mitgeltende Regelwerke der DB Netz AG sind in Anlage SBAU.0101A01 aufgeführt.
Mitgeltende Regelwerke der Verbände sind in Anlage SBAU.0101A02 enthalten.
Regelwerke zu lokalen Infrastrukturen (z. B. Anweisungen für Anschlussbahnen, Ladestellen) sind in Anlage SBAU.0101A11 aufgeführt.
(4) Korrespondieren Schweerbau-Module zur Richtlinie 408, so stimmen die drei Endziffern der Module überein. Zum BRW korrespondiere Module weisen die gleiche Modulnummer auf.
Modulfamilien, Modulgruppen, Anhänge
Nummerierung Module SBAU
Kennzeichnung Module SBAU
Gemeinsame Module BRW LDSBAU Kennzeichnung von Änderungen
Betriebsregelwerk EVU des VDV
Regelwerke der Infrastrukturbetreiber
Übersichten SBAU.0101A01 SBAU.0101A02 SBAU.0101A11
Korrespondierende Module
Betriebsregelwerk SBAU Hinweise
SBAU.0100
Anwenderhinweise Seite 3
Stand: 30.03.2017
• Modul SBAU.1210 korrespondiert zu Modul BRW.1210.
• Modul SBAU.4711 korrespondiert zu Modul BRW.4711 und zu Modul 408.2711.
(5) Werden Regelungen aus mitgeltenden Regelwerken ergänzt, ersetzt oder außer Kraft gesetzt, so sind in den Schweerbau-Modulen entsprechende Schlüsselwörter (Ergänzung, Ersetzung, Außerkraftsetzung) und Bezüge zu diesen Regelwerken enthalten.
Beispiel einer Ergänzung zu einer Regelung im BRW:
► Ergänzung zu BRW.1210 Abschnitt 1 Absatz 2.
(6) Mit einer Ergänzung werden Regelungen eines anderen Regelwerks durch Schweerbau-Regelungen konkretisiert, ohne diese inhaltlich abzuändern.
(7) Mit einer Ersetzung werden Regelungen eines anderen Regelwerks außer Kraft gesetzt und durch Schweerbau-Regelungen ersetzt.
(8) Mit einer Außerkraftsetzung werden Regelungen eines anderen Regelwerkes außer Kraft gesetzt, ohne dass eine ersetzende Schweerbau-Regelung erstellt wird.
5 Betriebliche Weisungen (1) Kurzfristig erforderliche Regelungen, die nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt in ein Modul des Betriebsregelwerks SBAU aufgenommen werden, kann der Eisenbahnbetriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Stelle in Form einer Betrieblichen Weisung veröffentlichen.
(2) Weisungen sind mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl gekennzeichnet, z. B.: „BW-2015-01“ für Betriebliche Weisung Nummer 1 aus dem Jahr 2015.
(3) Jeder Mitarbeiter quittiert den Erhalt und die Kenntnisnahme einer ihm veröffentlichten Weisung und arbeitet diese in den Anhang 3 seines Regelbuchs ein.
(4) In den einzelnen Regelbüchern ist eine Übersicht mit den für die jeweilige Funktion gültigen betrieblichen Weisungen enthalten:
• Regelbuch für Triebfahrzeugführer (EFF N): SBAU.0101A91
• Regelbuch für Triebfahrzeugführer (EFF Z): SBAU.0101A92
• Regelbuch für Rangierbegleiter: SBAU.0101A93
(5) Neben den betrieblichen Weisungen kann die Betriebsleitung nähere Informationen zu bestimmten Fachthemen und Sachverhalten veröffentlichen. Dies geschieht in Form von Infobriefen, die keine betrieblichen Handlungsanweisungen umfassen.
(6) Infobriefe und betriebliche Weisungen werden über eine Synchronisationssoftware (z.B. Diloc) den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.
Bezüge
Ergänzung
Ersetzung
Außerkraftsetzung
Allgemeines
Kennzeichnung
Erhalt und Einarbeiten
Übersichten SBAU.0101A91 SBAU.0101A92 SBAU.0101A93
Infobriefe
Verteilung
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 16.11.2017
► Ergänzung zur Richtlinie 408.2101A01
► Ergänzung zu BRW.0102
Ablaufen, Abdrücken
Ablaufen ist das Bewegen von 4Fahrzeugen durch Schwerkraft im Allgemeinen von einem Ablaufberg herab, über den die 4Fahrzeuge abgedrückt werden.
Abschleppen
Abschleppen ist das Befördern nicht betriebsfähiger Triebfahrzeuge.
Abstoßen
Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbeitenden Triebfahrzeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen, so dass die Fahrzeuge allein weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug angehalten hat.
Abzweigstellen
Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können. Eine Abzweigstelle wird durch ihre Blocksignale bzw. Signale Ne 14 begrenzt.
Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber ist die für den Betrieb einer technischen Anlage (z. B. Drehscheiben) zuständige Stelle, sofern die Anlage nicht durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen betrieben wird.
Anschlussstellen, Ausweichanschlussstellen
Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können. Es sind zu unterscheiden:
- Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke nicht für einen anderen Zug freigegeben wird, - Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird
(Ausweichanschlussstellen).
Anzeigegeführt
Ein Zug ist anzeigegeführt, wenn eine Zugbeeinflussung (LZB, ETCS) wirkt, die den Zug selbsttätig zum Halten bringen kann und außerdem führt, d. h. 4Führungsgrößen im Führerraum anzeigt, die für den Fahrtverlauf zulässigen Geschwindigkeiten kontinuierlich überwacht und ggf. die Geschwindigkeit selbsttätig regelt. Anzeigegeführte Züge können LZB-geführt oder ETCS-geführt sein.
Arbeitendes Triebfahrzeug
Ein Triebfahrzeug ist arbeitend, wenn es Antriebskraft erzeugt.
aS-Zug
aS-Züge sind Züge mit häufig vorkommenden außergewöhnlichen Sendungen, die im Fahrplan für Zugmeldestellen und Streckenfahrplan durch den Zusatz „aS“ hinter der Zugnummer gekennzeichnet sind.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 2
Stand: 16.11.2017
Aufdrücken
Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln oder von kuppelreif stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln.
Auftraggebende Stelle
Auftraggebende Stellen sind Stellen innerhalb einer Organisation, die fachliche Anweisungen und Aufträge erteilen können. Dies sind z. B. Dispostellen, Einsatzstellen und Leitstellen. Die auftraggebende Stelle der Schweerbau GmbH & Co. KG, der LDS GmbH und der Schweerbau Logistik GmbH ist der Maschinendisponent (MD), der Disponent, der Baulogistiker oder der bereitschaftshabende Einsatzleiter.
Bahnanlagen
Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.
Bahnbetrieb
Bahnbetrieb ist das Bewegen von Fahrzeugen. Zum Bahnbetrieb gehören das Fahren von Zügen und das Rangieren.
Bahnhöfe, Bahnhofsteile
Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, halten, kreuzen, überholen oder wenden dürfen. Bahnhöfe können in Bahnhofsteile unterteilt sein. Bahnhofsteile können durch Zwischensignale bzw. Signale Ne 14 gegeneinander abgegrenzt sein.
Bedarfshalt
Ein Bedarfshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstelle halten muss, wenn der Triebfahrzeugführer ein Haltsignal oder ein blinkendes Signal Ne 5 erhält, der Triebfahrzeugführer Reisende bemerkt, die ein- oder aussteigen wollen, die Fahrgasthaltewunscheinrichtung dem Triebfahrzeugführer einen Haltewunsch anzeigt oder der Triebfahrzeugführer nicht verständigt wurde, dass der Halt ausfallen darf.
Beidrücken
Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum Kuppeln.
Betriebliche Weisung
Betriebliche Weisungen sind die von der Eisenbahnbetriebsleitung schriftlich erstellte Handlungsanweisung. Betriebliche Weisungen beziehen sich auf kurzfristige oder vorrübergehende Problemstellungen. Der Erhalt und/oder die Kenntnisnahme einer betrieblichen Weisung muss bestätigt werden.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 3
Stand: 16.11.2017
Betriebshalt
Ein Betriebshalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstelle halten muss, wenn der Triebfahrzeugführer ein Haltsignal erhält.
Betriebsstellen
Betriebsstellen sind Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen, Deckungsstellen oder Stellen in den Bahnhöfen oder auf der freien Strecke, die der unmittelbaren Regelung und Sicherung der Zugfahrten und des Rangierens dienen.
Blockstellen
Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlussstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein. Es gibt Blockstellen für signalgeführte Züge, für anzeigegeführte Züge und für Züge in ETCS-Betriebsart SR. Blockstellen für signalgeführte Züge sind an Hauptsignalen eingerichtet. Blockstellen für anzeigegeführte Züge sind eingerichtet an Hauptsignalen oder als virtuelle Blockstellen. Blockstellen für Züge in ETCS-Betriebsart SR sind an Signalen Ne 14 eingerichtet.
Blockstrecken
Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind. Es gibt Blockstrecken für signalgeführte und für anzeigegeführte Züge.
Deckungsstellen
Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen oder Baustellen sichern.
Dienst
Dienst umfasst alle Tätigkeiten und weiteren Arbeiten, die ein Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb innerhalb einer definierten Arbeitszeit verrichtet.
Durchgehende Hauptgleise
Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen.
Einfahrweiche
Die Einfahrweiche ist die erste Weiche eines Bahnhofs, die bei Einfahrt von der freien Strecke her befahren wird.
Einsatzleiter
Der Einsatzleiter ist der bereitschaftshabende Ansprechpartner der Schweerbau GmbH & Co. KG. Der Einsatzleiter ist durchgehend ansprechbar.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Unternehmen, die Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 4
Stand: 16.11.2017
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.
Entgleisung
Eine Entgleisung ist das Abheben eines Rades vom Gleis, auch wenn es sich wieder eingleist, oder der zweispurige Lauf eines Eisenbahnfahrzeuges.
Fahrdienstleiter
Fahrdienstleiter regeln die Durchführung der Zugfahrten. Fahrdienstleiter dürfen auch die Tätigkeiten von Weichenwärtern verrichten. Fahrdienstleiter und Weichenwärter sind in den Modulen der Richtlinien 408.01 - 06 und 408.48 zusammenfassend in Kurzform auch als „Bediener“ angesprochen. Ein Bahnhof kann in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sein. Selbsttätige Blockstellen des automatischen Streckenblocks sind auf zweigleisigen Strecken dem Fahrdienstleiter der vorgelegenen Zugmeldestelle, auf eingleisigen Strecken einem festgelegten Fahrdienstleiter zugeteilt. Selbsttätige Blockstellen der übrigen Blockbauformen, Blockstellen für anzeigegeführte Züge oder örtlich nicht besetzte Bahnhöfe oder Abzweigstellen gelten als mit dem Fahrdienstleiter besetzt, der die Signalanlagen dieser Stellen bedient.
Fahrleitung
Fahrleitungen dienen der Versorgung der elektrisch betriebenen Fahrzeuge mit elektrischer Energie. Zu Fahrleitungen zählen Stromschienen und Oberleitungen.
Fahrplanhalt
Es gibt folgende Fahrplanhalte: Regelhalt, Bedarfshalt, Betriebshalt und Halt zum Sichern eines Bahnübergangs.
Fahrtstellung eines Hauptsignals, Hauptsignal auf Fahrt stellen
Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. Formulierungen wie „ein Hauptsignal auf Fahrt stellen“ umfassen jede Signalstellung eines Hauptsignals im Sinne des Moduls 301.0002 Abschnitt 1 g), die es dem Triebfahrzeugführer eines Zuges erlaubt, an dem Signal vorbeizufahren, z.B. Signal Hp 2, Ks 1, Hl 3a, Sv 4. An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals der entsprechende Fahrtmelder.
Fahrzeuge
Fahrzeuge werden unterschieden nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen. Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz-Gleisstromkreisen Regelfahrzeuge oder schwere Nebenfahrzeuge, welche die Gleisfreimeldeanlagen der 42 Hz-Gleisstrom-Technik (Bauform WSSB) während der Fahrt nicht zuverlässig erkennen können, werden als "Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz-Gleisstromkreisen" bezeichnet.
Fehlleitung, fehlleiten
Ein Zug wird fehlgeleitet, wenn er in einen Fahrweg eingelassen wird, der nicht seinem Fahrplan oder seinem Auftrag entspricht.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 5
Stand: 16.11.2017
Flankenschutzeinrichtungen
Flankenschutzeinrichtungen sind signaltechnische Einrichtungen, die Fahrten auf Fahrstraßen gegen Fahrzeugbewegungen schützen. Zu den Flankenschutzeinrichtungen gehören Weichen, Gleissperren, Sperrsignale, Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Signale Ra 11 (DS 301) mit Lichtsignal Sh 1, sofern technisch ausgeschlossen ist, dass das Signal Sh 1 erteilt werden kann, solange das Wartezeichen als Flankenschutz für eine Zugfahrt dient, und Signale Ra 11a (DV 301).
Flankenschutzraum
Flankenschutzraum ist der Raum zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg oder Durchrutschweg.
Fortbildung
Fortbildung umfasst die Maßnahmen, die beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter zu erhalten.
Führerraum, Führerstand, Fahrerkabine
Der Führerraum bezeichnet den Bereich innerhalb eines Eisenbahnfahrzeuges, der für das Führen des Triebfahrzeuges vorgesehen ist. Bei bestimmten Eisenbahnfahrzeugen wird dieser Bereich auch als Führerstand (Dampflokomotiven) oder als Fahrerkabine (Nebenfahrzeugen) bezeichnet.
Führerraumanzeige
Anzeige im Führerraum, die die für anzeigeführte Züge erforderlichen Führungsgrößen, Betriebsarten, Aufträge und weitere Informationen wie die Fahrplanangaben und die La-Angaben anzeigt. Die Fahrplan- und La-Angaben können hierbei auch auf einem mobilen Datenendgerät angezeigt werden.
Gegengleis
Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren wird, wird als Gegengleis bezeichnet.
Geschobene Züge
Geschobene Züge sind Züge, in denen kein arbeitendes Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird. Züge, die aus einem Nebenfahrzeug mit Kraftantrieb und einem vorangestellten Nebenfahrzeug ohne Kraftantrieb oder aus einem Triebfahrzeug und einem vorangestellten Schneeräumfahrzeug gebildet sind, sind keine geschobenen Züge, wenn die Fahrzeuge eine bauartkompatible Einheit bilden.
Gewöhnlicher Halteplatz
Der gewöhnliche Halteplatz ist die Stelle, an der ein Zug bei einem planmäßigen Halt dem Zweck des Haltes entsprechend halten muss. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Betriebshalt oder eines Güterzuges ist möglichst nahe am Halt gebietenden Signal, vor dem LZB-Halt bzw. vor dem ETCS-Halt. Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Regelhalt oder Bedarfshalt ist am Bahnsteig, hierbei müssen sich in der Regel alle für Reisende zum Ein- und Aussteigen vorgesehenen Türen am Bahnsteig befinden. Die Regeln zum gewöhnlichen Halteplatz gelten nicht für Halte zum Sichern eines Bahnüberganges.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 6
Stand: 16.11.2017
Gleiswechselbetrieb
Gleiswechselbetrieb ist eingerichtet, wo das Gegengleis mit Hauptsignal und Signal Zs 6 befahren werden kann. Gleiswechselbetrieb kann ständig oder vorübergehend eingerichtet sein. Vorübergehend eingerichteter Gleiswechselbetrieb wird in einer Betra angeordnet.
Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke
Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale bzw. die sie ersetzenden Signale Ne 14 oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Grenze anderweitig festgelegt sein. Bahnhofsgleise und andere Anlagen neben den durchgehenden Hauptgleisen, die über die Grenze hinausreichen, gehören zu den Bahnhofsanlagen.
Grenzsignal
Ein Grenzsignal ist ein Hauptsignal, an dem eine Strecke mit ETCS beginnt oder endet.
Halt zum Sichern eines Bahnüberganges
Ein Halt zum Sichern eines Bahnüberganges ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug vor dem Bahnübergang anhalten muss, weil der Bahnübergang planmäßig durch Zugpersonal oder durch andere Mitarbeiter gesichert werden muss.
Haltepunkte
Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
Haltestellen
Haltestellen sind Abzweigstellen, Überleitstellen oder Anschlussstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
Hauptgleise
Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise.
Kleinwagen
Kleinwagen sind Nebenfahrzeuge, die Gleisschaltmittel oder Gleisfreimeldeanlagen nicht zuverlässig beeinflussen.
Kleinwagenfahrten
Kleinwagenfahrten sind Fahrten, die aus Kleinwagen gebildet sind oder in die Kleinwagen eingestellt sind. Sie dürfen nur als Sperrfahrt oder Rangierfahrt verkehren. Kleinwagenfahrten als Sperrfahrten sind nach den Regeln für Zugfahrten unter Beachtung der für Kleinwagenfahrten geltenden Besonderheiten durchzuführen. Kleinwagenfahrten als Rangierfahrten sind nach den Regeln für das Rangieren unter Beachtung der für Kleinwagen geltenden Besonderheiten durchzuführen.
Kreuzen
Beim Kreuzen wartet ein Zug auf einer Zugmeldestelle, weil der Zugfolgeabschnitt, in den er eingelassen werden soll, noch durch einen in der Gegenrichtung fahrenden Zug beansprucht wird.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 7
Stand: 16.11.2017
Mitarbeiter
Mitarbeiter, im Sinne des bahnbetrieblichen Regelwerks, sind Personen, die Tätigkeiten im Bahnbetrieb selbstständig nur verrichten dürfen, wenn sie für diese Tätigkeiten geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt sind.
Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb
Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb sind Bremsprobeberechtigte, Heizer, die örtliche Aufsicht, Rangierbegleiter, Triebfahrzeugbegleiter, Triebfahrzeugführer, Wagenuntersuchungsbeamte, Zugführer und Zugschaffner sowie weitere Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.
Nachgeschobene Züge
Nachgeschobene Züge sind Züge, in denen mindestens ein arbeitendes Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und in denen bis zu zwei arbeitende Triebfahrzeuge laufen, die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
Nebenfahrzeuge
Nebenfahrzeuge werden unterschieden in Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb und in Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb. Bestimmungen für Triebfahrzeuge gelten auch für Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb, sofern es nicht im Einzelfall anders bestimmt ist.
Nebengleise
Nebengleise sind Gleise, die planmäßig nicht von Zügen befahren werden.
Notfallmanager
Der Notfallmanager der für den Notfallbezirk zuständige Mitarbeiter des EIU.
Notfallmitarbeiter
Der Notfallmitarbeiter ist der im Ereignisfall zuständige Mitarbeiter des EVU, der den Notfallmanager berät und Maßnahmen im EVU veranlasst.
Örtliche Zusätze
Örtliche Zusätze sind zusätzliche und abweichende Regelungen zu Inhalten von Regelwerken, welche für bestimmte Betriebsstellen gelten. Diese werden den Mitarbeitern vom EVU bekanntgegeben.
Ortsstellbereich
Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleisen mit ortsgestellten Weichen und Gleissperren, in dem ausschließlich rangiert wird. Die Weichen und Gleissperren werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer Antrieb) umgestellt. Die Bedienung erfolgt durch das Rangierpersonal. Zug- und Rangierstraßen sind nicht vorhanden. Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal begrenzt Ortsstellbereiche nach außen. Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen nach Modul 301.9001 gekennzeichnet sein.
Planmäßige Halte
Ein planmäßiger Halt kann als Fahrplanhalt im Fahrplan bzw. in einer Fahrplananordnung angeordnet sein oder als zusätzlicher Halt angeordnet werden. Diese Anordnung darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen erteilen.
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LDSBAU.0102
Glossar Seite 8
Stand: 16.11.2017
Rangierabteilung
Eine Rangierabteilung sind zum Zweck einer Rangierfahrt gekuppelte Fahrzeuge.
Rangieren
Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das Fahren der Züge. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Beim Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen unterschieden:
Rangierfahrt, Abdrücken, Ablaufen, Abstoßen, Beidrücken, Aufdrücken und Verschieben.
Rangierfahrt
Eine Rangierfahrt ist eine Fahrzeugbewegung beim Rangieren, bei der einzelne arbeitende Triebfahrzeuge oder eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist, bewegt werden.
Regelbuch
Das Regelbuch ist die Zusammenstellung aller wesentlichen betrieblichen Anweisungen für alle befahrenen Strecken und zu allen eingesetzten Fahrzeugen für normalen Betrieb, gestörten Betrieb und Notsituationen, denen die Mitarbeiter im Bahnbetrieb begegnen können. Regelbücher werden für die einzelnen Funktionen bei der Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH, LDS GmbH und Schweerbau Logistik GmbH herausgegeben.
Regelungen
Regelungen umfassen Hinweise, Regeln, Vorgaben, Anordnungen und Anweisungen, die der Mitarbeiter, sofern diese für seine Tätigkeiten zutreffen, kennen und beachten muss.
Regelungen des EVU
Regelungen des EVU sind die zum Betriebsregelwerk weiterführenden, ergänzenden und/oder abweichenden Regelungen, die das EVU eigenständig erstellt und in Zusätzen bekannt gibt.
Regelfahrzeuge
Regelfahrzeuge werden unterschieden nach Triebfahrzeugen und Wagen.
Regelgleis
Das Gleis, das auf zweigleisiger, freier Strecke in der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren wird, wird als Regelgleis bezeichnet.
Regelhalt
Ein Regelhalt ist ein Fahrplanhalt, bei dem ein Zug auf der Betriebsstelle halten muss.
Regelzüge
Regelzüge sind Züge, die nach einem im Voraus festgelegten Fahrplan täglich oder an bestimmten Tagen verkehren.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 9
Stand: 16.11.2017
Schleppen
Schleppen ist das Befördern nicht arbeitender, betriebsfähiger Triebfahrzeuge.
Schneeräumfahrten
Schneeräumfahrten sind Fahrten mit arbeitenden Schneeräumern - außer Fahrten mit Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind.
Selbsttätige Blockstellen
Selbsttätige Blockstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo selbsttätiger Streckenblock eingerichtet ist, ausgenommen Abzweigstellen oder Überleitstellen.
Selbstrettung
Die Selbstrettung beschreibt alle Maßnahmen, die vorbereitend und im Verlauf von Fahrten erforderlich werden, um bei einem Brand innerhalb eines Zuges oder außerhalb an den Fahrzeugeinrichtungen eines Zuges, bei einem anderen Ereignis, das Auswirkungen auf die Sicherheit betroffener Personen haben kann, Reisende, Begleitpersonal und Mitarbeiter noch vor dem Eintreffen der Fremdrettungskräfte vor den Folgen des Ereignisses zu schützen. Die Evakuierung von Zügen im Zusammenhang mit einem Ereignis ist Bestandteil der Selbstrettung.
Signalgeführt
Züge sind signalgeführt, wenn sie nicht anzeigegeführt sind.
Sperrfahrten
Sperrfahrten sind Züge oder Kleinwagenfahrten, die in ein Gleis der freien Strecke eingelassen werden, das gesperrt ist.
Strecken mit Stichstreckenblock
Strecken mit Stichstreckenblock sind eingleisige Stichstrecken, die mit Streckenblock ausgerüstet sind und nur aus einem Zugfolgeabschnitt bestehen. Dabei befinden sich alle Bedieneinrichtungen des Stichstreckenblocks auf der angrenzenden Zugmeldestelle.
Streckenbuch
Das Streckenbuch gibt das EVU heraus. Das Streckenbuch basiert entweder auf den Angaben für das Streckenbuch nach FV-DB oder der Sammlung betrieblicher Vorschriften nach FV-NE und wird ggf. um Regelungen des EVU ergänzt.
Tätigkeit
Tätigkeiten sind Arbeiten, für die eine besondere Ausbildung, Unterweisung und/oder Prüfung erforderlich ist.
Triebfahrzeuge
Triebfahrzeuge sind Lokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe und Triebzüge sowie Kleinlokomotiven.
Triebfahrzeugpersonal
Zum Triebfahrzeugpersonal, zählen Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter und Heizer.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 10
Stand: 16.11.2017
Überholen
Beim Überholen fährt ein Zug an einem anderen Zug derselben Fahrtrichtung vorbei.
Überleitstellen
Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können. Eine Überleitstelle wird durch ihre Blocksignale begrenzt. Bestimmungen für Abzweigstellen gelten auch für Überleitstellen, sofern es nicht im Einzelfall anders bestimmt ist.
Überwachende Zugmeldestelle
Überwachende Zugmeldestelle ist die in einer Betra bezeichnete Zugmeldestelle, ab der ein Gleis der freien Strecke während unterbrochener Arbeitszeit gesperrt werden soll.
Umleiten
Beim Umleiten fährt ein Zug über eine andere als die im Fahrplan angegebene Strecke.
Unfallmeldestelle
Die Unfallmeldestelle ist die zentrale Stelle eines EIU, die im Ereignisfall für ein bestimmtes Gebiet Notrufe und Meldungen über Ereignisse und Gefahren im Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr entgegennimmt und betriebliche Maßnahmen der EIU und der EVU sowie weitere Maßnahmen veranlasst. Sofern vom EIU nicht anders festgelegt, nimmt der Fahrdienstleiter die Aufgaben der Unfallmeldestelle wahr.
Verschieben
Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschenkraft oder durch einen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug ausgeht.
Versuchsfahrten
Versuchsfahrten sind Fahrten, die nach abweichenden Regeln verkehren. Diese sind in einer Fahrplananordnung gegeben.
Vorgesetzte
Vorgesetzte sind die Personen innerhalb der Organisationsstruktur, denen die Befugnis erteilt wurde, Anordnungen an nachgeordnete Personen zu erteilen.
Wagen
Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen, hierzu zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen, Güterwagen.
Weichenwärter
Weichenwärter wirken bei der Durchführung des Rangierens mit. Sie verständigen beim Rangieren Triebfahrzeugführer, Rangierbegleiter, benachbarte Weichenwärter, Schrankenwärter oder Fahrdienstleiter. Sie stimmen beim Rangieren Fahrzeugbewegungen zu. Verständigung und Zustimmung entfallen, wenn in Ortsstellbereichen rangiert wird. Weichenwärter können an der Durchführung von Zugfahrten beteiligt sein. Fahrdienstleiter und Weichenwärter sind in den Modulen der Richtlinien 408.01 - 06 und 408.48 zusammenfassend in Kurzform auch als „Bediener“ angesprochen.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS GmbH Hinweise
LDSBAU.0102
Glossar Seite 11
Stand: 16.11.2017
Wendezüge
Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.
Züge
Züge sind auf die freie Strecke übergehende oder innerhalb eines Bahnhofs nach einem Fahrplan verkehrende einzeln fahrende Triebfahrzeuge oder Einheiten, die zusammengesetzt sein können aus arbeitenden Triebfahrzeugen oder arbeitenden Triebfahrzeugen und dem Wagenzug, in den Wagen oder nicht arbeitende Triebfahrzeuge eingestellt sind. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt dem Zugpersonal bekannt, welche Nebenfahrzeuge für Züge geeignet sind. Züge werden in Reise- und Güterzüge eingeteilt.
Züge des Gelegenheitsverkehrs
Züge des Gelegenheitsverkehrs sind Züge, die auf besondere Anordnung an bestimmten Tagen nach einem im Voraus festgelegten und bekannt gegebenen Fahrplan (Bedarfszüge) oder nach einem von Fall zu Fall besonders aufgestellten Fahrplan verkehren.
Zugfahrt mit besonderem Auftrag
Eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag ist eine Zugfahrt, die der Fahrdienstleiter nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals oder einem daraus abgeleiteten Auftrag LZB-Fahrt bzw. einer ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS zulassen kann oder darf.
Zugfolgeabschnitte
Zugfolgeabschnitte sind Gleisabschnitte der freien Strecke, in die ein Zug nur eingelassen werden darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind und das Gleis bis zur nächsten Zugmeldestelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht wird. Es gibt Zugfolgeabschnitte für signalgeführte Züge und für anzeigegeführte Züge.
Zugfolgestellen
Zugfolgestellen begrenzen Zugfolgeabschnitte und regeln die Folge der Züge auf der freien Strecke. Es gibt Zugfolgestellen für signalgeführte Züge und für anzeigegeführte Züge.
Zugmeldestellen
Zugmeldestellen sind diejenigen Zugfolgestellen, die die Reihenfolge der Züge auf der freien Strecke regeln. Bahnhöfe, Abzweigstellen und Überleitstellen sind stets Zugmeldestellen.
Zugbegleiter, Zugbegleitpersonal
Zum Zugbegleitpersonal, den Zugbegleitern, zählen Zugführer und Zugschaffner.
Zugpersonal
Zum Zugpersonal zählen das Triebfahrzeugpersonal und das Zugbegleitpersonal.
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0103
Abkürzungsverzeichnis Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 01.12.2018
► Ergänzung zur Richtlinie 408.2101A02
► Ergänzung zu BRW.0103
BL Baustellenlogistiker
DN Disposition
EBL Eisenbahnbetriebsleiter
EFF N Eisenbahnfahrzeugführer für schwere Nebenfahrzeuge
EFF Z Eisenbahnfahrzeugführer für Zweiwegefahrzeuge
LBK Luftbremskopf
LDS Logistik Dienstleistung und Service GmbH
L-Inst Leiter Instandhaltung
MD Maschinendisponent
ÖBL Örtlicher Betriebsleiter
SBAU Schweerbau GmbH & Co. KG
SMS Sicherheitsmanagementsystem
SMSB Sicherheitsmanagementsystembeauftragter
Tf ZWB Triebfahrzeugführer Zweiwegebagger
Zf / Rb Bau Zugführer / Rangierbegleiter Bau („Arbeitszugführer“)
ZWB Zweiwegebagger
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS Hinweise
LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
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0 Hinweise
00 Deckblätter und Berichtigungen
LDSBAU.0000 Deckblatt und Berichtigungen 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / /
SBAU.0000Z01 Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf) 29.01.2019 09.12.2018 / /
SBAU.0000Z02 Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Tf ZWB)
29.01.2019 09.12.2018 / /
LDSBAU.0000Z03 Deckblatt und Berichtigungen Regelbuch für Rangierbegleiter und Arbeitszugführer
29.01.2019 09.12.2018 / / /
40821 Deckblätter Richtlinie 408.21-27 11.12.2016 13.12.2016 / / / / / / / / / / / /
408.2100 Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.21-27; Modulgruppen 11.12.2016 13.12.2016 /
BRW Deckblätter Betriebsregelwerk EVU 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
01 Anwenderhinweise
BRW.0100 Anwenderhinweise 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDS.0100 Anwenderhinweise 11.12.2016 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
SBAU.0100 Anwenderhinweise 30.03.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
408.2101 Inhalt und zusätzliche Regeln 13.12.2015 10.12.2017 / / / / / / / / / / / /
408.2101A01 Begriffe 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / / / / / /
408.2101A02 Abkürzungen 13.12.2015 10.12.2017 / / / / / / / / / / / /
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LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 2
Stand: 29.01.2019
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408.2101A03 Verkehrstage 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / / / / / /
BRW.0102 Glossar 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.0102 Glossar 16.11.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
BRW.0103 Abkürzungsverzeichnis 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.0103 Abkürzungsverzeichnis 01.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
40821 Stichwortverzeichnis 10.12.2017 10.12.2017
LDSBAU.0101 Modulübersicht für Mitarbeiter 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.0101A01 Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG 08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.0101A02 Übersicht mitgeltender Regelwerke der Verbände 08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.0101A03 Übersicht mitgeltender Regelwerke lokaler Infrastrukturen 09.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
1 Allgemeine Regelungen
11 Allgemeine Regelungen zum Personal
BRW.1101 Grundsätze 17.10.2014 13.12.2015 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.1101 Grundsätze 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / /
LDS.1101A01 Arbeitszeit 30.11.2018 09.12.2018 / / / / / /
BRW.1111 Tätigkeiten verrichten 17.10.2014 09.12.2018
SBAU.1111 Tätigkeiten verrichten 29.11.2018 09.12.2018 / / / / / / /
LDS.1111 Tätigkeiten verrichten 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / /
408.2111 Vorrang von Sicherheit vor Pünktlichkeit 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / / / / / /
BRW.1120 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
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Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 3
Stand: 29.01.2019
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LDSBAU.1120 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände 05.12.2017 09.12.2018 / / / / /
LDSBAU.1120A01 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände Tfz 29.11.2018 09.12.2018 / / / / /
LDSBAU.1120A02 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände Tf 05.12.2017 09.12.2018 / / / / /
LDSBAU.1120A03 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände Rb 05.12.2017 09.12.2018 / / / / / /
12 Verhalten im Arbeitsbereich
BRW.1210 Grundsätze 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
BRW.1210A01 Muster der Dienstausweise der Aufsichts- und Polizeibehörden 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.1210 Grundsätze 06.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / /
LDSBAU.1210A01 Verzeichnis der Fahrdrahthöhen 06.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / /
BRW.1211 Kommunikation 30.06.2016 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.1211 Kommunikation 11.12.2016 09.12.2018 / / / / / / / /
LDSBAU.1211A01 Regelwerke zu Kommunikationsverfahren der DB Netz AG 08.12.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.1212 Mobilfunk und Nutzung mobiler Endgeräte 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.1212 Mobilfunk, mobile Endgeräte und haltzeigende Signale 06.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / /
4 Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
43 Vorbereiten der Züge
BRW.4311 Wagenliste führen 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / /
LDSBAU.4311 Wagenliste führen 28.11.2017 09.12.2018 / / / / / / / / /
BRW.4311A01 Anleitung zum Führen der Wagenliste 30.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.4311A21 Anleitung zum Führen der internationalen Wagenliste für Reisezüge 17.10.2014 k.A.
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BRW.4311V01 Vordruck Wagenliste 17.10.2014 13.12.2015 / / / / / / / / / /
BRW.4311V21 Vordruck Internationale Wagenliste für Reisezüge 30.06.2016 k.A.
BRW.4312 Bremszettel führen 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.4312A01 Anleitung zum Führen des Bremszettels 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.4312V01 Vordruck Bremszettel 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
LDSBAU.4312 Bremszettel führen 28.11.2017 10.12.2017 / / /
LDSBAU.4312V01 Dauerbremszettel 28.11.2017 10.12.2017 / / /
408.2321 Zug vorbereiten 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
BRW.4321 Zug vorbereiten 31.10.2017 09.12.2018 / / / / /
LDSBAU.4321 Zug vorbereiten 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / /
47 Bilden der Züge
408.2701 Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
BRW.4701 Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 23.11.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.4701A01 Zulässige Geschwindigkeit von Güterwagen 17.10.2014 13.12.2015 / / / / / / / /
LDSBAU.4701 Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / / / /
LDSBAU.4705 Gefahrgut in Zug. - und Rangierfahrten einstellen 06.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / /
LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für Wagenladungen 08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / /
LDSBAZ.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut in Rangierfahrten
08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / /
408.2711 Stärke oder Länge der Züge 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / / /
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Stand: 29.01.2019
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BRW.4711 Stärke oder Länge der Züge 30.06.2016 11.12.2016 / / / / / / / / / /
408.2721 Bremsen im Zug, Mindestbremshundertstel 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
LDS.2721 Züge mit Verbundstoff-Bremssohlen (V-BKS) 29.11.2018 09.12.2018 / / / / /
408.2131 Grundstellung von Weichen und Gleissperren, Umstellverbot 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
5 Regelungen zum Durchführen des Betriebes
52 Züge fahren – Allgemeines –
408.2202 Aufträge und Meldungen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / /
408.2212 Fahrordnung auf der freien Strecke 13.12.2015 13.12.2015 / / / / /
53 Züge fahren – Regelfall –
408.2301 Ohne Streckenkenntnis fahren, Ortskenntnis 13.12.2015 13.12.2015 / / / /
BRW.5301 Zugpersonal 30.11.2016 11.12.2016 / / / / / / / / /
LDSBAU.5301 Zugpersonal Streckenkenntnis 15.11.2018 09.12.2018 / / /
BRW.5325 Zugaufsicht 17.10.2014 13.12.2015 / / / / / /
408.2331 Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt auf einem Bahnhof 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
BRW.5331 Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt auf einem Bahnhof – Besonderheiten –
30.06.2016 13.12.2015 / / / / / /
BRW.5332 Abfahrbereitschaft feststellen 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
BRW.5332A01 Außentüren bei Reisezügen 17.10.2014 k. A.
BRW.5332A02 Abfahrauftrag bei Reisezügen 31.10.2017 k. A.
BRW.5333 Abfahrt des Zuges 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
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408.2341 Fahrt des Zuges 10.12.2017 10.12.2017 / / / / /
408.2341A01 Erläuterungen zur Führerraumanzeige des Fahrplans 10.12.2017 10.12.2017 / / / / /
BRW.5341 Fahrt des Zuges – Aufgaben des Triebfahrzeugpersonals – 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / /
BRW.5342 Fahrt des Zuges – Aufgaben des Zugbegleitpersonals – 31.10.2017 k. A.
408.2351 Zug oder Zugteile abstellen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
BRW.5351 Zug oder Zugteile abstellen 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / /
54 Züge fahren – Besonderheiten –
BRW.5401 Anordnung über den Zugverkehr 31.10.2017 k. A.
BRW.5401V01 Vordruck Anordnung über den Zugverkehr 10.12.2017 k. A.
408.2411 Befehle 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / /
BRW.5411 Befehle 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
408.2411A01 Ablaufschema zum Diktieren eines Befehls 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / /
408.2411V01 Vordruck Befehle 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / /
408.2415 Fahrplan-Mitteilung 13.12.2015 13.12.2015 / / / / /
408.2415V01 Vordruck Fahrplan-Mitteilung 13.12.2015 13.12.2015 / / / / /
BRW.5415 Fahrplan-Mitteilung 31.10.2017 09.12.2018 / / / / /
408.2431 Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten von Zügen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.2435 Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeugen vorgesehenen Maßen abweichen
10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / / / / /
408.2441 Nachschieben 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / /
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BRW.5441 Nachschieben 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
BRW.5442 Mit Vorspann fahren 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
408.2445 Geschobene Züge 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.2451 Einfahrten in teilweise besetzte Gleise ohne Halt zeigendes Zielsignal 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
408.2452 Fahrplanhalt ausfallen lassen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
BRW.5452 Fahrplanhalt ausfallen lassen 30.11.2016 k. A.
408.2454 Wechsel der ETCS-Betriebsart 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
408.2455 Halten, Weiterfahrt nach Halt, Halt vor der beabsichtigten Stelle 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2456 Zugfahrt mit besonderem Auftrag 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / /
408.2458 Zulassung einer Zugfahrt zurücknehmen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2462 Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2463 Auf dem Gegengleis fahren 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2475 Arbeiten an der LZB- oder ETCS-Streckeneinrichtung 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
408.2481 Sperrfahrten durchführen 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
408.2485 Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2487 Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchführen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / /
408.2487V01 Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock Triebfahrzeugführer
13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2488 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt 13.12.2017 13.12.2017 / / / / / /
408.2491 Reisende sichern 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
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55 Züge fahren – Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb –
408.2501 Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt 13.12.2015 / / / / / /
BRW.5505 Zugpersonal arbeitsunfähig 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
BRW.5505A01 Zugpersonal arbeitsunfähig – Besonderheiten bei Dampfzügen – 31.10.2017 k. A.
BRW.5511 Schwierigkeiten beim Ein- oder Aussteigen 31.10.2017 k. A.
BRW.5512 Nach Halten am Bahnsteig anfahren 17.10.2014 k. A.
408.2531 Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen, LZB-Halt, ETCS-Halt oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR
11.12.2016 11.12.2016 / / / / / /
408.2541 Gleise erkunden 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
408.2552 Offene Türen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / /
BRW.5552 Offene Türen bei Reisezugwagen 17.10.2014 k. A.
408.2553 Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / / /
408.2554 Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer im Zug 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / / /
BRW.5554 Feuer im Zug 17.10.2014 k. A.
408.2561 Auf Sicht fahren, Geschwindigkeit ermäßigen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
LDSBAU.5561 Auf Sicht fahren, Geschwindigkeit ermäßigen 05.12.2017 10.12.2017 / / / / / / /
408.2571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
BRW.5571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / /
408.2572 Zug zurücksetzen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / /
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS Hinweise
LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 9
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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408.2581 Verhalten bei Gefahr 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / / / / / /
BRW.5581 Verhalten bei Gefahr 30.06.2016 10.12.2017 / / / / / / / / / / / /
408.2591 Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / / / / / /
BRW.5591 Sonstige Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb 31.10.2017 k. A.
56 Züge fahren – Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen–
408.2651 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 11.12.2016 11.12.2016 / / / / /
408.2652 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - LZB 11.12.2016 11.12.2016 / / / / /
408.2653 Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS 10.12.2017 10.12.2017 / / / / /
408.2661 Signalbild erloschen oder nicht zweifelsfrei erkennbar, Signal nicht beleuchtet
13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
408.2671 Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / /
408.2681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / /
BRW.5681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben – Aufgaben des Zugbegleitpersonals –
31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / /
408.2691 Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / / /
BRW.5691 Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen 31.10.2017 k. A.
6 Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
BRW.6001V01 Vordruck Übergabebuch 17.10.2014 k. A.
61 Führen von Triebfahrzeugen
BRW.6101 Grundsätze 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / /
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LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 10
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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LDSBAU.6101 Grundsätze 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / /
SBAU.6101A91 Übersicht der Betriebsanweisungen für Triebfahrzeuge 30.11.2018 09.12.2018 /
BRW.6102 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen
SBAU.6102 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen 29.01.2019 09.12.2018 / /
LDS.6102 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen 30.11.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102A01 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - BR 293 30.08.2017 09.12.2018 / / /
LDS.6102A02 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - BR 203 24.11.2015 09.12.2018 / / /
LDS.6102A03 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - G 1700 15.06.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102A04 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - BR 140 15.06.2017 09.12.2018 / / /
LDS.6102A05 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - G 6 06.11.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102A06 Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten ausführen - DE 18 29.11.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102A10 Sifa und Zugsicherungseinrichtungen prüfen 15.06.2017 09.12.2018 / / /
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch V-Lokomotiven 18.07.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102V02 Einlegeblatt Übergabebuch E-Lokomotiven 07.12.2018 09.12.2018 / / /
LDS.6102V03 Loktagesbericht für E- und V-Lokomotiven 07.12.2018 09.12.2018 / / / / /
BRW.6103 Verhalten bei Störungen am Triebfahrzeug
LDSBAU.6103 Verhalten bei Störungen am Triebfahrzeug 27.11.2017 09.12.2018 / / / / / / /
LDSBAU.6104 PZB bedienen 29.11.2018 09.12.2018 / / / / /
BRW.6105 Personen und Gegenstände im Führerraum mitnehmen 30.10.2017 09.12.2018 / / / / / /
LDSBAU.6105 Personen und Gegenstände im Führerraum mitnehmen 11.12.2016 09.12.2018 / / / / / /
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LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 11
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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BRW.6106 Verhalten bei Fahrt unter Oberleitung 30.06.2016 11.12.2016 / / / / / / /
BRW.6110 Besonderheiten bei Elektrischen Triebfahrzeugen 31.10.2017 09.12.2018 / / /
BRW.6110A01 Verhalten bei Zugkraftunterbrechungen oder Hauptschaltauslösungen 17.10.2014 13.12.2015 / /
BRW.6111 Stromabnehmer einstellen 31.10.2017 09.12.2018 / /
BRW.6112 Störungen bei Elektrischen Triebfahrzeugen 30.06.2016 10.12.2017 / /
BRW.6112A01 Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung - Fahrzeuge mit Diagnoseeinrichtung
30.06.2016 10.12.2017 / /
BRW.6112A02 Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung - Fahrzeuge ohne Diagnoseeinrichtung
30.06.2016 10.12.2017 / /
BRW.6120 Besonderheiten bei Brennkraft-Triebfahrzeugen 17.10.2014 13.12.2015 / / / /
BRW.6121 Heizdampfkessel bei Brennkraft-Triebfahrzeugen betreiben 17.10.2014 k. A.
BRW.6130 Besonderheiten bei Dampf-Triebfahrzeugen 17.10.2014 k. A.
65 Sonstige Regelungen
BRW.6510 Manuelles Kuppeln und Entkuppeln 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / /
LDSBAU.6610 Behandlung von Nebenfahrzeugen - MFS-Wagen 05.03.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / /
LDSBAU.6615 Behandlung von Fahrzeugen - Seitenkippwagen 29.01.2019 29.01.2019 / / / / / / / / /
SBAU.6620 Einsatz von Nebenfahrzeugen - Rückraum- und Gefahrraumüberwachung 06.12.2018 09.12.2018 / / / / /
SBAU.6630 Einsatz von Nebenfahrzeugen - SVV 100 28.11.2017 09.12.2018 / / / / /
SBAU.6640 Einsatz von Nebenfahrzeugen - Zweiwegebagger 07.11.2018 09.12.2018 / / / / /
SBAU.6650 Einsatz von Nebenfahrzeugen - Klv 53 06.11.2018 09.12.2018 / / / / /
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS Hinweise
LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 12
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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SBAU.6660 Einsatz von Nebenfahrzeugen - OB 100 29.01.2019 29.01.2019 / / / / /
8 Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
BRW.8111 Verhalten am Ereignisort 31.10.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
BRW.8130 Evakuierung von Reisezügen 30.06.2016 k. A.
BRW.8130A01 Erweiterte Besetzung bei Zugfahrten in Tunnelbereichen 30.06.2016 k. A.
BRW.8130A02 Schematischer Handlungsablauf bei Brand im Zug mit Zub 17.10.2014 k. A.
BRW.8130A03 Schematischer Handlungsablauf bei Brand im Zug ohne Zub 17.10.2014 k. A.
BRW.8130A04 Ausfall der Sprechverbindung zwischen Tf und Wagenzug 17.10.2014 k. A.
LDSBAU.8190 Allgemeines zum Notfall- und Störungsmanagement 07.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8190A01 Verzeichnis der Unfälle 06.12.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8190A02 Verzeichnis der Störungen 06.12.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8190A03 Verzeichnis der Unregelmäßigkeiten 06.12.2017 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8191 Organisation des Notfallmanagements 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8191A01 Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb 06.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
LDSBAU.8191A02 Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb ZWB 29.01.2019 29.01.2019 / /
LDSBAU.8192 Verhalten am Ereignisort 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
BRW.8581 Verhalten bei Gefahr 30.11.2016 11.12.2016 / / / / / / / / / / / /
Rangieren Regelungen zum Rangieren
40848 Deckblätter Richtlinie 408.48 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4800 Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.48; Modulgruppen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS Hinweise
LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 13
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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408.4800Z02 Erläuterung zur Aktualisierung 02 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4800Z01 Erläuterung zur Aktualisierung 01 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4801 Inhalt und zusätzliche Regeln 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4801A01 Begriffe 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4801A02 Abkürzungen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4801A03 Verkehrstage 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4801A04 Gültigkeit der Module für Mitarbeiter 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4811 Allgemeines 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4812 Besonderheiten 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4813 Vorbereiten 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4814 Durchführen - Regelfall 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4815 Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4816 Durchführen - Übergänge sichern 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4817 Durchführen - Ladestellen oder Umschlaggleise bedienen 11.12.2016 11.12.2016 / / / / / / / /
408.4818 Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4821 Fahrzeuge aufhalten 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4831 Fahrzeuge abstellen und festlegen 13.12.2015 13.12.2015 / / / / / / / /
408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
408.4851 Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS Hinweise
LDSBAU.0101
Modulübersicht für Mitarbeiter Seite 14
Stand: 29.01.2019
Modul Bezeichnung Stand gültig ab EB
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40848 Stichwortverzeichnis 10.12.2017 10.12.2017 / / / / / / / /
Anhang 1 Kommunikationsverfahren
Anhang 2 Formularheft
LDSBAU.9101 Inhaltsverzeichnis Formularheft 29.01.2019 09.12.2018 / / / / / / / / / / / /
Anhang 3 Betriebliche Weisungen
LDS.0101A90 Gesamtübersicht mitgeltender Betrieblicher Weisungen 08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / /
SBAU.0101A90 Gesamtübersicht mitgeltender Betrieblicher Weisungen 08.12.2018 09.12.2018 / / / / / / / /
Anhang 4 Betriebsanweisungen Triebfahrzeuge
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A01
Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/S
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Rb
Ril 124 Brandschutz
124.0600 Dampfgetriebene Schienenfahrzeuge 05.04.2016 /
124.0600A01 Betriebseinschränkungen für Dampflokomotiven 05.04.2016 /
124.0600V01 Hinweise zur Bedienung rostgefeuerter Dampflokomotiven 05.04.2016 /
Ril 135 Konzernsicherheit / DB Lagezentrum
135.1301 Präventive Evakuierung mit Securitybezug größflächiger Bereiche 01.09.2016 /
Ril 301 Signalbuch
301 Signalbuch (SB) 10.12.2017 / / / /
301.0001Z01 Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch / Streckenbuch aufzunehmenden Regeln
10.12.2017 /
301.0001Z21 Zusätzliche Verweise der S-Bahn Hamburg zu den örtlichen Zusätzen zur Ril 301
10.12.2017 /
Ril 302 Grenzüberschreitende Bahnstrecken - Gesamtfassung
302 Gesamtfassung 09.12.2018 /
302.0001 Grundsätze 09.12.2018 /
302.0001A01 Übersicht der Aktualisierungen 09.12.2018 /
302.0001A99 Abkürzungen 01.05.2018 /
Ril 402 Trassenmanagement
402.0101 Grundsätze 15.04.2008 /
402.0202 Planungsprocedere, Trassenanmeldungen 09.12.2018 /
402.0202A01 Trassenanmeldung Netzfahrplan 09.12.2018 /
402.0202A02 Trassenanmeldung Gelegenheitsverkehr 09.12.2018 /
402.0202A03 Trassenanmeldung Baumaschinen/sonstige Nebenfahrzeuge 09.12.2018 /
402.0202V01 Anmeldung zum Netzfahrplan 10.12.2017 /
402.0202V02 Anmeldung zum Gelegenheitsverkehr 09.12.2018 /
402.0202V03 Trassenanmeldung für Baumaschinen/sonstige Nebenfahrzeuge 09.12.2018 /
402.0202V04 Trassenanmeldung für außergewöhnliche Transporte mit Beförderungszusage
10.12.2017 /
402.0202V05 Anforderungsprofil für Fahrdynamische Triebfahrzeugdaten 10.12.2017 /
402.0203 Planungsprocedere; Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den Netzfahrplan
09.12.2018 /
402.0203A01 Übergangszeiten im Netzfahrplan 15.04.2014 /
402.0204 Planungsprocedere; Planungsprocedere für Gelegenheitsverkehr 10.12.2017 /
402.0205 Planungsprocedere; Nutzung der Bahnanlagen unter betrieblichen Sonderbedingungen
09.12.2018 /
402.0206 Planungsprocedere; Abweichungen von Planungsparametern 10.12.2017 /
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A01
Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG Seite 2
Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/S
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Tf
Tf
ZW
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Wg
m /
Rb
402.0207 Planungsprocedere; Nummerierung der Züge, Zugteilung und Verwendung von Zugnummern
27.07.2015 /
402.0211 ETCS-Zugkategorie eingeben 10.12.2017 /
402.0211A01 ETCS-Zugkategorie 10.12.2017 /
402.220 Bezug von Fahrplänen für Zugfahrten 09.12.2018 /
402.0305 Baubedingte Fahrplanregelungen abstimmen und kommunizieren 09.12.2018 /
402.0305A01 Bauzuschlagskarte (Beispiel) 09.12.2018 /
402.0305A02 Muster Internet (Veranstaltungen) 09.12.2018 /
402.0305A03 Zusammenstellung der vertrieblichen Folgen (Beispiel) 09.12.2018 /
402.0305A04 Übergabeblatt (Beispiel) 09.12.2018 /
402.0305A05 Fahrplananordnung (Beispiel) 09.12.2018 /
402.0305A06 Aufgabenverteilung bei der Planung und Durchführung von Schienenersatzverkehr
10.12.2017 /
402.0305A07 Spaltenaufbau der KiGbau 10.12.2017 /
402.0305A08 Baubedingte zusätzliche Leistungen beantragen 09.12.2018 /
Ril 406 Baubetriebsplanung, Betra, La
406.1301 La-Dokumente 10.12.2017 /
406.1301V01 Bestellung von gedruckten La-Heften und La-Berichtigungen 10.12.2017 /
Ril 420 Betriebsleitstellen
420.02 Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen 15.12.2017 /
Ril 423 Notfallmanagement, Brandschutz
423.0310V02 Aufgleismerkblätter 09.12.2018 /
423.11xx Gesamtfassung 09.12.2018 /
423.8010 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln 09.12.2018 /
423.8010Z99 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln, Besonderheiten für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet
09.12.2018 /
423.8210 Befördern von Notfalltechnik 09.12.2018 /
423.8210A01 Einheitshilfsgerätewagen - EHG 09.12.2018 /
423.8210A02 Kranzug 09.12.2018 /
Ril 436 Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen (ZLB)
436 Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen (ZLB) 13.12.2015 / / /
436.0000 Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch/Streckenbuch oder Betra aufzunehmenden Regeln
13.12.2015 /
Ril 437
437.0000 Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch/Streckenbuch oder Betra aufzunehmenden Regeln
13.12.2015 /
437.0001 Regelungen für alle Mitarbeiter 13.12.2015 / / / /
437.0003 Aufgaben des Triebfahrzeugführers 13.12.2015 / /
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A01
Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG Seite 3
Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/S
MS
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Tf
Tf
ZW
B
Wg
m /
Rb
437.0011 Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Regelungen für alle Mitarbeiter
13.12.2015 / / / /
437.0011V01 Fernsprechbuch für den SZB-E - Teil Zugleiter 15.04.2008 /
437.0011V02 Fernsprechbuch für den SZB-E - Teil Triebfahrzeugführer 15.04.2008 / / /
437.0011V03 Muster - Zugmeldebuch für den SZB-A 10.06.2012 /
437.0013 Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit elektronischem Stellwerk durchführen (SZB-E); Aufgaben des Triebfahrzeugführers
13.12.2015 / / /
437.1000 Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch/Streckenbuch oder Betra aufzunehmenden Regeln
13.12.2015 /
Ril 438 Züge fahren und Rangieren - FV-NE
438.0000 Züge fahren und Rangieren - Fahrdienstvorschrift-NE 09.12.2018 / / /
Ril 465 Betrieb auf Steilstrecken, Besondere Vorschriften über das Bremsen
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken, Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997 / /
465.0001A01 Steilstrecke Linz (Rhein) - Kalenborn 15.11.1997 / /
465.0001A02 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) 15.11.1997 / /
465.0001A03 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten 15.11.1997 / /
465.0001A04 Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf 15.11.1997 / /
465.0001A05 Steilstrecke Sutzerbach - Schleusingen 15.11.1997 / /
465.0001A06 Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg 15.11.1997 / /
465.0001A07 Steilstrecke Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz) 15.11.1997 / /
465.0001A08 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm 15.11.1997 / /
465.0001A09 Bremstafel für 400 m Bremsweg 15.11.1997 / /
Ril 482 Signalanlagen bedienen
482.8001 Ortsstellbereiche 09.12.2012 / / / /
482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines 09.12.2012 / / / /
482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 09.12.2012 / / / /
482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen 09.12.2012 / / / /
482.8101 Schlüsselschalter, Schlüsseltaster und Schlüsselsperren 15.12.2013 / / / /
482.8601 Bahnübergangssicherungsanlagen, Einschaltung 14.12.2014 / / / /
482.8602 Bahnübergangssicherungsanlagen, Hilfseinschaltung 14.12.2014 / / / /
482.8603 Bahnübergangssicherungsanlagen, Rangierschalter 14.12.2014 / / / /
482.8604 Bahnübergangssicherungsanlagen, Unwirksamkeitstaste 14.12.2014 / / / /
482.8605 Bahnübergangssicherungsanlagen, Ausfahrschrankenöffnungsschalter 14.12.2014 / / / /
Ril 483 Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
483.0101 Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen, Allgemeiner Teil 08.06.2014 / /
483.0101A01 PZB-Streckeneinrichtungen 08.06.2014 / /
483.0101A02 PZB-Fahrzeugeinrichtungen 08.06.2014 / /
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A01
Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG Seite 4
Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/S
MS
B
Tf
Tf
ZW
B
Wg
m /
Rb
483.0101A03 Besonderheiten I 60M 08.06.2014 / /
483.0101A99 Abkürzungsverzeichnis 08.06.2014 / /
483.0111 Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen, I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111A01 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten beim Einschalten der I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111A02 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111A03 Maßnahmen bei Störungen um Dateineinsteller der I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111V01 Übersicht Maßnahmen bei Störungsanzeige im Dateneinsteller I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111V02 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten beim Einschalten I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111V03 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
483.0111V04 Maßnahmen bei Störungen am Dateneinsteller I 60R, System PZB 90; I 60/ER 24, System PZB 90
08.06.2014 / /
Ril 492 Triebfahrzeuge führen
492.1001 Eisenbahnfahrzeuge führen 10.12.2017 / /
492.1005 Führen von elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen 11.12.2016 / /
TNB Technische Netzzugangsbedingungen 09.12.2018 /
Ril 810.0400 Probefahrten, Messfahrten, Überführungsfahrten
810.0400 Probefahrten, Messfahrten, Überführungsfahrten 10.12.2017 /
810.0400A01 Nichtöffentliche Einsatzarten - Überblick 12.04.2016 /
810.0400A02 Dokumentation Probefahrt - Hinweise und Inhaltsverzeichnis 09.12.2018 /
810.0400A03 Merkblatt Messfahrt 18.07.2008 /
810.0400A04 Leistungsaufwand des Abstimmungsverfahrens bei der DB Netz AG 18.07.2008 /
810.0100 Zugangsvoraussetzungen 14.04.2015 /
810.0100A01 Verzeichnis der Module 01.07.2004 /
810.0100A02 Komponentenmatrix "Kompatibilität Fahrzeug – Fahrweg" 01.07.2004 /
810.0100A03 Verfahrensablauf 12.04.2011 /
810.0100A04 Abkürzung und Begriffe 01.07.2004 /
810.0200 Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards 09.04.2013 /
810.0200A02 Gleisfreimeldeeinrichtungen, Gleisschaltmittel 12.04.2016 /
810.0200A51 Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards - Mechanische Fahrsperre S-Bahn Berlin
12.04.2016 /
810.0200A61 Schnellfahrstrecken für Geschwindigkeiten über 250 km/h 10.12.2017 /
810.0200A81 Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards - Brücken 10.12.2017 /
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A01
Übersicht mitgeltender Regelwerke der DB AG Seite 5
Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/S
MS
B
Tf
Tf
ZW
B
Wg
m /
Rb
810.0200A81Z01
Besondere Anforderungen und Ausrüstungsstandards - Brücken Beauftragung von Brückenkompatibilitätsprüfungen
10.12.2017 /
810.0241 Kompatibilität mit den Anforderungen des Netzes - Elektrotechnische Kriterien
13.04.2010 /
810.0241A01 Messaufbau zur Verträglichkeitsstudie 13.04.2010 /
810.0242 Zusammenwirken Fahrzeug – Stromabnehmer – Oberleitung 10.12.2017 /
810.0243 Kompatibilität mit den Anforderungen des Netzes der Gleichstrom-S-Bahn Berlin; Elektronische Kriterien der S-Bahnstromversorgung
15.04.2009 /
810.0243A01 Zusammenwirken Stromschiene - Stromabnehmer 15.04.2009 /
810.0243A02 Skizze - Profil 15.04.2009 /
810.0243A03 Skizze - Stromabnehmer 15.04.2009 /
810.0250 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 01.06.2003 /
810.0300 Innovative Techniken auf Fahrzeugen 12.04.2011 /
810.0300A01 Punktförmige Zugbeeinflussung, System 90 -PZB 90- 12.04.2016 /
810.0300A06 Global System for Mobile Communication - Rail, GSM-R - Zugfunk 14.04.2015 / /
810.0300A07 Automatische Stromabnehmer-Senkeinrichtung – AS 01.10.2004 / /
810.0300A16 Global System for Mobile Communication - Rail, GSM-R - Rangierfunk 11.04.2012 / /
810.0400 Probefahrten, Messfahrten, Überführungsfahrten 10.12.2017 /
810.0400A01 Nichtöffentliche Einsatzarten - Überblick 12.04.2016 /
810.0400A02 Dokumentation Probefahrt - Hinweise und Inhaltsverzeichnis 18.07.2008 /
810.0400A03 Merkblatt Messfahrt 18.07.2008 /
810.0400A04 Leistungsaufwand des Abstimmungsverfahrens bei der DB Netz AG 18.07.2008 /
810.0501 Außergewöhnliche Transporte - Grundlagen 10.12.2017 / / /
810.0501A01 Außergewöhnliche Transporte - Raum für die Engstellendokumentation 11.04.2012 / / /
810.0501A99 Außergewöhnliche Transporte - Begriffsbestimmungen 10.12.2017 / / /
810.0501V01 Machbarkeitsstudie/Zustimmungsantrag für außergewöhnliche Transporte 10.12.2017 / / /
810.0502 Außergewöhnliche Transporte - Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü-Sendungen)
10.12.2017 / / /
810.0502A01 Außergewöhnliche Transporte - Allgemeine Ladungs- und Gleisparameter 11.04.2012 / / /
810.0503 Außergewöhnliche Transporte - Übergroße Fahrzeuge 10.12.2017 / / /
810.0503V01 Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge 10.12.2017 /
810.0504 Außergewöhnliche Transporte - Schwerwagen 11.04.2012 / / /
810.0505 Außergewöhnliche Transporte - Sonstige Transporte mit technischen oder betrieblichen Besonderheiten
09.04.2013 / / /
810.0901 Nebenfahrzeuge 10.12.2017 /
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
LDSBAU.0101A02
Übersicht mitgeltender Regelwerke der Verbände Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 07.12.2018
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/s
msb
Tf
Tf
ZW
B
Rb
/ W
gm
UIC
UIC-VL1 Verladerichtlinien Band 1 – Grundsätze 01.04.2018 / /
UIC-VL2 Verladerichtlinien Band 2 – Güter 01.04.2018 / /
VDV
BUVO-NE Betriebsunfallvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen Ausgabe 2010
/
FV-NE Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen 09.12.2018 /
VDV 753 Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei der Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege
Ausgabe 07/2006
/
VDV 754 Richtlinie über die Anforderungen an die Befähigung von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb
Ausgabe 08/2016
/
VDV 755 Richtlinie für den Erwerb, den Erhalt und die Überwachung der Streckenkenntnis auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege – Streckenkenntnis-Richtlinie
Ausgabe 08/2016
/
VDV 757 Teil A Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen 11.12.2016 / / / /
VDV 757 Teil B Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen 11.12.2016 / / / /
VDV 757 Teil C Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen 15.12.2013 /
VDV 758 Prüfen von Güterwagen im Eisenbahnbetrieb 01.03.2009 / / / /
DGU
DGUV 1 Grundsätze der Prävention 01.10.2014 /
DGUV 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 01.01.2011 /
DGUV 54 Winden, Hub- und Zuggeräte 01.01.2010 /
DGUV 73 Schienenbahnen 01.01.2010 / / / /
DGUV 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen 01.01.2010 / / / /
DGUV 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen 01.05.2013 / / / /
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Hinweise
SBAU.0101A03
Übersicht mitgeltender Regelwerke lokaler Infrastrukturen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 07.12.2018
Hinweis: Derzeit sind keine besonderen Regelwerke zu lokalen Infrastrukturen vorhanden.
Regelwerk Bezeichnung gültig ab EB
L/Ö
BL
EF
F N
EF
F Z
Rb
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1101
Grundsätze Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Regelungen, Anweisungen und Unterlagen ► Ergänzung zu BRW.1101 Abschnitt 1 Absatz 2
(1) Die für die Mitarbeiter gültigen Regelungen und Anweisungen sind in den Modulübersichten des Betriebsregelwerks SBAU/LDS/ aufgeführt:
• SBAU.0101 bzw. LDS.0101
• SBAU.0101A01 bzw. LDS.0101A01
• SBAU.0101A02 bzw. LDS.0101A02
• SBAU.0101A11 bzw. LDS.0101A11
• SBAU.0101A91 bzw. LDS.0101A91
(2) Die für die Mitarbeiter gültigen Regelungen und Anweisungen werden ihnen persönlich in gedruckter oder elektronischer Form zugeteilt.
Alle Regelungen und Anweisungen sind bei der Eisenbahnbetriebsleitung zugänglich.
► Ergänzung zu BRW.1101 Abschnitt 1 Absatz 3
(3) Das Mitführen der Regelungen und Anweisungen während des Dienstes ist erforderlich.
2 Vorgesetzter und auftraggebende Stelle ► Ergänzung zu BRW.1101 Abschnitt 2
(1) Der Maschinendisponent oder Disponent ist die auftraggebende Stelle. Innerhalb einer Bau- oder Arbeitsstelle können die Aufgaben der auftraggebenden Stelle auch durch den Baulogistiker wahrgenommen werden.
(2) Die auftraggebende Stelle darf den Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb keine, die Betriebssicherheit einschränkende, Weisung erteilen. Die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfolgt immer in der Verantwortung der im Eisenbahnbetrieb tätigen Personen. Operative Weisungen zur Durchführung des Betriebsdienstes sind nur in den Fällen nach Absatz 3 zulässig.
(3) In folgenden Fällen darf die auftraggebende Stelle operative Weisungen für den Eisenbahnbetrieb erteilen:
1. Für Fahrten nach 408.2301 und LDSBAU.5301 (Streckenkenntnis)
2. Mit Einvernehmen des EVU-Notdienstes: im Ereignis- oderStörungsfall
3. Verzicht der Anfahrprobe bei Güterzügen, BRW.5333
4. In Fällen nach BRW.5505A01 (Zugpersonal arbeitsunfähig)
Modulübersichten
Zuteilung, Zugang
Mitführen im Dienst
Auftraggebende Stelle
Weisungsrecht der auftraggebenden Stelle
Betriebliche Weisungen der auftraggebenden Stelle
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1101
Grundsätze Seite 2
Stand: 29.01.2019
(4) Im Störungs- oder Ereignisfall kann der bereitschaftshabende Einsatzleiter und/oder der Mitarbeiter des EVU-Notdienstes die Aufgaben der auftraggebenden Stelle wahrnehmen.
Ereignisfall
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal SBAU.1111
Tätigkeiten verrichten Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.11.2018
1 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrichten
► Ergänzung zu BRW.1111 Abschnitt 2
(1) Der Triebfahrzeugführer nimmt grundsätzlich die Aufgaben des Zugführers wahr.
(2) Als Triebfahrzeugführer dürfen Sie Aufgaben einem Rangierbegleiter übertragen.
(3) Folgende Aufgaben müssen durch den verantwortlichen Tf wahrgenommen werden und dürfen nicht auf andere Mitarbeiter übertragen werden:
1. Das Ausfertigen von Befehlen
2. Abstimmungen mit oder Meldungen (mündlich oder fernmündlich)an den Fahrdienstleiter bei Zug.- oder Sperrfahrten
2 Allgemeine Regeln zum Dienst ► Ergänzung zu BRW.1111 Abschnitt 4
(1) Die Mitarbeiter erhalten von der auftraggebenden Stelle ihren Arbeitsauftrag vor Dienstbeginn.
(2) Bei Dienstbeginn hat der Mitarbeiter alle für seinen Dienst relevanten Unterlagen (z. B. Maschinenrapport) einzusehen.
Triebfahrzeugführer müssen die aktuelle La einsehen und ggf. berichtigen.
(3) Alle die Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen sind bei Dienstübergabe dem ablösenden Mitarbeiter zu übergeben.
Der ablösende Mitarbeiter ist auf ggf. vorhandene Besonderheiten hinzuweisen.
(4) Bei Dienstende informiert sich der Mitarbeiter bei der auftraggebende Stelle über den nächsten Dienst, wenn ihm dies noch nicht bekannt ist.
(5) Wird die maximale Arbeitszeit überschritten, oder ist die Überschreitung absehbar, informiert das Betriebspersonal die auftraggebende Stelle.
Triebfahrzeugführer ist Zugführer
Aufgaben übertragen
Nicht übertragbare Aufgaben
Arbeitsauftrag
Dienstbeginn
Dienstübergabe
Dienstende
Arbeitszeit
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1120
Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände auf Triebfahrzeugen Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 05.12.2017
1 Unterlagen und Gegenstände Triebfahrzeugführer ► Ergänzung zu BRW.1120
(1) Betriebliche Unterlagen und Dokumente dürfen auch elektronisch angezeigt werden.
(2) Für das Benutzen elektronischer Anzeigegeräten gilt:
- Es dürfen ausschließlich von der Eisenbahnbetriebsleitung freigegebene Geräte verwendet werden.
- Bei der Anzeige von Dokumenten die während der Fahrt einsehbar sein müssen, ist für jedes Dokument ein Gerät erforderlich. Ein Wechseln zwischen verschiedenen Dokumenten, Ansichten oder von Fenstern ist nicht zulässig.
- Sollen Dokumente während der Fahrt angezeigt werden, muss das Anzeigegerät einen ausreichenden Akkuladezustand aufweisen und an die fahrzeugseitige Stromversorgung angeschlossen sein.
- Das Anzeigegerät muss während der Fahrt in der Halterung befestigt werden.
Anzeigegeräte
Bedingungen
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1120A01
Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände auf Triebfahrzeugen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände auf Tfz (1) Auf Triebfahrzeuge sind folgende Unterlagen und
Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:
Unterlage / Ausrüstungsgegenstand
Lo
kom
oti
ven
Sch
wer
e N
eben
-fa
hrz
eug
e
Zw
eiw
ege-
bag
ger
SK
L 5
3
rot-weiße Signalfahne 1 1 2 1
Verbandskasten C nach DIN 13157 1 1 1 1
Schreibgerät 1 1 1 1
Feuerlöscher 1 1 1 1
Signalhorn 1 - - -
Rangierhelm 1 - - 1
10‘‘ Tablet-PC mit Synchronisationssoftware (z.B. Diloc) und mobilen Internetzugang
1 1 1 1
Luftbremskopf - 1 - -
Mobiltelefon für das GSM-R Netz - - 1 -
Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb (SBAU.8191A01) - 1 1 1
Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb (LDS.8591A01) 1 - - -
Notfallmeldemappe mit • Warnweste• Einsatzmerkblatt und• Aufgleismerkblatt.
1 1 1 1
Block „Befehle“ (408.2411V01) 1 1 1 1
Block „Fahrplan-Mitteilung“ (408.2415V01) 1 1 1 1
Block „Wagenliste“ (BRW.4311V01) 1 1 - -
Block „Bremszettel“ (BRW.4312V01) 1 1 - -
Mappe zur Bezettelung von Güterwagen/Nebenfahrzeugen (vergleiche LDSBAU.1120A03)
1 - - -
Dauerbremszettel (SBAU.4312V01 - 1 - -
Vordruck Loktagesbericht (auch elektronisch) 1 - - 1
Vordruck Maschinenrapport (auch elektronisch) - 1 1 1
Übergabebuch 1 - - 1
Hemmschuhe oder Radvorleger 2 2 - 2
Zugschlussscheiben 2 2 - 2
Lampe / Scheinwerfer mit Magnetfuß 1 - 1 1
Ölunfallset 1 - - 1
Ölauffangplane - - 1 1
Ölbindemittel - 1 - 1
Schlepperde - - 1 -
Eine Signaltafel Sh2 „Schutzhalt“ - 1 - 1
Streckenbuch bzw. vergleichbare ortsbezogene Unterlagen (z.B. örtliche Richtlinien, örtliche Bedienungsanleitungen,…)
1 1 Auszug 1
Aktuelle Betra (soweit zutreffend und erforderlich) 1 1 1 1
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1120A01
Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände auf Triebfahrzeugen Seite 2
Stand: 29.01.2019
(2) Betriebliche Unterlagen und Dokumente dürfen gleichwertig auf mobilen Endgeräten angezeigt und bearbeitet werden, siehe dazu auch LDSBAU.1120.
Unterlage / Ausrüstungsgegenstand
Lo
kom
oti
ven
Sch
wer
e N
eben
-fa
hrz
eug
e
Zw
eiw
ege-
bag
ger
SK
L
Aktuelle Betra (soweit zutreffend und erforderlich) 1 1 1 1
Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La)
1 1 Auszug 1
Übersichtskarten zur La 1 1 - 1
Ersatzfahrpläne/Buchfahrpläne/Geschwindigkeitshefte 1 1 - 1
Betriebsregelwerk Schweerbau 1 1 1 1
Betriebsregelwerk LDS 1 1 - 1
Betriebliche Weisungen 1 1 1 1
Infobriefe 1 1 1 1
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1120A02
Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände Triebfahrzeugführer Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 05.12.2017
1 Persönliche Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen
(1) Triebfahrzeugführer haben folgende Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen persönlich mitzuführen:
• Beförderungsunterlagen soweit erforderlich (*)
• ausgegebene Schlüssel für Diensträume
• Warnkleidung (PSA)(*)
• Sicherheitsschuhe (*)
• Wenn erforderlich: Sehhilfe, inkl. Ersatz (*)
• Arbeitsschutzhandschuhe (*)
(2) Bei Wechsel des Führerraums sind die mit (*) gekennzeichneten Unterlagen mitzunehmen.
(3) Betriebliche Unterlagen und Dokumente dürfen gleichwertig auf mobilen Endgeräten angezeigt und bearbeitet werden, siehe dazu auch LDSBAU.1120.
Mitzuführende Unterlagen und Gegenstände
Wechsel des Führerraums
Mobile Endgeräte
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.1120A03
Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände Rangierbegleiter Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Persönliche Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen
(1) Rangierbegleiter haben folgende Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen persönlich mitzuführen:
• ausgegebene Schlüssel für Diensträume
• Schlüssel DB 21 bzw. andere Schlüssel zur Bedienung vonBahnübergangsanlagen
• Warnkleidung (PSA)
• Sicherheitsschuhe
• Wenn erforderlich: Sehhilfe, inkl. Ersatz
• Arbeitsschutzhandschuhe
• Funkgeräte
• Schreibgeräte
• dienstliches Mobiltelefon (öffentliches Netz)
• dienstliches Mobiltelefon (GSM-R)
• Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb (SBAU.8191A01 bzw.LDS.8581A02)
• Mappe zur Bezettelung von Güterwagen und Nebenfahrzeugen
o Muster R1, „Bremse unbrauchbar“
o Muster K, „Nicht wieder beladen“
o Muster V, „Rotzettel“
(2) Betriebliche Unterlagen und Dokumente dürfen gleichwertig auf mobilen Endgeräten angezeigt und bearbeitet werden, siehe dazu auch LDSBAU.1120.
Mitzuführende Unterlagen und Gegenstände
Mobile Endgeräte
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1210
Grundsätze Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
1 Allgemeines ► Ergänzung zu BRW.1210 Abschnitt 1
(1) Stellt ein Mitarbeiter Mängel an Fahrzeugen oder Einrichtungen fest, so sind meldet er diese telefonisch an die auftraggebende Stelle.
Das Melden des Mangels entbindet den Mitarbeiter nicht, weitere Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einzuleiten, sofern diese aufgrund spezifischer Regelungen (z. B. Betriebsanweisungen) vorgeschrieben sind.
► Ergänzung zu BRW.1210 Abschnitt 3
(2) Stellt ein Mitarbeiter Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen, Zügen oder sonstigen Einrichtungen fest, von den eine Betriebsgefahr ausgeht, so meldet er dieses umgehend der betrieblich zuständigen Stelle (z.B. dem Fahrdienstleiter) und ergreift, soweit wie möglich, Maßnahmen zur Abwendung der Betriebsgefahr.
(3) Bei Arbeiten an Fahrzeugen oder Gleisbaumaschinen im Gleisbereich gilt:
• Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen durchgeführtwerden. Andernfalls müssen sie durch einen bahntechnischunterwiesenen Mitarbeiter begleitet werden.
• Die persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen.
• Vor Beginn von Arbeiten an Fahrzeugen oderGleisbaumaschinen ist eine UV-Sperrung des Gleises zuveranlassen. Dies ist nicht erforderlich, wenn lediglich Arbeiteninnerhalb der Fahrzeuge (zum Beispiel im Führer- oderMaschinenraum von Triebfahrzeugen) ausgeführt werden.
• Steht zu befürchten, dass während der Ausführung derArbeiten der Gefahrenbereich von Nachbargleisen berührt wird,so ist auch deren Sperrung zu veranlassen.
(4) Bei Arbeiten unter der Fahrleitungsanlagen oder im Bereich von Stromschienen gilt:
• Zu spannungsführenden Teilen sind die erforderlichenSchutzabstände einzuhalten (1,5 m bei 15 kV). Dabei ist auchder Wirkungsbereich von Arbeitsmitteln und Geräten zuberücksichtigen. Ggf. ist die Abschaltung und Erdung derOberleitung zu veranlassen. Dieses muss vor Aufnahme derArbeiten bestätigt werden.
• Die reguläre Mindest-Oberleitungshöhe beträgt 4,95 m überSchienenoberkante (SO). Unter Einhaltung dieserVoraussetzungen dürfen Arbeiten von Standflächen, die nichthöher als 1,45 m über SO liegen, aus ausgeführt werden.Standflächen über 1,45 m bis zu 2,00 m über SO dürfenbetreten, jedoch dürfen von diesen aus keine Arbeitenausgeführt werden, siehe Abb. 1.
Melden von Mängeln
Melden bei Betriebsgefahr
Arbeiten an Fahrzeugen im Gleisbereich
Arbeiten an Fahrzeugen im Bereich von Fahrleitungsanlagen und Stromschienen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1210
Grundsätze Seite 2
Stand: 06.12.2018
(5) An Stellen, an denen die Mindestfahrleitungshöhe unterschritten wird, siehe LDSBAU.1210A01, gilt:
1. Standflächen bis zu 1,30 m über SO:
• Begehen ist zulässig.
• Arbeiten sind zulässig, wenn auch mit Werkzeugen, Materialien und Hilfsmitteln der Schutzabstand von 1,50 m zur Oberleitung eingehalten wird. Dies ist gegeben, wenn keine Gegenstände und Körperteile über Kopfhöhe gehoben werden.
2. Standflächen von 1,30 m bis 2,00 m über SO:
• Begehen ist zulässig.
• Arbeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.
3. Standflächen über 2,00 m über SO:
• Begehen und Arbeiten grundsätzlich nicht zulässig.
Mindestfahrleitungs-höhe unterschritten
Abbildung 1: Übersicht
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Verzeichnis der Fahrdrahthöhen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1210A01
Unterschreitung der Mindestfahrdrahthöhen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
Strecke Betriebsstelle/Gleis Strecken‐ kilometer Örtlichkeit Produktions‐
durchführung Bemerkung
2324 Köln‐Kalk Nord ‐ Gremberg 64,2 Kreuzungsbauwerk Köln
2324 Gremberg ‐ Köln‐Kalk Nord 64,2 Kreuzungsbauwerk Köln
2324 Köln‐Kalk Nord ‐ Gremberg, von/nach Strecke 2666 64,2 Kreuzungsbauwerk Köln
2620 Chorweiler ‐ Worringen 11,65 Tunnel Chorweiler Nord Köln S‐Bahn
2620 Chorweiler ‐ Volkhovener Weg 10,3 Tunneleingang Köln S‐Bahn
2620 Volkhovener Weg ‐ Chorweiler 10,3 Tunneleingang Köln S‐Bahn
2620 Dormagen ‐ Worringen 15,74 Kreuzungsbauwerk Köln S‐Bahn
2620 Worringen ‐ Dormagen 15,74 Kreuzungsbauwerk Köln S‐Bahn
6253 Senftenberg/Gleis 21 46,5 ‐ 46,6 Kreuzungsbauwerk Dresden
6196 Senftenberg/Gleis 165 47,431 ‐ 47,501 Kreuzungsbauwerk Dresden
1572 Emden‐Außenhafen/Gleis 2, 3 2,724 Spülrohrbrücke Bremen
4861 S‐Bahn‐Stammstrecke Stuttgart (Stuttgart Hbf tief ‐Stuttgart‐Österfeld) ‐0,5 ‐ 8,3 Tunnel Stuttgart S‐Bahn
4861 S‐Bahn‐Stammstrecke Stuttgart (Stuttgart‐Österfeld ‐Stuttgart Hbf tief) 8,3 ‐ ‐0,5 Tunnel Stuttgart S‐Bahn
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Verzeichnis der Fahrdrahthöhen
LDSBAU.1210A01
Unterschreitung der Mindestfahrdrahthöhen Seite 2
Stand: 06.12.2018
Strecke Betriebsstelle/Gleis Strecken‐ kilometer Örtlichkeit Produktions‐
durchführung Bemerkung
4861 Stuttgart Flughafen/Messe ‐ Filderstadt 23,910 ‐ 28,072 Tunnel Stuttgart S‐Bahn
1900 Braunschweig Rbf/Gleis 61 3,7 ‐ 3,87 Kreuzungsbauwerk Hannover
4300 Freiburg Hbf ‐ Freiburg‐Wiehre 0,949 ‐ 1,466 Lorettotunnel Freiburg
4300 Freiburg Wiehre ‐ Freiburg Hbf 1,466 ‐ 0,949 Lorettotunnel Freiburg
4300 Freiburg Wiehre/Gleis 101 2,233 ‐ 1,933 Sternwaldtunnel Freiburg
4300 Freiburg Wiehre/Gleis 102 1,933 ‐ 2,233 Sternwaldtunnel Freiburg
5556 Flughafen Terminal 33,663 ‐ 32,36 Tunnel München S‐Bahn
5540 Bfu Hackerbrücke/Gleis 2 0,793 Hackerbrücke München S‐Bahn
5505 Bfu Donnersbergerbrücke ‐ München‐Heimeranplatz 1,9 ‐ 2,3 Südstreckentunnel München S‐Bahn
5505 München‐Heimeranplatz ‐ Bfu Donnersbergerbrücke 2,3 ‐ 1,9 Südstreckentunnel München S‐Bahn
5505 Bfu Donnersbergerbrücke ‐ Bfu Hackerbrücke 1,2 Kreuzungsbauwerk München S‐Bahn
5550 Karlsplatz ‐ München Hbf tief 0,53 ‐ 0 Tunnel München S‐Bahn
5550 München Hbf tief ‐ München Ost 0 ‐ 3,77 Tunnel München S‐Bahn
5550 Bfu Donnersbergerbrücke 1,73 Posttunnel München
3680 Abzw Schlachthof ‐ F Mühlberg ‐ O Kaiserlei ‐ O Ledermuseum ‐ O Marktplatz ‐ O Ost 53,85 ‐ 60,32 Tunnel Frankfurt S‐Bahn
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Verzeichnis der Fahrdrahthöhen
LDSBAU.1210A01
Unterschreitung der Mindestfahrdrahthöhen Seite 3
Stand: 06.12.2018
Strecke Betriebsstelle/Gleis Strecken‐ kilometer Örtlichkeit Produktions‐
durchführung Bemerkung
3680 O Ost ‐ O Martplatz ‐ O Ledermuseum ‐ O Kaiserlei ‐ F Mühlberg ‐ Abzw Schlachthof 60,32 ‐ 53,85 Tunnel Frankfurt S‐Bahn
3681 F Hbf tief ‐ F Taunusanlage ‐ F Hauptwache ‐ F Konstablerwache ‐ F Ostendstraße ‐ F Lokalbahnhof ‐ F Süd
50,3 ‐ 54,679 Tunnel Frankfurt S‐Bahn
3681 F Süd ‐ F Lokalbahnhof ‐ F Ostendstraße ‐ F Konstablerwache ‐ F Hauptwache ‐ F Taunusanlage ‐ F Hbf tief
50,3 ‐ 54,679 Tunnel Frankfurt S‐Bahn
6170 Berlin Gesundbrunnen, Bft Schönhauser Allee/Gleis 179 6,15 ‐ 5,75 Brücke Schönhauser Allee Berlin
6170 Berlin Gesundbrunnen, Bft Schönhauser Allee/Gleis 180 5,75 ‐ 6,16 Brücke Schönhauser Allee Berlin
6072/ 6078 Berlin‐Lichtenberg/Gleis 4 4,71 Brücke B1/5 Berlin
6115 Ferch‐Lienewitz ‐ Potsdam Wildpark Ost 56,05- 56,25 Kreuzungsbauwerk Potsdam‐Pirschheide Berlin
2630 St. Goar/Gleis 201 126,102 ‐ 125,733 Banktunnel Mainz
2630 St. Goar/Gleis 202 125,733 ‐ 126,102 Banktunnel Mainz
2630 Üst Urbar Nord und Süd/Gleis Oberwesel ‐ St. Goar 127,903 ‐ 127,688 Bett‐Tunnel Mainz
2630 Üst Urbar Nord und Süd/Gleis St. Goar ‐ Oberwesel 127,688 ‐ 127,903 Bett‐Tunnel Mainz
2630 Üst Urbar Nord und Süd/Gleis Oberwesel ‐ St. Goar 128,523 ‐ 128,232 Kammereck‐Tunnel Mainz
2630 Üst Urbar Nord und Süd/Gleis St. Goar ‐ Oberwesel 128,232 ‐ 128,523 Kammereck‐Tunnel Mainz
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Verzeichnis der Fahrdrahthöhen
LDSBAU.1210A01
Unterschreitung der Mindestfahrdrahthöhen Seite 4
Stand: 06.12.2018
Strecke Betriebsstelle/Gleis Strecken‐ kilometer Örtlichkeit Produktions‐
durchführung Bemerkung
3510 Bingen (Rhein) Stadt, Gleis 301 0,872 Kreuzungsbauwerk Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt, Gleis 302 0,872 Kreuzungsbauwerk Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt, Gleis 301 1,17 Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt ‐ Gau Algesheim 4,091 Straßenüberführung L 419 Mainz
3510 Gau Algesheim ‐ Bingen (Rhein) Stadt 4,091 Straßenüberführung L 419 Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt ‐ Gau Algesheim 5,5 ‐ 5,6 Straßenüberführung Mainz
3510 Gau Algesheim ‐ Bingen (Rhein) Stadt 5,5 ‐ 5,6 Straßenüberführung Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt ‐ Gau Algesheim 6,512 Mainz
3510 Bingen (Rhein) Stadt ‐ Gau Algesheim 8,227 Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 1 9,167 Straßenüberführung B 41 Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 2 9,167 Straßenüberführung B 41 Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 3 9,167 Straßenüberführung B 41 Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 4 9,167 Straßenüberführung B 41 Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 3 10,39 Wegüberführung Mainz
3510 Gau Algesheim/Gleis 4 10,39 Wegüberführung Mainz
3520 Rüsselsheim/Gleis 22 10,015 Straßenüberführung B 43 Mainz
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Verzeichnis der Fahrdrahthöhen
LDSBAU.1210A01
Unterschreitung der Mindestfahrdrahthöhen Seite 5
Stand: 06.12.2018
Strecke Betriebsstelle/Gleis Strecken‐ kilometer Örtlichkeit Produktions‐
durchführung Bemerkung
3520 Rüsselsheim/Gleis 27 10,015 Straßenüberführung B 43 Mainz
3525 Abzw Kaiserbrücke ‐ Mainz‐Mombach 1,13 Eisenbahnüberführung Mainz
3525 Mainz‐Mombach ‐ Abzw Kaiserbrücke 1,13 Eisenbahnüberführung Mainz
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1211
Kommunikation Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 11.12.2016
1 Grundsätze ► Ergänzung zu BRW.1211 Abschnitt 1 Absatz 7
(1) Das Regelwerk zu Kommunikationsverfahren auf der Infrastruktur der DB Netz AG ist in Anlage LDSBAU.1211A01 aufgeführt.
Regelungen DB Netz AG
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1211A01
Regelwerke zu Kommunikationsverfahren der DB Netz AG Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 08.12.2017
Modul Bezeichnung gültig ab EB
L/S
MS
B
Tf
Tf
ZW
B
Rb
/ W
gm
Ril 481 Telekommunikationsanlagen bedienen
481.0000 Übersicht über die in das Betriebsstellenbuch/Streckenbuch oder Betra aufzunehmenden Regeln zur Richtlinienreihe 481
10.12.2017 /
481.0101 Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 10.05.2005 / /
481.0101A01 Buchstabiertafel 10.05.2005 / /
481.0101V01 Rufzeichentafel 10.05.2005 / /
481.0101V02 Rufnummerntafel 10.05.2005 / /
481.0101V03 Örtliche Regelungen zur Konzernrichtlinie 481.0101 10.05.2005 /
481.0201 Grundlagen für Verbindungen des analogen Zugfunks 13.12.2015 / /
481.0201A01 Übersicht über das analoge Zugfunksystem AEG 10.05.2005 / /
481.0201A02 Streckenband für analogen Zugfunk 10.05.2005 / /
481.0201A03 Übersicht der Mitbenutzung des analogen Zugfunks in Überlappungsbereichen 10.05.2005 / /
481.0202 Gespräche über analogen Zugfunk führen 13.12.2015 / /
481.0202A01 Nationale und internationale Buchstabiertafel 15.04.2008 / /
481.0204 Gespräche über analogen Zugfunk VZF 95 führen 11.12.2016 / /
481.0204A01 Übersicht über die Ausleuchtung mit analogem Zugfunk der Bauform VZF 95 15.04.2008 / /
481.0204A02 Übersicht über die Ausleuchtung mit analogem Zugfunk der Bauform VZF 95 Ausrüstungsstufe 1
15.04.2008 / /
481.0204A03 Übersicht über die Aufteilung der Kommunikationsblöcke und Funkstellen Ausrüstungsstufe 2
15.04.2008 / /
481.0204A04 Nationale und internationale Buchstabiertafel 15.04.2008 / /
481.0205 Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 10.12.2017 / /
481.0205A01 Verzeichnis der Abkürzungen 15.04.2008 / /
481.0205A02 Nationale und internationale Buchstabiertafel 15.04.2008 / /
481.0205A03 GSM-R Vermittlungsbereiche festlegen 15.04.2008 / /
481.0205Z01 Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz 10.12.2017 / /
481.0205Z02 Zusätzliche Regeln für das Zugpersonal im GSM-R Zugfunk 13.12.2015 / /
481.0301 Gespräche über analogen Rangierfunk führen 13.12.2015 / / / /
481.0301V01 Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis 10.05.2005 / / / /
481.0302 Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R Netz 10.12.2017 / / / /
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Verhalten im Arbeitsbereich LDSBAU.1212
Mobilfunk, mobile Endgeräte und haltzeigende Signale Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
► Ergänzung zu BRW.1212
(1) Während der Bedienung eines Triebfahrzeuges, oder der Ausübung des Rangierdienstes, sind private Mobiltelefon ausgeschaltet und nicht empfangsbereit zu verwahren (z. B. im Rucksack).
(2) Während der Bedienung eines Treibfahrzeugs, oder der Ausübung des Rangierdienstes, sind die dienstliche Gespräche über ein Mobiltelefon auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Während der Anfahrt auf haltzeigende Signale ist das Führen von nicht dringlichen Gesprächen über Telekommunikationseinrichtungen (GSM-R, Mobiltelefon, Orts- und Rangierfunk) ausdrücklich verboten. Bereits begonnene Gespräche sind mit dem Wahrnehmen des Vorsignals im Warnstellung umgehend zu beenden. Dispositive Gespräche mit Fahrdienstleitern, Weichenwärtern, auftraggebenden Stellen, Baulogistikern anderen Mitarbeitern im Bau- oder Bahnbetrieb sind nicht dringlich.
(4) Unterbrochene Gespräche dürfen erst nach dem Halt wieder aufgenommen werden.
(5) Erfolgt die Zustimmung zu einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag (z. B. Befehl oder Ersatzsignal), ist das Führen von nicht dringlichen Gesprächen untersagt.
Private Mobiltelefone
Dienstliche Mobiltelefone
Haltzeigende Signale
Fortführung nach dem Halt
Verhalten bei Fahrt mit besonderem Auftrag
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
Vorbereiten der Züge LDSBAU.4311
Wagenliste führen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung / SMSB Stand: 28.11.2017
1 Grundsätze ► Ergänzung zu BRW.4311 Abschnitt 1 Absatz 1
(1) Für das Führen der Wagenliste sind der Vordruck BRW.4311V01 sowie die Anleitung gemäß BRW.4311A01 zu verwenden, sofern keine elektronisch erstellte Wagenliste verfügbar ist.
► Ergänzung zu BRW.4311 Abschnitt 1 Absatz 6
(2) Eine Durchschrift der Wagenliste ist vor der Abfahrt auf dem Zuganfangsbahnhof an die auftraggebende Stelle zu übersenden.
(3) Für das Übersenden der Wagenliste dürfen, die von der Eisenbahnbetriebsleitung freigegebenen, mobilen Endgeräte eingesetzt werden. Für das Übersenden ist die Nutzung der Kamera des mobilen Endgerätes und die Verwendung von Bilddatei zulässig.
► Ergänzung zu BRW.4311 Abschnitt 1 Absatz 7
(4) Die Urschrift der Wagenliste verbleibt bis zum Endbahnhof am Zug.
Vordruck
Durchschrift
Mobile Endgeräte und Dateiformat
Verbleib der Wagenliste
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
Vorbereiten der Züge LDSBAU.4312
Bremszettel führen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 28.11.2017
1 Grundsätze ► Ergänzung zu BRW.4312 Abschnitt 1
(1) Für das Führen des Bremszettels sind der Vordruck BRW.4312V01 sowie die Anleitung gemäß BRW.4312A01 zu verwenden, sofern kein elektronischer Bremszettel oder Dauerbremszettel verfügbar ist.
2 Dauerbremszettel ► Ergänzung zu BRW.4312 Abschnitt 1
(1) Für alle üblichen Zugbildungen von selbstfahrenden, schweren Nebenfahrzeuge und Tfz mit fest zugeteiltem Wagenzug wie
a) Stopfmaschine und Schotterpflug,
b) Stopfmaschine und dynamischer Gleisstabilisator,
c) Schleifzug und Gerätewagen und
d) Lokomotive und Drehhobel
sind Dauerbremszettel nach SBAU.4312V01 erstellt. Die Dauerbremszettel enthalten alle notwendigen Angaben der Wagenliste und weisen die vorhanden Bremshunderstel in den Bremsstellungen G und P aus.
(2) Entspricht die Zugbildung den Angaben des Dauerbremszettels und sind alle aufgeführten Bremsen wirksam, ist mit den Angaben des Dauerbremszettels zu fahren. Der Fahrplan ist mit den Angaben des Dauerbremszettels zu bestellen. Der Dauerbremszettel ist im Führerraum auszulegen.
(3) Der Triebfahrzeugführer vergleicht die vorhandenen Bremshunderstel mit den Mindestbremshundertstel des Fahrplans. Werden die Mindestbremshundertstel nicht erreicht ist nach 408.2721 zu verfahren.
(4) Weicht die Zugbildung von den Angaben des Dauerbremszettels ab, ist ein Bremszettel nach BRW.4312V01 und gegebenenfalls auch eine Wagenliste nach BRW.4311V01 zu erstellen.
(5) Ändert sich die gewöhnliche Zugbildung oder wird der Dauerbremszettel ungültig, ist die Eisenbahnbetriebsleitung über eine E-Mail an
zu informieren und ein neuer Dauerbremszettel anzufordern.
Vordruck und Anleitung
Dauerbremszettel
Anwendung und Fahrplanbestellung
Prüfen der Bremshunderstel
Abweichung
Änderungsmit-teilung
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
Vorbereiten der Züge LDSBAU.4312V01
Bremszettel führen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 28.11.2017
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
Vorbereiten der Züge LDSBAU.4312V01
Bremszettel führen Seite 2
Stand: 28.11.2017
► Erläuterungen zum Dauerbremszettel SBAU.4312V01
Daten des arbeitenden Triebfahrzeugs Fahrzeugtyp
Es können maximal drei nicht arbeitende Fahrzeuge in den Dauerbremszettel eingetragen werden. Die Eintragungen in den Spalten der Wagenliste richten sich nach den Vorgaben aus dem Modul BRW.4311A01.
Die Angaben in den Zeilen 1 bis 32 richten sich nach dem Modul BRW.4312A01.
Die Zeile 5a gibt die vorhandenen Bremshunderstel in der Bremsstellung P an.
Die Zeile 5b gibt die vorhandenen Bremshunderstel in der Bremsstellung G an.
Kopf
Angaben der Wagenliste
Angaben des Bremszettels
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Vorbereiten von Zügen und Rangierfahrten
Vorbereiten der Züge LDSBAU.4321
Zug vorbereiten Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Wann ist der Zug vorbereitet? ► Ergänzung zu BRW.4321 Abschnitt 2
(1) Soweit im Zug Wagen mit einer begleitscheinpflichtigen Ladung nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eingestellt sind, müssen die erforderlichen Begleitscheine in digitaler Form oder in Papierform auf dem Fahrzeug an der Spitze des Zuges vorhanden sein. Fehlt ein Begleitschein ist der Zug nicht vorbereitet und darf nicht abfahren. Die auftraggebende Stelle ist zu informieren. Zu den begleitscheinpflichtigen Ladungen zählen z.B. alte Holzschwellen und Asbest.
(2) Die Vorbereitung des Zuges kann über die GSM-R Rufnummer
99 90 10 004
erfolgen. In den Angaben zum Streckenbuch kann vorgegeben sein auf welchen die Betriebsstellen die Vorbereitungsmeldung ausschließlich über GSM-R erfolgen darf.
2 Wagentechnische Behandlung ausführen ► Ergänzung zu BRW.4321 Abschnitt 2
(1) Der Triebfahrzeugführer ist für das Durchführen der wagentechnischen Behandlung verantwortlich.
(2) Triebfahrzeugführer dürfen die Ausführung der wagentechnischen Behandlung auf Wagenprüfer, Rangierbegleiter und Zugführer / Rangierbegleiter Bau übertragen.
(3) Die wagentechnische Behandlung erfolgt gem. der VDV 758 und ist auf der Wagenliste zu dokumentieren, siehe LDSBAU.4311.
(4) Für die Bezettelung von schadhaften Güterwagen und Nebenfahrzeugen ist der Tf verantwortlich. Die Bezettelung wird in der Regel durch den Rangierbegleiter / Arbeitszugführer vorgenommen.
Begleitschein für Ladegut KrWG / AbfG
Vorbereitung über GSM-R melden
Verantwortung
Übertragen der Ausführung
Regelwerk
Bezettelung
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Bilden der Züge LDSBAU.4701
Allgemeine Regeln für das Bilden der Züge Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 11.12.2016
1 Besonderheiten beim Einstellen von Fahrzeugen ► Ergänzung zu BRW.4701 Abschnitt 3 Absatz 7
(1) Beim Einstellen von nicht arbeitenden Tfz in Züge muss sichergestellt sein, dass
- die Zusatzbremse (direkte Bremse) und die Führerbremsanlage abgesperrt,
- die Hand- oder Feststellbremse gelöst,
- Sifa und Zugsicherung (PZB) unwirksam und
- die Leistungsübertragungsanlage (z.B. Dieselmotor, Getriebe, Hydraulik) ausgekuppelt
ist. Darüber hinaus sind Vorgaben von Hersteller oder Betreiber zu beachten.
(2) Für in Züge eingestellte nicht arbeitende Tfz müssen wirksame Bremsstellung, zulässige Geschwindigkeit, Beförderungsweg, Ansprechpartner und sonstige Regelungen dem Zugpersonal in geeigneter Weise schriftlich oder persönlich bekanntgeben werden.
(3) Nebenfahrzeuge dürfen nur durch andere Fahrzeuge bewegt werden, wenn die Zustimmung (schriftlich oder persönlich) durch die zuständige Maschinenbe-satzung erteilt wurde.
(4) Bei Abwesenheit der Maschinenbesatzung gilt die Verfahrensweise, dass das Kuppeln und Bewegen nur erfolgen darf, wenn das Nebenfahrzeug deutlich sichtbar als schleppfähig kennzeichnet ist. Die Kennzeichnung kann z.B. durch ein Schild in der Arbeitskabine erfolgen.
(5) Vor dem Verbinden der Druckluftleitungen ist sicherzustellen, dass die Druckluftbremse des Nebenfahrzeugs ausgeschaltet und entlüftet ist. Dabei ist das Fahrzeug gegen unbeabsichtigte Bewegungen geeignet zu sichern. Nach dem Verbinden der Druckluftleitungen ist die Druckluftbremse wieder einzuschalten und aufzufüllen.
(6) Vor der Abfahrt eines Zuges mit eingestellten, nicht arbeitenden Tfz ist eine Bremsprobe durchzuführen. Das Anlegen und Lösen der Bremsen am nicht arbeitenden Tfz ist zu prüfen.
(7) Auf den Anschriftentafeln von Nebenfahrzeugen können Einschränkungen für das Einstellen in Züge ausgewiesen sein. Diese sind bei dem Einstellen in Züge zu beachten.
(8) Arbeitsaggregate und Messeinrichtungen von Nebenfahrzeugen müssen sich erkennbar in Transportstellung befinden und gegen absenken gesichert sein. Die Transportverriegelungen sind rot gekennzeichnet.
Allgemein
Information des Zugpersonals
Nebenfahrzeuge Grundsatz
Abwesende Maschinebesatzung
Entlüften der Druckluftbremse
Bremsprobe
Einschränkungen für Nebenfahrzeuge
Arbeitsaggregate und Messeinrichtungen
Schweerbau GmbH & Co. Kg / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Beförderung von Gefahrgut
Regeln für das Bilden von Zügen LDSBAU.4705
Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten einstellen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
1 Allgemeines (1) Die Beförderung von Gefahrgut ist ausschließlich im Rahmen der
Abwicklung von Bauvorhaben zulässig. Die Beförderung von Gefahrgut, die nicht der Abwicklung von Bauvorhaben dient, ist untersagt.
(2) Die Beförderung erfolgt nach den Regelungen der GGVSEB und des RID, Abschnitt 1.1.3.1.c.
(3) Das Zug- und Rangierpersonal muss im Umgang mit und in der Beförderung von Gefahrgut geschult sein.
2 Gefahrgut in Zug- und Rangierfahrten (1) Die Beförderung von Gefahrgut in Zug- und Rangierfahrten erfolgt gemäß
der „1000-Punkte-Regelung“. Er dürfen maximal 2 Wagen, mit je 1000 Punkten, in einer Zug- oder Rangierfahrt mit Gefahrgut beladen werden.
(2) Zwischen zwei Wagen mit Gefahrgut muss ein Wagen ohne Gefahrgut eingestellt sein.
(3) Das Zugpersonal ist über die Beladung der Wagen zu informieren und darf die Beförderung von Gefahrgut verweigern.
3 Durchführung und maximale Mengen (1) Die Beförderung von Gefahrgut und Einhaltung der 1000 Punkte Regel ist
je Wagen mit dem Vordruck LDSBAU.4705V01 zu dokumentieren.
(2) Auf die Dokumentation der Beladung eines Wagens kann in nachfolgenden Fällen verzichtet werden:
1. Ein Wagen ist mit maximal zwei mobile Tankanlagen fürDieselkraftstoff, UN-Nummer 1202, Tankvolumen max. 450 Liter,beladen. Diese Beladung entspricht 900 Punkten.
2. Ein Wagen ist mit einer mobilen Tankanlage für Dieselkraftstoff, UN-Nummer 1202, Tankvolumen max. 450 Liter, zwei Flaschenverdichtetem Sauerstoff, UN-Nummer 1072, max. 50 Liter und zweiFlaschen Azetylen, UN-Nummer 1001, max. 50 Liter beladen. DieseBeladung entspricht 850 Punkten.
3. Ein Wagen ist mit vier Flaschen verdichtetem Sauerstoff, UN-Nummer 1072, max. 50 Liter und vier Flaschen Azetylen, UN-Nummer 1001, max. 50 Liter beladen. Diese Beladung entspricht 800Punkten.
4 Dokumentation und Meldung (1) Wird für eine Zug- oder Rangierfahrt aus betrieblichen Gründen keine
Wagenliste geführt, ist eine vereinfachte Wagenliste für die Beförderung von Gefahrgut, siehe Vordruck LDSBAU.4705V02, zu führen. Die Pflicht zum Führen einer vereinfachten Wagenliste gilt bei der Beförderung von Gefahrgut auch für Rangierfahrten.
Anwendungsbereich
GGVSEB und RID
Schulung Zugpersonal
„1000 Punkte“ Regelung
Schutzwagen
Information Zugpersonal
Grundsatz
Definierte Wagenladung
Wagenliste führen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Beförderung von Gefahrgut
Regeln für das Bilden von Zügen LDSBAU.4705
Gefahrgut in Zug.- und Rangierfahrten einstellen Seite 2
Stand: 06.12.2018
(2) Die nach Abschnitt 3, Absatz 1 ermittelten Punkte sind in die Spalte 10 der Wagenliste des Zuges einzutragen. Werden die Punkte für eine Wagen gem. Abschnitt 3, Absatz 2 nicht ermittelt so sind die maximalen Punkte für den jeweiligen Fall in die Wagenliste einzutragen. Zusätzlich sind die UN-Nummer und Gefahrzettel in die Wagenliste einzutragen.
(3) Die Beförderung von Gefahrgut ist über den Loktagesbericht der auftraggebenden Stelle anzuzeigen. Im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgut erstellte Wagenlisten und ausgefüllte Vordrucke sind bei Schichtende an [email protected] zu senden.
Eintragungen in die Wagenliste
Meldung an die auftraggebende Stelle
Schweerbau GmbH & Co. Kg / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Gefahrgut
Regel für das Bilden von Zügen LDSBAU.4705V01
Ermittlungsbogen für die „1000-Punkte-Regelung“ Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 08.12.2018
Schweerbau GmbH & Co. Kg / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Gefahrgut
Regel für das Bilden von Zügen LDSBAU.4705V02
Vereinfachte Wagenliste Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 08.12.2018
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Durchführen des Betriebes
Züge fahren LDSBAU.5301
Zugpersonal Streckenkenntnis Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung / SMSB Stand: 15.11.2018
1 Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers ► Ergänzung zu BRW.5301 Abschnitt 1 Absatz 5
(1) Triebfahrzeugführer des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges sollen streckenkundig sein.
(2) Erhält ein Triebfahrzeugführer den Auftrag, auf einer Strecke zu fahren, auf der er nicht streckenkundig ist, hat er dies unaufgefordert der auftraggebenden Stelle zu melden und eine streckenkundige Person anzufordern (Lotse).
(3) Unter nachfolgenden Bedingungen ist die Streckenkenntnis des Treibfahrzeugführers bzw. die eines zusätzlichen Betriebsbediensteten zwingend erforderlich:
• auf Strecken mit Zugleitbetrieb oder signalisiertemZugleitbetrieb,
• auf Strecken mit Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal,
• auf Steilstrecken und
• auf Strecken für die der Infrastrukturbetreiber Streckenkenntnisfordert.
Das nachfolgende Verfahren, gemäß Abschnitte 2 darf in dem Fall nicht angewendet werden.
2 Fahren mit zusätzlichem Betriebsbediensteten ► Ergänzung zur Richtlinie 408.2301 Abschnitt 1 Absatz 2
► Ergänzung zu BRW.5301 Abschnitt 1 Absatz 5
(1) Steht keine streckenkundige Person zur Verfügungen, so darf der Triebfahrzeugführer auch ohne Streckenkenntnis fahren, wenn
1. es sich um eine einmalige Fahrt handelt,
2. die Fahrt nicht durch LDSBAU.5301, Abschnitt 1, Nr. 3ausgeschlossen ist,
3. dies im Streckenbuch oder durch EIU nicht verboten ist,
4. er, oder der zweite Betriebsbedienstete, mindestens 12 Monatepraktische Berufserfahrung als Triebfahrzeugführer hat,
5. die Strecke und das Fahrzeuge mit wirksamerZugbeeinflussung ausgerüstet ist,
6. der Zug nur aus arbeitenden Triebfahrzeuge gebildet ist oderdas Gesamtgewicht des Zuges maximal 600 t beträgt,
7. ein zweiter Betriebsbediensteter im Führerraum mitfährt, derden Zug zum Halten bringen kann und sich an derStreckenbeobachtung und dem Lesen der Fahrplanunterlagenbeteiligt,
8. sichtiges Wetter besteht und
Grundsatz
Streckenkenntnis nicht vorhanden
Pflicht zur Streckenkenntnis
Bedingungen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Durchführen des Betriebes
Züge fahren LDSBAU.5301
Zugpersonal Streckenkenntnis Seite 2
Stand: 15.11.2018
9. er Einsicht in die relevanten Unterlagen nach Absatz (2) genommen hat.
(2) Folgende Unterlagen sind unmittelbar vor der Fahrt, höchstens jedoch 24 Stunde vor der Abfahrt, vom Tf und dem zweiten Betriebsbedienstete einzusehen:
• Fahrplan,
• La,
• Angaben für das Streckenbuch und
• ggf. weitere Unterlagen nach Festlegung der Eisenbahnbetriebsleitung
(3) Während der Fahrt sieht der zweite Betriebsbedienstete die Unterlagen nach Absatz 2 fortlaufend ein.
(4) Auf Hauptbahnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h. Auf Nebenbahn beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
(5) Der Triebfahrzeugführer ist darüber hinaus verpflichtet, seine Fahrweise den Strecken- und Sichtverhältnissen anzupassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit des Zuges zu verringern.
(6) Bei den Signalbedeutungen "Halt erwarten" oder „Langsamfahrt erwarten“ ist der Bremsvorgang so rechtzeitig einzuleiten, dass am Standort des Signals die Bremswirkung bereits deutlich merkbar ist.
(7) Triebfahrzeugführer von Nebenfahrzeugen, die ausschließlich gemäß dem Verfahren nach LDSBAU.5301, Abschnitt 2 verkehren, müssen keinen Nachweis der Streckenkenntnis führen.
3 Erwerb der Streckenkenntnis Die Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
• Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten in Rahmen der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern
• Mitfahren im Führerraum
• Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung
• Simulatorgestütztes Fahren mit originalgetreuer Streckennachbildung
• Begehen der Infrastruktur
• Einsichtnahme in Lagepläne, Streckenbuch, LA und Buchfahrplan unmittelbar vor Fahrtantritt, höchstens jedoch 24 Stunden vor Abfahrt. Der Erwerb durch Einsichtnahme ist in den Fällen nach Abschnitt 1, Absatz 3 untersagt.
Einzusehende Unterlagen
Unterlagen während der Fahrt
Geschwindigkeiten
Fahrweise
Vorsignal in Warnstellung
Nachweis der Streckenkenntnis Verzicht
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Durchführen des Betriebes
Züge fahren LDSBAU.5301
Zugpersonal Streckenkenntnis Seite 3
Stand: 15.11.2018
4 Nachweis der Streckenkenntnis (1) Die Streckenkenntnis ist richtungsbezogen. In eine Richtung erworbene
Streckenkenntnis gilt nicht für Fahrten in die entgegengesetzte Richtung. Erworbene Streckenkenntnis ist 12 Monate gültig.
(2) Der Nachweis der Streckenkenntnis ist durch den Triebfahrzeugführer (Tf) zu führen. Die Nachweisführung erfolgt über den Streckenkenntnismanager im Diloc. Die Eintragungen im Streckenkenntnismanager hat unmittelbar, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Befahren der Strecke, zu erfolgen. Während des Dienstes ist der geführte Nachweis auf Verlangen berechtigten Personen zur Einsicht vorzulegen.
(3) Der Nachweis der Streckenkenntnis gem. Absatz 2 muss von nachfolgenden Personen bzw. Gruppen geführt werden:
1. Tf der LDS GmbH
2. Auf Weisung der Eisenbahnbetriebsleitung
3. Tf mit Ausbildungs.- und Überwachungsaufgaben
4. Tf mit Prüftätigkeiten im Sinne der TfV
5. Wenn der Einsatz als Tf bei der Schweerbau GmbH & Co. KG nicht nach den Regeln des Abschnitts 2 erfolgt.
Richtungsbezogen und Gültigkeit
Nachweisführung durch den Tf
Nachweispflichtige Tf
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen zum Personal LDSBAU.5561
Auf Sicht fahren, Geschwindigkeit ermäßigen Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 05.12.2017
1 Geschwindigkeiten beim Fahren auf Sicht ► Ergänzung zu 408.2561
(1) Wenn Sie auf Sicht fahren müssen, dürfen Sie je nach den Sichtverhältnissen nur so schnell fahren, dass Sie den Zug vor einem Fahrthindernis oder Haltsignal sicher anhalten können.
(2) Sie dürfen fahren:
1. bei sichtigem Wetter
• bei Tag höchstens 40 km/h,
• bei Dunkelheit höchstens 15 km/h,
2. bei unsichtigem Wetter: Schrittgeschwindigkeit.
(3) Müssen Sie bei extrem unsichtigem Wetter annehmen, auch bei Schrittgeschwindigkeit vor einem Hindernis oder Haltsignal nicht mehr zum Halten zu kommen, dürfen Sie ein Fahren auf Sicht nicht durchführen.
Grundsatz
Geschwindigkeiten
Verbot
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen LDSBAU.6101
Grundsätze Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung / SMSB Stand: 29.01.2019
1 Allgemeines ► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 1 Absatz 2
(1) Die Betriebsanweisungen für die bei Schweerbau eingesetzten Triebfahrzeuge sind in Anlage SBAU.6101A91 zusammengestellt und in Anhang 4 des Regelbuchs für Triebfahrzeugführer enthalten.
(2) Die Betriebsanweisungen für die bei LDS eingesetzten Triebfahrzeuge sind im Anhang des Moduls LDS.6102 zusammengestellt.
(3) Wird ein Tfz mit wechselnden Tf besetzt muss für das Tfz ein Übergabebuch geführt werden. Schwere Nebenfahrzeuge und Gleisbaumaschine mit Stammbesatzung brauchen kein Übergabebuch führen. Für das Übergabebuch ist der Vordruck LDSBAU.6101V01 zu verwenden. Der Eisenbahnbetriebsleiter / der ECM kann zusätzlich die Anwendung von Loktagesberichten, nach BRW LDSBAU.6102V02 auch für Nebenfahrzeuge anordnen.
2 Grundsätze des Fahrbetriebes ► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 3 Absatz 1
(1) Die dynamische Bremse des Tfz ist in allen geeigneten Fällen zu benutzen. Ziel- und Haltebremsungen dürfen nicht mit der dynamischen Bremse vorgenommen werden. Die maximale Längsdruckkraft, nach BRW.6101, Abschnitt 3, Absatz 7, ist zu beachten.
► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 3
(2) Der Triebfahrzeugführer meldet PZB-Zwangsbremsungen an die auftraggebende Stelle bis zum nächsten Werktag, wenn
• die Zwangsbremsung an einem Haupt- oder Sperrsignaleingetreten ist oder
• nicht eindeutig festgestellt wurde, ob die Zwangsbremsung aneinem Haupt- oder Sperrsignal eingetreten ist.
Für die Meldung ist der Maschinenrapport oder der Loktagesbericht zu verwenden.
Mit der Meldung ist bei Zugfahrten eine Kopie des Befehls einzureichen, mit dem der Fahrdienstleiter der Weiterfahrt nach der PZB-Zwangsbremsung zugestimmt hat. Für die Meldung können mobile Endgeräte mit Kamerafunktion verwendet werden.
► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 3 Absatz 8
(3) Es ist nicht, außer bei Gefahr, in schleudernde oder gleitende Radsätze zu Sanden.
Betriebsanweisungen Nebenfahrzeuge
Betriebsanweisungen Lokomotiven
Übergabebuch führen / Loktagesberichte führen
Dynamische Bremse
Zwangsbremsung durch PZB melden
Sanden
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen LDSBAU.6101
Grundsätze Seite 2
Stand: 29.01.2019
3 Rangieren ► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 4 Absatz 4
(1) Drehscheiben und Schiebebühnen dürfen nur nach Einweisung und mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
4 Schleppen und Abschleppen ► Ergänzung zu BRW.6101 Abschnitt 5 Absatz 2
(1) Das zum Schleppen oder Abschleppen vorbereitete Triebfahrzeug ist durch Anbringen eines Schildes kenntlich zu machen.
(2) Das Vorbereiten einer Lokomotive zum Schleppen oder Abschleppen ist vom Triebfahrzeugführer im Loktagesbericht LDS.6102V03 zu dokumentieren.
Drehscheiben und Schiebebühnen
Kennzeichnung
Dokumentation
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen SBAU.6101A91
Übersicht der Betriebsanweisungen für Triebfahrzeuge Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 30.11.2018
Triebfahrzeug Betriebsanweisung Stand gültig ab
SFU 04 In Erstellung
SBM 250 In Erstellung
RG 48 I In Erstellung
RG 48 II In Erstellung
08 - 32 IV In Erstellung
09 - 32 I CSM In Erstellung
09 - 16 4S In Erstellung
HSM In Erstellung
Klv 53 In Erstellung
OBW 100 In Erstellung
V 23 In Erstellung
GWM 550 In Erstellung
SSP 110 In Erstellung
USP 2005 In Erstellung
08 - 475 4S In Erstellung
09 - 3X In Erstellung
09 - 3X Dynamic In Erstellung
Liebherr A 900 In Erstellung
Liebherr A 922 In Erstellung
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen SBAU.6102
Vorbereitungs- und Abschlussdienst ausführen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
1 Allgemeines ► Ergänzend zu BRW.6102
(1) Der Triebfahrzeugführer ist verantwortlich für das Feststellen der Einsatzbereitschaft und der Betriebssicherheit des Tfz.
(2) Weitere Mitarbeiter, z.B. die Maschinenbesatzung, dürfen den Vorbereitungsdienst unterstützen.
2 Vorbereitungsdienst an schweren Nebenfahrzeugen (1) Der technische Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Vorgaben des
Herstellers. Der Mindestumfang der Arbeiten ist im folgenden Absatz (2) festgelegt.
(2) Folgende Vorbereitungsarbeiten technischer Art müssen einsatztäglich durchgeführt werden:
• Beim Rundgang um das Fahrzeug ist zu prüfen:
Aufbauten und Laufwerk auf Mängel und Beschädigungen;Insbesondere Federn, Dämpfer, Radsätze und tragende Teile
keine Austritt von Betriebsstoffen
Bearbeitungs- und Messeinrichtungen sind in Ruhe- bzw. Transportstellung verriegelt und mit Spannschlössern gesichert
Fahrzeugumgrenzungsprofil wird eingehalten
Bremskupplungen gekuppelt oder eingehängt
Luftabsperrhähne geöffnet
Absperrhahn der Sifa geschlossen bzw. die Sifa eingeschaltet ist („1“ = Sifa ein, „0“ = Sifa aus)
Absperrhahn PZB geöffnet bzw. PZB eingeschaltet
• Im Führerraum bzw. in der Kabine:
Prüfen der Ausrüstungsgegenstände auf Vollständigkeit
Fahrzeug gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern
Schalter und Bedienelemente in Grundstellung bringen
Fahrtrichtung und Getriebe in „0“ legen
Stromversorgung einschalten
Dieselmotoren starten
Luftversorgung herstellen
Fahrpult übernehmen
Leuchtmelder und Summer prüfen
Signalbeleuchtung / Zugsignale setzen
Verantwortung
Herstellervorgaben
Mindestumfang
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen SBAU.6102
Vorbereitungs- und Abschlussdienst ausführen Seite 2
Stand: 06.12.2018
Hauptluftleitung auffüllen
Bremstechnische Vorbereitungsarbeiten durchführen:
- Füllzustand der indirekten Bremse feststellen
- Funktionsfähigkeit der Druckmessereinrichtung feststellen
- Indirekte Bremse stufenweise anlegen und wieder lösen
- Zusatzbremse stufenweise anlegen und wieder lösen
- Eine Schnellbremsung ausführen
Fahrzeug mit Zusatzbremse sichern,
Handbremse lösen
PZB Hauptschalter einschalten
PZB Störschalter auslegen
PZB Prüflauf durchführen
Rollprobe durchführen:
- Vor dem ersten Anrollen Zp 1 geben und Fahrzeug mit wenig Leistung in Bewegung setzten
- freies „Rollen“ feststellen
- Fahrzeug mit Zusatzbremse zum Halten bringen
Sifa-Probe auf einem geeigneten Gleisabschnitt durchführen
Wenn möglich: Am PZB Prüfmagnet eine Zwangsbremsung herbeiführen
(3) Folgende Vorbereitungsarbeiten betrieblicher Art müssen vor einer Zugfahrt durchgeführt werden:
• Eingabe der Zugdaten in das Zugfunksystem
• Eingabe der Zugdaten in die Fahrzeugeinrichtung der Zugsicherung
• Eingabe der persönlich zugeteilten, sechsstelligen Tf-Nummer in die Fahrzeugeinrichtung der Zugsicherung; Die Tf-Nummer muss nach jedem Führerstandwechsel neu eingegeben werden. Hinweis: Bei Schweerbau beginnt die Nummer mit 679
• Einsicht in ortsbezogene Regelwerke (z.B. Bahnhofsbuch, Streckenbuch, örtliche Richtlinie,…) nehmen
• Wagenliste und Bremszettel ausstellen und/oder prüfen
• Bei der Verwendung eines Dauerbremszettels sind vorhandenen Bremshundertstel mit den Mindestbremshundertstel des Fahrplans zu vergleichen
• Fahrplananordnung aufrufen bzw. aufschlagen
• Ersatzfahrpläne aufrufen bzw. aufschlagen
• Tages-La oder La-Berichtigungen einsehen / prüfen
• Aktuelle Fassung der La aufschlagen bzw. aufrufen
Betrieblicher Vorbereitungsdienst
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen SBAU.6102
Vorbereitungs- und Abschlussdienst ausführen Seite 3
Stand: 06.12.2018
3 Abschlussdienst an schweren Nebenfahrzeugen durchführen
(1) Der Abschlussdienst ist abhängig von der Ausrüstung des Fahrzeugs und richtet sich nach den Vorgaben des Herstellers. Der Mindestumfang der Arbeiten ist im folgenden Absatz (2) festgelegt.
(2) Folgende Arbeiten umfasst der Abschlussdienst mindestens:
• zum Abstellplatz fahren,
• Zusatzbremse, bis auf ca. 0,5 bar Bremszylinderdruck, lösen
• Feststellbremse anlegen und anschl. die Zusatzbremse vollständig lösen
• Motorleerlauf auf Schwankungen kontrollieren
• Massetest durchführen (beide Leuchtmelder müssen gleichmäßig hell leuchten)
• Sandstreueinrichtung für beide Fahrtrichtungen betätigen
• Kühlwasser-, Hydrostatik-, und Druckluftleitungen auf Dichtheit prüfen
• Kühlwasserstand prüfen
• Ölstand der Hydrostatikanlage prüfen
• Ölstand Kompressor prüfen
• Lufttrocknungsanlage prüfen und ggf. Tropfbehälter entwässern (dazu Auffangbehälter mitführen)
• Betriebsstoffe ergänzen, wenn erforderlich, eventuell auch Getriebeöl (Motor ca. 2 min laufen lassen, dann Abschalten und Ölstand im Getriebe prüfen)
• Dieselmotor abstellen:
Herstellerangaben beachten!
1. Getriebegangschalter auf Stellung „Neutral“ schalten und Fahrhebel in Mittelstellung
2. Arbeitsfahrhebel in „NULL-Position“
3. Richtungsschalter auf „NULL“ oder „M“ stellen
4. Direkte und indirekte Bremse in „Abschluss-Stellung“ und alle „NOTSTOP Taster“ entriegeln
5. Alle Schalter in Grundstellung legen
6. Fahrdieselmotor abstellen
• Fahrzeug festlegen (Feststellbremse, Hemmschuh, Radvorleger), Schleppfähigkeit herstellen und Hinweisschild anbringen
• Alle Aggregate, Messwagen und Arbeitseinrichtungen mit Sicherungsketten sichern
• Alle schwenkbaren Teile mit Sicherungen festlegen od. arretieren
Herstellervorgaben
Mindestumfang
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen SBAU.6102
Vorbereitungs- und Abschlussdienst ausführen Seite 4
Stand: 06.12.2018
• Rundgang um das gesamte Fahrzeug
1. Auf augenscheinliche Schäden, besonders auf Anbrüche und verdrehte Radreifen sowie auf Zustand der Radsatzlager achten
2. Zustand der Reibelemente Bremse (Bremsklotzsohlen oder Bremsbeläge) und Bremskolbenhübe prüfen
3. Auf Lage und Zustand der PZB - Magnete achten
4. Fremdstrom anschließen
• Fremdladung der Batterie prüfen
• Im Übergabebuch die erforderlichen Eintragungen vermerken
• Ausrüstungsgegenstände prüfen und fehlende Gegenstände ergänzen (z.B. betriebliche Vordrucke)
• Vorwärm- und Warmhaltegerät einschalten und programmieren
• Beleuchtung ausschalten (Spitzenlicht, Gangbeleuchtung etc.)
• Hauptschalter auslegen und auf Entlüftungsgeräusch der HLL achten
• Batterietrennschalter auslegen
• Fenster verriegeln, Türen verschließen. Schlüssel nach Vorgabe der Disposition ablegen
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen LDSBAU.6103
Verhalten bei Störungen am Triebfahrzeug Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 28.11.2017
1 Dokumentation ► Ergänzung zu BRW.6103 Abschnitt 2
(1) Im Maschinenrapport (SBAU) oder dem Loktagesbericht (LDS) erfolgt die Dokumentation von Mängeln und Störungen. Wenn das Triebfahrzeug nicht mehr einsatz- oder lauffähig ist, erfolgt die Meldung an die auftraggebende Stelle ebenfalls mit dem Maschinenrapport oder dem Loktagesbericht.
(2) Wird auf dem Triebfahrzeug ein Übergabebuch geführt, sind Störungen und Mängel zusätzlich im Übergabebuch zu dokumentieren.
Maschinenrapport / Loktagesbericht
Übergabebuch
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Zugsicherungseinrichtungen bedienen LDSBAU.6104
PZB bedienen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.11.2018
1 Unwirksame PZB im Baubetrieb (1) Die Fahrzeugeinrichtung der PZB darf im Baugleise, bzw. während der
Durchführung von Bauarbeiten im gesperrten Gleis, unwirksam geschaltet werden.
(2) Kann aus technischen Gründen die Unwirksamkeit der PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht durch den Störschalter hergestellt werden, darf die PZB-Fahrzeugeinrichtung auch durch das Betätigen des Hauptschalters unwirksam geschaltet werden.
(3) Nach Beenden der Arbeiten ist das Wiedereinschalten der PZB sicherzustellen. Die PZB Daten sind neu einzugeben. Die PZB ist zu über eine Prüflauf zu prüfen.
2 Aufzeichnung der Kopfdaten bei ständig gemeinsam verkehrenden Tfz
(1) Verkehren zwei Triebfahrzeug ausschließlich gemeinsam als Zugfahrt dürfen die Kopfdaten, unabhängig davon welches Tfz führend ist, lediglich über eine Fahrzeugeinrichtung aufgezeichnet werden.
(2) Die Ausnahme nach SBAU.6104, Abs. 2, Nr. 1 darf nur angewendet werden wenn:
• Die Eingabe von Zugdaten in eine Fahrzeugeinrichtung nur miterheblichem Aufwand möglich ist (z.B. durch stark ein- geschränkte Zugänglichkeit)
• Die unveränderlichen Zugdaten, Bremsart und Brems- hunderstel, in beiden Fahrzeugeinrichtung als Ersatzdatenhinterlegt sind
• Die Fahrzeugeinrichtung des führenden Fahrzeugs wirksamgeschaltet ist
• Die Fahrzeugeinrichtung im nicht führenden Fahrzeug mittelsStörschalter unwirksam geschaltet ist
• Die Zuordnung der Zugdaten ist eindeutig und zweifelsfrei
• Beide Fahrzeugeinrichtung sind im Rahmen desVorbereitungsdienstes ordnungsgemäß geprüft und fehlerfreiaufgerüstet worden
Unwirksame PZB
Hauptschalter
Wirksamkeit der PZB
Ausnahme
Bedingungen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Allgemeine Regelungen
Zugsicherungseinrichtungen bedienen LDSBAU.6104
PZB bedienen Seite 2
Stand: 29.11.2018
(3) Verkehren die Tfz mit eingegebenen Zugdaten im führenden Fahrzeug, ergeben sich keine Änderungen. Verkehren die Tfz ohne eingegebene Zugdaten im führenden Tfz gilt folgenden Vorgehensweise:
• Der Tf des führenden Fahrzeugs teilt dem Tf des hinteren Fahrzeugs die Zugdaten und seine Tf-Nummer mit
• Der Tf des hinteren Tfz gibt die Zugdaten und die Tf-Nummer in die Fahrzeugeinrichtung des hinteren Tfz ein
• Die Fahrzeugeinrichtung des hinteren Tfz wird über den Störschalter unwirksam geschaltet
• Die Fahrzeugeinrichtung des führenden Tfz ist wirksam
Anwendung
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Führen von Triebfahrzeugen LDSBAU.6105
Personen und Gegenstände im Führerraum mitnehmen Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 11.12.2016
1 Personen im Führerraum ► Ergänzung zu BRW.6105 Abschnitt 1 Absatz 3
(1) Folgende Personengruppen sind zur Mitfahrt im Führerraum berechtigt:
• Geschäftsführer und Eisenbahnbetriebsleiter,
• Sicherheitsmanagementsystembeauftragter,
• beauftragte Personen,
• Triebfahrzeugbegleiter, Zugpersonal, Rangierpersonal inAusübung ihrer Tätigkeiten,
• Mitarbeiter im Rahmen der Aus- und Fortbildung, zum Erwerbvon Streckenkenntnis, bei Gastfahrten und
• Mit Einverständnis der Geschäftsführung: Auditoren vonKunden und Auftraggebern.
Mitfahrberechtigte
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Nebenfahrzeugen LDSBAU.6610
Material-, Förder- und Silowagen (MFS-Wagen) Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 05.03.2018
1 Verantwortung (1) Der Leiter der Maschinenbesatzung ist verantwortlich für den sicheren
Zustand der MFS-Wagen.
(2) Übergibt eine Maschinenbesatzung die durch sie betreuten MFS-Wagen an eine andere Maschinenbesatzung, informiert die übergebende Besatzung die übernehmende Besatzung über Besonderheiten. Die Verantwortung geht mit der Übergabe auf den Leiter der übernehmenden Besatzung über.
(3) Müssen MFS-Wagen ohne direkte, gemeinsame Übergabe an eine andere Besatzung übergeben werden bleibt die übergebende Besatzung bis zur Arbeitsaufnahme der übernehmenden Besatzung für die Wagen verantwortlich. Die übergebende Besatzung stellt sicher, dass die übernehmende Besatzung über Besonderheiten informiert wird.
(4) Unregelmäßigkeiten, Störungen oder Schäden sind durch die Maschinenbesatzung an die auftraggebende Stelle zu melden (z.B. Maschinenrapport). Bei Unregelmäßigkeiten an eisenbahntechnischen Einrichtungen des Wagens, wie z.B. Radsätze, Puffer, Bremse, Drehgestelle, ist der Wagen zusätzlich beidseitig gemäß AVV zu bezetteln und die Wagennummer mit Standort (Betriebsstelle, Gleis) und einer Kurzbeschreibung des Schadens unmittelbar an die auftraggebende Stelle zu melden.
(5) Kann die Maschinenbesatzung die festgestellten Schäden an eisenbahntechnischen Einrichtungen nicht eigenverantwortlich bewerten und/oder bezetteln, informiert die Maschinenbesatzung die auftraggebende Stelle. Die auftraggebende Stelle veranlasst eine Untersuchung des betroffenen Wagens durch einen Wagenprüfer Stufe 3 bzw. Stufe 4.
2 Herstellen der Beförderungsfähigkeit (1) Die Arbeiten sind nur auf Gleisen mit einer maximalen Längsneigung von
1:100, bzw. 10 ‰, bzw. 1% zugelassen.
(2) Werden MFS-Wagen in Züge eingestellt, müssen an den MFS-Wagen folgenden vorbereitenden Arbeiten ausgeführt werden, bzw. Bedingungen erfüllt sein:
• Für Fahrten außerhalb der Baustelle beträgt das maximaleGesamtgewicht eines MFS-Wagen 144 t
• Vor Beginn der Arbeiten zum Herstellen derBeförderungsfähigkeit sind die Wagen gegen unbeabsichtigtesBewegen durch das Anlegen der Feststellbremsen und dasLegen von Hemmschuhen zu sichern.
• Alle MFS-Wagen in Transportstellung bringen
• Schutzwagen an der Spitze bzw. dem Schluss in den Zugeinstellen und überstehendes Übergabeband auf demSchutzwagen ablegen
Verantwortung
Übergabe
Indirekte Übergabe
Schäden und Unregelmäßigkeiten melden
Schäden bezetteln und beurteilen
Maximale Längsneigung
Vorbereitung
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Nebenfahrzeugen LDSBAU.6610
Material-, Förder- und Silowagen (MFS-Wagen) Seite 2
Stand: 05.03.2018
• Werkzeug-, Batterie-, Feuerlösch-, und Motorkästen schließen und sichern
• Beladung prüfen und Materialanhäufungen außerhalb des Silos entfernen; Achtung: Sicherheitsabstand zu Fahrleitungsanlagen einhalten!
• Lose Materialrückstände auf Pufferbohlen, Querbühnen, Bänder, Langträger und unter dem Silo entfernen
• Maschinenanlagen ausschalten
• Verstellsperre der Bandauflage verriegeln
• Seitensicherung der Bandauflage hochklappen
• Übergabeband in Stellung 2 verriegeln
• Kabinentür schließen und verriegeln
• Kabinendach einschwenken
• Druckluftbremse einschalten
• Bremsstellungswechsel nach Vorgabe des befördernden EVU in Stellung „P“ oder „G“ legen. Besteht keine Vorgabe wird an allen Wagen die Bremsstellung „P“ eingestellt.
• Lastwechsel in Abhängigkeit des Beladezustandes in die Stellung „leer“ oder „beladen“ legen
3 Sicherung bei Abstellung und prüfen der Abfahrbereitschaft Das befördernde EVU ist für das sichere Abstellen der MFS-Wagen verantwortlich. Das EVU dokumentiert in geeigneter Weise die Art und Anzahl der Festlegemittel und/oder meldet diese an Schweerbau.
Das befördernde EVU ist für das Feststellen der Fahrbereitschaft bzw. Abfahrbereitschaft der zu bewegenden Wagen zu verantwortlich.
4 Fahrten ohne Schutzwagen MFS-Wagen dürfen grundsätzlich nur mit Schutzwagen in Zug- und Rangierfahrten eingestellt werden. Durch den Auflagebock auf dem Schutzwagen wird das Übergabeband im Gleisbogen geführt. Diese Führung gewährleistet, dass das Übergabeband die Fahrzeugbegrenzungslinie einhält.
(1) Von diesem Grundsatz darf nur dann abgewichen werden, wenn das Mitführen eines Schutzwagens die Verwendung des MFS-Wagens unmöglich macht (z.B. dient die Fahrt unmittelbar der Logistik einer Arbeitsstelle auf der freien Strecke)
Wird ein MFS-Wagen mit freistehendem Übergabeband und ohne Schutzwagen außerhalb des Arbeitsbereiches bewegt müssen folgende Teilarbeiten an dem betroffenen Wagen ausgeführt werden:
• Das freistehende Übergabeband muss in der Stellung 1 verriegelt sein.
• Das freistehende Übergabeband ist abzusenken.
Grundsatz
Ausnahmen
Bindungen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Nebenfahrzeugen LDSBAU.6610
Material-, Förder- und Silowagen (MFS-Wagen) Seite 3
Stand: 05.03.2018
• Die Antriebsanlage ist abzustellen und die Hydraulikanlage drucklos zu schalten.
• Das freistehende Übergabeband muss unter ständiger Beobachtung stehen. Das gilt auch für gezogene Fahrten bei denen sich der MFS-Wagen am Schluss der Rangierabteilung / des Zuges befindet. Der Beobachter muss in der Lage sein einen Nothalteauftrag zu geben oder eine Notbremsung auszuführen.
• Für den Fall einer Zugtrennung muss die Bergung/Kuppelfähigkeit des MFS-Wagen, z.B. durch andere Fahrzeuge oder eine Baumaschine, sichergestellt sein.
• Der MFS-Wagen muss an die Hauptluftleitung angeschlossen sein und über eine wirkende Druckluftbremse verfügen.
• Bei geschobenen Fahrten ist die Spitze mit einem Betriebsmitarbeiter (Zf/Rb Bau) zu besetzen. Zwischen dem Mitarbeiter an der Spitze des Zuges / der Rangierabteilung und dem Tf muss eine Sprechfunkverbindung bestehen.
• An der Spitze des Zuges / der Rangierabteilung ist ein Luftbremskopf anzuschließen.
• Die Fahrt fährt auf Sicht. Die Geschwindigkeit ist so wählen, dass jederzeit vor Gefahrstellen, Hindernissen und Engstellen angehalten werden kann, Vmax = 20 km/h.
• Vor Engstellen, Hindernissen, Fahrzeugen im Nachbargleis und in Bereich von Tunnel und Brücken ist die Geschwindigkeit zu reduzieren. Bei Kollisionsgefahr ist zunächst anzuhalten und anschließend mit maximal Schrittgeschwindigkeit weiterzufahren.
• In Gleisbögen und Weichen ist auf Hindernisse und feste Gegenstände neben den Gleisen zu achten. Insbesondere in kurz aufeinander folgenden Gegenbögen, z.B. nach dem abzweigenden Strang einer Weiche, ist auf Masten, Signale, Gebäude und Fahrzeuge im Nachbargleisen zu achten.
• Gleisbögen mit einem Halbmesser ≤ 300 m und Weichen im abzweigenden Strang sind reduzierter Geschwindigkeit zu befahren. Besteht die Gefahr einer Kollision ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und anzuhalten.
• Es ist sicherzustellen, dass das freistehende Übergabeband zu keinen Zeitpunkt über Signale oder Grenzzeichen hinaussteht. Zwischen den Puffern des MFS-Wagens und Signalen oder Grenzzeichen müssen mindestens 5 m Abstand gehalten werden.
• Werden Gleisbögen mit einem Halbmesser ≤ 300 m befahren, dürfen auf den Nachbargleisen keine Zugfahrten stattfinden. Nachbargleise müssen gegebenenfalls gesperrt werden.
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Nebenfahrzeugen LDSBAU.6610
Material-, Förder- und Silowagen (MFS-Wagen) Seite 4
Stand: 05.03.2018
5 Abstellen ohne Schutzwagen Zwischen der Vorderkante der Puffer und begrenzenden Signalen oder Grenzzeichen muss ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.
Freistehende Übergabebänder sind durch eine Sh2 Scheibe zu sichern.
6 Anzeige und Warneinrichtungen Bremse Die MFS-Wagen der Schweerbau GmbH & Co. KG sind mit einer Warneinrichtung ausgerüstet. Wird die Hauptluftleitung bei angelegter Feststellbremse auf 5,0 bar aufgefüllt, blinken Warnleuchten im Bereich des betreffenden Drehgestells.
7 Abbunkern Im bewegten Arbeitsbetrieb ist ein gleichzeitiges Abbunkern durch Schwenken mehrerer Übergabeförderbänder nur statthaft, wenn der Abbunkerbereich für die direkt Beteiligten (der jeweilige Bediener und der Rangierbegleiter) einsehbar ist und sich innerhalb dessen keine Hindernisse befinden. Befinden sich Hindernisse, wie z.B. Oberleitungs.- oder Signalanlage, zwischen den ausgeschwenkten Übergabeförderbändern und ist dieser Bereich für die direkt Beteiligten nicht eindeutig einsehbar, so ist für jedes weitere ausgeschwenkte Übergabeförderband statt des Rangierbegleiters ein Mitarbeiter zur Beobachtung des Abbunkerbereiches einzusetzen. Diese Mitarbeiter muss über eine direkte Funkverbindung zum Triebfahrzeugführer verfügen. Im Zweifelsfall entscheidet der Rangierbegleiter wie viele und welche Wagen gleichzeitig abbunkern.
Abstand zu Signalen und Grenzzeichen
Kennzeichnung
Gleichzeitiges Abbunkern während der Fahrt
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Regelfahrzeugen LDSBAU.6615
Kippwagen Bauart FAS Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 10.03.2019
1 Grundsatz (1) Die Bedienung der Kippeinrichtung von Seitenkippwagen darf nur durch
dafür speziell geschultes Personal erfolgen.
(2) Die Bedienungsanleitung und/oder Halter- bzw. Herstellervorgaben des Wagens sind verbindlich und vorrangig vor Regelung dieses Moduls.
(3) Das Abkippen bei Frost bzw. das Abkippen von gefroren Schüttgut ist verboten.
(4) Das Arbeiten ist nur auf Gleisen mit einer maximalen Überhöhung von Ü = 150 mm zugelassen. Bei Materialien, die zu Blockbildung neigen, wie Granulaten und Ton, ist das Abkippen in der Überhöhung verboten.
2 Verantwortung (1) Der Kippberechtigte ist verantwortlich für den sicheren Zustand der
Kippeinrichtung der Seitenkippwagen. Er führt das Kippen auf der Baustelle durch.
(2) Der Kippberechtigte unterweist Hilfskräfte und Beteiligte in die Vorbereitung-, Durchführungs- und Abschlussarbeiten
(3) Der Zf/Rb Bau ist verantwortlich die Betriebssicherheit der Rangier- oder Zugfahrt. Der Zf/Rb ist dem Kippberechtigten weisungsbefugt.
3 Entladen (1) Es dürfen nur soviele Wagen gleichzeitig zum Kippen vorbereitet bzw. an
die Druckluftversorgung angeschlossen werden, wie Zf/Rb Bau und Kippberechtigter gemeinsam beobachten und im Störungsfall unmittelbar von der Druckluftversorgung wieder trennen können. Maximal dürfen 3 Wagen gleichzeitig angeschlossen werden.
1. Zf/Rb Bau rangiert die Wagen zur Arbeitsstelle.
2. Nach dem Abschluss aller Rangierbewegungen stimmt der Zf/Rb Baudem Kippvorgang zu.
3. Der Kippberechtigte bereitet das Kippen vor:
Grundstellung aller Bedienelemente prüfen (verhindern des sofortigen Kippens beim Anschluss an die Druckluftversorgung)
Herstellen der Druckluftversorgung
Öffnen der Bedienkästen
Der Kippberechtigte beobachtet alle Wagen auf Fehlfunktion, insbesondere unzeitiges Abkippen bzw. selbsttätiges Kippen der Wagen (mind. 3 Minuten). Während dieser Zeit darf sich die Rangierabteilung nicht bewegen.
4. Zf/Rb Bau und Kippberechtigte stimmen die letzte Positionierung desabzukippenden Wagens ab.
Kippberechtigter
Vorgaben vom Halter / Hersteller
Witterungseinflüsse
Gleisbogen
Verantwortung Kippeinrichtung
Unterweisung
Verantwortung
Maximale Wagenanzahl
Durchführen des Kippvorgangs
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Regelfahrzeugen LDSBAU.6615
Kippwagen Bauart FAS Seite 2
Stand: 10.03.2019
5. Der Kippberechtigte führt den Entladevorgang durch:
Letzten Absperrhahn im Bedienkasten öffnen
Betätigung des ¾-Wegebetätigungsventils zum Kippen
Beobachten des Entladevorgangs
6. Nach dem Entladen führt der Kippberechtigte folgte Handlungen durch:
¾-Wegebetätigungsventil in Stellung „Senken“ bringen
Grundstellung der Absperrhähne herstellen
Überwacht die Rückführung des Wagenkastens in Grundstellung
Schließt Luftabsperrhahn im Bedienfeld
Prüft Verschlüsse der Wagenklappen
Schließt den Bedienkasten mit Vierkantschlüssel ab
Trennen der Druckluftversorgung
Übergibt nach Sichtkontrolle die Wagen zurück in die alleinige Verantwortung des Zf/Rb Bau
7. Zf/Rb Bau rangiert Wagen zur Abstellung, beachtet dabei geänderten Beladezustand der Wagen (Lastwechsel umstellen)
4 Störungen im Betrieb (1) Beginnt ein Wagen selbsttätig oder unzeitig mit dem Kippvorgang oder
droht Gefahr ist der Wagen sofort von der Kippluftversorgung zu trennen. Verantwortlich für die Überwachung des Kippvorgangs und das Trennen von der Druckluftversorgung ist der Kippberechtige.
(2) Sollte ein Wagen, trotz hergestellter Druckluftversorgung und eingeschalteter Kippeinrichtung, nicht kippen ist vor dem Abstellen darauf unbedingt darauf zu achten, dass die Kippeinrichtung entlüftet und die Absperrhähne wieder geschlossen sind.
Unzulässiges Kippen
Wagen kippt nicht
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6620
Rückraum- und Gefahrüberwachung Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
► Ersetzt BW 2009-01
1 Rückraum- und Gefahrraumüberwachungen auf Nebenfahrzeugen und Gleisbaumaschinen
(1) Nebenfahrzeuge und Gleisbaumaschinen können mit einer Rückraum- oder Gefahrraumüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein. Zu den Überwachungseinrichtungen zählen z.B.:
• Kamerasysteme mit Anzeigeeinrichtungen im Führerstand/Fahrerkabine
• Radarsystem mit optischer oder akustischer Signalausgabe
• Ultraschallsysteme mit optischer oder akustischer Signalausgabe
(2) Die Systeme können mit oder ohne Zwangsbremsfunktion ausgeführt sein.
(3) Die Überwachungseinrichtung ist einsatztäglich zu Prüfen, siehe SBAU.6102.
2 Einsatz von Überwachungseinrichtungen (1) Die Überwachungseinrichtung ist ausschließlich zur Überwachung des
Nahbereiches während der Arbeitsbewegungen vorgesehen. Ist die Rückraumüberwachung auf dem Oberwagen montiert, ist der Oberwagen so zum Unterwagen auszurichten, dass der Nahbereich hinter dem Fahrzeug, in dem Beschäftigte gefährdet sind, einsehbar ist. Kann dies nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, siehe Abschnitt 3.
(2) Die Fahrwegbeobachtung über Monitorsysteme, Rückraum- oder Gefahrraumüberwachungseinrichungen ist nicht zulässig.
(3) Der Oberwagen eines Eisenbahndrehkrans oder eines Zweiwegebaggers ist immer in Fahrtrichtung zu drehen.
(4) Kann der Oberwagen eines Eisenbahndrehkrans oder eines Zweiwegebaggers aufgrund von Masten, Bauwerken, Lärmschutzwänden, Bahnsteigdächern oder sonstigen Einschränkungen des Bewegungsraums nicht in Fahrtrichtung gedreht werden sind für Rangierfahrten Maßnahmen nach Abschnitt 3, Abs. 2 zu treffen.
(5) Arbeitsbewegungen eines Eisenbahndrehkrans oder Zweiwegebaggers dürfen unter nachfolgenden Bedingungen ohne Drehen des Oberwagens in Fahrtrichtung ausgeführt werden:
1. Die Überwachungseinrichtung wurde beim Aufrüsten geprüft und ist uneingeschränkt funktionsfähig
2. Die Überwachungseinrichtung zeigt ein Videobild in Echtzeit an
3. Die Arbeitsbewegung ist auf 5 m begrenzt
4. Die Arbeitsbewegung erfolgt mit Schrittgeschwindigkeit
Ausrüstung
Automatische Notbremsfunktion
Prüfung
Anwendung
Oberwagen in Fahrtrichtung
Fahrweg-beobachtung
Oberwagen kann nicht in Fahrrichtung gedreht werden
Arbeitsbewegungen
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6620
Rückraum- und Gefahrüberwachung Seite 2
Stand: 06.12.2018
5. Die Darstellung auf dem Bildschirm ist nicht durchVerschmutzung, Schnee, Regen, Feuchtigkeit oder anderweitigbeeinträchtigt
6. Vor der Arbeitsbewegung Beschäftigte mit Zp 1 gewarntwerden
(6) Ist der Bewegungsraum während einer Arbeitsbewegung durch die Überwachungseinrichtung, z.B. auf dem Bildschirm, nicht sicher erkennbar, gilt die Überwachungseinrichtung als ausgefallen. Für die ausgefallende Überwachungseinrichtung sind Ersatzmaßnahmen, siehe Abschnitt 3 zu treffen.
(7) Bei Ausfall der Überwachungseinrichtung dürfen keine Bewegungen in den Rückraum oder den Gefahrenbereich durchgeführt werden. Sind diese unverzichtbar, sind Ersatzmaßnahmen nach Abschnitt 3 zu treffen.
3 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten (1) Bei ausgefallende Überwachungseinrichtungen wird ein Einweiser
erforderlich. Der Einweiser überwacht den Gefahrraum und steht in Sichtkontakt mit dem Triebfahrzeugführer. Bei drohender Gefahr verständigt der Einweiser den Triebfahrzeugführer und gibt das Signal Sh 3 , siehe Abbildung 1.
Abbildung 1: Auszug Signalbuch, Signal Sh 3
(2) Kann der Oberwagen nicht in Fahrtrichtung gedreht werden ist die Fahrwegbeobachtung über Gefahrraum- oderRückraumüberwachungseinrichtungen nicht zulässig. Die Rangierfahrt ist durch einen Rangierbegleiter zu begleiten. Der Rangierbegleiter übernimmt die Fahrwegbeobachtung.
(3) Kann kein Rangierbegleiter gestellt werden, darf die Rangierfahrt nur durchgeführt werden, wenn über die Überwachungseinrichtung der Gefahrraum unmittelbar hinter dem Fahrzeug geprüft werden kann und der Tf den an den Gefahrraum anschließenden Fahrweg aus der Kabine unmittelbar durch „umdrehen“ sicher einsehen kann. Die Rangierfahrt hat mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Rangiergeschwindigkeit von 5 km/h zu erfolgen. Die Rangierfahrt ist nur bis zu der ersten, zum Drehen des Oberwagens geeigneten Stellen, zulässig, maximal jedoch 500 m.
Anzeige nicht sicher erkennbar
Ausfall der Einrichtung
Arbeitsbewegungen ohne Überwachungs- einrichtungen
Rangierfahrten -Drehen des Oberwagen nicht möglich
Rangierfahrt – ohne Rangierbegleiter
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Behandlung von Nebenfahrzeugen SBAU.6630
Planumsverbesserungsmaschine SVV 100 Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 28.11.2017
► Ersetzt BW 2006-01
Einsatz der SVV (1) Vor Beginn der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass das Arbeitsgleis
betrieblich gesperrt und/oder zum Baugleis erklärt worden ist.
(2) Das Lasergerät ist grundsätzlich auf der Böschungsseite zu montieren.
(3) Kann das Lasergerät nicht auf der Böschungsseite montiert werden, ist das Nachbargleis betrieblich zu sperren.
Grundsatz
Einsatz Lasergerät
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6640
Zweiwegebagger Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 07.11.2018
1 Allgemeines (1) Persönlich zugeteilte Zweiwegebagger führen kein Übergabebuch.
(2) Der Tf ist verantwortlich für den betriebssicheren Zustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung, siehe LDSBAU.1120A01, des Zweiwegebaggers.
2 Vorbereitungsdienste an Zweiwegebaggern (ZWB) (1) Die Einsatzuntersuchung ist einsatztäglich nach den Betriebsanleitungen
des Herstellers vorzunehmen. Der Mindestumfang der Arbeiten ist im folgenden Absatz (2) festgelegt.
(2) Folgende Vorbereitungsarbeiten technischer Art müssen einsatztäglich durchgeführt werden:
• Sichtprüfung des Fahrzeugs auf Schäden und Mängel
• Sichtprüfung des Laufwerks bzw. der Schienenfahreinrichtungauf Schäden und Mängel
• Prüfen der Anschriftentafel
• Prüfen der Ausrüstungsgegenstände auf Vollständigkeit
• Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen:
Signalbeleuchtung
Tonsignaleinrichtung
Lenkradsperre
Hubbegrenzung
Schwenkbegrenzung
Notabsenkung
Rückraum- und/oderGefahrraumüberwachungseinrichtungen
Bremsprobe bzw. bremstechnischen Vorbereitungsdienst
(3) Vor dem Einsatz müssen sich Tf von Zweiwegebagger mit der Betra vertraut gemacht haben. Es ist zudem zu prüfen, dass mindestens ein Auszug der Angaben für das Streckenbuch bzw. des vergleichbaren ortsbezogenen Regelwerks auf dem Fahrzeug vorhanden ist. Fehlen die Betra oder die Angaben für das Streckenbuch ist der zuständige Baulogistiker zu informieren.
Übergabebuch
Verantwortung
Herstellervorgaben
Mindestumfang
Betrieblicher Vorbereitungsdienst
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6640
Zweiwegebagger Seite 2
Stand: 07.11.2018
3 Abstellen von Zweiwegebagger (1) Zweiwegebagger und andere Zweiwegefahrzeuge oder Zug- und
Stoßeinrichtung dürfen nicht eingleist in Betriebsgleisen abgestellt werden.
(2) Das Abstellen in Baugleisen im Baugleis ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
• Das Abstellen von Fahrzeugen ist nicht durch anderweitige Regelungen (z.B. Betra) verboten
• Der abgestellte Zweiwegebagger ist gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert
• Der abgestellte Bagger wird beidseitig mit Sh 2 Scheiben gesichert
4 Überfahren von Gleisschaltmitteln (1) Infrastruktureinrichtungen wie Gleismagnete der PZB-
Streckeneinrichtung, induktive/elektronische Zähleinrichtungen und Heißläufer- sowie Festbremsortungsanlagen dürfen nur von Zweiwegebagger mit einer Aushebeeinrichtung befahren werden.
(2) Die vorgenannten Infrastruktureinrichtungen werden im Regelfall durch das Ausheben einzelner Straßenräder schrittweise überfahren, d.h.eine Achse der Fahrzeugbereifung steht immer in Berührung mit den Schienen.
(3) Ist diese Verfahrensweise nicht möglich, ist das sogenannte Schwungfahren, d.h. gleichzeitiger Aushub beider Achsen der Straßenräder, zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und zwar:
• Keine Lasten im oder am Arbeitsgerät
• Die Masse des Wagenzuges beträgt max. 40 t
• Der Wagenzug verfügt über eine wirkende Druckluftbremse
• Die maximale Gleislängsneigung beträgt 2,5 ‰
Abstellen im Betriebsgleis
Abstellen im Baugleis
Grundsatz
Überfahrt Regelfall
Überfahrt Schwungfahrt
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6650
Klv 53 Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.11.2018
1 Einsatzbedingungen (1) Zugfahrten von schweren Nebenfahrzeugen der Bauart Klv 53 mit einer
vorangestellten bauartkompatiblen Einheit gelten nicht als geschobene Züge gemäß RiL 408.2101A01.
(2) Fahrzeuge des Typs Klv 53 dürfen den Bereich der ehemaligen Bundesbahn nicht verlassen.
(3) Bei einer Zugfahrt darf maximal eine bauartkompatible Einheit geschoben werden.
(4) Bremsleitungen und Kabel sind zu Verbinden und die Funktionen zu prüfen.
(5) Die PZB-Fahrzeugeinrichtung muss eingeschaltet und wirksam sein.
(6) Die Ladung auf der geschobenen Einheit darf die Fahrwegbeobachtung nicht beeinträchtigen.
(7) Die geschobene Einheit muss über ein funktionsfähiges Spitzensignale verfügen und mit einen Bahnräumer ausgerüstet sein.
(8) Die Höchstgeschwindigkeiten richten sich nach der Anschriftentafel des jeweiligen Fahrzeugs. Im Regelfall gilt für das Klv 53 eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und 30 km/h in Weichen und Kreuzungen. Diese Beschränkungen gelten auch wenn am Fahrweg höhere Geschwindigkeiten signalisiert werden oder im Fahrplan höhere Geschwindigkeiten genannt sind. Es sind außerdem die Vorgaben nach Absatz 9 zu beachten.
(9) Für Zugfahrten ist keine Bremsberechnung erforderlich. Aufgrund der Bauart der Bremse können keine Bremsgewichte ermittelt werden. Stattdessen ist die Geschwindigkeit des Zuges in Abhängigkeit der Neigungsverhältnisse zu ermäßigen. Im Allgemeinen gilt:
Sägelinien im Buchfahrplan
Zulässige Geschwindigkeit
keine 70 km/h1 50 km/h2 20 km/h
(10) Während der Fahrt ist die Sifa einzuschalten. Im Stillstand kann die Sifa durch verlegen der Fahrtrichtung nach „0“ unwirksam geschaltet werden. Ist das aus technischen Gründen nicht möglich darf die Sifa im Stillstand über den Störschalter ausgeschaltet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Sifa beim Verlassen des Stillstandes eingeschaltet und wirksam ist (Sifaprobe durchführen).
(11) Aufgrund der nicht vorhandenen Zug- und Stoßeinrichtungen, sind abgestellte Klv und Kla durch eine Sh 2 Scheibe zu sichern.
Bauartkompatible Einheiten
Einsatzgebiet
Anzahl
Leitungen
PZB
Ladung
Ausrüstung und Schäden
Höchst- geschwindigkeit
Bremsberechung und Geschwindigkeit
Sifa
Abstellen
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6650
Zweiwegebagger Seite 2
Stand: 06.11.2018
(12) Für Fahrzeuge des Typs Klv 53 ist ein Übergabebuch zu führen. Es sind einsatztäglich Loktagesberichte zu erstellen.
Dokumentation und Übergabebuch
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Regelungen zum Bedienen von Fahrzeugen
Einsatz von Nebenfahrzeugen SBAU.6660
BR 743.0 (OB100) Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Einsatzbedingungen (1) Zugfahrten von schweren Nebenfahrzeugen der BR 743.0 (OB100) mit
einem vorangestellten Fahrzeug gelten als geschobene Züge gemäß RiL 408.2101A01.
(2) Zug- und Sperrfahrten von schweren Nebenfahrzeugen der BR 743.0 (OB100) mit einem vorangestellten Skl 53, GAF 100 oder einem Kla sind mit maximal 25 km/h zulässig. Im Übrigen gelten die Regelungen der RiL 408.2445.
(3) Für den Betrieb mit angebauten Schneeräumeinrichtungen („Winterbetrieb“) besteht keine Einsatzgenehmigung. Der „Winterbetrieb“ ist bis auf weiteres untersagt.
(4) Das Drehen des Fahrzeugs über den eingebauten Hubstempel ist nicht zulässig. Wird das Fahrzeug im Sommerbetrieb durch den Hubstempel ausgehoben, ist die Standsicherheit des angehobenen Fahrzeugs nicht gegeben.
(5) Verkehrt der OB100 mit Kran voraus ist eine zweiter Betriebsbediensteter erforderlich. Der zweite Betriebsbedienstete beteiligt sich an der Signal- und Streckenbeobachtung.
(6) Verkehrt der OB100 mit vorangestellten Güterwagen, z.B. der Bauart Res oder Kbs, ist die Besetzung der Spitze und die Verwendung eines Luftbremskopfes vorgeschrieben. Fahrten mit vorangestellten Regelfahrzeugen gelten als geschobene Zugfahrt im Sinne von 408.2101A01 bzw. als geschobene Rangierfahrt.
(7) Für Fahrzeuge des Typs BR 743.0 (OB100) ist ein Übergabebuch zu führen. Es sind einsatztäglich Loktagesberichte zu erstellen.
Zugfahrten
Einschränkungen
Winterbetrieb
Dreheinrichtung Verbot der Nutzung
Kran voraus
Luftbremskopf und Spitzenbesetzung
Dokumentation und Übergabebuch
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190
Allgemeines zum Notfall- und Störungsmanagement Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2018
1 Einleitung Die EVU Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement basieren auf der BUVO-NE und berücksichtigen zudem die Richtlinien der DB Netz AG sowie die Allgemeinverfügung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes vom 10.11.2009.
Die ergänzenden Regelungen
• bestimmen Maßnahmen zur Hilfeleistung,
• regeln die Abgabe und Weitergabe von Meldungen beigefährlichen Ereignissen und größeren Unregelmäßigkeiten,
• bestimmen Maßnahmen zur Behebung von Unfallfolgen,
• erläutern Verfahren zur internen Untersuchung vongefährlichen Ereignissen und Unregelmäßigkeiten.
2 Gefährliche Ereignisse und Unregelmäßigkeiten (1) Gefährliche Ereignisse werden in Unfälle und Störungen unterschieden.
Alle Ereignisse, die nicht als Unfall oder Störung definiert werden, sind Unregelmäßigkeiten.
(2) Als Unfälle werden folgende Ereignisse definiert:
• Kollision,
• Entgleisung,
• Personenunfall,
• Bahnübergangsunfall (Zusammenprall),
• Fahrzeugbrand,
• sonstiger Unfall im Eisenbahnbetrieb,
• Arbeitsunfall.
(3) Als Störungen werden folgende Ereignisse definiert:
• Vorbeifahrt eines Zuges am Haltbegriff,
• unzulässige Einfahrt in einen besetzten Gleisabschnitt,
• Störung am Bahnübergang,
• Störung am Fahrzeug (an sicherheitsrelevanten Elementen),
• Störung an der Infrastruktur,
• Störung durch betriebliche Fehlhandlung.
Klassifizierung
Unfälle
Störungen
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190
Allgemeines zum Notfall- und Störungsmanagement Seite 2
Stand: 06.12.2018
(4) Als Unregelmäßigkeit im Eisenbahnbetrieb werden alle Ereignisse bezeichnet, die nicht als gefährliches Ereignis einzuordnen sind, z. B.:
• Aussetzen von Wagen mit nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung,
• Aussetzen von Wagens wegen Überschreitung der Grenzlast,
• Triebfahrzeugstörungen (an nicht sicherheitsrelevanten Elementen),
• Umleitung und Verspätung aufgrund von Streckensperrungen,
• Verspätung durch längeres Warten auf andere Zug- oder Rangierfahrten.
Unregelmäßigkeiten
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190A01
Verzeichnis der Unfälle Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2017
Nr. Bezeichnung Erläuterung Hinweis auf Regelwerk
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1 Kollision Eine Kollision wird unterschieden in eine Zugkollision und eine sonstige Kollision.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
1.1 Zugkollision Eine Zugkollision ist das unbeabsichtigte Berühren (Auffahren) von Eisenbahnfahrzeugen oder das Auffahren eines Eisenbahnfahrzeugs auf einen Gegenstand (Aufprall auf Gegenstand), wobei mindestens ein führendes Fahrzeug als Zugfahrt verkehrt. Hinweise: Ein Aufprall auf Gegenstände ist zu melden, wenn hierdurch größere Schäden am Eisenbahnfahrzeug verursacht wurden. Ein Aufprall auf einen Gleisabschluss ist immer meldepflichtig. Tiere gelten als Gegenstände im Sinne dieser Definition. Eine Zugkollision mit Gegenständen auf Bahnübergängen wird als Bahnübergangsunfall eingestuft.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
1.2 sonstige Kollision Eine sonstige Kollision ist das unbeabsichtigte Berühren (Auffahren) von Eisenbahnfahrzeugen oder das Auffahren eines Eisenbahnfahrzeugs auf einen Gegenstand (Aufprall auf Gegenstand) wobei kein Fahrzeug als Zugfahrt verkehrt. Hinweise: Die Hinweise zu lfd. Nr. 1.1 gelten sinnge-mäß.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
2 Entgleisung Eine Entgleisung wird unterschieden in eine Zugentgleisung und eine sonstige Entgleisung.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
2.1 Zugentgleisung Eine Zugentgleisung ist das Abheben eines Rades vom Gleis bei einer in Bewegung befindlichen Zugfahrt. Hinweise: Zu einer Zugentgleisung zählen auch Wie-dereingleisungsunfälle sowie der zweispurige Lauf eines Eisenbahnfahrzeuges.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
2.2 Sonstige Entgleisung Eine sonstige Entgleisung, ist das Abheben eines Rades vom Gleis bei einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeug.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
3 Personenunfall Ein Personenunfall wird unterschieden in Unfälle am bewegten bzw. stehenden Eisenbahnfahrzeug.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
3.1 Personenunfall am bewegten Eisenbahnfahrzeug
Ein Personenunfall am bewegten Eisenbahnfahrzeug ist allgemein die Verletzung einer Person durch ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug. Eisenbahnfahrzeuge sind in diesem Zusammenhang Fahrzeugteile, Ladung oder Ladungssicherung. Hinweise: Als Personenunfall sind auch Stürze aus einem in Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeug sowie das Erfassen von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen oder unberechtigten Dritten im Gleisbereich (Aufprall auf Personen) zu melden. Suizide und Arbeitsunfälle gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190A01
Verzeichnis der Unfälle Seite 2
Stand: 06.12.2017
Nr. Bezeichnung Erläuterung Hinweis auf Regelwerk
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grundsätzlich nicht zu melden. Unfälle mit Bahnüber-gangsbenutzern sind als Bahnübergangsunfall zu melden.
3.2 Personenunfall am stehenden Eisenbahnfahrzeug
Personenunfälle am stehenden Fahrzeug sind insbesondere Unfälle, die sich während des planmäßig vorgesehenen Fahrgastwechsels beim Versuch ein Eisenbahnfahrzeug zu betreten oder zu verlassen ereignen.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
4 Bahnübergangsunfall (Zusammenprall)
Ein Bahnübergangsunfall (Zusammenprall), ist das Zusammentreffen eines Eisenbahnfahrzeugs mit einem Bahnübergangsbenutzer auf einem Bahnübergang. Hinweise: Ein Aufprall auf Gegenstände, die ein Bahnübergangsbenutzer verloren hat, ist ebenfalls als Bahnübergangsunfall zu melden.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
5 Fahrzeugbrand Ein Fahrzeugbrand sind Feuer oder Explosion in einem Eisenbahnfahrzeug (einschließlich der Beladung), die bei der Beförderung vom Abgangs- zum Zielbahnhof, in diesen Bahnhöfen oder bei Unterwegshalten oder Unterwegsbehandlung auftreten. Hinweise: Vandalismus sowie Brandstiftung sind nicht zu melden. Fahrzeugbrände, die sich während der Abstellphase ereignen und nicht zur unmittelbaren Beeinträchtigung des sicheren Eisenbahnbetriebes führen, sind grundsätzlich nicht zu melden.
Allgemeinver-fügung EUB Ril 408.2554
Ja Ja
6 Sonstiger Unfall im Eisenbahnbetrieb
Unter einem sonstigen Unfall im Eisenbahnbetrieb ist jeder Personen-, Sach- und Umweltschaden zu verstehen, der nicht den lfd. Nr. 1 bis 5 zu zuordnen ist bzw. darin nicht explizit ausgeschlossenen wurde. Ereignisse, die nach Maßgabe spezieller Gesetze und Rechtsverordnungen meldepflichtig sind, gelten nicht als sonstiger Unfall.
Allgemeinver-fügung EUB
Ja Ja
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Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190A02
Verzeichnis der Störungen Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2017
Nr. Bezeichnung Erläuterung Hinweis auf Regelwerk
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1 Vorbeifahrt eines Zuges am Haltbegriff
Eine Vorbeifahrt eines Zuges am Haltbegriff ist das Passieren eines Haltebegriffs durch ein Eisenbahnfahrzeug ohne Erlaubnis des Verantwortlichen. Unter Haltbegriff sind zu verstehen: Halt gebietende Signale keine Zustimmung zur Fahrt durch den Fahrdienstleiter/Zugleiter bei Nicht-Vorhandensein ortsfester Signale: Stellen, an denen gemäß schriftlichem oder mündlichem Auftrag zu halten ist. Hinweise: Nicht unter dieser Ereignisart zu melden sind ablaufende Eisenbahnfahrzeuge sowie vorzeitige Signalhaltfälle, bei denen ein Fahrzeug nicht mehr vor dem Signal angehalten werden kann.
Allgemeinver-fügung EUB, Ril 408.2531
Ja Ja
2 Einfahrt in besetzten Gleisabschnitt
Eine Einfahrt in einen besetzten Gleisabschnitt ist das Einfahren eines Zuges in einen Gleisabschnitt, der bereits mit anderen Fahrzeugen besetzt ist, wenn die Zustimmung durch den Verantwortlichen unzulässiger Weise erteilt wurde.
Allgemeinver-fügung EUB,
Ja Ja
3 Störung am Bahnübergang
Eine Störung am Bahnübergang ist das Annähern an den Bahnübergang oder das Befahren durch einen Zug ohne ordnungsgemäße Sicherung des Bahnübergangs. Hinweise: Durch Straßenverkehrsteilnehmer ausgelöste Störungen, die z. B. eine Schnellbrem-sung zur Folge haben, gelten nicht als Störung am Bahnübergang und sind grundsätzlich nicht zu melden.
Allgemeinver-fügung EUB,
408.2671
Ja Ja
4 Störung am Fahrzeug Eine Störung am Fahrzeug sind Unregelmäßigkeiten an sicherheitsrelevanten Einrichtungen des Eisenbahnfahrzeugs, die einem weiteren sicheren Eisenbahnbetrieb entgegenstehen und nach deren Erkennen ein Zug durch eine Schnellbremsung, einen Nothaltauftrag oder auf andere Weise – zur Vermeidung eines Unfalls – unverzüglich zum Halten gebracht werden muss.
Allgemeinver-fügung EUB,
408.2554 BRW.5554
Ja Ja
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Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8190A03
Verzeichnis der Unregelmäßigkeiten Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 06.12.2017
Nr. Bezeichnung Erläuterung Hinweis auf Regelwerk
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1 Triebfahrzeugführer arbeitsunfähig BRW.5505 Ja
2 Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung
408.2691 Ja
3 Schlusssignal fehlt 408.2691 Ja
4 Schlusssignal zweifelhaft 408.2691 Ja
5 Offene Türen 408.2552 BRW.5552
Ja
6 Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen und Ladungen
408.2553 S1 Ja
7 keine Streckenkenntnis 408.2301 LDSBAU.5301
Ja
8 Umleitung eines Zuges 408.2431 Ja
9 nicht gekuppelte Schiebelok vorzeitig vom Zug getrennt
408.2441
10 Halt vor der beabsichtigten Stelle Vorziehen ohne mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters führt zu einer Störung Nr. 6 (SBAU.8190A02)
408.2455
11 vereiste Spurrillen auf Bahnübergängen
408.2541
12 Eiszapfenbildung in Tunneln 408.2541
13 Windwarnung 408.2541
14 Heißläuferortungsanlage hat angesprochen
408.2553 Ja
15 Festbremsortungsanlage hat angesprochen
408.2553 Ja
16 Schäden an Fahrzeugen Schäden an Triebfahrzeugen sind nach der Betriebsanweisung zu behandeln und entsprechende Maßnahmen sind einzuleiten. Für Güterwagen gelten die Behandlungsvorschriften nach AVV, Anlage 9 bzw. den darauf beruhenden Regelwerken zur Be-handlung der Wagen.
408.2553 S Ja
�
1 falls Störung nach LDSBAU.8190A02
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDS.8191
Organisation des Notfallmanagements Seite 1
Fachautor: SMSB / Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Notfallmeldestelle und Bereitschaftsdienst (1) Die Disposition der Schweerbau GmbH & Co. KG ist die Notfallmeldestelle
für den Eisenbahnbetrieb der LDS GmbH und der Schweerbau GmbH & Co. KG. Ist die Disposition unbesetzt, übernimmt die Bereitschaft des EVU-Notdienstes die Aufgaben der Notfallmeldestelle.
(2) Die Disposition oder der Bereitschaftsdienst müssen während der Durchführung von Zug- und Rangierfahrten ununterbrochen zur Verfügung stehen und telefonisch erreichbar sein.
(3) Notfallmitarbeiter, die sich bei Notwendigkeit zum Ereignisort begeben, verfügen über folgende Ausrüstungen:
• Warnkleidung, Wetterschutzkleidung, Schutzhelm,Arbeitsschutzschuhe, Schutzhandschuhe,
• Akkuleuchte,
• Digitalkamera,
• Mobiltelefon,
• Adress- und Telefonverzeichnis,
• Wegekarten (ggf. in elektronischer Form).
(4) Der Notfallmitarbeiter begibt sich unverzüglich zum Ereignisort:
• bei Anforderung durch Notfallmanager des Infrastruktur,
• bei Aufforderung durch EIU (gemäß Nutzungsbedingungen),
• bei Beauftragung durch die Geschäftsleitung, den SMSB oderdurch die Eisenbahnbetriebsleitung,
• falls Sachschäden, Umweltschäden oder Personenschädeneingetreten sind.
(5) Vor der Fahrt zum Ereignisort muss sich der Notfallmitarbeiter über das Ereignis informieren (Ereigniszeit, Zugnummer, Fahrzeuge, Personal, vermutliche Schäden usw.). Weiterhin sind folgende Fragen zu klären:
1. Ist der Ereignisort in einer vertretbaren Zeit erreichbar?Lagepunkt der Unfallstelle bzw. Anfahrt dorthin?
2. Welche Aktivitäten wurden bereits durch die Dispositionausgelöst? Ist eine Delegation von Aufgaben erforderlich?
3. Wie kann das Betriebspersonal betreut oder geschützt werden?
4. Können beim Eintreffen bestimmte Daten und Situationen nocherfasst und dokumentiert werden oder ist der Ereignisort bereitsgeräumt?
5. Wo können fahrzeugtechnische Daten zur Auswertungentnommen werden?
Zuständigkeit
Erreichbarkeit
Ausrüstung Notfallmitarbeiter
Anwesenheit am Ereignisort
Fahrt zum Ereignisort
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDS.8191
Organisation des Notfallmanagements Seite 2
Stand: 29.01.2019
2 Meldetafeln (1) Die Führerstände der Triebfahrzeuge sind mit der Meldetafel Ereignisse
im Bahnbetrieb (LDSBAU.8191A01) ausgestattet.
3 Dokumentation (1) Alle beteiligten Mitarbeiter haben Aufzeichnungen zu führen. Der Umfang
richtet sich nach der schwere des Ereignisses. Es sind Zeugen, Ansprechpartner, Beteiligte und Hergang zu dokumentieren.
(2) Der EVU-Notdienst führt Aufzeichnungen über das Ereignis und die ergriffenen Maßnahmen. Die Form der Aufzeichnungen wird durch das Sicherheitsmanagementsystem festgelegt. Die Aufzeichnung übergibt der EVU-Notdienst an die Eisenbahnbetriebsleitung.
(3) Unmittelbar am Ereignis beteiligte Mitarbeiter, haben innerhalb von 5 Werktagen einen Bericht zum Hergang bzw. eine Stellungnahme an die auftraggebende Stelle zu senden.
4 Psychologische Betreuung (1) Bei Ereignissen mit Personenschaden ist eine psychologische Betreuung
der betroffenen Mitarbeiter wichtig.
(2) Sofern dem Bereitschaftshabenden zur ausreichenden Betreuung Erfahrungen fehlen bzw. ihn die Situation überfordert, ist der Notfallmanager einzubeziehen. Im Notfallsystem der DB Netz AG werden für eine fachliche Betreuung feste Kontakte bzw. Ansprechpartner vorgehalten.
(3) Weitere Maßnahmen sind im Nachgang zwischen Betriebsarzt und Eisenbahnbetriebsleitung abzustimmen.
Triebfahrzeuge LDSBAU.8191A01
Aufzeichnungen erstellen
EVU-Notdienst
Bericht / Stellungnahme
Grundsatz
Ansprechpartner
Weitere Maßnahmen
Meldetafel Ereignisse im Bahnbetrieb
Ruhe bewahren! Überblick verschaffen!
1. Meldung an Fdl/Ww
In jedem Fall gilt: - Spuren und Beweisstücke sichern- Zeugen und deren Kontaktdaten ermitteln- Gegenüber Dritten nur persönliche Angaben machen
LDSBAU.8191A01 Stand: 06.12.2018Eisenbahnbetriebsleitung Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Gefahr für Leib, Leben, Bahnbetrieb, Umwelt,…
Ereignis - BaubetriebIn gemäß Betra gesperrten Gleis / Baugleis
Gefahr in Verzug Keine Gefahr in Verzug
Ereignis - RegelbetriebZug-/Rangierfahrt außerhalb von Baumaßnahmen
GSM-R Notruf absetzen- Strecken.- / Gleissperrung veranlassen- Ort: Strecke von ... nach ...; Bahn-km- Personen verletzt? Anzahl der Verletzten?- Feuer ausgebrochen?- Gefährliche Stoffe freigeworden: UN-Nr., Placards-Nr.
- Nachbargleise oder Straße beeinträchtigt
1. Meldung an Fdl/Ww/4.2GSM-R Notruf absetzen
- Gleissperrung veranlassen- Ort: Strecke/Bahnhof/Bauabschnitt- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?
1. Meldung an Bauleiter / Logistiker- Ereignisort?- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?- Gefährliche Stoffe freigeworden?
2. Meldung an Fdl/Ww/4.2- Gleissperrung veranlassen- Ort: Strecke/Bahnhof/Bauabschnitt- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?- Gefährliche Stoffe freigeworden?
2. Unfallstelle sichern- Selbstschutz beachten- Erste Hilfe leisten- Feuer bekämpfen (Löscher auf Tfz)
3. Unfallstelle sichern- Selbstschutz beachten- Erste Hilfe leisten- Feuer bekämpfen (Löscher auf Tfz) 3. Unfallstelle sichern
- Selbstschutz beachten- Erste Hilfe leisten- Feuer bekämpfen (Löscher auf Tfz)
2. Meldung an Bauleiter / Logistiker
3. Notfallmeldestelle Schweerbau verständigen
Tel.: 05721 / 780 44 88- Was ist passiert?- Welche Maßnahmen wurden eingeleitet?
4. Notfallmeldestelle Schweerbau verständigen
Tel.: 05721 / 780 44 88- Was ist passiert?- Welche Maßnahmen wurden eingeleitet?
Meldetafel Ereignisse im Baubetrieb
Ruhe bewahren! Überblick verschaffen!
In jedem Fall gilt: - Spuren und Beweisstücke sichern- Zeugen und deren Kontaktdaten ermitteln- Gegenüber Dritten nur persönliche Angaben machen
LDSBAU.8191A02
Eisenbahnbetriebsleitung Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Stand: 29.01.2019
Gefahr für Leib, Leben, Bahnbetrieb, Umwelt,…
Ereignis - BaubetriebIn gemäß Betra gesperrten Gleis / Baugleis
Gefahr in Verzug Keine Gefahr in Verzug
1. Meldung an Fdl/Ww/4.2GSM-R Notruf absetzen
- Gleissperrung veranlassen- Ort: Strecke/Bahnhof/Bauabschnitt- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?
1. Meldung an Bauleiter /Logistiker- Ereignisort?- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?- Gefährliche Stoffe freigeworden?
2. Meldung an Fdl/Ww/4.2- Gleissperrung veranlassen- Ort: Strecke/Bahnhof/Bauabschnitt- Personen verletzt?- Feuer ausgebrochen?- Gefährliche Stoffe freigeworden?
3. Unfallstelle sichern- Selbstschutz beachten- Erste Hilfe leisten- Feuer bekämpfen (Löscher auf Tfz) 3. Unfallstelle sichern
- Selbstschutz beachten- Erste Hilfe leisten- Feuer bekämpfen (Löscher auf Tfz)
2. Meldung an Bauleiter /
Logistiker
4. Notfallmeldestelle Schweerbauverständigen
Tel.: 05721 / 780 44 88- Was ist passiert?- Welche Maßnahmen wurden eingeleitet?
Schweerbau GmbH & Co. KG / LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8192
Verhalten am Ereignisort Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
1 Allgemeines (1) Jeder Betriebsbedienstete hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an
Hilfsmaßnahmen zu beteiligen.
(2) Beim Auffinden von verletzten Personen muss Erste Hilfe geleistet werden.
(3) Bis zum Eintreffen des Notfallmanagers des Infrastrukturunternehmens, des EVU-Notfallmitarbeiters, werden die Interessen von Schweerbau / LDS vom Triebfahrzeugführer am Ereignisort vertreten. Ist der Triebfahrzeugführer nicht in der Lage, dies zu übernehmen, so gehen die Aufgaben auf einen anderen Betriebsbediensteten über.
(4) Folgende Sofortmaßnahmen sind von den Mitarbeitern vor Ort zu ergreifen:
• ersten Maßnahmen zur Abwendung weiterer Gefahren,
• unverzügliche Verständigung des zuständigen Fahrdienstleitersund
• Einleiten die ersten Hilfsmaßnahmen.
2 Auskünfte (1) Nur der EVU-Notdienst gibt Auskünfte an die untersuchende Polizei oder
Staatsanwaltschaft über Hergang und Folgen des gefährlichen Ereignisses.
(2) Betriebsbedienstete von Schweerbau und LDS geben keine Auskünfte und machen nur Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsdatum und einsetzendem EVU.
(3) Gegenüber Dritten werden Auskünfte über Hergang und Schuldfrage nur durch die Geschäftsleitung oder von beauftragten Personen abgegeben.
3 Technikbergung und Aufgleisen von Fahrzeugen (1) Nach Abschluss der Rettungs-/Umweltschutzmaßnahmen und
Beweisaufnahme ist in Abstimmung mit dem Notfallmanager des Infrastrukturunternehmens die Technikbergung einzuleiten.
(2) Der Infrastrukturbetreiber hält zur Technikbergung Hilfszüge vor. Mit dem Notfallmanager ist abzustimmen, ob der Bedarf zur Anforderung eines Hilfszuges besteht oder ggf. Technik zum Aufgleisen selbst gestellt oder organisiert werden kann.
(3) Wenn das Aufgleisen ohne Hilfszug erfolgt, ist zur Leitung der Aufgleisberechtigte bei Schweerbau anzufordern.
An Hilfsmaßnahmen beteiligen
Erste Hilfe leisten
Zuständigkeiten
Sofortmaßnahmen
EVU-Notdienst
Betriebsbedienstete
Geschäftsleitung
Zeitpunkt
Hilfszüge
Aufgleisberechtigte
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Regelungen zum Notfall- und Störungsmanagement
LDSBAU.8192
Verhalten am Ereignisort Seite 2
Stand: 29.01.2019
(4) Dem Leiter des Hilfszuges bzw. dem Aufgleisberechtigten sind auf Anfrage Informationen zu Anhebepunkten des Fahrzeuges (Aufgleismerkblätter) zur Verfügung zu stellen. In der Notfallmappe werden hierzu Aufgleismerkblätter (nach Muster Ril 123.0120A01) zu den Fahrzeugen vorgehalten.
Aufgleismerkblätter
Schweerbau GmbH & Co. KG /LDS GmbH
Betriebsregelwerk SBAU / LDS Formularsammlung
LDSBAU.9101
Inhaltsverzeichnis Formularheft Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 29.01.2019
Vordruck Bezeichnung
Betriebsregelwerk Schweerbau / LDS
LDSBAU.4312V01 Dauerbremszettel - Muster
LDSBAU.4705V01 Ermittlungsbogen für Wagenladungen mit Gefahrgut
LDSBAU.4705V02 Vereinfachte Wagenliste für Rangierfahrten mit Gefahrgutbeförderung
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 1 – BR 203
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 2 – BR 293
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 3 – BR 203
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 4 – Vossloh G 1700-2, rotes Führerhaus
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 5 – Vossloh G 1700-2, gelbes Führerhaus
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 7 – Vossloh G 6, gelbes Führerhaus
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 8 – Vossloh DE 18
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 9 – Vossloh G 6, gelbes Führerhaus
LDS.6102V02 Einlegeblatt Übergabebuch für Lok 6 – BR 140
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch Klv 53 – „Lena“
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch Klv 53 – „Jessi“
LDS.6102V01 Einlegeblatt Übergabebuch OB100 – „Frau Malzahn“
LDS.6102V03 Loktagesbericht
Betriebsregelwerk EVU
BRW.4311V01 Vordruck Wagenliste
BRW.4312V01 Vordruck Bremszettel
Regelwerk der DB Netz AG
408.2411V01 Vordruck Befehle
408.2415V01 Vordruck Fahrplan-Mitteilung
408.2487V01 Vordruck Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock Triebfahrzeugführer
Dauerbremszettel für die Auslage im FührerraumGültig für alle Zugfahrt in Bremsstellung P oder G mit folgender Reihung:
Tfz: 99 80 92 14 006 ‐ 5 arbeitend Gew.: 170t LüP: 53,27m Achsen: 10 G: 110t P: 123t AHM
Tfz: 99 80 92 14 005 ‐ 7 arbeitend Gew.: 104t LüP: 26,22m Achsen: 6 G: 66t P: 77t SIM
Angaben zum Wagenzug:
Nr. G P R
1.) 27 80 15 01 010 - 3 2 20 16t 16t - 14,0m -
2.) 27 80 15 01 011 - 1 2 20 16t 16t - 14,0m -
3.) - - - - - - - -
2
1
2a
2b Bremsgewicht [t] in Bremsstellung G
3
4
5a Vorhandene Bremshundertstel Bremsstellung P P 735b Vorhandene Bremshundertstel Bremsstellung G G 66
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15 Zahl der erforderlich gebremsten Achsen
16
21
22
23
24
25
26
27
31
32
Dauerbremszettel ausgefertigt: Herring, Eisenbahnbetriebsleitung
*) Weisung der BZ einholen; Geänderter Fahrplan erforderlich!
Besondere Angaben für Güterzüge
Im Wagenzug sind Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nein
ep-Bremse an allen Fahrzeugen im Wagenzug wirksam nein
Gültig bis: 31.12.2019
mit TB 0 nein
mit "o.Zub" nein
mit dem Kennbuchstaben a nein
Im Wagenzug sind Fahrzeuge, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger ist als die des Zuges nein
Besondere Angaben für Reisezüge
NBÜ/ep-Bremsen an allen Fahrzeugen im Wagenzug vorhandennein
Notbremsüberbrückung wirksam nein
Im Wagenzug sind Fahrzeuge mit
den Kennbuchstaben h, z oder ee nein
Angaben für Reise- und Güterzüge
Gewicht [t] 40
den Kennbuchstaben n oder y nein
Im Wagenzug sind ausschließlich Fahrzeuge
Entfällt
keine
Zahl der Matrossow-Bremsen keine
Länge [m] 28,0m 79,5m 107,5m
Zahl der gebremsten Achsen 4 16 20
Nummer des letzten Fahrzeuges 27 80 15 01 010 - 3
Zahl der einlösigen Bremsen keine
Zahl der mehrlösigen Bremsen 1
Zahl der Bremsen mit (D) keine
Zahl der Bremsen mit (K), (L) und (LL)
Mindestbremshundertstelsiehe
Fahrplan
Fehlende Bremshundertstel *)
176 208
Zahl der Achsen 4 16 20
32
274 314
Bremsgewicht [t] in Bremsstellung P 32 200 232
Gesamtzug
Bleibt frei
1 3 4 5 6
Zei
le
Bezeichnung Wagenzugarbeitende
Tfz
Fahrzeugnr. Bauart / Gattung / Typ
Gerätewagen, mit Ausrüstung
Gerätewagen, mit Ausrüstung
RM 900
Ach
sen
Gew
icht Bremsgewicht
Lü
P
Be
m.
LDSBAU.4705V01
Gefahrgutbeförderung in Zug.- und Rangierfahrten
Ermittlungsbogen für Wagenladungen, gem. ADR 1.1.3.1 c ("1000-Regel")
Wagennummer: Datum:
Lfd.-Nr. Gefahrgut UN-Nummer Menge Faktor Punkte
1 0
2 0
3 0
4 0
5 0
Gesamtpunkte 0
Bahnhof / Ort:
Name:
Maximal dürfen 1000 Punkte auf einem Wagen befördert werden!
Maximal 2 Wagen im Zug / der Rangierabteilung dürfen Gefahrgut befördern!
Maximales Tankvolumen: 450 Liter
LDSBAU.4705V02
Vereinfachte Wagenliste
Beförderung von Gefahrgut in Rangierfahrten
Datum:
Name:
Bauvorhaben:
Lfd. Nr. Wagennummer Punkte UN-Nummern Wagen ab Lok
1
2
Übergabebuch für V-Lok
NL BochumSkl Jessi
Fahrzeug-Nr.: Klv 53.0560-5
1 2 3 4 5 6 7 10 11 12
Name Firma(Druckschrift) (Tf) Unterschrift Uhrzeit Unterschrift Uhrzeit
Kra
ftsto
ff
Mo
torö
l
Sa
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Dat
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Bet
riebs
std.
Kilo
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Die
nst
be
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n
Bet
riebs
std.
D
iens
tend
e
16
Bemerkungen
Betriebsstoffempfang z.B. Dieselkraftstoff (DK), Sand,…
Übergabebuch für Tfz
8 9
Ausgeführte V1 Ausgeführte A1
LDSBAU.6102V01 KLV53 , Stand: 10.07.2018
Übergabebuch für V-Lok
NL BochumSkl Lena
Fahrzeug-Nr.: Klv 53.0404-5
1 2 3 4 5 6 7 10 11 12
Name Firma(Druckschrift) (Tf) Unterschrift Uhrzeit Unterschrift Uhrzeit
Kra
ftsto
ff
Mo
torö
l
Sa
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Dat
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Bet
riebs
std.
Kilo
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erst
and
Be
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nst
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n
Bet
riebs
std.
D
iens
tend
e
16
Bemerkungen
Betriebsstoffempfang z.B. Dieselkraftstoff (DK), Sand,…
Übergabebuch für Tfz
8 9
Ausgeführte V1 Ausgeführte A1
LDSBAU.6102V01 KLV53 , Stand: 10.07.2018
Beginn Ende
LDS.6103V01Datum:
i.O. nicht i.O.ja nein
ja nein
3.5
3
ja
Personal und TriebfahrzeugFahrzeugnummer / Loknummer
nein
i.O. nicht i.O.
Bei Übernahme:
Bei Abstellung:
Betriebsstd.
Betriebsstd.
3.2
3.3
3.4
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
22.1
3.1
Tankstelle: Getankt im Bahnhof
Betriebsstoffe (Dieselkraftstoff, Kühlmittel, Motoröl, Getriebeöl, Hydrostatiköl, Kühlmittel ASG, Sand, Öl Kompressor)
ja
ja
ja
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
11.1
1.2
1.3
1.4
Datum: Uhrzeit:
Materialien + Betriebsstoffe bei Abstellung
Fremdeinspeisung gesteckt / Batterieladegenerator eingeschaltet
Radreifenmarkierung i. O.
Standort der Lok (Bahnhof und Gleis)
Tfz ist schleppfähig abgestellt
Dieser Vordruck ist nach jeder Abstellung des Tfz, ausgefüllt an die DISPO zu faxen oder zu mailen.
Fax: 05721 / 99361-20 E-Mail: [email protected]
nein
nein
nein
km-Stand
km-Stand
Datum, Dienstbeginn und Dienstende
Unterschrift:
Getankte Liter
Getankt bei Betriebsstunden/ Kilometerstand
Nachfüllvorrat für Betriebsstoffe ausreichend?
Bemerkungen (Störungen, Ausrüstungsgegenstände, Ereignisse, Erläuterungen zu Befehlen,…):
Beförderung von Gefahrgut, gem. LDSBAU.4710
Befehl erhalten und beigefügt(nur wenn im Zusammenhang mit Pkt. 3.1)
Triebfahrzeugführer
Tankinhalt bei Abstellung
Besonderheiten / Zwischenfälle PZB-Zwangsbremsungen erhalten
Bremskolbenhub Lok 2 (Bemerkungsfeld nutzen)
ja nein(Wagenliste beifügen)
DB Tank&Rast AG Dritte
Schweerbau GmbH & Co. KG
Betriebsregelwerk SBAU Hinweise
SBAU.0101A90
Gesamtübersicht mitgeltender Betrieblicher Weisungen Seite 1
Fachautor: Eisenbahnbetriebsleitung Stand: 09.12.2018
Nummer neu
Nummeralt Status Bezeichnung erstellt am gültig ab gültig bis E
BL
/ÖB
L
L-I
nst
MD
BL
Tf
Tf
ZW
B
Rb
Bed
ien
er
BW-2013-03 BW-12 gültig Bedienungs- und Wartungsanweisung für GKW-A 23.09.2013 23.09.2013 – / / / / / / / /
BW-2013-04 BW-14 gültig Behandlung von Schwellentransportwagen SPS466 18.11.2013 18.11.2013 – / / / / / / / /
BW-2015-02 BW-15 gültig Prüfung der Luftbremsköpfe 28.04.2015 28.04.2015 – / / / / /
BW-2015-01 BW-18 gültig Selbstverpflichtungserklärung zum Einsatz von Zweiwegebaggern im Bereich von Oberleitungsanlagen
05.01.2015 05.01.2015 – / / /
BW-2015-03 BW-19 gültig Betreiberverantwortung beim Rangieren 01.09.2015 01.09.2015 – / / / / / /
BW-2016-01 - gültig Verlängerung der Schraubenkupplung 21.01.2016 21.01.2016 - / / / / / /
BW-2017-03 - gültig Empfang und Absetzen von Notrufen über GSM-R 21.07.2017 21.07.2017 - / / / / /
BW-2018-05 - gültig Einweisung von Eisenbahnpersonal 29.08.2018 29.08.2018 - / / / / /
BW-Nr.: BW-12
Betriebliche Weisung
Datum: 23.09.2013
- 1 -
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
x x x x x x x x
W e i s u n g
Betrifft: Bedienung- und Wartungsanweisung für Gleiskraftwagenanhänger GKW-A
Gleiskraftwagenanhänger GKW-A (H25)
Bedienungs- und Wartungsanweisung
Technische Daten (Änderungen sind bauartbedingt möglich):
- Länge über Puffer: 4000mm - Maße der Ladefläche: 350mm x 2500mm - Eigengewicht: 3400kg - Nutzlast: 8000kg - Höchstzulässige Geschwindigkeit *: 20km/h - Spurweite: 1435mm
* die Geschwindigkeit wurde auf max. 20km/h betriebsintern reduziert
BW-Nr.: BW-12
Betriebliche Weisung
Datum: 23.09.2013
- 2 -
1 Einschränkungen
Mit dem Gleiskraftanhänger SKL-A dürfen keine Zugfahrten durchgeführt werden. 2 Zweck
Für folgende Aufgaben kann der Anhänger verwendet werden: - Transport von Schienen, Materialien, Werkzeugen und Geräten - Transport von Absetzbehältern mit einer max. Länge von 4,0m und max. 5m3
Fassungsvermögen, um die Nutzlast nicht zu überschreiten 3 Ausrüstung
- stirnseitig je eine automatische Anhängerkupplung Modellreihe RO 290 (Typ VK U 140)
- Druckluftbremse und Hand-Feststellbremse - kann mit Bordwänden ausgestattet werden - Verzurrösen/ Hakenösen auf der Ladefläche - teilweise mit Beleuchtung
4 Kuppeln mit Fahrzeugen
- der Arbeitsschutz gem. BGI 529 „Rangieren bei Eisenbahnen“ ist zu beachten - das Fahrzeug darf nur mit einer zugelassenen Kuppelstange mit anderen Fahrzeugen
gekuppelt werden - das Fahrzeug ist an die Luftleitung anzuschließen -
5 Behandlung, Einsetzen und Aussetzen, Lagerung,
Der Gleiskraftwagenanhänger GKW-A ist ein zugelassenes Eisenbahnfahrzeug. Um die Einsatzfähigkeit und Betriebsicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten ist es auch als solches zu behandeln. Mindestens eine der beiden Anschriftentafeln des Fahrzeugs muss sichtbar sein. Vor der Verwendung des Fahrzeugs im Gleis ist eine Wagenprüfung der Stufe 1 (Wp1) „Verwendungsprüfung vor einer Rangierfahrt“ und eine Bremsprobe durchzuführen. Der Anhänger darf nur mit geprüften Lastmitteln (4-Strang-Kette) an vorgesehenen
Hakenösen gehoben werden. Dabei muss der unbeladene Anhänger mit einem oder zwei Hebezeugen (Bagger oder Kran) vollständig angehoben werden. Ein einseitiges Anheben verbunden mit heran- oder herausziehen aus dem Gleis oder
Lagerplatz ist unzulässig.
Das Absenken zum Einsetzen des Fahrzeugs im Gleis hat vorsichtig und sanft zu erfolgen. Bei der Lagerung außerhalb des Gleises am Lagerplatz und beim Transport auf LKW sind die Achsen des Fahrzeugs mit der Lauffläche auf Holzklötze abzustellen, die dicker als die Spurkranzhöhe der Achsen sind. Das Abstellen des Fahrzeugs bei der Lagerung oder Transport ohne Unterlagen aus
Holz ist unzulässig.
BW-Nr.: BW-12
Betriebliche Weisung
Datum: 23.09.2013
- 3 -
Das Fahrzeug ist unbeladen, sauber und vollständig, mit allen zum Fahrzeug gehörenden Ausrüstungsgegenständen, zu transportieren.
6 Wartung, Instandhaltung und Fahrzeugprüfung
Die Wartung, Instandhaltung und Fahrzeugprüfung erfolgt nach der Wartungs- und Inspektionsanweisung für Gleiskraftanhänger SKL-A gem. Anhang.
Anhang: Inspektionsliste SKL-A
BW-Nr.: BW-14
Betriebliche Weisung
Datum: 18.11.2013
- 1 -
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
x x x x x x x x
W e i s u n g
Betrifft: Behandlung von Schwellentransportwagen (ehem. Bauart SGS) Sps 466 Diese Wagen sind Eigentum der Schweerbau GmbH & Co. KG und werden zu Bauzwecken betrieben. Die Weisung dient der Qualitätssicherung für die Verladung von Schwellen und für den Eisenbahnbetrieb. Inhalt:
- Technische Beschreibung der Schwellentransportwagen der Bauart SGS - Verladebeispiel der DB Cargo (Blatt 6 - 80-c-02) - Verladebeispiel für Gleisschwellen in
Wagenquerrichtung (Ladegut Stahl,- Holz,- Betonschwellen) Technische Beschreibung: siehe Anlage Verladebeispiel: siehe Anlage Instandhaltung:
- die Instandhaltungsverantwortung liegt bei waggon24
- alle Wartungsarbeiten an den Wagen dürfen nur von benannten Sachkundigen (SK) oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden
- die Wartungsarbeiten sind auf dem Formular „Maschinenrapport“ zu dokumentieren - die Wartungsarbeiten, die SK der Schweerbau GmbH & Co. KG ausführen dürfen, sind
entsprechend der „Bescheinigung über Instandhaltungs-Erbringung“ der waggon24 § Bremssohlenwechsel § Bremsproben § Schmieren
Technische Beschreibung der 50 Schwellentransportwagen Sps 466
(ehem. Sgs-Wagen) der Firma Schweerbau GmbH & Co. KG
Einsatzgebiet : Transport von Schwellen (Holz,Beton,Stahl) , befahren der Wagen mit Portalkranen
Aufrüstung : Nach dem Einhängen der Überfahrbrücken (je Wagen 2 Stück über Kreuz) kann mit einemPortalkran (Spurweite 2.806 mm) auf den Wagen gefahren werden.Jeder Wagen besitzt 12 Zurrwinden einschl. Spanngurten . Die hierfür benötigten Kurbeln befindensich in ausreichender Stückzahl bei den Schwellenwerken und Entsorgungsfachbetrieben.
Gattungszeichen Sgs 60 ´ Zulassung nach RIV und UIC
Bauart mit Ladegestell entspricht der Wagen einem Sps 466
Privatwagennummern 37 80 4541 001-6 bis 37 80 4541 050-3Alle Wagen mit einer geraden Nummer haben eine Handbremse Spurweite mm 1.435 Länge über Puffer mm 19.640 Drehzapfenabstand mm 14.600 Abstand der äußeren Radsätze mm 16.400 Durchschnittliches Eigengewicht incl. Ladegestell kg 26.370 max. Zuladung an Schwellen kg 53.630Ladelänge mm 18.100 Höhe der Ladeschwellen ( von SO) mm 1.630 Abstand der Ladeschwellen mm 1.390 Ladebreite mm 2.700 Höhe der Fahrschiene Portalkran ( von SO ) mm 1.470 Spurweite Fahrschiene Portalkran mm 2.806 Fußbodenhöhe ( von SO ) mm 1.630 Wagenhöhe ( von SO ) mm 2.700 max. Transportgeschwindigkeit km/h 100 Kleinster befahrbarer Radius m 75 Anzahl der Radsätze 4
Lastgrenzen in Tonnen ( ohne Ladegestell ) A B C
S 46,4 54,4 62,4 ��
Ausrüstung zur Ladungssicherung 12 Stück Zurrwinden je WagenDie Zurrwinden haben eine Zulassung der Berufs-genossenschaft.
Max. Auslastung : 176 Stück 3 - lagig Spannbetonschwelle B 70 W 2,6180 Stück 3 - lagig Spannbetonschwelle B 70 W 2,4150 Stück 3 - lagig Spannbetonschwelle B 90 W 240 Stück 4 - lagig Holzschwelle250 Stück 5 - lagig Stahlschwellen126 Stück 6 - lagig Y - Stahlschwelle
Technische Leitung :Tel. : +49 (0) 172 / 45 63 144Email: [email protected]
Checkliste zur Wartung und Inspektion
Fahrzeugtyp Fahrzeugnummer
Wartungs - und Inspektionsanweisung
nach Komponenten Bemer-
kungen 10 50 100... 400... 800...
200... 600.. 1200
1 2 3 1 2 3
Fahrzeugaufbau
- Bordwandscharniere abschmieren M x x x
- Ladefläche auf Beschädigungen prüfen M x x x
- auf Anrisse prüfen M x x
- Befestigungsschrauben auf festen Sitz prüfen M x x
- Zurrösen und Lastösen rüfen
- Außenreinigung M x x
Fahrzeugrahmen
- auf Anrisse prüfen M x x
- Befestigungsschrauben auf festen Sitz prüfen M x x
- Reinigung M x x
Primärfederung
- auf Anrisse prüfen M x x
- Blattfederöse auf Bruch prüfen M x x
Sekundärfederung
- auf Anrisse prüfen M x x
- Metall-Gummi-Federelemente prüfen M x x
Schwingungsdämpfer
- auf Befestigung prüfen M x x
- auf Ölaustritt prüfen M x x
Radsatzführung
- auf Anrisse prüfen Sk x x
- Befestigungsschrauben auf festen Sitz prüfen M x x
- Gleitflächen auf Einlauf prüfen Sk x x
- Gleitflächen fetten M x x
Radsatzlagergehäuse
- auf Beschädigungen prüfen Sk x x x
- Lagerdeckelschrauben auf festen Sitz prüfen Sk x x
- auf Fettaustritt prüfen Sk x x x
- auf Verfärbungen prüfen Sk x x x
Radsatzlager
- auf Lagergeräusche prüfen M x x
Radsatz
- Dreipunktmessung des Stichmaßes Sk x
- Radprofilmessung Sk x
- auf Anrisse prüfen Sk x x
- auf Verfärbungen prüfen Sk x x x
- Lauffläche auf Ausbröcklungen prüfen Sk x x x
- Lauffläche auf Flachstellen prüfen Sk x x x
SKL-A
Aus
führ
ung Wartung ( Bh )
ausgeführte
Arbeiten
IS durchgef.
Inspektionstufe IS
Maschinenmanagementerstellt: Ro 23.09.2013 1 von 2 Freigabe: EBL
Checkliste zur Wartung und Inspektion
Wartungs - und Inspektionsanweisung
nach Komponenten Bemer-
kungen 10 50 100... 400... 800...
200... 600.. 1200
1 2 3 1 2 3
Bremsanlage
- nach DIN 27205-xx BR 1.1 Sk x x
BR 1.2 Sk x
Zug - und Stosseinrichtung
- Beweglichkeit der Kupplung prüfen M x x x
- auf Anrisse prüfen Sk x x
- Zugstange prüfen
- auf Verschleiß prüfen Sk x x
Elektrische Anlage
- Funktion der E - Anlage prüfen M x x x x
- Kabelanschlüsse prüfen M x
- Potentialleitungen prüfen M x
Transportsicherung prüfen
- Funktion prüfen M x x x x x
- auf Anrisse prüfen M x x
- auf roten Anstrich prüfen M x
Anschriften - Anschriftentafel prüfen und aktualisieren; vred= 20km/h Sk x
- Längsträgeranschriften einschließlich M x
Piktogramme prüfen
- Achsanschriften prüfen M x
- Anstrich Gefahrenstellen prüfen M x
DB-Prüfung zur Verlängerung der Einstellgenehmigung
- Beachten: Prüfintervall für Anhängerfahrzeuge beträgt 2 Jahre
Inspektion durchgeführt am:
Inspektion durchgeführt in:
Kontrolle durchgeführt:
Aus
führ
ung Wartung ( Bh )
ausgeführte
Arbeiten
Sk = Sachkundiger; M= Maschinenpersonal;SV = Sachverständiger
durchgef.
Inspektionstufe IS
Maschinenmanagementerstellt: Ro 23.09.2013 2 von 2 Freigabe: EBL
BW-Nr.: BW-15
Betriebliche Weisung
Datum: 28.04.2015
- 1 -
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
x x x x x
W e i s u n g
Betrifft: Prüfung der Luftbremsköpfe (LBK) Luftbremsköpfe müssen jährlich geprüft werden. Als Prüfanweisung und zur Dokumentation
ist das QM-Formular F55.6 zu verwenden.
Prüfberechtigt sind alle Mitarbeiter mit Bremsprobeberechtigung sowie alle Sachkundigen SKB.
Prüfmarken sind erhältlich in Stadthagen bzw. Ammendorf (Halle an der Saale).
Das Formular F55.6 verbleibt vollständig ausgefüllt beim Luftbremskopf.
Für die Verwendung des LBK ist die BREVO (Ril915.0107) zu beachten.
Betriebliche Weisung
BW-Nr.: BW-18
Datum: 01.09.2014
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
Selbstverpflichtungserklärung zum Einsatz von Zweiwegebagger im Bereich von
Oberleitungsanlagen
Mit meiner Unterschrift bestätige ich: 1. Die Regeln für den Einsatz von Zweiwegebagger im Bereich von Oberleitungsanlagen sind mir bekannt. Unser Eisenbahnbetriebsleiter, Herr Volker Hinst, hat dazu im Rahmen der jährlichen Schulung mit uns ein Lehrgespräch geführt. Ergänzend dazu wurde mir aus der DB KoRil 824 das Merkblatt 824.0106V01 ausgehändigt. 2. Für die Bedienung der Hubbegrenzung der bei Schweerbau zum Einsatz kommenden Zweiwegebagger besitze ich die erforderliche Handlungssicherheit. Sollte ich für einen der bei Schweerbau zum Einsatz kommenden Zweiwegebaggerbauarten nicht die erforderlichen Kenntnisse zur Bedienung der Hubbegrenzung besitzen, werde ich vor einem geplanten Einsatz den Disponenten darüber informieren und mit ihm eine kurzfristig Einweisung abstimmen. Name Datum Unterschrift Die Maschinendisponenten (MD) in Stadthagen und Leipzig haben den Text der Selbstverpflichtungserklärung zur Kenntnis erhalten. erstellt: V. Hinst, EBL
Betriebliche Weisung
BW-Nr.: BW-19
Datum: 01.09.2014
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
W e i s u n g Betrifft: Fachmitteilung des EBA Nr. 17 / 2015 vom 22.07.2015
„Betreiberverantwortung beim Rangieren“
Zur Umsetzung der Vorgaben dieser Fachmitteilung bei SBAU, wird nachfolgende betriebliche Weisung zum Rangieren im Rahmen einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) auf Baustellen der Schweerbau GmbH & Co. KG in Kraft gesetzt. Einweisung der Bahnbetriebspersonale in die örtlichen Besonderheiten von Bahnbaustellen
der Schweerbau GmbH & Co. KG im Rahmen einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra)
Grundsatz: Ohne nachweisliche Einweisung in die bahnbetrieblichen Besonderheiten von Bahnbaustellen, dürfen Triebfahrzeugführer (Tf) und Rangierbegleiter (Rb) keine Rangierfahrten durchführen. Einweisender: Die Einweisung wird durch den Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) oder eine von ihm beauftragte Person durchgeführt. Das wird im Regelfall der örtlich zuständige Baustellenlogistiker sein. Sofern erforderlich, hat sich dieser von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) der DB Netz AG einweisen zu lassen. Einzuweisende: - Alle Tf eigener Nebenfahrzeuge mit den zugehörigen Rb. - Alle Tf fremder Nebenfahrzeuge mit den zugehörigen Rb. - Alle Tf und Rb der Arbeitszüge externer EVU, sofern keine nachweisliche Ortskenntnis vorliegt. Verantwortung: Die Schweerbau GmbH & Co. KG hat auf ihren Baustellen im Sinne der Gesamtverantwortung, das Eisenbahn-Bundesamt nennt das „Betreiberverantwortung“, auch die bahnbetrieblichen Ortskenntnisse externer Dienstleister wie Tf und Rb zu überprüfen und ggf. herzustellen. Diese Aufgabe ist den Baustellenlogistikern übertragen. gez. Hinst, EBL
Betriebliche Weisung
BW-Nr.: BW-2016-01
Datum: 01.09.2014
gez.: EBL/ÖBL
Empfänger
ÖBL L-Inst MD BL EFF N EFF Z Rb Bediener
W e i s u n g Thema:
Verlängerung der Schraubenkupplungen nach einer Zugfahrt bei Übergang in eine
Rangierfahrt.
Problemdarstellung:
Beim Rangieren in Baugleisen und auf Schienenwegen mit Gleisradien <190 m, entstehen große
Belastungen an den Zug- und Stoßeinrichtungen der Fahrzeuge, bedingt durch die angedrehten
Schraubenkupplungen während der Zugfahrt.
Durch die erhöhten Reibkräfte an den Puffern und den damit vergrößerten Zugspannungen an den
Schraubenkupplungen, kann es zu Beschädigungen und Bruch der Kupplung kommen.
Abhilfemaßnahme:
Lösen der Schraubenkupplungen im Fahrzeugverband vor dem Rangieren.
Durchführung:
Die Schraubenkupplungen sind grundsätzlich bei allen untereinander gekuppelten
Fahrzeugen zu lösen:
beim Befahren von Radien <190 m, mindestens eine halbe Gewindelänge
Die Schraubenkupplungen sind bei allen untereinander gekuppelten Fahrzeugen vor dem
Rangieren zu lösen:
Nebenfahrzeug-Bauart MFS100 incl. Schutzwagen:
beim Rangieren in Baugleisen und/oder beim Überfahren von geklotzten Rampen mit einer
Neigung kleiner als 1:1000, mindestens eine halbe Gewindelänge
beim Überfahren von Überhöhungsrampen mit einem Überhöhungsunterschied größer als
75mm je MFS-Wagenlänge, mindestens eine halbe Gewindelänge
Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten:
Die Maschinenverantwortlichen weisen auf den Baustellen die Subunternehmer (Rb/ZF Bau) auf
diese Betriebliche Weisung hin und achten auf deren Umsetzung.
Die Eisenbahnfahrzeugführer achten vor dem Rangieren in Baugleisen oder in Gleisanlagen mit
Radien, <190 m, oder Radien unbekannt, darauf, dass vorher die Schraubenkupplungen aufgedreht
werden.
Empfang GSM-R Notrufen
Dokument: BW 2017-03
Datum: 21.07.2016
Ausgabe: 1
Industriestraße 12 ٠ 31655 Stadthagen ٠Telefon (05721) 7804-0 ٠ Telefax (05721) 7804 50
SMS Formblatt BW 2017-2
Betriebliche Weisung 2017-03 Empfangen von Notrufen über GSM-R
Thema
Das Absetzen und Empfangen von Notrufen und Nothalteaufträgen ist wichtig für die Betriebssicherheit und das Abwenden von Unfällen und gefährlichen Ereignissen.
Das richtige Verhalten bei Notrufen und Nothalteaufträgen rettet Menschenleben!
Problemstellungen
1.) Im Betriebsalltag der Eisenbahn werden nur selten Notrufe und Nothalteaufträge verwendet. Die Verfahrensweisen und Handlungen sind somit nicht routiniert und eingeübt. Durch die Stresssituation in dem konkreten Notfall entsteht schnell eine weitere Fehlerquelle. Insbesondere bei Eingang von unvollständigen oder nicht eindeutigen Notrufen bestehen Unsicherheiten. 2.) Einzelne von Schweerbau eingesetzten Gleisbaumaschinen und Fahrzeuge können nicht in jeder Betriebssituation Notrufe über GSM-R empfangen.
Abhilfemaßnahmen
1.) Zur Erhöhung der Handlungssicherheit erstellt die Eisenbahnbetriebsleitung eine Merktafel, siehe Abbildung, mit dem Ablaufschema für den Eingang von Notrufen. Die Merktafel unterscheidet die möglichen Fälle und gibt die richtige Handlungsweise vor. 2.) Auf den betroffenen Fahrzeugen werden die GSM-R Funkgeräte umgebaut. Nach dem Umbau sollen der Empfang und das Absetzen von Notrufen in jedem Betriebszustand des Fahrzeugs möglich sein. Bis zur Umsetzung des Umbaus müssen eingehenden Notrufe auf die betreffenden Fahrzeuge weitergeleitet werden.
Durchführung
1.) Die Merktafel wird auf der Infoseite von Diloc allen Eisenbahnbetriebspersonalen zugänglich gemacht. Die Triebfahrzeugführer von schweren Nebenfahrzeugen erhalten zusätzlich ein persönliches Exemplar. 2.) Arbeitet ein schweres Nebenfahrzeug ohne ein ständig empfangsbereites GSM-R Funkgerät, so informieren andere Fahrzeuge/Gleisbaumaschinen im Arbeitsumfeld die Besatzung des betreffenden Fahrzeugs über eingehende Notrufe. Für die Weiterleitung können alle zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel, z.B. Betriebsfunk, Rangierfunk, Mobilfunk, persönliche Meldung, genutzt werden.
Datum Herausgeber Verantwortlich für den Inhalt 05.05.2017 Eisenbahnbetriebsleitung EBL Zur Kenntnis und Beachtung Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, EBL/ÖBL, MD, Bauleiter, Baulogistiker
Neues Formblatt -Betriebliche Einweisung-
Dokument: BW 2017-05
Datum: 21.07.2016
Ausgabe: 1
Industriestraße 12 ۰ 31655 Stadthagen ۰Telefon (05721) 7804-0 ۰ Telefax (05721) 7804 50
SMS BW 2018-05
Betriebliche Weisung 2018-05 Einweisung von Eisenbahnbetriebspersonal
Nachweis der betrieblichen Einweisung (SMS) Das Formblatt BW 2018-05_FB ersetzt das Formblatt BW 2017-02. Die Einweisung von Eisenbahnbetriebspersonal wird zukünftig auf dem neuen Formblatt dokumentiert. Das Formblatt ist, für eindeutige Zuordnung der eingewiesenen Personale, doppelseitig auszudrucken. Das alte Formblatt BW 2017-02 ist ungültig und darf für neue Einweisungen nicht mehr verwendet werden. Bereits angefangene Formblätter dürfen bis zum Abschluss der Baustelle weitergeführt werden. Neuerungen – Prüfen der Zusatzbescheinigungen von Tf und Tf ZWB 1,) Alle eingewiesenen Mitarbeiter haben die Spalten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 auszufüllen 2.) Tf ZWB und Tf haben zusätzlich die Spalten 41 oder 42, sowie die Spalte 43 und 44 auszufüllen 3.) Der einweisenden Mitarbeiter der Schweerbau GmbH & Co. KG lässt sich von jedem auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Tf den Führerschein und Zusatzbescheinigung vorlegen. Dabei sind mindestens die Angaben des Tf aus den Spalten 41-44 zu prüfen, siehe Abbildung 1, und mit der vorgelegten Zusatzbescheinigung zu vergleichen. Die Prüfung der Zusatzbescheinigung wird durch das Eintragen des Namenskürzels in Spalte 45 durch den Einweisenden dokumentieren.
Abbildung 1: Zu prüfenden Angaben der Zusatzbescheinigung
Nachweis der Unterweisung der Arbeitskräfte (QMS) Jeder Beschäftigte auf einer Bau- oder Arbeitsstelle muss gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb der Arbeitsstelle gesichert werden. Das Verfahren bleibt unverändert. Diese allgemeine Einweisung ist bei Schweerbau im Qualitätsmanagement geregelt und für alle Beschäftigten auf der Baustelle verpflichtend. Der Nachweis erfolgt mit dem Vordruck F32.1. Der Vordruck ist in der aktuellen Version im Schweerbau Handbuch (Startseite) verfügbar.
Datum Herausgeber Verantwortlich für den Inhalt 29.08.2018 Eisenbahnbetriebsleitung EBL Zur Kenntnis und Beachtung Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeug ZWB, ÖBL, MD, Bauleiter, Baulogistiker
Formblatt Nachweis der betrieblichen Einweisung
Dokument: BW 2018-05
Datum: 29.08.2018
Ausgabe: 1 Industriestraße 12 ٠ 31655 Stadthagen ٠Telefon (05721) 7804-0 ٠ Telefax (05721) 7804 50
SMS Formblatt BW 2018-05
‐NUR DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN‐
Baumaßnahme:
Strecke:
von km : bis km: und GR:
Bahnhof /‐höfe o. Betriebsstelle/‐n:
Einweisender:
Name: Vorname:
Firma:
Telefon:
Mail:
Funktion:
EBL: ÖBL: beauftrage Person: sonstige: Hiermit wird bestätigt, dass für o.g. Maßnahme die eingewiesene Person mit den Besonderheiten der o.g. Strecke, der o.g. Betriebsstellen, den bahnspezifischen Gefahren, eisenbahnbetrieblichen Besonderheiten, insbesondere aus Gründen der Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, den umweltrelevanten Besonderheiten, sowie den örtlich vorhandenen Anlagen der Örtlichkeit (Strecke/Bahnhöfe/Betriebsstellen) vertraut gemacht und entsprechend eingewiesen wurde. Mit der Unterschrift bestätigt die eingewiesene Person die Einweisung verstanden und die nachfolgend genannten Unterlagen erhalten zu haben. Die eingewiesene Person ist damit in der Lage betriebssicher und eigenverantwortlich Tätigkeit im Eisenbahnbetrieb auszuüben. Triebfahrzeugführer tragen selbstständig und unaufgefordert die Daten ihrer Zusatzbescheinigung in die Spalten 41, 42, 43 und 44 ein. Die Spalte 5 ist von allen Mitarbeitern auszufüllen. Mit dem Prüfvermerk in Spalte 45 bestätigt der Baulogistiker / Bauleiter den Führerschein und die Zusatzbescheinigung geprüft zu haben.
ausgehändigte Unterlagen: BETRA Nr.:
Lagepläne der Bahnhöfe: Auszug aus dem Betriebsstellenbuch:
Auszug aus dem Streckenbuch: Auszug aus dem Ersatzfahrplan:
Auszug aus der La: sonstiges:
Formblatt Nachweis der betrieblichen Einweisung
Dokument: BW 2018-05
Datum: 29.08.2018
Ausgabe: 1 Industriestraße 12 ٠ 31655 Stadthagen ٠Telefon (05721) 7804-0 ٠ Telefax (05721) 7804 50
SMS Formblatt BW 2018-05
‐NUR DOPPELSEITIG AUSDRUCKEN‐
1 2 3 41 42 5 43 44 45 6 7
Name Vorname Rb
/ Zf
Tf ZWB
Tf
EVU Nummer der Zusatzbescheinigung
Ausstellungs‐datum
Prüfverm
erk
Datum der Einweisung
Unterschrift
___________________________________________ ___________________________ Unterschrift Einweisender Ort, Datum
* Wird
nur durch Schweerbau
ausgefüllt * W
ird nur durch Schweerbau
ausgefüllt * W
ird nur durch Schweerbau
ausgefüllt