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U700 Koordinierungsstelle Dienstunfall Stand: 08/2018 Seite 1 von 3 Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall Postfach 10 02 07 93002 Regensburg Gz: Geschäftszeichen bitte angeben! Antrag auf Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen nach Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Rechtsgrundlage Art. 97 BayBG 1) 1 Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2 Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist. 2) 1 Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2 Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird. (3) 1 Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2 Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). 3 Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4 Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden. Vom Antragsteller auszufüllen A. Angaben zur Person 1. Vor- und Zuname Geburtsdatum 2. Anschrift der Familienwohnung 3. Bezeichnung und Anschrift der Dienstelle 4. Telefonnummer dienstlich: privat: __ __

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U700 Koordinierungsstelle Dienstunfall Stand: 08/2018 Seite 1 von 3

Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall Postfach 10 02 07 93002 Regensburg

Gz: Geschäftszeichen bitte angeben!

Antrag auf Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen nach Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Rechtsgrundlage Art. 97 BayBG

1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist.2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG).3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

Vom Antragsteller auszufüllen

A. Angaben zur Person

1. Vor- und Zuname

Geburtsdatum

2. Anschrift der Familienwohnung

3. Bezeichnung und Anschrift der Dienstelle

4. Telefonnummer dienstlich: privat:

__

__

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U700 Koordinierungsstelle Dienstunfall Stand: 08/2018 Seite 2 von 3

B. Angaben zum erlittenen Angriff

1. Name und Anschrift des Schädigers

2. Datum und Ort des Ereignisses

3. Wurde das Ereignis als Dienstunfall gemeldet nein ja

4. Wurde das Ereignis durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft untersucht? nein ja, bitte Ermittlungsbehörde angeben!

5. Wurde durch ein strafrechtliches Urteil oder einen Strafbefehl ein vorsätzliches Handeln des Schädigers festgestellt?

nein ja

Bezeichnung des Gerichts:

Aktenzeichen:

Datum der Entscheidung:

C. Angaben zum erlittenen Angriff

1. Wurde der Schmerzensgeldanspruch gerichtlich festgestellt oder ein gerichtlicher Vergleich hierüber geschlossen?

nein ja

Feststellung durch rechtskräftiges Urteil

Bezeichnung des Gerichts:

Aktenzeichen:

Datum der Entscheidung:

Einigung durch Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Bezeichnung des Gerichts:

Aktenzeichen:

unwiderruflicher Vergleich vom:

Hinweis: Durch Vollstreckungsbescheide werden Schmerzensgeldansprüche nicht im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG rechtskräftig festgestellt.

2. Ist die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches (teilweise) erfolglos verlaufen?

nein ja

(teilweise) erfolglose Vollstreckungsversuche am:

noch ausstehender Betrag: Euro

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Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landesamt für Finanzen, -Zentralabteilung-, Rosenbachpalais,

Residenzplatz 3, 97070 Würzburg (Telefon: 0931 4504 6770; E-Mail: [email protected]).

Die Daten werden erhoben, um die Festsetzung von Dienstunfallfürsorgeleistungen nach dem BayBeamtVG und

Sachschadenersatz sowie Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen nach dem BayBG zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) und c), Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b), Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a)

und b) DSGVO, Art. 4, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG).

Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und die Rechte bei der Verarbeitung der Datenerhalten Sie im Internet

unter http://www.lff.bayern.de/ds-info.

Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch unter obigen Kontaktdaten. Unseren behördlichen Datenschutz-beauftragten

erreichen Sie unter Landesamt für Finanzen, - Datenschutzbeauftragter -, Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, 97070 Würzburg

(Telefon: 0931 4504 6767; E-Mail: [email protected]).

Ich versichere auf Dienstpflicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben

Ort, Datum Unterschrift

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen (Art. 97 Abs. 3 BayBG)

1. Sämtliche erhaltenen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils bzw. des Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPOim Original

2. Klagebegründung und der Nachweis der erfolglosen Vollstreckungsversuche (Pfändungsprotokoll nach § 762 ZPO oderVorlage eines mit einem Übereinstimmungsvermerk des Gerichtsvollziehers versehenden Abdrucks desVermögensverzeichnisses nach §§ 802 c, 802 f ZPO) in Kopie