Herzlich Willkommen zu Domain-Recht. Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform...

Preview:

Citation preview

Herzlich Willkommen zu

Domain-Recht

www-http-URL/URI-Domain-DNS

World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource Identifier Domain Name System

Begriff und Arten von Domains

Netzwerke – „IP-Adresse“ Was bezeichnet die IP-Adresse www, second level domain,

top level domain Für was stehen top level domain´s

Country code TLD

Begriff und Arten von Domains

Bestimmte Arten von generic TLDBsp.: com, gov, mil….

Domain als Ausgangspunkt mehrerer Anwendungsbereiche:- e-mail: name@firma.at- Hompage: www.firma.at

Beachte: „Domain wird nicht benötigt“

Wie ist die InternetDomain rechtlich einzuordnen

Unverbrauchbare, bewegliche und unkörperliche Sache

Gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden

Pfändbarkeit

Rechtliche Grundlage

Kein eigenes Internet-Gesetz

B2B, B2C, C2C

ABGB

Registrierung der InternetDomain

Nic.at

Vertragsabschluss gem AGB der Nic

Zuteilung einer Internet Domain

Domainvergabe

Wie komme ich zu einer eigenen Domain?

Was soll und darf ich verwenden?

First come - first served

First Come - first served:  Der große Irrtum mit dem

Prioritätsprinzip

Sachsenspiegel

nic.at

Priorität bei Kollision von Schutzrechten

DomainName und Persönlichkeitsschutz des

§43 ABGB

Nur jener Domain, der einen Namen enthält oder namensmäßig anmutet!

Namen/Firmenrecht

Bsp.: fpo.at - fpoe.atSchutz nach §43 ABGB gegen

unbefugten Namensgebrauch

Ansprüche: Unterlassungsansprüche und bei Verschulden auch Schadenersatz

Schutzbereich §43 ABGB und § 37 HGB

§37 HGB schützt nur vor Interessenverletzung durch unbefugten Firmengebrauch (bei eingetragenen)

§37 HGB gewährt daher nur Unterlassungsanspruch

Das UWG und InternetDomain

Relevante Tatbestände des UWG sind die §1, 2 und 9

Sittenwidrige DomainNamen gem §1 UWG

Kundenfang Behinderung Ausbeute Rechtsbruch

Irreführende DomainNamen gem § 2 UWG Für Irreführung ist wesentlich, dass

die Angaben geeignet sind, den InternetUser in die Irre zu führen.

Bsp.: oe3.com, Täuschung keine Verbindung mit ORF, (com hilft nicht )

Irreführende Gattungsbegriffe nach §2 UWG

Bsp.: - rechtsanwälte-tirol.at - amtsgericht.at

Kennzeichenmissbrauch gem §9 UWG

Voraussetzung: Benutzung im geschäftlichen Verkehr (bei §1, 2 ist auch der Wettbewerbszweck wichtig)

www.buecher.de, ist Missbrauch, da für diese Gattung nur diese Bezeichnung stehen kann!

Verwechslungsgefahr nach §9 UWG

Bsp.: www.gewinn.at, Verwechslungsgefahr zwischen dem Wirtschaftsmagazin und einem Gewinnspielveranstalter,

Im konkreten Fall verneinte der OGH aber die Anwendung des §9 UWG

Markenschutz gegen identische InternetDomains

§10 abs 1 Z 1 MSchG = Doppelidentität

Entscheidend ist also der Domain Name und nicht der InternetDomain für die Identitätsprüfung, TLD bleibt außer Betracht

Haftung der Vergabestelle

Das Problem der Verbreitung von unerlaubten Inhalts durch Domain´s

Bsp www.fpo.at, klage ging nicht gegen den Ersteller (Amerikaner), sondern gegen nic.at

Haftung der Vergabestelle

Wann haftet nic.at? (Strittig)

Eine Rechtsverletzung im Sinne der Haftung liegt dann vor, wenn auch ein juristischer Laie die Rechtsverletzung offenkundig erkennen hätte können.

fpo.at fpoe.at

Der Wert einer Domain

Enormer wirtschaftlicher Wert, Bsp. Tavalua, .tv (26 Km²)

Verkauf von Länderdomains ist die Ausnahme, verkauf von second-level domain´s häufiger

Bsp. Mozart.at

Die österreichischen Domains 

Bis 1996 gab es kein .at

Registrierung unter Schubladenco.at, or.at, ac.at, gv.at

Die internationalen Domains

Die Top Level Domains

- die Länderdomains - die generischen Domains

alte/neue (2001)

Die internationale Domainverwaltung

Die Koordination der Vergabe

Pläne zur Einführung der .eu-Domain

Domainstreitigkeiten

Registrierung: 1997: 10.0002002: 270.000

Bereits 25 OGH Entscheidungen

Der gerichtliche Domainstreit

Recommended