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In alle Lebensbereichen ist das Internet inzwischen für viele präsent: ob im Computer am Arbeitsplatz, zu Hause und in der Schule oder mobil auf dem Smartphon an fast jedem beliebigen Ort. Es bietet vielseitige Möglichkeiten, Informa-tionen auszutauschen, Wissen zu erwerben, Dinge zu kau-fen oder zu verkaufen, an verschiedenen Orten gemeinsam an einem Projekt zu arbeiten, mit Freunden in Kontakt zu treten, zu spielen oder einfach Texte, Musik und Filme zu konsumieren.
Damit sind Themen, die zuvor eher einem begrenzten Kreis von Internetaktivisten vorbehalten galten, in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Ebenso sind sie in den Medien wie auch in der öffentlichen Diskussion stets präsent: Ob es die Diskussion um Raubkopien und das Urheberrecht ist oder der Schutz von persönlichen Daten, ob es die Sicher-heit von Onlineüberweisungen oder die Sperrung von uner-wünschten Inhalten betrifft. Längst ist deutlich geworden, dass alle Bereiche unseres täglichen Lebens und jeder Nut-zer betroffen sind.
Oft sind die technischen Details dieser Themen nur Compu-terspezialisten verständlich und die rechtlichen Zusammen-hänge allein Juristen einsichtig. Zudem sind es Diskussionen, die mit einer Unmenge von meist englischen Fachbegriffen geführt werden. Da bleibt es nicht aus, dass bei einigen die Suche nach Antworten auf viele dieser Fragen eher Frustra-tion als Aufklärung auslöst.
Als „faq” (frequently ask questions) bezeichnet man die häufig gestellten Fragen, auf die viele Nutzer stoßen und die dann beispielsweise bei einem Computerprogramm in den beiliegenden Erläuterungen oder in der Hilfe-Funktion auf-gelistet werden. Unsere Broschüre greift die häufig gestell-ten Fragen zur Netzpolitik – also den politischen Rahmenbe-dingungen, Gesetzen und Regelungen, die das Internet im weitesten Sinne betreffen – auf. Sie bietet kurze und ver-ständliche Antworten und richtet sich weniger an Fachleute als vor allem an die, denen die technischen, juristischen und politischen Zusammenhänge noch nicht vertraut sind. Wir wollen ihnen damit Zugänge zu diesen wichtigen Themen eröffnen, die jetzt und auch zukünftig die Entwicklung der Informationsgesellschaft maßgeblich bestimmen.
Die wichtigsten Fragen unD antworten
zu internet unD Digitaler gesellschaFt
Titel
motiv:
© foto
lia,
Dec
kbla
tt 1
: ka
llejipp /p
hoto
case
.com
, D
eckb
latt
2:
© s
trix
code
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3:
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hoto
case
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, In
nen
teil
alle
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Pav
el I
gnat
ov
- foto
lia.c
om
netzpolitikhäuFig gestellte Fragen
Im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftungherausgegeben von Tobias Wangermann
Erarbeitet vom buero fuer neues denken (Stefan Gehrke, Daniel Roleff) sowie Dr. Robert Grünewald, Ralf Güldenzopf, Dr. Stefan Henne wig, Dr. Kristina Hucko, Patricia Romanowsky, Michael Sieben und Bernhard Stengel
Konrad-Adenauer-Stiftung, Berlin 2013
ISBN 978-3-944015-42-2
www.kas.de
was ist Vorratsdatenspeicherung?
wann kann ich eine abmahnung bekommen?
was ist e-partizipation?
warum twittern plötzlich so viele politiker?
wer entscheidet über netzpolitik?
Diese und andere Fragen und natürlich
die antworten zu internet und digitaler
GesellschaftfindenSieindieserBroschüre.
Infoflip is a registered trademark. This Infoflip is Made in Germany by Infoflip Medien GmbH. IF.G.09.00815.B.01
In alle Lebensbereichen ist das Internet inzwischen für viele präsent: ob im Computer am Arbeitsplatz, zu Hause und in der Schule oder mobil auf dem Smartphon an fast jedem beliebigen Ort. Es bietet vielseitige Möglichkeiten, Informa-tionen auszutauschen, Wissen zu erwerben, Dinge zu kau-fen oder zu verkaufen, an verschiedenen Orten gemeinsam an einem Projekt zu arbeiten, mit Freunden in Kontakt zu treten, zu spielen oder einfach Texte, Musik und Filme zu konsumieren.
Damit sind Themen, die zuvor eher einem begrenzten Kreis von Internetaktivisten vorbehalten galten, in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Ebenso sind sie in den Medien wie auch in der öffentlichen Diskussion stets präsent: Ob es die Diskussion um Raubkopien und das Urheberrecht ist oder der Schutz von persönlichen Daten, ob es die Sicher-heit von Onlineüberweisungen oder die Sperrung von uner-wünschten Inhalten betrifft. Längst ist deutlich geworden, dass alle Bereiche unseres täglichen Lebens und jeder Nut-zer betroffen sind.
Oft sind die technischen Details dieser Themen nur Compu-terspezialisten verständlich und die rechtlichen Zusammen-hänge allein Juristen einsichtig. Zudem sind es Diskussionen, die mit einer Unmenge von meist englischen Fachbegriffen geführt werden. Da bleibt es nicht aus, dass bei einigen die Suche nach Antworten auf viele dieser Fragen eher Frustra-tion als Aufklärung auslöst.
Als „faq” (frequently ask questions) bezeichnet man die häufig gestellten Fragen, auf die viele Nutzer stoßen und die dann beispielsweise bei einem Computerprogramm in den beiliegenden Erläuterungen oder in der Hilfe-Funktion auf-gelistet werden. Unsere Broschüre greift die häufig gestell-ten Fragen zur Netzpolitik – also den politischen Rahmenbe-dingungen, Gesetzen und Regelungen, die das Internet im weitesten Sinne betreffen – auf. Sie bietet kurze und ver-ständliche Antworten und richtet sich weniger an Fachleute als vor allem an die, denen die technischen, juristischen und politischen Zusammenhänge noch nicht vertraut sind. Wir wollen ihnen damit Zugänge zu diesen wichtigen Themen eröffnen, die jetzt und auch zukünftig die Entwicklung der Informationsgesellschaft maßgeblich bestimmen.
Die wichtigsten Fragen unD antworten
zu internet unD Digitaler gesellschaFt
Titel
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netzpolitikhäuFig gestellte Fragen
Im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftungherausgegeben von Tobias Wangermann
Erarbeitet vom buero fuer neues denken (Stefan Gehrke, Daniel Roleff) sowie Dr. Robert Grünewald, Ralf Güldenzopf, Dr. Stefan Henne wig, Dr. Kristina Hucko, Patricia Romanowsky, Michael Sieben und Bernhard Stengel
Konrad-Adenauer-Stiftung, Berlin 2013
ISBN 978-3-944015-42-2
www.kas.de
was ist Vorratsdatenspeicherung?
wann kann ich eine abmahnung bekommen?
was ist e-partizipation?
warum twittern plötzlich so viele politiker?
wer entscheidet über netzpolitik?
Diese und andere Fragen und natürlich
die antworten zu internet und digitaler
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GRUNDLAGENWORUM GEhT ES?
Wer entscheidet über Netzpolitik?
Wer entscheidet über Netzpolitik?
Die Frage, wer über die Netzpolitik entscheidet, führt direkt zum
Kern des Problems. Denn mit der fortschreitenden Digitalisierung
ist das Netz mehr und mehr zu einem Lebensraum geworden. So
vielfältig wie die Anwendungen des Internets, so vielfältig sind
auch die Regulierungsbereiche und regulierenden Institutionen.
Die Frage muss also eher lauteten, wer über welchen Bereich in
der Netzpolitik entscheidet.
Für Datenschutz und Jugendschutz beispielsweise sind primär
auch im Internet die Bundesländer zuständig. Hier gibt es wiede-
rum verschiedene Institutionen, die diese Aufgaben wahrnehmen.
Für die Regelung des Onlinehandels, der Infrastruktur und auch
des Verbraucherschutzes ist in erster Linie der Bund zuständig.
Geregelt sind die verschiedenen Verantwortungen in einer Viel-
zahl von Gesetzen und Staatsverträgen der Länder. Und immer
stärker sind auch europarechtliche Verordnungen und Richtlinien
zu berücksichtigen.
Daneben ist das Internet auch geprägt von einer nicht-staatlichen
Regulierung. Die Vergabe der Domains, also der Website-Adressen,
erfolgt in Deutschland zum Beispiel über eine Genossenschaft.
International wird durch die Internet Corporation for Assigned Na-
mes and Numbers (ICANN) geregelt, dass jede Domain und jede
IP-Adresse nur einmal vergeben wird. Das ist die entscheidende
Voraussetzung dafür, dass im Netz nicht das Chaos ausbricht und
jede Seite erreichbar bleibt. Während die Vorläufer-Organisation
noch im Auftrag der US-Regierung tätig war, arbeitet die ICANN
ohne staatliche Aufsicht oder demokratische Legitimation. Bera-
tend beteiligt sind hier aber auch Regierungsvertreter.
Auch in Teilbereichen der netzpolitischen Regulierung, für die in
Deutschland Bund oder Länder zuständig sind, werden immer mehr
Ansätze der regulierten Selbstregulierung getestet und durchge-
führt. Insbesondere wegen der Vielzahl an Akteuren allein auf
nationaler Ebene, wird in Deutschland vielfach der Ruf nach einem
Internet-Ministerium oder einem Staatminister erhoben, bei dem
die Kompetenzen gebündelt werden sollen.
Natürlich sind an der politischen Debatte um die Entscheidungen
in der Netzpolitik viele Akteure beteiligt. Dazu gehören nicht nur
Interessenverbände der Wirtschaft, sondern u. a. auch Vereine,
die sich diesen Themen besonders widmen.
TIPP:
Der Deutsche Bundestag hatte 2010 eine Enquete-Kommission „Internet und Digitale Gesellschaft” eingesetzt, die aus Abgeordne-ten und Sachverständigen bestand und für das Parlament Lösungs-ansätze zu netzpolitischen Themen als Entscheidungs vorbereitungen erarbeiten sollte. Mehr Informationen finden Sie unter http://www.bundestag.de/internetenquete/index.jsp.
aus dem Bereich der öffentlichen Hand sein. Oft werden
Dienstleister mit dem Betreiben dieser Server beauftragt.
n Das Adress-System des Internets beruht auf Regeln, die
durch die Internet Corporation for Assigned Names and
Numbers (ICANN) aufgestellt und verwaltet werden.
Die ICANN ist eine Non-Profit-Institution in den USA.
n Die Datenleitungen gehören den unterschiedlichsten
Telekommunikationsfirmen, teilweise staatlich oder auch
privatwirtschaftlich organisiert.
„Den” Inhaber des Internets gibt es somit gar nicht. Dass das
Internet insgesamt nicht jemand Bestimmtem gehört, zeigt sich
daran, dass niemand die Macht hat, das ganze Internet sofort
„abzustellen”. Und das ist ja auch gerade die Idee (dezentrale
Verbindungs- und Dienstredundanz), die hinter dem Vorläufer des
Internets (Arpanet) stand. Bemühungen, das Internet „national”
(z. B. durch China, Iran oder teilweise auch die Türkei) zu be-
schränken, setzen besonders auf Manipulationen des Adress-
Systems und der Datenleitungen.
Wem gehört das Netz?
Wem gehört das Netz?
Zur Beantwortung der Frage muss man kurz beschreiben, wie das
Internet eigentlich aufgebaut ist. Unter dem Begriff „Internet” ist
ein dezentrales System bekannt, bei dem man von einem belie-
bigen Ort auf Dienste und Daten zugreifen kann. Dieses dezentral
organisierte Gesamt-System, das auf verschiedenen Bausteinen
beruht, stellt erst in seiner Gesamtheit das dar, was im Allgemeinen
als Internet verstanden wird. Im Einzelnen sind dies:
n Inhalte, z. B. Texte, Bilder oder Filme,
allgemeine „Daten und Dienste”, die auf
n leistungsstarken Rechnern mit entsprechender
Serversoftware gespeichert sind und unter
n bestimmten Adressen innerhalb eines speziellen
Regelsystems in einem
n Netz aus Datenleitungen und -verbindungen erreichbar sind.
Nach dieser schematischen Darstellung des Aufbaus des Internets
kann nun geklärt werden, wem diese einzelnen Bausteine gehören,
die das Internet ausmachen.
n Die Inhalte gehören den jeweiligen Autoren und Rechte-
inhabern, also potenziell Millionen von Nutzern.
n Bei den Rechnern/Servern ist die Zuordnung ebenso einfach.
Die Rechner gehören den jeweiligen Eigentümern, dies
können Firmen, Privatleute, Universitäten oder Betreiber
Eine aktive Bürgerbeteiligung ist für eine funktionierende De-
mokratie von ähnlichem Wert wie die Durchführung von Wahlen.
Bürger beteiligen sich dabei in politischen Planungs- und Entschei-
dungsprozessen, sowohl in formellen Verfahren als auch durch
informelle Konsultationen oder Foren. Ein großer Teil von Partizipa-
tionsverfahren hat sich ins Internet verlagert, bzw. wird dort durch
entsprechende Portale ergänzt. Diese Art der Beteiligung nennt
man E-Partizipation oder auch elektronische Bürgerbeteiligung.
Die Vorteile von internetgestützten Partizipationsverfahren liegen
in der größeren Reichweite sowie in der Unabhängigkeit von Ort
und Zeit für die Beteiligten. Traditionelle Bürgerbeteiligungsformen
finden hauptsächlich auf kommunaler Ebene statt und werden
dementsprechend größtenteils auch nur dort wahrgenommen.
Über das Internet entsteht die Möglichkeit, auch außerhalb der
Kommune Aufmerksamkeit für die Sache zu erregen und Beteili-
gung zu fördern. Außerdem kann eine Vielzahl von Bürgern sehr
gezielt an konkreten Ergebnissen arbeiten, zum Beispiel durch
eine Forendiskussion zum Thema Stadtentwicklung. Das Internet
eignet sich gut als Steuer- und Koordinationswerkzeug.
Formelle Angebote werden in der Regel von Regierung und Ver-
waltung initiiert, so zum Beispiel die Online-Bürgerhaushalte oder
Beteiligungsverfahren zu Planungsprozessen wie Bauleitplanung,
Regionalplanung und Planfeststellungsverfahren. Die Rechtsver-
bindlichkeit ist dabei sehr unterschiedlich. Bei einigen Bürgerhaus-
halten werden die Ergebnisse der Beteiligungsphase als Empfeh-
lung gewertet, die letztendliche Entscheidung über die Verteilung
der Haushaltsmittel verbleibt aber in der Hand der Legislative.
Andere reservieren einen Teil der Haushaltsmittel über dessen
Verwendung die Bürger mehrheitlich entscheiden. Die bekanntes-
te formelle Beteiligungsform auf Bundesebene ist die sogenannte
E-Petition, die das im Grundgesetz verankerte Petitionsrecht seit
2005 um eine internetgestützte Eingabeform erweitert.
Reichweite erhöhen
E-Partizipationsformate, die von einzelnen Bürgern oder Nicht-
regierungsorganisationen initiiert werden, haben dagegen meist
einen informellen Charakter. Dies sind beispielsweise Kampagnen-
plattformen, bei denen sich Bürger für bzw. gegen eine bestimmte
politische Entscheidung oder Planung einsetzen.
Auch die Politik nutzt seit einiger Zeit verstärkt informelle Bürger-
beteiligungsverfahren, insbesondere konsultative und „kollabora-
tive” Formate. Durch die Einbeziehung einer größeren Anzahl von
Akteuren vergrößert sich die Informationsgrundlage und Ideen-
vielfalt und damit das Sichtfeld bei politischen Fragen. Der voran-
gestellte Bürgerdialog kann auch die Legitimation von politischen
Entscheidungen stärken.
Was heißt E-Partizipation?
Was heißt E-Partizipation?
Source Anwendung „Liquid Feedback” genutzt, um über das Netz zu innerparteilichen Entscheidungen zu gelangen. Liquid Feedback
spiegelt dabei nicht nur das Prinzip der Stimmrechtsdelegation,
sondern beinhaltet auch kollaborative und interaktive Werkzeuge.
Nutzer können also nicht nur innerhalb der Software abstimmen
und delegieren, sondern selbst Inhalte wie z. B. Gesetzesentwür-
fe oder Parteitagsanträge einbringen, über die abgestimmt wird.
Neben der Abstimmung und der Erstellung von Inhalten ist die
Diskussion der Inhalte innerhalb der Gruppe die dritte wichtige
Säule der Software-Anwendung.
Eine weitere Software, die das Prinzip von liquid democracy abbil-
det, ist „Adhocracy”, die nicht nur von der Enquête-Kommission
des Bundestags „Internet und Digitale Gesellschaft”, sondern auch
von der SPD oder der Linkspartei genutzt wird. Adhocracy ist
ebenfalls eine Open-Source Software und wird vom Verein Liquid-
Democracy e. V. betrieben.
Im Wesentlichen sind sich Liquid Feedback und Adhocracy sehr
ähnlich. Unterschiede findet man lediglich in der Nutzerführung,
der Benutzeroberfläche und der Struktur der Daten. Anwendung
finden beide momentan bei Parteien, Verbänden und Nichtregie-
rungsorganisationen. Hauptkritikpunkt an beiden ist die mangelnde
Übersichtlichkeit bei großen Teilnehmerzahlen. Sie eignen sich da-
her eher für eine Anwendung in kleinen, geschlossenen Gruppen.
Was ist Liquid Democracy?
Was ist Liquid Democracy?
Ein besonderes Phänomen der netzpolitischen Debatte der ver-
gangenen Jahre ist die Entstehung einer „Internet-Partei”, der
Piratenpartei. Ihr Hauptanliegen ist die informationelle Selbstbe-
stimmung; ihren inhaltlichen Fokus legt sie dabei auf digitale Kom-
munikationstechniken. Neben einigen Achtungserfolgen – unter
anderem ist sie seit Oktober 2011 im Berliner Abgeordnetenhaus
vertreten – fand auch ein neues, von ihnen vertretenes und prak-
tiziertes Demokratiekonzept viel Beachtung: liquid democracy.
Im Kern handelt es sich bei diesem Konzept um eine Mischform von
repräsentativer und direkter Demokratie. In der repräsentativen
Demokratie wird ein Delegierter für eine bestimmte Zeitspanne
gewählt und trifft alle Entscheidungen im Parlament stellvertretend
für die Wähler. Die Idee von liquid democracy (oder auch delegated
democracy) ist es, dieses System etwas flexibler zu gestalten und
die eigene Stimme ständig „im Fluss” zu halten. Das heißt, von
Fall zu Fall zu entscheiden, wann man seine Stimme an jemand
anderen delegieren will und wann man lieber selbst abstimmen
möchte. Durch dieses Konzept sollen basisdemokratische Entschei-
dungsprozesse auch für große Teilnehmerzahlen besser umsetzbar
gemacht werden.
Verschiedene Softwarelösungen setzen diese Form der Entschei-dungsfindung technisch um. Von der Piratenpartei wird die Open-
Bei der jüngsten Auseinandersetzung um das Urheberrecht geht
es vor allem um drei Streitpunkte: Das sogenannte Filesharing
(Tauschbörsen) und unerlaubte Downloaden von Netzinhalten,
das Zusammenstellen von Pressetexten und Bildern im Netz durch
sogenannte Aggregatoren (z. B. Google News) sowie schließlich
auch das Abmahngebaren der Urheberseite gegenüber Nutzern.
Ausgangspunkt des Streits ist die EU-Urheberrechts-Richtlinie von
2001, die in nationales Recht zu übersetzen ist und eine restriktive
Regelung vorsieht, die dem Gesetzgeber nur wenig Spielraum
lässt. Im Zuge der erforderlichen Neuregelung verlangt die Ton-
trägerindustrie, von der Bundesregierung eine rechtliche Lösung
der Frage, wie der Diebstahl von Musik und anderer Medieninhalte
im Internet (Download, Filesharing) wirksam verhindert werden
könne.
Gegen diese enge Auslegung des Urheberrechts wenden sich
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler, weil es im Zuge der
jüngsten Entwicklung nur noch um eine Rechteverwertung gehe
(Abmahn-Gewerbe) ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gesell-
schaft und Allgemeinheit. Politisch wendet sich die Piratenpartei
dagegen, weil sie in geistigen Produkten ein Allgemeingut sieht,
den Urheber nur als einen Vermittler. Die Digital-Wirtschaft hat
ein Interesse am Vertrieb ihrer leistungsfähigen Softwareprodukte,
die oft auch Kopien und die Umgehung des Kopierschutzes ermög-
lichen, und verweist auf die Verantwortung des Gesetzgebers.
Hinsichtlich der Zusammenstellung von Pressetexten im Netz ste-
hen sich Verlage und Aggregatoren gegenüber. Hierbei geht es vor
allem um die Nutzung von Textausrissen und Vorschaubildern auf
Angeboten wie etwa Google News. Die Verleger drängen auf eine
Regelung, die ihnen eine Gebühr für die Erlaubnis zum Nutzung
zugesteht. Vor allem Google lehnt dies ab.
Vielleicht wird in der amerikanischen Bedeutung des Copyrights am
ehesten deutlich, dass es beim Schutz geistigen Eigentums um die
materielle und damit in vielen Fällen um die existenzielle Dimensi-
on der Autorenschaft, also um berufliches und existenzielles Über-
leben von Autoren, Literaten und Künstlern geht. Insofern sehen
deutsche Rechtswissenschaftler auch in der Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG den Anker und Ausgangspunkt für eine Neuregelung
des Urheberrechts, an dem sich die Diskussion orientieren müsse.
Warum gibt es Streit um das Urheberrecht?
Warum gibt es Streit um das Urheberrecht?
TIPP:
Florian Mächtel, Ralf Uhrich und Achim Förster: n Geistiges Eigentum: Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht (3. Aufl., 2011)
Ilja Braun: n No Copyright – vom Machtkampf der Kulturkonzerne um das Urheberrecht (2012).
Ferner gibt es Vorschläge für nutzungsunabhängige, pauschale
Vergütungsmodelle, wie etwa eine Kulturflatrate, die von den
Grünen propagiert wird. CDU/CSU, FDP und SPD sprechen sich aus
verfassungsrechtlichen Erwägungen gegen Zwangsabgaben aus.
Die Union fordert eine Weiterentwicklung bestehender individu-
eller Abrechnungsmodelle im Interesse der anbietenden Urheber.
Im Wissenschaftsbereich wird dagegen mit dem „Open Access”
Modell eine weitgehend freiere Nutzung vorgeschlagen, um die
Innovationskraft in Forschung und Ausbildung zu unterstützen.
Der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sind jedoch Gren-
zen gesetzt. Für wichtiger halten Experten eine umfängliche Auf-
klärung der Nutzer, um so die Akzeptanz für das Urheberrecht und
das Bewusstsein für das geistige Eigentum zu fördern. Auch die
immer mehr um sich greifende Abmahnpraxis wird von Experten
eher für kontraproduktiv gehalten, wenn es um den angestrebten
Interessensausgleich zwischen Urhebern und Verbrauchern geht.
Wie können wir die Rechte von Urhebern im Netz sichern?
Wie können wir die Rechte von Urhebern im Netz sichern?
Bei der Neuregelung des Urheberrechts kann es nicht um eine
einseitige Besserstellung von Urhebern, also Autoren und Künst-
lern gehen. Vielmehr ist es notwendig, auf einen Ausgleich der
Interessen aller Beteiligten, also auch der Konsumenten und der
Digitalwirtschaft zu achten. Gleichwohl sind Regelungen anzustre-
ben, die sicher stellen, dass Urhebern durch Rechtsverletzung kein
materieller Schaden zugefügt wird.
Ausgleich der Interessen
In der Diskussion sind mehrere Vorschläge. Für Presseerzeugnisse
etwa soll ein besonderes Leistungsschutzrecht gelten, das bereits
vom Bundeskabinett verabschiedet wurde und vom Deutschen
Bundestag beschlossen werden soll. Das Gesetz ist in der jetzigen
Form jedoch zwischen Regierung und Opposition umstritten. Kriti-
ker lehnen es ab, weil damit die gesellschaftlich wünschenswerte
Produktion journalistischer Inhalte gegenüber den Interessen der
Aggregatoren nicht hinreichend geschützt sei. Für die Beibehaltung
der Privatkopie als Einschränkung des Urheberrechts im Interesse
der Nutzer wie auch der Urheber plädieren indes alle im Bundestag
vertretenen Parteien.
TIPP:
Daphne Wolter und Bartel Schölgens: n Geistiges Eigentum – ein schützenswertes Gut! Aber wie? In: Analysen und Argumente, Konrad-Adenauer-Stiftung, Nov. 2012
Florian Mächtel, Ralf Uhrich und Achim Förster: n Geistiges Eigentum: Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht (3. Aufl., 2011)
Ein leistungsfähiger Zugang zum Internet ist heute im privaten
wie im gewerblichen Bereich wesentliche Voraussetzung für die Teil-
habe an den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten,
die das Internet bietet. Die flächendeckende Breitbandgrund-
versorgung hat daher hohe Priorität, nicht nur um eine Spaltung
der Gesellschaft in einen Teil mit und einen Teil ohne schnel-
lem Internetzugang zu verhindern, sondern auch um Deutsch-
land als Informations- und Dienstleistungsgesellschaft auf einem
wettbewerbsfähigen Niveau zu halten. Hinzu kommt durch eine
stark wachsende mobile Internetnutzung der Bedarf an schnellen
Funknetzen. Zurzeit nutzen mehr als zwei Drittel der Haushalte in
Deutschland Breitbandanschlüsse, 98,5 Prozent davon besitzen Zu-
gänge mit einer Bandbreite von mindestens 1 Megabit pro Sekunde.
Für rund 600.000 Haushalte – vor allem in ländlichen Räumen –
ist ein schnelles Internet jedoch noch nicht verfügbar. Für die
Versorgung dieser ländlichen Räume mit Hochleistungsnetzen ist
eine umfängliche Ausschöpfung von Synergien erforderlich. Ein
flächendeckender Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen ist
hier nur in Partnerschaft von Unternehmen, Bund, Ländern und
Kommunen zu bewältigen. Dabei ist jedoch von Vorteil, dass in
Deutschland ein historisch gewachsenes Telefon- und Kabelnetz
auf Kupferbasis existiert. Durch technische Innovationen (DSL,
VDSL) und Ergänzungen der bestehenden Infrastruktur (z. B parti-
eller Weiterverwendung von Kupferleitungen auf der letzten Meile)
können hohe Übertragungsraten erreicht werden. Daneben stellen
schnelle mobile Internetzugänge wie LTE einen wichtigen Baustein
für die Breitbandgrundversorgung insbesondere in entlegenen und
dünn besiedelten Regionen dar. Im April 2012 konnten so bereits
über 13 Millionen Haushalte insbesondere in diesen Regionen mit
Breitbandinternet versorgt werden.
Die Breitbandstrategie der Bundesregierung sieht vor, bis 2014 für
75 Prozent der Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von
mindestens 50 Megabit pro Sekunde zur Verfügung zu stellen, die
Flächendeckung mit 50 Mbit/s soll 2018 erreicht sein.
Wie weit sind wir mit dem Breitbandausbau?
Wie weit sind wir mit dem Breitbandausbau?
TIPP:
Der Breitbandatlas der Bundesregierung sowie das Breitbandportal www.zukunft-breitband.de geben Auskunft über die aktuelle Breitbandversorgungssituation von Privathaushalten in Deutschland.
Wie wichtig ist die Internetwirtschaft für Deutschland?
Wie wichtig ist die Internetwirtschaft für Deutschland?
Die Netzwirtschaft gehört zu den innovativsten Branchen in
Deutschland und ist nicht nur einer der wichtigsten Treiber für
Innovationen in den Anwenderbranchen, sondern ein wesentli-
cher Pfeiler des deutschen Wirtschaftswachstums. 81 Prozent der
Anbieter von Software und IT-Services sowie 78 Prozent der Hard-
warehersteller haben im Jahr 2010 neue Produkte oder Dienste
auf den Markt gebracht. Damit trug die Internet-Wirtschaft mit
75 Milliarden Euro zur Gesamtwirtschaftsleistung Deutschlands
bei – das entspricht 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP).
Bereits in den Jahren 1999 bis 2007 ging fast ein Viertel des BIP-
Wachstums in Deutschland auf den Einsatz von IT zurück. Somit
besitzt das Internet heute eine höhere Wirtschaftskraft als die
Branchen Bergbau sowie Hotel und Gastronomie.
Schaut man sich die Unternehmen an, wachsen kleine und mittel-
ständische Unternehmen, die das Internet intensiv nutzen, schnel-
ler als solche, die dies nicht tun. Diejenigen Unternehmen, die Mar-
keting, Vertrieb und den Austausch mit Kunden sowie Lieferanten
vorwiegend online managen, konnten ihre Umsätze innerhalb der
letzten drei Jahre um fast 20 Prozent steigern.
Das macht sich auch auf dem Arbeitsmarkt positiv bemerkbar:
93 Prozent der Firmen mit besonders hohen Internet-Aktivitäten
haben in den vergangenen drei Jahren auch neue Stellen geschaf-
fen: Ein deutliches Zeichen dafür, dass das Internet einen immer
wichtigeren Beitrag zum Wirtschaftswachstum und der Schaffung
von Arbeitsplätzen leistet.
Für die wirtschaftliche Entwicklung ist der Breitbandausbau elemen-
tar, denn die Breitbandkommunikation trägt in hochentwickel ten
Ländern bis zu einem Drittel zum Produktivitätswachstums bei.
Allein der Ausbau der Netzwerkinfrastruktur im Zehnjahres-
zeitraum 2010 bis 2020 wird zu einem direkten Anstieg des BIP von
33,4 Milliarden Euro führen. Zudem wird prognostiziert, dass in die-
sem Zeitraum bis zu 541.000 neue Arbeitsplätze in Deutschland
entstehen werden; mittelbar wird von weiteren 427.000 Arbeits-
plätzen ausgegangen. Insgesamt sollen durch den Breitbandaus-
bau 968.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
FAKTEN
WAS MUSS ICh WISSEN?
Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bietet
folgende Definition von Netzneutralität an:
„Der Begriff Netzneutralität bezeichnet die neutrale Übermitt-
lung von Daten im Internet, das bedeutet eine gleichberechtigte
Übertragung aller Datenpakete unabhängig davon, woher diese
stammen, welchen Inhalt sie haben oder welche Anwendungen die
Pakete generiert haben. Dies galt bislang als essentielle Eigenheit
des weltweiten Netzes. Da wachsende Datenmengen, technische
Machbarkeit und wirtschaftliche Interessen die Wahrung dieses
Prinzips zunehmend gefährden, wird sowohl in Deutschland wie
auch auf europäischer Ebene und in den USA die Notwendigkeit
einer gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität diskutiert.” 1
Die Übertragungsqualität der Datenpakete im Netz kann in vier
Kategorien gemessen werden. Dies sind im Einzelnen: Datenrate
(oft als Bandbreite bezeichnet), Verzögerung (engl. delay), Varianz
und Paketverlust. Unterschiedliche Dienste sind stark auf unter-
schiedliche Qualitäten angewiesen. So ist es bei IP-Telefonie wich-
tig, dass die Verzögerung niedrig ist, bei Surfen durchs Internet
und dem Download von Daten ist eher eine hohe Datenrate wichtig.
Durch technische Entwicklungen wurde es nun den Netzanbietern
(Service-Providern) möglich, bestimmte Dienste durch Eingriffe
zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Dies geschieht, um mit
den immer steigenden Datenmengen mitzuhalten, bzw. um neue
Geschäftsmodelle zu ermöglichen.
Netzneutralität ist vor allem für Konsumenten und Diensteanbie-
ter interessant. Von dieser Seite werden Befürchtungen geäußert,
bei einer selektiven Servicequalität durch die Netzbetreiber (also
im Falles eines „Nicht-neutralen Netzes”) treibe man hier ein
„2-Klassen Internet” und Möglichkeiten der Zensur voran.
Die Netzbetreiber sehen die Netzneutralität als möglichen Hemm-
schuh für eine lukrative Weiterentwicklung des Internets und füh-
ren höhere Preise für die Konsumenten und einen verlangsamten
Ausbau der Breitbandverbindungen als Gegenargumente an.
1 | http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Netzneutralitaet.pdf
Was ist Netz-Neutralität und wieso ist sie wichtig?
Was ist Netz-Neutralität und wieso ist sie wichtig?
Die Frage, ob der Staat die Netzneutralität ähnlich wie in den
Niederlanden festschreiben sollte, lässt sich nicht einfach beant-
worten. Im Interesse der Endverbraucher kann es liegen, einen
nicht diskriminierenden Zugriff auf das Internet zu haben, wenn
er als Kunde mit seinem Nutzungsverhalten die verschiedenen
Qualitätsaspekte (Datenrate, Verzögerung, Varianz und Paket-
verlust) des Internets gleichermaßen in Anspruch nimmt.
Ist der Nutzer auf eher „zeitkritische” Dienste wie Video-Konfe-
renzen und IP-Telefonie angewiesen, ist die Bandbreite/Daten-
rate eher sekundär. Betreibt der Nutzer einen Server, der große
Datenmengen ausliefern muss, z. B. einen Web-Server mit einer
Internet-Seite, ist die Datenrate im primären Fokus. Für beide
Anwendungsbeispiele wäre ein Vertrag, der hier „diskriminierend”
eingreift, also ein besonderes Service-Merkmal in den Vordergrund
stellt, von Interesse.
Von Seiten der Netzbetreiber wäre ein Netz ohne die Beschränkung
der Netzneutralität im wirtschaftlichen Interesse, da der Netzbe-
treiber für jedes Datenpaket, jeden Dienst ein optimiertes Verhal-
ten des Netzes anbieten könnte. Somit wäre es unter Umständen
möglich, mehr Kunden einen Serviceplan zu unterbreiten und diese
auf den bestehenden Netzen bedienen zu können. Auch wäre es
möglich, für Kunden jeweils einen auf die realen oder gewünschten
Qualitäten optimierten Anschluss und Service anzubieten.
Wenn der Netzbetreiber aber auch als „Daten-Dienstanbieter” auf-
tritt, käme es hier u. U. zu einer Bevorzugung bzw. Kartellbildung
und damit zu einer möglichen Benachteiligung anderer Marktteil-
nehmer/Daten-Dienstanbieter zu Ungunsten der Endverbraucher.
Gesetz oder Selbstregulierung
Der Staat sollte sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer die glei-
chen Marktzugangschancen haben und es nicht zu Kartellbildungen
oder Marktzugangshemmnissen kommt. Sollte sich der Markt nicht
selbst regulieren wäre über eine Regulierung durch eine gesetzlich
verordnete Netzneutralität nachzudenken.
Sollte der Staat die Netzneutralität gesetzlich regeln?
Sollte der Staat die Netzneutralität gesetzlich regeln?
Bei einer Vorratsdatenspeicherung werden personenbezogene
Daten durch und für öffentliche Stellen gespeichert, ohne dass
ein akuter Grund vorliegt. In der Regel handelt es sich dabei um
Telekommunikationsdaten, d. h. Verbindungsdaten, Standortdaten
und Daten zur Geräteidentifikation. Die Archivierung der Daten
erfolgt für den Fall, dass sie bei der Verhütung und Aufklärung
von Straftaten helfen können. Vorratsdatenspeicherung im engen
Sinne ist keine Überwachung der Telekommunikation von Bürgern.
Überwacht werden nicht Kommunikationsinhalte, sondern das
Kommunikationsverhalten der Nutzer.
In Deutschland wurde am 9. November 2007 das „Gesetz zur Neu-
regelung der Telekommunikationsüberwachung” verabschiedet,
das im Wesentlichen die Umsetzung einer EU-Richtlinie war. Der
deutsche Entwurf sah vor, dass Daten sechs bis maximal sieben
Monate auf Vorrat gespeichert werden mussten. Dazu zählten
die Daten von Mobilfunk inklusive SMS, E-Mails und Internetnut-
zung. Sollten Telekommunikationsanbieter ihrer Speicherpflicht
nicht nachkommen, können sie wegen einer Ordnungswidrigkeit
belangt werden.
Die Nutzung der gespeicherten Daten konnte laut dem Gesetz
zur Verfolgung von Straftaten sowie der Abwehr von erheblichen
Gefahren (z. B. Terrorismus) genutzt werden. Allerdings durfte
die Datennutzung aufgrund einer einstweiligen Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts nur unter engeren Voraussetzungen
erfolgen als im Gesetz vorgesehen.
Die Einführung des Gesetzes wurde von einer intensiv geführten
Debatte begleitet. Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien
und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten dabei den Sinn so-
wie die Verhältnismäßigkeit der Gesetzesvorlage. Besonders im
Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte,
wie das Fernmeldegeheimnis oder das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, war die Einführung einer Vorratsdatenspeiche-
rung stark umstritten. Vielerorts fanden in Deutschland Demons-
trationen gegen die Einführung statt, die größte davon mit rund
50.000 Teilnehmern im Jahr 2008 in Berlin. Eine Petition gegen das
Gesetz wurde im Juli 2008 vom Deutschen Bundestag abgelehnt.
Im März 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetz-
lichen Regelungen für verfassungswidrig und die entsprechenden
Vorschriften für nichtig. Die Richter erklärten dabei die Vorrats-
datenspeicherung nicht grundsätzlich für verfassungswidrig, die
Umsetzung in der bestehenden Regelung verstoße aber gegen
Artikel 10 des Grundgesetzes. Ende Mai 2012 reichte die EU-
Kommission eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor
dem Europäischen Gerichtshofs ein, da Deutschland trotz mehrfa-
cher Aufforderung die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
nicht umgesetzt hatte.
Was ist Vorratsdatenspeicherung?
Was ist Vorratsdatenspeicherung?
Die Idee von Open Access (dt. offener Zugang) beschreibt den
freien und öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Literatur im
Internet. Interessierte Wissenschaftler und andere Leser können
diese Texte dann nicht nur lesen, sondern auch herunterladen,
kopieren, verteilen, drucken und sonst auf jede denkbare legale
Weise nutzen. Die Kernforderung lautet: Wissenschaftliche Pub-
likationen sind Ergebnisse der von der Öffentlichkeit geförderten
Forschung und sollen dieser Öffentlichkeit wiederum kostenfrei
zur Verfügung stehen. Die einzige Einschränkung in Bezug auf
Verteilung und Urheberrecht besteht darin, den jeweiligen Autoren
die Kontrolle über ihre Arbeit zu überlassen und sie angemessen
zu zitieren.
Das Prinzip des freien digitalen Zugangs zu wissenschaftlicher
Literatur entspringt der sogenannten Open Access Bewegung,
die sich seit Beginn der 1990er Jahre bildete. Im Februar 2002
veröffentlichte die Budapest Open Access Initiative (BOAI) ihre
Grundprinzipien in der „Budapester Erklärung”. Im Oktober 2003
verabschiedete eine Reihe von namhaften deutschen Forschungs-
institutionen die „Berliner Erklärung”, welche die Inhalte der Bu-
dapester Erklärung aufgreift und zum Teil erheblich erweitert.
Begünstigt durch die Zeitschriftenkrise entwickelte sich seit Mitte
der 1990er Jahre eine steigende Zahl von elektronischen Open-
Access Zeitschriften. Die Beiträge in diesen Publikationsmedien
sind größtenteils originäre Beiträge. Wie in konventionellen wis-
senschaftlichen Journalen auch, durchlaufen diese Beiträge einen
Qualitätssicherungsprozess, das sogenannte Peer Review. In
Open Access Zeitschriften wird dieser Review-Prozess allerdings
zum Teil noch um kollaborative Elemente erweitert, zum Beispiel
durch eine Diskussion in Online-Communities. So durchlaufen die
Manuskripte unter Umständen mehrere Überarbeitungsphasen,
bis sie für die finale Publikation im Journal angenommen werden.
Neben originären Beiträgen gibt es auch vereinzelte „hybride
Publikationen”, die sowohl in einer Open-Access-Version wie auch
in einer kostenpflichtigen Druckversion veröffentlicht werden. Ver-
lage erhoffen sich so Synergie-Effekte, bei der die leichte Auf-
findbarkeit der elektronischen Version eine höhere Verkaufszahl
der Druckvariante hervorrufen kann.
Kritiker von Open Access Publikationen befürchten, dass diese
Beiträge qualitativ schlechter angesehen werden, was sich negativ
auf die Leistungsbewertung, die Beantragung von Fördermitteln
und somit auf die wissenschaftliche Laufbahn auswirken könnte.
Zudem gibt es Vorbehalte von Autoren im Hinblick auf die Auffind-
barkeit, die Langzeitarchivierung im Internet und die dauerhafte
Finanzierung der Open-Access Modelle.
Was ist Open Access?
Was ist Open Access?
TIPP:
Was ist Open Data und wem kann Open Data helfen?
Was ist Open Data und wem kann Open Data helfen?
Unter Open Data wird die Bereitstellung von zumeist öffentlichen,
nicht personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form zur
freien Verfügung und Nutzbarkeit für jedermann verstanden. Als
offene Daten können zum Beispiel Geodaten, Wetterdaten, Sta-
tistiken, Verkehrsinformationen, wissenschaftliche Publikationen
und Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden. Eines der Hauptargumente für Open Data ist, dass die
Erstellung der Daten mit öffentlichen Mitteln erfolgte und daher
auch deren Nutzung frei sein muss. Umstritten ist die Forderung,
dass die Bereitstellung von Daten durch Behörden stets kostenlos
zu erfolgen hat.
Die Bereitstellung von Daten in maschinenlesbarer Form kann
helfen, mehr Transparenz in Politik und Verwaltung zu erzeugen.
So kann mit Open Data die Grundlage für informierte Teilhabe an
politischen Diskussionen geschaffen werden. Zudem ist es gleich-
zeitig eine wichtige Voraussetzung für die Erstellung von innova-
tiven Anwendungen, die im sozialen Bereich hilfreich sind oder
als kommerziell Applikationen zum Erfolg der Online-Wirtschaft
in Deutschland beitragen.
Für Staat und Verwaltung erfordert das Prinzip Open Data ein
mehrfaches Umdenken und damit einen Wandel in der Verwal-
tungskultur. Ist bisher alles geheim, was nicht ausdrücklich als
öffentlich gekennzeichnet ist, sollte nach dem Open Data Prinzip
alles öffentlich sein, was nicht ausdrücklich als geheim gekenn-
zeichnet ist. Zudem wird eine Akteneinsicht zur Zeit häufig nur
nach Anfrage gewährt, während nach den Grundsätzen von Open
Data alle Daten, die keiner berechtigten Datenschutz- oder Si-
cherheitsbeschränkung unterliegen, proaktiv, in vollem Umfang
und zeitnah veröffentlicht werden. Hier unterscheiden sich der
historisch geprägte Umgang mit Öffentlichkeit und Transparenz
in der deutschen Verwaltung von denen der angelsächsischen
Staaten. So steht Open Data z. B. in den USA, Kanada, Großbri-
tannien, Australien und Neuseeland bereits seit dem Jahr 2008
auf der politischen Agenda.
Eine 2012 vom Bundesministerium des Innern veröffentlichte
Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bereits heute viele Verwal-
tungsdaten auf Basis des geltenden Rechts veröffentlicht werden
können. Es hat angekündigt, den Prototypen eines Online-Portals
zu entwickeln und zu testen. Er soll frei zugängliche Daten von
Behörden aller Verwaltungsebenen verlinken und bis Anfang 2013
realisiert sein.
Links zu gelungenen Beispielen für Anwendungen stellt der Verein Open Data Network zur Verfügung: www.opendata-showroom.org
Hinter dem Begriff „Kulturflatrate” steht die Idee, eine pauschale
Abgabe auf Internetanschlüsse zu erheben und als „Gegenleis-
tung” die öffentliche Verbreitung digitaler Inhalte generell zu le-
galisieren. Ähnlich der GEZ-Gebühr für Rundfunk und Fernsehen
oder der Geräte-/Leermedienabgabe für Kopiergeräte soll durch
eine Pauschale die individuelle Nutzung vieler unterschiedlicher
urheberrechtlich geschützter Werke vergütet werden. Im Prinzip
geht es um die Erlaubnis für die nichtkommerzielle Weitergabe
und Vervielfältigung digitaler geschützter Werke über das Internet
durch Privatpersonen.
Die Befürworter der Kulturflatrate argumentieren, wenn unauto-
risiertes File-Sharing nicht verhindert werden kann, dann sollte
es auf privater, nicht-kommerzieller Basis zugelassen werden,
wenn dafür eine Entschädigung nach dem Vorbild der Leerkas-
settenvergütung erhoben wird. Des Weiteren wird angeführt, die
Kulturflatrate sei eine Möglichkeit, kreativen Menschen im Internet
überhaupt eine Bezahlung für ihre Leistungen zu gewährleisten.
Kritiker des Konzepts weisen darauf hin, dass u. a. die Verteilung
der Einnahmen ein großes Problem darstelle. Wer verteilt nach
welchen Kriterien wie viel an wen? Darüber hinaus – so lautet ein
weiterer Kritikpunkt – führe die Kulturflatrate zum „totalen Aus-
verkauf der Rechte der Künstler an einem Werk.” 1 Andere sehen
in einer Flatrate auch die „Kapitulation” vor illegalen Download-
Aktivitäten. Auf diese Weise werde kein Anreizsystem für den Kauf
einzelner digitaler Werke geschaffen, sondern nur eine Bürokratie
aufgebaut. Im Übrigen sei zu fragen: Wie ist es zu vermitteln,
„dass jemand weitere monatliche Zwangsabgaben leisten muss,
obwohl er in seinem Leben noch nie einen Musiktitel aus dem Netz
geladen hat?” 2
1 | Thomas Jarzombek CDU – MdB in: Die Politische Meinung, Heft Nr. 514 v. 9-2012, S. 16.
2 | Jarzombek, a. a. O.
WasisteineKulturflatrate?
WasisteineKulturflatrate?
Dem Komponisten (= Urheber) eines Werkes steht das Urheber-
recht zu, dem Interpreten (= ausübender Künstler), der das Werk
auf der Bühne spielt, kommt lediglich ein Leistungsschutzrecht zu.
Ebenso dem Hersteller der Tonträger, auf denen das Musikstück
vervielfältigt wird. Interpret und Musikverlag – um im Beispiel zu
bleiben – erbringen eine individuelle (geistige) Leistung, allerdings
nicht als Schöpfer, sondern als Reproduzenten. Je nachdem, ob
man zum Kreis der so genannten werkschaffenden oder zum Kreis
der werkvermittelnden Personen gehört, definieren sich Art und
Umfang der Rechte.
Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen „Urheber-
rechten” – diese sind in Teil 1 (§§ 1 bis 69 g) geregelt – und „ver-
wandten Schutzrechten”. Letztere sind in Teil 2 und 3 (§§ 70 bis 95)
geregelt und werden auch als „Leistungsschutzrechte” bezeichnet.
Nach § 7 UrhG ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber. Das
Urheberrecht „schützt den Urheber in seinen geistigen und per-
sönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.”
(§ 11 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Die rechtsdogmatisch eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuord-
nenden Leistungsschutzrechte schützen Leistungen, die keine per-
sönlichen Schöpfungen sind, die allerdings mit dem Kulturschaffen
in anderer Weise zu tun haben und deren Erbringung z. B. einen
hohen künstlerischen, finanziellen und/oder technischen Einsatz
erfordern.
Schutzbereich ist hier insbesondere die Form der Vermittlung, z. B.
die Herstellung eines Tonträgers oder einer Sendung, die Darbie-
tung von Interpreten oder auch die Zusammenstellung von Werken
in Datenbanken. So hat der ausübende Künstler das Recht, zu ent-
scheiden, ob seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufgenom-
men wird. Die Einwilligung zur Verbreitung und Vervielfältigung ist
ausschließlich ihm vorbehalten (§ 75 UrhG).
Was unterscheidet das Urheber- vom Leistungsschutzrecht?
Was unterscheidet das Urheber- vom Leistungsschutzrecht?
Was sollen ACTA, IPRED und CETA regeln?
Was sollen ACTA, IPRED und CETA regeln?
ACTA, CETA und IPRED sind geplante internationale Abkommen.
Sie sollen in den USA und Europa sowie einigen anderen Ländern
Gemeinsamkeiten der Durchsetzung von Schutzrechten für das
geistige Eigentum im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheber-
rechtsverletzungen etablieren.
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) soll nach
Aussage der EU-Kommission dauerhaftes Wachstum der Weltwirt-
schaft gewährleisten, gefährliche Produktimitate aus dem Verkehr
ziehen und den wissensbasierten europäischen Volkswirtschaften
helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Neben
diesen Schutzmechanismen für die Offline-Welt gefährdet ACTA
aus Sicht von Kritikern aber auch den Datenschutz und ermöglicht
Reglementierungen bis hin zu Internetsperren. Das Urheberrecht,
wie es ACTA regeln soll, sei nicht für das Internetzeitalter geeignet.
Zudem beklagen sie die mangelnde Transparenz der Verhandlun-
gen und meldeten Datenschutzbedenken an, da Internet-Service-
anbieter (Provider) dazu gezwungen werden könnten, umfang-
reiche Daten ihrer Kunden zu speichern und weiterzugeben. Die
massive Kritik sorgte dafür, dass ACTA in vielen Ländern, u. a.
auch in Deutschland, nicht ratifiziert wurde. Im Juli 2012 wurde
ACTA vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit abgelehnt.
Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)
ist ein geplantes Europäisch-Kanadisches Handelsabkommen. Es
existiert seit Februar 2012. In einer der Öffentlichkeit bekannt ge-
wordenen Version wurde festgestellt, dass CETA in großen Teilen
dem abgelehnten ACTA-Abkommen gleicht. Viele Kritiker sprachen
daher empört von einer „Umbenennung” von ACTA in CETA. Die
EU-Kommission widerspricht diesem Vorwurf und teilt mit, dass
Textstellen, die ACTA ähnlich seien, gestrichen worden wären. Bis
heute liegt allerdings keine veröffentlichte aktuelle Version von
CETA vor, da diese vertraulich sei.
Die Intellectual Property Rights Enforcement Directive
(IPRED) ist eine vom EU-Parlament erarbeitete Richtlinie, die
einen gleichwertigen Schutz des geistigen Eigentums in den Mit-
gliedstaaten gewährleisten soll. Sie soll die Regeln zum Schutz
des geistigen Eigentums in allen Mitgliedsstaaten abgleichen und
somit Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
fördern, Arbeitsplätze in Europa erhalten und somit Steuerausfälle
verhindern. Außerdem sollen die Verbraucher geschützt werden
und die öffentliche Ordnung erhalten bleiben. Auch hier bemän-
geln Kritiker, dass IPRED im engeren Sinne nur eine Erweite-
rung von ACTA sei. So ermächtigt IPRED Behörden, von Providern
Informationen über den mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer
herauszugeben.
KOMPETENZEN
WAS KANN ICh TUN?
Die Bedeutung der kritischen Nutzung von Medien ist mit
der zunehmenden Zahl von Medienangeboten stark gestiegen.
Inhalte in Zeitungen, TV und Online-Portalen variieren sehr stark
in ihrer Qualität, nicht jedes Angebot erfüllt das ideale jour-
nalistische Leitbild beziehungsweise ist objektiv. Medienkon-
sumenten, insbesondere Kinder und Jugendliche, müssen also
lernen, Inhalte zu beurteilen und einzuordnen, zum Beispiel ob
sie neutral sind oder eine bestimmte Meinung wiedergeben. Dies
sind die grundlegenden Bestandteile von Medienkompetenz.
Eine der einflussreichsten Definitionen von „Medienkompetenz”
lieferte in den 1990er Jahren der Erziehungswissenschaftler
Dieter Baacke. Er identifizierte vier grundlegende Bestandteile
von Medienkompetenz, nämlich die Medienkritik, die Medien-
kunde, die Mediennutzung und die Mediengestaltung. Der Kon-
sument von Medien soll danach die Fähigkeiten haben, sich
kritisch damit auseinanderzusetzen, sich mit den unterschiedli-
chen Medien auskennen, sie nutzen und auch gestalten können.
In den vergangenen Jahren hat der Begriff Medienkompetenz auch
verstärkt die verantwortungsvolle Nutzung von Computer und
Internet mit eingeschlossen. Es wurde verstärkt untersucht und
erprobt, wie in Schulen entsprechende Kompetenzen vermittelt
werden können. Ein Problem sind dabei zum einen die teilweise
immer noch nur notdürftig mit der entsprechenden Hardware
ausgestatteten Schulen. Zum anderen fehlt es häufig an Lehr-
personal, welches entsprechende Kompetenzen vermitteln kann.
Besonders in Bezug auf das Internet erschöpft sich kompeten-
tes Verhalten nicht in technischen Fertigkeiten. Oft fehlt es da-
gegen am nötigen Überblick und einem tieferen Verständnis
für die Folgen medialer Aktivitäten. Bilder, die man beispiels-
weise in sozialen Netzwerken postet, lassen sich oft nicht mehr
aus dem Netz entfernen. Problematisch wird es zudem, wenn
durch eigene Medienbeiträge die Privatsphäre, gesellschaftli-
che Tabus oder Urheberrechte verletzt werden. In vielen deut-
schen Grund- und weiterführenden Schulen werden daher gezielt
Weiterbildungsangebote zum Verhalten im Internet angeboten,
zum Beispiel mit dem sogenannten „Internet-Seepferdchen”.
Wie stärkt Medienkompetenz den sicheren Umgang im Netz?
Wie stärkt Medienkompetenz den sicheren Umgang im Netz?
TIPP:
... in Bezug auf die Nutzung Sozialer Netzwerke
durch Ihre Kinder?
Soziale Netzwerke sind besonders bei Kindern und Jugendlichen
beliebt. Sie werden von 78 Prozent der 12- bis 19-Jährigen und von
39 Prozente der 6- bis 13-Jährigen genutzt (JIM-Studie 2010). Als
Mindestalter für die Registrierung hat Facebook 13 Jahre festgelgt
(Eigenangabe). Ist das Kind noch minderjährig und ohne Zustim-
mung der Eltern Mitglied in einem Sozialen Netzwerk, können diese
die Löschung des Profils veranlassen. Fotos, Videos und weitere
Dateien, die von Ihrem Kind auf der Plattform hochgeladen wur-
den und in Verbindung mit seinem Profil stehen, werden im Fall
der Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemeinsam mit dem
Profil automatisch entfernt.
Nutzung aktiv begleiten
Neben Facebook ist bei Jungendlichen insbesondere Schüler VZ
beliebt. Um sich hier zu registrieren, benötigt man eine „Einladung”
eines bestehenden Mitgliedes, für Eltern ein Ausschlusskriterium.
Eine Kontrolle der Aktivitäten ist also nur gemeinsam mit dem
Kind möglich. Mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Sicherheitseinstellungen und einem Verhaltenscodex leisten die
Betreiber einen Beitrag zur Selbstkontrolle. So ist es bei Schü-
ler VZ verboten, andere Mitglieder zu beleidigen oder lächerlich
zu machen. Die Möglichkeit, innerhalb des Portals geschlossene
Gruppen (Hassgruppen) zu bilden, lässt jedoch ausreichend Raum
für „Cyber-Mobbing”, oft ohne dass die Betroffenen es bemerken.
Generell gilt: Mobbing verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt
eine Straftat dar. Betroffene oder Eltern können auf Löschung der
Inhalte bestehen und Anzeige erstatten.
Grundsätzlich gilt auch für die Sozialen Netzwerke das „Recht am
eignen Bild”. Die meisten Netzwerke verlinken Fotos erst nach
Einwilligung. Sollten dennoch Fotos Ihrer Kinder ohne Ihre Zu-
stimmung im Netz sein, können Sie von dem Betreiber verlangen,
diese zu löschen.
WelcheRechteundPflichtenhabenEltern...
WelcheRechteundPflichtenhabenEltern...
Hinweise zur Sicherheit im Internet finden Sie auch unter www.klicksafe.de zum Umgang von Kindern mit dem Internet unter www.internet-abc.de und zu Informationen für Eltern und Erzieher unter http://schau-hin.info/
Eine Privatkopie ist die Kopie eines urheberrechtlich geschützten
Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung. In
Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Kopien von Werken
(z. B. Musik, Film, Text) ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zu
kopieren. Eine Ausnahme gewährt § 53 Abs. 1 des Urheberge-
setzes (UrhG). Danach ist es zulässig, ein Werk für den privaten,
eigenen Gebrauch, wozu auch noch der (Mit-) Gebrauch durch
Familienangehörige oder enge Freunde zählt, zu vervielfältigen.
Das gilt allerdings nur dann, wenn hierfür kein Kopierschutz über-
wunden werden muss und die Vorlage für die Kopie eine legale
Quelle ist. Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht
offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswid-
rig im Internet zum Download angeboten wird. Diese Klarstellung
erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet.
Was eine wirksame, technische Maßnahme ist, wird im UrhG
geregelt. Dieses sind Technologien und Vorrichtungen, die dazu
bestimmt sind, geschützte Werke betreffende Handlungen, die
vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder ein-
zuschränken. Wirksam sind sie etwa, wenn sie die Nutzung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System
(Digital Rights Management) kontrollieren. Das sind elektronische
Systeme, mit deren Hilfe der Rechtsinhaber bestimmte Nutzungen
von urheberrechtlich geschützten digitalen Inhalten einschränken
oder verhindern kann (etwa durch zahlenmäßige Begrenzung der
Kopierfähigkeit einer Datei).
Schranken im Urheberrecht
Privatkopien dürfen nicht erstellt werden, um sie zu verkaufen,
zu tauschen oder zu verschenken. Ebenso dürfen sie nicht für die
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe benutzt werden.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung eines der Rechteinhaber
Kopien außerhalb des eng begrenzten Rahmens des § 53 UrhG
kopiert, handelt rechtswidrig und macht sich ggf. sogar strafbar.
So drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatz-
forderungen, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu
drei Jahren oder Geldstrafen.
Die Regelung der Privatkopie nach § 53 UrhG gilt allerdings nicht
für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Computerspie-
le. Bei Computerprogrammen ist lediglich eine Sicherungskopie
erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Si-
cherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Solche
Sicherungskopien dürfen auch nicht an Familienangehörige oder
enge Freunde weitergegeben werden.
Darf ich auch zukünftig eine Privatkopie anfertigen?
Darf ich auch zukünftig eine Privatkopie anfertigen?
TIPP:
Informationen, Materialien und viele Hinweise zu Themen rund um das Internet finden Sie auch unter www.klicksafe.de
... oder gegen das Urheberrecht verstoße?
Die Definition illegaler Inhalte ist in verschiedenen Gesetzen ge-
regelt und unterscheidet sich prinzipiell im Netz nicht. So ist es
laut Strafgesetzbuch (StGB) nicht erlaubt, jugendgefährdende,
extremistische oder Gewalt verherrlichende Inhalte zu verbreiten.
Ebenso verboten ist die Aufforderung zu Straftaten, die Unterstüt-
zung krimineller oder terroristischer Vereinigungen. Das Verbot
von unerlaubtem Glücksspiel gilt hier ebenfalls. Des Weiteren zu
beachten sind die Altersregelungen des Jugendschutzgesetzes
für Filme und Spiele etc. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) sieht vor, dass Anbieter ihre Angebote auf jugendgefähr-
dende Inhalte untersuchen und nach Altersgruppen klassifizie-
ren müssen, ähnlich wie bei Videospielen und Filmen. Untersagt
ist die Darstellung von Kindern und Jugendlichen in „unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung”, die die Schwelle zur Por-
nographie überschreiten. Derartige illegale Inhalte können der
Internet-Beschwerdestelle (www.internet-beschwerdestelle.de)
gemeldet werden, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-
media-Diensteanbieter (FSM) und dem Verband der Deutschen
Internetwirtschaft (Eco) betrieben wird.
Illegale Downloads ohne Einverständnis des Rechteinhabers sind
Verstöße gegen das Urheberrecht und können mit Abmahnungen
belegt werden. Bei Unsicherheiten hilft oft schon eine Nachfrage
beim Betreiber einer Webseite, eines Angebots oder eines Dienstes.
Auch im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen können Angaben zu den Nutzungsbedingungen verzeichnet
sein.
Woher weiß ich, ob ich illegale Inhalte herunterlade ...
Woher weiß ich, ob ich illegale Inhalte herunterlade ...
Im Wettbewerbs- und Urheberrecht ist eine Abmahnung die Auffor-
derung an einen Konkurrenten, sein wettbewerbswidriges Verhal-
ten einzustellen, es nicht mehr zu wiederholen und eine Unterlas-
sungserklärung abzugeben. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird
diese Erklärung durch die Androhung einer Vertragsstrafe ergänzt.
Ziel der Abmahnung ist es, Streitigkeiten auf direktem Weg ohne
Einschaltung eines Gerichts beizulegen. In aller Regel wird die
Abmahnung durch einen Anwalt des Verletzten vorgenommen,
so dass Anwaltskosten entstehen. Bei einer begründeten Abmah-
nung besteht ein Anspruch auf Erstattung dieser sogenannten
Abmahnkosten.
In den vergangenen Jahren ist ein drastischer Anstieg von Ab-
mahnungen insbesondere im Urheberrecht zu verzeichnen, die
oft mit dramatischen finanziellen Folgen für die Abgemahnten
verbunden sind. Betroffen sind dabei häufig private Anbieter von
Webseiten, die wegen der Verwendung von urheberrechtlich ge-
schütztem Material (z. B. Bilder, Stadtplanausschnitte, etc.) oder
wegen des Tauschs von Dateien in Tauschbörsen (Filesharing)
belangt werden. Abmahnschreiben können auch Betreiber von
Webseiten erhalten, bei denen Impressumsangaben fehlen oder
unvollständig sind.
In vielen Fällen wurde ein Missbrauch einer Abmahnung festge-
stellt, da es häufig nicht mehr um die Beseitigung einer Urheber-
rechtsverletzung ging, sondern vielmehr um die Erstattung der
Kosten der Rechtsverfolgung, also der Anwaltskosten sowie der
Lizenzgebühren.
Wer ein Abmahnschreiben erhält (gleich, ob gefühlt berechtigt oder
unberechtigt), sollte dieses und die darin gesetzte Frist in jedem
Fall ernst nehmen, droht doch bei Nichtbeachtung eine einstwei-
lige Verfügung. Damit wäre der Vorgang vor Gericht gelandet und
ggf. mit noch höheren Kosten verbunden. Außerdem sollte sich
der Empfänger von einem mit der Rechtslage vertrauten Anwalt
umgehend juristisch beraten lassen.
Betreiber privater Webseiten sollten darauf achten, nur das Material
(Bilder, Texte, etc.) zu veröffentlichen, dass auch wirklich ihnen
gehört. Für alle anderen Fälle muss vorher die Genehmigung
zur Veröffentlichung eingeholt werden. Wenn Nutzungsrechte an
Bildern, Logos oder sonstigen Lizenzen übertragen wurden, sollte
der Webseitenbetreiber dieses auf jeden Fall schriftlich festhalten
und von Lizenznehmer und -geber unterzeichnet werden.
Werden mit einer privat betriebenen Homepage Einnahmen er-
zielt, seien sie auch noch so gering, oder besteht eine Gewinn-
erzielungsabsicht, liegt ein geschäftliches Interesse vor. Das hat
u. a. zur Konsequenz, dass die Homepage mit einem Impressum
zu versehen ist, welches die gesetzlichen Mindestanforderungen
an persönlicher Information zu enthalten hat.
Wann kann ich eine Abmahnung bekommen?
Wann kann ich eine Abmahnung bekommen?
... die gegen Recht und Gesetz verstoßen?
Über das Internet kann man Zugriff auf Inhalte aller Art erhalten,
die das Wissen mehren, der Unterhaltung dienen, informieren
oder das Einkaufen erleichtern. Aber wie in der Welt außerhalb
des Internets gibt es auch hier Inhalte, die gegen Gesetze versto-
ßen, indem sie z. B. Zugang zu Kinderpornographie gewähren, der
Verbreitung rassistischer Inhalte dienen, zu Straftaten aufrufen
oder dazu anleiten. Der Ruf nach einer Sperrung solcher Seiten
ist nachvollziehbar, aber aus verschiedenen Gründen umstritten.
Zum Einen werden viele dieser Seiten nicht in Deutschland, son-
dern auf einem Webserver im Ausland bereitgestellt. Das deutsche
Rechtssystem gilt zunächst im eigenen Land und ermöglicht keine
Sanktionen in anderen Ländern. Über internationale Rechtsab-
kommen können zwar mehrere Länder eine Zusammenarbeit auf
bestimmten rechtlichen Gebieten vereinbaren. Die Anbieter kri-
mineller Inhalte weichen jedoch häufig auf Länder aus, in denen
das Bereitstellen solcher Seiten nicht sanktioniert wird.
Es gab in Deutschland verschiedene Ansätze, den Zugriff auf Web-seiten mit kinderpornographischem Inhalt zu sperren. So haben sich z. B. im Mai 2010 fünf große Internetanbieter (Provider) in einen Vertrag mit dem Bundeskriminalamt (BKA) geeinigt, Inter-
netseiten mit Kinderpornographie zu blockieren. Welche Seiten ge-sperrt werden, sollte das BKA in einer „schwarzen Liste” festlegen.
Versuchte ein Kunde, eine dieser Internet-Adressen aufzurufen,
erschien auf dem Bildschirm ein Stoppschild.
Kritiker dieser Initiative, die vom Bundesfamilienministerium aus-
ging, bemängelten jedoch, dass solche Internet-Sperren technisch
leicht zu umgehen seien. Internet-Nutzer konnten die abgeriegel-
ten Seiten mit einem vergleichsweise geringen Aufwand trotzdem
aufrufen. Ebenso stand der Umweg über ausländische Internet-
anbieter offen.
Auch bei Bürgerrechtlern stieß das Vorhaben auf Kritik. So warnte
z. B. der Chaos Computer Club davor, dass das Thema Kinderpor-
nographie dazu instrumentalisiert würde, „eine Infrastruktur für
das Zensieren von Internetseiten” einzurichten. Auch die damalige
Justizministerin Zypries hielt die Sperrung für einen problemati-
schen Eingriff in die Grundrechte. Im Dezember 2011 beschloss
der Deutsche Bundestag, das zwei Jahre zuvor verabschiedete
Zugangserschwerungsgesetz wieder aufzuheben.
Zur Sperrung von bestimmten Webseiten auf einzelnen Computern,
etwa zum Schutz von Minderjährigen, gibt es diverse technische
Wege, wie z. B. Filterprogramme oder Seitenblocker. Zudem
gibt es Suchmaschinen extra für Kinder (z. B. www.fragfinn.de),
die nur bestimmte, kindgerechte Suchergebnisse liefern.
Warum können Seiten nicht einfach gesperrt werden, ...
Warum können Seiten nicht einfach gesperrt werden, ...
Der Kurznachrichtendienst twitter (engl. Gezwitscher) erfreut sich
auch in Deutschland mit knapp 600.000 bis 1,6 Millionen 1 akti-
ven Nutzern großer Beliebtheit. Hier können Nutzer eigene Text-
beiträge (tweets) mit einer maximalen Länge von 140 Zeichen
veröffent lichen, fremde Beiträge verfolgen und kommentieren
oder weiterleiten (retweets). Nach den Bereichen Sport und Un-
terhaltung ist Politik das am häufigsten besprochene Thema auf
twitter. Nach jüngsten Erhebungen ist es so, dass nicht nur jeder
Fußballbundesliga-Verein mit einem eigenen Auftritt auf twitter
präsent ist, sondern auch jede Zeitungsredaktion. Und diese treffen
mit ihren tweets auf insgesamt 7 Millionen angemeldete Nutzer in
Deutschland 2.
Mit diesen Multiplika-
toren, Wählerinnen
und Wählern wollen
zu Recht auch die
Politiker, wie z. B.
Peter Altmaier (tweet
rechts) in direkten
Kontakt treten.
Die hohe Geschwindigkeit und die Möglichkeit zum Dialog ma-
chen twitter in der politischen Kommunikation wirkungsvoll. Der
Dienst kann als eine virtuelle Bürgersprechstunde „rund-um-die-
Uhr” genutzt werden und bietet sich durch das Einfügen von Ver-
bindungen zu anderen Beiträgen oder Dokumenten auch als Netz-
werk für die schnelle Verbreitung von politischen Informationen
und Meinungen. Besonders im Wahlkampf ist twitter ein geeignetes
Instrument zur Mobilisierung von Anhängern und Sympathisanten.
Dabei kann die Weiterleitung innerhalb von twitter wie auch die
Übernahme in andere Kommunikationskanäle eine hohe politische
Multiplikatorenwirkung erzeugen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die mit der begrenzten Zeichen-
menge verbundene starke Verkürzung der politischen Botschaften
wie auch das rasche Schreiben und Senden der Beiträge eine Ver-
einfachung und Beschleunigung mit sich bringt. In der Kommuni-
kation von Politikprozessen kann twitter ein ergänzender Kanal
sein, nicht aber der einzige.
1 | webevangelisten.de, 03/2012 bzw. Semiocast, 07/20122 | Semiocast, 07/2012
Warum twittern plötzlich so viele Politiker?
Warum twittern plötzlich so viele Politiker?
TIPP:
Weiterführende Informationen bietet z. B. die Forschergruppe „Politische Kommunikation in der Online-Welt” unter http://www.fgpk.de/
Wer mehr wissen will:
n Tanja und Jonny Häusler
Netzgemüse. Aufzucht und Pflege der Generation Internet.
München: Wilhelm Goldmann Verlag, 2012.
n Wolf J. Schünemann, Stefan Weiler (Hrsg.)
E-Government und Netzpolitik im europäischen Vergleich.
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2012.
n Christoph Bieber, Claus Leggewie (Hrsg.)
Unter Piraten. Erkundungen in einer neuen politischen Arena.
Bielefeld: transcript Verlag, 2012.
n Simone Janson
Nackt im Netz. Wenn Social Media gefährlich wird.
München: Redline Verlag, 2011.
und bei der Konrad-Adenauer-Stiftung erschienen:
n Sabine Stoye
„Klarmachen zum ändern” Was die Piraten wollen und wer sie
sind. In: Die Politische Meinung, Nr. 515, Oktober 2012, S. 34.
n Daphne Wolter/Bartel Schölgens
Geistiges Eigentum – ein schützenswertes Gut! Aber wie?
In: Analysen & Argumente, Nr. 113, Sankt Augustin/Berlin,
Konrad-Adenauer-Stiftung, 2012
n Tobias Wangermann/Helmut Reifeld (Hrsg.)
Netzpolitik aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus
den USA, Großbritannien, Spanien, Polen, Indien und Korea.
Sankt Augustin/Berlin, Konrad-Adenauer-Stiftung, 2011.
n Jörg-Dieter Gauger/Josef Kraus (Hrsg.)
Bildung und Unterricht in Zeiten von Google und Wikipedia.
Sankt Augustin/Berlin, Konrad-Adenauer-Stiftung, 2010.
n Wolfgang Percy Ott
Bürgergesellschaft 2.0. In: Bürgergesellschaft – Themen zum
bürgerschaftlichen Engagement, Nr. 14, Sankt Augustin/Berlin,
Konrad-Adenauer-Stiftung, 2010.
n Ralf Güldenzopf
Obama und das Internet. Tipps für den modernen Internet-
wahlkampf. Sankt Augustin/Berlin, Konrad-Adenauer-Stiftung,
2009.
Literatur
Literatur
In alle Lebensbereichen ist das Internet inzwischen für viele präsent: ob im Computer am Arbeitsplatz, zu Hause und in der Schule oder mobil auf dem Smartphon an fast jedem beliebigen Ort. Es bietet vielseitige Möglichkeiten, Informa-tionen auszutauschen, Wissen zu erwerben, Dinge zu kau-fen oder zu verkaufen, an verschiedenen Orten gemeinsam an einem Projekt zu arbeiten, mit Freunden in Kontakt zu treten, zu spielen oder einfach Texte, Musik und Filme zu konsumieren.
Damit sind Themen, die zuvor eher einem begrenzten Kreis von Internetaktivisten vorbehalten galten, in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Ebenso sind sie in den Medien wie auch in der öffentlichen Diskussion stets präsent: Ob es die Diskussion um Raubkopien und das Urheberrecht ist oder der Schutz von persönlichen Daten, ob es die Sicher-heit von Onlineüberweisungen oder die Sperrung von uner-wünschten Inhalten betrifft. Längst ist deutlich geworden, dass alle Bereiche unseres täglichen Lebens und jeder Nut-zer betroffen sind.
Oft sind die technischen Details dieser Themen nur Compu-terspezialisten verständlich und die rechtlichen Zusammen-hänge allein Juristen einsichtig. Zudem sind es Diskussionen, die mit einer Unmenge von meist englischen Fachbegriffen geführt werden. Da bleibt es nicht aus, dass bei einigen die Suche nach Antworten auf viele dieser Fragen eher Frustra-tion als Aufklärung auslöst.
Als „faq” (frequently ask questions) bezeichnet man die häufig gestellten Fragen, auf die viele Nutzer stoßen und die dann beispielsweise bei einem Computerprogramm in den beiliegenden Erläuterungen oder in der Hilfe-Funktion auf-gelistet werden. Unsere Broschüre greift die häufig gestell-ten Fragen zur Netzpolitik – also den politischen Rahmenbe-dingungen, Gesetzen und Regelungen, die das Internet im weitesten Sinne betreffen – auf. Sie bietet kurze und ver-ständliche Antworten und richtet sich weniger an Fachleute als vor allem an die, denen die technischen, juristischen und politischen Zusammenhänge noch nicht vertraut sind. Wir wollen ihnen damit Zugänge zu diesen wichtigen Themen eröffnen, die jetzt und auch zukünftig die Entwicklung der Informationsgesellschaft maßgeblich bestimmen.
Die wichtigsten Fragen unD antworten
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netzpolitikhäuFig gestellte Fragen
Im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftungherausgegeben von Tobias Wangermann
Erarbeitet vom buero fuer neues denken (Stefan Gehrke, Daniel Roleff) sowie Dr. Robert Grünewald, Ralf Güldenzopf, Dr. Stefan Henne wig, Dr. Kristina Hucko, Patricia Romanowsky, Michael Sieben und Bernhard Stengel
Konrad-Adenauer-Stiftung, Berlin 2013
ISBN 978-3-944015-42-2
www.kas.de
was ist Vorratsdatenspeicherung?
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wer entscheidet über netzpolitik?
Diese und andere Fragen und natürlich
die antworten zu internet und digitaler
GesellschaftfindenSieindieserBroschüre.
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