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Steuer-Luchs Die Autopräsentation - eine Steuerfalle vermeiden Viele Autohausunternehmer nützen die Chance eines neuen Fahrzeugmodells, um auf das Autohaus und seine Produkte aufmerksam zu machen. So sollen Bestandskunden wieder in das Autohaus gelockt und Neukunden gewonnen werden. Oftmals wird eine Werbeveran- staltung organisiert, mit Band, Speisen und Getränken. In der Buchhaltung werden die gesamten Kosten für die Werbeveranstaltung oftmals auf die Konten „Repräsentationsaufwand“ verbucht. Das böse Erwachen kommt dann bei der Betriebsprüfung. Mittlerweile überprüfen die Be- triebsprüfer nämlich systematisch die Konten für Repräsentationsaufwand. Folgende Voraussetzungen müssen Sie beachten, damit bei einer Betriebsprüfung nichts schief geht. Nach dem Gesetz ist „Bewirtung“, jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die Be- köstigung der bewirteten Personen im Vordergrund steht oder aus Sicht des Unternehmers in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. Das bedeutet, dass alle Aufwendungen für diese Speisen und Getränke steuerlich auch nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. 30 % der Kosten werden dem steuerlichen Ergebnis wieder hinzugerechnet. Für die Annahme von Bewirtungsaufwand ist es unerheblich, ob Sie kleine Gerichte, wie be- legte Brötchen, Suppen oder größere Gerichte servieren. Weiterhin ist zu beachten, dass, wie ich Ihnen auch schon im Steuerluchsartikel vom 29. Ap- ril 2015 („Steuerfalle Geschäftsessen“) mitgeteilt habe, eine besondere Aufzeichnungspflicht für die Bewirtungskosten besteht. Bewirtungskosten sind zeitnah, einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Zeitnah bedeutet dabei, nicht erst im Rah- men der Jahresabschlusserstellung.

Die Autopräsentation

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Page 1: Die Autopräsentation

Steuer-Luchs

Die Autopräsentation - eine Steuerfalle

vermeiden

Viele Autohausunternehmer nützen die Chance eines neuen Fahrzeugmodells, um auf das

Autohaus und seine Produkte aufmerksam zu machen. So sollen Bestandskunden wieder in

das Autohaus gelockt und Neukunden gewonnen werden. Oftmals wird eine Werbeveran-

staltung organisiert, mit Band, Speisen und Getränken.

In der Buchhaltung werden die gesamten Kosten für die Werbeveranstaltung oftmals auf die

Konten „Repräsentationsaufwand“ verbucht.

Das böse Erwachen kommt dann bei der Betriebsprüfung. Mittlerweile überprüfen die Be-

triebsprüfer nämlich systematisch die Konten für Repräsentationsaufwand.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie beachten, damit bei einer Betriebsprüfung nichts

schief geht.

Nach dem Gesetz ist „Bewirtung“, jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von

Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.

Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die Be-

köstigung der bewirteten Personen im Vordergrund steht oder aus Sicht des Unternehmers

in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient.

Das bedeutet, dass alle Aufwendungen für diese Speisen und Getränke steuerlich auch nur

zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. 30 % der Kosten werden dem steuerlichen

Ergebnis wieder hinzugerechnet.

Für die Annahme von Bewirtungsaufwand ist es unerheblich, ob Sie kleine Gerichte, wie be-

legte Brötchen, Suppen oder größere Gerichte servieren.

Weiterhin ist zu beachten, dass, wie ich Ihnen auch schon im Steuerluchsartikel vom 29. Ap-

ril 2015 („Steuerfalle Geschäftsessen“) mitgeteilt habe, eine besondere Aufzeichnungspflicht

für die Bewirtungskosten besteht. Bewirtungskosten sind zeitnah, einzeln und getrennt von

den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Zeitnah bedeutet dabei, nicht erst im Rah-

men der Jahresabschlusserstellung.

Page 2: Die Autopräsentation

Steuer-Luchs

TIPP:

Wollen Sie die Bewirtungskosten im Rahmen von Werbeveranstaltungen für Ihre betriebs-

wirtschaftliche Auswertung in der Kontengruppe „Repräsentationsaufwand“ belassen, dann

erstellen Sie dort ein Unterkonto, auf dem ausschließlich die Bewirtungskosten verbucht

werden.

Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Autopräsentation anfallen, wie etwa Kosten

für eine Band oder Dekoration sind im Gegensatz zu den Bewirtungskosten zu 100 % als

Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis:

Führen Sie keine getrennten Aufzeichnungen für Bewirtungskosten und den sonstigen Kos-

ten für die Werbeveranstaltung durch, dann kann Ihnen schlimmstenfalls der Betriebsprüfer

die gesamten Kosten für Speisen und Getränke der Veranstaltung nicht anerkennen.