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Steuer-Luchs
Die Autopräsentation - eine Steuerfalle
vermeiden
Viele Autohausunternehmer nützen die Chance eines neuen Fahrzeugmodells, um auf das
Autohaus und seine Produkte aufmerksam zu machen. So sollen Bestandskunden wieder in
das Autohaus gelockt und Neukunden gewonnen werden. Oftmals wird eine Werbeveran-
staltung organisiert, mit Band, Speisen und Getränken.
In der Buchhaltung werden die gesamten Kosten für die Werbeveranstaltung oftmals auf die
Konten „Repräsentationsaufwand“ verbucht.
Das böse Erwachen kommt dann bei der Betriebsprüfung. Mittlerweile überprüfen die Be-
triebsprüfer nämlich systematisch die Konten für Repräsentationsaufwand.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie beachten, damit bei einer Betriebsprüfung nichts
schief geht.
Nach dem Gesetz ist „Bewirtung“, jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von
Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die Be-
köstigung der bewirteten Personen im Vordergrund steht oder aus Sicht des Unternehmers
in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient.
Das bedeutet, dass alle Aufwendungen für diese Speisen und Getränke steuerlich auch nur
zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. 30 % der Kosten werden dem steuerlichen
Ergebnis wieder hinzugerechnet.
Für die Annahme von Bewirtungsaufwand ist es unerheblich, ob Sie kleine Gerichte, wie be-
legte Brötchen, Suppen oder größere Gerichte servieren.
Weiterhin ist zu beachten, dass, wie ich Ihnen auch schon im Steuerluchsartikel vom 29. Ap-
ril 2015 („Steuerfalle Geschäftsessen“) mitgeteilt habe, eine besondere Aufzeichnungspflicht
für die Bewirtungskosten besteht. Bewirtungskosten sind zeitnah, einzeln und getrennt von
den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Zeitnah bedeutet dabei, nicht erst im Rah-
men der Jahresabschlusserstellung.
Steuer-Luchs
TIPP:
Wollen Sie die Bewirtungskosten im Rahmen von Werbeveranstaltungen für Ihre betriebs-
wirtschaftliche Auswertung in der Kontengruppe „Repräsentationsaufwand“ belassen, dann
erstellen Sie dort ein Unterkonto, auf dem ausschließlich die Bewirtungskosten verbucht
werden.
Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Autopräsentation anfallen, wie etwa Kosten
für eine Band oder Dekoration sind im Gegensatz zu den Bewirtungskosten zu 100 % als
Betriebsausgaben abziehbar.
Hinweis:
Führen Sie keine getrennten Aufzeichnungen für Bewirtungskosten und den sonstigen Kos-
ten für die Werbeveranstaltung durch, dann kann Ihnen schlimmstenfalls der Betriebsprüfer
die gesamten Kosten für Speisen und Getränke der Veranstaltung nicht anerkennen.