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Inklusion – Vielfalt als Inklusion – Vielfalt als BereicherungBereicherung

Die inklusive Schule Die inklusive Schule

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Inhalte der FortbildungInhalte der Fortbildung Gesetzliche Grundlagen und Formen der Umsetzung von Inklusion an Gesetzliche Grundlagen und Formen der Umsetzung von Inklusion an

bayerischen Schulen bayerischen Schulen (M. Konrad)(M. Konrad)

Aktueller Stand der Inklusion im LandkreisAktueller Stand der Inklusion im Landkreis (Klaus Koch, Rektor FöZTöl)(Klaus Koch, Rektor FöZTöl)

Hinweise zur Beratung der Eltern von Kindern mit sopäd. FörderbedarfHinweise zur Beratung der Eltern von Kindern mit sopäd. Förderbedarf

Folgerungen für die praktische Umsetzung im Schulalltag Folgerungen für die praktische Umsetzung im Schulalltag (Johanna Basel, Krin / Anna Landscheid, StRFöS)(Johanna Basel, Krin / Anna Landscheid, StRFöS)

Grenzen der Inklusion / Hilfen / Hinweise zum Einsatz von SchulbegleiternGrenzen der Inklusion / Hilfen / Hinweise zum Einsatz von Schulbegleitern

Ausblick Ausblick

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Inklusion meint in der Pädagogik, das Prinzip der Wertschätzung der Diversität (Vielfalt). Heterogenität wird als normale, reguläre Gegebenheit betrachtet.

Inklusiver Unterricht bedeutet also

dass jedes Kind nach seinen Möglichkeiten gefördert werden soll, so dass eine möglichst umfassende Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler an Kultur, Unterricht und Gemeinschaft ihrer Schule erreicht werden kann.

Was ist Inklusion?

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UmsetzungUmsetzung der der BehindertenrechtskonventionBehindertenrechtskonvention

der Vereinten Nationender Vereinten Nationen 2009 2009 Inkrafttreten UN-BRKInkrafttreten UN-BRK

20112011 Erarbeitung eines gemeinsamen Erarbeitung eines gemeinsamen GesetzentwurfsGesetzentwurfs (BayEUG-E) durch die inter- (BayEUG-E) durch die inter-fraktionelle AG des Bayer. Landtagsfraktionelle AG des Bayer. Landtags

Juli 2011Juli 2011 : : Beschluss und Inkrafttreten zum Beschluss und Inkrafttreten zum Schuljahr 2011/12Schuljahr 2011/12

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Der bayerische Weg zur Der bayerische Weg zur Umsetzung der InklusionUmsetzung der Inklusion

Gemeinsamer Unterricht soll durch Gemeinsamer Unterricht soll durch

durch eine Vielfalt schulischer Angebotedurch eine Vielfalt schulischer Angebote

ermöglicht werden:ermöglicht werden:

Art. 30a (kooperatives Lernen) und Art. 30a (kooperatives Lernen) und

Art. 30 b (inklusive Schule) BayEUG-EArt. 30 b (inklusive Schule) BayEUG-E

Vorbehalt der progressiven Realisierung, d.h. schrittweise Vorbehalt der progressiven Realisierung, d.h. schrittweise Umsetzung der UN-BRK „unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“Umsetzung der UN-BRK „unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“

keine keine Ansprüche unmittelbar aus der UN-BRK auf eineAnsprüche unmittelbar aus der UN-BRK auf eine

bestimmte Ausstattung/MSD-Stunden.bestimmte Ausstattung/MSD-Stunden.

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Aus dem BayEUG:Aus dem BayEUG:

Art. 30a Abs. 3 BayEUGArt. 30a Abs. 3 BayEUG

(3) (3) 11Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schulartenaller Schularten unterrichtet werden.unterrichtet werden.

22Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von von den Förderschulen unterstütztden Förderschulen unterstützt. .

Art. 30a Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG-EArt. 30a Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG-E

(5) (5) 1 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart.Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart.

22Schulartspezifische RegelungenSchulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen weiterführenden Schulen bleiben unberührtbleiben unberührt..

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Grundsätze des inklusiven Bildungssystems Grundsätze des inklusiven Bildungssystems (Art. 24 UN-BRK) in Bayern(Art. 24 UN-BRK) in Bayern

• grundsätzlich gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem

• lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen mit der notwendigen Unterstützung

• Im differenzierten Schulwesen gelten die gleichen Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte

• Erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg

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KooperationsklassenKooperationsklassen

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Partnerklassen Partnerklassen (früher „Außenklassen“)(früher „Außenklassen“)

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EinzelinklusionEinzelinklusion

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Schule mit dem Schulprofil Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“„Inklusion“

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Inklusion bedeutet Freiheit der Inklusion bedeutet Freiheit der Wahl des FörderortesWahl des Förderortes

Art. 41 Abs. 1 BayEUG-EArt. 41 Abs. 1 BayEUG-E

(1) (1) 11Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Förderbedarf erfüllen ihre SchulpflichtSchulpflicht durch den durch den Besuch der Besuch der allgemeinen Schule oder der allgemeinen Schule oder der Förderschule. (Förderschule = Angebotsschule)Förderschule. (Förderschule = Angebotsschule)

33Die Die Erziehungsberechtigten entscheidenErziehungsberechtigten entscheiden, an , an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; […]Kind unterrichtet werden soll; […]

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Umfassende Beratung soll die Umfassende Beratung soll die Entscheidungsfindung unterstützenEntscheidungsfindung unterstützen

(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit (3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonder-festgestelltem oder vermutetem sonder-pädagogischem Förderbedarf sollen sich pädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitigrechtzeitig über die möglichen schulischen über die möglichen schulischen LernorteLernorte an einer an einer schulischen Beratungsstelleschulischen Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere informieren. Zu der Beratung können weitere Personen, z.B. der Schulen, der Mobilen Personen, z.B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- und Jugendhilfe beigezogen werden.und Jugendhilfe beigezogen werden.

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Was man für die Beratung Was man für die Beratung wissen sollte….wissen sollte….

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Spannungsfelder der InklusionSpannungsfelder der Inklusion

Einzelinklusion in der Schule vor Ort Beschulung im Förderzentrum

WohnortnäheEingebundenheit in das örtliche Umfeld

Kein Alleinsein mit dem „Besonders-Sein“ (Peergroup)

Soziale Teilhabe / Lernen am ModellFörderung nach den Möglichkeiten der Schule vor Ort

Umfassende sonderpädagogische Förderung durch Experten

Keine Separation Schonraum (exklusives Setting)

MSD als Unterstützer der Regelschulekann nicht in allen Formen der Behinderung Experte sein

Förderschulen mit 7 verschiedenen Förderschwerpunkten

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Aus dem Gesetz:Aus dem Gesetz:

Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG-EArt. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG-E33Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schuleallgemeinen Schule die die Lernziele der besuchten JahrgangsstufeLernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht nicht erreichen, erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungensoweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. bestehen.

Art. 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG-EArt. 30a Abs. 5 Satz 4 BayEUG-E

4 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen FörderplanFörderplan sowie den sowie den NachteilsausgleichNachteilsausgleich regeln die regeln die Schulordnungen.Schulordnungen.

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Nachteilsausgleich und Förderplan Nachteilsausgleich und Förderplan MSO § 48MSO § 48

1. Nachteilsausgleich : 1. Nachteilsausgleich : (Voraussetzung: lernzielgleicher Unterricht)(Voraussetzung: lernzielgleicher Unterricht)

z.B. Hilfsmittel und Zeitzuschlag bis 50% z.B. Hilfsmittel und Zeitzuschlag bis 50%

Die Entscheidung über die Verlängerung und die Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleitung bzw. die für die Prüfung eingesetzte Klassenleitung bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. Kommission.

Soweit für die Schülerin oder den Schüler Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Mobile Sonderpädagogische DiensteSonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; diese an der Entscheidung zu beteiligen;

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2. Der Förderplan2. Der Förderplan Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres

sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die LernzieleLernziele der der Grund- bzw. Mittelschule Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichennicht erreichen, sind in einem , sind in einem individuellen individuellen FörderplanFörderplan festzuschreiben; bei lernzielgleicher Unterrichtung kann ein festzuschreiben; bei lernzielgleicher Unterrichtung kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. Förderplan bei Bedarf erstellt werden.

Grundlage des Förderplans ist der Grundlage des Förderplans ist der förderdiagnostische Bericht,förderdiagnostische Bericht, der von einer der von einer Lehrkraft der SonderpädagogikLehrkraft der Sonderpädagogik zu erstellen ist. zu erstellen ist.

Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung,Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen

Leistungserhebungen.Leistungserhebungen.

Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben.

Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.Sonderpädagogischen Dienste.

Der Förderplan soll mit den Der Förderplan soll mit den ErziehungsberechtigtenErziehungsberechtigten erörtert werden. erörtert werden.

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Leistungsbewertung: MS0 § 47Leistungsbewertung: MS0 § 47 (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertetnicht durch Noten bewertet, , sondern mitsondern mit einer allgemeinen einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Bewertung versehen werden.

2 Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen 2 Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.des Schülers ein.

(Bezug zu den im Förderplan festgeschriebenen Zielen)(Bezug zu den im Förderplan festgeschriebenen Zielen)

3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die 3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.

4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu zu beraten.beraten.

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Das heißt konkret:Das heißt konkret: Erfolgreiche Teilnahme Erfolgreiche Teilnahme auf Basis der Lehrpläne für die Mittelschule auf Basis der Lehrpläne für die Mittelschule

nicht notwendignicht notwendig, wenn entsprechender sonderpädagogischer , wenn entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf (Lernen, geistige Entwicklung) festgeschrieben istFörderbedarf (Lernen, geistige Entwicklung) festgeschrieben ist

Individuelle ZieleIndividuelle Ziele; ggf. mit Orientierung an den Rahmenlehrplänen; ggf. mit Orientierung an den Rahmenlehrplänen

„ „Lernen“, „Lehrplan geistige Entwicklung“Lernen“, „Lehrplan geistige Entwicklung“

Möglichst Lernen am Möglichst Lernen am gleichen Lerngegenstandgleichen Lerngegenstand/ in gleicher/ in gleicher

Lernsituation; möglichst Lernsituation; möglichst wenig äußere wenig äußere DifferenzierungDifferenzierung

Ziel und Leistungsmaßstab ist nicht der MS-Lehrplan: >>Ziel und Leistungsmaßstab ist nicht der MS-Lehrplan: >>

Beschreibende Bewertung Beschreibende Bewertung statt Noten.statt Noten. Aber: Ohne Zustimmung der Eltern keine Notenaussetzung! Aber: Ohne Zustimmung der Eltern keine Notenaussetzung!

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Folgerungen für Unterricht und Folgerungen für Unterricht und Leistungsbewertung in der Leistungsbewertung in der

MittelschuleMittelschule- Lernzieldifferenter Unterricht nach Förderplan ist kaum umsetzbar, - Lernzieldifferenter Unterricht nach Förderplan ist kaum umsetzbar, wenn Eltern der Notenaussetzung nicht zustimmen.wenn Eltern der Notenaussetzung nicht zustimmen.

- Noten nach einem anderen Maßstab als MS-Lehrplan gibt es- Noten nach einem anderen Maßstab als MS-Lehrplan gibt es

an der MS nicht (keine individuellen Noten; keine Notenan der MS nicht (keine individuellen Noten; keine Noten

nach einem Curriculum für den Förderschwerpunkt Lernen)nach einem Curriculum für den Förderschwerpunkt Lernen)

-Elternberatung mit MSD ggf. weiteren Experten (z.B. Jugendamt etc.) ist Elternberatung mit MSD ggf. weiteren Experten (z.B. Jugendamt etc.) ist dringend geboten, um zu erörtern, was einem Kind zugetraut (zugemutet) dringend geboten, um zu erörtern, was einem Kind zugetraut (zugemutet) werden kann.werden kann.

-Die Beratung der Eltern muss als laufender Prozess gesehen werden,Die Beratung der Eltern muss als laufender Prozess gesehen werden, da auch die Bedürfnisse und der Förderbedarf des Kindes sich da auch die Bedürfnisse und der Förderbedarf des Kindes sich verändern können. verändern können.

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Individueller AbschlussIndividueller Abschluss(Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG)(Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG)

Ein Schüler, der nicht lernzielgleich unterrichtet wurde, Ein Schüler, der nicht lernzielgleich unterrichtet wurde, kann auch keinen kann auch keinen normierten Abschluss der normierten Abschluss der Mittelschule Mittelschule erzielen. erzielen.

• • Voraussetzung: lernzieldifferente UnterrichtungVoraussetzung: lernzieldifferente Unterrichtung • • Verantwortung durch die RegelschuleVerantwortung durch die Regelschule • • Beschreibung der erreichten individuellen LernzieleBeschreibung der erreichten individuellen Lernziele

sowie Empfehlung zur beruflichen Eingliederung,sowie Empfehlung zur beruflichen Eingliederung,

Weiterer Bildungsweg:Weiterer Bildungsweg: Beratung durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik/MSD Beratung durch die Lehrkraft für Sonderpädagogik/MSD Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung

(Rehaberatung der Arbeitsagentur Rosenheim)(Rehaberatung der Arbeitsagentur Rosenheim)

Page 23: Inklusion – Vielfalt als Bereicherung Die inklusive Schule

Hilfen zur Berufsorientierung Hilfen zur Berufsorientierung

Page 24: Inklusion – Vielfalt als Bereicherung Die inklusive Schule

Grenzen der Inklusion Grenzen der Inklusion und Rettungsankerund Rettungsanker

Page 25: Inklusion – Vielfalt als Bereicherung Die inklusive Schule

Einschränkung der WahlfreiheitEinschränkung der Wahlfreiheit

Art. 41 Abs. 5 BayEUG-EArt. 41 Abs. 5 BayEUG-E(5) (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Gedankens der sozialen Teilhabesozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der nach Ausschöpfung der an der Schule an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeitenvorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden nicht hinreichend gedeckt werden undund1.ist die Schülerin oder der Schüler dadurch 1.ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in derin der

Entwicklung gefährdetEntwicklung gefährdet oder oder2.2.beeinträchtigtbeeinträchtigt sie oder er die sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Rechte von Mitgliedern der

Schulgemeinschaft erheblichSchulgemeinschaft erheblich, , besucht die Schülerin oder der Schüler die besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete geeignete

Förderschule.Förderschule.

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Zum Einsatz von SchulbegleiternZum Einsatz von Schulbegleitern Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen,

sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen. sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen. Die Beantragung erfolgt durch die Eltern (gegf. nach entsprechender Beratung). Die Beantragung erfolgt durch die Eltern (gegf. nach entsprechender Beratung).

Der Schulbegleiter ist grundsätzlich dem zu begleitenden Schüler und nicht der Der Schulbegleiter ist grundsätzlich dem zu begleitenden Schüler und nicht der Klasse zugeordnet.Klasse zugeordnet.

Der Schulbegleiter übernimmt flankierende, den individuellen Unterrichtserfolg Der Schulbegleiter übernimmt flankierende, den individuellen Unterrichtserfolg sicherstellende Hilfsmaßnahmen und Tätigkeiten für diesen Schüler.sicherstellende Hilfsmaßnahmen und Tätigkeiten für diesen Schüler.

Die Schule muss den Einsatz des Schulbegleiters genehmigen; sie hat das Die Schule muss den Einsatz des Schulbegleiters genehmigen; sie hat das Hausrecht. Die jeweilige Lehrkraft ist dem Schulbegleiter im Hinblick auf Hausrecht. Die jeweilige Lehrkraft ist dem Schulbegleiter im Hinblick auf pädagogische, methodisch-didaktische sowie (vor Ort) organisatorische pädagogische, methodisch-didaktische sowie (vor Ort) organisatorische Belange weisungsbefugt.Belange weisungsbefugt.

Vor dem Einsatz einer Schulbegleitung sollen Lehrkraft, Kollegium, Klasse, Vor dem Einsatz einer Schulbegleitung sollen Lehrkraft, Kollegium, Klasse, gegf. auch Eltern der Mitschüler angemessen informiert werden und die gegf. auch Eltern der Mitschüler angemessen informiert werden und die Einsatzschwerpunkte geklärt werden. Einsatzschwerpunkte geklärt werden.

Vgl. Leitfaden zum Einsatz von Schulbegleitern !Vgl. Leitfaden zum Einsatz von Schulbegleitern !

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Zusammenfassung Zusammenfassung und Ausblickund Ausblick

Page 28: Inklusion – Vielfalt als Bereicherung Die inklusive Schule

Auswirkungen des neuen GesetzesAuswirkungen des neuen Gesetzes

Stärkung der Stärkung der ElternrechteElternrechte AusbauAusbau des gemeinsamen, inklusiven des gemeinsamen, inklusiven

UnterrichtsUnterrichts Stärkung der allgemeinen SchuleStärkung der allgemeinen Schule

bzgl. der inklusiven Aufgabe – bzgl. der inklusiven Aufgabe – jedoch jedoch nur schrittweise Umsetzung möglich.nur schrittweise Umsetzung möglich.

FörderschuleFörderschule = = Kompetenzzentrum Kompetenzzentrum und Lernort (Angebotsschule)und Lernort (Angebotsschule)

Zunahme der Bedeutung des MSD Zunahme der Bedeutung des MSD

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Konsequenzen für Lehrkräfte und Konsequenzen für Lehrkräfte und ErzieherErzieher

Sichtwechsel = gesellschaftliche GesamtaufgabeSichtwechsel = gesellschaftliche Gesamtaufgabe - Nicht Ausschluss, sondern (soziale)- Nicht Ausschluss, sondern (soziale) Teilhabe - so weitgehend wie möglich Teilhabe - so weitgehend wie möglich (Ablehnung der Aufnahme nur bei Gefährdung )(Ablehnung der Aufnahme nur bei Gefährdung )

- Abkehr von der Lernzielgleichheit in vielen Fällen- Abkehr von der Lernzielgleichheit in vielen Fällen Verstärkter KompetenztransferVerstärkter Kompetenztransfer zwischen zwischen

Förderschule und allgemeinbildender Schule Förderschule und allgemeinbildender Schule (Diagnose von Lernausgangslagen, Arbeit mit (Diagnose von Lernausgangslagen, Arbeit mit Förderplänen, sonderpädagogische Arbeitsformen Förderplänen, sonderpädagogische Arbeitsformen etc.)etc.)

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Das bedeutet für die Schule:Das bedeutet für die Schule:

Auseinandersetzung mit positiven Wirkungen der Diversität Auseinandersetzung mit positiven Wirkungen der Diversität (Akzeptanz auch der eigenen Unsicherheit)(Akzeptanz auch der eigenen Unsicherheit)

Entwickeln einer Unterrichtsqualität, die individuelles Lernen für alle Entwickeln einer Unterrichtsqualität, die individuelles Lernen für alle Schüler ermöglichen kann Schüler ermöglichen kann

Ausbau der Beratungskompetenz durch gezielte Fortbildungen Ausbau der Beratungskompetenz durch gezielte Fortbildungen

sowie Erfahrungsaustausch (z.B. AK Koop-Klassen)sowie Erfahrungsaustausch (z.B. AK Koop-Klassen)

Intensivierung der Kooperation mit „Unterstützern“ sowieIntensivierung der Kooperation mit „Unterstützern“ sowie gezielte regelmäßige Elternarbeit gezielte regelmäßige Elternarbeit

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Was bringt Inklusion?Was bringt Inklusion?(Erfahrungen der GS Münsing - Schulprofil Inklusion)(Erfahrungen der GS Münsing - Schulprofil Inklusion)

A) für die Kinder mit Förderbedarf:A) für die Kinder mit Förderbedarf:

Kein langer Schulweg / Verbleib in der örtlichen Gemeinschaft Kein langer Schulweg / Verbleib in der örtlichen Gemeinschaft Lernen am ModellLernen am Modell Sich dazugehörig fühlenSich dazugehörig fühlen Eltern fühlen sich angenommen, Zugehörigkeit zur SchulfamilieEltern fühlen sich angenommen, Zugehörigkeit zur Schulfamilie

B) für die KlasseB) für die Klasse

Erlernen eines respektvollen Umgangs miteinander – Stärkung sozialer Kompetenzen: Erlernen eines respektvollen Umgangs miteinander – Stärkung sozialer Kompetenzen: Rücksichtnahme / Hilfsbereitschaft / SelbständigkeitRücksichtnahme / Hilfsbereitschaft / Selbständigkeit Empathiefähigkeit / SelbstbewusstseinEmpathiefähigkeit / Selbstbewusstsein

Stärkung der Kommunikationsfähigkeit Stärkung der Kommunikationsfähigkeit Aufbau von Lernstrategien, Methodenschulung, mehr eigenverantwortliches LernenAufbau von Lernstrategien, Methodenschulung, mehr eigenverantwortliches Lernen

Auch Kinder ohne sonderpädagogischem Förderbedarf profitieren von der individuellen Auch Kinder ohne sonderpädagogischem Förderbedarf profitieren von der individuellen Betreuung!Betreuung!

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Und wie kann all das gelingen?Und wie kann all das gelingen?

Neues wagen Mut Neues wagen Mut und und und und

mit Altbewährtem mit Altbewährtem Gelassenheit! Gelassenheit!

verknüpfen !verknüpfen !

Keine Perfektion! Keine Perfektion! Auch kleine Erfolge und Fortschritte Auch kleine Erfolge und Fortschritte sehen und genießen!sehen und genießen!

Zuverlässige Teamkooperation

(„Setting“) an der Schule

Page 33: Inklusion – Vielfalt als Bereicherung Die inklusive Schule

Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!


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