Die Betriebsratssitzung
BR Info Tagung
6. Oktober 2010
Wolf /Späte
Einberufung der Sitzung
Vorsitzender lädt ein
Zeitpunkt der Sitzung
Beantragung durch ¼ des BR
od. AG
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
5 % :TOP
Kein Antragsrecht von JAV und SBV
Anforderungen an die Einladung
Rechtzeitigkeit: ausreichende
Vorbereitungszeit der Eingeladenen
Keine Schriftform der Ladung
vorgesehen aber sinnvoll !
Beschlüsse sind nur nach Mitteilung des
Tagesordnung möglich ganz wichtig!
Geschäftsordnung kann viel regeln.
Anforderungen an die
Tagesordnung
Zweck ist die Vorbereitung auf die
Sitzung durch den BR Protokolleinsicht !
Tagesordnung vor der Sitzung mitteilen
Tagesordnung- Ergänzung in der
Sitzung nur durch einstimmigen
Beschluss aller Betriebsratsmitglieder
Konkrete Formulierung der Punkte
Antragsrechte :¼ des BR -5% AN, -AG
Folgen einer nicht
ordnungsgemäßen Ladung
Heilung des fehlenden Einladung nur
wenn alle BR anwesend sind und
einstimmig beschlossen wird.
Kein wirksamer Beschluss bei fehlender
Einladung des Ersatzmitgliedes
Wichtige Fallgruppen in denen dfeheler
Folgen haben: § 37 Abs 6, § 99;103
BetrVG
Teilnahmerecht an BR Sitzungen
Ersatzmitglieder nur bei Verhinderung also bei
tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung an
der Amtsausübung.
Teilweise Verhinderung, Befangenheit .
Objektive Verhinderung und Unzumutbarkeit
Nachforschungspflicht oder Abmeldung ?
„Für ein unentschuldigt ferngebliebenes BR
Mitglied ist kein Ersatzmitglied zu laden.“
Nichterscheinen ist kein Verhinderungsfall
Ersatzmitglied
Auswahl bei Personenwahl nach dem
Stimmergebnis
Auswahl bei Verhältniswahl aus der Liste
Mindestrepräsentanz des
Minderheitengeschlechtes in beiden
Fällen beachten
Teilnahmerecht der JAV
Teilnahme eine JAV Vertreters zu allen
Sitzungen
Teilnahme der gesamten JAV bei TOP die
besonders jugendliche AN oder Azubi s
betreffen. Ersatzmitglieder der JAV !
Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten
Teilnahme an der Beschlussfassung nach §
67 BetrVG wenn die Angelegenheit
„überwiegend“ Jugendl. und Azubis betrifft
Teilnahmerecht der
Schwerbehindertenvertretung
Teilnahmerecht der SBV, unabhängig von den
Themen, also nicht nur bei SB Themen.
Umfassendes beratungsrecht
Kein Stimmrecht, - auch nicht, - wenn nur
Schwerbehinderte betroffen sind
Antrag auf Aussetzung bei Beeinträchtigung
von wichtigen SB Interessen für eine Woche
§ 95 SGB IX oder bei Nichtbeteilung
Teilnahme des
Gewerkschaftsbeauftragten
Kein gesetzliches Teilnahmerecht
§ 31 BetrVG ¼ der BR Mitglieder stellt den Antrag ! Auch mündlich. Dem Antrag ist stattzugeben
Vertretung der Gewerkschaft im BR
Kein Anspruch auf Vertagung wenn der TOP vorher angekündigt war
Beratende Stimme und Recht zur Stellungnahme
Teilnahmerecht des Arbeitgebers
Recht zur Teilnahme nur, wenn er nach § 29 die Sitzung beantragt hat oder eingeladen wurde.
Rechts auf Ergänzung der TO schon anberaumter Sitzungen . Nur zu den Punkten darf er teilnehmen.
Pflicht zur Teilnahme wegen des Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Vertretung durch „zur Leitung des Betriebes verantwortliche“ Personen
Keine betriebsfremden Personen „anstelle“ des Arbeitgebers
Teilnahmerecht sachkundiger
Personen
§ 80 Abs. 2 S.3 Hinzuziehung
sachkundiger Arbeitnehmer als
Auskunftspersonen zu einzelnen TO sind
dem BR zur Verfügung zu stellen.
Besondere Kenntnisse (selbst betroffene
Personen, in Arbeitskreisen tätige
Vertrauensleute)
§ 80 Abs. 3 Sachverständiger
Zeitpunkt der BR Sitzung
§ 30 Während der Arbeitszeit,
Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten
Anzahl der Sitzungen. 3 Monate ./. 1 Woche
Keine Genehmigungs-, aber
Unterrichtungspflicht gegenüber Arbeitgeber.
Nicht bei Regelmäßigkeit
Abmelde und Rückmeldungspflicht des
einzelnen BR
Keine Öffentlichkeit der Sitzung
Zwingende Verbotsnorm
Auch im Einzelfall keine „öffentlichen“
Sitzungen
Hinzuziehung von Büropersonal zu
Sitzungen § 40 Abs. 2
Infoveranstaltung des Betriebsrates als
Sprechstunde danach ?
Ort der Betriebsratssitzung
Grundsätzlich findet die Sitzung im
Betrieb statt.
Kein Abmahnungsrecht, wenn man aus
vernünftigen Gründen außerhalb tagt.
Zum Beispiel weil kein geeigneter Raum
vorhanden ist,- Kantine
Leitung der Betriebsratssitzungen
Leitung durch Vorsitzenden,
Stellvertreter oder im Verhinderungsfall
ein BR Mitglied nach
Mehrheitsbeschluss.
Leitung : Eröffnen Rednerliste,
Abstimmung durchführen.
Hausrecht des Vorsitzenden
Willensbildung des Betriebsrates
Beschlussfassung
1. Phase: Beratung
Hintergrundinformationen, Diskussion
Problem: Umlaufverfahren
Bildung eines Ausschusses
Willensbildung des Betriebsrates
2. Phase: Abstimmung
Beschlussfähigkeit
Hälfte der Betriebsratsmitglieder sind anwesend
und nehmen an der Abstimmung teil
P: Verweigerung der Teilnahme an der
Abstimmung
legitimer Grund
Willensbildung des Betriebsrates
Stimmenabgabe
Geheim oder öffentlich
Geschäftsordnung
Einfache Stimmenmehrheit
Qualifizierte Stimmenmehrheit
Übertragung von Aufgaben, Änderung der
Geschäftsordnung, Rücktritt des Betriebsrates
Unterschied Enthaltung und Nichtteilnahme
Willensbildung des Betriebsrates
Nichtigkeit von Beschlüssen
Überprüfung der Rechtmäßigkeit
Verstoß gegen Gesetze,
Unfallverhütungsvorschriften oder Tarifverträge
Ordnungsgemäß zustande gekommen
TO
Beschlussfähigkeit
Laden von Ersatzmitgliedern
Sitzungsniederschrift
Zweck Nachweis und Information
Beschlussprotokoll (gesetzlich vorgeschrieben) oder informatives Protokoll
Inhalte eines Protokolls
Unverzügliche Erstellung spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung
Aufbewahrung für die Amtszeit
Schreibkraft
Unterschrift Vorsitzender und weiteres BR Mitglied
Sinnvolle Niederschriftinhalte
Tagesordnungspunkt, um den er geht
Stichworte zur Ausgangssituation, vorliegende Unterlagen,
Infos durch BR Mitglieder, deren Diskussionsbeiträge
Wortlaut der Anträge, Feststellung der Beschlussfähigkeit, stets erneute Prüfung ! Abstimmungsergebnisse
Arbeitsaufträge
Anwesenheitsliste
Eigenhändige Eintragung
Alle Teilnehmer auch Arbeitgeber und
Gewerkschaftsfunktionäre.
Besonders „Ersatz“mitglieder wegen
Kündigungsschutz
Bei zeitweiliger Anwesenheit sollten
angaben über den Zeitraum der
Teilnahme gemacht werden.
Anspruch auf Aushändigung der
Niederschrift
Arbeitgeber: bekommt den Teil der Niederschrift, der seine Teilnahme betrifft und an dem sie teilgenommen haben,
Kein Anspruch auf Aushändigung der Sitzungsniederschrift durch Betriebsratsmitglieder oder JAV SBV.
Einsichtsrecht jederzeit in alle Ausschussprotokolle
Einwendungen § 34 Abs. 2 unverzüglich beim Vorsitzenden, in der aktuellen Niederschrift berücksichtigen,
Trotzdem Behandlung in der nächsten Sitzung möglich.
Wenn keine Berichtigung der Niederschrift: Beschlussverfahren Fitting § 34 Rz 30-32
BR und Informationskonzept
Wie erfährt der Wähler was passiert ist
subjektive Berichterstattung de
Teilnehmer
Alternativen : BR Bulletin? Flugblatt
Abteilungsversammlung .
Einbindung des VK
Erklärungsgespräch für den AG ?
Strategie der BR Sitzungen
Jahresplan mit Schwerpunktthemen
Experten Gespräch Betriebsarzt, BG
Gremienschwerpunkte
JAV ? Frauen- Angestellte
Bildungsplanung als Thema
BR Klausuren
Danke
Christopher Späte
Jürgen Wolf