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Lohnverrechnung 2008
Eduard Müller
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Ablauf
Überblick über die Änderungen 2008 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Aktuelles zu DB, DZ, KommSt
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Änderungen Lohnsteuer
Neuregelung der Reisekosten insbes. in Bezug auf Tagesgelder und Fahrtkosten
Anpassungen bei Steuerbefreiungen Erhöhung Pendlerpauschale Neue Nettobesteuerung bei beschränkt
Steuerpflichtigen Anhebung Grenzwert Pensionsabfindung Zuordnung von Nachzahlungen für
abgelaufene Kalenderjahre
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Änderungen Sozialversicherung Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt Schwerarbeitsverordnung und Meldepflichten Befreiung von Au-pair-Kräften Einbeziehung von freien Dienstnehmern und
Selbständigen in die betriebliche Vorsorge Änderung von Beitragssätzen und
Beitragsgruppen Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue
Höchstbeitragsgrundlagen Neuregelung der Reisekosten (analog zur
Lohnsteuer)
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Änderungen DB, DZ, KommSt Senkung des DZ in Steiermark und Kärnten Erhöhung der Familienbeihilfe Neuregelung der Reisekosten (analog zur
Lohnsteuer)
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LSt - Berechnung
Lohnsteuerberechnung 2008 unverändert 10.000€: 0% 25.000 €: 23% 51.000 €: 33,5% darüber: 50%
Steuerfreiheit bis 15.770 € Jahresbruttoeinkommen Berechnung entweder mit
Effektiv-Tarif-Tabelle bzw. EDV oder Annäherungstabelle
Service-Entgelt für e-card von LSt-Bemessung abziehbar
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LSt-pflichtige Arbeitnehmer
Unverändert LSt-Pflicht von Vortragenden an
Erwachsenenbildungseinrichtungen bereits seit 2007 Eingliederung in Schulbetrieb (mehr als 15
Semesterwochenstunden) oder Vorgegebener Lehr- oder Stundenplan
(gesetzliche Ermächtigung oder Lehrgang länger als 4 Semester) und
regelmäßiges Tätigwerden (mindestens 1 Semesterwochenstunden, auch geblockt)
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LSt - Befreiungen
Steuerfreie Auslandstätigkeit Tätigkeit länger als 1 Monat Bauausführungen und Montagen Personalgestellung iZm Auslandstätigkeit
für inländische Unternehmen Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung
bis 1.460 € steuerfrei nun auch für Beteiligung im
Sparkassenbereich
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LSt - Befreiungen
Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch
ab 2008 ausdrücklich im Gesetz betraglich begrenzt: Sachzuwendungen (186 Euro) und Betriebsveranstaltungen (365 Euro) – dazu gehören auch Gesundheitsmaßnahmen (zB Impfaktionen)
ab 2008 klarstellend im Gesetz: an den Arbeitgeber bezahlte Altersteilzeitgelder
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LSt - Befreiungen Zukunftssicherung bis 300 Euro je AN frei
(Er- und Ablebensversicherungen: mindestens gleichteilige Versicherungssumme, Laufzeit mindestens 10 J oder bis Alterspension; Erlebensversicherungen: Laufzeit bis zur Alterspension)
Essensbons 1,10 € pro Arbeitstag für „mitnehmbare“ Lebensmittel-Essensbons, 4,40 € pro Arbeitstag für Menü-Essensbons
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LSt - Sachbezüge Dienstwohnung
Sachbezug unabhängig vom Beibehalten der bisherigen Wohnung
kein Sachbezug nur bei ausschließlichem AG-Interesse
Quadratmetersätze unverändert Dienstwagen
unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von höchstens 600 Euro
bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 € Aliquotierung des Sachbezuges bei Beginn oder
Beendigung des DV während des Monats
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LSt - Sachbezüge KFZ- Abstell- oder Gargenplatz
Sachbezug 14,53 Euro Zinsersparnis
3,5% Freibetrag 7.300 Euro
Strom günstigster regionaler Tarif für private
Haushalte
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Pendlerpauschale Ab 2008 Pendlerzuschlag bis 200 Euro Negativsteuer bei Niedrigeinkommen im Zuge der
Veranlagung Seit Juli 2007 neue Werte für LV
Einfache Fahrtstrecke
Kleines PP monatlich
Großes PP monatlich
2 – 20 km 0 € 24,75 €
20 – 40 km 45,50 € 98,25 €
40 – 60 km 90,00 € 171,00 €
Über 60 km 134,50 € 244,25 €
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ReisekostenEckpunkte der Neuregelung Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen
allgemein und in TG aufgrund lohngestaltender Vorschriften
Ausdrückliche Regelung der Steuerfreiheit von Familienheimfahrten
Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder
Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Limitierung der pauschalen Nächtigungsgelder mit 6
Monaten
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ReisekostenFahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1
Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar
Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten)
Baustellen oder Montageorte für 2008 und 2009 noch steuerfreie Fahrtkosten möglich
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ReisekostenFahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom
23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4.
23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf
1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten
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ReisekostenFahrtkosten Km-Geld
Seit 28.10.2005 0,376 € für PKW und Kombi 0,119 € für Krafträder bis 250 ccm 0,212 € für Krafträder über 250 ccm 0,045 € für jede mitfahrende Person Rundung auf 0,38 Euro usw laut Erlass möglich
Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,38 = 11.400 Euro
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ReisekostenTagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr
steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher
Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage
Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit
Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)
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Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche,
Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie
Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes
Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes
Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem
Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung
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ReisekostenTagesgelder
KV Kleintransportgewerbe laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort
das befahrende Gebiet ist von Finanz werden Reisekosten weiterhin
steuerfrei akzeptiert KV Handel
laut OGH keine Tagesgelder weil Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen wird
von Finanz werden Reisekosten weiter steuerfrei akzeptiert
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ReisekostenTagesgelder Berechnung Inland
26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!)
Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland: unveränderte Ländersätze
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ReisekostenTagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung
Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro
Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro
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ReisekostenNächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder
tatsächliche Kosten inkl. Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder
tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder nur für
max. 6 Monate bzw. 183 Tage Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten
zeitlich unbegrenzt
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ReisekostenWerbungskosten
Keine Änderung der bisherigen Regelung
Abrechnung nur nach 24 Stunden – keine Kalendertagsberechnung
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Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Freigrenze 2.000 Euro
Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.000 Euro beträgt
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Abfertigung neu - Geltungsbereich Automatisch: Privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 beginnen
Bei Vereinbarung: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben
Ab 2008 auch Selbständigenvorsorge für Selbständige und freie Dienstnehmer
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Abfertigung neu - Geltungsbereich Weitergeltung der Abfertigung alt
Beendigung des Lehrverhältnisses und anschließendes Dienstverhältnis
Wiedereinstellungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten
Wechsel innerhalb eines Konzerns KV am 1.7.2002 mit Anrechnung von
Vordienstzeiten
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Abfertigung neu - Anspruch Anspruch auf Abfertigung
Nach Beendigung des DV Grundsätzlich unabhängig von der Art der
Beendigung
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Abfertigung neu - Anspruch Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung
keine „schädliche“ Beendigungsart (Entlassung, DN-Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt)
drei Einzahlungsjahre Anspruch auf Auszahlung jedenfalls
gesetzliche Pensionsalter fünf Jahre kein Dienstverhältnis iSd BMVG
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Abfertigung neu - Anspruch Alternativen bei Auszahlungsanspruch
Weiterveranlagung in MV-Kasse Übertragung in MV-Kasse des neuen AG Überweisung an Versicherungsunternehmen für
Pensionszusatzversicherung Überweisung an Pensionskasse
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Abfertigung neu - Anspruch Kein Auszahlungsanspruch sondern
Weiterveranlagung in MV-Kasse Kündigung durch AN verschuldete Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt
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Abfertigung neu - Übertragung Teilweiser Übertritt
schriftliche Vereinbarung dass ab bestimmten Stichtag das neue System gilt
Stichtag frei vereinbar Anspruch bis Stichtag nach altem
Abfertigungsrecht
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Abfertigung neu - Übertragung Vollübertritt
Fiktiver Abfertigungsbetrag bis Stichtag wird an MV-Kasse übertragen (keine Vorgaben für Betrag!)
ab Stichtag Anspruch auf neues Abfertigungsrecht auch für „alte“ (übertragene) Ansprüche
Übertragung bis Ende 2012 zulässig Übertragung jährlich mit 1/5 plus 6%
Rechnungszinsen möglich
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Abfertigung neu - Lohnsteuer Steuerfrei sind
Beiträge an MV-Kasse bis 1,53% (für geringfügig Beschäftigte 2,5% bei jährlicher Zahlweise)
Übertragungen an andere MV-Kasse Überweisungen an Versicherungsunternehmen Überweisungen an Pensionskasse
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Abfertigung neu - Lohnsteuer
6% Lohnsteuer bei Kapitalabfindung durch MV-Kasse (auch bei mehr als 1,53% Beitragsleistung) bzw. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse
LSt nach Monatstabelle für zusätzl. Abfertigungen für MVK-Zeiträume
Keine Lohnsteuer bei Übertragung an VersicherungsU zur Rentenauszahlung Übertragung an Pensionskasse nachfolgender Rentenauszahlung
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Abfertigung neu - Lohnsteuer Bisherige Abfertigungsbesteuerung (6% gem.
§ 67 Abs. 3 EStG) nicht für DV ab 1.1.2003 für DV vor dem 1.1.2003 wenn DN im alten
System verbleibt für eingefrorene Ansprüche bis Übertrittsstichtag für nicht übertragene Ansprüche bei
Teilübertragung
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Abfertigung neu - SV, DB, DZ, KommSt SV-, DB-, DZ-, KommSt-frei sind
Beiträge des DG an MV-Kasse ausbezahlte Abfertigungen
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Beendigung des Dienstverhältnisses 6%-Begünstigung bis zu einem Viertel der
laufenden Bezüge bzw. bis zu bestimmten Zwölftelbeträgen (für freiwillige Abfertigungen) nur für vor dem 1.1.2003 begründete DV Erfassung von freiw. Abfertigungen als sonstiger
Bezug lediglich für nicht dem BMVG unterliegende DV
bleibt Begünstigung auch in Zukunft
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Beendigung des Dienstverhältnisses Vor dem 1.1.2003 begonnene DV
volle Weiterführung der Abfertigung alt - 6% Begünstigung bleibt
Einfrieren der gesamten Altabfertigung - 6% nur für alte Abfertigungszeiträume
Übertragung des Anspruchs - 6% Begünstigung für drei Monatsgehälter
Teilübertragung - 6%Begünstigung nur hinsichtlich des nicht übertragenen Teiles
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Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge Zusätzliches um 15% erhöhtes Sechstel mit
6% begünstigt Voraussetzung Verbesserungsvorschlag
Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten hinausgehen
keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt 6%-Begünstigung für Diensterfindungen steht
auch bei Veranlagung zu
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Kündigungsentschädigungen
Erfassung im Monat der Zahlung
Versteuerung nach Abzug der SV: 1/5 steuerfrei
4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)
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Vergleichszahlungen
Grundsätzliche Versteuerung (nach Abzug der SV): 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls
gemeinsam mit Monatslohn) Für AN im neuen Abfertigungsrecht
Vergleich für Zeiträume nach dem BMVG 7.500 Euro mit 6% Überhang 1/5 frei, 4/5 pflichtig
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Nachzahlungen
Für das laufende Kalenderjahr: Aufrollung des laufenden Bezuges
Für abgelaufene Kalenderjahre bis 15.2. des Folgejahres
Neu ab 2008: Werden dem Vorjahr zugerechnet Für abgelaufene Kalenderjahre nach dem
15.2. Kostenersätze (zB Reisekosten) steuerfrei Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen mit
festem Steuersatz Rest (nach Abzug der SV):
1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam
mit Monatslohn)
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Ersatzleistungen (UE, UA) Urlaubsaliquotierung im lfd. Jahr
Resturlaubstage: Verbrauchte U-Tage Urlaubsanspruch/365T x Anzahl U-Tage
Monatsentg (inkl SoZa) /26 T x Rest-U-Tage Resturlaub aus Vorjahren unverändert
voll Rückerstattung bei vorz. Austritt und
Entlassung
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Ersatzleistungen (UE, UA)
Lohnsteuer: Aufteilung Laufende Bezüge nach Tarif
wenn neben anderen laufenden Bezüge: gemeinsam mit diesen– bei Austritt im Monat Verlängerung des Lohnzahlungszeitraumes bis max. zum Monatsende
anderenfalls Monatstarif nach § 67 (10) Sonstige Bezüge
Feste Lohnsteuer 6% für 1/6 Rückerstattung Übergenuss
Werbungskosten
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Ersatzleistungen (UE, UA) SV unverändert
Verlängerung der Pflichtversicherung DB, DZ, KommSt
Pflichtig (weil nicht beendigungskausal) Lohnzettelausstellung (neu)
Ende des DV lt. LZ: tatsächliche Beendigung des DV (arbeitsrechtliches Ende)
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Pensionsabfindungen Bis 10.200 Euro Barwert (Freigrenze ab
2008) Hälftesteuersatz
Über 10.200 Euro Barwert Versteuerung nach Tarif
Steuerneutrale Überbindung an Pensionskasse
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Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit Zuschläge für Ersatzruhetag (Wochenruhe)
an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen dafür Wochentag als Ersatzruhetag bei Arbeit an Ersatzruhetag Zuschläge wie
Sonntagszuschläge bis 360 Euro (540 Euro) steuerfrei, wenn für Sonntagsarbeit keine derartigen Zuschläge zustehen
5 Zuschläge zu 50%, max. 43 Euro mtl. für andere Überstunden, bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen
25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt
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Lohnkonto Notwendige Eintragungen
Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte
Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit,
Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) ab 2007 letztgültige Adresse der Arbeitsstätte
Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten
Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.
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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel
verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang)
bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten
Arbeitgeber) Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige
Arbeitsstätte anzuführen
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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel
nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang)
bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl.
BGN), nicht an die GKK Ab Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige
Arbeitsstätte anzuführen
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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Lohnzettel bei Beendigung des DV
Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches Ende)
Lohnzettel Insolvenzverfahren (neu) bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenzausfallgeld und
Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres Lohnzettel an Arbeitnehmer
Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers
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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Zwei Lohnzettel bei zwei Dienstverhältnissen zum
selben AG Ein einheitlicher Lohnzettel bei Ende des einen und
Beginn des neuen Dienstverhältnisses beim selben AG innerhalb desselben Monats
Korrigierter Lohnzettel, wenn Beitragsgrundlagen bei Beendigung noch nicht feststehen (z.B. Urlaubsersatzleistung, Nachzahlung)
Berichtigter Lohnzettel bei Änderung Bemessungsgrundlage oder Steuer nach Ausstellung (insbes. Nachzahlung bis 15.2.) innerhalb von 2 Wochen
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Lohnzettel 2007Lohnzettel 2007
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Mitteilung für Honorare Für folgende Personen und
Personenvereinigungen (-gemeinschaften) Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände Bausparkassen und Versicherungsvertreter Vortragende, Lehrende, Unterrichtende Kolporteure und Zeitungszusteller Privatgeschäftsvermittler Funktionäre von öff.-rechtl. Körperschaften Freie Dienstnehmer
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Mitteilung für Honorare Verpflichtende Ausstellung von Mitteilungen
elektronisch bzw. Formular E 18 bis Ende Feber bzw. Ende Jänner des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Statistik Austria
Keine Mitteilung für Bagatellfälle Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 Euro Honorar im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro
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SV - Meldepflichten
Ab 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer (auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten)
Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno
Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit
DG-Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts
innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben
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SV - Meldepflichten
Empfehlung Vollanmeldung
Vorteile nur 1 Meldung zu erstellen nur 1 Meldefrist zu beachten kein Abgleich der beiden Meldungen erforderlich
Voraussetzung alle Daten für die Vollanmeldung müssen
vorhanden sein
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SV - Meldepflichten
Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter
Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung:
ELDA-Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt)
Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK
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Daten aufMindestangabenmeldung
DG-Kontonummer
Name
Vers.Nr. oderGeburtsdatum
Ort der Beschäftigung
Tag der Beschäftigungsaufnahme
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SV – MeldepflichtenSanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an
Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro
Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)
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E-Card und Service-Entgelt Service-Entgelt für E-Card ersetzt
Krankenscheingebühr Service-Entgelt 10 € (jeweils am 15.11.; N89)
einzuheben für alle krankenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge, freie DN Ehegatten oder Lebensgefährten
Kein Service-Entgelt für DN die am 15.11. kein Entgelt erhalten DN die krankheitsbedingt weniger als Hälfte des
Entgelts erhalten geringfügig Beschäftigte DN im 1. Quartal des Folgejahres Pensionsberechtigte als Angehörige geltende Kinder
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Geringfügig Beschäftigte
Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis
26,80 Euro täglich bzw. 349,01 Euro monatlich
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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <523,52 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.
Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl.
Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24
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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG
Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten >523,52 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV =
17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.
Beitragsnachw. u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgej. eigener Beitragsgrundlagennachw keine e-card Verrechnungsgruppe N72
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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN
Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<349,01 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK):
Selbstversicherung in KV und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG
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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG
>349,01 Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende
direkt dem DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK
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Dienstleistungsscheck
Anwendungsbereich ab 2006 Dienstverhältnisse von arbeitsberechtigen
Personen mit natürlichen Personen für haushaltstypische Dienstleistungen
(Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, Gartenarbeiten usw.)
für längstens einen Monat (aber mit der Möglichkeit dies immer wieder zu verlängern)
Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze Entlohnung mit Dienstleistungsscheck Kosten: 1,4% UV-Beitrag, 0,6%
Verwaltungskosten
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Dienstleistungsscheck
Vorgangsweise Kauf von Dienstleistungsschecks durch AG (bei SV,
Post, Trafik) um 5,10 € bzw. 10,20 € Eintragung der Daten auf Dienstleistungsscheck durch
AG (bzw. Beiblatt) Übergabe des ausgefüllten Dienstleistungsschecks
durch AG an AN Einlösung des Dienstleistungsschecks durch AN bis
Ablauf des Folgemonats bei der zuständigen GKK Lohnzettelausstellung durch GKK an FA Selbstversicherung um 49,25 € mtl. Sonstige Konsequenzen bei Steuer und SV wenn
jeweilige Grenzen überschritten werden
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Dienstleistungsscheck
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Beitragsgrundlage Dienstnehmerbegriff unverändert Echte Ferialpraktikanten
wenn kein Entgelt: seit 1.9.2005 von Vollversicherung ausgenommen, keine Anmeldung, trotzdem UV-Schutz
wenn Entgelt: Anmeldung als Arbeiter oder Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte
Entgeltbegriff Reisekosten: Änderungen wie bei Lohnsteuer
Befreiungen Beiträge an MV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-Kräften
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Beitragssätze Beitragssätze 2008 neu
Anhebung KV Senkung IESG Entfall AlV auch bei Männern ab 56 Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG
Senkung bei älteren Dienstnehmern unverändert IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u)
Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG
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Freie Dienstnehmer Ab 2008
AlV (6%) IESG (0,55%) BMSVG (1,53%) AK (0,5%) Anhebung KV (7,65%)
Beiträge 2008 daher DN 17,62% (statt 13,85%) DG 22,81% (statt 17,45%)
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Höchstbeitragsgrundlagen
Laufende Bezüge monatlich: 3.930 Euro täglich: 131 Euro
Sonderzahlungen 7.860 Euro
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Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz
ab 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind
Schwerarbeitsverordnung ab 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für
Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich im Nachhinein, erstmals bis 28.2.2008 für
2007 Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-
Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen
im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde laufende Aufzeichnungen werden empfohlen
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Schwerarbeitsverordnung Schwerarbeit
Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht (mind. 6 h an 6 Tagen im Monat)
Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und
daraus resultierender Erwerbsminderung von mind. 10%
schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000, Frauen 1400 Kilokalorien)
berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw. Pflegegeldstufe 3
Zeiten nach dem NSchG
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Schwerarbeitsmeldung
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Art der Schwerarbeit
Name und Versicherungsnummer
Dauer der Tätigkeit
Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Schwerarbeitsmeldung - Inhalt
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Dauer der Tätigkeit
Schwerarbeitsmeldung - Inhalt Schwerarbeitsmeldung - Inhalt
nur ganze Schwerarbeitsmonate melden(außer bei Ein od. Austritt)
1 Schwerarbeitsmonat = 15 Tage Schwerarbeit(außer Zi 2 = 6 Tage Nachtschicht)
01.02. 31.05.
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Zuschüsse durch die AUVA Bei Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle)
Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr
Antragstellung nach Ende der Entgeltfortzahlung, spätestens binnen 2 Jahren
Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage
unfallversicherter DN Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Formulare und www.sozialversicherung.at
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Zuschüsse durch die AUVA Bei Krankenständen (seit 1.1.2005)
Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr, für die ersten 10 Kalendertage erfolgt keine Erstattung (lt. OGH also vom 11. bis zum 52. Tag)
Krankenstand dauert länger als 10 aufeinander folgende Kalendertage
Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Dienstnehmer erhält Entgeltfortzahlung Formulare und www.sozialversicherung.at
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Bonus-Malus Bonus
3% (AlV-Beitrag) wenn DN bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hat
DN darf in den letzen 3 Jahren vor dem Neueintritt nicht beim selben DG beschäftigt gewesen sein (ausgen. er war bereits „Bonusfall“
Spätestens seit 30.9.2005 sind alte Bonus1-Fälle Bonus2-Fälle Malus
Grundbetrag ab 50. Lj : 20% der letzten Beitragsgrundl 1. Erhöhung: je vollendetem Vierteljahr um 15% bis max. 260%
(ab 56. Lj Verringerung der 260% um 15% je Vierteljahr bis 80%) 2. Erhöhung: Erhöhung des o.a. Betrages um 2% für jedes
vollendete Dienstjahr, das dem 10. Dienstjahr folgt, max. um 30%
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Änderung BMSVG
Der Ausdruck „BMVG“ (= Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) wird ab 1. Jänner 2008 durch den Ausdruck „BMSVG“ (=Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) ersetzt
Freie Dienstnehmer unterliegen ab 1.1.2008 dem System der „Abfertigung neu“ (ebenso wie Selbständige)
Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte abstellen, sollen dabei nicht zur Anwendung gelangen
Regelungen über die Verfügungsmöglichkeiten (§ 14 BMVG) für freie Dienstnehmer werden analog übernommen
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Änderung BMSVG
Die Beitragshöhe beträgt ebenfalls 1,53 % Für am 31. Dezember 2007 bestehende
freie Dienstverhältnisse müssen die MV-Beiträge unter Außerachtlassung eines allfälligen beitragsfreien Monats entrichtet werden
Ansonsten gilt auch für freie Dienstnehmer die Bestimmung über den „beitragsfreien Monat“
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Abfertigung neu - Beitrag an MV-Kasse (nunmehr BV-Kasse) 1,53% des monatlichen Entgelts einschl SoZa
(bei geringfügig Beschäftigen jährliche Zahlung mit Zuschlag von 2,5% möglich)
an KV-Träger zu Weiterleitung an MV-Kasse erster Monat beitragsfrei Grundlage = Entgelt
keine Höchstbeitraggrundlage keine Geringfügigkeitsgrenze auch von Ersatzleistungen, KE, Vergleichen Verrechnungsgruppe N 98 (Zuschlag: N97)
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Abfertigung neu - Beitrag an BV-Kasse Grundlage bei entgeltfreien Zeiten
Präsenz-, Zivildienst: 1,53% vom Kinderbetreuungsgeld
Wochengeld ab 1.1.2008: 1,53% vom Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles
Beitragsgrundlage Krankengeldbezug 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des
Versicherungsfalles ohne Sonderzahlungen Krankenentgelt- und Krankengeldbezug
50% Krankenentgelt und 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles
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Abfertigung neu - BV-Kasse Seit 7/2005 gesetzliches
Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung
des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3
Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum
Jahresende
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Abfertigung neu - BV-Kasse Seit 7/2005 gesetzliches Zuweisungsverfahren wenn nicht binnen 6 Monaten nach Meldung
des ersten Mitarbeiters Kasse ausgewählt vorerst Aufforderung zur Auswahl binnen 3
Monaten dann Zuweisung durch HVSVT Kündigung dann nur mit 3-Monatsfrist zum
Jahresende
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Altersteilzeitgeld
Voraussetzungen Altersteilzeit für längstens 5 Jahre und nur für Personen,
die nach spätestens 5 Jahren das Mindestalter für die Alterspension vollenden
Bis 2013 Übergangsregelung: bisherigesAlter von 50 bzw. 55 wird ab 2004 bis 2012 um jeweils 6 Monate pro Jahr angehoben (dadurch auch Bezugszeiten von mehr als 5 Jahren)
15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug)
Vollbeschäftigung im letzten Jahr (max. 20% unter Normalarbeitszeit)
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Altersteilzeitgeld
Konsequenzen Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% Lohnausgleich von mind. 50% des
Unterschiedsbetrages, max. bis HBG KV, PV und UV von vollem Entgelt Abfertigung von vollem Entgelt Volles Altersteilzeitgeld nur bei Einstellung einer
Ersatzkraft (Arbeitsloser über Geringfügigkeitsgrenze oder Lehrling)
Halbes Altersteilzeitgeld ohne Ersatzkraft
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Altersteilzeitgeld
Konsequenzen Bei Blocken der Arbeitszeit Ersatzkraft ab Beginn
der Freistellungsphase jedenfalls erforderlich, während der Arbeitsphase 50% ohne Ersatzkraft während der Freistellungsphase 100%
DG erhält von AMS die auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie die über den Lohnausgleich hinausgehenden SV-Beiträge (ohne KU, WBF usw.); DB, DZ, KommSt vom zufließenden Entgelt werden nicht ersetzt
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Altersteilzeitgeld - Übergangsregelung Für Altersteilzeitvereinbarungen bis 31.
12.2003 (wirksam und dem AMS angezeigt) Wirksamkeit vor dem 1.4.2003: Antrittsalter bleibt
bei 56,5 bw. 61,5 Jahren Wirksamkeit nach dem 31.3.2003: Anhebung des
Pensionsalters ab 1.7.2004 um 2 Monate pro Quartal, ab 2005 ein Monat pro Quartal; einvernehmliche Verlängerung bis frühestmöglichen Pensionsantritt ist möglich, ohne Vereinbarung kann DN nach Altersteilzeit ein Übergangsgeld beziehen (Arbeitslosengeld plus 25%)
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Neu gegründete Betriebe
Befreiung von UV und WBF für neu gegründete Unternehmen in den ersten 12 Monaten der Neugründung
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Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag
Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro
Neu: Für Nachzahlungen bis 15.2. ist DB bis 15.2.abzuführen Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60.
Lebensjahr (ab Folgemonat) Bei Neugründern darf für DB-Befreiung innerhalb von 2 Jahren
keine früherer Betriebsinhaber tätig werden Restliche Befreiungen unverändert bzw. betr. Reisekosten analog
zur LSt Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF
Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht
Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung
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Zuschlag zum DB (DZ)
DZ-Sätze 2008 – Senkung in Kärnten um Steiermark um 0,01%
in Wien: 0,40% in NÖ: 0,42% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,43% in Tirol: 0,44% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,41% in Bgld: 0,44%
Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)
Bei Neugründern darf für DZ-Befreiung innerhalb von 2 Jahren keine früherer Betriebsinhaber tätig werden
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Kommunalsteuer Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten)
Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro
Neue Steuererklärungen ab 2005 elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo Gesamte Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf Gemeinden
Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF Pensionsabfindungen bei aufrechtem DV von der KommSt nicht
befreit Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60!
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Dienstgeberabgabe Wien
Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro
Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und
Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%,
je Unterhaltspflichtigem um je 10%
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BehinderteneinstellungsgBehinderteneinstellungsgesetzesetz
Ausgleichstaxe ab 2008 – 213,00 € monatlich (bisher 209,00
€) Prämie für in Ausbildung befindliche
begünstigte Behinderte ab 2008 – 213,00 € monatlich (bisher 209,00
€)
100
LohnpfändungLohnpfändung
Allgemeiner Grundbetrag monatlich 747,00 € wöchentlich 174,00 € täglich 24,00 €
101
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 871,00 € wöchentlich 203,00 € täglich 29,00 €
LohnpfändungLohnpfändung
102
Unterhaltsgrundbetrag monatlich 149,00 € wöchentlich 34,00 € täglich 4,00 €
LohnpfändungLohnpfändung
103
Pfandschutzobergrenze monatlich
2.980,00 € wöchentlich 695,00 € täglich 99,00 €
LohnpfändungLohnpfändung