Upload
liutbert-boland
View
111
Download
3
Embed Size (px)
Citation preview
Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie
Dr. Franz-Josef Feldmann
BMU, Bonn
Gliederung des Vortrags
• Inhalte der EG-Umgebungslärmrichtlinie- Ziele - Zweck - Zeitlicher Rahmen
• Umsetzung in deutsches Recht- Umsetzungsbedarf- Verortung der Umsetzung- Strategische Lärmkartierung- Lärmminderungsplanung
Ziele der EG-Umgebungslärmrichtlinie:
„Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.“ (Artikel 1)
Instrumente:
• Strategische Lärmkarten• Lärmminderungspläne
Strategische Kartierung
Zweck der Strategischen Lärmkarten:
Erfassung der Lärmbelastung • in Ballungsräumen, • an Hauptverkehrsstraßen, • an Hauptstrecken der Bahn und • im Umland von großen Flughäfen
Strategische Kartierung
Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:
Erste Stufe - bis zum 30.06.2007• Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen
pro Jahr• Hauptverkehrsstraßen mit über 6 Millionen
Kraftfahrzeugen pro Jahr• Großflughäfen mit über 50.000 Flugbewegungen
pro Jahr• Ballungsräume mit über 250.000 EW
Strategische Kartierung
Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:
Zweite Stufe - bis zum 30.06.2012• Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000
Zügen pro Jahr• Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Millionen
Kraftfahrzeugen pro Jahr• Ballungsräume mit über 100.000 EW
Lärmminderungsplanung
Zweck der Lärmminderungspläne:• Bekämpfung des Umgebungslärms in der
Umgebung von Hauptlärmquellen • Bewahrung ruhiger Gebiete gegen Zunahme von
Lärm Zeitlicher Rahmen der Aufstellung:• Frist: spätestens 1 Jahr jeweils nach Aufstellung
der strategischen Lärmkarten (Stufung)Weitere Zielsetzung:• Grundlage für die Entwicklung künftiger Maßnahmen
der Gemeinschaft zur Minderung der Lärmbelastung durch größere Lärmquellen
Umsetzungsbedarf• bestehendes Instrumentarium (§ 47a BImSchG)
reicht nicht aus Erweiterung und Anpassung des vorhandenen Instrumentariums:
• Anpassung an die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie
• Ausdehnung des Anwendungs- und Schutzbereichs
• Einführung neuer Begriffe und Instrumente• Vorgabe von Vollzugsfristen• Erlass von untergesetzlichem Regelwerk• lärmfachliche Sicht: Einführung neuer Indizes
Verortung der Umsetzung
Gesetzliche Ebene:
• einheitliche Umsetzung im Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Bereiche:
- Straßenlärm- Schienenlärm- Fluglärm- Industrie- und Gewerbelärm
• Fluglärm: Regelungen beziehen sich lediglich auf die Kartierung und Lärmminderungsplanung nach der EG-Richtlinie, nicht auf Zulassungsverfahren
Verortung der Umsetzung
Untergesetzliche Ebene:
• einheitliche Verordnung in den Bereichen des von der Richtlinie erfassten Verkehrs- sowie Industrie- und Gewerbelärms (Schnittlinie grundsätzlich entlang dem Artikelteil der Richtlinie und ihren Anhängen)
• Fachspezifische Richtlinien für Berechnungs-verfahren
Strategische Kartierung
Kartierungsumfang:
• ca. 10.000 km Haupteisenbahnstrecken• ca. 40.000 km Hauptverkehrsstraßen• 11 Großflughäfen• Ballungsräume mit
- 82 Großstädten- weiteren Gemeinden in verdichteten
Räumen mit über 100.000 EW
Strategische Kartierung
Kartierung in Ballungsräumen
• Erfassung von weiteren Hauptlärmquellen (neben Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen), z.B.: mehrere Tsd. Km kommunaler Verkehrsstraßen, große Industrie- und Gewerbeanlagen
Bedarf einer Festsetzung von Schwellenwerten Hinweis der Richtlinie bzgl. zu erfassender
Industrie- und Gewerbeanlagen: IVU-Richtlinie
Strategische Kartierung
Indizes nach Richtlinie: LDEN und LNIGHT
Tag-Abend-Nacht-Index LDEN:
10
10
10
5
10 10 * 8 10 * 4 10 * 12 24
1 lg 10
night evening day L L L
den L
Strategische Kartierung
Umfang der Umstellung auf die neuen Indizes
Umstellung nur für die Strategische Lärmkartierung nach der Richtlinie, nicht für die akustische Planung
Strategische Kartierung
Berechnungsverfahren für Indizes
Situation:• EG-weit harmonisierte Berechnungsverfahren
stehen noch nicht zur Verfügung• EG-empfohlene Interimsverfahren bedürfen der
Anpassung an die neuen Indizes • Bei nationaler Anwendung von Interimsverfahren
wäre später eine weitere Umstellung auf harmonisierte EG-Verfahren erforderlich
Nationale Berechnungsverfahren werden an die Vorgaben der Richtlinie angepasst
Strategische Kartierung
Anpassung und Weiterverwendung dernationalen Berechnungsverfahren:
• Schienenverkehrslärm: Schall 03• Straßenverkehrslärm: RLS-90• Fluglärm: AzB• Industrie- und Gewerbelärm: TA Lärm
Strategische Kartierung
Anforderungen für die Anpassung der nationalen Berechnungsverfahren:
• Umstellung auf neue Indizes
• „Nachweis der Gleichwertigkeit der Ergebnisse“ der nationalen Verfahren im Vergleich zu den angepassten Interimsmethoden
Strategische Kartierung
Zuständigkeiten
Grundsatz:
• Nutzung der vorhandenen (Verwaltungs-) Strukturen
• Effektive Datenerhebung und –verarbeitung mit geringstem Aufwand
Strategische Kartierung
Zuständigkeiten
Schiene: Eisenbahnbundesamt, Deutsche Bahn, Straße: Landesstraßenbaubehörden, GemeindenFlughäfen: Landesluftfahrtbehörden und Umwelt-bundesamt, Flugplatzbetreiber Ballungsräume: o.g. Zuständigkeiten; insb. Gemeinden für Straßen
Datenerhebung, DatenaustauschQualitätssicherung für die Software
Vollzugsbehörden müssen über rechtliche Instrumente verfügen, um die erforderlichen Daten abfragen zu können
Qualitätssicherung der Software
Lärmminderungsplanung
Anwendungsbereich
• Keine flächendeckenden Lärmminderungspläne für alle kartierten Bereiche
nur Orte mit prioritären Lärmproblemen und Lärmauswirkungen
• Regelung der Verpflichtung zur Lärmminderungsplanung durch Mitgliedstaaten:
Festsetzung von Schwellenwerten oder sonstigen Kriterien
Lärmminderungsplanung
Lärmminderung bei Summenkonflikten
• Karte, die die Lärmbelastung aufgrund mehrerer Lärmquellen deutlich macht
Identifizierung von „hot spots“, die sich aufgrund einer Gesamtlärmwirkung ergeben
• „Gesamtlärmbewertung“ setzt nicht notwendigerweise eine Vergleichbarkeit von numerischen Werten voraus
Lärmminderungsplanung
Grenzwerte / Zielwerte für dieLärmminderungsplanung
• Die Richtlinie macht keine verbindlichen Vorgaben für zu erreichendes Schutzniveau
• Konzept der Richtlinie ist auf ein „Management“ von Lärmproblemen gerichtet
Einführung von Grenzwerten erscheint nicht sinnvoll, vielmehr Ziele und Zielwerte
Lärmminderungsplanung
Zuständigkeiten
Federführung für Lärmminderungsplanung bei den• Gemeindenmit Planungsbeiträgen von z.B.:• Eisenbahnbundesamt (nach AEG)• Landesstraßenbaubehörden (nach FStrG bzw.
Landesstraßenrecht)• Landesluftfahrtbehörden (nach LuftVG)• Immissionsschutzbehörden (nach BImSchG)
Lärmminderungsplanung
Öffentlichkeitsbeteiligung
• Wichtiges Element des Management-Konzeptes der Richtlinie:
nicht nur Möglichkeit der punktuellen Einsichtnahme, Stellungnahme und Anhörung sondern
effektive, begleitende Mitwirkung in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung
mehrstufiges Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
Resümee
Handlungsorientierte Umsetzung
Ziel: effektive Lärmminderung