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Umsatzsteuer-Impuls Köln, 25.11.2015 Robert Backes Elektronische Kopie

Umsatzsteuer-Impuls Köln, 25.11.2015 Robert Backes · 2015. 12. 10. · Oktober 2015 (III C 2) Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen BMF-Schreiben vom

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  • Umsatzsteuer-Impuls Köln, 25.11.2015 Robert Backes

    Elektronische Kopie

  • INHALTSVERZEICHNIS

    „Umsatzsteuer-Impuls“ 25. November 2015

    Folie Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 1) 3 Reverse Charge Verfahren Nichtbeanstandungsregelung bei der Lieferung bestimmter Metalle 4 Bemessungsgrundlage bei Sicherungseinbehalt 5 Entgeltminderungen zu Lasten der Vermittlungsprovision 6 Vorsteuerabzug bei Anzahlungen 7 Gesellschafter-Geschäftsführer 8 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen 11 Impuls-Thema: Organschaft und Personengesellschaften - Holding und Vorsteuerabzug 12 Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften 13 Umsatzsteuerliche Organschaft 17 Aktuelle Entwicklungen: Dauerbrenner Rechnungsangaben 19 Fehlerhafte Rechnung 20 Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen 22 Unberechtigter Steuerausweis § 14c UStG 35 Schwerpunktthema: Grenzüberschreitende Reihengeschäfte 29 Schwerpunktthema: Umsatzsteuer auf Bauleistungen 39 Bauleistungen und Betriebsvorrichtungen 41 Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an Bauträger 44 Impuls-Thema: Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 2) 47 Mietnebenleistungen 48 Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) 50 Folgen einer verspäteten Zuordnung eines Gebäudes 52 GoBD 53 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen 55 Reverse-Charge-Verfahren - Doppelte Umsatzsteuerbelastung unionsrechtswidrig 60 Umsatzbesteuerung bei E-Bundels 61 Aktuelle Entwicklungen: Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts 63 Der Referent 67 1

    Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung.

    Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege. Rechtsstand November 2015

    Elektronische Kopie

  • … in die Finanzverwaltung

    Umsatzsteuer – Live-Ticker (1) Ein Blick…

    Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis BMF-Schreiben vom 2. April 2015 (IV D 2)

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

    BMF-Schreiben vom 4. Februar 2015 (IV D 3) und 28. Juli 2015 (III C 3)

    Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Metallen BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 (IV D 3)

    und 13. März 2015 (IV D 3)

    Änderung Bemessungsgrundlage wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit aufgrund eines Sicherungseinbehalts

    BMF-Schreiben vom 3. August 2015 (III C 2)

    Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags,

    Berichtigung bei §14 c Abs. 1 und Abs. 2 UStG BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 (III C 2)

    Ausfuhrlieferungen - Anerkennung von Ausgangsvermerken aus dem europäischen Ausland

    BMF-Schreiben vom 19. Juni 2015 (IV D 3)

    Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler BMF-Schreiben vom 27. Februar 2015 (IV D 2)

    Leistungsort bei Kongressen BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015 (IV D 3)

    Aufteilung eines Gesamtentgelts für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung

    BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2015 (III C 2)

    Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 (IV C 5)

    … in die Gesetzgebung Steueränderungsgesetz 2015 Steueränderungsgesetz 2015

    (BGBl. I 2015, S. 1834)

    Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds BMF-Schreiben vom 12. November 2015 (III C 3)

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    Elektronische Kopie

  • …in die Rechtsprechung

    Umsatzsteuer – Live-Ticker (2) Ein Blick…

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer BFH-Urteile vom 29. Januar 2015 (V R 5/!4 und

    vom 16. Juni 2015 (XI R 17/13)

    Zuordnung der bewegten Warenlieferung bei Reihengeschäften

    BFH-Urteile vom 25. Februar 2015

    (XI R 15/14 und XI R 30/13)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile an verschiedene Erwerber

    BFH vom 4. Februar 2015 (XI R 14/14)

    Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie

    BFH vom 15. April 2015 (V R 46/13)

    Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    BFH vom 22. Juli 2015 (V R 38/14)

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen BFH vom 19. März 2015 (V R 14/14)

    Vorsteuerabzug bei unterlassener umsatzsteuerlicher

    Registrierung EuGH vom 9. Juli 2015 (C-183/14)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

    BFH vom 30. Juni 2015 (VII R 30/14)

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs über „eBay“ BFH vom 12. August 2015 (XI R43/13)

    Pauschalentgelt für eine Garantie in Zusammenhang mit dem

    Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs EuGH vom 16. Juli 2015 (C-584/13)

    Merkmal „vollständige Anschrift“ Nachweispflichten innergemeinschaftliche Lieferung

    BFH vom 22. Juli 2015 (V R 23/14)

    Umsatzsteuerliche Organschaft, Vorsteuerabzug für

    Holdinggesellschaften

    EuGH-Urteile vom 16. Juli 2015 (C-108/14,

    C109/14)

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    Elektronische Kopie

  • IMPULSE Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 1)

    Elektronische Kopie

  • Reverse Charge Verfahren Nichtbeanstandungsregelung bei der Lieferung bestimmter Metalle

    Grundsätze seit 1. Januar 2015

    Steuerschuldumkehr für Lieferung von Edelmetallen und unedlen

    Metallen, wenn diese in der reduzierten Anlage 4 zum UStG

    enthalten sind

    Silber, Gold, Eisen, Stahl, Metalle in Rohformen oder Pulver

    Einführung Bagatellgrenze von EUR 5.000,00

    Nachträgliche Entgeltminderungen oder Teilrückabwick-

    lungen bleiben unberücksichtigt

    Grundsatz: Einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang wenn

    Lieferung in einem einzigen Erfüllungsgeschäft ausgeführt

    wird, auch wenn mehrere Aufträge/Lieferungen vorliegen.

    Ausblick

    Nichtbeanstandungsregelung am 30. Juni 2015 abgelaufen

    In Zweifelsfällen unverbindliche Zolltarifauskunft einholen

    Anwendung § 13b UStG übereinstimmend, aber fehlerhaft

    Leistungsempfänger Steuerschuldner, sofern kein Steuerausfall

    Anwendung Übereinstimmungsregelung für Leistenden

    gegebenenfalls kritisch Zusätzliche Vereinbarungen prüfen

    Zolltarifliche Einreihung auch für Steuersatz von Bedeutung

    5

    Unternehmer A Unternehmer B

    (Leistungsempfänger)

    Finanzamt (Steuergläubiger)

    § 13b UStG (Steuerschuld-

    umkehr)

    Entgelt EUR 100.000,00

    EUR 19.000,00 Umsatzsteuer

    EUR -19.000,00*)

    Vorsteuer

    Lieferung Metalle

    *) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

    A liefert B 20 Tonnen Kupfer von Hamburg nach Köln

    für EUR 100.000,00

    Kupfer in Rohform ist in Anlage 4 zum UStG enthalten

    EUR 5.000,00 Grenze ist überschritten

    Elektronische Kopie

  • Reaktion der Finanzverwaltung

    Uneinbringlichkeit liegt vor, soweit Bezahlung für zwei bis fünf

    Jahre nicht durchsetzbar ist und führt zur Steuerberichtigung

    nach § 17 UStG

    Unternehmer muss Uneinbringlichkeit nachweisen

    Beantragte und abgelehnte Gewährleistungsbürgschaft für

    jeden konkreten Vertrag dient als Nachweis der

    Uneinbringlichkeit

    Bei Uneinbringlichkeit und entsprechender Behandlung durch

    den leistenden Unternehmer hat der Leistungsempfänger

    korrespondierend die Vorsteuer zu berichtigen

    Der Unternehmer ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet

    den Leistungsempfänger zu informieren

    Das Finanzamt des leistenden Unternehmers ist berechtigt

    das Finanzamt des Leistungsempfänger zu informieren

    Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden

    BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12

    Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit

    möglich, wenn Anspruch auf Bezahlung (für zwei bis

    fünf Jahre) nicht durchsetzbar ist

    Uneinbringlichkeit kann früher vorliegen, als die

    Finanzverwaltung bislang annimmt

    Uneinbringlichkeit liegt nicht vor, wenn Absicherung über

    Bankbürgschaften möglich wäre

    6

    Bauleistender U Empfänger

    Zahlung 100 %

    Zahlung 95 %

    Sicherheits- einbehalt 5 %

    Bankbürgschaft

    Bauleistung

    Bemessungsgrundlage bei Sicherungseinbehalt BMF-Schreiben vom 3. August 2015, V R 31/12, BStBl. II 2015, 674

    Gemäß BFH-Beschluss vom 3. Februar 2015, B 111/14,

    ermöglichen Kosten für eine Bankbürgschaft noch keine

    Anwendung des § 17 UStG

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Entgeltminderungen zu Lasten der Vermittlungsprovision BMF-Schreiben vom 27. Februar 2015, BStBl. I 2015, S. 232

    Bisherige Auffassung

    Minderung Bemessungsgrundlage V um EUR 1.000,00

    Umsatzsteuer-Minderung: EUR 1.000 x 19/119 = EUR 159,66

    Minderung Vorsteuerabzug U um EUR 159,66

    Keine Änderung Vorsteuerabzug A (EUR 570,00) aus Vermitt-

    lungsleistung

    Neue Auffassung

    Keine Minderung der Umsatzsteuer bei V für die Vermittlungs-

    provisionen bei Gewährung eines Rabatts von Vermittler V an

    Abnehmer U

    Keine Minderung des Vorsteuerabzugs bei U

    Ausnahme: Weiterhin Minderung der Bemessungsgrundlage der

    Vermittlungsleistung bei Zustimmung des Rabattes durch A und

    V erhält um Betrag des Rabattes verminderte Provision

    Anwendung in allen offenen Fällen, Nichtbeanstandung für

    Entgeltminderungen, die bis zum 27. März 2015 gewährt

    wurden

    Vergleichbare Fälle

    Vermittlungsprovision Reisebüro (EuGH 16. Januar 2014,

    C-300/12 – Ibero Tours; BFH 27. Februar 2014, V R 18/11)

    Zentralregulierer (BFH 3. Juli 2014, V R 3/12)

    7

    Abnehmer U Unternehmer A

    Vermittler V

    Ausgangsfall:

    V vermittelt im Auftrag des A einen PKW Verkauf von

    EUR 119.000,00 (brutto) an Unternehmer U

    V erhält für Vermittlungsleistung EUR 3.000,00 zzgl.

    EUR 570,00 Umsatzsteuer

    V gewährt - zulasten der eigenen Provision - U einen

    Rabatt von EUR 1.000,00

    Frage:

    Liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage (BMG)

    für die Vermittlungsleistung vor?

    Elektronische Kopie

  • Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG, A 17.1 Abs. 7 S. 3 UStAE)

    Berichtigung hat zu erfolgen…

    wenn Anzahlung entrichtet wurde,

    Leistung jedoch nicht erbracht wird,

    im Zeitpunkt der Rückgewährung der Anzahlung oder des

    Entgelts (Änderung durch EuGH – Berichtigung hat

    unabhängig davon zu erfolgen).

    BFH-Urteil

    Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist mit Verweis

    auf die Vorgaben des EuGH, dass der Eintritt des

    Steuertatbestandes im Zeitpunkt der Anzahlung nicht

    „unsicher“ ist

    FG muss prüfen, ob Steuertatbestand zum Zeitpunkt der

    Anzahlung unsicher war, in diesem Fall wäre Vorsteuerabzug

    zu versagen

    Anderenfalls wäre zu prüfen, ob Vorsteuerabzug entgegen

    der bestehenden Rechtslage vor Rückerhalt der Anzahlung zu

    berichtigen ist

    Grundsätze EuGH-Urteil Firin vom 13. März 2014 (C-107/13)

    Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist zu berichtigen,

    wenn Leistung nicht bewirkt wird, unabhängig davon, ob

    geleistete Anzahlung zurückbezahlt wird oder nicht

    Vorsteuerabzug auf geleistete Anzahlungen ist von Anfang an

    ausgeschlossen, wenn Eintritt des Steuertatbestands zum

    Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist (betrügerische oder

    missbräuchliche Absicht des Lieferers/Leistenden und Kenntnis

    bzw. Kennen müssen des Leistungsempfängers)

    8

    Vorsteuerabzug bei Anzahlungen BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 (V R 51/13, BFH/NV 2015,708)

    Ehegatten- gemeinschaft

    Lieferant U

    Tochter- Gesellschaft T

    Lieferung Blockheizkraftwerk

    Vorsteuerabzug?

    Anzahlungs-Rechnung

    EUR 30.000,00 19 % UST

    EUR 5.700,00

    Anzahlung

    Elektronische Kopie

  • PKW-Gestellung an Gesellschafter-Geschäftsführer (1/2) BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 2/12)

    Entscheidung

    PKW-Überlassung kann

    tauschähnlicher Umsatz sein, wenn der Pkw-Überlassung

    ein Entgelt in Gestalt anteiliger Arbeitsleistung

    gegenübersteht oder

    eine unentgeltliche Wertabgabe sein, wenn z. B.

    Gesellschafter-Geschäftsführer ein dem Unternehmen

    zugeordnetes Fahrzeug zu privaten Zwecken nutzt, ohne

    hierfür eine Gegenleistung zu erbringen

    Entgelt in Gestalt anteiliger Arbeitsleistung: Wert jedes Umsatzes

    als Entgelt für den anderen Umsatz. Schätzung anhand den

    Ausgaben für Fahrzeugüberlassung möglich

    Bei unentgeltlicher Wertabgabe Bemessungsgrundlage

    Ausgaben, soweit zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug

    berechtigt. Gegebenenfalls Schätzung möglich

    Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende

    Bemessungsgrundlage in beiden Varianten nach lohnsteuerlichen

    bzw. nach ertragsteuerlichen Werten geschätzt werden

    9

    Sachverhalt

    GmbH hat ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer im

    Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug

    eingeräumt

    Dieses durfte er sowohl für dienstliche als auch für private

    Fahrten nutzen

    Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die

    Umsätze in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

    für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-

    Geschäftsführers und der Arbeitsstätte

    Das Finanzgericht wies die Klage der Gesellschaft ab. Der

    BFH weist Verfahren wegen fehlender Feststellungen an das

    FG zurück

    GmbH

    Gesellschafter- Geschäftsführer

    Elektronische Kopie

  • PKW-Gestellung an Gesellschafter-Geschäftsführer (2/2) Beispielsfälle Fahrzeugüberlassung

    Entgeltliche Fahrzeugüberlassung

    Übernahme lohnsteuerliche Werte:

    - Privatfahrten: 1 % von EUR 50.000,00 EUR 500,00

    - Wohnung-Arbeit: 0,03 % von EUR 50.000,00 x 20 km EUR 300,00

    - Familienheimfahrten: 0,002 % von EUR 50.000,00 x 150 km x 2 EUR 300,00

    Bemessungsgrundlage/Monat: EUR 1.100,00

    Umsatzsteuer: 19/119 von EUR 1.100,00 EUR 175,63

    Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung

    Anwendung 1 %-Regelung

    betriebliche Nutzung > 50 %

    - Privatfahrten: 1% von EUR 50.000,00 EUR 500,00

    - abzgl. 20 % pauschaler Abschlag für Ausgaben ohne Vorsteuer EUR 100,00

    Bemessungsgrundlage/Monat: EUR 400,00

    Umsatzsteuer: EUR 400,00 x 19 % EUR 76,00

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    Bruttolistenpreis: EUR 50.000,00

    Entfernung Wohnung-Arbeit: 20 km

    Familienheimfahrten: 150 km, zwei Mal

    monatlich

    Private sowie dienstliche Fahrzeugnutzung

    Überlassung Firmenwagen

    Gesellschafter- Geschäftsführer

    GmbH

    Elektronische Kopie

  • Überlassung einer Geschäftsführerwohnung mit Einrichtung BFH-Urteil vom 8. Oktober 2014 (V R 56/13)

    Sachverhalt

    GmbH mietet Pavillons in der Nähe des Geschäftssitzes

    Unentgeltliche Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

    (Entfernung eigene Wohnung - Geschäftssitz > 500 km)

    GmbH trägt Kosten der Einrichtungsgegenstände und macht

    Vorsteuerabzug hieraus geltend

    Finanzamt versagt Vorsteuerabzug, da steuerfreie Vermietung,

    die den Vorsteuerabzug ausschließt

    Entscheidung

    Unterbringungsleistung kann

    eine unentgeltliche Wertabgabe sein, wenn die

    Wohnung langfristig für Arbeitnehmer bereit gehalten und

    das private Wohnbedürfnis erfüllt wird. Auch dann, wenn

    eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

    keine unentgeltliche Wertabgabe sein, wenn die

    Wohnung während einer Auswärtstätigkeit/ Dienstreise zur

    Verfügung gestellt wird und den dadurch zusätzlich

    entstandenen Wohnbedarf deckt

    Erfüllung des Wohnbedürfnisses ist von Beginn an eine

    unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

    Bezug von Leistungen die von vorneherein für unentgeltliche

    Wertabgaben bestimmt sind, haben keinen unmittelbaren

    Zusammenhang mit der wirtschaftlicher Tätigkeit

    Ausschluss Vorsteuerabzug

    11

    GmbH

    Gesellschafter- Geschäftsführer

    Elektronische Kopie

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 (IV C 5)

    Betriebsveranstaltungen

    Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Weihnachts- und Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge)

    Teilnehmer: Betriebsangehörige, deren Begleitpersonen, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer von Verbundunternehmen

    Zuwendungen

    Alle Aufwendungen des Arbeitgebers (inkl. USt) unabhängig davon, ob einzeln zurechenbar oder ob rechnerischer Anteil an den Gesamtkosten

    Beispiele: Speisen, Getränke, Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik, künstlerische Darbietungen, Raummieten, Geschenke etc.

    Lohnsteuer

    Freibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 110,00 (§ 19 Abs. 1a EStG 2015) für maximal zwei Veranstaltungen jährlich

    Anhebung Grenze für Aufmerksamkeiten von EUR 40,00 auf EUR 60,00

    Umsatzsteuer

    Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer < EUR 110,00

    Übliche Zuwendung des Arbeitgebers, welche aus überwiegend unternehmerischem Interesse veranlasst ist

    Vorsteuerabzug möglich, soweit steuerpflichtige Ausgangsumsätze vorliegen

    Keine Versteuerung unentgeltliche Wertabgabe

    Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer > EUR 110,00

    Zuwendung des Arbeitgebers dient überwiegend privatem Interesse des Arbeitnehmers

    Eingangsleistungen stehen nicht in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen

    Kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen der Betriebsveranstaltung

    Dafür entfällt Versteuerung unentgeltlicher Wertabgabe

    Aufmerksamkeiten bis EUR 60,00 sind nicht steuerbar (A 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE)

    12

    Elektronische Kopie

  • IMPULSE Organschaft und Personengesellschaften Holding und Vorsteuerabzug

    Elektronische Kopie

  • Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (1/4) Die Holding-Typen

    Auffassung der Finanzverwaltung (A 2.3 Abs. 3 UStAE)

    Das bloße Halten, Erwerben und Veräußern von Beteiligungen

    stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar

    Ausnahmen:

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Strategische Beteiligung

    Unmittelbarer Eingriff in die Verwaltung der Tochter-

    gesellschaften durch entgeltliche Dienstleistungen

    Drei Holding-Typen

    1. Reine Finanzholding

    Tätigkeit beschränkt auf Halten, Erwerben, Veräußern

    Keine unternehmerische Tätigkeit (kein Vorsteuerabzug)

    2. Reine Führungsholding

    Greift durch entgeltliche Dienstleistungen in das Tagesgeschäft

    aller Tochtergesellschaften ein

    Unternehmerische Tätigkeit (Vorsteuerabzug möglich)

    3. Gemischte Holding

    Greift nur bei einigen Tochtergesellschaften in die Verwaltung ein

    Unternehmerischer und nichtunternehmerischer Bereich

    14

    Holding

    Tochter B KG

    Tochter A KG

    Beschaffung von Kapital

    Vorsteuer

    Entgelt

    Holding

    Tochter B KG

    Tochter A KG

    Beschaffung von Kapital

    Vorsteuer

    Eingriff in die Verwaltung

    Entgelt

    Holding

    Tochter B KG

    Tochter A KG

    Beschaffung von Kapital

    Vorsteuer

    Eingriff in die Verwaltung

    1.

    2.

    3.

    Elektronische Kopie

  • Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (2/4) Sachverhalt und Entscheidungen FG

    15

    Entscheidung des FG Niedersachsen

    (16 K 411/07 vom 12. Mai 2011)

    Haupttätigkeit einer Holding ist Erwerb, Halten und Verwalten

    von Beteiligungen

    Dienstleistungen als Nebenprodukt

    Vorsteuerabzug nur anteilig (nach Investitionsschlüssel)

    Entscheidung des FG Hamburg

    (2 K 189/10 vom 10. Oktober 2012)

    Haupttätigkeit ist die Erbringung von Dienstleistungen

    Erwerb, Halten Verwalten als Nebenprodukt

    Vorsteuerabzug voll zu gewähren

    des BFH (X R 17/11 und X R 38/12)

    Eine derartige (Führungs-)Holding kann einen nicht steuerbaren

    Bereich haben. Der Erwerb und das Halten dieser Beteiligungen sind

    dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen.

    Vorlagefragen

    1. Inwieweit besteht für Holdinggesellschaften eine Berechtigung

    zum Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Rahmen der

    Kapitalbeschaffung?

    2. Nach welcher Berechnungsmethode ist der Vorsteuerabzug

    aufzuteilen?

    Holding

    Schifffahrts KG 2

    Schifffahrts KG 1

    Kapital für Beteiligungserwerb

    Dienstleistungsvertrag

    Zahlungen

    Beschaffung von Kapital Vorsteuer

    Sachverhalt

    Holding erwirbt Kapital, welches zum Beteiligungs-

    erwerb verwandt wird

    Im Zuge der Kapitalbeschaffung wurde Vorsteuer

    gezahlt

    Holding schließt Verträge über verschiedene kauf-

    männische und administrative Dienstleistungen mit

    Tochtergesellschaften

    Im Streitjahr Geltendmachung der Vorsteuerbeträge

    aus der Kapitalbeschaffung

    Elektronische Kopie

  • Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (3/4) Entscheidung EuGH vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14)

    Entscheidung des EuGH

    Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen sind als Teil der allgemeinen Kosten

    anzusehen

    Im Zusammenhang mit der Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen an die Tochtergesell-

    schaften stehende Kosten sind unmittelbar der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen

    Eine Holdinggesellschaft hat grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten, wenn

    sie an sämtliche Tochtergesellschaften entgeltliche Dienstleistungen durch Eingriffe in deren

    Verwaltung erbringt

    Eine Vorsteuerkürzung kommt nur bei der Erbringung von vorsteuerschädlichen Umsätzen in

    Betracht

    Bei gemischten Holdinggesellschaften ist die Vorsteuer auf allgemeine Eingangsleistungen in

    einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen

    Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, ist Sache der nationalen Behörden

    Denkbar für die Aufteilung sei ein Investitionsschlüssel, ein Umsatzschlüssel oder jeder andere

    geeignete Schlüssel

    16

    Elektronische Kopie

  • Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (4/4) Folgen des EuGH-Urteils vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14)

    Und jetzt?

    Folgeentscheidung des BFH bleibt abzuwarten

    Reine Führungsholding ist grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten berechtigt. In diesen Fällen besteht keine

    Notwendigkeit für Nachweis der Zugehörigkeit der Eingangsleistungen zu Kostenelementen der Ausgangsumsätze

    Bei direkter und unmittelbarer Zuordnung der Kosten zu Ausgangsumsätzen ist Vorsteuerabzug abhängig von der jeweiligen

    Verwendung

    17

    Fälle, in denen Vorsteuer im Zusammenhang mit unternehmerisch gehaltenen Beteiligungen gekürzt wurde, sollte unter Hinweis auf

    das EuGH-Urteil und das wieder anhängige BFH-Verfahren offen gehalten werden

    Zur Sicherung des vollen Vorsteuerabzugs

    Dokumentation der Absicht des Eingriffs in die Verwaltung aller Tochtergesellschaften durch die Erbringung von

    umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

    Abschluss von Verträgen mit Tochtergesellschaft über zu erbringende (entgeltliche) Leistungen

    Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit durch Eingriff in die Verwaltung aller Tochtergesellschaften im Gesellschaftszweck

    der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der Führungsholding

    Bei der Gewährung von Darlehen an Tochtergesellschaften sollte möglichst zur Umsatzsteuer optiert werden, damit der Vorsteuer-

    abzug insoweit ebenfalls erhalten bleibt (vgl. aber EuGH vom 29. April 2014 C-77/01 zu Darlehen als Hilfsumsätze)

    Praxishinweise

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  • Umsatzsteuerliche Organschaft (1/2) EuGH-Urteil C-108/14, - Larentia + Minerva und C-109/14, - Marenave vom 16. Juli 2015

    18

    Bisheriges Verständnis

    Finanzielle Eingliederung (Stimmrechte)

    Wirtschaftliche Eingliederung (gegenseitiges Fördern/Ergänzen)

    Organisatorische Eingliederung (Vermeidung abweichender Wille oder

    Durchsetzung Wille?)

    Organträger (OT) umsatzsteuerlicher Unternehmer

    Nur juristische Person kann OG sein

    Kein Wahlrecht bezüglich Organschaft

    EuGH-Entscheidung

    Das Unionsrecht steht sowohl der Beschränkung auf juristische Personen

    als Organgesellschaft als auch dem Erfordernis eines Über- und Unter-

    ordnungsverhältnisses entgegen

    Weitere Voraussetzungen nach nationalen Vorschriften sind nur möglich,

    wenn die Missbrauchsbekämpfung dies erfordert und

    Steuerpflichtige können sich im Hinblick auf die nationalen Organschafts-

    regelungen nicht unmittelbar auf höherrangiges EU-Recht berufen.

    GmbH

    OT

    grds. > 50 %

    GmbH & Co. KG Organgesellschaft?

    Komplementär-GmbH Organgesellschaft

    Einzelunternehmer Organträger (OT)

    100 % 100 %

    Controlling, Fibu, IT etc.

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  • Umsatzsteuerliche Organschaft (2/2) EuGH-Urteil C-108/14, - Larentia + Minerva und C-109/14, - Marenave vom 16. Juli 2015

    19

    Ausblick

    Folgeentscheidung des BFH gilt es abzuwarten, die Regelungen der

    MwStSystRL gelten nicht unmittelbar

    Folgt der 11. Senat des BFH den Vorgaben des EuGH zur Holding und

    der Einordnung der Kreditumsätze, kommt es für den vollen Vorsteuer-

    abzug nicht mehr auf das Vorliegen der Organschaft an. Dann ggf.

    Entscheidung durch 5. Senat des BFH, bei dem auch die Frage zur

    Eingliederung von Personengesellschaften unter dem Az. V R 25/13

    (Vorinstanz FG München vom 13. März 2013, 3 K 235/10) anhängig sind

    Sollte der BFH eine gemeinschaftskonforme Auslegung mit Hinweis auf

    den eindeutigen Wortlaut ablehnen, wäre eine Gesetzesänderung

    zwingend notwendig

    Anderenfalls riskiert Deutschland die Einleitung eines Vertragsverletzungs-

    verfahrens durch die EU-Kommission

    Insgesamt ist mit einer Lockerung der Eingliederungsvorausset-

    zungen zu rechnen

    GmbH

    OT

    grds. > 50 %

    GmbH & Co. KG Organgesellschaft?

    Komplementär-GmbH Organgesellschaft

    Einzelunternehmer Organträger (OT)

    100 % 100 %

    Controlling, Fibu, IT etc.

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  • Aktuelle Entwicklungen Dauerbrenner Rechnungsangaben

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  • Fehlerhafte Rechnung (Briefkastenanschrift) – Vertrauensschutz BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14) – veröffentlicht am 2. September 2015

    Unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift des A

    war dieser nur postalisch erreichbar (Briefkastensitz)

    Dort befand sich ein Buchhaltungsbüro, welches Post für A

    entgegennahm

    Eigene geschäftliche Tätigkeit des A fand dort nicht statt

    Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass

    Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder

    über ein Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn

    diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden

    Auch eine c/o Adresse kann ausreichend sein

    Urteil des BFH (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung

    Der Leistungsempfänger trägt Feststellunglast (Obliegenheit des

    Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungs-

    angaben zu vergewissern)

    Erstattung allenfalls im separaten Billigkeitsverfahren

    Das Merkmal der vollständigen Anschrift ist nur erfüllt, bei

    Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unterneh-

    mers, unter der er seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet

    An Rechtsprechung wonach ein „Briefkastensitz“ mit nur

    postalischer Erreichbarkeit als ausreichend angesehen wurde,

    wird nicht mehr festgehalten

    Dies sei im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung, denn in

    sämtlichen Entscheidungen des EuGH zum Vertrauensschutz

    lagen die formellen und materiellen Voraussetzungen für den

    Vorsteuerabzug vor

    21

    Unternehmer A Unternehmer B

    Lieferungen

    Entgelt zzgl. USt

    Reaktion der Finanzverwaltung und weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten

    Aus Vorsichtsgründen c/o- oder reine Briefkastenadressen vermeiden (sowohl Rechnungsaussteller als auch Leistungsempfänger)

    Die enge Auslegung durch den BFH könnte gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen, vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015

    (nachfolgende Seite)

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Fehlerhafte Rechnung (Scheinunternehmer) – Vertrauensschutz EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-277/14. PPUH, Polen)

    Das vorlegende Gericht ging davon aus, dass der Lieferant trotz

    Eintragung im Handelsregister, als ein im Zeitpunkt der Lieferung

    nicht mehr existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen war und

    der heruntergekommene Zustand des Gesellschaftssitzes (laut

    HR) jegliche wirtschaftliche Tätigkeit unmöglich machte.

    Urteil des EuGH

    Materiell erfordert der Vorsteuerabzug, dass der Betroffene

    Steuerpflichtiger ist und, dass er die bezogenen Gegenstände

    oder Leistungen für seine steuerpflichtigen Umsätze verwendet

    Formell erfordert der Vorsteuerabzug, dass er eine im Sinne

    der EU-Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt

    Das Kriterium der Existenz des Lieferers oder seine

    Berechtigung zur Ausstellung von Rechnungen gehören nicht

    zu den „gemeinschaftsrechtlichen“ Voraussetzungen des

    Vorsteuerabzugs

    Entscheidung des EuGH

    Die vorgelegten Rechnungen enthielten die Anschrift des

    Gesellschaftssitzes

    Der Begriff des Steuerpflichtigen ist weit gefasst

    Die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden wird nicht durch den

    heruntergekommenen Firmensitz in Frage gestellt, da eine solche

    Feststellung nicht ausschließt, dass diese Tätigkeit an einem

    anderen Ort als dem Gesellschaftssitz ausgeführt wurde

    (operativer Sitz)

    Auch die vergeblichen Versuche der Kontaktaufnahme lassen

    keinen anderen Rückschluss zu, da sie den Lieferungen vor bzw.

    nachgelagert waren

    Bei Vorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen

    für den Vorsteuerabzug Versagung des Vorsteuerabzugs nur bei

    Kennen oder Kennen müssen vom Steuerbetrug

    Nachweis hierüber ist grundsätzlich Sache der Steuerverwaltung

    Nur bei Anhaltspunkten für eine Steuerhinterziehung kann der

    Leistungsempfänger zur Einholung von Auskünften über einen

    anderen Wirtschaftsteilnehmer gezwungen sein. Generell kann

    dies jedoch nicht gefordert werden

    22

    Unternehmer A Unternehmer B

    Lieferungen von Dieselkraftstoff

    Entgelt zzgl. USt

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  • Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen (1/3) Ausgangsfall

    (Umsatzsteuer)Außenprüfung bemängelt Ordnungsmäßigkeit von Eingangsrechnungen

    Versagung des Vorsteuerabzugs in 2012 – zuzüglich „Nachzahlungszinsen 6 % p.a.“

    Thematik wird bei fast jeder Prüfung aufgegriffen

    Risiko: Definitivbelastung! (Insolvenz, Verjährung etc.)

    Anfall von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO oder „(rückwirkende) Heilung“ möglich

    Zeitpunkt des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung von Bedeutung

    Inhalt/Form der ursprünglichen Rechnung wichtig

    Bis wann muss ordnungsgemäße Rechnung vorliegen ?

    Fehlerhafte Rechnung

    Korrigierte Rechnung

    Rückwirkung ?

    Januar 2012

    BP Oktober 2015

    Dezember 2014

    23

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  • Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen (2/3) Rechtsprechungsentwicklung – Ansicht Finanzverwaltung

    Bisherige nationale Auffassung Finanzverwaltung: Keine Rückwirkung

    möglich

    EuGH vom 15. Juli 2010 (C-368/09, Pannon Gép) und vom 8. Mai 2013

    (Rs. C-271/12, Petroma Transports):

    Rückwirkung möglich, wenn Rechnungsberichtigung vor Erlass einer

    geänderten Entscheidung durch das Finanzamt erfolgt; bestätigt durch

    BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 (V B 82/11):

    Versagung des rückwirkenden Vorsteuerabzugs ist ernstlich zweifelhaft,

    sofern ursprüngliche Rechnung Mindestanforderungen erfüllt

    Mindestanforderung: Angaben zum Rechnungsaussteller, zum

    Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur

    gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

    FG Niedersachsen vom 3. Juli 2014 (5 K 40/14) – Vorlage an EuGH

    Ist bei Ergänzung einer unvollständigen Rechnung der Vorsteuerabzug erst bei

    Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung möglich oder ist eine

    Rückwirkung zulässig?

    Sofern Rückwirkung zulässig, bestehen Mindestanforderungen an die

    ursprüngliche (unvollständige) Rechnung (Beispiel: Steuernummer oder USt-

    IdNr. Rechnungsaussteller)

    Ist Rechnungsberichtigung noch im Einspruchsverfahren möglich?

    24

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  • Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen (3/3) Praxishinweise

    25

    Handlungsempfehlungen bis zur Entscheidung des EuGH

    Bei fehlerhaften Rechnungen Rechnungskorrektur schnellstmöglich anstoßen

    In diesem Fall Stornorechnung unbedingt vermeiden

    Zugang der berichtigten Rechnung spätestens zum Ende der Betriebsprüfung (am besten vor

    BP-Bericht)

    Wird Rückwirkung vom Finanzamt abgelehnt Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheid einlegen

    Im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren sollte unter Hinweis auf

    § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden

    Gegebenenfalls Prüfung ob Vorsteuerabzug im Billigkeitswege nach § 163 AO gewährt werden kann

    Veranlagungszeitraum in dem die berichtigte Rechnung eingegangen ist, sollte offen gehalten werden, falls EuGH

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung ablehnt

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  • Unberechtigter Steuerausweis § 14c UStG (1) BFH-Urteil vom 19. November 2014 (V R 29/14)

    Grundsätze (Fortsetzung)

    Für § 14c UStG reicht es aus, dass ein Dokument den

    Austeller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine

    Leistungsbeschreibung, das Entgelt sowie die gesondert

    ausgewiesene Umsatzsteuer enthält

    Eine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung kann sich

    auch aus anderen Dokumenten ergeben, auf welche in der

    Rechnung Bezug genommen wird

    Eine für Zwecke des § 15 UStG ausreichende Leistungs-

    beschreibung genügt in jedem Fall den Anforderungen des

    § 14c UStG. Möglicherweise sind im Rahmen des § 14c UStG

    weniger strenge Anforderungen an das Dokument zu stellen als

    im Rahmen des § 15 UStG (wurde vom BFH bewusst offen

    gelassen)

    26

    Ausgangsfall:

    Im entschiedenen Fall war streitig, ob die Leistungsbeschreibung

    ausreichend war um eine Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG

    auszulösen.

    Grundsätze des Urteils - Bestätigung des BFH-Urteils vom

    17. Februar 2011 (V R 39/09)

    Ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c

    Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in

    § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist

    Die Anforderungen an Rechnungen im Rahmen des

    § 15 Abs. 1 UStG sind nicht mit denen im Rahmen des

    § 14c UStG identisch

    Unternehmer A

    X GmbH Schrotthandel

    Finanzamt (Steuergläubiger)

    EUR -190,00

    „Unternehmer“ Y (sog. „Schreiber“)

    Bei jedem Dokument, welches die oben genannten Angaben

    enthält, besteht das Risiko, dass der Aussteller die ausgewiesene

    Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet

    Im Rahmen des § 14c UStG sind weniger strenge Anforde-

    rungen an die Rechnungsangaben zu stellen

    Praxishinweise

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  • Wer ist (tatsächlicher) Leistungsempfänger der Lieferung?

    Ist Leistungsempfänger in der Rechnung zutreffend benannt?

    Hat der „tatsächliche“ Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug

    vorgenommen?

    Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Wurde die richtige

    USt-IdNr. verwendet?

    Risiko der § 14c UStG Steuer vermeiden (Doppelte USt-Schuld)

    Rahmenvereinbarungen zwischen L und LG zur Absatzfinanzierung

    regelmäßig ohne Auswirkung auf umsatzsteuerliche Lieferbeziehung

    Bestelleintritt in Leasingfällen BMF-Schreiben vom 31. August 2015 (III C 2)

    Grundsätze (A 3.5 Abs. 7a UStAE)

    Bestelleintritt LG vor Lieferung an Kunde K

    Lieferung Maschine von L an LG (körperliche Übergabe an K

    unbeachtlich)

    Leasingverhältnis zwischen LG und LN ist entweder

    Vermietungsleistung bei Operate-Leasing oder

    eine weitere Lieferung von LG an LN bei Finanzierungs-Leasing

    Bestelleintritt LG nach Übergang der Verfügungsmacht auf K

    Lieferung Maschine von L an K (keine Rückabwicklung durch

    Bestelleintritt)

    Leistung LG an K besteht in Kreditgewährung

    Zwischen L und LG besteht keine Leistungsbeziehung

    27

    Zunächst Kaufvertrag zwischen K und L über Maschine

    Anschließend Leasingvertrag zwischen K (LN) und LG über

    Maschine

    LG tritt in Kaufvertrag ein - sogenannter Bestelleintritt:

    Zahlung Kaufpreis an L

    Anspruch auf Übertragung zivilrechtliches Eigentum

    Für die Frage wer den Liefergegenstand liefert bzw. empfängt,

    sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der

    Leistungsausführung maßgebend

    Praxishinweise

    Kunde K = Leasingnehmer

    (LN)

    Leasingunternehmen (LG)

    Kaufvertrag

    Best

    ell

    ein

    trit

    t

    Lieferant L

    Lieferung Maschine?

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  • Unberechtigter Steuerausweis § 14c UStG (2) Entstehung der Steuer – BMF-Schreiben vom 2. April 2015/A 13.7 UStAE

    Steuer entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem eine Rechnung mit unrichtigem/unberechtigtem

    Steuerausweis erteilt wird

    Vereinfachungsregel:

    Es soll nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer die nach § 14c UStG geschuldete

    Mehrsteuer zusammen mit der für die Lieferung/Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn

    er die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erstellt.

    28

    § 14c UStG Steuer entsteht grundsätzlich erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die fehler-

    hafte Rechnung erteilt wird

    Bei Anzahlungsrechnungen entsteht § 14c UStG-Steuer erst mit Zahlung

    (A 14.8 Abs. 2 S. 1 UStAE!)

    In Fällen des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) darf Korrektur nur mit Zustim-

    mung des Finanzamtes erfolgen

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • 29

    Korrektur der § 14c UStG-Steuer BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015

    Bisherige Regelung im UStAE

    Unrichtiger Steuerausweis Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde.

    Unberechtigter Steuerausweis Austeller der Rechnung erklärt Steuerausweis für ungültig. Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn

    ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.

    Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat Berichtigung schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

    Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

    Anpassung aufgrund BMF-Schreiben

    Unrichtiger Steuerausweis Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. NEU: Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.

    Unberechtigter Steuerausweis Austeller der Rechnung erklärt Steuerausweis für ungültig Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein

    Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durch-geführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist

    Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat Berichtigung schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen

    Zustimmung des zuständigen Finanzamtes NEU: Die erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig.

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  • SCHWERPUNKT Grenzüberschreitende Reihengeschäfte

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  • Reihengeschäfte (1/9) Grundsätze

    1. Für die Bestimmung des Lieferorts und für die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen ist

    entscheidend, welchem Liefergeschäft die Warenbewegung zugeordnet werden kann

    2. Nur eine Lieferung kann bewegte Lieferung sein

    3. Bestimmung Lieferort:

    a) Bewegte Lieferung = Beginn der Warenbewegung

    b) Ruhende Lieferung, die der bewegten Lieferung vorangeht = Beginn der Warenbewegung

    c) Ruhende Lieferung, die der bewegten Lieferung nachfolgt = Ende der Warenbewegung

    4. Inanspruchnahme Steuerbefreiungen nur für bewegte Warenlieferung

    31

    unmittelbarer direkter Warenweg – A1 veranlasst Transport

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

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  • Überprüfung der aktuellen Lieferbedingungen bzgl. Ver-

    schaffung der Verfügungsmacht

    Anzudenken: Versicherung des A1, dass A2 nicht im Inland

    Verfügungsmacht am Liefergegenstand erhalten wird

    Sammeln von Belegen bzgl. der Verschaffung von Verfügungs-

    macht an A2 noch im Inland, falls die zweite Lieferung bewegt

    sein soll

    Reihengeschäfte (2/9) BFH-Urteil vom 25. Februar 2015, XI R 15/14: Zuordnung der bewegten Lieferung

    BFH: Liefergeschäft 1 ist die bewegte Lieferung (Grundsatz).

    Liefergeschäft 2 ist nur dann bewegt, wenn A2 nachweisbar noch im

    Inland Verfügungsmacht am Liefergegenstand erlangt

    Daraus folgt:

    Das Merkmal „Verschaffen der Verfügungsmacht“ wird durch den

    BFH mindestens gleichberechtigt neben das Merkmal „Veranlassen

    des Transports“ gestellt

    Bei Transportveranlassung durch A1 kann die bewegte Lieferung

    nicht mehr über die Transportgefahr bestimmt werden

    Es genügen nicht behebbare Zweifel an der Erlangung der

    Verfügungsmacht durch A2 im Inland, damit die erste Lieferung als

    bewegt gilt

    32

    unmittelbarer direkter Warenweg – A1 veranlasst Transport

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

    Reaktion der Finanzverwaltung (Änderung der UStAE)

    oder des Gesetzgebers (neues Gesetz) bleibt vorerst

    abzuwarten.

    Praxis-Tipp:

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  • Überprüfung der aktuellen Lieferbedingungen bezüglich der

    Verschaffung der Verfügungsmacht

    Anzudenken: Versicherung des A1, dass A2 nicht im Inland

    Verfügungsmacht am Liefergegenstand erhalten wird

    Sammeln von Belegen bzgl. der Verschaffung von Verfü-

    gungsmacht an A2 noch im Inland, falls die zweite Lieferung

    bewegt sein soll

    Reihengeschäfte (3/9) BFH-Urteil vom 25. Februar 2015, XI R 30/13: Zuordnung der bewegten Lieferung

    Ergänzend gilt zum BFH-Urteil vom 25. Februar 2015,

    XI R 15/14:

    Aus der Beteiligung des A2 an der Beförderung folgt nicht

    zwingend, dass die zweite Lieferung bewegt ist

    Allein die Übernahme der Beförderung durch A2 kann

    für die Bestimmung der bewegten Lieferung nicht

    entscheidend sein

    Zu prüfen ist, ob A2 den Liefergegenstand als Eigen-

    tümer beförderte

    Voraussetzung dafür ist die Erlangung von Verfügungs-

    macht durch A2 noch im Inland

    33

    Reaktion der Finanzverwaltung (Änderung der UStAE)

    oder des Gesetzgebers (Änderung Gesetz) bleibt vorerst

    abzuwarten.

    Praxis-Tipp:

    unmittelbarer direkter Warenweg – A2 veranlasst Transport

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

    Elektronische Kopie

  • Reihengeschäfte (4/9) BFH-Urteile vom 25. Februar 2015 zu Reihengeschäften: Auswirkungen

    Übergang der Verfügungsmacht

    auf A2 in Deutschland

    Liefergeschäft 2 ist die bewegte Lieferung

    potenziell steuerfreie innergemeinschaftliche

    Lieferung

    Liefergeschäft 1 ist die ruhende Lieferung

    steuerpflichtige Lieferung

    34

    Kein Übergang der Verfügungsmacht

    auf A2 in Deutschland

    Liefergeschäft 1 ist die bewegte Lieferung

    potenziell steuerfreie innergemeinschaftliche

    Lieferung

    Liefergeschäft 2 ist die ruhende Lieferung

    steuerpflichtige Lieferung

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

    Verschaffung der Verfügungsmacht?

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  • 35

    unmittelbarer direkter Warenweg – Beauftragung durch D

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

    Befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Reihe, ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versen-

    dung zuzuordnen. Liefergeschäft 1 = bewegte Lieferung

    Nicht zweifelsfrei, ob diese Aussage auch nach den BFH-Urteilen vom 25. Februar 2015 noch so gesehen werden

    kann

    Unternehmer können sich allerdings auf die sehr einfache und klare Regelung der Finanzverwaltung berufen

    Lösung aus dem Blickwinkel der deutschen Finanzverwaltung, gegebenenfalls abweichende österreichische

    Regelungen bleiben unberücksichtigt

    Dennoch gilt: Beauftragung durch den ersten Unternehmer scheint nach wie vor die sicherste Variante

    bei Reihengeschäften!

    Reihengeschäfte (5/9) Keine BFH-Rechtsprechung bei Beauftragung durch ersten Unternehmer

    Elektronische Kopie

  • 36

    Reihengeschäfte (6/9) Finanzverwaltung: Beauftragung durch den letzten Unternehmer

    Lösung nach A. 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE:

    Grundsatz:

    Praxis-probleme:

    Liefergeschäft 2 ist bewegte Lieferung

    Erkennt Unternehmer D im vorliegenden Fall, dass seine Lieferung nicht die bewegte Lieferung

    ist?

    Hierzu muss er prüfen, wer den Spediteur beauftragt hat

    Gelangensbestätigung würde für Unternehmer (D) in diesem Abholfall nicht ausreichen, da er

    nicht nachweisen kann, dass A1 den Transport beauftragt hat und somit die Grundregel

    „Erste Lieferung = bewegte Lieferung“ zur Anwendung kommt

    unmittelbarer direkter Warenweg – Beauftragung durch A2

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

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  • 37

    Reihengeschäfte (7/9) Finanzverwaltung: Beauftragung durch mittleren Unternehmer

    Lösung nach § 3 Abs. 6 S. 6 UStG, A. 3.14 Abs. 9, 10 UStAE:

    Grundsatz:

    Ausnahme:

    Liefergeschäft 1 ist bewegte Lieferung

    Liefergeschäft 2 ist bewegte Lieferung, wenn A1 nachweist, dass er als Lieferer aufgetreten ist, d. h.

    A1 tritt mit deutscher USt-IdNr. auf und

    A1 hat mit D und A2 vereinbart, dass er Gefahr und Kosten des Transports trägt

    Nachweis Be-förderung:

    Frachtzahlerkonditionen (Incoterms)

    Verwendung USt-IdNr. des Ursprungslandes (hier: Deutschland)

    Schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung

    Kritisch: Konflikt BFH-Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung

    unmittelbarer direkter Warenweg – Beauftragung durch A1

    Liefergeschäft 2

    Rechnung

    Liefergeschäft 1

    Rechnung

    Unternehmer (D) Unternehmer A1

    (Kunde) Unternehmer A2

    (Endkunde)

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  • Reihengeschäfte (8/9) Zusammenfassung: BFH vs. Finanzverwaltung - Zuordnung der bewegten Lieferung

    38

    Lösung?

    BMF-Schreiben zur Anwendung der BFH-Urteile

    § 3 Abs. 6a UStG-neu in Diskussion gegebenenfalls Gesetzesänderung Anfang 2016, aber nicht im Rahmen

    des Steueränderungsgesetzes

    Tendenz: Meinung der Finanzverwaltung wird gesetzlich festgeschrieben (Transportveranlassung)

    Und jetzt?

    Vorbereitungen auf mögliche Änderungen treffen

    Grundsätzlich Anwendung der Auffassung der Finanzverwaltung

    Absicherungsmöglichkeit beispielsweise anhand von Klauseln im Einklang mit der Rechtsprechung in unklaren

    Fällen Wenn möglich: Vermeidung problematischer Fälle (z. B. Transport durch mittleren Unternehmer)

    BFH: Verschaffung der Verfügungsmacht

    Finanzverwaltung: Transportveranlassung

    vs.

    Elektronische Kopie

  • Reihengeschäfte (9/9) Mögliche gesetzliche Neuregelung - Zuordnung anhand der Transportveranlassung

    Beibehaltung der drei Fallgruppen nach der Transportverantwortlichkeit

    Transportverantwortung hat

    Erster Lieferer

    Letzter Abnehmer

    Erste Lieferung ist bewegte Lieferung

    Zweite Lieferung ist bewegte Lieferung

    Mittlerer Unternehmer

    Erste Lieferung ist grundsätzlich bewegt (gesetzliche Vermutung wie bisher)

    Zweite Lieferung ist bewegt (Widerlegung der Vermutung) bei

    Innergemeinschaftlicher Lieferung: Mittlerer Unternehmer verwendet seine USt-IdNr.

    des Mitgliedstaates in dem die Lieferung beginnt

    Reihengeschäften ins Drittland: Mittlerer Unternehmer tritt als zollrechtlicher

    Ausführer bzw. Einführer auf

    Einzelfallwürdigung ist lediglich Auffangkriterium – indizielle Rolle haben dabei:

    Gefahrtragung, vereinbarte Lieferkonditionen oder Mitteilung des Weiterverkaufs

    Klare Kriterien zur Bestimmung der bewegten Lieferung – Verschaffung der Verfügungs-

    macht wird durch Zuordnung bewegter Lieferung fingiert

    Einzelfallwürdigung ist nur ersatzweise im Ausnahmefall erforderlich

    Vorteil dieser geplanten Regelung

    Zeitpunkt und Inhalt der gesetzlichen Neuregelung ist noch offen (derzeit noch kein Gesetzgebungsverfahren)

    Ist mögliche Neuregelung bei mehr als drei Unternehmern in der Kette praxistauglich?

    Praxishinweise

    39

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  • SCHWERPUNKT Umsatzsteuer auf Bauleistungen

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  • Umsatzsteuer auf Bauleistungen Aktuelle Rechtslage § 13b UStG, Abschnitt 13b.3 UStAE

    Grundsätze

    Neuregelung seit 1. Oktober 2014

    Dem Reverse-Charge Verfahren unterliegen

    inländische Bauleistungen an Unternehmer, die selber nachhaltig

    Bauleistungen erbringen

    Nachweis „Nachhaltigkeit“: Formular USt 1 TG

    UStAE: Nachhaltige Bauleistungen, wenn mindestens 10% des

    Weltumsatzes (voraussichtlich) Bauleistungen sind.

    Fundstellen und Hinweise

    § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG

    A 13b.3 UStAE, BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2014

    (Muster Vorlage USt 1 TG)

    41

    1) Hängt von weiteren Voraussetzungen ab (s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

    ²) Muster Bescheinigung siehe BMF vom 1. Oktober 2014

    (IV D 3 – S 7279/10/10004)

    Unternehmen Nachhaltiger Bauleistender

    (Unternehmer B)

    § 48b EStG- Freistellung

    Bescheinigung USt 1 TG2)

    ertragsteuerliche Zwecke

    Umsatzsteuerliche Zwecke

    Bauleistung (vertragliche Klarstellung)

    Entgelt EUR 1.000,00

    § 13b UStG (Steuerschuldner)

    Finanzamt (Steuergläubiger)

    EUR -190,001)

    EUR 190,00

    Das Reverse-Charge Verfahren ist anzuwenden, wenn Bescheinigung USt

    1 TG erteilt wurde

    Auch wenn der Leistungsempfänger diese nicht verwendet

    Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Leistungs-

    empfänger nicht mindestens 10 % Bauleistungen erbracht hat

    Bescheinigung USt 1 TG gilt bis zu drei Jahre

    Rücknahme Bescheinigung nur für Zukunft möglich

    Vertragliche Absicherung der Nichtbeanstandungsregelung durch

    Dokumentation des gemeinsamen Verständnisses der Art der Umsätze

    Freistellungsbescheinigung § 48b EStG weiterhin erforderlich

    Praxishinweise

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  • Bauleistungen und Betriebsvorrichtungen (1/3) Ausgang: BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14

    42

    Entscheidung des BFH (Fortsetzung)

    § 13b UStG ist daher nicht anwendbar – Begründung:

    EU-Recht (1): Art. 199 Abs. 1 MwStSystRL Begriff des

    Bauwerks nicht aufgeführt (aber „Leistungen im

    Zusammenhang mit einem Grundstück“)

    EU-Recht (2): Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL

    (Vermietung/Verpachtung Grundstücke) Steuerfreiheit,

    jedoch nach Art. 135 Abs. 2 Buchstabe c MwStSystRL

    (dauerhafte „Vorrichtungen und Maschinen“) keine

    Steuerfreiheit

    Nationales Recht: keine Auslegung des Begriffs des

    Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung

    BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung (bislang:

    Abschnitt 13b. 2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Ladeneinbauten, Schau-

    fensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen auch dann Bau-

    werk, wenn Betriebsvorrichtungen)

    Entscheidung des BFH

    Bauwerk = unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erd-

    boden hergestellte Sache

    In das Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bestandteil

    des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhal-

    tung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher

    Bedeutung sind

    Anlagen müssen Funktion für das Bauwerk selbst haben

    Anlagen mit eigenem Zweck: kein Bauwerksbestandteil

    Betriebsvorrichtungen keine Bauwerksbestandteile, da sie

    eigenständigen Zwecken dienen

    Kläger Kunde

    Subunternehmer Bauausführung

    Faktura

    Einbau von Entrauchungsanlagen Rechnung

    19 % USt oder

    Steuerschuld des Klägers?

    Anwendung des Urteils würde in der Praxis zu erheblichen

    Problemen bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen

    Bauwerk und Betriebsvorrichtung führen.

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Bauleistungen und Betriebsvorrichtungen (2/3) Reaktion: BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015 - Nichtanwendungserlass

    43

    Hinweise und Ausblick

    Rechtsanwendung nach nationalem Recht wäre vorliegend

    einfach: eine Entrauchungsanlage ist nach einhelligem

    Verständnis im deutschen Zivil- und Bewertungsrecht kein

    Bauwerk

    MwStSystRL in der aktuellen Fassung nicht ganz eindeutig,

    da Begriff des Grundstücks nicht definiert ist

    Spätestens ab 1. Januar 2017 Änderung, da nach Art. 13b

    Buchst. d MwStVO auch „Grundstücke“

    „Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf

    Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind,

    und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder

    das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern“

    Darunter dürften auch Betriebsvorrichtungen zu subsumieren

    sein

    Inhalt des BMF Schreibens

    Schlussfolgerung BFH (Betriebsvorrichtungen stets keine

    Bauwerke) ist unzutreffend

    Unionsrechtlich keine Auslegung des Begriffs des Bau-

    werks anhand des Bewertungsrechts

    Ständige Rechtsprechung BFH und EuGH: Bauwerk =

    eigenständiger Begriff des Unionsrechts

    Art. 13b Buchstabe b MwStVO in der Fassung ab 2017

    definiert den Begriff für Zwecke der Anwendung der

    (gesamten) MwStSystRL (siehe rechts)

    Kläger Kunde

    Subunternehmer Bauausführung

    Faktura

    Einbau von Entrauchungsanlagen Rechnung

    19 % USt oder

    Steuerschuld des Klägers?

    Elektronische Kopie

  • Bauleistungen und Betriebsvorrichtungen (3/3) Reaktion: Gesetzliche Neuregelung (Steueränderungsgesetz 2015)

    44

    Anmerkungen

    Positiv ist der gleichlautende Wortlaut mit Art. 13b MwStVO -

    hierdurch keine Abweichung des nationalen Rechts zum

    EU-Recht

    Auch unter der Neuregelung ist in der Zukunft mit Abgren-

    zungsschwierigkeiten zu rechnen: Kann beispielsweise eine

    Entrauchungsanlage aus dem Gebäude entfernt werden, ohne

    es zu verändern?

    Gesetzliche Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

    Verkündung des Steueränderungsgesetzes im BGBl. am

    5. November 2015

    Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung im BGBl.

    in Kraft – gilt somit seit dem 6. November 2015

    „4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonsti-

    gen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der

    Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder

    Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von

    Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke

    gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegen-

    stände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude

    oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt

    werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu

    zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt“.

    Zukünftig Auslegung anhand des am 26. Oktober 2015

    veröffentlichten Leitfadens der EU-Kommission zu grundstücks-

    bezogenen Leistungen.

    Praxishinweise

    Kläger Kunde

    Subunternehmer Bauausführung

    Faktura

    Einbau von Entrauchungsanlagen Rechnung

    19 % USt oder

    Steuerschuld des Klägers?

    Elektronische Kopie

  • Umsatzbesteuerung von Leistungen an Bauträger (1/3) Grundlagen und rückwirkende Aushebelung des Vertrauensschutzes

    Für Bauträger gelten die Regelungen des § 13 b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG zum

    Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht (vgl. BFH-Urteile vom

    22. August 2013 (V R 37/10) und 11. Dezember 2013 (XI R 21/11))

    Die Finanzverwaltung vertrat hierzu eine abweichende Auffassung, so dass Bauträger

    spätestens in den Jahren 2011 bis zum 14. Februar 2014 größtenteils empfangene

    Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren versteuerten, obwohl sie selbst regel-

    mäßig keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hatten. Bauleistende erhielten Netto-

    zahlungen

    Aufgrund der BFH-Rechtsprechung Anträge von Bauträgern auf Rückerstattung der

    Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 14. Februar 2014 möglich

    Fraglich, ob Bauleistende verpflichtet sind, nun Umsatzsteuer an das Finanzamt ab-

    zuführen. Gegebenenfalls Vertrauensschutz, dass ursprüngliche Verwaltungs-

    auffassung gilt

    Aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG müssen Bauleistende Umsatzsteuer an

    das Finanzamt abführen, sofern Bauträger einen Antrag auf Rückerstattung der Um-

    satzsteuer stellen. Auf Antrag des Bauleistenden aber Möglichkeit der Abtretung des

    Anspruchs gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer an Zahlung statt

    Inwieweit die befreiende Abtretungslösung auch in den Fällen möglich ist, in denen

    der Bauleistende zivilrechtlich kein Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der

    zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer zusteht, ist fraglich (Risiko der Umsatzsatzver-

    steuerung aus dem erhaltenen Netto!)

    45

    Elektronische Kopie

  • Bauträger Bauleistende

    Prüfung ob Rückforderung der Umsatzsteuer für

    Leistungen, die bis zum 14. Februar 2014 ausgeführt

    wurden, sinnvoll ist:

    Chancen: Anspruch auf Erstattungszinsen nach

    § 233a AO sowie im Einzelfall gegebenenfalls

    Umsatzsteuer

    Berücksichtigung administrativer Zeitaufwand für

    Zusammenstellung der Unterlagen, des externen

    Beratungsaufwands sowie Mehraufwand für

    Bauleistende

    Sofern eine Rückforderung sinnvoll erscheint: Zu welchem

    Zeitpunkt soll der Antrag gestellt werden?

    Kurz vor Ende der Festsetzungsfrist für die einzelnen

    Antragszeiträume (z. B. für 2011 spätestens zum

    31. Dezember 2016) ?

    oder

    Früher, falls Finanzverwaltung Vorbehalt der Nach-

    prüfung aufhebt oder die gegenwärtig geltende

    Gesetzeslage oder Verwaltungsauffassung sich ändert?

    Prüfung, ob mit Bauträgern Umsätze bis Ende 2013/Anfang 2014

    getätigt wurden, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren zur

    Anwendung kam

    Prüfung, ob bei einem etwaigen Antrag des Bauträgers ein An-

    spruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer besteht

    Einvernehmliche Vereinbarung mit Bauträger treffen, dass

    Reverse-Charge-Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, inklusive

    Auffangklausel, falls Bauträger dennoch einen Antrag auf Rück-

    erstattung stellt

    Falls Bauträger bereits Anträge gestellt haben, gegebenenfalls

    Nutzung der Abtretungsmöglichkeit oder Berufung auf

    Verfassungswidrigkeit von § 27 Abs. 19 UStG (Folge: Einspruchs-

    verfahren/Klage)

    Je nach Risikolage gegebenenfalls auch aktive Nachforderung der

    Umsatzsteuer von Bauträgern und Ausstellung von Rechnungen

    falls ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (Folge: Umsatzsteuer

    muss an Finanzamt abgeführt werden)

    46

    Umsatzbesteuerung von Leistungen an Bauträger (2/3) Handlungsempfehlungen für Bauträger bzw. Bauleistende

    Elektronische Kopie

  • *) Stand 12. November 2015, alles Verfahren von Bauleistenden

    Umsatzbesteuerung von Leistungen an Bauträger (3/3) Stand der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz i.V.m § 27 Abs. 19 UStG*)

    47

    Instanz Datum Az. Zeitraum Vertrauensschutz § 176 Abs. 2 AO

    Verfassungsmäßigkeit § 27 Abs. 19 UStG

    FG Berlin-Brandenburg

    3. Juni 2015 5 V 5026/15 2009 Ja, AdV gewährt Zweifelhaft

    FG Niedersachsen 3. Juli 2015 16 V 95/15 VA 01 – 12 2013

    Grundsätzlich ja, aber nicht für Umsatzsteuer-Voranmeldung

    Zweifelhaft

    FG Niedersachsen 20. Juli 2015 16 V 132/15 2011 und 2012 Grundsätzlich ja 2011: AdV gewährt 2012: Keine AdV - Abgabe Steuer-erklärung nach Veröffentlichung BFH in Fachzeitschriften (Ende 2013)

    Zweifelhaft

    FG Niedersachsen 20. Juli 2015 16 V 135/15 2012 Ja, AdV gewährt Zweifelhaft

    FG Münster 12. August 2015 15 V 2153/ 15 U

    2011 Ja, AdV gewährt Zweifelhaft

    FG Nürnberg 26. August 2015 2 V 1107/15 2010 bis 2012 Nein, aus fiskalischen Gründen Zweifelhaft – Verweis auf FG Berlin-Brandenburg

    FG Düsseldorf 31. August 2015 1 V 1486/15A 2009 und 2010 Nein, wg. Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

    Wegen Abtretungsmöglichkeit sei die Regelung zumutbar

    FG Münster 21. September 2015 5 V 2152/15

    2011und 2012 Teilweise, 2011/2012: AdV gewährt 2013: Keine AdV - Abgabe StE nach dem 14. Februar 2014

    Zweifelhaft

    FG Köln

    1. Oktober 2015

    9 V 1376/15

    2011 bis 2013

    Nein, aus fiskalischen Gründen und wegen Abtretungsregelung

    Keine Stellungnahme

    Fälle offen halten

    Hauptsacheverfahren sind anhängig (z. B. FG Niedersachsen Az. 16 K 133/15)

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • IMPULSE Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Teil 2)

    Elektronische Kopie

  • Mietnebenleistungen (1/2) EuGH vom 16. April 2015, C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa

    49

    Bisheriges Verständnis

    Lieferung von Strom, Wärme und Wasser, Überlassung von

    Waschmaschinen, Flur- und Treppenreinigung etc. in der Regel

    Nebenleistung zur Vermietung

    Hinsichtlich Strom wurde dies erst aufgrund des BFH-Urteils vom

    15. Januar 2009 (V R 91/97) angepasst

    EuGH-Entscheidung

    Es besteht eine Leistungskette (Kommission)

    Die Versorgungsleistungen (Elektrizität etc.) können eigen-

    ständige Leistungen oder unselbstständige Nebenleistungen sein

    Kann der Mieter den Lieferanten und/oder die Nutzungs-

    modalitäten für den Bezug von Elektrizität auswählen, sind

    eigenständige Leistungen anzunehmen

    Die notwendige Bewertung unter Berücksichtigung der Gesamt-

    umstände obliegt den nationalen Gerichten

    Eingangsrechnungen:

    Strom 19 %

    Wasser 7 % (Nutzwasser)

    Wärme 19 %

    Abfallentsorgung 0 %

    Miete + NK

    Miete + NK

    Abfall

    Wohnung

    Büro

    Wärme

    Wasser

    Strom

    Elektronische Kopie

  • Mietnebenleistungen (2/2) EuGH vom 16. April 2015, C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa

    50

    Ausblick

    Betroffen sind Fälle, in denen der Vermieter die Leistungen der

    Versorger an die Mieter weitergibt – Direktabrechnungen der

    Versorger an die Mieter sind hingegen nicht betroffen

    Bisher gibt es noch keine BFH-Rechtsprechung

    Alle nach dem Verbrauch abgerechneten Leistungen würden

    selbstständige Leistungen darstellen (regelmäßig steuerpflichtig

    mit dem Regelsteuersatz)

    Ausnahme: Bei der Lieferung von (Frisch-)Wasser wäre der

    ermäßigte Steuersatz anwendbar

    Hinsichtlich der Abfallentsorgung würde die Gebühr erstmals mit

    Umsatzsteuer belastet werden (in der Regel aber keine

    verbrauchsabhängige Abrechnung durch den Vermieter –

    Ausnahme eigene Mülltonne)

    Wohnungs- und Teileigentum sind nach der Rechtsprechung des

    EuGH hiervon nicht betroffen

    BMF hat Schreiben avisiert, nach dem Grundsätze des Urteils

    angeblich in Deutschland aufgrund des Anschlusszwangs

    nicht anwendbar sein sollen

    Eingangsrechnungen:

    Strom 19 %

    Wasser 7 % (Nutzwasser)

    Wärme 19 %

    Abfallentsorgung 0 %

    Abfall

    Wohnung

    Büro

    Wärme

    Wasser

    Strom

    Miete + NK

    Miete + NK

    Bei Strom Unterscheidung zwischen Direktbezug und

    Gemeinschaftsflächen

    ACHTUNG: Der Vermieter könnte als Wiederverkäufer

    qualifizieren mit der Folge des § 13b UStG

    EMPFEHLUNG: Umstellung auf direkte Abrechnung durch

    den Versorger gegenüber dem Mieter

    Reaktion der Finanzverwaltung und weitere Rechts-

    entwicklung/Rechtsprechung bleibt abzuwarten

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) (1/2) BFH-Urteil vom 4. Februar 2015, XI R 42/13

    Entscheidung des BFH

    Bei Leistungsbeziehungen zu mehreren Personen ist jeder Vor-

    gang einzeln zu betrachten

    Entsprechend sind hinsichtlich der Inventarkäufe die Leistungs-

    beziehungen des B zum Eigentümer der Gaststätte (Abschluss des

    Pachtvertrags) zur Prüfung der Voraussetzungen für eine GiG

    nicht zu berücksichtigen

    Mit den Inventarkäufen wird B nicht in die Lage versetzt, das

    bisherige Unternehmen fortzuführen – keine GiG.

    Der Senat hat bewusst offen gelassen, wie die Rechtslage zu

    beurteilen wäre, wenn B im Rahmen eines umfassenden

    Vertrages mit A (vollumfänglich) in dessen mit der

    Schützenbruderschaft bestehenden Pachtvertrag eingetreten

    wäre, da ein derartiger Übergang der „Pächterstellung” von A

    auf die Klägerin nicht stattgefunden habe

    51

    Fall

    V+V

    Gaststätte (Eigentümerin:

    Schützenverein)

    V+V

    Betreiber A

    Betreiber B

    Rechnung Inventar

    19 % USt

    Auffassung der Finanzverwaltung

    A 1.5 Abs. 4 S 6 UStAE: Wird das Unternehmen bzw. der Betrieb

    in gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen

    unterhalten, gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen

    Grundlagen. Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den

    Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft,

    mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, so dass der

    Erwerber die dem bisherigen Betrieb dienenden Räume usw.

    unverändert nutzen kann

    Soweit der Inventarverkauf als GiG behandelt werden soll,

    müsste eine Übertragung des Pachtrechts erfolgen

    Aufnahme einer „Hilfsklausel“ für die steuerbare und steuer-

    pflichtige Übertragung ist in diesen Fällen dringend geboten

    Praxishinweise

    Widerspruch?

    Elektronische Kopie

  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) (2/2) BFH-Urteil vom 4. Februar 2015, XI R 14/14 – Übertragung verpachteter Altenheime

    Entscheidung des BFH

    Der BFH sah in der Übertragung des Inventars keine GiG, da kein

    selbständiger Unternehmensteil erworben wurde

    Vielmehr waren daneben noch weitere Übertragungen erforder-

    lich, die jedoch nicht berücksichtigt werden durften, weil es sich

    um Leistungsbeziehungen zwischen anderen (weiteren) Vertrags-

    parteien handelte (keine wirtschaftliche Betrachtung)

    52

    Gesellschaft L AB

    Betreiber C OHG

    Betreiber B OHG

    Kläger GbR

    Betreiber A OHG

    V+V

    V+V

    V+V

    V+V

    Z- GmbH

    Eheleute X und Y Verkäufer 1-11

    Käufer

    ab 1-2006

    Inventar

    A B C

    Gesellschaft I AB A B C

    Gesellschaft J AB

    Inventar

    Gesellschaft K AB

    Betreiber C OHG

    Betreiber B OHG

    Betreiber A OHG

    Klä

    ger

    Gb

    R

    V+V

    Z- GmbH

    Streitig war, ob bei der Übertragung des Inventars eine GiG vorlag.

    Die Übertragung des verpachteten Grundstücks war nicht

    streitig

    Die Übertragung von vermieteten oder verpachteten Grund-

    stücken führt regelmäßig zu einer GiG

    Die Abgrenzung GiG versus steuerbare Übertragung ist

    teilweise schwierig

    Auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes muss aber

    nach § 9 Abs. 3 UStG im notariell zu beurkundenden Vertrag

    verzichtet werden

    Die Finanzverwaltung akzeptiert eine im Vertrag vorsorglich

    und im Übrigen unbedingt erklärte Option zur Steuerpflicht

    Greift die GiG nicht, gilt die Option rückwirkend

    § 13b UStG ist hierauf anwendbar

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Folgen einer verspäteten Zuordnung eines Gebäudes BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014, V R 11/12, DStR 2015, 672

    Sachverhalt

    Eheleute A und B bauen ein Einfamilienhaus

    Zwei Räume werden unternehmerisch genutzt

    Einreichung Umsatzsteuererklärung 2002 am 4. Januar 2005

    Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten wird geltend

    gemacht

    Finanzamt erkennt Vorsteuerabzug in voller Höhe von

    EUR 28.089,37 an

    Eheleute setzen Marktmiete von jährlich EUR 5.782,80 als

    Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe an und nicht

    1/10 der Herstellungskosten des Wohnteils

    (EUR 13.586,00)

    Finanzgericht wies die Klage ab

    Entscheidung

    Zuordnung des Gebäudes hätte spätestens bis zum 31. Mai 2003

    erfolgen müssen Zuordnung erfolgt erst mit Abgabe der

    Umsatzsteuererklärung zum 4. Januar 2005

    Vorsteuerabzug wurde materiell-rechtlich unrichtig vorgenommen

    Aufgrund Abschnittsbesteuerung keine Besteuerung der

    Verwendungsentnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da materiell-

    rechtlich der Vorsteuerabzug fehlerhaft vorgenommen wurde

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG, da

    Vorsteuerabzug nicht zutreffend gewährt wurde und somit eine

    Änderung der Verhältnisse vorliegt

    Voraussetzung für Berichtigung nach § 15a UStG: bestandskräftige

    Veranlagung des Abzugsjahrs, d. h. Vorsteuerabzug kann nicht mehr

    entzogen werden

    Vorsteuerabzug über zehn Jahre mit EUR 2.809,00 (EUR 28.089,37/10)

    zu berichtigen

    Aufgrund des Verböserungsverbots kam es zu keiner geänderten

    Umsatzsteuerfestsetzung

    53

    Urteil gibt gegebenenfalls Handlungsspielraum bei „Seelingfällen“

    (Vorsteuerabzug 16 %; Versteuerung Wertabgabe 19 %)

    Nichtbeanstandungsregelung zur zeitnahen Zuordnung (nach dem

    31. Dezember 2013) blieb unbeachtet!

    Praxishinweise

    23,72 % unternehmerische Nutzung

    76,28 % private Nutzung

    Elektronische Kopie

  • GoBD (1/2) Innerbetriebliches Kontrollverfahren

    Innerbetriebliches Kontrollverfahren (IKV) zum Abgleich der

    Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung

    Zu überprüfen ist insbesondere ob:

    Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die Leistung

    tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität

    erbracht wurde

    Zahlungsanspruch besteht

    Kontoverbindung zutreffend ist

    Inhaltlich richtige Rechnung rechtfertigt die Annahme, dass

    die Übermittlung korrekt erfolgt ist

    IKV dient nicht dazu, zu prüfen ob

    die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß

    § 15 UStG vorliegen und

    ob die notwendige Angaben einer Rechnung gemäß

    § 14 Abs. 4 UStG enthalten sind

    In der Praxis überschneiden sich das IKV und die Prüfung der

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs häufig

    Liegen Voraussetzungen für Vorsteuerabzug vor, ist IKV ohne

    eigenständige Bedeutung, keine Versagung Vorsteuerabzug

    möglich

    54

    Unternehmer U1

    Unternehmer U2

    Elektronischer Rechnungsversand

    Elektronische Rechnung = Rechnung die in einem

    elektronischen Format ausgestellt und empfangen

    wird

    Rechnungen können auch per E-Mail übermittelt

    werden

    Elektronische Rechnungen müssen gewährleisten:

    Echtheit der Herkunft

    Unversehrtheit des Inhalts

    Lesbarkeit der Rechnung

    Elektronische Kopie

  • 55

    GoBD (2/2) BMF-Schreiben vom 14. November 2014, BStBl. I 2014, S. 1450

    Gehen Unterlagen in elektronischer Form bei Unternehmen ein, sind

    diese auch in elektronischer Form aufzubewahren

    Keine Löschung vor Ende der Aufbewahrungsfrist

    Aufbewahrung ausschließlich in Papierform nicht ausreichend

    Dokumente müssen für Dauer der Aufbewahrungsfrist

    unveränderbar erhalten bleiben

    Versand mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

    Steuerschuld gemäß § 14c Abs. 1 UStG, soweit nicht als Duplikat

    oder Kopie gekennzeichnet/ erkennbar

    Ausnahme: Inhaltlich identische Ausfertigungen der Rechnung

    werden mehrfach versandt (A 14c.1. Abs. 4 UStAE)

    U 1 übersendet inhaltlich ordnungsgemäße Rechnung

    per E-Mail als PDF-Datei

    U 2 druckt Rechnung auf Papier aus

    Elektronische Rechnung wird gelöscht

    Unternehmer U1

    Unternehmer U2

    Elektronischer Rechnungsversand

    Keine Auswirkung auf den ursprünglichen Vorsteuer-

    abzug bei Verletzungen der GoBD, wenn Voraussetzungen für

    den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden können

    Gegebenenfalls aber ertragsteuerliche Konsequenzen bei

    Verstoß gegen GoBD

    Anpassung USt-Anwendungserlass mit BMF-Schreiben vom

    5. Mai 2015 (IV D 3) – Betonung Bedeutung innerbetriebliches

    Kontrollverfahren für Vorsteuerabzug

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • 56

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen (1/5) Neuregelung zum 1. Januar 2015 Gesetz zur Änderung der AO (BGBl. I, 30. Dezember 2014, S. 2415)

    Typische Situationen:

    Aufdeckung fehlerhafter USt-Deklaration im Rahmen der

    Jahresabschlusserstellung

    Bei Erstellung der Jahreserklärung werden Fehler in den

    Voranmeldungen offenbar

    Daraus resultierende Fragestellungen:

    Genügt Berichtigung i.S.v. § 153 AO?

    Oder ist Selbstanzeige erforderlich?

    Ist zusätzlich die Vergangenheit auf weitere Fehler zu

    überprüfen?

    Wird ein Strafzuschlag fällig?

    In welcher konkreten Anmeldung ist zu korrigieren?

    Klärung des korrekten Vorgehens:

    Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung

    leichtfertiger Steuerverkürzung und

    bloßem Versehen

    In allen Fällen: USt-Deklaration objektiv fehlerhaft

    Aber: Fehlerursache unterschiedlich

    Elektronische Kopie

  • 57

    Fehlerursache: Steuerhinterziehung leichtfertige Steuerverkürzung

    bloßes Versehen

    § 370 AO § 378 AO -

    Korrektur: strafbefreiende Selbstanzeige

    bußgeldbefreiende Selbstanzeige

    bloße Berichtigung

    § 371 AO § 378 Abs. 3 AO § 153 AO

    entscheidendes Abgrenzungskriterium: subjektive Vorstellung

    Subjektive Vorstellung:

    Wissen und Wollen der Steuerverkürzung

    Vertrauen auf Nichteintritt der Steuerverkürzung

    unbewusster Fehler

    Vorsatz Leichtfertigkeit Fahrlässigkeit unterhalb Leichtfertigkeit

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen (2/5) Fehlerursachen und deren Korrektur

    Elektronische Kopie

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen (3/5) Grundsätze

    Teilselbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich

    möglich:

    Straffreiheit, wenn Umsatzsteuervoranmeldung verspätet

    eingereicht wird

    Straffreiheit, soweit in einer geänderten Umsatzsteuervoranmeldung

    die unrichtigen Angaben berichtigt werden bzw. unvollständige

    Angaben nachgeholt werden

    Korrektur Umsatzsteuer-Voranmeldung häufig Berichtigung nach

    § 153 AO und keine Selbstanzeige (§ 371 AO)

    Bei Jahresanmeldungen keine Teilselbstanzeige möglich

    Selbstanzeige für Jahreserklärung keine Notwendigkeit

    nachfolgende Zeiträume zu berichtigen

    Weitere allgemeine Änderungen (Verschärfungen):

    Keine strafbefreiende Selbstanzeige im Rahmen einer Umsatzsteuer-

    oder Lohnsteuernachschau für jeweiligen Prüfungszeitraum

    möglich

    Strafbefreiung nur, wenn Zuschläge für Nachzahlung entrichtet

    werden (zuzüglich Hinterziehungszinsen) Schwellenwert

    EUR 25.000,00

    Wenn keine Teilselbstanzeige möglich Zeitraum für Berichtigung:

    zehn Jahre

    58

    Korrektur UStVA > TEUR 25

    Meldung Straf- und Bußgeldstelle?

    Elektronische Kopie

  • 59

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen (4/5) Vorgehensweise bei Entdeckung eines Fehlers

    Fehlerentdeckung vor Einreichung der Jahreserklärung

    Berichtigung der Voranmeldung, in welcher der Fehler

    unterlaufen ist

    Nicht möglich: Berichtigung des Fehlers in der nächsten

    Voranmeldung/Dezember-Voranmeldung

    Fehlerentdeckung nach Einreichung der Jahreserklärung

    Grundsätzlich Berichtigung der Jahreserklärung erforderlich

    Ggf. Ausnahme bei Jahreserklärung mit Herabsetzung

    Zahllast oder Guthaben (§ 168 S. 2 AO)

    Abstimmung mit Finanzamt bei aufwendigen Korrekturen sinnvoll: Offenlegung des Fehlers und soweit schon möglich Angabe aller

    Besteuerungsgrundlagen in erläuterndem Schreiben

    Anschließend: Abstimmung mit FA über Vereinfachung bei

    „technischer“ Umsetzung

    Bei Korrektur einer Jahreserklärung -> Berichtigungszeitraum

    10 Jahre

    Einspruch prüfen, falls Finanzamt bloße Berichtigung oder

    bußgeldbefreiende Selbstanzeige als Selbstanzeige wertet

    Praxishinweise

    Elektronische Kopie

  • Verspätete Abgabe grundsätzlich Steuerhinterziehung

    Abgabe am 30. November 2015 gilt als Selbstanzeige

    Straffreiheit auch für andere Zeiträume und strafrechtlich

    relevante Fehler im VA September noch möglich

    60

    Unternehmer U Finanzamt Abgabe 30.11.15 anstatt 10.11.15

    VA September 15

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Selbstanzeigen (5/5) Beispiele

    Finanzamt

    Ende Oktober 2015 Korrektur für bewusst falsche USt-VA

    Juni 2015

    Mitte Dezember 2015 Korrektur der bewusst falschen

    USt-VA März 2015

    Beide Korrekturen gelten als Selbstanzeige

    Straffreiheit auch für Korrektur Dezember 2015, da noch keine

    Tatentdeckung aufgrund Teilselbstanzeige Oktober 2015

    Finanzamt

    Unternehmer U

    Unternehmer U

    VA Juni 15

    VA März 15

    Geschäftsführer verlässt sich auf funktionierendes IKS

    Abgabe falscher USt-VA, da Programmierfehler in EDV

    Fehler wird nach einem Jahr entdeckt

    USt-VA

    Programmierfehler

    Keine vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig abgegebene USt-VA

    Fehler ist allerdings unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen und

    zu korrigieren keine Steuerverkürzung, da Fall § 153 AO

    Wird unverzügliche Korrektur unterlassen Steuerhinterziehung

    Elektronische Kopie

  • Reverse-Charge-Verfahren Doppelte Umsatzsteuerbelastung unionsrechtswidrig EuGH-Urteil C-111/14, GST vom 23. April 2015

    Sachverhalt

    Sonstige Leistung durch deutsche Gesellschaft an bulgarischen

    Unternehmer

    Abrechnung netto mit Hinweise auf Anwendung des Reverse

    Charge Verfahrens. Kunde führt Steuer ab

    Tatsächlich hätte Rechnung aber mit Ausweis bulgarischer

    Umsatzsteuer ausgestellt werden müssen

    Bulgarisches Recht sieht keine Möglichkeit der Rechnungs-

    berichtigung vor, wenn Rechnung zunächst ohne Umsatzsteuer

    ausgestellt wurde und ein bestandskräftiger Steuerbescheid

    vorliegt

    Leistender muss Umsatzsteuer abführen, kann Rechnung aber

    nicht berichtigen und Umsatzsteuer nicht vom Leistungs-

    empfänger einfordern

    61

    Stammhaus

    Kunde

    Betriebsstätte („Zweigniederlassung“)

    Grundsätze des EuGH-Urteils

    Grundsatz: Neutralität der Umsatzsteuer

    Feste Niederlassung (Betriebsstätte) ist Steuerschuldner; Finanz-

    verwaltung darf nicht davon abweichen, auch wenn Leistungs-

    empfänger (irrtümlich) Leistung versteuert

    Leistender muss entweder

    die Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung haben oder

    die vom Leistungsempfänger bereits abgeführte Umsatzsteuer

    mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnen können

    Bei Rechnungsberichtigung muss für Leistungsempfänger der

    Vorsteuerabzug möglich sein

    Und jetzt?

    Besonderheit des bulgarischen Rechts - hat grundsätzlich keine

    Auswirkung auf deutsches Recht

    Rechnungsstellungen ins Ausland sollten sorgfältig geprüft werden

    Falls nach ausländischem Recht unter Beachtung EuGH-Urteil Verstoß

    gegen die Neutralität der Umsatzsteuer vorliegt: Prüfung rechtlicher

    Schritte

    Falsch: Rechnung ohne USt

    Richtig: Rechnung mit bulgarischer

    USt

    Elektronische Kopie

    http://www.flaggenbilder.de/bulgarien/bulgarien-fahne-011-wehend-weiss-080x107_flaggenbilder.de.gif.htmlhttp://www.flaggenbilder.de/bulgarien/bulgarien-fahne-011-wehend-weiss-080x107_flaggenbilder.de.gif.html

  • 62

    Aufteilungspflicht für Printprodukte mit zusätzlichem Online-

    Zugang (sog. Bundles, BFH-Urteil vom 3. April 2013,

    BStBl. ll 2013, 973; A 10.1 Abs. 11 UStAE, BMF vom 2. Juni

    2014, gleichlautende Verfügung des Bayerischen Landesamts für

    Steuern vom 12. Juni 2014)

    Nichtbeanstandungsregelung: Print-Buch und E-Book bzw.

    elektronischer Zugang zum Hörbuch zu einem Gesamtver-

    kaufspreis als einheitliche Leistung zu ermäßigtem Steuersatz für

    vor dem 1. Januar 2016 ausgeführte Umsätze (BMF vom

    7. November 2014 an die relevanten Branchenverbände,

    Az. IV D 2 - S 7200/13/10005; BMF vom 1. Dezember 2014,

    Az. IV D 2 S 7225/07/10002) Widerspruch zum BFH siehe

    oben

    E-Paper-Bundles: Keine Ausweitung Nichtbeanstandungs-

    regelung auf die gleichzeitige Abgabe von gedruckten Zeitun-

    gen oder Zeitschriften und dem entsprechenden E-Paper oder

    Bundles in anderen Branchen (BMF vom 19. Dezember 2014, Az.

    IV D 2 - S 7200/13/10005). Vielmehr liegen in diesen Fällen – laut

    BMF schon immer – jeweils eigenständig für sich zu würdigende

    Leistungen vor

    *) bis 31. Dezember 2015 **) ab 1. Januar 2016

    Verlag

    Steuersatz 7 %

    Print-Buch mit Online-Zugangscode

    Print-Buch Smartphone Online-

    Zugriff E-Book

    Steuersatz 7 %*)

    Steuersatz 20 %**)

    Umsatzbesteuerung bei E-Bundels (1/2) Auffassung der Finanzverwaltung (auf Basis der Rechtsprechung)

    Elektronische Kopie

  • 63 63

    Umsatzbesteuerung bei E-Bundels (2/2) Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf E-Books und Hörbücher

    Marktanteil E-Books in BRD E-Book auf Datenträger (Standardprodukt)

    Lieferung zu ermäßigtem Steuersatz

    E-Book als Download