53
Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB Definition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere zB Stellvertretung für einen Kaufvertragsabschluss oder eine Offertstellung Unterschied: bloß tatsächliches Handeln für andere Vertretungsmacht = rechtliches Handeln- Können (nicht Müssen !) für andere, hier: den Vertretenen Betrifft das Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch: Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten / Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/UbG

SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 1

Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB

Definition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere

zB Stellvertretung für einen Kaufvertragsabschluss oder eine Offertstellung

Unterschied: bloß tatsächliches Handeln für andere Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können

(nicht Müssen !) für andere, hier: den Vertretenen Betrifft das Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch:

Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten / Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/UbG

Page 2: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 2

Direkte oder offene Stellvertretung

VertreterABGB: Machthaber

VertretenerABGB: Machtgeber

Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein

Rechtswirkungen

Dritter

Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen

Ert

eilt

V

ertr

etun

gsm

acht

zB V

ollm

acht

Erklärungen... schließen RG

Außenverhältnis

Inn

en

ve

rhä

ltn

is

Page 3: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 3

Indirekte Stellvertretung

Definition = Handeln im eigenen Namen,wenn auch auf fremde RechnungSynonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung

Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: daher treten auch keine unmittelbaren

Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft

selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen

Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB)

- Liegenschaftserwerb durch Strohmann

Page 4: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 4

Indirekte Stellvertretung

Vertretener

VN

DritterD

Vertreter

VT

...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung

Rechtsgeschäft

handelt im eigenen Namen

2a

1

Ert

eile

n e

ine

rE

rmä

chtig

un

g

2b

VT

Page 5: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 5

Kommissionsgeschäft: §§ 383 – 406 HGB

Kommitent= Vertretener

Kommissionär= Vertreter

Dritter

Ko

mm

issi

ons

V

Inn

en

verh

ältn

is

Verkaufs- oder

Einkaufskommission

Im eigenenn Namen

+ auf fremde Rechnung

Keine Rechtsbeziehung

Anwendungsfall der indirekten Stellvertretung

Page 6: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 6

Direkte Stellvertretung

Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen:

1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde

Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der

vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung

2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen

Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben

Page 7: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 7

Die Vollmacht

Ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an:

Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht

... wird mit Zugang wirksam ... Wird rechtsgeschäftlich eingeräumt Grundsätzlich formfrei:

mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 HGB

Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können

Anders Auftrag und Ermächtigung

oder

Page 8: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 8

Vollmachtserteilung - erfolgt entweder ...

… ausdrücklich oder schlüssig oder stillschweigend;§ 863 ABGB

Gesetzliche stillschweigende Vollmacht: Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 HGB

-Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instandhaltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau

Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 HGBBeispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen

Art 8 Nr 9 der 4. hr EVO: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Page 9: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 9

Abgrenzung der Stellvertretung

Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene

ist bloßes Übermittlungsinstrument ("Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund;

Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht

Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse

Vermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler

Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“

Page 10: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 10

Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag Vollmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!)

... betrifft Außenverhältnis Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-

macht = Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Ermächtigung = rechtliches Handeln-Dürfen

Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln

Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung ! Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen

Auftrag = rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu

rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers Betrifft (aber nur) Innenverhältnis BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung

von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) !

Page 11: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 11

Treuhand/TH

Gesetzlich nicht geregelt Geschöpf der Praxis Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis

Ein TH übt (eigene) Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des TG aus

"TH kann mehr als er darf " Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh im Innenverhältnis

Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH

Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen

Page 12: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 12

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Sog falsus procurator; kurz: falsus; §§ 1009, 1016 ABGB

Verschiedene Möglichkeiten: (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht

Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen,

wenn Vertragspartner das will Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für Erfüllung

oder (Nicht)Erfüllungsschaden Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft

nachträglich genehmigen/ratihabieren; sog Ratihabition

Page 13: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 13

HGB: Art 8 Nr 11 EVHGB;

„Wer als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert" – Kannte der Falsus den Mangel nicht, haftet er (nach Handelsrecht) nur für den Vertrauensschaden !

BGB-Regelung

Page 14: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 14

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (1)

Die Grundgedanken der §§ 1029 - 1031 ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt:

Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus

Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ;

dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet

Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen!

Page 15: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 15

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (2)

Beispiele SZ 27/277 (1954): Hofmeister eines Klosters verkauft an

Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht bezahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen einen Vergleich über die Judikatschuld von 5.500,- S und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein- Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt (Anscheins)Vollmacht des Hofmeisters an

HS 5088 (1965): Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, setzt also äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt

Page 16: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 16

Sog unternehmensbezogene Geschäfte (1)

Hier handelt jemand offenkundig für einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmen oder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine MitET-Gemeinschaft

Frage: Haftet der Kontrahierende (zB der Hausverwalter oder der Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt?

Bedeutung: passive Klagslegitimation Rspr: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge

Offenlegung; so insbes nicht bei Offenkundigkeit Bei Täuschung aber Haftung des Kontrahierenden Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, „den es angeht" Völliger Verzicht auf Offenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf

für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung: zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder GWL-Ansprüche

Page 17: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 17

Sog unternehmensbezogene Geschäfte (2)

JBl 1976, 40 (§§ 1002 ff und 863 ABGB): Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungs-absicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, gelten daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen

Kläger= DachdeckerunternehmenBeklagter= HausverwalterKlagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten

Sachverhalt:Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." – Das ist üblich, daher Vertretungsver-hältnis aus den Umständen erkennbar – HausETü waren leicht zu erkunden – Daher: Vertrag zw Dachdecker und Hausgemeinschaft

Urteil: Klagsabweisung – mangelnde Passivlegitimation

Page 18: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 18

Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren

Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt:

Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines andern: sog Selbstkontrahieren; Beispiel: Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs – § 400 HGB

Selbstkontrahieren widerspricht (an und für sich) dem Wesen des Vertrags: Gefahr der Interessenkollision

Deshalb nur zulässig, wenn: Machtgeber zustimmt oder genehmigt oder die Interessen des/r Vertretenen dadurch nicht gefährdet

werdenBeispiel: Eltern beschenken eigene Kinder

Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt beide Vertragsteile

Page 19: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 19

Hilfspersonen des Kaufmanns

Unselbständige Hilfspersonen Prokurist

§§ 48 ff HGB

Handlungsbevollmächtigter§§ 54 ff HGB

Selbständige Hilfspersonen Handelsvertreter

HVertrG 1993

Handelsmäkler§§ 93-104 HGBArt 6 Nr 13 EVHGB

Page 20: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 20

Prokura (1): §§ 48 ff HGB

… ist die handelsrechtliche Generalvollmacht Inhalt: Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen

und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)eines Handelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 HGB

Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 HGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; Immobiliarklausel

Beachte: Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann – ohne die Beschränkungen des Handelsrechts – erteilt werden

Page 21: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 21

Prokura (2): §§ 48 ff HGB

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam !Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht

Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen

können nur gemeinschaftlich handeln; - Banken: >Vieraugenprinzip< - Zweck?

Gemischte Prokura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan

Filialprokura: Zulässige örtliche Beschränkung

Page 22: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 22

Prokura (3): §§ 48 ff HGB

… kann nur ein Vollkaufmann erteilen ... ist ins Firmenbuch einzutragen ... ist jederzeit widerruflich – da

Vertrauensbeziehung ... ist (vom Träger) nicht übertragbar ... erlischt nicht mit Tod des

Geschäftsinhabers Zeichnung des Prokuristen:

Firma + Name des Prokuristen + „ppa“ (=per procura) – lex imperfecta!

Page 23: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 23

Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff HGB

Unterschied zur Prokura:

Umfaßt nur Geschäfte, „... die der Betrieb

eines derartigen [!] Handelsgewerbes ...

gewöhnlich mit sich bringt “; §§ 54 ff HGB

Prokura = handelsrechtliche Generalvollmacht

Keine Generalvollmacht sondern eine

gesetzlich beschränkte

Vertretungsmacht

Page 24: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 24

Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff HGB

Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besonderer Erteilung nach § 54 Abs 2 HGB zur:

Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten

Dahrlehensaufnahme

Prozeßführung

Page 25: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 25

Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff HGB

Beschränkungen wirken gegen Dritte nur:

wenn diese sie kannten oder kennen mußten

Daher: Eintragung ins Firmenbuch

Auch die Handlungsvollmacht ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich

Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung …<

Page 26: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 26

Der Handelsvertreter (1)

Rechtsquelle: HVertrG 1993, BGBl 88

Definition: Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG „ ...wer von einem anderen [= Unternehmer] mit der Vermittlung [=Vermittlungsvertrag] oder dem Abschluß [= Abschlußvertrag] von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt“

Handelsvertreter ist Kaufmann nach § 1 Abs 2 Z 7 HGB Bedeutsam ist der jeweils geschlossene HVertr-Vertrag Ausnahme: Liegenschaftsgeschäfte; § 1 Abs 1 HVertrG

Handelsvertreter können auch zu mehreren Geschäftsherrn in ständiger Geschäftsbeziehung stehen

Entgelt von Handelsvertretern heißt: Provision

Page 27: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 27

Der Handelsvertreter (2)

§ 3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters; zB Annahme von Zahlungen

§ 3 Abs 3: >Ist der Handelsvertreter als Reisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm geschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.<

§ 3 Abs 4: Abgabe der Mängelrüge gegenüber Handelsvertreter ist möglich

§ 5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen zu verständigen

Page 28: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 28

Der Handelsvertreter (3)

Weitere wichtige Regelungen: -§ 6: Unterstützungspflichten des Unternehmers -§ 7: Verbot der Annahme von Belohnungen -§§ 8 ff: Vergütung / Provision-§ 13: Auslagenersatz -§ 14: Abrechnung und Vorschußleistung -§ 15: Fälligkeit der Provision -§ 16:Buchauszug und Büchereinsicht -§ 17: Gewinnbeteiligung -§ 18: Verjährung aus Vertragsverhältnis; 3 Jahre -§ 19: Zurückbehaltungsrecht -§§ 20 ff: Beendigung des Vertragsverhältnisses -§ 20: Fristablauf-§§ 21 f: Kündigung, vorzeitige Auflösung -§ 25: Konkurrenzklausel -§ 26: Konkurs des Unternehmers

Page 29: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 29

Neues Maklerrecht - BGBl 262/1996 (1)

Höhe der Maklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung:

1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag

2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen

Rücktrittsrecht für Wohnungssuchende; § 30a KSchG

Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses

Rücktritt innerhalb 1 Woche

Page 30: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 30

Neues Maklerrecht (2)

Erstmals in Österreich wird 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert:

Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind:

Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler sowie Personalkreditvermittler

Page 31: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 31

Neues Maklerrecht (3)

Definition - § 1:

>Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.<

Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art/sui generisDer "Auftrag", ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag sui generis; HS 24.530 = JBl 1994/404.

Page 32: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 32

Neues Maklerrecht (4)

Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1:

>Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.<

Alleinvermittlungsauftrag – § 14: Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes

Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen

dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen;

Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden

Page 33: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 33

Rechte und Pflichten des Maklers

§ 3: Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich

und sorgfältig zu wahren.< Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner

Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...<

Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben<

§ 4:

Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen<

Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft zu schließen

Page 34: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 34

Arten von Maklern

Immobilienmakler - § 16: >..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO

Handelsmakler - § 19 I: >..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.<

– Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...<

Versicherungsmakler - § 26: >..., wer Versicherungsverträge vermittelt.<

Personalkreditvermittler - § 33: >...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt<

Page 35: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 35

Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO

Laufzeit desMietvertrags

für eineMietwohnung

für die Vermittlungeiner von ihm ver-walteten Wohnung

für eine von ihm inMiete vergebeneEigentumswohnung

Monats-Gesamtmieten*

bis 2 J befristet2 bis 3 J befristetab 3 J befristetunbefristet

* Monats-Gesamtmiete = Monatsmiete und Betriebskosten ohne MWSt (10%)die Provision wird mit 20% MWSt belastet

Tabelle: AK Wien

BGBl 1996/297

Monats-Gesamtmieten*

1 1 12 2 23 2 33 2 3

dem Makler oder dem Immobilienverwalter

Page 36: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 36

Verjährung: §§ 1451 ff ABGB

Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit

Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:"...sobald das Recht an sich hätte ausgeübt werden können"; § 1478 ABGB – RömR: si actio nata est

Fristablauf: Verjährung muß durch Einrede geltend gemacht werden; § 1501

ABGB – keine Beachtung von Amts wegen … kann gehemmt und unterbrochen (§§ 1494 ff ABGB), … aber nicht verlängert werden; § 1502 ABGB Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar,

aber nicht (mehr) einklagbar !

Konsequenz (zB für Wirtschaft): Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!

Page 37: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 37

Unverjährbare Rechte

Nicht alle Rechte verjähren! Etwa:

öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren

das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich

Pfandrecht: § 1483 ABGB: "Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat..." (Gesetz lesen!)

Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren

Page 38: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 38

Allgemeine oder lange Verjährung

Judikatschuld = jede gerichtlich festgestellte Schuld; verjährt in 30 Jahren, mag auch der zugrunde-liegende Anspruch in 3 Jahren verjähren!

Das (zugrundeliegende) Bezugsrecht auf wiederkehrende Leistungen verjährt in 30, das Recht auf die Einzelleistung in 3 Jahren

Für juristische Personen (?): insbes Fiskus, Gemeinden,

Kirchen, GmbHs etc

... beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre

Page 39: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 39

Kurze Verjährung – 3 Jahre

Beispiele: Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB

zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4)

Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge,

Annuitäten Aber: Bezugsrecht als solches: 30 Jahre!

Anfechtung wegen Furcht und Irrtum: § 1487 ABGB; aber: List: 30 Jahre!

Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger; sonst 30 J

Page 40: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 40

Form: Früher und heute (1)

Alte Rechtsordnungen sind formorientiert: Dh: Gültigkeit von Rechtshandlungen verlangt Formeinhaltung Es bestehen noch starke Zusammenhänge mit Religion/Kultur:

daher auch rituelles/förmliches Rechtshandeln Allmählich verliert die Form ihre religiöse Bedeutung Dazu kommt: Form macht Rechtsakt sinnlich wahrnehmbar Rechtsakte sind dadurch nicht nur abstrakt, sondern mit

erkennbaren, greifbaren, fühlbaren Dingen und Vorgängen verbunden; Schluß von äußerer Erscheinung auf innere, geistige und rechtliche Grundlage

Form spielte ursprünglich in allen Rechtsbereichen eine bedeutende Rolle; im öffentlR (zB Lehensvergabe), im ProzeßR (Eid: >Ein Mann ein Wort<;>qui cadit a syllaba cadit a tota causa<), im StrafR (sog spiegelnde Strafen) und natürlich auch im PrivatR: Solennitätszeugen bei Eheschließung/Hochzeitsbräuche , Eidesleistung oder V-Schluß durch Handschlag (sowie Weinkauf, Angeld); Testamentsformen etc

Page 41: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 41

Form im modernen Privatrecht (2)

Form wird heute idR als Publizitätsform (Öffentlichkeit und damit Beweisbarkeit des Rechtsaktes) und Schutzform (für schwächere Partner) eingesetzt

Wir unterscheiden: Gesetzliche (§ 883 ABGB) oder sog gewillkürte Form (§ 884 ABGB) = von den Parteien eines Rechtsgeschäfts sich selbst auferlegt

Entwicklung verläuft von (starrer) Formpflicht/ R-Formalismus zur Formfreiheit Schuldrecht

ABGB (1811) ist schon formliberaler, als ALR (1794) und frCode Civil (1804)

Form dient sowohl den Parteien eines RG (sog innere Form), als auch der Öffentlichkeit (sog äußere Form): zB Abschlußklarheit für Parteien selbst und Übergabsform (für dritte Personen, etwa Gläubiger können Rechtsänderungen/-Übertragungen erkennen)

Page 42: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 42

Form-Zwecke (1)

Abschlußklarheit (für Parteien selbst): Unterscheidung des Rechtsgeschäfts vom Nicht-Rechtsgeschäft ! Frage: Ist der Vertrag schon geschlossen ?

Inhaltsklarheit: Was ist bspw Inhalt der testamentarischen Anordnung, was Gegenstand eines sonstigen Rechtsgeschäfts? -Klarstellung des jeweiligen Geschäftsinhalts - Form als Gedächtnisstütze; vgl (kaufmännisches) Bestätigungsschreiben.

Beachte: Die beiden ersten Punkte dienen vor allem der Rechtssicherheit der am Rechtsgeschäft Beteiligten

Schutz vor Übereilung; typisch in § 1346 Abs 2 ABGB –Einseitige Schutzvorschrift für Bürgen

Schutzform für sozial Schwächere: typisch im ArbeitsR

Form als Beweiserleichterung; zB: nicht nur daß, sondern auch wie und wofür ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird

Page 43: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 43

Form-Zwecke (2)

Publizität/Offenkundigkeit von Rechtsakten; zB Grundbuchsübergabsform, aber auch Form der Eheschließung

Form als Mittel des Gläubigerschutzes, aber auch der Parteien gegeneinander; zB Notariatsaktspflicht nach § 1 NotZwG für: a) Ehepakte, b) zw Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse sowie Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB)

Formpflicht, als Anlaß für Rechtsberatung; zB: Notarielles oder gerichtliches Testament - Vgl auch die Diskussion um Formpflicht für (nichtehel) Lebensgemeinschaft = V-Schluß + Beratung (?)

Form erschwert Fälschungen, Umgehungen, Scheingeschäfte: Interesse des Staates; Grundverkehr

Form als Anknüpfungspunkt des Fiskus für Steuern und Abgaben; Liegenschaftskäufer Grundbuch!

Page 44: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 44

Schriftform (1)

Wir unterscheiden: die einfache von der qualifizierten Schriftform

Einfache Schriftform = schlichte eigenhändige >Unterschriftsform<; sie berührt den "Text" eines Rechtsgeschäfts nicht, weshalb dieser beliebig abgefaßt werden kann; zB eigenhändig oder maschinell.

Anders § 578 ABGB: das eigenhändige/holographe Testament: >... eigenhändig schreiben, und [!] eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen< Diese Bestimmung enthält demnach bereits eine qualifizierte Schriftform!

Beachte: Die eigenhändige Unterschrift soll identifizieren und perfektionieren!

Page 45: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 45

Schriftform (2)

Mitunter ordnet das Gesetz an, daß für die Unterschriftsform auch eine Nachbildung der eigenen Unterschrift/sog Faksimile reicht; zB § 39 Abs 1 VersVG

Telegramm, Kopie, Telefax oder mail erfüllen nicht das Erfordernis der Unterschriftsform; Parteien können dies aber vereinbaren - gewillkürte Form

Weitere qualifizierte Schriftformbeispiele: Eingeschriebener Brief; zB für Kündigung (häufig als gewillkürte

Form gewählt) oder Mängelrüge Gerichtliche oder notarielle Beurkundung; zB für Abschluß von

GesellschaftsVn gesetzlich vorgeschrieben Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung; zB Unterschrift der

Parteien für GB-Gesuch Elektronische Signaturen nach § 9 Abs 1 SigG

Page 46: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 46

Schriftform (3)

Die Unterschrift(sform) deckt nur, was oberhalb der Unterschrift steht; allfällige Nachträge müssen erneut (von beiden Parteien) unterfertigt werden !

Was bedeutet Blankounterschrift? = Unterschrift auf leerer Urkunde/Formular: bedeutet Ausfüllungsermächtigung! Rechtsakt ist gültig, Mißbrauch berechtigt aber zur Anfechtung: §§ 870 und 871 ff ABGB – Zusätzlich haften Mißbrauchübende dem Unterfertiger

Page 47: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 47

Schriftform (4)

Was gilt bei Unterfertigung durch (Stell)Vertreter/in oder Boten/in?Korrekt haben Vertreter und Bote mit eigenem Namen zu unterschreiben + Zusatz, der auf ihre Stellung hinweist

Beispiel: "Konstantin B., als Vertreter/Bote" - Das spielt zB bei Warenübernahme eine praktische Rolle: der Lieferschein wird vom Angestellten als Vertreter des Unternehmers unterfertigtHäufiger Fehler: Vertreter/in unterschreibt mit fremdem Namen, also dem des Vertretenen (und meist auch noch ohne Zusatz); was geduldet wird, aber falsch ist

Page 48: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 48

Schriftform (5)

Schriftliche Verträge müssen immer von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden:

Das bedeutet aber nicht, daß sich beide Unterschriften auf derselben Vertragsurkunde befinden müssen; vielmehr: Brief und Gegenbrief/ Schluß und Gegenschluß/Versicherungsvertrag und Versicherungspolizze

Beachte: Wenn Sie als Käufer einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung unterschreiben, ohne daß der Verkäufer gegenzeichnet, ist der Vertrag noch nicht geschlossen! Daher auf Zug um Zug-Unterfertigung achten oder doch Unterfertigungsfrist für die Unterschriftsleistung der Gegenseite festlegen. - Häufiger Irrtum!

Page 49: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 49

Schriftform (6)

Beispiele für die einseitige Schriftform

§ 1346 Abs 2 ABGB: Verpflichtungserklärung des Bürgen; Schutz vor Übereilung

§ 433 ABGB und § 32 GBG: zB Aufsandungserklärung des (Liegenschafts)Verkäufers

§ 1428 ABGB: Schuldscheine sind nur vom Schuldner zu unterfertigen

§ 1005 ABGB: Vollmachtsurkunde wird nur vom Gewaltgeber unterfertigt; Vollmacht bedarf keiner schriftlichen Annahmeerklärung, denn sie ist einseitige Willenserklärung; JB 212

Page 50: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 50

Schriftform (7)

a) Notariatsakt: Rechtsgeschäft selbst wird vor (nicht vom!) Notar geschlossen (Hauptfall) oder ein schon abgeschlossenes wird erneuert und vom Notar beurkundet; §§ 52 ff NO

Notariatsakt = öffentliche Urkunde! b) Notarielle od gerichtliche

Beurkundung/Beglaubigung: Damit wird nur die Identität der Unterschrift eines bereits in einer privaten Urkunde dokumentierten Rechtsgeschäfts bezeugt; vor Gericht/Notar wird erneut unterschrieben wird und die beiden Unterschriften werden verglichen; §§ 76 NO - Oder: Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Übersetzung

Beispiel: Notariatsaktspflicht nach NZwG (1871) bei sonstiger Nichtigkeit

Page 51: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 51

Schriftform (8) - Formlose Nebenabreden bei

Verträgen Bis 1916 galt § 887 aF ABGB. Danach war auf mündliche

Nebenabreden "kein Bedacht [mehr] zu nehmen"; die Aufhebung durch die III. TN erzeugte Rechtsunsicherheit.

Auch heute gilt jedoch grundsätzlich: Nicht in Vertrag/Urkunde aufgenommene Vereinbarungen gelten als Vertragsinhalt nicht (Sie müßten bewiesen werden !)

Formlose Nebenabreden sind daher auch heute nicht auf jeden Fall ohne Bedeutung ! (Beweislast)

Beachte: Formulare versuchen "sie" häufig auszuschließen; vgl aber § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen eines Unternehmers oder seines Vertreters zum Nachteil eines Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Page 52: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 52

Schriftform (9): Die Punktation des § 885 ABGB

Punktation ist ein von den Parteien unterfertigter > Aufsatz über die Hauptpunkte < eines Vertrags

Sie ist bereits perfekter Hauptvertrag - nicht etwa nur VorvertragEs besteht bereits ein Erfüllungsanspruch!

Sie soll den gültigen förmlichen Vertragsschluß erleichtern Das Rechts- und Wirtschaftsleben erfordert flexible und

rasch anwendbare Rechtsinstrumente Lange und oft schwierige Verhandlungen sollen vielleicht zu

schon später Stunde noch erfolgreich abgeschlossen werden!

Es fehlt nur noch die Reinschrift/die Errichtung der förmlichen (Vertrags)Urkunde

Achtung wegen "neuer" Zusätze in förmlicher Urkunde! Lückenschließung durch Vertragsauslegung + DispositivR

Page 53: SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung

Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

SoWi Ü - 53

Form für Offerte und Vorvertrag?

Die Formpflichtigkeit eines Hauptvertrags ist auch für rechtsgeschäftliche Vorakte von Bedeutung:

Ist der HauptV formpflichtig, gilt das grundsätzlich auch für seine Vorakte:

etwa Antrag und Annahme oder den Vorvertrag (§ 936 ABGB)

Es sei denn, die Parteien hätten etwas gegenteiliges vereinbart