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Einf 8- 1 Barta: Zivilrecht online ABGB Definition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches/rg(also nicht bloß tatsächliches!) Handeln für andere zB Stellvertretung für einen KaufV-Abschluss oder eine Offertstellung Unterscheide davon: bloß ‚tatsächlichesHandeln für andere! Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht ein Müssen !) für andere; hier: den Vertretenen Betrifft das rg Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch: Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten/Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/ UbG

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Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB

Definition = rechtswirksames ‚rechtsgeschäftliches/rg‘ (also nicht bloß tatsächliches!) Handeln für andere

zB Stellvertretung für einen KaufV-Abschluss oder eine Offertstellung

Unterscheide davon: bloß ‚tatsächliches‘ Handeln für andere! Vertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können

(nicht ein Müssen !) für andere; hier: den Vertretenen Betrifft das rg Außenverhältnis zu Dritten Begründung der Vertretungsmacht durch:

Rechtsgeschäft = Vollmacht Statuten/Gesellschaftsvertrag Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/ UbG

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Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB

Wir unterscheiden zwei verschiedene Arten der StellV:

Die direkte oder offene StellV;wirkt im Außenverhältnis (historisch jünger); begründet durch Vollmacht = rechtliches Handeln-Können

und die Indirekte oder verdeckte StellV; wirkt im Innenverhältnis

(historisch älter)! Ermächtigung =Erklärung künftig das Handeln des Ermächtigten gegen sich gelten zu lassen; bewirkt rechtliches Handeln-Dürfen!

Die Römer kannten nur die indirekte, die Griechen bereits die direkte StellV

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Direkte oder offene Stellvertretung

VertreterABGB: Machthaber

VertretenerABGB: Machtgeber

Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein

Rechtswirkungen

Dritter

Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen

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Ver

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Erklärungen... schließen RG

Außenverhältnis

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Indirekte oder verdeckte Stellvertretung

Definition = Handeln in eigenem Namen,wenn auch auf fremde RechnungSynonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung

Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: Daher treten auch keine unmittelbaren

Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft

selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen

Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB);

- Liegenschaftserwerb durch Strohmann

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Indirekte Stellvertretung

Vertretener

VN

DritterD

VertreterVT

...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung

Rechtsgeschäft

handelt im eigenen Namen

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Kommissionsgeschäft: §§ 383 – 406 UGB

Kommitent= Vertretener

Kommissionär= Vertreter

Dritter

Kom

mis

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sV

Inne

nver

hältn

is

Verkaufs- oder

Einkaufskommission

Im eigenenen Namen

+ auf fremde Rechnung

Keine Rechtsbeziehung

Ist ein Anwendungsfall der indirekten Stellvertretung

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Direkte Stellvertretung

Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen:

1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde

Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der

vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung

2. Offenlegung(sgrundsatz): Erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen

Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben

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Die Vollmacht Ist die einseitige, empfangsbedürftige

Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an: Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht

... wird mit Zugang wirksam ... wird rechtsgeschäftlich eingeräumt Grundsätzlich formfrei:

mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/ schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 H/UGB

Vollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können

Unterscheide davon: Auftrag und Ermächtigung

oder

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Vollmachtserteilung - erfolgt entweder ...

… ausdrücklich oder schlüssig oder stillschweigend; § 863 ABGB

Gesetzliche stillschweigende Vollmacht: Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 H/UGB

-Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instand-haltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau

Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 H/UGBBeispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen

§ 1029 Abs 2 ABGB: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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Abgrenzung der Stellvertretung von …

Bote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene

ist bloßes Übermittlungsinstrument („Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund;

Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht

Treuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse

Vermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler

Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“

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Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag Vollmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!)

... betrifft Außenverhältnis Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs-macht =

Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Ermächtigung = rechtliches Handeln-Dürfen

Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln

Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung ! Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen

Auftrag = rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu

rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers Betrifft (aber nur) Innenverhältnis BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung von

Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) !

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Treuhand/TH Gesetzlich nicht geregelt Geschöpf der Praxis Personen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH Aus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis

Ein TH übt ‚eigene‘ Rechte im ‚eigenen‘ Namen, aber im Interesse des TG aus

‚TH kann mehr als er darf‘ Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh im Innenverhältnis

Beispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH

Beachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen

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Vertreter ohne Vertretungsmacht

Sog falsus procurator; oder kurz: falsus; §§ 1009, 1016 und nunmehr 1019 ABGB

Verschiedene Möglichkeiten: (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht

Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen,

wenn Vertragspartner das will Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für den

Vertrauensschaden; § 1119 ABGB Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft

nachträglich genehmigen/ ratihabieren; sog Ratihabition

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„Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“

§ 1019 ABGB

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Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (1) Die Grundgedanken der §§ 1029 - 1031 ABGB (=

gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt:

Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus

Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ;

dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet

Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen!

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Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (2)

Beispiele SZ 27/277 (1954): Hofmeister eines Klosters verkauft an

Pferdehändler 2 Schlachtpferde, die dieser nicht bezahlt, wozu er aber idF verurteilt wird. Später treffen sich beide im Gasthaus und schließen einen Vergleich über die Judikatschuld von 5.500,- S und einigen sich auf 4.500,- S + 1 Liter Wein- Kloster will Vergleich nicht gelten lassen, setzt sich aber nicht durch - OGH nimmt Anscheins-Vollmacht des Hofmeisters an

HS 5088 (1965): Bauherr überträgt befugtem Architekten die Ausführung eines Hausbaus, setzt also äußeren Tatbestand typischen Charakters; er erweckt bei gutgläubigen Dritten nach der Verkehrssitte den Eindruck, der Architekt sei ... auch als Machthaber des Bauherrn anzusehen und daher zum Abschluß einschlägiger Rechtsgeschäfte berechtigt

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Sog unternehmensbezogene Geschäfte (1)

Hier handelt jemand offenkundig für einen anderen, zB für ein bestimmtes Unternehmen oder wie in JBl 1976, 40 ein Hausverwalter für eine MitET-Gemeinschaft

Frage: Haftet der Kontrahierende (zB der Hausverwalter oder der Geschäftsführer) selbst oder das dahinterstehende Unternehmen, wenn nicht (ausdrücklich) offengelegt wurde, für wen der Vertreter abschließt?

Bedeutung: passive Klagslegitimation Rspr: Vertrauensprinzip verlangt nicht immer strenge

Offenlegung; so insbes nicht bei Offenkundigkeit Bei Täuschung aber Haftung des Kontrahierenden Ähnliches gilt für: Geschäfte für den, den es angeht Völliger Verzicht auf Offenlegung: va beim Barkauf, zB Einkauf

für Freundin; trotzdem unmittelbare Vertretungswirkung: zB Eigentumserwerb, Schadenersatz- oder GWL-Ansprüche

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Unternehmensbezogene Geschäfte (2)

JBl 1976, 40 (§§ 1002 ff und 863 ABGB): Ein Geschäft in fremdem Namen liegt auch vor, wenn die Person des Vertretenen bei Vertragsschluß nicht genannt wird, aber die Stellvertretungs-absicht aus den Umständen klar hervortritt. Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Hausreparaturarbeiten schließt, gelten daher im Namen des Hauseigentümers geschlossen

Kläger= DachdeckerunternehmenBeklagter= HausverwalterKlagebegehren: Zahlung der Hausreparaturkosten

Sachverhalt:Telefonische Auftragsvergabe zur Reparatur verschiedener Häuser als "Hausverwaltung S." – Das ist üblich, daher Vertretungsver-hältnis aus den Umständen erkennbar – HausETü waren leicht zu erkunden – Daher: Vertrag zw Dachdecker und Hausgemeinschaft

Urteil: Klagsabweisung – mangelnde Passivlegitimation

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Sog Insichgeschäft: Selbstkontrahieren

Hier schließt eine Person (als Vertreter) mit sich selbst einen Vertrag, indem sie in 2 Rollen auftritt:

Person vertritt sich selbst und ist zugleich Vertreter eines andern: sog Selbstkontrahieren; Beispiel: Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs – § 400 UGB

Selbstkontrahieren widerspricht (an und für sich) dem Wesen des Vertrags: Gefahr der Interessenkollision

Deshalb nur zulässig, wenn: Machtgeber (von vornherein) zustimmt oder (nachträglich) genehmigt

oder die Interessen des Vertretenen dadurch nicht gefährdet werden

Beispiele: Eltern beschenken eigene Kinder; GmbH Geschäftsführer

Unterscheide vom Selbstkontrahieren die Doppelvertretung; zB Anwalt vertritt (als TH) beide Vertragsteile bei Liegenschaftskauf

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Hilfspersonen des Kaufmanns

Unselbständige Hilfspersonen Prokurist

§§ 48 ff UGB Handlungsbevollmächtigter

§§ 54 ff UGB Selbständige Hilfspersonen

HandelsvertreterHVertrG 1993

Handelsmäkler§§ 93-104 UGB

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Prokura (1): §§ 48 ff UGB/HGB

… ist die handelsrechtliche Generalvollmacht Inhalt: Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen

und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)eines Handelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 U/HGB

Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 U/HGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; sog Immobiliarklausel

Beachte: Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann ohne die Beschränkungen des Handels-/Unternehmensrechts erteilt werden

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Prokura (2): §§ 48 ff U/HGB

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam !Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht

Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen

können nur gemeinschaftlich handeln; § 48 (2) UGB - Banken: ‚Vieraugenprinzip‘ - Zweck?

Gemischte Prokura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan

Filialprokura: Zulässige örtliche Beschränkung

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Prokura (3): §§ 48 ff U/HGB

§ 53: … kann nur von einem ins FB eingetragenen Unternehmer erteilt werden

... ist ins Firmenbuch einzutragen § 52 (1): ... ist jederzeit widerruflich –

Vertrauensbeziehung! ... (2): ist (vom Träger) nicht übertragbar ... (3): erlischt nicht (!) mit Tod des

Unternehmers; wichtig – warum?! Zeichnung des Prokuristen (§ 51 UGB):

Firma + Name des Prokuristen + ‚ppa‘ (=per procura) – lex imperfecta! (soft law)

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Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff U/HGB

Worin liegt der Unterschied zur Prokura?:Umfaßt nur Geschäfte, „... die der Betrieb eines derartigen [!] Unternehmens ... gewöhnlich mit sich bringt “; §§ 54 ff U/HGB – Dazu zählt auch der Abschluss von SchiedsvereinbarungenZum Vergleich: Prokura = handels-/unternehmensrechtliche Generalvollmacht

Handlungsvollmacht ist keine (!) Generalvollmacht, sondern eine gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht

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Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff U/HGB

Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besonderer Erteilung nach § 54 Abs 2 U/HGB zur:

Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten

Dahrlehensaufnahme Prozeßführung

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Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff U/HGB

Beschränkungen wirken gegen Dritte nur: wenn diese sie kannten oder kennen mußten; § 55

UGBDaher: Eintragung ins Firmenbuch nötig!

Auch die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers übertragbar und jederzeit widerruflich; § 58 UGB

Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung: H. B….. <

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Handelsvertreter (1)

Rechtsquelle: HVertrG 1993, BGBl 88 Definition: Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG

„ ...wer von einem anderen [= Unternehmer] mit der Vermittlung [= Vermittlungsvertrag] oder dem Abschluß [= Abschlußvertrag] von Geschäften ... in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt“

Handelsvertreter ist (selbst) Unternehmer nach UGB Bedeutsam ist der jeweils geschlossene HVertr-Vertrag Ausnahme: Liegenschaftsgeschäfte; § 1 Abs 1 HVertrG Handelsvertreter können auch zu mehreren Geschäftsherrn in

ständiger Geschäftsbeziehung stehen Entgelt von Handelsvertretern heißt: Provision

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Handelsvertreter (2)

§ 3 HVertrG: Befugnisse des Handelsvertreters; zB Annahme von Zahlungen

§ 3 Abs 3: >Ist der Handelsvertreter als Reisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm geschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.<

§ 3 Abs 4: Abgabe der Mängelrüge gegenüber Handelsvertreter ist möglich

§ 5 HVertrG: Handelsvertreter hat Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und den Unternehmer unverzüglich von Geschäftsabschlüssen zu verständigen

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Handelsvertreter (3)Weitere wichtige Regelungen:

-§ 6: Unterstützungspflichten des Unternehmers -§ 7: Verbot der Annahme von Belohnungen -§§ 8 ff: Vergütung / Provision-§ 13: Auslagenersatz -§ 14: Abrechnung und Vorschußleistung -§ 15: Fälligkeit der Provision -§ 16:Buchauszug und Büchereinsicht -§ 17: Gewinnbeteiligung -§ 18: Verjährung aus Vertragsverhältnis; 3 Jahre -§ 19: Zurückbehaltungsrecht -§§ 20 ff: Beendigung des Vertragsverhältnisses -§ 20: Fristablauf-§§ 21 f: Kündigung, vorzeitige Auflösung -§ 25: Konkurrenzklausel -§ 26: Konkurs des Unternehmers

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Neues Maklerrecht (1)

Erstmals in Österreich wurde 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert:

Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind:

Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler sowie Personalkreditvermittler

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Neues Maklerrecht - BGBl 262/1996 (2)

Höhe der Maklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung:

1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag

2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen

Rücktrittsrecht für Wohnungssuchende; § 30a KSchG

Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses

Rücktritt innerhalb 1 Woche

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Neues Maklerrecht (3)

Definition - § 1:

>Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.<

Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art/sui generisDer ‚Auftrag‘, ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag eigener Art/sui generis; HS 24.530 = JBl 1994/404.

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Neues Maklerrecht (4)

Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1:

>Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.<

Alleinvermittlungsauftrag – § 14: Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes

Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen

dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen;

Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden! - Achtung!

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Rechte und Pflichten des Maklers

§ 3: Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich

und sorgfältig zu wahren.< Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner

Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...<

Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben<

§ 4: Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht

verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen< Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft

zu schließen

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Arten von Maklern

Immobilienmakler - § 16: >..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO

Handelsmakler - § 19 I: >..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.<

– Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...<

Versicherungsmakler - § 26: >..., wer Versicherungsverträge vermittelt.<

Personalkreditvermittler - § 33: >...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt<