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ALLE INFORMATIONEN FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS SCHULJAHR 2014/2015

Schule Junglehrer2014 - Wir BMHS LehrerInnen FCG Wienneu.wirbmhs-wien.at/wp-content/.../08/BMHS_Alle_Informationen_2014.pdf · Das berufsbildende Schulwesen 5 Die Wiener SchülerInnen

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ALLE INFORMATIONEN

FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN AN WIENER BMHS

SCHULJAHR2014/2015

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www.bmhs-wien.at

2 Impressum

Impressum: WIR BMHS-LehrerInnen – FCG Wien; Gerlinde Bernhard, Herbert Roser, Barbara Schweighofer-Maderbacher, Herbert Zach; 1170 Wien, Kulmgasse 26

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3Inhalt

Auf diesen Seiten finden Sie

1. WIR BMHS-LehrerInnen – FCG Wien Wer sind wir, was können und was wollen wir? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2. Das berufsbildende Schulwesen Größenverhältnisse, Schultypen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

3. Der Vertrag Die verschiedenen Dienstverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Verwendungs-/Entlohnungsgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Vordienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Dienstantritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Vertragsverlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

4. Geld Das Gehalt ist ein Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Beschäftigungsausmaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Monatsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Mehrdienstleistungen („Überstunden“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Supplierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Die aktuellen Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Arbeitnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Der Gehaltszettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Zeitkontomodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Die Reiserechnung bei Schulveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

5. Änderungen bei der Arbeitszeit Stundentausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Weniger Arbeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

6. Krankheit und Pflege Im Krankheitsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Die Pflegekarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

7. Beachten Sie bitte! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

8. Vertretung und Hilfe Ihre VertreterInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Personalvertretung: Gliederung, Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

9. Information und Kontakt WIR BMHS-LehrerInnen FCG Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Relevante AnsprechpartnerInnen im Stadtschulrat für Wien . . . . . . . . 43 10. Jahreskalender für das Schuljahr 2014/2015 . . . . . . . . . . . . . . 44

Dieses Handbuch enthält vor allem

Informationen und Tipps für VertragslehrerInnen,

die allerdings sehr oft jenen für Pragmatisierte ent-

sprechen.

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www.bmhs-wien.at

4 Wir BMHS-LehrerInnen

Und das sind unsere führenden „Köpfe“ in Wien:

WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine Gruppe politisch interes-sierter LehrerInnen, die ihre politischen Wurzeln in der Fraktion christlicher Gewerkschafter oder im ÖAAB hat und die sich für ein offenes, leistungs-orientiertes berufsbildendes Schulwesen in Wien einsetzt.

UnbeeinflusstWIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine Gruppe, die politische und gewerkschaftliche Kontakte nutzt, um dort, wo wir arbeiten, in Personalvertre-tung und Gewerkschaft, unvoreingenommen für alle KollegInnen an Wiener be-rufsbildenden mittleren und höheren Schulen optimale Ergebnisse zu erzielen.

StarkWir sind stark! Mit der letzten Personalvertretungswahl sind unsere KollegInnen auf Landesebene im Fachausschuss und auf Bundesebene im Zentralaus-schuss am stärksten vertreten. Auch innerhalb der Gewerkschaft (GÖD) vertre-ten wir als stärkste Fraktion (FCG) bei sämtlichen bildungspolitischen Fragen die Interessen unserer KollegInnen am besten.

ErfolgreichWir haben damit die meisten aktiv für die Interessenvertretung arbeitenden KollegInnen, die größte Lösungskompetenz und die besten Erfolgschancen in unserer Arbeit.

Daher sind WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien auch die stärkste Opposition in einem nahezu „einfärbigen“ Wiener Schulwesen.

Offen WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien sind eine offene Gruppe, in der jede/r KollegIn willkommen ist – sei es, um sich zu informieren, zu diskutieren oder Kontakte zu knüpfen. Manche sind darüber hinaus bereit, auch mitzuarbeiten und einen Teil ihrer Freizeit in den Dienst der Personalvertretung, der gewerk-schaftlichen oder bildungspolitischen Arbeit für das Wiener Bildungswesen zu investieren. Wenn Sie an regelmäßiger Information interessiert sind, schicken Sie uns ein Mail an [email protected] und schauen Sie auf unsere Homepage: www.bmhs-wien.at oder besuchen Sie uns auf Facebook (WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien).

WIR BMHS-LEHRERiNNEN FCG Wien

Gerlinde Bernhard

Barbara Schweig-hofer-Maderbacher

Fraktions- vorsitzender

Herbert Roser

Andrea Langwieser

Andreas Reindl

DanielPiller

Peter Stögerer

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5Das berufsbildende Schulwesen

Die Wiener SchülerInnen zwischen 14 und 19Im Jahr 2012/13 besuchten insgesamt 78.721 Wiener Jugendliche eine Oberstufenschule. Mit 30,6 Prozent in den BHS und 9,3 Prozent in den BMS besuchten insgesamt 40 Prozent der 14- bis 19-jährigen SchülerInnen eine BMHS. 32,8 Prozent besuchten die AHS-Oberstufe. 27,4 Prozent der in Ausbil-dung Befindlichen waren Lehrlinge und besuchten eine Berufsschule.

Was sind BMHS?In einer berufsbildenden mittleren Schule (Handelsschule, Fachschule) wer-den berufliche Qualifikationen und Allgemeinbildung vermittelt. Sie dauert drei oder vier Jahre und endet mit der Abschlussprüfung. Sie führt zu beruflichen Qualifikationen, die zur unmittelbaren Ausübung von einschlägigen beruflichen Tätigkeiten befähigen und den Zugang zu reglementierten Berufen eröffnen. Eine Weiterqualifizierung ist z.B. mit der Berufsreifeprüfung bzw. einem Auf-baulehrgang möglich.

In einer berufsbildenden höheren Schule (HAK, HTL, HLW) werden eine höhere berufliche Ausbildung und eine fundierte Allgemeinbildung vermittelt. Sie dauert fünf Jahre und schließt mit der Reife- und Diplomprüfung (EU-Anerkennung: gemäß Richtlinie des Rates 95/43/EG vom 20. Juli 1995, 92/51 EWG i.d.F. der RL 94/43 EG, Anhang D). Damit erwirbt man den allgemeinen Hochschulzugang sowie – je nach Ausbildungstyp – bestimmte berufliche Qualifikationen, die die unmittelbare Ausübung von gehobenen Berufen ermöglichen (Doppelqualifika-tion). Quelle:https://www.bmbf.gv.at/schulen/bw/ueberblick/

Lehrkräfte an den BMHS in WienVon den 24.174 in Wien beschäftigten Lehrkräften waren 3.584 in den BMHS beschäftigt. Die Grafik zeigt die Verteilung auf die einzelnen Schultypen der BMHS in Wien.

SchulerhalterIm Gegensatz zu den AHS gibt es im BHS-Bereich – neben Bund und ver-schiedenen Orden – zwei weitere große, private Schulerhalter: den Fonds der Wiener Kaufmannschaft, die so genannten „Vienna Business Schools“, sowie die Schulen des Berufsförderungsinstitutes (BFI).

Das berufsbildende Schulwesen

Wiener SchülerInnen in der Ober-stufe Schuljahr 2012/13

24.082

7.297

21.541

25.801

Lehrkräfte in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Wien) 2012/13

793

35

1.766

990

AHS Oberstufe

Berufsschulen

BMS

BHS

HTL (techn. gewerbl. Schulen)

HAK/HAS (kaufm. Schulen)

Humanberufliche Schulen

Land- und forstwirtschaftlicheSchulen

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6 Das berufsbildende Schulwesen

Es gibt in Wien zwei Organisationsformen der BMHS: die Stadtschulratsschu-len und die Zentrallehranstalten (HTL Spengergasse, Graphische Lehranstalt, HTL Rosensteingasse, TGM). Letztere unterliegen in Verwaltung und Schul-aufsicht direkt dem BMBF. Die Ebene des Stadtschulrats entfällt.

Handelsakademie (HAK)Ausbildung zur Ausübung von gehobenen Berufen in allen Zweigen der Wirt-schaft und Verwaltung mit zahlreichen Ausbildungsschwerpunkten und Fach-richtungen wie Internationale Geschäftstätigkeit und Marketing, Controlling und Jahresabschluss, Entrepreneurship und Management etc.

Handelsschule (HAS)Dreijährige Ausbildung zu Berufen in allen Zweigen der Wirtschaft und Ver-waltung. Fachbereiche: Informationstechnologie, Office Management, Sales Management oder schulautonome Fachbereiche.

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt (HTL)Ausbildung vor allem in technischen und gewerblichen Berufen mit zahlreichen Fachrichtungen wie Bautechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Maschineninge-nieurwesen, Mechatronik oder Chemie und Möglichkeit von schulautonomen Spezialisierungen.

Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen Drei- oder vierjährige Ausbildung in zahlreichen Fachrichtungen wie etwa Che-mie, Design, Textiltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Informatik/Informationstechnologie, Maschinenbau/Mechatronik, Holztechnik sowie kunst-gewerbliche und kunsthandwerkliche Fachrichtungen.

Höhere und mittlere Lehranstalt für wirtschaftliche BerufeAusbildung zur qualifizierten Fachkraft in wirtschaftlichen und touris-tischen Berufen. Zahlreiche Ausbildungsschwerpunkte wie etwa Kulturtouristik, Ernährungs- und Betriebswirtschaft, Fremdsprachenschwerpunkt, Medieninfor-matik, Umwelt-management, Sozialmanagement etc.

Höhere und mittlere Lehranstalt für Tourismus Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft der Tourismuswirtschaft sowie Berechtigung zum Hochschulstudium.

Höhere und mittlere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Ausbildung zur qualifizierten Fachkraft des Bekleidungsgewerbes und der Be-kleidungsindustrie, Modedesign, Visual Merchandising.

Kaufmännische Schulen

Die wichtigsten Schultypen der BMHS

Technische und gewerbliche Schulen

Humanberufliche Schulen

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7Das berufsbildende Schulwesen

Schulen für SozialberufeQualifizierte Ausbildung für alle sozialen Berufe, wie Familien-, Alten- und PflegehelferIn, HeilpädagogIn etc.Z.B. Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Sozialbetreu-ungsberufe der Caritas Erzdiözese Wien, Islamische Fachschule für Soziale Bildung

Ausbildung zum/r KindergärtnerIn bzw. zum/r KindergartenpädagogIn mit der Möglichkeit der zusätzlichen Ausbildung zum/r ErzieherIn an Horten bzw. ver-tiefende Ausbildung in Früherziehung.

Privatschulen, deren LehrerInnen auch z.T. zum Stadtschulrat Wien gehören (Lebende Subvention).

Höhere Lehranstalt für Land- und ForstwirtschaftAusbildung zur qualifizierten Fachkraft in der Land-, Forst- und Ernährungswirt-schaft unter Einschluss der Berechtigung zum Hochschulstudium.

Weitere Schultypen

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Aktuelles und Neues – aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen – finden Sie auf der Homepage: www.bmhs-wien.at und auf Facebook: WIR BMHS LehrerInnen FCG WienOder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen. [email protected]

Die Bestimmungen zwischen Seite 8 und 21 sowie Seite 28 gelten NICHT für KollegInnen, die ins neue Dienstrecht optieren!Sollten Sie im Schuljahr 2014/2015 erstmals im Bundesdienst unterrichten, kön-nen Sie 2015 entscheiden, ob Sie ins neue Dienstrecht „pädagogischer Dienst“ auf Dauer wechseln wollen. Derzeit sind die Durchführungsbestimmungen noch unbekannt. Sobald Näheres feststeht, werden wir dies jedenfalls auf unserer Homepage www.bmhs-wien.at kommunizieren.

Neues Dienstrecht

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www.bmhs-wien.at

8 Der Vertrag

Grundsätzlich beginnt jede/r neue KollegIn als VertragslehrerIn; dabei wird unterschieden:• II L-Vertrag: befristete Vertretung• I L-Vertrag: auf unbestimmte Zeit (im ersten Jahr ist eine Befristung möglich)

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Vertrag ist das Beschäftigungsausmaß, das einerseits davon abhängt, wie viele Stunden von Seiten des Dienstgebers vor-handen sind, und andererseits, wie viele Stunden der/die KollegIn unterrichten möchte. Näheres unter unserer Homepage www.bmhs-wien.at

Die verschiedenen Dienstverträge

IL Auf unbestimmte Zeit (Dauervertrag) mit gesicherten Stunden, wenn alle Anstellungserfordernisse erfüllt sind. Es ist aber möglich, im ersten Dienstjahr dennoch einen befristeten IL-Vertrag zu geben. Wird dieser einmal für mehr als drei Monate verlängert, gilt er als vom Anfang des Dienstverhältnisses an unbefristet.

IIL Für VertragslehrerInnen, die in ausschließlich nicht gesicherter Verwendung stehen. Nicht gesicherte Verwen-dung ist taxativ aufgezählt (z.B. Vertretung, vorübergehender Bedarf). Spätestens nach einer Gesamtverwen-dungsdauer von fünf Jahren sind IIL-LehrerInnen in ein IL-Dienstverhältnis (mit demselben Beschäftigungs-ausmaß) überzuführen.*

Artikel X Falls die Anstellungserfordernisse nicht voll erfüllt werden (z.B. bei WirtschaftspädagogInnen ohne Praxis). Bei nicht vollständiger Erfüllung der Anstellungserfordernisse werden derartige befristete Verträge gem. Art. X(2) der 32. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle ausgestellt, solange geeignete LehrerInnen, die die Einstel-lungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden können.

Sondervertrag Für sog. „MangelberufslehrerInnen“ wurde die Möglichkeit einer erweiterten (zusätzlichen) Vordienstzeitenan-rechnung für VertragslehrerInnen (IL/l1 und IL/l2) geschaffen:

• bis zu zwölf Jahre für FachtheoretikerInnen • bis zu sieben Jahre für FachpraktikerInnen für nachgewiesene einschlägige Berufspraxis.

Derzeit gilt die Regelung für folgende Schularten bzw. Fachrichtungen/Fachbereiche: • an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen BMHS : Bautechnik (insbesondere IT-Ausbildung), In-

nenraumgestaltung und Holztechnik (insbesondere IT-Ausbildung), Elektrotechnik, Elektronik, Maschinenin-genieurwesen, Mechatronik, Werkstoffingenieurwesen, Medientechnik und Medienmanagement, Chemie, Chemieingenieurwesen, EDV und Organisation, Wirtschaftsingenieurwesen, Betriebsmanagement, Kunst und Design (insbesondere Grafik und Kommunikationsdesign)

• an kaufmänn. Lehranstalten: kaufmänn. Informationstechnologie, wirtschaftspädag. Gegenstände • LA für Tourismus und wirtschaftl. Berufe sowie für Mode und Bekleidung:

Wirtschafts- u. Medien-Informationstechnologie, wirtschaftspädagogische Gegenstände, Food/Beverage und Service, Tourismus

* Das Verhandlungsergebnis im Jahr 2009 mit dem BMUKK, mit dem die zehnprozentige Erhöhung der Lehrverpflichtung verhindert wurde, beinhaltet auch die Absicht, IIL-Verträge möglichst früher umzustellen.

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9Der Vertrag

Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) verweist auf den Anhang zum BDG. Die Entlohnungsgruppen für Vertrags-lehrerInnen werden also in gleicher Art geregelt und mit „l“ bezeichnet (z.B. l1, l2a2, ...).

Die Verwendungsgruppen für pragmatisierte Lehrer-Innen sind im Anhang 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) geregelt. Sie werden mit „L“ bezeichnet (z.B. L1, L2a2, ...)

Die Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse sind in den einzelnen Verwendungsgruppen sehr differenziert und nehmen auf die Erfordernisse der verschiedenen Schularten Bedacht. Die nebenstehend angeführten Beispiele ergeben daher nur Anhaltspunkte und Beispiele für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen.

Für die allgemeinbildenden Fächer ist jedenfalls auch die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums Voraus-setzung.

In vielen Fällen ist der Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis notwendig. Bei VertragslehrerInnen entstehen aus der Verbindung der Entlohnungsgruppen mit der Art des Vertrages jene Bezeich-nungen, die die dienstrechtliche Stellung der Lehrperson wie-dergeben, wie z.B. IL/l1 = LehrerIn mit zumindest zum Teil gesicherten Stunden in l1IIL/I2a2 = LehrerIn mit nicht gesicherten Stunden (z.B. Ver-tretung) in einer fachpraktischen Verwendung

Bei nicht vollständiger Erfüllung der Anstellungserfor-dernisse werden befristete Verträge gem. Art.X(2) der 32. VBG-Novelle ausgestellt, solange geeignete Lehrer-Innen, die die Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Aus-schreibung der Planstelle nicht gefunden werden können. Näheres unter www.bmhs-wien.at

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen

Übersicht:

Gruppe Ausbildung

LPH an Pädagogischen Hochschu-len mit facheinschlägigem Dok-tor oder Bachelor of Education oder entsprechendem Diplom, weiters vierjährige Praxis mit hervorragenden pädago-gischen Leistungen und durch Publikationen nachzuweisende fachwissenschaftliche Tätigkeit

L1 bzw. l1 mit abgeschlossener Hoch-schulausbildung (Lehramt an mittleren und höheren Schu-len); teilw. ist Praxis erforderlich

L2a2 mit der Verwendung entspr.bzw. l2a2 dem akademischen Grad

Bachelor of Education bzw. dem der Verwendung entspr. Diplom an einer pädago-gischen, berufspädagogischen Akademie oder Lehramt (für hauswirtschaftl. oder gewerbl. Fachunterricht bzw. für Textver-arbeitung); Praxis meist für den Eintritt in die BPA erforderlich

L2a1 an mittleren bzw. höherenbzw. l2a1 Schulen ohne Erfordernisse für

L1 oder L2a2 (Bildnerische Er-ziehung, Werkerziehung, mu-sikal. Unterrichtsgegenstände, Sondererziehung)

L2b1 mit Reifeprüfung und fach-bzw. l2b1 einschlägiger Befähigung (ge-

werbl. FachlehrerInnen vor Ab-legung der Lehramtsprüfung, ArbeitslehrerInnen, Leibeser-zieherInnen mit SportlehrerIn-nenausbildung, ErzieherInnen)

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www.bmhs-wien.at

1 0 Der Vertrag

Bei Eintritt in den Bundesdienst (als VertragslehrerIn) werden bestimmte Vor-dienstzeiten angerechnet, d.h. dem tatsächlichen Dienstantrittsdatum voran-gesetzt. Diese Zeiten werden bei eventueller Pragmatisierung übernommen.Bei befristeten Verträgen mit ausschließlich ungesicherten Stunden (IIL) erfolgen weder eine Vordienstzeitenanrechnung noch eine Vorrückung!Es werden alle Zeiten ab dem Ende der Pflichtschulzeit bis zum Antritt des Dienstverhältnisses zum Bund berücksichtigt. Daraus wird ein fiktives Datum des Dienstantritts errechnet – der Vorrückungsstichtag.

• vom 18. Geburtstag bis zur Reife-/Diplomprüfung (= alte Rechtslage bis 2010)• vom 15. Geburtstag bis zur Reife-/Diplomprüfung (= neue Rechtslage ab 2010, Stichtag des Schuleintritts ist hier der 30. Juni)• Präsenz- oder Zivildienst; Entwicklungshelferzeiten• Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Hochschule, das Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zu der in den Studiengesetzen vorgesehenen Studiendauer (das Sommersemester wird vom 1.1. bis 30.6. und das Wintersemester wird vom 1.7. bis 31.12. gerechnet) • Zeit eines Master-Fachhochschul-Studienganges entsprechend der Ernen nungserfordernisse (DRN 2008, tritt rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft)• Dienstzeiten, auch geringfügige Beschäftigung, bei einer inländischen Ge bietskörperschaft • Dienstzeiten als LehrerIn an einer öffentlichen (oder mit Öff.recht ausgestat- teten) inländischen Schule, Universität oder Hochschule • Dienstzeiten als LehrerIn oder im öffentlichen Dienst in der Schweiz, im Eu ropäischen Wirtschaftsraum oder in der EU, sowie die Türkei. Dienstzeiten in der Türkei werden ab dem 31.12.1979, in den übrigen Staaten nach dem 7.11.1968 angerechnet.(Näheres § 12 (2f) GG)• Unterrichtspraktikum• Zeit der für die Lehrbefähigung vorgeschriebenen facheinschlägigen Berufs- praxis. Mit 1.1.2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) ist alternativ zum Erfordernis der 4-jäh rigen Berufspraxis das Erfordernis einer vierjährigen facheinschlägigen Lehr praxis im Umfang einer Vollbeschäftigung möglich. • Doktorat grundsätzlich mit einem Jahr, außer die Dauer ist in den Studienvor schriften festgelegt (§12 Abs 2b GG, §26 Abs 2b VBG)• Karenzurlaub nach §15 MSchG bzw. VKG, die während eines Beschäfti gungsverhältnisses zum Bund angetreten worden ist (§29c VBG)• Im „öffentlichen Interesse“ mit Zustimmung des BKA Zeiten, die für die erfolg reiche Verwendung des Beamten von Bedeutung sind.• Freier Dienstvertrag, wenn mit Bund abgeschlossen.

Vordienstzeiten

Voll anrechenbare Zeiten

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1 1Der Vertrag

DienstantrittAm ersten Arbeitstag an der Schule muss die Dienstantrittsmeldung unterschrie-ben und abgegeben werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihre Unterschrift auf dieser Dienstantrittsmeldung einer Vertragsunterzeichnung gleichzusetzen ist. Bei Fragen bzw. Unklarheiten sollten Sie unbedingt VOR der Unterzeichnung Rücksprache mit der Personalvertretung an der Schule halten.

X =

ver

pflic

hten

d!

Meldung

Unterlagen/Formblätter Anmerkungen

Dienstantrittsmeldung X siehe oben

Kontoerklärung X für bargeldlose Gehaltsüberweisung

Nebenbeschäftigung X eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden

Dienstausweis kann an der Schule beantragt werden

Antrag Kinderzulage 15,60 Euro pro Monat für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Auszahlung 12 mal.

Antrag Formblatt L34; abhängig von der Entfernung des Dienstortes vom Wohnort;Fahrtkostenzuschuss Zuschuss des Dienstgebers

Antrag Pendlerpauschale abhängig von der Entfernung des Dienstortes vom Wohnort; Pendlerrechner im Internet

Antrag AlleinverdienerIn steuerliche BegünstigungAlleinerzieherIn

Freibetragsbescheid steuerliche Begünstigung

• Zeiten in der Privatwirtschaft, die nicht Ernennungserfordernis sind ,sowie Zeiten, die nicht in den §§ 26 VBG bzw. 12 GG taxativ aufgezählt sind, wer den nur zur Hälfte angerechnet, und das nur bis 3 Jahre, d.h. max. 1 ½ Jahre (gilt bei Eintritt in den Bundesdienst [auch als VL] ab 1.5.1995, vorher halbe Anrechnung aller Zeiten)• Anschlusskarenz zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes,• Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes.

Davon wird der Überstellungsverlust abgezogen:o L 2a 2 Jahreo L 1 und LP 4 Jahreo L 2b und L3 0 Jahre

Teilweise anrechenbare Zeiten

Überstellungsverlust

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1 2 Der Vertrag

Aus Rückmeldungen junger KollegInnen wissen wir, dass folgende Punkte für NeueinsteigerInnen ungewohnt sind und deshalb häufig vergessen werden:

Ereignisse Anmerkungen

Seminarbesuch Reiserechnung legen (innerhalb von spätestens 6 Monaten) Seminarbestätigung abgeben

Mehrdienstleistungen Abrechnung kontrollieren

Krankenstand Krankmeldung (evtl. mit Formular) abgeben (§ 7 VBG: „Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.“)

Dienstunfall Meldung mittels Formblatt über den Dienstweg

Fahrtkostenersatz Bei Verwendung an mehr als einer Schule werden die Fahrtkosten ersetzt (U-Bahn, Wiener Linien)

Arbeitnehmerveranlagung Am Ende des Kalenderjahres beim Finanzamt einreichen

BeurteilungJede Lehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis wird innerhalb des ersten Jahres (vor der provisorischen Lehrfächerverteilung für das fol-gende Schuljahr) von den Vorgesetzten in einem so genannten „Leis-tungsbericht“ beurteilt. KollegInnen in einem befristeten Dienstverhältnis werden jährlich beurteilt. Üblicherweise geht dieser Beurteilung ein Unterrichtsbesuch durch den/die Vorgesetzte/n voraus (DirektorIn, Abteilungsvorständin/-vorstand, Fachvorständin/-vorstand).

Beobachtet und beurteilt werden verschiedene Kriterien, u.a. Vermittlung des Lehrstoffs, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit den KollegInnen sowie den Erziehungsberechtigten, Erfüllung übertragener Funktionen (Jahrgangs-, Klassenvorständin/-vorstand, StudienkkordinatorInnen, Kustos, …).

Selbstverständlich hat die Lehrperson das Recht, den Inhalt dieser Beurteilung zu erfahren (mitunter auf Anfrage). Auf dem Leistungsbericht kann dies auch vermerkt werden.

Kriterien

Aus unserer Erfahrung

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1 3Der Vertrag

Vertragsverlängerung

I L-Vertrag

Lehrfächerverteilung Zu Beginn des Sommersemesters wird jeweils für das kommende Schuljahr eine Lehrfächerverteilung erstellt, in der festgelegt wird, wer mit welchem Beschäf-tigungsausmaß im nächsten Schuljahr an der jeweiligen Schule beschäftigt werden soll.

Diese Lehrfächerverteilung ist provisorisch, sie ist jedoch Grundlage für die Per-sonaleinteilung am Schulstandort. Auf Grund der provisorischen Lehrfächerver-teilung werden Posten ausgeschrieben, Verträge verlängert oder neu vergeben.

Die Personalvertretung muss dieser Lehrfächerverteilung zustimmen; wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihre Personalvertretung, um Ihre Weiterbeschäfti-gung zu sichern.

Spätestens nach fünf Dienstjahren in ausschließlich nicht gesicherter Verwen-dung muss ein I L-Vertrag mit dem Beschäftigungsausmaß des fünften Jahres ausgestellt werden. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Ministerium im Jahr 2009, mit dem die zehnprozentige Erhöhung der Lehrver-pflichtung verhindert wurde, beinhaltet auch die Absicht, IIL-Verträge möglichst früher umzustellen.

Mein Vertrag Welchen Vertrag habe ich?Nehmen Sie Einsicht in Ihren Personalakt oder wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung.

Muss ich nach fünf Jahren mit einem IIL-Vertrag die Umstellung auf IL beantragen?Nein, er muss vom Stadtschulrat / BMBF automatisch umgestellt werden.

Bei allen Vertragsfragen: Gerlinde Bernhard (für die Zentrallehranstalten)

Barbara Schweighofer-Maderbacher (für die SSR-Schulen)[email protected]

[email protected]

Antrag auf Weiterverwendung II L-Verträge sind befristet. Während der öffentlichen Ausschreibungsfrist (mei-stens Ende April bis Anfang Mai) müssen die Lehrpersonen mit einem II L-Vertrag einen Antrag auf Weiterverwendung im Dienstweg abgeben.

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1 4 Geld

Das schwierigste Kapitel im Leben einer Lehrperson ist die Bezahlung, der Bezug, das Entgelt, das Gehalt also.

Kurz vorweg: Der/die Vertragsbedienstete bezieht ein Entgelt, der/die BeamtIn einen Bezug. Warum? – Das ist so. Ein Thema für Bürokratiehistori-kerInnen.

Das erste Phänomen in der Entlohnung im Leben eines/r jungen LehrerIn: Er/sie bekommt zuerst einmal gar nichts. Es dauert einfach im Stadtschulrat, bis alle neuen Verträge erfasst und buchhalterisch aufgearbeitet sind. Der erste Bezug kommt am 15. Oktober. In Einzelfällen kann es auch bis 15. November dauern. Wenn Sie das vor Probleme stellt, nützen Sie die Möglichkeit des Vorschusses und der Geldaushilfe für VertragslehrerInnen.

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

§ 25(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn er 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig ge-macht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die/der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzah-lung die der/dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldlei-stungen heranzuziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist die/der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr/ihm auch eine Geld-aushilfe gewährt werden.

Das Gehalt ist ein Entgelt

Gesetzliche Grundlage

Erstes Entgelt

Vorschuss (nur für I L)

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1 5Geld

Die Ermittlung Ihres tatsächlichen Gehaltes kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Sprechen Sie daher mit Ihrer Schulleitung, damit sofort bei Dienstantritt ein Antrag auf Geldaushilfe gestellt wird, sodass Sie das geschätzte Gehalt aus-bezahlt erhalten. Gem. § 25 Abs 4 VBG können Vertragsbedienstete, die unver-schuldet in Notlage geraten sind oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um eine Geldaushilfe ansuchen. Diese ist nicht rückzahlbar. Es gibt auch den Titel des Gehaltsvorschusses, der aber nur Vertragsbedien-steten mit einem I L-Vertrag zusteht (§ 25 Abs 2 VBG).

Das Entgelt hängt ab • von der Ausbildung (L1 z.B. bedeutet AkademikerIn)• von den Dienstjahren (19 Gehaltstufen) • von der Frage, ob der Vertrag befristet (IIL) oder (un)befristet (IL) ist

Das Entgelt eines Deutschlehrers und das einer Geografielehrerin mit IL-Vertrag ist gleich. Allerdings müssen sie verschieden lang dafür arbeiten. Er 17,14 Unterrichtseinheiten, sie 19,04 Unterrichtseinheiten. Das ist geregelt in den Lehrverpflichtungsgruppen.

Die Rechnung mit Hundertsteln zeigt klar, dass es die Lehrperson, die genau 20 Werteinheiten unterrichtet, nicht gibt. In der Regel kommt es zu so genannten Mehrdienstleistungen.

Ein Phänomen des LehrerInnenlebens ist die Supplierung. Diese wird nicht ein-fach wie eine Überstunde bezahlt, hier hat man sich eher seltsame Regelungen einfallen lassen.

Wenn Sie trotz Studium und den Erklärungen auf den nächsten Seiten mit dem Problem Bezahlung nicht zurechtkommen, kränken Sie sich nicht: Nur einige wenige ExpertInnen durchschauen die Materie wirklich. Fragen Sie Ihre PersonalvertreterInnen oder unsere Besoldungsreferentin der Gewerkschaft, Bundesvertretung 14, BMHS, MMag. Andrea Langwieser.

Unsere Empfehlung

Geldaushilfe

Wie kommt es zum Entgelt?

Der Kontakt

Fragen?In allen Fragen zur Bezahlung wenden Sie sich bitte an die Besoldungs- referentin Andrea Langwieser ([email protected]).

Supplierung

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1 6 Geld

Berechnung

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt gem. Bundeslehrer-Lehrverpflich-tungsgesetz (BLVG) 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzel-nen Gegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit unterschiedlichen Wert-einheiten anzurechnen. Die Lehrverpflichtungsgruppen (LVGr) sind in den ein-zelnen Lehrplänen vermerkt.

Vorsicht: Auch gleich oder sehr ähnlich lautende Gegenstände können in un-terschiedlichen Lehrplänen unterschiedliche Lehrverpflichtungsgruppen auf-weisen! Auch sind die Gegenstandsbezeichnungen durch die Erneuerung der Lehrpläne häufig einer Änderung unterworfen.

Bei einer Vollbeschäftigung gelten die über 20 hinausgehenden Werteinheiten als Mehrdienstleistungen.

Das Beschäftigungsausmaß errechnet sich wie folgt:Ein Kollege unterrichtet Deutsch und Englisch. Beide Gegenstände gehören zur Lehrverpflichtungsgruppe 1. Eine Unterrichtsstunde entspricht also (s.u.) 1,167 Werteinheiten. 20 Werteinheiten bedeuten eine volle Lehrverpflichtung, der Kollege muss im Normalfall (es kann auch halbe Stunden geben) daher 18 Stunden unterrichten, diese 18 Stunden entsprechen 21,006 Werteinheiten, es fallen also bereits 1,006 Mehrdienstleistungen („Überstunden“) an.

Eine Kollegin unterrichtet Mathematik und Geografie, in Mathematik 12 Stunden, in Geografie 8 Stunden. 12 x 1,167 ergibt 14,004 und 8 x 1,05 ergibt 8,4, zusammen also 22,404 Werteinheiten.

Beschäftigungsausmaß

LVGr Faktor Beispiele

I 1,167 Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Wirtschaftsinformatik, Elek-trische Messtechnik, Gärungstechnik, Hochbau, Vermessungskunde

II 1,105 Chemie und angewandte Chemie, Gartenbau, Wirtschaftliches Rechnen, Standortkunde (Forstwirtschaft)

III 1,050 Rechtskunde, Biologie, Physik, Volkswirtschaftslehre, Geografie, Geschichte, Materialienkunde, Philosoph. Einführungsunterricht, Textverarbeitung mit Computerunterstützung

IVb 0,977 Textverarbeitung

IVa 0,955 Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung

IV 0,913 Werkstätte und Produktionstechnik, Aktzeichnen, Entwurfzeichnen

V 0,875 Chorgesang, Forstbotanik-Übungen, Küchenpraxis und Küchenführung

Va 0,825 Werkstätte (und Praktischer Unterricht / und Betriebslaboratorium), Betriebspraktikum

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1 7Geld

Der Bezug der Lehrperson ergibt sich aus

a) der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe z.B. L1, L2a2, IL/I1, IL/l2b1Bei VertragslehrerInnen spricht man von Monatsentgelten, Entlohnungs-gruppen und Entlohnungsstufen, bei pragmatischen LehrerInnen von Monatsbezügen, Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen.

b) der Gehalts-/Entlohnungsstufe Der Grundbezug ist aus dem Jahrbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) bzw. aus sonstigen Veröffentlichungen (z.B. „Der öffentliche Dienst“ [Zeitschrift der GÖD], „Weg in die Wirtschaft“ [Zeitschrift der Bundesleitung 14]) ersichtlich.

Anmerkung: Teilbeschäftigte IL-VertragslehrerInnen erhalten den aliquoten Anteil der vollen Bezüge.

L1-LehrerInnen beginnen mit der zweiten Gehaltsstufe, sodass z.B. bei einem/r IL/l1-VertragslehrerIn die Entlohnungsstufe 6 mit der L1-Gehaltsstufe 7 ver-gleichbar ist.

Die Vorrückung erfolgt alle zwei Jahre, auch bei Beschäftigung unter 50 Prozent. Für Neueintretende gibt es aufgrund der neuen Regelung zum Vorrückungsstichtag zwischen der 1. und 2. Gehaltsstufe eine Wartezeit von fünf Jahren.

Vorrückungsstichtag, Gehaltsstufe und Datum der nächsten Vorrückung sind auf den Bezugszetteln ersichtlich.

IIL-LehrerInnen werden nach Jahreswochenstunden bezahlt, differenziert nach Lehrverpflichtungsgruppe des betreffenden Gegenstandes.

• bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstver-hältnis)

• bei einem Beschäftigungsausmaß von bis zu zehn Wochenstunden

Wenn der Vertrag des/der VertragslehrerIn über das gesamte Schuljahr (Beginn vor dem 1. Februar und bis Ende des Unterrichtsjahres) geht, erfolgt die Mo-natsentgeltberechnung mit Einschluss der Hauptferien (Teiler 12): Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden : 12

Entlohnungsschema IL

Monatsentgelt

Entlohnungsschema IIL

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1 8 Geld

Wenn der Vertrag des/der VertragslehrerIn am 1. Februar oder danach beginnt,oder nur über einen Teil des Unterrichtsjahres (keine Vertragsverlängerungvorgesehen) geht, erfolgt die Monatsentgeltberechnung ohne Einschlussder Hauptferien (Teiler 10): Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden : 10

Das bedeutet: kein Vertragsverhältnis und keine Sozialversicherung im Juli und August!

Mit dem Teiler 10 werden die Sonderzahlungen entsprechend berücksichtigt (d.h. der/die VertragslehrerIn verliert kein Geld). Berechnungsbeispiel VertragslehrerIn (IILl1), mit 18 Wochenstunden beschäf-tigt:

Teiler 12: 1.569,60 x 18 : 12 = 2.354,40 (Monatsentgelt brutto) 12 malTeiler 10: 1.569,60 x 18 : 10 = 2.825,28 (Monatsentgelt brutto) 10 mal

• keine Vordienstzeitenanrechnung möglich • Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungs-

stufen, damit keine Vorrückungen

• IIL/l1-LehrerInnen werden besser bezahlt (entsprechend der 4. Entlohnungs-stufe von IL/l1)

Nachteile

Vorteil

Aktuelles und Neues – aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen – finden Sie auf der Homepage: www.bmhs-wien.at und auf Facebook: WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien Oder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen. [email protected]

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1 9Geld

Dauernde Unterrichtserteilung (lt. Lehrfächerverteilung) und einrechenbare Ne-benleistungen (z.B. EDV-Kustodiat) sind zusammenzurechnen. Wenn dabei die 20-Werteinheiten-Grenze überschritten wird, gebührt für jede zusätzliche WE (über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung hinaus) eine Vergütung.

1. IL-LehrerInnena) Vollbeschäftigte LehrerInnen (Pragmatisierte oder VertragslehrerInnen) Die Vergütung für eine Werteinheit beträgt 1,30 Prozent vom Grundge-

halt.b) Teilbeschäftigte LehrerInnen Bis zur Erreichung der Vollbeschäftigungsgrenze (20 WE) gilt eine

MDL-Vergütung von 1,20 Prozent vom (vollen) Grundgehalt.

2. IIL-LehrerInnen Befristet beschäftigte LehrerInnen erhalten eine Vergütung von 1,92

Prozent der Jahreswochenstunde pro zusätzlicher WE.

• An Tagen, an denen der Unterricht komplett entfällt (z.B. Erkrankung, Sonder-urlaub, mehrtägige Schulveranstaltung, geblockte schulautonome Tage)

• Am Dienstag nach Pfingsten, am Allerseelentag, am Festtag des Landespat-rons (15. November)

• An zwei von fünf Fortbildungstagen• In Ferialzeiten, die zumindest eine Woche dauern. Darunter fallen die ge-

samten Weihnachtsferien (inkl. 6. Jänner) sowie die Semester- und Osterferien (inkl. Dienstag nach Ostern).

• Wenn der Unterricht während einer ganzen Woche unterbleibt (z.B. wenn – auch einzelne – schulautonom freie Tage mit schulfreien Tagen lt. Schulzeit-gesetz kombiniert werden und somit eine ganze freie Woche entsteht, wie z.B. bei sog. „Herbstferien“ um den 1. November)

Die Einstellung beträgt• ein Sechstel der wöchentlichen MDL, wenn die Lehrperson an sechs Tagen

Unterricht zu erteilen hat• ein Fünftel der wöchentlichen MDL, wenn die Lehrperson an bis zu (!) fünf

Tagen Unterricht zu erteilen hat

Mehrdienstleistungen

Dauernde MDL („Überstunden“)

Höhe der MDL-Vergütung

Einstellung der MDL-Vergütung

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2 0 Geld

Einzelsupplierungen Für die erste Vertretungsstunde pro Woche und für weitere zehn Vertretungs-stunden pro Schuljahr gebührt keine Vergütung. Bei LehrerInnen mit herabge-setzter Lehrverpflichtung vermindert sich der Zehner-Pool aliquot zum tatsäch-lichen Stundenausmaß.

EUR 34,10 für LehrerInnen der Verwendungsgruppe L1EUR 29,40 für LehrerInnen anderer Verwendungsgruppen

Stunden der Aufsichtsführung bei Klausurprüfungen im Rahmen abschließender Prüfungen gelten als Vertretungsstunden.

In Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschl. der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch eine für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigte Lehr-person gehalten werden, gilt nicht die Einzelsupplierregelung, sondern die Ver-gütung wie in Höhe von Dauersupplierungen.

Im Vertretungsfall (meist für eine/n kranke/n KollegIn) ist die Lehrfächervertei-lung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird (d.h. aus Einzelsupplierungen werden dann ständige Mehrdienstleistungen für die entsprechende Zeit, allerdings nicht rück-wirkend).

Supplierungen

Dauersupplierungen

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StundentauschEin Stundentausch bzw. eine Verlegung von Unterrichtsstunden ist bei Her-stellung des Einvernehmens mit der Schulleitung möglich, sofern die zu tau-schenden bzw. die zu verlegenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als drei Wochen vor oder nach dem für die Abhaltung ursprünglich vorgesehenen Tag eingebracht werden.

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2 1Geld

Die aktuellen Gehälter (2014)

VertragslehrerInnen

VertragslehrerInnen Entlohnungsschema IIL

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2 2 Geld

„Jahresausgleich“ Die ArbeitnehmerInnenveranlagung sollte jede/r ArbeitnehmerIn beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen, wenn folgende Gründe vorliegen:• Sonderausgaben• Werbungskosten • Außergewöhnliche Belastungen • AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn oder für Kinder Unterhalt leistend• Geringer Jahresbezug, sodass keine Lohnsteuer, jedoch Sozialversiche-

rungsbeträge zu zahlen sind (z.B. Teilzeitbeschäftigte)• Schwankende Bezüge (z.B. Wechsel Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt)• Beschäftigungsbeginn während des Jahres• FerialpraktikantIn

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung wird mit dem Formular L1 (bei je-dem Finanzamt erhältlich oder unter www.bmf.gv.at) beantragt und muss innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (d.h. für das Kalenderjahr 2013 ist der letzte Abgabetermin der 31. 12. 2018).

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung ist elektronisch über Finanz-Online durchzuführen. Alle Informationen dazu sind unter der Adresse www.bmf.gv.at zu finden.

Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung besteht unter folgenden Bedingungen:• Beschäftigung bei zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig• Erhalt von Krankengeld bei der Gebietskrankenkasse • Erhalt eines nicht zustehenden Freibetrages lt. Freibetragsbescheid • Nicht berechtigter Antrag auf AlleinverdienerInnen-/AlleinerzieherInnen-

absetzbetrag

Pflicht zur Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres liegt vor, wenn nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von über 730 Euro jährlich vorliegen (Formular E1). Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres.

ArbeitnehmerInnenveranlagung

Antrag

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2 3Geld

Beispiele für Sonderausgaben:• Freiwillige Weiterversicherung oder Zukauf von Schul-/Studienzeiten

Sonderausgaben mit Höchstgrenze:• Kirchenbeitrag maximal 400 Euro pro Jahr• Private Kranken-, Unfall-, Renten- und Lebensversicherung, auch für den/die

(Ehe-)PartnerIn• Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungs- und damit verbundene Kredit-

rückzahlungskosten Beispiele für Werbungskosten:= Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und in Summe höher als 132 Euro jährlich sind (wenn sie niedriger sind, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung berücksichtigt):• Arbeitsmittel (z.B. Computer)• Beruflich veranlasste Internetkosten• Fachliteratur• Reisekosten für Dienstreisen ohne bzw. mit geringerem Kostenersatz

des Arbeitgebers• Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten• Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung

und Familienheimfahrten• Studiengebühren, wenn Sie neben Ihrem Studium berufstätig sind

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangs-läufig entstehen, z.B.• Krankheitskosten (Zahnersatz, Arzt-/Spitalskosten, Allergiekosten)

mit Selbstbehalt• Begräbnis-/Grabsteinkosten, sofern sie mit Selbstbehalt und nicht durch den

Nachlass gedeckt sind• Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser, Erdrutsch)

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen:• Auswärtige Berufsausbildung von Kindern• Eigene Behinderung, behinderte Kinder, behinderte/r (Ehe-)PartnerIn

Ihre Ansprechpartnerin für weitere Fragen: Andrea Langwieser (Besoldungsre-ferentin BMHS), [email protected]

Sonderausgaben

Werbungskosten

Außergewöhnliche Belastungen

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2 4 Geld

Der Entgeltnachweis wurde mit 1.1.2014 in elektronischer Form über Employee Self Service (ESS) umgestellt, das auf den einheitlichen Euro-Zahlungsver-kehrsraum SEPA (Single Euro Payments Service) zurückzuführen ist. Neben dem Gehaltsnachweis, sind Informationen über die Reisegebühren und unter „eigene Dateien“ / Stammdatenauswertung / Laufbahn-Daten / sind u. a. der Vorrückungs- und Jubiläumsstichtag, ersichtlich.

Der Bezug wird an jedem Monatsersten (bei Vertragslehrern am 15.) für den lau-fenden Monat auf das Gehaltskonto des Lehrers bzw. der Lehrerin angewiesen.

Der Gehaltszettel

Format

Informationen finden Sie auf unserer Homepage, oder Sie kontaktieren Andrea Langwieser (Besoldungsreferentin BMHS): [email protected]

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2 5Geld

Der Bezug wird bei VertragslehrerInnen jeweils am 15. für den laufenden Monat auf das Gehaltskonto angewiesen.

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2 6 Geld

Kurztext Langtext Erläuterung

0001 Grundvergütung Gehalt laut Entlohnungsschema

1400 Kinderzuschuss 12mal jährlich

5011 bis 5014 Sonderzahlung 1/2 Monatsbezug 4mal jährlich

4887 Vergütung Klassenvorstand 10mal jährlich

4851 LGV2 Vergütung Kustodiate 10mal jährlich

4852 LGV5 Vergütung Bildungsberatung 10mal jährlich

2111 Mehrdienstleitung 50% Anzahl MDL * Grundbezug * MDL-Faktor (1,3 oder 1,2). Achtung: 50% im Langtext nur für Lohnsteuer bedeutsam.

2101 Einzelsupplierung 50% Anzahl * Fixbetrag

BEL Belohnung Administrative Belohnung durch die Direktion

4811 Prüfungsentschädigung Prüfungstaxen

4814 Vorbereitung mündliche Prüfungen

GehG §63b bzw. VBG §41/4 und §44e

4888 SVA Schulveranstaltung - pädagogische Betreuung

1450 RGF oder RGP RGF: Reisegebühren steuerfreiRGP: Reisegebühren steuerpflichtig

3512 Krank BZ § 13c GG

Bezug

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2 7Geld

Fragen?In allen Fragen zur Bezahlung wenden Sie sich bitte an die Besoldungs- referentin Andrea Langwieser ([email protected]).

Abzüge

Kurztext Langtext Erläuterung

Y263 KV/SV/WFB laufend Diese Beträge werden vom Ent-gelt, Klassenvorstandsabgeltung, Abgeltung für Kustodiate, Kinder-zuschuss, MDL und Einzelsup-plierung bis zur Höchstbeitrags-grundlage eingehoben. 7,60% vom Bruttobezug (BVA).

Y264 KV/SV Sonderzahlung 7,10% von den Sonderzahlungen (BVA)

YPV3 Pensionsversicherungsbeitrag lfd.

10,25% vom Bruttobezug

YPV4 Pensionsversicherungsbeitrag SZ

/440 Steuer gemäß Tarif

Y300 Lohnsteuer fix (Sonderz.) Faustregel: 6% der Sonderzahlung

Y3ST Lohnsteuer Rückrechnung z.B.: MDLs aus den vorigen Monaten

Y3SV KV/SV/PB/WFB Rückrechnung Sozialversicherung für z.B. MDLs aus den vorigen Monaten

Rate ÜBG Übergenuss Ein Geldbetrag, der vom Arbeitge-ber zu viel angewiesen wurde.Rückzahlungsrate maximal 5% des Bruttobezugs.

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2 8

Zeitkontomodell

Zeitkontomodell: Das Zeitkontomodell kann von Beamt/innen und Vertragslehrer/innen in An-spruch genommen werden. Eine Freistellung im Ausmaß von 100 % der regel-mäßigen Lehrverpflichtung entspricht 720 Wochen-Werteinheiten.

In der Ansparphase kann die Lehrkraft eine Gutschrift der erbrachten Mehr-dienstleistungen auf dem Zeitkonto beantragen. Der gewählte Prozentsatz ist für das jeweilige Unterrichtsjahr verbindlich. Die Erklärung ist bis 30. Septem-ber des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.

Der Verbrauch in Form einer Freistellung ist möglich wenn:

• Die Lehrkraft zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs (Schulbeginn) das 50. Lebensjahr vollendet hat• Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden von einer neu auf zunehmenden Lehrkraft übernommen werden• Keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegensprechen• Der Verbrauch für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50% bis 100% er folgt (Ausnahme: bei direktem Übergang in die Pension kann der Verbrauch natürlich kürzer als ein Schuljahr sein)

Der Antrag auf den Verbrauch des Zeitkontos ist spätestens am 1. März des vorangegangen Schuljahres zu beantragen. Für einen Verbrauch im Schuljahr 2014/15 ist also der Antrag spätestens am 1. März 2014 im Dienstweg einzu-bringen.

Nicht verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind nur als Gesamtgutschrift auf Antrag zu vergüten. Grundlage sind die besoldungsrechtliche Stellung und der MDL-Aufwertungsfaktor zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Geld

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2 9Geld

Folgende Vergütungen können beantragt werden:1. Reisekosten: Bus, Bahn 2. Klasse, Flugzeug, Schiff mit Beleg. Von allfälligen

Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Als Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise gilt die Stammschule bzw. die Wohnadresse. Grundsätzlich ist die kürzere Distanz anzugeben.

2. Nächtigung: 15 Euro pro Nacht ohne Beleg und zur Gänze mit Beleg bis maximal 105 Euro pro Nacht.

3. Reisezulagen = Tagesgeld: Bei einer Dauer von mehr als 5 Stunden 8,80 EuroBei einer Dauer von mehr als 8 Stunden 17,60 EuroBei einer Dauer von mehr als 12 Stunden 26,40 Euro

Gegen Rechnungslegung kann der Nächtigungsbetrag um bis zu 600 Prozent der Pauschale, das sind zusätzliche 90 Euro, überschritten werden. Die Rech-nung darf keine Kosten für das Frühstück enthalten. Falls die Verpflegung vom Veranstalter bezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Tagesgeld.

Pauschalvergütung für Schulveranstaltungen:

Vergütungen

Reiserechnung bei Schulveranstaltungen

Veranstaltung Dauer Zulage laut ReisegebührenVO

Aktueller Betrag laut ReisegebührenVO

Steuerliche Behandlung

Lehrausgang Unter 5 Stunden keine tatsächliche Fahrt-kosten

steuerfrei

Exkursion und berufs-praktische Tage

5 - 8 Stunden 26 % 6,86 Euro steuerfrei

Exkursion und berufs-praktische Tage

8 - 12 Stunden 50,5 % 13,33 Euro steuerfrei

Sporttage 5 - 8 Stunden 42,5 % 11,22 Euro steuerfreiSporttage mehr als 8

Stunden87,5 % 23,10 Euro steuerfrei

Berufspraktische Wo-chen, Projektwochen, Abschlusslehrfahrten, Sprachreisen

je Tag 96 % 25,34 Euro steuerfrei

Wintersportwochen je Tag 121 % 31,94 Euro davon 26,40 Euro steuerfrei

Sommersportwochen je Tag 105 % 27,72 Euro davon 26,40 Euro steuerfrei

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3 0

Rechnungslegung (RGV § 36–38)

Abgeltung für die Leitung einer Schulveranstaltung (Nebenleis-tungsverordnung §2)Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertä-gigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflich-tungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.Abgeltung für BegleitlehrerInnen bei mehrtägigen Schulveran-staltungen (§63a GG)Begleitpersonen an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächti-gung, die eine pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe inneha-ben, erhalten pro Tag folgende Abgeltung: LPH und L1/l1 11,6 ‰ = 41,32 Euro L2/l2 9,4 ‰ = 33,48 Euro L3/l3 6,0 ‰ = 21,37 Euro

Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von dem/der LehrerIn nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise oder einer Übersiedlung fällt, bei ihrer/seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

Ausfüllhinweise für das Reiserechnungsformular:

1) Dauer der Veranstaltung • Die Schulveranstaltung wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt: Beginn und Ende inkl. Zeitzurechnung nach § 16 RGV (30 bis 45 Minuten Zeiteinrechnung je nach Entfernung der Dienststelle vom Bahn hof)• Die Schulveranstaltung wird mit einem gemieteten Beförderungsmittel durchgeführt: Es sind die tatsächlichen Zeiten anzuführen.

2) Reisekosten sind mittels Fahrschein oder Rechnung mit Zahlungsbestäti gung nachzuweisen (Originale oder Kopien), die Anzahl der zahlenden Per sonen ist anzuführen. 3) Nebenkosten sind pro Person im Original nachzuweisen. Werden jedoch Sammelüberweisungen ausgestellt, genügt eine Kopie unter Angabe der Anzahl der zahlenden Personen. 4) Nächtigungskosten ohne Frühstück sind mit beiliegender Zahlungsbe-stätigung oder mittels Rechnung mit Zahlungsbestätigung nachzuweisen. Er-gänzend ist die Gesamtrechnung vorzulegen, da die Kosten der Lehrpersonen maximal 200% der Kosten der SchülerInnen betragen dürfen.

Geld

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3 1Änderungen bei der Arbeitszeit

Der Dienstgeber kann – wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen – sowohl VertragslehrerInnen als auch Pragmatisierten einen Ka-renzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von maximal (insgesamt) zehn Jahren gewähren. Diese Zeiten werden grundsätzlich nicht für die Vor-rückung, die Jubiläumszuwendung und die Pension berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Karenzurlaub.Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz!

VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann in einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren eine Freistellung in der Dauer eines Schuljahres ge-währt werden (Rahmenzeit ist die Ansparzeit plus die Freistellungszeit), wenn keine wichtigen Dienstgründe dagegen sprechen. Beispiel: Das Gehalt wird fünf Jahre lang auf 80 Prozent reduziert, das dritte, vierte oder fünfte Jahr ist die Lehrperson freigestellt.

VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten kann eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf maximal die Hälfte gewährt werden (die verbleibende Un-terrichtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen), wenn dem keine wich-tigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

VertragslehrerInnen wie auch Pragmatisierten ist auf Antrag die Lehrver-pflichtung auf maximal die Hälfte herabzusetzen (die verbleibende Unter-richtszeit muss ganze Unterrichtstunden umfassen). Während Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, kann auch eine Herabsetzung unter 50 Prozent gewährt werden. Die Herabsetzung endet spätestens mit dem Schul-eintritt des Kindes. Eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach dem Schuleintritt oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren.

Bediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter Karenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn der Bedienstete mit Kind und Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen In-teressen entgegenstehen. Die Zeit des Karenzurlaubs ist wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge

(§ 75 BDG, § 29b VBG)

Sabbatical (Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

geblockter Dienstleistung) (§ 78e, 213a BDG,

§ 20a, 47a VBG)

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus

beliebigem Anlass (§ 50a BDG, § 20 VBG)

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur

Betreuung eines Kindes (§ 50b BDG, § 20 VBG)

Weniger arbeiten?

Frühkarenzurlaub für Väter (Papamonat)

(§ 75d BDG, § 290 VBG)

Genauere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter http://www.wirbmhs-wien.at/Schriftenreihe_Jaenner_2014.pdf

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www.bmhs-wien.at

3 2 Krankheit und Pflege

Eine Erkrankung ist der Schulleitung unverzüglich zu melden. Bei einer Er-krankung, die länger als drei Arbeitstage dauert, muss außerdem eine ärztliche Bescheinigung über Beginn und – wenn möglich – voraussichtliche Dauer des Krankenstandes vorgelegt werden. Die Schulleitung kann aber auch bei kürze-rer Krankheitsdauer eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt kann eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer ärzt-lichen Krankmeldung vorgelegt werden.

Bei IL-VertragslehrerInnen werden die Mehrdienstleistungen (MDLs) im Krank-heitsfall eingestellt. Es wird also nur der Grundbezug (ggf. zzgl. Kinderzulage) weiter bezahlt (z.B. sechs Monate bei über zehn Jahre dauernden Dienstver-hältnissen). Bei einem IIL-VL wird das vereinbarte Entgelt weiter bezahlt, da hierbei eine dezidierte 20-Werteinheiten-Grenze zwischen Grundbezug und MDLs nicht gegeben ist.

Eine (oder mehrere) weitere Erkrankung(en), die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der so genannten „Ersterkrankung“ beginnt/beginnen, ist/sind für die Dauer des Entgeltanspruchs zusammen zu betrachten.

Dauert der Krankenstand ein Jahr, so endet das Dienstverhältnis, außer es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber muss spätestens drei Mo-nate vor Ablauf der Frist der Lehrperson nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses verständigen.

Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen. Es kann nur auf Antrag geleistet werden; dieser ist in der zuständigen Landesstelle einzurei-chen. Zur Berechnung des Krankengeldes wird eine vollständig ausgefüllte Ar-beits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber benötigt. Weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Krankengeldes ist, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zeitgerecht und vollständig gemeldet und von der GKK bzw. BVA aner-kannt wurde. Während einer 50-Prozent-Entgeltfortzahlung durch den Dienstge-ber beträgt auch das Krankengeld nur 50 Prozent.

Weiterzahlung der Bezüge durch den Dienstgeber

Krankheitsfall bei einem/r VertragslehrerIn

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruchsdauer

ab Dienstantritt 42 Kalendertage

ab fünf Jahren 91 Kalendertage

ab zehn Jahren 182 Kalendertage

Meldung der Krankheit

Zusammenrechnung von Krankenständen

Krankengeld

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3 3

Gründe für Pflegefreistellung:• wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder• wegen der notwendigen Pflege eines nicht im gemeinsamen Haushalt leben den erkrankten Kindes (leibliches Kind, adoptiertes Kind oder Pflegekind)• wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebens gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den folgenden Gründen für diese Pflege ausfällt: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheits- strafe, schwere Erkrankung• wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er/sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in ei- ner Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nahe Angehörige sind der/die Ehegatte/in und Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, sowie Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflege-kinder und die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. Bei der Berechnung für Lehrpersonen wird vom Schuljahr und nicht vom Kalender-jahr ausgegangen. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Sie können also beispielsweise am Vormittag Pflegefreistellung in Anspruch nehmen und am Nachmittag unterrichten, wenn am Nachmittag eine andere Person die Pflege übernehmen kann.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch von nicht mehr als 20 Wochenstunden je Schuljahr, bzw. die entsprechende Wochenstundenzahl bei Herabsetzungen oder Mehrdienstleistungen. Darüber hinaus besteht Anspruch auf weiteren 20 Wochenstunden pro Schuljahr, wenn die Lehrperson den Anspruch auf Pfle-gefreistellung bereits verbraucht hat, und wegen der notwendigen Pflege eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich dienstverhindert ist. Die Anzahl der Wochenstunden für Pflegefreistellungen vermindert sich entspre-chend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

Pflegekarenz

Krankheit und Pflege

Pflegefreistellung

Verbrauch der Pflegefreistellung

Dauer der Pflegefreistellung

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3 4 Beachten Sie bitte

Ersparen Sie sich Ärger und Zeitverlust und akzeptieren Sie, dass die öffentliche Schule eine nachgeordnete Dienststelle des Bundes ist, also gewissermaßen ein Amt. Daher:

Alle Eingaben (Ansuchen um Vertragsverlängerungen, Meldung einer Schwan-gerschaft etc.) sind in der Regel im Dienstweg, d.h. bei dem/r SchulleiterIn der Direktion schriftlich einzubringen. Der/die SchulleiterIn bestätigt mit Rundsie-gel, Unterschrift und Datum den Einbringungszeitpunkt und leitet Ihre Eingabe weiter. Eine Kopie verbleibt in Ihrem Personalakt an der Schule. Sollten Sie im Unklaren darüber sein, ob Ihre Eingabe weitergeleitet wurde, wenden Sie sich an Ihren Dienststellenausschuss/Vertrauenspersonenausschuss oder an den Fachausschuss.

Schriftlich:• Änderungen von persönlichen Daten wie Name, Familienstand oder

Wohnadresse• Geburt bzw. Tod eines Kindes, für das Unterhaltspflicht besteht• Tod des/der EhegattIn• Verlust der Staatbürgerschaft• Aufnahme oder Änderung einer Nebenbeschäftigung• Tatsachen, die besoldungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (wie

Wegfall der Haushaltszulage, der Kinderzulage – z.B. bei Berufstätigkeit bzw. Eheschließung eines Kindes –, Fahrtkostenzuschuss etc.)

• Schwangerschaft

Sofort telefonisch:Dienstverhinderung durch Krankheit oder andere wichtige Gründe (Pflegefrei-stellung für Angehörige)

Beachten Sie bitte:Einhaltung des

Dienstweges

Im Dienstweg einzubringen

Pflegeteilzeit Die Wochendienstzeit kann für ein Monat bis maximal drei Monate auf bis zu 25% der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienst-lichen Interessen entgegenstehen.Anspruch:• Zur Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3• Zur Pflege von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten

Auf Antrag kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wo-chendienstzeit verfügt werden • bei Aufnahme in stationäre Pflege (auch Pflegeheim) • bei Übernahme der Pflege/Betreuung durch eine andere Person • bei Tod der zu pflegenden Person

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3 5Beachten Sie bitte

Hauptaufgabe der Lehrkraft ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Daneben hat die Lehrperson aber auch das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.Dazu zählen gemäß § 51 SchUG vor allem:• Administrative Aufgaben (z.B. Erfassen der Absenzen)• Aufgaben als Klassenvorständin/-vorstand • Mitglied von Prüfungskommissionen• Teilnahme an Konferenzen (bei Verhinderung vorab entschuldigen)• Besuch von erforderlichen Fort- und Weiterbildungsangeboten• Aufsichtspflicht während des Unterrichts und auf schulbezogenen Veranstal-

tungen außerhalb des Schulgebäudes entsprechend der körperlichen und gei-stigen Reife der SchülerInnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie gut der/die LehrerIn die SchülerInnen kennt und ihre geistige Reife einschätzen kann.

Das Schulunterrichtsgesetz sieht vor, dass Lehrkräfte zur Beaufsichtigung der ihnen anvertrauten SchülerInnen verpflichtet sind. Kommt ein/e SchülerIn we-gen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden, greift die Amtshaf-tung des Bundes. Hat der Bund dem/der Geschädigten den Schaden ersetzt, so kann er von der Lehrperson bei Verletzung der Aufsichtspflicht Rückersatz begehren, wenn die Lehrperson vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Eine schuldhafte Verletzung dieser Dienstpflicht kann dienst-, disziplinar-, zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

Kann der Lehrkraft nur Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der gebotenen Sorg-falt) vorgeworfen werden, haftet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), bei der alle SchülerInnen beitragsfrei unfallversichert sind. Eine ent-sprechende Schadensmeldung liegt an der Schule auf und ist auszufüllen.

Besondere Pflichten von Lehrkräften

Verletzung der Aufsichtspflicht

Aktuelles und Neues – aber auch die Termine unserer Informationsveranstaltungen – finden Sie auf der Homepage: www.bmhs-wien.at oder auf Facebook (WIR BMHS LehrerInnen FCG Wien).Oder schicken Sie uns ein Mail, wir senden Ihnen die Einladungen zu. [email protected]

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www.bmhs-wien.at

3 6 Vertretung und Hilfe

Interessenvertretungen sind in Österreich vielfältig ausgebildet, niemand, weder privat noch beruflich, ist unvertreten: Bünde, Kammern, Gewerkschaften, private Vereine betreiben Vertretung und Lobbyismus – allergrößtenteils im Interesse ihrer Kundschaft.

Sie als LehrerIn vertritt nach dem Gesetz (PVG) die Personalvertretung. Diese existiert prinzipiell an jeder Schule, heißt an der Bundesschule Dienststellen-ausschuss, an Privatschulen Vertrauenspersonenausschuss.

Die Personalvertretung entspricht im Großen und Ganzen dem Betriebsratssy-stem in der Privatwirtschaft. Sie ist aber keinesfalls zu verwechseln mit der Ge-werkschaft öffentlicher Dienst – die Personalvertretung ist gesetzeskonform alle fünf Jahre zu wählen und vertritt alle Bediensteten, nicht nur GÖD-Mitglieder!

Die Mitglieder dieser PV-Organe, die PersonalvertreterInnen, sind in Aus-übung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Tätigkeit ist ein un-besoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Mitglie-der von Dienststellenausschüssen erhalten keine Dienstfreistellung bzw. keine Einrechnung von Stunden in die Lehrverpflichtung; für die Dauer ihrer Funktion genießen sie (ebenso wie ein Mitglied eines Wahlausschusses) einen Verset-zungsschutz.

Sehr oft sind gewählte PersonalvertreterInnen auch Gewerkschaftsmitglieder – sie müssen das aber nicht sein. PersonalvertreterInnen ist politisches Agieren nicht erlaubt (Kampf gegen ministerielle Pläne/Anordnungen etc.), Gewerk-schafterInnen aber natürlich schon.

LehrerInnen können auf einer einer politischen Partei nahe stehenden oder von GewerkschafterInnen einer Fraktion vertretenen Liste zur Personalvertre-tungswahl auf allen drei Ebenen kandidieren – genauso aber natürlich auf einer unabhängigen Namensliste.

Erkundigen Sie sich, wer an Ihrer Schule Obmann/-frau des DA bzw. VPA ist und wer Mitglied.

Lassen Sie sich auch über die Vorteile einer Gewerkschaftsmitgliedschaft in-formieren. Diese bietet zum Beispiel ihren Mitgliedern einen unentgeltlichen Rechtsschutz bei Dienstrechtsverfahren. Einige Beispiele dazu: Klage gegen den Dienstgeber wegen Einstufung, Kündigung, Entlassung oder Klage gegen den Dienstnehmer wegen Amtshaftungsregress, Organhaftpflicht oder Dienst-nehmerhaftpflicht.

Ihre VertreterInnen

Personalvertretung

Unbezahlt

Erkundigen Sie sich!

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3 7Vertretung und Hilfe

Weiters gibt es für Mitglieder zahlreiche Serviceleistungen, wie Solidaritätsver-sicherung, Notstand- und Familienunterstützung, diverse Freizeit-, Urlaubs- und Kulturangebote, Kurszuschüsse u.v.m.

Wir informieren Sie auch gerne über die Vorteile einer Gewerkschaftsmitglied-schaft. Übrigens: Sie können der Gewerkschaft öffentlicher Dienst als Mitglied einer Fraktion beitreten (z.B. FCG – Fraktion christlicher Gewerkschafter oder FSG – Fraktion sozialistischer Gewerkschafter), genauso aber ist es möglich, der GÖD fraktionsunabhängig anzugehören.

Das Beitrittsformular finden Sie hier: http://goed.at/meine-mitgliedschaft/mitglied-werden/

Gewerkschafts-mitgliedschaft

Sie wollen schnell und unbürokratisch Mitglied der Lehrergewerkschaft werden? Das Beitrittsformular finden Sie auf unserer Homepage www.bmhs-wien.at.

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3 8 Vertretung und Hilfe

Die Personalvertretung ist an allen Dienststellen der öffentlichen Hand für die Wahrung der Interessen aller Vertragsbediensteten und BeamtInnen zuständig. Sie ist nach dem Personalvertretungsgesetz eingerichtet, ihre Aufgaben sind im Gesetz klar festgelegt.

Der Dienststellenausschuss (DA) bzw. der Vertrauenspersonenausschuss (VPA) vertritt Ihre Interessen an der Dienststelle, also gegenüber Direk-torIn bzw. Abteilungs- oder Fachvorständin/-vorstand – konkret in der Dienstein-teilung (welche Klassen, wie viele Stunden, Stundenplan, Teilnahme an Schul-veranstaltungen etc.) oder in den vertraglichen Rechten (Stundenausmaß laut Vertrag). Er besteht aus drei bis sechs Mitgliedern (abhängig von der Anzahl der LehrerInnen).

Auf Stadtschulratsebene (ausgenommen die Zentrallehranstalten, siehe S. 6) ist der Fachausschuss (FA) das zuständige Personalvertretungsorgan. Er besteht aus acht Mitgliedern (vier FCG, zwei FSG, zwei ÖLI-UG), Vorsitzende ist der-zeit Mag. Barbara Schweighofer-Maderbacher. Der FA vertritt Ihre Interessen, wenn Sie im Bereich des Stadtschulrats Unterstützung benötigen oder wenn Sie sich von Ihrem DA nicht ausreichend vertreten fühlen. Der Fachausschuss vertritt Sie bei Problemen mit der Vertragsverlängerung oder in disziplinären Angelegenheiten.

Der Zentralausschuss (ZA) schließlich ist die Personalvertretung auf der Ebene des Ministeriums. Für die Zentrallehranstalten hat der ZA die Agenden des Fachausschusses inne. Er vertritt Ihre Interessen in letzter Instanz, begut-achtet Lehrpläne etc. Er besteht aus zwölf Mitgliedern (sieben FCG, drei ÖLI-UG, zwei FSG), Vorsitzender ist Mag. Jürgen Rainer.

Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen In-teressen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Sie tritt immer dann auf den Plan, wenn ein verbrieftes Recht nicht gewährt wird oder grobe Ungleichbehandlung vor-liegt.

Drei Ebenen

Die Aufgaben in Kürze

Personalvertretung: Gliederung, Aufgaben

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3 9Vertretung und Hilfe

Personalvertretung

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Ebene Stadtschulrat für Wien

zuständig für die Vertretung aller

LehrerInnen der Schule auf der Ebene der Direktion

Ebene Schule

Fachausschuss BMHS Wien (FA)

Dienststellenausschuss (DA) oder VPA* an der Schule

Zentralausschuss BMHS (ZA)

Ebene Bundesministerium, Zentrallehranstalten

AnsprechpartnerInnen: PräsidentIn,

Stadtschulrats-beamtInnen

AnsprechpartnerInnen: DirektorIn, Abteilungs-

vorständInnen, Fachvor-ständInnen, Werkstätten-leiterInnen

AnsprechpartnerInnen: MinisterIn,

MinisterialbeamtInnen

Vorsitzende: Barbara Schweighofer- Maderbacher

8 Mitglieder

Vorsitzender: Jürgen Rainer

Vors.-Stv.: Gerlinde Bernhard

12 Mitglieder

zuständig für die Vertretung aller LehrerInnen

an österreichischen BMHS auf der Ebene des Ministeri-ums und der ZLA

zuständig für die Vertretung aller LehrerInnen

an Wiener BMHS auf der Ebene des Stadtschulrats

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4 0 Vertretung und Hilfe

GÖD Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst ist eine Einzelgewerkschaft im ÖGB. Sie ist in Vertretungen unterteilt, die Bundesleitung 14 umfasst BeamtInnen und VertragslehrerInnen an BMHS – natürlich nur, soweit sie ÖGB-Mitglieder sind. Die Gewerkschaft verfügt über keine im Gesetz festgeschriebenen Rechte und Pflichten, wie dies bei der Personalvertretung der Fall ist. Sie ist daher keines-falls mit der Personalvertretung zu verwechseln! Die Gewerkschaft ist Lobbyist und Sozialpartner. Sie führt Verhandlungen auf politischer Ebene und bezieht ihre Wirkung aus der Zahl und Solidarität ihrer Mitglieder.

Die Bundesleitung 14 für alle österreichischen BMHS ist im Wesentlichen auf drei Ebenen organisiert: Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss an der Dienst-stelle, Landesleitung (nicht in Wien) und Bundesleitung.

Die Aufgaben der Gewerkschaft umfassen die Verbesserung der Arbeits-, Einkommens- und Sozialbedingungen (Gehaltsverhandlungen, Kampf ge-gen Stundenkürzungen, Einstufungen von Fächergruppen, Dienstrecht), Initiierung von Gesetzen und Verordnungen und Mitarbeit daran, Schaf-fung von Bildungseinrichtungen, Information der Mitglieder, Servicefunk-tionen sowie Rechtsschutz bei dienstlich bedingten Verfahren oder vor dem Arbeitsgericht.

Sehr oft sind gewählte PersonalvertreterInnen auch Gewerkschaftsmitglieder – sie müssen das aber nicht sein. Allerdings können Mitglieder den Informati-onsfluss in der Gewerkschaft für ihre Arbeit in der Personalvertretung nützen. PersonalvertreterInnen ist politisches Agieren nicht erlaubt (Kampf gegen mini-sterielle Pläne/Anordnungen etc.), GewerkschafterInnen aber natürlich schon.

Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Die Aufgaben in Kürze

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4 1

Ebene Land

Ebene Schule

Ebene Bund

Vertretung und Hilfe

Die BMHS-Gewerkschaft

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Die Gewerkschaft ist für die Vertretung aller gewerkschaftlich organisierten LehrerInnen an österreichischen BMHS zuständig. Die Gliederung in drei Ebenen erlaubt es, die gewerkschaftliche Arbeit effektiv zu organisie-ren. Information wie Meinungsbildung – sowohl von „unten“ nach „oben“ als auch von „oben“ nach „unten“ – funktionieren rasch und zuverlässig.

Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss (GBA) an der Schule

Landesleitung (ausgenommen Wien*)

Bundesleitung 14 (BL) Vorsitzender: Jürgen Rainer 17 Mitglieder

AnsprechpartnerInnen: DirektorIn, Abteilungs-

vorständInnen, Fachvor-ständInnen, Werkstätten-leiterInnen

AnsprechpartnerInnen: LandesschulrätInnen

AnsprechpartnerInnen: MinisterIn,

MinisterialbeamtInnen

Bundesfachgruppe für kaufmännische Schulen Vorsitzende: Gerlinde Bernhard, 8 Mitglieder

Stabsstelle, die im Einvernehmen mit der Bundesleitung für Lehr-pläne und fachlich-pädagogische Angelegenheiten an kaufmän-nischen Schulen zuständig ist. Sie hat ausschließlich beratende Funktion. Ihre Ansprechpartnerin ist die Abteilungsleitung für kauf-männische Schulen im Bundesministerium.

Landesfachgruppe (ausgenommen Wien**)

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www.bmhs-wien.at

4 2 Information und Kontakt

1010, Wipplingerstr. 28Vorsitzende: Barbara Schweighofer-Maderbacher (VBS Akademiestraße), 0664 4641523, [email protected]ührer: Daniel Piller (HLW 19), 0676 9136808, [email protected]: Andrea Langwieser (VBS Akademiestraße), [email protected] Stögerer (HTL Leberstraße), [email protected]

Vors.-Stellvertreterin: Gerlinde Bernhard (BFI), 0664 524 30 57, [email protected]

Gerlinde Bernhard (BFI), 0664 524 30 57, [email protected] Maria Fischer, [email protected] Langwieser, Besoldungsreferentin (VBS Akademiestraße), [email protected]

Vorsitzende: Gerlinde Bernhard (BFI), 0664 524 30 57, [email protected] Langwieser, Besoldungsreferentin (VBS Akademiestraße), [email protected]

WIR BMHS-LehrerInnen FCG Wien

WIR BMHS-LehrerInnen im Fachausschuss Wien

WIR BMHS-LehrerInnen Wien im Zentralausschuss

und für die ZLAWIR BMHS-LehrerInnen

Wien in der BMHS-Gewerkschaft der GÖD

(Bundesleitung 14)

WIR BMHS-LehrerInnen Wien in der Bundes-

fachgruppe 14

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4 3Information und Kontakt

Relevante AnsprechpartnerInnen im Stadtschulrat für Wien

1010, Wipplingerstr. 28, Tel. 01 525 25

Technische Schulen und AbteilungsleiterinLSI DI Judith Wessely-Kirschke, DW 77301Kaufmännische SchulenLSI Mag. Fred Burda DW 77322Humanberufliche Schulen LSI Dr. Alexandra Metz-Valny DW 77321BAKIP Mag. Ulrike Mangl

HR Mag. Hermann Stockinger, DW 77661Fr. Dagmar Müllner, DW 77662Fr. Ilse Pumm, DW 77675Fr. Ursula Prechelmacher, DW 77664

Bezirke: 9, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 Adir. RegR Ursula Kreuzer, DW 77461

Bezirke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8Adir. Sabine Duminger, DW 77472

Bezirke: 10, 11, 12, 13, 14, 16Adir. Brigitte Augustin, DW 77473

Dr. Martin Kraft, DW 77034

HR Dr. Herbert Faymann, DW 77555

MR Mag. Gabriele Winkler-Rigler1010 Wien,Minoritenplatz 5, Zi. 412Tel. 01 53120/4465

AL Mag. Christian Rubin1010 Wien, Concordiaplatz 1Tel. 01 53120/3341

LandesschulinspektorInnen

Personalabteilung

Einzel-Personal-angelegenheiten

Schulärztl. Angelegenheiten

Beratungsstelle Schulpsychologie

Für die ZentrallehranstaltenBeratungsstelle

Schulpsychologie

Personalabteilung

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www.bmhs-wien.at

4 4 Information und Kontakt

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