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Ruhr-Universität Bochum – Fakultät für Sozialwissenschaft Politikfeldübergreifende Koppelgeschäfte zwischen der Europäischen Kommission und großen Unternehmen im Bereich der Biotechnologie Jörg Rieksmeier Diskussionspapiere aus der Fakultät für Sozialwissenschaft – 00-3 August 2000 ISSN 0943-6790 Korrespondenzanschrift: Jörg Rieksmeier Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Sozialwissenschaft Lehrstuhl Vergleichende Regierungslehre/Politikfeldanalyse GC 04/146 44780 Bochum

Politikfeldübergreifende Koppelgeschäfte zwischen der ... · 2 Unter Biotechnologie werden Verfahren zur Veränderung des genetischen Materials verstanden, deren Rekom-binationen

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Ruhr-Universität Bochum – Fakultät für Sozialwissenschaft

Politikfeldübergreifende Koppelgeschäfte zwischen der

Europäischen Kommission und großen Unternehmen im Bereich der Biotechnologie

Jörg Rieksmeier

Diskussionspapiere aus der Fakultät für Sozialwissenschaft – 00-3 August 2000 ISSN 0943-6790 Korrespondenzanschrift: Jörg Rieksmeier Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Sozialwissenschaft Lehrstuhl Vergleichende Regierungslehre/Politikfeldanalyse GC 04/146 44780 Bochum

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Politikfeldübergreifende Koppelgeschäfte zwischen der Europäischen

Kommission und großen Unternehmen im Bereich der Biotechnologiepolitik

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................................................. 3

1. EINLEITUNG ....................................................................................................................................................... 4

2. THEORETISCHE ÜBERLEGUNGEN ZU KOPPELGESCHÄFTEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND GROßEN WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN.......................... 6

2.1 LEGITIMITÄT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ............................................................................................... 6 2.2 EINGRENZUNG DES BEGRIFFS KOPPELGESCHÄFT............................................................................................... 7 2.3 ARENEN UND AKTEURE BEI KOPPELGESCHÄFTEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND UNTERNEHMEN.............. 8 2.4 KOPPELGESCHÄFTE UND DEREN BEDEUTUNG IN UNTERSCHIEDLICHEN GEWALTEN ........................................ 11 2.5 ÜBERTRAGBARKEIT AUF DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION............................................................................... 12

3. IDENTIFIZIERUNG VON POLITIKFELDERN FÜR MÖGLICHE KOPPELGESCHÄFTE IM BEREICH DER EUROPÄISCHEN BIOTECHNOLOGIEPOLITIK ......................................................... 13

3.1 GENESE DER EUROPÄISCHEN BIOTECHNOLOGIEPOLITIK UND REAKTIONEN DER INDUSTRIE ............................ 13 3.1.1 Themen der europäischen Biotechnologiepolitik ................................................................................... 13 3.1.2 Koordinierung des Biotechnologiebereichs in der Kommission............................................................. 16 3.1.3 Die Reaktionen der Industrie auf die europäische Biotechnologiepolitik .............................................. 17

3.2 BIOTECHNOLOGIEPOLITIK IM WECHSELSPIEL ZWISCHEN INTERESSEN UND RESSOURCEN DER UNTERNEHMEN

UND DER KOMMISSION .................................................................................................................................... 20 3.2.1 Nationale Verweigerungen der Marktzulassung für transgenen Mais ................................................... 21 3.2.2 Die Revision der Richtlinie 90/220 (Freisetzung von GMO).................................................................. 22 3.2.3 Errichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde............................................................................. 23 3.2.4 Die Revision der Richtlinie 90/219 (GMO in geschlossenen Systemen)................................................. 24 3.2.5 Ethische Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Notwendigkeit genetischer Patente................................. 24 3.2.6 Die Entwicklung von Medikamenten zur Bekämpfung seltener Krankheiten (Orphan Drugs) .............. 25 3.2.7 Das Zulassungsverfahren neuartiger Lebensmittel (Novel Food) .......................................................... 26 3.2.8 Die Wettbewerbsfähigkeit der Bioindustrie ............................................................................................ 26 3.2.9 Die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und das 5. Rahmenprogramm................... 27 3.2.10 Der Transatlantische Wirtschaftsdialog (TABD) ................................................................................. 28 3.2.11 Bedeutung von Firmenfusionen im Bereich Biotechnologie................................................................. 28 3.2.12 Der Bio-Ethik-Diskurs und EuropaBio´s "Code of Conduct" .............................................................. 30

4. FAZIT .................................................................................................................................................................. 31

5. LITERATURVERZEICHNIS ........................................................................................................................... 35

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Abkürzungsverzeichnis BAP Biotechnology Action Programme

BCC Biotechnology Co-ordination Committee

BEP Biomolecular Engineering Programme

BRIC Biotechnology Regulation Inter-service Committee

BSC Biotechnology Steering Committee

CEFIC Council of the European Chemical Industry

DG III Generaldirektorat Industrie

DG XI Generaldirektorat Umwelt

DG XII Generaldirektorat Forschung

EBCG European Biotechnology Co-ordination Group

ECRAB European Committee on Regulatory Aspects of Biotechnology

EFPIA European Federation of Pharmaceutical Industry Association

ESNBA European Secretariat of National Bioindustry Associations

FAST Forecasting and Assessment in Science and Technology

F&T Forschung und Technologie

GMO genetisch modifizierte Organismen

KMU kleine und mittlere Unternehmen

SAGB Senior Advisory Group for Biotechnology

TABD TransAtlantic Business Dialogue

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1. Einleitung

Der Anwendungsbereich um die Biotechnologie ist einer der bedeutendsten und zukunfts-weisenden Wachstumsmärkte der letzten Jahre. Die Entwicklung der entsprechenden ameri-kanischen und europäischen Umsätze und Börsenwerte bestätigt dies auf eindrucksvolle Wei-se. Die Europäische Kommission hat dies frühzeitig erkannt und sich den Herausforderungen des internationalen Wettlaufs durch Erarbeitung geeigneter Richtlinien schon zu Beginn der 90er Jahre gestellt. Die Konkurrenz um Industriestandorte und günstige Produktionsbedin-gungen sowie Forschung und Innovation hat die nationale Politik der europäischen Industrie- und Wohlfahrtsstaaten zunehmend gegenüber der europäischen Ebene zurückgedrängt. Der internationale Wettbewerb zwingt die europäischen Regierungen zur Öffnung der nationalen Märkte und zur Harmonisierung ihrer Gesetzgebungen, um besonders im Vergleich zu den USA langfristig nicht ins Hintertreffen zu geraten. Der europäische Binnenmarkt und die an-visierte Wirtschafts- und Währungsunion darf jedoch nicht nur auf die wirtschaftliche Prospe-rität ihrer Mitgliedstaaten abzielen, sondern muss auch den Bedürfnissen ihrer Bürger nach Sicherheit Rechnung tragen. So wurde im Zusammenhang mit der europäischen Biotechnolo-giepolitik etwa von Umweltschutzorganisationen wiederholt der Vorwurf unausgewogener Prioritätensetzung laut.

Bei der Vorbereitung, Herstellung, Durchführung und Kontrolle von verbindlichen Ent-scheidungen innerhalb der Europäischen Union werden sowohl in der öffentlichen Diskussion in den Mitgliedstaaten als auch im wissenschaftlichen Diskurs der Europaforschung immer wieder die mangelnde Transparenz und die Fragwürdigkeit der demokratischen Legitimität der EU-Entscheidungsabläufe thematisiert. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist der vermeintliche Vorteil organisierter privatwirtschaftlicher Interessen bei der Ausgestaltung europäischer Poli-tik gegenüber meist schwer zu bündelnden und ressourcenschwachen Partikularinteressen. Helen Wallace analysierte große Unternehmen, die Kommission und die Mitgliedstaaten unter dem Aspekt der Koalitionsbildung und der Vereinbarung transnationaler Regulierungen. Ihrer Vermutung nach war das gemeinsame Ziel, wirtschaftlichen Akteuren die Möglichkeit zu ge-ben, ihre Marktchancen innerhalb des Binnenmarktes zu steigern, aber auch, ihnen bessere Wettbewerbsbedingungen für den internationalen Markt zu schaffen (Wallace 1997).

Der Biotechnologie wird aufgrund des ihr von vielen Seiten zugeschriebenen Risikopoten-tials und der aus ethischer Perspektive erhobenen Bedenken erhöhte gesellschaftliche Auf-merksamkeit geschenkt. Beispielhaft sei aus der jüngsten Vergangenheit die durch fast alle europäischen Regierungen verweigerte Zulassung von gentechnisch verändertem Mais er-wähnt, obwohl der Anbau von der Kommission prinzipiell genehmigt wurde. Die Lebensmit-telskandale der jüngsten Vergangenheit bewirkten eine Verringerung des öffentlichen Ver-trauens in die europäische Politik, so dass die Mitgliedsländer durch nationale Zulassungs-verweigerung auf die öffentliche Skepsis bezüglich der europäischen Landwirtschafts- und Nahrungsmittelpolitik reagierten. Der in Großbritannien aufgetretene Rinderwahnsinn oder die dioxinverseuchte Nahrung in Belgien haben einerseits die inzwischen enorme Bedeutung der Politik aus Brüssel, der sich keine Regierung der Mitgliedstaaten mehr entziehen kann, aufgezeigt. Andererseits haben diese Skandale in der europäischen Bevölkerung das Bewusst-sein geschärft, dass eine Verlagerung nationaler Zuständigkeiten auf die europäische Ebene nicht notwendigerweise zu einer aus Sicht des Allgemeinwohls wünschenswerten Verbesse-rung der Sicherheit bezüglich vergleichbarer Risiken führt. Im Gegenteil, Meinungsumfragen

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weisen auf eine skeptische Beurteilung durch die europäische Öffentlichkeit hin.1 In den Me-dien herrscht ebenfalls die Einschätzung vor, dass Sicherheitsaspekte im Nahrungsmittelbe-reich wirtschaftlichen Interessen wie Innovationsbestrebungen und perzipierten Wettbewerbs-nachteilen etwa gegenüber den USA und Japan oder auch im binneneuropäischen Wettbewerb nachgeordnet werden (z.B. Reicherzer, Die Zeit, 40/1997).

Die folgenden Ausführungen gehen der Fragestellung nach, ob und aufgrund welcher Inter-essen Ressourcen zwischen der Europäischen Kommission und großen Biotechnologieunter-nehmen2 getauscht werden (Koppelgeschäfte). Nutzt die Kommission ihre vorhandenen recht-lichen und finanziellen Ressourcen, um über den Tausch mit industriellen Ressourcen zur Er-weiterung ihres Einflusses in anderen Feldern zu gelangen oder um ganz allgemein durch die Kooperation mit der Industrie die anders nicht oder nur schwer mögliche Durchsetzbarkeit von Maßnahmen zu erlangen. Auch wenn Wirtschaftsunternehmen der Kommission bezüglich der politischen Kompetenzen im europäischen Institutionengefüge nicht gleichgesetzt werden können, verfügen sie dennoch über das der Kommission mangelnde Know-how im wirtschaft-lichen Bereich und weitere für die Kommission attraktive Ressourcen. Somit verfügen beide Seiten über Ressourcen, die jeweils für die andere Seite erstrebenswert erscheinen, und die unter entsprechenden Voraussetzungen nahe legen, dass sie durch kooperatives Handeln den Eigeninteressen dienen. Während bei der Kommission das Bestreben nach Ausweitung ihrer Kompetenzen vermutet wird (Schumann 1993), kann bei Unternehmen von dem wirtschaftli-chen Interesse der Gewinnmaximierung ausgegangen werden. Der Schulterschluss kann zur Stärkung der Position insbesondere bei gegenläufiger Interessenlage, etwa seitens der Mit-gliedstaaten, von beiderseitigem Vorteil sein.

1 Je nach Umfrage fallen die skeptischen Einschätzungen der Befragten unterschiedlich deutlich aus. Es seien hier beispielhaft zwei Umfragen von Kritikern (Greenpeace - 74% Ablehnung) und Befürwortern der Technologie (eine von Monsanto - 80% Ablehnung -, einem führenden Lifescience-Unternehmen, in Auftrag gegebene interne Studie) erwähnt. 2 Unter Biotechnologie werden Verfahren zur Veränderung des genetischen Materials verstanden, deren Rekom-binationen unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen nicht vorkommen. In der Industrie kommt die Techno-logie in unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung,. Die bedeutsamsten Anwendungsbereiche befinden sich in der medizinisch-pharmazeutischen und der landwirtschaftlich-ernährungstechnischen Branche. Wenn im Folgen-den von Biotechnologieindustrie gesprochen wird, so wird vorab darauf hingewiesen, dass sich die Unternehmen zur Gewinnung ihrer Produkte unter anderem der Technologie bedienen oder in deren Entwicklung investieren. Zum Begriff der Biotechnologie und zu deren industrieller Bedeutung insbesondere für große Unternehmen vgl. Dolata 1999.

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2. Theoretische Überlegungen zu Koppelgeschäften zwi-schen der Europäischen Kommission und großen Wirt-schaftsunternehmen

2.1 Legitimität der Europäischen Kommission

Das Regieren im europäischen Mehrebenensystem wird häufig mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Herrschaftsausübung konfrontiert (Grande 1996, Scharpf 1999, Kohler-Koch 2000). Die finalen Vorstellungen von Legitimität und Demokratisierung des derzeitigen Systems sui generis orientieren sich dabei an parlamentarischen und föderalen Konzepten. So kreisen die institutionellen Reformmodelle der Union auch nach der Amsterdamer Regie-rungskonferenz weiterhin um die richtige Balance in einem Zweikammer-System zwischen direkter Repräsentation durch den Bürger und territorialer Repräsentation durch die Regierun-gen der Mitgliedstaaten. Mit Blick auf die gegenwärtige Diskussion um die institutionelle Verfasstheit spielt auch die Kommission als Initiativorgan europäischer Entscheidungen eine zentrale Rolle. Während Vorschläge aus dem Europäischen Parlament eine Ausweitung der parlamentarischen Kontrolle vorsehen, ist die Kommission bemüht, die eigene Autonomie vor dem Zugriff des Parlaments zu wahren (Kohler-Koch 1996 und 2000a).

Die Legitimität der europäischen Politik basiert in erster Linie auf dem Leistungsprinzip. Im Gegensatz zur mitgliedstaatlichen In- und Output-Legitimierung ist das Institutionengefü-ge der Europäischen Union durch die Regierenden der Mitgliedstaaten als Wechselspiel zwi-schen intergouvernementalen und supranationalen Institutionen intendiert worden. Deren Mit-glieder rekrutieren sich lediglich partiell, nach föderalem Prinzip oder indirekt demokratisch. So wird die Kommission im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen mit dem Kommis-sionspräsidenten ernannt und stellt sich daraufhin als Kollegium dem Zustimmungsvotum durch das EP (Art. 214 EG-Vertrag). Die Legitimität wird vielmehr am Output europäischer Politik, an den Wohlfahrtseffekten im Sinne eines permissive consensus der europäischen Bürger gemessen (Kohler-Koch 2000). Doch gerade dieser ist mit den Anschuldigungen des Betruges, des Missmanagements und der Günstlingswirtschaft durch das Parlament, was im März 1999 den Rücktritt der Kommission zur Folge hatte, in Bedrängnis geraten.

Wo es an hierarchischen Steuerungsmöglichkeiten mangelt, sind die Kapazitäten zur Koor-dinierung des politischen Handlungsbedarfs durch Verhandlung gefordert. Die Mitgliedstaaten haben ihre nationale Souveränität nur teilweise auf die europäische Ebene übertragen. Viel-mehr sind alle europäischen Staaten bemüht, ihre Mitsprachemöglichkeiten in allen Gremien und Themenbereichen ihres Interesses zu wahren. Es ist daher nicht verwunderlich, dass Ent-scheidungen langwierige Koordinierungsprozesse vorausgehen, wenn in sensiblen Politikfel-dern divergierende Interessen vorliegen und zudem ein hohes Maß an Konsens gefordert ist (Scharpf 1985).

Die meisten theoretischen Betrachtungen orientieren sich dabei an dem Stadium der Ent-scheidungsfindung im Europäischen Rat (z.B. Scharpf 1997, Abromeit 1997). Doch schon während der Planungsphase innerhalb der Europäischen Kommission sind Verhandlungen und Abstimmungen zum Beispiel zwischen den Interessen der Sozialpartner, der Mitgliedstaaten und der diversen Ressorts unerlässlich, will die Kommission konsensfähige Entwürfe bei ge-

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wichteten Mehrheitsentscheidungen oder sogar Einstimmigkeitsentscheidungen im Rat auf den Weg bringen (Wallace 1997). Der Kommission wird so im Hinblick auf ausgewogene Lösungsvorschläge die Funktion der Vermittlerin der von außen an sie herangetragenen An-liegen zuteil, sie ist aber gleichzeitig selbst zum Teil dem Tauziehen zwischen internen Kom-petenzen ausgesetzt. Die interne Zuweisung von Hierarchie und Kollegialprinzip in der Kommissionsarbeit etwa bei Koordinierungsausschüssen kann unter Umständen maßgebli-chen Einfluss auf die Ausrichtung und Schwerpunktsetzung der Kommissionsentwürfe haben (Bellier 1997, Cantley 1995, Holmes/McGowan 1997).

Vergleichbar mit nationalen Verwaltungen sieht sich auch die Europäische Kommission wachsendem Problemdruck, expandierenden Zuständigkeiten sowie zunehmenden Interde-pendenzen ausgesetzt. Um nicht die Koordinierungskapazitäten zu überlasten und um die Komplexität in den diversen Politikfeldern zu reduzieren, bedient sich die Kommission ana-log zu nationalen Verwaltungen informaler Kommunikationsnetzwerke und schließt sich mit Interessenverbänden kurz (Schneider 1992). Informale Handlungsweisen, etwa in Form von Absprachen und Koppelgeschäften, werden als Ergänzung zu den rechtlich bestehenden Re-geln verstanden, die nicht per se als illegal eingestuft werden (Bohne 1980, Schulze-Fielitz 1992).

In diesem Zusammenhang können Unternehmen, insbesondere große Firmen, eine wichtige Rolle spielen, die in weiten Teilen der europäischen Politik Interessenüberschneidungen er-kennen und daher bemüht sind, an deren Ausgestaltung aktiv mitzuwirken. Dies belegt das Ungleichgewicht des profitorientierten Sektors gegenüber anderweitigen Interessen bei der Interessenrepräsentierung von annähernd 100 zu 1 auf den Fluren der europäischen Institutio-nen. Den wirtschaftlichen Sektor zeichnet zudem eine hohe Professionalität beim Vorbringen eigener Interessen aus, während etwa umweltpolitische Aspekte kaum eine Lobby besitzen. Insgesamt besitzen Unternehmen und Verbände durch organisierte und untereinander abge-stimmte Lobbyarbeit daher einen strategischen Vorteil gegenüber nicht organisierten Interes-sen (Pfeifer 1995, Coen 1997 a, b, 1998).

In Abgrenzung zum herkömmlichen Vorbringen der Industrieinteressen via Lobbying und zur formellen Arbeitspraxis der Kommission bei der Vorbereitung und Umsetzung europäi-scher Politik wird das Konzept von Koppelgeschäften als eine spezifische Interaktionsform des Handlungsspektrums zwischen Kommission und Unternehmen eingeführt. Während Kop-pelgeschäfte ein probates Lösungsmuster zur Überwindung von Blockadesituationen in Ver-handlungen zwischen öffentlichen Akteuren darstellen, wird im Folgenden argumentiert, dass in der europäischen Politikgestaltung analog Interdependenzen zwischen öffentlichen und privaten Akteuren bestehen. Während Lobbyarbeit als governance by arguing umschrieben werden kann, würde der Nachweis von Koppelgeschäften die Stellung privater Akteure in der europäischen Politik im Sinne eines governance by bargaining aufwerten. Zur detaillierteren Einordnung des Begriffs „Koppelgeschäft“ werden zunächst einige konzeptionelle Überle-gungen vorangestellt.

2.2 Eingrenzung des Begriffs Koppelgeschäft

Package Deals, das äquivalent im Deutschen verwendete Wort Koppelgeschäfte, der all-gemeiner benutzte Begriff Tauschgeschäfte, das Logrolling im amerikanischen Kongress, Ab-

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sprachen in der Verwaltung oder auch einfach nur Kompromisse, all diesen Begriffen ist ein Entgegenkommen von Verhandlungspartnern zur gemeinsamen Entscheidungsfindung unter weitgehend fehlenden hierarchischen Strukturen gemeinsam. Sie unterscheiden sich im We-sentlichen durch den Anwendungsbereich und sind eng mit einhergehenden normativen Kon-notationen verbunden. Während Kompromisse im legislativen Bereich weitgehend akzeptiert werden, ist die Resonanz auf derartige Anwendungspraktiken im Bereich der Verwaltung pro-blematischer und wird meist mit Filz, Klüngel und Machenschaften bis hin zur Korruption assoziiert (Benz / Seibel 1992).

Im vorliegenden Kontext wird auf den Begriff Koppelgeschäfte zurückgegriffen, ohne da-bei wertende Aussagen in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit zu implizie-ren. In Abgrenzung zu Scharpfs Verwendung des Begriffs wird das Konzept der Koppelge-schäfte über den eng gefassten Rahmen von legislativen Abstimmungsszenarien (Scharpf 1992: 69-75) auf informelle Koordinierungspraktiken exekutiver Natur erweitert.

”Package deals can be defined as an exchange of losses in some issue areas with benefits in others with the result of a mutual overall gain for the actors involved. The basic idea behind such arrangements is to establish links between issue areas which are of different value for each trading partner.” (Bandelow/Schumann/Widmaier 1999: 7)

Koppelgeschäfte werden demzufolge abgeschlossen, wenn Akteure Einzelaspekte für sich genommen als nicht durchsetzungsfähig erachten. Werden diese Einzelaspekte jedoch nach Absprache unter den Akteuren in Beziehung gesetzt, lassen sie nach summierter Kosten-Nutzen-Abwägung für jeden der Partner mehr Vor- als Nachteile erwarten. Aussicht auf Ver-handlungserfolg hat meist nur, wer über Tauschmacht verfügt, d.h. etwas zu bieten hat, was die andere Seite zum Eingehen auf seine Interessen veranlasst. Zumeist bestehen gegenseitige Abhängigkeiten, so dass es den Akteuren ratsam erscheint, miteinander zu kooperieren.

Für die hier zugrunde gelegten Annahmen von Koppelgeschäften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren werden anschließend modellhaft Interaktionsbeziehung entworfen, die in ersten Ansätzen denkbare Motive und die handelnden Akteure in ihren jeweiligen Arenen darstellen. Je nach Wirkung einer Policy (distributiv, redistributiv oder regulativ) und der da-mit einhergehenden Kosten-Nutzen Verteilung existieren unterschiedliche Konflikt- und Kon-sensusprozesse (Windhoff-Héritier 1987: 43-57). Entscheidender aber für die Einbeziehung privater Akteure in den institutionellen Entscheidungsprozess sind Stellung und Funktion der Kommission im Zusammenhang mit der Interessenvermittlung unter den Akteuren.

2.3 Arenen und Akteure bei Koppelgeschäften zwischen der Kommission und Unternehmen

In einer ersten Abgrenzung möglicher Beziehungsvarianten zwischen Kommission und Unternehmen unter den erwähnten Prämissen stellt sich die Frage, ob die Kommission 1. im Sinne einer Vermittlerin und Vorbereiterin eines breiten Konsenses zwischen den diversen von außen an sie herangetragenen Interessenlagen und machtpolitischen Einschätzungen als Arena zu betrachten ist, ob sie 2. bei der Ausweitung der Handlungskompetenzen als eigen-ständiger Akteur betrachtet werden kann oder ob sie 3. vielmehr wiederum als Arena einer

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Vielzahl heterogener Akteure im Innern erscheint, wo sich die unterschiedlichen Generaldi-rektorate oder einzelne Protagonisten im Wettstreit um Kompetenzen befinden.

Je nach Betrachtungsweise der Kommission im Spektrum zwischen Akteur und Arena variiert ebenfalls die Akteursqualität der Wirtschaftsunternehmen. Im ersten Modell wären Unternehmen weit mehr als nur Fürsprecher. Sie wären Verfechter ihrer eigenen Interessen in Auseinandersetzung mit konkurrierenden Interessen etwa der Arbeitnehmerseite oder der Umweltlobby. Bei relativ gering ausgeprägten Vorstellungen der Kommission sind die Inter-essenvertreter in hohem Maße verantwortlich für die Gestaltung der Kommissionsentwürfe. Hierfür spräche etwa die geringe ideologische, parteipolitische oder verfassungsmäßige Veror-tung von Gesetzgebungsinitiativen durch die Kommission. Auch das mangelnde Expertenwis-sen und die begrenzten personellen Kapazitäten beschränken deren Möglichkeiten bei der Er-arbeitung fundierter und ausgewogener Entwürfe und unterstützen daher eine solche Sichtwei-se einer Kommission als Arena für externe Akteure (Schaubild 1).

Nur im zweiten Modell ließe sich geeignet rechtfertigen, drer Gesamtheit einheitliche, eigenständige Interessen verfolgZuständigkeiten. In der zugrunde gelegten Annahme der Untwären Unternehmen auch hier weit mehr als nur Fürsprecherwären als gleichwertige Kooperationspartner in der AuseinaInteressen zu betrachten, wenn auch mit völlig unterschiedlichdie Frage nach der Arena. Betrachtet man das europäische Mfinden sich Unternehmen nur indirekt und nicht als eigenständfüge wieder. Sie würden daher nur über sehr geringe direkteSieht man die Kommission in dem Bemühen, mehr KompeteOrgan zu vereinigen, so wären die Regierungen der MitgliedsWahrung nationaler Mitspracherechte als Kontrahent einzustuauch die Mitgliedstaaten im Zeichen der Globalisierung das Ikeit für die eigene nationale Wirtschaft und sind an den SyneMarktes durchaus interessiert. Sie sind daher keineswegs als rtionalen und wirtschaftlichen Interessen zu betrachten. Zum ateressen im direkten europäischen Entscheidungsprozess (eWirtschafts- und Sozialausschusses, und da auch nur mit einenur geringfügig eingebunden. Hier würde der mittelbare Einfden Stellenwert als gleichwertige Akteure relativieren (Schau

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ass auch die Kommission in ih-t, nämlich die Ausweitung der ernehmen als Koalitionspartner wirtschaftlicher Interessen. Sie ndersetzung mit gegenläufigen en Ressourcen. Hier stellt sich ehrebenensystem als Arena, so ige Akteure im Institutionenge- Verhandlungsmacht verfügen. nzen auf dieses supranationale taaten in ihrem Bestreben nach fen. Doch zum einen vertreten

nteresse der Wettbewerbsfähig-rgieeffekten eines europäischen einer Gegenspieler der suprana-nderen sind die Unternehmerin-twa über Stellungnahmen des m Drittel des Stimmgewichtes) lusscharakter der Unternehmen bild 2).

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Im dritten Modell würden die Unternehmen als Lobbyisten betrachtet, die bemüht sind, ih-re eigenen Interessen bestmöglich in den politischen Entscheidungsprozess einzubringen, je-doch innerhalb der Kommission schon einen Wettstreit der Interessen und Kompetenzen vor-finden. Unternehmen versuchen unter den diversen Generaldirektoraten und Kommissionsbe-amten durch Überzeugungsarbeit die geeigneten Fürsprecher ausfindig zu machen, um durch gepooltes Expertenwissen von außen und Kenntnis um Verhandlungsstrukturen, -stand und -positionen im Inneren gemeinsam auf untergeordneter Kommissionsebene in Interessenskoali-tionen erfolgversprechende Verhandlungsstrategien für die angestrebte Gesamtpolitik der Kommission zu entwerfen. Hierbei wäre der Einfluss von Unternehmen in einer Kommission als Arena für interne Akteure (Schaubild 3) zu bewerten.

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lle drei Argumentationen haben je nach Betrachtungsweise ihre Berechtigung. Aus Sicht Diskussion um die institutionellen Anpassungen und Vorbereitungen auf die bevorstehen-

sterweiterung gewinnt sicherlich der eigenständige Akteursaspekt der Kommission an

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Bedeutung. Dort, wo bei der Vorbereitung europäischer Politik mehrere Kompetenzbereiche der Kommission betroffen sind, insbesondere bei zugleich gegenläufiger Interessenlage, wird das dritte Szenario überwiegen. Das erste Modell würde am meisten Berechtigung für relativ wenig vorstrukturierte Politikbereiche besitzen, in der Startphase von Politikzyklen, in denen die Kommission noch über geringe Erfahrung verfügt. Nach der Veranschaulichung unter-schiedlicher Netzwerke, wie sie sich in verschiedenen Phasen und in verschiedenen Policies im Bereich der Biotechnologie abzeichneten, ist dennoch festzustellen, dass lediglich das zweite Szenario die Kriterien der vorangestellten Definition von Koppelgeschäften erfüllt. Die Kommission verfolgt als Akteur eigenständige Interessen. Es ist jedoch zu prüfen, inwiefern Unternehmen aufgrund ihrer informellen Verhandlungsmacht mit anderen Organen des euro-päischen Institutionengefüges de facto gleichzusetzen wären.

2.4 Koppelgeschäfte und deren Bedeutung in unterschiedlichen Gewalten

Ein weiterer Aspekt von Koppelgeschäften ist die Frage der Koordinierung bzw. Abstim-mung bei den zur Entscheidung stehenden Themen. Auf legislativer Ebene finden Koppelge-schäfte im Vorfeld von sich abzeichnenden Abstimmungsverhalten Anwendung, um Geset-zesvorlagen vor dem Scheitern zu bewahren. Dies wird vor allem dort notwendig, wo eine Verschränkung der Exekutivgewalt mit der Legislativgewalt wenig ausgeprägt ist. Wenn we-nig Kongruenz zwischen dem Gesetzesinitiativen vorlegenden Organ und den Mehrheitsver-hältnissen im Entscheidungsgremium besteht, d.h. wenn es an einer hierarchischen Absiche-rung für eine effektive Arbeit mangelt, werden alternative Lösungen zur Vermeidung von wiederholten Blockadesituationen benötigt. Im US-amerikanischen Kongress hat sich das Verfahren des logrolling etabliert, um durch Stimmentausch Blockaden zu überwinden (Stratmann 1992, 1995, 1997). Im Europäischen Rat kommt die Entscheidungsfindung wenn nicht durch Einstimmigkeitsprinzip, so durch gewichtete Mehrheitsentscheidungen zustande. Die zunächst vorrangig nach Effizienzgesichtspunkten ausgearbeiteten Entscheidungsvorlagen stoßen häufig an die Grenzen der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich perzipierten Vertei-lungsgerechtigkeit. Um dennoch die notwendige breite Konsensfähigkeit zu erzielen, werden daher oft Paketlösungen geschnürt oder Ausgleichszahlungen erwogen (Scharpf 1985).

Analoge Arbeitsweisen lassen sich auch in Verwaltungen beobachten. Traditionell impe-rative Instrumente sind in manchen Bereichen nicht immer effizient einsetzbar. Bei regulati-ven Entscheidungen ist die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen besonders dann gering, wenn sie Nachteile zu erwarten haben. Dennoch existieren in vielen Bereichen gewisse Ab-hängigkeiten der Verwaltung, die von den Betroffenen im Tausch für Gegenleistungen einge-fordert werden können. Etwa der zeitliche und finanzielle Aspekt gepaart mit dem öffentli-chen Erfolgsdruck lassen Verwaltungsbeamte zwischen kooperativen oder konfrontativen Strategien abwägen, so dass sie häufig Verhandlungen vor dem Erlass einseitiger Entschei-dungen den Vorzug gewähren. Man ist bemüht, verschiedene Aspekte miteinander zu koppeln und für Kompensationen nachteiliger Folgen zu sorgen (Hoffmann-Riem 1990: 17f und 38f, Bohne 1982).

Die Vorteile derartiger Absprachen für die Verwaltung liegen in der erheblichen Reduktion von Komplexität, dem kooperativen Stil einer Aufwands- und Kostenminderung und der effi-zienten und raschen Anpassungsfähigkeit an veränderte Gegebenheiten. Die Nachteile liegen

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in der rechtlichen Unverbindlichkeit, der mangelnden Transparenz und der Exklusivität der Verhandlungspartner. Gerade der informelle und aus demokratischen Gesichtspunkten zwei-felhafte Charakter auf dem Tauschprinzip beruhender Absprachen führt dazu, dass sie zumeist nicht ans Licht der Öffentlichkeit dringen und auch von wissenschaftlicher Seite nur selten thematisiert werden.

2.5 Übertragbarkeit auf die Europäische Kommission

Auch und gerade die Vorbereitung und Durchführung europäischer Politik durch die kolle-gial verfasste Kommission ist geprägt durch Verhandlungen, besonders wenn die Zuständig-keiten mehrerer Ressorts tangiert werden. Die Europäische Kommission unterscheidet sich durch ihre relativ kleine und hochprofessionelle Administration erheblich von den mitglied-staatlichen Verwaltungen. Sie steht einerseits im Mittelpunkt mitgliedstaatlicher Interessen, andererseits werden an sie die Erwartungen organisierter Interessen herangetragen. Gerade aufgrund der begrenzten eigenen Ressourcen werden Interessenvertreter ausdrücklich dazu aufgefordert, an die Beamten mit Expertenwissen und Vorschlägen heranzutreten, da diese auf deren Zuträgerfunktion angewiesen sind (Hoffmann-Riem 1999, Pfeifer 1995: 78-83).

Im Folgenden sollen denkbare Konstellationen für die Verhandlungen und Vorbereitungen von Richtlinien und Verordnungen im Bereich der europäischen Biotechnologiepolitik aufge-zeigt werden, in denen kooperative Vorgehensweisen der europäischen Kommission mit Ver-tretern der Industrie in Form von Koppelgeschäften plausibel erscheinen. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Interessen, Ressourcen und Abhängigkeiten in Beziehung zu den Entwicklungen, Ergebnissen und Teilergebnissen der Biotechnologiepolitik gestellt.

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3. Identifizierung von Politikfeldern für mögliche Koppelge-schäfte im Bereich der europäischen Biotechnologiepolitik

Bandelow/Schumann/Widmaier identifizieren für den Biotechnologiebereich erste Ansätze

für mögliche Koppelgeschäfte zwischen der Kommission und der Biotechnologieindustrie. Mit dem Bedeutungszuwachs der Biotechnologie für die industrielle Anwendung und den gleichzeitig erweiterten Kompetenzen der Kommission seit der Einheitlich Europäischen Akte wuchs das Spektrum konzertierter Aktionen durch Partner, die sich bezüglich ihrer Interessen und Ressourcen ergänzten und so ihre gemeinsame Verhandlungsposition verbesserten. Die Großunternehmen und die industriefreundlichen Partner DG III und XII innerhalb der Kom-mission übernahmen die bis Ende der 80er Jahre durch DG XI ausgeübte Führung bei der Re-gulierung der Gentechnologie und etablierten sich als die Hauptakteure und -arenen in den Verhandlungen der Biotechnologiepolitik (Bandelow/Schumann/Widmaier 1999: 11-17).

Zur tiefergehenden Betrachtung dieser Annahmen folgt eine detailliertere Darstellung der europäischen Biotechnologiepolitik in Wechselwirkung mit den Entwicklungen und Reaktio-nen der Industrie. Dies soll die Interessenlage der beiden Akteursseiten, deren Interaktionen und die Ergebnisse verdeutlichen (Kapitel 3.1), aus denen Rückschlüsse auf mögliches Tauschpotential und auf sich anbietende informale Absprachen im Sinne von Koppelgeschäf-ten gezogen werden (Kapitel 3.2).

3.1 Genese der europäischen Biotechnologiepolitik und Reaktionen der Industrie

Bezeichnend für die Genese der europäischen Biotechnologiepolitik ist, dass die Rechtset-

zung und Regulierung noch vor der industriellen Produktion einsetzte. Die Entwicklung des Binnenmarktes und das wachsende Umweltbewusstsein waren wesentliche Beweggründe für politisches Handeln. Hier wurde bereits die Gegenläufigkeit wirtschaftlicher und ökologischer Interessen einerseits zwischen den Generaldirektoraten, aber auch außerhalb der europäischen Institutionen andererseits erkennbar. Die Europäische Kommission brachte 1986 in einer Mit-teilung an den Rat die Diskussion um einen biotechnologischen Regulierungsrahmen auf den Weg.

3.1.1 Themen der europäischen Biotechnologiepolitik

Im europäischen Mehrebenensystem gewann die Rolle der Unternehmen und ihrer Interes-senvertretung in dem Maße an Bedeutung, wie der europäischen Ebene politische Entschei-dungskompetenzen zugesprochen wurden (insbesondere durch die Einheitlich Europäische Akte 1986) und gesamteuropäische Problemlösungen vor dem Hintergrund des entstehenden Binnenmarktes zunehmend unausweichlich wurden. Die Regulierungskompetenzen der Euro-päischen Kommission wirkten sich auf die Unternehmenspolitik etwa im Bereich der Fusions-regulierung, der Standardsetzung und der Industriepolitik aus und Firmen sahen ihre zentralen Anliegen beeinflusst durch die Politik europäischer Institutionen.

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Diese Wechselwirkung zwischen Wirtschaft und Politik bestätigte sich auch im Feld der Biotechnologie. Die europäische Politik beschäftigte sich erst zu dem Zeitpunkt ernsthaft mit der Biotechnologie, als auch die wirtschaftliche Bedeutung der Technologie in ihrer europäi-schen Dimension erkennbar wurde. Zur Förderung der europäischen Zukunftstechnologie wa-ren die europäischen Entscheidungsträger, vor allem im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb, aufgefordert, die entsprechenden Anreize zu schaffen. In der Anfangszeit be-schäftigte sich ausschließlich die Forschungsabteilung (DG XII) mit der Biotechnologie. So waren es die Ergebnisse des von DG XII ausgearbeiteten Forschungsprogramms (FAST 1978-83), die ausschlaggebend für die Weichenstellung der künftigen europäischen Biotechnolo-giepolitik waren. Hier entstand der Entwurf einer Gemeinschaftsstrategie zur Biotechnologie in Europa. Neben distributiven Förderprogrammen regte die von der Kommission verfasste Mitteilung regulative Begleitmaßnahmen an, die sie als notwendig erachtete (Cantley 1995: 529-533).

Die distributiven Anregungen des Konzeptes bezogen sich auf besonders förderungswürdig

erachtete Teilaspekte der Biotechnologie. Das in der Folge beschlossene erste biotechnologi-sche Forschungsprogramm (Biomolecular Engineering Programme BEP 1982-86) war bezüg-lich des Finanzvolumens (15 Mio. Ecu) zunächst noch relativ gering ausgestattet. Es räumte der Biotechnologie jedoch einen festen Platz innerhalb der folgenden Forschungs- & Ent-wicklungsprogramme ein. Für das zweite Biotechnology Action Programme (BAP 1985-89), bei dem das Forschungsanliegen der Risikoeinschätzungen im Vordergrund stand, wurden bereits 75 Mio. ECU bereitgestellt. Das Volumen wurde in den Folgejahren über die Pro-gramme BRIDGE (1990-93) 100 Mio. ECU, BIOTECH 1 (1992-94) 186 Mio. ECU und BI-

BAP BRIDGE

BIOTECH 2

1998

BEP

BIOTECH 1

1985 1989 1992 1994 1982 1986

595,5

133

15 75 100

Mio. ECU

Schaubild 4: Europäische Förderprogramme im Bereich Biotechnologie. Daten aus: Bundesministerium für Bildung und Forschung: Das 5. Europäische Forschungsrahmenprogramm. Chancen für die Forschung in Deutsch-land, 2. aktualisierte Ausgabe, Bonn 1999, S.14.

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BIOTECH 2 (1994-98) mit insgesamt 595.5 Mio. ECU kontinuierlich und überproportional zum allgemeinen Forschungsrahmen angehoben.

Ein zweiter Aspekt der FAST-Ergebnisse verwies auf die in der Öffentlichkeit artikulierte Besorgnis bezüglich Umweltrisiken durch biotechnologische Anwendungen. Ein dritter be-deutsamer Gesichtspunkt, der in direktem Zusammenhang zu den Umweltrisiken stand, war die Regulierung und Harmonisierung nationaler Gesetzgebung für den europäischen Binnen-markt mit biotechnologisch hergestellten Produkten (Cantley 532f). Die beiden zuletzt ge-nannten Punkte sorgten in den folgenden Jahren aufgrund der gegenläufigen Dynamik für er-hebliches Konfliktpotential zwischen Industrie und Umweltverbänden, aber auch zwischen den zuständigen Generaldirektoraten der Kommission.

Die ersten diesbezüglichen regulativen Maßnahmen der europäischen Biotechnologiepoli-tik waren drei Richtlinien aus dem Jahr 1990: die EG-Richtlinien über Arbeiten mit genetisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (90/219/EWG), die Richtlinie über absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWG) und die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG) (Abl. EG 1990, 1990a und 1990b).

Die Richtlinie 219 beschreibt, wie mit genetisch veränderten Mikroorganismen in ge-schlossenen Systemen zu verfahren ist und behandelt darüber hinaus Fragen der Entsorgung und Unfallverhütung. Sie definiert die Rolle der zuständigen Behörden, die unterschiedlichen Informationsanforderungen und die Rolle des Ausschusses der ständigen Vertreter aus den Mitgliedstaaten. Die Definition des Anwendungsbereichs richtete sich zunächst nicht nach den Eigenschaften des jeweiligen Produktes, sondern klassifizierte vielmehr die Produkte je nach Herstellungstechnik.

Die Richtlinie 220 sieht eine Einzelfallbewertung jedes beantragten Produktes in mehreren Schritten von der Erforschung bis zur Vermarktung vor. Beabsichtigt ein Unternehmen die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GMO), so muss es einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einreichen, dem ein technisches Dossier über die möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken beiliegen muss. Ein Anhörungsverfahren wird notwendig, sobald die Verbreitung des Organismus nicht ausgeschlossen werden kann. In die-sem Fall wird der bei den nationalen Behörden eingegangene Antrag auf Zulassung über die Europäische Kommission an die EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet, um eventuelle Bedenken einzuholen. Das Inverkehrbringen genetisch veränderter Produkte verläuft weitgehend ähnlich und bedarf einer positiven Entscheidung durch die Europäische Kommission. Dies bedeutet, dass die Entscheidungskompetenz nicht bei den nationalen Behörden liegt, sondern bei dem europäischen Exekutivorgan angesiedelt ist, insbesondere wenn mitgliedstaatliche Einwände erhoben werden (Hohmeyer u.a. 1994).

Die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG) war sowohl aus industrieller Sicht als auch bei der Kommission wenig umstritten. Sie klassifiziert allgemein biologische Stoffe in vier Risi-kogruppen, je nach Gefährdungsgrad für die betroffenen Arbeitnehmer und die Bevölkerung und der Existenz vorbeugender Maßnahmen und Behandlungen für den Fall menschlicher Erkrankungen. Alle genetisch veränderten Organismen sollen auf der Grundlage der charakte-ristischen Eigenschaften sowohl ihres Wirtsorganismus als auch der genetischen Zusätze einer der vier Kategorien zugeordnet werden (Cantley 1995: 553f).

Die nächste und bislang letzte Initiative europäischer Regulierung mit genuin biotechnolo-gischen Bezügen war die sogenannte Novel Food Verordnung. Die seit 1997 rechtskräftige EG-Verordnung (Nr. 258/97) über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

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(Abl. EG 1997) regelt, wie bei der Vermarktung von Lebensmitteln zu verfahren ist, die gene-tisch modifizierte Organismen enthalten. Seither müssen Lebensmittel in Europa ausdrücklich zugelassen werden, wenn sie bisher noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden: darunter fallen auch Produkte, die über gentechnische Verfahren hergestellt werden. Im Ge-gensatz zu herkömmlichen Lebensmitteln müssen diese Produkte ein Anmelde- bzw. Geneh-migungsverfahren durchlaufen und zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung erfüllen.

Bevor neuartige Lebensmittel oder Zutaten auf den Markt gebracht werden dürfen, muss der Hersteller oder Importeur belegen, dass sie den Anforderungen der Novel Food-Verordnung entsprechen. Hierzu müssen vor allem zwei übergeordnete Kriterien erfüllt sein. Die Produkte dürfen zum einen keine Gefahr für den Verbraucher darstellen und der normale Verzehr der Lebensmittel darf für den Verbraucher keine Ernährungsmängel mit sich bringen. Je nach Grad der Neuartigkeit werden umfangreiche toxikologische und ernährungsphysiolo-gische Informationen verlangt. Abhängig von der Beschaffenheit der Produkte sieht die Novel Food-Verordnung zwei unterschiedliche Verfahren zum Inverkehrbringen vor: Die Genehmi-gung mit einem komplizierten Ablauf der Entscheidungsprozedur und die Mitteilung mit einer vergleichsweise einfachen und raschen Anmeldung. Für die Entscheidung, welches dieser Verfahren angewandt wird, ist maßgeblich, ob sich ein neuartiges Lebensmittel von einem vergleichbaren, herkömmlichen Produkt wesentlich unterscheidet. Im Juni 1999 haben sich die EU-Umweltminister auf strengere Standards bei der Zulassung gentechnisch veränderter Organismen geeinigt. Gleichzeitig kamen die Minister überein, bis zum Inkrafttreten der neu-en Richtlinie (voraussichtlich nicht vor 2002) in der Europäischen Union keine Genehmigun-gen mehr nach altem Recht zu erteilen (Lifescience 25.06.1999).

Große Bedeutung für die Zukunft der europäischen Biotechnologie maß die Industrie zu-dem der rechtlichen Harmonisierung der nationalen Patentgesetzgebung im Zusammenhang mit genetischen Entwicklungen bei, deren Verhandlungen nach einer Dekade schließlich im Jahr 1997 zum Abschluss kamen. Der rechtliche Schutz biotechnologischer Neuerungen wur-de als wichtiger Faktor für künftige Investitionen angesehen. Gleichzeitig wurde von Seiten der Kirche, Bürgerrechts- und Umweltschutzgruppierungen und des Europäischen Parlaments die ethische Zulässigkeit genetischer Patente abgesprochen.

3.1.2 Koordinierung des Biotechnologiebereichs in der Kommission

Mit den unterschiedlichen Politikfeldern, in die distributive und regulative Biotechnologie-

politik hineinragt, wurde erkennbar, dass die Kommission bereits früh vor einem Koordinie-rungsproblem stand, da die Zuständigkeiten unterschiedlicher Generaldirektorate tangiert wurden. Die Kommission übertrug die Steuerung des Biotechnologiebereichs zu Beginn der Forschungs-Generaldirektion (DG XII). Doch die Aufmerksamkeit verlagerte sich zunehmend von dem wenig strittigen distributiven Bereich hin zum regulativen. Mit Beginn der 90er Jah-re zeichneten sich die Konfliktlinien bei den Verhandlungen um Aspekte des Umweltschutzes (DG XI) und der Marktregulierung (DG III) mit wachsendem öffentlichen Bewusstsein für das ökonomische Potential und die möglichen ökologischen Risiken der Biotechnologie deutlich ab. Die dazu von der Kommission eingesetzten Koordinierungs- und Vermittlungsausschüsse und deren jeweilige Federführung unterstreichen den Wandel (siehe Schaubild 5, S.18).

Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Vermittlungs- und Steuerungsinstitutionen lassen sich durch die strategischen Bemühungen verschiedener Netzwerke von Industrie, Wis-

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senschaft und Umweltakteuren zur Europapolitik erklären. Den starken Einfluss von Umwelt-aspekten in den Anfangsjahren, der sich deutlich in den beiden Richtlinien 219 und 220 wie-derfindet, führt Rhinard auf ein zeitiges Einwirken der Umweltlobby auf Brüsseler Entschei-dungsträger zurück. Die gering ausgeprägte Kohärenz der Industrie und deren lose Beziehun-gen zu den politischen Verantwortlichen ließen Wettbewerbsaspekte zunächst weitgehend unberücksichtigt (Rhinard 2000).

Die Koordinierung der Biotechnologiepolitik über den von dem Forschungsnetzwerk do-minierten Biotechnologischen Steuerungsausschuss (BSC) ging mit der einsetzenden Dis-kussion um die Gefahren genetisch veränderter Organismen für die Umwelt auf den formal untergeordneten Vermittlungsausschuss für biotechnologische Regulierung (BRIC) über, indem die Generaldirektorate XI (Umwelt) und III (Industrie) gemeinsam den Vorsitz ausüb-ten. Während DG III und XII produktorientierte Regulierungen unterstützten, befürwortete DG XI einen neuen prozessorientierten Ansatz. Ende der 80er Jahre war es vor allem die DG XI, welche den Duktus der Richtlinienformulierung bestimmte. Die wachsenden Streitigkeiten um die Biotechnologie zu Beginn der 90er Jahre und die aus industrieller Sichtweise unaus-gewogenen Maßnahmen veranlassten das Präsidium der Kommission zur Intervention. Unter Vorsitz des Generalsekretärs wurde, als Auswirkung der Konflikte um eine von Kommissar Bangemann in Auftrag gegebene Mitteilung unter Federführung von DG III, der Biotechnolo-gische Koordinierungsausschuss (BCC) ins Leben gerufen. Im Gegensatz zu den Koordinie-rungsversuchen durch BSC und BRIC verfügte dieser Ausschuss über genügend Autorität, um die unvermeidlichen Konflikte zwischen den Dienststellen zu bewältigen. Der Titel einer 1991 veröffentlichten Mitteilung ”Förderung der kompetitiven Umwelt der auf Biotechnolo-gie beruhenden, industriellen Aktivitäten in der Gemeinschaft” verweist auf den Wandel der durch den BCC vollzogenen Aufmerksamkeiten in der Kommission. Unter Kommissar Ban-gemann nahm DG III eine führende Rolle in der Biotechnologiepolitik der Kommission ein (Cantley 1995: 552ff und 636f).

3.1.3 Die Reaktionen der Industrie auf die europäische Biotechnologiepolitik

Erste Koordinierungsbemühungen um eine einheitliche Stimme der Industrie als Reaktion

auf die vermehrte Schwerpunktverlagerung der Biotechnologiepolitik nach Brüssel vollzogen sich in den 80er Jahren über einen losen Zusammenschluss der wichtigsten bereits bestehen-den, mit der Biotechnologie verwandten europäischen Sektorenverbände. Die industriellen Interessen richteten sich primär gegen eine diskriminierende Gesetzgebung biotechnologisch gefertigter Produkte. Die European Biotechnology Co-ordination Group (EBCG) wurde als Teil einer kohärenten Struktur geschaffen, in der eine Biotechnologie F&T Untergruppe unter der Leitung des gesamteuropäischen Chemieverbandes CEFIC als Erweiterung der bereits bestehenden chemischen F&T Gruppe vorgesehen war. Die regulativen Angelegenheiten wur-den von dem European Committee on Regulatory Aspects of Biotechnology (ECRAB) unter der Leitung des pharmazeutischen Verbandes EFPIA wahrgenommen (Cantley 1995: 537).

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Schaubild 5: Entwicklung der Industrieverbände und der Koordinierungs-

ausschüsse der Kommission im Bereich der Biotechnologie

Biotechnologieverbände -

EBCG

Europäische Biotechnologie-Koordinie-rungsgruppe: europäische Sektorenverbän-de u.a.

Chemie (CEFIC) Pharma (EFPIA) Agrar (CIAA)

19

SAGB 19

EuropaBio

ESNBA

Hohe Beratergruppe für Biotechnologie (Großunternehmen)

Gemeinsames Forum

19

Europäisches Sekretariat der Nationalen Bioindustrieverbände

Biotechnologische Koordinierungsausschüsse der Kommission

Biotechnologischer Steuerungsaus-

85

BSC

BRIC

schuss: Vorsitz DG XII Forschung

BRIC

Vermittlungsausschuss für biotechnologische Regulierung: Leitung DG III Industrie und DG XI Umwelt

90

BCC

Richtlinien 219, 220 und 679

Biotechnologischer Koordinierungs-ausschuss: Leitung Präsidium

Novel Food Verordnung

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Der Bereich Biotechnologie wurde zunehmend als eigener Sektor identifiziert, dennoch war man von einer effizienten Einflusslogik der relevanten Unternehmen in der europäischen Biotechnologiepolitik weit entfernt. Trotz einiger anfänglicher Erfolge zog sich die Industrie aus der EBCG aufgrund mangelnder Effektivität zurück. Der gemeinsame Nenner war zu ge-ring, die Trennlinien entlang nationaler Differenzen und variierender Unternehmensgröße zu groß, um über gebündelte, klar konturierte Positionen wirkungsvoll Einfluss ausüben zu kön-nen und die europäische Politik angemessen mitzugestalten (Ronit 1997a).

Im Zusammenhang mit der aus industrieller Sicht unbefriedigenden Diskussion und Ent-wicklung der Richtlinien in den Jahren 1988-1989 kamen führende Unternehmen zu der Überzeugung, dass eine eigenständige Interessenvertretung für die Biotechnologie unabding-bar sei, um entsprechend auf die Richtlinienformulierung Einfluss nehmen zu können. Sie formierten bis Mitte 1989 unter der Ägide von CEFIC zügig eine Interessenskoalition als Se-nior Advisory Group for Biotechnology (SAGB). Im Gegensatz zu üblichen europäischen Verbänden begann SAGB mit lediglich sieben Mitgliedsunternehmen (Hoechst, Monsanto, ICI, Rhône-Poulenc, Montedison, Unilever and Sandoz). Die großen Unternehmen waren so in der Lage, die langwierigen Koordinierungsprobleme der konventionell nach Mitglied-schaftslogik organisierten Verbände zu überwinden. Dennoch kamen sie zu spät, um eine ent-scheidende Rolle auf dem Weg zur Annahme der beiden Richtlinien im April 1990 spielen zu können. Die Standpunkte der Industrie waren im politischen Kampf um die Entwicklung der ersten bedeutsamen Richtlinien unterlegen. Die Bemühungen der SAGB um Vermittlung der industriellen Interessen wurden nichtsdestotrotz in der Folgezeit zunehmend einflussreicher (Cantley 1995: 561).

SAGB avancierte zum Fürsprecher der europäischen Biotechnologieindustrie und rief die Kommission zu einer kohärenten und die Biotechnologie fördernden Politik auf, mit dem Verweis, dass die USA und Japan diesbezüglich Europa voraus seien. Sie forderte den dama-ligen Kommissionspräsidenten dazu auf, eine verantwortliche Regulierung auszuarbeiten, das heißt GMO auf der Grundlage der inhärenten Produkteigenschaften zu beurteilen, die nicht zur Diskriminierung der Produkte führt. Zudem appellierte die Unternehmenskoalition zu ei-ner Abstimmung der Regulierungsansätze mit den großen Wettbewerbern. Die Standpunkte verdeutlichten die grundsätzlichen Einwände zu den Richtlinienentwürfen im Stadium der zweiten Lesung durch das Europäische Parlament. In anderen Erklärungen noch im ersten Gründungsjahr wurde die Notwendigkeit eines gemeinsamen Marktes für biotechnologische Prozesse und Produkte hervorgehoben, die Notwendigkeit einer gestärkten Rolle der Gemein-schaft im vorwettbewerblichen Bereich von Forschung und Entwicklung, die Erfordernis ei-nes Patentschutzes für biotechnologische Erfindungen sowie die Erfordernis von Marktzulas-sungen, die auf objektiven wissenschaftlichen Kriterien für Sicherheit, Qualität und Wir-kungsweise beruhen. In einer zweiten unmittelbaren Reaktion auf die Gemeinschaftspolitik der Biotechnologie konkretisierte SAGB die Besorgnis wissenschaftlicher Kreise bezüglich europäischer Wettbewerbsnachteile. Sie machte die tendenziell negative europäische Grund-haltung im Vergleich zu den Vereinigten Staaten und die sich daraus herleitende Politik für die investitionsfeindliche Situation in Europa verantwortlich. Inkohärente und widrige Regu-lierungssysteme führen zu unakzeptablen Risiken und Kosten für Investoren, unter denen kleine Unternehmensgründungen besonders zu leiden hätten. Bezeichnend für den verbesser-ten Einfluss der Industriestandpunkte ist die Übernahme von SAGB-Positionen durch das Ge-neraldirektorat III bei der Vorlage von Überarbeitungsvorschlägen, in denen sich teilweise wortgleiche Formulierungen zu den Verbandspublikationen wiederfanden (Cantley 1995, Wheale/McNally 1993).

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Ergänzend zu dem Zusammenschluss führender Großunternehmen entstanden seit Mitte der 80er Jahre in den Mitgliedsländern die ersten nationalen Interessenverbände der Bioindu-strie, die etwa zeitgleich zur Entstehung von SAGB das European Secretariat of National Bioindustry Association (ESNBA) als zusätzliche Stimme etablierten, um auch den indus-triellen Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen in Brüssel entsprechendes Gehör ver-schaffen zu können. Trotz der unterschiedlichen Mitgliedsstruktur und deren Organisation stimmten SAGB und ESNBA in ihren Zielsetzungen grundsätzlich überein. Dennoch gelang es den beiden Foren lange Zeit nicht, aufgrund der Unterschiedlichkeit hinsichtlich Organisa-tion und Mitgliedschaft sowie der favorisierten Kontakte zur EU-Ebene, eine partnerschaftli-che Zusammenarbeit zu etablieren, auch wenn die Synergien einer monopolisierten Industrie-vertretung aus Sicht der Unternehmen auf der Hand lagen (Cantley 1995: 633ff, Greenwood 1995, Aspinwall/Greenwood 1998). Die Kommission hat vereinheitlichte gesamteuropäische Verbände als Fürsprecher einer Branche wiederholt befürwortet. Erst 1996 gelang der Zu-sammenschluss der SAGB mit dem ESNBA und es wurde das Forum EuropaBio gegründet. EuropaBio repräsentiert derzeit 40 global operierende Unternehmen als Direktmitglieder und 13 nationale Verbände, die ihrerseits bis zu 800 kleine und mittlere Biotechnologieunterneh-men vertreten (Greenwood 1997: 72). Erklärte Zielsetzung sind die Verbesserung der Wett-bewerbsfähigkeit, die Sicherung einer geeigneten Regulierung und die Entwicklung einer ab-gestimmten und unterstützenden europäischen und nationalen Biotechnologiepolitik sowie die Förderung der Marktzulassung für GMO-Produkte. Zu den aktuellen Themen gehören die Re-vision der Richtlinien 90/219 und 90/220, Bio Safety, Neuartige Lebensmittel, Innovation im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen im fünften Rahmenprogramm, Wett-bewerbsfähigkeit und die Bio-Ethik Diskussion (vgl. www.europa-bio.be).

3.2 Biotechnologiepolitik im Wechselspiel zwischen Interessen und Ressourcen der Unternehmen und der Kommission

Das Hauptanliegen der in den Mitgliedstaaten tätigen Großunternehmen in Bezug auf die europäische Biotechnologiepolitik ist es, über das Kooperationsangebot an die regionalen, nationalen und europäischen Entscheidungsträger ein für die europäische Bioindustrie günsti-ges Gesetzgebungs- und Regulierungsumfeld zu erzielen (vgl. www.europa-bio.be). Neben der Strategie des Direktlobbying der einzelnen Unternehmen gehört die Koalitionsbildung und das Lobbying über abgestimmte einheitliche Positionen zu den bevorzugten Wegen der Inter-essenvermittlung auf europäischer Ebene.

Aufschlussreich für einen Überblick zur Interessenlage der europäischen Bioindustrie ist dazu eine eingehende Betrachtung der weitgehend transparent gestalteten Verbandsarbeit von EuropaBio. Der Verband gibt zu aktuellen Entscheidungen der relevanten europäischen Insti-tutionen regelmäßig Stellungnahmen ab und hat in Anlehnung an die Agenda der europäi-schen Biotechnologiepolitik verschiedene Arbeitsgruppen (Task Forces) eingerichtet (vgl. www.europa-bio.be). Die Untergliederung ist reaktiv auf die europäische Politik ausgerichtet. Dem Verband kann ein hoher Gesamtvertretungsanspruch zugesprochen werden, da in ihm neben den nationalen und sektoralen Verbänden alle biotechnologisch tätigen Großunterneh-men direkt organisiert sind. Dies verweist zum einen auf den Stellenwert, den die organisier-ten Mitglieder der Formulierung europäischer Politik in Bezug auf die eigene Unternehmens-

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politik beimessen. Zum anderen wird das Gewicht der im Folgenden vorgestellten Positionen ersichtlich.

3.2.1 Nationale Verweigerungen der Marktzulassung für transgenen Mais

Das wohl prominenteste Beispiel für Fehlentwicklungen der europäischen Regulierung und

Harmonisierung nationaler Bestimmungen aus Sicht der Industrie ist das Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 90/220 und der Fall des von Ciba-Geigy (inzwischen fusioniert zu No-vartis) entwickelten transgenen Maises. Das sich über mehrere Jahre erstreckende Zulas-sungsverfahren und die trotz europäischer Genehmigung verweigerte Anbaugenehmigung durch die meisten Mitgliedstaaten veranschaulichen die von der Industrie häufig kritisierte mangelnde Planungssicherheit für Unternehmen.

Im März 1995 erhielt die Kommission eine Mitteilung von der zuständigen französischen Behörde über die positive Beurteilung des Antrags bezüglich einer genetisch modifizierten Maispflanze. Dieser Bt-Mais produziert eigenständig ein Insektizid, das gegen den Maiszüns-ler, eine weitverbreitete Plage im Getreideanbau, wirkt. Vorbehalte regten sich nicht nur ge-gen die unerforschten Auswirkungen dieses Insektizids auf die Umwelt, sondern auch gegen die Verwendung des Marker-Gens, von dem man annimmt, dass es zu einer Resistenz bei den mit dem Mais gefütterten Tieren gegen bestimmte Antibiotika führen könnte.

Etwa ein Jahr nach Antragstellung gab die Kommission den Antrag auf Marktzulassung zur Weiterbearbeitung an den eigens für die Zulassung von genetisch veränderten Organismen eingerichteten Ausschuss weiter, in dem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt wird, Bedenken zu äußern. Durch die nicht zu Stande gekommene qualifizierte Mehrheit verhinder-te der Ausschuss erstmalig die Annahme eines von der Kommission befürworteten Antrags und bewirkte, dass dieser an den Rat weitergeleitet wurde. Obwohl 13 nationale Delegationen ankündigten, den Vorschlag nicht anzunehmen, war der Umweltrat im Juni 1996 nicht in der Lage, sich auf eine ablehnende Entscheidung zu einigen. Eine qualifizierte Mehrheit scheiterte klar, eine Abänderung hätte der Einstimmigkeit bedurft.

Unter diesen Umständen gelangte die Entscheidungsgewalt, nun befreit von dem gemäß nationalem Proporz überwachenden Komitologieverfahren, an die Kommission zurück. Sie beschloss, drei wissenschaftliche Ausschüsse aus dem Bereich Landwirtschaft und Ernährung um Expertenmeinung zu ersuchen. Alle Ausschüsse bestätigten die Unbedenklichkeit des mo-difizierten Maises bezüglich nachteiliger Auswirkungen für die Umwelt, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Antibiotikumresistenz. Bestärkt durch diese Stellungnahmen fuhr die Kommission mit der positiven Zulassungsentscheidung im Dezember 1996 fort, der die formale Annahme im Januar 1997 folgte (Bradley 1998).

Doch fast alle mitgliedstaatlichen Zulassungsstellen widersetzten sich in den folgenden Jahren der nationalen Implementierung der Kommissionsentscheidung. Dem Expertenurteil über die Auswirkungen für Nützlinge und eine mögliche Antibiotikumresistenz in der medizi-nischen Anwendung wollten sich die Mitgliedstaaten nicht anschließen. Das quasi europawei-te Moratorium für die Markteinführung gentechnisch veränderter Produkte und das Vertriebs-verbot für gentechnisch veränderten Mais wurde von Seiten der nationalen und europäischen Industrievertretungen als schwerer Rückschlag für die Entwicklung der Biotechnologie in Eu-ropa bezeichnet. Das Vorgehen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kommissionsentschei-dung wurde von Seiten der Industrie als politisch motivierte Reaktion gewertet. Die aktuelle

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Entscheidung verringere die Planungssicherheit forschender Unternehmen, hieß es (Lifescien-ce 14.02.2000 und 17.02.2000).

3.2.2 Die Revision der Richtlinie 90/220 (Freisetzung von GMO)

In einem ersten Positionspapier zu Jahresbeginn 1997, kurz nach dem Zusammengehen

von SAGB und ESNBA, wies EuropaBio unter Bezugnahme auf die Verzögerungen der Marktzulassung des von Ciba-Geigy beantragten Maisproduktes auf die Mängel des Zulas-sungsverfahren bei der Freisetzung genetisch modifizierter Produkte hin. Wohl nicht zuletzt durch den Druck der Industrie sah sich die Kommission durch die Einsicht in die Beschwer-lichkeit des Verfahrens veranlasst, einer Überarbeitung der Richtlinie zuzustimmen.

EuropaBio verdeutlichte die nachteilige Wettbewerbssituation in Europa mit einem internationalen Vergleich bezüglich der Gesamtzahl der zugelassenen GMO-Produkte. Während die USA, Kanada und Japan im gleichen Zeitraum seit Inkrafttreten der europäischen Richtlinie weit mehr Produkte zugelassen hatten (in allen erwähnten Ländern wurde auch das von Ciba-Geigy entwickelte Maisprodukt genehmigt), lag das europäische Resultat gerade mal bei vier Produkten in drei Jahren. Zudem betrug das Verfahren durchschnittlich zwölf Monate im Gegensatz zu acht Monaten in den außereuropäischen G7-Staaten (EuropaBio 1.1.1997). Die Revisionsvorschläge der Kommission deckten sich im Wesentlichen mit den Vorstel-lungen der Industrie. Hinsichtlich der Kennzeichnung von GMO-Produkten befürwortete die Industrie den Ansatz, um für mehr Klarheit beim Verbraucher zu sorgen, da man der Meinung war, dass so das Vertrauen in den Nutzen der Biotechnologie gestärkt werden kann. Die Vor-stellungen des Verbandes gingen sogar weiter als die Vorstellungen der Kommission, da man sich eine gentechnische Deklarierung der gesamten Nahrungsmittelkette inklusive Saat und Futtermittel wünschte (EuropaBio 26.3.1997). Einige Verbesserung des Zulassungsverfahrens sah man bei der Fristverkürzung einzelner Phasen. Jedoch hielt der Verband die Einführung zeitlicher Befristungen von Marktzulassungen für nicht praktikabel. Vor allem hielt die Bio-industrie ein wissenschaftlich basiertes, stringentes System der Risikobewertung für absolut erforderlich, damit Mitgliedstaaten nicht, wie am Beispiel des von Ciba-Geigy entwickelten Maisproduktes, die komplexe EU-Gesetzgebung für politische Zwecke missbrauchen können (EuropaBio 28.10.1998).

Angesichts eines bevorstehenden Umweltministertreffens, auf dem eine Debatte zur Bio-technologiepolitik zu erwarten war, und angesichts einer Aussprache im Parlament zur vorge-schlagenen Überarbeitung der Richtlinie sah man die Revision vor einer wichtigen Weichen-stellung für die zukünftige Entwicklung. In einem Sechs-Punkte-Katalog stellte der Verband daher die aus seiner Sicht erforderlichen Aspekte für eine überarbeitete Richtlinie zusammen: 1. Das Entscheidungsverfahren müsse dahingehend geändert werden, dass die Erlaubnis zur Freisetzung von GMO auf wissenschaftlichen und objektiven Kriterien beruhe. Des Weiteren sollte eine zentrale Risikobewertung mit geeigneter vertikaler Gesetzgebung errichtet werden. 2. Es dürfe keine zeitlich befristete Zulassung installiert werden, da dies unkalkulierbaren Schaden für die europäische Landwirtschaft und Pflanzenzucht mit sich brächte. 3. Eine von der Kommission vorgeschlagene Überwachung sollte auf das vermutete Umweltrisiko be-schränkt bleiben, das aus der eigentlichen genetischen Veränderung resultiert. 4. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für GMO etabliert werden, das vergleichbar mit anderen bereits zuvor zugelassenen GMO ist. 5. Um Chancengleichheit und Planungssicherheit für die Industrie zu

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gewährleisten, müssen für alle Verfahrensschritte genau definierte Fristen eingeführt werden, die in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. 6. Der Status für bereits zugelassene Produkte darf bei unveränderter Sachlage nicht infrage gestellt werden (EuropaBio 17.12.1998).

Nach Ansicht der Industrie enthielt der dem EP zur Abstimmung vorgelegte Vorschlag zur Revision keine wesentlichen Veränderungen zu den bereits bestehenden Verfahren, die die Implementierung unberechenbar, inkonsistent und dadurch unnötigerweise beschwerlich für die Industrie mache. Daher appellierte der Verband an die Parlamentarier die entsprechenden Elemente abzulehnen (EuropaBio 10.2.1999). Am 11. Februar 1999 beschloss das Parlament im Sinne der Industrie mit deutlicher Mehrheit eine Abänderung mit dem Aufruf zur Schaf-fung einer neuen Agentur für die Zulassung biotechnologischer Produkte, die vergleichbar der Agentur für pharmazeutische Produkte sein sollte. Ebenso deutlich viel das Votum gegen die zeitlich befristete Zulassung auf sieben Jahre aus (EuropaBio 15.2.1999).

Die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission haben sich Ende Juni 1999 auf eine neue Freisetzungsrichtlinie geeinigt, welche die Regelung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Pflanzen und Saatgut aus Gründen des Umwelt- und Verbraucherschutzes verbes-sert. Die Industrie hatte sich nicht in allen Punkten behauptet, konnte aber mit dem Beschluss zur Errichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde einen bedeutsamen Erfolg verbuchen. Die Richtlinie wurde im April 2000 in zweiter Lesung des Europäischen Parlaments abgeän-dert. Da der Rat nicht alle Abänderungen billigte, wird voraussichtlich im Herbst ein Schlich-tungsverfahren beginnen. Die Umsetzung in nationales Recht wäre damit im günstigsten Fall im Frühjahr 2002 zu erwarten.

Die Kommission schlug nach einem informellen EU-Umweltministertreffen im Juli 2000 Schritte vor, die das Vertrauen in die Genehmigungsverfahren für GMO wiederherstellen und den langwierigen Rechtsetzungsprozess abkürzen sollen. Mit dem Einverständnis aller Betei-ligten soll das seit Oktober 1998 von den Mitgliedstaaten erzwungene De-facto-Moratorium überwunden werden. So sollen Etikettierungsverpflichtungen der notifizierenden Unterneh-men auf freiwilliger Basis Zulassungsgenehmigungen noch vor der nationalen Implementie-rung ermöglichen. Durch ein transparentes Verfahren ist nach Ansicht der Kommission das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewinnen und gleichzeitig wird dem Anspruch der Unterneh-men nach Rechtssicherheit gedient, der durch das rechtswidrige Moratorium verletzt wird. Dies liegt auch im Interesse der EU als Ganzes, um nicht durch die anhaltende Blockierung den Anschluss an eine wissenschaftlich und wirtschaftlich bedeutsame Spitzentechnologie zu verpassen (RAPID 13.7.2000 und NZZ 14.7.2000).

3.2.3 Errichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde

In Anlehnung an die Äußerungen von Kommissionspräsident Prodi in Bezug auf die Euro-

pean Medical Agency und die amerikanische Food and Drug Administration rief die Industrie das Parlament dazu auf, die Abänderungen zur Revision der Richtlinie 90/220 in der bevor-stehenden ersten Lesung dahingehend auszubauen, dass die EU ein Zulassungssystem erhält, in dem die Sicherheit der Produkte zentral und wissenschaftlich bewertet wird und nicht poli-tischen Befindlichkeiten ausgesetzt wird (EuropaBio 17.11.1999).

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützen eine von der Kommission ge-plante Lebensmittelbehörde. Die zuständigen Minister traten dabei fast alle für eine klare

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Trennung der Aufgaben ein. Die Behörde für Nahrungsmittelsicherheit solle sich auf die wis-senschaftliche Risikobewertung und die Information über die Analyseergebnisse beschränken. Die darauf folgenden Entscheidungen sollten jedoch weiterhin bei der EU-Kommission, beim Ministerrat und bei den Mitgliedstaaten bleiben. Die Empfehlungen des Amtes sollten für die ausführenden Organe nicht verpflichtend sein. Damit wird sich das Amt von der entsprechen-den Food and Drug Authority in den USA unterscheiden, die beide Funktionen vereinigt.

Verschiedene Länder legten angesichts der jüngsten Lebensmittelskandale und der wach-senden Skepsis in der Öffentlichkeit gegenüber dem Problemlösungspotential der Brüsseler Politik Wert auf eine schnelle Einrichtung des Amtes, das mit unabhängigen und angesehenen Wissenschaftlern besetzt sein soll. Nach den bisherigen Planungen soll die Behörde im Jahr 2002 ihre Arbeit aufnehmen. Die meisten Sprecher unterstützten eine Vernetzung der neuen Behörde mit den nationalen Stellen, um Frühwarnungen für die Verbraucher zu ermöglichen und den Erfahrungsaustausch unter den Experten zu erleichtern (Lifescience 16.03.2000).

3.2.4 Die Revision der Richtlinie 90/219 (GMO in geschlossenen Systemen)

Die Richtlinie bedurfte einer aus Sicht von EuropaBio dringend erforderlichen administra-

tiven Vereinfachung mit einer gleitenden Skala prozeduraler Verpflichtungen bezüglich des Risikos des jeweiligen Produktes. Insgesamt zeigte man sich bei EuropaBio mit den durch das Plenum des EP am 12.März 1997 angenommenen Änderungen zufrieden. Besorgt war man vor allem um die Änderung der Rechtsgrundlage der Richtlinie, die nicht mehr auf dem für geeigneter erachteten Artikel 130s beruhte, der das Verfahren der Zusammenarbeit und den Schutz von Mensch und Umwelt gegen mögliche Risiken vorsieht, die aus dem Umgang mit GMO erwachsen könnten. Stattdessen führte Artikel 100A das Mitentscheidungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt ein. Darüber hinaus wandte man sich gegen die nach EuropaBios Auffassung überflüssige Behandlung ziviler und krimineller Haftung, die der Verband eher in einem allgemeinen umweltrechtlichen Rahmen angesiedelt sehen möchte, um einer möglichen Diskriminierung der Technologie vorzubeugen. Schließ-lich schlug der Verband einige leichte Änderungen im Wortlaut vor, da einige Formulierungen künftig technische Probleme hervorrufen könnten (EuropaBio 12.5.1997).

3.2.5 Ethische Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Notwendigkeit genetischer Patente

Bereits 1988 hat die Kommission einen Vorschlag zum Umgang mit intellektuellem Eigen-

tum im Bereich der Biotechnologie vorgelegt. Zum Streitpunkt geriet die Patentierbarkeit genetischer Neuerungen. Vor allem das Europäische Parlament äußerte ethische Bedenken gegen Patente auf Leben bei Mensch und Tier. Die Industrie sah in der rechtlichen Regelung jedoch eine unbedingte Erfordernis für die Planungssicherheit der Unternehmen. Nur über die Sicherung des geistigen Eigentums ließe sich die europäische Wettbewerbsfähigkeit gewähr-leisten. Das mit dem Maastrichter Vertrag erstmals zur Anwendung kommende Vermittlungs-verfahren zwischen Rat und Parlament veranschaulichte die gegensätzlichen Positionen zur Biotechnologie (Cantley 1995: 639). Die unüberbrückbaren Entscheidungsblockaden im euro-

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päischen Institutionengefüge führten schließlich dazu, dass die Kommission den Richtlinien-entwurf vorerst zurückzog.

Der von der Kommission im Dezember 1995 vorgelegte, im Wesentlichen unveränderte zweite Richtlinienentwurf über eine Harmonisierung des Patentschutzes für biotechnologische Erfindungen war aus industrieller Sicht dringend erforderlich, da dass bis dahin gültige Euro-päische Patentübereinkommen von 1977 ungenügende Rechtsgrundlage für weitere For-schungs- und Investitionsvorhaben der Industrie sei. Ein unkalkulierbares Risiko sah die Indu-strie vor allem in möglichen Änderungsplänen des Entwurfs durch das Parlament und der dar-aus resultierenden zeitlichen Verzögerung beim Inkrafttreten der Richtlinie. Angesichts tau-sender biotechnologischer Patentnachfragen und unterschiedlicher nationaler Interpretationen und Verwirrung über die Frage, was patentierfähig ist, drängte der Verband das Parlament zu einer möglichst schnellen formalen Annahme. Das Kerninteresse der Industrie lag bei der Eta-blierung eines effektiven Patentschutzes, der vergleichbar zu den amerikanischen und asiati-schen Wettbewerbern ist. Nur so glaubte man, ließen sich die europäischen Forschungsinvestitionen aufrechterhalten und verbessern. Das Plenum folgte schließlich den Empfehlungen des Ausschusses und die Debatte über die Patentierung biotechnologischer Erfindungen kam nach mehr als zehnjährigen Verhandlungen zu einem aus industrieller Sichtweise befriedigenden Ende. Die Mitgliedstaaten hatten bis Juli 2000 Zeit, die Verordnung in die eigene Gesetzgebung einzuarbeiten.3

In diesem Zusammenhang wurden von Greenpeace Vorwürfe gegen unfaire Praktiken des Lobbying vorgebracht. Vor allem SmithKline Beecham soll als „Speerspitze“ der europäi-schen Industrielobby fungiert haben und im Rahmen einer aufwendigen Kampagne u.a. Abge-ordnete des Europäischen Parlaments und oppositionelle Verbände durch Desinformation auf den eigenen Kurs gebracht haben, um den ungewissen Ausgang der Abstimmung im Parla-ment zu eigenen Gunsten zu beeinflussen. Greenpeace erachtet darüber hinaus das Zustande-kommen der Patentrichtlinie als einen Fall offensichtlicher Zusammenarbeit zwischen Kom-mission und Industrie (Greenpeace 1999).

3.2.6 Die Entwicklung von Medikamenten zur Bekämpfung seltener Krankheiten (Orphan Drugs)

Die pharmazeutische Industrie unterstützte den seit langem in der Diskussion befindlichen

Vorschlag der Europäischen Kommission, eine Verordnung für Medikamente zur Diagnose, Vorbeugung und Behandlung seltener Krankheiten durch den Rat und das Parlament zu erlas-sen4. Es wurden mehr als 5000 seltene Krankheiten bestimmt, von denen viele genetisch be-dingt sind und für die Betroffenen lebensbedrohlich sind oder aber ernsthafte Auswirkungen auf die Lebensqualität haben. Da die Entwicklung solcher Medikamente gewöhnlich sehr kostspielig ist und diese nur für einen relativ kleinen Kreis von Patienten bestimmt sind, sind politische Fördermaßnahmen notwendig, um die nicht vorhandene wirtschaftliche Rentabilität durch Subventionen zu kompensieren.

Die Industrie argumentierte mit einem internationalen Vergleich und hielt eine Verordnung für dringend erforderlich, da europäische Patienten im Vergleich zu Staaten wie USA, Japan, 3 Vgl. Pressemitteilungen von EuropaBio, www.europa-bio.be, 22.1.1997, 1.3.1997, 16.7.1997, 29.4.1998 und

12.5.1998. 4 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, COM (1998) 450 endgültig - 4.9.1998

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Australien oder Singapur im Nachteil sind und sich in jenen Ländern ähnliche Regulierungen seit mehreren Jahren effektiv bewährt hätten. Die europäische Bioindustrie hält eine richtig implementierte Verordnung in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten für einen wichtigen An-reiz für Forschung und Entwicklung von Produkten zur Behandlung dieser Krankheiten. Zu-dem wird es die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen innerhalb der EU auf ähnliche Weise fördern, wie dies in den 80er Jahren in den USA gelang (EuropaBio 31.7.1998).

Der Verband sah einige Änderungen zur Ermöglichung effektiver Anreize, vergleichbar mit bereits etablierten Systemen, für erforderlich an. In vier wesentlichen Punkten werden un-präzise Definitionen und Bestimmungszwecke bemängelt, die vor allem die Marktexklusivität aufweichen könnten. Die Aussicht auf Marktexklusivität wurde als einer der wichtigsten An-reize der Industrie angesehen. Insgesamt vertrat der Verband zusammen mit dem europäischen pharmazeutischen Verband EFPIA die Ansicht, dass die Verordnung möglicherweise nicht ausreichen würde, um vergleichbare Anreize zu anderen Ländern zu erzielen. Der Verband schlug daher vor, dass diesem Anwendungsbereich zusätzlich zu der im Juli 1998 angenom-menen Verordnung zu Orphan-Medikamenten etwa durch Initiativen im 5. F&T-Rahmenprogramm hohe Bedeutung eingeräumt werden solle. Nach der erfolgten Zustimmung durch das Parlament in der zweiten Lesung und dem Inkrafttreten der Verordnung am 16. De-zember 1999 hofft der Verband, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung mit begleitenden Anreizen implementieren (EuropaBio 18.11. und 23.11.1999).

3.2.7 Das Zulassungsverfahren neuartiger Lebensmittel (Novel Food)

Als EuropaBio seine Arbeit aufnahm, befand sich der Entwurf der Novel Food Verordnung

im Stadium der Vermittlung zwischen Parlament und Ministerrat. Die wenige Wochen später erzielte Einigung wurde von EuropaBio insgesamt begrüßt als ein Schritt zur Förderung der Sicherheitsbewertung sowie als Schaffung einer Grundlage für die Kennzeichnung und Infor-mation von Verbrauchern über genetisch modifizierte Nahrungsmittel. EuropaBios Ziel war es, über den Dialog mit Umweltschutzgruppierungen und Verbrauchern ein größeres Ver-ständnis für den Nutzen der modernen Biotechnologie zu erreichen (EuropaBio 16.1.1997). Ähnlich wie bei der Richtlinie 90/220 empfiehlt EuropaBio seinen Mitgliedern eine Selbst-verpflichtung zur größtmöglichen Information der Verbraucher über die Verbesserungen der Produkte mit Hilfe von biotechnologischen Mitteln, um so das Vertrauen der Konsumenten zu stärken. Um den Dialog zu fördern und die Transparenz zu verbessern, schlug der Verband daher eine europäische Konferenz mit Beteiligung von Politikern, Verbrauchern, Umwelt-schutzgruppierungen und der Industrie vor, um ein größeres Verständnis für den Nutzen der Biotechnologie zu entwickeln (EuropaBio 16.6.1997).

3.2.8 Die Wettbewerbsfähigkeit der Bioindustrie

Der Verband hatte zu Beginn des Jahres 1997 eine Studie zur Standortbestimmung der eu-

ropäischen Bioindustrie im Vergleich zu den Wettbewerbern USA und Japan in Auftrag gege-ben, um europäischen Entscheidungsträgern die Bedeutung des Sektors und die verschiedenen

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politischen Optionen vor Augen zu führen. Die Studie sollte die Entwicklung des Sektors in Abhängigkeit zu den politischen und regulativen Optionen verdeutlichen, mit dem Ziel, Best Practice-Lösungen aufzuzeigen. Der Bericht klagte den Mangel an regulativer Kohärenz der nationalen Gesetzgebungen und deren Auswirkungen für den Biotechnologiesektor an. Er-schwerend nannte er die Widerstände, denen sich Firmengründungen beim Zugang zu Risiko-kapital ausgesetzt sahen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seien in den USA aber der Motor für das Wachstum der Branche gewesen. In diesem Sinne gab EuropaBio eine weitere Studie in Auftrag, um die Notwendigkeiten und Prioritäten der KMU zu identifizie-ren. Diese Informationen sollten der Kommission als Wegweiser für ein Verständnis und die Hilfe der KMU dienen (EuropaBio 1.3.1997).

Wenig überraschend war das Ergebnis der Studien. Sie untermauerten die Argumentation von EuropaBio mit entsprechendem Datenmaterial, das die Probleme des Europäischen Mark-tes im Vergleich zu den Vorteilen des biotechnologisch freundlicheren US-Marktes aufzeigte. Die europäische Bioindustrie könnte der europäischen Politik in einer Zeit belastender euro-päischer Arbeitslosigkeit eine für beide Seiten erfolgversprechende Zusammenarbeit anbieten. Durch eine erfolgreiche Verbesserung des Regulierungsumfeldes könne der Industriezweig einen bedeutenden Beitrag für die von europäischer Regierungsseite so dringend erforderliche Schaffung neuer Jobs leisten. Jürgen Drews, Vorsitzender von EuropaBio und Präsident der internationalen Forschungs- und Entwicklungsabteilung bei Hoffmann-La Roche, hielt ”ein zweistelliges Wachstum im Beschäftigungsbereich bis 2005 für möglich, wenn von der Indu-strie, Politikern und Wissenschaft radikale Schritte vorgenommen würden, um das Geschäfts-umfeld in Europa zu verbessern.”

Das Problem der europäischen Rechtsetzung wird in der Verstrickung von 15 Mitglied-staaten bei nicht vorhandener gemeinsamer Sichtweise identifiziert. Der kleinste gemeinsame politische Nenner führt zu komplexen und aufgrund der im Vergleich zu den USA unverhält-nismäßig langwierigen, ineffizienten Zulassungsverfahren, deren Konsens mehr politischer Natur als wissenschaftlicher Natur entspricht (EuropaBio 27.6.1997).

3.2.9 Die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und das 5. Rahmenprogramm

Eine der ersten gemeinsamen Bemühungen von EuropaBio und der Kommission war die

Zugangserleichterung für kleine und mittlere Unternehmen zu den europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen im Biotechnologiebereich. Im vierten F&E Rahmenprogramm war ein Fond von 552 Mio ECU für biotechnologische Forschung vorgesehen. In Zusammen-arbeit mit der Life Sciences- und Technologieabteilung der DG XII leistete EuropaBio Hilfe-stellung bei KMU für die Vergabe europäischer Fördermittel (EuropaBio 1.1.1997).

Bei der Ausarbeitung des 5. Rahmenprogramms für Europäische Forschung und Entwick-lung, in dem ein besonderer Akzent auf die Bemühungen um paneuropäische Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Biotechnologie gesetzt wurde, unterbreitete EuropaBio eine detail-lierte Vorlage über die Erfordernisse seines Sektors. Bei einer im Vorfeld der Präsentation des Rahmenprogramms unter dem Vorsitz der Kommission durchgeführten Konferenz betonte EuropaBio die Bedeutung hochtechnisierter KMU und die Notwendigkeit vereinfachter An-trags- und Zugangsverfahren, um deren Teilnahme zu erleichtern (EuropaBio 1.3.1997).

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3.2.10 Der Transatlantische Wirtschaftsdialog (TABD)

Der transatlantische Wirtschaftsdialog (TABD) wurde 1995 auf einer Konferenz von euro-

päischen und amerikanischen Unternehmen sowie hochrangiger Regierungsvertreter unter Leitung der Kommissare für Handel und Industrie und des US-Sekretärs für Wirtschaft in Se-villa ins Leben gerufen. Der Dialog beinhaltet als informeller Prozess einen Kooperations-rahmen für europäische und amerikanische Unternehmen und Wirtschaftsverbände, mit der Absicht, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der US-Administration Empfehlungen für die Handelspolitik zu entwickeln. Das Ziel ist, durch die Beseitigung von uneffizienten Handelsbarrieren etwa in Form von unterschiedlichen Regulierungen und Zulas-sungsverfahren den transatlantischen Handel zu steigern und die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern (www.tabd.com).

Unternehmen der europäischen und US-amerikanischen Industrie beabsichtigen im Bereich der Biotechnologie, die Grundlagen für gegenseitige Test- und Anerkennungsverfahren zu schaffen, so dass die einmal genehmigten Produkte zukünftig auf beiden Seiten des Atlantiks akzeptiert werden können. Unter der Leitung von führenden Unternehmen wie Glaxo Well-come und Pfizer, Akzo Nobel und Pharmacia & Upjohn, Unilever sowie EABC, kamen Kon-zerne mit gleichermaßen hohem Interesse in beiden Märkten überein, die möglichen Handels-hemmnisse in den LifeScience relevanten Bereichen Geistigen Eigentums, Pharmazie und Agrarbiotechnologie zu identifizieren und Vorschläge für deren Beseitigung auszuarbeiten. Höchste Priorität maß man der gegenseitigen Harmonisierung der transatlantischen Regulie-rungserfordernisse bei (EuropaBio 1.3.1997).

Die Verwaltungen der EU und der US-Regierung kündigten formal die Errichtung eines Forums mit Wissenschaftlern, Vertretern der Wirtschaft und Verbrauchern an, mit dem Ziel, die Akzeptanz biotechnologisch hergestellter Produkte zu steigern. Der TABD rief auf der Konferenz in Berlin 1999 zur Kooperation für ein transparentes und berechenbares, wissen-schaftsbasiertes Zulassungsverfahren für GMO auf beiden Seiten des Atlantiks auf. Die Kern-bereiche der Untersuchungen sollen sich auf Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Umwelt konzentrieren (www.tabd.com).

3.2.11 Bedeutung von Firmenfusionen im Bereich Biotechnologie

Die EU-Kommission prüft Zusammenschlüsse von Unternehmen bezüglich der Wahrung

eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Europäische Rechts-grundlage bilden die Fusionskontrollverordnungen 4064/89 und deren Änderungen 1310/97 des Rates (Abl. EG 1989 und 1997a). Sie sollen verhindern, dass fusionierte Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Die Kommission wird tätig, wenn der Gesamt-umsatz der beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 250 Millionen Euro und weltweit zusammen fünf Milliarden Euro übersteigt. Um einer Monopolstellung vorzubeugen, sehen die Verordnungen zwei grundsätzliche Formen der Abhilfe vor. Die Un-ternehmen verpflichten sich, den ursprünglichen Wettbewerbszustand in dem betreffenden Markt durch Veräußerungen hinzugewonnener Marktanteile wiederherzustellen (Veräußerun-gen einer Tochtergesellschaft oder von Vermögenswerten). Entledigung materieller und im-materieller Vermögenswerte ist der bevorzugte Weg der Kommission zur Wiedererlangung

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einer wirksamen Wettbewerbsstruktur. Wo dies nicht möglich ist, gilt es, den Zuwachs an Marktstärke soweit auszugleichen, dass das Wettbewerbsproblem dennoch dauerhaft ausge-räumt ist, etwa durch die Beendigung von Ausschließlichkeitsvereinbarungen oder durch Zu-gangsgewährung an Wettbewerber zur Infrastruktur und zu Schlüsseltechnologien. Die von den Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungen müssen schnell und effizient innerhalb der von der Kommission zu bestimmenden Fristen und Auflagen durchführbar sein. In Fällen, in denen keine Abhilfen zu fusionsbedingten Wettbewerbsproblemen gefunden werden kön-nen, bleibt der Kommission lediglich die Untersagung der Fusion. Die Verordnungen verlei-hen der Kommission ferner mit Geldbußen und Zwangsgeldern sanktionierende Instrumente, um die Unternehmen zur Einhaltung der Vorgaben anzuhalten.

Der Wettbewerb auf dem zunehmend liberalisierteren Weltmarkt lässt das Fusionskarussel seit einigen Jahren immer schneller drehen. Novartis galt zunächst als größte Fusion aus den Unternehmen Ciba-Geigy und Sandoz in der europäischen Geschichte der Firmenzusammen-schlüsse. Doch schon im September 1999 lief ihr die von der Kommission freigegebene deutsch-französische Pharmafusion zwischen der Hoechst AG und Rhône-Poulenc den Rang ab. Die EU-Kommission hat das Zusammengehen der Unternehmen unter dem neuen Namen Aventis mit Sitz in Straßburg unter den vorgeschlagenen Verpflichtungen gebilligt, bestimmte Produkte zu verkaufen, nicht mehr zu produzieren bzw. deren Lizenzen zurückzugeben. Der neu entstandene Aventis-Konzern rückte mit 92 000 Beschäftigten und rund 18 Milliarden Euro zu den weltweit führenden Anbietern in den Sparten Pharma auf (Lifescience 6.7.1999 und 10.8.1999). Um die Unternehmen jedoch nicht unter Termindruck bei der Abgabe zu set-zen, legte die Kommission keine Fristen fest. Besonders bei Unternehmenszusammenschlüs-sen im Pharmabereich, wo die Veräußerung von Aktiva nicht immer im befriedigenden Um-fang möglich schien, akzeptierte die Kommission Lizenzvereinbarungen. Dies gilt auch für die im Mai 2000 gebilligte Megafusion der beiden britischen Pharmakonzerne SmithKline Beecham und Glaxo Wellcome (selbst erst kürzlich fusionierte Unternehmen). Da auch hier beide Seiten zahlreiche Verpflichtungen eingegangen sind, waren Bedenken seitens der Kommission über eine marktbeherrschende Stellung in allen betroffenen Märkten ausgeräumt. Mit einem Marktanteil von rund sieben Prozent und etwa 25 Milliarden Euro Umsatz wird der fusionierte Konzern globaler Marktführer, doch schon in Kürze wird er durch die US-amerikanische Fusion zwischen Pfizer und Warner-Lambert verdrängt werden. Auch bei Bay-er und BASF werden von Analysten Fusionsgedanken gemutmaßt, um sich im europäischen und weltweiten Wettbewerb auf dem Pharmamarkt neu zu positionieren (Lifescience 17.1.,18.1. und 9.5.2000). Jedoch auch die kleinen und mittleren Unternehmen können sich besonders im pharmazeutischen Bereich bei dem international herrschenden Wettbewerb um optimale Skalenerträge kaum dem Wettlauf um Firmenübernahmen und Fusionen entziehen.

Einzelne Firmen sehen sich besonders bei Kontrollverfahren der Wettbewerbsbehörde zu einem intensiven Lobbying veranlasst. In der Regel erweist sich das Lobbying der Betroffenen jedoch als erfolglos und die Kommission setzt sich mit der Aushandlung von Sonderbedin-gungen durch. Dennoch kam die Kommission dem generellen Anliegen der Industrie entge-gen, durch zum Teil vereinfachte Verfahren die Zulassung von Firmenfusionen nicht über Ge-bühr zu verzögern. Die Globalisierung hat auch im Biotechnologiebereich längst Einzug er-halten. Dies war nur durch die Angleichung der nationalen und europäischen Bestimmungen bei der Zulassung von Forschungs- und Herstellungsverfahren und deren Produkten an die internationalen Marktbedingungen möglich. Insbesondere die Marktsituation in den führenden außereuropäischen Industrienationen und internationale Koordinierungsversuche, etwa durch

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die OECD, haben maßgeblichen Anteil an dem von außen wirkenden Anpassungsdruck auf die europäische Wirtschaftspolitik.

3.2.12 Der Bio-Ethik-Diskurs und EuropaBio´s "Code of Conduct"

Um zu vermeiden, dass sich Entwicklungen der Biotechnologie in ungewollten Bahnen

bewegen und nicht der Verbesserung der Lebensqualität dienen, bemühte sich EuropaBio um die Verständigung auf zentrale ethische Werte. Konkreten Handlungsbedarf sah man etwa bei der Diskussion um das Klonen oder bei künftig denkbaren Anwendungen genetischer Tests durch Versicherungsgesellschaften, um genetisch bedingte Krankheitsneigungen bei Patienten in Rechnung zu stellen. Von daher befürwortete man die Initiative des damaligen Kommissi-onspräsidenten Santer, die Beratergruppe zu ethischen Auswirkungen der Biotechnologie mit der Untersuchung dieser ethischen Themen zu ersuchen (EuropaBio 1.3.1997).

Die Stellungnahmen der Beratergruppe ersuchen ein generelles Verbot menschlichen Klo-nens und anerkennen den Nutzen des Klonens von Tieren, solange das Wohlergehen der Tiere unter der Überwachung durch Zulassungsorgane gesichert bleibt. Dagegen erhob EuropaBio bei der Kommission Bedenken gegen ein Totalverbot des Klonens am Menschen, um eventu-elle Störungen bei der Erforschung etwa der Regenerierung verbrannter Haut oder der Erset-zung erkrankter Organe zu vermeiden (EuropaBio 1.6.1997).

Die Öffentlichkeit wurde eingeladen, zu dem anlässlich des ersten Jahreskongresses vorge-stellten Entwurf einer Erklärung ”Zentrale ethische Werte” Stellung zu nehmen. Zu den diver-sen Aspekten gehörten neben der Debatte um das Klonen das Wohlergehen der Tiere, der Schutz medizinischer Informationen, die Veränderung von Samen, Eizellen und Embryonen des Menschen, die Konsumenteninformation bei Nahrungsmitteln sowie der Erhalt der geneti-schen Vielfalt. Im Anschluss an den Diskurs mit den öffentlichen Reaktionen, der anschlie-ßenden Überarbeitung des Entwurfs und dessen letztendliche Annahme sollten sich alle Mit-glieder von EuropaBio dieser Erklärung verpflichten (EuropaBio 25.6.1997).

Die ursprüngliche Idee des Verbandes war es, einen ethischen Verhaltenskodex für die ei-genen Mitglieder zu erstellen und damit an die Öffentlichkeit zu treten. Doch man erkannte schnell die Unglaubwürdigkeit eines wirtschaftlich motivierten Verhaltenskodexes und ent-schied sich daher für ein institutionalisiertes Horchsystem der Industrie für die Befindlichkei-ten der öffentlichen Meinung auf europäischer Ebene. Es wurde ein Netzwerk beschlossen, ausgehend von einem Forum unabhängiger Berater, die in ähnlichen Körperschaften auf na-tionaler oder europäischer Ebene in einzelnen Disziplinen wie Ethik, Tierschutz, Recht oder Theologie tätig sind (EuropaBio 26.6.1997).

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4. Fazit Planvoll vorgehende Beamte der Kommission werden sicherlich immer das Gespräch mit

der betroffenen Industrie suchen, um sich über Probleme und Lösungsmöglichkeiten aus wirt-schaftlicher Sichtweise zu informieren. Ein Vergleich der Akteurspositionen und der Entwick-lung von Politiken hat daher nur begrenzte Aussagekraft in Bezug auf den Einfluss der Indu-strie, zumal die Nuancen zwischen einseitigen Entscheidungen und konsensuell vereinbarten Verhandlungslösungen fließend sind. Vielmehr muss man wohl von diskursiven Lernprozes-sen ausgehen, bei denen sich Positionsannäherungen zwischen den Verhandlungspartnern ab-zeichnen.

Es ist wenig verwunderlich, dass die Literatur keinerlei konkrete Belege für Absprachen im Sinne von Koppelgeschäften zwischen der Industrie und der Kommission im Bereich der Bio-technologiepolitik bietet, da Paketlösungen besonders in der Vorbereitungs- und Durchfüh-rungsphase, anders als in den USA, in der Öffentlichkeit meist negativ bewertet werden, und daher wohl kaum publik gemacht werden. Über die Literatur- und Dokumentenanalyse lassen sich daher lediglich näherungsweise Tauschpotentiale für mögliche Koppelgeschäfte aufzei-gen.

Die Themen der industriellen Interessen auf europäischer Ebene verlaufen parallel zur eu-ropäischen Politik, nämlich dort, wo sie für die biotechnologisch produzierende Industrie re-levant wird. In Analogie dazu erstreckt sich auch die Verbandsarbeit von EuropaBio über alle aktuellen Themen der europäischen Politik. Der Verband begleitet einzelne Maßnahmen in jedem Entwicklungsstadium und versucht, gemäß der Interessenlage gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch vielfältige Aktionen, wie Arbeitsessen und Informationsveranstaltungen, eige-ne Publikationen und Gutachten, bemüht sich die Industrie, den eigenen Interessen Nachdruck zu verleihen. Naturgemäß ist bei allen Themen das primäre Interesse nach Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit für die europäischen Unternehmen erkennbar. Im Bereich der regulati-ven Politik befürwortet die Industrie eine harmonisierte europäische Gesetzgebung, die biotechnologisch hergestellte Produkte nicht diskriminiert und planungssichere Zulassungs-verfahren gewährleistet. Ethische Grundsatzdebatten und Öffentlichkeitsarbeit werden ernst genommen, da die Industrie erkannt hat, dass nur über die öffentlich geführte Diskussion mit Beteiligten und Betroffenen das Vertrauen der Verbraucher gegenüber einer mit teilweise großen Vorbehalten in der Öffentlichkeit konfrontierten Technologie gewonnen werden kann. Zum Programm des europäischen Verbandes gehört ferner die Suche nach geeigneten Maß-nahmen für eine gezielte Förderung des Sektors. Der Wirtschaftsdialog mit dem größten Wettbewerber für koordinierte Maßnahmenentwicklung mit dem Ziel einer gegenseitigen Marktzugangserleichterung sowie die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen als wich-tiger Impuls für eine nachhaltige Entwicklung der Branche stehen hier im Vordergrund.

Welches sind die möglichen Argumente für Koppelgeschäfte und wo befinden sich die Tauschpotentiale für Verhandlungen und Abstimmungen mit der Kommission? Zwar besitzt die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung von europaweiten Maßnahmen der Biotechnologiepolitik die theoretische und formale Option, an den Interessen der privatwirt-schaftlichen Akteure vorbei einen unilateralen Politikstil zu etablieren, doch sprechen latente Abhängigkeiten beider Akteursseiten für Kooperation und Abstimmung zwischen den Unter-nehmen und der Kommission. Bei der Wahl zwischen konfrontativem oder kooperativem Po-litikstil lässt die Zusammenarbeit mit den Politikbetroffenen in der Regel eine Reduktion der Transaktionskosten erwarten.

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Das Tauschpotential der Kommission liegt wesentlich in der Gestaltungsmacht regulativer und distributiver Politik: - Die Kommission ist maßgeblich an der Verteilung und Verwaltung europäischer For-

schungsmittel beteiligt. Sie steuert die Förderung einzelner Sektoren und Technologien durch Innovationsstärkung im Rahmen der Forschungs- und Technologieförderprogramme. Ein zentraler Aspekt des 5. Rahmenprogramms ist die Stärkung kleiner und mittlerer Unter-nehmen. Auch durch gezielte Programme, etwa zur Entwicklung von Orphan-Medikamenten, kann sie Katalysatorfunktionen für Forschungs- und Produktionszweige ü-bernehmen, die aufgrund der mangelnden Wirtschaftlichkeit, etwa bei der Herstellung von Medikamenten zur Behandlung seltener Krankheiten, europäischer und nationaler Subven-tionen bedürfen.

- Wo auf europäischer Ebene regulativer Handlungsbedarf ausgemacht wird, spielt die Kom-mission eine entscheidende Rolle bei der Sondierung der Interessenlagen zwischen den Be-troffenen der Maßnahmen. In der Planungs- und Umsetzungsphase europäischer Politik liegt es nicht unwesentlich in ihrem Ermessen, inwieweit sie industriellen Belangen und den In-teressen Dritter Rechnung trägt. Regulative Politik im Bereich der Biotechnologie beinhaltet zumeist konträre Positionen bei den Betroffenen. Im Zusammenhang mit Zulassungsverfah-ren von GMO, der Arbeitssicherheit, im Kontext mit genetischen Patenten oder allgemein bei Firmenfusionen stößt die Kommission auf Erwartungshaltungen der Industrie. Der Ein-satz regulativer Kompetenzen der Kommission ist somit ein Mittel, von dem die Industrie u.U. direkt betroffen und abhängig ist.

Das Tauschpotential großer Unternehmen beruht auf den Insider-Kenntnissen und deren öko-nomischer Bedeutung für den europäischen Markt: - Insbesondere große Unternehmen, die auf verschiedenen Weltmärkten tätig sind, verfügen

über vielfältige Erfahrung bezüglich unterschiedlicher Zulassungs- und Vermarktungs-verfahren. Sie besitzen gute Kenntnisse der Weltmarktsituation und kennen die Erfordernis-se für eine Verbesserung der Wettbewerbssituation aus unternehmerischer Sicht. Im Gegen-satz zu kleinen Firmen können sich große Unternehmen gemessen an ihrer Wirtschaftskraft ein breit gefächertes Lobbying auf allen Politikebenen leisten und es erscheint ihnen loh-nenswert. Sie versprechen sich durch ihr Einwirken auch erst auf lange Sicht messbare Er-folge. Sie liefern durch die Bereitstellung von mangelndem Know-how auf Seiten der Kom-mission einen wichtigen Dienst.

- Global Player können durch Erwägungen von Standorten und Investitionen ein erhebliches Druckpotential auf die Ökonomien der Mitgliedstaaten und auf Europa entwickeln. Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kann der Zusage von Arbeitsplatzsicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen eine enorme Bedeutung zukommen. Insbesondere von den innovativen Zukunftstechnologien erhofft man sich einen wichtigen Beitrag zum Abbau der Arbeitslo-sigkeit. Wirtschaftliche Prosperität in Europa dient den politischen Entscheidungsträgern zur Stiftung von output-Legitimität.

In einem Vergleich der Interessen und Ressourcen beider Akteursseiten zu den Entwick-lungen der regulativen und distributiven Politik im Bereich der Biotechnologie fallen weitge-hende Annäherungen und Übereinstimmungen in den Positionen und deren Realisierungen zwischen der Kommission und großen Unternehmen auf.

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Ausweitung der distributiven Mittel im Bereich europäischer Biotechnologiepolitik

Die großen Unternehmen zeigten lange Zeit kein besonderes Interesse bei dem Bemühen der Kommission, nationale Förder- und Forschungsmittel auf die europäische Ebene zu verla-gern. Zu unbedeutend war der nationale und europäische Finanzrahmen gemessen an eigenen Aufwendungen. Vergleicht man die jährlichen Ausgaben vor 1994 der damals 27 in SAGB organisierten Unternehmen mit dem finanziellen Rahmen der ersten biotechnologischen For-schungsprogramme, so ergibt sich ein Verhältnis von 100 zu 1 (SAGB 1994, BMBF 1999). Erst allmählich reifte bei der Großindustrie und der Kommission die Einsicht, dass kleine Un-ternehmen, insbesondere Unternehmensneugründungen auf nationale und europäische Mittel angewiesen sind, und dass der biotechnologische Unternehmens- und Forschungsnachwuchs ein wesentlicher Aspekt für die Zukunftsorientierung der Branche ist, von dem auch die gro-ßen Unternehmen langfristig profitieren.

Die erhöhte Aufmerksamkeit bei der Förderung der Biotechnologie schlägt sich zum einen in der totalen finanziellen Ausweitung der spezifisch biotechnologischen Fonds nieder (siehe Abbildung 1) sowie zum anderen in der prozentualen Aufwertung gegenüber den Forschungs-rahmenprogrammen (von 1% des 1. und 2. RP zu 4% im 3. und 4. RP). Aber auch bei den sich thematisch überschneidenden Fonds für Biomedizin und Landwirtschaft lässt sich eine dementsprechende Aufwertung verzeichnen. Die aus BIOTECH 2, BIOMED 2 und FAIR des vierten Rahmenprogramms zu LIFESCIENCES zusammengefassten Bereiche im fünften Rahmenprogramm wurden von der Kommission für den Zeitraum von 1998 bis 2002 mit 2.413 Mio. ECU veranschlagt. Dies entspricht einer vierzigprozentigen Steigerung zum vier-ten Rahmenprogramm gegenüber einer 13-prozentigen Gesamtsteigerung (BMBF 1999: 6-18).

Konvergenz im regulativen Bereich der europäischen Biotechnologiepolitik

Vor allem bei der Überarbeitung der frühen Richtlinien aus den 90er Jahren lässt sich eine deutliche Annäherung der Kommissionsentwürfe an die Standpunkte der Industrie verzeich-nen. Hier dürfte der verbesserten Koordinationsstruktur der Bioindustrie über den gesamteu-ropäischen Verband EuropaBio mit dominanter Stellung der großen Unternehmen sowie des-sen Vorläuferverband SAGB eine zentrale Bedeutung zukommen. Durch präzise Ausformu-lierungen von Positionen forcierte und begleitete die Industrie die europäische Entscheidungs-findung und Rechtsetzung, wo sie Auswirkungen auf den Bereich Biotechnologie hatte. Auch innerhalb der Kommission lässt sich eine deutliche Verlagerung der Koordinierungskompe-tenzen bei der Formulierung biotechnologisch relevanter Regulierung verzeichnen. Die indu-striefreundlichere und stärker wirtschaftspolitisch ausgerichtete Biotechnologiepolitik der 90er Jahre schlägt sich in der Revision und Neuformulierung von Richtlinien nieder.

Während die Ausgestaltung der Richtlinien 90/219 und 90/220 von der Industrie heftig kri-tisiert wurde (SAGB 1990), verlief die Formulierung der Maßnahmen in den folgenden Jahren weitgehend konform zu den Vorstellungen der europäischen Biotech-Unternehmen. Die Überarbeitung der Richtlinie 90/219 zu Arbeiten in geschlossenen Systemen (94/51/EG) so-wie die dafür erforderlichen Leitlinien für die Einstufung veränderter Mikroorganismen (91/448/EWG) und deren aufgrund des technischen Fortschritts notwendig gewordene Ände-rung (96/134/EG) finden die volle Zustimmung der Industrie. Ebenso die gemäß Richtlinie 90/220 für die Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen eingeführten vereinfachten Verfah-ren und die Zusammenfassung von Anmeldungen (93/584/EWG und 94/15/EG, 94/730/EG und 97/35/EG) waren aus Sicht der Industrie ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Ver-kürzung des Zulassungsverfahrens.

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Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel griff die Kommission die Argumente der Industrie hinsichtlich ungleicher Wett-bewerbsbedingungen und der Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarktes auf und entwarf eine gesamteuropäische Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 258/97). Aus Grün-den der Praktikabilität und Vergleichbarkeit hat der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss detaillierte Empfehlungen zu den wissenschaftlichen Aspekten der zur Antragstellung erfor-derlichen Informationen erarbeitet (97/618). Um das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt durch zum Teil in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehende nationale Etikettierungsvorschriften, wurde eine Verordnung zur Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel verabschiedet (Verordnung (EG) Nr. 1139/98).

Die pharmazeutische Industrie hat eine europaweite Förderung für die Entwicklung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln für die Diagnose, Verhütung oder Behandlung selte-ner Leiden angeregt. Da die Kosten durch den zu erwartenden Umsatz der Arzneimittel nicht gedeckt würden, schlug die Industrie die Schaffung von europaweiten Anreizen vor, wie sie in den USA und in Japan schon seit längerem bestehen. Um für die Erzeugnisse einen möglichst großen Markt zu erschließen und eine Aufsplitterung der begrenzten Mittel zu vermeiden, bereitete die Kommission die Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens zur besonderen Ausweisung von Arzneimitteln für seltene Leiden sowie die Schaffung von Anreizen für die Erforschung, Entwicklung und das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel (Verordnung (EG) Nr. 141/2000) und ein vierjähriges Aktionsprogramm mit einem Finanzvolumen von 6.5 Mio. EUR (Beschluss Nr. 1295/1999/EG) vor.

Betrachtet man die Entwicklung der europäischen Biotechnologiepolitik bis Anfang der 90er Jahre im Vergleich zu den darauf folgenden Jahren, so ist erstaunlich, wie sehr sich die Politik des letzten Jahrzehnts den Vorstellungen der Industrie angenähert hat, während sie in den Anfangsjahren weit voneinander entfernt waren. Insbesondere mit der geplanten Lebens-mittelbehörde, der Förderung von KMU und den weitgehend vereinfachten und industrie-freundlicheren Zulassungsverfahren für GMO konnte die Industrie im Sinne der eigenen In-teressenlage wichtige Erfolge verzeichnen. Die Analyse von Interessen und Ressourcen auf politischer und unternehmerischer Seite legen den Schluss nahe: Insbesondere die großen Un-ternehmen der LifeScience-Branche haben die Entwicklung der nationalen und europäischen Politik an entscheidenden Punkten mitgestaltet. Sie sind weit mehr als lediglich Lobbyisten (governance by arguing), sie müssen vielmehr als gewichtige Verhandlungspartner in den po-litischen Entscheidungsprozessen (governance by bargaining) angesehen werden, die hinter den Kulissen des offen einsichtigen politischen Parketts wirken. Um weitergehende Aussagen über mögliche Tauschs von Ressourcen im Sinne von Koppelgeschäften machen zu können, werden jedoch Gespräche mit den Entscheidungsträgern aus Industrie und Politik erforderlich sein.

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40

Diskussionspapiere aus der Fakultät für Sozialwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum

ISSN 0943 – 6790

Nr. Autoren Titel

1993 93-01 Manfred Tiede Regionale Differenzierung der Entwicklung

von Nordrhein-Westfalen

93-02 Gabriele Rolf Gert Wagner

Vereinbarkeit von Kind und Beruf- Beitrag des „Voll Eigenständigen Systems“

der Altersvorsorge

93-03 Edward J. Bird Johannes Schwarze Gert Wagner

The Value of Human Capital in Transition- Lessons form the GDR

93-04 Elke Beuvers Margret Tewes

Kleine und mittlere Betriebe im Ruhrgebiet Eine Fallstudie im Kammerbezirk Bochum

93-05 Gert Wagner The Triple Doping Dilemma - An Economic Analysis of Anti-Doping Regulations

93-06 Gert Wagner Demographischer Wandel und Altersvorsor-ge - Zum Verhältnis von Mindestsiche-rung und eigenständiger Altersvorsorge

93-07 Klaus Mueller Gert Wagner Joachim Frick Richard Hauser

Unemployment and Income in East Germany before and after Unification

- A Comparison to West Germany

93-08

Johannes Schwarze Gert G. Wagner

Earnings Dynamics in the East German

Transition Process 93-09

Peter Krause

Einkommensarmut im vereinigten

Deutschland 93-10 Dietmar Petzina

Manfred Köhler Burkhard Zeppenfeld

Kommunale Handlungsspielräume und kommunale Finanzen - Erfahrungen in Deutschland zwischen Erstem Weltkrieg und Nationalsozialismus

1994

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94-01 Dietmar Petzina Is Germany prosperous? Die Reparationsfrage in der Diskussion angelsächsischer Experten zwischen 1918 und 1925

94-02 Manfred Tiede Die Mitte von Daten

94-03 Dietmar Petzina Die Bedeutung der Migration am Beispiel des Ruhrgebietes

94-04 Jacek Klich Ways of Reforming Health Care in Poland

94-05 Karin Rinne Zum Zusammenhang zwischen Erwerbstätig-keit und Verfügbarkeit eines Autos bei Müttern

94-06 Rolf G. Heinze Der Standort Ruhrgebiet im Strukturwandel:

Wirtschaftliche, ökologische und soziale Herausforderungen für eine aktive Indu-striepolitik

„Forum „Standort Deutschland“

94-07 C. Katharina Spieß Gert G. Wagner

In-Patient Long Term Care in Germany- Selected Problems of Insurance and Services

94-08 Gert Wagner Sozialpolitik und Zuwanderung - Ein Überblick

94-09 Rolf G. Heinze Mathias Bucksteeg

Grenzen freiwilligen sozialen Engagements und Ansätze für eine Modernisierung der lokalen Sozialpolitik

94-10 Joachim Frick Gert G. Wagner

Income Inequality by Means of Different Income Concepts - The Case of die GDR and German Unification

94-11 Hans Georg Tegethoff Uwe Wilkesmann

Lean Administration - Lean Education Lernt die öffentliche Verwaltung bei der Schlankheitskur?

94-12 Klaus Schubert Uwe Wilkesmann

Die Philosophie des „UND“ Zur Einführung in „Das pluralistische U-niversum“ von William James

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94-13 Felix Büchel Gert Wagner

Sozio-ökonomische und individuelle Deter-minanten des Schulbesuchs in West-deutschland unter besonderer Berücksich-tigung von Kindern ausländischer Haus-haltsvorstände

94-14 Werner Voß Die Gültigkeit des Zentralen Grenzwert-theorems bei endlichen Stichprobenum-fängen oder Wie entstehen Faustregeln?

1995

95-01 Joachim Frick Zur Messung der Wohnflächenversorgung privater Haushalte mit Hilfe von Äquiva-lenzskalen

95-02

Johannes Bauerdick Martina Wegge Volker Eichener

Innovative Programme zur Qualifizierung

von Arbeitskräften im Ruhrgebiet als In-strument des Strukturwandels?

95-03 Manfred Tiede Statistische Logit-Analyse - Eine Orientie-

rungshilfe für die Verwendung des binären Logit-Modells

95-04 Uwe Wilkesmann Die Bedeutung der Gruppenarbeit für das lernende Unternehmen

95-05 Christian Kampmann Empirische Analyse der Verteilungs-wirkungen umweltpolitischer Instrumente am Beispiel einer erhöhten Mineralölbe-steuerung

95-06 Heiner Minssen Verwendung industriesoziologischer Ergeb-nisse? Sozialwissenschaftliche Beratung bei betrieblichen Organisationsprozessen

95-07 Jan Ondrich Katharina Spieß Qing Yang

Barefoot and in a German Kitchen: Federal Parental Leave and Benefit Policy and the Return to Work after Childbirth in Germany

95-08 Marion Binder Sozio-strukturell differenzierte Inanspruch-nahme außerhäusiger Betreuung von Kin-dern im Vorschulalter

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95-09 Stefan Sandbrink Gert Wagner

Arbeitskräftemobilität und Lebensqualität - Das Beispiel der „Westpendler“ und ihrer Lebenspartner in Ostdeutschland

95-10 Klaus Peter Strohmeier Familiensolidarität und örtliche Sozialpolitik

95-11 Helga Hackenberg Wege aus der Sozialhilfe in den Arbeitsmarkt - Instrumente und Empirie unter Berück-sich-tigung eines ausgewählten Fallbei-spiels

95-12 Projektgruppe Innovative Ausbildungskonzepte

Gruppenorientierte Ausbildungskonzepte

95-13 Jörg-Peter Schräpler Die Schätzung von Reliabilität und Stabilität der Zufriedenheitsangaben im Sozio-oekonomischen Panel

95-14 Martin Bischoff Zur Problematik der Repräsentatitivtät in der empirischen Sozialforschung

95-15 C. Katharina Spieß American and German Mothers’ Child Care Choice does Policy Matter?

95-16 Susanne Flehmig Institutionelle Grundlagen der Ganztagsbe-treuung von Schulkindern in West- und Ostdeutschland

95-17 Katrin Blümel Überblick über die Betreuung von Vorschul- und Schulkindern in Frankreich

95-18 Gert Wagner, Karsten Hank und Katja Tillmann

Außerhäusige Kinderbetreuung in Ost-deutschland - 1990 und 1994 im Vergleich zu Westdeutschland

95-19 Gert Wagner Dimensionen einer rationalen Organisations-reform der gesetzlichen Rentenversiche-rung

95-20 Karin Rinne und Gert Wagner

Zufriedenheit mit dem sozialen Sicherungs-system und seiner Finanzierung in West-deutschland

1996

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96-1 Edward J. Bird und Gert Wagner

The Drug Diary: A Modest Proposal to Ende Doping in Sport

96-2 Rolf G. Heinze und Josef Schmid

Industrial Change and Meso-Corporatism - A Comparative View on three German States

96-3 Josef Schmid Aufbruch ins Ungewisse oder Festhalten am tradierten System? Überblick und Perspek-tiven der Sozialpolitik in der Bundesrepu-blik Deutschland nach der Wende

96-4 Arnd Brinkmann, Helmut Voelzkow, Martina Weg-ge

Regionalisierungsprozesse in Wirtschaft und

Politik

96-5 Robert Bülow Faktoren- und Clusteranalyse Eine anwenderorientere Einführung mit SPSS

anhand zweier idealtypischer Beispiele

96-6 Dorothea Jansen Mediationsverfahren in der Umweltpolitik

96-7 Imke Köhler Ein Kommentar aus praktischer Sicht zu: The Drug Diary: A Modest Proposal to end

Doping in Sport (96-1)

96-8 Ulrich Widmaier und Rainer Freriks

Die Modernisierung öffentlicher Verwaltung

- Zum Verhältnis öffentlicher und privater Güterproduktion

96-9 Hanfried Andersen und Johannes Schwarze

Die freie Kassenwahl - ein gesellschaftliches

Experiment: Ökonomische und soziologi-sche Analysen individueller Entscheidun-gen und Präferenzbildungen

96-10 Felix Büchel und Gert Wagner

Der Einfluß von elterlichem Sporttreiben auf

die Bildungsbeteiligung ihrer Kinder - Zur empirischen Bedeutung eines wichtigen

positiven externen Effektes des Sports

96-11 Rüdiger Piorr

Tour de France – Warum fahren die denn

nicht schneller?

96-12 Manfred Tiede

Repräsentativität

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96-13 Felix Büchel, C. Katharina Spieß Gert Wagner

Bildungseffekte vorschulischer Kinderbe-

treuung – Eine repräsentative empirische Analyse auf der Grundlage des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP)

1997

97-01 Karin Rinne

Einstellungen zur sozialen Sicherung im eu-

ropäischen Vergleich

97-02 C. Katharina Spieß Gert Wagner

Außerhäusige Kindetreuung in Deutschland -

Institutionenanlyse des Staus Quo und ein Reformvorschlag

97-03 Projektgruppe: Steuerungs-

verfahren im Kranken-haus

Externe Patientensteuerung und dezentrales

Aufnahmeverfahren im Krankenhaus- ein Konzept

97-04 Gert Wagner

Ein Diskussionspapier zur Produktion stati-

stischer Daten aus volkswirtschaftlicher Sicht

97-05 Michaela Kreyenfeld Susanne Flehmig C. Katharina Spieß Gert Wagner

Ein neues Organisationsmodell in der Kin-

derbetreuung: Kinderkasse, Betreuungs-gutscheine und Qualitätskommissionen

97-06 Helmut Nolte Hans Georg Tegethoff

Jakob Maetzel Christoph Weischer Uwe Wilkesmann

Kontrolleinstellungen zum Leben und zur

Zukunft

97-07 Gert G. Wagner

Felix Büchel John P. Haisken-De New C. Katharina Spieß

Determinants of School Attainment of

Immigrant Children in West Germany

97-08 Margit Mölder

Neubausiedlungen: Ost- und Westdeutsch-

land im Vergleich

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97-09 Manfred Tiede

Black Jack

97-10 Marcel Erlinghagen Karin Rinne Johannes Schwarze

Ehrenamtliche Tätigkeiten in Deutschland -

Komplementär oder substitutiv? Analysen mit dem Sozio-oekonomischen Panel 1985 bis 1996

1998

98-1 Michaela Kreyenfeld

Neue Wege in der Finanzierung sozialer

Dienste: Kinderbetreuungsgutscheine in Grossbritannien

98-2 Helga Hackenberg

Arbeitsmarkt- und Sozial(hilfe)politik in den

Niederlanden - Der Weg zu einem neuen Gesellschaftsvertrag

98-3 Rolf G. Heinze Frank Beicht

Ehrenamt, soziales Engagement und Sport-

vereine: von der Erosion zur Erneuerung

98-4 Rolf G. Heinze Heiner Minssen

Regionale Netzwerke – Realität oder Fiktion?

98-5 Manfred Tiede

Anmerkungen zum Ziegenproblem und zu

verwandten Paradoxien aus der Stochastik

98-6 Jörg-Peter Schräpler

Die Darstellung von Entscheidungssituatio-

nen durch Situationsbilder

98-7 Hans Georg Tegethoff

Ist die Uni noch zu retten? Selbst- und

Fremdevaluation als Wege der Qualitätssi-cherung

98-8 Helmut Nolte

Handlung – Struktur – System Die Konvergenz handlungsorientierter und

systemorientierter Perspektiven

98-9 Ch. Ehret/ Th. Kley, D. Kaiser, J.S. Lluesma, C. Strickerschmidt

Politikfeld Arbeitsmarkt – Analysen der

Teilnehmer/Innen eines Vertiefungssemi-nars an der Fakultät für Sozialwissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

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47

98-10/1 L. Czommer, D. H. Gehne,

J. Massner, J. Neubauer

Lokales Jugendmilieu Essen-Katernberg-

Nord im Spannungsfeld von Individuali-sierung und sozialer Ungleichheit

98-10/2 J. Ammon, D. Feldkamp, J. Maetzel, J,-O. Pomme-

rans, G. Scheele

Die Evaluation neuer Regulationsformen in

der Jugendhilfepolitik und der offenen Kinder- und Jugendarbeit

98-11 Banu Citlak Michaela Kreyenfeld

Wahrnehmung von Umweltrisiken: Empirische Ergebnisse für Deutschland

98-12 Qin Xu Werner Voß

Basic Concepts of Simulation Models The Chinese Example

98-13 Heiner Minssen

Organisationsberatung Industriesoziologie als Gestaltungswissen-

schaft?

98-14 Karsten Hank

Household Labor Demand And Household

Labor Supply

98-15 Uwe Wilkesmann

Modelle zur Stabilisierung von Vertrauen in

Dyaden

98-16 Markus Terbach

Deindustrialisierung, Arbeitsmarktpolitik und

Strukturpolitik in den neuen Bundeslän-dern – Das Fallbeispiel „Südraum Leip-zig“

1999

99- 1 Hans Georg Tegethoff

Qualitative Methoden in der Sozialisations-

forschung. Eine Zwischenbilanz

99- 2 Martin Bischoff, Manfred Tiede, Werner Voß

Studierende auf dem Campus

99- 3 Nils C. Bandelow, Diana Schumann, Ulrich Widmaier

European Governance by Package Deals

between the European Commission and Large Firms – Preconditions, Strategies, Welfare Effects

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2000

00- 1 Jörg-Peter Schräpler, Gert Wagner

Das Verhalten von Interviewern – Darstellung und ausgewählte Analysen am

Beispiel des „Interviewer-Panels“ des Sozio-oekonomischen Panels

00- 2 Hans-Joachim Noll Evaluation in Hochschule und Weiterbildung

- Stand und Perspektiven

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